Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1982 , bezieht seit dem
1. Juli 2011 eine Rente der Invalidenversicherung sowie Kinderrenten (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 1 7. Septem ber 2015, Urk. 11/ A ). Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,
sprach ihr mit Verfügung vom 2 0. September 2016 (Urk. 11/V/1) rück wirkend ab dem 1. Juli 2011
monatliche Zusatzleistungen zu, ab dem 1. Novem ber 2011 (Heirat der Versicherten) unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Ehemann von jährlich Fr. 36'000.-- . Die dagegen am 2 4. Oktober 2016 erhobene Einsprache ( Urk. 11/ 25 ) – mit E rgänzung vom 1. März 2017 (Urk. 11/ 36 ) – hiess die Stadt Zürich mit Entscheid vom 2 0. Juli 2017
teilweise gut ( Urk. 11/ V/4 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Juli 2017 ( Urk.
2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. September 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, dieser sei insoweit aufzuheben , als Leistungen verweigert würden; ihr seien die ge setz lichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens beim Ehemann zu verzichten
(S. 2 oben) . Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom 2 1. November 2017 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Diese Eingabe wurde der Beschwer de führerin am 6. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 1 2 ). Mit Gerichts ver fügung vom 1 4. November 2018 ( Urk.
15) wurden die Akten der Invalidenversi cherung in Sachen des Ehemannes der Beschwerdeführerin beigezogen ( Urk. 17). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 1 3. März 2019 Stellung ( Urk. 23),
die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme ( Urk. 21). Dies wurde der jeweiligen Gegenpartei am 1 5. März 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 24). Am 2 8. März 2019 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung ( Urk. 25). Diese Ein gabe wurde der Beschwerdegegnerin am 2 9. März 2019 zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG ). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den an rechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehe paaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugs jahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder keh renden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV /IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.4
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbs tätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnüt zen ( Carigiet / Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).
Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach hätten praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen ab ge deckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verblei benden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe bei der Be rechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab dem 1. November 2011 ein hypo the t isches Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin anzurech nen ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Zeit nach der Heirat verschiedentlich über kürzere Zeitperioden hinweg eine Erwerbstätigkeit als Allrounder ausgeübt habe, jedoch auch immer wieder über längere Zeit nicht erwerbstätig gewesen sei. Er habe dies selbst mit mangelndem Interesse an Arbeit begründet. Da der Ehe mann der Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, immer wieder Stellen zu finden, lägen offensichtlich keine invaliditätsfremden Gründe vor, welche eine Inte gration in den Arbeitsmarkt verunmöglichten (S. 3 Mitte).
Die IV-Stelle habe mit Vorbescheid vom 8. März 2016 festgehalten, dass er trotz seiner Persön lich keitsstörung in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 3 unten). Für die Zeit von März bis Mai 2017 sei auf die Anrechnung des fiktiven Erwerbs einkommens zu verzichten, da der Ehemann der Beschwerdeführerin während dieser Zeit Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung besucht habe (S. 4). 2.3
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) fest, dass das IV-Ver fahren ihres Ehemannes nicht rechtskräftig entschieden sei. Dieser leide an einer Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozialen und impulsiven Zügen (S. 6). Aus dem Bericht der p sychiatri schen Kl inik Y.___ ergebe sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1 2. September 2014 (Behandlungsbeginn; S. 7 oben). Gemäss dem von der Invalidenversicherung beauftragten Gutachter, Dr. Z.___ , sei ihr Ehemann maximal zu 30 % arbeitsfähig (S. 7 unten). Er besitze keine Arbeitsfähigkeit, welche die Anrechnung eines hypothetischen E rwerbs einkommens erlauben würde (S. 8 Mitte).
In der Stellungnahme vom 2 8. März 2019 ( Urk.
25) führte die Beschwerdeführerin aus, die IV-Stelle gehe wie auch der Gutachter Dr. Z.___ davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit bei ihrem Ehemann sicherlich seit Behandlungsbeginn ab September 2014 bestehe. Es sei jedoch aufgrund der Erkrankung sowie der Kran kengeschichte davon auszugehen, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, genügend Einkommen zu erzielen, weshalb auch für die Zeit zuvor kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe. So hätten Persönlich keitsstörungen ihren Beginn üblicherweise in der Kindheit oder der Adoleszenz. 3. 3.1
Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt auch dann vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Aus nützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie auch die Art und Weise und den Umfang des beider seitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom nicht invaliden Ehegatten verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm eine Erwerbs tätigkeit zumutbar ist und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 157 f., mit Verweis auf BGE 117 V 287).
Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkennt nisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 117 V 287). 3.2
Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass d er 1984 geborene Ehemann der Beschwerdeführer in nicht über eine
abgeschlossene Berufsa usbildung verfügt . Eine Berufsausbildung als Schreiner im Massnahmezentrum
A.___ sei nach einein halb Jahren abgebrochen worden (vgl. Urk. 17/58/14).
Er arbeitete an verschie dene n
Temporärstellen als Allrounde r in diversen Tätigkeiten, unter anderem als Tiefbauarbeiter, dies jeweils nur für einige Wochen oder Monate. Seit 2009 sei er beim Sozialamt angemeldet gewesen; ein Vermittlungsversuch über einen Stel len coach sei gescheitert, stattdessen habe er eine monotone Hilfstätigkeit aus ge übt und diverse Weiterbildungsprogramme absolviert. Zuletzt sei er als Türsteher in einem Sexclub in Zürich tätig gewesen (vgl. Gutachten Dr. Z.___ ,
Urk. 17/26 S.
13 oben).
Auch aus dem Bericht der p sychiatrischen K linik Y.___ ergibt sich, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus der Arbeitserziehungsanstalt im Jahr 2007 wieder beim Sozialamt angemeldet habe. Im weiteren Verlauf sei er auf Jobsuche gewesen, habe mehrere Temporärstellen als Allrounder in verschiedenen Tätigkeiten durchgeführt, habe es jedoch maximal einige Monate ausgehalten. Die Jobs seien nicht zufrie den stellend gewesen und hätten auch nicht ein Gebiet betroffen, welches ihn wirklich interessiert hätte ( Urk. 11/36c S. 3 f.).
Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 11/4.2a) ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zwischen März 2010 und März 2011 Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte und in den Jahren 2012 bis 2014 als nichterwerbstätig geführt wurde. A m 1 3. November 2015 me ldete er sich unter Hinweis auf eine p aranoide Störung sowie eine kom binierte Persön lichkeitsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 17/2) .
Zu prüfen ist, ob respektive ab wann eine Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist . 3.3
Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung ge bunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungs organ e zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b).
Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invaliden ver sicherung (IV) mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Sie besagt lediglich, dass sich die EL-Organe grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu halten haben. Selbst diesfalls haben die EL -Organe aber den Gesundheitszustand der versicher ten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbstständig zu prüfen, wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht wird. Aus dieser Rechtsprechung kann mithin nicht geschlossen werden, die EL-Organe hätten in Fällen, in denen sich ein nicht bei der IV angemeldeter Ehegatte eines EL-Ansprechers bei der Frage nach der Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeits un fähigkeit beruft, diesen Punkt nicht selbstständig medizinisch abzuklären. Viel mehr ist nach der Rechtsprechung unter anderem der Gesundheitszustand des Ehegatten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/20 07 vom 6. Febru ar 2008 E. 7.2). 3.4
Aktuell liegt noch kein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vor. Mit Vorbesc heid vom 2 6. März 2019 ( Urk. 27) stellte die IV-Stelle die Zusprache ei ner Invalidenrente in Aussicht.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihr Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei , ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Zu prüfen ist demnach, ob aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte eine Arbeitsunfähigkeit betreffend den Zeitraum November 2011 (Heirat und Beginn der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens)
bis 2 0. Juli 2017 (Datum Ein sprachee ntscheid ) ausgewiesen ist. 3. 5
Im Bericht der Ärzte der p sychiatrischen K linik Y.___
vom 2 2. Janu ar 2016 ( Urk. 11/36c) wurde die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeits stö rung mit paranoiden, narzisstischen, dissozialen und impulsiven Zügen genannt (Ziff. 1.1). Sie attestierten dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits un fähigkeit zumindest ab dem 1 2. September 2014 (Behandlungsbeginn, vgl. Ziff. 1.2) bis auf weiteres ( Ziff. 1.6). Bei ih m bestünden psychisch Züge ver schiedener Persönlichkeitsstörungen, welche sich insbesondere als tiefes Miss trauen gegen Absichten und Handlungen anderer Menschen auswirken würden, mit Überempfindlichkeit gegen Kritik, ständigem Durchdenken und Analysieren aktueller und vergangener Situationen hinsichtlich möglicher Angriffe oder Ver schwörungen gegen ihn. Aufgrund seiner Neigung zu kriminellem Verhalten res pek tive dazu, Konflikte teilweise impulsiv und mit Gewalt (Schlägereien) zu lösen, habe er sich aus dem Arbeitsleben komplett zurückgezogen . Die Persönlichkeits störung führe dazu, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht auf eine Arbeit konzentrieren könne, sondern sich ständig mit den vermuteten Bedroh ungen beschäftige. Sowohl eine Arbeit mit Kollegen im Team als auch eine Zusammenarbeit mit einem Vorgesetzten seien ihm ohne Konflikte gar nicht mög lich. Seine Frustrationstoleranz sei sehr gering, er halte Druck nicht aus und drohe, impulsiv und aggressiv zu reagieren (Ziff. 1.7).
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte
am 2. August 2016 ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der IV-Stelle ( Urk. 17 /26). Er hielt fest, dass beim Ehemann der Beschwerdeführerin ein dauer hafter Gesundheitsschaden in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vorliege (S. 12 Mitte). Das Scheitern der bisherigen diversen temporären Beschäf ti gungen sei durch das psychische Stör ungsbild begründet (S. 15 oben). Es sei nicht die Arbeit an sich, sondern in erster Linie die damit verbundenen kon flikt haften zwischenmenschlichen Interaktionen gewesen, welche zur Beendigung der Tätigkeit geführt hätten. Für die verschiedenen Temporärstellen in der Vergan genheit sei seit dem 1 2. September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzu nehmen (S. 16 oben). Seit dem Untersuchungstag bestehe bis auf Weiteres eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Eine stufenweise Wieder ein gliederung beginnend mit einem Zeitpensum von 30 % und einer Steigerung um 10 % monatlich sei erfolgsversprechend und medizinisch zumutbar . Es sei in s besondere an Tätigkeiten ohne konfliktträchtige zwischenmenschliche Interak tio nen zu denken. Auch müsse die verlangsamte Informationsverarbeitung berück - sichtigt werden, Zeitdr u ck sollte vermieden werden und die Möglichkeit zusätz licher betriebsunüblicher Pausen müsste gegeben sein (S. 17).
3.6
Die Ärzte der psychiatrischen K linik Y.___ gingen aufgrund der beim Ehemann der Beschwerdeführerin vorliegenden Persönlichkeitsstörung von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit September 2014 aus. Dr. Z.___ schloss sich dieser Auffassung bis zur Begutachtung an; ab dem Untersuchungstag hielt er eine Wiedereingliederung, beginnend mit einem Pensum von 30 %, für zumutbar. E ine solche konnte indessen nicht erfolgen. Bei einem Belastbarkeitstraining vom 2 0. Februar bis 1 9. Mai 2017 konnten die Ziele nicht erreicht werden und eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt wurde als nicht möglich beurteilt (vgl. Abschlussbericht der B.___ , Urk. 17/56). Insgesamt ist
somit davon auszu gehen, dass in der Zeit von September 2014 bis Juli 2017 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit
des Ehemannes der Beschwerdeführer in bestand.
F ür die Zeit
vor September 2014 ist eine Arbeitsunfähigkeit hingegen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
Die Beschwerdeführerin hielt zu R echt fest, dass Persönlichkeitsstörungen ihren Beginn üblicherweise in der Kindheit oder der Adoleszenz hätten ( Urk. 25). Mass gebend ist indessen nicht der Beginn der Persönlichkeitsstörung, sondern der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Es liegen keine Arztberichte vor, die bestätigen würden, dass die Persönlichkeitsstörung bereits vor September 2014 zu einer mass gebenden Arbeitsunfähigkeit geführt hätte.
Somit ist davon auszugehen, dass de m Ehemann der Beschwerdeführer in in der Zeit von November 2011 bis August 2014 aus gesundheitlichen Gründen eine vo lle Arbeitstätigkeit möglich war . Dass die weiteren – neben dem Gesundheitszustand – zu berücksichtigenden Faktoren (vgl. vorstehende E. 3.1) einer (vollzeitlichen) Arbeitstätigkeit entgegen stehen würden, wurde nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aufgrund der Akten . 4. 4.1
Zu prüfen bleibt damit die Höhe des anrechenbaren Einkommens. Die Beschwer degegnerin berücksichtigte ein zumutbares jährliches Einkommen de s Ehemannes der Beschwerdeführerin von Fr. 36'000.-- ohne dies näher zu begründen. 4.2
Die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens wird in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) festgelegt ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159 Mitte). Praxisgemäss wird auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellen gruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so ge nannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rech nen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 4.3
Dem Ehemann der Beschwerdeführerin stünde eine breite Palette von (Hilfs-)
Tät igkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothe tischen Einkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 20 10 S. 2 6 Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Das im Jahr 20 10 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätig keiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4' 901 .--, mithin Fr. 58 ' 812.-- pro Jahr (Fr. 4'901.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentli chen Arbeitszeit im Jahr 20 11 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohn entwicklung von 1.0 % bis ins massgebende Jahr 20 11 (Die Volkswirtschaft 7 / 8- 201 3 S. 9 4 Tabelle B9.2 sowie S. 9 5 Tabelle B10. 2 ) resultiert ein hypotheti sches Einkommen von Fr. 61 ' 924 .-- (: 40 x 41.7
x 1.01) . Selbst unter Berück sichtigung des maxi malen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % ergibt sich somit ein deutlich höhe res Einkommen als Fr. 36 ' 000 . --. 4.4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. November 2011 bis 3 1. August 2014
ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdef ührerin von Fr. 36 ' 000 . -- berücksichtigt hat . Hingegen darf bei der Berechnung ab
1. September 2014 kein hypothetisches Einkommen mehr angerechnet werden, da ab diesem Zeitpunkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit
des Ehemannes der Beschwerdeführer in mehr bestand. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Thomas Wyss in Gutheissung des Gesuches vom 1 4. September 2017 ( Urk. 1 S. 2) als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfah ren zu bestellen. 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - ist die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, de r Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschä di gung auszurichten . Im übrigen Umfang ist der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt Thomas Wyss , aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.3
Rechtsanwalt Thomas Wyss machte mit Eingabe n vom 1. Oktober 2018 ( Urk.
14) und 2 7. März 2019 ( Urk. 26) einen Aufwand von insgesamt 14 Stunden und 5 Minu ten zuzüglich Spesen von 3 %
geltend .
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unent geltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der geltend gemachte A ufwand von rund 14 Stunden ist der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tat sache, dass der Rechtsanwalt die Beschwerdeführer in
bereits im Einsprache verfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Vor diesem Hintergrund erscheint namentlich ein Aufwand von sieben Stunden für die Beschwerdeschrift als überhöht. Zudem erscheint ein Aufwand von insgesamt
50 Minu ten für zwei Fristerstreckungsgesuche vom 2 0. Dezember 2018 und 3 1. Januar 2019 (inklusive Kurzbrief e an Klient in , vgl. Urk.
26) als überhöht. Des Weiteren fällt auf, dass für das Studium diverser Schreiben (der Beschwerde geg nerin, der Klientin, des Gerichts und des Sozialzentrums) ein insgesamt beacht licher Aufwand geltend gemacht wird. Nicht ersichtlich ist, worauf sich der Auf wand von 15 Minuten für ein «Studium Schreiben von SVG ZH» vom 2. Febru ar 2019 (vgl. Urk. 26) bezieht, liegt doch kein entsprechendes Schreiben des hiesigen Gerichts bei den Akten. Dasselbe gilt für den Aufwand von 15 Minuten für ein «Studium Schreiben von SVG ZH / Kurzbrief an Klient/in» vom 3. November 2017 (vgl. Urk. 14).
Angesichts der 8 -seitigen Rechtsschrift
und der weiteren 1-seitigen Stellung nahme ( Urk. 25 ) , den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechtspflege , der beigezogenen Akten sowie der in ähnliche n Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas Wyss bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.4
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, 1/2 dieser Entschädigung, mithin Fr. 1'300.--, zu übernehmen. Im übrigen Umfang von Fr. 1'300.-- ist Rechtsan walt Thomas Wyss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.5
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung ver pflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 14 . September 2017 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Thomas Wyss , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vor liegende Ver fahren bestellt. und erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 2 0. Juli 2017 insoweit
aufgehoben, als festgestellt wird , dass bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab 1. September 2014 kein hypothetisches Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin mehr ange rechnet werden
darf . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss , Zürich, wird mit Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1982 , bezieht seit dem
1. Juli 2011 eine Rente der Invalidenversicherung sowie Kinderrenten (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 1 7. Septem ber 2015, Urk. 11/ A ). Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,
sprach ihr mit Verfügung vom
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG ).
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
E. 1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den an rechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehe paaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugs jahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder keh renden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV /IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
E. 1.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbs tätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnüt zen ( Carigiet / Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).
Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach hätten praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen ab ge deckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verblei benden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2).
E. 2 ). Mit Gerichts ver fügung vom 1 4. November 2018 ( Urk.
15) wurden die Akten der Invalidenversi cherung in Sachen des Ehemannes der Beschwerdeführerin beigezogen ( Urk. 17). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 1 3. März 2019 Stellung ( Urk. 23),
die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme ( Urk. 21). Dies wurde der jeweiligen Gegenpartei am 1 5. März 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 24). Am 2 8. März 2019 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung ( Urk. 25). Diese Ein gabe wurde der Beschwerdegegnerin am 2 9. März 2019 zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe bei der Be rechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab dem 1. November 2011 ein hypo the t isches Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin anzurech nen ist.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Zeit nach der Heirat verschiedentlich über kürzere Zeitperioden hinweg eine Erwerbstätigkeit als Allrounder ausgeübt habe, jedoch auch immer wieder über längere Zeit nicht erwerbstätig gewesen sei. Er habe dies selbst mit mangelndem Interesse an Arbeit begründet. Da der Ehe mann der Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, immer wieder Stellen zu finden, lägen offensichtlich keine invaliditätsfremden Gründe vor, welche eine Inte gration in den Arbeitsmarkt verunmöglichten (S. 3 Mitte).
Die IV-Stelle habe mit Vorbescheid vom 8. März 2016 festgehalten, dass er trotz seiner Persön lich keitsstörung in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 3 unten). Für die Zeit von März bis Mai 2017 sei auf die Anrechnung des fiktiven Erwerbs einkommens zu verzichten, da der Ehemann der Beschwerdeführerin während dieser Zeit Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung besucht habe (S. 4).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) fest, dass das IV-Ver fahren ihres Ehemannes nicht rechtskräftig entschieden sei. Dieser leide an einer Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozialen und impulsiven Zügen (S. 6). Aus dem Bericht der p sychiatri schen Kl inik Y.___ ergebe sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1 2. September 2014 (Behandlungsbeginn; S. 7 oben). Gemäss dem von der Invalidenversicherung beauftragten Gutachter, Dr. Z.___ , sei ihr Ehemann maximal zu 30 % arbeitsfähig (S. 7 unten). Er besitze keine Arbeitsfähigkeit, welche die Anrechnung eines hypothetischen E rwerbs einkommens erlauben würde (S. 8 Mitte).
In der Stellungnahme vom 2 8. März 2019 ( Urk.
25) führte die Beschwerdeführerin aus, die IV-Stelle gehe wie auch der Gutachter Dr. Z.___ davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit bei ihrem Ehemann sicherlich seit Behandlungsbeginn ab September 2014 bestehe. Es sei jedoch aufgrund der Erkrankung sowie der Kran kengeschichte davon auszugehen, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, genügend Einkommen zu erzielen, weshalb auch für die Zeit zuvor kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe. So hätten Persönlich keitsstörungen ihren Beginn üblicherweise in der Kindheit oder der Adoleszenz.
E. 3.1 Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt auch dann vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Aus nützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie auch die Art und Weise und den Umfang des beider seitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom nicht invaliden Ehegatten verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm eine Erwerbs tätigkeit zumutbar ist und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 157 f., mit Verweis auf BGE 117 V 287).
Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkennt nisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 117 V 287).
E. 3.2 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass d er 1984 geborene Ehemann der Beschwerdeführer in nicht über eine
abgeschlossene Berufsa usbildung verfügt . Eine Berufsausbildung als Schreiner im Massnahmezentrum
A.___ sei nach einein halb Jahren abgebrochen worden (vgl. Urk. 17/58/14).
Er arbeitete an verschie dene n
Temporärstellen als Allrounde r in diversen Tätigkeiten, unter anderem als Tiefbauarbeiter, dies jeweils nur für einige Wochen oder Monate. Seit 2009 sei er beim Sozialamt angemeldet gewesen; ein Vermittlungsversuch über einen Stel len coach sei gescheitert, stattdessen habe er eine monotone Hilfstätigkeit aus ge übt und diverse Weiterbildungsprogramme absolviert. Zuletzt sei er als Türsteher in einem Sexclub in Zürich tätig gewesen (vgl. Gutachten Dr. Z.___ ,
Urk. 17/26 S.
13 oben).
Auch aus dem Bericht der p sychiatrischen K linik Y.___ ergibt sich, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus der Arbeitserziehungsanstalt im Jahr 2007 wieder beim Sozialamt angemeldet habe. Im weiteren Verlauf sei er auf Jobsuche gewesen, habe mehrere Temporärstellen als Allrounder in verschiedenen Tätigkeiten durchgeführt, habe es jedoch maximal einige Monate ausgehalten. Die Jobs seien nicht zufrie den stellend gewesen und hätten auch nicht ein Gebiet betroffen, welches ihn wirklich interessiert hätte ( Urk. 11/36c S. 3 f.).
Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 11/4.2a) ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zwischen März 2010 und März 2011 Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte und in den Jahren 2012 bis 2014 als nichterwerbstätig geführt wurde. A m 1 3. November 2015 me ldete er sich unter Hinweis auf eine p aranoide Störung sowie eine kom binierte Persön lichkeitsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 17/2) .
Zu prüfen ist, ob respektive ab wann eine Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist .
E. 3.3 Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung ge bunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungs organ e zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b).
Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invaliden ver sicherung (IV) mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Sie besagt lediglich, dass sich die EL-Organe grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu halten haben. Selbst diesfalls haben die EL -Organe aber den Gesundheitszustand der versicher ten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbstständig zu prüfen, wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht wird. Aus dieser Rechtsprechung kann mithin nicht geschlossen werden, die EL-Organe hätten in Fällen, in denen sich ein nicht bei der IV angemeldeter Ehegatte eines EL-Ansprechers bei der Frage nach der Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeits un fähigkeit beruft, diesen Punkt nicht selbstständig medizinisch abzuklären. Viel mehr ist nach der Rechtsprechung unter anderem der Gesundheitszustand des Ehegatten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/20
E. 3.4 Aktuell liegt noch kein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vor. Mit Vorbesc heid vom 2 6. März 2019 ( Urk. 27) stellte die IV-Stelle die Zusprache ei ner Invalidenrente in Aussicht.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihr Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei , ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Zu prüfen ist demnach, ob aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte eine Arbeitsunfähigkeit betreffend den Zeitraum November 2011 (Heirat und Beginn der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens)
bis 2 0. Juli 2017 (Datum Ein sprachee ntscheid ) ausgewiesen ist. 3. 5
Im Bericht der Ärzte der p sychiatrischen K linik Y.___
vom 2 2. Janu ar 2016 ( Urk. 11/36c) wurde die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeits stö rung mit paranoiden, narzisstischen, dissozialen und impulsiven Zügen genannt (Ziff. 1.1). Sie attestierten dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits un fähigkeit zumindest ab dem 1 2. September 2014 (Behandlungsbeginn, vgl. Ziff. 1.2) bis auf weiteres ( Ziff. 1.6). Bei ih m bestünden psychisch Züge ver schiedener Persönlichkeitsstörungen, welche sich insbesondere als tiefes Miss trauen gegen Absichten und Handlungen anderer Menschen auswirken würden, mit Überempfindlichkeit gegen Kritik, ständigem Durchdenken und Analysieren aktueller und vergangener Situationen hinsichtlich möglicher Angriffe oder Ver schwörungen gegen ihn. Aufgrund seiner Neigung zu kriminellem Verhalten res pek tive dazu, Konflikte teilweise impulsiv und mit Gewalt (Schlägereien) zu lösen, habe er sich aus dem Arbeitsleben komplett zurückgezogen . Die Persönlichkeits störung führe dazu, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht auf eine Arbeit konzentrieren könne, sondern sich ständig mit den vermuteten Bedroh ungen beschäftige. Sowohl eine Arbeit mit Kollegen im Team als auch eine Zusammenarbeit mit einem Vorgesetzten seien ihm ohne Konflikte gar nicht mög lich. Seine Frustrationstoleranz sei sehr gering, er halte Druck nicht aus und drohe, impulsiv und aggressiv zu reagieren (Ziff. 1.7).
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte
am 2. August 2016 ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der IV-Stelle ( Urk. 17 /26). Er hielt fest, dass beim Ehemann der Beschwerdeführerin ein dauer hafter Gesundheitsschaden in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vorliege (S. 12 Mitte). Das Scheitern der bisherigen diversen temporären Beschäf ti gungen sei durch das psychische Stör ungsbild begründet (S. 15 oben). Es sei nicht die Arbeit an sich, sondern in erster Linie die damit verbundenen kon flikt haften zwischenmenschlichen Interaktionen gewesen, welche zur Beendigung der Tätigkeit geführt hätten. Für die verschiedenen Temporärstellen in der Vergan genheit sei seit dem 1 2. September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzu nehmen (S. 16 oben). Seit dem Untersuchungstag bestehe bis auf Weiteres eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Eine stufenweise Wieder ein gliederung beginnend mit einem Zeitpensum von 30 % und einer Steigerung um 10 % monatlich sei erfolgsversprechend und medizinisch zumutbar . Es sei in s besondere an Tätigkeiten ohne konfliktträchtige zwischenmenschliche Interak tio nen zu denken. Auch müsse die verlangsamte Informationsverarbeitung berück - sichtigt werden, Zeitdr u ck sollte vermieden werden und die Möglichkeit zusätz licher betriebsunüblicher Pausen müsste gegeben sein (S. 17).
E. 3.6 Die Ärzte der psychiatrischen K linik Y.___ gingen aufgrund der beim Ehemann der Beschwerdeführerin vorliegenden Persönlichkeitsstörung von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit September 2014 aus. Dr. Z.___ schloss sich dieser Auffassung bis zur Begutachtung an; ab dem Untersuchungstag hielt er eine Wiedereingliederung, beginnend mit einem Pensum von 30 %, für zumutbar. E ine solche konnte indessen nicht erfolgen. Bei einem Belastbarkeitstraining vom 2 0. Februar bis 1 9. Mai 2017 konnten die Ziele nicht erreicht werden und eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt wurde als nicht möglich beurteilt (vgl. Abschlussbericht der B.___ , Urk. 17/56). Insgesamt ist
somit davon auszu gehen, dass in der Zeit von September 2014 bis Juli 2017 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit
des Ehemannes der Beschwerdeführer in bestand.
F ür die Zeit
vor September 2014 ist eine Arbeitsunfähigkeit hingegen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
Die Beschwerdeführerin hielt zu R echt fest, dass Persönlichkeitsstörungen ihren Beginn üblicherweise in der Kindheit oder der Adoleszenz hätten ( Urk. 25). Mass gebend ist indessen nicht der Beginn der Persönlichkeitsstörung, sondern der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Es liegen keine Arztberichte vor, die bestätigen würden, dass die Persönlichkeitsstörung bereits vor September 2014 zu einer mass gebenden Arbeitsunfähigkeit geführt hätte.
Somit ist davon auszugehen, dass de m Ehemann der Beschwerdeführer in in der Zeit von November 2011 bis August 2014 aus gesundheitlichen Gründen eine vo lle Arbeitstätigkeit möglich war . Dass die weiteren – neben dem Gesundheitszustand – zu berücksichtigenden Faktoren (vgl. vorstehende E. 3.1) einer (vollzeitlichen) Arbeitstätigkeit entgegen stehen würden, wurde nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aufgrund der Akten . 4. 4.1
Zu prüfen bleibt damit die Höhe des anrechenbaren Einkommens. Die Beschwer degegnerin berücksichtigte ein zumutbares jährliches Einkommen de s Ehemannes der Beschwerdeführerin von Fr. 36'000.-- ohne dies näher zu begründen. 4.2
Die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens wird in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) festgelegt ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159 Mitte). Praxisgemäss wird auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellen gruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so ge nannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rech nen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 4.3
Dem Ehemann der Beschwerdeführerin stünde eine breite Palette von (Hilfs-)
Tät igkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothe tischen Einkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 20
E. 07 vom 6. Febru ar 2008 E. 7.2).
E. 10 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätig keiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4' 901 .--, mithin Fr. 58 ' 812.-- pro Jahr (Fr. 4'901.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentli chen Arbeitszeit im Jahr 20
E. 11 (Die Volkswirtschaft 7 / 8- 201 3 S. 9 4 Tabelle B9.2 sowie S. 9 5 Tabelle B10. 2 ) resultiert ein hypotheti sches Einkommen von Fr. 61 ' 924 .-- (: 40 x 41.7
x 1.01) . Selbst unter Berück sichtigung des maxi malen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % ergibt sich somit ein deutlich höhe res Einkommen als Fr. 36 ' 000 . --. 4.4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. November 2011 bis 3 1. August 2014
ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdef ührerin von Fr. 36 ' 000 . -- berücksichtigt hat . Hingegen darf bei der Berechnung ab
1. September 2014 kein hypothetisches Einkommen mehr angerechnet werden, da ab diesem Zeitpunkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit
des Ehemannes der Beschwerdeführer in mehr bestand. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Thomas Wyss in Gutheissung des Gesuches vom 1 4. September 2017 ( Urk. 1 S. 2) als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfah ren zu bestellen. 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - ist die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, de r Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschä di gung auszurichten . Im übrigen Umfang ist der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt Thomas Wyss , aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.3
Rechtsanwalt Thomas Wyss machte mit Eingabe n vom 1. Oktober 2018 ( Urk.
14) und 2 7. März 2019 ( Urk. 26) einen Aufwand von insgesamt 14 Stunden und 5 Minu ten zuzüglich Spesen von 3 %
geltend .
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unent geltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der geltend gemachte A ufwand von rund
E. 14 Stunden ist der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tat sache, dass der Rechtsanwalt die Beschwerdeführer in
bereits im Einsprache verfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Vor diesem Hintergrund erscheint namentlich ein Aufwand von sieben Stunden für die Beschwerdeschrift als überhöht. Zudem erscheint ein Aufwand von insgesamt
50 Minu ten für zwei Fristerstreckungsgesuche vom 2 0. Dezember 2018 und 3 1. Januar 2019 (inklusive Kurzbrief e an Klient in , vgl. Urk.
26) als überhöht. Des Weiteren fällt auf, dass für das Studium diverser Schreiben (der Beschwerde geg nerin, der Klientin, des Gerichts und des Sozialzentrums) ein insgesamt beacht licher Aufwand geltend gemacht wird. Nicht ersichtlich ist, worauf sich der Auf wand von
E. 15 Minuten für ein «Studium Schreiben von SVG ZH» vom 2. Febru ar 2019 (vgl. Urk. 26) bezieht, liegt doch kein entsprechendes Schreiben des hiesigen Gerichts bei den Akten. Dasselbe gilt für den Aufwand von 15 Minuten für ein «Studium Schreiben von SVG ZH / Kurzbrief an Klient/in» vom 3. November 2017 (vgl. Urk. 14).
Angesichts der 8 -seitigen Rechtsschrift
und der weiteren 1-seitigen Stellung nahme ( Urk. 25 ) , den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechtspflege , der beigezogenen Akten sowie der in ähnliche n Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas Wyss bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.4
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, 1/2 dieser Entschädigung, mithin Fr. 1'300.--, zu übernehmen. Im übrigen Umfang von Fr. 1'300.-- ist Rechtsan walt Thomas Wyss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.5
Die Beschwerdeführer in ist auf §
E. 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung ver pflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 14 . September 2017 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Thomas Wyss , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vor liegende Ver fahren bestellt. und erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 2 0. Juli 2017 insoweit
aufgehoben, als festgestellt wird , dass bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab 1. September 2014 kein hypothetisches Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin mehr ange rechnet werden
darf . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss , Zürich, wird mit Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00085
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
2. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1982 , bezieht seit dem
1. Juli 2011 eine Rente der Invalidenversicherung sowie Kinderrenten (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 1 7. Septem ber 2015, Urk. 11/ A ). Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,
sprach ihr mit Verfügung vom 2 0. September 2016 (Urk. 11/V/1) rück wirkend ab dem 1. Juli 2011
monatliche Zusatzleistungen zu, ab dem 1. Novem ber 2011 (Heirat der Versicherten) unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Ehemann von jährlich Fr. 36'000.-- . Die dagegen am 2 4. Oktober 2016 erhobene Einsprache ( Urk. 11/ 25 ) – mit E rgänzung vom 1. März 2017 (Urk. 11/ 36 ) – hiess die Stadt Zürich mit Entscheid vom 2 0. Juli 2017
teilweise gut ( Urk. 11/ V/4 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Juli 2017 ( Urk.
2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. September 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, dieser sei insoweit aufzuheben , als Leistungen verweigert würden; ihr seien die ge setz lichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens beim Ehemann zu verzichten
(S. 2 oben) . Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom 2 1. November 2017 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Diese Eingabe wurde der Beschwer de führerin am 6. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 1 2 ). Mit Gerichts ver fügung vom 1 4. November 2018 ( Urk.
15) wurden die Akten der Invalidenversi cherung in Sachen des Ehemannes der Beschwerdeführerin beigezogen ( Urk. 17). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 1 3. März 2019 Stellung ( Urk. 23),
die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme ( Urk. 21). Dies wurde der jeweiligen Gegenpartei am 1 5. März 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 24). Am 2 8. März 2019 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung ( Urk. 25). Diese Ein gabe wurde der Beschwerdegegnerin am 2 9. März 2019 zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG ). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den an rechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehe paaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugs jahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder keh renden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV /IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.4
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbs tätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnüt zen ( Carigiet / Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).
Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach hätten praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen ab ge deckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verblei benden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe bei der Be rechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab dem 1. November 2011 ein hypo the t isches Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin anzurech nen ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Zeit nach der Heirat verschiedentlich über kürzere Zeitperioden hinweg eine Erwerbstätigkeit als Allrounder ausgeübt habe, jedoch auch immer wieder über längere Zeit nicht erwerbstätig gewesen sei. Er habe dies selbst mit mangelndem Interesse an Arbeit begründet. Da der Ehe mann der Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, immer wieder Stellen zu finden, lägen offensichtlich keine invaliditätsfremden Gründe vor, welche eine Inte gration in den Arbeitsmarkt verunmöglichten (S. 3 Mitte).
Die IV-Stelle habe mit Vorbescheid vom 8. März 2016 festgehalten, dass er trotz seiner Persön lich keitsstörung in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 3 unten). Für die Zeit von März bis Mai 2017 sei auf die Anrechnung des fiktiven Erwerbs einkommens zu verzichten, da der Ehemann der Beschwerdeführerin während dieser Zeit Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung besucht habe (S. 4). 2.3
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) fest, dass das IV-Ver fahren ihres Ehemannes nicht rechtskräftig entschieden sei. Dieser leide an einer Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozialen und impulsiven Zügen (S. 6). Aus dem Bericht der p sychiatri schen Kl inik Y.___ ergebe sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1 2. September 2014 (Behandlungsbeginn; S. 7 oben). Gemäss dem von der Invalidenversicherung beauftragten Gutachter, Dr. Z.___ , sei ihr Ehemann maximal zu 30 % arbeitsfähig (S. 7 unten). Er besitze keine Arbeitsfähigkeit, welche die Anrechnung eines hypothetischen E rwerbs einkommens erlauben würde (S. 8 Mitte).
In der Stellungnahme vom 2 8. März 2019 ( Urk.
25) führte die Beschwerdeführerin aus, die IV-Stelle gehe wie auch der Gutachter Dr. Z.___ davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit bei ihrem Ehemann sicherlich seit Behandlungsbeginn ab September 2014 bestehe. Es sei jedoch aufgrund der Erkrankung sowie der Kran kengeschichte davon auszugehen, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, genügend Einkommen zu erzielen, weshalb auch für die Zeit zuvor kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe. So hätten Persönlich keitsstörungen ihren Beginn üblicherweise in der Kindheit oder der Adoleszenz. 3. 3.1
Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt auch dann vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Aus nützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie auch die Art und Weise und den Umfang des beider seitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom nicht invaliden Ehegatten verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm eine Erwerbs tätigkeit zumutbar ist und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 157 f., mit Verweis auf BGE 117 V 287).
Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkennt nisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 117 V 287). 3.2
Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass d er 1984 geborene Ehemann der Beschwerdeführer in nicht über eine
abgeschlossene Berufsa usbildung verfügt . Eine Berufsausbildung als Schreiner im Massnahmezentrum
A.___ sei nach einein halb Jahren abgebrochen worden (vgl. Urk. 17/58/14).
Er arbeitete an verschie dene n
Temporärstellen als Allrounde r in diversen Tätigkeiten, unter anderem als Tiefbauarbeiter, dies jeweils nur für einige Wochen oder Monate. Seit 2009 sei er beim Sozialamt angemeldet gewesen; ein Vermittlungsversuch über einen Stel len coach sei gescheitert, stattdessen habe er eine monotone Hilfstätigkeit aus ge übt und diverse Weiterbildungsprogramme absolviert. Zuletzt sei er als Türsteher in einem Sexclub in Zürich tätig gewesen (vgl. Gutachten Dr. Z.___ ,
Urk. 17/26 S.
13 oben).
Auch aus dem Bericht der p sychiatrischen K linik Y.___ ergibt sich, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus der Arbeitserziehungsanstalt im Jahr 2007 wieder beim Sozialamt angemeldet habe. Im weiteren Verlauf sei er auf Jobsuche gewesen, habe mehrere Temporärstellen als Allrounder in verschiedenen Tätigkeiten durchgeführt, habe es jedoch maximal einige Monate ausgehalten. Die Jobs seien nicht zufrie den stellend gewesen und hätten auch nicht ein Gebiet betroffen, welches ihn wirklich interessiert hätte ( Urk. 11/36c S. 3 f.).
Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 11/4.2a) ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zwischen März 2010 und März 2011 Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte und in den Jahren 2012 bis 2014 als nichterwerbstätig geführt wurde. A m 1 3. November 2015 me ldete er sich unter Hinweis auf eine p aranoide Störung sowie eine kom binierte Persön lichkeitsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 17/2) .
Zu prüfen ist, ob respektive ab wann eine Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist . 3.3
Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung ge bunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungs organ e zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b).
Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invaliden ver sicherung (IV) mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Sie besagt lediglich, dass sich die EL-Organe grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu halten haben. Selbst diesfalls haben die EL -Organe aber den Gesundheitszustand der versicher ten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbstständig zu prüfen, wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht wird. Aus dieser Rechtsprechung kann mithin nicht geschlossen werden, die EL-Organe hätten in Fällen, in denen sich ein nicht bei der IV angemeldeter Ehegatte eines EL-Ansprechers bei der Frage nach der Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeits un fähigkeit beruft, diesen Punkt nicht selbstständig medizinisch abzuklären. Viel mehr ist nach der Rechtsprechung unter anderem der Gesundheitszustand des Ehegatten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/20 07 vom 6. Febru ar 2008 E. 7.2). 3.4
Aktuell liegt noch kein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vor. Mit Vorbesc heid vom 2 6. März 2019 ( Urk. 27) stellte die IV-Stelle die Zusprache ei ner Invalidenrente in Aussicht.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihr Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei , ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Zu prüfen ist demnach, ob aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte eine Arbeitsunfähigkeit betreffend den Zeitraum November 2011 (Heirat und Beginn der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens)
bis 2 0. Juli 2017 (Datum Ein sprachee ntscheid ) ausgewiesen ist. 3. 5
Im Bericht der Ärzte der p sychiatrischen K linik Y.___
vom 2 2. Janu ar 2016 ( Urk. 11/36c) wurde die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeits stö rung mit paranoiden, narzisstischen, dissozialen und impulsiven Zügen genannt (Ziff. 1.1). Sie attestierten dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits un fähigkeit zumindest ab dem 1 2. September 2014 (Behandlungsbeginn, vgl. Ziff. 1.2) bis auf weiteres ( Ziff. 1.6). Bei ih m bestünden psychisch Züge ver schiedener Persönlichkeitsstörungen, welche sich insbesondere als tiefes Miss trauen gegen Absichten und Handlungen anderer Menschen auswirken würden, mit Überempfindlichkeit gegen Kritik, ständigem Durchdenken und Analysieren aktueller und vergangener Situationen hinsichtlich möglicher Angriffe oder Ver schwörungen gegen ihn. Aufgrund seiner Neigung zu kriminellem Verhalten res pek tive dazu, Konflikte teilweise impulsiv und mit Gewalt (Schlägereien) zu lösen, habe er sich aus dem Arbeitsleben komplett zurückgezogen . Die Persönlichkeits störung führe dazu, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht auf eine Arbeit konzentrieren könne, sondern sich ständig mit den vermuteten Bedroh ungen beschäftige. Sowohl eine Arbeit mit Kollegen im Team als auch eine Zusammenarbeit mit einem Vorgesetzten seien ihm ohne Konflikte gar nicht mög lich. Seine Frustrationstoleranz sei sehr gering, er halte Druck nicht aus und drohe, impulsiv und aggressiv zu reagieren (Ziff. 1.7).
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte
am 2. August 2016 ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der IV-Stelle ( Urk. 17 /26). Er hielt fest, dass beim Ehemann der Beschwerdeführerin ein dauer hafter Gesundheitsschaden in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vorliege (S. 12 Mitte). Das Scheitern der bisherigen diversen temporären Beschäf ti gungen sei durch das psychische Stör ungsbild begründet (S. 15 oben). Es sei nicht die Arbeit an sich, sondern in erster Linie die damit verbundenen kon flikt haften zwischenmenschlichen Interaktionen gewesen, welche zur Beendigung der Tätigkeit geführt hätten. Für die verschiedenen Temporärstellen in der Vergan genheit sei seit dem 1 2. September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzu nehmen (S. 16 oben). Seit dem Untersuchungstag bestehe bis auf Weiteres eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Eine stufenweise Wieder ein gliederung beginnend mit einem Zeitpensum von 30 % und einer Steigerung um 10 % monatlich sei erfolgsversprechend und medizinisch zumutbar . Es sei in s besondere an Tätigkeiten ohne konfliktträchtige zwischenmenschliche Interak tio nen zu denken. Auch müsse die verlangsamte Informationsverarbeitung berück - sichtigt werden, Zeitdr u ck sollte vermieden werden und die Möglichkeit zusätz licher betriebsunüblicher Pausen müsste gegeben sein (S. 17).
3.6
Die Ärzte der psychiatrischen K linik Y.___ gingen aufgrund der beim Ehemann der Beschwerdeführerin vorliegenden Persönlichkeitsstörung von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit September 2014 aus. Dr. Z.___ schloss sich dieser Auffassung bis zur Begutachtung an; ab dem Untersuchungstag hielt er eine Wiedereingliederung, beginnend mit einem Pensum von 30 %, für zumutbar. E ine solche konnte indessen nicht erfolgen. Bei einem Belastbarkeitstraining vom 2 0. Februar bis 1 9. Mai 2017 konnten die Ziele nicht erreicht werden und eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt wurde als nicht möglich beurteilt (vgl. Abschlussbericht der B.___ , Urk. 17/56). Insgesamt ist
somit davon auszu gehen, dass in der Zeit von September 2014 bis Juli 2017 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit
des Ehemannes der Beschwerdeführer in bestand.
F ür die Zeit
vor September 2014 ist eine Arbeitsunfähigkeit hingegen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
Die Beschwerdeführerin hielt zu R echt fest, dass Persönlichkeitsstörungen ihren Beginn üblicherweise in der Kindheit oder der Adoleszenz hätten ( Urk. 25). Mass gebend ist indessen nicht der Beginn der Persönlichkeitsstörung, sondern der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Es liegen keine Arztberichte vor, die bestätigen würden, dass die Persönlichkeitsstörung bereits vor September 2014 zu einer mass gebenden Arbeitsunfähigkeit geführt hätte.
Somit ist davon auszugehen, dass de m Ehemann der Beschwerdeführer in in der Zeit von November 2011 bis August 2014 aus gesundheitlichen Gründen eine vo lle Arbeitstätigkeit möglich war . Dass die weiteren – neben dem Gesundheitszustand – zu berücksichtigenden Faktoren (vgl. vorstehende E. 3.1) einer (vollzeitlichen) Arbeitstätigkeit entgegen stehen würden, wurde nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aufgrund der Akten . 4. 4.1
Zu prüfen bleibt damit die Höhe des anrechenbaren Einkommens. Die Beschwer degegnerin berücksichtigte ein zumutbares jährliches Einkommen de s Ehemannes der Beschwerdeführerin von Fr. 36'000.-- ohne dies näher zu begründen. 4.2
Die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens wird in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) festgelegt ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159 Mitte). Praxisgemäss wird auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellen gruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so ge nannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rech nen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 4.3
Dem Ehemann der Beschwerdeführerin stünde eine breite Palette von (Hilfs-)
Tät igkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothe tischen Einkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 20 10 S. 2 6 Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Das im Jahr 20 10 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätig keiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4' 901 .--, mithin Fr. 58 ' 812.-- pro Jahr (Fr. 4'901.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentli chen Arbeitszeit im Jahr 20 11 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohn entwicklung von 1.0 % bis ins massgebende Jahr 20 11 (Die Volkswirtschaft 7 / 8- 201 3 S. 9 4 Tabelle B9.2 sowie S. 9 5 Tabelle B10. 2 ) resultiert ein hypotheti sches Einkommen von Fr. 61 ' 924 .-- (: 40 x 41.7
x 1.01) . Selbst unter Berück sichtigung des maxi malen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % ergibt sich somit ein deutlich höhe res Einkommen als Fr. 36 ' 000 . --. 4.4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. November 2011 bis 3 1. August 2014
ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdef ührerin von Fr. 36 ' 000 . -- berücksichtigt hat . Hingegen darf bei der Berechnung ab
1. September 2014 kein hypothetisches Einkommen mehr angerechnet werden, da ab diesem Zeitpunkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit
des Ehemannes der Beschwerdeführer in mehr bestand. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Thomas Wyss in Gutheissung des Gesuches vom 1 4. September 2017 ( Urk. 1 S. 2) als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfah ren zu bestellen. 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - ist die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, de r Beschwerdeführer in eine reduzierte Prozessentschä di gung auszurichten . Im übrigen Umfang ist der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt Thomas Wyss , aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.3
Rechtsanwalt Thomas Wyss machte mit Eingabe n vom 1. Oktober 2018 ( Urk.
14) und 2 7. März 2019 ( Urk. 26) einen Aufwand von insgesamt 14 Stunden und 5 Minu ten zuzüglich Spesen von 3 %
geltend .
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unent geltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der geltend gemachte A ufwand von rund 14 Stunden ist der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tat sache, dass der Rechtsanwalt die Beschwerdeführer in
bereits im Einsprache verfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Vor diesem Hintergrund erscheint namentlich ein Aufwand von sieben Stunden für die Beschwerdeschrift als überhöht. Zudem erscheint ein Aufwand von insgesamt
50 Minu ten für zwei Fristerstreckungsgesuche vom 2 0. Dezember 2018 und 3 1. Januar 2019 (inklusive Kurzbrief e an Klient in , vgl. Urk.
26) als überhöht. Des Weiteren fällt auf, dass für das Studium diverser Schreiben (der Beschwerde geg nerin, der Klientin, des Gerichts und des Sozialzentrums) ein insgesamt beacht licher Aufwand geltend gemacht wird. Nicht ersichtlich ist, worauf sich der Auf wand von 15 Minuten für ein «Studium Schreiben von SVG ZH» vom 2. Febru ar 2019 (vgl. Urk. 26) bezieht, liegt doch kein entsprechendes Schreiben des hiesigen Gerichts bei den Akten. Dasselbe gilt für den Aufwand von 15 Minuten für ein «Studium Schreiben von SVG ZH / Kurzbrief an Klient/in» vom 3. November 2017 (vgl. Urk. 14).
Angesichts der 8 -seitigen Rechtsschrift
und der weiteren 1-seitigen Stellung nahme ( Urk. 25 ) , den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechtspflege , der beigezogenen Akten sowie der in ähnliche n Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas Wyss bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.4
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, 1/2 dieser Entschädigung, mithin Fr. 1'300.--, zu übernehmen. Im übrigen Umfang von Fr. 1'300.-- ist Rechtsan walt Thomas Wyss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.5
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung ver pflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 14 . September 2017 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Thomas Wyss , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vor liegende Ver fahren bestellt. und erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 2 0. Juli 2017 insoweit
aufgehoben, als festgestellt wird , dass bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab 1. September 2014 kein hypothetisches Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin mehr ange rechnet werden
darf . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss , Zürich, wird mit Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni