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ZL.2017.00061

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - bei ausgesprochen speziellen Verhältnissen - zu bejahen; Rückweisung zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen.

Zürich SozVersG · 2018-10-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1963, deutsche Staatsangehörige, im Medizinalbe ruferegister des Bundesamts für Gesundheitswesen als Zahnärztin eingetragen, bezieht seit August 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ( Urk. 9/A) in der Höhe von - seit 2015 - Fr. 652.-- pro Monat ( Urk. 3/5).

Mit Beschluss vom 2 9. Januar 2013 errichtete die Kinder- und Erwachsenen schutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver mögensverwaltung ( Urk. 9/V) . Dies wurde mit Urteil des Bezirksrats des Bezirks Z.___ vom 2 7. Februar 2014 bestätigt ( Urk. 3/9).

Am 9. November 2015 wurde sie von ihrem Beistand beim Amt für Zusatz leistungen (AZL) der Stadt Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet ( Urk. 9/6a) .

Das AZL stellte mit Verfügung vom 1 9. Januar 2016 die Bearbeitung des Gesuchs ein ( Urk. 9/14). Die dagegen am 4. März 2016 erhobene Einsprache ( Urk. 9/15) wies es mit Einspracheentscheid vom 1 9. Mai 2017 ( Urk. 9/V/2 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. Mai 2017 ( Urk.

2) erhob der Beistand der Versicherten am 1 6. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzu heben und das AZL sei einzuweisen, ihr Ergänzungsleistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Das AZL beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2017 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erstattete am 2 6. Oktober 2017 eine Replik ( Urk.

12) und die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik (vgl. Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Beur teilung einer Beschwerde zuständig, in dem die versicherte Person oder der be schwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht des jenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.

Die Wohnsitzfrage ist vorliegend auch ein materieller Streitpunkt (vgl. nach stehend E. 2.3 ). Unter formellen Gesichtspunkten kann sie jedoch offen bleiben , da gemäss der subsidiären Regelung von Art. 58 Abs. 2 ATSG

diesfalls das Ver sicherungsgericht des Kantons zuständig ist, in welchem das Durchführungsorgan (hier: der Beschwerdegegner) seinen Sitz hat. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig. 1.2

Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung ein gereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er erlischt nach Art. 12 Abs. 3 ELG am Ende des Monats, in dem eine der Vor aussetzungen dahingefallen ist.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind unter ande rem nach Art. 4 Abs. 1 ELG der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz, beides im Sinne von Art. 13 ATSG. 1.3

Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens auf hält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Ab sicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht dauernden Verblei bens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a ; Kieser , ATSG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 15 zu Art. 13 ATSG). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremden poli zeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohn sitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort be stehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird. 1.4

Der gewöhnliche Aufenthalt wird in Art. 13 Abs. 2 ATSG definiert als der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vorn herein befristet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für den gewöhnlichen Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten, und zusätzlich muss sich der Schwer punkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c , 119 V 111 E. 6b ; Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 2 3. August 2007 E. 4.1; Kieser , a.a.O., N 27 zu Art. 13 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, es sei nicht nachgewiesen, dass der letzte gesetzliche Wohnsitz der Beschwerde führerin in Zürich gewesen sei (S. 4). Ebenso fehle es am dauernden Aufenthalt (S. 3 unten). Da sowohl ein fixer Aufenthaltsort als auch Kontaktmöglichkeiten fehlten, könnten zudem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht überprüft werden (S. 5 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), sie habe jedenfalls am 1. Dezember 2010 in der Stadt Zürich Wohnsitz genommen , und die KESB hätte bei fehlendem Wohnsitz keine Massnahme einrichten können (S. 3 Ziff. 1). Es gebe zahlreiche, näher bezeichnete, Hinweise, dass sie auch ihren Aufenthalt in der Stadt Zürich habe.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und des dauernden Aufenthalts erfüllt sind, und ob die Lebensumstände der Beschwer deführerin eine hinreichende Prüfung von weiteren Anspruchsvoraussetzungen erlauben oder verunmöglichen. 3. 3.1

Gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Liste «Auszug Ein wohner kontrolle» vom 1 3. Juni 2017 ( Urk. 3/6) war diese vom 1 3. Dezember 1995 bis 3 1. Oktober 2000 an der A.___ vom 1 5. November 2002 bis 1 9. Mai 2008 an der A.___ / B.___ / C.___ / D.___ , vom 1. Dezember 2010 bis 1 8. Januar 2013 an der E.___ und ab 1 9. Januar 2013 an der F.___ gemeldet. Bei der letztgenannte n Adresse handelt es sich um jene des Sozialzentrums, in welchem der Beistand der Be schwerdeführerin tätig ist (vgl. Urk. 9/39 S. 2).

Die Schwester der Beschwerdeführerin bestätigte am 8. Juni 2017 ( Urk. 3/7), dass diese vom 1. Dezember 2010 bis 1 8. Januar 2013 bei ihr an der E.___ gewohnt habe. Mit Zunahme der Krankheit sei sie dann immer weniger in der Wohnung gewesen, bis heute seien aber noch immer Sachen von ihr (Möbel und Kleider) in der Wohnung. Es sei ihr nicht bekannt, dass sie ausserhalb von Zürich (beispielsweise in Deutschland) Wohnsitz genommen hätte. 3.2

Gemäss Auskunft des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 2 8. Januar 2016 reiste die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2010 neu in die Schweiz ein und per 3 0. Mai 2011 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit, gültig bis 3 0. November 2015, ausgestellt ( Urk. 9/11). Gemäss telefonischer Auskunft vom 2 7. September 2018 war in diesem Zeitpunkt über die beantragte Verlängerung der Bewilligung noch nicht entschieden ( Urk. 17 ). 3.3

Laut Rechnung vom 1 6. Mai 2013 ( Urk. 9/12/12/2 = Urk. 3/10) weilte die Beschwerdeführerin am 5. April 2013 (von 00:51 bis 14:52 Uhr ) im Klinikum G.___ (D). 3.4

Am 3. Juli 2014 wurde dem Beistand mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei in H.___ aufgefunden worden und habe sich dort bei der Heilsarmee gemeldet ( Urk. 3/11). Am 1 5. Juli 2014 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei in H.___ mitgeteilt, diese sei seit zirka 4 Wochen in H.___ . Man sei etwas ratlos ( Urk. 9/19a/38). 3.5

Am 2 2. August 2014 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, diese habe sich an den Sozialdienst der Stadt I.___ gewandt ( Urk. 9/19a/37) . 3.6

Vom 1 9. November bis 8. Dezember 2014 wa r die Beschwerdeführerin in der J.___ hospitalisiert, wo mit Austritts bericht vom 2 1. Januar 2015 ( Urk. 3/3) eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) diagnostiziert wurde (S. 1). Zum Verlauf wurde ausgeführt, eine Ersthospi talisation in der J.___ sei 2007 wegen psychotischen Symptomen erfolgt, seither sei es zu insgesamt 17 stationären Aufnahmen in der J.___ und in anderen Kliniken gekommen. Die Zuweisung sei, mit einer Ausnahme, gegen den Willen der Patientin erfolgt (S. 2 oben). Am 3. Dezember 2014 sei sie entlassen worden. Allerdings sei sie am Folgetag ( 4. Dezember 2014) erneut per Fürsorgerische Unterbringung (FU) aufgenommen worden, nachdem sie in einem Zug nach H.___ bei der Fahrausweiskontrolle auffällig geworden sei. Am 8. Dezember 2014 sei sie aus dem Arealausgang nicht zurückgekommen (S. 3 unten). 3.7

Am 2 8. Januar 2015 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, diese sei im Rahmen einer FU in die Klinik K.___ eingewiesen worden ( Urk. 9/19a/33).

Dem Entlassungsentscheid der Psychiatrischen Kliniken L.___ vom 1 0. März 2015 ( Urk. 9/12/14 = Urk. 9/19b/5 ; vgl. Urk. 9/19a/32 ) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 2 2. Februar bis 9. März 2015 im Rahmen einer FU hos pitalisiert war (S. 1) und im Anschluss daran freiwillig hospitalisiert blieb (S. 2).

Am 1 9. Mai 2015 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, diese sei in eine psychiatrische Klinik in M.___ eingewiesen worden ( Urk. 9/19a/31).

Gemäss Strafbefehl vom 7. September 2015 reiste die Beschwerdeführerin am 2 9. Juni 2015 ohne gültigen Fahrausweis auf der Strecke H.___ - I.___ ( Urk. 9/19b/b).

Am 3 1. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin mittels FU in die Klinik N.___ eingewiesen ( Urk. 9/19b/7) . 3.8

Gemäss Rapport vom 7. Januar 2016 ( Urk. 9/12/24 = Urk. 9/19b/4 = Urk. 3/ 12/2) wurde am 1 4. Dezember 2015 nach einem Zwischenfall mit der Beschwerde füh rerin die Stadtpolizei ins Spital O.___ aufgeboten. Nach mehrfacher Erwäh nung eines bestimmten dort tätigen Arztes habe man sie in dessen Praxis sofort erkannt, weil sie immer wieder dort auftauche (S. 1 unten). Am 1 7. Dezember 2015 sei sie erneut polizeilich in Erscheinung getreten (S. 2 Mitte). 3.9

Am 2 1. März 2016 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, diese halte sich seit Anfang Jahr in P.___ auf. Sie werde immer wieder einmal kontrolliert, das letzte Mal am 1 4. März 201 6. Wo sie wohne, sei nicht bekannt ( Urk. 9/19a/ 28). Aus einem Schreiben der KESB Stadt P.___ vom 1 5. April 2016 ( Urk. 9/19b/11) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gegen Ende Februar 2016 in P.___ Aufnahme in einem Frauenkloster ge sucht hab e und seither bei verschiedenen Institutionen bekannt sei.

Am 4. April 2016 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin von deren Schwester mitgeteilt, letzte Woche habe die Polizei angerufen; die Beschwerde führerin habe in Engelberg wohl in einem Heuschober übernachtet ( Urk. 9/19a/27).

Gemäss Mahnung der SBB vom 1 0. August 2016 reiste die Beschwerdeführerin am 1 6. Juni 2016 ohne gültigen Fahrausweis zwischen Q.___ und U.___ ( Urk. 9/19a/19).

Am 1 6. September 2016 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin von der Polizei in R.___ mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei schon zum zweiten Mal auffällig angetroffen worden ( Urk. 9/19a/26). 3.10

Am 3. November 2016 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin von einer Mitar beiterin des Pfarramts S.___ mitgeteilt, die Beschwerde führerin sei scho n öfter bei ihnen gewesen. Auch in den letzten Jahren habe sie sich dort aufgehalten und dann jeweils im T.___ übernachtet. Seit dem 2 4. November 2016 sei sie nicht mehr da; sie habe noch Sachen dort gelassen. Sie sei auch im Café U.___ gewesen, der zuständige Mitarbeiter habe später bestätigt, dass es bei ihnen in den letzten Jahren mehrere Einträge gebe ( Urk. 9/19a/25).

Am 1 5. November 2016 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, diese übernachte seit 9. November

2016 im Pfarrzentrum S.___ , und am 2 8. November 2016 , dass sie dies nicht mehr tun könne ( Urk. 3/13). 3.11

Gemäss Rapport vom 2 8. November 2016 ( Urk. 3/4/2) wurde die Beschwerde füh rerin am 2 5. November 2016 nach Auffälligkeiten (S. 1) von der Kantonspolizei im V.___ aufgegriffen und mittels FU in die Klinik W.___ , eingewiesen (S. 2 unten).

Gemäss Rapport vom 2 5. Dezember 2016 ( Urk. 9/19b/3) wurde die Beschwerde führerin am 1. Dezember 2016 zirka mittags - nach drei vorangegangenen Inter ventionen am gleichen Tag (vgl. Urk. 9/19b/2) - nach Auffälligkeiten von der Kantonspolizei im AB._ __ in Haft genommen (S. 1), worauf eine FU in der Klinik W.___ , ärztlich angeordnet wurde (S. 2).

Gemäss Rechnungen von Schutz und Rettung Zürich erfolgte am 2 9. Oktober 2016 ein Transport von Zürich in die J.___ ( Urk. 9/19a/ 17) , am 1. Dezember 2016 vom AB._ __ in die Klinik W.___ , ( Urk. 9/19a/15), am 2. Februar 2017 vom AB.___ in die Klinik W.___ , und am 5. Februar 2017 von Zürich ins Sanatorium AC.___

( Urk. 9/23) . 3.12

Nebst der Hospitalisation in der J.___ vom 1 9. November bis 8. Dezember 2014 (vorstehend E. 3. 6 ) lassen sich folgend e Klinikaufenthalte aus den Rechnungen der zuständigen Krankenkasse ( Urk. 9/19a/2-3 , Urk. 9/19a/11, Urk. 9/19a/16 , Urk. 9/19a/18 , Urk. 9/12/5- 9 ), Urk. 13/1) erschliessen: - 3 1. Oktober 2014 : J.___ - 1. bis 1 0. November 2014 : J.___ - 1 8. November 2014 : Inselspital AD._ __ - 3. bis 4. Dezember 2014 : Spitalzentrum H.___ - 2 2. Dezember 2014

bis 7. Januar 2015 : Psychiatrische Dienste K.___ - 2 7. bis 2 9. Januar 2015 : Psychiatrische Dienste, K.___ - 2 9. Januar 2015

bis 6. Februar 2015 : J.___ - 2 2. Februar bis 1 1. März 2015 : Psychiatrische Dienste, Klinik AE.___ - 1 9. bis 2 0. April 2015 : AF._ __ - 7. November 2015 : AI._ __ - 1 7. bis 1 9. September 2016 : AG.___ Spitäler - 2 9. Oktober bis 2. November 2016 : J.___ - 2 5. bis 2 6. November 2016 : AH._ __ - 1. bis 6. Dezember 2016 : AH._ __ - 1 7. bis 2 2. Dezember 2016 : J.___ - 2 8. bis 3 1. Dezember 2016 : AO._ __ - 1 2. bis 2 6. Januar 2017 : J.___ - 3. bis 6. Februar 2017 : AH._ __ - 5. bis 2 7. Februar 2017 : Sanatorium AC._ __ (vgl. Urk. 13/3) - 2. bis 4. April 2017 : J.___ - 7. bis 1 8. April 2017 : J.___

Gemäss Auskunft seitens der J.___ vom 1 7. Oktober 2017 war die Beschwerde führerin im Jahr 2017 an folgenden weiteren Daten dort hospitalisiert ( Urk. 13/2): - 3. bis 9. Juli - 2 1. Juli bis 5. August - 2 7. bis 2 8. August - 2 1. bis 2 9. September - 1. bis 2. Oktober - 5. bis 1 0. Oktober 3.1 3

Aus Rechnungen / Mahnungen der Züri Linie für Fahrten ohne Billett ( Urk. 9/19a/4 , Urk. 3/20-22, Urk. 13/4) sind für folgende Daten Vorfälle bekannt:

- 5. Dezember 2015 - 9. Oktober 2016 - 6. November 2016 - 5. März 2017 - 7. März 2017 - 1. April 2017 - 2 1. Mai 2017 - 1 7. September 2017 3.1 4

Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 5. Dezember 2014 wurden für die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 und 2012 von zwei Arbeitgebern Einkommen abgerechnet, sowie von Juni bis Oktober 2012 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 9/37 S. 2). 3.15

Gemäss Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung vom 2 1. Januar

2017 ( Urk. 3/16/2 ) hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Freizügigkeits leis tung von gut Fr. 50'000.-- ( Urk. 3/16/3).

Gemäss Schreiben der AXA Winterthur vom 1 7. März 2017 betrug das Alters kapital der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2017 rund Fr. 12'400.-- ( Urk. 3/17). 4. 4.1

Zu beurteilen ist, ob die erkennbaren Umstände objektiv auf die Absicht der Be schwerdeführerin des dauernden Verbleibens in der Stadt Zürich schliessen lassen (Wohnsitz; vorstehend E. 1.3), und ob gesagt werden kann, sie lebe «während längerer Zeit» in der Stadt Zürich (gewöhnlicher Aufenthalt; vorstehend E. 1.4). 4.2

Die Beurteilung wird dadurch erschwert, dass sich die Lebensweise der Be schwer deführerin offensichtlich ausserhalb d er Norm bewegt. So stimmen die Parteien denn auch darin überein, dass es sich um einen absoluten Spezialfall handle ( Urk. 8 S. 2 Mitte, Urk. 12 S. 2). Das Spezielle besteht namentlich darin, dass sich die Beschwerdeführerin in Phasen agitierter Verwirrtheit recht weiträumig bewegt .

Es wäre allerdings zu kurz gegriffen , sich auf den Standpunkt zu stellen, der Nachweis, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, obliege der Beschwe r deführerin, sie könne diesen angesichts der genannten Umstände per se nicht erbringen, und habe somit den so verursachten Nachteil hinzunehmen. Denn einerseits sind diese Umstände Ausdruck ihrer psychischen Erkrankung und können ihr deshalb nicht angelastet werden. Und andererseits greift die ange führte Beweislastregelung nur im Falle der Beweislosigkeit, die nur anzunehmen ist, wenn die strittige Frage - auch indirekt gestützt auf vorhandene Indizien - nicht beantwortbar ist. 4.3

Aus den Akten lässt sich erschliessen, an welchen Tagen die Beschwerdeführerin (psychiatrisch) hospitalisiert war, sei es in einer Zürcher Klinik, sei es auswärts (vgl. vorstehend E. 3.6 und 3.12 ). Dies ergibt folgendes Bild:

Auffallend ist zunächst ein deutlich schubartiger Verlauf, mit einer Phase von Herbst 2014 bis Frühjahr 2015 und einer zweiten Phase ab Herbst 201 6. In die erste Phase fallen mehrere Monate, in denen die Beschwerdeführerin sowohl lokal als auch auswärts hospitalisiert war, lediglich in den Monaten März und April 2015 hielt sie sich nicht auch in einer zürcherischen Klinik auf. In der zweiten Phase weilte sie, mit lediglich zwei Ausnahmen (September und Dezember 2016) , in 10 von 12 Monaten in einer zürcherischen Klinik.

Nimmt man, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte, die Klinikaufenthalte als Hinweis darauf, wo sich der jeweilige Beziehungsschwerpunkt der Beschwerde führerin befunden hat, so ist dies jedenfalls bis Februar 2015 und seit Oktober 2016 Zürich. 4.4

Es stellt sich nunmehr die Frage, wie es sich mit der Zeit dazwischen (März 2015 bis September 2016) verhält. Dokumentiert sind im März und April zwei aus wär tige Klinikaufenthalte (11 und 3 Tage), im Oktober und November 2015 ebenfalls zwei , wo von einer (vermutungsweise) einige

Tage (vgl. vorstehend E. 3.7 am Schluss) und der andere 1 Tag gedauert hat , sowie im September 2016 einer (3

Tage). Bekannt ist ferner, dass sich die Beschwerdeführerin von Anfang 2016 oder Ende Februar 2016 bis zirka April 2016 in P.___ aufgehalten haben dürfte und im September 2016 (zumindest zeitweise) im Kanton AJ._ __ (vorstehend E. 3.9).

Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, der Bez iehungsschwerpunkt der B e schwer deführer in habe sich in dieser Zeit nicht in Zürich befunden. So sind im Dezember 2015 - also ziemlich genau in der Mitte - zwei polizeiliche Vorfälle (vorstehend E. 3.8) und ein Schwarzfahren (vorstehend E.

3.13) in Zürich aktenkundig. Ebenso wurde im November 2016 angegeben, die Beschwerdeführerin sei im Pfarramt S.___ und im Café U.___ bekannt und sei auch in den letzten Jahren öfter dort gewesen (vorstehend E. 3.10).

Insgesamt ist aus den bekannten Fakten zu schliessen, dass sich die Beschwer deführerin zwar zeitweise an anderen Orten als in Zürich aufgehalten hat, dies aber jeweils nur für einige Tage oder Wochen, allenfalls - P.___

- maximal zwei oder drei Monate. Dies genügt nicht für die Annahme eines auswärtigen gewöhn lichen Aufenthalts. Vielmehr ist dieser auch für die genannte Zwischenperiode in Zürich zu verorten. 4.5

Nach Lage der Akten ist es somit überwiegend wahrscheinlich, dass sich der ge wöhnliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Stadt Zürich befunden hat, dies sowohl in der hier dokumentierten und näher untersuchten Zeit seit Oktober 2014 als auch seit der Anmeldung am 1. Dezember 2010 (vorstehend E. 3.1).

Das kumulative Wohnsitzerfordernis bestimmt sich aufgrund des Aufenthalts als objektivem äusseren Merkmal und aufgrund der Absicht des dauernden Verblei bens als subjektivem, aus Indizien zu erschliessendem Merkmal (vorstehend E. 1.3) . Die Frage des Aufenthalts ist bereits - affirmativ - beantwortet. Hinsichtlich der Absicht als subjektiver Komponente ist hier als Besonderheit die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Ihr gelegentliches Um her irren ausserhalb der Stadt Zürich ist eine Folge dieser Erkrankung und deshalb ungeeignet, auf eine fehlende Absicht des dauernden Verbleibens zu schliessen. Viel eher lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin immer wieder nach Zürich zurück gekehrt ist, auf die vorhandene Absicht, hier dauerhaft zu verblei ben, schliessen.

Somit ist auch das Wohnsitzerfordernis als erfüllt zu werten, wenn man nicht ohnehin davon ausgeht, ein solcher sei schon früher begründet worden und be stehe, in Ermangelung eines neuen, fort. 4.6

Zusammenfassend führt dies zum Schluss, dass die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts (vorstehend E. 1.2) erfüllt sind. Mit dieser Feststellung ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der dage gen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerde geg ner in zurückzuweisen, damit sie im Rahmen des bei den gegebenen speziellen Umständen Möglichen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und sodann entsprechend verfüge. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 9. Mai 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts erfüllt sind , und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1963, deutsche Staatsangehörige, im Medizinalbe ruferegister des Bundesamts für Gesundheitswesen als Zahnärztin eingetragen, bezieht seit August 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ( Urk. 9/A) in der Höhe von - seit 2015 - Fr. 652.-- pro Monat ( Urk. 3/5).

Mit Beschluss vom 2 9. Januar 2013 errichtete die Kinder- und Erwachsenen schutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver mögensverwaltung ( Urk. 9/V) . Dies wurde mit Urteil des Bezirksrats des Bezirks Z.___ vom 2 7. Februar 2014 bestätigt ( Urk. 3/9).

Am 9. November 2015 wurde sie von ihrem Beistand beim Amt für Zusatz leistungen (AZL) der Stadt Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet ( Urk. 9/6a) .

Das AZL stellte mit Verfügung vom 1 9. Januar 2016 die Bearbeitung des Gesuchs ein ( Urk. 9/14). Die dagegen am 4. März 2016 erhobene Einsprache ( Urk. 9/15) wies es mit Einspracheentscheid vom 1 9. Mai 2017 ( Urk. 9/V/2 = Urk.

2) ab.

E. 1.1 Nach Art. 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Beur teilung einer Beschwerde zuständig, in dem die versicherte Person oder der be schwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs.

E. 1.2 Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung ein gereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er erlischt nach Art. 12 Abs.

E. 1.3 Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens auf hält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Ab sicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht dauernden Verblei bens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a ; Kieser , ATSG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 15 zu Art. 13 ATSG). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremden poli zeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohn sitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort be stehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird.

E. 1.4 Der gewöhnliche Aufenthalt wird in Art. 13 Abs. 2 ATSG definiert als der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vorn herein befristet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für den gewöhnlichen Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten, und zusätzlich muss sich der Schwer punkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c , 119 V 111 E. 6b ; Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 2 3. August 2007 E. 4.1; Kieser , a.a.O., N 27 zu Art. 13 ATSG). 2.

E. 2 ATSG

diesfalls das Ver sicherungsgericht des Kantons zuständig ist, in welchem das Durchführungsorgan (hier: der Beschwerdegegner) seinen Sitz hat. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, es sei nicht nachgewiesen, dass der letzte gesetzliche Wohnsitz der Beschwerde führerin in Zürich gewesen sei (S. 4). Ebenso fehle es am dauernden Aufenthalt (S. 3 unten). Da sowohl ein fixer Aufenthaltsort als auch Kontaktmöglichkeiten fehlten, könnten zudem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht überprüft werden (S. 5 oben).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), sie habe jedenfalls am 1. Dezember 2010 in der Stadt Zürich Wohnsitz genommen , und die KESB hätte bei fehlendem Wohnsitz keine Massnahme einrichten können (S. 3 Ziff. 1). Es gebe zahlreiche, näher bezeichnete, Hinweise, dass sie auch ihren Aufenthalt in der Stadt Zürich habe.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und des dauernden Aufenthalts erfüllt sind, und ob die Lebensumstände der Beschwer deführerin eine hinreichende Prüfung von weiteren Anspruchsvoraussetzungen erlauben oder verunmöglichen. 3.

E. 3 ELG am Ende des Monats, in dem eine der Vor aussetzungen dahingefallen ist.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind unter ande rem nach Art.

E. 3.1 4

Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 5. Dezember 2014 wurden für die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 und 2012 von zwei Arbeitgebern Einkommen abgerechnet, sowie von Juni bis Oktober 2012 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 9/37 S. 2).

E. 3.2 Gemäss Auskunft des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 2 8. Januar 2016 reiste die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2010 neu in die Schweiz ein und per 3 0. Mai 2011 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit, gültig bis 3 0. November 2015, ausgestellt ( Urk. 9/11). Gemäss telefonischer Auskunft vom 2 7. September 2018 war in diesem Zeitpunkt über die beantragte Verlängerung der Bewilligung noch nicht entschieden ( Urk. 17 ).

E. 3.3 Laut Rechnung vom 1 6. Mai 2013 ( Urk. 9/12/12/2 = Urk. 3/10) weilte die Beschwerdeführerin am 5. April 2013 (von 00:51 bis 14:52 Uhr ) im Klinikum G.___ (D).

E. 3.4 Am 3. Juli 2014 wurde dem Beistand mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei in H.___ aufgefunden worden und habe sich dort bei der Heilsarmee gemeldet ( Urk. 3/11). Am 1 5. Juli 2014 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei in H.___ mitgeteilt, diese sei seit zirka 4 Wochen in H.___ . Man sei etwas ratlos ( Urk. 9/19a/38).

E. 3.5 Am 2 2. August 2014 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, diese habe sich an den Sozialdienst der Stadt I.___ gewandt ( Urk. 9/19a/37) .

E. 3.6 Vom 1 9. November bis 8. Dezember 2014 wa r die Beschwerdeführerin in der J.___ hospitalisiert, wo mit Austritts bericht vom 2 1. Januar 2015 ( Urk. 3/3) eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) diagnostiziert wurde (S. 1). Zum Verlauf wurde ausgeführt, eine Ersthospi talisation in der J.___ sei 2007 wegen psychotischen Symptomen erfolgt, seither sei es zu insgesamt 17 stationären Aufnahmen in der J.___ und in anderen Kliniken gekommen. Die Zuweisung sei, mit einer Ausnahme, gegen den Willen der Patientin erfolgt (S. 2 oben). Am 3. Dezember 2014 sei sie entlassen worden. Allerdings sei sie am Folgetag ( 4. Dezember 2014) erneut per Fürsorgerische Unterbringung (FU) aufgenommen worden, nachdem sie in einem Zug nach H.___ bei der Fahrausweiskontrolle auffällig geworden sei. Am 8. Dezember 2014 sei sie aus dem Arealausgang nicht zurückgekommen (S. 3 unten).

E. 3.7 Am 2 8. Januar 2015 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, diese sei im Rahmen einer FU in die Klinik K.___ eingewiesen worden ( Urk. 9/19a/33).

Dem Entlassungsentscheid der Psychiatrischen Kliniken L.___ vom 1 0. März 2015 ( Urk. 9/12/14 = Urk. 9/19b/5 ; vgl. Urk. 9/19a/32 ) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 2 2. Februar bis 9. März 2015 im Rahmen einer FU hos pitalisiert war (S. 1) und im Anschluss daran freiwillig hospitalisiert blieb (S. 2).

Am 1 9. Mai 2015 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, diese sei in eine psychiatrische Klinik in M.___ eingewiesen worden ( Urk. 9/19a/31).

Gemäss Strafbefehl vom 7. September 2015 reiste die Beschwerdeführerin am 2 9. Juni 2015 ohne gültigen Fahrausweis auf der Strecke H.___ - I.___ ( Urk. 9/19b/b).

Am 3 1. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin mittels FU in die Klinik N.___ eingewiesen ( Urk. 9/19b/7) .

E. 3.8 Gemäss Rapport vom 7. Januar 2016 ( Urk. 9/12/24 = Urk. 9/19b/4 = Urk. 3/ 12/2) wurde am 1 4. Dezember 2015 nach einem Zwischenfall mit der Beschwerde füh rerin die Stadtpolizei ins Spital O.___ aufgeboten. Nach mehrfacher Erwäh nung eines bestimmten dort tätigen Arztes habe man sie in dessen Praxis sofort erkannt, weil sie immer wieder dort auftauche (S. 1 unten). Am 1 7. Dezember 2015 sei sie erneut polizeilich in Erscheinung getreten (S. 2 Mitte).

E. 3.9 Am 2 1. März 2016 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, diese halte sich seit Anfang Jahr in P.___ auf. Sie werde immer wieder einmal kontrolliert, das letzte Mal am 1 4. März 201 6. Wo sie wohne, sei nicht bekannt ( Urk. 9/19a/ 28). Aus einem Schreiben der KESB Stadt P.___ vom 1 5. April 2016 ( Urk. 9/19b/11) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gegen Ende Februar 2016 in P.___ Aufnahme in einem Frauenkloster ge sucht hab e und seither bei verschiedenen Institutionen bekannt sei.

Am 4. April 2016 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin von deren Schwester mitgeteilt, letzte Woche habe die Polizei angerufen; die Beschwerde führerin habe in Engelberg wohl in einem Heuschober übernachtet ( Urk. 9/19a/27).

Gemäss Mahnung der SBB vom 1 0. August 2016 reiste die Beschwerdeführerin am 1 6. Juni 2016 ohne gültigen Fahrausweis zwischen Q.___ und U.___ ( Urk. 9/19a/19).

Am 1 6. September 2016 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin von der Polizei in R.___ mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei schon zum zweiten Mal auffällig angetroffen worden ( Urk. 9/19a/26).

E. 3.10 Am 3. November 2016 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin von einer Mitar beiterin des Pfarramts S.___ mitgeteilt, die Beschwerde führerin sei scho n öfter bei ihnen gewesen. Auch in den letzten Jahren habe sie sich dort aufgehalten und dann jeweils im T.___ übernachtet. Seit dem 2 4. November 2016 sei sie nicht mehr da; sie habe noch Sachen dort gelassen. Sie sei auch im Café U.___ gewesen, der zuständige Mitarbeiter habe später bestätigt, dass es bei ihnen in den letzten Jahren mehrere Einträge gebe ( Urk. 9/19a/25).

Am 1 5. November 2016 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, diese übernachte seit 9. November

2016 im Pfarrzentrum S.___ , und am 2 8. November 2016 , dass sie dies nicht mehr tun könne ( Urk. 3/13).

E. 3.11 Gemäss Rapport vom 2 8. November 2016 ( Urk. 3/4/2) wurde die Beschwerde füh rerin am 2 5. November 2016 nach Auffälligkeiten (S. 1) von der Kantonspolizei im V.___ aufgegriffen und mittels FU in die Klinik W.___ , eingewiesen (S. 2 unten).

Gemäss Rapport vom 2 5. Dezember 2016 ( Urk. 9/19b/3) wurde die Beschwerde führerin am 1. Dezember 2016 zirka mittags - nach drei vorangegangenen Inter ventionen am gleichen Tag (vgl. Urk. 9/19b/2) - nach Auffälligkeiten von der Kantonspolizei im AB._ __ in Haft genommen (S. 1), worauf eine FU in der Klinik W.___ , ärztlich angeordnet wurde (S. 2).

Gemäss Rechnungen von Schutz und Rettung Zürich erfolgte am 2 9. Oktober 2016 ein Transport von Zürich in die J.___ ( Urk. 9/19a/ 17) , am 1. Dezember 2016 vom AB._ __ in die Klinik W.___ , ( Urk. 9/19a/15), am 2. Februar 2017 vom AB.___ in die Klinik W.___ , und am 5. Februar 2017 von Zürich ins Sanatorium AC.___

( Urk. 9/23) .

E. 3.12 Nebst der Hospitalisation in der J.___ vom 1 9. November bis 8. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.

E. 3.15 Gemäss Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung vom 2 1. Januar

2017 ( Urk. 3/16/2 ) hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Freizügigkeits leis tung von gut Fr. 50'000.-- ( Urk. 3/16/3).

Gemäss Schreiben der AXA Winterthur vom 1 7. März 2017 betrug das Alters kapital der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2017 rund Fr. 12'400.-- ( Urk. 3/17). 4.

E. 4 Abs. 1 ELG der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz, beides im Sinne von Art. 13 ATSG.

E. 4.1 Zu beurteilen ist, ob die erkennbaren Umstände objektiv auf die Absicht der Be schwerdeführerin des dauernden Verbleibens in der Stadt Zürich schliessen lassen (Wohnsitz; vorstehend E. 1.3), und ob gesagt werden kann, sie lebe «während längerer Zeit» in der Stadt Zürich (gewöhnlicher Aufenthalt; vorstehend E. 1.4).

E. 4.2 Die Beurteilung wird dadurch erschwert, dass sich die Lebensweise der Be schwer deführerin offensichtlich ausserhalb d er Norm bewegt. So stimmen die Parteien denn auch darin überein, dass es sich um einen absoluten Spezialfall handle ( Urk. 8 S. 2 Mitte, Urk.

E. 4.3 Aus den Akten lässt sich erschliessen, an welchen Tagen die Beschwerdeführerin (psychiatrisch) hospitalisiert war, sei es in einer Zürcher Klinik, sei es auswärts (vgl. vorstehend E. 3.6 und 3.12 ). Dies ergibt folgendes Bild:

Auffallend ist zunächst ein deutlich schubartiger Verlauf, mit einer Phase von Herbst 2014 bis Frühjahr 2015 und einer zweiten Phase ab Herbst 201 6. In die erste Phase fallen mehrere Monate, in denen die Beschwerdeführerin sowohl lokal als auch auswärts hospitalisiert war, lediglich in den Monaten März und April 2015 hielt sie sich nicht auch in einer zürcherischen Klinik auf. In der zweiten Phase weilte sie, mit lediglich zwei Ausnahmen (September und Dezember 2016) , in 10 von 12 Monaten in einer zürcherischen Klinik.

Nimmt man, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte, die Klinikaufenthalte als Hinweis darauf, wo sich der jeweilige Beziehungsschwerpunkt der Beschwerde führerin befunden hat, so ist dies jedenfalls bis Februar 2015 und seit Oktober 2016 Zürich.

E. 4.4 Es stellt sich nunmehr die Frage, wie es sich mit der Zeit dazwischen (März 2015 bis September 2016) verhält. Dokumentiert sind im März und April zwei aus wär tige Klinikaufenthalte (11 und 3 Tage), im Oktober und November 2015 ebenfalls zwei , wo von einer (vermutungsweise) einige

Tage (vgl. vorstehend E. 3.7 am Schluss) und der andere 1 Tag gedauert hat , sowie im September 2016 einer (3

Tage). Bekannt ist ferner, dass sich die Beschwerdeführerin von Anfang 2016 oder Ende Februar 2016 bis zirka April 2016 in P.___ aufgehalten haben dürfte und im September 2016 (zumindest zeitweise) im Kanton AJ._ __ (vorstehend E. 3.9).

Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, der Bez iehungsschwerpunkt der B e schwer deführer in habe sich in dieser Zeit nicht in Zürich befunden. So sind im Dezember 2015 - also ziemlich genau in der Mitte - zwei polizeiliche Vorfälle (vorstehend E. 3.8) und ein Schwarzfahren (vorstehend E.

3.13) in Zürich aktenkundig. Ebenso wurde im November 2016 angegeben, die Beschwerdeführerin sei im Pfarramt S.___ und im Café U.___ bekannt und sei auch in den letzten Jahren öfter dort gewesen (vorstehend E. 3.10).

Insgesamt ist aus den bekannten Fakten zu schliessen, dass sich die Beschwer deführerin zwar zeitweise an anderen Orten als in Zürich aufgehalten hat, dies aber jeweils nur für einige Tage oder Wochen, allenfalls - P.___

- maximal zwei oder drei Monate. Dies genügt nicht für die Annahme eines auswärtigen gewöhn lichen Aufenthalts. Vielmehr ist dieser auch für die genannte Zwischenperiode in Zürich zu verorten.

E. 4.5 Nach Lage der Akten ist es somit überwiegend wahrscheinlich, dass sich der ge wöhnliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Stadt Zürich befunden hat, dies sowohl in der hier dokumentierten und näher untersuchten Zeit seit Oktober 2014 als auch seit der Anmeldung am 1. Dezember 2010 (vorstehend E. 3.1).

Das kumulative Wohnsitzerfordernis bestimmt sich aufgrund des Aufenthalts als objektivem äusseren Merkmal und aufgrund der Absicht des dauernden Verblei bens als subjektivem, aus Indizien zu erschliessendem Merkmal (vorstehend E. 1.3) . Die Frage des Aufenthalts ist bereits - affirmativ - beantwortet. Hinsichtlich der Absicht als subjektiver Komponente ist hier als Besonderheit die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Ihr gelegentliches Um her irren ausserhalb der Stadt Zürich ist eine Folge dieser Erkrankung und deshalb ungeeignet, auf eine fehlende Absicht des dauernden Verbleibens zu schliessen. Viel eher lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin immer wieder nach Zürich zurück gekehrt ist, auf die vorhandene Absicht, hier dauerhaft zu verblei ben, schliessen.

Somit ist auch das Wohnsitzerfordernis als erfüllt zu werten, wenn man nicht ohnehin davon ausgeht, ein solcher sei schon früher begründet worden und be stehe, in Ermangelung eines neuen, fort.

E. 4.6 Zusammenfassend führt dies zum Schluss, dass die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts (vorstehend E. 1.2) erfüllt sind. Mit dieser Feststellung ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der dage gen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerde geg ner in zurückzuweisen, damit sie im Rahmen des bei den gegebenen speziellen Umständen Möglichen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und sodann entsprechend verfüge. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 9. Mai 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts erfüllt sind , und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 6 ) lassen sich folgend e Klinikaufenthalte aus den Rechnungen der zuständigen Krankenkasse ( Urk. 9/19a/2-3 , Urk. 9/19a/11, Urk. 9/19a/16 , Urk. 9/19a/18 , Urk. 9/12/5-

E. 9 ), Urk. 13/1) erschliessen: - 3 1. Oktober 2014 : J.___ - 1. bis 1 0. November 2014 : J.___ - 1 8. November 2014 : Inselspital AD._ __ - 3. bis 4. Dezember 2014 : Spitalzentrum H.___ - 2 2. Dezember 2014

bis 7. Januar 2015 : Psychiatrische Dienste K.___ - 2 7. bis 2 9. Januar 2015 : Psychiatrische Dienste, K.___ - 2 9. Januar 2015

bis 6. Februar 2015 : J.___ - 2 2. Februar bis 1 1. März 2015 : Psychiatrische Dienste, Klinik AE.___ - 1 9. bis 2 0. April 2015 : AF._ __ - 7. November 2015 : AI._ __ - 1 7. bis 1 9. September 2016 : AG.___ Spitäler - 2 9. Oktober bis 2. November 2016 : J.___ - 2 5. bis 2 6. November 2016 : AH._ __ - 1. bis 6. Dezember 2016 : AH._ __ - 1 7. bis 2 2. Dezember 2016 : J.___ - 2 8. bis 3 1. Dezember 2016 : AO._ __ - 1 2. bis 2 6. Januar 2017 : J.___ - 3. bis 6. Februar 2017 : AH._ __ - 5. bis 2 7. Februar 2017 : Sanatorium AC._ __ (vgl. Urk. 13/3) - 2. bis 4. April 2017 : J.___ - 7. bis 1 8. April 2017 : J.___

Gemäss Auskunft seitens der J.___ vom 1 7. Oktober 2017 war die Beschwerde führerin im Jahr 2017 an folgenden weiteren Daten dort hospitalisiert ( Urk. 13/2): - 3. bis 9. Juli - 2 1. Juli bis 5. August - 2 7. bis 2 8. August - 2 1. bis 2 9. September - 1. bis 2. Oktober - 5. bis 1 0. Oktober

E. 12 S. 2). Das Spezielle besteht namentlich darin, dass sich die Beschwerdeführerin in Phasen agitierter Verwirrtheit recht weiträumig bewegt .

Es wäre allerdings zu kurz gegriffen , sich auf den Standpunkt zu stellen, der Nachweis, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, obliege der Beschwe r deführerin, sie könne diesen angesichts der genannten Umstände per se nicht erbringen, und habe somit den so verursachten Nachteil hinzunehmen. Denn einerseits sind diese Umstände Ausdruck ihrer psychischen Erkrankung und können ihr deshalb nicht angelastet werden. Und andererseits greift die ange führte Beweislastregelung nur im Falle der Beweislosigkeit, die nur anzunehmen ist, wenn die strittige Frage - auch indirekt gestützt auf vorhandene Indizien - nicht beantwortbar ist.

E. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00061

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

5. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Beistand Y.___ Stadt Zürich Sozialzentrum Dorflinde Schwamendingerstrasse 41, 8050 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1963, deutsche Staatsangehörige, im Medizinalbe ruferegister des Bundesamts für Gesundheitswesen als Zahnärztin eingetragen, bezieht seit August 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ( Urk. 9/A) in der Höhe von - seit 2015 - Fr. 652.-- pro Monat ( Urk. 3/5).

Mit Beschluss vom 2 9. Januar 2013 errichtete die Kinder- und Erwachsenen schutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver mögensverwaltung ( Urk. 9/V) . Dies wurde mit Urteil des Bezirksrats des Bezirks Z.___ vom 2 7. Februar 2014 bestätigt ( Urk. 3/9).

Am 9. November 2015 wurde sie von ihrem Beistand beim Amt für Zusatz leistungen (AZL) der Stadt Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet ( Urk. 9/6a) .

Das AZL stellte mit Verfügung vom 1 9. Januar 2016 die Bearbeitung des Gesuchs ein ( Urk. 9/14). Die dagegen am 4. März 2016 erhobene Einsprache ( Urk. 9/15) wies es mit Einspracheentscheid vom 1 9. Mai 2017 ( Urk. 9/V/2 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. Mai 2017 ( Urk.

2) erhob der Beistand der Versicherten am 1 6. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzu heben und das AZL sei einzuweisen, ihr Ergänzungsleistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Das AZL beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2017 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erstattete am 2 6. Oktober 2017 eine Replik ( Urk.

12) und die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik (vgl. Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Beur teilung einer Beschwerde zuständig, in dem die versicherte Person oder der be schwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht des jenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.

Die Wohnsitzfrage ist vorliegend auch ein materieller Streitpunkt (vgl. nach stehend E. 2.3 ). Unter formellen Gesichtspunkten kann sie jedoch offen bleiben , da gemäss der subsidiären Regelung von Art. 58 Abs. 2 ATSG

diesfalls das Ver sicherungsgericht des Kantons zuständig ist, in welchem das Durchführungsorgan (hier: der Beschwerdegegner) seinen Sitz hat. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig. 1.2

Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung ein gereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er erlischt nach Art. 12 Abs. 3 ELG am Ende des Monats, in dem eine der Vor aussetzungen dahingefallen ist.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind unter ande rem nach Art. 4 Abs. 1 ELG der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz, beides im Sinne von Art. 13 ATSG. 1.3

Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens auf hält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Ab sicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht dauernden Verblei bens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a ; Kieser , ATSG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 15 zu Art. 13 ATSG). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremden poli zeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohn sitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort be stehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird. 1.4

Der gewöhnliche Aufenthalt wird in Art. 13 Abs. 2 ATSG definiert als der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vorn herein befristet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für den gewöhnlichen Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten, und zusätzlich muss sich der Schwer punkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c , 119 V 111 E. 6b ; Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 2 3. August 2007 E. 4.1; Kieser , a.a.O., N 27 zu Art. 13 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, es sei nicht nachgewiesen, dass der letzte gesetzliche Wohnsitz der Beschwerde führerin in Zürich gewesen sei (S. 4). Ebenso fehle es am dauernden Aufenthalt (S. 3 unten). Da sowohl ein fixer Aufenthaltsort als auch Kontaktmöglichkeiten fehlten, könnten zudem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht überprüft werden (S. 5 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), sie habe jedenfalls am 1. Dezember 2010 in der Stadt Zürich Wohnsitz genommen , und die KESB hätte bei fehlendem Wohnsitz keine Massnahme einrichten können (S. 3 Ziff. 1). Es gebe zahlreiche, näher bezeichnete, Hinweise, dass sie auch ihren Aufenthalt in der Stadt Zürich habe.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und des dauernden Aufenthalts erfüllt sind, und ob die Lebensumstände der Beschwer deführerin eine hinreichende Prüfung von weiteren Anspruchsvoraussetzungen erlauben oder verunmöglichen. 3. 3.1

Gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Liste «Auszug Ein wohner kontrolle» vom 1 3. Juni 2017 ( Urk. 3/6) war diese vom 1 3. Dezember 1995 bis 3 1. Oktober 2000 an der A.___ vom 1 5. November 2002 bis 1 9. Mai 2008 an der A.___ / B.___ / C.___ / D.___ , vom 1. Dezember 2010 bis 1 8. Januar 2013 an der E.___ und ab 1 9. Januar 2013 an der F.___ gemeldet. Bei der letztgenannte n Adresse handelt es sich um jene des Sozialzentrums, in welchem der Beistand der Be schwerdeführerin tätig ist (vgl. Urk. 9/39 S. 2).

Die Schwester der Beschwerdeführerin bestätigte am 8. Juni 2017 ( Urk. 3/7), dass diese vom 1. Dezember 2010 bis 1 8. Januar 2013 bei ihr an der E.___ gewohnt habe. Mit Zunahme der Krankheit sei sie dann immer weniger in der Wohnung gewesen, bis heute seien aber noch immer Sachen von ihr (Möbel und Kleider) in der Wohnung. Es sei ihr nicht bekannt, dass sie ausserhalb von Zürich (beispielsweise in Deutschland) Wohnsitz genommen hätte. 3.2

Gemäss Auskunft des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 2 8. Januar 2016 reiste die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2010 neu in die Schweiz ein und per 3 0. Mai 2011 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit, gültig bis 3 0. November 2015, ausgestellt ( Urk. 9/11). Gemäss telefonischer Auskunft vom 2 7. September 2018 war in diesem Zeitpunkt über die beantragte Verlängerung der Bewilligung noch nicht entschieden ( Urk. 17 ). 3.3

Laut Rechnung vom 1 6. Mai 2013 ( Urk. 9/12/12/2 = Urk. 3/10) weilte die Beschwerdeführerin am 5. April 2013 (von 00:51 bis 14:52 Uhr ) im Klinikum G.___ (D). 3.4

Am 3. Juli 2014 wurde dem Beistand mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei in H.___ aufgefunden worden und habe sich dort bei der Heilsarmee gemeldet ( Urk. 3/11). Am 1 5. Juli 2014 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei in H.___ mitgeteilt, diese sei seit zirka 4 Wochen in H.___ . Man sei etwas ratlos ( Urk. 9/19a/38). 3.5

Am 2 2. August 2014 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, diese habe sich an den Sozialdienst der Stadt I.___ gewandt ( Urk. 9/19a/37) . 3.6

Vom 1 9. November bis 8. Dezember 2014 wa r die Beschwerdeführerin in der J.___ hospitalisiert, wo mit Austritts bericht vom 2 1. Januar 2015 ( Urk. 3/3) eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) diagnostiziert wurde (S. 1). Zum Verlauf wurde ausgeführt, eine Ersthospi talisation in der J.___ sei 2007 wegen psychotischen Symptomen erfolgt, seither sei es zu insgesamt 17 stationären Aufnahmen in der J.___ und in anderen Kliniken gekommen. Die Zuweisung sei, mit einer Ausnahme, gegen den Willen der Patientin erfolgt (S. 2 oben). Am 3. Dezember 2014 sei sie entlassen worden. Allerdings sei sie am Folgetag ( 4. Dezember 2014) erneut per Fürsorgerische Unterbringung (FU) aufgenommen worden, nachdem sie in einem Zug nach H.___ bei der Fahrausweiskontrolle auffällig geworden sei. Am 8. Dezember 2014 sei sie aus dem Arealausgang nicht zurückgekommen (S. 3 unten). 3.7

Am 2 8. Januar 2015 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, diese sei im Rahmen einer FU in die Klinik K.___ eingewiesen worden ( Urk. 9/19a/33).

Dem Entlassungsentscheid der Psychiatrischen Kliniken L.___ vom 1 0. März 2015 ( Urk. 9/12/14 = Urk. 9/19b/5 ; vgl. Urk. 9/19a/32 ) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 2 2. Februar bis 9. März 2015 im Rahmen einer FU hos pitalisiert war (S. 1) und im Anschluss daran freiwillig hospitalisiert blieb (S. 2).

Am 1 9. Mai 2015 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, diese sei in eine psychiatrische Klinik in M.___ eingewiesen worden ( Urk. 9/19a/31).

Gemäss Strafbefehl vom 7. September 2015 reiste die Beschwerdeführerin am 2 9. Juni 2015 ohne gültigen Fahrausweis auf der Strecke H.___ - I.___ ( Urk. 9/19b/b).

Am 3 1. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin mittels FU in die Klinik N.___ eingewiesen ( Urk. 9/19b/7) . 3.8

Gemäss Rapport vom 7. Januar 2016 ( Urk. 9/12/24 = Urk. 9/19b/4 = Urk. 3/ 12/2) wurde am 1 4. Dezember 2015 nach einem Zwischenfall mit der Beschwerde füh rerin die Stadtpolizei ins Spital O.___ aufgeboten. Nach mehrfacher Erwäh nung eines bestimmten dort tätigen Arztes habe man sie in dessen Praxis sofort erkannt, weil sie immer wieder dort auftauche (S. 1 unten). Am 1 7. Dezember 2015 sei sie erneut polizeilich in Erscheinung getreten (S. 2 Mitte). 3.9

Am 2 1. März 2016 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, diese halte sich seit Anfang Jahr in P.___ auf. Sie werde immer wieder einmal kontrolliert, das letzte Mal am 1 4. März 201 6. Wo sie wohne, sei nicht bekannt ( Urk. 9/19a/ 28). Aus einem Schreiben der KESB Stadt P.___ vom 1 5. April 2016 ( Urk. 9/19b/11) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gegen Ende Februar 2016 in P.___ Aufnahme in einem Frauenkloster ge sucht hab e und seither bei verschiedenen Institutionen bekannt sei.

Am 4. April 2016 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin von deren Schwester mitgeteilt, letzte Woche habe die Polizei angerufen; die Beschwerde führerin habe in Engelberg wohl in einem Heuschober übernachtet ( Urk. 9/19a/27).

Gemäss Mahnung der SBB vom 1 0. August 2016 reiste die Beschwerdeführerin am 1 6. Juni 2016 ohne gültigen Fahrausweis zwischen Q.___ und U.___ ( Urk. 9/19a/19).

Am 1 6. September 2016 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin von der Polizei in R.___ mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei schon zum zweiten Mal auffällig angetroffen worden ( Urk. 9/19a/26). 3.10

Am 3. November 2016 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin von einer Mitar beiterin des Pfarramts S.___ mitgeteilt, die Beschwerde führerin sei scho n öfter bei ihnen gewesen. Auch in den letzten Jahren habe sie sich dort aufgehalten und dann jeweils im T.___ übernachtet. Seit dem 2 4. November 2016 sei sie nicht mehr da; sie habe noch Sachen dort gelassen. Sie sei auch im Café U.___ gewesen, der zuständige Mitarbeiter habe später bestätigt, dass es bei ihnen in den letzten Jahren mehrere Einträge gebe ( Urk. 9/19a/25).

Am 1 5. November 2016 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, diese übernachte seit 9. November

2016 im Pfarrzentrum S.___ , und am 2 8. November 2016 , dass sie dies nicht mehr tun könne ( Urk. 3/13). 3.11

Gemäss Rapport vom 2 8. November 2016 ( Urk. 3/4/2) wurde die Beschwerde füh rerin am 2 5. November 2016 nach Auffälligkeiten (S. 1) von der Kantonspolizei im V.___ aufgegriffen und mittels FU in die Klinik W.___ , eingewiesen (S. 2 unten).

Gemäss Rapport vom 2 5. Dezember 2016 ( Urk. 9/19b/3) wurde die Beschwerde führerin am 1. Dezember 2016 zirka mittags - nach drei vorangegangenen Inter ventionen am gleichen Tag (vgl. Urk. 9/19b/2) - nach Auffälligkeiten von der Kantonspolizei im AB._ __ in Haft genommen (S. 1), worauf eine FU in der Klinik W.___ , ärztlich angeordnet wurde (S. 2).

Gemäss Rechnungen von Schutz und Rettung Zürich erfolgte am 2 9. Oktober 2016 ein Transport von Zürich in die J.___ ( Urk. 9/19a/ 17) , am 1. Dezember 2016 vom AB._ __ in die Klinik W.___ , ( Urk. 9/19a/15), am 2. Februar 2017 vom AB.___ in die Klinik W.___ , und am 5. Februar 2017 von Zürich ins Sanatorium AC.___

( Urk. 9/23) . 3.12

Nebst der Hospitalisation in der J.___ vom 1 9. November bis 8. Dezember 2014 (vorstehend E. 3. 6 ) lassen sich folgend e Klinikaufenthalte aus den Rechnungen der zuständigen Krankenkasse ( Urk. 9/19a/2-3 , Urk. 9/19a/11, Urk. 9/19a/16 , Urk. 9/19a/18 , Urk. 9/12/5- 9 ), Urk. 13/1) erschliessen: - 3 1. Oktober 2014 : J.___ - 1. bis 1 0. November 2014 : J.___ - 1 8. November 2014 : Inselspital AD._ __ - 3. bis 4. Dezember 2014 : Spitalzentrum H.___ - 2 2. Dezember 2014

bis 7. Januar 2015 : Psychiatrische Dienste K.___ - 2 7. bis 2 9. Januar 2015 : Psychiatrische Dienste, K.___ - 2 9. Januar 2015

bis 6. Februar 2015 : J.___ - 2 2. Februar bis 1 1. März 2015 : Psychiatrische Dienste, Klinik AE.___ - 1 9. bis 2 0. April 2015 : AF._ __ - 7. November 2015 : AI._ __ - 1 7. bis 1 9. September 2016 : AG.___ Spitäler - 2 9. Oktober bis 2. November 2016 : J.___ - 2 5. bis 2 6. November 2016 : AH._ __ - 1. bis 6. Dezember 2016 : AH._ __ - 1 7. bis 2 2. Dezember 2016 : J.___ - 2 8. bis 3 1. Dezember 2016 : AO._ __ - 1 2. bis 2 6. Januar 2017 : J.___ - 3. bis 6. Februar 2017 : AH._ __ - 5. bis 2 7. Februar 2017 : Sanatorium AC._ __ (vgl. Urk. 13/3) - 2. bis 4. April 2017 : J.___ - 7. bis 1 8. April 2017 : J.___

Gemäss Auskunft seitens der J.___ vom 1 7. Oktober 2017 war die Beschwerde führerin im Jahr 2017 an folgenden weiteren Daten dort hospitalisiert ( Urk. 13/2): - 3. bis 9. Juli - 2 1. Juli bis 5. August - 2 7. bis 2 8. August - 2 1. bis 2 9. September - 1. bis 2. Oktober - 5. bis 1 0. Oktober 3.1 3

Aus Rechnungen / Mahnungen der Züri Linie für Fahrten ohne Billett ( Urk. 9/19a/4 , Urk. 3/20-22, Urk. 13/4) sind für folgende Daten Vorfälle bekannt:

- 5. Dezember 2015 - 9. Oktober 2016 - 6. November 2016 - 5. März 2017 - 7. März 2017 - 1. April 2017 - 2 1. Mai 2017 - 1 7. September 2017 3.1 4

Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 5. Dezember 2014 wurden für die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 und 2012 von zwei Arbeitgebern Einkommen abgerechnet, sowie von Juni bis Oktober 2012 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 9/37 S. 2). 3.15

Gemäss Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung vom 2 1. Januar

2017 ( Urk. 3/16/2 ) hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Freizügigkeits leis tung von gut Fr. 50'000.-- ( Urk. 3/16/3).

Gemäss Schreiben der AXA Winterthur vom 1 7. März 2017 betrug das Alters kapital der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2017 rund Fr. 12'400.-- ( Urk. 3/17). 4. 4.1

Zu beurteilen ist, ob die erkennbaren Umstände objektiv auf die Absicht der Be schwerdeführerin des dauernden Verbleibens in der Stadt Zürich schliessen lassen (Wohnsitz; vorstehend E. 1.3), und ob gesagt werden kann, sie lebe «während längerer Zeit» in der Stadt Zürich (gewöhnlicher Aufenthalt; vorstehend E. 1.4). 4.2

Die Beurteilung wird dadurch erschwert, dass sich die Lebensweise der Be schwer deführerin offensichtlich ausserhalb d er Norm bewegt. So stimmen die Parteien denn auch darin überein, dass es sich um einen absoluten Spezialfall handle ( Urk. 8 S. 2 Mitte, Urk. 12 S. 2). Das Spezielle besteht namentlich darin, dass sich die Beschwerdeführerin in Phasen agitierter Verwirrtheit recht weiträumig bewegt .

Es wäre allerdings zu kurz gegriffen , sich auf den Standpunkt zu stellen, der Nachweis, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, obliege der Beschwe r deführerin, sie könne diesen angesichts der genannten Umstände per se nicht erbringen, und habe somit den so verursachten Nachteil hinzunehmen. Denn einerseits sind diese Umstände Ausdruck ihrer psychischen Erkrankung und können ihr deshalb nicht angelastet werden. Und andererseits greift die ange führte Beweislastregelung nur im Falle der Beweislosigkeit, die nur anzunehmen ist, wenn die strittige Frage - auch indirekt gestützt auf vorhandene Indizien - nicht beantwortbar ist. 4.3

Aus den Akten lässt sich erschliessen, an welchen Tagen die Beschwerdeführerin (psychiatrisch) hospitalisiert war, sei es in einer Zürcher Klinik, sei es auswärts (vgl. vorstehend E. 3.6 und 3.12 ). Dies ergibt folgendes Bild:

Auffallend ist zunächst ein deutlich schubartiger Verlauf, mit einer Phase von Herbst 2014 bis Frühjahr 2015 und einer zweiten Phase ab Herbst 201 6. In die erste Phase fallen mehrere Monate, in denen die Beschwerdeführerin sowohl lokal als auch auswärts hospitalisiert war, lediglich in den Monaten März und April 2015 hielt sie sich nicht auch in einer zürcherischen Klinik auf. In der zweiten Phase weilte sie, mit lediglich zwei Ausnahmen (September und Dezember 2016) , in 10 von 12 Monaten in einer zürcherischen Klinik.

Nimmt man, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte, die Klinikaufenthalte als Hinweis darauf, wo sich der jeweilige Beziehungsschwerpunkt der Beschwerde führerin befunden hat, so ist dies jedenfalls bis Februar 2015 und seit Oktober 2016 Zürich. 4.4

Es stellt sich nunmehr die Frage, wie es sich mit der Zeit dazwischen (März 2015 bis September 2016) verhält. Dokumentiert sind im März und April zwei aus wär tige Klinikaufenthalte (11 und 3 Tage), im Oktober und November 2015 ebenfalls zwei , wo von einer (vermutungsweise) einige

Tage (vgl. vorstehend E. 3.7 am Schluss) und der andere 1 Tag gedauert hat , sowie im September 2016 einer (3

Tage). Bekannt ist ferner, dass sich die Beschwerdeführerin von Anfang 2016 oder Ende Februar 2016 bis zirka April 2016 in P.___ aufgehalten haben dürfte und im September 2016 (zumindest zeitweise) im Kanton AJ._ __ (vorstehend E. 3.9).

Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, der Bez iehungsschwerpunkt der B e schwer deführer in habe sich in dieser Zeit nicht in Zürich befunden. So sind im Dezember 2015 - also ziemlich genau in der Mitte - zwei polizeiliche Vorfälle (vorstehend E. 3.8) und ein Schwarzfahren (vorstehend E.

3.13) in Zürich aktenkundig. Ebenso wurde im November 2016 angegeben, die Beschwerdeführerin sei im Pfarramt S.___ und im Café U.___ bekannt und sei auch in den letzten Jahren öfter dort gewesen (vorstehend E. 3.10).

Insgesamt ist aus den bekannten Fakten zu schliessen, dass sich die Beschwer deführerin zwar zeitweise an anderen Orten als in Zürich aufgehalten hat, dies aber jeweils nur für einige Tage oder Wochen, allenfalls - P.___

- maximal zwei oder drei Monate. Dies genügt nicht für die Annahme eines auswärtigen gewöhn lichen Aufenthalts. Vielmehr ist dieser auch für die genannte Zwischenperiode in Zürich zu verorten. 4.5

Nach Lage der Akten ist es somit überwiegend wahrscheinlich, dass sich der ge wöhnliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Stadt Zürich befunden hat, dies sowohl in der hier dokumentierten und näher untersuchten Zeit seit Oktober 2014 als auch seit der Anmeldung am 1. Dezember 2010 (vorstehend E. 3.1).

Das kumulative Wohnsitzerfordernis bestimmt sich aufgrund des Aufenthalts als objektivem äusseren Merkmal und aufgrund der Absicht des dauernden Verblei bens als subjektivem, aus Indizien zu erschliessendem Merkmal (vorstehend E. 1.3) . Die Frage des Aufenthalts ist bereits - affirmativ - beantwortet. Hinsichtlich der Absicht als subjektiver Komponente ist hier als Besonderheit die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Ihr gelegentliches Um her irren ausserhalb der Stadt Zürich ist eine Folge dieser Erkrankung und deshalb ungeeignet, auf eine fehlende Absicht des dauernden Verbleibens zu schliessen. Viel eher lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin immer wieder nach Zürich zurück gekehrt ist, auf die vorhandene Absicht, hier dauerhaft zu verblei ben, schliessen.

Somit ist auch das Wohnsitzerfordernis als erfüllt zu werten, wenn man nicht ohnehin davon ausgeht, ein solcher sei schon früher begründet worden und be stehe, in Ermangelung eines neuen, fort. 4.6

Zusammenfassend führt dies zum Schluss, dass die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts (vorstehend E. 1.2) erfüllt sind. Mit dieser Feststellung ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der dage gen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerde geg ner in zurückzuweisen, damit sie im Rahmen des bei den gegebenen speziellen Umständen Möglichen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und sodann entsprechend verfüge. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 9. Mai 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts erfüllt sind , und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher