Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1965, lebt e seit dem Jahr 2009 in der Sc hweiz (vgl. Urk. 8/A S. 2 oben), als er sich
a m 6. Februar 2014 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatz leistungen an meldete (Urk. 8/6). D er Versicherte meldete sich zudem am
13. Februar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/ C = Urk. 12/14 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Medas
Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 19. Januar 2015 erstattet wurde ( Urk. 12/48 ).
Die IV-Stelle teilte der Durchführungsstelle am 27. April 2015 mit, der Inva liditätsgrad des Versicherten sei per 1. Januar 2002 auf 50 % festgelegt worden (Urk. 8/B 1 = Urk. 12/53 ). Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 (Urk. 8/A = Urk. 12 /55 ) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten mit der Begründung, der Gesundheitsschaden sei bereits im Ausland eingetreten, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt seien.
In der Folge sprach die Durchführungsstelle dem Versicher ten m it Verfügung vom 4. September 2015 (Urk. 8/V / 1 = Urk. 8/18 ) ab dem 1. Mai 2014 monatliche Zusatzleistunge n in der Höhe von Fr. 1'193.-- zu. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 8/V /
3) berechn ete die Beschwerdegeg nerin den Anspruch auf Zusatzle istungen per 1. Januar 2016 neu und setzte diesen auf monatlich Fr. 1'225.-- fest . 1.2
Die Durchführungsstelle berechnete mit Verfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 8/ V / 4 = Urk. 8/29) den Anspruch auf Zusatzleistungen infolge des Auszugs der Ehefrau des Versicherten aus der gemeinsamen Wohnung per 1. Febru ar 2016 neu und setzte diesen auf monatlich Fr. 2'161.-- fest . Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 8/37 = Urk. 12/71 ; Urk. 8/40 = Urk. 12/72 ; Urk. 8/50 = Urk. 12/7 0 ; Urk. 8/63 ) . Am 10. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle der Durchführungsstelle auf entsprechende Nachfrage hin (vgl. Urk. 8/51 = Urk. 12 /73 ) mit, dass sie am festgestellten Invaliditätsgrad von 50 % festhalte
(Urk. 8/52 = Urk. 12/79 ). In der Folge wies d ie Durchführungsstelle die Ein sprache mit Entscheid vom 25. November 2016 (Urk. 8/V / 5 = Urk. 2) ab und legte den Invaliditätsgrad für die in der angefochtenen Verfügung relevante Zeit periode ab dem 1. Februar 2016 auf 50 % fest. 2.
Der Versicherte erhob am 16. Januar 2017 Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom 25. November 2016 (Urk. 2) und be antragte, dieser sei aufzu heben und der Invaliditätsgrad sei auf 100 % festzulegen .
E ventuell sei eine Abklärung des noch erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens durch Fachper sonen der beruflichen Integration und Berufserfahrung durchzuführen . Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4 ). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2017 (Urk. 7) beantragte die Durch füh rungsstel le die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (Urk. 10) wurden die Akten der Eidgenössi schen Invaliden ver sicherung beigezogen (vgl. Urk. 12) , die dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 13). Der Beschwerdeführer nahm
innert Frist Stellung (Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewähren der Bund und die Kantone denjenigen Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. 1. 1. 2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt ( lit . c ), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV ( lit . d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g). 1.1.3
Auch bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im mass gebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungs weise Rentenhöhe ( Viertelsrente , halbe Rente, Dreiviertelsrente ) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG massgebend ist. Für Bezüger einer halben Rente beläuft sich dieser Betrag ab Januar 2015 auf Fr. 19‘290.-- (Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG und mit der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV). Der Anrechnung nach Art. 14a Abs. 2 ELV liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Ver mutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren ( Carigiet /Koch, Ergän zungs leistungen zur AHV /IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 154 unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156). 1.1.4
Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) eine Altersrente, eine Witwen/ Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen ( lit . a, lit . a bis und lit . a ter ) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während min des tens sechs Monaten ein Taggeld beziehen ( lit . c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG
( lit . b) beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG ( lit . d) erfüllen würden (sogenannte selbständige, rentenlose Ergänzungsleis tung en; vgl. Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV /IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1720 ff. Rz 24 f. ). 1. 1.5
Da es sich bei den durch Verweis in Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG anwendbaren Anspruchsvoraussetzungen für IV-Renten materiell um Bestimmungen des ELG handelt, sind ausschliesslich die EL-Durchführungsstellen zur Prüfung der Leis tungsgesuche zuständig. Dies schliesst eine amtshilfeweise Sachverhaltsab klä rung für den IV-spezifischen Teil durch die IV-Stellen nicht aus ( Jöhl / Usinger -Egger, a.a.O., S. 1722 f. Rz 26).
1. 1.6
Die IV-Stelle legt im Auftrag der EL-Stellen die Höhe des Invaliditätsgrades von Personen fest, die eine Ergänzungsleistung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG beanspruchen. Zudem bestimmt die IV-Stelle, seit wann eine Invalidität in rentenbegründenden Ausmass besteht. Das Ergebnis der Abklärungen teilt sie der EL-Stelle mit (Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG; Art. 41 Abs. 1 lit . k der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; Wegleitung über die Ergänzungs leis tungen zur AHV und IV [ WEL ], Rz 2230.04, Anhang 14; Kreisschreiben über das Ver fahr en in der Invalidenversicherung
[ KSVI ] , Anhang III).
Ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ausgewiesen, ermittelt die EL-Stelle
den Ergänzungsleistungsanspruch und erlässt die entsprechende Verfügung. Wird
da gegen Einsprache erhoben beziehungsweise der Einspracheentscheid ange fochten und ist der Invaliditätsgrad oder –eintritt streitig, holt die EL-Stelle eine Stellungnahme der IV-Stelle ein. Ferner bestimmt d ie EL-Stelle den Revisions termin und gibt der IV-Stelle den Auftrag zur Revision ( WEL
Rz 2230.04, Anhang 14; KSVI Anhang III). 1.2 1.2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.2.4
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheb lichen We ise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun desgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachen än derung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.2.5
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiederer wä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt – beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) – im Ermessen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durch setzbarer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder be schwerde
- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). 1.2. 6
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Ver waltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer ande ren rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da er bereits invalid eingereist sei. Der Invaliditätsgrad sei im April 2015 von der IV-Stelle auf 50 % festgelegt worden. Seit 1. Mai 2015 beziehe er Zusatz leis tungen. Mit rechtskräftigen Verfügungen vom 4. September und 10. Dezem ber 2015 sei von Anfang an bei der Berechnung seines Zusatzleistungsanspruchs ein Mindesterwerbs einkommen angerechnet worden . In der angefochtenen Ver fügung vom 12. Februar 2016 ( vgl. Urk. 8/ V / 4 = Urk. 8/29) sei weiterhin unver ändert ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19‘290.-- angerechnet worden (S. 1). Sie seien an d ie Feststellung der Höhe des Invaliditätsg rades durch die IV- Stelle gebunden, weshalb der Invaliditätsg rad für die in der ange fochtenen Verfügung relevante Zeitperiode ab dem
1. Februar 2016 auf 50 % festgelegt werde (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer vertrat demgegenüber den Standpunkt (Urk. 1), dass er aufgrund seiner Extrembelastungen psychiatrisch zu 100 % arbeitsunfähig und nicht mehr eingliederungsfähig sei. Die oberflächlich als Ressourcen in Erschei nung tretenden Freizeitaktivitäten seien nur als Beschäftigung ohne jeglichen Erwerbsnutzen zu sehen. Daraus könne nicht gefolgert werden, ihm sei eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit anzurechnen (S. 11 Ziff. B.12). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem 50%igen Invaliditätsgrad gemäss den Ermittlungen der IV-Stelle ausgegangen
ist und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2016 (weiterhin) ein hypo the tisches Einkommen von Fr. 19'290.-- angerechnet hat. 3. 3.1
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Urk. 8/C = Urk. 12/14) und die Beschwerdegegnerin die IV-Stelle am 21. Februar 2014 um schriftliche Mittei lung über den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ersucht hatte (vgl. Urk. 8/7) , klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab. Der erstmaligen Rentenprüfung lag im Wesentlichen das Gutachten der Medas
Z.___ vom 19. Januar 2015 (Urk. 12/48) zugrunde. Die Gutachter diagnos tizierten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine andau ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), eine Wernicke-Enzephalopathie und malnutritive Kleinhirndegeneration sowie eine multifaktorielle Gangstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 6.13.1), und attestierten dem Beschwerdeführer eine seit Januar 2012 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten , dies insbesondere aus psychischen Gründen (S. 31 f. Ziff. 7.1-7.2).
Dem Feststellungsblatt vom 27. April 2015 (Urk. 12/52) ist zu entnehmen, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Rahmen der Sitzung des Rechts dienstes vom 16. April 2015 auf 50 % festgelegt wurde mit der Begründung, der Beschwerdeführer verfüge über Ressourcen und gehe vielen Aktivitäten nach. In der F olge legte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 50 % fest (S. 5). Am 27. April 2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit, der Invaliditäts grad des Beschwerdeführers sei per 1. Januar 2002 auf 50 % festgelegt worden (Urk. 8/B1 = Urk. 12/53). Da der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers bereits im Ausland eingetreten war und somit die versicherungsmässigen Vor aussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt waren, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2015 (Urk. 8/A = Urk. 12/55) einen Rentenanspruch. 3.2
Die Beschwerdegegnerin stellte der A.___ , die den Beschwerdeführer zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet hatte (vgl. Urk. 8/6), nach Eingang diverser Unterlagen am 18. August 2015 das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Unterschrift zu und teilte ihr mit, dass dem Beschwerdeführer ein Mindesterwerbseinkommen angerechnet worden sei infolge eines Invaliditätsgrades von 50 % (Urk. 8/9d). Am 2. September 2015 retournierte die A.___ der Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer am 28. August 2015 unterzeichnete Gesuch (Urk. 8/9e; Urk. 8/73).
In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2015 (Urk. 8/V / 1 = Urk. 8/18) ab dem 1. Mai 2 014 monat liche Zusatzleistungen zu. Dabei wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des von der IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrades von 50 % von Mai bis Dezember 2014 ein jährliches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'210.-- und ab Januar 2015 ein jährliches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'290. --
ange r echnet (vgl. Berechnungsblätter, Urk. 8/V / 1 S. 3 ff.; vgl. auch vorstehend E. 1.1.3 ). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 8/V /
3) berechnete die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen per 1. Januar 2016 neu, wobei dem Beschwerdeführer wiederum ein jährliches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'290.-- angerechnet wurde (vgl. Berechnungsblatt , Urk. 8/V / 3 S. 3 ). Die Verfügungen vom 4. September und vom 10. Dezember 2015 sind unan gefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. 3
Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über den Auszug seiner Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung informiert hatte ( vgl. Urk. 8/27), berechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 8/V / 4 = Urk. 8/29) den Anspruch auf Zusatzleistungen per 1. Februar 2016 neu, wobei dem Beschwerdeführer wiederum ein jährliches Mindesterwerbsein kommen von Fr. 19'290.-- angerechnet wurde (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 8/V / 4
= Urk. 8/29 S. 3).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Februar 2016 Einsprache (Urk. 8 /37 = Urk. 12/71). Daraufhin legte ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. März 2016 (Urk. 8/38) dar, dass ihm aufgrund des festgelegten Invaliditätsgrades von 50 % seit jeher ein hypothetisches Erwerbseinkommen ange rechnet worden sei, was bisher nicht beanstandet worden sei. Sein Invalidi tätsgrad sei von der IV-Stelle im April 2015 abgeklärt und mit 50 % errechnet worden. Es sei zwar grundsätzlich möglich, nach so kurzer Zeit ein Revisions gesuch bei ihr einzureichen, was jedoch nur Sinn machen würde, wenn seit der letzten IV-Abklärung im April 2015 eine wesentliche und andauernde Verän derung des Gesundheitszustandes gegeben wäre. Dies müsste durch ein detail liertes Arztzeugnis belegt werden.
In Ergänzung seiner Einsprache machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2016 (Urk. 8/40 = Urk. 12/72) unter anderem geltend, er sei zu 100 % arbeitsunfähig und werde demnächst Arztzeugnisse der behandelnden Fachärzte vorlegen. Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2016 (Urk. 8/41) nochmals auf seine Möglichkeit hin, ein Revi sionsgesuch zu stellen. Da der Invaliditätsgrad von 50 % erst vor einem Jahr festgestellt worden sei, läge ein Revisionsgrund nur vor, wenn seit der letzten IV-Abklärung im April 2015 eine wesentliche und andauernde Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen würde. Ein Revisionsgesuch sei zudem an ihr Amt zu richten.
Mit Eingabe vom 31. August 2016 (Urk. 8/50 = Urk. 12/70) ergänzte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, seine Einsprache und bestritt den von der IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrad (S. 4 Ziff. III.1). Aufgrund seiner Extrembelastungen sei er psychisch zu 100 % arbeitsunfähig und nicht mehr eingliederungsfähig. Die oberflächlich als Ressourcen in Erscheinung tretenden Freizeitaktivitäten seien nur als Beschäf tigung zu sehen, ohne dass daraus gefolgert werden könnte, ihm sei deswegen eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit anzuerkennen. Deshalb sei die Arbeits fäh ig keit von 50 % auf 0 % zu reduzieren und die Verfügung der Beschwer degeg nerin vom 12. Februar 2016 aufzuheben beziehungsweise wiederzu erwägen (S. 8 Ziff. III.10). Die Beschwerdegegnerin stellte der IV-Stelle am 2. September 2016 die Ein sprache und Einspracheergänzung des Beschwerdeführers zu und ersuchte um Abklärung, ob unter den gegebenen Umständen eine Revision möglich sei und ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung bezüglich der Invaliditäts grad bemessung von 50 % erfüllt seien (Urk. 8/51 = Urk. 12/73). Am 10. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Erwerbstätigkeiten attestiert hätten. Aus Rechtsanwendersicht und gemäss Gutachten der Medas
Z.___ vom 19. Januar 2015 (vgl. Urk. 12/48) gehe der Beschwerdeführer vielen Aktivitäten nach, woraus eine geringere Arbeitsunfähigkeit resultiere. Die Arbeitsunfähigkeit sei deshalb auf 50 % festgelegt worden. Daran werde festgehalten (Urk. 8/52 = Urk. 12/79). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerde führer am 18. Oktober 2016 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 8/53). In seiner Stellungnahme vom 4. November 2016 (Urk. 8/63 = Urk. 3/4) hielt der Beschwer deführer an seiner Einsprache fest und beantragte, sein Invaliditätsgrad sei auf 100 % festzulegen.
In der Folge wies d ie Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 25. November 2016 (Urk. 2) ab und legte den Invaliditätsgrad für die in der angefochtenen Verfügung relevante Zeitperiode ab dem 1. Februar 2016 auf 50 % fest. 4. 4.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 4. September 2015 (Urk. 8/V1 = Urk. 8/18), mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals Zusatzleistungen ab dem 1. Mai 2014 zugesprochen wurden, auf dem amtsh ilfeweise durch die IV- Stelle ermittelten und am 27. April 2015 mitgeteilten Invaliditätsgrad von 50 % basiert (vorstehend E. 3.1-3.2 ). Indem der Beschwerdeführer geltend macht e , es sei keine beschwerdefähige Verfügung betreffend dem Invaliditätsgrad erlassen worden (vgl. Urk. 14 S. 1 unten f.), verkennt er, dass bei der Prüfung des Ge suchs zum Bezug von Zusatzleistungen bei selbständigen, rentenlosen Ergän zungsleistungen die IV-Stelle im Auftrag der EL-Stelle die Höhe des Inva liditätsgrades festlegt und ihr das Ergebnis mitteilt, woraufhin die EL-Stelle eine Verfügung bezüglich des Anspruchs auf Zusatzleistungen erlässt (vgl. vorsteh end E. 1.1.6); eine
Verfügung bezüglich des festgestellten Invaliditätsgrades wird weder von der IV-Stelle noch von der EL-Stelle erlassen. 4.2
In Bezug auf die Vertretung des Beschwerdeführers durch die A.___ ist fest zuhalten, dass die A.___ den Beschwerdeführer am 6. Februar 2014
bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (vgl. Urk. 8/6) und eine gleichentags durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Ermäch tigung (vgl. Urk. 8/V1) beilegte, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerde führer die Beschwerdegegnerin ermächtigt, der A.___ Kopien der Korrespondenz zuzustellen. Die Beschwerdegegnerin akzeptierte diese Ermächtigung als Vollmacht, weshalb in der Folge jegliche Korrespondenz – bis zur Auflösung der Ermächtigung per Ende Oktober 2015 (vgl. Urk. 8/V /
4) – zwischen ihr und der A.___ stattfand (vgl. auch vorstehend E. 3.2 ) . Ob es sich dabei um eine rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers durch die A.___ gehandelt hat oder nicht, was der Beschwerdeführer bestreitet (vgl. Urk. 14 S. 2), ist jedoch unbeachtlich und braucht deshalb nicht näher geprüft zu werden , wie sich aus der nachfolgenden E. 4.3 ergibt . 4.3
Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er sei erst mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2016 (vgl. Urk. 8/38 ) über den Invaliditäts grad in Kenntnis gesetzt worden (vgl. Urk. 14 S. 2 unten). Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdegegnerin der A.___ am 1
8. August 2015 das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Unterschrift zu stellte und ihr dabei mit teilte , dass dem Beschwerdeführer ein Mindesterwerbseinkommen ange rech net worden sei infolge eines Invaliditätsgrades von 50 % ( vorstehend E. 3.2 ). Dem Berechnungsblatt , dass der Beschwerdeführer am 28. August 2015 unter zeichnete, ist denn auch zu entnehmen, dass bei den Einnahmen von Mai bis Dezember 2014 ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'210.-- und ab Januar 2015 ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'290. -- berücksichtigt wurde ( Urk. 8/73 S. 2, S. 5).
Der Beschwerdeführer wusste demnach seit der erstmaligen Zusprache
von Zusatzleistungen , dass ihm ein Mindesterwerbseinkommen angerechnet wird. Dabei ist unerheblich, ob ihn die A.___ über die Gründe für das Anrechnen eines Mindesterwerbseinkommens informiert hat oder nicht, war doch der Beschwer deführer mit der Berechnung der Zusatzleistungen einverstanden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass er mit der Berechnung nicht einverstanden gewesen wäre und entsprechende Nachfragen getätigt oder Akteneinsicht verlangt hätte.
Die Verfügung vom 4. September 2010 (Urk. 8/V / 1 = Urk. 8/18), mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals Zusatzleistungen zugesprochen wurden , als auch die Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 8/V3), mit welcher die Zusatzleistungen neu berechnet wurden, sind denn auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vorstehend E. 3.2 ). Die Entscheide fussten demnach auf dem ausdrücklichen Einverständnis des Beschwerdeführers, weshalb er sich ohne Weiteres darauf behaften lassen muss. 5.
5 .1
Die Einspracheergänzung des Beschwerdeführers vom 31. August 2016 (Urk. 8/5 0 = Urk. 12/70), in welcher er eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 0 % verlangte (vorstehend E. 3.3 ) , ist als Revisionsgesuch zu betrachten.
Beim Einspracheentscheid (Urk. 2) , in welchem die Beschwerdegegnerin den Inva liditätsgrad für die in der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2016 (vgl. Urk. 8/V / 4 = Urk. 8/29) relevante Zeitperiode ab dem 1. Februar 2016 gestützt auf das Schreiben der IV-Stelle vom 10. Oktober 2016
auf 50 % fest legte (vorstehend E. 3.3) , handelt es sich faktisch um ein Nichtei ntreten auf das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV (vgl. dazu auch BGE 1 30 V 71 E. 2.2 und vorstehende E. 1.2.4).
Mit Art. 87 Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 ). Die Durchführungsstellen entscheiden im Bereich der „ rentenlose n ", selbständige n Ergänzungsleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13.
Dezember
2017 E.
3.3) über den hypothetischen Rentenanspruch des Ver sicherten nach Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG . Es ist daher sachgerecht, wenn sie hinsichtlich der Ermittlung des Invaliditätsgrades die materielle Prüfung eines Revisionsgesuchs in analoger Anwendung von Art. 87 Abs. 2 IVV nur unter der Voraussetzung vorzunehmen haben, dass der Versicherte eine Veränderung glaubhaft gemacht hat. 5.2
N achfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist, ob der Beschwerdeführer in seinem Revisionsgesuch glaubhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand erheblich verschlecht ert hat, dies verglichen mit dem Zeitpunkt, in welche m der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde, mithin im April 2015, als die IV-Stelle den Invaliditätsgrad erstmals fests etz te (vgl. vorstehend E. 3.2)
D ie Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2016 sowie 2. Mai 2016 über die Möglichkeit, bei ihr ein Revisions gesuch einzureichen, informiert und ihm dar ge legt, dass eine wesentliche und andau ernde Veränderung des Gesundheitszustandes durch ein detailliertes Arztzeug nis zu belegen sei (vorstehend E. 3.3).
5.3
Der Beschwerdeführer stützte sich in
der
Einspracheergänzung vom 31. August 2016 ( Urk. 8/50 = Urk. 12/70 ) , mithin in seinem Revisionsgesuch,
zur Begrün dung der geltend gemachten 100%igen Arbeits un fähigkeit
auf das Gutachten der Medas
Z.___ sowie auf diverse Arztberichte in den IV-Akten ( S. 4 ff. Ziff. III) , die vor Einholung des Gutachten s erstellt wurden und daher der IV-Stelle bei der erstmaligen Festlegung des Invalidit ätsgrades im April 2015 bereits vorgelegen haben und somit in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden (vgl. Feststellungsblatt vom 27. April 2015, Urk. 12/52). Neue Arztbe richte wurden hingegen nicht einger eicht, obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, solche seien für die Begründung einer Revision notwendig (vorstehend E. 3.3, E. 5.2 ). In der Beschwerde (Urk. 1) hielt der Beschwerde führer an seinen Ausführungen in der Einspracheergä nzung vom 31. August 2016 grundsätzlich fest ( S. 5 ff. Ziff. B).
Der Beschwerdeführer hat demnach im Verwaltungsverfahren nicht dargetan, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 4. Septem ber 2015 in ( invalidenversicherungsrechtlich ) relevanter Hinsicht ver ändert haben soll. Es wurden auch keine medizinischen Unterlagen aufgelegt, denen Hinweise auf eine Verschlechterung zu entnehmen wären. Selbst der fachkundige Rechtsvertreter beschränkt e
sich im Wesentlichen darauf, die ursprüngliche Invaliditätsbemessung zu kritisieren (Urk. 8/50). Unter diesen Um ständen schadet es nicht, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerde führer nicht darauf hingewiesen hat, bei unterlassener Glaubhaftmachung einer Veränderung werde auf das Revisionsgesuch in Bezug auf die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht eingetreten. Immerhin hat sie den Beschwerdeführer korrekterweise und wiederholt auf seine diesbezügliche Beweisführungslast (vgl. vorstehende E. 1.2.4) hingewiesen (vorstehende E. 3.3).
Der Beschwerdeführer legte somit nicht glaubhaft dar, inwiefern sich sein Gesundheitszustand seit der Feststellung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle im April 2015 in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Hinsicht verändert haben soll.
Es liegen daher keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit April 2015 vor . Dement sprechend ist d ie Beschwerdegegnerin, nachdem die IV-Stelle am fest gelegten Invaliditätsgrad in nachvollziehbarer Weise festgehalten hat (vorstehend
E. 3.3 ), zu R echt nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten . 5.4
Der Beschwerdeführer führte in der
Einsprache ergänzung vom 31. August 2016 ( Urk. 8/50 = Urk. 12/70; vorstehend E. 3.3 ) und in der Beschwerde (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. B ) Gründe auf, weshalb die ursprüngliche
Festsetzung des Inva - liditätsgrades von 50 % durch die IV-Stelle unrichtig sei. Damit stellte er sinngemäss einen Antrag auf Wiedererwägung der unangefochten in Rechts kraft erwachsenen Verfügungen vom 4. September und 10. Dezember 2015 (vgl. vorstehend E. 3. 2 ). Auf das Wiedererwägungsgesuch ist jedoch nicht einzu treten, weil das Gericht die Beschwerdegegnerin – und damit die IV-Stelle – nicht zu einer Wiedererwägung verpflichten kann (vgl. vorstehend E. 1.2.5; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_ 634/201 7 vom 20. Februar 201 8 E. 5.4 ). Es wurde zudem weder in der Einspracheergänzung vom 31. August 2016 noch in der Beschwerde glaubhaft oder geltend gemacht, es lägen neue Tatsachen oder Beweismittel vor (prozessuale Revision; vgl. vorstehend E. 1.2.6) .
5.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berech nung der Zusatzleistungen ab dem
1. Februar 2016 zu Recht weiterhin auf den durch die IV-Stelle festgeleg ten Invaliditätsgrad von 50 % abgestellt und dem Beschwerdeführer folglich (vorstehende E. 1.1.3)
ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'290.-- angerechnet
hat. Der Beschwerdeführer hat ausser seinen gesund heitlichen Beeinträchtigungen keine invaliditätsfremden Gründe geltend gemacht, welche das tatächliche Realisieren von Erwerbseinkünften mit über wiegender Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheinen lassen. Es hat zudem weder dargetan noch belegt, dass er sich um erfolglos um Arbeit bemüht hätte. Es hat daher bei der gesetzlichen Vermutung zu bleiben, dass er seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten vermöchte, so dass ihm das in masslicher Hin sicht unbestritten gebliebene hypothetische (Verzichts-)Einkommen anzurechne n ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich dementsprechend als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Der Beschwerdeführer ersuchte am
16. Januar 2017 um unentgeltl iche Prozess führung ( vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 ). Angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens ist das Gesuch um unentgelt l iche Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zust ellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 = Urk. 8/18 ) ab dem 1. Mai 2014 monatliche Zusatzleistunge n in der Höhe von Fr. 1'193.-- zu. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 8/V /
3) berechn ete die Beschwerdegeg nerin den Anspruch auf Zusatzle istungen per 1. Januar 2016 neu und setzte diesen auf monatlich Fr. 1'225.-- fest .
E. 1.1 X.___ , geboren 1965, lebt e seit dem Jahr 2009 in der Sc hweiz (vgl. Urk. 8/A S. 2 oben), als er sich
a m 6. Februar 2014 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatz leistungen an meldete (Urk. 8/6). D er Versicherte meldete sich zudem am
13. Februar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/ C = Urk. 12/14 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Medas
Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 19. Januar 2015 erstattet wurde ( Urk. 12/48 ).
Die IV-Stelle teilte der Durchführungsstelle am 27. April 2015 mit, der Inva liditätsgrad des Versicherten sei per 1. Januar 2002 auf 50 % festgelegt worden (Urk. 8/B
E. 1.1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewähren der Bund und die Kantone denjenigen Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. 1. 1. 2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt ( lit . c ), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV ( lit . d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g).
E. 1.1.3 Auch bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im mass gebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungs weise Rentenhöhe ( Viertelsrente , halbe Rente, Dreiviertelsrente ) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG massgebend ist. Für Bezüger einer halben Rente beläuft sich dieser Betrag ab Januar 2015 auf Fr. 19‘290.-- (Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG und mit der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV). Der Anrechnung nach Art. 14a Abs. 2 ELV liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Ver mutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren ( Carigiet /Koch, Ergän zungs leistungen zur AHV /IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 154 unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156).
E. 1.1.4 Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) eine Altersrente, eine Witwen/ Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen ( lit . a, lit . a bis und lit . a ter ) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während min des tens sechs Monaten ein Taggeld beziehen ( lit . c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG
( lit . b) beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG ( lit . d) erfüllen würden (sogenannte selbständige, rentenlose Ergänzungsleis tung en; vgl. Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV /IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1720 ff. Rz 24 f. ). 1.
E. 1.2 Die Durchführungsstelle berechnete mit Verfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 8/ V /
E. 1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 1.2.4 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheb lichen We ise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun desgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachen än derung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
E. 1.2.5 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiederer wä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt – beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) – im Ermessen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durch setzbarer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder be schwerde
- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50).
E. 1.5 Da es sich bei den durch Verweis in Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG anwendbaren Anspruchsvoraussetzungen für IV-Renten materiell um Bestimmungen des ELG handelt, sind ausschliesslich die EL-Durchführungsstellen zur Prüfung der Leis tungsgesuche zuständig. Dies schliesst eine amtshilfeweise Sachverhaltsab klä rung für den IV-spezifischen Teil durch die IV-Stellen nicht aus ( Jöhl / Usinger -Egger, a.a.O., S. 1722 f. Rz 26).
1.
E. 1.6 Die IV-Stelle legt im Auftrag der EL-Stellen die Höhe des Invaliditätsgrades von Personen fest, die eine Ergänzungsleistung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG beanspruchen. Zudem bestimmt die IV-Stelle, seit wann eine Invalidität in rentenbegründenden Ausmass besteht. Das Ergebnis der Abklärungen teilt sie der EL-Stelle mit (Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG; Art. 41 Abs. 1 lit . k der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; Wegleitung über die Ergänzungs leis tungen zur AHV und IV [ WEL ], Rz 2230.04, Anhang 14; Kreisschreiben über das Ver fahr en in der Invalidenversicherung
[ KSVI ] , Anhang III).
Ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ausgewiesen, ermittelt die EL-Stelle
den Ergänzungsleistungsanspruch und erlässt die entsprechende Verfügung. Wird
da gegen Einsprache erhoben beziehungsweise der Einspracheentscheid ange fochten und ist der Invaliditätsgrad oder –eintritt streitig, holt die EL-Stelle eine Stellungnahme der IV-Stelle ein. Ferner bestimmt d ie EL-Stelle den Revisions termin und gibt der IV-Stelle den Auftrag zur Revision ( WEL
Rz 2230.04, Anhang 14; KSVI Anhang III).
E. 4 = Urk. 8/29) den Anspruch auf Zusatzleistungen infolge des Auszugs der Ehefrau des Versicherten aus der gemeinsamen Wohnung per 1. Febru ar 2016 neu und setzte diesen auf monatlich Fr. 2'161.-- fest . Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 8/37 = Urk. 12/71 ; Urk. 8/40 = Urk. 12/72 ; Urk. 8/50 = Urk. 12/7 0 ; Urk. 8/63 ) . Am 10. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle der Durchführungsstelle auf entsprechende Nachfrage hin (vgl. Urk. 8/51 = Urk. 12 /73 ) mit, dass sie am festgestellten Invaliditätsgrad von 50 % festhalte
(Urk. 8/52 = Urk. 12/79 ). In der Folge wies d ie Durchführungsstelle die Ein sprache mit Entscheid vom 25. November 2016 (Urk. 8/V /
E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 4. September 2015 (Urk. 8/V1 = Urk. 8/18), mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals Zusatzleistungen ab dem 1. Mai 2014 zugesprochen wurden, auf dem amtsh ilfeweise durch die IV- Stelle ermittelten und am 27. April 2015 mitgeteilten Invaliditätsgrad von 50 % basiert (vorstehend E. 3.1-3.2 ). Indem der Beschwerdeführer geltend macht e , es sei keine beschwerdefähige Verfügung betreffend dem Invaliditätsgrad erlassen worden (vgl. Urk. 14 S. 1 unten f.), verkennt er, dass bei der Prüfung des Ge suchs zum Bezug von Zusatzleistungen bei selbständigen, rentenlosen Ergän zungsleistungen die IV-Stelle im Auftrag der EL-Stelle die Höhe des Inva liditätsgrades festlegt und ihr das Ergebnis mitteilt, woraufhin die EL-Stelle eine Verfügung bezüglich des Anspruchs auf Zusatzleistungen erlässt (vgl. vorsteh end E. 1.1.6); eine
Verfügung bezüglich des festgestellten Invaliditätsgrades wird weder von der IV-Stelle noch von der EL-Stelle erlassen.
E. 4.2 In Bezug auf die Vertretung des Beschwerdeführers durch die A.___ ist fest zuhalten, dass die A.___ den Beschwerdeführer am 6. Februar 2014
bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (vgl. Urk. 8/6) und eine gleichentags durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Ermäch tigung (vgl. Urk. 8/V1) beilegte, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerde führer die Beschwerdegegnerin ermächtigt, der A.___ Kopien der Korrespondenz zuzustellen. Die Beschwerdegegnerin akzeptierte diese Ermächtigung als Vollmacht, weshalb in der Folge jegliche Korrespondenz – bis zur Auflösung der Ermächtigung per Ende Oktober 2015 (vgl. Urk. 8/V /
4) – zwischen ihr und der A.___ stattfand (vgl. auch vorstehend E. 3.2 ) . Ob es sich dabei um eine rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers durch die A.___ gehandelt hat oder nicht, was der Beschwerdeführer bestreitet (vgl. Urk. 14 S. 2), ist jedoch unbeachtlich und braucht deshalb nicht näher geprüft zu werden , wie sich aus der nachfolgenden E. 4.3 ergibt .
E. 4.3 Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er sei erst mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2016 (vgl. Urk. 8/38 ) über den Invaliditäts grad in Kenntnis gesetzt worden (vgl. Urk. 14 S. 2 unten). Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdegegnerin der A.___ am 1
8. August 2015 das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Unterschrift zu stellte und ihr dabei mit teilte , dass dem Beschwerdeführer ein Mindesterwerbseinkommen ange rech net worden sei infolge eines Invaliditätsgrades von 50 % ( vorstehend E. 3.2 ). Dem Berechnungsblatt , dass der Beschwerdeführer am 28. August 2015 unter zeichnete, ist denn auch zu entnehmen, dass bei den Einnahmen von Mai bis Dezember 2014 ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'210.-- und ab Januar 2015 ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'290. -- berücksichtigt wurde ( Urk. 8/73 S. 2, S. 5).
Der Beschwerdeführer wusste demnach seit der erstmaligen Zusprache
von Zusatzleistungen , dass ihm ein Mindesterwerbseinkommen angerechnet wird. Dabei ist unerheblich, ob ihn die A.___ über die Gründe für das Anrechnen eines Mindesterwerbseinkommens informiert hat oder nicht, war doch der Beschwer deführer mit der Berechnung der Zusatzleistungen einverstanden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass er mit der Berechnung nicht einverstanden gewesen wäre und entsprechende Nachfragen getätigt oder Akteneinsicht verlangt hätte.
Die Verfügung vom 4. September 2010 (Urk. 8/V / 1 = Urk. 8/18), mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals Zusatzleistungen zugesprochen wurden , als auch die Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 8/V3), mit welcher die Zusatzleistungen neu berechnet wurden, sind denn auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vorstehend E. 3.2 ). Die Entscheide fussten demnach auf dem ausdrücklichen Einverständnis des Beschwerdeführers, weshalb er sich ohne Weiteres darauf behaften lassen muss. 5.
5 .1
Die Einspracheergänzung des Beschwerdeführers vom 31. August 2016 (Urk. 8/5 0 = Urk. 12/70), in welcher er eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 0 % verlangte (vorstehend E. 3.3 ) , ist als Revisionsgesuch zu betrachten.
Beim Einspracheentscheid (Urk. 2) , in welchem die Beschwerdegegnerin den Inva liditätsgrad für die in der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2016 (vgl. Urk. 8/V / 4 = Urk. 8/29) relevante Zeitperiode ab dem 1. Februar 2016 gestützt auf das Schreiben der IV-Stelle vom 10. Oktober 2016
auf 50 % fest legte (vorstehend E. 3.3) , handelt es sich faktisch um ein Nichtei ntreten auf das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV (vgl. dazu auch BGE 1 30 V 71 E. 2.2 und vorstehende E. 1.2.4).
Mit Art. 87 Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 ). Die Durchführungsstellen entscheiden im Bereich der „ rentenlose n ", selbständige n Ergänzungsleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13.
Dezember
2017 E.
3.3) über den hypothetischen Rentenanspruch des Ver sicherten nach Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG . Es ist daher sachgerecht, wenn sie hinsichtlich der Ermittlung des Invaliditätsgrades die materielle Prüfung eines Revisionsgesuchs in analoger Anwendung von Art. 87 Abs. 2 IVV nur unter der Voraussetzung vorzunehmen haben, dass der Versicherte eine Veränderung glaubhaft gemacht hat.
E. 5 = Urk. 2) ab und legte den Invaliditätsgrad für die in der angefochtenen Verfügung relevante Zeit periode ab dem 1. Februar 2016 auf 50 % fest. 2.
Der Versicherte erhob am 16. Januar 2017 Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom 25. November 2016 (Urk. 2) und be antragte, dieser sei aufzu heben und der Invaliditätsgrad sei auf 100 % festzulegen .
E ventuell sei eine Abklärung des noch erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens durch Fachper sonen der beruflichen Integration und Berufserfahrung durchzuführen . Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4 ). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2017 (Urk. 7) beantragte die Durch füh rungsstel le die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (Urk. 10) wurden die Akten der Eidgenössi schen Invaliden ver sicherung beigezogen (vgl. Urk. 12) , die dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 13). Der Beschwerdeführer nahm
innert Frist Stellung (Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.2 N achfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist, ob der Beschwerdeführer in seinem Revisionsgesuch glaubhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand erheblich verschlecht ert hat, dies verglichen mit dem Zeitpunkt, in welche m der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde, mithin im April 2015, als die IV-Stelle den Invaliditätsgrad erstmals fests etz te (vgl. vorstehend E. 3.2)
D ie Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2016 sowie 2. Mai 2016 über die Möglichkeit, bei ihr ein Revisions gesuch einzureichen, informiert und ihm dar ge legt, dass eine wesentliche und andau ernde Veränderung des Gesundheitszustandes durch ein detailliertes Arztzeug nis zu belegen sei (vorstehend E. 3.3).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer stützte sich in
der
Einspracheergänzung vom 31. August 2016 ( Urk. 8/50 = Urk. 12/70 ) , mithin in seinem Revisionsgesuch,
zur Begrün dung der geltend gemachten 100%igen Arbeits un fähigkeit
auf das Gutachten der Medas
Z.___ sowie auf diverse Arztberichte in den IV-Akten ( S. 4 ff. Ziff. III) , die vor Einholung des Gutachten s erstellt wurden und daher der IV-Stelle bei der erstmaligen Festlegung des Invalidit ätsgrades im April 2015 bereits vorgelegen haben und somit in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden (vgl. Feststellungsblatt vom 27. April 2015, Urk. 12/52). Neue Arztbe richte wurden hingegen nicht einger eicht, obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, solche seien für die Begründung einer Revision notwendig (vorstehend E. 3.3, E. 5.2 ). In der Beschwerde (Urk. 1) hielt der Beschwerde führer an seinen Ausführungen in der Einspracheergä nzung vom 31. August 2016 grundsätzlich fest ( S. 5 ff. Ziff. B).
Der Beschwerdeführer hat demnach im Verwaltungsverfahren nicht dargetan, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 4. Septem ber 2015 in ( invalidenversicherungsrechtlich ) relevanter Hinsicht ver ändert haben soll. Es wurden auch keine medizinischen Unterlagen aufgelegt, denen Hinweise auf eine Verschlechterung zu entnehmen wären. Selbst der fachkundige Rechtsvertreter beschränkt e
sich im Wesentlichen darauf, die ursprüngliche Invaliditätsbemessung zu kritisieren (Urk. 8/50). Unter diesen Um ständen schadet es nicht, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerde führer nicht darauf hingewiesen hat, bei unterlassener Glaubhaftmachung einer Veränderung werde auf das Revisionsgesuch in Bezug auf die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht eingetreten. Immerhin hat sie den Beschwerdeführer korrekterweise und wiederholt auf seine diesbezügliche Beweisführungslast (vgl. vorstehende E. 1.2.4) hingewiesen (vorstehende E. 3.3).
Der Beschwerdeführer legte somit nicht glaubhaft dar, inwiefern sich sein Gesundheitszustand seit der Feststellung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle im April 2015 in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Hinsicht verändert haben soll.
Es liegen daher keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit April 2015 vor . Dement sprechend ist d ie Beschwerdegegnerin, nachdem die IV-Stelle am fest gelegten Invaliditätsgrad in nachvollziehbarer Weise festgehalten hat (vorstehend
E. 3.3 ), zu R echt nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten .
E. 5.4 ). Es wurde zudem weder in der Einspracheergänzung vom 31. August 2016 noch in der Beschwerde glaubhaft oder geltend gemacht, es lägen neue Tatsachen oder Beweismittel vor (prozessuale Revision; vgl. vorstehend E. 1.2.6) .
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berech nung der Zusatzleistungen ab dem
1. Februar 2016 zu Recht weiterhin auf den durch die IV-Stelle festgeleg ten Invaliditätsgrad von 50 % abgestellt und dem Beschwerdeführer folglich (vorstehende E. 1.1.3)
ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'290.-- angerechnet
hat. Der Beschwerdeführer hat ausser seinen gesund heitlichen Beeinträchtigungen keine invaliditätsfremden Gründe geltend gemacht, welche das tatächliche Realisieren von Erwerbseinkünften mit über wiegender Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheinen lassen. Es hat zudem weder dargetan noch belegt, dass er sich um erfolglos um Arbeit bemüht hätte. Es hat daher bei der gesetzlichen Vermutung zu bleiben, dass er seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten vermöchte, so dass ihm das in masslicher Hin sicht unbestritten gebliebene hypothetische (Verzichts-)Einkommen anzurechne n ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich dementsprechend als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Der Beschwerdeführer ersuchte am
16. Januar 2017 um unentgeltl iche Prozess führung ( vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 ). Angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens ist das Gesuch um unentgelt l iche Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zust ellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
E. 6 Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Ver waltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer ande ren rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da er bereits invalid eingereist sei. Der Invaliditätsgrad sei im April 2015 von der IV-Stelle auf 50 % festgelegt worden. Seit 1. Mai 2015 beziehe er Zusatz leis tungen. Mit rechtskräftigen Verfügungen vom 4. September und 10. Dezem ber 2015 sei von Anfang an bei der Berechnung seines Zusatzleistungsanspruchs ein Mindesterwerbs einkommen angerechnet worden . In der angefochtenen Ver fügung vom 12. Februar 2016 ( vgl. Urk. 8/ V / 4 = Urk. 8/29) sei weiterhin unver ändert ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19‘290.-- angerechnet worden (S. 1). Sie seien an d ie Feststellung der Höhe des Invaliditätsg rades durch die IV- Stelle gebunden, weshalb der Invaliditätsg rad für die in der ange fochtenen Verfügung relevante Zeitperiode ab dem
1. Februar 2016 auf 50 % festgelegt werde (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer vertrat demgegenüber den Standpunkt (Urk. 1), dass er aufgrund seiner Extrembelastungen psychiatrisch zu 100 % arbeitsunfähig und nicht mehr eingliederungsfähig sei. Die oberflächlich als Ressourcen in Erschei nung tretenden Freizeitaktivitäten seien nur als Beschäftigung ohne jeglichen Erwerbsnutzen zu sehen. Daraus könne nicht gefolgert werden, ihm sei eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit anzurechnen (S. 11 Ziff. B.12). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem 50%igen Invaliditätsgrad gemäss den Ermittlungen der IV-Stelle ausgegangen
ist und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2016 (weiterhin) ein hypo the tisches Einkommen von Fr. 19'290.-- angerechnet hat. 3. 3.1
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Urk. 8/C = Urk. 12/14) und die Beschwerdegegnerin die IV-Stelle am 21. Februar 2014 um schriftliche Mittei lung über den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ersucht hatte (vgl. Urk. 8/7) , klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab. Der erstmaligen Rentenprüfung lag im Wesentlichen das Gutachten der Medas
Z.___ vom 19. Januar 2015 (Urk. 12/48) zugrunde. Die Gutachter diagnos tizierten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine andau ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), eine Wernicke-Enzephalopathie und malnutritive Kleinhirndegeneration sowie eine multifaktorielle Gangstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 6.13.1), und attestierten dem Beschwerdeführer eine seit Januar 2012 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten , dies insbesondere aus psychischen Gründen (S. 31 f. Ziff. 7.1-7.2).
Dem Feststellungsblatt vom 27. April 2015 (Urk. 12/52) ist zu entnehmen, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Rahmen der Sitzung des Rechts dienstes vom 16. April 2015 auf 50 % festgelegt wurde mit der Begründung, der Beschwerdeführer verfüge über Ressourcen und gehe vielen Aktivitäten nach. In der F olge legte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 50 % fest (S. 5). Am 27. April 2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit, der Invaliditäts grad des Beschwerdeführers sei per 1. Januar 2002 auf 50 % festgelegt worden (Urk. 8/B1 = Urk. 12/53). Da der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers bereits im Ausland eingetreten war und somit die versicherungsmässigen Vor aussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt waren, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2015 (Urk. 8/A = Urk. 12/55) einen Rentenanspruch. 3.2
Die Beschwerdegegnerin stellte der A.___ , die den Beschwerdeführer zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet hatte (vgl. Urk. 8/6), nach Eingang diverser Unterlagen am 18. August 2015 das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Unterschrift zu und teilte ihr mit, dass dem Beschwerdeführer ein Mindesterwerbseinkommen angerechnet worden sei infolge eines Invaliditätsgrades von 50 % (Urk. 8/9d). Am 2. September 2015 retournierte die A.___ der Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer am 28. August 2015 unterzeichnete Gesuch (Urk. 8/9e; Urk. 8/73).
In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2015 (Urk. 8/V / 1 = Urk. 8/18) ab dem 1. Mai 2 014 monat liche Zusatzleistungen zu. Dabei wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des von der IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrades von 50 % von Mai bis Dezember 2014 ein jährliches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'210.-- und ab Januar 2015 ein jährliches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'290. --
ange r echnet (vgl. Berechnungsblätter, Urk. 8/V / 1 S. 3 ff.; vgl. auch vorstehend E. 1.1.3 ). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 8/V /
3) berechnete die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen per 1. Januar 2016 neu, wobei dem Beschwerdeführer wiederum ein jährliches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'290.-- angerechnet wurde (vgl. Berechnungsblatt , Urk. 8/V / 3 S. 3 ). Die Verfügungen vom 4. September und vom 10. Dezember 2015 sind unan gefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. 3
Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über den Auszug seiner Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung informiert hatte ( vgl. Urk. 8/27), berechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 8/V / 4 = Urk. 8/29) den Anspruch auf Zusatzleistungen per 1. Februar 2016 neu, wobei dem Beschwerdeführer wiederum ein jährliches Mindesterwerbsein kommen von Fr. 19'290.-- angerechnet wurde (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 8/V / 4
= Urk. 8/29 S. 3).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Februar 2016 Einsprache (Urk. 8 /37 = Urk. 12/71). Daraufhin legte ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. März 2016 (Urk. 8/38) dar, dass ihm aufgrund des festgelegten Invaliditätsgrades von 50 % seit jeher ein hypothetisches Erwerbseinkommen ange rechnet worden sei, was bisher nicht beanstandet worden sei. Sein Invalidi tätsgrad sei von der IV-Stelle im April 2015 abgeklärt und mit 50 % errechnet worden. Es sei zwar grundsätzlich möglich, nach so kurzer Zeit ein Revisions gesuch bei ihr einzureichen, was jedoch nur Sinn machen würde, wenn seit der letzten IV-Abklärung im April 2015 eine wesentliche und andauernde Verän derung des Gesundheitszustandes gegeben wäre. Dies müsste durch ein detail liertes Arztzeugnis belegt werden.
In Ergänzung seiner Einsprache machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2016 (Urk. 8/40 = Urk. 12/72) unter anderem geltend, er sei zu 100 % arbeitsunfähig und werde demnächst Arztzeugnisse der behandelnden Fachärzte vorlegen. Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2016 (Urk. 8/41) nochmals auf seine Möglichkeit hin, ein Revi sionsgesuch zu stellen. Da der Invaliditätsgrad von 50 % erst vor einem Jahr festgestellt worden sei, läge ein Revisionsgrund nur vor, wenn seit der letzten IV-Abklärung im April 2015 eine wesentliche und andauernde Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen würde. Ein Revisionsgesuch sei zudem an ihr Amt zu richten.
Mit Eingabe vom 31. August 2016 (Urk. 8/50 = Urk. 12/70) ergänzte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, seine Einsprache und bestritt den von der IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrad (S. 4 Ziff. III.1). Aufgrund seiner Extrembelastungen sei er psychisch zu 100 % arbeitsunfähig und nicht mehr eingliederungsfähig. Die oberflächlich als Ressourcen in Erscheinung tretenden Freizeitaktivitäten seien nur als Beschäf tigung zu sehen, ohne dass daraus gefolgert werden könnte, ihm sei deswegen eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit anzuerkennen. Deshalb sei die Arbeits fäh ig keit von 50 % auf 0 % zu reduzieren und die Verfügung der Beschwer degeg nerin vom 12. Februar 2016 aufzuheben beziehungsweise wiederzu erwägen (S. 8 Ziff. III.10). Die Beschwerdegegnerin stellte der IV-Stelle am 2. September 2016 die Ein sprache und Einspracheergänzung des Beschwerdeführers zu und ersuchte um Abklärung, ob unter den gegebenen Umständen eine Revision möglich sei und ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung bezüglich der Invaliditäts grad bemessung von 50 % erfüllt seien (Urk. 8/51 = Urk. 12/73). Am 10. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Erwerbstätigkeiten attestiert hätten. Aus Rechtsanwendersicht und gemäss Gutachten der Medas
Z.___ vom 19. Januar 2015 (vgl. Urk. 12/48) gehe der Beschwerdeführer vielen Aktivitäten nach, woraus eine geringere Arbeitsunfähigkeit resultiere. Die Arbeitsunfähigkeit sei deshalb auf 50 % festgelegt worden. Daran werde festgehalten (Urk. 8/52 = Urk. 12/79). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerde führer am 18. Oktober 2016 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 8/53). In seiner Stellungnahme vom 4. November 2016 (Urk. 8/63 = Urk. 3/4) hielt der Beschwer deführer an seiner Einsprache fest und beantragte, sein Invaliditätsgrad sei auf 100 % festzulegen.
In der Folge wies d ie Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 25. November 2016 (Urk. 2) ab und legte den Invaliditätsgrad für die in der angefochtenen Verfügung relevante Zeitperiode ab dem 1. Februar 2016 auf 50 % fest. 4.
E. 7 vom 20. Februar 201
E. 8 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00007
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom
21. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1965, lebt e seit dem Jahr 2009 in der Sc hweiz (vgl. Urk. 8/A S. 2 oben), als er sich
a m 6. Februar 2014 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatz leistungen an meldete (Urk. 8/6). D er Versicherte meldete sich zudem am
13. Februar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/ C = Urk. 12/14 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Medas
Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 19. Januar 2015 erstattet wurde ( Urk. 12/48 ).
Die IV-Stelle teilte der Durchführungsstelle am 27. April 2015 mit, der Inva liditätsgrad des Versicherten sei per 1. Januar 2002 auf 50 % festgelegt worden (Urk. 8/B 1 = Urk. 12/53 ). Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 (Urk. 8/A = Urk. 12 /55 ) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten mit der Begründung, der Gesundheitsschaden sei bereits im Ausland eingetreten, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt seien.
In der Folge sprach die Durchführungsstelle dem Versicher ten m it Verfügung vom 4. September 2015 (Urk. 8/V / 1 = Urk. 8/18 ) ab dem 1. Mai 2014 monatliche Zusatzleistunge n in der Höhe von Fr. 1'193.-- zu. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 8/V /
3) berechn ete die Beschwerdegeg nerin den Anspruch auf Zusatzle istungen per 1. Januar 2016 neu und setzte diesen auf monatlich Fr. 1'225.-- fest . 1.2
Die Durchführungsstelle berechnete mit Verfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 8/ V / 4 = Urk. 8/29) den Anspruch auf Zusatzleistungen infolge des Auszugs der Ehefrau des Versicherten aus der gemeinsamen Wohnung per 1. Febru ar 2016 neu und setzte diesen auf monatlich Fr. 2'161.-- fest . Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 8/37 = Urk. 12/71 ; Urk. 8/40 = Urk. 12/72 ; Urk. 8/50 = Urk. 12/7 0 ; Urk. 8/63 ) . Am 10. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle der Durchführungsstelle auf entsprechende Nachfrage hin (vgl. Urk. 8/51 = Urk. 12 /73 ) mit, dass sie am festgestellten Invaliditätsgrad von 50 % festhalte
(Urk. 8/52 = Urk. 12/79 ). In der Folge wies d ie Durchführungsstelle die Ein sprache mit Entscheid vom 25. November 2016 (Urk. 8/V / 5 = Urk. 2) ab und legte den Invaliditätsgrad für die in der angefochtenen Verfügung relevante Zeit periode ab dem 1. Februar 2016 auf 50 % fest. 2.
Der Versicherte erhob am 16. Januar 2017 Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom 25. November 2016 (Urk. 2) und be antragte, dieser sei aufzu heben und der Invaliditätsgrad sei auf 100 % festzulegen .
E ventuell sei eine Abklärung des noch erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens durch Fachper sonen der beruflichen Integration und Berufserfahrung durchzuführen . Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4 ). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2017 (Urk. 7) beantragte die Durch füh rungsstel le die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (Urk. 10) wurden die Akten der Eidgenössi schen Invaliden ver sicherung beigezogen (vgl. Urk. 12) , die dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 13). Der Beschwerdeführer nahm
innert Frist Stellung (Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewähren der Bund und die Kantone denjenigen Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. 1. 1. 2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt ( lit . c ), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV ( lit . d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g). 1.1.3
Auch bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im mass gebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungs weise Rentenhöhe ( Viertelsrente , halbe Rente, Dreiviertelsrente ) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG massgebend ist. Für Bezüger einer halben Rente beläuft sich dieser Betrag ab Januar 2015 auf Fr. 19‘290.-- (Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG und mit der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV). Der Anrechnung nach Art. 14a Abs. 2 ELV liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Ver mutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren ( Carigiet /Koch, Ergän zungs leistungen zur AHV /IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 154 unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156). 1.1.4
Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) eine Altersrente, eine Witwen/ Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen ( lit . a, lit . a bis und lit . a ter ) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während min des tens sechs Monaten ein Taggeld beziehen ( lit . c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG
( lit . b) beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG ( lit . d) erfüllen würden (sogenannte selbständige, rentenlose Ergänzungsleis tung en; vgl. Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV /IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1720 ff. Rz 24 f. ). 1. 1.5
Da es sich bei den durch Verweis in Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG anwendbaren Anspruchsvoraussetzungen für IV-Renten materiell um Bestimmungen des ELG handelt, sind ausschliesslich die EL-Durchführungsstellen zur Prüfung der Leis tungsgesuche zuständig. Dies schliesst eine amtshilfeweise Sachverhaltsab klä rung für den IV-spezifischen Teil durch die IV-Stellen nicht aus ( Jöhl / Usinger -Egger, a.a.O., S. 1722 f. Rz 26).
1. 1.6
Die IV-Stelle legt im Auftrag der EL-Stellen die Höhe des Invaliditätsgrades von Personen fest, die eine Ergänzungsleistung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG beanspruchen. Zudem bestimmt die IV-Stelle, seit wann eine Invalidität in rentenbegründenden Ausmass besteht. Das Ergebnis der Abklärungen teilt sie der EL-Stelle mit (Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG; Art. 41 Abs. 1 lit . k der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; Wegleitung über die Ergänzungs leis tungen zur AHV und IV [ WEL ], Rz 2230.04, Anhang 14; Kreisschreiben über das Ver fahr en in der Invalidenversicherung
[ KSVI ] , Anhang III).
Ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ausgewiesen, ermittelt die EL-Stelle
den Ergänzungsleistungsanspruch und erlässt die entsprechende Verfügung. Wird
da gegen Einsprache erhoben beziehungsweise der Einspracheentscheid ange fochten und ist der Invaliditätsgrad oder –eintritt streitig, holt die EL-Stelle eine Stellungnahme der IV-Stelle ein. Ferner bestimmt d ie EL-Stelle den Revisions termin und gibt der IV-Stelle den Auftrag zur Revision ( WEL
Rz 2230.04, Anhang 14; KSVI Anhang III). 1.2 1.2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.2.4
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheb lichen We ise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun desgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachen än derung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.2.5
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiederer wä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt – beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) – im Ermessen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durch setzbarer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder be schwerde
- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). 1.2. 6
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Ver waltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer ande ren rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da er bereits invalid eingereist sei. Der Invaliditätsgrad sei im April 2015 von der IV-Stelle auf 50 % festgelegt worden. Seit 1. Mai 2015 beziehe er Zusatz leis tungen. Mit rechtskräftigen Verfügungen vom 4. September und 10. Dezem ber 2015 sei von Anfang an bei der Berechnung seines Zusatzleistungsanspruchs ein Mindesterwerbs einkommen angerechnet worden . In der angefochtenen Ver fügung vom 12. Februar 2016 ( vgl. Urk. 8/ V / 4 = Urk. 8/29) sei weiterhin unver ändert ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19‘290.-- angerechnet worden (S. 1). Sie seien an d ie Feststellung der Höhe des Invaliditätsg rades durch die IV- Stelle gebunden, weshalb der Invaliditätsg rad für die in der ange fochtenen Verfügung relevante Zeitperiode ab dem
1. Februar 2016 auf 50 % festgelegt werde (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer vertrat demgegenüber den Standpunkt (Urk. 1), dass er aufgrund seiner Extrembelastungen psychiatrisch zu 100 % arbeitsunfähig und nicht mehr eingliederungsfähig sei. Die oberflächlich als Ressourcen in Erschei nung tretenden Freizeitaktivitäten seien nur als Beschäftigung ohne jeglichen Erwerbsnutzen zu sehen. Daraus könne nicht gefolgert werden, ihm sei eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit anzurechnen (S. 11 Ziff. B.12). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem 50%igen Invaliditätsgrad gemäss den Ermittlungen der IV-Stelle ausgegangen
ist und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2016 (weiterhin) ein hypo the tisches Einkommen von Fr. 19'290.-- angerechnet hat. 3. 3.1
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Urk. 8/C = Urk. 12/14) und die Beschwerdegegnerin die IV-Stelle am 21. Februar 2014 um schriftliche Mittei lung über den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ersucht hatte (vgl. Urk. 8/7) , klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab. Der erstmaligen Rentenprüfung lag im Wesentlichen das Gutachten der Medas
Z.___ vom 19. Januar 2015 (Urk. 12/48) zugrunde. Die Gutachter diagnos tizierten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine andau ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), eine Wernicke-Enzephalopathie und malnutritive Kleinhirndegeneration sowie eine multifaktorielle Gangstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 6.13.1), und attestierten dem Beschwerdeführer eine seit Januar 2012 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten , dies insbesondere aus psychischen Gründen (S. 31 f. Ziff. 7.1-7.2).
Dem Feststellungsblatt vom 27. April 2015 (Urk. 12/52) ist zu entnehmen, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Rahmen der Sitzung des Rechts dienstes vom 16. April 2015 auf 50 % festgelegt wurde mit der Begründung, der Beschwerdeführer verfüge über Ressourcen und gehe vielen Aktivitäten nach. In der F olge legte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 50 % fest (S. 5). Am 27. April 2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit, der Invaliditäts grad des Beschwerdeführers sei per 1. Januar 2002 auf 50 % festgelegt worden (Urk. 8/B1 = Urk. 12/53). Da der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers bereits im Ausland eingetreten war und somit die versicherungsmässigen Vor aussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt waren, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2015 (Urk. 8/A = Urk. 12/55) einen Rentenanspruch. 3.2
Die Beschwerdegegnerin stellte der A.___ , die den Beschwerdeführer zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet hatte (vgl. Urk. 8/6), nach Eingang diverser Unterlagen am 18. August 2015 das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Unterschrift zu und teilte ihr mit, dass dem Beschwerdeführer ein Mindesterwerbseinkommen angerechnet worden sei infolge eines Invaliditätsgrades von 50 % (Urk. 8/9d). Am 2. September 2015 retournierte die A.___ der Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer am 28. August 2015 unterzeichnete Gesuch (Urk. 8/9e; Urk. 8/73).
In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2015 (Urk. 8/V / 1 = Urk. 8/18) ab dem 1. Mai 2 014 monat liche Zusatzleistungen zu. Dabei wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des von der IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrades von 50 % von Mai bis Dezember 2014 ein jährliches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'210.-- und ab Januar 2015 ein jährliches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'290. --
ange r echnet (vgl. Berechnungsblätter, Urk. 8/V / 1 S. 3 ff.; vgl. auch vorstehend E. 1.1.3 ). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 8/V /
3) berechnete die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen per 1. Januar 2016 neu, wobei dem Beschwerdeführer wiederum ein jährliches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'290.-- angerechnet wurde (vgl. Berechnungsblatt , Urk. 8/V / 3 S. 3 ). Die Verfügungen vom 4. September und vom 10. Dezember 2015 sind unan gefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. 3
Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über den Auszug seiner Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung informiert hatte ( vgl. Urk. 8/27), berechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 8/V / 4 = Urk. 8/29) den Anspruch auf Zusatzleistungen per 1. Februar 2016 neu, wobei dem Beschwerdeführer wiederum ein jährliches Mindesterwerbsein kommen von Fr. 19'290.-- angerechnet wurde (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 8/V / 4
= Urk. 8/29 S. 3).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Februar 2016 Einsprache (Urk. 8 /37 = Urk. 12/71). Daraufhin legte ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. März 2016 (Urk. 8/38) dar, dass ihm aufgrund des festgelegten Invaliditätsgrades von 50 % seit jeher ein hypothetisches Erwerbseinkommen ange rechnet worden sei, was bisher nicht beanstandet worden sei. Sein Invalidi tätsgrad sei von der IV-Stelle im April 2015 abgeklärt und mit 50 % errechnet worden. Es sei zwar grundsätzlich möglich, nach so kurzer Zeit ein Revisions gesuch bei ihr einzureichen, was jedoch nur Sinn machen würde, wenn seit der letzten IV-Abklärung im April 2015 eine wesentliche und andauernde Verän derung des Gesundheitszustandes gegeben wäre. Dies müsste durch ein detail liertes Arztzeugnis belegt werden.
In Ergänzung seiner Einsprache machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2016 (Urk. 8/40 = Urk. 12/72) unter anderem geltend, er sei zu 100 % arbeitsunfähig und werde demnächst Arztzeugnisse der behandelnden Fachärzte vorlegen. Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2016 (Urk. 8/41) nochmals auf seine Möglichkeit hin, ein Revi sionsgesuch zu stellen. Da der Invaliditätsgrad von 50 % erst vor einem Jahr festgestellt worden sei, läge ein Revisionsgrund nur vor, wenn seit der letzten IV-Abklärung im April 2015 eine wesentliche und andauernde Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen würde. Ein Revisionsgesuch sei zudem an ihr Amt zu richten.
Mit Eingabe vom 31. August 2016 (Urk. 8/50 = Urk. 12/70) ergänzte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, seine Einsprache und bestritt den von der IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrad (S. 4 Ziff. III.1). Aufgrund seiner Extrembelastungen sei er psychisch zu 100 % arbeitsunfähig und nicht mehr eingliederungsfähig. Die oberflächlich als Ressourcen in Erscheinung tretenden Freizeitaktivitäten seien nur als Beschäf tigung zu sehen, ohne dass daraus gefolgert werden könnte, ihm sei deswegen eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit anzuerkennen. Deshalb sei die Arbeits fäh ig keit von 50 % auf 0 % zu reduzieren und die Verfügung der Beschwer degeg nerin vom 12. Februar 2016 aufzuheben beziehungsweise wiederzu erwägen (S. 8 Ziff. III.10). Die Beschwerdegegnerin stellte der IV-Stelle am 2. September 2016 die Ein sprache und Einspracheergänzung des Beschwerdeführers zu und ersuchte um Abklärung, ob unter den gegebenen Umständen eine Revision möglich sei und ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung bezüglich der Invaliditäts grad bemessung von 50 % erfüllt seien (Urk. 8/51 = Urk. 12/73). Am 10. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Erwerbstätigkeiten attestiert hätten. Aus Rechtsanwendersicht und gemäss Gutachten der Medas
Z.___ vom 19. Januar 2015 (vgl. Urk. 12/48) gehe der Beschwerdeführer vielen Aktivitäten nach, woraus eine geringere Arbeitsunfähigkeit resultiere. Die Arbeitsunfähigkeit sei deshalb auf 50 % festgelegt worden. Daran werde festgehalten (Urk. 8/52 = Urk. 12/79). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerde führer am 18. Oktober 2016 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 8/53). In seiner Stellungnahme vom 4. November 2016 (Urk. 8/63 = Urk. 3/4) hielt der Beschwer deführer an seiner Einsprache fest und beantragte, sein Invaliditätsgrad sei auf 100 % festzulegen.
In der Folge wies d ie Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 25. November 2016 (Urk. 2) ab und legte den Invaliditätsgrad für die in der angefochtenen Verfügung relevante Zeitperiode ab dem 1. Februar 2016 auf 50 % fest. 4. 4.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 4. September 2015 (Urk. 8/V1 = Urk. 8/18), mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals Zusatzleistungen ab dem 1. Mai 2014 zugesprochen wurden, auf dem amtsh ilfeweise durch die IV- Stelle ermittelten und am 27. April 2015 mitgeteilten Invaliditätsgrad von 50 % basiert (vorstehend E. 3.1-3.2 ). Indem der Beschwerdeführer geltend macht e , es sei keine beschwerdefähige Verfügung betreffend dem Invaliditätsgrad erlassen worden (vgl. Urk. 14 S. 1 unten f.), verkennt er, dass bei der Prüfung des Ge suchs zum Bezug von Zusatzleistungen bei selbständigen, rentenlosen Ergän zungsleistungen die IV-Stelle im Auftrag der EL-Stelle die Höhe des Inva liditätsgrades festlegt und ihr das Ergebnis mitteilt, woraufhin die EL-Stelle eine Verfügung bezüglich des Anspruchs auf Zusatzleistungen erlässt (vgl. vorsteh end E. 1.1.6); eine
Verfügung bezüglich des festgestellten Invaliditätsgrades wird weder von der IV-Stelle noch von der EL-Stelle erlassen. 4.2
In Bezug auf die Vertretung des Beschwerdeführers durch die A.___ ist fest zuhalten, dass die A.___ den Beschwerdeführer am 6. Februar 2014
bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (vgl. Urk. 8/6) und eine gleichentags durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Ermäch tigung (vgl. Urk. 8/V1) beilegte, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerde führer die Beschwerdegegnerin ermächtigt, der A.___ Kopien der Korrespondenz zuzustellen. Die Beschwerdegegnerin akzeptierte diese Ermächtigung als Vollmacht, weshalb in der Folge jegliche Korrespondenz – bis zur Auflösung der Ermächtigung per Ende Oktober 2015 (vgl. Urk. 8/V /
4) – zwischen ihr und der A.___ stattfand (vgl. auch vorstehend E. 3.2 ) . Ob es sich dabei um eine rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers durch die A.___ gehandelt hat oder nicht, was der Beschwerdeführer bestreitet (vgl. Urk. 14 S. 2), ist jedoch unbeachtlich und braucht deshalb nicht näher geprüft zu werden , wie sich aus der nachfolgenden E. 4.3 ergibt . 4.3
Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er sei erst mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2016 (vgl. Urk. 8/38 ) über den Invaliditäts grad in Kenntnis gesetzt worden (vgl. Urk. 14 S. 2 unten). Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdegegnerin der A.___ am 1
8. August 2015 das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Unterschrift zu stellte und ihr dabei mit teilte , dass dem Beschwerdeführer ein Mindesterwerbseinkommen ange rech net worden sei infolge eines Invaliditätsgrades von 50 % ( vorstehend E. 3.2 ). Dem Berechnungsblatt , dass der Beschwerdeführer am 28. August 2015 unter zeichnete, ist denn auch zu entnehmen, dass bei den Einnahmen von Mai bis Dezember 2014 ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'210.-- und ab Januar 2015 ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'290. -- berücksichtigt wurde ( Urk. 8/73 S. 2, S. 5).
Der Beschwerdeführer wusste demnach seit der erstmaligen Zusprache
von Zusatzleistungen , dass ihm ein Mindesterwerbseinkommen angerechnet wird. Dabei ist unerheblich, ob ihn die A.___ über die Gründe für das Anrechnen eines Mindesterwerbseinkommens informiert hat oder nicht, war doch der Beschwer deführer mit der Berechnung der Zusatzleistungen einverstanden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass er mit der Berechnung nicht einverstanden gewesen wäre und entsprechende Nachfragen getätigt oder Akteneinsicht verlangt hätte.
Die Verfügung vom 4. September 2010 (Urk. 8/V / 1 = Urk. 8/18), mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals Zusatzleistungen zugesprochen wurden , als auch die Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 8/V3), mit welcher die Zusatzleistungen neu berechnet wurden, sind denn auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vorstehend E. 3.2 ). Die Entscheide fussten demnach auf dem ausdrücklichen Einverständnis des Beschwerdeführers, weshalb er sich ohne Weiteres darauf behaften lassen muss. 5.
5 .1
Die Einspracheergänzung des Beschwerdeführers vom 31. August 2016 (Urk. 8/5 0 = Urk. 12/70), in welcher er eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 0 % verlangte (vorstehend E. 3.3 ) , ist als Revisionsgesuch zu betrachten.
Beim Einspracheentscheid (Urk. 2) , in welchem die Beschwerdegegnerin den Inva liditätsgrad für die in der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2016 (vgl. Urk. 8/V / 4 = Urk. 8/29) relevante Zeitperiode ab dem 1. Februar 2016 gestützt auf das Schreiben der IV-Stelle vom 10. Oktober 2016
auf 50 % fest legte (vorstehend E. 3.3) , handelt es sich faktisch um ein Nichtei ntreten auf das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV (vgl. dazu auch BGE 1 30 V 71 E. 2.2 und vorstehende E. 1.2.4).
Mit Art. 87 Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 ). Die Durchführungsstellen entscheiden im Bereich der „ rentenlose n ", selbständige n Ergänzungsleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13.
Dezember
2017 E.
3.3) über den hypothetischen Rentenanspruch des Ver sicherten nach Art. 4 Abs. 1 lit . d ELG . Es ist daher sachgerecht, wenn sie hinsichtlich der Ermittlung des Invaliditätsgrades die materielle Prüfung eines Revisionsgesuchs in analoger Anwendung von Art. 87 Abs. 2 IVV nur unter der Voraussetzung vorzunehmen haben, dass der Versicherte eine Veränderung glaubhaft gemacht hat. 5.2
N achfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist, ob der Beschwerdeführer in seinem Revisionsgesuch glaubhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand erheblich verschlecht ert hat, dies verglichen mit dem Zeitpunkt, in welche m der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde, mithin im April 2015, als die IV-Stelle den Invaliditätsgrad erstmals fests etz te (vgl. vorstehend E. 3.2)
D ie Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2016 sowie 2. Mai 2016 über die Möglichkeit, bei ihr ein Revisions gesuch einzureichen, informiert und ihm dar ge legt, dass eine wesentliche und andau ernde Veränderung des Gesundheitszustandes durch ein detailliertes Arztzeug nis zu belegen sei (vorstehend E. 3.3).
5.3
Der Beschwerdeführer stützte sich in
der
Einspracheergänzung vom 31. August 2016 ( Urk. 8/50 = Urk. 12/70 ) , mithin in seinem Revisionsgesuch,
zur Begrün dung der geltend gemachten 100%igen Arbeits un fähigkeit
auf das Gutachten der Medas
Z.___ sowie auf diverse Arztberichte in den IV-Akten ( S. 4 ff. Ziff. III) , die vor Einholung des Gutachten s erstellt wurden und daher der IV-Stelle bei der erstmaligen Festlegung des Invalidit ätsgrades im April 2015 bereits vorgelegen haben und somit in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden (vgl. Feststellungsblatt vom 27. April 2015, Urk. 12/52). Neue Arztbe richte wurden hingegen nicht einger eicht, obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, solche seien für die Begründung einer Revision notwendig (vorstehend E. 3.3, E. 5.2 ). In der Beschwerde (Urk. 1) hielt der Beschwerde führer an seinen Ausführungen in der Einspracheergä nzung vom 31. August 2016 grundsätzlich fest ( S. 5 ff. Ziff. B).
Der Beschwerdeführer hat demnach im Verwaltungsverfahren nicht dargetan, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 4. Septem ber 2015 in ( invalidenversicherungsrechtlich ) relevanter Hinsicht ver ändert haben soll. Es wurden auch keine medizinischen Unterlagen aufgelegt, denen Hinweise auf eine Verschlechterung zu entnehmen wären. Selbst der fachkundige Rechtsvertreter beschränkt e
sich im Wesentlichen darauf, die ursprüngliche Invaliditätsbemessung zu kritisieren (Urk. 8/50). Unter diesen Um ständen schadet es nicht, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerde führer nicht darauf hingewiesen hat, bei unterlassener Glaubhaftmachung einer Veränderung werde auf das Revisionsgesuch in Bezug auf die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht eingetreten. Immerhin hat sie den Beschwerdeführer korrekterweise und wiederholt auf seine diesbezügliche Beweisführungslast (vgl. vorstehende E. 1.2.4) hingewiesen (vorstehende E. 3.3).
Der Beschwerdeführer legte somit nicht glaubhaft dar, inwiefern sich sein Gesundheitszustand seit der Feststellung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle im April 2015 in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Hinsicht verändert haben soll.
Es liegen daher keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit April 2015 vor . Dement sprechend ist d ie Beschwerdegegnerin, nachdem die IV-Stelle am fest gelegten Invaliditätsgrad in nachvollziehbarer Weise festgehalten hat (vorstehend
E. 3.3 ), zu R echt nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten . 5.4
Der Beschwerdeführer führte in der
Einsprache ergänzung vom 31. August 2016 ( Urk. 8/50 = Urk. 12/70; vorstehend E. 3.3 ) und in der Beschwerde (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. B ) Gründe auf, weshalb die ursprüngliche
Festsetzung des Inva - liditätsgrades von 50 % durch die IV-Stelle unrichtig sei. Damit stellte er sinngemäss einen Antrag auf Wiedererwägung der unangefochten in Rechts kraft erwachsenen Verfügungen vom 4. September und 10. Dezember 2015 (vgl. vorstehend E. 3. 2 ). Auf das Wiedererwägungsgesuch ist jedoch nicht einzu treten, weil das Gericht die Beschwerdegegnerin – und damit die IV-Stelle – nicht zu einer Wiedererwägung verpflichten kann (vgl. vorstehend E. 1.2.5; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_ 634/201 7 vom 20. Februar 201 8 E. 5.4 ). Es wurde zudem weder in der Einspracheergänzung vom 31. August 2016 noch in der Beschwerde glaubhaft oder geltend gemacht, es lägen neue Tatsachen oder Beweismittel vor (prozessuale Revision; vgl. vorstehend E. 1.2.6) .
5.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berech nung der Zusatzleistungen ab dem
1. Februar 2016 zu Recht weiterhin auf den durch die IV-Stelle festgeleg ten Invaliditätsgrad von 50 % abgestellt und dem Beschwerdeführer folglich (vorstehende E. 1.1.3)
ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'290.-- angerechnet
hat. Der Beschwerdeführer hat ausser seinen gesund heitlichen Beeinträchtigungen keine invaliditätsfremden Gründe geltend gemacht, welche das tatächliche Realisieren von Erwerbseinkünften mit über wiegender Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheinen lassen. Es hat zudem weder dargetan noch belegt, dass er sich um erfolglos um Arbeit bemüht hätte. Es hat daher bei der gesetzlichen Vermutung zu bleiben, dass er seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten vermöchte, so dass ihm das in masslicher Hin sicht unbestritten gebliebene hypothetische (Verzichts-)Einkommen anzurechne n ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich dementsprechend als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Der Beschwerdeführer ersuchte am
16. Januar 2017 um unentgeltl iche Prozess führung ( vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 ). Angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens ist das Gesuch um unentgelt l iche Prozessführung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zust ellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger