opencaselaw.ch

ZL.2017.00034

Erlassgesuch bei fehlendem guten Glauben zu Recht abgewiesen. Vermögen aus Freizügigkeitspolice weder zu Beginn noch bei den periodischen Überprüfungen deklariert.

Zürich SozVersG · 2018-03-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 51 , bezog ab Februar 2008 zu ihrer Rente der In validenversicherung (Urk. 8/B ) respektive ab 2015 zu ihrer AHV-Rente ( Urk. 8/H) Zusatzleistungen (ZL) von der Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL ; Urk. 8/1 ). Da ihr Ehemann, Y.___ , geboren 1950, ab Juli 2015 eine AHV-Rente bezog, ermittelte

das

AZL den Anspruch auf Zusatzleistungen neu (Urk. 8/70 , Urk. 8/82-83, Urk. 8/86). Dabei stellte sich heraus, dass Y.___ über ein e Freizügig keits police bei

der Helvetia schweizerische Lebensver sicherungs gesellschaft AG

(nachfolgend: Helvetia) verfügte , welche

diesem bei Eintritt ins Pensio nierungs alter Mitte 2015 ausbezahlt wurde ( Urk. 8/4.1-4.1a, Urk. 8/87 -89 , Urk. 3/6 ). Mit Ver fügung en vom 2 5. August 2015 wurden die Zu satz leistungen für die Zeit von August 2010 bis August 2015 unter Berück sichtigung des Rück kaufswertes der Freizügigkeitspolice neu berechnet und das Ehepaar A.___ zur Rücker stattung von Fr. 79'382. -- (Ergänzungsleistungen, Beihil fen, Gemeinde zu schüsse) verpflichtet ( Urk. 8/V16-17). Die dagegen erhobene Ein sprache vom 24. September 2015 (Urk. 8/93) hiess das AZL mit Einsprache entscheid vom 26. Mai 2016 teilweise gut, indem es die Rück forderung auf Fr. 78'476.-- reduzierte ( Urk. 8/V20). 1.2

Mit Verfügung vom 3 1. August 2016 wies das AZL das mit der Einsprache vom 24. September 2015 sinngemäss gestellte Erlassgesuch (Urk. 8/93 ) ab (Urk. 8/99 ) . Die dagegen mit Schreiben vom 30. September 2016

erhobene Ein sprache wies das AZL mit Einspracheentscheid v om 23. Februar 2017 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhoben die Versicherte n mit Ein gabe vom

23. März 2017 Be schwerde und beantrag t en, es sei der Ein spracheentscheid

vom 23. Februar 2017 aufzu heben und das Erlassgesuch sei gutzuheissen (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

18. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2 ). Die Beschwerdeführenden liessen sich innert der ange setzten Frist zur Replik nicht verlauten ( Urk. 11 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des So zi al versicherungsrechts, ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gut gläu bigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 1.2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, son dern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vorn herein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstat tungspflichtige Person auf den guten Glau ben berufen, wenn ihr fehler haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c).

Von einer grobfahrlässigen Ver letzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem ver ständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05, E. 3.1; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. Novem ber 2008 E. 3.1-3.5 und 8C_556/2008 vom 1 0. März 2009 E. 2.2 mit Hinweis ). Das Ver halten und die Kenntnisse des Vertreters sind dem Beschwerdeführer anzu rech nen (BGE 112 V 97 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007

vom 10. März 2008 E. 5.2 mit Hinweis ). 1 .3

1.3.1

In Art. 28 ATSG ist die Mitwirkung der versicherten Person beim Vollzug gere gelt. Gemäss dieser Bestimmung haben die versicherten Personen und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzu wirken (Abs. 1) und es hat, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unent geltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).

Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Ände rung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Ver sicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 1.3.2

Gemäss Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte , sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durch füh rungs stelle v on jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familien mit gliedern des Bezugsbe rech tig ten eintreten.

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden seien anlässlich der Vorsprache vom 7. März 2008 in Z.___ nach ihren Vermögens ver hältnissen befragt worden. Eine schriftliche Anmeldung liege nicht vor. Das schriftliche Gesuch sei am 2 9. April 2008 durch ihre Vertreterin, die B.___ , unterzeichnet worden. Ausserdem seien die Formulare " Periodische Über prüfung "

vom 2 7. November 2009 und vom 2. Februar 2013, in welchen die Frage nach weiteren Vermögensbestandteilen im In- und Ausland wie Wert sachen, Lebens versicherungen und Freizügigkeitspolicen BVG etc. jeweils ver neint worden sei, auch vom Beschwerdefüh renden 2 unterzeichnet worden. Hinzu komme, dass das Ehepaar mit jeder Verfügung und mit den periodischen Überprüfungen auf seine Melde- und Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht worden sei. Diesen Pflichten seien sie betreffend die Freizügigkeits police mit einem Wert von über Fr. 200'000.-- nicht nachgekommen. Jeder ver nünf tige Mensch in der gleichen Lage hätte zumindest einmal nachgefragt und hätte die Fragen in den Formularen nicht einfach verneint. Dieses min destens grob fahrlässige Verhalten schliesse den guten Glauben aus. Damit sei die erste Voraussetzung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG nicht gegeben, weshalb sich die Prüfung der grossen Härte erübrige (Urk. 2 S. 2 f. ). 2.2

Die Beschwerdeführenden

w enden dagegen ein , es sei nicht erwiesen, dass sie bei der Anmeldung zum Leistungsbezug die Freizügigkeitspolice verschwiegen hätten, da es weder ein Protokoll zur erstmaligen Vorsprache bei der Beschwer de gegnerin am 7. März 2008, noch ein schriftliches Gesuch aus dem Jahre 2008 gebe . Es werde bestritten, dass sie die betreffende Freizügig keitspolice gegen über der Beschwerdegegnerin verschwiegen hätten. Diese sei bei der Erst anmeldung deklariert worden, sei es mündlich bei der erstmaligen Vor sprache in Z.___ , sei es anlässlich einer allfälligen schrift lichen Gesuchstellung durch ihren Vertreter (Urk. 1 S. 3 f. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die kumulativ geforderten Erlassvoraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (gutgläubiger Leistungsbezug und grosse Här te) erfüllt sind und daher de n Beschwerdeführenden die rechtskräftig fest ge stellte Rück erstattungsschuld betreffend den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 3 1. August 2015 im Betrag von Fr. 78'476.-- zu er las sen ist . 3. 3.1

Es ist unstrittig ausgewiesen , dass der Beschwerdeführende 2 bei der Helvetia am 1. Mai 2005 mit Vertragsdauer bis am 1. Juli 2015 eine Alterskapital ver sicherung mit einer Freizügigkeitspolice im Wert von mindestens Fr. 204'310.-- abgeschlossen hat ( Urk. 8/4.1) und dass ihm von der Helvetia per 1. Juli 2015 der Betrag von Fr. 215'452.75 ausbezahlt wurde ( Urk. 8/4.1a).

3.2 3.2.1

Den Akten ist zudem die von der Beschwerdegegnerin erstellte Zusammen stellung zu den persönlichen und wir t schaftlichen Verhältnissen mit dem Titel "Zusatzleistungen zur A H V/IV: Gesuch / Periodische Überprüfung, Zeitperiode 02.2008-0 3 .2008" zu entnehmen, welche am 2 9. April 2008 von der Ver tre terin der Beschwerdeführenden, der

B.___ , unterzeichnet wurde ( Urk. 8/1 , Urk. 8/V ). In dieser Zusammenstellung ist die Freizügigkeitspolice nicht aufge führt. Ausserdem wurde in diesem Formular unter anderem darauf hinge wiesen, dass mit der Unterschrift die Vollständigkeit der Angaben bestätigt werde und dass keine weiteren in diesem Formular nicht erwähnten Einnahmen und Ver mögenswerte, weder im In- noch im Ausland, vorhanden seien ( Urk. 8/1 S. 7). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend feststellte, wurden damit die Vermögensverhältnisse bestätigt, ohne dass die bereits damals bestehende Freizügig keitspolice der Helvetia aufgeführt worden wäre. Die se nicht korrekte Be stätigung durch die B.___ ist den Be schwerde führenden anzurechnen ( vgl. BGE 112 V 97 E. 3b; Urteil des Bundes gerichts 8C_594/2007

vom 10. März 2008 E. 5.2 mit Hinweis).

Unerheblich ist dabei letztlich, ob die Beschwerdeführenden anlässlich der per sönlichen Gesuchstellung und Befragung in Z.___ am 7. März 2008 (vgl.

die Aktennotiz gleichen Datums, Urk. 8/AN) explizit nach Alters kapital guthaben und Freizügigkeitspolicen gefragt wurden und ob sie

- was jedenfalls nicht aktenkundig ist - die Freizügig keitspolice der Helvetia erwähnt haben. Denn die nachfolgende Zustellung der Zusammenstellung der wirtschaftlichen Verhält nisse mit dem Titel "Zusatz leistungen zur AH V /IV: Gesuch / Periodische Über prüfung, Zeitperiode 02.2008-03.2008" diente gerade dazu, die Voll ständig keit und Korrektheit aller Angaben sicherzustellen , aufgrund dere r

schliesslich die Berechnung der Zusatzleistungen erfolgen sollte .

Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin ausserdem darauf hin , dass in den nachfolgenden periodischen Überprüfungen am 2 7. November 2009 ( Urk. 8/43) und am

2. Februar 2013 (Urk. 8/60) die Frage nach weiteren Vermögens bestandteilen , namentliche Lebensversicherungen , Frei zügigkeits policen BV etc. ,

mit Unterschrift von Seiten der B.___ und/oder vom Beschwerde führenden 2 ausserdem jeweils explizit v erneint wurde .

Schliesslich war jeweils in den Verfügungen betreffend Zusatzleistungen das Ver mögen aufgeführt, aufgrund dessen die Ansprüche be rechnet wurden (Urk. 8/V1-14 ) . Auch aufgrund dieser Zusammenstellungen hätten die Be schwerde führenden erken nen können und müssen, dass nicht ihr gesamtes Ver mögen berücksichtigt wurde . Dies hätten s ie der Beschwerdegegnerin spätestens bei Erhalt dieser Ver fügungen jeweils melden müssen . 3.2.2

Die Beschwerdegegnerin ging b ei dieser Sachlage zu Recht von einer Melde pflichtverletzung der Beschwerdeführenden aus .

Ob dabei ein Unrecht s bewusstsein im Sinne einer absichtliche n Täuschung respektive eine r böswillige n Absicht vorlag, kann offen bleiben . Denn wie die Be schwerdegegnerin , auf deren zutreffende Begründung

im angefochtenen Ein spracheentscheid ( Urk. 2 S. 2 f.) im Übrigen verwiesen werden kann, richtig feststellte, ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls von einer grobfahr lässige n Ver letzung der Meldepflicht auszugehen . Und zwar ist den Beschwerde führenden

respektive

ihrer Vertre ter in vorzuwerfen, dass sie nicht das Mindest mass an Aufmer ksamkeit aufgewendet haben, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Um ständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4 [I 622/05], m it Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d; Urteil des Bundes gerichts 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 5.2).

Was die Beschwerdeführenden des Weiteren vorbringen, führt zu keiner ande ren Betrachtungsweise. 3.3

Die Beschwerdeführenden respektive ihre Vertreter in hätte n daher bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die Beschwerde gegnerin die Zusatzleistungen unter der Annahme falscher, und zwar zu tiefer Vermögens beträge ermittelte , und dass daraus ohne Rechtsgrund zu hohe Zusatz leistungen resul tierten.

Der gute Glaube ( BGE 122 V 22 1 E . 3 mit Hinweisen) ist daher zu verneinen mit der Konsequenz, dass ein Erlass der Rückforderung nicht möglich ist . Unter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob das zusätzliche Erfordernis der grossen Härte erfüllt wäre. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des So zi al versicherungsrechts, ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gut gläu bigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

E. 1.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, son dern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vorn herein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstat tungspflichtige Person auf den guten Glau ben berufen, wenn ihr fehler haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c).

Von einer grobfahrlässigen Ver letzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem ver ständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05, E. 3.1; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. Novem ber 2008 E. 3.1-3.5 und 8C_556/2008 vom 1 0. März 2009 E. 2.2 mit Hinweis ). Das Ver halten und die Kenntnisse des Vertreters sind dem Beschwerdeführer anzu rech nen (BGE 112 V 97 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007

vom 10. März 2008 E. 5.2 mit Hinweis ). 1 .3

1.3.1

In Art. 28 ATSG ist die Mitwirkung der versicherten Person beim Vollzug gere gelt. Gemäss dieser Bestimmung haben die versicherten Personen und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzu wirken (Abs. 1) und es hat, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unent geltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).

Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Ände rung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Ver sicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 1.3.2

Gemäss Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte , sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durch füh rungs stelle v on jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familien mit gliedern des Bezugsbe rech tig ten eintreten.

2.

E. 2 Dagegen erhoben die Versicherte n mit Ein gabe vom

23. März 2017 Be schwerde und beantrag t en, es sei der Ein spracheentscheid

vom 23. Februar 2017 aufzu heben und das Erlassgesuch sei gutzuheissen (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

18. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden seien anlässlich der Vorsprache vom 7. März 2008 in Z.___ nach ihren Vermögens ver hältnissen befragt worden. Eine schriftliche Anmeldung liege nicht vor. Das schriftliche Gesuch sei am 2 9. April 2008 durch ihre Vertreterin, die B.___ , unterzeichnet worden. Ausserdem seien die Formulare " Periodische Über prüfung "

vom 2 7. November 2009 und vom 2. Februar 2013, in welchen die Frage nach weiteren Vermögensbestandteilen im In- und Ausland wie Wert sachen, Lebens versicherungen und Freizügigkeitspolicen BVG etc. jeweils ver neint worden sei, auch vom Beschwerdefüh renden 2 unterzeichnet worden. Hinzu komme, dass das Ehepaar mit jeder Verfügung und mit den periodischen Überprüfungen auf seine Melde- und Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht worden sei. Diesen Pflichten seien sie betreffend die Freizügigkeits police mit einem Wert von über Fr. 200'000.-- nicht nachgekommen. Jeder ver nünf tige Mensch in der gleichen Lage hätte zumindest einmal nachgefragt und hätte die Fragen in den Formularen nicht einfach verneint. Dieses min destens grob fahrlässige Verhalten schliesse den guten Glauben aus. Damit sei die erste Voraussetzung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG nicht gegeben, weshalb sich die Prüfung der grossen Härte erübrige (Urk. 2 S. 2 f. ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden

w enden dagegen ein , es sei nicht erwiesen, dass sie bei der Anmeldung zum Leistungsbezug die Freizügigkeitspolice verschwiegen hätten, da es weder ein Protokoll zur erstmaligen Vorsprache bei der Beschwer de gegnerin am 7. März 2008, noch ein schriftliches Gesuch aus dem Jahre 2008 gebe . Es werde bestritten, dass sie die betreffende Freizügig keitspolice gegen über der Beschwerdegegnerin verschwiegen hätten. Diese sei bei der Erst anmeldung deklariert worden, sei es mündlich bei der erstmaligen Vor sprache in Z.___ , sei es anlässlich einer allfälligen schrift lichen Gesuchstellung durch ihren Vertreter (Urk. 1 S. 3 f. ).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die kumulativ geforderten Erlassvoraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (gutgläubiger Leistungsbezug und grosse Här te) erfüllt sind und daher de n Beschwerdeführenden die rechtskräftig fest ge stellte Rück erstattungsschuld betreffend den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 3 1. August 2015 im Betrag von Fr. 78'476.-- zu er las sen ist . 3. 3.1

Es ist unstrittig ausgewiesen , dass der Beschwerdeführende 2 bei der Helvetia am 1. Mai 2005 mit Vertragsdauer bis am 1. Juli 2015 eine Alterskapital ver sicherung mit einer Freizügigkeitspolice im Wert von mindestens Fr. 204'310.-- abgeschlossen hat ( Urk. 8/4.1) und dass ihm von der Helvetia per 1. Juli 2015 der Betrag von Fr. 215'452.75 ausbezahlt wurde ( Urk. 8/4.1a).

3.2 3.2.1

Den Akten ist zudem die von der Beschwerdegegnerin erstellte Zusammen stellung zu den persönlichen und wir t schaftlichen Verhältnissen mit dem Titel "Zusatzleistungen zur A H V/IV: Gesuch / Periodische Überprüfung, Zeitperiode 02.2008-0 3 .2008" zu entnehmen, welche am 2 9. April 2008 von der Ver tre terin der Beschwerdeführenden, der

B.___ , unterzeichnet wurde ( Urk. 8/1 , Urk. 8/V ). In dieser Zusammenstellung ist die Freizügigkeitspolice nicht aufge führt. Ausserdem wurde in diesem Formular unter anderem darauf hinge wiesen, dass mit der Unterschrift die Vollständigkeit der Angaben bestätigt werde und dass keine weiteren in diesem Formular nicht erwähnten Einnahmen und Ver mögenswerte, weder im In- noch im Ausland, vorhanden seien ( Urk. 8/1 S. 7). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend feststellte, wurden damit die Vermögensverhältnisse bestätigt, ohne dass die bereits damals bestehende Freizügig keitspolice der Helvetia aufgeführt worden wäre. Die se nicht korrekte Be stätigung durch die B.___ ist den Be schwerde führenden anzurechnen ( vgl. BGE 112 V 97 E. 3b; Urteil des Bundes gerichts 8C_594/2007

vom 10. März 2008 E. 5.2 mit Hinweis).

Unerheblich ist dabei letztlich, ob die Beschwerdeführenden anlässlich der per sönlichen Gesuchstellung und Befragung in Z.___ am 7. März 2008 (vgl.

die Aktennotiz gleichen Datums, Urk. 8/AN) explizit nach Alters kapital guthaben und Freizügigkeitspolicen gefragt wurden und ob sie

- was jedenfalls nicht aktenkundig ist - die Freizügig keitspolice der Helvetia erwähnt haben. Denn die nachfolgende Zustellung der Zusammenstellung der wirtschaftlichen Verhält nisse mit dem Titel "Zusatz leistungen zur AH V /IV: Gesuch / Periodische Über prüfung, Zeitperiode 02.2008-03.2008" diente gerade dazu, die Voll ständig keit und Korrektheit aller Angaben sicherzustellen , aufgrund dere r

schliesslich die Berechnung der Zusatzleistungen erfolgen sollte .

Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin ausserdem darauf hin , dass in den nachfolgenden periodischen Überprüfungen am 2 7. November 2009 ( Urk. 8/43) und am

2. Februar 2013 (Urk. 8/60) die Frage nach weiteren Vermögens bestandteilen , namentliche Lebensversicherungen , Frei zügigkeits policen BV etc. ,

mit Unterschrift von Seiten der B.___ und/oder vom Beschwerde führenden 2 ausserdem jeweils explizit v erneint wurde .

Schliesslich war jeweils in den Verfügungen betreffend Zusatzleistungen das Ver mögen aufgeführt, aufgrund dessen die Ansprüche be rechnet wurden (Urk. 8/V1-14 ) . Auch aufgrund dieser Zusammenstellungen hätten die Be schwerde führenden erken nen können und müssen, dass nicht ihr gesamtes Ver mögen berücksichtigt wurde . Dies hätten s ie der Beschwerdegegnerin spätestens bei Erhalt dieser Ver fügungen jeweils melden müssen . 3.2.2

Die Beschwerdegegnerin ging b ei dieser Sachlage zu Recht von einer Melde pflichtverletzung der Beschwerdeführenden aus .

Ob dabei ein Unrecht s bewusstsein im Sinne einer absichtliche n Täuschung respektive eine r böswillige n Absicht vorlag, kann offen bleiben . Denn wie die Be schwerdegegnerin , auf deren zutreffende Begründung

im angefochtenen Ein spracheentscheid ( Urk. 2 S. 2 f.) im Übrigen verwiesen werden kann, richtig feststellte, ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls von einer grobfahr lässige n Ver letzung der Meldepflicht auszugehen . Und zwar ist den Beschwerde führenden

respektive

ihrer Vertre ter in vorzuwerfen, dass sie nicht das Mindest mass an Aufmer ksamkeit aufgewendet haben, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Um ständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4 [I 622/05], m it Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d; Urteil des Bundes gerichts 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 5.2).

Was die Beschwerdeführenden des Weiteren vorbringen, führt zu keiner ande ren Betrachtungsweise. 3.3

Die Beschwerdeführenden respektive ihre Vertreter in hätte n daher bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die Beschwerde gegnerin die Zusatzleistungen unter der Annahme falscher, und zwar zu tiefer Vermögens beträge ermittelte , und dass daraus ohne Rechtsgrund zu hohe Zusatz leistungen resul tierten.

Der gute Glaube ( BGE 122 V 22 1 E . 3 mit Hinweisen) ist daher zu verneinen mit der Konsequenz, dass ein Erlass der Rückforderung nicht möglich ist . Unter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob das zusätzliche Erfordernis der grossen Härte erfüllt wäre. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 7 S. 2 ). Die Beschwerdeführenden liessen sich innert der ange setzten Frist zur Replik nicht verlauten ( Urk.

E. 11 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00034

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

16. März 2018 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch B.___ gegen Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 51 , bezog ab Februar 2008 zu ihrer Rente der In validenversicherung (Urk. 8/B ) respektive ab 2015 zu ihrer AHV-Rente ( Urk. 8/H) Zusatzleistungen (ZL) von der Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL ; Urk. 8/1 ). Da ihr Ehemann, Y.___ , geboren 1950, ab Juli 2015 eine AHV-Rente bezog, ermittelte

das

AZL den Anspruch auf Zusatzleistungen neu (Urk. 8/70 , Urk. 8/82-83, Urk. 8/86). Dabei stellte sich heraus, dass Y.___ über ein e Freizügig keits police bei

der Helvetia schweizerische Lebensver sicherungs gesellschaft AG

(nachfolgend: Helvetia) verfügte , welche

diesem bei Eintritt ins Pensio nierungs alter Mitte 2015 ausbezahlt wurde ( Urk. 8/4.1-4.1a, Urk. 8/87 -89 , Urk. 3/6 ). Mit Ver fügung en vom 2 5. August 2015 wurden die Zu satz leistungen für die Zeit von August 2010 bis August 2015 unter Berück sichtigung des Rück kaufswertes der Freizügigkeitspolice neu berechnet und das Ehepaar A.___ zur Rücker stattung von Fr. 79'382. -- (Ergänzungsleistungen, Beihil fen, Gemeinde zu schüsse) verpflichtet ( Urk. 8/V16-17). Die dagegen erhobene Ein sprache vom 24. September 2015 (Urk. 8/93) hiess das AZL mit Einsprache entscheid vom 26. Mai 2016 teilweise gut, indem es die Rück forderung auf Fr. 78'476.-- reduzierte ( Urk. 8/V20). 1.2

Mit Verfügung vom 3 1. August 2016 wies das AZL das mit der Einsprache vom 24. September 2015 sinngemäss gestellte Erlassgesuch (Urk. 8/93 ) ab (Urk. 8/99 ) . Die dagegen mit Schreiben vom 30. September 2016

erhobene Ein sprache wies das AZL mit Einspracheentscheid v om 23. Februar 2017 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhoben die Versicherte n mit Ein gabe vom

23. März 2017 Be schwerde und beantrag t en, es sei der Ein spracheentscheid

vom 23. Februar 2017 aufzu heben und das Erlassgesuch sei gutzuheissen (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

18. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2 ). Die Beschwerdeführenden liessen sich innert der ange setzten Frist zur Replik nicht verlauten ( Urk. 11 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des So zi al versicherungsrechts, ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gut gläu bigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 1.2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, son dern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vorn herein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstat tungspflichtige Person auf den guten Glau ben berufen, wenn ihr fehler haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c).

Von einer grobfahrlässigen Ver letzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem ver ständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05, E. 3.1; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. Novem ber 2008 E. 3.1-3.5 und 8C_556/2008 vom 1 0. März 2009 E. 2.2 mit Hinweis ). Das Ver halten und die Kenntnisse des Vertreters sind dem Beschwerdeführer anzu rech nen (BGE 112 V 97 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007

vom 10. März 2008 E. 5.2 mit Hinweis ). 1 .3

1.3.1

In Art. 28 ATSG ist die Mitwirkung der versicherten Person beim Vollzug gere gelt. Gemäss dieser Bestimmung haben die versicherten Personen und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzu wirken (Abs. 1) und es hat, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unent geltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).

Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Ände rung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Ver sicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 1.3.2

Gemäss Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte , sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durch füh rungs stelle v on jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familien mit gliedern des Bezugsbe rech tig ten eintreten.

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden seien anlässlich der Vorsprache vom 7. März 2008 in Z.___ nach ihren Vermögens ver hältnissen befragt worden. Eine schriftliche Anmeldung liege nicht vor. Das schriftliche Gesuch sei am 2 9. April 2008 durch ihre Vertreterin, die B.___ , unterzeichnet worden. Ausserdem seien die Formulare " Periodische Über prüfung "

vom 2 7. November 2009 und vom 2. Februar 2013, in welchen die Frage nach weiteren Vermögensbestandteilen im In- und Ausland wie Wert sachen, Lebens versicherungen und Freizügigkeitspolicen BVG etc. jeweils ver neint worden sei, auch vom Beschwerdefüh renden 2 unterzeichnet worden. Hinzu komme, dass das Ehepaar mit jeder Verfügung und mit den periodischen Überprüfungen auf seine Melde- und Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht worden sei. Diesen Pflichten seien sie betreffend die Freizügigkeits police mit einem Wert von über Fr. 200'000.-- nicht nachgekommen. Jeder ver nünf tige Mensch in der gleichen Lage hätte zumindest einmal nachgefragt und hätte die Fragen in den Formularen nicht einfach verneint. Dieses min destens grob fahrlässige Verhalten schliesse den guten Glauben aus. Damit sei die erste Voraussetzung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG nicht gegeben, weshalb sich die Prüfung der grossen Härte erübrige (Urk. 2 S. 2 f. ). 2.2

Die Beschwerdeführenden

w enden dagegen ein , es sei nicht erwiesen, dass sie bei der Anmeldung zum Leistungsbezug die Freizügigkeitspolice verschwiegen hätten, da es weder ein Protokoll zur erstmaligen Vorsprache bei der Beschwer de gegnerin am 7. März 2008, noch ein schriftliches Gesuch aus dem Jahre 2008 gebe . Es werde bestritten, dass sie die betreffende Freizügig keitspolice gegen über der Beschwerdegegnerin verschwiegen hätten. Diese sei bei der Erst anmeldung deklariert worden, sei es mündlich bei der erstmaligen Vor sprache in Z.___ , sei es anlässlich einer allfälligen schrift lichen Gesuchstellung durch ihren Vertreter (Urk. 1 S. 3 f. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die kumulativ geforderten Erlassvoraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (gutgläubiger Leistungsbezug und grosse Här te) erfüllt sind und daher de n Beschwerdeführenden die rechtskräftig fest ge stellte Rück erstattungsschuld betreffend den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 3 1. August 2015 im Betrag von Fr. 78'476.-- zu er las sen ist . 3. 3.1

Es ist unstrittig ausgewiesen , dass der Beschwerdeführende 2 bei der Helvetia am 1. Mai 2005 mit Vertragsdauer bis am 1. Juli 2015 eine Alterskapital ver sicherung mit einer Freizügigkeitspolice im Wert von mindestens Fr. 204'310.-- abgeschlossen hat ( Urk. 8/4.1) und dass ihm von der Helvetia per 1. Juli 2015 der Betrag von Fr. 215'452.75 ausbezahlt wurde ( Urk. 8/4.1a).

3.2 3.2.1

Den Akten ist zudem die von der Beschwerdegegnerin erstellte Zusammen stellung zu den persönlichen und wir t schaftlichen Verhältnissen mit dem Titel "Zusatzleistungen zur A H V/IV: Gesuch / Periodische Überprüfung, Zeitperiode 02.2008-0 3 .2008" zu entnehmen, welche am 2 9. April 2008 von der Ver tre terin der Beschwerdeführenden, der

B.___ , unterzeichnet wurde ( Urk. 8/1 , Urk. 8/V ). In dieser Zusammenstellung ist die Freizügigkeitspolice nicht aufge führt. Ausserdem wurde in diesem Formular unter anderem darauf hinge wiesen, dass mit der Unterschrift die Vollständigkeit der Angaben bestätigt werde und dass keine weiteren in diesem Formular nicht erwähnten Einnahmen und Ver mögenswerte, weder im In- noch im Ausland, vorhanden seien ( Urk. 8/1 S. 7). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend feststellte, wurden damit die Vermögensverhältnisse bestätigt, ohne dass die bereits damals bestehende Freizügig keitspolice der Helvetia aufgeführt worden wäre. Die se nicht korrekte Be stätigung durch die B.___ ist den Be schwerde führenden anzurechnen ( vgl. BGE 112 V 97 E. 3b; Urteil des Bundes gerichts 8C_594/2007

vom 10. März 2008 E. 5.2 mit Hinweis).

Unerheblich ist dabei letztlich, ob die Beschwerdeführenden anlässlich der per sönlichen Gesuchstellung und Befragung in Z.___ am 7. März 2008 (vgl.

die Aktennotiz gleichen Datums, Urk. 8/AN) explizit nach Alters kapital guthaben und Freizügigkeitspolicen gefragt wurden und ob sie

- was jedenfalls nicht aktenkundig ist - die Freizügig keitspolice der Helvetia erwähnt haben. Denn die nachfolgende Zustellung der Zusammenstellung der wirtschaftlichen Verhält nisse mit dem Titel "Zusatz leistungen zur AH V /IV: Gesuch / Periodische Über prüfung, Zeitperiode 02.2008-03.2008" diente gerade dazu, die Voll ständig keit und Korrektheit aller Angaben sicherzustellen , aufgrund dere r

schliesslich die Berechnung der Zusatzleistungen erfolgen sollte .

Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin ausserdem darauf hin , dass in den nachfolgenden periodischen Überprüfungen am 2 7. November 2009 ( Urk. 8/43) und am

2. Februar 2013 (Urk. 8/60) die Frage nach weiteren Vermögens bestandteilen , namentliche Lebensversicherungen , Frei zügigkeits policen BV etc. ,

mit Unterschrift von Seiten der B.___ und/oder vom Beschwerde führenden 2 ausserdem jeweils explizit v erneint wurde .

Schliesslich war jeweils in den Verfügungen betreffend Zusatzleistungen das Ver mögen aufgeführt, aufgrund dessen die Ansprüche be rechnet wurden (Urk. 8/V1-14 ) . Auch aufgrund dieser Zusammenstellungen hätten die Be schwerde führenden erken nen können und müssen, dass nicht ihr gesamtes Ver mögen berücksichtigt wurde . Dies hätten s ie der Beschwerdegegnerin spätestens bei Erhalt dieser Ver fügungen jeweils melden müssen . 3.2.2

Die Beschwerdegegnerin ging b ei dieser Sachlage zu Recht von einer Melde pflichtverletzung der Beschwerdeführenden aus .

Ob dabei ein Unrecht s bewusstsein im Sinne einer absichtliche n Täuschung respektive eine r böswillige n Absicht vorlag, kann offen bleiben . Denn wie die Be schwerdegegnerin , auf deren zutreffende Begründung

im angefochtenen Ein spracheentscheid ( Urk. 2 S. 2 f.) im Übrigen verwiesen werden kann, richtig feststellte, ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls von einer grobfahr lässige n Ver letzung der Meldepflicht auszugehen . Und zwar ist den Beschwerde führenden

respektive

ihrer Vertre ter in vorzuwerfen, dass sie nicht das Mindest mass an Aufmer ksamkeit aufgewendet haben, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Um ständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4 [I 622/05], m it Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d; Urteil des Bundes gerichts 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 5.2).

Was die Beschwerdeführenden des Weiteren vorbringen, führt zu keiner ande ren Betrachtungsweise. 3.3

Die Beschwerdeführenden respektive ihre Vertreter in hätte n daher bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die Beschwerde gegnerin die Zusatzleistungen unter der Annahme falscher, und zwar zu tiefer Vermögens beträge ermittelte , und dass daraus ohne Rechtsgrund zu hohe Zusatz leistungen resul tierten.

Der gute Glaube ( BGE 122 V 22 1 E . 3 mit Hinweisen) ist daher zu verneinen mit der Konsequenz, dass ein Erlass der Rückforderung nicht möglich ist . Unter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob das zusätzliche Erfordernis der grossen Härte erfüllt wäre. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann