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ZL.2017.00073

Keine Reduktion des Verzichtsvermögens. Die geltend gemachte Rückzahlung von Darlehen ist nicht belegt. (BGE 9C_219/2019) (hängig)

Zürich SozVersG · 2019-02-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1953 und geschieden , bezieht seit dem 1. Februar 2016 eine AHV-Altersrente (Urk. 8/A ; vgl. auch Urk. 3/4 ). Im Juli 2006 hatte er zufolge Austritts aus der Personalfürsorgestiftung der Z.___ AG das ihm zustehende Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von Fr. 226'326.-- als Kapitalleistung bezogen (vgl. Urk. 8/4a ; vgl. auch Urk. 8/1 ). Am 2 1. Januar 2016 stellte er ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu seiner AHV-Altersrente (Urk. 8/6). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen prüfte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , das Leistungsgesuch (vgl. Urk. 8/6a-h, Urk. 8/7 ff. ). Mit als «Aktenverfügung» bezeichneter Verfügung vom 1 6. November 2016 berechnete die Durchführungsstelle

ab Februar 2016 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 925 .-- sowie für die Zeit ab November 2016 Fr. 9 86 .-- (Urk. 8/V/1). Am 17. November 2016 erliess die Durch führungsstelle eine identische Verfügung (Urk. 8/17). Gegen die se erhob X.___ am 3. Januar 2017 Einsprache (Urk. 8/20). Mit Ein spracheentscheid vom 2 6. Juli 2017 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/V/5). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Juli 2017 erhob X.___ am 1 0. August 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, der Vermögensverzicht um Fr. 105'000.-- zu reduzieren und über den Anspruch erneut zu entscheiden. Ferner ersuchte X.___

um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zäh l en nament lich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Renten der AHV und IV ( Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) ,

das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.2

Ein Verzichtsvermögen liegt vor , wenn der Anspruchsberechtigte sein Vermögen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben hat (BGE 134 I 65 E. 3.2 ; 131 V 329 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen zum inhaltlic h gleichlautenden, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 3c Abs. 1 lit . g ELG). Die beiden Voraussetzungen sind alternativ zu verste hen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f. ).

Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich mithin auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde (Urteile des Bu ndesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_10 39/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durch schnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse ange nommen (Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger- Sackmann / Hans-Jakob Mosimann , Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 26.96). Für darüber hinaus gehende Auslagen ist der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4.2.2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, laut den Angaben des Beschwerdeführers sei ein Teil des bezogenen Vorsorgek apitals zum Aufbau einer selbständigen Erwe rbstätigkeit verwendet worden und e in weiterer Teil sei im Casino verspielt worden. Mit dem verbliebenen Restkapital schliesslich habe er offene Darlehen in der Höhe von Fr. 38'000. -- und Fr. 65'000.-- zurückbezahlt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers müsse der Vermögensfluss nicht nur glaubhaft gemacht, sondern er müsse belegt werden. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass das Vorsorgekapital

nach dessen Auszahlung innerhalb von wenigen Tagen in b ar bezogen worden sei . Der Verbrauch jedoch bleibe unbelegt, Der Beschwerdeführer könne nicht nachweisen, wofür er die teil weise erheblichen Ba rbezüge verwendet habe. Die B ezüge müssten deshalb als Vermögensverzicht gelten. Dazu zählten namentl ich auch die Zahlungen über Fr. 65'000.-- und Fr. 38'000.--. Dass damit zwei zuvor gewährte Darlehen zurückbezahlt worden seien, sei nicht belegt. An dieser Beurteilung ändere der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei Analphabet. Dies erkläre nicht den Umstand, dass zur Entgegennahme der Darlehen keine Unterlagen existierten, zumal der Beschwerdeführer seinen eigenen Namen schreiben könne und er in der Lage gewesen sei, sich als gewerblicher Chauffeur im Strassenverkehr zu Recht zu finden . Der behauptete Analphabetismus ändere an den Beweisanforde rungen nichts (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer legte dar , Belege zu den Investitionen im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit seien nicht vorhanden. Es sei ihm bewusst, dass diese Ausgaben als Vermögensverzicht angerec hnet würden, ebenso die Auslagen im Zusammenhang mit Casinobesuche n . Zu den Rückzahlungen für gewährte Darlehen im Betrag von Fr. 105'000.-- seien indes sen Belege eingereicht worden. Ein schriftlicher Darlehensvertrag fehle allerdings . Einen solchen habe er als Analphabet nicht benötigt. Die Tatsache, dass er seinen Namen schreiben könne oder sich als Autofahrer im Strassenverkehr zu r echt finde, sei ohne Relevanz. Werde der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt, so müsse beim Fehlen eines schriftlichen Darlehensvertrages stets von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden. Dabei bestünden auch andere Möglichkeiten, um einen solchen Vertrag nachweisen zu können, namentlich schriftliche Bestätigung en beider Vertragsparteien. Weshalb di esen kein Gewicht zukommen soll e, sei nicht nachvollziehbar. Soweit es möglich gewesen sei, seien zur Darlehensrückzahlung Belege eingereicht worden. Es sei nicht davon auszu gehen, dass die bestätigende Person falsche Angaben gemacht habe. Es sei somit überwiegend wahrscheinlich, dass Darlehensschulden in der Höhe von Fr. 105'000.-- zurückbezahlt worden seien. Entsprechend sei von der Anrechnung dieses Teilb etrages des Kapitalbezuges als Vermögensverzicht abzusehen und der Anspruch sei neu zu berechnen (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, selbst wenn die Zahlung an die in den eingereichten Belegen genannten Personen erfolgt sei, was grundsätzlich nicht bestritten werde, ändere dies nichts daran, dass die behaup tete Rechtspflicht, nämlich der Empfang einer gleichwertigen Gegenleistung oder ein hinreichender Grund für die Hingabe , nicht nachgewiesen sei (Urk. 7 S. 2).

3. 3.1

Zu prüfen ist, ob der angerechnete Ve rmögensverzicht im Umfang des bezogenen Freizügigkeitskapitals von Fr. 226'326.--

(vgl. Urk. 8/4a) um Fr. 105'000.-- zu reduzieren ist , weil der Beschwerdeführer in diesem Umfang Darlehensrückzah lungen getätigt und damit Ausgaben in Erfüllung einer Rechtsp flicht getätigt hat. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene

Rückzahlungsbestätigungen ein.

In einer vom 2 4. Oktober 2016 datierenden Erklärung hielt ein gewisser A.___

fest, er habe dem Beschwerde führer Fr. 38'000.-- zum Kauf einer Firma als Darlehen gewährt . Nach Auszah lung des Geldes von der Pensionskasse habe der Beschwerdeführer den geliehe nen Betrag am 6. August 2006 zurückbezahlt (Urk. 8/21/2 ; vgl. auch Urk. 8/15a ).

In einer vom 2 1. Februar 2017 datierenden Bestätigung erklärt e

ein gewisser B.___ , er habe dem Beschwer deführer im Jahr 2006 ein Darlehen von Fr. 38'000.-- gewährt. Das Kapital für das Darlehen habe er aus seiner Firma C.___ entnommen. Den Betrag habe der Beschwerdeführer am 6. August 2006 zurückerstattet ( Urk. 9/26 /1 ).

In einer weiteren Bestätigung erklärt e ein gewisser D.___ , er habe dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dessen gewerb licher Unternehmung Fr. 67'000.-- geliehen. Dieses Kapital habe der Beschwer deführer am 1 0. August 2006 zurückbezahlt, nachdem er ein Pensionskapital erhalten habe. Das Dokument trägt das Datum des 1 5. September 2019 ( Urk. 21/1 ; vgl. auch Urk. 8/15 ) .

Sodann findet sich in den Akten eine Zahlungsaufforderung von der E.___

AG vom 9. August 200 6. Darin wird eine nament lich nicht genannte Person zur Bezahlung von Fr. 6 5 '000.-- an «Mr. D.___ » aufgefordert (Urk. 8/26/2). 3.2

Zwar ergeben die erwähnten Summen zusammen den Betrag von Fr. 105'000.--, jedoch bleibt gleichwohl offen, ob und wann der Beschwerdeführer in diesem Umfang effektiv Darlehen aufgenommen hat, deren Rückzahlung nach Erhalt des Vorsorgekapitals erfolgte. Echtzeitliche Unterlagen liegen weder in Bezug auf die Begründung der Darlehen noch in Bezug auf die Rückzahlung vor . Der effektive Geldfluss ist durch nichts belegt. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer trotz des behaupteten Analphabetismus nicht echtzeitlich die Aufnahme und später die Rückzahlung der geltend gemachten Darlehen mittels einer Urkunde hat bescheinigen lassen, zumal es sich um erhebliche Sum men handelt. Schwer nachzuvollziehen ist insbesondere, dass die Darlehensgeber sich seinerzeit nicht zumindest die Auszahlung der Summen an den Beschwerde führer schriftlich haben bestätigen lassen. Im Widerspruch zur Darstellung im Beschwerdeverfahren stehen im Übrigen frühere Angaben, gemäss denen Doku mente vorhanden waren, wobei diese allerdings anlässlich eines Umzuges verlo ren gegangen

seien (vgl. Urk. 8/6h S. 1, Urk. 8/14a S. 1).

Was die nachträglich verfassten

und eingereichten Bescheinigungen über erfolgte Zahlungen in der Höhe von total Fr. 105'000.-- betrifft, so weisen diese verschie dene Unstimmigkeiten auf . Das Dokument betreffend Zahlung von Fr. 67'000.-- trägt ein zukünftiges Datum (1 5. September 2019; Urk. 8/21/1) . Damit ist unklar wann die Zahlung erfolgte . Zur Summe von Fr. 38'000.-- existieren zwei Belege untersc hiedlichen Datums (24. Oktober 2016 und 2 1. Februar 2017) und mit unterschiedlicher

Gläubigerbezeichnung ( A.___ und B.___ ; Urk. 8/21/2, Urk. 8/26/1). Da auch die jeweiligen Gläubiger-Unter schriften nicht eindeutig identisch sind, ist unklar an wen konkret Fr. 38'000.-- zurückerstattet wurden.

D ie Umstände über die Aufnahme der behaupteten Darlehen und deren Rückzah lung mit Teilen des bezogenen Vorsorgekapitals bleiben weit est gehend offen. Ins gesamt gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht über eine nicht bewiesene Parteib ehauptung hinaus . Ob die Darlegungen glaubwürdig sind (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 10 ), bedarf hier keiner Beurteilung. Massgebend ist der Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. 4.

Aus den dargelegten Gründen ist es nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Beschwerdeführer von dem im Jahr 2006 bezogenen Vorsorgekapital in der Höhe von Fr. 226'326 .-- insge samt Fr. 105'000.-- zur Rückzahlung von offenen Darlehen verwendet hat. Wofür der Beschwerdeführer das Vorsorgekapital effektiv ausgegeben hat , bleibt viel mehr offen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde . Dieser Nachweis gelingt dem Beschwerdeführer nicht.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die gesamte Summe als Verzichts vermögen angerechnet hat . Da mithin der gesamte Kapitalbezug Verzichtsvermö gen bildet, ist die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 6. November 2016 zu Recht von einem Verzichtsvermögen von Fr. 110’000 .-- ausgegangen (Urk. 8/V/1) . Der Ausgangswert bezogen auf die im Jahr 2006 erfolgten Ver zichtshandlungen betrug rechnerisch Fr. 200'000.-- ( Urk. 8/14b). Davon waren gemäss Art. 17a Abs. 1 und 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) beginnend ab 2007 bis ins Jahr 2016 jährlich Fr. 10'000.-- in Abzug zu bringen. Da die übrigen Moda litäten der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs unbestritten und auch für das Gericht kein Anlass zu einer Korrektur besteht, sind die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2016 und der darauf basierende Ein spracheentscheid

vom 2 6. Juli 2017 rechtens, weswegen die dagegen erhobene Beschwerde ab zuweisen ist.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung erweist sich aufgrund der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angab e der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1953 und geschieden , bezieht seit dem 1. Februar 2016 eine AHV-Altersrente (Urk. 8/A ; vgl. auch Urk. 3/4 ). Im Juli 2006 hatte er zufolge Austritts aus der Personalfürsorgestiftung der Z.___ AG das ihm zustehende Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von Fr. 226'326.-- als Kapitalleistung bezogen (vgl. Urk. 8/4a ; vgl. auch Urk. 8/1 ). Am 2 1. Januar 2016 stellte er ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu seiner AHV-Altersrente (Urk. 8/6). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen prüfte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , das Leistungsgesuch (vgl. Urk. 8/6a-h, Urk. 8/7 ff. ). Mit als «Aktenverfügung» bezeichneter Verfügung vom 1 6. November 2016 berechnete die Durchführungsstelle

ab Februar 2016 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 925 .-- sowie für die Zeit ab November 2016 Fr. 9 86 .-- (Urk. 8/V/1). Am 17. November 2016 erliess die Durch führungsstelle eine identische Verfügung (Urk. 8/17). Gegen die se erhob X.___ am 3. Januar 2017 Einsprache (Urk. 8/20). Mit Ein spracheentscheid vom 2 6. Juli 2017 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/V/5).

E. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zäh l en nament lich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Renten der AHV und IV ( Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) ,

das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

E. 1.2 Ein Verzichtsvermögen liegt vor , wenn der Anspruchsberechtigte sein Vermögen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben hat (BGE 134 I 65 E. 3.2 ; 131 V 329 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen zum inhaltlic h gleichlautenden, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 3c Abs. 1 lit . g ELG). Die beiden Voraussetzungen sind alternativ zu verste hen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f. ).

Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich mithin auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde (Urteile des Bu ndesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_10 39/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durch schnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse ange nommen (Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger- Sackmann / Hans-Jakob Mosimann , Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 26.96). Für darüber hinaus gehende Auslagen ist der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4.2.2.1).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Juli 2017 erhob X.___ am 1 0. August 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, der Vermögensverzicht um Fr. 105'000.-- zu reduzieren und über den Anspruch erneut zu entscheiden. Ferner ersuchte X.___

um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, laut den Angaben des Beschwerdeführers sei ein Teil des bezogenen Vorsorgek apitals zum Aufbau einer selbständigen Erwe rbstätigkeit verwendet worden und e in weiterer Teil sei im Casino verspielt worden. Mit dem verbliebenen Restkapital schliesslich habe er offene Darlehen in der Höhe von Fr. 38'000. -- und Fr. 65'000.-- zurückbezahlt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers müsse der Vermögensfluss nicht nur glaubhaft gemacht, sondern er müsse belegt werden. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass das Vorsorgekapital

nach dessen Auszahlung innerhalb von wenigen Tagen in b ar bezogen worden sei . Der Verbrauch jedoch bleibe unbelegt, Der Beschwerdeführer könne nicht nachweisen, wofür er die teil weise erheblichen Ba rbezüge verwendet habe. Die B ezüge müssten deshalb als Vermögensverzicht gelten. Dazu zählten namentl ich auch die Zahlungen über Fr. 65'000.-- und Fr. 38'000.--. Dass damit zwei zuvor gewährte Darlehen zurückbezahlt worden seien, sei nicht belegt. An dieser Beurteilung ändere der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei Analphabet. Dies erkläre nicht den Umstand, dass zur Entgegennahme der Darlehen keine Unterlagen existierten, zumal der Beschwerdeführer seinen eigenen Namen schreiben könne und er in der Lage gewesen sei, sich als gewerblicher Chauffeur im Strassenverkehr zu Recht zu finden . Der behauptete Analphabetismus ändere an den Beweisanforde rungen nichts (Urk. 2 S. 2 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer legte dar , Belege zu den Investitionen im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit seien nicht vorhanden. Es sei ihm bewusst, dass diese Ausgaben als Vermögensverzicht angerec hnet würden, ebenso die Auslagen im Zusammenhang mit Casinobesuche n . Zu den Rückzahlungen für gewährte Darlehen im Betrag von Fr. 105'000.-- seien indes sen Belege eingereicht worden. Ein schriftlicher Darlehensvertrag fehle allerdings . Einen solchen habe er als Analphabet nicht benötigt. Die Tatsache, dass er seinen Namen schreiben könne oder sich als Autofahrer im Strassenverkehr zu r echt finde, sei ohne Relevanz. Werde der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt, so müsse beim Fehlen eines schriftlichen Darlehensvertrages stets von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden. Dabei bestünden auch andere Möglichkeiten, um einen solchen Vertrag nachweisen zu können, namentlich schriftliche Bestätigung en beider Vertragsparteien. Weshalb di esen kein Gewicht zukommen soll e, sei nicht nachvollziehbar. Soweit es möglich gewesen sei, seien zur Darlehensrückzahlung Belege eingereicht worden. Es sei nicht davon auszu gehen, dass die bestätigende Person falsche Angaben gemacht habe. Es sei somit überwiegend wahrscheinlich, dass Darlehensschulden in der Höhe von Fr. 105'000.-- zurückbezahlt worden seien. Entsprechend sei von der Anrechnung dieses Teilb etrages des Kapitalbezuges als Vermögensverzicht abzusehen und der Anspruch sei neu zu berechnen (Urk. 1 S.

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, selbst wenn die Zahlung an die in den eingereichten Belegen genannten Personen erfolgt sei, was grundsätzlich nicht bestritten werde, ändere dies nichts daran, dass die behaup tete Rechtspflicht, nämlich der Empfang einer gleichwertigen Gegenleistung oder ein hinreichender Grund für die Hingabe , nicht nachgewiesen sei (Urk.

E. 6 ff.).

E. 7 S. 2).

3. 3.1

Zu prüfen ist, ob der angerechnete Ve rmögensverzicht im Umfang des bezogenen Freizügigkeitskapitals von Fr. 226'326.--

(vgl. Urk. 8/4a) um Fr. 105'000.-- zu reduzieren ist , weil der Beschwerdeführer in diesem Umfang Darlehensrückzah lungen getätigt und damit Ausgaben in Erfüllung einer Rechtsp flicht getätigt hat. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene

Rückzahlungsbestätigungen ein.

In einer vom 2 4. Oktober 2016 datierenden Erklärung hielt ein gewisser A.___

fest, er habe dem Beschwerde führer Fr. 38'000.-- zum Kauf einer Firma als Darlehen gewährt . Nach Auszah lung des Geldes von der Pensionskasse habe der Beschwerdeführer den geliehe nen Betrag am 6. August 2006 zurückbezahlt (Urk. 8/21/2 ; vgl. auch Urk. 8/15a ).

In einer vom 2 1. Februar 2017 datierenden Bestätigung erklärt e

ein gewisser B.___ , er habe dem Beschwer deführer im Jahr 2006 ein Darlehen von Fr. 38'000.-- gewährt. Das Kapital für das Darlehen habe er aus seiner Firma C.___ entnommen. Den Betrag habe der Beschwerdeführer am 6. August 2006 zurückerstattet ( Urk. 9/26 /1 ).

In einer weiteren Bestätigung erklärt e ein gewisser D.___ , er habe dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dessen gewerb licher Unternehmung Fr. 67'000.-- geliehen. Dieses Kapital habe der Beschwer deführer am 1 0. August 2006 zurückbezahlt, nachdem er ein Pensionskapital erhalten habe. Das Dokument trägt das Datum des 1 5. September 2019 ( Urk. 21/1 ; vgl. auch Urk. 8/15 ) .

Sodann findet sich in den Akten eine Zahlungsaufforderung von der E.___

AG vom 9. August 200 6. Darin wird eine nament lich nicht genannte Person zur Bezahlung von Fr. 6 5 '000.-- an «Mr. D.___ » aufgefordert (Urk. 8/26/2). 3.2

Zwar ergeben die erwähnten Summen zusammen den Betrag von Fr. 105'000.--, jedoch bleibt gleichwohl offen, ob und wann der Beschwerdeführer in diesem Umfang effektiv Darlehen aufgenommen hat, deren Rückzahlung nach Erhalt des Vorsorgekapitals erfolgte. Echtzeitliche Unterlagen liegen weder in Bezug auf die Begründung der Darlehen noch in Bezug auf die Rückzahlung vor . Der effektive Geldfluss ist durch nichts belegt. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer trotz des behaupteten Analphabetismus nicht echtzeitlich die Aufnahme und später die Rückzahlung der geltend gemachten Darlehen mittels einer Urkunde hat bescheinigen lassen, zumal es sich um erhebliche Sum men handelt. Schwer nachzuvollziehen ist insbesondere, dass die Darlehensgeber sich seinerzeit nicht zumindest die Auszahlung der Summen an den Beschwerde führer schriftlich haben bestätigen lassen. Im Widerspruch zur Darstellung im Beschwerdeverfahren stehen im Übrigen frühere Angaben, gemäss denen Doku mente vorhanden waren, wobei diese allerdings anlässlich eines Umzuges verlo ren gegangen

seien (vgl. Urk. 8/6h S. 1, Urk. 8/14a S. 1).

Was die nachträglich verfassten

und eingereichten Bescheinigungen über erfolgte Zahlungen in der Höhe von total Fr. 105'000.-- betrifft, so weisen diese verschie dene Unstimmigkeiten auf . Das Dokument betreffend Zahlung von Fr. 67'000.-- trägt ein zukünftiges Datum (1 5. September 2019; Urk. 8/21/1) . Damit ist unklar wann die Zahlung erfolgte . Zur Summe von Fr. 38'000.-- existieren zwei Belege untersc hiedlichen Datums (24. Oktober 2016 und 2 1. Februar 2017) und mit unterschiedlicher

Gläubigerbezeichnung ( A.___ und B.___ ; Urk. 8/21/2, Urk. 8/26/1). Da auch die jeweiligen Gläubiger-Unter schriften nicht eindeutig identisch sind, ist unklar an wen konkret Fr. 38'000.-- zurückerstattet wurden.

D ie Umstände über die Aufnahme der behaupteten Darlehen und deren Rückzah lung mit Teilen des bezogenen Vorsorgekapitals bleiben weit est gehend offen. Ins gesamt gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht über eine nicht bewiesene Parteib ehauptung hinaus . Ob die Darlegungen glaubwürdig sind (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff.

E. 10 ), bedarf hier keiner Beurteilung. Massgebend ist der Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. 4.

Aus den dargelegten Gründen ist es nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Beschwerdeführer von dem im Jahr 2006 bezogenen Vorsorgekapital in der Höhe von Fr. 226'326 .-- insge samt Fr. 105'000.-- zur Rückzahlung von offenen Darlehen verwendet hat. Wofür der Beschwerdeführer das Vorsorgekapital effektiv ausgegeben hat , bleibt viel mehr offen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde . Dieser Nachweis gelingt dem Beschwerdeführer nicht.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die gesamte Summe als Verzichts vermögen angerechnet hat . Da mithin der gesamte Kapitalbezug Verzichtsvermö gen bildet, ist die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 6. November 2016 zu Recht von einem Verzichtsvermögen von Fr. 110’000 .-- ausgegangen (Urk. 8/V/1) . Der Ausgangswert bezogen auf die im Jahr 2006 erfolgten Ver zichtshandlungen betrug rechnerisch Fr. 200'000.-- ( Urk. 8/14b). Davon waren gemäss Art. 17a Abs. 1 und 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) beginnend ab 2007 bis ins Jahr 2016 jährlich Fr. 10'000.-- in Abzug zu bringen. Da die übrigen Moda litäten der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs unbestritten und auch für das Gericht kein Anlass zu einer Korrektur besteht, sind die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2016 und der darauf basierende Ein spracheentscheid

vom 2 6. Juli 2017 rechtens, weswegen die dagegen erhobene Beschwerde ab zuweisen ist.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung erweist sich aufgrund der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angab e der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00073

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 1 4. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1953 und geschieden , bezieht seit dem 1. Februar 2016 eine AHV-Altersrente (Urk. 8/A ; vgl. auch Urk. 3/4 ). Im Juli 2006 hatte er zufolge Austritts aus der Personalfürsorgestiftung der Z.___ AG das ihm zustehende Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von Fr. 226'326.-- als Kapitalleistung bezogen (vgl. Urk. 8/4a ; vgl. auch Urk. 8/1 ). Am 2 1. Januar 2016 stellte er ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu seiner AHV-Altersrente (Urk. 8/6). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen prüfte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , das Leistungsgesuch (vgl. Urk. 8/6a-h, Urk. 8/7 ff. ). Mit als «Aktenverfügung» bezeichneter Verfügung vom 1 6. November 2016 berechnete die Durchführungsstelle

ab Februar 2016 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 925 .-- sowie für die Zeit ab November 2016 Fr. 9 86 .-- (Urk. 8/V/1). Am 17. November 2016 erliess die Durch führungsstelle eine identische Verfügung (Urk. 8/17). Gegen die se erhob X.___ am 3. Januar 2017 Einsprache (Urk. 8/20). Mit Ein spracheentscheid vom 2 6. Juli 2017 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/V/5). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Juli 2017 erhob X.___ am 1 0. August 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, der Vermögensverzicht um Fr. 105'000.-- zu reduzieren und über den Anspruch erneut zu entscheiden. Ferner ersuchte X.___

um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zäh l en nament lich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Renten der AHV und IV ( Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) ,

das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.2

Ein Verzichtsvermögen liegt vor , wenn der Anspruchsberechtigte sein Vermögen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben hat (BGE 134 I 65 E. 3.2 ; 131 V 329 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen zum inhaltlic h gleichlautenden, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 3c Abs. 1 lit . g ELG). Die beiden Voraussetzungen sind alternativ zu verste hen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f. ).

Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich mithin auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde (Urteile des Bu ndesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_10 39/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durch schnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse ange nommen (Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger- Sackmann / Hans-Jakob Mosimann , Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 26.96). Für darüber hinaus gehende Auslagen ist der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4.2.2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, laut den Angaben des Beschwerdeführers sei ein Teil des bezogenen Vorsorgek apitals zum Aufbau einer selbständigen Erwe rbstätigkeit verwendet worden und e in weiterer Teil sei im Casino verspielt worden. Mit dem verbliebenen Restkapital schliesslich habe er offene Darlehen in der Höhe von Fr. 38'000. -- und Fr. 65'000.-- zurückbezahlt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers müsse der Vermögensfluss nicht nur glaubhaft gemacht, sondern er müsse belegt werden. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass das Vorsorgekapital

nach dessen Auszahlung innerhalb von wenigen Tagen in b ar bezogen worden sei . Der Verbrauch jedoch bleibe unbelegt, Der Beschwerdeführer könne nicht nachweisen, wofür er die teil weise erheblichen Ba rbezüge verwendet habe. Die B ezüge müssten deshalb als Vermögensverzicht gelten. Dazu zählten namentl ich auch die Zahlungen über Fr. 65'000.-- und Fr. 38'000.--. Dass damit zwei zuvor gewährte Darlehen zurückbezahlt worden seien, sei nicht belegt. An dieser Beurteilung ändere der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei Analphabet. Dies erkläre nicht den Umstand, dass zur Entgegennahme der Darlehen keine Unterlagen existierten, zumal der Beschwerdeführer seinen eigenen Namen schreiben könne und er in der Lage gewesen sei, sich als gewerblicher Chauffeur im Strassenverkehr zu Recht zu finden . Der behauptete Analphabetismus ändere an den Beweisanforde rungen nichts (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer legte dar , Belege zu den Investitionen im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit seien nicht vorhanden. Es sei ihm bewusst, dass diese Ausgaben als Vermögensverzicht angerec hnet würden, ebenso die Auslagen im Zusammenhang mit Casinobesuche n . Zu den Rückzahlungen für gewährte Darlehen im Betrag von Fr. 105'000.-- seien indes sen Belege eingereicht worden. Ein schriftlicher Darlehensvertrag fehle allerdings . Einen solchen habe er als Analphabet nicht benötigt. Die Tatsache, dass er seinen Namen schreiben könne oder sich als Autofahrer im Strassenverkehr zu r echt finde, sei ohne Relevanz. Werde der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt, so müsse beim Fehlen eines schriftlichen Darlehensvertrages stets von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden. Dabei bestünden auch andere Möglichkeiten, um einen solchen Vertrag nachweisen zu können, namentlich schriftliche Bestätigung en beider Vertragsparteien. Weshalb di esen kein Gewicht zukommen soll e, sei nicht nachvollziehbar. Soweit es möglich gewesen sei, seien zur Darlehensrückzahlung Belege eingereicht worden. Es sei nicht davon auszu gehen, dass die bestätigende Person falsche Angaben gemacht habe. Es sei somit überwiegend wahrscheinlich, dass Darlehensschulden in der Höhe von Fr. 105'000.-- zurückbezahlt worden seien. Entsprechend sei von der Anrechnung dieses Teilb etrages des Kapitalbezuges als Vermögensverzicht abzusehen und der Anspruch sei neu zu berechnen (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, selbst wenn die Zahlung an die in den eingereichten Belegen genannten Personen erfolgt sei, was grundsätzlich nicht bestritten werde, ändere dies nichts daran, dass die behaup tete Rechtspflicht, nämlich der Empfang einer gleichwertigen Gegenleistung oder ein hinreichender Grund für die Hingabe , nicht nachgewiesen sei (Urk. 7 S. 2).

3. 3.1

Zu prüfen ist, ob der angerechnete Ve rmögensverzicht im Umfang des bezogenen Freizügigkeitskapitals von Fr. 226'326.--

(vgl. Urk. 8/4a) um Fr. 105'000.-- zu reduzieren ist , weil der Beschwerdeführer in diesem Umfang Darlehensrückzah lungen getätigt und damit Ausgaben in Erfüllung einer Rechtsp flicht getätigt hat. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene

Rückzahlungsbestätigungen ein.

In einer vom 2 4. Oktober 2016 datierenden Erklärung hielt ein gewisser A.___

fest, er habe dem Beschwerde führer Fr. 38'000.-- zum Kauf einer Firma als Darlehen gewährt . Nach Auszah lung des Geldes von der Pensionskasse habe der Beschwerdeführer den geliehe nen Betrag am 6. August 2006 zurückbezahlt (Urk. 8/21/2 ; vgl. auch Urk. 8/15a ).

In einer vom 2 1. Februar 2017 datierenden Bestätigung erklärt e

ein gewisser B.___ , er habe dem Beschwer deführer im Jahr 2006 ein Darlehen von Fr. 38'000.-- gewährt. Das Kapital für das Darlehen habe er aus seiner Firma C.___ entnommen. Den Betrag habe der Beschwerdeführer am 6. August 2006 zurückerstattet ( Urk. 9/26 /1 ).

In einer weiteren Bestätigung erklärt e ein gewisser D.___ , er habe dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dessen gewerb licher Unternehmung Fr. 67'000.-- geliehen. Dieses Kapital habe der Beschwer deführer am 1 0. August 2006 zurückbezahlt, nachdem er ein Pensionskapital erhalten habe. Das Dokument trägt das Datum des 1 5. September 2019 ( Urk. 21/1 ; vgl. auch Urk. 8/15 ) .

Sodann findet sich in den Akten eine Zahlungsaufforderung von der E.___

AG vom 9. August 200 6. Darin wird eine nament lich nicht genannte Person zur Bezahlung von Fr. 6 5 '000.-- an «Mr. D.___ » aufgefordert (Urk. 8/26/2). 3.2

Zwar ergeben die erwähnten Summen zusammen den Betrag von Fr. 105'000.--, jedoch bleibt gleichwohl offen, ob und wann der Beschwerdeführer in diesem Umfang effektiv Darlehen aufgenommen hat, deren Rückzahlung nach Erhalt des Vorsorgekapitals erfolgte. Echtzeitliche Unterlagen liegen weder in Bezug auf die Begründung der Darlehen noch in Bezug auf die Rückzahlung vor . Der effektive Geldfluss ist durch nichts belegt. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer trotz des behaupteten Analphabetismus nicht echtzeitlich die Aufnahme und später die Rückzahlung der geltend gemachten Darlehen mittels einer Urkunde hat bescheinigen lassen, zumal es sich um erhebliche Sum men handelt. Schwer nachzuvollziehen ist insbesondere, dass die Darlehensgeber sich seinerzeit nicht zumindest die Auszahlung der Summen an den Beschwerde führer schriftlich haben bestätigen lassen. Im Widerspruch zur Darstellung im Beschwerdeverfahren stehen im Übrigen frühere Angaben, gemäss denen Doku mente vorhanden waren, wobei diese allerdings anlässlich eines Umzuges verlo ren gegangen

seien (vgl. Urk. 8/6h S. 1, Urk. 8/14a S. 1).

Was die nachträglich verfassten

und eingereichten Bescheinigungen über erfolgte Zahlungen in der Höhe von total Fr. 105'000.-- betrifft, so weisen diese verschie dene Unstimmigkeiten auf . Das Dokument betreffend Zahlung von Fr. 67'000.-- trägt ein zukünftiges Datum (1 5. September 2019; Urk. 8/21/1) . Damit ist unklar wann die Zahlung erfolgte . Zur Summe von Fr. 38'000.-- existieren zwei Belege untersc hiedlichen Datums (24. Oktober 2016 und 2 1. Februar 2017) und mit unterschiedlicher

Gläubigerbezeichnung ( A.___ und B.___ ; Urk. 8/21/2, Urk. 8/26/1). Da auch die jeweiligen Gläubiger-Unter schriften nicht eindeutig identisch sind, ist unklar an wen konkret Fr. 38'000.-- zurückerstattet wurden.

D ie Umstände über die Aufnahme der behaupteten Darlehen und deren Rückzah lung mit Teilen des bezogenen Vorsorgekapitals bleiben weit est gehend offen. Ins gesamt gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht über eine nicht bewiesene Parteib ehauptung hinaus . Ob die Darlegungen glaubwürdig sind (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 10 ), bedarf hier keiner Beurteilung. Massgebend ist der Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. 4.

Aus den dargelegten Gründen ist es nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Beschwerdeführer von dem im Jahr 2006 bezogenen Vorsorgekapital in der Höhe von Fr. 226'326 .-- insge samt Fr. 105'000.-- zur Rückzahlung von offenen Darlehen verwendet hat. Wofür der Beschwerdeführer das Vorsorgekapital effektiv ausgegeben hat , bleibt viel mehr offen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde . Dieser Nachweis gelingt dem Beschwerdeführer nicht.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die gesamte Summe als Verzichts vermögen angerechnet hat . Da mithin der gesamte Kapitalbezug Verzichtsvermö gen bildet, ist die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 6. November 2016 zu Recht von einem Verzichtsvermögen von Fr. 110’000 .-- ausgegangen (Urk. 8/V/1) . Der Ausgangswert bezogen auf die im Jahr 2006 erfolgten Ver zichtshandlungen betrug rechnerisch Fr. 200'000.-- ( Urk. 8/14b). Davon waren gemäss Art. 17a Abs. 1 und 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) beginnend ab 2007 bis ins Jahr 2016 jährlich Fr. 10'000.-- in Abzug zu bringen. Da die übrigen Moda litäten der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs unbestritten und auch für das Gericht kein Anlass zu einer Korrektur besteht, sind die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2016 und der darauf basierende Ein spracheentscheid

vom 2 6. Juli 2017 rechtens, weswegen die dagegen erhobene Beschwerde ab zuweisen ist.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung erweist sich aufgrund der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angab e der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm