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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00172 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Beschluss
vom
10. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur Beschwerdegegnerin 1.
Am 20. Dezember 2016 (Datum Poststempel) reichte X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Stadt Winterthur vom 18. November 2016 in Sachen Y.___, vertreten durch X.___, gegen die Stadt Winterthur, Durchführungsstelle für Zusatz leis tungen zur AHV/IV, ein (Urk. 1 und 2).
Mit Verfügung vom 1 2. Januar 2017 (Urk. 4), zugestellt am 1 8. Januar 2017 (Urk. 5), setzte das Sozialversicherungsgericht X.___ eine Frist von 10 Tagen an, um schriftlich darzulegen, ob er nur im eigenen Namen als Erbe der am 2 6. September 2016 verstorbenen Y.___ oder als Vertreter der Erbengemeinschaft Beschwerde erhebt, mit der An drohung, dass bei Säumnis davon ausgegangen we rd e,
er erhebe nur im eigenen Namen als Erbe der am 2 6. September 2016 verstorbenen Y.___ Beschwerde . Überdies wurde er aufgefordert, innert der gleichen Frist eine Erbbescheinigung einzureichen, ansonsten das Gericht davon ausgehe, es liege keine Erbenstellung vor, und auf die Beschwerde nicht eintrete. 2.
X.___ liess die ihm angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Es ist daher androhungsgemäss davon ausgehen, er habe im eigenen Namen als Erbe der am 2 6. September 2016 verstorbenen Y.___ Beschwerde erhoben. Da innert der angesetzten Frist keine Erbbescheinigung eingereicht wurde, ist überdies androhungsgemäss davon auszugehen, es liege keine Erbenstellung vor, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke