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ZL.2017.00066

Erlass der Rückerstattung zuviel ausgerichteter Zusatzleistungen. Guter Glaube infolge grobfahrlässiger Verletzung der Meldepflicht zu verneinen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-11-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2016 ( Urk. 6/65 ) forderte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, von X.___ , geboren 1948, z u viel ausgerichtete Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 22'285 .-- zurück.

Am 1 0. Januar 2017 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch ( Urk. 6/43) , welches die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfü gung vom 1 5. März 2017 ( Urk. 6/ 9 ) abwies. Die dagegen vom Versi cherten am 1 8. April 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 6/8) wies die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , mit Ein spracheents cheid vom 3 1. Mai 2017 ab ( Urk. 6/3 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 2. Juli 2017 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 3 1. Mai 2017 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzu heben und eine von ihm begangene Meldepflichtverletzung sei zu verneinen und die Rückerstattung sei ihm zu erlassen , da er gutgläubig gewesen sei ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juli 2017 ( Urk.

5) beantragte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 2 5. Juli 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich aus gerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2009, S. 98). 1.2

Wer Leistungen in gutem Glaube n empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaube ns und der grossen Härte erlassen werden. 1.3

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glaube n als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gege benen Umständen auf den guten Glaube n berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leis tungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rück erstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglis tiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen).

Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Mass stab , wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumut bare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblen det werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009

E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, der Beschwerdeführer habe vorliegend seine Meldepflicht verletzt, weshalb die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei. Die Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müss t en. Dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zusatzleis tungen zur AHV in der Höhe von Fr. 22 '285.-- sei demnach nicht zu entsprechen (S. 3 Ziff. 6). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, er habe subjektiv keine Meldepflicht verletzt, da

a uf allen Berechnungsb lätter n

fü r Zusatzleistungen zur AHV/IV gestanden habe, dass ein Freibetrag von Fr. 1'000.-- bestehe. Er habe daher nicht den geringsten Zweifel gehabt, dass lediglich mo natliche Zusatzverdienste von über Fr. 1'000.-- zu melden seien. Demnach habe er auch sein Engagement beim Y.___ von April bis September 2014 gemel det und während dieser Zeit keine Zusatzleistungen erhalten (S. 2 f.). Er sei wirk lich im guten Glauben gewesen, dass er korrekt gehandelt habe und sei von der Rückforderungsverfügung geschockt gewesen

(S. 3). Er habe

– abgesehen vom ausbezahlten BVG-Guthaben - keine Mittel, diese Schulden zurückzubezahlen, und es liege eine grosse finanzielle Härte vor (S. 4). 2.3

Str ittig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig fest gestellt wurden. 3. 3.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass den Beteilig ten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt wer den. Die Mitwirkungspflicht der Parteien im Bereich der Sozialversicherungen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelt.

Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.

Im Bereich der Ergänzungs leistungen zur AHV/IV kommt der Mitwirkungspflicht der Parteien ein erhebli ches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen. Ge mäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse un verzüglich Mitteilung zu machen. 3.2

Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB zu vermuten. Es gibt keine Hin weise, die a uf ein bösgläubiges Handeln des Beschwerdeführers

schliessen l assen würden . Auch die Beschwerdegegnerin führte aus, es werde ihm keine böswillige Absicht unterstellt (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 6). Wer allerdings bei der Aufmerksam keit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu beru fen (Art. 3 Abs. 2 ZGB).

Der gute Glaube entfällt nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss , dass er unberechtigt Ergänzungsleistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 104). Durch eine nur leichte Fahrlässigkeit wird der gute Glaube, wie ausgeführt ( vgl. vorstehend E. 1.3 ), nicht ausgeschlossen.

Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Leistungs empfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass er seinen erzielten Verdienst hätte melden müssen. 3.3

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sicherlich – unter an de rem - mit der Verfügung vom 28 . März 2014 (Urk. 6/141 ) von der Meldepflicht Kenntnis erhalten hat. So wurde unter dem Titel „Meldepflicht“ ausgeführt, dass die anspruchsberechtigte Person verpflichtet sei, der Beschwerdegegnerin jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu melden . Als beispielhafter Sachverhalt wurde explizit die Aufnahme oder Aufgabe einer Er werbstätigkeit aufgeführt. Weiter wurde auf die Folgen der Verletzung der Mel depflicht namentlich eine allfällige Rückerstattung der Leistungen hingewiesen (vgl. S. 2 f.).

Sowohl im Rahmen der erstmaligen leistungszusprechenden Verfügung vom 2 8. März 2014 ( Urk. 6/141) als auch in den folgenden leistungszusprechenden Verfügungen vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 6/126),

vom 2 3. Dezember 2014 ( Urk. 6/ 1 21)

und vom 2 3. Dezember 2015 ( Urk. 6/111 ) sowie vom 1 5. Dezember 2016 ( Urk. 6/77) , wurde, wie aus den jeweiligen Berechnungsblättern hervorgeht (vgl. Urk. 6/75 , Urk. 6/108 , Urk. 6/119 , Urk. 6/124 , Urk. 6/137 , Urk. 6/139 ) von der Anrechnung eines Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers abgesehen. In den entsprechenden Berechnungsblättern wurde der Beschwerdeführer angewie sen, die Angaben zu überprüfen und allfällige falsche oder fehlenden Angaben mittels den entsprechenden Belegen mitzuteilen.

3 . 4

Fest steht , dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat, denn er hätte die Beschwerdegegnerin ab Beginn des Leistungsbezuges ab 1. November 2013 (vgl. Urk. 6/141) über sämtliche ab diesem Zeitpunkt erzielte Einkommen informieren müssen , nicht lediglich über jenes Einkommen , welches er im Rah men eines befristeten Einsatzes vom 1. April bis 3 0. September 2014 erwirtschaf tete (vgl. Urk. 6/136).

Sämtliche er zielten Einkommen teilte er der Beschwerde gegnerin erst mit, nachdem er von ihr im Rahmen der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen

mit Schreiben vom 2 5. Mai 2016 ( Urk. 6/104) angehalten wurde, die erf orderlichen Belege einzureichen.

3.5

Von einer böswilligen Absicht ist nicht zwingend auszugehen. Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 1.3 ), darf sich der Leistungsempfänger indessen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig ge macht haben.

Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit auf gewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Mass stab , wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumut bare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblen det werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 und E. 3.5).

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe den in den Ver fügungen unter dem Posten «Erwerbseinkommen» erwähnten Freibetrag von - Fr. 1'000.-- so verstanden, dass bis zu diesem Betrag ein allfälliges Einkommen nicht zu melden sei (vgl. vorstehend E. 2.2 ). Dieses Vorbringen geht in Anbetracht der klar gehaltene n

Meldepflicht für das gesamte

Einkommen ins Leere. Zudem handelt es sich bei den Fr. 1'000.-- nicht um einen monatlichen, sondern um einen jährlichen Freibetrag, was ohne weiteres aus den restlichen Zahlen respek tive der Berechnung in s gesamt oder dem Gesetz zu entnehmen gewesen wäre.

Ausser dem bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer unter Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit, welche auch von einem verständigen Men schen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden müsste, sich bei der Beschwerdegegnerin hätte erkund igen oder nachfragen kön nen. 3.6

Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten des Beschwerde führers auszugehen, was rechtlich den guten Glauben ohne weiteres ausschliesst .

Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 31 . Mai 2017 (Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Damit erübrigt sich die Prüfun g der finanziellen Situation des Beschwerdeführers , da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs ein Erlass der Rückerstat tungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2016 ( Urk. 6/65 ) forderte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, von X.___ , geboren 1948, z u viel ausgerichtete Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 22'285 .-- zurück.

Am 1 0. Januar 2017 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch ( Urk. 6/43) , welches die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfü gung vom 1 5. März 2017 ( Urk. 6/ 9 ) abwies. Die dagegen vom Versi cherten am 1 8. April 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 6/8) wies die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , mit Ein spracheents cheid vom 3 1. Mai 2017 ab ( Urk. 6/3 = Urk. 2) .

E. 1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich aus gerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2009, S. 98).

E. 1.2 Wer Leistungen in gutem Glaube n empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaube ns und der grossen Härte erlassen werden.

E. 1.3 ), darf sich der Leistungsempfänger indessen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig ge macht haben.

Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit auf gewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Mass stab , wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumut bare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblen det werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 und E. 3.5).

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe den in den Ver fügungen unter dem Posten «Erwerbseinkommen» erwähnten Freibetrag von - Fr. 1'000.-- so verstanden, dass bis zu diesem Betrag ein allfälliges Einkommen nicht zu melden sei (vgl. vorstehend E. 2.2 ). Dieses Vorbringen geht in Anbetracht der klar gehaltene n

Meldepflicht für das gesamte

Einkommen ins Leere. Zudem handelt es sich bei den Fr. 1'000.-- nicht um einen monatlichen, sondern um einen jährlichen Freibetrag, was ohne weiteres aus den restlichen Zahlen respek tive der Berechnung in s gesamt oder dem Gesetz zu entnehmen gewesen wäre.

Ausser dem bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer unter Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit, welche auch von einem verständigen Men schen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden müsste, sich bei der Beschwerdegegnerin hätte erkund igen oder nachfragen kön nen.

E. 2 Der Versicherte erhob am 2. Juli 2017 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 3 1. Mai 2017 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzu heben und eine von ihm begangene Meldepflichtverletzung sei zu verneinen und die Rückerstattung sei ihm zu erlassen , da er gutgläubig gewesen sei ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juli 2017 ( Urk.

5) beantragte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 2 5. Juli 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, der Beschwerdeführer habe vorliegend seine Meldepflicht verletzt, weshalb die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei. Die Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müss t en. Dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zusatzleis tungen zur AHV in der Höhe von Fr. 22 '285.-- sei demnach nicht zu entsprechen (S. 3 Ziff. 6).

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, er habe subjektiv keine Meldepflicht verletzt, da

a uf allen Berechnungsb lätter n

fü r Zusatzleistungen zur AHV/IV gestanden habe, dass ein Freibetrag von Fr. 1'000.-- bestehe. Er habe daher nicht den geringsten Zweifel gehabt, dass lediglich mo natliche Zusatzverdienste von über Fr. 1'000.-- zu melden seien. Demnach habe er auch sein Engagement beim Y.___ von April bis September 2014 gemel det und während dieser Zeit keine Zusatzleistungen erhalten (S. 2 f.). Er sei wirk lich im guten Glauben gewesen, dass er korrekt gehandelt habe und sei von der Rückforderungsverfügung geschockt gewesen

(S. 3). Er habe

– abgesehen vom ausbezahlten BVG-Guthaben - keine Mittel, diese Schulden zurückzubezahlen, und es liege eine grosse finanzielle Härte vor (S. 4).

E. 2.3 Str ittig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig fest gestellt wurden.

E. 3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass den Beteilig ten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt wer den. Die Mitwirkungspflicht der Parteien im Bereich der Sozialversicherungen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelt.

Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.

Im Bereich der Ergänzungs leistungen zur AHV/IV kommt der Mitwirkungspflicht der Parteien ein erhebli ches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen. Ge mäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse un verzüglich Mitteilung zu machen.

E. 3.2 Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB zu vermuten. Es gibt keine Hin weise, die a uf ein bösgläubiges Handeln des Beschwerdeführers

schliessen l assen würden . Auch die Beschwerdegegnerin führte aus, es werde ihm keine böswillige Absicht unterstellt (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 6). Wer allerdings bei der Aufmerksam keit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu beru fen (Art. 3 Abs. 2 ZGB).

Der gute Glaube entfällt nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss , dass er unberechtigt Ergänzungsleistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 104). Durch eine nur leichte Fahrlässigkeit wird der gute Glaube, wie ausgeführt ( vgl. vorstehend E. 1.3 ), nicht ausgeschlossen.

Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Leistungs empfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass er seinen erzielten Verdienst hätte melden müssen.

E. 3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sicherlich – unter an de rem - mit der Verfügung vom 28 . März 2014 (Urk. 6/141 ) von der Meldepflicht Kenntnis erhalten hat. So wurde unter dem Titel „Meldepflicht“ ausgeführt, dass die anspruchsberechtigte Person verpflichtet sei, der Beschwerdegegnerin jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu melden . Als beispielhafter Sachverhalt wurde explizit die Aufnahme oder Aufgabe einer Er werbstätigkeit aufgeführt. Weiter wurde auf die Folgen der Verletzung der Mel depflicht namentlich eine allfällige Rückerstattung der Leistungen hingewiesen (vgl. S. 2 f.).

Sowohl im Rahmen der erstmaligen leistungszusprechenden Verfügung vom 2 8. März 2014 ( Urk. 6/141) als auch in den folgenden leistungszusprechenden Verfügungen vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 6/126),

vom 2 3. Dezember 2014 ( Urk. 6/ 1 21)

und vom 2 3. Dezember 2015 ( Urk. 6/111 ) sowie vom 1 5. Dezember 2016 ( Urk. 6/77) , wurde, wie aus den jeweiligen Berechnungsblättern hervorgeht (vgl. Urk. 6/75 , Urk. 6/108 , Urk. 6/119 , Urk. 6/124 , Urk. 6/137 , Urk. 6/139 ) von der Anrechnung eines Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers abgesehen. In den entsprechenden Berechnungsblättern wurde der Beschwerdeführer angewie sen, die Angaben zu überprüfen und allfällige falsche oder fehlenden Angaben mittels den entsprechenden Belegen mitzuteilen.

E. 3.5 Von einer böswilligen Absicht ist nicht zwingend auszugehen. Wie erwähnt (vgl. vorstehend E.

E. 3.6 Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten des Beschwerde führers auszugehen, was rechtlich den guten Glauben ohne weiteres ausschliesst .

Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 31 . Mai 2017 (Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Damit erübrigt sich die Prüfun g der finanziellen Situation des Beschwerdeführers , da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs ein Erlass der Rückerstat tungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00066

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

19. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2016 ( Urk. 6/65 ) forderte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, von X.___ , geboren 1948, z u viel ausgerichtete Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 22'285 .-- zurück.

Am 1 0. Januar 2017 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch ( Urk. 6/43) , welches die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfü gung vom 1 5. März 2017 ( Urk. 6/ 9 ) abwies. Die dagegen vom Versi cherten am 1 8. April 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 6/8) wies die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , mit Ein spracheents cheid vom 3 1. Mai 2017 ab ( Urk. 6/3 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 2. Juli 2017 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 3 1. Mai 2017 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzu heben und eine von ihm begangene Meldepflichtverletzung sei zu verneinen und die Rückerstattung sei ihm zu erlassen , da er gutgläubig gewesen sei ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juli 2017 ( Urk.

5) beantragte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 2 5. Juli 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich aus gerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2009, S. 98). 1.2

Wer Leistungen in gutem Glaube n empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaube ns und der grossen Härte erlassen werden. 1.3

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glaube n als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gege benen Umständen auf den guten Glaube n berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leis tungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rück erstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglis tiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen).

Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Mass stab , wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumut bare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblen det werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009

E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, der Beschwerdeführer habe vorliegend seine Meldepflicht verletzt, weshalb die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei. Die Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müss t en. Dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zusatzleis tungen zur AHV in der Höhe von Fr. 22 '285.-- sei demnach nicht zu entsprechen (S. 3 Ziff. 6). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, er habe subjektiv keine Meldepflicht verletzt, da

a uf allen Berechnungsb lätter n

fü r Zusatzleistungen zur AHV/IV gestanden habe, dass ein Freibetrag von Fr. 1'000.-- bestehe. Er habe daher nicht den geringsten Zweifel gehabt, dass lediglich mo natliche Zusatzverdienste von über Fr. 1'000.-- zu melden seien. Demnach habe er auch sein Engagement beim Y.___ von April bis September 2014 gemel det und während dieser Zeit keine Zusatzleistungen erhalten (S. 2 f.). Er sei wirk lich im guten Glauben gewesen, dass er korrekt gehandelt habe und sei von der Rückforderungsverfügung geschockt gewesen

(S. 3). Er habe

– abgesehen vom ausbezahlten BVG-Guthaben - keine Mittel, diese Schulden zurückzubezahlen, und es liege eine grosse finanzielle Härte vor (S. 4). 2.3

Str ittig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig fest gestellt wurden. 3. 3.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass den Beteilig ten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt wer den. Die Mitwirkungspflicht der Parteien im Bereich der Sozialversicherungen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelt.

Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.

Im Bereich der Ergänzungs leistungen zur AHV/IV kommt der Mitwirkungspflicht der Parteien ein erhebli ches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen. Ge mäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse un verzüglich Mitteilung zu machen. 3.2

Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB zu vermuten. Es gibt keine Hin weise, die a uf ein bösgläubiges Handeln des Beschwerdeführers

schliessen l assen würden . Auch die Beschwerdegegnerin führte aus, es werde ihm keine böswillige Absicht unterstellt (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 6). Wer allerdings bei der Aufmerksam keit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu beru fen (Art. 3 Abs. 2 ZGB).

Der gute Glaube entfällt nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss , dass er unberechtigt Ergänzungsleistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 104). Durch eine nur leichte Fahrlässigkeit wird der gute Glaube, wie ausgeführt ( vgl. vorstehend E. 1.3 ), nicht ausgeschlossen.

Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Leistungs empfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass er seinen erzielten Verdienst hätte melden müssen. 3.3

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sicherlich – unter an de rem - mit der Verfügung vom 28 . März 2014 (Urk. 6/141 ) von der Meldepflicht Kenntnis erhalten hat. So wurde unter dem Titel „Meldepflicht“ ausgeführt, dass die anspruchsberechtigte Person verpflichtet sei, der Beschwerdegegnerin jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu melden . Als beispielhafter Sachverhalt wurde explizit die Aufnahme oder Aufgabe einer Er werbstätigkeit aufgeführt. Weiter wurde auf die Folgen der Verletzung der Mel depflicht namentlich eine allfällige Rückerstattung der Leistungen hingewiesen (vgl. S. 2 f.).

Sowohl im Rahmen der erstmaligen leistungszusprechenden Verfügung vom 2 8. März 2014 ( Urk. 6/141) als auch in den folgenden leistungszusprechenden Verfügungen vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 6/126),

vom 2 3. Dezember 2014 ( Urk. 6/ 1 21)

und vom 2 3. Dezember 2015 ( Urk. 6/111 ) sowie vom 1 5. Dezember 2016 ( Urk. 6/77) , wurde, wie aus den jeweiligen Berechnungsblättern hervorgeht (vgl. Urk. 6/75 , Urk. 6/108 , Urk. 6/119 , Urk. 6/124 , Urk. 6/137 , Urk. 6/139 ) von der Anrechnung eines Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers abgesehen. In den entsprechenden Berechnungsblättern wurde der Beschwerdeführer angewie sen, die Angaben zu überprüfen und allfällige falsche oder fehlenden Angaben mittels den entsprechenden Belegen mitzuteilen.

3 . 4

Fest steht , dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat, denn er hätte die Beschwerdegegnerin ab Beginn des Leistungsbezuges ab 1. November 2013 (vgl. Urk. 6/141) über sämtliche ab diesem Zeitpunkt erzielte Einkommen informieren müssen , nicht lediglich über jenes Einkommen , welches er im Rah men eines befristeten Einsatzes vom 1. April bis 3 0. September 2014 erwirtschaf tete (vgl. Urk. 6/136).

Sämtliche er zielten Einkommen teilte er der Beschwerde gegnerin erst mit, nachdem er von ihr im Rahmen der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen

mit Schreiben vom 2 5. Mai 2016 ( Urk. 6/104) angehalten wurde, die erf orderlichen Belege einzureichen.

3.5

Von einer böswilligen Absicht ist nicht zwingend auszugehen. Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 1.3 ), darf sich der Leistungsempfänger indessen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig ge macht haben.

Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit auf gewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Mass stab , wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumut bare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblen det werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 und E. 3.5).

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe den in den Ver fügungen unter dem Posten «Erwerbseinkommen» erwähnten Freibetrag von - Fr. 1'000.-- so verstanden, dass bis zu diesem Betrag ein allfälliges Einkommen nicht zu melden sei (vgl. vorstehend E. 2.2 ). Dieses Vorbringen geht in Anbetracht der klar gehaltene n

Meldepflicht für das gesamte

Einkommen ins Leere. Zudem handelt es sich bei den Fr. 1'000.-- nicht um einen monatlichen, sondern um einen jährlichen Freibetrag, was ohne weiteres aus den restlichen Zahlen respek tive der Berechnung in s gesamt oder dem Gesetz zu entnehmen gewesen wäre.

Ausser dem bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer unter Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit, welche auch von einem verständigen Men schen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden müsste, sich bei der Beschwerdegegnerin hätte erkund igen oder nachfragen kön nen. 3.6

Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten des Beschwerde führers auszugehen, was rechtlich den guten Glauben ohne weiteres ausschliesst .

Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 31 . Mai 2017 (Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Damit erübrigt sich die Prüfun g der finanziellen Situation des Beschwerdeführers , da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs ein Erlass der Rückerstat tungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan