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ZL.2017.00091

Sowohl in Bezug auf die Anrechnung eines Vermögensverzichts als auch in Bezug auf die Vergütung von Krankheitskosten (Diät) erweist sich der Entscheid der Durchführungsstelle als korrekt. (BGE 9C_766/2018)

Zürich SozVersG · 2018-09-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1951, ist Bezüger einer AHV-Altersrente und stellte in seiner Wohngemeinde Y.___ am 1 8. August 2016 Antrag auf Zusatzleistun gen (Urk. 8/1). Mit Verfügungen vom 2 8. Dezember 2016 setzte die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Zusatz leistungsanspruch von X.___ a b dem 1. Mai 2016 und ab dem 1. Januar 2017 fest (Urk. 8/4-5). Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2017 korrigierte sie die Anspruchsberechnung zu Gunsten des Gesuchstellers für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 (Urk. 8/6).

Gegen die Verfügungen vom 2 8. Dezember 2016 hatte X.___ am 27. Januar 2017 Einsprache erhoben und beantragt, das anrechenbare Vermögen sei unter Berücksichtigung eines tieferen Werts der ausländischen Liegenschaften, ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts und unter Anrechnung der Kosten für seine Diät neu zu bestimmen (Urk. 8/7 /1 ). Betreffend Berechnung des anrechenbaren Vermögens hiess die Durchführungsstelle die Einsprache mit Ein spracheentscheid vom 3 1. August 2017 (Urk. 2) teilweise gut, unter Hinweis auf zwei gleichentags neu erlassene Verfügungen betreffend den Anspruch ab dem 1. Mai 2016 und ab dem 1. Januar 2017 (Urk. 8/12-13). Betreffend Diätkosten wies sie die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___ am 1. Oktober 2017 Be schwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zwecks neuer Berechnung des Anspruchs an die Durchführungsstelle zu rückzuweisen. Es seien der Vermögensverlust in der Höhe von Fr. 98'000.-- und die Diätkosten anzuerkennen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 3. November 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 1. Dezember 2017 ergänzte X.___ seine Beschwerde (Urk. 10), wozu die Durchführungsstelle am 3. Januar 2018 Stellung nahm (Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zäh len namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Renten der AHV und IV ( Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) ,

das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

Ein Verzichtsvermögen liegt vor , wenn der Anspruchsberechtigte sein Vermögen

ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben hat (BGE 134 I 65 E. 3.2 ; 131 V 329 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen zum inhaltlic h gleich lautenden, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 3c Abs. 1 lit . g ELG). Die beiden Voraussetzungen sind alternativ zu verste hen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f. ).

Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich mithin auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde (Urteile des Bu ndesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_10 39/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnitt liche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse ange nommen (Erich Gräub, Zusatzleistun gen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger- Sackmann / Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicher heit, Basel 2014, Rz 26.96). Für darüber h inaus gehende Auslagen ist der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu er bringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4.2.2.1). 1.2

Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . d ELG vergüten d ie Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufen den Jahr entstandene Kosten für eine Diät. Die Kantone bezeichnen gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Ver gütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungs erbringung erforderliche n Ausgaben beschränken.

Das kantonale Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

übernimmt diesen Grundsatz ( § 9 Abs. 1 ZLG) und verweist für das Nähere auf die Zusatzleistungsverordnung (ZLV). Diese sieht in vor, dass a usgewiesene Mehrkosten für eine ärztlich verord nete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch in

einem Spital leben, mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 2 ’ 100 .-- vergütet werden ( § 9 ZLV) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, aufgrund der einge reichten Belege seien die dem Beschwerdeführer gehörenden und im Ausland ge legenen Grundstücke einerseits mit einem Wert von 6'805.50 Euro und anderer seits mit einem Wert von 22'936.-- Euro, jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung, zu berücksichtigen. Zur Vermögensabnahme im Betrag von Fr. 98'000.-- seien keine Quittungen eingereicht worden. Somit lasse sich nicht fes tstellen, welche Gegenleistung der Beschwerdeführer für diesen Betrag erhal ten habe. Ein nicht begründeter Vermögensrückgang müsse als Vermögensver zicht berücksichtigt werden. Das Arztzeugnis vom 2 6. April 2017 sodann bestä tige, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Leiden erkrankt sei und deswegen eine Diät einhalten müsse. Die Kosten für diese D iät jedoch könnten nur bei Zöliakie, Sprue und Niereninsuffizienz vergütet werden. Diese Leiden lägen beim Beschwerdeführer nicht vor (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift

aus , er leide an mehreren Krankheiten, unter anderem an starken Wirbelbeschwerden, an einem Prosta takarzinom und an einem Zustand nach einem Schlaganfall . Die Diagnosen hät ten ihn in Angst und Schrecken versetzt. Er habe sich über den Verlauf der Krank heiten erkundigt und es sei ihm gesagt worden, dass er noch drei oder vier Monate zu leben habe. Deswegen habe er damals entschieden, den Rest seines Lebens voll zu geniessen. E r habe eine Frau kennengelernt. Mit ihr habe er die Fr. 98'000.-- rasch verbraucht . Leider habe er keine Quittungen für die verschiedenen Ausga ben aufgehoben. Er habe nicht damit gerechnet, diese zu benötigen. Aus den beigelegten ärztlichen Berichten ergebe sich, dass krankheitsbedingt eine diäteti sche Ernährung erforderlich sei . Weil er sich in der Vergangenheit falsch ernährt habe, habe er erheblich zugenommen . Die Belege über sein Vermögen in Serbien habe er vorgelegt. Formell gesehen seien die Einschätzungen korrekt. Indessen könne er weder das in einem Dorf gelegene Haus vermieten noch den ihm zu sätzlich gehörenden Landbesitz verpachten (Urk. 1 S. 1 f.).

In der ergänzenden Eingabe vom 1. Dezember 2017 wies er darauf hin, auf die Aufbewahrung von Quittungen habe er in der Annahme verzichtet, in wenigen Monaten zu sterben. Es sei deutlich, dass er sein Geld ohne Verschulden ausge geben habe, weswegen es bei der Berechnung des Anspruchs nicht zu berück sichtigen sei (Urk. 10 S. 1 f.). 2.3

In der Beschwerdeantwort und in der Stellungnahme vom 3. Januar 2018 er gänzte die Beschwerdegegnerin, auch Quittungen würden nichts daran ändern, dass von einem Verzichtsvermögen auszugehen sei , sofern es bei den Auslagen des Beschwerdeführers an einem adäquaten Gegenwert fehle . Der eingereichte Arztbericht und die darin attestierte teilweise Desorientierung und die erwähnten Gedächtnisstörungen (vgl. Urk.

11) änderten daran nichts. Es handle es sich um ein Gefälligkeitsattest, weswegen nicht dargetan sei, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, in seinen Angelegenheiten Ent scheidungen zu treffen (Urk. 7 S.

2. Urk. 13 S. 1 f. ).

3.

Unbeanstandet geblieben ist die Bewertung der Liegenschaften des Beschwerde führers in Serbien. Der Beschwerdeführer anerkannte sie als formell korrekt (Urk. 1 S. 2). Dass er sein Haus und sein Land gemäss seinen Angaben nicht ge winnbringend vermieten respektive verpachten kann, hat nicht zur Folge , dass die Vermögenswerte bei der Anspruchsberechnung ausser Acht zu lassen sind . 4.

Unbestritten und belegt ist die Vermögensv erminderung im Betrag von Fr. 98'000.-- in Jahr 2015 (Urk. 8/2/4 ). Der Beschwerdeführer spricht von einem unkontrollierten Umgang mit seinem Geld und von der fehlenden Aufbewahrung der Belege für die damit finanzierten Geschenke, die Reisetickets und die Hotel- und Restaurantrechnungen. Als Beweggrund für die Vermögenentäusserung nannte der Beschwerdeführer seine Erkrankung, insbesondere die Krebserkran kung, und die Annahme , er werde deswegen nur noch wenige Monate leben

(Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 8/7/1 S. 2). Bereit s im Einspracheverfahren hatte er auf diese Beweggründe hingewiesen und auf den Umstand , dass für die Ausgaben keine Belege existierten ( Urk. 8/7/1 S. 2).

Ohne Belege, allein gestützt auf die Angaben der Partei sind für den Rechtsan wender keine

rechtsgenüglichen

Rückschlüsse darauf möglich, wofür das Geld verbraucht wurde. Ob der Beschwerdeführer in Erfüllung einer Rechtspflicht han delte respektive den Ausgaben ein adäquat er Gegenwert gegenüber stand , bleibt offen. Da derjenige, der Leistungen beansprucht, den Nachweis der Rechtspflicht respektive des adäquaten Gegenwertes zu erbringen hat (vgl. vorstehende E. 1.1) , dem Beschwerdeführer dieser Nachweis jedoch nicht möglich ist, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

Die Leiden des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 3/2-5, Urk. 8/7/2-5 ) und der Um stand, dass er die ihm noch verbleidende Zeit voll aus kosten

wollte (Urk. 1 S. 2) ,

ändern daran nichts. Das Motiv der Vermögensentäusserung ist bei der Anrech nung von Verzichtsvermögen nicht entscheidend, sondern allein die fehlende Rechtspflicht für die Ausgaben respektive der fehlende adäquate Gegenwert . Das Vorgehen nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist mithin kausaler Natur und nicht Folge ein es vorwerfbaren Verhaltens . Auch eine Beeinträchtigung der Handlungs- oder Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Vermögensentäusserung hat auf die Anwen dung der genannten Bestimmung

grundsätzlich keinen Einfluss , wobei eine Be einträchtigung der geistigen Fähigkeit beim Beschwerdeführer nicht belegt, son dern nur behauptet wurde . Das eingereichte ärztliche Attest von Dr.

A.___ ,

Facharzt FMH für Kardiologie sowie Allgemeine und Innere Medizin, in dem festgehalten wi rd, der Beschwerdeführer sei vo n November 2015 bis Februar 2016 teilweise desorientiert und nicht ganz in der Lage gewesen, seine Interesse n zu wahren, ist nicht echtzeitlich , sondern datiert vom 24. November 2017 und wurde explizit entsprechend dem Wunsch des Beschwerdeführers verfasst (Urk. 11) .

Zusammengefasst ist d ie Beschwerdegegnerin für den Anspruch ab dem 1. Mai 2016 zu Recht von einem Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 98'000.-- aus gegangen. Korrekt hat sie sodann die Amortisation desselben für die Folgejahre im Sinne von Art. 17a der Verordnung über die Ergänzung sleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung ( ELV ) be rechnet (Urk. (8/2/1). 5.

Gemäss § 9 ZLV sind a usgewiesene Mehrkosten für eine ärztlich verordnete le bensnotwendige Diät vergütungsfähig . D as vom Beschwerdeführer eingereichte Attest von Dr. A.___

vom 2 6. April 2017 (Urk. 10/2) beinhaltet allein die Empfehlung für eine zurückhaltende und gesunde Ernährungsweise (fett-, kohlenhydrat- und salzarm sowie kalziumreich) mit herkömmlichen Lebens mitteln (Obst und Gemüse). Die Kosten hier für sind klarerweise nicht vergütung s fähig . Die empfohlene Ernährung verursacht keine Mehrkosten. Auch in diesem Punkt ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden.

Mit Blick auf die Erkenntnisse in dieser sowie aufgrund derjenigen in vorstehen der Erwägung erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 3 1. August 2017 als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1951, ist Bezüger einer AHV-Altersrente und stellte in seiner Wohngemeinde Y.___ am 1 8. August 2016 Antrag auf Zusatzleistun gen (Urk. 8/1). Mit Verfügungen vom 2 8. Dezember 2016 setzte die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Zusatz leistungsanspruch von X.___ a b dem 1. Mai 2016 und ab dem 1. Januar 2017 fest (Urk. 8/4-5). Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2017 korrigierte sie die Anspruchsberechnung zu Gunsten des Gesuchstellers für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 (Urk. 8/6).

Gegen die Verfügungen vom 2 8. Dezember 2016 hatte X.___ am 27. Januar 2017 Einsprache erhoben und beantragt, das anrechenbare Vermögen sei unter Berücksichtigung eines tieferen Werts der ausländischen Liegenschaften, ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts und unter Anrechnung der Kosten für seine Diät neu zu bestimmen (Urk. 8/7 /1 ). Betreffend Berechnung des anrechenbaren Vermögens hiess die Durchführungsstelle die Einsprache mit Ein spracheentscheid vom 3 1. August 2017 (Urk. 2) teilweise gut, unter Hinweis auf zwei gleichentags neu erlassene Verfügungen betreffend den Anspruch ab dem 1. Mai 2016 und ab dem 1. Januar 2017 (Urk. 8/12-13). Betreffend Diätkosten wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).

E. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zäh len namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Renten der AHV und IV ( Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) ,

das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

Ein Verzichtsvermögen liegt vor , wenn der Anspruchsberechtigte sein Vermögen

ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben hat (BGE 134 I 65 E. 3.2 ; 131 V 329 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen zum inhaltlic h gleich lautenden, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 3c Abs. 1 lit . g ELG). Die beiden Voraussetzungen sind alternativ zu verste hen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f. ).

Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich mithin auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde (Urteile des Bu ndesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_10 39/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnitt liche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse ange nommen (Erich Gräub, Zusatzleistun gen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger- Sackmann / Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicher heit, Basel 2014, Rz 26.96). Für darüber h inaus gehende Auslagen ist der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu er bringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4.2.2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . d ELG vergüten d ie Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufen den Jahr entstandene Kosten für eine Diät. Die Kantone bezeichnen gemäss Art. 14 Abs.

E. 2 ’ 100 .-- vergütet werden ( § 9 ZLV) .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, aufgrund der einge reichten Belege seien die dem Beschwerdeführer gehörenden und im Ausland ge legenen Grundstücke einerseits mit einem Wert von 6'805.50 Euro und anderer seits mit einem Wert von 22'936.-- Euro, jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung, zu berücksichtigen. Zur Vermögensabnahme im Betrag von Fr. 98'000.-- seien keine Quittungen eingereicht worden. Somit lasse sich nicht fes tstellen, welche Gegenleistung der Beschwerdeführer für diesen Betrag erhal ten habe. Ein nicht begründeter Vermögensrückgang müsse als Vermögensver zicht berücksichtigt werden. Das Arztzeugnis vom 2 6. April 2017 sodann bestä tige, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Leiden erkrankt sei und deswegen eine Diät einhalten müsse. Die Kosten für diese D iät jedoch könnten nur bei Zöliakie, Sprue und Niereninsuffizienz vergütet werden. Diese Leiden lägen beim Beschwerdeführer nicht vor (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift

aus , er leide an mehreren Krankheiten, unter anderem an starken Wirbelbeschwerden, an einem Prosta takarzinom und an einem Zustand nach einem Schlaganfall . Die Diagnosen hät ten ihn in Angst und Schrecken versetzt. Er habe sich über den Verlauf der Krank heiten erkundigt und es sei ihm gesagt worden, dass er noch drei oder vier Monate zu leben habe. Deswegen habe er damals entschieden, den Rest seines Lebens voll zu geniessen. E r habe eine Frau kennengelernt. Mit ihr habe er die Fr. 98'000.-- rasch verbraucht . Leider habe er keine Quittungen für die verschiedenen Ausga ben aufgehoben. Er habe nicht damit gerechnet, diese zu benötigen. Aus den beigelegten ärztlichen Berichten ergebe sich, dass krankheitsbedingt eine diäteti sche Ernährung erforderlich sei . Weil er sich in der Vergangenheit falsch ernährt habe, habe er erheblich zugenommen . Die Belege über sein Vermögen in Serbien habe er vorgelegt. Formell gesehen seien die Einschätzungen korrekt. Indessen könne er weder das in einem Dorf gelegene Haus vermieten noch den ihm zu sätzlich gehörenden Landbesitz verpachten (Urk. 1 S. 1 f.).

In der ergänzenden Eingabe vom 1. Dezember 2017 wies er darauf hin, auf die Aufbewahrung von Quittungen habe er in der Annahme verzichtet, in wenigen Monaten zu sterben. Es sei deutlich, dass er sein Geld ohne Verschulden ausge geben habe, weswegen es bei der Berechnung des Anspruchs nicht zu berück sichtigen sei (Urk. 10 S. 1 f.).

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort und in der Stellungnahme vom 3. Januar 2018 er gänzte die Beschwerdegegnerin, auch Quittungen würden nichts daran ändern, dass von einem Verzichtsvermögen auszugehen sei , sofern es bei den Auslagen des Beschwerdeführers an einem adäquaten Gegenwert fehle . Der eingereichte Arztbericht und die darin attestierte teilweise Desorientierung und die erwähnten Gedächtnisstörungen (vgl. Urk.

11) änderten daran nichts. Es handle es sich um ein Gefälligkeitsattest, weswegen nicht dargetan sei, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, in seinen Angelegenheiten Ent scheidungen zu treffen (Urk. 7 S.

2. Urk. 13 S. 1 f. ).

E. 3 Unbeanstandet geblieben ist die Bewertung der Liegenschaften des Beschwerde führers in Serbien. Der Beschwerdeführer anerkannte sie als formell korrekt (Urk. 1 S. 2). Dass er sein Haus und sein Land gemäss seinen Angaben nicht ge winnbringend vermieten respektive verpachten kann, hat nicht zur Folge , dass die Vermögenswerte bei der Anspruchsberechnung ausser Acht zu lassen sind .

E. 4 Unbestritten und belegt ist die Vermögensv erminderung im Betrag von Fr. 98'000.-- in Jahr 2015 (Urk. 8/2/4 ). Der Beschwerdeführer spricht von einem unkontrollierten Umgang mit seinem Geld und von der fehlenden Aufbewahrung der Belege für die damit finanzierten Geschenke, die Reisetickets und die Hotel- und Restaurantrechnungen. Als Beweggrund für die Vermögenentäusserung nannte der Beschwerdeführer seine Erkrankung, insbesondere die Krebserkran kung, und die Annahme , er werde deswegen nur noch wenige Monate leben

(Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 8/7/1 S. 2). Bereit s im Einspracheverfahren hatte er auf diese Beweggründe hingewiesen und auf den Umstand , dass für die Ausgaben keine Belege existierten ( Urk. 8/7/1 S. 2).

Ohne Belege, allein gestützt auf die Angaben der Partei sind für den Rechtsan wender keine

rechtsgenüglichen

Rückschlüsse darauf möglich, wofür das Geld verbraucht wurde. Ob der Beschwerdeführer in Erfüllung einer Rechtspflicht han delte respektive den Ausgaben ein adäquat er Gegenwert gegenüber stand , bleibt offen. Da derjenige, der Leistungen beansprucht, den Nachweis der Rechtspflicht respektive des adäquaten Gegenwertes zu erbringen hat (vgl. vorstehende E. 1.1) , dem Beschwerdeführer dieser Nachweis jedoch nicht möglich ist, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

Die Leiden des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 3/2-5, Urk. 8/7/2-5 ) und der Um stand, dass er die ihm noch verbleidende Zeit voll aus kosten

wollte (Urk. 1 S. 2) ,

ändern daran nichts. Das Motiv der Vermögensentäusserung ist bei der Anrech nung von Verzichtsvermögen nicht entscheidend, sondern allein die fehlende Rechtspflicht für die Ausgaben respektive der fehlende adäquate Gegenwert . Das Vorgehen nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist mithin kausaler Natur und nicht Folge ein es vorwerfbaren Verhaltens . Auch eine Beeinträchtigung der Handlungs- oder Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Vermögensentäusserung hat auf die Anwen dung der genannten Bestimmung

grundsätzlich keinen Einfluss , wobei eine Be einträchtigung der geistigen Fähigkeit beim Beschwerdeführer nicht belegt, son dern nur behauptet wurde . Das eingereichte ärztliche Attest von Dr.

A.___ ,

Facharzt FMH für Kardiologie sowie Allgemeine und Innere Medizin, in dem festgehalten wi rd, der Beschwerdeführer sei vo n November 2015 bis Februar 2016 teilweise desorientiert und nicht ganz in der Lage gewesen, seine Interesse n zu wahren, ist nicht echtzeitlich , sondern datiert vom 24. November 2017 und wurde explizit entsprechend dem Wunsch des Beschwerdeführers verfasst (Urk. 11) .

Zusammengefasst ist d ie Beschwerdegegnerin für den Anspruch ab dem 1. Mai 2016 zu Recht von einem Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 98'000.-- aus gegangen. Korrekt hat sie sodann die Amortisation desselben für die Folgejahre im Sinne von Art. 17a der Verordnung über die Ergänzung sleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung ( ELV ) be rechnet (Urk. (8/2/1).

E. 5 Gemäss §

E. 9 ZLV sind a usgewiesene Mehrkosten für eine ärztlich verordnete le bensnotwendige Diät vergütungsfähig . D as vom Beschwerdeführer eingereichte Attest von Dr. A.___

vom 2 6. April 2017 (Urk. 10/2) beinhaltet allein die Empfehlung für eine zurückhaltende und gesunde Ernährungsweise (fett-, kohlenhydrat- und salzarm sowie kalziumreich) mit herkömmlichen Lebens mitteln (Obst und Gemüse). Die Kosten hier für sind klarerweise nicht vergütung s fähig . Die empfohlene Ernährung verursacht keine Mehrkosten. Auch in diesem Punkt ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden.

Mit Blick auf die Erkenntnisse in dieser sowie aufgrund derjenigen in vorstehen der Erwägung erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 3 1. August 2017 als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00091

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

27. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1951, ist Bezüger einer AHV-Altersrente und stellte in seiner Wohngemeinde Y.___ am 1 8. August 2016 Antrag auf Zusatzleistun gen (Urk. 8/1). Mit Verfügungen vom 2 8. Dezember 2016 setzte die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Zusatz leistungsanspruch von X.___ a b dem 1. Mai 2016 und ab dem 1. Januar 2017 fest (Urk. 8/4-5). Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2017 korrigierte sie die Anspruchsberechnung zu Gunsten des Gesuchstellers für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 (Urk. 8/6).

Gegen die Verfügungen vom 2 8. Dezember 2016 hatte X.___ am 27. Januar 2017 Einsprache erhoben und beantragt, das anrechenbare Vermögen sei unter Berücksichtigung eines tieferen Werts der ausländischen Liegenschaften, ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts und unter Anrechnung der Kosten für seine Diät neu zu bestimmen (Urk. 8/7 /1 ). Betreffend Berechnung des anrechenbaren Vermögens hiess die Durchführungsstelle die Einsprache mit Ein spracheentscheid vom 3 1. August 2017 (Urk. 2) teilweise gut, unter Hinweis auf zwei gleichentags neu erlassene Verfügungen betreffend den Anspruch ab dem 1. Mai 2016 und ab dem 1. Januar 2017 (Urk. 8/12-13). Betreffend Diätkosten wies sie die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___ am 1. Oktober 2017 Be schwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zwecks neuer Berechnung des Anspruchs an die Durchführungsstelle zu rückzuweisen. Es seien der Vermögensverlust in der Höhe von Fr. 98'000.-- und die Diätkosten anzuerkennen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 3. November 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 1. Dezember 2017 ergänzte X.___ seine Beschwerde (Urk. 10), wozu die Durchführungsstelle am 3. Januar 2018 Stellung nahm (Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zäh len namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Renten der AHV und IV ( Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) ,

das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

Ein Verzichtsvermögen liegt vor , wenn der Anspruchsberechtigte sein Vermögen

ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben hat (BGE 134 I 65 E. 3.2 ; 131 V 329 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen zum inhaltlic h gleich lautenden, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 3c Abs. 1 lit . g ELG). Die beiden Voraussetzungen sind alternativ zu verste hen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f. ).

Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich mithin auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde (Urteile des Bu ndesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_10 39/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnitt liche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse ange nommen (Erich Gräub, Zusatzleistun gen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger- Sackmann / Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicher heit, Basel 2014, Rz 26.96). Für darüber h inaus gehende Auslagen ist der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu er bringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4.2.2.1). 1.2

Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . d ELG vergüten d ie Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufen den Jahr entstandene Kosten für eine Diät. Die Kantone bezeichnen gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Ver gütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungs erbringung erforderliche n Ausgaben beschränken.

Das kantonale Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

übernimmt diesen Grundsatz ( § 9 Abs. 1 ZLG) und verweist für das Nähere auf die Zusatzleistungsverordnung (ZLV). Diese sieht in vor, dass a usgewiesene Mehrkosten für eine ärztlich verord nete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch in

einem Spital leben, mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 2 ’ 100 .-- vergütet werden ( § 9 ZLV) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, aufgrund der einge reichten Belege seien die dem Beschwerdeführer gehörenden und im Ausland ge legenen Grundstücke einerseits mit einem Wert von 6'805.50 Euro und anderer seits mit einem Wert von 22'936.-- Euro, jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung, zu berücksichtigen. Zur Vermögensabnahme im Betrag von Fr. 98'000.-- seien keine Quittungen eingereicht worden. Somit lasse sich nicht fes tstellen, welche Gegenleistung der Beschwerdeführer für diesen Betrag erhal ten habe. Ein nicht begründeter Vermögensrückgang müsse als Vermögensver zicht berücksichtigt werden. Das Arztzeugnis vom 2 6. April 2017 sodann bestä tige, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Leiden erkrankt sei und deswegen eine Diät einhalten müsse. Die Kosten für diese D iät jedoch könnten nur bei Zöliakie, Sprue und Niereninsuffizienz vergütet werden. Diese Leiden lägen beim Beschwerdeführer nicht vor (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift

aus , er leide an mehreren Krankheiten, unter anderem an starken Wirbelbeschwerden, an einem Prosta takarzinom und an einem Zustand nach einem Schlaganfall . Die Diagnosen hät ten ihn in Angst und Schrecken versetzt. Er habe sich über den Verlauf der Krank heiten erkundigt und es sei ihm gesagt worden, dass er noch drei oder vier Monate zu leben habe. Deswegen habe er damals entschieden, den Rest seines Lebens voll zu geniessen. E r habe eine Frau kennengelernt. Mit ihr habe er die Fr. 98'000.-- rasch verbraucht . Leider habe er keine Quittungen für die verschiedenen Ausga ben aufgehoben. Er habe nicht damit gerechnet, diese zu benötigen. Aus den beigelegten ärztlichen Berichten ergebe sich, dass krankheitsbedingt eine diäteti sche Ernährung erforderlich sei . Weil er sich in der Vergangenheit falsch ernährt habe, habe er erheblich zugenommen . Die Belege über sein Vermögen in Serbien habe er vorgelegt. Formell gesehen seien die Einschätzungen korrekt. Indessen könne er weder das in einem Dorf gelegene Haus vermieten noch den ihm zu sätzlich gehörenden Landbesitz verpachten (Urk. 1 S. 1 f.).

In der ergänzenden Eingabe vom 1. Dezember 2017 wies er darauf hin, auf die Aufbewahrung von Quittungen habe er in der Annahme verzichtet, in wenigen Monaten zu sterben. Es sei deutlich, dass er sein Geld ohne Verschulden ausge geben habe, weswegen es bei der Berechnung des Anspruchs nicht zu berück sichtigen sei (Urk. 10 S. 1 f.). 2.3

In der Beschwerdeantwort und in der Stellungnahme vom 3. Januar 2018 er gänzte die Beschwerdegegnerin, auch Quittungen würden nichts daran ändern, dass von einem Verzichtsvermögen auszugehen sei , sofern es bei den Auslagen des Beschwerdeführers an einem adäquaten Gegenwert fehle . Der eingereichte Arztbericht und die darin attestierte teilweise Desorientierung und die erwähnten Gedächtnisstörungen (vgl. Urk.

11) änderten daran nichts. Es handle es sich um ein Gefälligkeitsattest, weswegen nicht dargetan sei, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, in seinen Angelegenheiten Ent scheidungen zu treffen (Urk. 7 S.

2. Urk. 13 S. 1 f. ).

3.

Unbeanstandet geblieben ist die Bewertung der Liegenschaften des Beschwerde führers in Serbien. Der Beschwerdeführer anerkannte sie als formell korrekt (Urk. 1 S. 2). Dass er sein Haus und sein Land gemäss seinen Angaben nicht ge winnbringend vermieten respektive verpachten kann, hat nicht zur Folge , dass die Vermögenswerte bei der Anspruchsberechnung ausser Acht zu lassen sind . 4.

Unbestritten und belegt ist die Vermögensv erminderung im Betrag von Fr. 98'000.-- in Jahr 2015 (Urk. 8/2/4 ). Der Beschwerdeführer spricht von einem unkontrollierten Umgang mit seinem Geld und von der fehlenden Aufbewahrung der Belege für die damit finanzierten Geschenke, die Reisetickets und die Hotel- und Restaurantrechnungen. Als Beweggrund für die Vermögenentäusserung nannte der Beschwerdeführer seine Erkrankung, insbesondere die Krebserkran kung, und die Annahme , er werde deswegen nur noch wenige Monate leben

(Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 8/7/1 S. 2). Bereit s im Einspracheverfahren hatte er auf diese Beweggründe hingewiesen und auf den Umstand , dass für die Ausgaben keine Belege existierten ( Urk. 8/7/1 S. 2).

Ohne Belege, allein gestützt auf die Angaben der Partei sind für den Rechtsan wender keine

rechtsgenüglichen

Rückschlüsse darauf möglich, wofür das Geld verbraucht wurde. Ob der Beschwerdeführer in Erfüllung einer Rechtspflicht han delte respektive den Ausgaben ein adäquat er Gegenwert gegenüber stand , bleibt offen. Da derjenige, der Leistungen beansprucht, den Nachweis der Rechtspflicht respektive des adäquaten Gegenwertes zu erbringen hat (vgl. vorstehende E. 1.1) , dem Beschwerdeführer dieser Nachweis jedoch nicht möglich ist, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

Die Leiden des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 3/2-5, Urk. 8/7/2-5 ) und der Um stand, dass er die ihm noch verbleidende Zeit voll aus kosten

wollte (Urk. 1 S. 2) ,

ändern daran nichts. Das Motiv der Vermögensentäusserung ist bei der Anrech nung von Verzichtsvermögen nicht entscheidend, sondern allein die fehlende Rechtspflicht für die Ausgaben respektive der fehlende adäquate Gegenwert . Das Vorgehen nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist mithin kausaler Natur und nicht Folge ein es vorwerfbaren Verhaltens . Auch eine Beeinträchtigung der Handlungs- oder Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Vermögensentäusserung hat auf die Anwen dung der genannten Bestimmung

grundsätzlich keinen Einfluss , wobei eine Be einträchtigung der geistigen Fähigkeit beim Beschwerdeführer nicht belegt, son dern nur behauptet wurde . Das eingereichte ärztliche Attest von Dr.

A.___ ,

Facharzt FMH für Kardiologie sowie Allgemeine und Innere Medizin, in dem festgehalten wi rd, der Beschwerdeführer sei vo n November 2015 bis Februar 2016 teilweise desorientiert und nicht ganz in der Lage gewesen, seine Interesse n zu wahren, ist nicht echtzeitlich , sondern datiert vom 24. November 2017 und wurde explizit entsprechend dem Wunsch des Beschwerdeführers verfasst (Urk. 11) .

Zusammengefasst ist d ie Beschwerdegegnerin für den Anspruch ab dem 1. Mai 2016 zu Recht von einem Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 98'000.-- aus gegangen. Korrekt hat sie sodann die Amortisation desselben für die Folgejahre im Sinne von Art. 17a der Verordnung über die Ergänzung sleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung ( ELV ) be rechnet (Urk. (8/2/1). 5.

Gemäss § 9 ZLV sind a usgewiesene Mehrkosten für eine ärztlich verordnete le bensnotwendige Diät vergütungsfähig . D as vom Beschwerdeführer eingereichte Attest von Dr. A.___

vom 2 6. April 2017 (Urk. 10/2) beinhaltet allein die Empfehlung für eine zurückhaltende und gesunde Ernährungsweise (fett-, kohlenhydrat- und salzarm sowie kalziumreich) mit herkömmlichen Lebens mitteln (Obst und Gemüse). Die Kosten hier für sind klarerweise nicht vergütung s fähig . Die empfohlene Ernährung verursacht keine Mehrkosten. Auch in diesem Punkt ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden.

Mit Blick auf die Erkenntnisse in dieser sowie aufgrund derjenigen in vorstehen der Erwägung erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 3 1. August 2017 als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm