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ZL.2017.00035

Vorinstanz erliess direkt einen Einspracheentscheid. Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zum Erlass einer förmlichen Verfügung und zur Durchführung des Einspracheverfahrens.

Zürich SozVersG · 2017-05-31 · Deutsch ZH
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Dispositiv
  1. 1.1      Mit Verfügung vom
  2. Juni 2015 (Urk. 3 = Urk.  9/V1) hatte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, das Gesuch von X.___ betreffend Zusprechung von Zusatzleistungen abgewiesen und festgehalten, X.___ beziehe weder eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung noch eine solche der Invalidenversicherung und auch die Voraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen ohne Rente seien in Ermangelung des hierfür nötigen Mindestinvaliditätsgrades nicht erfüllt. Die Abklärungen der IV-Stelle hätten ergeben, dass der Invaliditätsgrad 23 % betra ge (Mitteilungsbeschluss vom 8.  Mai 2015; vgl. Urk.  9/28). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2      Am 3
  3. Mai 2016 erneuerte X.___ sein Zusatzleistungsgesuch (Urk. 9/25). Eine Prüfung des Anspruchs lehnte die Durchführungsstelle in der Folge ab. Sie hielt fest, sie sei weiterhin an die rechtskräftige Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden. Die Zusprechung von Ergänzungsleistungen setze einen revi sionsweise festzulegenden höheren Invaliditätsgrad voraus. Eine wiedererwä gungsweise Neufestsetzu ng habe die IV-Stelle abgelehnt (vgl. Urk.  9/29). Auf das erneute Zusatzleistungsgesuch könne demnach nicht eingetreten werden. Bei der gegebenen Sachlage sei die Durchführung eines Einspracheverfahrens nicht zielführend, weswegen der Beschluss über die Wiederaufnahme der Gesuchbearbeitung direkt als anfechtbarer Einspracheentscheid ergehe (Urk. 2 S. 1 f.). 1.3      Am 2
  4. März 2017 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheent scheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1
  5. März 2017 (Urk. 1) und stellte den Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Durchführungs stelle zurückzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass die Verfügung der Durch führungsstelle vom
  6. Juni 2015 nichtig sei (Urk. 1). Die Durchführungsstelle hielt in der Beschwerdeantwort vom
  7. Mai 2017 fest, sie könne zur Beschwerde keine Stellung nehmen, da es um die Bestimmung des Invaliditätsgrades der IV-Stelle gehe (Urk. 8).
  8. 2.1      Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechts mittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art.  49 Abs.  1 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gegen Verfügun gen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erho ben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfü gungen. Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ( Art.  52 Abs.  1 und 2 ATSG). 2.2      Beim Anspruch auf Zusatzleistungen handelt es sich um eine erhebliche Leis tung im Sinne des Gesetzes. Ferner war der Beschwerdeführer mit dem vorgese henen Entscheid der Durchführungsstelle nicht einverstanden. Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer förmlichen Verfügung erfüllt. Auf den Erlass einer Verfügung folgt gesetzlich zwingend die Durchführung des Ein spracheverfahrens (vgl. Kieser , ATSG-Komment ar,
  9. Aufl., Zürich 2015, Art.  52 Rz 13). Eine Ausnahme besteht im Bereich der Ergänzungsleistungen nicht. Die Einschätzung der Durchführungsstelle, ein Einspracheverfahren sei vorliegend nicht zielführend (Urk. 2 S. 1), vermag die effektive Durchführung des Ein spracheverfahrens nicht zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin ist somit ver pflichtet, zunächst eine förmliche Verfügung zu erlassen und daran anschlies send das Einspracheverfahren durchzuführen.      Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zum Erlass einer förmlichen Verfügung und zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Durchführungsstelle zurückzu weisen. Über die vom Beschwerde führer nebst der Rückweisung gestellten Anträge ist nicht vorliegend, sondern im Einspracheverfahren zu befinden.
  10. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf §  34 Abs.  1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.  1‘400 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Damit wird das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. Urk.  1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  11. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1
  12. März 2017 aufgehoben und es wird die Sache zum förmlichen Erlass einer Verfügung und zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Durchführungsstelle zurückgewiesen.
  13. Das Verfahren ist kostenlos.
  14. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem Beschwerdeführer eine Prozess - entschädi gung von Fr.  1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  15. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
  16. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  17. Juli bis und mit 1
  18. August sowie vom 1
  19. Dezember bis und mit dem
  20. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00035

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

31. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin 1. 1.1

Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 (Urk. 3 = Urk. 9/V1) hatte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, das Gesuch von X.___ betreffend Zusprechung von Zusatzleistungen abgewiesen und festgehalten, X.___ beziehe weder eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung noch eine solche der Invalidenversicherung und auch die Voraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen ohne Rente seien in Ermangelung des hierfür nötigen Mindestinvaliditätsgrades nicht erfüllt. Die Abklärungen der IV-Stelle hätten ergeben, dass der Invaliditätsgrad 23 % betra ge (Mitteilungsbeschluss vom 8. Mai 2015; vgl. Urk. 9/28). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Am 3 0. Mai 2016 erneuerte X.___ sein Zusatzleistungsgesuch (Urk. 9/25). Eine Prüfung des Anspruchs lehnte die Durchführungsstelle in der Folge ab. Sie hielt fest, sie sei weiterhin an die rechtskräftige Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden. Die Zusprechung von Ergänzungsleistungen setze einen revi sionsweise festzulegenden höheren Invaliditätsgrad voraus. Eine wiedererwä gungsweise Neufestsetzu ng habe die IV-Stelle abgelehnt (vgl. Urk. 9/29). Auf das erneute Zusatzleistungsgesuch könne demnach nicht eingetreten werden. Bei der gegebenen Sachlage sei die Durchführung eines Einspracheverfahrens nicht zielführend, weswegen der Beschluss über die Wiederaufnahme der Gesuchbearbeitung direkt als anfechtbarer Einspracheentscheid ergehe (Urk. 2 S. 1 f.). 1.3

Am 2 2. März 2017 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheent scheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 0. März 2017 (Urk. 1) und stellte den Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Durchführungs stelle zurückzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass die Verfügung der Durch führungsstelle vom 8. Juni 2015 nichtig sei (Urk. 1). Die Durchführungsstelle hielt in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2017 fest, sie könne zur Beschwerde keine Stellung nehmen, da es um die Bestimmung des Invaliditätsgrades der IV-Stelle gehe (Urk. 8). 2. 2.1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.

Die Verfügungen werden mit einer Rechts mittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gegen Verfügun gen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erho ben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfü gungen. Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ( Art. 52 Abs. 1 und 2 ATSG). 2.2

Beim Anspruch auf Zusatzleistungen handelt es sich um eine erhebliche Leis tung im Sinne des Gesetzes. Ferner war der Beschwerdeführer mit dem vorgese henen Entscheid der Durchführungsstelle nicht einverstanden. Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer förmlichen Verfügung erfüllt. Auf den Erlass einer Verfügung folgt gesetzlich zwingend die Durchführung des Ein spracheverfahrens (vgl. Kieser , ATSG-Komment ar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 Rz 13). Eine Ausnahme besteht im Bereich der Ergänzungsleistungen nicht. Die Einschätzung der Durchführungsstelle, ein Einspracheverfahren sei vorliegend nicht zielführend (Urk. 2 S. 1), vermag die effektive Durchführung des Ein spracheverfahrens nicht zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin ist somit ver pflichtet, zunächst eine förmliche Verfügung zu erlassen und daran anschlies send das Einspracheverfahren durchzuführen.

Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zum Erlass einer förmlichen Verfügung und zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Durchführungsstelle zurückzu weisen. Über die vom Beschwerde führer nebst der Rückweisung gestellten Anträge ist nicht vorliegend, sondern im Einspracheverfahren zu befinden. 3.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘400 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Damit wird das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 0. März 2017 aufgehoben und es wird die Sache zum förmlichen Erlass einer Verfügung und zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Durchführungsstelle zurückgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem Beschwerdeführer

eine Prozess - entschädi gung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm