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ZL.2017.00059

Krankheits- und Behinderungskosten: auch bei Bezug eines Assistenzbeitrages besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung von Pflege- und Betreuungsleistungen durch Angehörige über die Zusatzleistungen; keine Bindung an den seitens der IV-Stelle mittels FAKT erhobenen Hilfebedarf. Rückweisung zur Neubeurteilung.

Zürich SozVersG · 2018-08-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1996,

bezieht eine ganze Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie einen Assistenzbeitrag ( in der Höhe von maximal Fr. 87'987.35 pro Jahr; vgl. Urk. 1 S. 4 oben sowie Urk. 8/7 ) der Invalidenversicherung (IV) .

Zudem bezieht er monatliche Zusatzleistungen zu s einer Invalidenrente (vgl. Urk. 8/ V/9).

Mit Schreiben vom 1 4. März 2016 ( Urk. 8/ 31.1 ) ersuchte d er Versicherte die Stadt Zürich , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, um Ü bernahme von Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2015 (insbesondere Betreuungsleistungen der Eltern und dadurch entstandene Erwerbseinbussen) .

Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2016 ( Urk. 8/ V/3 ) lehnte das Amt für Zusatzleistungen das Ersuchen des Versicherten ab (vgl. zur Begründung das Schreiben vom 2 0. Mai 2016, Urk. 8/31.5) . Die dagegen am 2 1. Juni 2016 erhobene Einsprache ( Urk. 8/ 31.7 ), welche mit Eingabe vom 4. August 2016 ergänzt wurde ( Urk. 8/ 31.9 ), wies das Amt für Zusatzleistungen mit Entscheid vom 1 1. Mai 2017 ab ( Urk. 8/ V/8 = Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom

1 4. Juni 2017 erhob der Versicherte Beschwerde ( Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Mai 2017 und beantragte , dieser sei aufzuheben und es seien die geltend gemachten Ausgaben beziehungsweise Erwerbsausfälle im Zusammenhang mit seiner Betreuung zu ersetzen (S. 2 oben ). Mit Beschwer deantwort vom 2 8. Juli 201 7 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ). Dies wurde de m Beschwerdeführer am 9. August 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistun gen zur Deckung ihres Existenzbedar fs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsg esetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.2

Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten namentlich für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen, Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG ( Art. 14 Abs. 1 ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergän zungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kan tone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch für zu Hause lebende, allein stehende Personen den Betrag von Fr. 25'000. -- nicht unterschreiten ( Art. 14 Abs. 3 lit . a Ziff. 1 ELG). Haben solche Personen einen Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung der Invaliden- oder Unfallversicherung, erhöht sich der Min destbetrag bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000. -- , soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversiche rung (IV) nicht gedeckt sind ( Art. 14 Abs. 4 ELG). 1.3

Bedarf eine zu Hause lebende Person wegen Alter, Invalidität, Unfall oder Krank heit der Hilfe, Pflege oder Betreuung, werden die Kosten vergütet ( § 11 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich , ZLV). Werden die Leistungen durch Familienangehörige erbracht, werden höchstens die Kosten ihres Erwerbs ausfalls vergütet ( § 12 lit . 1 ZLV). Die Kosten werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der Berechnung der Ergänzungsleis tungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind und durch die Pflege und Be treuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden ( § 12 lit . 2 ZLV). Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht den Ansprüchen ge mäss Abs. 1 und 2 vor ( § 12 lit . 3 ZLV). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer , welcher einen Assistenzbeitrag der IV

bezieht, Anspruch auf die Vergütung von zusätzlichen, durch seine Eltern erbrachten Pflege- und Betreuungs leistungen über die Zusatz leistungen hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) auf den Standpunkt, dass es ausserhalb des von der IV-Stelle anerkannten Hilfebedarfs gemäss FAKT keinen Raum für den Ersatz von weiteren Assistenzleistungen be ziehungsweise der geltend gemachten Erwerbseinbusse der teilzeitlich arbeiten den Eltern gebe (S. 3 oben).

G emäss dem Subsidiaritätsprinzip in § 12 Abs. 3 ZLV könnten Entschädigungen nur gesprochen werden, wenn hauptsächlich Angehö rige Pflege- und Betreuungsleistungen (in der Regel ergänzend zur Spitex) er bringen würden. Dies entspreche auch der Durchführungspraxis im Kanton Zü rich und führe zu einem Leistungsausschluss, wenn beim Gesuchsteller Anspruch auf eine IV-Assistenz bestehe und in diesem Rahmen ein Hilfebedarf verbindlich festgestellt respektive zugesprochen worden sei. Eine gesetzliche Grundlage für die Entschädigung der Eltern sei daher kantonalrechtlich nicht vorhanden (S. 2 unten). Vorliegend falle auf, dass von dem mit FAKT erhobenen Hilfebedarf von 280 Stunden pro Monat nur ein kleiner Teil (73 Stunden) durch direkt angestellte Assistenten tatsächlich erbracht worden sei (S. 1 unten).

Es fehle an einem bun desrechtlichen Anspruch auf Vergütung von Pflege- und Betreuungsleistungen durch Angehörige (S. 3 oben). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde ( Urk.

1) geltend, es werde be stritten, dass bei Bezügern eines Assistenzbeitrages keine gesetzliche Grundlage bestehe, um zusätzliche Abgeltungen zu erbringen (S. 4 Ziff. 4). Art. 14 ELG lasse explizit einen Ersatz von Pflege- und Betreuungskosten zu, soweit sie nicht über die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag gedeckt seien (S. 5 Ziff. 6). Die Eltern würden ein höheres Arbeitspensum ausüben, wenn sie nicht derart intensiv in seine Pflege und Betreuung eingespannt wären. Aufgrund der sehr hohen Betreuungsintensität hätten sie die Pensen so angepasst, dass sie zusam men 100 % erreichten (Vater 60 %, Mutter 40 %; S. 7 oben). Eine reale Erwerbs einbusse zu verlangen, gehe zu weit und sei praxisfremd (S. 7 Mitte). Das FAKT sei relativ standardisiert und trage der effektiven Bedarfssituation zu wenig Rech nung, wenn der individuelle Bedarf von einem standardisierten Bedarf abweiche. Zudem werde insbesondere der notwendigen Präsenz praktisch kaum Rechnung getragen. Bei Menschen mit autistischer Störung sei aber die Präsenz ein ganz wesentlicher Faktor zur Bestimmung des Hilfebedarfs (S. 8 Ziff. 11). In der Praxis gebe es viele Fälle, in denen ein Assistenznehmer durch Familienangehörige zu sätzlich unterstützt werden müsse (S. 8 Ziff. 12). Auch bei Assistenzbezügern müsse der Bedarf nach den für die Zusatzleistungen gültigen Regeln abgeklärt werden. Es gehe nicht an, einfach auf das FAKT zu verweisen und keine eigene Bedarfsabklärung vorzunehmen (S. 8 f. Ziff. 13). Zudem verwies der Beschwer deführer auf die Mitteilung Nr. 323 des Bundesamts für Sozialversicherungen ( BSV ) vom 2 1. Dezember 2012 und hielt fest, dass also nur die tatsächlich aus gerichteten Assistenzbeiträge angerechnet werden dürften und Raum für den Er satz von Pflege- und Betreuungskosten über die Ergänzungsleistungen bestehe (S. 11 Ziff. 16).

3. 3.1

Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenent schädigung der IV ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind ( Art. 42 quater

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Per son benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) er bracht werden, die im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist ( Art. 42 quinquies IVG). 3. 2

Die besondere Höchstgrenze des Art. 14 Abs. 4 ELG bezweckt, pflege- und be treuungsbedürftigen Personen die Gelegenheit zu geben, möglichst lange selb ständig wohnen zu können und nicht in ein Heim eintreten zu müssen. Aus die sem Grund beschränkt sich die Erhöhung der allgemeinen Höchstgrenze von Fr. 25'000. -- auf die Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten. Im Unter schied zur allgemeinen Höchstgrenze wird bei der besonderen Höchstgrenze je doch die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag angerechnet, da d ie Erhöhung nur in Frage kommt, „ soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder IV nicht gedeckt sind".

Der Unterschied zwischen der allgemeinen und der besonde ren Höchstgrenze liegt demnach darin, dass die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag nur bei der besonder e n Höchstgrenze anrechenbar sind . Erst wenn die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten höher sind als die Hilflo senentschädigung

und der Assistenzbeitrag und der Höchstbetrag für die Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten vor Abzug der Hilflosenentschä digung und des Assistenzbeitrages nicht ausreicht, um diese Kosten voll zu ver güten, wird dieser Höchstbetrag heraufgesetzt.

Die Erhöhung kommt damit erst zur Anwendung, wenn die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten zusam men mit den übrigen Krankheits- und Behinderungskosten höher sind als die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag und die allgemeinen Höchstbe träge (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2015, Rz

853, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2009 vom 1 0. August 2009 E. 4.2) . 3. 3

Angesichts dieser Regelung des Art. 14 Abs. 4 ELG ergibt sich somit, dass Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause (weiterhin) im Rahmen von Ergänzungsleis tungen vergütet werden können, auch wenn ein Assistenzbeitrag der Invaliden versicherung ausgerichtet wird. Dies ist angesichts der Zielsetzung der Bestim mung – möglichst lange selbstständig wohnen zu können und nicht in ein Heim eintreten zu müssen

– auch sinnvoll, zumal d irekte Familienangehörige für ihre Hilfeleistung nicht mit d em Assistenzbeitrag entschädigt werden (vgl. Rz . 3013 des Kreisschreibens über den Assis tenzbeitrag, KSAB, gültig ab 1. Januar 2015). Durch die Einführung des Assistenzbeitrages sollte die selbstbestimmte und ei genverantwortliche Lebensführung von Menschen mit einer Behinderung geför dert werden. Mit dieser Massnahme sollten die Voraussetzungen verbessert wer den, trotz einer Behinderung zu Hause wohnen zu können und pflegende Ange hörige zu entlasten (vgl. Botschaft zur Änderung des IVG[ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket , S. 1820).

Hingegen kann es nicht Sinn und Zweck des Assis tenzbeitrages sein , dass Pflege - und Betreuung sleistungen praktisch vollständig an Dritte delegiert werden m üssen , da keine Vergütung von Leistungen der An gehörigen möglich ist. Wenn der Bezug eines Assistenzbeitrages ein en Anspruch auf die Vergütung von durch Familienangehörige erbrachte Pflege- und Betreu ungsleistungen über die Ergänzungsleistungen aus schlie ssen würde, würde dies eine Schlechterstellung der Versicherten bedeuten und der Zielsetzung des Assis tenzbeitrages

widersprechen . Für einen solche n Ausschluss wäre

im Übrigen eine andere gesetzliche Regelung notwendig gewesen. 3.4

Die Anrechnung des Assistenzbeitrages bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen wird in den Mitteilungen des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 323 vom 2 1. Dezember 2012 geregelt. Darin wird klar festgehalten, dass Personen, die ei nen Assistenzbeitrag der IV beziehen, grundsätzlich weiterhin Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleis tungen haben. Der Assistenzbeitrag dürfe ausschliesslich von der Vergütung von Leistungen für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause ( Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG) in Abzug gebracht werden. Alle übrigen Kosten (beispielsweise für zahnärztliche Behandlungen) seien weiterhin im bisherigen Umfang zu vergüten. Von Leistun gen, die durch Familienangehörige erbracht würden, dürfe der Assistenzbeitrag – im Gegensatz zur Hilflosenentschädigung

– ebenfalls nicht abgezogen werden, da der Assistenzbeitrag diese Leistungen nicht abdecke.

Des Weiteren dürfe nur der tatsächlich ausgerichtete Assistenzbeitrag abgezogen werden; die pauschale Anrechnung des zugesprochenen Höchstbetrages sei nicht zulässig. 3.5

Nach dem Gesagten steht fest, dass gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit . b ( in Verbin dung mit Abs. 4 ) ELG auch bei Bezug eines Assistenzbeitrages der IV grundsätz lich ein Anspruch auf Vergütung von Pflege- und Betreuungsleistungen durch Angehörige besteht. 3.6

Auch aus der kantonalrechtlichen Regelung (vorstehende E. 1.3) ergibt sich nichts a nderes . Entgegen der Beschwerdegegnerin bedeutet das Subsidiaritätsprinzip in § 12 Abs. 3 ZLV keinen Leistungsausschluss, wenn beim Gesuchsteller Anspruch auf eine IV-Assistenz besteht.

So ergibt sich aus den Erläuterungen zum Beschluss des Regierungsrates über die Änderung der Zusatzleistungsverordnung , die § § 12 und 13 ZLV seien so zu ergänzen, dass die kantonalen Leistungen nur subsidiär zum neuen Assistenzbeitrag der IV gelten würden. Mit dieser Regelung solle ver mieden werden, dass eine versicherte Person für dieselbe Leistung sowohl vom Bund als auch vom Kanton eine Vergütung erhalte (Begründung des Regierungs ratsbeschlusses vom 2 8. September 2011, Nr. 1192, S. 3 f.). Die Regelung des § 12 Abs. 3 ZLV zielt somit lediglich darauf ab, einen Doppelbezug zu verhindern. 3.7

Schliesslich ist auf einen aktuellen Entscheid aus der bundesgerichtlichen Recht sprechung zu verweisen. Im Urteil des Bundesgerichts 9C_596/2017 vom 9. Mai 2018 war strittig, ob die für das betreute Wohnen benötigten Hilfeleistungen wei terhin im Rahmen der Ergänzungsleistungen als Krankheits- und Behinderungs kosten

vergütet werden könnten . Unbestritten war, dass die entsprechenden Kos ten über den von der Invalidenversicherung zugesprochenen Assistenzbeitrag ab gerechnet werden könnten, wenn die Leistungen nicht von der Pro Infirmis , son dern von einer vom Versicherten anzustellenden nat ürlichen Person erbracht würden. Das Bundesgericht entschied, dass v on Bundesrechts wegen keine Pflicht respektive Obliegenheit zum Bezug von „ assistenzbeitragsfähigen" Leistungen zwecks Reduktion der Kostenvergütung im Rahmen der Ergänzungsleistungen bestehe ( Urteil des Bundesgerichts 9C_596/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.5 mit Hin weisen).

Aus diesem Entscheid ergibt sich einerseits, dass keine Verpflichtung besteht, ei nen Assistenzbeitrag zu beziehen. Entsprechend besteht wohl auch keine Pflicht eines Assistenznehmers, einen Assistenzbeitrag bis zur zugesprochenen Höhe auszuschöpfen. Ausserdem ergibt sich aus diesem Urteil ein Nebeneinander von Assistenzbeitrag und Kostenvergütung über die Ergänzungsleistungen, ist doch bei Bezug eines Assistenzbeitrages nicht von einem Wegfall, sondern einer

„ Re duktion der Kostenvergütung im Rahmen der Ergänzungsleistungen " die Rede. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte

auf den

von der IV-Stelle anerkannten Hilfebedar f gemäss FAKT , einem standardisierten Abklärungsinstrument, ab .

Ausserhalb die ses Hilfebedarfs gebe es keinen Raum für den Ersatz von weiteren Leistungen.

4.2

Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen ent spricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42 ter ; (b) den Bei trägen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21 ter Absatz 2; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG ( Art. 42 se xies

Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assis tenzbeitrags fest ( Art. 42 sexies

Abs. 4 lit . a und b IVG). 4.3

Bei der Abklärung der IV-Stelle mittels FAKT geht es darum, den für den Assis tenzbeitrag relevanten Zeitbedarf für Hilfeleistungen zu ermitteln. Dabei wird mit Pauschalen gerechnet und es sind zudem gewisse Höchstgrenzen vor gesehen. An gesichts dessen erscheint es nachvollziehbar, dass mit diesem Abklärungsinstru ment dem individuellen Bedarf der versicherten Person nicht immer Rechnung getragen und i nsbesondere die über die konkreten Hilfeleistungen hinausgehende notwendige Präsenz n icht berücksichtigt werden kann . Die Beschwerdegegnerin ist bei der Festlegung des Anspruchs nicht an den seitens der IV-Stelle mittels FAKT erhobenen Hilfebedarf gebunden. Vielmehr hat sie – wie bei v ersicherten Personen ohne Assistenzbeitrag – eine eigene Bedarfsabklärung vorzunehmen. Der Assistenzbeitrag respektive der

diesem zugrundeliegende Hilf e bedarf ist nur insofern relevant, als

er nicht doppelt zu berücksichtigen ist.

Zu bemerken ist, dass in der Verfügung der IV-Stelle zum Assistenzbeitrag vom 2 5. Juni 2015 festgehalten wird , der Beschwerdeführer habe Anspruch auf einen Assistenzbeitrag „ an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden " ( Urk. 8/7 S. 4 oben ). Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass auch seitens der IV-Stelle nicht davon aus gegangen wird , dass mit dem Assistenzbeitrag sämtliche Assistenzstunden entschädigt werden. 4.4

D ass neben dem Assistenzbeitrag Vergütungen über die Ergänzungsleistungen möglich sind, zeigt sich auch aus folgende r Erwägung, welche sich in mehrer en Entscheide n des Bundesgerichts findet : „ Schliesslich deckt der Assistenzbeitrag nach dem klaren Wortlaut von Art. 42 quinquies

f. IVG lediglich Hilfeleistungen, nicht aber Spesen und Auslagen für die Assistenzperson ab; davon unberührt bleibt indessen ein allfälliger Anspruch auf Vergütung solcher Kosten im Rahmen von Ergänzungsleistungen " (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG ; BGE 140 V 543 E. 3.3 am Ende; Urteil des Bundesgerichts 9C_598/2014 und 9C_664/2014 vom 2 1. Ap ril 2015 E. 5.4.1). Nicht nur Hilfeleistungen von Familienangehörigen, sondern auch

Spesen und Auslagen für Assistenzperson en können somit grundsätzlich über die Ergänzungsleistungen vergütet werden . Solche wurden auch im vorlie gend en Fall seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht (vgl. Urk. 8/31.1 Mappe 1 ). 4. 5

In Bezug auf die Geltendmachung einer Einkommenseinbusse von Familienan gehörigen kann auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 1 1. Februar 2009 verwiesen werden. Dieses nahm zwar noch Bezug auf die Verordnung vom 2 9. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) , welche nicht mehr in Kraft steht . So wer den die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten seit dem 1. Januar 2008 im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben ( Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet ( Art. 14 Abs. 2 ELG). Die heutige Regelung des Kantons Zürich in § 12 Abs. 1 und 2 ZLG entspricht jedoch dem da mals geltenden Art. 13b ELKV.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es nach dem Wortlaut von Art. 13b lit . b ELKV

lediglich darauf an, ob die Familienangehörige, welche eine pflegebedürftige EL-Bezügerin betreut, durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten hat. Bezüglich der Umstände, die zur Er werbseinbusse führten, enthält der Wortlaut der Verordnungsbestimmung keine Hinweise, weshalb grundsätzlich sämtliche Tatbestände, die zu einer durch die Pflege bedingten länger dauernden, wesentlichen Erwerbseinbusse geführt haben, von der Bestimmung erfasst sind. Somit kann jede unter der erwähnten Voraus setzung entstandene Erwerbseinbusse von dem in der Verordnungsbestimmung umschriebenen Umfang die vorgesehene Rechtsfolge nach sich ziehen. Eine sol che Einbusse kann somit dadurch entstehen, dass die Familienangehörigen auf grund der Pflege die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit reduzieren oder gar auf geben mussten. Die Ursache für eine Erwerbseinbusse kann aber auch darin lie gen, dass die Familienangehörigen wegen des zusätzlichen pflegerischen Auf wandes darin gehindert sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bereits bestehende zu erweitern. Im Rahmen von Art. 13b ELKV kann deshalb auch die hypothetische Aufnahme oder die hypothetische Steigerung einer bestehenden Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, sofern der Eintritt dieses Umstandes nicht bloss möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich ist. Zudem entspricht es ge rade Sinn und Zweck der EL, welche das Zuhausebleiben von behinderten Perso nen erleichtern will, dass die Entschädigung für ein Familienmitglied, das anstelle einer Erwerbstätigkeit die Pflege übernimmt, berücksichtigt wird (Urteil des Bun desgerichts 8C_773/2008 vom 1 1. Februar 2009 E. 5.1 mit Hinweisen ) .

Soweit die Beschwerdeführerin eine reale Pensumsreduktion

forder t (vgl. Urk. 8/31.5 S. 2 oben), vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. 4. 6

Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf die Vergütung von zusätzlichen, durch seine Eltern erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen über die Zusatzleistungen hat, und die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Anspruchs nicht an den seitens der IV-Stelle mittels FAKT erhobenen Hilfebedarf gebunden ist. Die Sache ist demnach

an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie

nach Neuprüfung des

Anspruch s auf Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten

neu verfüge . In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1 1. Mai 201 7 ( Urk.

2) gutzuheissen. 5 . 5 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5 .2

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1’ 5 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entsch eid vom 1 1. Mai 201 7 aufgeho ben und die Sache an die

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, z urückgewiesen wird, damit diese

im Sinne der Erwägun gen

über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung von Krankheits- und Be hinderungskosten neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Schilliger - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 4. März 2016 ( Urk. 8/ 31.1 ) ersuchte d er Versicherte die Stadt Zürich , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, um Ü bernahme von Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2015 (insbesondere Betreuungsleistungen der Eltern und dadurch entstandene Erwerbseinbussen) .

Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2016 ( Urk. 8/ V/3 ) lehnte das Amt für Zusatzleistungen das Ersuchen des Versicherten ab (vgl. zur Begründung das Schreiben vom 2 0. Mai 2016, Urk. 8/31.5) . Die dagegen am 2 1. Juni 2016 erhobene Einsprache ( Urk. 8/ 31.7 ), welche mit Eingabe vom 4. August 2016 ergänzt wurde ( Urk. 8/ 31.9 ), wies das Amt für Zusatzleistungen mit Entscheid vom 1 1. Mai 2017 ab ( Urk. 8/ V/8 = Urk. 2).

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistun gen zur Deckung ihres Existenzbedar fs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsg esetzes des Kantons Zürich, ZLG).

E. 1.2 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten namentlich für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen, Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG ( Art.

E. 1.3 Bedarf eine zu Hause lebende Person wegen Alter, Invalidität, Unfall oder Krank heit der Hilfe, Pflege oder Betreuung, werden die Kosten vergütet ( § 11 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich , ZLV). Werden die Leistungen durch Familienangehörige erbracht, werden höchstens die Kosten ihres Erwerbs ausfalls vergütet ( § 12 lit . 1 ZLV). Die Kosten werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der Berechnung der Ergänzungsleis tungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind und durch die Pflege und Be treuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden ( § 12 lit . 2 ZLV). Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht den Ansprüchen ge mäss Abs. 1 und 2 vor ( § 12 lit . 3 ZLV). 2.

E. 2 8. Juli 201

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer , welcher einen Assistenzbeitrag der IV

bezieht, Anspruch auf die Vergütung von zusätzlichen, durch seine Eltern erbrachten Pflege- und Betreuungs leistungen über die Zusatz leistungen hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) auf den Standpunkt, dass es ausserhalb des von der IV-Stelle anerkannten Hilfebedarfs gemäss FAKT keinen Raum für den Ersatz von weiteren Assistenzleistungen be ziehungsweise der geltend gemachten Erwerbseinbusse der teilzeitlich arbeiten den Eltern gebe (S. 3 oben).

G emäss dem Subsidiaritätsprinzip in § 12 Abs. 3 ZLV könnten Entschädigungen nur gesprochen werden, wenn hauptsächlich Angehö rige Pflege- und Betreuungsleistungen (in der Regel ergänzend zur Spitex) er bringen würden. Dies entspreche auch der Durchführungspraxis im Kanton Zü rich und führe zu einem Leistungsausschluss, wenn beim Gesuchsteller Anspruch auf eine IV-Assistenz bestehe und in diesem Rahmen ein Hilfebedarf verbindlich festgestellt respektive zugesprochen worden sei. Eine gesetzliche Grundlage für die Entschädigung der Eltern sei daher kantonalrechtlich nicht vorhanden (S. 2 unten). Vorliegend falle auf, dass von dem mit FAKT erhobenen Hilfebedarf von 280 Stunden pro Monat nur ein kleiner Teil (73 Stunden) durch direkt angestellte Assistenten tatsächlich erbracht worden sei (S. 1 unten).

Es fehle an einem bun desrechtlichen Anspruch auf Vergütung von Pflege- und Betreuungsleistungen durch Angehörige (S. 3 oben).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde ( Urk.

1) geltend, es werde be stritten, dass bei Bezügern eines Assistenzbeitrages keine gesetzliche Grundlage bestehe, um zusätzliche Abgeltungen zu erbringen (S. 4 Ziff. 4). Art.

E. 7 ). Dies wurde de m Beschwerdeführer am 9. August 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 14 Abs. 2 ELG). Die heutige Regelung des Kantons Zürich in § 12 Abs. 1 und 2 ZLG entspricht jedoch dem da mals geltenden Art. 13b ELKV.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es nach dem Wortlaut von Art. 13b lit . b ELKV

lediglich darauf an, ob die Familienangehörige, welche eine pflegebedürftige EL-Bezügerin betreut, durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten hat. Bezüglich der Umstände, die zur Er werbseinbusse führten, enthält der Wortlaut der Verordnungsbestimmung keine Hinweise, weshalb grundsätzlich sämtliche Tatbestände, die zu einer durch die Pflege bedingten länger dauernden, wesentlichen Erwerbseinbusse geführt haben, von der Bestimmung erfasst sind. Somit kann jede unter der erwähnten Voraus setzung entstandene Erwerbseinbusse von dem in der Verordnungsbestimmung umschriebenen Umfang die vorgesehene Rechtsfolge nach sich ziehen. Eine sol che Einbusse kann somit dadurch entstehen, dass die Familienangehörigen auf grund der Pflege die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit reduzieren oder gar auf geben mussten. Die Ursache für eine Erwerbseinbusse kann aber auch darin lie gen, dass die Familienangehörigen wegen des zusätzlichen pflegerischen Auf wandes darin gehindert sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bereits bestehende zu erweitern. Im Rahmen von Art. 13b ELKV kann deshalb auch die hypothetische Aufnahme oder die hypothetische Steigerung einer bestehenden Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, sofern der Eintritt dieses Umstandes nicht bloss möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich ist. Zudem entspricht es ge rade Sinn und Zweck der EL, welche das Zuhausebleiben von behinderten Perso nen erleichtern will, dass die Entschädigung für ein Familienmitglied, das anstelle einer Erwerbstätigkeit die Pflege übernimmt, berücksichtigt wird (Urteil des Bun desgerichts 8C_773/2008 vom 1 1. Februar 2009 E. 5.1 mit Hinweisen ) .

Soweit die Beschwerdeführerin eine reale Pensumsreduktion

forder t (vgl. Urk. 8/31.5 S. 2 oben), vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. 4. 6

Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf die Vergütung von zusätzlichen, durch seine Eltern erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen über die Zusatzleistungen hat, und die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Anspruchs nicht an den seitens der IV-Stelle mittels FAKT erhobenen Hilfebedarf gebunden ist. Die Sache ist demnach

an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie

nach Neuprüfung des

Anspruch s auf Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten

neu verfüge . In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1 1. Mai 201 7 ( Urk.

2) gutzuheissen. 5 . 5 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5 .2

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1’ 5 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entsch eid vom 1 1. Mai 201 7 aufgeho ben und die Sache an die

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, z urückgewiesen wird, damit diese

im Sinne der Erwägun gen

über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung von Krankheits- und Be hinderungskosten neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Schilliger - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00059

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

15. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1996,

bezieht eine ganze Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie einen Assistenzbeitrag ( in der Höhe von maximal Fr. 87'987.35 pro Jahr; vgl. Urk. 1 S. 4 oben sowie Urk. 8/7 ) der Invalidenversicherung (IV) .

Zudem bezieht er monatliche Zusatzleistungen zu s einer Invalidenrente (vgl. Urk. 8/ V/9).

Mit Schreiben vom 1 4. März 2016 ( Urk. 8/ 31.1 ) ersuchte d er Versicherte die Stadt Zürich , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, um Ü bernahme von Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2015 (insbesondere Betreuungsleistungen der Eltern und dadurch entstandene Erwerbseinbussen) .

Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2016 ( Urk. 8/ V/3 ) lehnte das Amt für Zusatzleistungen das Ersuchen des Versicherten ab (vgl. zur Begründung das Schreiben vom 2 0. Mai 2016, Urk. 8/31.5) . Die dagegen am 2 1. Juni 2016 erhobene Einsprache ( Urk. 8/ 31.7 ), welche mit Eingabe vom 4. August 2016 ergänzt wurde ( Urk. 8/ 31.9 ), wies das Amt für Zusatzleistungen mit Entscheid vom 1 1. Mai 2017 ab ( Urk. 8/ V/8 = Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom

1 4. Juni 2017 erhob der Versicherte Beschwerde ( Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Mai 2017 und beantragte , dieser sei aufzuheben und es seien die geltend gemachten Ausgaben beziehungsweise Erwerbsausfälle im Zusammenhang mit seiner Betreuung zu ersetzen (S. 2 oben ). Mit Beschwer deantwort vom 2 8. Juli 201 7 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ). Dies wurde de m Beschwerdeführer am 9. August 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistun gen zur Deckung ihres Existenzbedar fs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsg esetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.2

Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten namentlich für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen, Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG ( Art. 14 Abs. 1 ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergän zungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kan tone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch für zu Hause lebende, allein stehende Personen den Betrag von Fr. 25'000. -- nicht unterschreiten ( Art. 14 Abs. 3 lit . a Ziff. 1 ELG). Haben solche Personen einen Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung der Invaliden- oder Unfallversicherung, erhöht sich der Min destbetrag bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000. -- , soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversiche rung (IV) nicht gedeckt sind ( Art. 14 Abs. 4 ELG). 1.3

Bedarf eine zu Hause lebende Person wegen Alter, Invalidität, Unfall oder Krank heit der Hilfe, Pflege oder Betreuung, werden die Kosten vergütet ( § 11 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich , ZLV). Werden die Leistungen durch Familienangehörige erbracht, werden höchstens die Kosten ihres Erwerbs ausfalls vergütet ( § 12 lit . 1 ZLV). Die Kosten werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der Berechnung der Ergänzungsleis tungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind und durch die Pflege und Be treuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden ( § 12 lit . 2 ZLV). Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht den Ansprüchen ge mäss Abs. 1 und 2 vor ( § 12 lit . 3 ZLV). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer , welcher einen Assistenzbeitrag der IV

bezieht, Anspruch auf die Vergütung von zusätzlichen, durch seine Eltern erbrachten Pflege- und Betreuungs leistungen über die Zusatz leistungen hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) auf den Standpunkt, dass es ausserhalb des von der IV-Stelle anerkannten Hilfebedarfs gemäss FAKT keinen Raum für den Ersatz von weiteren Assistenzleistungen be ziehungsweise der geltend gemachten Erwerbseinbusse der teilzeitlich arbeiten den Eltern gebe (S. 3 oben).

G emäss dem Subsidiaritätsprinzip in § 12 Abs. 3 ZLV könnten Entschädigungen nur gesprochen werden, wenn hauptsächlich Angehö rige Pflege- und Betreuungsleistungen (in der Regel ergänzend zur Spitex) er bringen würden. Dies entspreche auch der Durchführungspraxis im Kanton Zü rich und führe zu einem Leistungsausschluss, wenn beim Gesuchsteller Anspruch auf eine IV-Assistenz bestehe und in diesem Rahmen ein Hilfebedarf verbindlich festgestellt respektive zugesprochen worden sei. Eine gesetzliche Grundlage für die Entschädigung der Eltern sei daher kantonalrechtlich nicht vorhanden (S. 2 unten). Vorliegend falle auf, dass von dem mit FAKT erhobenen Hilfebedarf von 280 Stunden pro Monat nur ein kleiner Teil (73 Stunden) durch direkt angestellte Assistenten tatsächlich erbracht worden sei (S. 1 unten).

Es fehle an einem bun desrechtlichen Anspruch auf Vergütung von Pflege- und Betreuungsleistungen durch Angehörige (S. 3 oben). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde ( Urk.

1) geltend, es werde be stritten, dass bei Bezügern eines Assistenzbeitrages keine gesetzliche Grundlage bestehe, um zusätzliche Abgeltungen zu erbringen (S. 4 Ziff. 4). Art. 14 ELG lasse explizit einen Ersatz von Pflege- und Betreuungskosten zu, soweit sie nicht über die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag gedeckt seien (S. 5 Ziff. 6). Die Eltern würden ein höheres Arbeitspensum ausüben, wenn sie nicht derart intensiv in seine Pflege und Betreuung eingespannt wären. Aufgrund der sehr hohen Betreuungsintensität hätten sie die Pensen so angepasst, dass sie zusam men 100 % erreichten (Vater 60 %, Mutter 40 %; S. 7 oben). Eine reale Erwerbs einbusse zu verlangen, gehe zu weit und sei praxisfremd (S. 7 Mitte). Das FAKT sei relativ standardisiert und trage der effektiven Bedarfssituation zu wenig Rech nung, wenn der individuelle Bedarf von einem standardisierten Bedarf abweiche. Zudem werde insbesondere der notwendigen Präsenz praktisch kaum Rechnung getragen. Bei Menschen mit autistischer Störung sei aber die Präsenz ein ganz wesentlicher Faktor zur Bestimmung des Hilfebedarfs (S. 8 Ziff. 11). In der Praxis gebe es viele Fälle, in denen ein Assistenznehmer durch Familienangehörige zu sätzlich unterstützt werden müsse (S. 8 Ziff. 12). Auch bei Assistenzbezügern müsse der Bedarf nach den für die Zusatzleistungen gültigen Regeln abgeklärt werden. Es gehe nicht an, einfach auf das FAKT zu verweisen und keine eigene Bedarfsabklärung vorzunehmen (S. 8 f. Ziff. 13). Zudem verwies der Beschwer deführer auf die Mitteilung Nr. 323 des Bundesamts für Sozialversicherungen ( BSV ) vom 2 1. Dezember 2012 und hielt fest, dass also nur die tatsächlich aus gerichteten Assistenzbeiträge angerechnet werden dürften und Raum für den Er satz von Pflege- und Betreuungskosten über die Ergänzungsleistungen bestehe (S. 11 Ziff. 16).

3. 3.1

Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenent schädigung der IV ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind ( Art. 42 quater

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Per son benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) er bracht werden, die im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist ( Art. 42 quinquies IVG). 3. 2

Die besondere Höchstgrenze des Art. 14 Abs. 4 ELG bezweckt, pflege- und be treuungsbedürftigen Personen die Gelegenheit zu geben, möglichst lange selb ständig wohnen zu können und nicht in ein Heim eintreten zu müssen. Aus die sem Grund beschränkt sich die Erhöhung der allgemeinen Höchstgrenze von Fr. 25'000. -- auf die Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten. Im Unter schied zur allgemeinen Höchstgrenze wird bei der besonderen Höchstgrenze je doch die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag angerechnet, da d ie Erhöhung nur in Frage kommt, „ soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder IV nicht gedeckt sind".

Der Unterschied zwischen der allgemeinen und der besonde ren Höchstgrenze liegt demnach darin, dass die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag nur bei der besonder e n Höchstgrenze anrechenbar sind . Erst wenn die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten höher sind als die Hilflo senentschädigung

und der Assistenzbeitrag und der Höchstbetrag für die Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten vor Abzug der Hilflosenentschä digung und des Assistenzbeitrages nicht ausreicht, um diese Kosten voll zu ver güten, wird dieser Höchstbetrag heraufgesetzt.

Die Erhöhung kommt damit erst zur Anwendung, wenn die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten zusam men mit den übrigen Krankheits- und Behinderungskosten höher sind als die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag und die allgemeinen Höchstbe träge (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2015, Rz

853, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2009 vom 1 0. August 2009 E. 4.2) . 3. 3

Angesichts dieser Regelung des Art. 14 Abs. 4 ELG ergibt sich somit, dass Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause (weiterhin) im Rahmen von Ergänzungsleis tungen vergütet werden können, auch wenn ein Assistenzbeitrag der Invaliden versicherung ausgerichtet wird. Dies ist angesichts der Zielsetzung der Bestim mung – möglichst lange selbstständig wohnen zu können und nicht in ein Heim eintreten zu müssen

– auch sinnvoll, zumal d irekte Familienangehörige für ihre Hilfeleistung nicht mit d em Assistenzbeitrag entschädigt werden (vgl. Rz . 3013 des Kreisschreibens über den Assis tenzbeitrag, KSAB, gültig ab 1. Januar 2015). Durch die Einführung des Assistenzbeitrages sollte die selbstbestimmte und ei genverantwortliche Lebensführung von Menschen mit einer Behinderung geför dert werden. Mit dieser Massnahme sollten die Voraussetzungen verbessert wer den, trotz einer Behinderung zu Hause wohnen zu können und pflegende Ange hörige zu entlasten (vgl. Botschaft zur Änderung des IVG[ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket , S. 1820).

Hingegen kann es nicht Sinn und Zweck des Assis tenzbeitrages sein , dass Pflege - und Betreuung sleistungen praktisch vollständig an Dritte delegiert werden m üssen , da keine Vergütung von Leistungen der An gehörigen möglich ist. Wenn der Bezug eines Assistenzbeitrages ein en Anspruch auf die Vergütung von durch Familienangehörige erbrachte Pflege- und Betreu ungsleistungen über die Ergänzungsleistungen aus schlie ssen würde, würde dies eine Schlechterstellung der Versicherten bedeuten und der Zielsetzung des Assis tenzbeitrages

widersprechen . Für einen solche n Ausschluss wäre

im Übrigen eine andere gesetzliche Regelung notwendig gewesen. 3.4

Die Anrechnung des Assistenzbeitrages bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen wird in den Mitteilungen des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 323 vom 2 1. Dezember 2012 geregelt. Darin wird klar festgehalten, dass Personen, die ei nen Assistenzbeitrag der IV beziehen, grundsätzlich weiterhin Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleis tungen haben. Der Assistenzbeitrag dürfe ausschliesslich von der Vergütung von Leistungen für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause ( Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG) in Abzug gebracht werden. Alle übrigen Kosten (beispielsweise für zahnärztliche Behandlungen) seien weiterhin im bisherigen Umfang zu vergüten. Von Leistun gen, die durch Familienangehörige erbracht würden, dürfe der Assistenzbeitrag – im Gegensatz zur Hilflosenentschädigung

– ebenfalls nicht abgezogen werden, da der Assistenzbeitrag diese Leistungen nicht abdecke.

Des Weiteren dürfe nur der tatsächlich ausgerichtete Assistenzbeitrag abgezogen werden; die pauschale Anrechnung des zugesprochenen Höchstbetrages sei nicht zulässig. 3.5

Nach dem Gesagten steht fest, dass gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit . b ( in Verbin dung mit Abs. 4 ) ELG auch bei Bezug eines Assistenzbeitrages der IV grundsätz lich ein Anspruch auf Vergütung von Pflege- und Betreuungsleistungen durch Angehörige besteht. 3.6

Auch aus der kantonalrechtlichen Regelung (vorstehende E. 1.3) ergibt sich nichts a nderes . Entgegen der Beschwerdegegnerin bedeutet das Subsidiaritätsprinzip in § 12 Abs. 3 ZLV keinen Leistungsausschluss, wenn beim Gesuchsteller Anspruch auf eine IV-Assistenz besteht.

So ergibt sich aus den Erläuterungen zum Beschluss des Regierungsrates über die Änderung der Zusatzleistungsverordnung , die § § 12 und 13 ZLV seien so zu ergänzen, dass die kantonalen Leistungen nur subsidiär zum neuen Assistenzbeitrag der IV gelten würden. Mit dieser Regelung solle ver mieden werden, dass eine versicherte Person für dieselbe Leistung sowohl vom Bund als auch vom Kanton eine Vergütung erhalte (Begründung des Regierungs ratsbeschlusses vom 2 8. September 2011, Nr. 1192, S. 3 f.). Die Regelung des § 12 Abs. 3 ZLV zielt somit lediglich darauf ab, einen Doppelbezug zu verhindern. 3.7

Schliesslich ist auf einen aktuellen Entscheid aus der bundesgerichtlichen Recht sprechung zu verweisen. Im Urteil des Bundesgerichts 9C_596/2017 vom 9. Mai 2018 war strittig, ob die für das betreute Wohnen benötigten Hilfeleistungen wei terhin im Rahmen der Ergänzungsleistungen als Krankheits- und Behinderungs kosten

vergütet werden könnten . Unbestritten war, dass die entsprechenden Kos ten über den von der Invalidenversicherung zugesprochenen Assistenzbeitrag ab gerechnet werden könnten, wenn die Leistungen nicht von der Pro Infirmis , son dern von einer vom Versicherten anzustellenden nat ürlichen Person erbracht würden. Das Bundesgericht entschied, dass v on Bundesrechts wegen keine Pflicht respektive Obliegenheit zum Bezug von „ assistenzbeitragsfähigen" Leistungen zwecks Reduktion der Kostenvergütung im Rahmen der Ergänzungsleistungen bestehe ( Urteil des Bundesgerichts 9C_596/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.5 mit Hin weisen).

Aus diesem Entscheid ergibt sich einerseits, dass keine Verpflichtung besteht, ei nen Assistenzbeitrag zu beziehen. Entsprechend besteht wohl auch keine Pflicht eines Assistenznehmers, einen Assistenzbeitrag bis zur zugesprochenen Höhe auszuschöpfen. Ausserdem ergibt sich aus diesem Urteil ein Nebeneinander von Assistenzbeitrag und Kostenvergütung über die Ergänzungsleistungen, ist doch bei Bezug eines Assistenzbeitrages nicht von einem Wegfall, sondern einer

„ Re duktion der Kostenvergütung im Rahmen der Ergänzungsleistungen " die Rede. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte

auf den

von der IV-Stelle anerkannten Hilfebedar f gemäss FAKT , einem standardisierten Abklärungsinstrument, ab .

Ausserhalb die ses Hilfebedarfs gebe es keinen Raum für den Ersatz von weiteren Leistungen.

4.2

Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen ent spricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42 ter ; (b) den Bei trägen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21 ter Absatz 2; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG ( Art. 42 se xies

Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assis tenzbeitrags fest ( Art. 42 sexies

Abs. 4 lit . a und b IVG). 4.3

Bei der Abklärung der IV-Stelle mittels FAKT geht es darum, den für den Assis tenzbeitrag relevanten Zeitbedarf für Hilfeleistungen zu ermitteln. Dabei wird mit Pauschalen gerechnet und es sind zudem gewisse Höchstgrenzen vor gesehen. An gesichts dessen erscheint es nachvollziehbar, dass mit diesem Abklärungsinstru ment dem individuellen Bedarf der versicherten Person nicht immer Rechnung getragen und i nsbesondere die über die konkreten Hilfeleistungen hinausgehende notwendige Präsenz n icht berücksichtigt werden kann . Die Beschwerdegegnerin ist bei der Festlegung des Anspruchs nicht an den seitens der IV-Stelle mittels FAKT erhobenen Hilfebedarf gebunden. Vielmehr hat sie – wie bei v ersicherten Personen ohne Assistenzbeitrag – eine eigene Bedarfsabklärung vorzunehmen. Der Assistenzbeitrag respektive der

diesem zugrundeliegende Hilf e bedarf ist nur insofern relevant, als

er nicht doppelt zu berücksichtigen ist.

Zu bemerken ist, dass in der Verfügung der IV-Stelle zum Assistenzbeitrag vom 2 5. Juni 2015 festgehalten wird , der Beschwerdeführer habe Anspruch auf einen Assistenzbeitrag „ an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden " ( Urk. 8/7 S. 4 oben ). Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass auch seitens der IV-Stelle nicht davon aus gegangen wird , dass mit dem Assistenzbeitrag sämtliche Assistenzstunden entschädigt werden. 4.4

D ass neben dem Assistenzbeitrag Vergütungen über die Ergänzungsleistungen möglich sind, zeigt sich auch aus folgende r Erwägung, welche sich in mehrer en Entscheide n des Bundesgerichts findet : „ Schliesslich deckt der Assistenzbeitrag nach dem klaren Wortlaut von Art. 42 quinquies

f. IVG lediglich Hilfeleistungen, nicht aber Spesen und Auslagen für die Assistenzperson ab; davon unberührt bleibt indessen ein allfälliger Anspruch auf Vergütung solcher Kosten im Rahmen von Ergänzungsleistungen " (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG ; BGE 140 V 543 E. 3.3 am Ende; Urteil des Bundesgerichts 9C_598/2014 und 9C_664/2014 vom 2 1. Ap ril 2015 E. 5.4.1). Nicht nur Hilfeleistungen von Familienangehörigen, sondern auch

Spesen und Auslagen für Assistenzperson en können somit grundsätzlich über die Ergänzungsleistungen vergütet werden . Solche wurden auch im vorlie gend en Fall seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht (vgl. Urk. 8/31.1 Mappe 1 ). 4. 5

In Bezug auf die Geltendmachung einer Einkommenseinbusse von Familienan gehörigen kann auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 1 1. Februar 2009 verwiesen werden. Dieses nahm zwar noch Bezug auf die Verordnung vom 2 9. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) , welche nicht mehr in Kraft steht . So wer den die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten seit dem 1. Januar 2008 im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben ( Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet ( Art. 14 Abs. 2 ELG). Die heutige Regelung des Kantons Zürich in § 12 Abs. 1 und 2 ZLG entspricht jedoch dem da mals geltenden Art. 13b ELKV.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es nach dem Wortlaut von Art. 13b lit . b ELKV

lediglich darauf an, ob die Familienangehörige, welche eine pflegebedürftige EL-Bezügerin betreut, durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten hat. Bezüglich der Umstände, die zur Er werbseinbusse führten, enthält der Wortlaut der Verordnungsbestimmung keine Hinweise, weshalb grundsätzlich sämtliche Tatbestände, die zu einer durch die Pflege bedingten länger dauernden, wesentlichen Erwerbseinbusse geführt haben, von der Bestimmung erfasst sind. Somit kann jede unter der erwähnten Voraus setzung entstandene Erwerbseinbusse von dem in der Verordnungsbestimmung umschriebenen Umfang die vorgesehene Rechtsfolge nach sich ziehen. Eine sol che Einbusse kann somit dadurch entstehen, dass die Familienangehörigen auf grund der Pflege die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit reduzieren oder gar auf geben mussten. Die Ursache für eine Erwerbseinbusse kann aber auch darin lie gen, dass die Familienangehörigen wegen des zusätzlichen pflegerischen Auf wandes darin gehindert sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bereits bestehende zu erweitern. Im Rahmen von Art. 13b ELKV kann deshalb auch die hypothetische Aufnahme oder die hypothetische Steigerung einer bestehenden Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, sofern der Eintritt dieses Umstandes nicht bloss möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich ist. Zudem entspricht es ge rade Sinn und Zweck der EL, welche das Zuhausebleiben von behinderten Perso nen erleichtern will, dass die Entschädigung für ein Familienmitglied, das anstelle einer Erwerbstätigkeit die Pflege übernimmt, berücksichtigt wird (Urteil des Bun desgerichts 8C_773/2008 vom 1 1. Februar 2009 E. 5.1 mit Hinweisen ) .

Soweit die Beschwerdeführerin eine reale Pensumsreduktion

forder t (vgl. Urk. 8/31.5 S. 2 oben), vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. 4. 6

Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf die Vergütung von zusätzlichen, durch seine Eltern erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen über die Zusatzleistungen hat, und die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Anspruchs nicht an den seitens der IV-Stelle mittels FAKT erhobenen Hilfebedarf gebunden ist. Die Sache ist demnach

an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie

nach Neuprüfung des

Anspruch s auf Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten

neu verfüge . In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1 1. Mai 201 7 ( Urk.

2) gutzuheissen. 5 . 5 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5 .2

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1’ 5 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entsch eid vom 1 1. Mai 201 7 aufgeho ben und die Sache an die

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, z urückgewiesen wird, damit diese

im Sinne der Erwägun gen

über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung von Krankheits- und Be hinderungskosten neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Schilliger - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni