Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1940, bezieht Zusatzleistungen zur Rente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie eine Hilflosenentschädigung der AHV für eine Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 7/19).
Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2016 (Urk. 7/ 139-143) s tellte die Stadt Illnau- Effretikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Zusatz leistungen mit Wirkung ab 1. März 2016 ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 3. beziehungsweise 1 9. September 2016 (Urk. 7/ 145-147) wies sie mit Ein spracheentscheid vom 2 9. September 2016 (Urk. 7/ 158-160 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. September 2016 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 2. November 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 394.— (Anteil Prämienverbilligung an die Krankenkasse). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 201 6, welche dem Beschwerdeführer am 2 2. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 8), bean tragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). 3.
Mit Urteil heutigen Datums wurde der Prozess Nr. ZL.2017.00003 in Sachen der Parteien erledigt. Diese Akten sind beizuziehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anre chenba ren Einnahmen übersteigen. Zu den anerkannten Ausgaben zählen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG insbesondere auch die Gebäudeunterhalts kosten und Hypothe kar zinse n bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft. 1.2
Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL), Stand 1. Januar 2016, hält unter anderem fest, dass der Baurechtszins dem Hypothe karzins gleichzustellen ist und dass Amortisationen von Hypotheken nicht als Ausgabe berücksichtigt werden können (Ziff. 3260.03-3260.04).
Für die Gebäudeunterhaltskosten präzisier en Art. 16 Abs. 1 der Verordnung übe r die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver siche rung (ELV) sowie WEL Ziff. 3260.02, dass der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gilt und demnach nicht auf die effektiven Unterhaltskosten abgestellt werden kann . W eitere anfallende Kosten sind nicht als Ausgabe anerkannt. Wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht, gilt gemäss Art. 16 Abs. 2 ELV der für die direkte Bundessteuer anwendbare.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 der ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grund sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewer tung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. 1.3
Als Ausgaben anerkannt werden gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG zudem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obli gatorische Krankenpflegeversicherung einschliesslich der Unfalldeckung zu entsprechen hat. Gemäss Art. 21a ELG ist dieser Pauschalbetrag direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Ergibt die Bedarfsrechnung nach Art. 9-11 ELG einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung, richtet die SVA für jede Person, die in die Bedarfsrechnung einbezogen wird, mindestens den Pauschal be trag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG aus. Ist der Anspruch höher als der Pauschalbetrag, zahlt die Gemeinde den Unterschied als Ergänzungsleistung aus (§ 12 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, die anerkannten Ausgaben seien in Art. 10 ELG abschliessend geregelt. Die durch die frühzeitige Auflösung der Hypothekarverträge entstandenen Kosten stellten einmalige, nicht wiederkehrende Kosten und damit keine anerkannte Ausgabe dar . Damit könnten sie nicht als Hypothekarkosten, sondern nur im Rahm en einer Vermögensverminderung anerkannt werden. Da in der Anspruchs berech nung bereits ein Vermögen von minus Fr. 64‘987.-- geführt werde, würde auch aus einer weiteren Vermögensminderung kein Leistungsanspruch resultieren (Urk. 2 S. 3 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kosten im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung der Hypotheken zwecks Refinanzierung des Gesamt betrags als Ausgaben anzurechnen seien. Wirtschaftlich betrachtet stellten die Vorfälligkeitsentschädigungen Schuldzinsvorauszahlungen dar, und gemäss kan to nalem Steuerrecht seien sie als Schuldzinsen abziehbar. Ein Anlass, davon für den Bereich der Ergänzungsleistungen abzuweichen, bestehe nicht. In Aus le gung von Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG seien diese Kosten daher unter den Begriff der Hypothekarzinsen zu subsumieren. Dies sei auch unter dem Aspekt gerecht fertigt, dass die Hypothekarzinsen gleich geblieben wären, wenn er die Ende Februar 2016 auslaufende Hypothek um ein Jahr - bis zum Auslaufen der beiden anderen Hypotheken - verlängert hätte, da in diesem Fall die Hypo the karzinsen gleich hoch geblieben und die Ergänzungsleistungen wie bis anhin geschuldet gewesen wären . Mit der Auflösung und dem Neuabschluss der Hypo thek habe sich zwar die hypothekarische Gesamtbelastung aufgrund des tieferen Zinssatzes verringert, doch sei er dafür mit der Vorfälligkeitsentschädigung belastet worden. Weiter habe die Y.___ noch den Zins von Fr. 57.40 für den Monat März 2016 verlangt, ab welchem Datum bereits die Z.___ den Zins eingefordert habe, und de r
Z.___
habe zudem eine einmalige Kommission in Höhe von Fr. 50. -- bezahlt werden müssen . Von dem daraus resultierenden Gesamtbetrag von Fr. 7‘032.25 habe er den hälftigen Anteil von Fr. 3‘516.15 zu tragen . Daraus resultiere ein Vermögensertrag von insgesamt Fr. 10‘645.--
(Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergän zungs leistungen ab 1. März 201 6. Insbesondere zu prüfen ist, ob die im Zusammen hang mit der vorzeitigen Auflösung der Hypotheken entstandenen Kosten als Hypothekarkosten und damit als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen sind. 3.
Aktenkundig ist, dass die im Miteigentum mit der Lebenspartnerin A.___ stehende Liegenschaft an der B.___, C.___ und D.___ hypothekarisch mit drei F esthypotheken bei der Y.___ AG mit unterschiedlichen Laufzeiten belastet war (Fr. 385‘000 .-- à 3.75 % bis Februar 2016; Fr. 265‘000.-- à 1.55 % bis April 2017 und Fr. 126‘250.-- à 1.68 % bis April 2017; Urk. 7/ 103-106).
Laut den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers stellte die Y.___ in Aussicht, dass sie die Liegenschaft nach Auslaufen der beiden ander e n Hypo theken im April 2017 nicht mehr finanzieren werde, weil sie das Risiko nicht mehr für tragbar halte (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.1, Urk. 7/131, Urk. 7/155) . Aus diesem Grund suchte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt des Auslaufens der Festhypothek über 385‘000.-- per März 2016 nach einer anderen Bank für die Finanzierung der gesamten Hypothek . Bei der Z.___, konnte schliesslich der gesamte Betrag von Fr. 776‘250.-- refinanziert werden mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem Zinssatz von 1.63 % mit Beginn ab 1. März 2016 (Hypothekarvertrag 61.036.814 vom 1 9. Februar 2016, Laufzeit 1. März 2016 - 2 8. Februar 2026), wo bei eine einmalige Kommission von Fr. 50.-- zu entrichten war (Urk. 7/133-13 7, Urk. 7/149) . Aufgrund der Refinanzierung mussten die beiden per April 2017 auslaufenden Hypotheken über Fr. 265‘000. -- und über Fr. 126‘250.-- bei der Y.___ AG vorzeitig aufgelöst werden. Dadurch fielen einmalige K osten in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘924.85 an, bestehend aus Fr. 4‘624.15 betreffend die Hypothek über Fr. 265‘000.-- und von Fr. 2‘300.70 betreffend die Hypothek über Fr. 126‘250. -- (Urk. 7/150-152) . Weiter war nach Darstellung des Beschwer deführers der Hypothekarzins für den Monat März doppelt zu entrichten und betrug für die Hypothek bei der Y.___
Fr. 57.40 (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.b) . 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer für die vorzeitige Auflösung der Hypotheken ausgerichtete Vorfälligkeitsentschädigung um eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG handelt. Während sich für die in dieser Bestimmung erwähnten Gebäudeunterhaltskosten eine detaillierte weitere Regelung in der WEL findet, fehlt eine solche für die Hypothekarzinsen. Die Präzisierung, wonach auch Baurechtszinsen anzurechnen sind und Amortisationen von der Anrechnung ausgeschlossen sind, weist auf die Auslegungsbedürftigkeit der Bestimmung hin. Zu bemerken ist, dass es sich aus rechtlicher Sicht bei der Vorfällig keits ent schädigung nicht um eine Schuldzinsvorauszahlung handelt, sondern dass diese - wie auch aus dem handelsüblichen Begriff „Penalty“ hervorgeht - eine Straf zahlung beziehungsweise eine Schadenersatzzahlung wegen vorzeitiger Auflö sung des Vertrags darstellt. Weiter handelt es sich klarerweise nicht um eine von der Anrechnung ausgeschlossene Amortisationszahlung. 4.2
Wie der Beschwerdeführer richtig ausführte, stellt das Ergänzungsleistungsrecht in zahlreichen Fällen auf die Bewertungsgrundsätze des Steuerrechts ab, so ausdrücklich bei der erwähnten Bemessung des für die Gebäudeunterhaltskosten anwendbaren Pauschalabzugs gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG oder generell bei der Bewertung des anrechenbaren Vermögens (vorstehend E. 1.2). Ferner trifft zu, dass gemäss kantonalem Steuerrecht (§ 31 Abs. 1 lit . a des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG) private Schuldzinsen im Umfang des steuerbaren Vermögensertrags und weiterer Fr. 50'000.-- abzugsfähig sind und dass Abstandszahlungen für die vorzeitige Auflösung von Grundpfanddarlehen praxisgemäss trotz fehlender Kapitalabhängigkeit zum Abzug zugelassen w e rden
(Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Richner /Frei/Kaufmann/ Meuter, 3. A., 2013, Rz 15 zu § 31). Auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Internet-Ausdruck vom 1 1. Oktober 2016 der Webs ite des kantonalen Steueramtes ist als Antwort auf häufig gestellte Fragen zu entnehmen, dass eine Vorfällig keit s entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung einer Festhypothek steuerlich als Zinsaufwand abzugsfähig ist (Urk. 3/2).
4.3
Ein Vergleich der Höhe der vor und nach dem Bankwechsel per 1. März 2016 geschuldeten Zinsen und Beiträge (vgl. vorstehend E. 3) ergibt Folgendes: Bis zur Ablösung der Hypotheken bei der Y.___
wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2106 ein jährlicher Hypothekarzins von Fr. 10‘ 831 .-- angerechnet. Nach der en A blösung betrug der Anteil des vom Beschwerdeführer zu tragenden Hypo thekarzinses bei der Z.___ jährlich noch Fr. 6‘327.-- (Urk. 7/107, Urk. 7/123, Urk. 7/138).
Die Gesamtkosten für die vorzeitige Auflösung beliefen sich auf Fr. 6‘ 924 .85 (Urk. 7/150-152, 7/132). Unter Berücksichtigung der noch 14 Monate dauernden Laufzeit bis zu m ordentlichen Au slaufen der Hypotheken ergibt sich für das Jahr 2016 (hochgerechnet auf zehn Monate) ein Betrag von Fr. 4‘946.30 (Fr. 6‘ 924.85 : 14 x 10) beziehungsweise ein hälftiger Anteil des Beschwerde führers von Fr. 2‘473.1 5. Die Gesamtbelastung des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 lag damit mit Fr. 8‘800.15 (Anteil Hypothekarzins Z.___
Fr. 6‘327.-- + Anteil Auflösungs kosten Y.___ von Fr. 2‘473.15) unter dem Betrag des Vorjahres . Der Wechsel der Hypothek bewirkte somit nicht nur auf längere Sicht, sondern selbst kurzfristig unter Anrechnung der Auflösungskosten eine Ausgaben sen kung, womit der Beschwerdeführer letztlich auch seiner Schadenminde rungs pflicht nachkam. 4.4
Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Begriff der anerkannten Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG beziehungsweise der darin genannten Hypo the karzinsen sich
– wie die Ausdehnung auf Baurechtszinsen und der ausdrück liche Ausschluss von Amortisationszahlungen aufzeigt - der Auslegung zugäng lich erweist, und ein Abstellen auf steuerrechtliche Grundsätze naheliegt. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, in welchem der Beschwerdeführer sich faktisch gezwungen sah, zur Refinanzierung des Gesamt betrags auch die erst später auslaufenden Teilhy potheken vorzeitig aufzulösen, sowie des weiteren Umstands, dass der Beschwerdeführer damit im Sinne seiner Schadenminderungspflicht insgesamt eine Senkung der Ausgaben bewirkte, erweist sich eine Anrechnung der Hypothekarzinsen vorliegend als sachgerecht. 4.5
Ob die einmalige, an die Z.___ auszurichtende Kommission von Fr. 50.-- (Urk. 7/132-137, Urk. 7/155) sowie de r für den Monat März 2016 an die Y.___
geschuldete Hypothekarzins von Fr. 57.40 anzurechnen ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn bereits unter Anrechnung eines Aufwandes von Fr. 8'800.15 (Hypothekarzins, Auflösungskosten) ergibt sich netto ein Vermögens ertrag der Liegenschaft von Fr. 11'679.85 (Bruttoertrag von Fr. 25'600.-- aus Pachtein nahmen und Mietwert der eigenen Wohnung abzüglich Ausgaben von Fr. 13'920.15 für Hypothekarzins, Ablösungskosten und Gebäudeunterhalts kosten, vgl. Aufstellung in Urk. 7/139). Damit resultier t ein Total an Einnahmen von Fr. 35'511.85 (Vermögensertrag von Fr. 11'679.85 + Rente 23'832.--)
beziehungsweise unter Gegenüberstellung eines To tal s an anerkannten Ausga ben von Fr. 36'298.-- ein Fehlbetrag von Fr. 786.1 5. Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den jährlichen Pauschalbetrag für die obliga torische Krankenpflegeversicherung (vorstehend E. 1. 3). Ein den Pauschalbetrag übersteigender Anspruch ergibt sich – wie bisher (Urk. 7/107-113)
– nicht, sodass keine darüberhinausgehenden Ergänzungsleistungen geschuldet sind. 5 .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Dies e bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim pra xis ge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses wird diese auf Fr. 1 ‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest gelegt. D as Gericht beschliesst : 1.
Die Akten des Prozess es Nr. ZL.2017.00003 in Sachen der Parteien werden beigezogen. und erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Illnau- Effretikon aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 394.-- (kantonale Durchschnittsprämie der Krankenkasse) hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Stadt Illnau- Effretikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 3. beziehungsweise 1 9. September 2016 (Urk. 7/ 145-147) wies sie mit Ein spracheentscheid vom
E. 1.2 Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL), Stand 1. Januar 2016, hält unter anderem fest, dass der Baurechtszins dem Hypothe karzins gleichzustellen ist und dass Amortisationen von Hypotheken nicht als Ausgabe berücksichtigt werden können (Ziff. 3260.03-3260.04).
Für die Gebäudeunterhaltskosten präzisier en Art. 16 Abs. 1 der Verordnung übe r die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver siche rung (ELV) sowie WEL Ziff. 3260.02, dass der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gilt und demnach nicht auf die effektiven Unterhaltskosten abgestellt werden kann . W eitere anfallende Kosten sind nicht als Ausgabe anerkannt. Wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht, gilt gemäss Art. 16 Abs. 2 ELV der für die direkte Bundessteuer anwendbare.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 der ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grund sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewer tung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
E. 1.3 Als Ausgaben anerkannt werden gemäss Art.
E. 2 9. September 2016 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 2. November 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 394.— (Anteil Prämienverbilligung an die Krankenkasse). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 201
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, die anerkannten Ausgaben seien in Art. 10 ELG abschliessend geregelt. Die durch die frühzeitige Auflösung der Hypothekarverträge entstandenen Kosten stellten einmalige, nicht wiederkehrende Kosten und damit keine anerkannte Ausgabe dar . Damit könnten sie nicht als Hypothekarkosten, sondern nur im Rahm en einer Vermögensverminderung anerkannt werden. Da in der Anspruchs berech nung bereits ein Vermögen von minus Fr. 64‘987.-- geführt werde, würde auch aus einer weiteren Vermögensminderung kein Leistungsanspruch resultieren (Urk. 2 S. 3 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kosten im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung der Hypotheken zwecks Refinanzierung des Gesamt betrags als Ausgaben anzurechnen seien. Wirtschaftlich betrachtet stellten die Vorfälligkeitsentschädigungen Schuldzinsvorauszahlungen dar, und gemäss kan to nalem Steuerrecht seien sie als Schuldzinsen abziehbar. Ein Anlass, davon für den Bereich der Ergänzungsleistungen abzuweichen, bestehe nicht. In Aus le gung von Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG seien diese Kosten daher unter den Begriff der Hypothekarzinsen zu subsumieren. Dies sei auch unter dem Aspekt gerecht fertigt, dass die Hypothekarzinsen gleich geblieben wären, wenn er die Ende Februar 2016 auslaufende Hypothek um ein Jahr - bis zum Auslaufen der beiden anderen Hypotheken - verlängert hätte, da in diesem Fall die Hypo the karzinsen gleich hoch geblieben und die Ergänzungsleistungen wie bis anhin geschuldet gewesen wären . Mit der Auflösung und dem Neuabschluss der Hypo thek habe sich zwar die hypothekarische Gesamtbelastung aufgrund des tieferen Zinssatzes verringert, doch sei er dafür mit der Vorfälligkeitsentschädigung belastet worden. Weiter habe die Y.___ noch den Zins von Fr. 57.40 für den Monat März 2016 verlangt, ab welchem Datum bereits die Z.___ den Zins eingefordert habe, und de r
Z.___
habe zudem eine einmalige Kommission in Höhe von Fr. 50. -- bezahlt werden müssen . Von dem daraus resultierenden Gesamtbetrag von Fr. 7‘032.25 habe er den hälftigen Anteil von Fr. 3‘516.15 zu tragen . Daraus resultiere ein Vermögensertrag von insgesamt Fr. 10‘645.--
(Urk. 1 S. 4 ff.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergän zungs leistungen ab 1. März 201 6. Insbesondere zu prüfen ist, ob die im Zusammen hang mit der vorzeitigen Auflösung der Hypotheken entstandenen Kosten als Hypothekarkosten und damit als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen sind. 3.
Aktenkundig ist, dass die im Miteigentum mit der Lebenspartnerin A.___ stehende Liegenschaft an der B.___, C.___ und D.___ hypothekarisch mit drei F esthypotheken bei der Y.___ AG mit unterschiedlichen Laufzeiten belastet war (Fr. 385‘000 .-- à 3.75 % bis Februar 2016; Fr. 265‘000.-- à 1.55 % bis April 2017 und Fr. 126‘250.-- à 1.68 % bis April 2017; Urk. 7/ 103-106).
Laut den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers stellte die Y.___ in Aussicht, dass sie die Liegenschaft nach Auslaufen der beiden ander e n Hypo theken im April 2017 nicht mehr finanzieren werde, weil sie das Risiko nicht mehr für tragbar halte (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.1, Urk. 7/131, Urk. 7/155) . Aus diesem Grund suchte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt des Auslaufens der Festhypothek über 385‘000.-- per März 2016 nach einer anderen Bank für die Finanzierung der gesamten Hypothek . Bei der Z.___, konnte schliesslich der gesamte Betrag von Fr. 776‘250.-- refinanziert werden mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem Zinssatz von 1.63 % mit Beginn ab 1. März 2016 (Hypothekarvertrag 61.036.814 vom 1 9. Februar 2016, Laufzeit 1. März 2016 - 2 8. Februar 2026), wo bei eine einmalige Kommission von Fr. 50.-- zu entrichten war (Urk. 7/133-13 7, Urk. 7/149) . Aufgrund der Refinanzierung mussten die beiden per April 2017 auslaufenden Hypotheken über Fr. 265‘000. -- und über Fr. 126‘250.-- bei der Y.___ AG vorzeitig aufgelöst werden. Dadurch fielen einmalige K osten in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘924.85 an, bestehend aus Fr. 4‘624.15 betreffend die Hypothek über Fr. 265‘000.-- und von Fr. 2‘300.70 betreffend die Hypothek über Fr. 126‘250. -- (Urk. 7/150-152) . Weiter war nach Darstellung des Beschwer deführers der Hypothekarzins für den Monat März doppelt zu entrichten und betrug für die Hypothek bei der Y.___
Fr. 57.40 (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.b) . 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer für die vorzeitige Auflösung der Hypotheken ausgerichtete Vorfälligkeitsentschädigung um eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG handelt. Während sich für die in dieser Bestimmung erwähnten Gebäudeunterhaltskosten eine detaillierte weitere Regelung in der WEL findet, fehlt eine solche für die Hypothekarzinsen. Die Präzisierung, wonach auch Baurechtszinsen anzurechnen sind und Amortisationen von der Anrechnung ausgeschlossen sind, weist auf die Auslegungsbedürftigkeit der Bestimmung hin. Zu bemerken ist, dass es sich aus rechtlicher Sicht bei der Vorfällig keits ent schädigung nicht um eine Schuldzinsvorauszahlung handelt, sondern dass diese - wie auch aus dem handelsüblichen Begriff „Penalty“ hervorgeht - eine Straf zahlung beziehungsweise eine Schadenersatzzahlung wegen vorzeitiger Auflö sung des Vertrags darstellt. Weiter handelt es sich klarerweise nicht um eine von der Anrechnung ausgeschlossene Amortisationszahlung. 4.2
Wie der Beschwerdeführer richtig ausführte, stellt das Ergänzungsleistungsrecht in zahlreichen Fällen auf die Bewertungsgrundsätze des Steuerrechts ab, so ausdrücklich bei der erwähnten Bemessung des für die Gebäudeunterhaltskosten anwendbaren Pauschalabzugs gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG oder generell bei der Bewertung des anrechenbaren Vermögens (vorstehend E. 1.2). Ferner trifft zu, dass gemäss kantonalem Steuerrecht (§ 31 Abs. 1 lit . a des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG) private Schuldzinsen im Umfang des steuerbaren Vermögensertrags und weiterer Fr. 50'000.-- abzugsfähig sind und dass Abstandszahlungen für die vorzeitige Auflösung von Grundpfanddarlehen praxisgemäss trotz fehlender Kapitalabhängigkeit zum Abzug zugelassen w e rden
(Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Richner /Frei/Kaufmann/ Meuter, 3. A., 2013, Rz
E. 6 , welche dem Beschwerdeführer am 2 2. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 8), bean tragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). 3.
Mit Urteil heutigen Datums wurde der Prozess Nr. ZL.2017.00003 in Sachen der Parteien erledigt. Diese Akten sind beizuziehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art.
E. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anre chenba ren Einnahmen übersteigen. Zu den anerkannten Ausgaben zählen gemäss Art.
E. 10 Abs. 3 lit . d ELG aus. Ist der Anspruch höher als der Pauschalbetrag, zahlt die Gemeinde den Unterschied als Ergänzungsleistung aus (§
E. 12 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 2.
E. 15 zu § 31). Auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Internet-Ausdruck vom 1 1. Oktober 2016 der Webs ite des kantonalen Steueramtes ist als Antwort auf häufig gestellte Fragen zu entnehmen, dass eine Vorfällig keit s entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung einer Festhypothek steuerlich als Zinsaufwand abzugsfähig ist (Urk. 3/2).
4.3
Ein Vergleich der Höhe der vor und nach dem Bankwechsel per 1. März 2016 geschuldeten Zinsen und Beiträge (vgl. vorstehend E. 3) ergibt Folgendes: Bis zur Ablösung der Hypotheken bei der Y.___
wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2106 ein jährlicher Hypothekarzins von Fr. 10‘ 831 .-- angerechnet. Nach der en A blösung betrug der Anteil des vom Beschwerdeführer zu tragenden Hypo thekarzinses bei der Z.___ jährlich noch Fr. 6‘327.-- (Urk. 7/107, Urk. 7/123, Urk. 7/138).
Die Gesamtkosten für die vorzeitige Auflösung beliefen sich auf Fr. 6‘ 924 .85 (Urk. 7/150-152, 7/132). Unter Berücksichtigung der noch 14 Monate dauernden Laufzeit bis zu m ordentlichen Au slaufen der Hypotheken ergibt sich für das Jahr 2016 (hochgerechnet auf zehn Monate) ein Betrag von Fr. 4‘946.30 (Fr. 6‘ 924.85 : 14 x 10) beziehungsweise ein hälftiger Anteil des Beschwerde führers von Fr. 2‘473.1 5. Die Gesamtbelastung des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 lag damit mit Fr. 8‘800.15 (Anteil Hypothekarzins Z.___
Fr. 6‘327.-- + Anteil Auflösungs kosten Y.___ von Fr. 2‘473.15) unter dem Betrag des Vorjahres . Der Wechsel der Hypothek bewirkte somit nicht nur auf längere Sicht, sondern selbst kurzfristig unter Anrechnung der Auflösungskosten eine Ausgaben sen kung, womit der Beschwerdeführer letztlich auch seiner Schadenminde rungs pflicht nachkam. 4.4
Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Begriff der anerkannten Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG beziehungsweise der darin genannten Hypo the karzinsen sich
– wie die Ausdehnung auf Baurechtszinsen und der ausdrück liche Ausschluss von Amortisationszahlungen aufzeigt - der Auslegung zugäng lich erweist, und ein Abstellen auf steuerrechtliche Grundsätze naheliegt. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, in welchem der Beschwerdeführer sich faktisch gezwungen sah, zur Refinanzierung des Gesamt betrags auch die erst später auslaufenden Teilhy potheken vorzeitig aufzulösen, sowie des weiteren Umstands, dass der Beschwerdeführer damit im Sinne seiner Schadenminderungspflicht insgesamt eine Senkung der Ausgaben bewirkte, erweist sich eine Anrechnung der Hypothekarzinsen vorliegend als sachgerecht. 4.5
Ob die einmalige, an die Z.___ auszurichtende Kommission von Fr. 50.-- (Urk. 7/132-137, Urk. 7/155) sowie de r für den Monat März 2016 an die Y.___
geschuldete Hypothekarzins von Fr. 57.40 anzurechnen ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn bereits unter Anrechnung eines Aufwandes von Fr. 8'800.15 (Hypothekarzins, Auflösungskosten) ergibt sich netto ein Vermögens ertrag der Liegenschaft von Fr. 11'679.85 (Bruttoertrag von Fr. 25'600.-- aus Pachtein nahmen und Mietwert der eigenen Wohnung abzüglich Ausgaben von Fr. 13'920.15 für Hypothekarzins, Ablösungskosten und Gebäudeunterhalts kosten, vgl. Aufstellung in Urk. 7/139). Damit resultier t ein Total an Einnahmen von Fr. 35'511.85 (Vermögensertrag von Fr. 11'679.85 + Rente 23'832.--)
beziehungsweise unter Gegenüberstellung eines To tal s an anerkannten Ausga ben von Fr. 36'298.-- ein Fehlbetrag von Fr. 786.1 5. Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den jährlichen Pauschalbetrag für die obliga torische Krankenpflegeversicherung (vorstehend E. 1. 3). Ein den Pauschalbetrag übersteigender Anspruch ergibt sich – wie bisher (Urk. 7/107-113)
– nicht, sodass keine darüberhinausgehenden Ergänzungsleistungen geschuldet sind. 5 .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Dies e bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim pra xis ge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses wird diese auf Fr. 1 ‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest gelegt. D as Gericht beschliesst : 1.
Die Akten des Prozess es Nr. ZL.2017.00003 in Sachen der Parteien werden beigezogen. und erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Illnau- Effretikon aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 394.-- (kantonale Durchschnittsprämie der Krankenkasse) hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Stadt Illnau- Effretikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00153
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom
9. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Stadt Illnau- Effretikon Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Märtplatz 29, Postfach, 8307 Effretikon Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1940, bezieht Zusatzleistungen zur Rente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie eine Hilflosenentschädigung der AHV für eine Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 7/19).
Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2016 (Urk. 7/ 139-143) s tellte die Stadt Illnau- Effretikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Zusatz leistungen mit Wirkung ab 1. März 2016 ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 3. beziehungsweise 1 9. September 2016 (Urk. 7/ 145-147) wies sie mit Ein spracheentscheid vom 2 9. September 2016 (Urk. 7/ 158-160 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. September 2016 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 2. November 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 394.— (Anteil Prämienverbilligung an die Krankenkasse). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 201 6, welche dem Beschwerdeführer am 2 2. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 8), bean tragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). 3.
Mit Urteil heutigen Datums wurde der Prozess Nr. ZL.2017.00003 in Sachen der Parteien erledigt. Diese Akten sind beizuziehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anre chenba ren Einnahmen übersteigen. Zu den anerkannten Ausgaben zählen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG insbesondere auch die Gebäudeunterhalts kosten und Hypothe kar zinse n bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft. 1.2
Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL), Stand 1. Januar 2016, hält unter anderem fest, dass der Baurechtszins dem Hypothe karzins gleichzustellen ist und dass Amortisationen von Hypotheken nicht als Ausgabe berücksichtigt werden können (Ziff. 3260.03-3260.04).
Für die Gebäudeunterhaltskosten präzisier en Art. 16 Abs. 1 der Verordnung übe r die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver siche rung (ELV) sowie WEL Ziff. 3260.02, dass der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gilt und demnach nicht auf die effektiven Unterhaltskosten abgestellt werden kann . W eitere anfallende Kosten sind nicht als Ausgabe anerkannt. Wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht, gilt gemäss Art. 16 Abs. 2 ELV der für die direkte Bundessteuer anwendbare.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 der ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grund sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewer tung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. 1.3
Als Ausgaben anerkannt werden gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG zudem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obli gatorische Krankenpflegeversicherung einschliesslich der Unfalldeckung zu entsprechen hat. Gemäss Art. 21a ELG ist dieser Pauschalbetrag direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Ergibt die Bedarfsrechnung nach Art. 9-11 ELG einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung, richtet die SVA für jede Person, die in die Bedarfsrechnung einbezogen wird, mindestens den Pauschal be trag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG aus. Ist der Anspruch höher als der Pauschalbetrag, zahlt die Gemeinde den Unterschied als Ergänzungsleistung aus (§ 12 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, die anerkannten Ausgaben seien in Art. 10 ELG abschliessend geregelt. Die durch die frühzeitige Auflösung der Hypothekarverträge entstandenen Kosten stellten einmalige, nicht wiederkehrende Kosten und damit keine anerkannte Ausgabe dar . Damit könnten sie nicht als Hypothekarkosten, sondern nur im Rahm en einer Vermögensverminderung anerkannt werden. Da in der Anspruchs berech nung bereits ein Vermögen von minus Fr. 64‘987.-- geführt werde, würde auch aus einer weiteren Vermögensminderung kein Leistungsanspruch resultieren (Urk. 2 S. 3 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kosten im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung der Hypotheken zwecks Refinanzierung des Gesamt betrags als Ausgaben anzurechnen seien. Wirtschaftlich betrachtet stellten die Vorfälligkeitsentschädigungen Schuldzinsvorauszahlungen dar, und gemäss kan to nalem Steuerrecht seien sie als Schuldzinsen abziehbar. Ein Anlass, davon für den Bereich der Ergänzungsleistungen abzuweichen, bestehe nicht. In Aus le gung von Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG seien diese Kosten daher unter den Begriff der Hypothekarzinsen zu subsumieren. Dies sei auch unter dem Aspekt gerecht fertigt, dass die Hypothekarzinsen gleich geblieben wären, wenn er die Ende Februar 2016 auslaufende Hypothek um ein Jahr - bis zum Auslaufen der beiden anderen Hypotheken - verlängert hätte, da in diesem Fall die Hypo the karzinsen gleich hoch geblieben und die Ergänzungsleistungen wie bis anhin geschuldet gewesen wären . Mit der Auflösung und dem Neuabschluss der Hypo thek habe sich zwar die hypothekarische Gesamtbelastung aufgrund des tieferen Zinssatzes verringert, doch sei er dafür mit der Vorfälligkeitsentschädigung belastet worden. Weiter habe die Y.___ noch den Zins von Fr. 57.40 für den Monat März 2016 verlangt, ab welchem Datum bereits die Z.___ den Zins eingefordert habe, und de r
Z.___
habe zudem eine einmalige Kommission in Höhe von Fr. 50. -- bezahlt werden müssen . Von dem daraus resultierenden Gesamtbetrag von Fr. 7‘032.25 habe er den hälftigen Anteil von Fr. 3‘516.15 zu tragen . Daraus resultiere ein Vermögensertrag von insgesamt Fr. 10‘645.--
(Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergän zungs leistungen ab 1. März 201 6. Insbesondere zu prüfen ist, ob die im Zusammen hang mit der vorzeitigen Auflösung der Hypotheken entstandenen Kosten als Hypothekarkosten und damit als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen sind. 3.
Aktenkundig ist, dass die im Miteigentum mit der Lebenspartnerin A.___ stehende Liegenschaft an der B.___, C.___ und D.___ hypothekarisch mit drei F esthypotheken bei der Y.___ AG mit unterschiedlichen Laufzeiten belastet war (Fr. 385‘000 .-- à 3.75 % bis Februar 2016; Fr. 265‘000.-- à 1.55 % bis April 2017 und Fr. 126‘250.-- à 1.68 % bis April 2017; Urk. 7/ 103-106).
Laut den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers stellte die Y.___ in Aussicht, dass sie die Liegenschaft nach Auslaufen der beiden ander e n Hypo theken im April 2017 nicht mehr finanzieren werde, weil sie das Risiko nicht mehr für tragbar halte (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.1, Urk. 7/131, Urk. 7/155) . Aus diesem Grund suchte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt des Auslaufens der Festhypothek über 385‘000.-- per März 2016 nach einer anderen Bank für die Finanzierung der gesamten Hypothek . Bei der Z.___, konnte schliesslich der gesamte Betrag von Fr. 776‘250.-- refinanziert werden mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem Zinssatz von 1.63 % mit Beginn ab 1. März 2016 (Hypothekarvertrag 61.036.814 vom 1 9. Februar 2016, Laufzeit 1. März 2016 - 2 8. Februar 2026), wo bei eine einmalige Kommission von Fr. 50.-- zu entrichten war (Urk. 7/133-13 7, Urk. 7/149) . Aufgrund der Refinanzierung mussten die beiden per April 2017 auslaufenden Hypotheken über Fr. 265‘000. -- und über Fr. 126‘250.-- bei der Y.___ AG vorzeitig aufgelöst werden. Dadurch fielen einmalige K osten in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘924.85 an, bestehend aus Fr. 4‘624.15 betreffend die Hypothek über Fr. 265‘000.-- und von Fr. 2‘300.70 betreffend die Hypothek über Fr. 126‘250. -- (Urk. 7/150-152) . Weiter war nach Darstellung des Beschwer deführers der Hypothekarzins für den Monat März doppelt zu entrichten und betrug für die Hypothek bei der Y.___
Fr. 57.40 (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.b) . 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer für die vorzeitige Auflösung der Hypotheken ausgerichtete Vorfälligkeitsentschädigung um eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG handelt. Während sich für die in dieser Bestimmung erwähnten Gebäudeunterhaltskosten eine detaillierte weitere Regelung in der WEL findet, fehlt eine solche für die Hypothekarzinsen. Die Präzisierung, wonach auch Baurechtszinsen anzurechnen sind und Amortisationen von der Anrechnung ausgeschlossen sind, weist auf die Auslegungsbedürftigkeit der Bestimmung hin. Zu bemerken ist, dass es sich aus rechtlicher Sicht bei der Vorfällig keits ent schädigung nicht um eine Schuldzinsvorauszahlung handelt, sondern dass diese - wie auch aus dem handelsüblichen Begriff „Penalty“ hervorgeht - eine Straf zahlung beziehungsweise eine Schadenersatzzahlung wegen vorzeitiger Auflö sung des Vertrags darstellt. Weiter handelt es sich klarerweise nicht um eine von der Anrechnung ausgeschlossene Amortisationszahlung. 4.2
Wie der Beschwerdeführer richtig ausführte, stellt das Ergänzungsleistungsrecht in zahlreichen Fällen auf die Bewertungsgrundsätze des Steuerrechts ab, so ausdrücklich bei der erwähnten Bemessung des für die Gebäudeunterhaltskosten anwendbaren Pauschalabzugs gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG oder generell bei der Bewertung des anrechenbaren Vermögens (vorstehend E. 1.2). Ferner trifft zu, dass gemäss kantonalem Steuerrecht (§ 31 Abs. 1 lit . a des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG) private Schuldzinsen im Umfang des steuerbaren Vermögensertrags und weiterer Fr. 50'000.-- abzugsfähig sind und dass Abstandszahlungen für die vorzeitige Auflösung von Grundpfanddarlehen praxisgemäss trotz fehlender Kapitalabhängigkeit zum Abzug zugelassen w e rden
(Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Richner /Frei/Kaufmann/ Meuter, 3. A., 2013, Rz 15 zu § 31). Auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Internet-Ausdruck vom 1 1. Oktober 2016 der Webs ite des kantonalen Steueramtes ist als Antwort auf häufig gestellte Fragen zu entnehmen, dass eine Vorfällig keit s entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung einer Festhypothek steuerlich als Zinsaufwand abzugsfähig ist (Urk. 3/2).
4.3
Ein Vergleich der Höhe der vor und nach dem Bankwechsel per 1. März 2016 geschuldeten Zinsen und Beiträge (vgl. vorstehend E. 3) ergibt Folgendes: Bis zur Ablösung der Hypotheken bei der Y.___
wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2106 ein jährlicher Hypothekarzins von Fr. 10‘ 831 .-- angerechnet. Nach der en A blösung betrug der Anteil des vom Beschwerdeführer zu tragenden Hypo thekarzinses bei der Z.___ jährlich noch Fr. 6‘327.-- (Urk. 7/107, Urk. 7/123, Urk. 7/138).
Die Gesamtkosten für die vorzeitige Auflösung beliefen sich auf Fr. 6‘ 924 .85 (Urk. 7/150-152, 7/132). Unter Berücksichtigung der noch 14 Monate dauernden Laufzeit bis zu m ordentlichen Au slaufen der Hypotheken ergibt sich für das Jahr 2016 (hochgerechnet auf zehn Monate) ein Betrag von Fr. 4‘946.30 (Fr. 6‘ 924.85 : 14 x 10) beziehungsweise ein hälftiger Anteil des Beschwerde führers von Fr. 2‘473.1 5. Die Gesamtbelastung des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 lag damit mit Fr. 8‘800.15 (Anteil Hypothekarzins Z.___
Fr. 6‘327.-- + Anteil Auflösungs kosten Y.___ von Fr. 2‘473.15) unter dem Betrag des Vorjahres . Der Wechsel der Hypothek bewirkte somit nicht nur auf längere Sicht, sondern selbst kurzfristig unter Anrechnung der Auflösungskosten eine Ausgaben sen kung, womit der Beschwerdeführer letztlich auch seiner Schadenminde rungs pflicht nachkam. 4.4
Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Begriff der anerkannten Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit . b ELG beziehungsweise der darin genannten Hypo the karzinsen sich
– wie die Ausdehnung auf Baurechtszinsen und der ausdrück liche Ausschluss von Amortisationszahlungen aufzeigt - der Auslegung zugäng lich erweist, und ein Abstellen auf steuerrechtliche Grundsätze naheliegt. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, in welchem der Beschwerdeführer sich faktisch gezwungen sah, zur Refinanzierung des Gesamt betrags auch die erst später auslaufenden Teilhy potheken vorzeitig aufzulösen, sowie des weiteren Umstands, dass der Beschwerdeführer damit im Sinne seiner Schadenminderungspflicht insgesamt eine Senkung der Ausgaben bewirkte, erweist sich eine Anrechnung der Hypothekarzinsen vorliegend als sachgerecht. 4.5
Ob die einmalige, an die Z.___ auszurichtende Kommission von Fr. 50.-- (Urk. 7/132-137, Urk. 7/155) sowie de r für den Monat März 2016 an die Y.___
geschuldete Hypothekarzins von Fr. 57.40 anzurechnen ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn bereits unter Anrechnung eines Aufwandes von Fr. 8'800.15 (Hypothekarzins, Auflösungskosten) ergibt sich netto ein Vermögens ertrag der Liegenschaft von Fr. 11'679.85 (Bruttoertrag von Fr. 25'600.-- aus Pachtein nahmen und Mietwert der eigenen Wohnung abzüglich Ausgaben von Fr. 13'920.15 für Hypothekarzins, Ablösungskosten und Gebäudeunterhalts kosten, vgl. Aufstellung in Urk. 7/139). Damit resultier t ein Total an Einnahmen von Fr. 35'511.85 (Vermögensertrag von Fr. 11'679.85 + Rente 23'832.--)
beziehungsweise unter Gegenüberstellung eines To tal s an anerkannten Ausga ben von Fr. 36'298.-- ein Fehlbetrag von Fr. 786.1 5. Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den jährlichen Pauschalbetrag für die obliga torische Krankenpflegeversicherung (vorstehend E. 1. 3). Ein den Pauschalbetrag übersteigender Anspruch ergibt sich – wie bisher (Urk. 7/107-113)
– nicht, sodass keine darüberhinausgehenden Ergänzungsleistungen geschuldet sind. 5 .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Dies e bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim pra xis ge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses wird diese auf Fr. 1 ‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest gelegt. D as Gericht beschliesst : 1.
Die Akten des Prozess es Nr. ZL.2017.00003 in Sachen der Parteien werden beigezogen. und erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Illnau- Effretikon aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 394.-- (kantonale Durchschnittsprämie der Krankenkasse) hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Stadt Illnau- Effretikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens