Sachverhalt
1.
Der 1961 geborene X.___ bezieht Zusatzleistungen in Form von Ergän zungs leistungen zu seiner IV-Rente. Mit Verfügung vom 2 4. April 2017 nahm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfol gend: SVA), aufgrund der Ergebnisse der letzten periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs eine rückwirkende Neuberechnung der Leistungen für die Zeit ab 1. Juni 2016 vor. Dabei berücksichtigte sie neu ein Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von Fr. 5 '2 62 . -- (vor Abzug der Sozialversiche rungs beiträge) auf der Einnahmenseite ( Urk. 6 /72, Urk. 6/74/2; vgl. auch Urk. 6 / 105- 106, Urk. 6/125, Urk. 6 / 128). Gleichzeitig verpflichtete sie den Versi cherten, in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 3 0. April 2017 zu U nrecht bezogene Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 4'284.-- zurückzuerstatten ( Urk. 6 /72 ) . Die Rückerstattungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 6/30 und 6/24). Das vom Versicherten am 2 4. Juli 2017 eingereichte Gesuch um Erlass der Rücker stattung ( Urk. 6/26) wies die SVA mit Verfügung vom 2 5. August 2017 ( Urk. 6/18)
und – nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte ( Urk. 6/16 ) – mit Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2017 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte , vertreten durch Y.___ von der CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG , mit Eingabe vom 1 5. November 2017 Beschwerde und beantragte, sein Erlassgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei das Erlassgesuch teilweise gutzuheissen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2017 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde ( Urk.
5). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 25 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat , muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlass en werden. 2.2
In Bezug auf die Erlass voraussetzung des guten Glaubens hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass es für die Annahme des gute n Glau bens nicht genügt, dass d e r Bezüger unrechtmässiger Leistungen den Rechts mangel nicht kennt. Erforderlich ist vielmehr, dass e r den Rechtsmangel bei der gebot enen Aufmerksamkeit, die von ihm
zumutbarerweise verlangt werden kann, auch nicht hätte kennen sollen. Der gute Glaube entfällt daher, wenn de r Bezüger unrechtmässiger Leistungen vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. Bei einer bloss leichten Fahrlässigkeit ist der gute Glaube dagegen möglich, was im Einzelfall zu prüfen ist (BGE 112 V 103 E. 2c, 110 V 180 E. 3c).
Grobe Fahrlässigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 112 V 103 E. 2c, 110 V 180 E. 3c). 3 .
3 .1
Die SVA begründete die Abweis ung des Erlassgesuchs damit, der Beschwerde führer habe die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig bezogen. Sie habe seit März 2016 beziehungsweise seit der Anmeldung der Frau des Beschwerdeführers beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) kein hypothetisches Einkommen der Gattin mehr angerechnet, weil sie davon ausge gangen sei, dass die Ehefrau ab dann nicht mehr erwerbstätig gewesen sei . Die SVA habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Gattin weiterhin ein E rwerbs e inkommen erzielt habe. Der Beschwerdeführer sei mit jedem zugestellten Be rechnungsblatt aufgefordert worden, dieses zu überprüfen und allfällige falsche oder fehlende Angaben der SVA innert 30 Tagen zu melden. Das Fehlen jeglicher Einkünfte seiner Ehefrau auf dem Berechnungsblatt hätte ihn zumindest zu einer Rückfrage bei der SVA veranlassen müssen. Indem er dies unterlassen habe, habe er das Mindestmass an Sorgfalt und Aufmerksamkeit, welches von einem Leis tungsempfänger erwartet werden könne, nicht beachtet , und seine Sorgfalts pflicht in grobfahrlässiger Weise verletzt ( Urk. 2 S. 2 f. , Urk. 5 S. 2 ). 3 .2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend , er habe die zu hohen Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen , weshalb seinem Erlassgesuch zu ent sprechen sei . Er habe seine Meldepflicht erfüllt , indem er auf dem im Dezember 2015 von der SVA erhaltenen Fragebogen deklariert habe, dass seine Frau zurzeit als Raumpflegerin mit einem Pensum von 10-15 % arbeite. D eshalb habe er da von ausgehen dürfen, dass die Berechnung der Ergänzungsleistungen korrekt sei. Bis März 2016 habe ihm die SVA ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau in Höhe von Fr. 12'860.--
angerechnet. Wegen ihrer Anmeldung beim RAV sei dieses hypothetische Einkommen ab März 2016 aus der Berechnung genommen worden. In den früheren Berechnungsblättern sei jeweils nicht das effektive Ein kommen der Gattin , sondern das hypothetische Einkommen aufgeführt gewesen . Deshalb sei es für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen , dass neu anstelle des hypothetischen Einkommens das effektive Einkommen der Ehefrau in die Bere chnung hätte einfliessen müssen, zumal jenes Einkommen in der Vergan gen heit nicht berücksichtigt worden sei, weil es tiefer gewesen sei als das hypo thetische Einkommen. Dass er dies nicht erkannt habe, könne ihm nicht als grob fahrlässiges Verhalten angelastet werden, unabhängig davon, dass er jeweils die Berechnungsblätter erhalten habe.
D ie Anrech n ung eines hypothetischen Ein kommens sei für einen juristischen Laien nicht leicht verständlich. De shalb sei ein in diesem Zusammenhang von der SVA gemachter Fehler nicht leicht erkenn bar ; dies gelte selbst für Personen deutscher Muttersprache mit guter Ausbildung ( Urk. 1 S. 2-5). 4 . 4 .1
4 .1.1
Mit Verfügung der SVA vom 1 6. Dezember 2015 ( Urk. 6/165) wurden dem Be schwerdeführer ab 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 337 . -- (ohne die Prämienpauschale für die Krankenversicherung) unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von ihm und seiner Ehefrau von je Fr. 12'860.-- ( Urk. 6/167/1) zugesprochen . Mit gleichzeitig zugestelltem Schreiben informierte ihn
die SVA, die bisher von seiner Wohnsitzgemeinde ausgerichteten Ergän zungsleistungen
seien falsch berechnet worden: Teilinvaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis 59 % müsse ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'290.-- pro Jahr angerechnet werden. Die Ergänzungsleistungen würden deshalb neu berechnet und mit einer im Mai noch zu erstellenden Verfügung herabgesetzt
( Urk. 6/161). Ebenfalls am 1 6. Dezember 2015 ersuchte die SVA den Beschwerdeführer, ihr den zugestellten Fragebogen zur Erwerbstätigkeit seiner Gattin ausgefüllt zurückzusenden ( Urk. 6/160). 4 .1.2
Am 5. Januar 2016 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen der SVA und hielt insbesondere f est, seine Frau
sei zurzeit mit einem Beschäftigungsgrad von 10-15 % als Raumpflegerin in Privathaushalten tätig ( Urk. 6/159). Am 2 1. Januar 2016 teilte die SVA dem Beschwerdeführer mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass es seiner Ehefrau zumutbar wäre, ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 38'687.-- zu erzielen. Unter Berücksichtigung dieses hypothetischen Ein komm ens würden die Ergänzungsleistungen mit einer im Juni noch zu erlassen den Verfügung herabgesetzt. Falls er wegen der aktuellen Arbeitsmarktsit u ation keine Erwerbstätigkeit ausüben könne, benötige die SVA eine Bestätigung des RAV ein ( Urk. 6/158 ). An fang Juli 2016 ging bei der SVA die B estätigung des RAV , dass sich die Gattin am 1 0. Februar 2016 zur Arbeitsvermittlung gemeldet habe, ein ( Urk. 6/151 ), und in der Folge wurden der SVA Kopien der Arbeits be mühungen eingereicht ( Urk. 6/131, Urk. 6/137, Urk. 6/139, Urk. 6/147; vgl. auch Urk. 6/140, Urk. 6/149). 4 .1.3
Anschliessend nahm die SVA eine (rückwirkende) Neuberechnung des Ergän zungs leistungsanspruchs ab 1. März 2016 vor und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2016 für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2016 monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'051. -- und ab 1. Juni 2016 monatliche Leistungen von Fr. 1'104.-- zu (ohne die Prämienpauschale für die Krankenversicherung [ Urk. 6/125 ]). Dem Berechnungsblatt
zur Verfügung ist zu entnehmen, dass die SVA ab 1. März 2016 kein hypothetisches Erwerbsein kommen der Ehefrau mehr berücksichtigte und dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2016 wie bereits angekündigt ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19'290. -- (statt bisher Fr. 12'860.--) anrechnete ( Urk. 6/127-128 ; vgl. auch
Urk. 6/141, Urk. 6/150 ). 4 .2
4 .2.1
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat erkannt, dass der gute Glaube regel mässig zu verneinen ist, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gra vierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet ( Urteil des Bundesge richts 9C_269/2016 E.2 mit Hinweisen; Müller, Rechtsprechung
des
Bundesge richts
zum
ELG , 3. Auflage, Zürich 2015,
Art. 25 ATSG Rz 35).
Auch einem Laien ist zumutbar, die Berechnungsblätter zumindest einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Dazu gehört auch, die darin ausgewiesenen Erwerbseinkommen nach offensichtlichen Fehlern zu sichten. E ine Leistung, die jeden Monat mehrere Hundert Franken zu hoch ausfällt, muss ohne Weiteres bemerkt werden (Müller, a.a.O., Art. 25 Rz 58 -59 ). Unabhängig von einer Auskunfts- oder Meldepflicht verletzung infolge geänderter Verhältnisse ist der gute Glaube zu verneinen, wenn der Versicherte auf spezielle Aufforderung der Durchführungsstelle hin die Lohnausweise seiner Ehefrau, die durchgehend gearbeitet hat, einreicht, und dann eine Ergänzungsleistung bezieht, welche die von der Gattin erzielten Einkünfte unberücksichtigt lässt
(Müller, a.a.O., Art. 25 Rz 60 und 63 mit Hinweisen). 4.2.2
S o verhält es sich hier: Auch ohne spezielle Kenntnisse der EL-Berechnung und der Anrechnung hypothetischer Einkommen hätte dem Beschwerdeführer mit Blick auf die EL-Berechnungsblätter bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksam keit ohne Weiteres auffallen müssen, dass für seine Frau ab 1. März 2016 über haupt kein Einkommen mehr angerechnet wurde, obwohl sie weiterhin arbeitete . Dies gilt umso mehr, weil er der SVA einige Monate zuvor auf Anfrage noch mitgeteilt hatte , dass seine Frau seit 2007 mit einem Beschäftigungsgrad von 10-15 % als Raumpflegerin in Privathaushalten tätig war ( Urk. 6/159) . Da die SVA ihm mit Schreiben vom 1 6. Dezember 2015 und 2 1. Januar 2016 angekündigt hatte, die Leistungen in nächster Zeit voraussichtlich herabsetzen zu müssen ( Urk. 6/158, Urk. 6/161) , hätte ihn auch der mit der Verfügung vom 4. Juli 2016 ( Urk. 6/125) zugesprochene, im Vergleich zu vorher um über Fr. 700.-- höhere monat liche Ergänzungsleistungsbetrag (vgl. die Verfügung vom 1 6. Dezember 2015 [ Urk. 6/165]) stutzig machen müssen. Im Verfügungstext ist sowohl die Pflicht des Leistungsbezügers , zu viel oder zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten, als auch seine Verpflichtung, die Berechnung zu überprüfen und falsche oder fehlende Angaben im Berechnungsblatt unverzüglich zu melden, erwähnt ( Urk. 6/125/3, Urk. 6/127/1, Urk. 6/128/1). Indem der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen unter diesen Umständen ohne Rückfrage bei der SVA entgegengenommen hat, hat er nicht nur in leichter Weise gegen die Sorg falts pflicht verstossen, sondern grobfahrlässig gehandelt.
Da der Beschwerdeführer die zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht in gutem Glauben empfangen hat, fehlt es bereits an der ersten der zwei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung en für einen Erlass der Rückerstattung s forderung
(vorstehend E. 2.1 ) .
Die SVA hat das E rlassgesuch zu Recht abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde .
Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der 1961 geborene X.___ bezieht Zusatzleistungen in Form von Ergän zungs leistungen zu seiner IV-Rente. Mit Verfügung vom 2 4. April 2017 nahm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfol gend: SVA), aufgrund der Ergebnisse der letzten periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs eine rückwirkende Neuberechnung der Leistungen für die Zeit ab 1. Juni 2016 vor. Dabei berücksichtigte sie neu ein Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von Fr.
E. 5 '2 62 . -- (vor Abzug der Sozialversiche rungs beiträge) auf der Einnahmenseite ( Urk.
E. 6 /72 ) . Die Rückerstattungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 6/30 und 6/24). Das vom Versicherten am 2 4. Juli 2017 eingereichte Gesuch um Erlass der Rücker stattung ( Urk. 6/26) wies die SVA mit Verfügung vom 2 5. August 2017 ( Urk. 6/18)
und – nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte ( Urk. 6/16 ) – mit Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2017 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte , vertreten durch Y.___ von der CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG , mit Eingabe vom 1 5. November 2017 Beschwerde und beantragte, sein Erlassgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei das Erlassgesuch teilweise gutzuheissen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2017 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde ( Urk.
5). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 25 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat , muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlass en werden. 2.2
In Bezug auf die Erlass voraussetzung des guten Glaubens hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass es für die Annahme des gute n Glau bens nicht genügt, dass d e r Bezüger unrechtmässiger Leistungen den Rechts mangel nicht kennt. Erforderlich ist vielmehr, dass e r den Rechtsmangel bei der gebot enen Aufmerksamkeit, die von ihm
zumutbarerweise verlangt werden kann, auch nicht hätte kennen sollen. Der gute Glaube entfällt daher, wenn de r Bezüger unrechtmässiger Leistungen vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. Bei einer bloss leichten Fahrlässigkeit ist der gute Glaube dagegen möglich, was im Einzelfall zu prüfen ist (BGE 112 V 103 E. 2c, 110 V 180 E. 3c).
Grobe Fahrlässigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 112 V 103 E. 2c, 110 V 180 E. 3c). 3 .
3 .1
Die SVA begründete die Abweis ung des Erlassgesuchs damit, der Beschwerde führer habe die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig bezogen. Sie habe seit März 2016 beziehungsweise seit der Anmeldung der Frau des Beschwerdeführers beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) kein hypothetisches Einkommen der Gattin mehr angerechnet, weil sie davon ausge gangen sei, dass die Ehefrau ab dann nicht mehr erwerbstätig gewesen sei . Die SVA habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Gattin weiterhin ein E rwerbs e inkommen erzielt habe. Der Beschwerdeführer sei mit jedem zugestellten Be rechnungsblatt aufgefordert worden, dieses zu überprüfen und allfällige falsche oder fehlende Angaben der SVA innert 30 Tagen zu melden. Das Fehlen jeglicher Einkünfte seiner Ehefrau auf dem Berechnungsblatt hätte ihn zumindest zu einer Rückfrage bei der SVA veranlassen müssen. Indem er dies unterlassen habe, habe er das Mindestmass an Sorgfalt und Aufmerksamkeit, welches von einem Leis tungsempfänger erwartet werden könne, nicht beachtet , und seine Sorgfalts pflicht in grobfahrlässiger Weise verletzt ( Urk. 2 S. 2 f. , Urk. 5 S. 2 ). 3 .2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend , er habe die zu hohen Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen , weshalb seinem Erlassgesuch zu ent sprechen sei . Er habe seine Meldepflicht erfüllt , indem er auf dem im Dezember 2015 von der SVA erhaltenen Fragebogen deklariert habe, dass seine Frau zurzeit als Raumpflegerin mit einem Pensum von 10-15 % arbeite. D eshalb habe er da von ausgehen dürfen, dass die Berechnung der Ergänzungsleistungen korrekt sei. Bis März 2016 habe ihm die SVA ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau in Höhe von Fr. 12'860.--
angerechnet. Wegen ihrer Anmeldung beim RAV sei dieses hypothetische Einkommen ab März 2016 aus der Berechnung genommen worden. In den früheren Berechnungsblättern sei jeweils nicht das effektive Ein kommen der Gattin , sondern das hypothetische Einkommen aufgeführt gewesen . Deshalb sei es für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen , dass neu anstelle des hypothetischen Einkommens das effektive Einkommen der Ehefrau in die Bere chnung hätte einfliessen müssen, zumal jenes Einkommen in der Vergan gen heit nicht berücksichtigt worden sei, weil es tiefer gewesen sei als das hypo thetische Einkommen. Dass er dies nicht erkannt habe, könne ihm nicht als grob fahrlässiges Verhalten angelastet werden, unabhängig davon, dass er jeweils die Berechnungsblätter erhalten habe.
D ie Anrech n ung eines hypothetischen Ein kommens sei für einen juristischen Laien nicht leicht verständlich. De shalb sei ein in diesem Zusammenhang von der SVA gemachter Fehler nicht leicht erkenn bar ; dies gelte selbst für Personen deutscher Muttersprache mit guter Ausbildung ( Urk. 1 S. 2-5). 4 . 4 .1
4 .1.1
Mit Verfügung der SVA vom 1 6. Dezember 2015 ( Urk. 6/165) wurden dem Be schwerdeführer ab 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 337 . -- (ohne die Prämienpauschale für die Krankenversicherung) unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von ihm und seiner Ehefrau von je Fr. 12'860.-- ( Urk. 6/167/1) zugesprochen . Mit gleichzeitig zugestelltem Schreiben informierte ihn
die SVA, die bisher von seiner Wohnsitzgemeinde ausgerichteten Ergän zungsleistungen
seien falsch berechnet worden: Teilinvaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis 59 % müsse ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'290.-- pro Jahr angerechnet werden. Die Ergänzungsleistungen würden deshalb neu berechnet und mit einer im Mai noch zu erstellenden Verfügung herabgesetzt
( Urk. 6/161). Ebenfalls am 1 6. Dezember 2015 ersuchte die SVA den Beschwerdeführer, ihr den zugestellten Fragebogen zur Erwerbstätigkeit seiner Gattin ausgefüllt zurückzusenden ( Urk. 6/160). 4 .1.2
Am 5. Januar 2016 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen der SVA und hielt insbesondere f est, seine Frau
sei zurzeit mit einem Beschäftigungsgrad von 10-15 % als Raumpflegerin in Privathaushalten tätig ( Urk. 6/159). Am 2 1. Januar 2016 teilte die SVA dem Beschwerdeführer mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass es seiner Ehefrau zumutbar wäre, ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 38'687.-- zu erzielen. Unter Berücksichtigung dieses hypothetischen Ein komm ens würden die Ergänzungsleistungen mit einer im Juni noch zu erlassen den Verfügung herabgesetzt. Falls er wegen der aktuellen Arbeitsmarktsit u ation keine Erwerbstätigkeit ausüben könne, benötige die SVA eine Bestätigung des RAV ein ( Urk. 6/158 ). An fang Juli 2016 ging bei der SVA die B estätigung des RAV , dass sich die Gattin am 1 0. Februar 2016 zur Arbeitsvermittlung gemeldet habe, ein ( Urk. 6/151 ), und in der Folge wurden der SVA Kopien der Arbeits be mühungen eingereicht ( Urk. 6/131, Urk. 6/137, Urk. 6/139, Urk. 6/147; vgl. auch Urk. 6/140, Urk. 6/149). 4 .1.3
Anschliessend nahm die SVA eine (rückwirkende) Neuberechnung des Ergän zungs leistungsanspruchs ab 1. März 2016 vor und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2016 für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2016 monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'051. -- und ab 1. Juni 2016 monatliche Leistungen von Fr. 1'104.-- zu (ohne die Prämienpauschale für die Krankenversicherung [ Urk. 6/125 ]). Dem Berechnungsblatt
zur Verfügung ist zu entnehmen, dass die SVA ab 1. März 2016 kein hypothetisches Erwerbsein kommen der Ehefrau mehr berücksichtigte und dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2016 wie bereits angekündigt ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19'290. -- (statt bisher Fr. 12'860.--) anrechnete ( Urk. 6/127-128 ; vgl. auch
Urk. 6/141, Urk. 6/150 ). 4 .2
4 .2.1
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat erkannt, dass der gute Glaube regel mässig zu verneinen ist, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gra vierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet ( Urteil des Bundesge richts 9C_269/2016 E.2 mit Hinweisen; Müller, Rechtsprechung
des
Bundesge richts
zum
ELG , 3. Auflage, Zürich 2015,
Art. 25 ATSG Rz 35).
Auch einem Laien ist zumutbar, die Berechnungsblätter zumindest einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Dazu gehört auch, die darin ausgewiesenen Erwerbseinkommen nach offensichtlichen Fehlern zu sichten. E ine Leistung, die jeden Monat mehrere Hundert Franken zu hoch ausfällt, muss ohne Weiteres bemerkt werden (Müller, a.a.O., Art. 25 Rz 58 -59 ). Unabhängig von einer Auskunfts- oder Meldepflicht verletzung infolge geänderter Verhältnisse ist der gute Glaube zu verneinen, wenn der Versicherte auf spezielle Aufforderung der Durchführungsstelle hin die Lohnausweise seiner Ehefrau, die durchgehend gearbeitet hat, einreicht, und dann eine Ergänzungsleistung bezieht, welche die von der Gattin erzielten Einkünfte unberücksichtigt lässt
(Müller, a.a.O., Art. 25 Rz 60 und 63 mit Hinweisen). 4.2.2
S o verhält es sich hier: Auch ohne spezielle Kenntnisse der EL-Berechnung und der Anrechnung hypothetischer Einkommen hätte dem Beschwerdeführer mit Blick auf die EL-Berechnungsblätter bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksam keit ohne Weiteres auffallen müssen, dass für seine Frau ab 1. März 2016 über haupt kein Einkommen mehr angerechnet wurde, obwohl sie weiterhin arbeitete . Dies gilt umso mehr, weil er der SVA einige Monate zuvor auf Anfrage noch mitgeteilt hatte , dass seine Frau seit 2007 mit einem Beschäftigungsgrad von 10-15 % als Raumpflegerin in Privathaushalten tätig war ( Urk. 6/159) . Da die SVA ihm mit Schreiben vom 1 6. Dezember 2015 und 2 1. Januar 2016 angekündigt hatte, die Leistungen in nächster Zeit voraussichtlich herabsetzen zu müssen ( Urk. 6/158, Urk. 6/161) , hätte ihn auch der mit der Verfügung vom 4. Juli 2016 ( Urk. 6/125) zugesprochene, im Vergleich zu vorher um über Fr. 700.-- höhere monat liche Ergänzungsleistungsbetrag (vgl. die Verfügung vom 1 6. Dezember 2015 [ Urk. 6/165]) stutzig machen müssen. Im Verfügungstext ist sowohl die Pflicht des Leistungsbezügers , zu viel oder zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten, als auch seine Verpflichtung, die Berechnung zu überprüfen und falsche oder fehlende Angaben im Berechnungsblatt unverzüglich zu melden, erwähnt ( Urk. 6/125/3, Urk. 6/127/1, Urk. 6/128/1). Indem der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen unter diesen Umständen ohne Rückfrage bei der SVA entgegengenommen hat, hat er nicht nur in leichter Weise gegen die Sorg falts pflicht verstossen, sondern grobfahrlässig gehandelt.
Da der Beschwerdeführer die zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht in gutem Glauben empfangen hat, fehlt es bereits an der ersten der zwei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung en für einen Erlass der Rückerstattung s forderung
(vorstehend E. 2.1 ) .
Die SVA hat das E rlassgesuch zu Recht abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde .
Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00100
I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
21. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Y.___ , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1961 geborene X.___ bezieht Zusatzleistungen in Form von Ergän zungs leistungen zu seiner IV-Rente. Mit Verfügung vom 2 4. April 2017 nahm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfol gend: SVA), aufgrund der Ergebnisse der letzten periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs eine rückwirkende Neuberechnung der Leistungen für die Zeit ab 1. Juni 2016 vor. Dabei berücksichtigte sie neu ein Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von Fr. 5 '2 62 . -- (vor Abzug der Sozialversiche rungs beiträge) auf der Einnahmenseite ( Urk. 6 /72, Urk. 6/74/2; vgl. auch Urk. 6 / 105- 106, Urk. 6/125, Urk. 6 / 128). Gleichzeitig verpflichtete sie den Versi cherten, in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 3 0. April 2017 zu U nrecht bezogene Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 4'284.-- zurückzuerstatten ( Urk. 6 /72 ) . Die Rückerstattungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 6/30 und 6/24). Das vom Versicherten am 2 4. Juli 2017 eingereichte Gesuch um Erlass der Rücker stattung ( Urk. 6/26) wies die SVA mit Verfügung vom 2 5. August 2017 ( Urk. 6/18)
und – nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte ( Urk. 6/16 ) – mit Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2017 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte , vertreten durch Y.___ von der CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG , mit Eingabe vom 1 5. November 2017 Beschwerde und beantragte, sein Erlassgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei das Erlassgesuch teilweise gutzuheissen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2017 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde ( Urk.
5). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 25 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat , muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlass en werden. 2.2
In Bezug auf die Erlass voraussetzung des guten Glaubens hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass es für die Annahme des gute n Glau bens nicht genügt, dass d e r Bezüger unrechtmässiger Leistungen den Rechts mangel nicht kennt. Erforderlich ist vielmehr, dass e r den Rechtsmangel bei der gebot enen Aufmerksamkeit, die von ihm
zumutbarerweise verlangt werden kann, auch nicht hätte kennen sollen. Der gute Glaube entfällt daher, wenn de r Bezüger unrechtmässiger Leistungen vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. Bei einer bloss leichten Fahrlässigkeit ist der gute Glaube dagegen möglich, was im Einzelfall zu prüfen ist (BGE 112 V 103 E. 2c, 110 V 180 E. 3c).
Grobe Fahrlässigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 112 V 103 E. 2c, 110 V 180 E. 3c). 3 .
3 .1
Die SVA begründete die Abweis ung des Erlassgesuchs damit, der Beschwerde führer habe die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig bezogen. Sie habe seit März 2016 beziehungsweise seit der Anmeldung der Frau des Beschwerdeführers beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) kein hypothetisches Einkommen der Gattin mehr angerechnet, weil sie davon ausge gangen sei, dass die Ehefrau ab dann nicht mehr erwerbstätig gewesen sei . Die SVA habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Gattin weiterhin ein E rwerbs e inkommen erzielt habe. Der Beschwerdeführer sei mit jedem zugestellten Be rechnungsblatt aufgefordert worden, dieses zu überprüfen und allfällige falsche oder fehlende Angaben der SVA innert 30 Tagen zu melden. Das Fehlen jeglicher Einkünfte seiner Ehefrau auf dem Berechnungsblatt hätte ihn zumindest zu einer Rückfrage bei der SVA veranlassen müssen. Indem er dies unterlassen habe, habe er das Mindestmass an Sorgfalt und Aufmerksamkeit, welches von einem Leis tungsempfänger erwartet werden könne, nicht beachtet , und seine Sorgfalts pflicht in grobfahrlässiger Weise verletzt ( Urk. 2 S. 2 f. , Urk. 5 S. 2 ). 3 .2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend , er habe die zu hohen Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen , weshalb seinem Erlassgesuch zu ent sprechen sei . Er habe seine Meldepflicht erfüllt , indem er auf dem im Dezember 2015 von der SVA erhaltenen Fragebogen deklariert habe, dass seine Frau zurzeit als Raumpflegerin mit einem Pensum von 10-15 % arbeite. D eshalb habe er da von ausgehen dürfen, dass die Berechnung der Ergänzungsleistungen korrekt sei. Bis März 2016 habe ihm die SVA ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau in Höhe von Fr. 12'860.--
angerechnet. Wegen ihrer Anmeldung beim RAV sei dieses hypothetische Einkommen ab März 2016 aus der Berechnung genommen worden. In den früheren Berechnungsblättern sei jeweils nicht das effektive Ein kommen der Gattin , sondern das hypothetische Einkommen aufgeführt gewesen . Deshalb sei es für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen , dass neu anstelle des hypothetischen Einkommens das effektive Einkommen der Ehefrau in die Bere chnung hätte einfliessen müssen, zumal jenes Einkommen in der Vergan gen heit nicht berücksichtigt worden sei, weil es tiefer gewesen sei als das hypo thetische Einkommen. Dass er dies nicht erkannt habe, könne ihm nicht als grob fahrlässiges Verhalten angelastet werden, unabhängig davon, dass er jeweils die Berechnungsblätter erhalten habe.
D ie Anrech n ung eines hypothetischen Ein kommens sei für einen juristischen Laien nicht leicht verständlich. De shalb sei ein in diesem Zusammenhang von der SVA gemachter Fehler nicht leicht erkenn bar ; dies gelte selbst für Personen deutscher Muttersprache mit guter Ausbildung ( Urk. 1 S. 2-5). 4 . 4 .1
4 .1.1
Mit Verfügung der SVA vom 1 6. Dezember 2015 ( Urk. 6/165) wurden dem Be schwerdeführer ab 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 337 . -- (ohne die Prämienpauschale für die Krankenversicherung) unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von ihm und seiner Ehefrau von je Fr. 12'860.-- ( Urk. 6/167/1) zugesprochen . Mit gleichzeitig zugestelltem Schreiben informierte ihn
die SVA, die bisher von seiner Wohnsitzgemeinde ausgerichteten Ergän zungsleistungen
seien falsch berechnet worden: Teilinvaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis 59 % müsse ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'290.-- pro Jahr angerechnet werden. Die Ergänzungsleistungen würden deshalb neu berechnet und mit einer im Mai noch zu erstellenden Verfügung herabgesetzt
( Urk. 6/161). Ebenfalls am 1 6. Dezember 2015 ersuchte die SVA den Beschwerdeführer, ihr den zugestellten Fragebogen zur Erwerbstätigkeit seiner Gattin ausgefüllt zurückzusenden ( Urk. 6/160). 4 .1.2
Am 5. Januar 2016 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen der SVA und hielt insbesondere f est, seine Frau
sei zurzeit mit einem Beschäftigungsgrad von 10-15 % als Raumpflegerin in Privathaushalten tätig ( Urk. 6/159). Am 2 1. Januar 2016 teilte die SVA dem Beschwerdeführer mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass es seiner Ehefrau zumutbar wäre, ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 38'687.-- zu erzielen. Unter Berücksichtigung dieses hypothetischen Ein komm ens würden die Ergänzungsleistungen mit einer im Juni noch zu erlassen den Verfügung herabgesetzt. Falls er wegen der aktuellen Arbeitsmarktsit u ation keine Erwerbstätigkeit ausüben könne, benötige die SVA eine Bestätigung des RAV ein ( Urk. 6/158 ). An fang Juli 2016 ging bei der SVA die B estätigung des RAV , dass sich die Gattin am 1 0. Februar 2016 zur Arbeitsvermittlung gemeldet habe, ein ( Urk. 6/151 ), und in der Folge wurden der SVA Kopien der Arbeits be mühungen eingereicht ( Urk. 6/131, Urk. 6/137, Urk. 6/139, Urk. 6/147; vgl. auch Urk. 6/140, Urk. 6/149). 4 .1.3
Anschliessend nahm die SVA eine (rückwirkende) Neuberechnung des Ergän zungs leistungsanspruchs ab 1. März 2016 vor und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2016 für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2016 monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'051. -- und ab 1. Juni 2016 monatliche Leistungen von Fr. 1'104.-- zu (ohne die Prämienpauschale für die Krankenversicherung [ Urk. 6/125 ]). Dem Berechnungsblatt
zur Verfügung ist zu entnehmen, dass die SVA ab 1. März 2016 kein hypothetisches Erwerbsein kommen der Ehefrau mehr berücksichtigte und dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2016 wie bereits angekündigt ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19'290. -- (statt bisher Fr. 12'860.--) anrechnete ( Urk. 6/127-128 ; vgl. auch
Urk. 6/141, Urk. 6/150 ). 4 .2
4 .2.1
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat erkannt, dass der gute Glaube regel mässig zu verneinen ist, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gra vierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet ( Urteil des Bundesge richts 9C_269/2016 E.2 mit Hinweisen; Müller, Rechtsprechung
des
Bundesge richts
zum
ELG , 3. Auflage, Zürich 2015,
Art. 25 ATSG Rz 35).
Auch einem Laien ist zumutbar, die Berechnungsblätter zumindest einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Dazu gehört auch, die darin ausgewiesenen Erwerbseinkommen nach offensichtlichen Fehlern zu sichten. E ine Leistung, die jeden Monat mehrere Hundert Franken zu hoch ausfällt, muss ohne Weiteres bemerkt werden (Müller, a.a.O., Art. 25 Rz 58 -59 ). Unabhängig von einer Auskunfts- oder Meldepflicht verletzung infolge geänderter Verhältnisse ist der gute Glaube zu verneinen, wenn der Versicherte auf spezielle Aufforderung der Durchführungsstelle hin die Lohnausweise seiner Ehefrau, die durchgehend gearbeitet hat, einreicht, und dann eine Ergänzungsleistung bezieht, welche die von der Gattin erzielten Einkünfte unberücksichtigt lässt
(Müller, a.a.O., Art. 25 Rz 60 und 63 mit Hinweisen). 4.2.2
S o verhält es sich hier: Auch ohne spezielle Kenntnisse der EL-Berechnung und der Anrechnung hypothetischer Einkommen hätte dem Beschwerdeführer mit Blick auf die EL-Berechnungsblätter bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksam keit ohne Weiteres auffallen müssen, dass für seine Frau ab 1. März 2016 über haupt kein Einkommen mehr angerechnet wurde, obwohl sie weiterhin arbeitete . Dies gilt umso mehr, weil er der SVA einige Monate zuvor auf Anfrage noch mitgeteilt hatte , dass seine Frau seit 2007 mit einem Beschäftigungsgrad von 10-15 % als Raumpflegerin in Privathaushalten tätig war ( Urk. 6/159) . Da die SVA ihm mit Schreiben vom 1 6. Dezember 2015 und 2 1. Januar 2016 angekündigt hatte, die Leistungen in nächster Zeit voraussichtlich herabsetzen zu müssen ( Urk. 6/158, Urk. 6/161) , hätte ihn auch der mit der Verfügung vom 4. Juli 2016 ( Urk. 6/125) zugesprochene, im Vergleich zu vorher um über Fr. 700.-- höhere monat liche Ergänzungsleistungsbetrag (vgl. die Verfügung vom 1 6. Dezember 2015 [ Urk. 6/165]) stutzig machen müssen. Im Verfügungstext ist sowohl die Pflicht des Leistungsbezügers , zu viel oder zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten, als auch seine Verpflichtung, die Berechnung zu überprüfen und falsche oder fehlende Angaben im Berechnungsblatt unverzüglich zu melden, erwähnt ( Urk. 6/125/3, Urk. 6/127/1, Urk. 6/128/1). Indem der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen unter diesen Umständen ohne Rückfrage bei der SVA entgegengenommen hat, hat er nicht nur in leichter Weise gegen die Sorg falts pflicht verstossen, sondern grobfahrlässig gehandelt.
Da der Beschwerdeführer die zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht in gutem Glauben empfangen hat, fehlt es bereits an der ersten der zwei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung en für einen Erlass der Rückerstattung s forderung
(vorstehend E. 2.1 ) .
Die SVA hat das E rlassgesuch zu Recht abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde .
Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt