Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1962, bezieht von der Stadt Wetzikon (Durchführungs stelle) seit dem 9. März 2013 Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente (vgl. Ver fügung vom 7. August 2013, Urk. 13/6 /1-3 = Urk. 17/16; vgl. Urk. 13/3) .
Im Rahmen der im September 2016 eingeleiteten periodischen Überprüfung des Zusatzleistungsanspruches (vgl. Urk. 6/12 = Urk. 17/9.4) stellte die Durchfüh rungsstelle fest, dass der Versicherte die Pensionskassen-Rente der Helvetia seit deren rückwirkenden
Zusprechung ab dem
9. März 2013 nicht gemeldet habe (vgl. Urk. 6/15a-b = Urk. 17/10.8) . Mit Verfügung en vom 6. Dezember 2016 stoppte die Durchführungsstelle die Auszahlung der Zusatzleistungen infolge nicht vollständig eingereichter Unterlagen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016
(Urk. 6/9) und forderte infolge Anrechnung der Pensionskassen-Rente die für die Dauer vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ausbezahlten Zusatzleis tungen in der Höhe von Fr. 9'480.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 7'056.--, Beihilfen F
r. 2'424.--) mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 zurück (Urk. 13/1) . Die se
Ver fügung wurde jedoch nicht verschickt (vgl. Urk. 19), weshalb diese keine Rechts wirkung entfaltet hat.
Die Durchführungsstelle stellte mit Verfügungen vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/4-8 = Urk. 17/4-8) die Auszahlung der Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 9. März 2013 bis zum 31. Dezember 2016 ein. Mit einer weiteren Verfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/3 = Urk. 17/3) forderte sie infolge Anrechnung der Pen sionskassen -R ente die für die Dauer vom 9. März 2013 bis zum
31. Dezember 2016 ausbezahlten Zusatzleistungen in der Höhe von
Fr. 39'020.-- (Ergänzungs leistungen Fr. 29'728.--, Beihilfen Fr. 9'292.--) zurück. Dagegen erhob der Versi cherte am 24. Februar 2017 Einsprache und ersuchte zudem um Erlass der Rück forderung in der Höhe von Fr. 39'020.-- (Urk. 6/1 = Urk. 17/2). Mit Verfügung (richtig: Einspracheentscheid) vom 18. April 2017 (Urk. 6/2 = Urk. 17/1 = Urk.
2) wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Rückforderung aufzuheben beziehungsweise zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2017 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 (Urk. 7) reichte die Beschwerdegegnerin weitere Un terlagen ein (Urk. 8/4a-8b; Urk. 22-25). D ie Beschwerdeantwort und die nach träglich eingereichten Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am 24 . Mai 2017 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin wurde mit Verfü gung vom 29. Mai 2018 (Urk. 10) ersucht, dem Gericht
weitere fehlende Unterla gen einzureichen. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 (Urk. 12) reichte die Beschwer degegnerin die entsprechenden Unterlagen (Urk. 13/1-8) ein. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 (Urk. 14) wurde die Beschwerdegegnerin ersucht, dem Gericht sämtliche den Beschwerdeführer betreffende Originalakten einzureichen. Mit Ein gabe vom 26. Juni 2018 (Urk. 16) reichte die Beschwerdegegnerin die Original akten (Urk. 17/1-30) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn si e die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter ande rem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (lit . c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit . d), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (lit . g). 1.3
Die Versicherten trifft bei der Abklärung der Ansprüche eine Auskunfts- und Mit wirkungspflicht (vgl. Art. 28 Abs. 2 und 3 sowie Art. 43 Abs. 2 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.4
Sodann besteht na ch der Zusprechung einer (Dauer -) Leistung eine Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen. Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Än derung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezü ger innen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zu kommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh rungs organ zu melden. Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sieht in Konkretisie rung vor, dass von je der Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Ände rung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unver züg lich Mit teilung zu mac hen ist.
Ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für den Tatbestand der Mel depflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erfor derlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt. Die meldepflichtige Person muss urteilsfähig in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung sein. Keine Meldepflichtver letzung liegt vor, wenn die für die Höhe der Ergän zungsleistungen wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse bereits bestanden, bevor sich die EL-Berechtigte Per son zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Ebenfalls keine Meldepflichtverlet zung ist gegeben, wenn eine Veränderung ein tritt, bevor die EL-Zusprechung stattgefunden hat (Müller, Rechtsprechung
des
Bundesgerichts zum ELG, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 762 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 95 f.).
1.5
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuer stat ten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massge ben den Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hin weisen). Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechts kräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichti gung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sodann ist die Ver waltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel ent deckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu füh ren. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht be zogene Ergänzungsleis tungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, a.a.O., S. 354 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2015, Art. 53 Rz
18 ff. und Rz
41).
Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht un abhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zu zu rechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtver letzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsa che wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006, E. 2.2.3; Müller, a.a.O., S. 354 f. mit Hinwei sen; Carigiet /Koch, a.a.O.,
S. 98). 1.6
Gemäss § 15 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die kantonalen Bei hilfen im Sinne von § 1 Abs. 1 lit . b und § 13 ff. ZLG nichts Abweichendes be stimmt ist. 1. 7
Nach § 19 ZLG s in d rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstat ten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezüger in nen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen s in d (Abs. 1 lit . a). E in e Regelung bei unrecht mässigem Leistungsbezug fehlt zwar. Dies macht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht den Weg frei für die (s in ngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Jedoch spricht gemäss Bundesgericht nichts dagegen, § 19 Abs. 1 lit . a ZLG auch auf unrechtmässig bezogene Beihilfen anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung in der Höhe von Fr. 39'020.-- im angefochtenen Einsprachee ntscheid (Urk. 2) damit, es sei im Rahmen der periodischen Überprüfung festgestellt worden, dass der Beschwerde führer die Pensionskassen-Rente der Helvetia seit Anspruch ab dem 9. März 2013 nicht gemeldet habe. Den Fragebogen zur periodischen Überprüfung und die Steuererklärung habe er ebenfalls nicht eingereicht. Auf die Frage, seit wann der Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Helvetia erhalte, habe er ebenfalls nicht geantwortet (S. 1).
Zudem hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der beantragte Erlass der Rück forderung nicht gewährt werden könne (S. 2). 2.2
Der Beschwerde führ er stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Rückforderung sei nicht rechtmässig und deshalb aufzuheben, habe er sich doch
stets korrekt verhalten und seine Einnahmen immer ehrlich und transparent dar gelegt . Ausserdem sei er nicht in der Lage, den Betrag in der Höhe von Fr. 39'020.-- zurückzuzahlen (S. 1 f.). 3. 3.1
Vorab ist die Einhaltung der Verjährungsfrist für die Rückforderung zu prüfen.
Die Beschwerdegegnerin erhielt anlässlich der periodischen Überprüfung der Zu satzleistungen vom September 2016 (vgl. Urk. 6/12 = Urk. 17/9.4) Ende Oktober 2016 Kenntnis von der Pensionskassen-Rente der Helvetia (Urk. 6/20 = Urk. 17/25; Urk. 6/ 20a) und forderte gestützt darauf bei der Helvetia das erste Anerkennungsschreiben der Rente an (Urk. 6/16 = Urk. 17/23). Am 7. Dezember 2016 stellte die Helvetia der Beschwerdegegnerin das Anerken nungsschreiben vom 4. Oktober 2013 zu, aus welchem hervorgeht, dass der Be schwerdeführer seit dem 8. März 2013 Anspruch auf eine Rente hat (Urk. 6/ 15 = Urk. 17/23; Urk. 6/15a- b = Urk. 17/10.8). Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/3 = Urk. 17/3) forderte die Durchführungsstelle die für die Dauer vom 9. März 2013 bis zum
31. Dezember 2016 ausbezahlte n Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 39'020.-- zurück.
Damit sind vorliegend sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist von einem beziehungsweise fünf Jahren (vorstehend E. 1. 5) eingehalten. 3.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer seit der Zusprache von Zusatzleistungen, mithin bei der Berechnung des monatlichen Anspruchs auf Zu s atzleistungen in den Jahren 2013 bis 2016, jewei ls eine Invalidenrente und ein Vermögensertrag als Einnahme n angerechnet wurde n (vgl. Verfügung vom 7. August 2013, Urk. 13/6/1-3 = Urk. 17/16; Verfügung vom 7. August 2013, Urk. 13/4/1-3 = Urk. 13/5/1-3 = Urk. 17/15; Verfügung vom 30. Dezember 2013, Urk. 8/24 = Urk. 17/14; Verfügung vom 22. Dezember 2014, Urk. 8/23 = Urk. 17/13; Verfügung vom 18. Dezember 2015, Urk. 8/22 = Urk. 17/12; vgl. auch die dazugehörigen Berechnungsblätter in Urk. 13/6/5-7 = Urk. 17/16.2, Urk. 13/4/5-7 = Urk. 13/5/5-7 = Urk. 17/15.2, Urk. 8/22a = Urk. 17/12.1, Urk. 8/23a = Urk. 17/13.1, Urk. 8/24a = Urk. 17/14.1) . 3.3
Mit Schreiben vom 2. September 2016 (Urk. 6/12 = Urk. 17/9.4) forderte die Be schwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, die Unterlagen für die periodische Überprüfung der Zusatzleistungen sowie den Fragebogen zur periodischen Über prüfung vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den anderen Unterlagen bis am 14. Oktober 2016 einzureichen. Die Beschwerdegegnerin erin nerte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 (Urk. 6/11 = Urk. 17/9.3) unter Hinweis auf Art. 28 und Art. 43 Abs. 3 ATSG daran, die gefor derten Unterlagen bis am 18. November 2016 einzureichen.
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 per E-Mail mit, dass die Auszahlung der Zusatzleistungen infolge fehlender Unterlagen per 1. Januar 2016 gestoppt worden sei und wies ihn darauf hin, dass die Leis tungen ab Februar 2017 definitiv eingestellt würden, falls der Beschwerdeführer die fehlenden Unterlagen nicht bis zum 31. Januar 2017 einreiche (Urk. 6/14 = Urk. 17/22/1-2).
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügungen vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/4-8 = Urk. 17/4-8) die Auszahlung der Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 9. März 2013 bis zum 31. Dezember ein. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/3 = Urk. 17/3) forderte die Durchführungsstelle die für die Dauer vom 9. März 2013 bis zum
31. Dezember 2016 ausbezahlten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 39'020.-- zurück. 3.4
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer im Oktober 2013 rückwirkend ab dem 8. März 2013 eine Rente der Helvetia zugesprochen wurde (vorstehend E. 3.1, E. 3.3). Dies wird vom Beschwerdeführe r denn auch nicht be stritten (vgl. Urk. 1). D ie rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsan spruchs für den Zeitraum vom 9. März 2013 bis zum 31. Dezember 2016 erfolgte denn auch hauptsächlich
aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nachträglich in Erfahrung gebracht hatte, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. März 2013 Anspruch auf eine Pensio nskassen-Rente der Helvetia hat, und nicht aufgrund der nicht vollst ändig eingereichten Unterlagen .
Somit sind die Voraussetzungen für eine
prozessuale Revision der Leistungsaus richtungen beziehungsweise für die für die Zeitdauer vom 9. März 2013 bis zum 31. Dezember 2016 formell
in Rechtskraft erw achsenen Verfügungen gegeben, denn die Verfügungen beruhten aufgrund der Nichtberücksichtigung der Pensi onskassen-Rente bei der Berechnung de r Zusatzleistungen auf fehlerhaften tat sächlichen Grundlagen (vgl. vorstehend E. 1.5), hä tte doch die Pensionskassen-Rente als Einnahme berücksichtigt werden müssen (vgl. vorstehend E. 1.2; vgl. auch Müller, a.a.O., Rz 419). Die zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen durften somit rückwirkend mit Verfügungen vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/4-8 = Urk. 17/4-8)
zurückgefordert werden (vgl. auch die dazugehörigen Berechnungs blätter in Urk. 8/4a = Urk. 17/4.2, Urk. 8/5a = Urk. 17/5.2, Urk. 8/6a = Urk. 17/6.2, Urk. 8/7a = Urk. 17/7.2, Urk. 17/ 8a = Urk. 17/8.1).
Ob sich der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, stets korrekt ver halten und seine Einnahmen immer ehrlich und transparent dargelegt hat (vgl. vorstehend E. 2.2), kann vorliegend offengelassen werden, da die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen rechtsprechungsgemäss un abhängig von einem allfälligen Verschulden besteht . Selbst ein der Verwaltung zu zurechnender Fehler würde nach der Rechtsprechung nichts an der Rückerstat tungspflicht ändern . Ausserdem besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtver letzung (vgl. vorstehend E. 1.5).
Schliesslich ist die Rückforderung in betraglicher Hinsicht nicht zu beanstanden;
dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert gerügt (vgl. Urk. 1; Urk. 13/1/1; Urk. 13/1/2-3). Dementsprechend ist die mit dem an gefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Rück forderung rech tens und die Beschwerde ist insofern abzuweisen. 4. 4.1
In seiner Einsprache vom 24. Februar 2017 gegen die Rückerstattungsverfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/3 = Urk. 17/3) ersuchte der Beschwerdeführer gleichzeitig um Erlass der Rückforderung (Urk. 6/1). Die Beschwerdegegnerin ent schied mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auch über das Erlassgesuch, w obei sie dieses ablehnte (Urk. 2 S. 2; vgl. vorstehend E. 2.1). Seinen Antrag auf Erlass der Rückforderung erneuerte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 6. Mai 2017 sinngemäss (Urk. 1; vgl. vorstehend E. 2.2). 4.2
H at eine Person die Leistung in guten Glauben empfangen und liegt gleichzeitig eine grosse Härte vor, ist der Rückerstattungsbetrag ganz oder teilweise zu erlas sen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSV) . Der Erlass wird nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt . Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belege n zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ELV). Über den Erlass wird eine Verfügung (Art. 4 Abs. 5 ATSV) und bei deren Anfechtung ein Einspracheentscheid erlassen (Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz 53).
Enthält die Eingabe der versicherten Person sowohl Elemente betreffend Rück forderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zu erst über die Rechtmäs sigkeit der ergangenen Rückforderung befunden werden. Erst wenn die Rücker stattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden wer den (Urteil des Bundesgerichtes P 62/04 vom 6. Juni 2005; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 98, S. 104). 4.3
Da die Rückerstattungsverfügung noch nicht rechtskräftig war, durfte die Be schwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid noch nicht über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers entscheiden. Ausserdem ist über die Rückforderung auch nicht im aktuellen Verfahrensstadium rechtskräftig entschie den, eine Anfechtung des vorliegenden Entscheides beim Bundesgericht bleibt möglich. Das Erlassgesuch des Beschwerdeführers bildet somit mangels Rechts kraft des Rückforderungsentscheids nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah rens, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Sobald das vorliegende Urteil über die Rückforderung in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen und darüber eine begründete Verfügung zu erlassen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Stadt Wetzikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zu r Behandlung des Erlassge suchs überwiesen. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Stadt Wetzikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1962, bezieht von der Stadt Wetzikon (Durchführungs stelle) seit dem 9. März 2013 Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente (vgl. Ver fügung vom 7. August 2013, Urk. 13/6 /1-3 = Urk. 17/16; vgl. Urk. 13/3) .
Im Rahmen der im September 2016 eingeleiteten periodischen Überprüfung des Zusatzleistungsanspruches (vgl. Urk. 6/12 = Urk. 17/9.4) stellte die Durchfüh rungsstelle fest, dass der Versicherte die Pensionskassen-Rente der Helvetia seit deren rückwirkenden
Zusprechung ab dem
9. März 2013 nicht gemeldet habe (vgl. Urk. 6/15a-b = Urk. 17/10.8) . Mit Verfügung en vom 6. Dezember 2016 stoppte die Durchführungsstelle die Auszahlung der Zusatzleistungen infolge nicht vollständig eingereichter Unterlagen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016
(Urk. 6/9) und forderte infolge Anrechnung der Pensionskassen-Rente die für die Dauer vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ausbezahlten Zusatzleis tungen in der Höhe von Fr. 9'480.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 7'056.--, Beihilfen F
r. 2'424.--) mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 zurück (Urk. 13/1) . Die se
Ver fügung wurde jedoch nicht verschickt (vgl. Urk. 19), weshalb diese keine Rechts wirkung entfaltet hat.
Die Durchführungsstelle stellte mit Verfügungen vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/4-8 = Urk. 17/4-8) die Auszahlung der Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 9. März 2013 bis zum 31. Dezember 2016 ein. Mit einer weiteren Verfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/3 = Urk. 17/3) forderte sie infolge Anrechnung der Pen sionskassen -R ente die für die Dauer vom 9. März 2013 bis zum
31. Dezember 2016 ausbezahlten Zusatzleistungen in der Höhe von
Fr. 39'020.-- (Ergänzungs leistungen Fr. 29'728.--, Beihilfen Fr. 9'292.--) zurück. Dagegen erhob der Versi cherte am 24. Februar 2017 Einsprache und ersuchte zudem um Erlass der Rück forderung in der Höhe von Fr. 39'020.-- (Urk. 6/1 = Urk. 17/2). Mit Verfügung (richtig: Einspracheentscheid) vom 18. April 2017 (Urk. 6/2 = Urk. 17/1 = Urk.
2) wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab.
E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn si e die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter ande rem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (lit . c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit . d), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (lit . g).
E. 1.3 Die Versicherten trifft bei der Abklärung der Ansprüche eine Auskunfts- und Mit wirkungspflicht (vgl. Art. 28 Abs. 2 und 3 sowie Art. 43 Abs. 2 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
E. 1.4 Sodann besteht na ch der Zusprechung einer (Dauer -) Leistung eine Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen. Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Än derung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezü ger innen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zu kommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh rungs organ zu melden. Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sieht in Konkretisie rung vor, dass von je der Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Ände rung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unver züg lich Mit teilung zu mac hen ist.
Ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für den Tatbestand der Mel depflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erfor derlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt. Die meldepflichtige Person muss urteilsfähig in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung sein. Keine Meldepflichtver letzung liegt vor, wenn die für die Höhe der Ergän zungsleistungen wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse bereits bestanden, bevor sich die EL-Berechtigte Per son zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Ebenfalls keine Meldepflichtverlet zung ist gegeben, wenn eine Veränderung ein tritt, bevor die EL-Zusprechung stattgefunden hat (Müller, Rechtsprechung
des
Bundesgerichts zum ELG, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 762 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 95 f.).
E. 1.5 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuer stat ten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massge ben den Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hin weisen). Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechts kräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichti gung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sodann ist die Ver waltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel ent deckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu füh ren. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht be zogene Ergänzungsleis tungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, a.a.O., S. 354 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2015, Art. 53 Rz
18 ff. und Rz
41).
Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht un abhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zu zu rechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtver letzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsa che wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006, E. 2.2.3; Müller, a.a.O., S. 354 f. mit Hinwei sen; Carigiet /Koch, a.a.O.,
S. 98).
E. 1.6 Gemäss § 15 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die kantonalen Bei hilfen im Sinne von § 1 Abs. 1 lit . b und § 13 ff. ZLG nichts Abweichendes be stimmt ist. 1.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Rückforderung aufzuheben beziehungsweise zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2017 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 (Urk. 7) reichte die Beschwerdegegnerin weitere Un terlagen ein (Urk. 8/4a-8b; Urk. 22-25). D ie Beschwerdeantwort und die nach träglich eingereichten Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am 24 . Mai 2017 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin wurde mit Verfü gung vom 29. Mai 2018 (Urk. 10) ersucht, dem Gericht
weitere fehlende Unterla gen einzureichen. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 (Urk. 12) reichte die Beschwer degegnerin die entsprechenden Unterlagen (Urk. 13/1-8) ein. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 (Urk. 14) wurde die Beschwerdegegnerin ersucht, dem Gericht sämtliche den Beschwerdeführer betreffende Originalakten einzureichen. Mit Ein gabe vom 26. Juni 2018 (Urk. 16) reichte die Beschwerdegegnerin die Original akten (Urk. 17/1-30) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung in der Höhe von Fr. 39'020.-- im angefochtenen Einsprachee ntscheid (Urk. 2) damit, es sei im Rahmen der periodischen Überprüfung festgestellt worden, dass der Beschwerde führer die Pensionskassen-Rente der Helvetia seit Anspruch ab dem 9. März 2013 nicht gemeldet habe. Den Fragebogen zur periodischen Überprüfung und die Steuererklärung habe er ebenfalls nicht eingereicht. Auf die Frage, seit wann der Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Helvetia erhalte, habe er ebenfalls nicht geantwortet (S. 1).
Zudem hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der beantragte Erlass der Rück forderung nicht gewährt werden könne (S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerde führ er stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Rückforderung sei nicht rechtmässig und deshalb aufzuheben, habe er sich doch
stets korrekt verhalten und seine Einnahmen immer ehrlich und transparent dar gelegt . Ausserdem sei er nicht in der Lage, den Betrag in der Höhe von Fr. 39'020.-- zurückzuzahlen (S. 1 f.). 3. 3.1
Vorab ist die Einhaltung der Verjährungsfrist für die Rückforderung zu prüfen.
Die Beschwerdegegnerin erhielt anlässlich der periodischen Überprüfung der Zu satzleistungen vom September 2016 (vgl. Urk. 6/12 = Urk. 17/9.4) Ende Oktober 2016 Kenntnis von der Pensionskassen-Rente der Helvetia (Urk. 6/20 = Urk. 17/25; Urk. 6/ 20a) und forderte gestützt darauf bei der Helvetia das erste Anerkennungsschreiben der Rente an (Urk. 6/16 = Urk. 17/23). Am 7. Dezember 2016 stellte die Helvetia der Beschwerdegegnerin das Anerken nungsschreiben vom 4. Oktober 2013 zu, aus welchem hervorgeht, dass der Be schwerdeführer seit dem 8. März 2013 Anspruch auf eine Rente hat (Urk. 6/ 15 = Urk. 17/23; Urk. 6/15a- b = Urk. 17/10.8). Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/3 = Urk. 17/3) forderte die Durchführungsstelle die für die Dauer vom 9. März 2013 bis zum
31. Dezember 2016 ausbezahlte n Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 39'020.-- zurück.
Damit sind vorliegend sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist von einem beziehungsweise fünf Jahren (vorstehend E. 1. 5) eingehalten. 3.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer seit der Zusprache von Zusatzleistungen, mithin bei der Berechnung des monatlichen Anspruchs auf Zu s atzleistungen in den Jahren 2013 bis 2016, jewei ls eine Invalidenrente und ein Vermögensertrag als Einnahme n angerechnet wurde n (vgl. Verfügung vom 7. August 2013, Urk. 13/6/1-3 = Urk. 17/16; Verfügung vom 7. August 2013, Urk. 13/4/1-3 = Urk. 13/5/1-3 = Urk. 17/15; Verfügung vom 30. Dezember 2013, Urk. 8/24 = Urk. 17/14; Verfügung vom 22. Dezember 2014, Urk. 8/23 = Urk. 17/13; Verfügung vom 18. Dezember 2015, Urk. 8/22 = Urk. 17/12; vgl. auch die dazugehörigen Berechnungsblätter in Urk. 13/6/5-7 = Urk. 17/16.2, Urk. 13/4/5-7 = Urk. 13/5/5-7 = Urk. 17/15.2, Urk. 8/22a = Urk. 17/12.1, Urk. 8/23a = Urk. 17/13.1, Urk. 8/24a = Urk. 17/14.1) . 3.3
Mit Schreiben vom 2. September 2016 (Urk. 6/12 = Urk. 17/9.4) forderte die Be schwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, die Unterlagen für die periodische Überprüfung der Zusatzleistungen sowie den Fragebogen zur periodischen Über prüfung vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den anderen Unterlagen bis am 14. Oktober 2016 einzureichen. Die Beschwerdegegnerin erin nerte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 (Urk. 6/11 = Urk. 17/9.3) unter Hinweis auf Art. 28 und Art. 43 Abs. 3 ATSG daran, die gefor derten Unterlagen bis am 18. November 2016 einzureichen.
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 per E-Mail mit, dass die Auszahlung der Zusatzleistungen infolge fehlender Unterlagen per 1. Januar 2016 gestoppt worden sei und wies ihn darauf hin, dass die Leis tungen ab Februar 2017 definitiv eingestellt würden, falls der Beschwerdeführer die fehlenden Unterlagen nicht bis zum 31. Januar 2017 einreiche (Urk. 6/14 = Urk. 17/22/1-2).
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügungen vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/4-8 = Urk. 17/4-8) die Auszahlung der Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 9. März 2013 bis zum 31. Dezember ein. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/3 = Urk. 17/3) forderte die Durchführungsstelle die für die Dauer vom 9. März 2013 bis zum
31. Dezember 2016 ausbezahlten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 39'020.-- zurück. 3.4
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer im Oktober 2013 rückwirkend ab dem 8. März 2013 eine Rente der Helvetia zugesprochen wurde (vorstehend E. 3.1, E. 3.3). Dies wird vom Beschwerdeführe r denn auch nicht be stritten (vgl. Urk. 1). D ie rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsan spruchs für den Zeitraum vom 9. März 2013 bis zum 31. Dezember 2016 erfolgte denn auch hauptsächlich
aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nachträglich in Erfahrung gebracht hatte, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. März 2013 Anspruch auf eine Pensio nskassen-Rente der Helvetia hat, und nicht aufgrund der nicht vollst ändig eingereichten Unterlagen .
Somit sind die Voraussetzungen für eine
prozessuale Revision der Leistungsaus richtungen beziehungsweise für die für die Zeitdauer vom 9. März 2013 bis zum 31. Dezember 2016 formell
in Rechtskraft erw achsenen Verfügungen gegeben, denn die Verfügungen beruhten aufgrund der Nichtberücksichtigung der Pensi onskassen-Rente bei der Berechnung de r Zusatzleistungen auf fehlerhaften tat sächlichen Grundlagen (vgl. vorstehend E. 1.5), hä tte doch die Pensionskassen-Rente als Einnahme berücksichtigt werden müssen (vgl. vorstehend E. 1.2; vgl. auch Müller, a.a.O., Rz 419). Die zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen durften somit rückwirkend mit Verfügungen vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/4-8 = Urk. 17/4-8)
zurückgefordert werden (vgl. auch die dazugehörigen Berechnungs blätter in Urk. 8/4a = Urk. 17/4.2, Urk. 8/5a = Urk. 17/5.2, Urk. 8/6a = Urk. 17/6.2, Urk. 8/7a = Urk. 17/7.2, Urk. 17/ 8a = Urk. 17/8.1).
Ob sich der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, stets korrekt ver halten und seine Einnahmen immer ehrlich und transparent dargelegt hat (vgl. vorstehend E. 2.2), kann vorliegend offengelassen werden, da die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen rechtsprechungsgemäss un abhängig von einem allfälligen Verschulden besteht . Selbst ein der Verwaltung zu zurechnender Fehler würde nach der Rechtsprechung nichts an der Rückerstat tungspflicht ändern . Ausserdem besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtver letzung (vgl. vorstehend E. 1.5).
Schliesslich ist die Rückforderung in betraglicher Hinsicht nicht zu beanstanden;
dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert gerügt (vgl. Urk. 1; Urk. 13/1/1; Urk. 13/1/2-3). Dementsprechend ist die mit dem an gefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Rück forderung rech tens und die Beschwerde ist insofern abzuweisen. 4. 4.1
In seiner Einsprache vom 24. Februar 2017 gegen die Rückerstattungsverfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/3 = Urk. 17/3) ersuchte der Beschwerdeführer gleichzeitig um Erlass der Rückforderung (Urk. 6/1). Die Beschwerdegegnerin ent schied mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auch über das Erlassgesuch, w obei sie dieses ablehnte (Urk. 2 S. 2; vgl. vorstehend E. 2.1). Seinen Antrag auf Erlass der Rückforderung erneuerte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 6. Mai 2017 sinngemäss (Urk. 1; vgl. vorstehend E. 2.2). 4.2
H at eine Person die Leistung in guten Glauben empfangen und liegt gleichzeitig eine grosse Härte vor, ist der Rückerstattungsbetrag ganz oder teilweise zu erlas sen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSV) . Der Erlass wird nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt . Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belege n zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ELV). Über den Erlass wird eine Verfügung (Art. 4 Abs. 5 ATSV) und bei deren Anfechtung ein Einspracheentscheid erlassen (Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz 53).
Enthält die Eingabe der versicherten Person sowohl Elemente betreffend Rück forderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zu erst über die Rechtmäs sigkeit der ergangenen Rückforderung befunden werden. Erst wenn die Rücker stattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden wer den (Urteil des Bundesgerichtes P 62/04 vom 6. Juni 2005; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 98, S. 104). 4.3
Da die Rückerstattungsverfügung noch nicht rechtskräftig war, durfte die Be schwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid noch nicht über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers entscheiden. Ausserdem ist über die Rückforderung auch nicht im aktuellen Verfahrensstadium rechtskräftig entschie den, eine Anfechtung des vorliegenden Entscheides beim Bundesgericht bleibt möglich. Das Erlassgesuch des Beschwerdeführers bildet somit mangels Rechts kraft des Rückforderungsentscheids nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah rens, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Sobald das vorliegende Urteil über die Rückforderung in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen und darüber eine begründete Verfügung zu erlassen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Stadt Wetzikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zu r Behandlung des Erlassge suchs überwiesen. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Stadt Wetzikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
E. 7 Nach § 19 ZLG s in d rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstat ten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezüger in nen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen s in d (Abs. 1 lit . a). E in e Regelung bei unrecht mässigem Leistungsbezug fehlt zwar. Dies macht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht den Weg frei für die (s in ngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Jedoch spricht gemäss Bundesgericht nichts dagegen, § 19 Abs. 1 lit . a ZLG auch auf unrechtmässig bezogene Beihilfen anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00044
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom
14. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Wetzikon Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon ZH Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1962, bezieht von der Stadt Wetzikon (Durchführungs stelle) seit dem 9. März 2013 Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente (vgl. Ver fügung vom 7. August 2013, Urk. 13/6 /1-3 = Urk. 17/16; vgl. Urk. 13/3) .
Im Rahmen der im September 2016 eingeleiteten periodischen Überprüfung des Zusatzleistungsanspruches (vgl. Urk. 6/12 = Urk. 17/9.4) stellte die Durchfüh rungsstelle fest, dass der Versicherte die Pensionskassen-Rente der Helvetia seit deren rückwirkenden
Zusprechung ab dem
9. März 2013 nicht gemeldet habe (vgl. Urk. 6/15a-b = Urk. 17/10.8) . Mit Verfügung en vom 6. Dezember 2016 stoppte die Durchführungsstelle die Auszahlung der Zusatzleistungen infolge nicht vollständig eingereichter Unterlagen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016
(Urk. 6/9) und forderte infolge Anrechnung der Pensionskassen-Rente die für die Dauer vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ausbezahlten Zusatzleis tungen in der Höhe von Fr. 9'480.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 7'056.--, Beihilfen F
r. 2'424.--) mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 zurück (Urk. 13/1) . Die se
Ver fügung wurde jedoch nicht verschickt (vgl. Urk. 19), weshalb diese keine Rechts wirkung entfaltet hat.
Die Durchführungsstelle stellte mit Verfügungen vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/4-8 = Urk. 17/4-8) die Auszahlung der Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 9. März 2013 bis zum 31. Dezember 2016 ein. Mit einer weiteren Verfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/3 = Urk. 17/3) forderte sie infolge Anrechnung der Pen sionskassen -R ente die für die Dauer vom 9. März 2013 bis zum
31. Dezember 2016 ausbezahlten Zusatzleistungen in der Höhe von
Fr. 39'020.-- (Ergänzungs leistungen Fr. 29'728.--, Beihilfen Fr. 9'292.--) zurück. Dagegen erhob der Versi cherte am 24. Februar 2017 Einsprache und ersuchte zudem um Erlass der Rück forderung in der Höhe von Fr. 39'020.-- (Urk. 6/1 = Urk. 17/2). Mit Verfügung (richtig: Einspracheentscheid) vom 18. April 2017 (Urk. 6/2 = Urk. 17/1 = Urk.
2) wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Rückforderung aufzuheben beziehungsweise zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2017 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 (Urk. 7) reichte die Beschwerdegegnerin weitere Un terlagen ein (Urk. 8/4a-8b; Urk. 22-25). D ie Beschwerdeantwort und die nach träglich eingereichten Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am 24 . Mai 2017 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin wurde mit Verfü gung vom 29. Mai 2018 (Urk. 10) ersucht, dem Gericht
weitere fehlende Unterla gen einzureichen. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 (Urk. 12) reichte die Beschwer degegnerin die entsprechenden Unterlagen (Urk. 13/1-8) ein. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 (Urk. 14) wurde die Beschwerdegegnerin ersucht, dem Gericht sämtliche den Beschwerdeführer betreffende Originalakten einzureichen. Mit Ein gabe vom 26. Juni 2018 (Urk. 16) reichte die Beschwerdegegnerin die Original akten (Urk. 17/1-30) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn si e die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter ande rem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (lit . c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit . d), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (lit . g). 1.3
Die Versicherten trifft bei der Abklärung der Ansprüche eine Auskunfts- und Mit wirkungspflicht (vgl. Art. 28 Abs. 2 und 3 sowie Art. 43 Abs. 2 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.4
Sodann besteht na ch der Zusprechung einer (Dauer -) Leistung eine Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen. Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Än derung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezü ger innen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zu kommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh rungs organ zu melden. Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sieht in Konkretisie rung vor, dass von je der Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Ände rung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unver züg lich Mit teilung zu mac hen ist.
Ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für den Tatbestand der Mel depflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erfor derlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt. Die meldepflichtige Person muss urteilsfähig in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung sein. Keine Meldepflichtver letzung liegt vor, wenn die für die Höhe der Ergän zungsleistungen wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse bereits bestanden, bevor sich die EL-Berechtigte Per son zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Ebenfalls keine Meldepflichtverlet zung ist gegeben, wenn eine Veränderung ein tritt, bevor die EL-Zusprechung stattgefunden hat (Müller, Rechtsprechung
des
Bundesgerichts zum ELG, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 762 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 95 f.).
1.5
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuer stat ten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massge ben den Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hin weisen). Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechts kräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichti gung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sodann ist die Ver waltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel ent deckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu füh ren. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht be zogene Ergänzungsleis tungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, a.a.O., S. 354 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2015, Art. 53 Rz
18 ff. und Rz
41).
Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht un abhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zu zu rechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtver letzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsa che wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006, E. 2.2.3; Müller, a.a.O., S. 354 f. mit Hinwei sen; Carigiet /Koch, a.a.O.,
S. 98). 1.6
Gemäss § 15 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die kantonalen Bei hilfen im Sinne von § 1 Abs. 1 lit . b und § 13 ff. ZLG nichts Abweichendes be stimmt ist. 1. 7
Nach § 19 ZLG s in d rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstat ten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezüger in nen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen s in d (Abs. 1 lit . a). E in e Regelung bei unrecht mässigem Leistungsbezug fehlt zwar. Dies macht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht den Weg frei für die (s in ngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Jedoch spricht gemäss Bundesgericht nichts dagegen, § 19 Abs. 1 lit . a ZLG auch auf unrechtmässig bezogene Beihilfen anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung in der Höhe von Fr. 39'020.-- im angefochtenen Einsprachee ntscheid (Urk. 2) damit, es sei im Rahmen der periodischen Überprüfung festgestellt worden, dass der Beschwerde führer die Pensionskassen-Rente der Helvetia seit Anspruch ab dem 9. März 2013 nicht gemeldet habe. Den Fragebogen zur periodischen Überprüfung und die Steuererklärung habe er ebenfalls nicht eingereicht. Auf die Frage, seit wann der Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Helvetia erhalte, habe er ebenfalls nicht geantwortet (S. 1).
Zudem hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der beantragte Erlass der Rück forderung nicht gewährt werden könne (S. 2). 2.2
Der Beschwerde führ er stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Rückforderung sei nicht rechtmässig und deshalb aufzuheben, habe er sich doch
stets korrekt verhalten und seine Einnahmen immer ehrlich und transparent dar gelegt . Ausserdem sei er nicht in der Lage, den Betrag in der Höhe von Fr. 39'020.-- zurückzuzahlen (S. 1 f.). 3. 3.1
Vorab ist die Einhaltung der Verjährungsfrist für die Rückforderung zu prüfen.
Die Beschwerdegegnerin erhielt anlässlich der periodischen Überprüfung der Zu satzleistungen vom September 2016 (vgl. Urk. 6/12 = Urk. 17/9.4) Ende Oktober 2016 Kenntnis von der Pensionskassen-Rente der Helvetia (Urk. 6/20 = Urk. 17/25; Urk. 6/ 20a) und forderte gestützt darauf bei der Helvetia das erste Anerkennungsschreiben der Rente an (Urk. 6/16 = Urk. 17/23). Am 7. Dezember 2016 stellte die Helvetia der Beschwerdegegnerin das Anerken nungsschreiben vom 4. Oktober 2013 zu, aus welchem hervorgeht, dass der Be schwerdeführer seit dem 8. März 2013 Anspruch auf eine Rente hat (Urk. 6/ 15 = Urk. 17/23; Urk. 6/15a- b = Urk. 17/10.8). Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/3 = Urk. 17/3) forderte die Durchführungsstelle die für die Dauer vom 9. März 2013 bis zum
31. Dezember 2016 ausbezahlte n Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 39'020.-- zurück.
Damit sind vorliegend sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist von einem beziehungsweise fünf Jahren (vorstehend E. 1. 5) eingehalten. 3.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer seit der Zusprache von Zusatzleistungen, mithin bei der Berechnung des monatlichen Anspruchs auf Zu s atzleistungen in den Jahren 2013 bis 2016, jewei ls eine Invalidenrente und ein Vermögensertrag als Einnahme n angerechnet wurde n (vgl. Verfügung vom 7. August 2013, Urk. 13/6/1-3 = Urk. 17/16; Verfügung vom 7. August 2013, Urk. 13/4/1-3 = Urk. 13/5/1-3 = Urk. 17/15; Verfügung vom 30. Dezember 2013, Urk. 8/24 = Urk. 17/14; Verfügung vom 22. Dezember 2014, Urk. 8/23 = Urk. 17/13; Verfügung vom 18. Dezember 2015, Urk. 8/22 = Urk. 17/12; vgl. auch die dazugehörigen Berechnungsblätter in Urk. 13/6/5-7 = Urk. 17/16.2, Urk. 13/4/5-7 = Urk. 13/5/5-7 = Urk. 17/15.2, Urk. 8/22a = Urk. 17/12.1, Urk. 8/23a = Urk. 17/13.1, Urk. 8/24a = Urk. 17/14.1) . 3.3
Mit Schreiben vom 2. September 2016 (Urk. 6/12 = Urk. 17/9.4) forderte die Be schwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, die Unterlagen für die periodische Überprüfung der Zusatzleistungen sowie den Fragebogen zur periodischen Über prüfung vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den anderen Unterlagen bis am 14. Oktober 2016 einzureichen. Die Beschwerdegegnerin erin nerte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 (Urk. 6/11 = Urk. 17/9.3) unter Hinweis auf Art. 28 und Art. 43 Abs. 3 ATSG daran, die gefor derten Unterlagen bis am 18. November 2016 einzureichen.
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 per E-Mail mit, dass die Auszahlung der Zusatzleistungen infolge fehlender Unterlagen per 1. Januar 2016 gestoppt worden sei und wies ihn darauf hin, dass die Leis tungen ab Februar 2017 definitiv eingestellt würden, falls der Beschwerdeführer die fehlenden Unterlagen nicht bis zum 31. Januar 2017 einreiche (Urk. 6/14 = Urk. 17/22/1-2).
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügungen vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/4-8 = Urk. 17/4-8) die Auszahlung der Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 9. März 2013 bis zum 31. Dezember ein. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/3 = Urk. 17/3) forderte die Durchführungsstelle die für die Dauer vom 9. März 2013 bis zum
31. Dezember 2016 ausbezahlten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 39'020.-- zurück. 3.4
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer im Oktober 2013 rückwirkend ab dem 8. März 2013 eine Rente der Helvetia zugesprochen wurde (vorstehend E. 3.1, E. 3.3). Dies wird vom Beschwerdeführe r denn auch nicht be stritten (vgl. Urk. 1). D ie rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsan spruchs für den Zeitraum vom 9. März 2013 bis zum 31. Dezember 2016 erfolgte denn auch hauptsächlich
aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nachträglich in Erfahrung gebracht hatte, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. März 2013 Anspruch auf eine Pensio nskassen-Rente der Helvetia hat, und nicht aufgrund der nicht vollst ändig eingereichten Unterlagen .
Somit sind die Voraussetzungen für eine
prozessuale Revision der Leistungsaus richtungen beziehungsweise für die für die Zeitdauer vom 9. März 2013 bis zum 31. Dezember 2016 formell
in Rechtskraft erw achsenen Verfügungen gegeben, denn die Verfügungen beruhten aufgrund der Nichtberücksichtigung der Pensi onskassen-Rente bei der Berechnung de r Zusatzleistungen auf fehlerhaften tat sächlichen Grundlagen (vgl. vorstehend E. 1.5), hä tte doch die Pensionskassen-Rente als Einnahme berücksichtigt werden müssen (vgl. vorstehend E. 1.2; vgl. auch Müller, a.a.O., Rz 419). Die zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen durften somit rückwirkend mit Verfügungen vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/4-8 = Urk. 17/4-8)
zurückgefordert werden (vgl. auch die dazugehörigen Berechnungs blätter in Urk. 8/4a = Urk. 17/4.2, Urk. 8/5a = Urk. 17/5.2, Urk. 8/6a = Urk. 17/6.2, Urk. 8/7a = Urk. 17/7.2, Urk. 17/ 8a = Urk. 17/8.1).
Ob sich der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, stets korrekt ver halten und seine Einnahmen immer ehrlich und transparent dargelegt hat (vgl. vorstehend E. 2.2), kann vorliegend offengelassen werden, da die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen rechtsprechungsgemäss un abhängig von einem allfälligen Verschulden besteht . Selbst ein der Verwaltung zu zurechnender Fehler würde nach der Rechtsprechung nichts an der Rückerstat tungspflicht ändern . Ausserdem besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtver letzung (vgl. vorstehend E. 1.5).
Schliesslich ist die Rückforderung in betraglicher Hinsicht nicht zu beanstanden;
dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert gerügt (vgl. Urk. 1; Urk. 13/1/1; Urk. 13/1/2-3). Dementsprechend ist die mit dem an gefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Rück forderung rech tens und die Beschwerde ist insofern abzuweisen. 4. 4.1
In seiner Einsprache vom 24. Februar 2017 gegen die Rückerstattungsverfügung vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/3 = Urk. 17/3) ersuchte der Beschwerdeführer gleichzeitig um Erlass der Rückforderung (Urk. 6/1). Die Beschwerdegegnerin ent schied mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auch über das Erlassgesuch, w obei sie dieses ablehnte (Urk. 2 S. 2; vgl. vorstehend E. 2.1). Seinen Antrag auf Erlass der Rückforderung erneuerte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 6. Mai 2017 sinngemäss (Urk. 1; vgl. vorstehend E. 2.2). 4.2
H at eine Person die Leistung in guten Glauben empfangen und liegt gleichzeitig eine grosse Härte vor, ist der Rückerstattungsbetrag ganz oder teilweise zu erlas sen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSV) . Der Erlass wird nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt . Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belege n zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ELV). Über den Erlass wird eine Verfügung (Art. 4 Abs. 5 ATSV) und bei deren Anfechtung ein Einspracheentscheid erlassen (Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz 53).
Enthält die Eingabe der versicherten Person sowohl Elemente betreffend Rück forderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zu erst über die Rechtmäs sigkeit der ergangenen Rückforderung befunden werden. Erst wenn die Rücker stattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden wer den (Urteil des Bundesgerichtes P 62/04 vom 6. Juni 2005; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 98, S. 104). 4.3
Da die Rückerstattungsverfügung noch nicht rechtskräftig war, durfte die Be schwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid noch nicht über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers entscheiden. Ausserdem ist über die Rückforderung auch nicht im aktuellen Verfahrensstadium rechtskräftig entschie den, eine Anfechtung des vorliegenden Entscheides beim Bundesgericht bleibt möglich. Das Erlassgesuch des Beschwerdeführers bildet somit mangels Rechts kraft des Rückforderungsentscheids nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah rens, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Sobald das vorliegende Urteil über die Rückforderung in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen und darüber eine begründete Verfügung zu erlassen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Stadt Wetzikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zu r Behandlung des Erlassge suchs überwiesen. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Stadt Wetzikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger