Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1937, bezog seit dem
1. November 2003 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/24), als sie sich am 30. Mai 2016 an ihrem Wohnort erneut zum Bezug von Ergän zungs- und Zusatz leistungen zur Altersrente anmeldete (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom
5. August 2016 (Urk. 7/2) verneinte die Gemeinde Y.___, Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zu satz leistungen für die Zeit ab 1. Mai 2016. Die von der Versicherten am 14. September 2016 dagegen erho bene Ein sprache (Urk. 7/3) wies die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Ent scheid vom 12. Oktober 2016 (Urk. 7/4 = Urk. 2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
12. Oktober 2016 (Urk.
2) erhob die Ver si cherte am
14. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te,
dieser sei auf zuheben und es seien ihr
Ergänzungs- und Zusatzleistungen zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu neuer Verfügung über ihren Leistungsanspruch an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückzuweisen (S. 2).
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 (Urk. 6) verzichtete die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, auf die Erstatt ung einer Beschwerdeantwort. Dies wurde der Versicherten am 20. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); - bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Allein stehenden Fr. 37'500.-- übersteigt
(lit. c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV (lit. d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e); - Familien zulagen (lit. f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (lit. g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).
Demgegenüber werden gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung nicht als Einnahmen angerechnet: - Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetz bu ches (ZGB; lit. a; - Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe (lit. b); - öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorge charak ter (lit. c); - Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (lit. d); - Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen (lit. e); - Assistenzbeiträge der AHV oder der IV (lit. f) . 1.3
Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantworten den Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstä tigkeit absieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 140 V 267 E. 2.2 und 134 I 65 E. 3.2) . Aus diesem Grunde werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wor den ist,
als Einnahmen angerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). 1.4 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3). 1.5
Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG bestimmt sodann, dass bei alleinstehenden Perso nen der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- als Ausga ben anerkannt werden.
Des Weiteren werden gemäss Abs. 3 diese Bestimmung bei allen Personen als Ausgaben anerkannt: - Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a); - Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Brutto er trages der Liegenschaft (lit. b); - Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c); - ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflege versi cherung, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durch schnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklu sive Unfalldeckung) zu entsprechen hat (lit. d); - geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e). 1.6
Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG schreibt sodann vor, dass bei alleinstehenden Per sonen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause le bende Personen) als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr Fr. 19'290.- - als Ausgaben anerkannt werden (Betrag gemäss Art. 1 V er ordnung 15 vom 1 5. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, in Kraft seit 1. Januar 2015). 1.7
Nach Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG sind geleistete familienrechtliche Unterhalts bei träge als Ausgaben anzuerkennen. Der klare Wortlaut dieser Bestimmung setzt voraus, dass festgesetzte Unterhaltsbeiträge bezahlt worden sind. Die Aner kennung als anrechenbare Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. 3 ELG setzt eine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte und betraglich kon kre tisierte Unterhaltspflicht als Faktum voraus (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 4.2.2). 1.8
Die Organe der Sozialversicherung sind an den Entscheid des Zivilgerichts, wel ches die Unterhaltspflicht rechtskräftig beurteilt hat, gebunden und folglich nicht mehr befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selbständig zu befinden. Der Verwaltung ist es daher grundsätzlich verwehrt, bei der EL-Be rechnung vom richterlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzuweichen, unab hängig davon, ob das entsprechende, in Rechtskraft getretene Urteil materiell richtig war (ZAK 1991 S. 138, P 4/89 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_661/20 12 vom 17. Januar 2013 E. 5.1.2). D er Verwaltung steht es indes offen, die versicherte Person zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens
anzu halten (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 4.1) . 1.9
Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s
(ZGB) bestimmt, dass in günstigen Verhältnissen lebende Personen verpflichtet sind, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Gemäss der Rechtsprechung (ZAK 1989 331) geht indes aus dem deut lichen und bindenden Willen des Gesetzgebers hervor, dass Unterstützungs leistungen, welche in Erfüllung der Unterstützungspflicht unter Verwandten nach Art. 328 ff. ZGB geleistet wurden, nicht als Ausgaben abziehbar sind. Gegen eine Berücksichtigung als anerkannte Ausgaben spreche sodann der Umstand, dass auf der anderen Seite Verwandtenunterstützungen nach den Art. 328-330 ZGB auch nicht als Einnahmen der EL-ansprechenden Person angerechnet werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG). Das Gleiche gilt, wenn eine versicherte Person Beiträge an den Unterhalt ihres noch in Aus bildung stehen den, volljährigen Kindes leistet, obwohl aus Gründen der Unzumut barkeit keine Unterstützungspflicht im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB mehr besteht (ZAK 1991 324 f. E. 2b), oder wenn ein grundsätzlich unter haltspflichtiger Ehegatte, welcher aber nur über Einkünfte verfügt, die unter dem Existenz minimum liegen, trotzdem freiwillig Unterhaltsleistungen erbringt (Urteil des Bundesge richts P 12/04 vom 14. September 2005 E. 4.1 und 4.2; Urs Müller in: Hans-Ul rich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 10 ELG N 258). 1.10
Damit übereinstimmend werden g emäss Rz. 3270.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), in Kraft gestanden bis 3
1. De zember 2016, geleistete familienrechtliche Unterstützungs beiträge na ch Artikel 328 und 329 ZGB (zum Beispiel an Eltern) nicht als Ausgabe berücksichtigt. 1.11
Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatz leistungs ver ordnung finden, soweit durch diese Ver ordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeinde zuschüsse An wen dung. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) davon aus, dass die in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende, erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2007 durchschnittlich im Umfang von Fr. 23‘000.-- im Jahr von der Beschwer de führerin im Sinne von Art. 328 f. ZGB unterstützt worden sei, obwohl diese weder durch ein gerichtliches Urteil, noch durch eine behördliche Anordnung oder vertraglich dazu verpflichtet gewesen wäre (S. 3). Die von der Beschwer deführerin an ihre Tochter geleistete Unterstützung könne daher nicht als Aus gabe anerkannt werden, sondern sei der Beschwerdeführerin im Umfang des Verzichtsvermögens als Einnahme anzurechnen (S. 4). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihre in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende und an einer psychischen Krankheit leidende Tochter von Armut und Obdachlosigkeit bedroht werde, obwohl sie durch die amerikanische Sozialhilfe (food stamps, financial assistance, welfare, Medicaid) unterstützt werde (Urk. 1 S. 5). Sie habe ihrer Tochter im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB daher eine finanzielle Unterstützung von durchschnittlich Fr. 23‘000.-- im Jahr zukommen lassen (Urk. 1 S. 7). Diese Unterstützungs leistungen seien ihr bei der Bemessung des Leistungsanspruchs nicht als Ver mögensverzicht anzurechnen (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre in den Verei nigten Staaten von Amerika lebende Tochter, Z.___, geboren 1963 (vgl. Urk. 7/16 S. 2), in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2015 in fol gendem Umfang finanziell unterstützt hat (Urk. 7/8.1-8.9, vgl. Urk. 7/8): Jahr : Betrag : 2007 Fr. 33'694 2008 Fr. 29'528 2009 Fr. 22'033 2010 Fr. 19'573 2011 Fr. 18'396 2012 Fr. 20'641 2013 Fr. 21'680 2014 Fr. 20'814 2015 Fr. 20'415
In betraglicher Hinsicht wird die geleistete Unterstützung von der Beschwerde führerin nicht beanstandet (Urk. 1). 3.2
Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die von der Beschwerde führerin an ihre Tochter ausgerichteten Unterhaltsbeträge auf Grund eines gerichtlichen Entscheids, auf Grund einer behördlichen Anordnung oder in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung erfolgt sind (vgl. dazu auch Urk. 7/28 S. 2 oben). Vielmehr ist nach der Akten lage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidung, ob sie ihrer Tochter überhaupt Unter stützungsleistungen zukommen lassen wolle, sowie diejenige, in welchem Umfang sie ihre Tochter unterstützten wolle, in eigener Kompetenz und frei willig traf. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob und in welchen Umfang der Beschwerdeführerin zuzumuten war, ihre Tochter finanziell zu unter stützten, und insbesondere die Frage, ob es sich bei der Beschwerde führerin im Sinne Art. 328 Abs. 1 ZGB um eine in günstigen Verhältnissen lebende Perso nen handelte, offen bleiben. Denn es steht jedenfalls fest, dass die Beschwerde führerin die Unterstützung ihrer Tochter weder auf Grund einer richterlichen Entscheidung, noch auf Grund einer behördlichen Anordnung oder in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung leistete. 3.3
Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Unterhaltsleistungen an ihre Tochter freiwillig erbrachte, weshalb es sich bei den Unter stützungs leistungen, welche sie in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2015 ihrer Tochter hat zukommen lassen, um freiwillige, ohne rechtliche Ver pflich tung und ohne adäquate Gegenleistung geleistete Ver mögenshingaben han delte. Solche Leistungen stellen keine familien rechtliche Unterhaltsbeiträge im Sinne Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG dar und sind daher nicht als Ausgaben anzu erkennen, sondern stellen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung geleistete Vermögensentäusserungen dar. Aus diesem Grunde sind Unter stützungs leistungen, welche in Erfüllung der Unterstützungs pflicht unter Ver wandten nach Art. 328 ff. ZGB geleistet wurden, nach der erwähnten Recht sprechung (vorstehend E. 1.9) denn auch nicht als Ausgaben abziehbar.
4. 4.1
Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, in welchem Umfang der Beschwerde führe rin im Jahre 2016 ein Ve rmögensverzicht anzurechnen war, wobei das Ver zichtsvermögen jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist und der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen ist (vorstehend E. 1.4).
Das anzurechnende Verzichtsvermögen entwickelte sich wie folgt: Jahr : Verzicht : Abzug : Saldo : Datum Saldo : 2007 Fr. 33'694.-- Fr. 0.-- Fr. 33'694.-- 2008 Fr. 29'528.-- Fr. 0.-- Fr. 63'222.-- 31.12.2007 2009 Fr. 22'033.-- Fr. 10'000.-- Fr. 75'255.-- 31.12.2008 2010 Fr. 19'573.-- Fr. 10'000.-- Fr. 84'828.-- 31.12.2009 2011 Fr. 18'396.-- Fr. 10'000.-- Fr. 93'224.-- 31.12.2010 2012 Fr. 20'641.-- Fr. 10'000.-- Fr. 103'865.-- 31.12.2011 2013 Fr. 21'680.-- Fr. 10'000.-- Fr. 115'545.-- 31.12.2012 2014 Fr. 20'814.-- Fr. 10'000.-- Fr. 126'359.-- 31.12.2013 2015 Fr. 20'415.-- Fr. 10‘000.-- Fr. 136‘774.-- 31.12.2014 2016 Fr. 10'000.-- Fr. 126‘774.-- 31.12.2015 4.2
Der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung des streitigen Anspruchs auf Ergän zungsleistung für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2016 daher ein Vermögensverzicht im Umfang von Fr. 126‘774.-- anzurechnen. 5.
5.1
Nach Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensverzicht von Fr. 126‘774.-- und - bei einem unstreitigen Ver mögen von Fr. 60‘219.-- (Urk. 7/3 S. 5 Ziff. 10, Urk. 1 S. 6 Ziff. 6) von einem die Vermögensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- (vorstehend E. 1.2) über steigenden Vermögen im Betrag von insgesamt Fr. 149‘493.-- (= Fr. 126‘744.-- + Fr. 60‘219.-- ./. Fr. 37'500.--) ausging, und dass sie davon der Beschwerde führerin einen Zehntel im Betrag von Fr. 14‘949.-- als Einnahmen anrechnete. 5.2
Abgesehen von der Frage nach der Qualifikation der geleisteten Unterstützungs stützungsleistungen, wird weder die Bemessung des Vermögens per 31. De zem ber 2015 (vgl. Urk. 7/5) und der Einnahmen im weiteren Umfang, noch die Bemessung der anerkannten Ausgaben im weiteren Umfang durch die Beschwer degegnerin von der Beschwerdeführerin beanstandet (Urk. 1). Dies be züglich kann daher von einer eingehenden Prüfung abgesehen werden. Denn die Beschwerdeinstanz hat nach dem auch im Rahmen des Unter suchungs grund satzes zu beachten den Rü ge prinzip nicht zu prüfen, ob sich die ange fochtene Verfügung oder der ange fochtene Einspracheentscheid unter schlecht hin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Bean stan dungen z u untersuchen (BGE 119 V 349 E . 1a). Grund sätzlich sind daher nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte des ver fü gungsweise festge legten Rechtsverhältnisses zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1). 5.3
Bei einem Vermögensverzehr im Betrag von Fr. 14‘949.--, einem AHV-Renten ein kommen von Fr. 10‘464.--, einem ausländischen Renteneinkommen von Fr. 14‘277.-- und einem Vermögensertrag von Fr. 2‘641.-- im Jahr resultieren für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2016 anrechenbare Einnahmen im Betrag von Fr. 42‘331.-- (Fr. 14‘949.-- + Fr. 10‘464.-- + Fr. 14‘277.-- + Fr. 2‘641.--; vgl. Urk. 7/5 S. 2).
Bei einem allgemeinen Lebensbedarf für alleinstehende, zu Hause lebende Per sonen von Fr. 19‘290.-- (vorstehend E. 1.6), bei einem jährlichen Höchst betrag des Mietzinses für alleinstehende Personen von Fr. 13‘200.-- (vorstehend E. 1.5) und bei einer jährlichen kantonalen Durchschnittsprämie der Krankenver siche rung am Wohnort der Beschwerdeführerin (Kanton Zürich Region 2) von Fr. 5‘076.-- (Art. 54a Abs. 3 ELV in Verbindung mit Art. 2 lit. a der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2016 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen) resultieren für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2016 anerkannte Ausgaben im Betrag von Fr. 37‘566.--.
Ein Vergleich der anzurechnenden Einnahmen im Betrag von Fr. 42‘331.-- mit den anerkannten Ausgaben im Betrag von Fr. 37‘566.-- ergibt einen Überschuss an Einnahmen im Umfang von Fr. 4‘765.--. 6.
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 5. August 2016 (Urk. 7/2 und Urk. 7/5) sowie in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2016 verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Kümin - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1937, bezog seit dem
1. November 2003 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/24), als sie sich am 30. Mai 2016 an ihrem Wohnort erneut zum Bezug von Ergän zungs- und Zusatz leistungen zur Altersrente anmeldete (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom
5. August 2016 (Urk. 7/2) verneinte die Gemeinde Y.___, Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zu satz leistungen für die Zeit ab 1. Mai 2016. Die von der Versicherten am 14. September 2016 dagegen erho bene Ein sprache (Urk. 7/3) wies die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Ent scheid vom 12. Oktober 2016 (Urk. 7/4 = Urk. 2) ab.
E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.
E. 1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); - bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Allein stehenden Fr. 37'500.-- übersteigt
(lit. c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV (lit. d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e); - Familien zulagen (lit. f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (lit. g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).
Demgegenüber werden gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung nicht als Einnahmen angerechnet: - Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetz bu ches (ZGB; lit. a; - Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe (lit. b); - öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorge charak ter (lit. c); - Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (lit. d); - Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen (lit. e); - Assistenzbeiträge der AHV oder der IV (lit. f) .
E. 1.3 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantworten den Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstä tigkeit absieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 140 V 267 E. 2.2 und 134 I 65 E. 3.2) . Aus diesem Grunde werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wor den ist,
als Einnahmen angerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
E. 1.4 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
E. 1.5 Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG bestimmt sodann, dass bei alleinstehenden Perso nen der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- als Ausga ben anerkannt werden.
Des Weiteren werden gemäss Abs. 3 diese Bestimmung bei allen Personen als Ausgaben anerkannt: - Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a); - Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Brutto er trages der Liegenschaft (lit. b); - Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c); - ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflege versi cherung, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durch schnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklu sive Unfalldeckung) zu entsprechen hat (lit. d); - geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e).
E. 1.6 Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG schreibt sodann vor, dass bei alleinstehenden Per sonen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause le bende Personen) als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr Fr. 19'290.- - als Ausgaben anerkannt werden (Betrag gemäss Art. 1 V er ordnung 15 vom 1 5. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, in Kraft seit 1. Januar 2015).
E. 1.7 Nach Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG sind geleistete familienrechtliche Unterhalts bei träge als Ausgaben anzuerkennen. Der klare Wortlaut dieser Bestimmung setzt voraus, dass festgesetzte Unterhaltsbeiträge bezahlt worden sind. Die Aner kennung als anrechenbare Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. 3 ELG setzt eine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte und betraglich kon kre tisierte Unterhaltspflicht als Faktum voraus (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 4.2.2).
E. 1.8 Die Organe der Sozialversicherung sind an den Entscheid des Zivilgerichts, wel ches die Unterhaltspflicht rechtskräftig beurteilt hat, gebunden und folglich nicht mehr befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selbständig zu befinden. Der Verwaltung ist es daher grundsätzlich verwehrt, bei der EL-Be rechnung vom richterlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzuweichen, unab hängig davon, ob das entsprechende, in Rechtskraft getretene Urteil materiell richtig war (ZAK 1991 S. 138, P 4/89 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_661/20 12 vom 17. Januar 2013 E. 5.1.2). D er Verwaltung steht es indes offen, die versicherte Person zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens
anzu halten (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 4.1) .
E. 1.9 Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s
(ZGB) bestimmt, dass in günstigen Verhältnissen lebende Personen verpflichtet sind, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Gemäss der Rechtsprechung (ZAK 1989 331) geht indes aus dem deut lichen und bindenden Willen des Gesetzgebers hervor, dass Unterstützungs leistungen, welche in Erfüllung der Unterstützungspflicht unter Verwandten nach Art. 328 ff. ZGB geleistet wurden, nicht als Ausgaben abziehbar sind. Gegen eine Berücksichtigung als anerkannte Ausgaben spreche sodann der Umstand, dass auf der anderen Seite Verwandtenunterstützungen nach den Art. 328-330 ZGB auch nicht als Einnahmen der EL-ansprechenden Person angerechnet werden (vgl. Art. 11 Abs.
E. 1.10 Damit übereinstimmend werden g emäss Rz. 3270.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), in Kraft gestanden bis 3
1. De zember 2016, geleistete familienrechtliche Unterstützungs beiträge na ch Artikel 328 und 329 ZGB (zum Beispiel an Eltern) nicht als Ausgabe berücksichtigt.
E. 1.11 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatz leistungs ver ordnung finden, soweit durch diese Ver ordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeinde zuschüsse An wen dung. 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom
12. Oktober 2016 (Urk.
2) erhob die Ver si cherte am
14. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te,
dieser sei auf zuheben und es seien ihr
Ergänzungs- und Zusatzleistungen zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu neuer Verfügung über ihren Leistungsanspruch an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückzuweisen (S. 2).
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 (Urk. 6) verzichtete die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, auf die Erstatt ung einer Beschwerdeantwort. Dies wurde der Versicherten am 20. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) davon aus, dass die in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende, erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2007 durchschnittlich im Umfang von Fr. 23‘000.-- im Jahr von der Beschwer de führerin im Sinne von Art. 328 f. ZGB unterstützt worden sei, obwohl diese weder durch ein gerichtliches Urteil, noch durch eine behördliche Anordnung oder vertraglich dazu verpflichtet gewesen wäre (S. 3). Die von der Beschwer deführerin an ihre Tochter geleistete Unterstützung könne daher nicht als Aus gabe anerkannt werden, sondern sei der Beschwerdeführerin im Umfang des Verzichtsvermögens als Einnahme anzurechnen (S. 4).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihre in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende und an einer psychischen Krankheit leidende Tochter von Armut und Obdachlosigkeit bedroht werde, obwohl sie durch die amerikanische Sozialhilfe (food stamps, financial assistance, welfare, Medicaid) unterstützt werde (Urk. 1 S. 5). Sie habe ihrer Tochter im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB daher eine finanzielle Unterstützung von durchschnittlich Fr. 23‘000.-- im Jahr zukommen lassen (Urk. 1 S. 7). Diese Unterstützungs leistungen seien ihr bei der Bemessung des Leistungsanspruchs nicht als Ver mögensverzicht anzurechnen (Urk. 1 S. 9).
E. 3 lit. a ELG). Das Gleiche gilt, wenn eine versicherte Person Beiträge an den Unterhalt ihres noch in Aus bildung stehen den, volljährigen Kindes leistet, obwohl aus Gründen der Unzumut barkeit keine Unterstützungspflicht im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB mehr besteht (ZAK 1991 324 f. E. 2b), oder wenn ein grundsätzlich unter haltspflichtiger Ehegatte, welcher aber nur über Einkünfte verfügt, die unter dem Existenz minimum liegen, trotzdem freiwillig Unterhaltsleistungen erbringt (Urteil des Bundesge richts P 12/04 vom 14. September 2005 E. 4.1 und 4.2; Urs Müller in: Hans-Ul rich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 10 ELG N 258).
E. 3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre in den Verei nigten Staaten von Amerika lebende Tochter, Z.___, geboren 1963 (vgl. Urk. 7/16 S. 2), in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2015 in fol gendem Umfang finanziell unterstützt hat (Urk. 7/8.1-8.9, vgl. Urk. 7/8): Jahr : Betrag : 2007 Fr. 33'694 2008 Fr. 29'528 2009 Fr. 22'033 2010 Fr. 19'573 2011 Fr. 18'396 2012 Fr. 20'641 2013 Fr. 21'680 2014 Fr. 20'814 2015 Fr. 20'415
In betraglicher Hinsicht wird die geleistete Unterstützung von der Beschwerde führerin nicht beanstandet (Urk. 1).
E. 3.2 Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die von der Beschwerde führerin an ihre Tochter ausgerichteten Unterhaltsbeträge auf Grund eines gerichtlichen Entscheids, auf Grund einer behördlichen Anordnung oder in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung erfolgt sind (vgl. dazu auch Urk. 7/28 S. 2 oben). Vielmehr ist nach der Akten lage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidung, ob sie ihrer Tochter überhaupt Unter stützungsleistungen zukommen lassen wolle, sowie diejenige, in welchem Umfang sie ihre Tochter unterstützten wolle, in eigener Kompetenz und frei willig traf. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob und in welchen Umfang der Beschwerdeführerin zuzumuten war, ihre Tochter finanziell zu unter stützten, und insbesondere die Frage, ob es sich bei der Beschwerde führerin im Sinne Art. 328 Abs. 1 ZGB um eine in günstigen Verhältnissen lebende Perso nen handelte, offen bleiben. Denn es steht jedenfalls fest, dass die Beschwerde führerin die Unterstützung ihrer Tochter weder auf Grund einer richterlichen Entscheidung, noch auf Grund einer behördlichen Anordnung oder in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung leistete.
E. 3.3 Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Unterhaltsleistungen an ihre Tochter freiwillig erbrachte, weshalb es sich bei den Unter stützungs leistungen, welche sie in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2015 ihrer Tochter hat zukommen lassen, um freiwillige, ohne rechtliche Ver pflich tung und ohne adäquate Gegenleistung geleistete Ver mögenshingaben han delte. Solche Leistungen stellen keine familien rechtliche Unterhaltsbeiträge im Sinne Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG dar und sind daher nicht als Ausgaben anzu erkennen, sondern stellen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung geleistete Vermögensentäusserungen dar. Aus diesem Grunde sind Unter stützungs leistungen, welche in Erfüllung der Unterstützungs pflicht unter Ver wandten nach Art. 328 ff. ZGB geleistet wurden, nach der erwähnten Recht sprechung (vorstehend E. 1.9) denn auch nicht als Ausgaben abziehbar.
E. 4.1 Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, in welchem Umfang der Beschwerde führe rin im Jahre 2016 ein Ve rmögensverzicht anzurechnen war, wobei das Ver zichtsvermögen jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist und der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen ist (vorstehend E. 1.4).
Das anzurechnende Verzichtsvermögen entwickelte sich wie folgt: Jahr : Verzicht : Abzug : Saldo : Datum Saldo : 2007 Fr. 33'694.-- Fr. 0.-- Fr. 33'694.-- 2008 Fr. 29'528.-- Fr. 0.-- Fr. 63'222.-- 31.12.2007 2009 Fr. 22'033.-- Fr. 10'000.-- Fr. 75'255.-- 31.12.2008 2010 Fr. 19'573.-- Fr. 10'000.-- Fr. 84'828.-- 31.12.2009 2011 Fr. 18'396.-- Fr. 10'000.-- Fr. 93'224.-- 31.12.2010 2012 Fr. 20'641.-- Fr. 10'000.-- Fr. 103'865.-- 31.12.2011 2013 Fr. 21'680.-- Fr. 10'000.-- Fr. 115'545.-- 31.12.2012 2014 Fr. 20'814.-- Fr. 10'000.-- Fr. 126'359.-- 31.12.2013 2015 Fr. 20'415.-- Fr. 10‘000.-- Fr. 136‘774.-- 31.12.2014 2016 Fr. 10'000.-- Fr. 126‘774.-- 31.12.2015
E. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung des streitigen Anspruchs auf Ergän zungsleistung für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2016 daher ein Vermögensverzicht im Umfang von Fr. 126‘774.-- anzurechnen.
E. 5.1 Nach Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensverzicht von Fr. 126‘774.-- und - bei einem unstreitigen Ver mögen von Fr. 60‘219.-- (Urk. 7/3 S. 5 Ziff. 10, Urk. 1 S. 6 Ziff. 6) von einem die Vermögensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- (vorstehend E. 1.2) über steigenden Vermögen im Betrag von insgesamt Fr. 149‘493.-- (= Fr. 126‘744.-- + Fr. 60‘219.-- ./. Fr. 37'500.--) ausging, und dass sie davon der Beschwerde führerin einen Zehntel im Betrag von Fr. 14‘949.-- als Einnahmen anrechnete.
E. 5.2 Abgesehen von der Frage nach der Qualifikation der geleisteten Unterstützungs stützungsleistungen, wird weder die Bemessung des Vermögens per 31. De zem ber 2015 (vgl. Urk. 7/5) und der Einnahmen im weiteren Umfang, noch die Bemessung der anerkannten Ausgaben im weiteren Umfang durch die Beschwer degegnerin von der Beschwerdeführerin beanstandet (Urk. 1). Dies be züglich kann daher von einer eingehenden Prüfung abgesehen werden. Denn die Beschwerdeinstanz hat nach dem auch im Rahmen des Unter suchungs grund satzes zu beachten den Rü ge prinzip nicht zu prüfen, ob sich die ange fochtene Verfügung oder der ange fochtene Einspracheentscheid unter schlecht hin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Bean stan dungen z u untersuchen (BGE 119 V 349 E . 1a). Grund sätzlich sind daher nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte des ver fü gungsweise festge legten Rechtsverhältnisses zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1).
E. 5.3 Bei einem Vermögensverzehr im Betrag von Fr. 14‘949.--, einem AHV-Renten ein kommen von Fr. 10‘464.--, einem ausländischen Renteneinkommen von Fr. 14‘277.-- und einem Vermögensertrag von Fr. 2‘641.-- im Jahr resultieren für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2016 anrechenbare Einnahmen im Betrag von Fr. 42‘331.-- (Fr. 14‘949.-- + Fr. 10‘464.-- + Fr. 14‘277.-- + Fr. 2‘641.--; vgl. Urk. 7/5 S. 2).
Bei einem allgemeinen Lebensbedarf für alleinstehende, zu Hause lebende Per sonen von Fr. 19‘290.-- (vorstehend E. 1.6), bei einem jährlichen Höchst betrag des Mietzinses für alleinstehende Personen von Fr. 13‘200.-- (vorstehend E. 1.5) und bei einer jährlichen kantonalen Durchschnittsprämie der Krankenver siche rung am Wohnort der Beschwerdeführerin (Kanton Zürich Region 2) von Fr. 5‘076.-- (Art. 54a Abs. 3 ELV in Verbindung mit Art. 2 lit. a der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2016 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen) resultieren für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2016 anerkannte Ausgaben im Betrag von Fr. 37‘566.--.
Ein Vergleich der anzurechnenden Einnahmen im Betrag von Fr. 42‘331.-- mit den anerkannten Ausgaben im Betrag von Fr. 37‘566.-- ergibt einen Überschuss an Einnahmen im Umfang von Fr. 4‘765.--.
E. 6 Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 5. August 2016 (Urk. 7/2 und Urk. 7/5) sowie in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2016 verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Kümin - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00158 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 12. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin Advokatur Kümin Dufourstrasse 147, Postfach, 8034 Zürich gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1937, bezog seit dem
1. November 2003 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/24), als sie sich am 30. Mai 2016 an ihrem Wohnort erneut zum Bezug von Ergän zungs- und Zusatz leistungen zur Altersrente anmeldete (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom
5. August 2016 (Urk. 7/2) verneinte die Gemeinde Y.___, Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zu satz leistungen für die Zeit ab 1. Mai 2016. Die von der Versicherten am 14. September 2016 dagegen erho bene Ein sprache (Urk. 7/3) wies die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Ent scheid vom 12. Oktober 2016 (Urk. 7/4 = Urk. 2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
12. Oktober 2016 (Urk.
2) erhob die Ver si cherte am
14. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te,
dieser sei auf zuheben und es seien ihr
Ergänzungs- und Zusatzleistungen zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu neuer Verfügung über ihren Leistungsanspruch an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückzuweisen (S. 2).
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 (Urk. 6) verzichtete die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, auf die Erstatt ung einer Beschwerdeantwort. Dies wurde der Versicherten am 20. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); - bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Allein stehenden Fr. 37'500.-- übersteigt
(lit. c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV (lit. d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e); - Familien zulagen (lit. f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (lit. g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).
Demgegenüber werden gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung nicht als Einnahmen angerechnet: - Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetz bu ches (ZGB; lit. a; - Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe (lit. b); - öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorge charak ter (lit. c); - Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (lit. d); - Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen (lit. e); - Assistenzbeiträge der AHV oder der IV (lit. f) . 1.3
Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantworten den Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstä tigkeit absieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 140 V 267 E. 2.2 und 134 I 65 E. 3.2) . Aus diesem Grunde werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wor den ist,
als Einnahmen angerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). 1.4 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3). 1.5
Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG bestimmt sodann, dass bei alleinstehenden Perso nen der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- als Ausga ben anerkannt werden.
Des Weiteren werden gemäss Abs. 3 diese Bestimmung bei allen Personen als Ausgaben anerkannt: - Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a); - Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Brutto er trages der Liegenschaft (lit. b); - Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c); - ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflege versi cherung, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durch schnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklu sive Unfalldeckung) zu entsprechen hat (lit. d); - geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e). 1.6
Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG schreibt sodann vor, dass bei alleinstehenden Per sonen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause le bende Personen) als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr Fr. 19'290.- - als Ausgaben anerkannt werden (Betrag gemäss Art. 1 V er ordnung 15 vom 1 5. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, in Kraft seit 1. Januar 2015). 1.7
Nach Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG sind geleistete familienrechtliche Unterhalts bei träge als Ausgaben anzuerkennen. Der klare Wortlaut dieser Bestimmung setzt voraus, dass festgesetzte Unterhaltsbeiträge bezahlt worden sind. Die Aner kennung als anrechenbare Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. 3 ELG setzt eine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte und betraglich kon kre tisierte Unterhaltspflicht als Faktum voraus (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 4.2.2). 1.8
Die Organe der Sozialversicherung sind an den Entscheid des Zivilgerichts, wel ches die Unterhaltspflicht rechtskräftig beurteilt hat, gebunden und folglich nicht mehr befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selbständig zu befinden. Der Verwaltung ist es daher grundsätzlich verwehrt, bei der EL-Be rechnung vom richterlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzuweichen, unab hängig davon, ob das entsprechende, in Rechtskraft getretene Urteil materiell richtig war (ZAK 1991 S. 138, P 4/89 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_661/20 12 vom 17. Januar 2013 E. 5.1.2). D er Verwaltung steht es indes offen, die versicherte Person zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens
anzu halten (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 4.1) . 1.9
Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s
(ZGB) bestimmt, dass in günstigen Verhältnissen lebende Personen verpflichtet sind, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Gemäss der Rechtsprechung (ZAK 1989 331) geht indes aus dem deut lichen und bindenden Willen des Gesetzgebers hervor, dass Unterstützungs leistungen, welche in Erfüllung der Unterstützungspflicht unter Verwandten nach Art. 328 ff. ZGB geleistet wurden, nicht als Ausgaben abziehbar sind. Gegen eine Berücksichtigung als anerkannte Ausgaben spreche sodann der Umstand, dass auf der anderen Seite Verwandtenunterstützungen nach den Art. 328-330 ZGB auch nicht als Einnahmen der EL-ansprechenden Person angerechnet werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG). Das Gleiche gilt, wenn eine versicherte Person Beiträge an den Unterhalt ihres noch in Aus bildung stehen den, volljährigen Kindes leistet, obwohl aus Gründen der Unzumut barkeit keine Unterstützungspflicht im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB mehr besteht (ZAK 1991 324 f. E. 2b), oder wenn ein grundsätzlich unter haltspflichtiger Ehegatte, welcher aber nur über Einkünfte verfügt, die unter dem Existenz minimum liegen, trotzdem freiwillig Unterhaltsleistungen erbringt (Urteil des Bundesge richts P 12/04 vom 14. September 2005 E. 4.1 und 4.2; Urs Müller in: Hans-Ul rich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 10 ELG N 258). 1.10
Damit übereinstimmend werden g emäss Rz. 3270.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), in Kraft gestanden bis 3
1. De zember 2016, geleistete familienrechtliche Unterstützungs beiträge na ch Artikel 328 und 329 ZGB (zum Beispiel an Eltern) nicht als Ausgabe berücksichtigt. 1.11
Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatz leistungs ver ordnung finden, soweit durch diese Ver ordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeinde zuschüsse An wen dung. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) davon aus, dass die in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende, erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2007 durchschnittlich im Umfang von Fr. 23‘000.-- im Jahr von der Beschwer de führerin im Sinne von Art. 328 f. ZGB unterstützt worden sei, obwohl diese weder durch ein gerichtliches Urteil, noch durch eine behördliche Anordnung oder vertraglich dazu verpflichtet gewesen wäre (S. 3). Die von der Beschwer deführerin an ihre Tochter geleistete Unterstützung könne daher nicht als Aus gabe anerkannt werden, sondern sei der Beschwerdeführerin im Umfang des Verzichtsvermögens als Einnahme anzurechnen (S. 4). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihre in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende und an einer psychischen Krankheit leidende Tochter von Armut und Obdachlosigkeit bedroht werde, obwohl sie durch die amerikanische Sozialhilfe (food stamps, financial assistance, welfare, Medicaid) unterstützt werde (Urk. 1 S. 5). Sie habe ihrer Tochter im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB daher eine finanzielle Unterstützung von durchschnittlich Fr. 23‘000.-- im Jahr zukommen lassen (Urk. 1 S. 7). Diese Unterstützungs leistungen seien ihr bei der Bemessung des Leistungsanspruchs nicht als Ver mögensverzicht anzurechnen (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre in den Verei nigten Staaten von Amerika lebende Tochter, Z.___, geboren 1963 (vgl. Urk. 7/16 S. 2), in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2015 in fol gendem Umfang finanziell unterstützt hat (Urk. 7/8.1-8.9, vgl. Urk. 7/8): Jahr : Betrag : 2007 Fr. 33'694 2008 Fr. 29'528 2009 Fr. 22'033 2010 Fr. 19'573 2011 Fr. 18'396 2012 Fr. 20'641 2013 Fr. 21'680 2014 Fr. 20'814 2015 Fr. 20'415
In betraglicher Hinsicht wird die geleistete Unterstützung von der Beschwerde führerin nicht beanstandet (Urk. 1). 3.2
Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die von der Beschwerde führerin an ihre Tochter ausgerichteten Unterhaltsbeträge auf Grund eines gerichtlichen Entscheids, auf Grund einer behördlichen Anordnung oder in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung erfolgt sind (vgl. dazu auch Urk. 7/28 S. 2 oben). Vielmehr ist nach der Akten lage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidung, ob sie ihrer Tochter überhaupt Unter stützungsleistungen zukommen lassen wolle, sowie diejenige, in welchem Umfang sie ihre Tochter unterstützten wolle, in eigener Kompetenz und frei willig traf. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob und in welchen Umfang der Beschwerdeführerin zuzumuten war, ihre Tochter finanziell zu unter stützten, und insbesondere die Frage, ob es sich bei der Beschwerde führerin im Sinne Art. 328 Abs. 1 ZGB um eine in günstigen Verhältnissen lebende Perso nen handelte, offen bleiben. Denn es steht jedenfalls fest, dass die Beschwerde führerin die Unterstützung ihrer Tochter weder auf Grund einer richterlichen Entscheidung, noch auf Grund einer behördlichen Anordnung oder in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung leistete. 3.3
Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Unterhaltsleistungen an ihre Tochter freiwillig erbrachte, weshalb es sich bei den Unter stützungs leistungen, welche sie in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2015 ihrer Tochter hat zukommen lassen, um freiwillige, ohne rechtliche Ver pflich tung und ohne adäquate Gegenleistung geleistete Ver mögenshingaben han delte. Solche Leistungen stellen keine familien rechtliche Unterhaltsbeiträge im Sinne Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG dar und sind daher nicht als Ausgaben anzu erkennen, sondern stellen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung geleistete Vermögensentäusserungen dar. Aus diesem Grunde sind Unter stützungs leistungen, welche in Erfüllung der Unterstützungs pflicht unter Ver wandten nach Art. 328 ff. ZGB geleistet wurden, nach der erwähnten Recht sprechung (vorstehend E. 1.9) denn auch nicht als Ausgaben abziehbar.
4. 4.1
Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, in welchem Umfang der Beschwerde führe rin im Jahre 2016 ein Ve rmögensverzicht anzurechnen war, wobei das Ver zichtsvermögen jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist und der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen ist (vorstehend E. 1.4).
Das anzurechnende Verzichtsvermögen entwickelte sich wie folgt: Jahr : Verzicht : Abzug : Saldo : Datum Saldo : 2007 Fr. 33'694.-- Fr. 0.-- Fr. 33'694.-- 2008 Fr. 29'528.-- Fr. 0.-- Fr. 63'222.-- 31.12.2007 2009 Fr. 22'033.-- Fr. 10'000.-- Fr. 75'255.-- 31.12.2008 2010 Fr. 19'573.-- Fr. 10'000.-- Fr. 84'828.-- 31.12.2009 2011 Fr. 18'396.-- Fr. 10'000.-- Fr. 93'224.-- 31.12.2010 2012 Fr. 20'641.-- Fr. 10'000.-- Fr. 103'865.-- 31.12.2011 2013 Fr. 21'680.-- Fr. 10'000.-- Fr. 115'545.-- 31.12.2012 2014 Fr. 20'814.-- Fr. 10'000.-- Fr. 126'359.-- 31.12.2013 2015 Fr. 20'415.-- Fr. 10‘000.-- Fr. 136‘774.-- 31.12.2014 2016 Fr. 10'000.-- Fr. 126‘774.-- 31.12.2015 4.2
Der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung des streitigen Anspruchs auf Ergän zungsleistung für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2016 daher ein Vermögensverzicht im Umfang von Fr. 126‘774.-- anzurechnen. 5.
5.1
Nach Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensverzicht von Fr. 126‘774.-- und - bei einem unstreitigen Ver mögen von Fr. 60‘219.-- (Urk. 7/3 S. 5 Ziff. 10, Urk. 1 S. 6 Ziff. 6) von einem die Vermögensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- (vorstehend E. 1.2) über steigenden Vermögen im Betrag von insgesamt Fr. 149‘493.-- (= Fr. 126‘744.-- + Fr. 60‘219.-- ./. Fr. 37'500.--) ausging, und dass sie davon der Beschwerde führerin einen Zehntel im Betrag von Fr. 14‘949.-- als Einnahmen anrechnete. 5.2
Abgesehen von der Frage nach der Qualifikation der geleisteten Unterstützungs stützungsleistungen, wird weder die Bemessung des Vermögens per 31. De zem ber 2015 (vgl. Urk. 7/5) und der Einnahmen im weiteren Umfang, noch die Bemessung der anerkannten Ausgaben im weiteren Umfang durch die Beschwer degegnerin von der Beschwerdeführerin beanstandet (Urk. 1). Dies be züglich kann daher von einer eingehenden Prüfung abgesehen werden. Denn die Beschwerdeinstanz hat nach dem auch im Rahmen des Unter suchungs grund satzes zu beachten den Rü ge prinzip nicht zu prüfen, ob sich die ange fochtene Verfügung oder der ange fochtene Einspracheentscheid unter schlecht hin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Bean stan dungen z u untersuchen (BGE 119 V 349 E . 1a). Grund sätzlich sind daher nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte des ver fü gungsweise festge legten Rechtsverhältnisses zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1). 5.3
Bei einem Vermögensverzehr im Betrag von Fr. 14‘949.--, einem AHV-Renten ein kommen von Fr. 10‘464.--, einem ausländischen Renteneinkommen von Fr. 14‘277.-- und einem Vermögensertrag von Fr. 2‘641.-- im Jahr resultieren für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2016 anrechenbare Einnahmen im Betrag von Fr. 42‘331.-- (Fr. 14‘949.-- + Fr. 10‘464.-- + Fr. 14‘277.-- + Fr. 2‘641.--; vgl. Urk. 7/5 S. 2).
Bei einem allgemeinen Lebensbedarf für alleinstehende, zu Hause lebende Per sonen von Fr. 19‘290.-- (vorstehend E. 1.6), bei einem jährlichen Höchst betrag des Mietzinses für alleinstehende Personen von Fr. 13‘200.-- (vorstehend E. 1.5) und bei einer jährlichen kantonalen Durchschnittsprämie der Krankenver siche rung am Wohnort der Beschwerdeführerin (Kanton Zürich Region 2) von Fr. 5‘076.-- (Art. 54a Abs. 3 ELV in Verbindung mit Art. 2 lit. a der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2016 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen) resultieren für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2016 anerkannte Ausgaben im Betrag von Fr. 37‘566.--.
Ein Vergleich der anzurechnenden Einnahmen im Betrag von Fr. 42‘331.-- mit den anerkannten Ausgaben im Betrag von Fr. 37‘566.-- ergibt einen Überschuss an Einnahmen im Umfang von Fr. 4‘765.--. 6.
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 5. August 2016 (Urk. 7/2 und Urk. 7/5) sowie in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2016 verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Kümin - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz