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ZL.2017.00063

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens einer nicht invaliden Witwe; keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen; gesetzliche Vermutung von Art. 14b ELV nicht umgestossen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-02-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1972, bezog eine Witwenrente d er Alters- und Hinter lassenenversicherung ( AHV ), als sie sich am 23. März 2009 bei der Gemeinde Bassersdorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (vgl. Urk. 10/143). Mit Verfügung vom 30. März 2010 (Urk. 10/143) sprach die Gemeinde Bassersdorf der Versicherten monatliche Zusatzleistungen per 1. November 2008 zu. 1.2

Die Gemeinde Bassersdorf teilte der Versicherten mit Verfügung vom 19. April 2016 (Urk. 10/85/2-4 = Urk. 10/104/1-3) mit, dass die Zusatzleistungen per 1. November 2016 infolge Anrechnung eines hypothetischen Einkommens neu berechnet werden müssten. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Urk. 10/71) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), an welche die Gemeinde Bassersdorf die Ausrichtung von Zusatzleistungen ab Oktober 2016 übertragen hatte (vgl. Urk. 10/97), die Herabsetzungsverfügung vom 19. April 2016 um und rechnete der Versicherten ab dem 1. November 2016 ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 19'290.-- an (vgl. Berechnungsblatt in Urk. 10/68 = Urk. 10/69 = Urk. 10/70). Dagegen erhob die Versicherte am 9. November 2016 Einsprache (Urk. 10/18 = Urk. 10/44). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10/35) berechnete die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen per 1. Januar 2017 neu, wobei sie an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von jährlich Fr. 19'290.-- f esthielt (vgl. Berechnungsblatt in Urk. 10/33 = Urk. 10/34). Die Durchführungsstelle berechnete mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 10/28) die Zusatzleistungen von September und Oktober 2016, von November und Dezember 2016 sowie per 1. Januar 2017 neu, wobei sie an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von jährlich Fr. 19'290.-- ab dem 1. November 2016 fes thielt (vgl. Berechnungsblätter in Urk. 10/21 = Urk. 10/22, Urk. 10/23 = Urk. 10/24). Am 2. Februar 2017 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 10/17). Mit Entscheid vom 26. Mai 2017 (Urk. 10/7 = Urk. 2) wies die Durchführungsstelle die Einsprachen der Versi cher ten ab. 2.

Die Versicherte erhob am 22. Juni 2017 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 26. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr ab dem 1. November 2016 kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2).

Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2017 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).

Mit Eingaben vom 29. August (Urk. 13) und 4. September 2017 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 14/1-12; Urk. 16), die der Beschwerdegegnerin am 11. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk . 17). Mit Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 18) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen (vgl. Urk. 20/1-95), die den Parteien am 2 9. November

2018 zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 25). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 (Urk. 26) verzichtete die Beschwer degegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin nahm innert Frist Stellung und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 27; Urk. 28/12). Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2018 (Urk. 26) und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2018 (Urk. 27 ; Urk. 28/12) wurde der jeweiligen Gegenpartei am 7. Januar 2019 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. 1. 4

Nicht invaliden Witwen und Witwern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich verdient haben (Wegleitung über die Ergänzungsleitungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2016, Rz 3425.01). Gemäss Art. 14b der Verordnung über Ergän zungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist nicht invaliden Witwen ohne minderjährige Kinder je nach Alter (bis zur Voll endung des 4 0. Altersjahres, vom 4 1. bis zum 5 0. Altersjahr, vom 5 1. bis zum 6 0. Altersjahr) als Erwerbseinkommen mindestens ein bestimmter Betrag anzu rechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein stehenden nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 ELG massgebend ist. Für nicht in va lide Witwen zwischen dem 4 1. und dem 5 0. Altersjahr beläuft sich dieser Betrag ab Januar 2015 auf Fr. 19'290.-- (Art. 14b lit . b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG ) .

Art. 14b ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach nicht invalide Witwen und Witwer die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen können. Diese Vermutung kann durch den Nachweis von objektiven und subjektiven inva liditätsfremden Gründen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden ( WEL

Rz 3425.06 in Verbindung mit WEL

Rz 3424.06).

1.5

Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchfüh rungs organe zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selb stän dige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E.

5.1). Diese Recht sprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als ( teil -) invalid quali fiziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL -Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-7.2).

1.6

Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zu stellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass nichtin validen Witwen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Gemäss Ver fügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Februar 2012 (vgl. Urk. 10/59/17-18 = Urk. 10/159) betrage der Invaliditäts grad der Beschwerdeführerin 5 %. Im Jahr 2016 sei eine Neuanmeldung zum Bezug einer IV-Rente erfolgt, auf welche mit Entscheid vom 4. Januar 2017 (vgl. Urk. 10/29) nicht eingetreten worden sei. Die Durchführungsstelle sei an die Ein schätzung der IV-Stelle gebunden. Die eingereichten Arztzeugnisse würden keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zeigen, weshalb davon aus zu gehen sei, dass die Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen erzielen könne (S. 2 f. Ziff. 3). Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin kurzzeitig

beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellensuche angemeldet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich in den Monaten November und Dezember 2016 um einige Teilzeitstellen bemüht und ent spre chen de Belege eingereicht. Die eingereichten Arbeitsbemühungen würden jedoch in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht ausreichen, um von der Anrech nung eines hypothetischen Einkommens abzusehen. Auch die Abmeldung aus der Datenbank des RAV entbinde die Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht zur Stellensuche (S. 3 Ziff. 4). 2. 2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass sie gesundheitlich sehr beeinträchtigt und deshalb erwerbsunfähig sei (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2016 zu Recht ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 19'290.-- angerechnet hat. St reitgegenstand bildet somit die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von jährlich Fr. 19'290.-- für die Zeitdauer vom 1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2017. 3. 3.1

Den Akten lässt sich entnehmen, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juni 2011 (Urk. 10/177 = Urk. 20/33) bei einem Invaliditäts grad von 72 % (Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 50 % und im Haus haltsbereich von 21.90 %) eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2011 zugesprochen hat (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 10/59/26-28 = Urk. 10/179 = Urk. 20/30). Die Rentenzusprache

erfolgte aufgrund einer seit mindestens 2009 bestehenden mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Syndrom (ICD-10 F32.11) vor dem Hintergrund einer abno r men länger dauernden Trauerreaktion und einer dadurch seit dem 2 3. Januar 2009 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. Feststellungsb latt vom 31. Januar 2011, Urk. 2 0/26 S. 2 f. ). 3.2

Im Rahmen einer im Jahr 2012 durchgefüh rten Rentenrevision (vgl. Urk. 2 0/35) holte die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 30. Aug ust 2012 erstattet wurde (Urk. 2 0/41). Dr. Z.___ diagnostizierte eine chronische Depression mittle ren Schweregrades (ICD-10 F32.11), eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), einen Diabetes mellitu s, eine Adipositas und eine arterielle Hypertonie (S. 10 Ziff. 5). Er attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der diag nostizierten psychischen Störungen mit Krankheitswert eine

50 % ige A rbeits fähig keit , wobei es mit Ausnahme einer allgemein herabgesetzten psychischen Belastbarkeit kein weiteres Belastungsprofil zu berücksichtigen gebe. Für die Haushaltsarbeiten würden keine invaliditätsrelevante n psychische n Einschrän kungen mehr existieren (S. 12 Ziff. 6). Somit habe sich der psychopathologische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2010 stabilisiert und leicht ge bessert (S. 12 Ziff. 7).

In der Folge hob die IV-Stelle m it Verfügung vom 20. Februar

201 3 (Urk. 10 /59/17-18 = Urk. 10/159 = Urk. 20/54) die bisher ausgerichtete Rente auf, da nur noch ein Invaliditätsgrad von 5 % (Teilinvaliditätsgrad von 5 % im Er werbs bereich [weiterhin 50 %] und im Haushaltsbereich [weiterhin 50 %] von 0 %) vorliege . Dies begründete die IV-Stelle damit, dass sich der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ verbessert habe und sie ab dem Begutachtungszeitpunkt auf dem freien Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsfähig sei. Im Haushaltsbereich seien hingegen keine Einschränkungen mehr anzunehmen. Im Erwerbsbereich berechnete die IV-Stelle nach Durchführung eines Einkommensvergleiches eine Einschränkung von 10 % (S. 2; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 16. November 2012, Urk. 20/45 S. 3). 3.3

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 22. Juli 2016 erneut bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 10/52 = Urk. 10/54 ,

vgl. auch Urk. 20/56), wobei die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Januar 2017 (Urk. 10/29 = Urk. 20/81) auf das neue Leistungsbegehren nicht eintrat. Das Nichteintreten begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (S. 1; vgl. das Feststel lungs blatt vom 7. November 2 016, Urk. 20/77). 3.4

Am 24. April 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 20/86 ; vgl. Urk. 20/88). Zum Zeit punkt des Beizugs der IV-Akten (September 2018, vgl. Urk. 18-19) war das Ver fahren bezüglich d ies er Neuanmeldung noch pendent (vgl. das Aktenverzeichnis der IV-Stelle in Urk. 20/88). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, sie sei gesundheitlich sehr beeinträchtigt und könne deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben (vorsteh end E. 2.2).

Zur Begründung ihrer Arbeitsunfähigkeit stützte sich die Beschwer deführerin

auf diverse

- teilweise bereits im Einspracheverfahren eingereichte - Arztberichte un d ärztliche Zeugnisse. 4.2

Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Austrittsbericht der Ärzte des A.___ , B.___ , vom 3 0. September 2014 (Urk. 10/48 = Urk. 20/62/2-5), der Bericht von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. August 2016 (Urk.10/49 = Urk. 20/62/6-7), der Bericht von Dr. med. D.___ vom 25. August 2016 (Urk. 10/50/1 = Urk. 20/62/1) sowie das ärztliche Zeugnis von Dr. D.___ vom 1. Juni 2016 ( Urk. 14/1 = Urk. 20/55) lagen der IV-Stelle im Rahmen der IV-

Neua nmeldung vo m 22. Juli 2016 vor und wurden daher bereits im Rahmen des am 4. Januar 2017 verfügten Nichteintretens gewürdigt, wobei die IV-Stelle der Ansicht war, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (vorstehend E. 3.3). Aufgrund des Umstandes, dass die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die inva lidi tätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebun den sind (vgl. vorstehend E. 1.5) , vermögen die genannten Berichte nichts an der Einschätzung der IV-Stelle zu ändern. 4.3

Die

Beschwerdeführerin reichte weitere Berichte ein , die der IV-Stelle nicht im Rahmen der Neuanmeldung vom

22. Juli 2016 vorgelegen haben, weshalb nach folgend zu pr üfen ist, ob diese Berichte geeignet sind, an der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch d i e IV-Stelle mit Nichtein tretensentscheid vom

4. Januar 20 17 (vgl. vorstehend E. 3.3) etwas zu ändern. Dem Bericht eines Arztes der

E.___

des A.___ vom 10. September 2015 (Urk. 10/46), ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer milden diabetischen Retinopathie mit klinisch signifikatem

Makulaödem leidet. Angaben zur Arbeitsfä higkeit fehlen . Der genannte

Bericht ist angesichts der Diagnose und mangels Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet, ein e wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu begründen.

Dr. med. F.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, diagnos tizierte in seinem Bericht

vom 14. Juni 2016 ( Urk. 10/47) eine Dysphagie für Flüssigkeiten und feste Speisen, Differentialdiagnose primäres Schnarchen, obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom und eine normal grosse Schilddrüse (S. 1). Er machte jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , weshalb auch dieser Bericht unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen nicht geeignet ist, eine wesentliche Ver schlecht erung des Gesundheitszustandes zu begründen.

Dr. D.___ diagnostizierte sodann in seinem Bericht vom 25. Oktober 2016 ( Urk. 10/45), wie bereits in seinem Bericht vom 25. August

2016 ( vgl. Urk. 10/50/1 = Urk. 20/62/1 ; vorstehend E. 4.2), eine d epressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode , ein metabolisches Syndrom bei Diabetes mellitus Typ II, arterielle r Hyperto nie, Adipositas Grad II und

Dyslipidämie sowie eine d iabetische Makulopathie und Polyneuropathie . Er attestierte der Beschwerde führerin aus somatischer Sicht , wie bereits in seinem Bericht vom 25. August 2016 ( vgl. Urk. 10/50/1 = Urk. 20/62/1; vorstehend E. 4.2), eine 30-40 %ige Arbeit s fähigkeit . Dieser Bericht vermag somit ebenfalls keine wesentliche

Verän derung des Gesundheitszustands zu begründen.

Dr. C.___ führte in ihrer E-Mail an die ehemalige Beiständin der Beschwerdeführerin vom 1. November 2016 (Urk. 10/50/2) aus, dass aus psychia trischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden sei, möglicherweise theoretisch im Umfang von 30-40%, eine zuverlässige Angabe zur Quantifizierung jedoch nicht möglich sei. Bereits in ihrem früh ere n Bericht vom 12. August 2016 (vgl. Urk.10/49 = Urk. 20/62/6-7; vorstehend E. 4.2) konnte Dr.

C.___ bei bestehender medizinisch-theoretischer Restarbeitsfähigkeit keine genaue Ein schät z ung der Arbeitsfähigkeit vornehmen. De r genannte Bericht vermag somit ebenfalls keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands zu begründen.

Zusammenfassend vermögen die genannten Berichte keine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und daher keine andere Einschätzung als diejenige der IV-Stelle im Rahmen des verf ügten Nichteintretens vom 4. Januar 2017 zu begründen.

4.4

Die Beschwerdeführerin reichte zudem weitere Berichte und ärztliche Zeugnisse ein, die nach der Nichteintretensverfügung vom 4. Januar 2017 erstellt wurden. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen ist, ob sich der G esundheitszustand der Be schwerdeführerin nach dem Nichteintretensentscheid wesentlich verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.5 ).

Ein Arzt der E.___ des A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. März 2017 (Urk. 14/5 = Urk. 14/12/8) , wie bereits ein anderer Arzt der E.___ des A.___ am 10. September 2015 (vgl. vorstehend E. 4.3), unverändert eine milde diabetische Retinopathie mit klinisch signifikatem

Makulaödem . Ang aben zur Arbeitsfähigkeit machte er

keine . Der genannte Bericht ist demnach nicht geeig net, ein e Veränderung des Gesundheitszustandes seit Januar 2017 zu begrün den.

Die Ärzte des G.___ des A.___

diagnostizierten in ihrem Bericht vom 26. April 2017 (Urk. 14/ 9 = Urk. 14/12/12-14) einen ungeklärten

Schwankschwindel (D ifferentialdiagnos e sekundär somatoformer Schwindel nach Neuritis vestibularis , Erstmanifestation 2015, Differentialdiagnose vestibuläre Migräne ) und legten dar, dass sich i n der klinischen Untersuchung im MRI sowie in der vestibulären Funktionsdiagnostik keine wegweisenden Befunde gefunden hätten (S. 1 f. ) . Angaben zur Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit machten sie keine. In ihrem Bericht vom 22. August 2017 (Urk. 16) legten die Ärzte des G.___ des A.___ dar, dass gemäss der Anamnese und der heutigen Untersuchung die Ätiologie der Symptomatik noch offenbleibe , wobei davon auszugehen sei, dass die aktuelle Gleichgewichtsstörung am ehesten im Rahmen einer somatoformen Schwindelerkrankung zu sehen sei. Die Be schwerdeführerin werde ab dem 28. August 2017 eine Psychotherapie beginnen, eine solche habe bisher nicht stattgefunden (S. 2) . Angaben zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine. Inwiefern sich der ungeklärte Schwankschwindel auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollte, lässt si ch den beiden Berichten somit nicht entnehmen.

Wesentlich ist ferner, dass sich der Schwindel bereits 2015 erstmals manifestierte, wobei schon in einem Bericht von September 2014 „etwas Schwindel”

Erwähnung fand (vgl. Urk. 20/62/4). Damit sind die Berichte vom April und August 2017 nicht geeignet , eine wes entliche Veränderung des Gesundheitszustands seit Januar 2017

zu be grün den. Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom

19. August 2017 (Urk. 14/12/1-3 = Urk. 28/12)

- zu den bereits in seinem Bericht vom 25. Oktober 2016 genannten Diagnosen ( vgl. vorstehend E. 4.3 ) - neu einen S chwankschwindel unklarer Genese , eine d epressive Störung, gegenwärtig mittelgradig- bis schwere Episode mit frag lichem somatischem Syndrom sowie eine Migräne ohne Aura als Diag nosen (S. 1) . Er war der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Polymorbidität nicht in der Lage sei, in der freien Wirtschaft eine Tätigkeit aufzunehmen und diese auf längere Zeit beizubehalten. Sie könne höchstens in einem geschützten Arbeitsplatz zu 20-30

% beschäftigt werden, wobei mit öfteren Absenzen zu rechnen sei (S. 2 f.). Dabei ist einerseits darauf hinzuweisen, dass Dr. D.___

über keinen Facharzttitel für Psychiatrie verfügt u nd demnach auch nicht be fähigt war , den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht zu beurteilen. In seinen früheren Berichten nahm er denn auch immer nur eine Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes vor (vgl. vorstehend E. 4.3 ). Andererseits vermag Dr. D.___ nicht darzulegen, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin s eit seinem letzten Bericht vom 25. August 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3) wesentlich verschlechtert haben soll .

Im Weiteren attestierte

Dr. D.___ der Beschwerdeführerin in seinen ärztlichen Zeugnissen

vom 20. Januar 2017 (Urk. 14/2) , vom 8. Februar 2017 (Urk. 14/4 ), vom 5. April 2017 (Urk. 14/8), vom 30. Mai 2017 (Urk. 14/10) und vom

22. August

2017 (Urk. 14/11) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Januar 2017 bis zum

31. Oktober 2017 , ohne dies e jedoch näher zu begründen , so dass nicht darauf abgestellt werden kann. So handelt es sich lediglich um pauschale Arztzeugnisse, welche weder eine Diagnose enthalten, noch eine durch Befunde untermauerte und nachvollziehbare Begründung für die angeblich vollständige andauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 20. Januar bis zum 31. Oktober 2017 abgeben.

Schliesslich stellte Dr. med. H.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 28. August 2017 in Behandlung steht, im Bericht vom 26. Juni 2018 (Urk. 20/94 S. 2 Ziff. 1.1) die näher spezifizierten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer generalisierten Angst störung (F41.1), einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des Ver dau ungs systems (F45.31 und 32), einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61) und eines Low-Dose Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndroms (F13.2; S. 4 Ziff. 2.6 ). Dr. med. H.___ führte aus, es sei im August 2017 zu einer Ver schlechterung des psychischen Zustands gekommen, weshalb die Behandlung bei ihm begonnen worden sei (S. 2 f. Ziff. 1.2 und 2.2 ). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 7 Ziff. 4.2). Auch dieser Bericht vermag indes für den massgeblichen Zeitraum bis Dezember 2017 keine im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende Verschlechterung des Gesundheitszustands zu begründen. Zum einen machte die Beschwerdeführerin bereits in der Neuanmeldung vom 22.

Juli 2016 (auf welche mit Verfügung vom Januar 2017 nicht eingetreten wurde ) geltend, sie leide an einer schweren Depression, Panikattacken und an lautem Schnarchen (Urk. 20/56). Im Wesentlichen dieselben Diagnosen gehen sodann auch aus den Berichten von Dr. D.___ vom 25. August 2016 (Urk. 20/62), von Dr. C.___ vom 12. August 2016 (Urk. 20/62/1-2 und 6-7) und aus dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 30. August 2012 (Urk. 20/41/10) hervor, wo mit sich für vorliegendes Verfahren keine Verschlechterung des Gesundheits zu standes bis 31. Dezember 2017 ergibt.

Zusammenfassend ist keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Nichteintretensverfügung vom 4. Januar 2017 ausgewiesen.

4.5

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte und A rztzeugnisse keine wesentliche Veränderung ihres Gesundheits zustandes ausgewiesen, weder z um Zeitpunkt der Nichteintretens verfügung

vom 4. Januar 2017 noch danach beziehungsweise bis Ende 2017.

Sollte die IV-Stelle im Rahmen des noch pendenten Verfahrens bezüglich Neu anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug (vgl. vorstehend E. 3.4) zum Schluss kommen, es liege eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, so wird dies die Beschwerdegegnerin - auch rückwirkend - zu berück sich tigen haben. 5. 5.1

Es bleibt zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse oder persönliche Umstände vorliegen oder ob die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig er schwe ren oder verunmöglichen, w elche die gesetzliche Vermutung von Art. 14b ELV wiederlegen können (BGE 141 V 343 E. 3.3 ; vgl. vorstehend E. 1.4 ). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des EL-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL ( Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts um zustossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 2.2). Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV /IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 156) . Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersicht lich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der (inva lide) Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hinwei sen). 5.2

Die Beschwerdeführerin selbst machte keine invaliditätsfremden Gründe geltend (vgl. vorstehend E. 2.2).

Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 3. November 2016 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. November

2016 erhoben hat (vgl. Urk. 10/40/1 ; Urk. 10/51/2 ). Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 (Urk. 10/16 = Urk. 14/3 ) verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. November 2016, da die Beschwerde füh rerin weder die Beitragszeit erfüllt habe noch von deren Erfüllung befreit werden könne. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von der Arbeitsver mittlung im RAV abgemeldet (Urk. 10/14 = Urk. 14/7; Urk. 14/6).

Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach Art. 14b ELV kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn die versicherte Person trotz ausrei chender Arbeitsbemüh ungen keine Stelle findet ( vorstehend E. 5.1). Diese Vor aus setzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist ( WEL

Rz 3425.06 in Verbindung mit Rz 3424.07). Die von der Beschwerdeführerin im November 2016 nachgewiesenen fünf persönlichen

Arbeits be mühungen (Urk. 10/40/3-4) und im Dezember 2016 nachgewiesenen

sechs per sönlichen

Arbeitsbemühungen (Urk. 10/32) genügen im Hinblick auf die praxis ge mäss von der Arbeitslosenversicherung geforderten quantitativen Arb eits be müh ungen von mindestens zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_91 7/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2) schon in quantitativer Hinsicht nicht.

Weitere invaliditätsfremde Gründe sind nicht ersichtlich. Es liegen somit keine invaliditätsfremden Gründe vor, welche die gesetzliche Vermutung von Art. 14b ELV umstossen könnten. 6.

Aufgrund der Aktenlage sowie der Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie das angerechnete jährliche hypothetische Ein kommen von Fr. 19'290.-- nicht erzielen könnte. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab November 2016 zu Recht ein jährliches hypothetisches Einkommen von Fr. 19'290. -- (beziehungsweise unter Berücksichtigung des Freibetrags 2/3 davon ) angerechnet.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.3 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. 1.

E. 1.5 Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchfüh rungs organe zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selb stän dige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E.

5.1). Diese Recht sprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als ( teil -) invalid quali fiziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL -Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-7.2).

E. 1.6 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zu stellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass nichtin validen Witwen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Gemäss Ver fügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Februar 2012 (vgl. Urk. 10/59/17-18 = Urk. 10/159) betrage der Invaliditäts grad der Beschwerdeführerin 5 %. Im Jahr 2016 sei eine Neuanmeldung zum Bezug einer IV-Rente erfolgt, auf welche mit Entscheid vom 4. Januar 2017 (vgl. Urk. 10/29) nicht eingetreten worden sei. Die Durchführungsstelle sei an die Ein schätzung der IV-Stelle gebunden. Die eingereichten Arztzeugnisse würden keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zeigen, weshalb davon aus zu gehen sei, dass die Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen erzielen könne (S. 2 f. Ziff. 3). Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin kurzzeitig

beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellensuche angemeldet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich in den Monaten November und Dezember 2016 um einige Teilzeitstellen bemüht und ent spre chen de Belege eingereicht. Die eingereichten Arbeitsbemühungen würden jedoch in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht ausreichen, um von der Anrech nung eines hypothetischen Einkommens abzusehen. Auch die Abmeldung aus der Datenbank des RAV entbinde die Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht zur Stellensuche (S. 3 Ziff. 4). 2. 2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass sie gesundheitlich sehr beeinträchtigt und deshalb erwerbsunfähig sei (S. 2).

E. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2016 zu Recht ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 19'290.-- angerechnet hat. St reitgegenstand bildet somit die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von jährlich Fr. 19'290.-- für die Zeitdauer vom 1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2017. 3. 3.1

Den Akten lässt sich entnehmen, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juni 2011 (Urk. 10/177 = Urk. 20/33) bei einem Invaliditäts grad von 72 % (Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 50 % und im Haus haltsbereich von 21.90 %) eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2011 zugesprochen hat (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 10/59/26-28 = Urk. 10/179 = Urk. 20/30). Die Rentenzusprache

erfolgte aufgrund einer seit mindestens 2009 bestehenden mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Syndrom (ICD-10 F32.11) vor dem Hintergrund einer abno r men länger dauernden Trauerreaktion und einer dadurch seit dem 2 3. Januar 2009 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. Feststellungsb latt vom 31. Januar 2011, Urk. 2 0/26 S. 2 f. ). 3.2

Im Rahmen einer im Jahr 2012 durchgefüh rten Rentenrevision (vgl. Urk. 2 0/35) holte die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 30. Aug ust 2012 erstattet wurde (Urk. 2 0/41). Dr. Z.___ diagnostizierte eine chronische Depression mittle ren Schweregrades (ICD-10 F32.11), eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), einen Diabetes mellitu s, eine Adipositas und eine arterielle Hypertonie (S. 10 Ziff. 5). Er attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der diag nostizierten psychischen Störungen mit Krankheitswert eine

50 % ige A rbeits fähig keit , wobei es mit Ausnahme einer allgemein herabgesetzten psychischen Belastbarkeit kein weiteres Belastungsprofil zu berücksichtigen gebe. Für die Haushaltsarbeiten würden keine invaliditätsrelevante n psychische n Einschrän kungen mehr existieren (S. 12 Ziff. 6). Somit habe sich der psychopathologische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2010 stabilisiert und leicht ge bessert (S. 12 Ziff. 7).

In der Folge hob die IV-Stelle m it Verfügung vom 20. Februar

201 3 (Urk. 10 /59/17-18 = Urk. 10/159 = Urk. 20/54) die bisher ausgerichtete Rente auf, da nur noch ein Invaliditätsgrad von 5 % (Teilinvaliditätsgrad von 5 % im Er werbs bereich [weiterhin 50 %] und im Haushaltsbereich [weiterhin 50 %] von 0 %) vorliege . Dies begründete die IV-Stelle damit, dass sich der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ verbessert habe und sie ab dem Begutachtungszeitpunkt auf dem freien Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsfähig sei. Im Haushaltsbereich seien hingegen keine Einschränkungen mehr anzunehmen. Im Erwerbsbereich berechnete die IV-Stelle nach Durchführung eines Einkommensvergleiches eine Einschränkung von 10 % (S. 2; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 16. November 2012, Urk. 20/45 S. 3). 3.3

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 22. Juli 2016 erneut bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 10/52 = Urk. 10/54 ,

vgl. auch Urk. 20/56), wobei die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Januar 2017 (Urk. 10/29 = Urk. 20/81) auf das neue Leistungsbegehren nicht eintrat. Das Nichteintreten begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (S. 1; vgl. das Feststel lungs blatt vom 7. November 2 016, Urk. 20/77). 3.4

Am 24. April 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 20/86 ; vgl. Urk. 20/88). Zum Zeit punkt des Beizugs der IV-Akten (September 2018, vgl. Urk. 18-19) war das Ver fahren bezüglich d ies er Neuanmeldung noch pendent (vgl. das Aktenverzeichnis der IV-Stelle in Urk. 20/88).

E. 4 Nicht invaliden Witwen und Witwern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich verdient haben (Wegleitung über die Ergänzungsleitungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2016, Rz 3425.01). Gemäss Art. 14b der Verordnung über Ergän zungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist nicht invaliden Witwen ohne minderjährige Kinder je nach Alter (bis zur Voll endung des 4 0. Altersjahres, vom 4 1. bis zum 5 0. Altersjahr, vom 5 1. bis zum 6 0. Altersjahr) als Erwerbseinkommen mindestens ein bestimmter Betrag anzu rechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein stehenden nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 ELG massgebend ist. Für nicht in va lide Witwen zwischen dem 4 1. und dem 5 0. Altersjahr beläuft sich dieser Betrag ab Januar 2015 auf Fr. 19'290.-- (Art. 14b lit . b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG ) .

Art. 14b ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach nicht invalide Witwen und Witwer die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen können. Diese Vermutung kann durch den Nachweis von objektiven und subjektiven inva liditätsfremden Gründen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden ( WEL

Rz 3425.06 in Verbindung mit WEL

Rz 3424.06).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, sie sei gesundheitlich sehr beeinträchtigt und könne deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben (vorsteh end E. 2.2).

Zur Begründung ihrer Arbeitsunfähigkeit stützte sich die Beschwer deführerin

auf diverse

- teilweise bereits im Einspracheverfahren eingereichte - Arztberichte un d ärztliche Zeugnisse.

E. 4.2 Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Austrittsbericht der Ärzte des A.___ , B.___ , vom 3 0. September 2014 (Urk. 10/48 = Urk. 20/62/2-5), der Bericht von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. August 2016 (Urk.10/49 = Urk. 20/62/6-7), der Bericht von Dr. med. D.___ vom 25. August 2016 (Urk. 10/50/1 = Urk. 20/62/1) sowie das ärztliche Zeugnis von Dr. D.___ vom 1. Juni 2016 ( Urk. 14/1 = Urk. 20/55) lagen der IV-Stelle im Rahmen der IV-

Neua nmeldung vo m 22. Juli 2016 vor und wurden daher bereits im Rahmen des am 4. Januar 2017 verfügten Nichteintretens gewürdigt, wobei die IV-Stelle der Ansicht war, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (vorstehend E. 3.3). Aufgrund des Umstandes, dass die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die inva lidi tätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebun den sind (vgl. vorstehend E. 1.5) , vermögen die genannten Berichte nichts an der Einschätzung der IV-Stelle zu ändern.

E. 4.3 Die

Beschwerdeführerin reichte weitere Berichte ein , die der IV-Stelle nicht im Rahmen der Neuanmeldung vom

22. Juli 2016 vorgelegen haben, weshalb nach folgend zu pr üfen ist, ob diese Berichte geeignet sind, an der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch d i e IV-Stelle mit Nichtein tretensentscheid vom

4. Januar 20 17 (vgl. vorstehend E. 3.3) etwas zu ändern. Dem Bericht eines Arztes der

E.___

des A.___ vom 10. September 2015 (Urk. 10/46), ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer milden diabetischen Retinopathie mit klinisch signifikatem

Makulaödem leidet. Angaben zur Arbeitsfä higkeit fehlen . Der genannte

Bericht ist angesichts der Diagnose und mangels Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet, ein e wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu begründen.

Dr. med. F.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, diagnos tizierte in seinem Bericht

vom 14. Juni 2016 ( Urk. 10/47) eine Dysphagie für Flüssigkeiten und feste Speisen, Differentialdiagnose primäres Schnarchen, obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom und eine normal grosse Schilddrüse (S. 1). Er machte jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , weshalb auch dieser Bericht unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen nicht geeignet ist, eine wesentliche Ver schlecht erung des Gesundheitszustandes zu begründen.

Dr. D.___ diagnostizierte sodann in seinem Bericht vom 25. Oktober 2016 ( Urk. 10/45), wie bereits in seinem Bericht vom 25. August

2016 ( vgl. Urk. 10/50/1 = Urk. 20/62/1 ; vorstehend E. 4.2), eine d epressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode , ein metabolisches Syndrom bei Diabetes mellitus Typ II, arterielle r Hyperto nie, Adipositas Grad II und

Dyslipidämie sowie eine d iabetische Makulopathie und Polyneuropathie . Er attestierte der Beschwerde führerin aus somatischer Sicht , wie bereits in seinem Bericht vom 25. August 2016 ( vgl. Urk. 10/50/1 = Urk. 20/62/1; vorstehend E. 4.2), eine 30-40 %ige Arbeit s fähigkeit . Dieser Bericht vermag somit ebenfalls keine wesentliche

Verän derung des Gesundheitszustands zu begründen.

Dr. C.___ führte in ihrer E-Mail an die ehemalige Beiständin der Beschwerdeführerin vom 1. November 2016 (Urk. 10/50/2) aus, dass aus psychia trischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden sei, möglicherweise theoretisch im Umfang von 30-40%, eine zuverlässige Angabe zur Quantifizierung jedoch nicht möglich sei. Bereits in ihrem früh ere n Bericht vom 12. August 2016 (vgl. Urk.10/49 = Urk. 20/62/6-7; vorstehend E. 4.2) konnte Dr.

C.___ bei bestehender medizinisch-theoretischer Restarbeitsfähigkeit keine genaue Ein schät z ung der Arbeitsfähigkeit vornehmen. De r genannte Bericht vermag somit ebenfalls keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands zu begründen.

Zusammenfassend vermögen die genannten Berichte keine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und daher keine andere Einschätzung als diejenige der IV-Stelle im Rahmen des verf ügten Nichteintretens vom 4. Januar 2017 zu begründen.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin reichte zudem weitere Berichte und ärztliche Zeugnisse ein, die nach der Nichteintretensverfügung vom 4. Januar 2017 erstellt wurden. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen ist, ob sich der G esundheitszustand der Be schwerdeführerin nach dem Nichteintretensentscheid wesentlich verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.5 ).

Ein Arzt der E.___ des A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. März 2017 (Urk. 14/5 = Urk. 14/12/8) , wie bereits ein anderer Arzt der E.___ des A.___ am 10. September 2015 (vgl. vorstehend E. 4.3), unverändert eine milde diabetische Retinopathie mit klinisch signifikatem

Makulaödem . Ang aben zur Arbeitsfähigkeit machte er

keine . Der genannte Bericht ist demnach nicht geeig net, ein e Veränderung des Gesundheitszustandes seit Januar 2017 zu begrün den.

Die Ärzte des G.___ des A.___

diagnostizierten in ihrem Bericht vom 26. April 2017 (Urk. 14/

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte und A rztzeugnisse keine wesentliche Veränderung ihres Gesundheits zustandes ausgewiesen, weder z um Zeitpunkt der Nichteintretens verfügung

vom 4. Januar 2017 noch danach beziehungsweise bis Ende 2017.

Sollte die IV-Stelle im Rahmen des noch pendenten Verfahrens bezüglich Neu anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug (vgl. vorstehend E. 3.4) zum Schluss kommen, es liege eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, so wird dies die Beschwerdegegnerin - auch rückwirkend - zu berück sich tigen haben. 5. 5.1

Es bleibt zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse oder persönliche Umstände vorliegen oder ob die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig er schwe ren oder verunmöglichen, w elche die gesetzliche Vermutung von Art. 14b ELV wiederlegen können (BGE 141 V 343 E. 3.3 ; vgl. vorstehend E. 1.4 ). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des EL-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL ( Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts um zustossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 2.2). Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV /IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 156) . Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersicht lich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der (inva lide) Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hinwei sen). 5.2

Die Beschwerdeführerin selbst machte keine invaliditätsfremden Gründe geltend (vgl. vorstehend E. 2.2).

Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 3. November 2016 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. November

2016 erhoben hat (vgl. Urk. 10/40/1 ; Urk. 10/51/2 ). Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 (Urk. 10/16 = Urk. 14/3 ) verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. November 2016, da die Beschwerde füh rerin weder die Beitragszeit erfüllt habe noch von deren Erfüllung befreit werden könne. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von der Arbeitsver mittlung im RAV abgemeldet (Urk. 10/14 = Urk. 14/7; Urk. 14/6).

Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach Art. 14b ELV kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn die versicherte Person trotz ausrei chender Arbeitsbemüh ungen keine Stelle findet ( vorstehend E. 5.1). Diese Vor aus setzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist ( WEL

Rz 3425.06 in Verbindung mit Rz 3424.07). Die von der Beschwerdeführerin im November 2016 nachgewiesenen fünf persönlichen

Arbeits be mühungen (Urk. 10/40/3-4) und im Dezember 2016 nachgewiesenen

sechs per sönlichen

Arbeitsbemühungen (Urk. 10/32) genügen im Hinblick auf die praxis ge mäss von der Arbeitslosenversicherung geforderten quantitativen Arb eits be müh ungen von mindestens zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_91 7/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2) schon in quantitativer Hinsicht nicht.

Weitere invaliditätsfremde Gründe sind nicht ersichtlich. Es liegen somit keine invaliditätsfremden Gründe vor, welche die gesetzliche Vermutung von Art. 14b ELV umstossen könnten. 6.

Aufgrund der Aktenlage sowie der Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie das angerechnete jährliche hypothetische Ein kommen von Fr. 19'290.-- nicht erzielen könnte. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab November 2016 zu Recht ein jährliches hypothetisches Einkommen von Fr. 19'290. -- (beziehungsweise unter Berücksichtigung des Freibetrags 2/3 davon ) angerechnet.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

E. 9 = Urk. 14/12/12-14) einen ungeklärten

Schwankschwindel (D ifferentialdiagnos e sekundär somatoformer Schwindel nach Neuritis vestibularis , Erstmanifestation 2015, Differentialdiagnose vestibuläre Migräne ) und legten dar, dass sich i n der klinischen Untersuchung im MRI sowie in der vestibulären Funktionsdiagnostik keine wegweisenden Befunde gefunden hätten (S. 1 f. ) . Angaben zur Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit machten sie keine. In ihrem Bericht vom 22. August 2017 (Urk. 16) legten die Ärzte des G.___ des A.___ dar, dass gemäss der Anamnese und der heutigen Untersuchung die Ätiologie der Symptomatik noch offenbleibe , wobei davon auszugehen sei, dass die aktuelle Gleichgewichtsstörung am ehesten im Rahmen einer somatoformen Schwindelerkrankung zu sehen sei. Die Be schwerdeführerin werde ab dem 28. August 2017 eine Psychotherapie beginnen, eine solche habe bisher nicht stattgefunden (S. 2) . Angaben zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine. Inwiefern sich der ungeklärte Schwankschwindel auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollte, lässt si ch den beiden Berichten somit nicht entnehmen.

Wesentlich ist ferner, dass sich der Schwindel bereits 2015 erstmals manifestierte, wobei schon in einem Bericht von September 2014 „etwas Schwindel”

Erwähnung fand (vgl. Urk. 20/62/4). Damit sind die Berichte vom April und August 2017 nicht geeignet , eine wes entliche Veränderung des Gesundheitszustands seit Januar 2017

zu be grün den. Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom

19. August 2017 (Urk. 14/12/1-3 = Urk. 28/12)

- zu den bereits in seinem Bericht vom 25. Oktober 2016 genannten Diagnosen ( vgl. vorstehend E. 4.3 ) - neu einen S chwankschwindel unklarer Genese , eine d epressive Störung, gegenwärtig mittelgradig- bis schwere Episode mit frag lichem somatischem Syndrom sowie eine Migräne ohne Aura als Diag nosen (S. 1) . Er war der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Polymorbidität nicht in der Lage sei, in der freien Wirtschaft eine Tätigkeit aufzunehmen und diese auf längere Zeit beizubehalten. Sie könne höchstens in einem geschützten Arbeitsplatz zu 20-30

% beschäftigt werden, wobei mit öfteren Absenzen zu rechnen sei (S. 2 f.). Dabei ist einerseits darauf hinzuweisen, dass Dr. D.___

über keinen Facharzttitel für Psychiatrie verfügt u nd demnach auch nicht be fähigt war , den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht zu beurteilen. In seinen früheren Berichten nahm er denn auch immer nur eine Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes vor (vgl. vorstehend E. 4.3 ). Andererseits vermag Dr. D.___ nicht darzulegen, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin s eit seinem letzten Bericht vom 25. August 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3) wesentlich verschlechtert haben soll .

Im Weiteren attestierte

Dr. D.___ der Beschwerdeführerin in seinen ärztlichen Zeugnissen

vom 20. Januar 2017 (Urk. 14/2) , vom 8. Februar 2017 (Urk. 14/4 ), vom 5. April 2017 (Urk. 14/8), vom 30. Mai 2017 (Urk. 14/10) und vom

22. August

2017 (Urk. 14/11) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Januar 2017 bis zum

31. Oktober 2017 , ohne dies e jedoch näher zu begründen , so dass nicht darauf abgestellt werden kann. So handelt es sich lediglich um pauschale Arztzeugnisse, welche weder eine Diagnose enthalten, noch eine durch Befunde untermauerte und nachvollziehbare Begründung für die angeblich vollständige andauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 20. Januar bis zum 31. Oktober 2017 abgeben.

Schliesslich stellte Dr. med. H.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 28. August 2017 in Behandlung steht, im Bericht vom 26. Juni 2018 (Urk. 20/94 S. 2 Ziff. 1.1) die näher spezifizierten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer generalisierten Angst störung (F41.1), einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des Ver dau ungs systems (F45.31 und 32), einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61) und eines Low-Dose Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndroms (F13.2; S. 4 Ziff. 2.6 ). Dr. med. H.___ führte aus, es sei im August 2017 zu einer Ver schlechterung des psychischen Zustands gekommen, weshalb die Behandlung bei ihm begonnen worden sei (S. 2 f. Ziff. 1.2 und 2.2 ). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 7 Ziff. 4.2). Auch dieser Bericht vermag indes für den massgeblichen Zeitraum bis Dezember 2017 keine im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende Verschlechterung des Gesundheitszustands zu begründen. Zum einen machte die Beschwerdeführerin bereits in der Neuanmeldung vom 22.

Juli 2016 (auf welche mit Verfügung vom Januar 2017 nicht eingetreten wurde ) geltend, sie leide an einer schweren Depression, Panikattacken und an lautem Schnarchen (Urk. 20/56). Im Wesentlichen dieselben Diagnosen gehen sodann auch aus den Berichten von Dr. D.___ vom 25. August 2016 (Urk. 20/62), von Dr. C.___ vom 12. August 2016 (Urk. 20/62/1-2 und 6-7) und aus dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 30. August 2012 (Urk. 20/41/10) hervor, wo mit sich für vorliegendes Verfahren keine Verschlechterung des Gesundheits zu standes bis 31. Dezember 2017 ergibt.

Zusammenfassend ist keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Nichteintretensverfügung vom 4. Januar 2017 ausgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00063

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom

4. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Beistand Y.___ Fachstelle für Erwachsenenschutz, Kreis Bülach Süd Europastrasse 11, Postfach, 8152 Glattbrugg gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1972, bezog eine Witwenrente d er Alters- und Hinter lassenenversicherung ( AHV ), als sie sich am 23. März 2009 bei der Gemeinde Bassersdorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (vgl. Urk. 10/143). Mit Verfügung vom 30. März 2010 (Urk. 10/143) sprach die Gemeinde Bassersdorf der Versicherten monatliche Zusatzleistungen per 1. November 2008 zu. 1.2

Die Gemeinde Bassersdorf teilte der Versicherten mit Verfügung vom 19. April 2016 (Urk. 10/85/2-4 = Urk. 10/104/1-3) mit, dass die Zusatzleistungen per 1. November 2016 infolge Anrechnung eines hypothetischen Einkommens neu berechnet werden müssten. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Urk. 10/71) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), an welche die Gemeinde Bassersdorf die Ausrichtung von Zusatzleistungen ab Oktober 2016 übertragen hatte (vgl. Urk. 10/97), die Herabsetzungsverfügung vom 19. April 2016 um und rechnete der Versicherten ab dem 1. November 2016 ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 19'290.-- an (vgl. Berechnungsblatt in Urk. 10/68 = Urk. 10/69 = Urk. 10/70). Dagegen erhob die Versicherte am 9. November 2016 Einsprache (Urk. 10/18 = Urk. 10/44). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10/35) berechnete die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen per 1. Januar 2017 neu, wobei sie an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von jährlich Fr. 19'290.-- f esthielt (vgl. Berechnungsblatt in Urk. 10/33 = Urk. 10/34). Die Durchführungsstelle berechnete mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 10/28) die Zusatzleistungen von September und Oktober 2016, von November und Dezember 2016 sowie per 1. Januar 2017 neu, wobei sie an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von jährlich Fr. 19'290.-- ab dem 1. November 2016 fes thielt (vgl. Berechnungsblätter in Urk. 10/21 = Urk. 10/22, Urk. 10/23 = Urk. 10/24). Am 2. Februar 2017 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 10/17). Mit Entscheid vom 26. Mai 2017 (Urk. 10/7 = Urk. 2) wies die Durchführungsstelle die Einsprachen der Versi cher ten ab. 2.

Die Versicherte erhob am 22. Juni 2017 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 26. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr ab dem 1. November 2016 kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2).

Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2017 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).

Mit Eingaben vom 29. August (Urk. 13) und 4. September 2017 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 14/1-12; Urk. 16), die der Beschwerdegegnerin am 11. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk . 17). Mit Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 18) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen (vgl. Urk. 20/1-95), die den Parteien am 2 9. November

2018 zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 25). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 (Urk. 26) verzichtete die Beschwer degegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin nahm innert Frist Stellung und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 27; Urk. 28/12). Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2018 (Urk. 26) und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2018 (Urk. 27 ; Urk. 28/12) wurde der jeweiligen Gegenpartei am 7. Januar 2019 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. 1. 4

Nicht invaliden Witwen und Witwern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich verdient haben (Wegleitung über die Ergänzungsleitungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2016, Rz 3425.01). Gemäss Art. 14b der Verordnung über Ergän zungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist nicht invaliden Witwen ohne minderjährige Kinder je nach Alter (bis zur Voll endung des 4 0. Altersjahres, vom 4 1. bis zum 5 0. Altersjahr, vom 5 1. bis zum 6 0. Altersjahr) als Erwerbseinkommen mindestens ein bestimmter Betrag anzu rechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein stehenden nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 ELG massgebend ist. Für nicht in va lide Witwen zwischen dem 4 1. und dem 5 0. Altersjahr beläuft sich dieser Betrag ab Januar 2015 auf Fr. 19'290.-- (Art. 14b lit . b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG ) .

Art. 14b ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach nicht invalide Witwen und Witwer die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen können. Diese Vermutung kann durch den Nachweis von objektiven und subjektiven inva liditätsfremden Gründen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden ( WEL

Rz 3425.06 in Verbindung mit WEL

Rz 3424.06).

1.5

Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchfüh rungs organe zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selb stän dige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E.

5.1). Diese Recht sprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als ( teil -) invalid quali fiziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL -Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-7.2).

1.6

Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zu stellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass nichtin validen Witwen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Gemäss Ver fügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Februar 2012 (vgl. Urk. 10/59/17-18 = Urk. 10/159) betrage der Invaliditäts grad der Beschwerdeführerin 5 %. Im Jahr 2016 sei eine Neuanmeldung zum Bezug einer IV-Rente erfolgt, auf welche mit Entscheid vom 4. Januar 2017 (vgl. Urk. 10/29) nicht eingetreten worden sei. Die Durchführungsstelle sei an die Ein schätzung der IV-Stelle gebunden. Die eingereichten Arztzeugnisse würden keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zeigen, weshalb davon aus zu gehen sei, dass die Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen erzielen könne (S. 2 f. Ziff. 3). Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin kurzzeitig

beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellensuche angemeldet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich in den Monaten November und Dezember 2016 um einige Teilzeitstellen bemüht und ent spre chen de Belege eingereicht. Die eingereichten Arbeitsbemühungen würden jedoch in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht ausreichen, um von der Anrech nung eines hypothetischen Einkommens abzusehen. Auch die Abmeldung aus der Datenbank des RAV entbinde die Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht zur Stellensuche (S. 3 Ziff. 4). 2. 2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass sie gesundheitlich sehr beeinträchtigt und deshalb erwerbsunfähig sei (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2016 zu Recht ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 19'290.-- angerechnet hat. St reitgegenstand bildet somit die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von jährlich Fr. 19'290.-- für die Zeitdauer vom 1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2017. 3. 3.1

Den Akten lässt sich entnehmen, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juni 2011 (Urk. 10/177 = Urk. 20/33) bei einem Invaliditäts grad von 72 % (Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 50 % und im Haus haltsbereich von 21.90 %) eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2011 zugesprochen hat (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 10/59/26-28 = Urk. 10/179 = Urk. 20/30). Die Rentenzusprache

erfolgte aufgrund einer seit mindestens 2009 bestehenden mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Syndrom (ICD-10 F32.11) vor dem Hintergrund einer abno r men länger dauernden Trauerreaktion und einer dadurch seit dem 2 3. Januar 2009 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. Feststellungsb latt vom 31. Januar 2011, Urk. 2 0/26 S. 2 f. ). 3.2

Im Rahmen einer im Jahr 2012 durchgefüh rten Rentenrevision (vgl. Urk. 2 0/35) holte die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 30. Aug ust 2012 erstattet wurde (Urk. 2 0/41). Dr. Z.___ diagnostizierte eine chronische Depression mittle ren Schweregrades (ICD-10 F32.11), eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), einen Diabetes mellitu s, eine Adipositas und eine arterielle Hypertonie (S. 10 Ziff. 5). Er attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der diag nostizierten psychischen Störungen mit Krankheitswert eine

50 % ige A rbeits fähig keit , wobei es mit Ausnahme einer allgemein herabgesetzten psychischen Belastbarkeit kein weiteres Belastungsprofil zu berücksichtigen gebe. Für die Haushaltsarbeiten würden keine invaliditätsrelevante n psychische n Einschrän kungen mehr existieren (S. 12 Ziff. 6). Somit habe sich der psychopathologische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2010 stabilisiert und leicht ge bessert (S. 12 Ziff. 7).

In der Folge hob die IV-Stelle m it Verfügung vom 20. Februar

201 3 (Urk. 10 /59/17-18 = Urk. 10/159 = Urk. 20/54) die bisher ausgerichtete Rente auf, da nur noch ein Invaliditätsgrad von 5 % (Teilinvaliditätsgrad von 5 % im Er werbs bereich [weiterhin 50 %] und im Haushaltsbereich [weiterhin 50 %] von 0 %) vorliege . Dies begründete die IV-Stelle damit, dass sich der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ verbessert habe und sie ab dem Begutachtungszeitpunkt auf dem freien Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsfähig sei. Im Haushaltsbereich seien hingegen keine Einschränkungen mehr anzunehmen. Im Erwerbsbereich berechnete die IV-Stelle nach Durchführung eines Einkommensvergleiches eine Einschränkung von 10 % (S. 2; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 16. November 2012, Urk. 20/45 S. 3). 3.3

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 22. Juli 2016 erneut bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 10/52 = Urk. 10/54 ,

vgl. auch Urk. 20/56), wobei die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Januar 2017 (Urk. 10/29 = Urk. 20/81) auf das neue Leistungsbegehren nicht eintrat. Das Nichteintreten begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (S. 1; vgl. das Feststel lungs blatt vom 7. November 2 016, Urk. 20/77). 3.4

Am 24. April 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 20/86 ; vgl. Urk. 20/88). Zum Zeit punkt des Beizugs der IV-Akten (September 2018, vgl. Urk. 18-19) war das Ver fahren bezüglich d ies er Neuanmeldung noch pendent (vgl. das Aktenverzeichnis der IV-Stelle in Urk. 20/88). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, sie sei gesundheitlich sehr beeinträchtigt und könne deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben (vorsteh end E. 2.2).

Zur Begründung ihrer Arbeitsunfähigkeit stützte sich die Beschwer deführerin

auf diverse

- teilweise bereits im Einspracheverfahren eingereichte - Arztberichte un d ärztliche Zeugnisse. 4.2

Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Austrittsbericht der Ärzte des A.___ , B.___ , vom 3 0. September 2014 (Urk. 10/48 = Urk. 20/62/2-5), der Bericht von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. August 2016 (Urk.10/49 = Urk. 20/62/6-7), der Bericht von Dr. med. D.___ vom 25. August 2016 (Urk. 10/50/1 = Urk. 20/62/1) sowie das ärztliche Zeugnis von Dr. D.___ vom 1. Juni 2016 ( Urk. 14/1 = Urk. 20/55) lagen der IV-Stelle im Rahmen der IV-

Neua nmeldung vo m 22. Juli 2016 vor und wurden daher bereits im Rahmen des am 4. Januar 2017 verfügten Nichteintretens gewürdigt, wobei die IV-Stelle der Ansicht war, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (vorstehend E. 3.3). Aufgrund des Umstandes, dass die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die inva lidi tätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebun den sind (vgl. vorstehend E. 1.5) , vermögen die genannten Berichte nichts an der Einschätzung der IV-Stelle zu ändern. 4.3

Die

Beschwerdeführerin reichte weitere Berichte ein , die der IV-Stelle nicht im Rahmen der Neuanmeldung vom

22. Juli 2016 vorgelegen haben, weshalb nach folgend zu pr üfen ist, ob diese Berichte geeignet sind, an der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch d i e IV-Stelle mit Nichtein tretensentscheid vom

4. Januar 20 17 (vgl. vorstehend E. 3.3) etwas zu ändern. Dem Bericht eines Arztes der

E.___

des A.___ vom 10. September 2015 (Urk. 10/46), ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer milden diabetischen Retinopathie mit klinisch signifikatem

Makulaödem leidet. Angaben zur Arbeitsfä higkeit fehlen . Der genannte

Bericht ist angesichts der Diagnose und mangels Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet, ein e wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu begründen.

Dr. med. F.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, diagnos tizierte in seinem Bericht

vom 14. Juni 2016 ( Urk. 10/47) eine Dysphagie für Flüssigkeiten und feste Speisen, Differentialdiagnose primäres Schnarchen, obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom und eine normal grosse Schilddrüse (S. 1). Er machte jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , weshalb auch dieser Bericht unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen nicht geeignet ist, eine wesentliche Ver schlecht erung des Gesundheitszustandes zu begründen.

Dr. D.___ diagnostizierte sodann in seinem Bericht vom 25. Oktober 2016 ( Urk. 10/45), wie bereits in seinem Bericht vom 25. August

2016 ( vgl. Urk. 10/50/1 = Urk. 20/62/1 ; vorstehend E. 4.2), eine d epressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode , ein metabolisches Syndrom bei Diabetes mellitus Typ II, arterielle r Hyperto nie, Adipositas Grad II und

Dyslipidämie sowie eine d iabetische Makulopathie und Polyneuropathie . Er attestierte der Beschwerde führerin aus somatischer Sicht , wie bereits in seinem Bericht vom 25. August 2016 ( vgl. Urk. 10/50/1 = Urk. 20/62/1; vorstehend E. 4.2), eine 30-40 %ige Arbeit s fähigkeit . Dieser Bericht vermag somit ebenfalls keine wesentliche

Verän derung des Gesundheitszustands zu begründen.

Dr. C.___ führte in ihrer E-Mail an die ehemalige Beiständin der Beschwerdeführerin vom 1. November 2016 (Urk. 10/50/2) aus, dass aus psychia trischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden sei, möglicherweise theoretisch im Umfang von 30-40%, eine zuverlässige Angabe zur Quantifizierung jedoch nicht möglich sei. Bereits in ihrem früh ere n Bericht vom 12. August 2016 (vgl. Urk.10/49 = Urk. 20/62/6-7; vorstehend E. 4.2) konnte Dr.

C.___ bei bestehender medizinisch-theoretischer Restarbeitsfähigkeit keine genaue Ein schät z ung der Arbeitsfähigkeit vornehmen. De r genannte Bericht vermag somit ebenfalls keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands zu begründen.

Zusammenfassend vermögen die genannten Berichte keine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und daher keine andere Einschätzung als diejenige der IV-Stelle im Rahmen des verf ügten Nichteintretens vom 4. Januar 2017 zu begründen.

4.4

Die Beschwerdeführerin reichte zudem weitere Berichte und ärztliche Zeugnisse ein, die nach der Nichteintretensverfügung vom 4. Januar 2017 erstellt wurden. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen ist, ob sich der G esundheitszustand der Be schwerdeführerin nach dem Nichteintretensentscheid wesentlich verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.5 ).

Ein Arzt der E.___ des A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. März 2017 (Urk. 14/5 = Urk. 14/12/8) , wie bereits ein anderer Arzt der E.___ des A.___ am 10. September 2015 (vgl. vorstehend E. 4.3), unverändert eine milde diabetische Retinopathie mit klinisch signifikatem

Makulaödem . Ang aben zur Arbeitsfähigkeit machte er

keine . Der genannte Bericht ist demnach nicht geeig net, ein e Veränderung des Gesundheitszustandes seit Januar 2017 zu begrün den.

Die Ärzte des G.___ des A.___

diagnostizierten in ihrem Bericht vom 26. April 2017 (Urk. 14/ 9 = Urk. 14/12/12-14) einen ungeklärten

Schwankschwindel (D ifferentialdiagnos e sekundär somatoformer Schwindel nach Neuritis vestibularis , Erstmanifestation 2015, Differentialdiagnose vestibuläre Migräne ) und legten dar, dass sich i n der klinischen Untersuchung im MRI sowie in der vestibulären Funktionsdiagnostik keine wegweisenden Befunde gefunden hätten (S. 1 f. ) . Angaben zur Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit machten sie keine. In ihrem Bericht vom 22. August 2017 (Urk. 16) legten die Ärzte des G.___ des A.___ dar, dass gemäss der Anamnese und der heutigen Untersuchung die Ätiologie der Symptomatik noch offenbleibe , wobei davon auszugehen sei, dass die aktuelle Gleichgewichtsstörung am ehesten im Rahmen einer somatoformen Schwindelerkrankung zu sehen sei. Die Be schwerdeführerin werde ab dem 28. August 2017 eine Psychotherapie beginnen, eine solche habe bisher nicht stattgefunden (S. 2) . Angaben zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine. Inwiefern sich der ungeklärte Schwankschwindel auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollte, lässt si ch den beiden Berichten somit nicht entnehmen.

Wesentlich ist ferner, dass sich der Schwindel bereits 2015 erstmals manifestierte, wobei schon in einem Bericht von September 2014 „etwas Schwindel”

Erwähnung fand (vgl. Urk. 20/62/4). Damit sind die Berichte vom April und August 2017 nicht geeignet , eine wes entliche Veränderung des Gesundheitszustands seit Januar 2017

zu be grün den. Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom

19. August 2017 (Urk. 14/12/1-3 = Urk. 28/12)

- zu den bereits in seinem Bericht vom 25. Oktober 2016 genannten Diagnosen ( vgl. vorstehend E. 4.3 ) - neu einen S chwankschwindel unklarer Genese , eine d epressive Störung, gegenwärtig mittelgradig- bis schwere Episode mit frag lichem somatischem Syndrom sowie eine Migräne ohne Aura als Diag nosen (S. 1) . Er war der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Polymorbidität nicht in der Lage sei, in der freien Wirtschaft eine Tätigkeit aufzunehmen und diese auf längere Zeit beizubehalten. Sie könne höchstens in einem geschützten Arbeitsplatz zu 20-30

% beschäftigt werden, wobei mit öfteren Absenzen zu rechnen sei (S. 2 f.). Dabei ist einerseits darauf hinzuweisen, dass Dr. D.___

über keinen Facharzttitel für Psychiatrie verfügt u nd demnach auch nicht be fähigt war , den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht zu beurteilen. In seinen früheren Berichten nahm er denn auch immer nur eine Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes vor (vgl. vorstehend E. 4.3 ). Andererseits vermag Dr. D.___ nicht darzulegen, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin s eit seinem letzten Bericht vom 25. August 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3) wesentlich verschlechtert haben soll .

Im Weiteren attestierte

Dr. D.___ der Beschwerdeführerin in seinen ärztlichen Zeugnissen

vom 20. Januar 2017 (Urk. 14/2) , vom 8. Februar 2017 (Urk. 14/4 ), vom 5. April 2017 (Urk. 14/8), vom 30. Mai 2017 (Urk. 14/10) und vom

22. August

2017 (Urk. 14/11) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Januar 2017 bis zum

31. Oktober 2017 , ohne dies e jedoch näher zu begründen , so dass nicht darauf abgestellt werden kann. So handelt es sich lediglich um pauschale Arztzeugnisse, welche weder eine Diagnose enthalten, noch eine durch Befunde untermauerte und nachvollziehbare Begründung für die angeblich vollständige andauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 20. Januar bis zum 31. Oktober 2017 abgeben.

Schliesslich stellte Dr. med. H.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 28. August 2017 in Behandlung steht, im Bericht vom 26. Juni 2018 (Urk. 20/94 S. 2 Ziff. 1.1) die näher spezifizierten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer generalisierten Angst störung (F41.1), einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des Ver dau ungs systems (F45.31 und 32), einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61) und eines Low-Dose Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndroms (F13.2; S. 4 Ziff. 2.6 ). Dr. med. H.___ führte aus, es sei im August 2017 zu einer Ver schlechterung des psychischen Zustands gekommen, weshalb die Behandlung bei ihm begonnen worden sei (S. 2 f. Ziff. 1.2 und 2.2 ). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 7 Ziff. 4.2). Auch dieser Bericht vermag indes für den massgeblichen Zeitraum bis Dezember 2017 keine im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende Verschlechterung des Gesundheitszustands zu begründen. Zum einen machte die Beschwerdeführerin bereits in der Neuanmeldung vom 22.

Juli 2016 (auf welche mit Verfügung vom Januar 2017 nicht eingetreten wurde ) geltend, sie leide an einer schweren Depression, Panikattacken und an lautem Schnarchen (Urk. 20/56). Im Wesentlichen dieselben Diagnosen gehen sodann auch aus den Berichten von Dr. D.___ vom 25. August 2016 (Urk. 20/62), von Dr. C.___ vom 12. August 2016 (Urk. 20/62/1-2 und 6-7) und aus dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 30. August 2012 (Urk. 20/41/10) hervor, wo mit sich für vorliegendes Verfahren keine Verschlechterung des Gesundheits zu standes bis 31. Dezember 2017 ergibt.

Zusammenfassend ist keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Nichteintretensverfügung vom 4. Januar 2017 ausgewiesen.

4.5

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte und A rztzeugnisse keine wesentliche Veränderung ihres Gesundheits zustandes ausgewiesen, weder z um Zeitpunkt der Nichteintretens verfügung

vom 4. Januar 2017 noch danach beziehungsweise bis Ende 2017.

Sollte die IV-Stelle im Rahmen des noch pendenten Verfahrens bezüglich Neu anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug (vgl. vorstehend E. 3.4) zum Schluss kommen, es liege eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, so wird dies die Beschwerdegegnerin - auch rückwirkend - zu berück sich tigen haben. 5. 5.1

Es bleibt zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse oder persönliche Umstände vorliegen oder ob die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig er schwe ren oder verunmöglichen, w elche die gesetzliche Vermutung von Art. 14b ELV wiederlegen können (BGE 141 V 343 E. 3.3 ; vgl. vorstehend E. 1.4 ). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des EL-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL ( Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts um zustossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 2.2). Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV /IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 156) . Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersicht lich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der (inva lide) Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hinwei sen). 5.2

Die Beschwerdeführerin selbst machte keine invaliditätsfremden Gründe geltend (vgl. vorstehend E. 2.2).

Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 3. November 2016 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. November

2016 erhoben hat (vgl. Urk. 10/40/1 ; Urk. 10/51/2 ). Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 (Urk. 10/16 = Urk. 14/3 ) verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. November 2016, da die Beschwerde füh rerin weder die Beitragszeit erfüllt habe noch von deren Erfüllung befreit werden könne. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von der Arbeitsver mittlung im RAV abgemeldet (Urk. 10/14 = Urk. 14/7; Urk. 14/6).

Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach Art. 14b ELV kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn die versicherte Person trotz ausrei chender Arbeitsbemüh ungen keine Stelle findet ( vorstehend E. 5.1). Diese Vor aus setzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist ( WEL

Rz 3425.06 in Verbindung mit Rz 3424.07). Die von der Beschwerdeführerin im November 2016 nachgewiesenen fünf persönlichen

Arbeits be mühungen (Urk. 10/40/3-4) und im Dezember 2016 nachgewiesenen

sechs per sönlichen

Arbeitsbemühungen (Urk. 10/32) genügen im Hinblick auf die praxis ge mäss von der Arbeitslosenversicherung geforderten quantitativen Arb eits be müh ungen von mindestens zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_91 7/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2) schon in quantitativer Hinsicht nicht.

Weitere invaliditätsfremde Gründe sind nicht ersichtlich. Es liegen somit keine invaliditätsfremden Gründe vor, welche die gesetzliche Vermutung von Art. 14b ELV umstossen könnten. 6.

Aufgrund der Aktenlage sowie der Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie das angerechnete jährliche hypothetische Ein kommen von Fr. 19'290.-- nicht erzielen könnte. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab November 2016 zu Recht ein jährliches hypothetisches Einkommen von Fr. 19'290. -- (beziehungsweise unter Berücksichtigung des Freibetrags 2/3 davon ) angerechnet.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger