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ZL.2017.00043

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zu Recht erfolgt. Die direkte Überweisung des jährlichen Pauschalbetrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung an den Krankenversicherer ist nicht zu beanstanden.

Zürich SozVersG · 2018-02-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1957, bezieht seit dem 1. August 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/7/4-22, Urk. 6/7/29-33).

Am 9. November 2016 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungs stelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (Urk. 6/305 = Urk. 6/281).

Die Durchführungsstelle bejahte mit Verfügung vom 7. Februar 2017 (Urk. 6/7/34-37 = Urk. 6/152) einen Anspruch des Versicherten auf Zusatz leistungen im Umfang der Prämienpauschale der Krankenversicherung.

Dagegen erhob der Versicherte am 12. Februar 2017 Einsprache (Urk. 6/139), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 24. März 2017 abwies (Urk. 6/40 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 5. Mai 2017 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom

24. März 2017 (Urk.

2) und beantragte , dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab Juli 2015 bis Dezember 2016 eine angemessene Ergänzungsleistung zur IV-Rente zuzusprechen (S. 1). Es sei die rückwirkend berechnete Ergänzungsleistung direkt ihm auszuzahlen (S. 2). Die bereits ausgezahlten Rückvergütungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an die Stadt Y.___, die Gemeinde Z.___ und an die Gemeinde A.___ infolge der Verrechnungsanträge seien auf deren Rechtmäs sigkeit hin zu überprüfen (S. 2).

Die Durchführungsstelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2017

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20

Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2

Die anerkannten Ausgaben für zu Hause lebende Personen umfassen unter ande rem einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins, einen jähr lichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung so wie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG). 1.3

D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.4

U nter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kom men des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zu mutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zich tet. Bei der Er mittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sund heitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E. 5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetz buchs, ZGB).

Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Be rufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unter halts - ansprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorge sehene (Wie der-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berech nung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse rea listische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Ar beits pen sums

zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen ange rechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).

Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgese hen

werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz

intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Cari giet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159). 1.5

Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunfts möglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).

Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Ar beitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.

Indem der Beschwerdeführer geltend macht, d ie bereits ausgezahlten Rückver gütungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an die Stadt Y.___, die Gemeinde Z.___ und an die Gemeinde A.___ infolge der Verrechnungsanträge seien auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (Urk. 1 S. 2) , rügt er die Verrechnung der rückwirkend ausgezahlten Rente der Invali denversicherung mit Sozialhilfeleistungen (vgl. auch Urk. 6/308).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwer deverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Ein spracheentscheids

- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde ausschliesslich über die vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsleistungen entschieden. Soweit er mehr oder anderes verlangt, wie vorliegend die Verrechnung der Sozialhilfe leistungen, kann daher auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. 3.1

S trittig und zu prüfen sind die folgenden, vom Beschwerdeführer im Einzel nen gerügten Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen.

Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilas pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean stan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). 3.2

Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss den Verzicht auf Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau (Urk. 1 S. 3).

In Bezug a uf die Faktoren , die entscheidend sind für die Beur tei lung der Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführer s bei Auf bring ung des forderbaren gu ten Willens möglich und zumutbar ist , einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die fol gen den Um stände bekannt:

Die Ehefrau des Be schwer deführers wurde 1978 geboren, stammt aus der Dominikanischen Repub lik und ist Mutter dreier Kinder (geboren 1996, 1997 und 2002). Im September 2012 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete nach Lage der Akten von Juli bis Dezember 2014 (Urk. 6/231/1) und

von Mai bis Oktober 2015 (Urk. 6/231/3) im Coiffeursalon B.___, von Januar bis Dezember 2015 (Urk. 6/231/4) für die C.___ AG, sowie von August bis November 2015 (Urk. 6/231/7, Urk. 6/241) bei der D.___ AG (vgl. auch Urk. 6/181, Urk. 6/244). In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers geht aus den Akten nichts hervor. Sie ver fügt - soweit aktenkundig - über keine beruflichen Ausbil dungen oder Qualifi kationen. Für das Erlernen der deutschen Sprache erhalte sie Privatunterricht von der Schul lehrerin der jüngsten Tochter, sie erreiche knapp das Niveau A1 (vgl. Urk. 6/263). 3.3

Vor diesem Hintergrund kann zumindest von Grundkenntnissen der deutschen Sprache sowie von Berufserfahrung in den letzten Jahren im Bereich der Reini gung ausgegangen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Erlass des Einsprache entscheides vom 24. März 2017 (Urk. 2) 38 Jahre alt. Dieses Alter liegt recht sprechungsgemäss zum Erlangen einer Erwerbstätigkeit noch nicht im proble ma tischen Bereich nach längerer Berufsabwesenheit (dazu Urteil des Bun desgerichts P 2/06 vom 18. August 2006 E. 1.2). Zudem ist sie gesund und nach wie vor arbeits fähig. 3.4

Die Kinderbetreuung der im fraglichen Zeitraum (Juli 2015 bis Dezember 2016) drei 19-, 18-, und 13-jährigen Kinder ist recht spre chungsgemäss grundsätzlich mit einer Erwerbstätigkeit verein bar (Urteil des Bundesgerichts 5P.424/2001 vom 4. März 2002 E. 3a), auch wenn der hier berentete Beschwerdeführer die Kinderbetreuung und Haushaltsführung aus gesundheitlichen Gründen nicht übernehmen können sollte (Urk. 1 S. 3). Es bleibt diesbezüglich jedoch zu be achten, dass der Beschwerdeführer lediglich über eine minimale Betreuungs fähig keit für die 1996, 1997 und 2002 geborenen Kinder verfügen muss, zumal es sich bei der von ihm geforderten Mithilfe in der Kinderbetreuung nicht um eine solche im umfassen den Sinn handelt. Es ist ausserdem zu beachten, dass zwei der drei Kinder nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind. Eine Betreuung seiner Kinder ist vom Beschwerdeführer demgemäss nicht in ei ner ausseror dentli chen Umsicht und Verantwortung gefor dert. Dass er hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte, ist aus den Akten und insbesondere auch aufgrund des Alters der Kinder nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu schliessen (vgl. Urk. 6/39). Es ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Scha denmin derungspflicht, wonach sich die Eheleute so zu organisieren haben, dass der nicht mehr erwerbstätige Beschwer deführer sich vermehrt im Haushalt be tätigt und die dadurch entlastete Ehegat tin wieder eine Erwerbstätigkeit auf nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.2.1), des halb zuzumuten, seine Ehefrau in der Kinderbetreuung minimal zu unterstützen. Gleiches gilt auch für die äl teren Geschwister, welchen durch aus gewisse Aufgaben zugemutet werden kön nen. Aus diesem Grund sind die Aus führungen des Beschwerdeführers, wonach die Ehefrau in allererster Linie Hausfrau sei und sich um den invaliden Ehemann kümmere, unbehelflich . 3.5

Insofern ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Be schwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ausging und ein Einkommen von Fr. 36'234.-- (Urk. 6/154-159) als für die Ehefrau des Beschwerde führers reali sierbar an nahm. Dies entspricht einem monatlichen Ein kommen von rund Fr. 3'000.--, was bei einem Stundenlohn von Fr. 30.-- netto (und vier Wochen Ferien) nur ein Teilzeitpensum von zirka 60 % bedeuten würde. Aufgrund des Alters der Kinder kann der Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch auch eine Vollzeittätigkeit zugemutet werden. In jedem Fall sind der Ehefrau des Beschwerde führers ange sichts ihrer rudimentären Schulbildung Hilfstätigkeiten zumut bar, bei wel chen Berufserfahrung zwar von Vorteil aber nicht unab dingbar ist, etwa in der Gastronomie, in der Industrie, im Vertriebswesen oder in der Reinigungs bran che. Auch muss in diesem Zusammenhang bejaht werden, dass es für die Ehe frau des Beschwerdeführers auch tatsächlich möglich war, solche Tätig keiten auf dem Arbeits markt in der Umgebung ihres Wohnortes zu finden (vgl. die Angaben im IK-Auszug in Urk. 6/244, die Lohnausweise und -abrechnungen in Urk. 6/231, die Kontoauszüge in Urk. 6/241).

Eine Erwerbs tätigkeit zu suchen und auszuüben, wurde daher von der Be schwerde gegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt. 3.6

Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhne n gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabel len gruppe A) abgestellt würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei je weils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabel lengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeits zeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2011 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden ( www.bsf.admin.ch

T

03.02.03.01.04.01 ).

In Anbetracht der vollständigen Arbeitsfähig keit stünde der Ehefrau des Be schwerdeführers eine breite Palette von Tätig keiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothe tischen Ein kommens auf den standardi sierten Durchschnitt für einfache und re petitive Tä tigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors ab zustellen (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Rubrik „Total", Niveau 1).

Dieser belief sich im Jahre 2012 für Frauen auf monatlich Fr. 4 ‘ 112.-- , mithin Fr. 49‘344.-- im Jahr (Fr. 4‘112.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochen stunden (betriebs-übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2012: 2630, Stand 2015: 2686; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) würde für das Jahr 2015 ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 52‘536.-- (Fr. 49‘344.-- : 40 x 41.7 : 2630 x 2686) resultieren.

Ginge man – wofür allerdings kein Anlass besteht – zudem von einem Ab zug vom Tabellenlohn von 15 % für die fehlende beziehungsweise mangelhafte Schul- und Ausbildung sowie mangelnde Deutschkenntnisse aus, ergäbe sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 44'656.-- (Fr. 52'536.-- x 0.85).

Dieser Betrag liegt nach dem Gesagten über dem von der Beschwerde gegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 36'234.-- (Urk. 6/154-159), womit dieses ohne weiteres als zumutbar erscheint und sich weitere Ausführungen er übrigen. Somit lässt sich auch die Höhe des angerech neten hy po thetischen Ein kommens der Ehefrau von Fr. 36'234.-- (beziehungs weise den anrechenbaren 2/3 davon) nicht bean standen. 4.

Der Beschwerdeführer rügte weiter die direkte Auszahlung der Prämie für die obligatorische Krankenversicherung an den Krankenversicherer (Urk. 1 S. 3 f.).

In Bezug auf die Auszahlung von Ergänzungsleistungen bleibt Folgendes zu beachten: Ergibt die Bedarfs rechnung nach Art. 9-11 ELG einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung, richtet die SVA für jede Person, die in die Bedarfsrechnung einbezogen wird, mindestens den Pauschalbetrag für die obliga torische Krankenpflegever siche rung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG aus (§ 12 Abs. 1 des Zusatz l eistungs ge set zes , ZLG). Allerdings ist gemäss Art. 21a ELG der jährliche Pauschal betrag für die obligatorische Kranken pflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d in Abweichung von Art. 20 ATSG seit Januar 2014 direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Dies führt dazu, dass die monatliche Aus zahlung der Ergänzungs leistungen zur AHV und IV um den Betrag der Prä mienpauschale tiefer ausfällt. Ist hingegen der Anspruch höher als der Pau schalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, so zahlt die Ge meinde den Unterschied als Ergän zungsleistung aus (§ 12 Abs. 2 ZLG).

In den vorliegenden Berechnungen fällt der Ausgabenüberschuss für die Jahre 2015/2016 tiefer aus, als der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpfle geversicherung (vgl. Urk. 6/154-159). Entsprechend erfolgt jeden falls keine (direkte) Auszahlung von Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer. 5.

Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2017 ein hypo thetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36‘234.-- berücksichtigte. Sodann resul tiert zwar ein Ausgaben überschuss (vgl. vorstehend E. 4), dieser liegt aber immer noch deutlich unter dem jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversiche rung. Dass der jährliche Pauschalbetrag für die obligato rische Krankenpflegeversicherung direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt wird, ist demnach nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1957, bezieht seit dem 1. August 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/7/4-22, Urk. 6/7/29-33).

Am 9. November 2016 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungs stelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (Urk. 6/305 = Urk. 6/281).

Die Durchführungsstelle bejahte mit Verfügung vom 7. Februar 2017 (Urk. 6/7/34-37 = Urk. 6/152) einen Anspruch des Versicherten auf Zusatz leistungen im Umfang der Prämienpauschale der Krankenversicherung.

Dagegen erhob der Versicherte am 12. Februar 2017 Einsprache (Urk. 6/139), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 24. März 2017 abwies (Urk. 6/40 = Urk. 2).

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20

Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).

E. 1.2 Die anerkannten Ausgaben für zu Hause lebende Personen umfassen unter ande rem einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins, einen jähr lichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung so wie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG).

E. 1.3 D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g).

E. 1.4 U nter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kom men des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zu mutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zich tet. Bei der Er mittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sund heitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E. 5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetz buchs, ZGB).

Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Be rufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unter halts - ansprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorge sehene (Wie der-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berech nung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse rea listische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Ar beits pen sums

zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen ange rechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).

Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgese hen

werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz

intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Cari giet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159).

E. 1.5 Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunfts möglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).

Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Ar beitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 2 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, d ie bereits ausgezahlten Rückver gütungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an die Stadt Y.___, die Gemeinde Z.___ und an die Gemeinde A.___ infolge der Verrechnungsanträge seien auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (Urk. 1 S. 2) , rügt er die Verrechnung der rückwirkend ausgezahlten Rente der Invali denversicherung mit Sozialhilfeleistungen (vgl. auch Urk. 6/308).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwer deverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Ein spracheentscheids

- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde ausschliesslich über die vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsleistungen entschieden. Soweit er mehr oder anderes verlangt, wie vorliegend die Verrechnung der Sozialhilfe leistungen, kann daher auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.

E. 3.1 S trittig und zu prüfen sind die folgenden, vom Beschwerdeführer im Einzel nen gerügten Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen.

Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilas pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean stan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss den Verzicht auf Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau (Urk. 1 S. 3).

In Bezug a uf die Faktoren , die entscheidend sind für die Beur tei lung der Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführer s bei Auf bring ung des forderbaren gu ten Willens möglich und zumutbar ist , einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die fol gen den Um stände bekannt:

Die Ehefrau des Be schwer deführers wurde 1978 geboren, stammt aus der Dominikanischen Repub lik und ist Mutter dreier Kinder (geboren 1996, 1997 und 2002). Im September 2012 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete nach Lage der Akten von Juli bis Dezember 2014 (Urk. 6/231/1) und

von Mai bis Oktober 2015 (Urk. 6/231/3) im Coiffeursalon B.___, von Januar bis Dezember 2015 (Urk. 6/231/4) für die C.___ AG, sowie von August bis November 2015 (Urk. 6/231/7, Urk. 6/241) bei der D.___ AG (vgl. auch Urk. 6/181, Urk. 6/244). In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers geht aus den Akten nichts hervor. Sie ver fügt - soweit aktenkundig - über keine beruflichen Ausbil dungen oder Qualifi kationen. Für das Erlernen der deutschen Sprache erhalte sie Privatunterricht von der Schul lehrerin der jüngsten Tochter, sie erreiche knapp das Niveau A1 (vgl. Urk. 6/263).

E. 3.3 Vor diesem Hintergrund kann zumindest von Grundkenntnissen der deutschen Sprache sowie von Berufserfahrung in den letzten Jahren im Bereich der Reini gung ausgegangen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Erlass des Einsprache entscheides vom 24. März 2017 (Urk. 2) 38 Jahre alt. Dieses Alter liegt recht sprechungsgemäss zum Erlangen einer Erwerbstätigkeit noch nicht im proble ma tischen Bereich nach längerer Berufsabwesenheit (dazu Urteil des Bun desgerichts P 2/06 vom 18. August 2006 E. 1.2). Zudem ist sie gesund und nach wie vor arbeits fähig.

E. 3.4 Die Kinderbetreuung der im fraglichen Zeitraum (Juli 2015 bis Dezember 2016) drei 19-, 18-, und 13-jährigen Kinder ist recht spre chungsgemäss grundsätzlich mit einer Erwerbstätigkeit verein bar (Urteil des Bundesgerichts 5P.424/2001 vom 4. März 2002 E. 3a), auch wenn der hier berentete Beschwerdeführer die Kinderbetreuung und Haushaltsführung aus gesundheitlichen Gründen nicht übernehmen können sollte (Urk. 1 S. 3). Es bleibt diesbezüglich jedoch zu be achten, dass der Beschwerdeführer lediglich über eine minimale Betreuungs fähig keit für die 1996, 1997 und 2002 geborenen Kinder verfügen muss, zumal es sich bei der von ihm geforderten Mithilfe in der Kinderbetreuung nicht um eine solche im umfassen den Sinn handelt. Es ist ausserdem zu beachten, dass zwei der drei Kinder nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind. Eine Betreuung seiner Kinder ist vom Beschwerdeführer demgemäss nicht in ei ner ausseror dentli chen Umsicht und Verantwortung gefor dert. Dass er hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte, ist aus den Akten und insbesondere auch aufgrund des Alters der Kinder nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu schliessen (vgl. Urk. 6/39). Es ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Scha denmin derungspflicht, wonach sich die Eheleute so zu organisieren haben, dass der nicht mehr erwerbstätige Beschwer deführer sich vermehrt im Haushalt be tätigt und die dadurch entlastete Ehegat tin wieder eine Erwerbstätigkeit auf nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.2.1), des halb zuzumuten, seine Ehefrau in der Kinderbetreuung minimal zu unterstützen. Gleiches gilt auch für die äl teren Geschwister, welchen durch aus gewisse Aufgaben zugemutet werden kön nen. Aus diesem Grund sind die Aus führungen des Beschwerdeführers, wonach die Ehefrau in allererster Linie Hausfrau sei und sich um den invaliden Ehemann kümmere, unbehelflich .

E. 3.5 Insofern ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Be schwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ausging und ein Einkommen von Fr. 36'234.-- (Urk. 6/154-159) als für die Ehefrau des Beschwerde führers reali sierbar an nahm. Dies entspricht einem monatlichen Ein kommen von rund Fr. 3'000.--, was bei einem Stundenlohn von Fr. 30.-- netto (und vier Wochen Ferien) nur ein Teilzeitpensum von zirka 60 % bedeuten würde. Aufgrund des Alters der Kinder kann der Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch auch eine Vollzeittätigkeit zugemutet werden. In jedem Fall sind der Ehefrau des Beschwerde führers ange sichts ihrer rudimentären Schulbildung Hilfstätigkeiten zumut bar, bei wel chen Berufserfahrung zwar von Vorteil aber nicht unab dingbar ist, etwa in der Gastronomie, in der Industrie, im Vertriebswesen oder in der Reinigungs bran che. Auch muss in diesem Zusammenhang bejaht werden, dass es für die Ehe frau des Beschwerdeführers auch tatsächlich möglich war, solche Tätig keiten auf dem Arbeits markt in der Umgebung ihres Wohnortes zu finden (vgl. die Angaben im IK-Auszug in Urk. 6/244, die Lohnausweise und -abrechnungen in Urk. 6/231, die Kontoauszüge in Urk. 6/241).

Eine Erwerbs tätigkeit zu suchen und auszuüben, wurde daher von der Be schwerde gegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt.

E. 3.6 Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhne n gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabel len gruppe A) abgestellt würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei je weils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabel lengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeits zeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2011 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden ( www.bsf.admin.ch

T

03.02.03.01.04.01 ).

In Anbetracht der vollständigen Arbeitsfähig keit stünde der Ehefrau des Be schwerdeführers eine breite Palette von Tätig keiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothe tischen Ein kommens auf den standardi sierten Durchschnitt für einfache und re petitive Tä tigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors ab zustellen (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Rubrik „Total", Niveau 1).

Dieser belief sich im Jahre 2012 für Frauen auf monatlich Fr. 4 ‘ 112.-- , mithin Fr. 49‘344.-- im Jahr (Fr. 4‘112.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochen stunden (betriebs-übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2012: 2630, Stand 2015: 2686; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) würde für das Jahr 2015 ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 52‘536.-- (Fr. 49‘344.-- : 40 x 41.7 : 2630 x 2686) resultieren.

Ginge man – wofür allerdings kein Anlass besteht – zudem von einem Ab zug vom Tabellenlohn von 15 % für die fehlende beziehungsweise mangelhafte Schul- und Ausbildung sowie mangelnde Deutschkenntnisse aus, ergäbe sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 44'656.-- (Fr. 52'536.-- x 0.85).

Dieser Betrag liegt nach dem Gesagten über dem von der Beschwerde gegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 36'234.-- (Urk. 6/154-159), womit dieses ohne weiteres als zumutbar erscheint und sich weitere Ausführungen er übrigen. Somit lässt sich auch die Höhe des angerech neten hy po thetischen Ein kommens der Ehefrau von Fr. 36'234.-- (beziehungs weise den anrechenbaren 2/3 davon) nicht bean standen.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügte weiter die direkte Auszahlung der Prämie für die obligatorische Krankenversicherung an den Krankenversicherer (Urk. 1 S. 3 f.).

In Bezug auf die Auszahlung von Ergänzungsleistungen bleibt Folgendes zu beachten: Ergibt die Bedarfs rechnung nach Art. 9-11 ELG einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung, richtet die SVA für jede Person, die in die Bedarfsrechnung einbezogen wird, mindestens den Pauschalbetrag für die obliga torische Krankenpflegever siche rung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG aus (§ 12 Abs. 1 des Zusatz l eistungs ge set zes , ZLG). Allerdings ist gemäss Art. 21a ELG der jährliche Pauschal betrag für die obligatorische Kranken pflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d in Abweichung von Art. 20 ATSG seit Januar 2014 direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Dies führt dazu, dass die monatliche Aus zahlung der Ergänzungs leistungen zur AHV und IV um den Betrag der Prä mienpauschale tiefer ausfällt. Ist hingegen der Anspruch höher als der Pau schalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, so zahlt die Ge meinde den Unterschied als Ergän zungsleistung aus (§ 12 Abs. 2 ZLG).

In den vorliegenden Berechnungen fällt der Ausgabenüberschuss für die Jahre 2015/2016 tiefer aus, als der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpfle geversicherung (vgl. Urk. 6/154-159). Entsprechend erfolgt jeden falls keine (direkte) Auszahlung von Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer.

E. 5 Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2017 ein hypo thetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36‘234.-- berücksichtigte. Sodann resul tiert zwar ein Ausgaben überschuss (vgl. vorstehend E. 4), dieser liegt aber immer noch deutlich unter dem jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversiche rung. Dass der jährliche Pauschalbetrag für die obligato rische Krankenpflegeversicherung direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt wird, ist demnach nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00043 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 23. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1957, bezieht seit dem 1. August 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/7/4-22, Urk. 6/7/29-33).

Am 9. November 2016 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungs stelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (Urk. 6/305 = Urk. 6/281).

Die Durchführungsstelle bejahte mit Verfügung vom 7. Februar 2017 (Urk. 6/7/34-37 = Urk. 6/152) einen Anspruch des Versicherten auf Zusatz leistungen im Umfang der Prämienpauschale der Krankenversicherung.

Dagegen erhob der Versicherte am 12. Februar 2017 Einsprache (Urk. 6/139), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 24. März 2017 abwies (Urk. 6/40 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 5. Mai 2017 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom

24. März 2017 (Urk.

2) und beantragte , dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab Juli 2015 bis Dezember 2016 eine angemessene Ergänzungsleistung zur IV-Rente zuzusprechen (S. 1). Es sei die rückwirkend berechnete Ergänzungsleistung direkt ihm auszuzahlen (S. 2). Die bereits ausgezahlten Rückvergütungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an die Stadt Y.___, die Gemeinde Z.___ und an die Gemeinde A.___ infolge der Verrechnungsanträge seien auf deren Rechtmäs sigkeit hin zu überprüfen (S. 2).

Die Durchführungsstelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2017

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20

Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2

Die anerkannten Ausgaben für zu Hause lebende Personen umfassen unter ande rem einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins, einen jähr lichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung so wie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG). 1.3

D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.4

U nter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kom men des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zu mutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zich tet. Bei der Er mittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sund heitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E. 5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetz buchs, ZGB).

Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Be rufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unter halts - ansprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorge sehene (Wie der-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berech nung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse rea listische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Ar beits pen sums

zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen ange rechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).

Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgese hen

werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz

intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Cari giet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159). 1.5

Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunfts möglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).

Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Ar beitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.

Indem der Beschwerdeführer geltend macht, d ie bereits ausgezahlten Rückver gütungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an die Stadt Y.___, die Gemeinde Z.___ und an die Gemeinde A.___ infolge der Verrechnungsanträge seien auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (Urk. 1 S. 2) , rügt er die Verrechnung der rückwirkend ausgezahlten Rente der Invali denversicherung mit Sozialhilfeleistungen (vgl. auch Urk. 6/308).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwer deverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Ein spracheentscheids

- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde ausschliesslich über die vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsleistungen entschieden. Soweit er mehr oder anderes verlangt, wie vorliegend die Verrechnung der Sozialhilfe leistungen, kann daher auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. 3.1

S trittig und zu prüfen sind die folgenden, vom Beschwerdeführer im Einzel nen gerügten Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen.

Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilas pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean stan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). 3.2

Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss den Verzicht auf Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau (Urk. 1 S. 3).

In Bezug a uf die Faktoren , die entscheidend sind für die Beur tei lung der Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführer s bei Auf bring ung des forderbaren gu ten Willens möglich und zumutbar ist , einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die fol gen den Um stände bekannt:

Die Ehefrau des Be schwer deführers wurde 1978 geboren, stammt aus der Dominikanischen Repub lik und ist Mutter dreier Kinder (geboren 1996, 1997 und 2002). Im September 2012 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete nach Lage der Akten von Juli bis Dezember 2014 (Urk. 6/231/1) und

von Mai bis Oktober 2015 (Urk. 6/231/3) im Coiffeursalon B.___, von Januar bis Dezember 2015 (Urk. 6/231/4) für die C.___ AG, sowie von August bis November 2015 (Urk. 6/231/7, Urk. 6/241) bei der D.___ AG (vgl. auch Urk. 6/181, Urk. 6/244). In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers geht aus den Akten nichts hervor. Sie ver fügt - soweit aktenkundig - über keine beruflichen Ausbil dungen oder Qualifi kationen. Für das Erlernen der deutschen Sprache erhalte sie Privatunterricht von der Schul lehrerin der jüngsten Tochter, sie erreiche knapp das Niveau A1 (vgl. Urk. 6/263). 3.3

Vor diesem Hintergrund kann zumindest von Grundkenntnissen der deutschen Sprache sowie von Berufserfahrung in den letzten Jahren im Bereich der Reini gung ausgegangen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Erlass des Einsprache entscheides vom 24. März 2017 (Urk. 2) 38 Jahre alt. Dieses Alter liegt recht sprechungsgemäss zum Erlangen einer Erwerbstätigkeit noch nicht im proble ma tischen Bereich nach längerer Berufsabwesenheit (dazu Urteil des Bun desgerichts P 2/06 vom 18. August 2006 E. 1.2). Zudem ist sie gesund und nach wie vor arbeits fähig. 3.4

Die Kinderbetreuung der im fraglichen Zeitraum (Juli 2015 bis Dezember 2016) drei 19-, 18-, und 13-jährigen Kinder ist recht spre chungsgemäss grundsätzlich mit einer Erwerbstätigkeit verein bar (Urteil des Bundesgerichts 5P.424/2001 vom 4. März 2002 E. 3a), auch wenn der hier berentete Beschwerdeführer die Kinderbetreuung und Haushaltsführung aus gesundheitlichen Gründen nicht übernehmen können sollte (Urk. 1 S. 3). Es bleibt diesbezüglich jedoch zu be achten, dass der Beschwerdeführer lediglich über eine minimale Betreuungs fähig keit für die 1996, 1997 und 2002 geborenen Kinder verfügen muss, zumal es sich bei der von ihm geforderten Mithilfe in der Kinderbetreuung nicht um eine solche im umfassen den Sinn handelt. Es ist ausserdem zu beachten, dass zwei der drei Kinder nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind. Eine Betreuung seiner Kinder ist vom Beschwerdeführer demgemäss nicht in ei ner ausseror dentli chen Umsicht und Verantwortung gefor dert. Dass er hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte, ist aus den Akten und insbesondere auch aufgrund des Alters der Kinder nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu schliessen (vgl. Urk. 6/39). Es ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Scha denmin derungspflicht, wonach sich die Eheleute so zu organisieren haben, dass der nicht mehr erwerbstätige Beschwer deführer sich vermehrt im Haushalt be tätigt und die dadurch entlastete Ehegat tin wieder eine Erwerbstätigkeit auf nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.2.1), des halb zuzumuten, seine Ehefrau in der Kinderbetreuung minimal zu unterstützen. Gleiches gilt auch für die äl teren Geschwister, welchen durch aus gewisse Aufgaben zugemutet werden kön nen. Aus diesem Grund sind die Aus führungen des Beschwerdeführers, wonach die Ehefrau in allererster Linie Hausfrau sei und sich um den invaliden Ehemann kümmere, unbehelflich . 3.5

Insofern ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Be schwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ausging und ein Einkommen von Fr. 36'234.-- (Urk. 6/154-159) als für die Ehefrau des Beschwerde führers reali sierbar an nahm. Dies entspricht einem monatlichen Ein kommen von rund Fr. 3'000.--, was bei einem Stundenlohn von Fr. 30.-- netto (und vier Wochen Ferien) nur ein Teilzeitpensum von zirka 60 % bedeuten würde. Aufgrund des Alters der Kinder kann der Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch auch eine Vollzeittätigkeit zugemutet werden. In jedem Fall sind der Ehefrau des Beschwerde führers ange sichts ihrer rudimentären Schulbildung Hilfstätigkeiten zumut bar, bei wel chen Berufserfahrung zwar von Vorteil aber nicht unab dingbar ist, etwa in der Gastronomie, in der Industrie, im Vertriebswesen oder in der Reinigungs bran che. Auch muss in diesem Zusammenhang bejaht werden, dass es für die Ehe frau des Beschwerdeführers auch tatsächlich möglich war, solche Tätig keiten auf dem Arbeits markt in der Umgebung ihres Wohnortes zu finden (vgl. die Angaben im IK-Auszug in Urk. 6/244, die Lohnausweise und -abrechnungen in Urk. 6/231, die Kontoauszüge in Urk. 6/241).

Eine Erwerbs tätigkeit zu suchen und auszuüben, wurde daher von der Be schwerde gegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt. 3.6

Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhne n gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabel len gruppe A) abgestellt würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei je weils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabel lengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeits zeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2011 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden ( www.bsf.admin.ch

T

03.02.03.01.04.01 ).

In Anbetracht der vollständigen Arbeitsfähig keit stünde der Ehefrau des Be schwerdeführers eine breite Palette von Tätig keiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothe tischen Ein kommens auf den standardi sierten Durchschnitt für einfache und re petitive Tä tigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors ab zustellen (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Rubrik „Total", Niveau 1).

Dieser belief sich im Jahre 2012 für Frauen auf monatlich Fr. 4 ‘ 112.-- , mithin Fr. 49‘344.-- im Jahr (Fr. 4‘112.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochen stunden (betriebs-übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2012: 2630, Stand 2015: 2686; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) würde für das Jahr 2015 ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 52‘536.-- (Fr. 49‘344.-- : 40 x 41.7 : 2630 x 2686) resultieren.

Ginge man – wofür allerdings kein Anlass besteht – zudem von einem Ab zug vom Tabellenlohn von 15 % für die fehlende beziehungsweise mangelhafte Schul- und Ausbildung sowie mangelnde Deutschkenntnisse aus, ergäbe sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 44'656.-- (Fr. 52'536.-- x 0.85).

Dieser Betrag liegt nach dem Gesagten über dem von der Beschwerde gegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 36'234.-- (Urk. 6/154-159), womit dieses ohne weiteres als zumutbar erscheint und sich weitere Ausführungen er übrigen. Somit lässt sich auch die Höhe des angerech neten hy po thetischen Ein kommens der Ehefrau von Fr. 36'234.-- (beziehungs weise den anrechenbaren 2/3 davon) nicht bean standen. 4.

Der Beschwerdeführer rügte weiter die direkte Auszahlung der Prämie für die obligatorische Krankenversicherung an den Krankenversicherer (Urk. 1 S. 3 f.).

In Bezug auf die Auszahlung von Ergänzungsleistungen bleibt Folgendes zu beachten: Ergibt die Bedarfs rechnung nach Art. 9-11 ELG einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung, richtet die SVA für jede Person, die in die Bedarfsrechnung einbezogen wird, mindestens den Pauschalbetrag für die obliga torische Krankenpflegever siche rung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG aus (§ 12 Abs. 1 des Zusatz l eistungs ge set zes , ZLG). Allerdings ist gemäss Art. 21a ELG der jährliche Pauschal betrag für die obligatorische Kranken pflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d in Abweichung von Art. 20 ATSG seit Januar 2014 direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Dies führt dazu, dass die monatliche Aus zahlung der Ergänzungs leistungen zur AHV und IV um den Betrag der Prä mienpauschale tiefer ausfällt. Ist hingegen der Anspruch höher als der Pau schalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, so zahlt die Ge meinde den Unterschied als Ergän zungsleistung aus (§ 12 Abs. 2 ZLG).

In den vorliegenden Berechnungen fällt der Ausgabenüberschuss für die Jahre 2015/2016 tiefer aus, als der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpfle geversicherung (vgl. Urk. 6/154-159). Entsprechend erfolgt jeden falls keine (direkte) Auszahlung von Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer. 5.

Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2017 ein hypo thetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36‘234.-- berücksichtigte. Sodann resul tiert zwar ein Ausgaben überschuss (vgl. vorstehend E. 4), dieser liegt aber immer noch deutlich unter dem jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversiche rung. Dass der jährliche Pauschalbetrag für die obligato rische Krankenpflegeversicherung direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt wird, ist demnach nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach