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ZL.2016.00151

Hypothetisches Einkommen des Ehegatten, der die EL-Ansprecherin vollzeitlich pflegt, nicht mit der Hilflosenentschädigung begründbar und daher nicht im Sinne eines fiktiven Lohnes indirekt trotz Art. 11 Abs. 3 ELG als Einkommen anrechenbar.

Zürich SozVersG · 2017-09-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1963, ist wegen einer progredienten Muskel dystrophie auf umfassende Pflege angewiesen (Urk. 8/356, Urk. 8/371). Sie wohnt mit ihrem Ehemann Y.___, geboren 1956, sowie weiteren Familienmitgliedern zusammen (Urk. 8/346, Urk. 8/353) und bezieht vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL ), Zusatz leistungen zu ihren Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 8/V/87-97).

Mit Schreiben vom 21. August 2015 (Eingang vom 29. September 2015) bean tragte die Versicherte eine Neuberechnung der Zusatz leistungen, in der kein hypo thetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes mehr angerechnet werden solle (Urk. 8/355). Dies lehnte das AZL mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 ab (Urk. 8/357). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 verlangte die Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 8/360). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 setzte das AZL den Anspruch auf Zu satzleistungen ab November 2015 unverändert (Urk. 8/V/88) unter Berück sich tigung eines (hypothetischen) Ein kommens des Ehemannes von Fr. 42‘000.-- auf Fr. 2‘373.-- pro Monat fest (Urk. 8/V/90). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 27. November 2015 Ein sprache (Urk. 8/368). Diese hiess das AZL mit Einspracheentscheid vom 30. September 2016 teilweise gut, indem es das hypothetische Einkommen auf Fr. 28‘500.-- respektive (nach Privilegierung) Fr. 18‘000.-- reduzierte und den Anspruch auf Zusatzleistungen dementsprechend erhöhte (Urk. 2/1-2). 2.

Hiergegen erhoben die Versicherte und ihr Ehemann mit Eingabe vom 28. Okto ber 2016 Beschwerde und beantragten, der Einspracheentscheid vom 30. Sep tember 2016 respektive die Verfügung vom 29. Oktober 2015 seien teilweise aufzuheben und es sei von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für den Ehemann abzusehen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). In der Replik vom 10. Januar 2017 hielten die Beschwerde führen den an ihren Anträgen fest (Urk. 11 S. 1). Die Beschwerdegegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die an erkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG). Die aner kannten Aus gaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammen zurechnen ( Art. 9 Abs. 2 ELG). 1. 2

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren oder Personen, die mit Kin dern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Nicht angerechnet werden Hilflosen ent schädigungen der Sozialversicherungen ( Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG).

Ebenfalls als Einkommen anzurechnen sind Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine solche Ver zichts hand lung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Ver mögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verant worten den Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Er werbstä tigkeit absieht (nicht publizierte E.

3e des Urteils BGE 128 V 39; B GE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E.

1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.2). 1.3

1.3.1

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzu rechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird (BGE 117 V 287 E. 3b). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dem entsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkennt nisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzu stellen (BGE 142 V 12 E. 3.2, 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3a; Urteil des Bundesge richts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 5.1).

Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumut bar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann aber umgestossen werden. Wird - insbesondere mit Belegen über erfolglose (quali tativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen - der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dasselbe gilt, wenn die EL-beziehende Person ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten in einem Heim platziert werden müsste. Die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit muss mittels detailliertem Arztzeugnis oder der Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosenent schädi gung nachgewiesen werden. Lediglich die Haushaltsführung für den Ehegatten oder die Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothe tischen Einkommens zu verzichten (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage

2009, S. 158 f.; Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2017, Rz 3482.03). 1.3.2

Muss die laufende Ergänzungsleistung aufgrund der Anrechnung eines hypo thetischen Erwerbseinkommens für den nicht invaliden Ehegatten reduziert werden, ist eine angemessene Frist einzuräumen, wobei Art. 25 Abs. 4 der Ver ordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELV) nicht anwendbar ist (BGE 142 V 12 E. 5.4). 1.3.3

Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegatten des EL-An spre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV

- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei E hepaaren jähr lich ins ge samt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurech nen. In so fern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tat sächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E .

1c und P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.3). 1.4 1.4.1

Die Schadenminderungspflicht ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialver siche rungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten ( BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f. mit Hinweis). S chon unter dem Blickwin kel der allgemeinen Schadenminderungs pflicht darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden so wie im gemeinsamen eheli chen Haus halt leben den Ehegatten des EL- Anspre chers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne W eiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunfts möglichkeiten, über die er verfü gt, auch tat säch lich realisiert (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen ). 1.4.2

Die objektive Beweislast dafür, dass kein Eink ommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs.

1 lit.

g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt bei m Leistungsansprecher (Urteil des Bun des gerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4) .

Auch ausserhalb des An wen dungsbereichs von Art. 14a und 14b ELV kann eine (in grund sätzli cher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur ange nom men werden, wenn sie mit überwiegender Wahr scheinlich keit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht . Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungs an sprecher trotz Geltung des Untersuchungs grundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken ( Art. 28 ATSG ; Urteil des Bun desgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, obschon der Beschwerdeführende 2 ohne Drittausgaben voll um fänglich die Pflege und Betreuung seiner pflegebedürftigen Ehefrau und grösstenteils auch jene seines (erwachsenen, behinderten) Sohnes leiste, sei ihm ein fiktives Erwerbseinkommen anzurechnen, da die Ehefrau und der Sohn je eine Hilflosenentschädigung von Fr. 22‘560.-- respektive von Fr. 14‘100.-- erhalten würden. Unter Einbezug des Alters des Beschwerdeführenden 2, der Einkommensverhältnisse, der Haushaltsituation und der Schadenminderungs pflicht sei dieses fiktive Einkommen (nach Privilegierung) auf Fr. 18‘000.-- pro Jahr festzusetzen, was der Hälfte der gesamten Hilflosenentschädigung ent spreche. Zudem stehe dem 7-Personenhaushalt, in welchem das Ehepaar zu sammen mit der Familie ihres Sohnes lebe, allein aus Sozialversicherungen ein Haushaltseinkommen von Fr. 108‘888.-- zur Verfügung (Urk. 2).

Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort zudem vor, ange sichts des Subsi diaritätsprinzips für Zusatzleistungen sei die Hilflosen ent schä digung im Sinne einer indirekten Anrechnung bei den Einnahmen zu berück sichtigen, da der pflegende Ehegatte seine Pflege- und Betreuungs leistungen nicht unentgeltlich erbringen dürfe und er ausserdem von den vollen EL-Ehe paarleistungen profitiere, so dass eine Doppelzahlung vorliege und zu vermei den sei (Urk. 7 S. 2 ff.). Die Ver waltungsweisung in WEL Rz 3482.03 verbiete die indirekte Anrechnung der Hilf losenentschädigung oder eines Teils davon als (ver zichtetes) Erwerbseinkommen nicht, da es auf den Heimeintritt respektive dessen Verhinderung keinen Einfluss habe. Sie besage, dass dem Ehegatten eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit nicht aufzuzwingen sei. Sie komme aber über haupt erst zum Tragen, wenn ein Erwerbseinkommen ange rechnet würde, das höher als die Hilflosenentschädigung sei. Der Beschwerde führende 2 werde aber nicht gezwungen, eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sondern müsse sich lediglich einen Teil der Hilflosenent schädi gung als Entschädigung für seine Pflege- und Betreuungsarbeit für seine Ehe frau und seinen im gleichen Haushalt lebenden Sohn anrechnen lassen. Denn er habe nicht das Recht, die Pflege- und Betreuungsleistungen gratis zu erbringen, tue er dies dennoch, müsse dies als Verzichtshandlung berücksichtigt werden (Urk. 7 S. 4).

Ein Anspruch auf die Vergütung von hauswirtschaftlichen Leistungen sodann könne lediglich dann geltend gemacht werden, wenn diese notwendig seien. In einem grossen Mehrpersonenhaushalt sei davon auszugehen, dass der Haushalt gemeinsam von den übrigen Familienangehörigen erledigt werden könne (Urk. 7 S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, der Beschwerdeführende 2 be treue und pflege die Beschwerdeführende 1 während 24 Stunden pro Tag und zusätzlich auch den erwachsenen geistig behinderten Sohn. Eine Erwerbs tätig keit wäre neben dieser aufwändigen und kräfte raubenden Belastung für den Beschwerdeführenden 2 auch wegen des Alters von 60 Jahren nicht mög lich und unrealistisch. Ausserdem könne durch seine Betreuung ein Pflege heimein tritt und ein Eintritt in eine Behinderteninstitution ver hindert werden. Ein Heimeintritt oder eine Rundumbetreuung durch die Spitex etc. würde die All gemeinheit wesentlich teurer zu stehen kommen. Zudem könnten durch die von sieben Personen gemeinsam genutzte Wohnung erhebliche Mietkosten bei der Festlegung der Ergänzungsleistungen gespart werden. Diesbezüglich handle es sich im Übrigen um zwei rechtlich unabhängige Systeme (Versicherte und Ehe mann einerseits; Sohn mit Ehefrau und Kleinkind andererseits), die indi viduell zu beurteilen seien. Die Hilflosenentschädigung der Beschwerde führen den 1 dürfe nicht als Lohn angerechnet werden. Eine Entschädigung für die Arbeit am Sohn in der Höhe dessen halber Hilflosenentschädigung sei ange messen (Urk. 1 S. 2).

In der Replik bringen die Beschwerdeführenden zudem vor, die gesetzliche Rege lung sei klar und eindeutig. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG würden die an rechen baren Einnahmen sowie die anrechenbaren Ausgaben von Ehegatten zusammengerechnet. Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG halte zudem ausdrücklich fest, dass die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung kein anrechenbares Einkommen darstelle. Eine Ausnahme für Ehepaare sei nicht vorgesehen, wes halb dies klarerweise auch im Falle einer Ehepaarberechnung gelte. Die Beschwerdeführende 1 sei ausserdem weiterhin auf die Haushaltshilfe ange wie sen. Sie könne ihren Haushalt nicht selber führen und der Ehemann sei mit der 24-Stunden-Pflege voll ausgelastet. Damit sei Dritthilfe für den Haushalt not wendig. Anderen im Haushalt wohnenden Personen könne die Haushalts füh rung nicht angerechnet werden, da diese nicht in der EL-Berechnung ein ge rechnet seien. Bezüglich der Pflege des behinderten Sohnes sei zu präzisieren, dass der Beschwerdeführende 2 dies nicht alleine bewältige. Er unterstütze seine Schwiegertochter, die auch noch ein Kleinkind betreuen müsse, bei der Pflege ihres Mannes nach seinen Möglichkeiten. Sein klarer zeitlicher Schwer punkt liege jedoch bei der Pflege der Beschwerdeführenden 1 (Urk. 11). 2.3

Die Frage, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf die Vergütung der Kosten für eine Haushaltshilfe haben, welche sich grundsätzlich als Einmalvergütung nach Art. 14 ELG gestaltet, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Ein sprache entscheides (Urk. 2) respektive der diesem zugrunde liegenden Ver fügung vom

29. Oktober 2015 (Urk. 8/V/90) und hier daher nicht zu prüfen. Die Beschwer deführenden haben diesbezüglich denn auch keinen Antrag gestellt (Urk. 1 S. 1).

Zu prüfen ist allein die Höhe des Anspruchs auf monatliche Ergänzungs leistun gen und zu klären dabei die Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin bei der ZL-Berech nung ab November 2015 (Urk. 2/2, Urk. 8/V/90) zu Recht ein hypo the tisches Jahres ein kommen des Ehemannes der Versicherten von netto Fr. 28‘500.-- respektive (nach Privilegierung) Fr. 18‘000.-- als Ein nahm e berücksichtigt hat. 3. 3.1

Es ist unstrittig und belegt, dass die Beschwerdeführende 1 aufgrund ihres Ge sund heitszustandes umfassend pflegebedürftig ist und eine Hilflosenent schädi gung der Invalidenversicherung schweren Grades bezieht (Urk. 8/371/2-4). Ebenfalls unstrittig ist, dass die ganze Pflege und Betreuung durch ihren Ehe mann grundsätzlich ohne Dritthilfe wie Spitex etc. geleistet wird (Urk. 2 S. 1, Urk. 8/371/4, Urk. 8/370).

Bei dieser Ausgangslage machen die Beschwerdeführenden zu Recht geltend, dass ohne die grundsätzlich ganztägige Pflege- und Betreuungsleistung des Ehe mannes davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführende 1 in einem Heim betreut werden müsste. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Um standes, dass das Ehepaar zusammen mit ihrem erwachsenen Sohn, dessen Ehefrau und deren Kleinkind sowie mit zwei weiteren ihrer erwachsenen Kinder zusammenwohnt, wobei ein Sohn geistig behindert ist und seinerseits eine Hilf losen entschädigung bezieht. Denn selbst wenn die Familienmitglieder gelegent lich Hilfestellung bei der Betreuung der Beschwerdeführenden 1 leisten, was nicht aktenkundig ist und jedenfalls einer notwendigen Entlastung bei einer wie hier erforderlichen Tag- und Nachtbetreuung entsprechen würde, wäre ohne die grund sätzliche Präsenz und den Einsatz des Ehemannes die nötige Intensivbe treuung zuhause nicht zu bewerkstelligen.

Unter solchen Umständen, bei denen wie hier die Pflegeleistung des nichtin validen Ehegatten den Heimeintritt der EL-Bezügerin verhindert, sieht die Ver waltungsweisung WEL - an die sich die Durchführungsstellen zu halten haben - vor, dass auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des nichtin va liden Ehegatten zu verzichten sei (WEL Rz 3482.03; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 158; E. 1.3.1 hiervor). Dies ist nicht zu bean standen und auch im vor liegenden Fall anzuwenden. 3.2

3.2.1

Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.

Der Wortlaut in Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG, wonach Hilflosenentschädigungen nicht als Einnahmen angerechnet werden dürfen, ist insofern klar und wurde vom Gesetzgeber dort ohne Ausnahmen aufgenommen. In Abs. 4 von Art. 11 ELG ermächtigte er den Bundesrat zur Bestimmung der Fälle, in denen die Hilf losenentschädigungen der Sozialversicherungen ausnahms weise als Ein nahmen angerechnet werden dürfen. Der Bundesrat machte davon in Art. 15b ELV Gebrauch und bestimmte als einzige Ausnahme, dass die Hilflosen entschädi gung der AHV, IV, Militär- und Unfallversicherung als Einnahme angerechnet wird, wenn in der Tagestaxe eines Heimes oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. Damit hat es sein Bewenden, wei tere Aus nahmen sind im Gesetz und in der Verordnung nicht vorgesehen.

Die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG) stellen - wie auch die Assistenzbeiträge der AHV oder der IV (Art. 11 Abs. 3 lit. f ELG) - unter den nicht anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 3 ELG einen Sonderfall in dem Sinne dar, dass es sich dabei im Gegensatz zu den (meisten) anderen in dieser Bestimmung abschliessend (dazu: BGE 139 V 453 E. 3.2.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 185) aufge führten Einnahmen nicht um Leistungen mit Sozialhilfe- oder Fürsorgecharakter handelt, welche zu den Er gänzungsleistungen subsidiär ausgerichtet werden. Die Hilflosenent schädigung geht den Ergänzungsleistungen nicht vor, da sie nicht wie etwa die Unter stüt zungen der öffentlichen Sozialhilfe (Urk. 11 Abs. 3 lit. b ELG) die Deckung des Existenzbedarfes, sondern der Kosten, welche einer behinderten Person zusätz lich dazu anfallen und in Art. 10 ELG nicht als anerkannte Ausgaben aufgeführt sind, bezweckt. Die Hilflosenentschädigung darf daher nur in jenen Fällen als Einnahme Anrechnung finden, in denen die Anspruchsberechnung ausnahms weise auch die Kosten der Hilfe beinhaltet (Jöhl/Usinger-Egger, Er gänzungs leistungen zur AHV/IV , in: SBVR, Soziale Sicherh eit, 2. Aufl. 2007, S. 1904 Rz 219). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Zusatzkosten, welche der Beschwerde führenden 1 und ferner auch dem behin derten Sohn behinderungsbedingt anfallen, wurden im Ein zelnen nicht er mittelt und in der ZL-Berechnung denn auch nicht berücksichtigt, was ange sichts der abschliessenden Aufzählung (Carigiet/Koch, a.a.O, S. 134) der aner kannten Ausgaben in Art. 10 ELG korrekt ist, da solche Kosten als Ausgaben dort nicht vorgesehen sind. Im Gegensatz dazu ist die Tagestaxe bei Heim- und Spita laufenthalten als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG), weshalb die aus nahmsweise Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung als Einnahme entsprechend der bundesrätlichen Aus nahme bestimmung in Art. 15b ELV mög lich ist, wenn die Tagestaxe auch die Kosten für die Pflege enthält. 3.2.2

Eine analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung respektive eine zu sätz liche Ausnahme zu Art. 11 Abs. 3 ELG fällt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht, so dass die Hilflosenent schädigung ohne gesetzliche Grundlage jedenfalls nicht indirekt als Lohn des pflegenden Ehegatten angerechnet werden darf. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wäre daher aus schliess lich mit Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG begründbar, wonach ein Einkom mens verzicht des Ehegatten jedoch nur anzunehmen wäre, wenn diesem eine Erwerbstätigkeit tatsächlich zumutbar und eine allfällige Erwerbsfähigkeit rea listischerweise auf dem konkreten Arbeitsmarkt verwertbar wäre. Dass dies der Fall ist, hat auch die Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Sie hat denn auch die massgeblichen konkreten Umstände beim Beschwerdeführenden 2 (Ausbil dung, Fähigkeiten, beruflichen Erfahrungen, Zeitdauer seit der letzten Anstel lung etc.) nicht abgeklärt.

Die Kosten für eine 24-Stundenpflege und -betreuung der Beschwerde führen den 1 sowie die Betreuungskosten für den behinderten Sohn durch Dritte, sofern diese Betreuung und Pflege überhaupt zuhause durch auswärtige Dritte durch geführt werden könnten, würden im Übrigen denn auch höher ausfallen, als ein gegebenenfalls durch den 59-jährigen Ehe mann erzielbares und ihm zumutbares Einkommen. Da - wie ausgeführt - bei berufs bedingter Abwesenheit des Ehe mannes eine Heimunterbringung nicht zu ver meiden wäre, würden auch die dadurch anfallenden Ausgaben erheblich höher ausfallen, als dies mit dem Ein kommen des Ehemannes kompensiert werden könnte, weshalb die WEL-Wei sung Rz 3482.03 mit der gesetzlichen Regelung vereinbar und deren Anwen dung hier gerecht fertigt ist. Es besteht damit kein Anlass davon abzuweichen. 3.3

Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der ZL-Berechnung der Beschwerdeführenden erfolgte somit zu Unrecht, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Di e Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese die ZL-Be rech nung für die Zeit ab November 2015 im Sinne der Er wä gungen, mithin ohne Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens des Beschwerdeführenden 2, neu anstelle und über den Anspruch der Beschwer deführenden ab November 2015 in diesem Sinne neu verfüge. 4.

Das Verfahren ist kostenlos.

Ausgangsgemäss steht den obsiegenden Beschwerdeführenden eine Prozess ent schädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Ver bin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein spracheentscheid vom

30. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin z urückge wiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen über den An spruch auf Zusatzleistun gen der Beschwerdeführenden für die Zeit ab November 2015 neu ver füge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Pro zessent schädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1963, ist wegen einer progredienten Muskel dystrophie auf umfassende Pflege angewiesen (Urk. 8/356, Urk. 8/371). Sie wohnt mit ihrem Ehemann Y.___, geboren 1956, sowie weiteren Familienmitgliedern zusammen (Urk. 8/346, Urk. 8/353) und bezieht vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL ), Zusatz leistungen zu ihren Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 8/V/87-97).

Mit Schreiben vom 21. August 2015 (Eingang vom 29. September 2015) bean tragte die Versicherte eine Neuberechnung der Zusatz leistungen, in der kein hypo thetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes mehr angerechnet werden solle (Urk. 8/355). Dies lehnte das AZL mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 ab (Urk. 8/357). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 verlangte die Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 8/360). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 setzte das AZL den Anspruch auf Zu satzleistungen ab November 2015 unverändert (Urk. 8/V/88) unter Berück sich tigung eines (hypothetischen) Ein kommens des Ehemannes von Fr. 42‘000.-- auf Fr. 2‘373.-- pro Monat fest (Urk. 8/V/90). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 27. November 2015 Ein sprache (Urk. 8/368). Diese hiess das AZL mit Einspracheentscheid vom 30. September 2016 teilweise gut, indem es das hypothetische Einkommen auf Fr. 28‘500.-- respektive (nach Privilegierung) Fr. 18‘000.-- reduzierte und den Anspruch auf Zusatzleistungen dementsprechend erhöhte (Urk. 2/1-2).

E. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die an erkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG). Die aner kannten Aus gaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammen zurechnen ( Art. 9 Abs.

E. 1.3.1 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzu rechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird (BGE 117 V 287 E. 3b). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dem entsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkennt nisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzu stellen (BGE 142 V 12 E. 3.2, 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3a; Urteil des Bundesge richts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 5.1).

Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumut bar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann aber umgestossen werden. Wird - insbesondere mit Belegen über erfolglose (quali tativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen - der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dasselbe gilt, wenn die EL-beziehende Person ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten in einem Heim platziert werden müsste. Die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit muss mittels detailliertem Arztzeugnis oder der Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosenent schädi gung nachgewiesen werden. Lediglich die Haushaltsführung für den Ehegatten oder die Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothe tischen Einkommens zu verzichten (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage

2009, S. 158 f.; Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2017, Rz 3482.03).

E. 1.3.2 Muss die laufende Ergänzungsleistung aufgrund der Anrechnung eines hypo thetischen Erwerbseinkommens für den nicht invaliden Ehegatten reduziert werden, ist eine angemessene Frist einzuräumen, wobei Art. 25 Abs. 4 der Ver ordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELV) nicht anwendbar ist (BGE 142 V 12 E. 5.4).

E. 1.3.3 Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegatten des EL-An spre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV

- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei E hepaaren jähr lich ins ge samt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurech nen. In so fern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tat sächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E .

1c und P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.3).

E. 1.4.1 Die Schadenminderungspflicht ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialver siche rungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten ( BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f. mit Hinweis). S chon unter dem Blickwin kel der allgemeinen Schadenminderungs pflicht darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden so wie im gemeinsamen eheli chen Haus halt leben den Ehegatten des EL- Anspre chers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne W eiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunfts möglichkeiten, über die er verfü gt, auch tat säch lich realisiert (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen ).

E. 1.4.2 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Eink ommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs.

1 lit.

g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt bei m Leistungsansprecher (Urteil des Bun des gerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4) .

Auch ausserhalb des An wen dungsbereichs von Art. 14a und 14b ELV kann eine (in grund sätzli cher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur ange nom men werden, wenn sie mit überwiegender Wahr scheinlich keit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht . Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungs an sprecher trotz Geltung des Untersuchungs grundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken ( Art. 28 ATSG ; Urteil des Bun desgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 3.2). 2.

E. 2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren oder Personen, die mit Kin dern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Nicht angerechnet werden Hilflosen ent schädigungen der Sozialversicherungen ( Art. 11 Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, obschon der Beschwerdeführende 2 ohne Drittausgaben voll um fänglich die Pflege und Betreuung seiner pflegebedürftigen Ehefrau und grösstenteils auch jene seines (erwachsenen, behinderten) Sohnes leiste, sei ihm ein fiktives Erwerbseinkommen anzurechnen, da die Ehefrau und der Sohn je eine Hilflosenentschädigung von Fr. 22‘560.-- respektive von Fr. 14‘100.-- erhalten würden. Unter Einbezug des Alters des Beschwerdeführenden 2, der Einkommensverhältnisse, der Haushaltsituation und der Schadenminderungs pflicht sei dieses fiktive Einkommen (nach Privilegierung) auf Fr. 18‘000.-- pro Jahr festzusetzen, was der Hälfte der gesamten Hilflosenentschädigung ent spreche. Zudem stehe dem 7-Personenhaushalt, in welchem das Ehepaar zu sammen mit der Familie ihres Sohnes lebe, allein aus Sozialversicherungen ein Haushaltseinkommen von Fr. 108‘888.-- zur Verfügung (Urk. 2).

Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort zudem vor, ange sichts des Subsi diaritätsprinzips für Zusatzleistungen sei die Hilflosen ent schä digung im Sinne einer indirekten Anrechnung bei den Einnahmen zu berück sichtigen, da der pflegende Ehegatte seine Pflege- und Betreuungs leistungen nicht unentgeltlich erbringen dürfe und er ausserdem von den vollen EL-Ehe paarleistungen profitiere, so dass eine Doppelzahlung vorliege und zu vermei den sei (Urk. 7 S. 2 ff.). Die Ver waltungsweisung in WEL Rz 3482.03 verbiete die indirekte Anrechnung der Hilf losenentschädigung oder eines Teils davon als (ver zichtetes) Erwerbseinkommen nicht, da es auf den Heimeintritt respektive dessen Verhinderung keinen Einfluss habe. Sie besage, dass dem Ehegatten eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit nicht aufzuzwingen sei. Sie komme aber über haupt erst zum Tragen, wenn ein Erwerbseinkommen ange rechnet würde, das höher als die Hilflosenentschädigung sei. Der Beschwerde führende 2 werde aber nicht gezwungen, eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sondern müsse sich lediglich einen Teil der Hilflosenent schädi gung als Entschädigung für seine Pflege- und Betreuungsarbeit für seine Ehe frau und seinen im gleichen Haushalt lebenden Sohn anrechnen lassen. Denn er habe nicht das Recht, die Pflege- und Betreuungsleistungen gratis zu erbringen, tue er dies dennoch, müsse dies als Verzichtshandlung berücksichtigt werden (Urk. 7 S. 4).

Ein Anspruch auf die Vergütung von hauswirtschaftlichen Leistungen sodann könne lediglich dann geltend gemacht werden, wenn diese notwendig seien. In einem grossen Mehrpersonenhaushalt sei davon auszugehen, dass der Haushalt gemeinsam von den übrigen Familienangehörigen erledigt werden könne (Urk. 7 S. 4).

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, der Beschwerdeführende 2 be treue und pflege die Beschwerdeführende 1 während 24 Stunden pro Tag und zusätzlich auch den erwachsenen geistig behinderten Sohn. Eine Erwerbs tätig keit wäre neben dieser aufwändigen und kräfte raubenden Belastung für den Beschwerdeführenden 2 auch wegen des Alters von 60 Jahren nicht mög lich und unrealistisch. Ausserdem könne durch seine Betreuung ein Pflege heimein tritt und ein Eintritt in eine Behinderteninstitution ver hindert werden. Ein Heimeintritt oder eine Rundumbetreuung durch die Spitex etc. würde die All gemeinheit wesentlich teurer zu stehen kommen. Zudem könnten durch die von sieben Personen gemeinsam genutzte Wohnung erhebliche Mietkosten bei der Festlegung der Ergänzungsleistungen gespart werden. Diesbezüglich handle es sich im Übrigen um zwei rechtlich unabhängige Systeme (Versicherte und Ehe mann einerseits; Sohn mit Ehefrau und Kleinkind andererseits), die indi viduell zu beurteilen seien. Die Hilflosenentschädigung der Beschwerde führen den 1 dürfe nicht als Lohn angerechnet werden. Eine Entschädigung für die Arbeit am Sohn in der Höhe dessen halber Hilflosenentschädigung sei ange messen (Urk. 1 S. 2).

In der Replik bringen die Beschwerdeführenden zudem vor, die gesetzliche Rege lung sei klar und eindeutig. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG würden die an rechen baren Einnahmen sowie die anrechenbaren Ausgaben von Ehegatten zusammengerechnet. Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG halte zudem ausdrücklich fest, dass die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung kein anrechenbares Einkommen darstelle. Eine Ausnahme für Ehepaare sei nicht vorgesehen, wes halb dies klarerweise auch im Falle einer Ehepaarberechnung gelte. Die Beschwerdeführende 1 sei ausserdem weiterhin auf die Haushaltshilfe ange wie sen. Sie könne ihren Haushalt nicht selber führen und der Ehemann sei mit der 24-Stunden-Pflege voll ausgelastet. Damit sei Dritthilfe für den Haushalt not wendig. Anderen im Haushalt wohnenden Personen könne die Haushalts füh rung nicht angerechnet werden, da diese nicht in der EL-Berechnung ein ge rechnet seien. Bezüglich der Pflege des behinderten Sohnes sei zu präzisieren, dass der Beschwerdeführende 2 dies nicht alleine bewältige. Er unterstütze seine Schwiegertochter, die auch noch ein Kleinkind betreuen müsse, bei der Pflege ihres Mannes nach seinen Möglichkeiten. Sein klarer zeitlicher Schwer punkt liege jedoch bei der Pflege der Beschwerdeführenden 1 (Urk. 11).

E. 2.3 Die Frage, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf die Vergütung der Kosten für eine Haushaltshilfe haben, welche sich grundsätzlich als Einmalvergütung nach Art. 14 ELG gestaltet, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Ein sprache entscheides (Urk. 2) respektive der diesem zugrunde liegenden Ver fügung vom

29. Oktober 2015 (Urk. 8/V/90) und hier daher nicht zu prüfen. Die Beschwer deführenden haben diesbezüglich denn auch keinen Antrag gestellt (Urk. 1 S. 1).

Zu prüfen ist allein die Höhe des Anspruchs auf monatliche Ergänzungs leistun gen und zu klären dabei die Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin bei der ZL-Berech nung ab November 2015 (Urk. 2/2, Urk. 8/V/90) zu Recht ein hypo the tisches Jahres ein kommen des Ehemannes der Versicherten von netto Fr. 28‘500.-- respektive (nach Privilegierung) Fr. 18‘000.-- als Ein nahm e berücksichtigt hat.

E. 3 lit. d ELG).

Ebenfalls als Einkommen anzurechnen sind Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine solche Ver zichts hand lung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Ver mögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verant worten den Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Er werbstä tigkeit absieht (nicht publizierte E.

3e des Urteils BGE 128 V 39; B GE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E.

1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.2).

E. 3.1 Es ist unstrittig und belegt, dass die Beschwerdeführende 1 aufgrund ihres Ge sund heitszustandes umfassend pflegebedürftig ist und eine Hilflosenent schädi gung der Invalidenversicherung schweren Grades bezieht (Urk. 8/371/2-4). Ebenfalls unstrittig ist, dass die ganze Pflege und Betreuung durch ihren Ehe mann grundsätzlich ohne Dritthilfe wie Spitex etc. geleistet wird (Urk. 2 S. 1, Urk. 8/371/4, Urk. 8/370).

Bei dieser Ausgangslage machen die Beschwerdeführenden zu Recht geltend, dass ohne die grundsätzlich ganztägige Pflege- und Betreuungsleistung des Ehe mannes davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführende 1 in einem Heim betreut werden müsste. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Um standes, dass das Ehepaar zusammen mit ihrem erwachsenen Sohn, dessen Ehefrau und deren Kleinkind sowie mit zwei weiteren ihrer erwachsenen Kinder zusammenwohnt, wobei ein Sohn geistig behindert ist und seinerseits eine Hilf losen entschädigung bezieht. Denn selbst wenn die Familienmitglieder gelegent lich Hilfestellung bei der Betreuung der Beschwerdeführenden 1 leisten, was nicht aktenkundig ist und jedenfalls einer notwendigen Entlastung bei einer wie hier erforderlichen Tag- und Nachtbetreuung entsprechen würde, wäre ohne die grund sätzliche Präsenz und den Einsatz des Ehemannes die nötige Intensivbe treuung zuhause nicht zu bewerkstelligen.

Unter solchen Umständen, bei denen wie hier die Pflegeleistung des nichtin validen Ehegatten den Heimeintritt der EL-Bezügerin verhindert, sieht die Ver waltungsweisung WEL - an die sich die Durchführungsstellen zu halten haben - vor, dass auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des nichtin va liden Ehegatten zu verzichten sei (WEL Rz 3482.03; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 158; E. 1.3.1 hiervor). Dies ist nicht zu bean standen und auch im vor liegenden Fall anzuwenden.

E. 3.2.1 Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.

Der Wortlaut in Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG, wonach Hilflosenentschädigungen nicht als Einnahmen angerechnet werden dürfen, ist insofern klar und wurde vom Gesetzgeber dort ohne Ausnahmen aufgenommen. In Abs. 4 von Art. 11 ELG ermächtigte er den Bundesrat zur Bestimmung der Fälle, in denen die Hilf losenentschädigungen der Sozialversicherungen ausnahms weise als Ein nahmen angerechnet werden dürfen. Der Bundesrat machte davon in Art. 15b ELV Gebrauch und bestimmte als einzige Ausnahme, dass die Hilflosen entschädi gung der AHV, IV, Militär- und Unfallversicherung als Einnahme angerechnet wird, wenn in der Tagestaxe eines Heimes oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. Damit hat es sein Bewenden, wei tere Aus nahmen sind im Gesetz und in der Verordnung nicht vorgesehen.

Die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG) stellen - wie auch die Assistenzbeiträge der AHV oder der IV (Art. 11 Abs. 3 lit. f ELG) - unter den nicht anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 3 ELG einen Sonderfall in dem Sinne dar, dass es sich dabei im Gegensatz zu den (meisten) anderen in dieser Bestimmung abschliessend (dazu: BGE 139 V 453 E. 3.2.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 185) aufge führten Einnahmen nicht um Leistungen mit Sozialhilfe- oder Fürsorgecharakter handelt, welche zu den Er gänzungsleistungen subsidiär ausgerichtet werden. Die Hilflosenent schädigung geht den Ergänzungsleistungen nicht vor, da sie nicht wie etwa die Unter stüt zungen der öffentlichen Sozialhilfe (Urk. 11 Abs. 3 lit. b ELG) die Deckung des Existenzbedarfes, sondern der Kosten, welche einer behinderten Person zusätz lich dazu anfallen und in Art. 10 ELG nicht als anerkannte Ausgaben aufgeführt sind, bezweckt. Die Hilflosenentschädigung darf daher nur in jenen Fällen als Einnahme Anrechnung finden, in denen die Anspruchsberechnung ausnahms weise auch die Kosten der Hilfe beinhaltet (Jöhl/Usinger-Egger, Er gänzungs leistungen zur AHV/IV , in: SBVR, Soziale Sicherh eit, 2. Aufl. 2007, S. 1904 Rz 219). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Zusatzkosten, welche der Beschwerde führenden 1 und ferner auch dem behin derten Sohn behinderungsbedingt anfallen, wurden im Ein zelnen nicht er mittelt und in der ZL-Berechnung denn auch nicht berücksichtigt, was ange sichts der abschliessenden Aufzählung (Carigiet/Koch, a.a.O, S. 134) der aner kannten Ausgaben in Art. 10 ELG korrekt ist, da solche Kosten als Ausgaben dort nicht vorgesehen sind. Im Gegensatz dazu ist die Tagestaxe bei Heim- und Spita laufenthalten als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG), weshalb die aus nahmsweise Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung als Einnahme entsprechend der bundesrätlichen Aus nahme bestimmung in Art. 15b ELV mög lich ist, wenn die Tagestaxe auch die Kosten für die Pflege enthält.

E. 3.2.2 Eine analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung respektive eine zu sätz liche Ausnahme zu Art. 11 Abs. 3 ELG fällt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht, so dass die Hilflosenent schädigung ohne gesetzliche Grundlage jedenfalls nicht indirekt als Lohn des pflegenden Ehegatten angerechnet werden darf. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wäre daher aus schliess lich mit Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG begründbar, wonach ein Einkom mens verzicht des Ehegatten jedoch nur anzunehmen wäre, wenn diesem eine Erwerbstätigkeit tatsächlich zumutbar und eine allfällige Erwerbsfähigkeit rea listischerweise auf dem konkreten Arbeitsmarkt verwertbar wäre. Dass dies der Fall ist, hat auch die Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Sie hat denn auch die massgeblichen konkreten Umstände beim Beschwerdeführenden 2 (Ausbil dung, Fähigkeiten, beruflichen Erfahrungen, Zeitdauer seit der letzten Anstel lung etc.) nicht abgeklärt.

Die Kosten für eine 24-Stundenpflege und -betreuung der Beschwerde führen den 1 sowie die Betreuungskosten für den behinderten Sohn durch Dritte, sofern diese Betreuung und Pflege überhaupt zuhause durch auswärtige Dritte durch geführt werden könnten, würden im Übrigen denn auch höher ausfallen, als ein gegebenenfalls durch den 59-jährigen Ehe mann erzielbares und ihm zumutbares Einkommen. Da - wie ausgeführt - bei berufs bedingter Abwesenheit des Ehe mannes eine Heimunterbringung nicht zu ver meiden wäre, würden auch die dadurch anfallenden Ausgaben erheblich höher ausfallen, als dies mit dem Ein kommen des Ehemannes kompensiert werden könnte, weshalb die WEL-Wei sung Rz 3482.03 mit der gesetzlichen Regelung vereinbar und deren Anwen dung hier gerecht fertigt ist. Es besteht damit kein Anlass davon abzuweichen.

E. 3.3 Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der ZL-Berechnung der Beschwerdeführenden erfolgte somit zu Unrecht, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Di e Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese die ZL-Be rech nung für die Zeit ab November 2015 im Sinne der Er wä gungen, mithin ohne Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens des Beschwerdeführenden 2, neu anstelle und über den Anspruch der Beschwer deführenden ab November 2015 in diesem Sinne neu verfüge.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00151 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 29. September 2017 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Z.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1963, ist wegen einer progredienten Muskel dystrophie auf umfassende Pflege angewiesen (Urk. 8/356, Urk. 8/371). Sie wohnt mit ihrem Ehemann Y.___, geboren 1956, sowie weiteren Familienmitgliedern zusammen (Urk. 8/346, Urk. 8/353) und bezieht vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL ), Zusatz leistungen zu ihren Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 8/V/87-97).

Mit Schreiben vom 21. August 2015 (Eingang vom 29. September 2015) bean tragte die Versicherte eine Neuberechnung der Zusatz leistungen, in der kein hypo thetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes mehr angerechnet werden solle (Urk. 8/355). Dies lehnte das AZL mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 ab (Urk. 8/357). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 verlangte die Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 8/360). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 setzte das AZL den Anspruch auf Zu satzleistungen ab November 2015 unverändert (Urk. 8/V/88) unter Berück sich tigung eines (hypothetischen) Ein kommens des Ehemannes von Fr. 42‘000.-- auf Fr. 2‘373.-- pro Monat fest (Urk. 8/V/90). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 27. November 2015 Ein sprache (Urk. 8/368). Diese hiess das AZL mit Einspracheentscheid vom 30. September 2016 teilweise gut, indem es das hypothetische Einkommen auf Fr. 28‘500.-- respektive (nach Privilegierung) Fr. 18‘000.-- reduzierte und den Anspruch auf Zusatzleistungen dementsprechend erhöhte (Urk. 2/1-2). 2.

Hiergegen erhoben die Versicherte und ihr Ehemann mit Eingabe vom 28. Okto ber 2016 Beschwerde und beantragten, der Einspracheentscheid vom 30. Sep tember 2016 respektive die Verfügung vom 29. Oktober 2015 seien teilweise aufzuheben und es sei von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für den Ehemann abzusehen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). In der Replik vom 10. Januar 2017 hielten die Beschwerde führen den an ihren Anträgen fest (Urk. 11 S. 1). Die Beschwerdegegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die an erkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG). Die aner kannten Aus gaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammen zurechnen ( Art. 9 Abs. 2 ELG). 1. 2

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren oder Personen, die mit Kin dern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Nicht angerechnet werden Hilflosen ent schädigungen der Sozialversicherungen ( Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG).

Ebenfalls als Einkommen anzurechnen sind Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine solche Ver zichts hand lung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Ver mögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verant worten den Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Er werbstä tigkeit absieht (nicht publizierte E.

3e des Urteils BGE 128 V 39; B GE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E.

1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.2). 1.3

1.3.1

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzu rechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird (BGE 117 V 287 E. 3b). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dem entsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkennt nisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzu stellen (BGE 142 V 12 E. 3.2, 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3a; Urteil des Bundesge richts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 5.1).

Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumut bar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann aber umgestossen werden. Wird - insbesondere mit Belegen über erfolglose (quali tativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen - der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dasselbe gilt, wenn die EL-beziehende Person ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten in einem Heim platziert werden müsste. Die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit muss mittels detailliertem Arztzeugnis oder der Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosenent schädi gung nachgewiesen werden. Lediglich die Haushaltsführung für den Ehegatten oder die Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothe tischen Einkommens zu verzichten (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage

2009, S. 158 f.; Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2017, Rz 3482.03). 1.3.2

Muss die laufende Ergänzungsleistung aufgrund der Anrechnung eines hypo thetischen Erwerbseinkommens für den nicht invaliden Ehegatten reduziert werden, ist eine angemessene Frist einzuräumen, wobei Art. 25 Abs. 4 der Ver ordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELV) nicht anwendbar ist (BGE 142 V 12 E. 5.4). 1.3.3

Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegatten des EL-An spre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV

- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei E hepaaren jähr lich ins ge samt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurech nen. In so fern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tat sächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E .

1c und P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.3). 1.4 1.4.1

Die Schadenminderungspflicht ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialver siche rungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten ( BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f. mit Hinweis). S chon unter dem Blickwin kel der allgemeinen Schadenminderungs pflicht darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden so wie im gemeinsamen eheli chen Haus halt leben den Ehegatten des EL- Anspre chers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne W eiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunfts möglichkeiten, über die er verfü gt, auch tat säch lich realisiert (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen ). 1.4.2

Die objektive Beweislast dafür, dass kein Eink ommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs.

1 lit.

g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt bei m Leistungsansprecher (Urteil des Bun des gerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4) .

Auch ausserhalb des An wen dungsbereichs von Art. 14a und 14b ELV kann eine (in grund sätzli cher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur ange nom men werden, wenn sie mit überwiegender Wahr scheinlich keit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht . Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungs an sprecher trotz Geltung des Untersuchungs grundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken ( Art. 28 ATSG ; Urteil des Bun desgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, obschon der Beschwerdeführende 2 ohne Drittausgaben voll um fänglich die Pflege und Betreuung seiner pflegebedürftigen Ehefrau und grösstenteils auch jene seines (erwachsenen, behinderten) Sohnes leiste, sei ihm ein fiktives Erwerbseinkommen anzurechnen, da die Ehefrau und der Sohn je eine Hilflosenentschädigung von Fr. 22‘560.-- respektive von Fr. 14‘100.-- erhalten würden. Unter Einbezug des Alters des Beschwerdeführenden 2, der Einkommensverhältnisse, der Haushaltsituation und der Schadenminderungs pflicht sei dieses fiktive Einkommen (nach Privilegierung) auf Fr. 18‘000.-- pro Jahr festzusetzen, was der Hälfte der gesamten Hilflosenentschädigung ent spreche. Zudem stehe dem 7-Personenhaushalt, in welchem das Ehepaar zu sammen mit der Familie ihres Sohnes lebe, allein aus Sozialversicherungen ein Haushaltseinkommen von Fr. 108‘888.-- zur Verfügung (Urk. 2).

Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort zudem vor, ange sichts des Subsi diaritätsprinzips für Zusatzleistungen sei die Hilflosen ent schä digung im Sinne einer indirekten Anrechnung bei den Einnahmen zu berück sichtigen, da der pflegende Ehegatte seine Pflege- und Betreuungs leistungen nicht unentgeltlich erbringen dürfe und er ausserdem von den vollen EL-Ehe paarleistungen profitiere, so dass eine Doppelzahlung vorliege und zu vermei den sei (Urk. 7 S. 2 ff.). Die Ver waltungsweisung in WEL Rz 3482.03 verbiete die indirekte Anrechnung der Hilf losenentschädigung oder eines Teils davon als (ver zichtetes) Erwerbseinkommen nicht, da es auf den Heimeintritt respektive dessen Verhinderung keinen Einfluss habe. Sie besage, dass dem Ehegatten eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit nicht aufzuzwingen sei. Sie komme aber über haupt erst zum Tragen, wenn ein Erwerbseinkommen ange rechnet würde, das höher als die Hilflosenentschädigung sei. Der Beschwerde führende 2 werde aber nicht gezwungen, eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sondern müsse sich lediglich einen Teil der Hilflosenent schädi gung als Entschädigung für seine Pflege- und Betreuungsarbeit für seine Ehe frau und seinen im gleichen Haushalt lebenden Sohn anrechnen lassen. Denn er habe nicht das Recht, die Pflege- und Betreuungsleistungen gratis zu erbringen, tue er dies dennoch, müsse dies als Verzichtshandlung berücksichtigt werden (Urk. 7 S. 4).

Ein Anspruch auf die Vergütung von hauswirtschaftlichen Leistungen sodann könne lediglich dann geltend gemacht werden, wenn diese notwendig seien. In einem grossen Mehrpersonenhaushalt sei davon auszugehen, dass der Haushalt gemeinsam von den übrigen Familienangehörigen erledigt werden könne (Urk. 7 S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, der Beschwerdeführende 2 be treue und pflege die Beschwerdeführende 1 während 24 Stunden pro Tag und zusätzlich auch den erwachsenen geistig behinderten Sohn. Eine Erwerbs tätig keit wäre neben dieser aufwändigen und kräfte raubenden Belastung für den Beschwerdeführenden 2 auch wegen des Alters von 60 Jahren nicht mög lich und unrealistisch. Ausserdem könne durch seine Betreuung ein Pflege heimein tritt und ein Eintritt in eine Behinderteninstitution ver hindert werden. Ein Heimeintritt oder eine Rundumbetreuung durch die Spitex etc. würde die All gemeinheit wesentlich teurer zu stehen kommen. Zudem könnten durch die von sieben Personen gemeinsam genutzte Wohnung erhebliche Mietkosten bei der Festlegung der Ergänzungsleistungen gespart werden. Diesbezüglich handle es sich im Übrigen um zwei rechtlich unabhängige Systeme (Versicherte und Ehe mann einerseits; Sohn mit Ehefrau und Kleinkind andererseits), die indi viduell zu beurteilen seien. Die Hilflosenentschädigung der Beschwerde führen den 1 dürfe nicht als Lohn angerechnet werden. Eine Entschädigung für die Arbeit am Sohn in der Höhe dessen halber Hilflosenentschädigung sei ange messen (Urk. 1 S. 2).

In der Replik bringen die Beschwerdeführenden zudem vor, die gesetzliche Rege lung sei klar und eindeutig. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG würden die an rechen baren Einnahmen sowie die anrechenbaren Ausgaben von Ehegatten zusammengerechnet. Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG halte zudem ausdrücklich fest, dass die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung kein anrechenbares Einkommen darstelle. Eine Ausnahme für Ehepaare sei nicht vorgesehen, wes halb dies klarerweise auch im Falle einer Ehepaarberechnung gelte. Die Beschwerdeführende 1 sei ausserdem weiterhin auf die Haushaltshilfe ange wie sen. Sie könne ihren Haushalt nicht selber führen und der Ehemann sei mit der 24-Stunden-Pflege voll ausgelastet. Damit sei Dritthilfe für den Haushalt not wendig. Anderen im Haushalt wohnenden Personen könne die Haushalts füh rung nicht angerechnet werden, da diese nicht in der EL-Berechnung ein ge rechnet seien. Bezüglich der Pflege des behinderten Sohnes sei zu präzisieren, dass der Beschwerdeführende 2 dies nicht alleine bewältige. Er unterstütze seine Schwiegertochter, die auch noch ein Kleinkind betreuen müsse, bei der Pflege ihres Mannes nach seinen Möglichkeiten. Sein klarer zeitlicher Schwer punkt liege jedoch bei der Pflege der Beschwerdeführenden 1 (Urk. 11). 2.3

Die Frage, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf die Vergütung der Kosten für eine Haushaltshilfe haben, welche sich grundsätzlich als Einmalvergütung nach Art. 14 ELG gestaltet, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Ein sprache entscheides (Urk. 2) respektive der diesem zugrunde liegenden Ver fügung vom

29. Oktober 2015 (Urk. 8/V/90) und hier daher nicht zu prüfen. Die Beschwer deführenden haben diesbezüglich denn auch keinen Antrag gestellt (Urk. 1 S. 1).

Zu prüfen ist allein die Höhe des Anspruchs auf monatliche Ergänzungs leistun gen und zu klären dabei die Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin bei der ZL-Berech nung ab November 2015 (Urk. 2/2, Urk. 8/V/90) zu Recht ein hypo the tisches Jahres ein kommen des Ehemannes der Versicherten von netto Fr. 28‘500.-- respektive (nach Privilegierung) Fr. 18‘000.-- als Ein nahm e berücksichtigt hat. 3. 3.1

Es ist unstrittig und belegt, dass die Beschwerdeführende 1 aufgrund ihres Ge sund heitszustandes umfassend pflegebedürftig ist und eine Hilflosenent schädi gung der Invalidenversicherung schweren Grades bezieht (Urk. 8/371/2-4). Ebenfalls unstrittig ist, dass die ganze Pflege und Betreuung durch ihren Ehe mann grundsätzlich ohne Dritthilfe wie Spitex etc. geleistet wird (Urk. 2 S. 1, Urk. 8/371/4, Urk. 8/370).

Bei dieser Ausgangslage machen die Beschwerdeführenden zu Recht geltend, dass ohne die grundsätzlich ganztägige Pflege- und Betreuungsleistung des Ehe mannes davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführende 1 in einem Heim betreut werden müsste. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Um standes, dass das Ehepaar zusammen mit ihrem erwachsenen Sohn, dessen Ehefrau und deren Kleinkind sowie mit zwei weiteren ihrer erwachsenen Kinder zusammenwohnt, wobei ein Sohn geistig behindert ist und seinerseits eine Hilf losen entschädigung bezieht. Denn selbst wenn die Familienmitglieder gelegent lich Hilfestellung bei der Betreuung der Beschwerdeführenden 1 leisten, was nicht aktenkundig ist und jedenfalls einer notwendigen Entlastung bei einer wie hier erforderlichen Tag- und Nachtbetreuung entsprechen würde, wäre ohne die grund sätzliche Präsenz und den Einsatz des Ehemannes die nötige Intensivbe treuung zuhause nicht zu bewerkstelligen.

Unter solchen Umständen, bei denen wie hier die Pflegeleistung des nichtin validen Ehegatten den Heimeintritt der EL-Bezügerin verhindert, sieht die Ver waltungsweisung WEL - an die sich die Durchführungsstellen zu halten haben - vor, dass auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des nichtin va liden Ehegatten zu verzichten sei (WEL Rz 3482.03; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 158; E. 1.3.1 hiervor). Dies ist nicht zu bean standen und auch im vor liegenden Fall anzuwenden. 3.2

3.2.1

Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.

Der Wortlaut in Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG, wonach Hilflosenentschädigungen nicht als Einnahmen angerechnet werden dürfen, ist insofern klar und wurde vom Gesetzgeber dort ohne Ausnahmen aufgenommen. In Abs. 4 von Art. 11 ELG ermächtigte er den Bundesrat zur Bestimmung der Fälle, in denen die Hilf losenentschädigungen der Sozialversicherungen ausnahms weise als Ein nahmen angerechnet werden dürfen. Der Bundesrat machte davon in Art. 15b ELV Gebrauch und bestimmte als einzige Ausnahme, dass die Hilflosen entschädi gung der AHV, IV, Militär- und Unfallversicherung als Einnahme angerechnet wird, wenn in der Tagestaxe eines Heimes oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. Damit hat es sein Bewenden, wei tere Aus nahmen sind im Gesetz und in der Verordnung nicht vorgesehen.

Die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG) stellen - wie auch die Assistenzbeiträge der AHV oder der IV (Art. 11 Abs. 3 lit. f ELG) - unter den nicht anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 3 ELG einen Sonderfall in dem Sinne dar, dass es sich dabei im Gegensatz zu den (meisten) anderen in dieser Bestimmung abschliessend (dazu: BGE 139 V 453 E. 3.2.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 185) aufge führten Einnahmen nicht um Leistungen mit Sozialhilfe- oder Fürsorgecharakter handelt, welche zu den Er gänzungsleistungen subsidiär ausgerichtet werden. Die Hilflosenent schädigung geht den Ergänzungsleistungen nicht vor, da sie nicht wie etwa die Unter stüt zungen der öffentlichen Sozialhilfe (Urk. 11 Abs. 3 lit. b ELG) die Deckung des Existenzbedarfes, sondern der Kosten, welche einer behinderten Person zusätz lich dazu anfallen und in Art. 10 ELG nicht als anerkannte Ausgaben aufgeführt sind, bezweckt. Die Hilflosenentschädigung darf daher nur in jenen Fällen als Einnahme Anrechnung finden, in denen die Anspruchsberechnung ausnahms weise auch die Kosten der Hilfe beinhaltet (Jöhl/Usinger-Egger, Er gänzungs leistungen zur AHV/IV , in: SBVR, Soziale Sicherh eit, 2. Aufl. 2007, S. 1904 Rz 219). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Zusatzkosten, welche der Beschwerde führenden 1 und ferner auch dem behin derten Sohn behinderungsbedingt anfallen, wurden im Ein zelnen nicht er mittelt und in der ZL-Berechnung denn auch nicht berücksichtigt, was ange sichts der abschliessenden Aufzählung (Carigiet/Koch, a.a.O, S. 134) der aner kannten Ausgaben in Art. 10 ELG korrekt ist, da solche Kosten als Ausgaben dort nicht vorgesehen sind. Im Gegensatz dazu ist die Tagestaxe bei Heim- und Spita laufenthalten als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG), weshalb die aus nahmsweise Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung als Einnahme entsprechend der bundesrätlichen Aus nahme bestimmung in Art. 15b ELV mög lich ist, wenn die Tagestaxe auch die Kosten für die Pflege enthält. 3.2.2

Eine analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung respektive eine zu sätz liche Ausnahme zu Art. 11 Abs. 3 ELG fällt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht, so dass die Hilflosenent schädigung ohne gesetzliche Grundlage jedenfalls nicht indirekt als Lohn des pflegenden Ehegatten angerechnet werden darf. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wäre daher aus schliess lich mit Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG begründbar, wonach ein Einkom mens verzicht des Ehegatten jedoch nur anzunehmen wäre, wenn diesem eine Erwerbstätigkeit tatsächlich zumutbar und eine allfällige Erwerbsfähigkeit rea listischerweise auf dem konkreten Arbeitsmarkt verwertbar wäre. Dass dies der Fall ist, hat auch die Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Sie hat denn auch die massgeblichen konkreten Umstände beim Beschwerdeführenden 2 (Ausbil dung, Fähigkeiten, beruflichen Erfahrungen, Zeitdauer seit der letzten Anstel lung etc.) nicht abgeklärt.

Die Kosten für eine 24-Stundenpflege und -betreuung der Beschwerde führen den 1 sowie die Betreuungskosten für den behinderten Sohn durch Dritte, sofern diese Betreuung und Pflege überhaupt zuhause durch auswärtige Dritte durch geführt werden könnten, würden im Übrigen denn auch höher ausfallen, als ein gegebenenfalls durch den 59-jährigen Ehe mann erzielbares und ihm zumutbares Einkommen. Da - wie ausgeführt - bei berufs bedingter Abwesenheit des Ehe mannes eine Heimunterbringung nicht zu ver meiden wäre, würden auch die dadurch anfallenden Ausgaben erheblich höher ausfallen, als dies mit dem Ein kommen des Ehemannes kompensiert werden könnte, weshalb die WEL-Wei sung Rz 3482.03 mit der gesetzlichen Regelung vereinbar und deren Anwen dung hier gerecht fertigt ist. Es besteht damit kein Anlass davon abzuweichen. 3.3

Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der ZL-Berechnung der Beschwerdeführenden erfolgte somit zu Unrecht, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Di e Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese die ZL-Be rech nung für die Zeit ab November 2015 im Sinne der Er wä gungen, mithin ohne Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens des Beschwerdeführenden 2, neu anstelle und über den Anspruch der Beschwer deführenden ab November 2015 in diesem Sinne neu verfüge. 4.

Das Verfahren ist kostenlos.

Ausgangsgemäss steht den obsiegenden Beschwerdeführenden eine Prozess ent schädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Ver bin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein spracheentscheid vom

30. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin z urückge wiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen über den An spruch auf Zusatzleistun gen der Beschwerdeführenden für die Zeit ab November 2015 neu ver füge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Pro zessent schädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann