Sachverhalt
1.
X.___
und Y.___, beide geboren 1943, meldete n sich am 3 1. März 2017 zum Bezug von Zusatzleistung en zur Altersrente an (Urk. 7/1).
Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 7/ 20) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 201 7. Der Anspruchsberechnung hatte sie ein Ver zichtsvermögen von Fr. 2 54‘714.-- zugrunde gelegt (vgl. Urk. 7/22) . Die dagegen von den Versicherten am 3 0. Mai 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/27) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV /IV, mit Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2017
ab (Urk. 7/30 = Urk. 2) . 2.
Am 2 4. August 2017 erhoben die Versicherten Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 2 9. Juni 2017 (Urk.
2) und beantragten, dieser sei aufzu heben und das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ihren Anspruch auf Zusatzleistungen neu berechne. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den anrechenbaren Verkehrswert der Liegen schaft im Jahr 2006 mit Fr. 450'000.-- statt mit Fr. 645'714.-- festzulegen. Des W eiteren sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, einen Freibetrag von Fr. 112'000.-- statt Fr. 60'000.-- in Anrechnung zu bringen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 beantragte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Beschwerde sei abzuwei sen (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Ok tober 2017 (Urk.
8) mitgeteilt wurde. Weiter wurden sie darum ersucht, den in ihrem eingereichten Schätzungsbericht vom 1 1. August 2017 (Urk. 3/4) erwähn ten Schätzungsbericht des Hauseigentümerverbandes (HEV) vom Jahr 2015 ein zureichen. Am 1 4. November 2017 (Urk.
10) teilten die Beschwerdeführenden mit, dass kein Schätzungsbericht des HEV aus dem Jahre 2015 existiere, was der Be schwerdegegnerin am 2 8. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter ande rem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit . b), ein Fünf zehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel d es Reinvermö gens, soweit es bei Ehepaaren
Fr. 60‘000.-- übersteigt (lit . c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV, lit . d) sowie Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (lit . g). 1.3
Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 1.2). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). 1.4
Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheb lich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt, weshalb jeder Vermögensver zicht ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermö genswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrem Einspracheentscheid (Urk.
2) auf den Standpunkt, die Eigentumswohnung sei im April 2006 von den Beschwerdefüh renden auf deren Sohn übertragen worden. Da auf ein Entgelt verzichtet worden sei, habe ein Vermögensverzicht stattgefunden. Der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft habe im Zeitpunkt der Abtretung Fr. 452'000.-- betragen. Da sie nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde, sei vo n einem Verkehrswert von Fr. 645 '714.-- auszugehen. A bzüglich der Hypothekarschulden entspreche dies einem Vermögensverzicht per April 2006 von Fr. 354'714.--. Nach zehn Jahren habe sich dieser Betrag um Fr. 100'000.-- vermindert, weshalb zum Zeitpunkt der der Anmeldung zum Bezug v on Zusatzleistungen im April 201 7 von einem Ver zichtsvermögen von
Fr. 254'714.-- auszugehen sei . Demnach resultiere ein Ein nahmeüberschuss von Fr. 11'666.-- (Urk. 2 S. 2 f.
Ziff. 2 -3). Es handle sich nicht um von den Beschwerdeführenden selbstbewohntes Wohneigentum, weshalb der vorgenommene Vermögensabzug von Fr. 60'000.-- korrekt sei. Weiter vermöge die Verkehrswertschätzung von Z.___ nicht zu überzeugen (Urk. 6 S. 2 f.). 2.2
Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, es sei grundsätzlich korrekt, dass die Beschwerdegegnerin von einem Vermögens verzicht ausgehe, da sie im Jahr 2006 ihre Liegenschaft an ihren Sohn übertragen hätten. Hingegen sei der von der Beschwerdegegnerin angenommene Verkehrs wert der Liegenschaft viel zu hoch (S. 3 f.
Ziff. 2 -3). Es gebe keine gesetzliche Grundlage für das Berechnungsmodell der Beschwerdegegnerin (S. 4 Ziff. 4). Der Steuerwert des Grundstü ckes für das Jahr 200 6 gebe ziemlich genau den tatsäch lichen Verkehrswert wieder. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwer degegnerin keinerlei Abklärungen unternommen habe, den Verkehrswert der Lie genschaft zu ermitteln (S. 4 f. Ziff. 5). Es liege eine Verkehrswertschätzung von Z.___ vor, wonach die Liegenschaft im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an den Sohn einen Verkehr s wert von Fr. 450'000.-- gehabt habe. Davon sei aus zugehen (S. 5 f.
Ziff. 6 -7). Zudem lebten sie immer noch in der Wohnung, weshalb von einem s elbstwohnten Wohneigentum auszugehen sei, und ein Freibetrag von Fr. 112'500.-- vom anrechenbaren Vermögen in Abzug zu bringen sei (S.
6
Ziff. 9). 2.3
Str ittig und zu prüfen ist der
Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleis tungen ab 1. April 2017, wobei namentlich zu prüf en ist, ob und in welcher Höhe im Jahr 2017 ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist. 3.
3.1
Der Einwand der Beschwerdeführenden,
es sei ein Freibetrag von Fr. 112'500.--
abzuziehen (vgl. vorstehend E. 2.2),
ist nicht stichhaltig, da
Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG Wohneigentum voraussetzt (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV /IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 161) und feststeht, dass
die Be schwerdeführe nden
ihre 5.5-Zimmerwohnung am 3. April 2006 an ihren Sohn überschrieben haben, und lediglich als Nutzniesser respektive Mieter in dieser Wohnung leben (vgl. Urk. 7/ 4, Urk. 7/15/1, Urk. 7/16/9-11).
Unbestritten blieb, dass es sich bei diesem Sachverhalt um eine Verzichtshand lung han delt (vgl. vorstehend E. 2.1-2) sowie der Umstand, dass der Vermögens steuerwert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Abtretung bei rund Fr. 452'000.-- lag (vgl. Urk. 7/16/6-8, Urk. 7/18) und Hypothekarschulden im Umfang von Fr. 291'000.-- b estanden (vgl. Urk. 18/2). 3.2
Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 lit . g ELG vorliegt, massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsver kehr besitzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 1 5. Oktober 2013 E. 7.1.1). Der so ermittelte Verkehrswert setzt eine konkrete und aktuelle Liegen schaft sschätzung voraus, was in der Regel nicht praktikabel ist, namentlich, wenn sie auf Jahre zurück zu erfolgen hat. Es sind daher soweit möglich und sinnvoll andere geeignete Schätzungen heranzuziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3 sowie 8C_849/2008 vom 1 6. Juni 200 9 E. 6.3.4). 3.3
Die Beschwerdegegnerin ging zur Ermittlung des Verkehrswertes der Liegenschaft von dem in der Steuererklärung vom 3 1. Dezember 2005 angegebenen Steuerwert der Liegenschaft von Fr. 452‘000.-- aus (vgl. vorstehendend E. 2.1 und Urk. 7/ 18). Gestützt auf die Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften (LS 631.32 Ziff. 79), wonach der Vermögenssteu erwert 70 % bis 100 % einer Liegenschaft betragen soll, ermittelte die Beschwer degegnerin, ausgehen d davon, dass der Steuerwert der L iegenschaft der Be schwerdeführ enden vorliegend 70 % des Verkehrswertes ausmache, einen Ver kehrswert von Fr. 645‘714.-- (vgl. vorstehend E. 2.1 und Urk. 6 S. 2 Mitte) .
Weshalb die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung davon ausging, dass der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft lediglich 70 % und nicht einen höh ere n Prozentsatz vom Verkehrswert ausmache, lässt sich weder dem Einspracheent scheid (Urk.
2) noch der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 (Urk. 6) ent nehmen. Eine korrekte, nachvollziehbare Berechnung des Verkehrswertes der im Jahr 2006 veräusserten Liegenschaft fand demnach nicht statt. Abgesehen davon hat das Bundesgericht diese Bemessungsmethode zur Ermittlung des Verkehrs wert es
nicht als angemessene Methode bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3 .2.1).
Vorliegend erweist sich jedoch auch die von den Beschwerdeführenden veran lasste Schätzung du rch Z.___
vom 1 1. August 2017 (vgl. Urk. 3/4) als un geeignet, derart weit zurück blick end den Verkehrswert der Liegenschaft festz u stellen (vgl. vorstehend E. 3.2), zumal de r ermittelte Wert sogar unter dem Ver mögen ssteuerwert im Jahr 2005 l ag. 3.4
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts erweist es sich in derartig gelagerten Fällen, als gerechtfertigt, auf den von der Praxis anerkannten Mittelwert zwi schen Steuerwert und Gebäudeversicherungswert abzustellen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts
9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3 .3 mit Hinweisen). Das Bundegericht hat das praxisgemässe Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steu erwert und dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft mehrfach als sach gerecht bezeichnet . Festgestellt wurde weiter, dass diese Bemessungsmethode im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt und der Versicherungswert den Verkehrswert häufig übersteigt, in der Regel zu angemessenen Ergebnissen führt (vgl. Urteil
des Bundesgericht s
P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1). 3.5
Vorliegend ist der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft mit Fr. 452'000.-- be kannt (vgl. vors t ehend E. 3.2). Was den Gebäudeversicherungswert anbelangt, kann, obwohl keine konkrete r e n Angaben für das Jahr 2006 vorliegen, von dem im durch Z.___ erstellten Schätzungsbericht vom 1 1. August 2017 (vgl. Urk. 3 /4 S. 4) genannten, anteilsmässigen Gebäudev ersicherungswert ausgegan gen werden, welcher Fr. 607'500.-- entspricht (Fr. 4'860'000. -- : 8), da der Ge bäudeversicherungswert lediglich alle 12 bis 15 Jahre festgelegt wird (vgl. (www.gvz.ch). Demnach resultiert aus den Mittelwert von Steuer- und Gebäude versicherungswert ein Verkehrswert im Jahr 2006 von Fr. 529‘750.--
([Fr. 452‘000.-- + Fr. 607‘5 00.--] ÷ 2). 3.6
Ausgehend von einem Verkehrswert von Fr. 529‘750.-- der Liegenschaf t resul tiert, abzüglich der Hypothekarschulden von Fr. 291‘000.--, im April 2006 ein Vermögensverzicht von Fr. 238‘750.--. Unter Berücksichtigung von Art. 17a ELV ist bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen ein wei terer Betrag von Fr. 100‘000.-- abzuziehen (vgl. vorste hend E. 1 .4). Der Vermö gensverzicht beträgt demnach im April 2017
Fr. 138‘750.--.
Der Anspruch auf Zusatzleistungen ab April 2017 ist somit von der Beschwerde gegnerin unter Berücksichtigung der Erwägungen neu zu berechnen und festzu legen.
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefo chtene Einspracheentscheid vom 29 . Juni 2017 (Urk. 2) aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die ZL-Berechnung für die Zeit ab April 2017 im Sinne der Erwägungen neu vornehme und über d en Anspruch der Beschwerdeführenden neu verfüge. 4 .
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über da s Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksich tigung die ser Grundsätze ist den Beschwerdeführenden ein e Prozessentschädigung von Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das s der Einspracheentscheid vom 29 . Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab April 2017 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___
und Y.___, beide geboren 1943, meldete n sich am 3 1. März 2017 zum Bezug von Zusatzleistung en zur Altersrente an (Urk. 7/1).
Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 7/ 20) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 201 7. Der Anspruchsberechnung hatte sie ein Ver zichtsvermögen von Fr.
E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter ande rem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit . b), ein Fünf zehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel d es Reinvermö gens, soweit es bei Ehepaaren
Fr. 60‘000.-- übersteigt (lit . c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV, lit . d) sowie Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (lit . g).
E. 1.3 Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 1.2). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).
E. 1.4 Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheb lich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt, weshalb jeder Vermögensver zicht ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermö genswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2).
E. 2 Am 2 4. August 2017 erhoben die Versicherten Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 2 9. Juni 2017 (Urk.
2) und beantragten, dieser sei aufzu heben und das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ihren Anspruch auf Zusatzleistungen neu berechne. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den anrechenbaren Verkehrswert der Liegen schaft im Jahr 2006 mit Fr. 450'000.-- statt mit Fr. 645'714.-- festzulegen. Des W eiteren sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, einen Freibetrag von Fr. 112'000.-- statt Fr. 60'000.-- in Anrechnung zu bringen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 beantragte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Beschwerde sei abzuwei sen (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Ok tober 2017 (Urk.
8) mitgeteilt wurde. Weiter wurden sie darum ersucht, den in ihrem eingereichten Schätzungsbericht vom 1 1. August 2017 (Urk. 3/4) erwähn ten Schätzungsbericht des Hauseigentümerverbandes (HEV) vom Jahr 2015 ein zureichen. Am 1 4. November 2017 (Urk.
10) teilten die Beschwerdeführenden mit, dass kein Schätzungsbericht des HEV aus dem Jahre 2015 existiere, was der Be schwerdegegnerin am 2 8. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrem Einspracheentscheid (Urk.
2) auf den Standpunkt, die Eigentumswohnung sei im April 2006 von den Beschwerdefüh renden auf deren Sohn übertragen worden. Da auf ein Entgelt verzichtet worden sei, habe ein Vermögensverzicht stattgefunden. Der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft habe im Zeitpunkt der Abtretung Fr. 452'000.-- betragen. Da sie nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde, sei vo n einem Verkehrswert von Fr. 645 '714.-- auszugehen. A bzüglich der Hypothekarschulden entspreche dies einem Vermögensverzicht per April 2006 von Fr. 354'714.--. Nach zehn Jahren habe sich dieser Betrag um Fr. 100'000.-- vermindert, weshalb zum Zeitpunkt der der Anmeldung zum Bezug v on Zusatzleistungen im April 201
E. 2.2 Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, es sei grundsätzlich korrekt, dass die Beschwerdegegnerin von einem Vermögens verzicht ausgehe, da sie im Jahr 2006 ihre Liegenschaft an ihren Sohn übertragen hätten. Hingegen sei der von der Beschwerdegegnerin angenommene Verkehrs wert der Liegenschaft viel zu hoch (S. 3 f.
Ziff. 2 -3). Es gebe keine gesetzliche Grundlage für das Berechnungsmodell der Beschwerdegegnerin (S. 4 Ziff. 4). Der Steuerwert des Grundstü ckes für das Jahr 200 6 gebe ziemlich genau den tatsäch lichen Verkehrswert wieder. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwer degegnerin keinerlei Abklärungen unternommen habe, den Verkehrswert der Lie genschaft zu ermitteln (S. 4 f. Ziff. 5). Es liege eine Verkehrswertschätzung von Z.___ vor, wonach die Liegenschaft im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an den Sohn einen Verkehr s wert von Fr. 450'000.-- gehabt habe. Davon sei aus zugehen (S. 5 f.
Ziff. 6 -7). Zudem lebten sie immer noch in der Wohnung, weshalb von einem s elbstwohnten Wohneigentum auszugehen sei, und ein Freibetrag von Fr. 112'500.-- vom anrechenbaren Vermögen in Abzug zu bringen sei (S.
6
Ziff. 9).
E. 2.3 Str ittig und zu prüfen ist der
Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleis tungen ab 1. April 2017, wobei namentlich zu prüf en ist, ob und in welcher Höhe im Jahr 2017 ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist. 3.
3.1
Der Einwand der Beschwerdeführenden,
es sei ein Freibetrag von Fr. 112'500.--
abzuziehen (vgl. vorstehend E. 2.2),
ist nicht stichhaltig, da
Art.
E. 7 von einem Ver zichtsvermögen von
Fr. 254'714.-- auszugehen sei . Demnach resultiere ein Ein nahmeüberschuss von Fr. 11'666.-- (Urk. 2 S. 2 f.
Ziff. 2 -3). Es handle sich nicht um von den Beschwerdeführenden selbstbewohntes Wohneigentum, weshalb der vorgenommene Vermögensabzug von Fr. 60'000.-- korrekt sei. Weiter vermöge die Verkehrswertschätzung von Z.___ nicht zu überzeugen (Urk. 6 S. 2 f.).
E. 11 Abs. 1 lit . c ELG Wohneigentum voraussetzt (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV /IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 161) und feststeht, dass
die Be schwerdeführe nden
ihre 5.5-Zimmerwohnung am 3. April 2006 an ihren Sohn überschrieben haben, und lediglich als Nutzniesser respektive Mieter in dieser Wohnung leben (vgl. Urk. 7/ 4, Urk. 7/15/1, Urk. 7/16/9-11).
Unbestritten blieb, dass es sich bei diesem Sachverhalt um eine Verzichtshand lung han delt (vgl. vorstehend E. 2.1-2) sowie der Umstand, dass der Vermögens steuerwert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Abtretung bei rund Fr. 452'000.-- lag (vgl. Urk. 7/16/6-8, Urk. 7/18) und Hypothekarschulden im Umfang von Fr. 291'000.-- b estanden (vgl. Urk. 18/2). 3.2
Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 lit . g ELG vorliegt, massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsver kehr besitzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 1 5. Oktober 2013 E. 7.1.1). Der so ermittelte Verkehrswert setzt eine konkrete und aktuelle Liegen schaft sschätzung voraus, was in der Regel nicht praktikabel ist, namentlich, wenn sie auf Jahre zurück zu erfolgen hat. Es sind daher soweit möglich und sinnvoll andere geeignete Schätzungen heranzuziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3 sowie 8C_849/2008 vom 1 6. Juni 200 9 E. 6.3.4). 3.3
Die Beschwerdegegnerin ging zur Ermittlung des Verkehrswertes der Liegenschaft von dem in der Steuererklärung vom 3 1. Dezember 2005 angegebenen Steuerwert der Liegenschaft von Fr. 452‘000.-- aus (vgl. vorstehendend E. 2.1 und Urk. 7/ 18). Gestützt auf die Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften (LS 631.32 Ziff. 79), wonach der Vermögenssteu erwert 70 % bis 100 % einer Liegenschaft betragen soll, ermittelte die Beschwer degegnerin, ausgehen d davon, dass der Steuerwert der L iegenschaft der Be schwerdeführ enden vorliegend 70 % des Verkehrswertes ausmache, einen Ver kehrswert von Fr. 645‘714.-- (vgl. vorstehend E. 2.1 und Urk. 6 S. 2 Mitte) .
Weshalb die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung davon ausging, dass der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft lediglich 70 % und nicht einen höh ere n Prozentsatz vom Verkehrswert ausmache, lässt sich weder dem Einspracheent scheid (Urk.
2) noch der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 (Urk. 6) ent nehmen. Eine korrekte, nachvollziehbare Berechnung des Verkehrswertes der im Jahr 2006 veräusserten Liegenschaft fand demnach nicht statt. Abgesehen davon hat das Bundesgericht diese Bemessungsmethode zur Ermittlung des Verkehrs wert es
nicht als angemessene Methode bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3 .2.1).
Vorliegend erweist sich jedoch auch die von den Beschwerdeführenden veran lasste Schätzung du rch Z.___
vom 1 1. August 2017 (vgl. Urk. 3/4) als un geeignet, derart weit zurück blick end den Verkehrswert der Liegenschaft festz u stellen (vgl. vorstehend E. 3.2), zumal de r ermittelte Wert sogar unter dem Ver mögen ssteuerwert im Jahr 2005 l ag. 3.4
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts erweist es sich in derartig gelagerten Fällen, als gerechtfertigt, auf den von der Praxis anerkannten Mittelwert zwi schen Steuerwert und Gebäudeversicherungswert abzustellen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts
9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3 .3 mit Hinweisen). Das Bundegericht hat das praxisgemässe Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steu erwert und dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft mehrfach als sach gerecht bezeichnet . Festgestellt wurde weiter, dass diese Bemessungsmethode im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt und der Versicherungswert den Verkehrswert häufig übersteigt, in der Regel zu angemessenen Ergebnissen führt (vgl. Urteil
des Bundesgericht s
P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1). 3.5
Vorliegend ist der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft mit Fr. 452'000.-- be kannt (vgl. vors t ehend E. 3.2). Was den Gebäudeversicherungswert anbelangt, kann, obwohl keine konkrete r e n Angaben für das Jahr 2006 vorliegen, von dem im durch Z.___ erstellten Schätzungsbericht vom 1 1. August 2017 (vgl. Urk. 3 /4 S. 4) genannten, anteilsmässigen Gebäudev ersicherungswert ausgegan gen werden, welcher Fr. 607'500.-- entspricht (Fr. 4'860'000. -- : 8), da der Ge bäudeversicherungswert lediglich alle 12 bis 15 Jahre festgelegt wird (vgl. (www.gvz.ch). Demnach resultiert aus den Mittelwert von Steuer- und Gebäude versicherungswert ein Verkehrswert im Jahr 2006 von Fr. 529‘750.--
([Fr. 452‘000.-- + Fr. 607‘5 00.--] ÷ 2). 3.6
Ausgehend von einem Verkehrswert von Fr. 529‘750.-- der Liegenschaf t resul tiert, abzüglich der Hypothekarschulden von Fr. 291‘000.--, im April 2006 ein Vermögensverzicht von Fr. 238‘750.--. Unter Berücksichtigung von Art. 17a ELV ist bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen ein wei terer Betrag von Fr. 100‘000.-- abzuziehen (vgl. vorste hend E. 1 .4). Der Vermö gensverzicht beträgt demnach im April 2017
Fr. 138‘750.--.
Der Anspruch auf Zusatzleistungen ab April 2017 ist somit von der Beschwerde gegnerin unter Berücksichtigung der Erwägungen neu zu berechnen und festzu legen.
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefo chtene Einspracheentscheid vom 29 . Juni 2017 (Urk. 2) aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die ZL-Berechnung für die Zeit ab April 2017 im Sinne der Erwägungen neu vornehme und über d en Anspruch der Beschwerdeführenden neu verfüge. 4 .
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über da s Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksich tigung die ser Grundsätze ist den Beschwerdeführenden ein e Prozessentschädigung von Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das s der Einspracheentscheid vom 29 . Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab April 2017 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00077
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
19. November 2018 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___
und Y.___, beide geboren 1943, meldete n sich am 3 1. März 2017 zum Bezug von Zusatzleistung en zur Altersrente an (Urk. 7/1).
Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 7/ 20) verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 201 7. Der Anspruchsberechnung hatte sie ein Ver zichtsvermögen von Fr. 2 54‘714.-- zugrunde gelegt (vgl. Urk. 7/22) . Die dagegen von den Versicherten am 3 0. Mai 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/27) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV /IV, mit Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2017
ab (Urk. 7/30 = Urk. 2) . 2.
Am 2 4. August 2017 erhoben die Versicherten Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 2 9. Juni 2017 (Urk.
2) und beantragten, dieser sei aufzu heben und das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ihren Anspruch auf Zusatzleistungen neu berechne. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den anrechenbaren Verkehrswert der Liegen schaft im Jahr 2006 mit Fr. 450'000.-- statt mit Fr. 645'714.-- festzulegen. Des W eiteren sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, einen Freibetrag von Fr. 112'000.-- statt Fr. 60'000.-- in Anrechnung zu bringen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 beantragte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Beschwerde sei abzuwei sen (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Ok tober 2017 (Urk.
8) mitgeteilt wurde. Weiter wurden sie darum ersucht, den in ihrem eingereichten Schätzungsbericht vom 1 1. August 2017 (Urk. 3/4) erwähn ten Schätzungsbericht des Hauseigentümerverbandes (HEV) vom Jahr 2015 ein zureichen. Am 1 4. November 2017 (Urk.
10) teilten die Beschwerdeführenden mit, dass kein Schätzungsbericht des HEV aus dem Jahre 2015 existiere, was der Be schwerdegegnerin am 2 8. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter ande rem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit . b), ein Fünf zehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel d es Reinvermö gens, soweit es bei Ehepaaren
Fr. 60‘000.-- übersteigt (lit . c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV, lit . d) sowie Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (lit . g). 1.3
Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 1.2). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). 1.4
Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheb lich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt, weshalb jeder Vermögensver zicht ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermö genswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrem Einspracheentscheid (Urk.
2) auf den Standpunkt, die Eigentumswohnung sei im April 2006 von den Beschwerdefüh renden auf deren Sohn übertragen worden. Da auf ein Entgelt verzichtet worden sei, habe ein Vermögensverzicht stattgefunden. Der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft habe im Zeitpunkt der Abtretung Fr. 452'000.-- betragen. Da sie nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde, sei vo n einem Verkehrswert von Fr. 645 '714.-- auszugehen. A bzüglich der Hypothekarschulden entspreche dies einem Vermögensverzicht per April 2006 von Fr. 354'714.--. Nach zehn Jahren habe sich dieser Betrag um Fr. 100'000.-- vermindert, weshalb zum Zeitpunkt der der Anmeldung zum Bezug v on Zusatzleistungen im April 201 7 von einem Ver zichtsvermögen von
Fr. 254'714.-- auszugehen sei . Demnach resultiere ein Ein nahmeüberschuss von Fr. 11'666.-- (Urk. 2 S. 2 f.
Ziff. 2 -3). Es handle sich nicht um von den Beschwerdeführenden selbstbewohntes Wohneigentum, weshalb der vorgenommene Vermögensabzug von Fr. 60'000.-- korrekt sei. Weiter vermöge die Verkehrswertschätzung von Z.___ nicht zu überzeugen (Urk. 6 S. 2 f.). 2.2
Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, es sei grundsätzlich korrekt, dass die Beschwerdegegnerin von einem Vermögens verzicht ausgehe, da sie im Jahr 2006 ihre Liegenschaft an ihren Sohn übertragen hätten. Hingegen sei der von der Beschwerdegegnerin angenommene Verkehrs wert der Liegenschaft viel zu hoch (S. 3 f.
Ziff. 2 -3). Es gebe keine gesetzliche Grundlage für das Berechnungsmodell der Beschwerdegegnerin (S. 4 Ziff. 4). Der Steuerwert des Grundstü ckes für das Jahr 200 6 gebe ziemlich genau den tatsäch lichen Verkehrswert wieder. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwer degegnerin keinerlei Abklärungen unternommen habe, den Verkehrswert der Lie genschaft zu ermitteln (S. 4 f. Ziff. 5). Es liege eine Verkehrswertschätzung von Z.___ vor, wonach die Liegenschaft im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an den Sohn einen Verkehr s wert von Fr. 450'000.-- gehabt habe. Davon sei aus zugehen (S. 5 f.
Ziff. 6 -7). Zudem lebten sie immer noch in der Wohnung, weshalb von einem s elbstwohnten Wohneigentum auszugehen sei, und ein Freibetrag von Fr. 112'500.-- vom anrechenbaren Vermögen in Abzug zu bringen sei (S.
6
Ziff. 9). 2.3
Str ittig und zu prüfen ist der
Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleis tungen ab 1. April 2017, wobei namentlich zu prüf en ist, ob und in welcher Höhe im Jahr 2017 ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist. 3.
3.1
Der Einwand der Beschwerdeführenden,
es sei ein Freibetrag von Fr. 112'500.--
abzuziehen (vgl. vorstehend E. 2.2),
ist nicht stichhaltig, da
Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG Wohneigentum voraussetzt (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV /IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 161) und feststeht, dass
die Be schwerdeführe nden
ihre 5.5-Zimmerwohnung am 3. April 2006 an ihren Sohn überschrieben haben, und lediglich als Nutzniesser respektive Mieter in dieser Wohnung leben (vgl. Urk. 7/ 4, Urk. 7/15/1, Urk. 7/16/9-11).
Unbestritten blieb, dass es sich bei diesem Sachverhalt um eine Verzichtshand lung han delt (vgl. vorstehend E. 2.1-2) sowie der Umstand, dass der Vermögens steuerwert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Abtretung bei rund Fr. 452'000.-- lag (vgl. Urk. 7/16/6-8, Urk. 7/18) und Hypothekarschulden im Umfang von Fr. 291'000.-- b estanden (vgl. Urk. 18/2). 3.2
Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 lit . g ELG vorliegt, massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsver kehr besitzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 1 5. Oktober 2013 E. 7.1.1). Der so ermittelte Verkehrswert setzt eine konkrete und aktuelle Liegen schaft sschätzung voraus, was in der Regel nicht praktikabel ist, namentlich, wenn sie auf Jahre zurück zu erfolgen hat. Es sind daher soweit möglich und sinnvoll andere geeignete Schätzungen heranzuziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3 sowie 8C_849/2008 vom 1 6. Juni 200 9 E. 6.3.4). 3.3
Die Beschwerdegegnerin ging zur Ermittlung des Verkehrswertes der Liegenschaft von dem in der Steuererklärung vom 3 1. Dezember 2005 angegebenen Steuerwert der Liegenschaft von Fr. 452‘000.-- aus (vgl. vorstehendend E. 2.1 und Urk. 7/ 18). Gestützt auf die Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften (LS 631.32 Ziff. 79), wonach der Vermögenssteu erwert 70 % bis 100 % einer Liegenschaft betragen soll, ermittelte die Beschwer degegnerin, ausgehen d davon, dass der Steuerwert der L iegenschaft der Be schwerdeführ enden vorliegend 70 % des Verkehrswertes ausmache, einen Ver kehrswert von Fr. 645‘714.-- (vgl. vorstehend E. 2.1 und Urk. 6 S. 2 Mitte) .
Weshalb die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung davon ausging, dass der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft lediglich 70 % und nicht einen höh ere n Prozentsatz vom Verkehrswert ausmache, lässt sich weder dem Einspracheent scheid (Urk.
2) noch der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 (Urk. 6) ent nehmen. Eine korrekte, nachvollziehbare Berechnung des Verkehrswertes der im Jahr 2006 veräusserten Liegenschaft fand demnach nicht statt. Abgesehen davon hat das Bundesgericht diese Bemessungsmethode zur Ermittlung des Verkehrs wert es
nicht als angemessene Methode bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3 .2.1).
Vorliegend erweist sich jedoch auch die von den Beschwerdeführenden veran lasste Schätzung du rch Z.___
vom 1 1. August 2017 (vgl. Urk. 3/4) als un geeignet, derart weit zurück blick end den Verkehrswert der Liegenschaft festz u stellen (vgl. vorstehend E. 3.2), zumal de r ermittelte Wert sogar unter dem Ver mögen ssteuerwert im Jahr 2005 l ag. 3.4
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts erweist es sich in derartig gelagerten Fällen, als gerechtfertigt, auf den von der Praxis anerkannten Mittelwert zwi schen Steuerwert und Gebäudeversicherungswert abzustellen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts
9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3 .3 mit Hinweisen). Das Bundegericht hat das praxisgemässe Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steu erwert und dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft mehrfach als sach gerecht bezeichnet . Festgestellt wurde weiter, dass diese Bemessungsmethode im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt und der Versicherungswert den Verkehrswert häufig übersteigt, in der Regel zu angemessenen Ergebnissen führt (vgl. Urteil
des Bundesgericht s
P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1). 3.5
Vorliegend ist der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft mit Fr. 452'000.-- be kannt (vgl. vors t ehend E. 3.2). Was den Gebäudeversicherungswert anbelangt, kann, obwohl keine konkrete r e n Angaben für das Jahr 2006 vorliegen, von dem im durch Z.___ erstellten Schätzungsbericht vom 1 1. August 2017 (vgl. Urk. 3 /4 S. 4) genannten, anteilsmässigen Gebäudev ersicherungswert ausgegan gen werden, welcher Fr. 607'500.-- entspricht (Fr. 4'860'000. -- : 8), da der Ge bäudeversicherungswert lediglich alle 12 bis 15 Jahre festgelegt wird (vgl. (www.gvz.ch). Demnach resultiert aus den Mittelwert von Steuer- und Gebäude versicherungswert ein Verkehrswert im Jahr 2006 von Fr. 529‘750.--
([Fr. 452‘000.-- + Fr. 607‘5 00.--] ÷ 2). 3.6
Ausgehend von einem Verkehrswert von Fr. 529‘750.-- der Liegenschaf t resul tiert, abzüglich der Hypothekarschulden von Fr. 291‘000.--, im April 2006 ein Vermögensverzicht von Fr. 238‘750.--. Unter Berücksichtigung von Art. 17a ELV ist bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen ein wei terer Betrag von Fr. 100‘000.-- abzuziehen (vgl. vorste hend E. 1 .4). Der Vermö gensverzicht beträgt demnach im April 2017
Fr. 138‘750.--.
Der Anspruch auf Zusatzleistungen ab April 2017 ist somit von der Beschwerde gegnerin unter Berücksichtigung der Erwägungen neu zu berechnen und festzu legen.
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefo chtene Einspracheentscheid vom 29 . Juni 2017 (Urk. 2) aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die ZL-Berechnung für die Zeit ab April 2017 im Sinne der Erwägungen neu vornehme und über d en Anspruch der Beschwerdeführenden neu verfüge. 4 .
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über da s Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksich tigung die ser Grundsätze ist den Beschwerdeführenden ein e Prozessentschädigung von Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das s der Einspracheentscheid vom 29 . Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab April 2017 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan