Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 66 ,
wurde von der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), nach Durch führung von beruflichen Massnahmen mit Umschulung zum Chauffeur (Fahrausweis Kat. D; Urk. 7/23, Urk. 7/58/12, Urk. 7/61/2-3) gestützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 2 2. Dezember 2014 (Urk. 7/88) mit Verfügung en vom 24. Juli 2015 rückwirkend ab September 2011 eine Drei vier telrente, ab Mai 2014 eine ganze Rente und ab Dezember 2014 eine Drei viertelrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zu gesprochen ( Urk. 7/98, Urk. 7 /137, Urk. 7/1 51 ).
Am 1. Juli 2015 hatte sich X.___ bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach fol gend: Durchführungsstelle ), zum Bezug von Zusatzleistungen an gemeldet
(Urk. 7/109 ). Mit Verfügung vom
12. September 2016 sprach die Durchführungsst elle dem Versicherten unter Be rücksichtigung eines hypothetischen Mindesterwerbsein kommen s
bei
Teilin validen
( Urk. 7/240-301) Zusatz leistungen ab dem 1. September 2011 zu (Urk. 7/236 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schrei ben vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 7/313), ergänzt mit Schreiben vom 8. November 2016 ( Urk. 7/325 ), Einsprache, welche die Durchführungsstelle mit Einsprache entscheid vom 1 6. Dezember 2016 abwies ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 31. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 1 6. Dezember 2016 sei aufzu heben und es sei en ihm rückwirkend höhere Ergänzungsleistungen zuzu sprechen, insbesondere sei rück wirkend auf die Anrechnung eines hypo thetischen Ein kommens zu verzichten ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. In Bezug auf die hier zu beurteilende Streitfrage, ob dem Beschwerde führer in der Bemessung seines Anspruchs auf Zusatzleistungen ab September 2011 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, ist die Rechts lage auch nach Inkrafttreten des neuen, ab 2008 gültigen ELG unverändert (Urteil des Bundes gerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2), weshalb die bisherige Rechtsprechung dazu weiterhin gilt. 1.2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.3
Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Ge meinde zuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkom men sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsbe rechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versi cherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig. 1.4
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine solche Ver zichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39; BGE
121 V 205
E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2). 1.5
Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden das Ein kommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzu rechnen, wobei für noch nicht sechzig jährige Versicherte bei einem Invalidi tätsgrad von 60 bis unter 7 0 Prozent zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Allein stehen den nach Art. 10 Abs.
1 lit .
a Ziff. 1 ELG
als anzurechnendes Mindesteinkommen gilt ( lit . c in Verbindung mit lit . a von Art. 14a Abs. 2 ELV).
Damit wird bei Nichterrei chen dieses Grenzbetrages die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Er werbseinkünfte statuiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es de r
teilinvaliden
v ersicherten Person vermutungsweise möglich und zumut bar ist, im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten ver bliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwer ten, das dem Invaliditätsgrad der
v ersicherten Person entsprechende Erwerbs einkommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts P 38/08 vom 2 1. August 1989, pu b liziert in: ZAK 1989 S. 572 E. 3c ; Urteil des Bundesge richts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.1 ).
Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Um stände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massge bend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die v ersicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.2, 140 V 267 E. 2.2 je mit Hinweisen). Die Vermutung eines Ein kommens verzichts kann widerlegt werden, indem die versicherte Person inten sive Bemühungen um ihrem Leistungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nach weist ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV /IV, 2. Aufl., 2009, S. 154 und S. 156 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 4.5). 1.6
Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergän zungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invaliden ver sicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditäts grad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungs stellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Inva lidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter den selben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich be urteilt wird. Die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016
vom 1 4. Juni 2017 E. 3.4.2 mit Hinwei sen ). 1.7
Gemäss
Art. 22 Abs. 1 ELV beginnt der Anspruch auf eine jährliche Ergän zungsleistung mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberech tigung, wenn die Anmeldung für eine jährliche Ergän zungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht wurde.
Wird eine laufende Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung mit Verfügung geändert, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung ( Art. 22 Abs. 2 ELV ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Zeit vom 1. Sep tember 2011 bis 3 0. April 2014 und ab dem 1. Dezember 20 14, in der ihm eine Dreiviertel rente der Invaliden versicherung zugesprochen worden sei, die Voraus setzungen eines teilinvaliden
ZL -Bezügers gemäss Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV erfüllt, weshalb an der Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens von Fr. 12'860 .-- festzuhalten sei. Die verlangte Anpassungsfrist respektive eine Frist von sechs Monaten komme nicht zur Anwendung. Die gesetzliche Ver mutung gemäss Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV habe der Beschwerdeführer nicht umgestossen. Er habe den Nachweis, dass er trotz ausreichender Arbeitsbe mühungen keine Stellen gefunden habe, nicht erbracht. Es wäre ihm zumutbar gewesen, sich während des laufenden IV-Abklärungs ver fahrens für Stellen in angepassten Tätigkeiten entsprechend seiner Rest arbeits fähigkeit zu bewerben und das verbleibende Arbeitsvermögen zu verwer ten (Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, n ach Art. 14a ELV werde nur vermu tet, dass die versicherte Person das Mindesteinkommen erzielen könne, was bei einer rückwirkenden Anrechnung grundsätzlich nicht mehr möglich sei, da die versicherte Person die Möglichkeit dazu nicht mehr habe. Zudem müsste nach der Rechtsprechung vor Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Anpassungsfrist gewährt werden, was nicht gemacht worden sei und rück wirkend gar nicht möglich sei. Es lasse sich mit der Rechtsgleichheit nicht ver einbaren, dass eine versicherte Person, der eine Rente rückwirkend zuge sprochen werde, schlechter gestellt werde als jene, der eine IV-Rente für die Zukunft zugesprochen werde, in dem ihr keine Übergangsfrist zur Erzielung eines Einkommens gewährt würde. Es seien ausserdem mangelnde Sprach kenntnisse, die persönlichen Lebensumstände und die lange Abwesenheit vom Berufsleben als weitere Gründe zu berücksichtigen, welche gegen die Anrech nung eines hypothetischen Einkommens sprechen würden. Der Gesund heits zustand sei ausserdem sehr schwankend gewesen, weshalb die IV-Stelle ihm rü ckwirkend erst eine Dreiviertel rente und ab dem 1. Mai 2014 eine ganze Rente zugesprochen habe. Die IV-Stelle sei somit davon ausgegangen, dass bereits ab dem 1. Februar 2014 eine Verschlechterung ausgewiesen gewesen sei. Des Weiteren sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er rückwirkend arbeitsfähig gewesen sei . Es sei zu beachten, dass es der IV-Stelle trotz Umschulung, Arbeitstraining und mit dem Eingliederungs programm Z.___ nicht gelungen sei, ihn in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Es könne ihm somit rückwirkend auf keinen Fall ein Einkommen angerechnet werden und es müsse ihm ab Erlass der Verfügung im September 2016 eine angemessene Anpas sungsfrist gewährt werden ( Urk. 1). 2.3
S trittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin
bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2016 zugesprochenen Zusatzleistungen (Urk. 7/236, Urk. 7/240-301) zu Recht das nach Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV vorgesehene Mindest erwerbs einkommen bei Teilinvaliden
rückwirkend ab September 2011 angerechnet hat. 3. 3.1
Es steht fest, das s dem Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung mit Ver fügungen vom 24. Juli 2015 rückwirkend ab September 2011 eine Drei vier telrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % , ab Mai 2014 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab Dezember 2014 wieder eine Drei viertelrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zugesprochen wurde (Urk. 7/98, Urk. 7/137, Urk. 7/151).
Unstrittig ist auch, dass der Beschwerde führer im fraglichen Zeitraum ab Sep tember 2011 keine Erwerbstätigkeit ausübte und kein jährliches Einkommen erzielte.
Die Beschwerdegegnerin prüfte daher aufgrund von Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV und Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG
bez üglich der Zeit der Dreiviertel rente zu Recht die Anrech nung eines Mindest einkommen s bei Teilin validen als Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG . 3.2
3.2.1
Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV sieht die Anrechnung eines Mindesteinkommens bei Teilinvalidität bezogen auf den massgeblichen Zeitabschnitt der Teilinvalidität vor. Weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Bestimmung ist die Anrechnung eines Mindesteinkommens auf die Zukunft beschränkt.
Dies erhellt schon daraus, dass eine Invalidenrente in den meisten Fällen rück wirkend festgelegt wird und die ZL-Behörde Art. 14a Abs. 2 ELV überhaupt erst nach Mitteilung der Rentenfestlegung anwenden kann. Bei der - wie hier - rückwirkenden ZL- Nachzahlung
gestützt auf Art. 22 Abs. 1 ELV ab Renten beginn würde eine ausschliesslich zukünftige Anrechnung eines Min destein kommens bedeuten, dass jene versicherten Personen mit einem kurzen IV-Abklärungs- und Entscheidverfahren gegenüber jenen mit einem mehr jährigen IV-Verfahren benachteiligt würden. D i e v ersicherte Person hätte es zudem in der Hand, durch das Ergreifen von Rechtsmitteln den IV-Entscheid und damit die Anrech nung des Mindesteinkommens hinauszuzögern.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht Art. 14a Abs. 2 ELV auch nicht gegen eine rückwirkende Anrechnung des Mindesteinkommens, weil keine Mög lichkeit mehr bestehe, die damit begründete Vermutung zu erfüllen ( Urk. 1 S. 3). Denn die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV bezieht sich darauf, dass es der versicherten Person zumutbar und möglich sei, im Rahmen des von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermö gen s die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen ( Urteil des Bun des gerichts P 38/08 vom 2 1. August 1989, pu b liziert in: ZAK 1989 S. 572 E. 3c ; Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.1 ) . Wurde vom zuständigen IV-Organ festgestellt, dass ein Leistungsvermögen auch schon wäh rend des IV-Abklärungsverfahrens und vor dem IV-Entscheid bestand, ist damit die Vermutung begründet, dass dieses auch wirtschaftlich verwertet werden konnte, was aufgrund der Schadenminderungspflicht grundsätzlich von der ver sicherten Person zeitnah erwartet wird . Die Vermutung richtet sich zeitlich mit hin nach dem Zeitraum des Leistungsvermögens und nicht nach dem Zeit punkt von dessen Feststellung.
Die Schadenminderungspflicht , die einen allgemeinen Grundsatz des Sozial versicherungsrechts dar stellt, entsteht denn auch nicht erst im Zeitpunkt der Leistungs zusprechung. D ie versicherte Person hat aufgrund der Schaden minderungspflicht das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialver sicherungs leistungen - hier mittels Invaliden- und Ergänzungs leistungen - zu vergüten sind, möglichst tief zu halten ; dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht . Für den Bereich der Ergänzungsleistungen bedeutet dies, dass die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 mit Hinweisen) . Das Bundesgericht erkannte dementsprechend, dass es mit der Schadenminderungs p flicht nicht vereinbar sei, während eines laufenden Rentenrevisionsverfahrens
das allenfalls verblei bende Arbeitsvermögen nicht zu verwerten (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.4 und P 43/05 vom 2 5. Oktober 2006 E. 3.2.3 ).
Rechtsfolgen haben grundsätzlich dann einzutreten, wenn sich ihre Grundlagen im Lebens sachverhalt verwirklichen (Urteile des Bundes gerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 4.3.2 und P 51/04 vom 22. April 2005 E. 2.4, publ . in: SVR 2006 EL Nr . 8 S. 27 ). Gemäss dem hier massgeblichen Entscheid der IV-Stelle bestand in der Zeit ab Rentenbeginn im September 2011 bis Ende April 2014 und ab Dezember 2014 ein 63%iger Invaliditätsgrad aufgrund einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit (Urk. 7 /98/2-3), wovon ohne Weiteres auszugehen ist . Die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV ist damit ab September 2011 begründet .
Das Vorbringen des Beschwerdeführer s, es sei gestützt auf das IV-Gutachten (Urk. 7/88) nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass rück wirkend eine Arbeits fähig keit bestanden habe und er in der Lage gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben ( Urk. 1 S. 4), zielt auf die Beurteilung der gesund heitsbedingten Einschränkungen ab und ist hier angesichts der für die ZL-Organe verbindlichen Feststellungen der IV-Stelle (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_680/2016
vom 1 4. Juni 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen) nicht zu über prüfen.
Eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Mindestein kommens ist somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ausge schlossen . E ine
versicherte Person hat spätestens ab der Anmeldung bei den Sozial ver sicherungen alles ihr Z umutbare zu unternehmen, um das verbleibende Arbeits vermögen zu verwerten. 3.2.2
Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt ( Urk. 1 S. 3 f.) , führt zu kei ner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin bei der Anrechnung des Mindesteinkommens nach Art.
14a Abs. 2 lit . c ELV keine Anpassungsfrist ab der Verfügung vom 12. Sep tember 2016 ( Urk. 7/236) ansetzte. Wie die Beschwerdegegnerin zu treffend aus führte (Urk. 2 S. 2) , sieht die Wegleitung über die Ergän zungs leistungen zu r AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011) vor, dass die Frist von sechs Mona ten nicht für Fälle gilt, in denen Ergän zungsleistungen rückwirkend zuge sprochen werden ( WEL
Rz 3424.11). Diese Weisung bezieht sich auf die Rand ziffer 4130.05 respektive auf Art. 25 Abs. 4 ELV , wonach die (vom EL-Organ) verfügte Herabsetzung einer laufenden Ergän zungsleistung infolge der Anrech nung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird. Wird - wie hier - im Zeitpunkt der strittigen ZL-Verfügung noch keine jährliche EL ausgerichtet, die herabgesetzt wurde respektive werden könnte, fällt die An wendung von Art. 25 Abs. 4 ELV nicht in Betracht.
Eine gesetzliche Grundlage für eine Anpassungsfrist im vorliegenden Fall der erstmaligen rückwirkenden Zusprechung und Nachzahlung nach Art. 22 Abs. 1 ELV vermag auch der Be schwerdeführer nicht zu benennen. Er bezieht sich vielmehr auf die Recht sprechung, ohne jedoch einen entsprechenden Entscheid aufzuführen ( Urk. 1) . Im Urteil 9C_630/2013 vom 2 9. September 2014 führte das Bundesgericht im Falle einer rück wirkenden EL -Zusprechung gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV aus, die (in diesem Fall zu gewährende) Übergangsfrist beginne nicht erst ab Verfügungs erla s s zu laufen, sondern bereits ab seiner zeitigem Anspruchsbeginn (E. 5.2 mit Hinweisen). Dieser Entscheid bezog sich auf die als zulässig beurteilte, rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eines Ehegatten des ZL-Bezügers. Eine analoge Betrachtungsweise rechtfertigt sich auch in Bezug auf die rück wirkende Anrechnung eines
Min dest einkommens des ZL-Bezügers nach Art. 14a Abs. 2 ELV , und zwar in dem Sinne , dass eine solche zulässig zu beurteilen ist und eine - wenn überhaupt - zu gewährende Übergangsfrist jedenfalls nicht erst ab Erlass der ZL-Verfügung zu laufen b eginnen würde , sondern ab seiner zeitigem Anspruchsbeginn .
Hier wurde
vor der Neuanmeldung des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle (Urk. 7/64 ) mit Urteil des Sozialver sicherungs gerichts IV.2010.00886 vom 31. August 2011
in Sachen des Be schwerdeführers gegen die IV-Stelle der Ren ten anspruch bei einem Invaliditätsgrad von 14 %
und der Anspruch auf eine zweite Umschulung ver n eint
( Urk. 7/61/14-18) . Es bestand somit eine bessere verwertbare erwerbliche Leistungsfähigkeit als ab September 2011 , weshalb eine Übergangsfrist ab September 2011 zur Anpassung an die verän derten tatsäch lichen Verhältnisse keinen Sinn machen würde. Denn der Beschwerdeführer musste sich nicht auf eine neue, verbesserte Erwerbs s ituation ein stellen . Nach einer Erwerbstätigkeit Umschau halten (vgl. ZAK 1987 S. 546 ), musste der Beschwerdeführer schon vorher. 3.2.3
Es bleibt nach dem Gesagten
- mit Ausnahme der von der Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigten Zeit der Rentenberechtigung mit einem 100%igen Invaliditätsgrad von Mai bis November 2014 ( Urk. 7/267-268) - bei der Ver mutung , dass
dem Beschwerdeführer ein Erwerbsein kommen in der Höhe von
Art. 14a
Abs. 2 lit . c ELV in der Zeit von September 2011 bis zum Ein sprache entscheid vom 1 6. Dezember 2016 (Urk. 2) möglich und zumutbar war .
Dass in der Zeit ab der IV-Verfügung vom 2 4. Juli 2015 (Urk. 7/98, Urk. 7/151, Urk. 7/57) eine anspruchs relevante Verschlechterung des Gesundheitszu standes mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen und wurde auch nicht geltend gemacht. 3.3
3.3.1
Die Beschwerdegegnerin hat zudem zutreffend erkannt , dass die weiteren pau schal gehaltenen, im Einzelnen unsubstantiierten
Vorbringe n des Beschwerdeführers , es würden mangelnde Sprachkenntnisse, die persönlichen Lebens umstände und die lange Abwesenheit vom Berufsleben sowie das Schei tern der Eingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sprechen ( Urk. 1 S. 3 f.), die gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermögen .
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 1984 in der Schweiz lebt und über Jahrzehnte bis 2006 berufstätig war , so dass sprachliche Fähigkeiten nicht ins Gewicht fal len. Er ist verheiratet , hat zwei Kinder und verfügt über die Nied er lassungs bewilligung C ( Urk. 7/1/1-3, Urk. 7/3/4 ). Er lebt mithin in geordneten sozialen Verhältnissen. Er wurde i m September 2011 zudem erst 45 Jahre sowie zum Zeitpunkt des Einsprache entscheides erst
50 Jahre alt (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.3) . Diese Umstände sprechen nicht gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer teilzeitlichen Erwerbstätig keit ab September 201 1. Selbst wenn es in der Wohnregion des Beschwerdefüh rers für den
teilinvalide n Beschwerdeführer nicht leichthin mög lich gewesen wäre, eine passende Stelle zu finden, fehlt es am rechts genüglichen Beweis, dass die erwähnten Gründe es ihm trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch verunmöglichten, den in Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV festgelegten hypothetischen Einkommensgrenzb etrag tatsächlich zu realisieren. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil er - obwohl im Rahmen der Schaden minderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.3.3) hie r zu verpflichtet - keine ge nügenden und ernsthaften Arbeits bemühungen vorweisen konnte (vgl. Urteil e des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005
E. 3.1.3 , P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 4.2
und 9C_190/2009 sowie 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 4.5).
E ine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit steht damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) fest. 3.3.2
Somit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Ver mutung nach Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV nicht widerlegt wurde und das Mindest einkommen rückwirkend, wie von ihr in den ZL-Berechnungen ab Sep tember 2011 vorgenommen ( Urk. 7/240-301), anzurechnen ist. Sämtliche weiteren Vor bringen des Beschwerdeführer s führen zu keinem anderen Ergeb nis. Inwiefern der Beizug weiterer Akten der Invalidenversicherung notwendig wäre, begrün dete der Beschwerdeführer nicht ( Urk. 1); ein solcher erweist sich als nicht not wendig.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Dezember 2016 ist nach dem Gesagten rechtens und d ie Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 66 ,
wurde von der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), nach Durch führung von beruflichen Massnahmen mit Umschulung zum Chauffeur (Fahrausweis Kat. D; Urk. 7/23, Urk. 7/58/12, Urk. 7/61/2-3) gestützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 2 2. Dezember 2014 (Urk. 7/88) mit Verfügung en vom 24. Juli 2015 rückwirkend ab September 2011 eine Drei vier telrente, ab Mai 2014 eine ganze Rente und ab Dezember 2014 eine Drei viertelrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zu gesprochen ( Urk. 7/98, Urk. 7 /137, Urk. 7/1 51 ).
Am 1. Juli 2015 hatte sich X.___ bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach fol gend: Durchführungsstelle ), zum Bezug von Zusatzleistungen an gemeldet
(Urk. 7/109 ). Mit Verfügung vom
12. September 2016 sprach die Durchführungsst elle dem Versicherten unter Be rücksichtigung eines hypothetischen Mindesterwerbsein kommen s
bei
Teilin validen
( Urk. 7/240-301) Zusatz leistungen ab dem 1. September 2011 zu (Urk. 7/236 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schrei ben vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 7/313), ergänzt mit Schreiben vom 8. November 2016 ( Urk. 7/325 ), Einsprache, welche die Durchführungsstelle mit Einsprache entscheid vom 1 6. Dezember 2016 abwies ( Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. In Bezug auf die hier zu beurteilende Streitfrage, ob dem Beschwerde führer in der Bemessung seines Anspruchs auf Zusatzleistungen ab September 2011 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, ist die Rechts lage auch nach Inkrafttreten des neuen, ab 2008 gültigen ELG unverändert (Urteil des Bundes gerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2), weshalb die bisherige Rechtsprechung dazu weiterhin gilt.
E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG).
E. 1.3 Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Ge meinde zuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkom men sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsbe rechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versi cherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig.
E. 1.4 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine solche Ver zichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39; BGE
121 V 205
E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2).
E. 1.5 Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden das Ein kommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzu rechnen, wobei für noch nicht sechzig jährige Versicherte bei einem Invalidi tätsgrad von 60 bis unter 7 0 Prozent zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Allein stehen den nach Art. 10 Abs.
1 lit .
a Ziff. 1 ELG
als anzurechnendes Mindesteinkommen gilt ( lit . c in Verbindung mit lit . a von Art. 14a Abs. 2 ELV).
Damit wird bei Nichterrei chen dieses Grenzbetrages die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Er werbseinkünfte statuiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es de r
teilinvaliden
v ersicherten Person vermutungsweise möglich und zumut bar ist, im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten ver bliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwer ten, das dem Invaliditätsgrad der
v ersicherten Person entsprechende Erwerbs einkommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts P 38/08 vom 2 1. August 1989, pu b liziert in: ZAK 1989 S. 572 E. 3c ; Urteil des Bundesge richts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E.
E. 1.6 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergän zungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invaliden ver sicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditäts grad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungs stellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Inva lidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter den selben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich be urteilt wird. Die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016
vom 1 4. Juni 2017 E. 3.4.2 mit Hinwei sen ).
E. 1.7 Gemäss
Art. 22 Abs. 1 ELV beginnt der Anspruch auf eine jährliche Ergän zungsleistung mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberech tigung, wenn die Anmeldung für eine jährliche Ergän zungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht wurde.
Wird eine laufende Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung mit Verfügung geändert, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung ( Art. 22 Abs. 2 ELV ). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 31. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 1 6. Dezember 2016 sei aufzu heben und es sei en ihm rückwirkend höhere Ergänzungsleistungen zuzu sprechen, insbesondere sei rück wirkend auf die Anrechnung eines hypo thetischen Ein kommens zu verzichten ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 ) . Wurde vom zuständigen IV-Organ festgestellt, dass ein Leistungsvermögen auch schon wäh rend des IV-Abklärungsverfahrens und vor dem IV-Entscheid bestand, ist damit die Vermutung begründet, dass dieses auch wirtschaftlich verwertet werden konnte, was aufgrund der Schadenminderungspflicht grundsätzlich von der ver sicherten Person zeitnah erwartet wird . Die Vermutung richtet sich zeitlich mit hin nach dem Zeitraum des Leistungsvermögens und nicht nach dem Zeit punkt von dessen Feststellung.
Die Schadenminderungspflicht , die einen allgemeinen Grundsatz des Sozial versicherungsrechts dar stellt, entsteht denn auch nicht erst im Zeitpunkt der Leistungs zusprechung. D ie versicherte Person hat aufgrund der Schaden minderungspflicht das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialver sicherungs leistungen - hier mittels Invaliden- und Ergänzungs leistungen - zu vergüten sind, möglichst tief zu halten ; dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht . Für den Bereich der Ergänzungsleistungen bedeutet dies, dass die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 mit Hinweisen) . Das Bundesgericht erkannte dementsprechend, dass es mit der Schadenminderungs p flicht nicht vereinbar sei, während eines laufenden Rentenrevisionsverfahrens
das allenfalls verblei bende Arbeitsvermögen nicht zu verwerten (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.4 und P 43/05 vom 2 5. Oktober 2006 E. 3.2.3 ).
Rechtsfolgen haben grundsätzlich dann einzutreten, wenn sich ihre Grundlagen im Lebens sachverhalt verwirklichen (Urteile des Bundes gerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 4.3.2 und P 51/04 vom 22. April 2005 E. 2.4, publ . in: SVR 2006 EL Nr . 8 S. 27 ). Gemäss dem hier massgeblichen Entscheid der IV-Stelle bestand in der Zeit ab Rentenbeginn im September 2011 bis Ende April 2014 und ab Dezember 2014 ein 63%iger Invaliditätsgrad aufgrund einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit (Urk. 7 /98/2-3), wovon ohne Weiteres auszugehen ist . Die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV ist damit ab September 2011 begründet .
Das Vorbringen des Beschwerdeführer s, es sei gestützt auf das IV-Gutachten (Urk. 7/88) nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass rück wirkend eine Arbeits fähig keit bestanden habe und er in der Lage gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben ( Urk. 1 S. 4), zielt auf die Beurteilung der gesund heitsbedingten Einschränkungen ab und ist hier angesichts der für die ZL-Organe verbindlichen Feststellungen der IV-Stelle (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_680/2016
vom 1 4. Juni 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen) nicht zu über prüfen.
Eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Mindestein kommens ist somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ausge schlossen . E ine
versicherte Person hat spätestens ab der Anmeldung bei den Sozial ver sicherungen alles ihr Z umutbare zu unternehmen, um das verbleibende Arbeits vermögen zu verwerten. 3.2.2
Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt ( Urk. 1 S. 3 f.) , führt zu kei ner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin bei der Anrechnung des Mindesteinkommens nach Art.
14a Abs. 2 lit . c ELV keine Anpassungsfrist ab der Verfügung vom 12. Sep tember 2016 ( Urk. 7/236) ansetzte. Wie die Beschwerdegegnerin zu treffend aus führte (Urk. 2 S. 2) , sieht die Wegleitung über die Ergän zungs leistungen zu r AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011) vor, dass die Frist von sechs Mona ten nicht für Fälle gilt, in denen Ergän zungsleistungen rückwirkend zuge sprochen werden ( WEL
Rz 3424.11). Diese Weisung bezieht sich auf die Rand ziffer 4130.05 respektive auf Art. 25 Abs. 4 ELV , wonach die (vom EL-Organ) verfügte Herabsetzung einer laufenden Ergän zungsleistung infolge der Anrech nung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird. Wird - wie hier - im Zeitpunkt der strittigen ZL-Verfügung noch keine jährliche EL ausgerichtet, die herabgesetzt wurde respektive werden könnte, fällt die An wendung von Art. 25 Abs. 4 ELV nicht in Betracht.
Eine gesetzliche Grundlage für eine Anpassungsfrist im vorliegenden Fall der erstmaligen rückwirkenden Zusprechung und Nachzahlung nach Art. 22 Abs. 1 ELV vermag auch der Be schwerdeführer nicht zu benennen. Er bezieht sich vielmehr auf die Recht sprechung, ohne jedoch einen entsprechenden Entscheid aufzuführen ( Urk. 1) . Im Urteil 9C_630/2013 vom 2 9. September 2014 führte das Bundesgericht im Falle einer rück wirkenden EL -Zusprechung gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV aus, die (in diesem Fall zu gewährende) Übergangsfrist beginne nicht erst ab Verfügungs erla s s zu laufen, sondern bereits ab seiner zeitigem Anspruchsbeginn (E. 5.2 mit Hinweisen). Dieser Entscheid bezog sich auf die als zulässig beurteilte, rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eines Ehegatten des ZL-Bezügers. Eine analoge Betrachtungsweise rechtfertigt sich auch in Bezug auf die rück wirkende Anrechnung eines
Min dest einkommens des ZL-Bezügers nach Art. 14a Abs. 2 ELV , und zwar in dem Sinne , dass eine solche zulässig zu beurteilen ist und eine - wenn überhaupt - zu gewährende Übergangsfrist jedenfalls nicht erst ab Erlass der ZL-Verfügung zu laufen b eginnen würde , sondern ab seiner zeitigem Anspruchsbeginn .
Hier wurde
vor der Neuanmeldung des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle (Urk. 7/64 ) mit Urteil des Sozialver sicherungs gerichts IV.2010.00886 vom 31. August 2011
in Sachen des Be schwerdeführers gegen die IV-Stelle der Ren ten anspruch bei einem Invaliditätsgrad von 14 %
und der Anspruch auf eine zweite Umschulung ver n eint
( Urk. 7/61/14-18) . Es bestand somit eine bessere verwertbare erwerbliche Leistungsfähigkeit als ab September 2011 , weshalb eine Übergangsfrist ab September 2011 zur Anpassung an die verän derten tatsäch lichen Verhältnisse keinen Sinn machen würde. Denn der Beschwerdeführer musste sich nicht auf eine neue, verbesserte Erwerbs s ituation ein stellen . Nach einer Erwerbstätigkeit Umschau halten (vgl. ZAK 1987 S. 546 ), musste der Beschwerdeführer schon vorher. 3.2.3
Es bleibt nach dem Gesagten
- mit Ausnahme der von der Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigten Zeit der Rentenberechtigung mit einem 100%igen Invaliditätsgrad von Mai bis November 2014 ( Urk. 7/267-268) - bei der Ver mutung , dass
dem Beschwerdeführer ein Erwerbsein kommen in der Höhe von
Art. 14a
Abs. 2 lit . c ELV in der Zeit von September 2011 bis zum Ein sprache entscheid vom 1 6. Dezember 2016 (Urk. 2) möglich und zumutbar war .
Dass in der Zeit ab der IV-Verfügung vom 2 4. Juli 2015 (Urk. 7/98, Urk. 7/151, Urk. 7/57) eine anspruchs relevante Verschlechterung des Gesundheitszu standes mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen und wurde auch nicht geltend gemacht. 3.3
3.3.1
Die Beschwerdegegnerin hat zudem zutreffend erkannt , dass die weiteren pau schal gehaltenen, im Einzelnen unsubstantiierten
Vorbringe n des Beschwerdeführers , es würden mangelnde Sprachkenntnisse, die persönlichen Lebens umstände und die lange Abwesenheit vom Berufsleben sowie das Schei tern der Eingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sprechen ( Urk. 1 S. 3 f.), die gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermögen .
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 1984 in der Schweiz lebt und über Jahrzehnte bis 2006 berufstätig war , so dass sprachliche Fähigkeiten nicht ins Gewicht fal len. Er ist verheiratet , hat zwei Kinder und verfügt über die Nied er lassungs bewilligung C ( Urk. 7/1/1-3, Urk. 7/3/4 ). Er lebt mithin in geordneten sozialen Verhältnissen. Er wurde i m September 2011 zudem erst 45 Jahre sowie zum Zeitpunkt des Einsprache entscheides erst
50 Jahre alt (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.3) . Diese Umstände sprechen nicht gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer teilzeitlichen Erwerbstätig keit ab September 201 1. Selbst wenn es in der Wohnregion des Beschwerdefüh rers für den
teilinvalide n Beschwerdeführer nicht leichthin mög lich gewesen wäre, eine passende Stelle zu finden, fehlt es am rechts genüglichen Beweis, dass die erwähnten Gründe es ihm trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch verunmöglichten, den in Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV festgelegten hypothetischen Einkommensgrenzb etrag tatsächlich zu realisieren. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil er - obwohl im Rahmen der Schaden minderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.3.3) hie r zu verpflichtet - keine ge nügenden und ernsthaften Arbeits bemühungen vorweisen konnte (vgl. Urteil e des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005
E. 3.1.3 , P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 4.2
und 9C_190/2009 sowie 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 4.5).
E ine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit steht damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) fest. 3.3.2
Somit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Ver mutung nach Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV nicht widerlegt wurde und das Mindest einkommen rückwirkend, wie von ihr in den ZL-Berechnungen ab Sep tember 2011 vorgenommen ( Urk. 7/240-301), anzurechnen ist. Sämtliche weiteren Vor bringen des Beschwerdeführer s führen zu keinem anderen Ergeb nis. Inwiefern der Beizug weiterer Akten der Invalidenversicherung notwendig wäre, begrün dete der Beschwerdeführer nicht ( Urk. 1); ein solcher erweist sich als nicht not wendig.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Dezember 2016 ist nach dem Gesagten rechtens und d ie Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, n ach Art. 14a ELV werde nur vermu tet, dass die versicherte Person das Mindesteinkommen erzielen könne, was bei einer rückwirkenden Anrechnung grundsätzlich nicht mehr möglich sei, da die versicherte Person die Möglichkeit dazu nicht mehr habe. Zudem müsste nach der Rechtsprechung vor Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Anpassungsfrist gewährt werden, was nicht gemacht worden sei und rück wirkend gar nicht möglich sei. Es lasse sich mit der Rechtsgleichheit nicht ver einbaren, dass eine versicherte Person, der eine Rente rückwirkend zuge sprochen werde, schlechter gestellt werde als jene, der eine IV-Rente für die Zukunft zugesprochen werde, in dem ihr keine Übergangsfrist zur Erzielung eines Einkommens gewährt würde. Es seien ausserdem mangelnde Sprach kenntnisse, die persönlichen Lebensumstände und die lange Abwesenheit vom Berufsleben als weitere Gründe zu berücksichtigen, welche gegen die Anrech nung eines hypothetischen Einkommens sprechen würden. Der Gesund heits zustand sei ausserdem sehr schwankend gewesen, weshalb die IV-Stelle ihm rü ckwirkend erst eine Dreiviertel rente und ab dem 1. Mai 2014 eine ganze Rente zugesprochen habe. Die IV-Stelle sei somit davon ausgegangen, dass bereits ab dem 1. Februar 2014 eine Verschlechterung ausgewiesen gewesen sei. Des Weiteren sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er rückwirkend arbeitsfähig gewesen sei . Es sei zu beachten, dass es der IV-Stelle trotz Umschulung, Arbeitstraining und mit dem Eingliederungs programm Z.___ nicht gelungen sei, ihn in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Es könne ihm somit rückwirkend auf keinen Fall ein Einkommen angerechnet werden und es müsse ihm ab Erlass der Verfügung im September 2016 eine angemessene Anpas sungsfrist gewährt werden ( Urk. 1).
E. 2.3 S trittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin
bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2016 zugesprochenen Zusatzleistungen (Urk. 7/236, Urk. 7/240-301) zu Recht das nach Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV vorgesehene Mindest erwerbs einkommen bei Teilinvaliden
rückwirkend ab September 2011 angerechnet hat. 3. 3.1
Es steht fest, das s dem Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung mit Ver fügungen vom 24. Juli 2015 rückwirkend ab September 2011 eine Drei vier telrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % , ab Mai 2014 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab Dezember 2014 wieder eine Drei viertelrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zugesprochen wurde (Urk. 7/98, Urk. 7/137, Urk. 7/151).
Unstrittig ist auch, dass der Beschwerde führer im fraglichen Zeitraum ab Sep tember 2011 keine Erwerbstätigkeit ausübte und kein jährliches Einkommen erzielte.
Die Beschwerdegegnerin prüfte daher aufgrund von Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV und Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG
bez üglich der Zeit der Dreiviertel rente zu Recht die Anrech nung eines Mindest einkommen s bei Teilin validen als Verzichtseinkommen im Sinne von Art.
E. 6 S. 1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 lit . g ELG . 3.2
3.2.1
Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV sieht die Anrechnung eines Mindesteinkommens bei Teilinvalidität bezogen auf den massgeblichen Zeitabschnitt der Teilinvalidität vor. Weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Bestimmung ist die Anrechnung eines Mindesteinkommens auf die Zukunft beschränkt.
Dies erhellt schon daraus, dass eine Invalidenrente in den meisten Fällen rück wirkend festgelegt wird und die ZL-Behörde Art. 14a Abs. 2 ELV überhaupt erst nach Mitteilung der Rentenfestlegung anwenden kann. Bei der - wie hier - rückwirkenden ZL- Nachzahlung
gestützt auf Art. 22 Abs. 1 ELV ab Renten beginn würde eine ausschliesslich zukünftige Anrechnung eines Min destein kommens bedeuten, dass jene versicherten Personen mit einem kurzen IV-Abklärungs- und Entscheidverfahren gegenüber jenen mit einem mehr jährigen IV-Verfahren benachteiligt würden. D i e v ersicherte Person hätte es zudem in der Hand, durch das Ergreifen von Rechtsmitteln den IV-Entscheid und damit die Anrech nung des Mindesteinkommens hinauszuzögern.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht Art. 14a Abs. 2 ELV auch nicht gegen eine rückwirkende Anrechnung des Mindesteinkommens, weil keine Mög lichkeit mehr bestehe, die damit begründete Vermutung zu erfüllen ( Urk. 1 S. 3). Denn die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV bezieht sich darauf, dass es der versicherten Person zumutbar und möglich sei, im Rahmen des von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermö gen s die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen ( Urteil des Bun des gerichts P 38/08 vom 2 1. August 1989, pu b liziert in: ZAK 1989 S. 572 E. 3c ; Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00013
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
16. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 66 ,
wurde von der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), nach Durch führung von beruflichen Massnahmen mit Umschulung zum Chauffeur (Fahrausweis Kat. D; Urk. 7/23, Urk. 7/58/12, Urk. 7/61/2-3) gestützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 2 2. Dezember 2014 (Urk. 7/88) mit Verfügung en vom 24. Juli 2015 rückwirkend ab September 2011 eine Drei vier telrente, ab Mai 2014 eine ganze Rente und ab Dezember 2014 eine Drei viertelrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zu gesprochen ( Urk. 7/98, Urk. 7 /137, Urk. 7/1 51 ).
Am 1. Juli 2015 hatte sich X.___ bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach fol gend: Durchführungsstelle ), zum Bezug von Zusatzleistungen an gemeldet
(Urk. 7/109 ). Mit Verfügung vom
12. September 2016 sprach die Durchführungsst elle dem Versicherten unter Be rücksichtigung eines hypothetischen Mindesterwerbsein kommen s
bei
Teilin validen
( Urk. 7/240-301) Zusatz leistungen ab dem 1. September 2011 zu (Urk. 7/236 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schrei ben vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 7/313), ergänzt mit Schreiben vom 8. November 2016 ( Urk. 7/325 ), Einsprache, welche die Durchführungsstelle mit Einsprache entscheid vom 1 6. Dezember 2016 abwies ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 31. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 1 6. Dezember 2016 sei aufzu heben und es sei en ihm rückwirkend höhere Ergänzungsleistungen zuzu sprechen, insbesondere sei rück wirkend auf die Anrechnung eines hypo thetischen Ein kommens zu verzichten ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. In Bezug auf die hier zu beurteilende Streitfrage, ob dem Beschwerde führer in der Bemessung seines Anspruchs auf Zusatzleistungen ab September 2011 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, ist die Rechts lage auch nach Inkrafttreten des neuen, ab 2008 gültigen ELG unverändert (Urteil des Bundes gerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2), weshalb die bisherige Rechtsprechung dazu weiterhin gilt. 1.2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.3
Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Ge meinde zuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkom men sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsbe rechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versi cherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig. 1.4
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine solche Ver zichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39; BGE
121 V 205
E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2). 1.5
Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden das Ein kommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzu rechnen, wobei für noch nicht sechzig jährige Versicherte bei einem Invalidi tätsgrad von 60 bis unter 7 0 Prozent zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Allein stehen den nach Art. 10 Abs.
1 lit .
a Ziff. 1 ELG
als anzurechnendes Mindesteinkommen gilt ( lit . c in Verbindung mit lit . a von Art. 14a Abs. 2 ELV).
Damit wird bei Nichterrei chen dieses Grenzbetrages die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Er werbseinkünfte statuiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es de r
teilinvaliden
v ersicherten Person vermutungsweise möglich und zumut bar ist, im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten ver bliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwer ten, das dem Invaliditätsgrad der
v ersicherten Person entsprechende Erwerbs einkommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts P 38/08 vom 2 1. August 1989, pu b liziert in: ZAK 1989 S. 572 E. 3c ; Urteil des Bundesge richts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.1 ).
Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Um stände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs fähig keit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massge bend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die v ersicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.2, 140 V 267 E. 2.2 je mit Hinweisen). Die Vermutung eines Ein kommens verzichts kann widerlegt werden, indem die versicherte Person inten sive Bemühungen um ihrem Leistungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nach weist ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV /IV, 2. Aufl., 2009, S. 154 und S. 156 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 4.5). 1.6
Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergän zungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invaliden ver sicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditäts grad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungs stellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Inva lidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter den selben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich be urteilt wird. Die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016
vom 1 4. Juni 2017 E. 3.4.2 mit Hinwei sen ). 1.7
Gemäss
Art. 22 Abs. 1 ELV beginnt der Anspruch auf eine jährliche Ergän zungsleistung mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberech tigung, wenn die Anmeldung für eine jährliche Ergän zungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht wurde.
Wird eine laufende Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung mit Verfügung geändert, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung ( Art. 22 Abs. 2 ELV ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Zeit vom 1. Sep tember 2011 bis 3 0. April 2014 und ab dem 1. Dezember 20 14, in der ihm eine Dreiviertel rente der Invaliden versicherung zugesprochen worden sei, die Voraus setzungen eines teilinvaliden
ZL -Bezügers gemäss Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV erfüllt, weshalb an der Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens von Fr. 12'860 .-- festzuhalten sei. Die verlangte Anpassungsfrist respektive eine Frist von sechs Monaten komme nicht zur Anwendung. Die gesetzliche Ver mutung gemäss Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV habe der Beschwerdeführer nicht umgestossen. Er habe den Nachweis, dass er trotz ausreichender Arbeitsbe mühungen keine Stellen gefunden habe, nicht erbracht. Es wäre ihm zumutbar gewesen, sich während des laufenden IV-Abklärungs ver fahrens für Stellen in angepassten Tätigkeiten entsprechend seiner Rest arbeits fähigkeit zu bewerben und das verbleibende Arbeitsvermögen zu verwer ten (Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, n ach Art. 14a ELV werde nur vermu tet, dass die versicherte Person das Mindesteinkommen erzielen könne, was bei einer rückwirkenden Anrechnung grundsätzlich nicht mehr möglich sei, da die versicherte Person die Möglichkeit dazu nicht mehr habe. Zudem müsste nach der Rechtsprechung vor Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Anpassungsfrist gewährt werden, was nicht gemacht worden sei und rück wirkend gar nicht möglich sei. Es lasse sich mit der Rechtsgleichheit nicht ver einbaren, dass eine versicherte Person, der eine Rente rückwirkend zuge sprochen werde, schlechter gestellt werde als jene, der eine IV-Rente für die Zukunft zugesprochen werde, in dem ihr keine Übergangsfrist zur Erzielung eines Einkommens gewährt würde. Es seien ausserdem mangelnde Sprach kenntnisse, die persönlichen Lebensumstände und die lange Abwesenheit vom Berufsleben als weitere Gründe zu berücksichtigen, welche gegen die Anrech nung eines hypothetischen Einkommens sprechen würden. Der Gesund heits zustand sei ausserdem sehr schwankend gewesen, weshalb die IV-Stelle ihm rü ckwirkend erst eine Dreiviertel rente und ab dem 1. Mai 2014 eine ganze Rente zugesprochen habe. Die IV-Stelle sei somit davon ausgegangen, dass bereits ab dem 1. Februar 2014 eine Verschlechterung ausgewiesen gewesen sei. Des Weiteren sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er rückwirkend arbeitsfähig gewesen sei . Es sei zu beachten, dass es der IV-Stelle trotz Umschulung, Arbeitstraining und mit dem Eingliederungs programm Z.___ nicht gelungen sei, ihn in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Es könne ihm somit rückwirkend auf keinen Fall ein Einkommen angerechnet werden und es müsse ihm ab Erlass der Verfügung im September 2016 eine angemessene Anpas sungsfrist gewährt werden ( Urk. 1). 2.3
S trittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin
bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2016 zugesprochenen Zusatzleistungen (Urk. 7/236, Urk. 7/240-301) zu Recht das nach Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV vorgesehene Mindest erwerbs einkommen bei Teilinvaliden
rückwirkend ab September 2011 angerechnet hat. 3. 3.1
Es steht fest, das s dem Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung mit Ver fügungen vom 24. Juli 2015 rückwirkend ab September 2011 eine Drei vier telrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % , ab Mai 2014 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab Dezember 2014 wieder eine Drei viertelrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zugesprochen wurde (Urk. 7/98, Urk. 7/137, Urk. 7/151).
Unstrittig ist auch, dass der Beschwerde führer im fraglichen Zeitraum ab Sep tember 2011 keine Erwerbstätigkeit ausübte und kein jährliches Einkommen erzielte.
Die Beschwerdegegnerin prüfte daher aufgrund von Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV und Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG
bez üglich der Zeit der Dreiviertel rente zu Recht die Anrech nung eines Mindest einkommen s bei Teilin validen als Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG . 3.2
3.2.1
Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV sieht die Anrechnung eines Mindesteinkommens bei Teilinvalidität bezogen auf den massgeblichen Zeitabschnitt der Teilinvalidität vor. Weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Bestimmung ist die Anrechnung eines Mindesteinkommens auf die Zukunft beschränkt.
Dies erhellt schon daraus, dass eine Invalidenrente in den meisten Fällen rück wirkend festgelegt wird und die ZL-Behörde Art. 14a Abs. 2 ELV überhaupt erst nach Mitteilung der Rentenfestlegung anwenden kann. Bei der - wie hier - rückwirkenden ZL- Nachzahlung
gestützt auf Art. 22 Abs. 1 ELV ab Renten beginn würde eine ausschliesslich zukünftige Anrechnung eines Min destein kommens bedeuten, dass jene versicherten Personen mit einem kurzen IV-Abklärungs- und Entscheidverfahren gegenüber jenen mit einem mehr jährigen IV-Verfahren benachteiligt würden. D i e v ersicherte Person hätte es zudem in der Hand, durch das Ergreifen von Rechtsmitteln den IV-Entscheid und damit die Anrech nung des Mindesteinkommens hinauszuzögern.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht Art. 14a Abs. 2 ELV auch nicht gegen eine rückwirkende Anrechnung des Mindesteinkommens, weil keine Mög lichkeit mehr bestehe, die damit begründete Vermutung zu erfüllen ( Urk. 1 S. 3). Denn die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV bezieht sich darauf, dass es der versicherten Person zumutbar und möglich sei, im Rahmen des von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermö gen s die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen ( Urteil des Bun des gerichts P 38/08 vom 2 1. August 1989, pu b liziert in: ZAK 1989 S. 572 E. 3c ; Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.1 ) . Wurde vom zuständigen IV-Organ festgestellt, dass ein Leistungsvermögen auch schon wäh rend des IV-Abklärungsverfahrens und vor dem IV-Entscheid bestand, ist damit die Vermutung begründet, dass dieses auch wirtschaftlich verwertet werden konnte, was aufgrund der Schadenminderungspflicht grundsätzlich von der ver sicherten Person zeitnah erwartet wird . Die Vermutung richtet sich zeitlich mit hin nach dem Zeitraum des Leistungsvermögens und nicht nach dem Zeit punkt von dessen Feststellung.
Die Schadenminderungspflicht , die einen allgemeinen Grundsatz des Sozial versicherungsrechts dar stellt, entsteht denn auch nicht erst im Zeitpunkt der Leistungs zusprechung. D ie versicherte Person hat aufgrund der Schaden minderungspflicht das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialver sicherungs leistungen - hier mittels Invaliden- und Ergänzungs leistungen - zu vergüten sind, möglichst tief zu halten ; dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht . Für den Bereich der Ergänzungsleistungen bedeutet dies, dass die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 mit Hinweisen) . Das Bundesgericht erkannte dementsprechend, dass es mit der Schadenminderungs p flicht nicht vereinbar sei, während eines laufenden Rentenrevisionsverfahrens
das allenfalls verblei bende Arbeitsvermögen nicht zu verwerten (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.4 und P 43/05 vom 2 5. Oktober 2006 E. 3.2.3 ).
Rechtsfolgen haben grundsätzlich dann einzutreten, wenn sich ihre Grundlagen im Lebens sachverhalt verwirklichen (Urteile des Bundes gerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 4.3.2 und P 51/04 vom 22. April 2005 E. 2.4, publ . in: SVR 2006 EL Nr . 8 S. 27 ). Gemäss dem hier massgeblichen Entscheid der IV-Stelle bestand in der Zeit ab Rentenbeginn im September 2011 bis Ende April 2014 und ab Dezember 2014 ein 63%iger Invaliditätsgrad aufgrund einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit (Urk. 7 /98/2-3), wovon ohne Weiteres auszugehen ist . Die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV ist damit ab September 2011 begründet .
Das Vorbringen des Beschwerdeführer s, es sei gestützt auf das IV-Gutachten (Urk. 7/88) nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass rück wirkend eine Arbeits fähig keit bestanden habe und er in der Lage gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben ( Urk. 1 S. 4), zielt auf die Beurteilung der gesund heitsbedingten Einschränkungen ab und ist hier angesichts der für die ZL-Organe verbindlichen Feststellungen der IV-Stelle (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_680/2016
vom 1 4. Juni 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen) nicht zu über prüfen.
Eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Mindestein kommens ist somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ausge schlossen . E ine
versicherte Person hat spätestens ab der Anmeldung bei den Sozial ver sicherungen alles ihr Z umutbare zu unternehmen, um das verbleibende Arbeits vermögen zu verwerten. 3.2.2
Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt ( Urk. 1 S. 3 f.) , führt zu kei ner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin bei der Anrechnung des Mindesteinkommens nach Art.
14a Abs. 2 lit . c ELV keine Anpassungsfrist ab der Verfügung vom 12. Sep tember 2016 ( Urk. 7/236) ansetzte. Wie die Beschwerdegegnerin zu treffend aus führte (Urk. 2 S. 2) , sieht die Wegleitung über die Ergän zungs leistungen zu r AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011) vor, dass die Frist von sechs Mona ten nicht für Fälle gilt, in denen Ergän zungsleistungen rückwirkend zuge sprochen werden ( WEL
Rz 3424.11). Diese Weisung bezieht sich auf die Rand ziffer 4130.05 respektive auf Art. 25 Abs. 4 ELV , wonach die (vom EL-Organ) verfügte Herabsetzung einer laufenden Ergän zungsleistung infolge der Anrech nung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird. Wird - wie hier - im Zeitpunkt der strittigen ZL-Verfügung noch keine jährliche EL ausgerichtet, die herabgesetzt wurde respektive werden könnte, fällt die An wendung von Art. 25 Abs. 4 ELV nicht in Betracht.
Eine gesetzliche Grundlage für eine Anpassungsfrist im vorliegenden Fall der erstmaligen rückwirkenden Zusprechung und Nachzahlung nach Art. 22 Abs. 1 ELV vermag auch der Be schwerdeführer nicht zu benennen. Er bezieht sich vielmehr auf die Recht sprechung, ohne jedoch einen entsprechenden Entscheid aufzuführen ( Urk. 1) . Im Urteil 9C_630/2013 vom 2 9. September 2014 führte das Bundesgericht im Falle einer rück wirkenden EL -Zusprechung gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV aus, die (in diesem Fall zu gewährende) Übergangsfrist beginne nicht erst ab Verfügungs erla s s zu laufen, sondern bereits ab seiner zeitigem Anspruchsbeginn (E. 5.2 mit Hinweisen). Dieser Entscheid bezog sich auf die als zulässig beurteilte, rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eines Ehegatten des ZL-Bezügers. Eine analoge Betrachtungsweise rechtfertigt sich auch in Bezug auf die rück wirkende Anrechnung eines
Min dest einkommens des ZL-Bezügers nach Art. 14a Abs. 2 ELV , und zwar in dem Sinne , dass eine solche zulässig zu beurteilen ist und eine - wenn überhaupt - zu gewährende Übergangsfrist jedenfalls nicht erst ab Erlass der ZL-Verfügung zu laufen b eginnen würde , sondern ab seiner zeitigem Anspruchsbeginn .
Hier wurde
vor der Neuanmeldung des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle (Urk. 7/64 ) mit Urteil des Sozialver sicherungs gerichts IV.2010.00886 vom 31. August 2011
in Sachen des Be schwerdeführers gegen die IV-Stelle der Ren ten anspruch bei einem Invaliditätsgrad von 14 %
und der Anspruch auf eine zweite Umschulung ver n eint
( Urk. 7/61/14-18) . Es bestand somit eine bessere verwertbare erwerbliche Leistungsfähigkeit als ab September 2011 , weshalb eine Übergangsfrist ab September 2011 zur Anpassung an die verän derten tatsäch lichen Verhältnisse keinen Sinn machen würde. Denn der Beschwerdeführer musste sich nicht auf eine neue, verbesserte Erwerbs s ituation ein stellen . Nach einer Erwerbstätigkeit Umschau halten (vgl. ZAK 1987 S. 546 ), musste der Beschwerdeführer schon vorher. 3.2.3
Es bleibt nach dem Gesagten
- mit Ausnahme der von der Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigten Zeit der Rentenberechtigung mit einem 100%igen Invaliditätsgrad von Mai bis November 2014 ( Urk. 7/267-268) - bei der Ver mutung , dass
dem Beschwerdeführer ein Erwerbsein kommen in der Höhe von
Art. 14a
Abs. 2 lit . c ELV in der Zeit von September 2011 bis zum Ein sprache entscheid vom 1 6. Dezember 2016 (Urk. 2) möglich und zumutbar war .
Dass in der Zeit ab der IV-Verfügung vom 2 4. Juli 2015 (Urk. 7/98, Urk. 7/151, Urk. 7/57) eine anspruchs relevante Verschlechterung des Gesundheitszu standes mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen und wurde auch nicht geltend gemacht. 3.3
3.3.1
Die Beschwerdegegnerin hat zudem zutreffend erkannt , dass die weiteren pau schal gehaltenen, im Einzelnen unsubstantiierten
Vorbringe n des Beschwerdeführers , es würden mangelnde Sprachkenntnisse, die persönlichen Lebens umstände und die lange Abwesenheit vom Berufsleben sowie das Schei tern der Eingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sprechen ( Urk. 1 S. 3 f.), die gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermögen .
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 1984 in der Schweiz lebt und über Jahrzehnte bis 2006 berufstätig war , so dass sprachliche Fähigkeiten nicht ins Gewicht fal len. Er ist verheiratet , hat zwei Kinder und verfügt über die Nied er lassungs bewilligung C ( Urk. 7/1/1-3, Urk. 7/3/4 ). Er lebt mithin in geordneten sozialen Verhältnissen. Er wurde i m September 2011 zudem erst 45 Jahre sowie zum Zeitpunkt des Einsprache entscheides erst
50 Jahre alt (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.3) . Diese Umstände sprechen nicht gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer teilzeitlichen Erwerbstätig keit ab September 201 1. Selbst wenn es in der Wohnregion des Beschwerdefüh rers für den
teilinvalide n Beschwerdeführer nicht leichthin mög lich gewesen wäre, eine passende Stelle zu finden, fehlt es am rechts genüglichen Beweis, dass die erwähnten Gründe es ihm trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch verunmöglichten, den in Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV festgelegten hypothetischen Einkommensgrenzb etrag tatsächlich zu realisieren. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil er - obwohl im Rahmen der Schaden minderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.3.3) hie r zu verpflichtet - keine ge nügenden und ernsthaften Arbeits bemühungen vorweisen konnte (vgl. Urteil e des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005
E. 3.1.3 , P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 4.2
und 9C_190/2009 sowie 9C_191/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 4.5).
E ine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit steht damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) fest. 3.3.2
Somit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Ver mutung nach Art. 14a Abs. 2 lit . c ELV nicht widerlegt wurde und das Mindest einkommen rückwirkend, wie von ihr in den ZL-Berechnungen ab Sep tember 2011 vorgenommen ( Urk. 7/240-301), anzurechnen ist. Sämtliche weiteren Vor bringen des Beschwerdeführer s führen zu keinem anderen Ergeb nis. Inwiefern der Beizug weiterer Akten der Invalidenversicherung notwendig wäre, begrün dete der Beschwerdeführer nicht ( Urk. 1); ein solcher erweist sich als nicht not wendig.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Dezember 2016 ist nach dem Gesagten rechtens und d ie Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann