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ZL.2016.00148

Anspruch auf Zusatzleistungen; Nichtberücksichtigung von Unterhaltszahlungen mangels vorbestehender Vereinbarung, Bewertung einer Liegenschaft im Ausland, Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens; Abweisung. (BGE 9C_160/2018)

Zürich SozVersG · 2017-12-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1967 und seit 1. Juli 2014 Bezüger einer ganzen Rente und ab 1. Juni 2015 einer Dreiviertelsrente der Invali den versicherung zuzüglich Kinderrente für seine 1996 geborene, noch in Ausbil dung stehende Tochter (Urk. 11/A-A1), meldete sich am

16. März 2016 (Urk. 11/6a , vgl. Urk. 11/19) zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an. Mit Ver fügung vom 13. Juni 2016 (Urk. 11/13) verneinte das Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungs stelle) einen An spruch auf Zusatzleistungen. Die vom Versicherten am 18. Juli 2016 (Urk. 11/14) dage gen erhobene und mit Schreiben vom 30. und 31. August 2016 (Urk. 11/17, Urk. 11/20) ergänzte Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom

14. September 2016 (Urk. 11/V2 = Urk. 2) ab. 2. 2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2016 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 17. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm im Sinne der Erwägungen seiner Beschwerde schrift Ergänzungsleistungen sowie kantonale und kommunale Zusatzleistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Festsetzung dieser Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. A).

Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2016 (Urk. 10) beantragte die Durchführungsstell e primär die Abweisung der Beschwerde, zeigte sich aber im Eventualantrag bereit, eine Berechnung höchstens gemäss ihren Ausführungen neu zu erstellen (S. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 29. November 2016 (Urk. 12) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 lit . A Ziff. 4) die unentgeltliche Rechts vertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zuge stellt. 2.2

Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 (Urk. 14) liess sich der Beschwerdeführer noch mals vernehmen. Seine Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistung sgesetzes

des Kantons Zürich ,

ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbs ein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehe paaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) ;

f erner Ein künfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie (bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Rein ver mö gens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Grundsätzlich anrechenbar sind namentlich auch Liegen schaften eines Versicherten im Ausland (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.2 ).

Solche sind insofern als Vermögen anzu rech nen, als deren Verkaufserlöse auch tatsächlich in die Schweiz ausgeführt wer den könnten (Urteile des Bundesgerichts P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 f. und 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3).

Ebenfalls als Einnahmen berücksichtigt werden Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ). 1.4

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Inva li den versicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Ver mö gens werte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).

Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung i m Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Ver pflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen ver zichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Ver mögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundes gerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hin weisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE

120 V 182 E.

4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungs leis tungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversiche rungs rechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich („Verzicht“) voraus, dass die Vermögens ver minde rung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Ver mögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). 1.5

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vor ausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1. 6

Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Bei hilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Sep tember 20 16 (Urk. 2) davon aus, dass Ausgaben für familienrechtliche Unter haltsleistungen für die in Portugal lebende Ehefrau und Tochter im Betrag von Fr. 16‘800. -- (monatlich Fr. 1‘400.--) nicht anzurechnen seien , da der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr in der Lage sei, für Unterhaltsleistungen von im Ausland lebenden Familienan gehörigen aufzukommen. Die von ihm geleisteten Zahlungen würden seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen . Bei Berücksichtigung dieser Zahlungen als Ausgabe würde dies zur Zusprache von Zusatzleistungen führen, was zur Folge hätte, dass die Ehefrau, die Tochter und die Liegenschaft in Portugal mit staatlichen Leistungen aus der Schweiz finanziert und unterstützt würden. Dies sei offensichtlich nicht der Zweck der Ergänzungsleistungen, die einzig der Sicherung des Lebensunterhaltes von Rentenbezügern in der Schweiz dien ten . Ob auch für das Jahr 2016 noch Unterhaltszahlungen nach Portugal geleistet würden, sei nicht bekannt. Allerdings dürften selbst diese Zahlungen nicht als Ausgabe berücksichtigt werden, da diese die Verhältnisse des Beschwerdeführers weit überstiegen (S. 2 f. ). Ferner sei nicht der höhere Vermögensfreibetrag für Grundeigentümer in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigten , da er seine Liegenschaft nicht selbst bewohne (S. 3). Schliesslich sei ihm als Teilinvalider ein Einkommen aus der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit von jährlich Fr. 12‘860.-- anzurechnen (S. 3 ff.). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, seine in Portugal lebende Ehefrau sei aufgrund chronische r Krankheiten arbeitslos und seine Tochter befinde sich noch in Ausbildung , weshalb er sie monatlich mit einem Betrag von Fr. 1‘400.-- unterstütze (S. 4 f.). Er habe in Portugal ein kleines Haus erworben, in welchem seine Ehefrau und seine Tochter lebten. Das Reinvermögen betrage gemäss Registerauszug umgerechnet Fr. 124‘423.90, weshalb in Anwendung des höheren Freibetrages für Wohn eigentümer gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ein Betrag von Fr. 794.95 anzu rechnen sei (S. 5). Da er über keine Ausbildung verfüge und nur portugiesisch spreche sowie auch im Rahmen des IV-Verfahrens keine Aus-, Fort- oder Umbildung durchgeführt worden sei, könne er seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, weshalb ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe (S. 6 f.).

Unter Berücksichtigung der – näher ausgeführten – Ein kommens- und Vermögenssituation resultier t e n ein Ergänzungsleistungsan spruch von

Fr. 1‘770.60 , jährliche Beihilfen von Fr. 2‘420.-- sowie ein Gemein dezuschuss von jährlich Fr. 3‘900.-- (S. 5-6, S. 8).

Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2017 (Urk. 14) präzisierte er – näher aus ge führt - die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruches, welcher Fr. 3‘475.05 betrage (S. 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatz leistungen, insbesondere die Frage der An rechnung der familienrechtliche n Unterhaltsbeiträge an die in Portugal lebende Ehefrau und Tochter, die Wert anrechnung der ausländischen Wohnimmobilie und die Anrechnung eines Min desterwerbseinkommens. 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob und falls ja, in welcher Höhe Unterhalts beiträge zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, er müsse Ehefrau und Tochter, welche in Portugal in seinem Haus lebten, mit monatlich Fr. 1‘400.-- unterstützen (vgl. vorstehend E. 2.2; Urk. 1 S. 4 ff.). 3.2

Gemäss Art. 10 ELV fällt ein Ehegatte oder ein anderes Familienmitglied bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht, wenn es sich für längere Zeit im Ausland aufhält. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Tochter in Portugal leben, bedeutet dies , dass der in der Schweiz wohnhafte

Beschwerdeführer EL-rechtlich als Alleinstehender zu betrachten ist. Bei der Anspruchsberechnung sind demnach nur seine persönlichen Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen. Zu den persönlichen Auslagen gehören auch geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an die im Ausland lebenden Familienmitglieder, sofern sie effektiv erbracht werden (vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand Januar 2016, Rz

3270.0 1 ). 3.3

Aktenmässig ist mittels Postquittungen belegt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 insgesamt Fr. 16‘000. -- auf das Konto Nr. 003 20192043020 der Z.___ einbezahlt hat. Ebenso findet sich eine Einzahlung vom 30. März 2015 im Betrag von Fr. 1‘000.-- auf ein Konto mit dem Namen des Beschwerdeführers als Begünstigte n (Urk. 9 /9-10

=

Urk. 11/5 ). Der Beschwer deführer machte mit Verweis auf die familiäre Unterstützungspflicht gemäss Zivilgesetzbuch geltend, dies e Beträge würden Unterhaltszahlungen an die Ehe frau und Toc hter darstellen . Eine Vereinbarung bestehe nicht und sei auch nicht erforderlich (vgl. Urk. 11/6a).

Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldleistungen (Abs. 2). Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs. 3). 3.4

Im vorliegenden Verfahren stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der Beschwer deführer alleine in der Schweiz lebt, seine Ehefrau und seine erwach sene Tochter hingegen in seinem Haus in Portugal wohnen . Aus den Akten geht

- mit Ausnahme der Steuererklärung 2015, in welcher er den Zivilstand als getrennt ang ab (vgl. Urk. 11/7) -

nicht hervor, dass die Ehe gerichtlich getrennt oder geschieden ist. Dies wird auch nicht geltend gemacht noch wurde eine Trennungsvereinbarung eingereicht . Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer im Anmeldeformular zum Bezug von Zusatzleistungen (Urk. 11/19), welches er unterschriftlich bestätigt wahrheitsgetreu ausgefüllt habe - jedoch darauf ver zichtete, Angaben zu seinem Haus in Portugal zu machen (vgl. S. 4 )

- zu seinem Zivilstand an, verheiratet zu sein (vgl. S. 1). Noch weniger wird ausgeführt, weshalb der Beschwerdeführer bei der demgemäss bloss räumlich getrennten Ehe nicht in Portugal bei seiner Familie in seinem eigenen Haus lebt , statt dessen nach krankheitsbedingter Aufgabe seiner Arbeitsstelle (vgl. Urk. 11/ 14 ) es vorzieht, weiterhin in eine m

Zimmer (vgl. Urk. 11/9) in Y.___

zu wohnen und damit die Finanzierung von zwei Haushalten in Kauf nimmt .

Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage ist für die Anerkennung von familienrechtlichen Unterhaltszahlungen als Ausgabe Voraussetzung, dass sie entweder richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich kon kretisiert worden sind (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 4.2.2 ). Die Auseinandersetzung über den Bestand und die Höhe der konkreten familienrechtlichen Unterhaltspflicht de s

Beschwerdeführers muss also abge schlossen sein, damit Art. 10 Abs. 3 lit .

e ELG Anwendung finden bzw. die EL Anspruchsberechnung durchgeführt werden kann ( Carigiet /Koch, Ergän zungs leistunge n zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 144) . Davon ist vorliegend nicht die Rede . Mangels vorgängig festgesetzter und betragsmässig definierter Unter haltspflicht können bereits aus diesem Grund keine Beträge als Unterhalts zahlungen im Sinne von Art. 163 ZGB als Ausgabe in der Anspruchsberech nung für das Jahr 2016 berücksichtigt werden.

Darüber hinaus lassen d ie im Recht liegenden , mit Postquittungen belegte n Zahlungen nach Portugal im Umfang von insgesamt Fr. 17‘000.-- nicht den Schluss der reinen Unterhaltszahlung zu , sondern weisen nur erbrachte Leistun gen für das Jahr 2015 aus, welche der Beschwerdeführer sich zudem auch nur leisten konnte, solange er Krankentaggelder bezog ( vgl. Urk. 11/14 S. 4 Mitte ).

Denn selbst bei Vorliegen einer durch die Parteien festgelegten Unterhaltsver pflichtung ist offensichtlich, dass die EL-Stellen nicht unbesehen jede Zahlung als Ausgabe anerkennen können. Dies würde zu einer missbräuchlichen Aus richtung von Ergänzungsleistungen führen. Die Unterhaltsbeiträge müssen sowohl den finanziellen Möglichkeiten der EL berechtigten Person als a uch dem Bedarf des berechtigten Ehegatten entsprechen. Diesbezüglich hat das Bundes gericht festgehalten, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn ein EL-Ansprecher Unterhaltsleistungen einzig im Hinblick auf zu erwartende Ergänzungs leistungen erhöht, obwohl diese über seinen finanziellen Möglichkeiten liegen (Urteil des Bundesgericht 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.4) .

Diese Grund sätze müssten bei der Festlegung einer Unterhaltspflicht berücksichtigt werden. 3.5

Unabhängig davon ist kein Unterhalt für die 1996 geborene Tochter des Beschwerdeführers geschuldet. Einerseits hat der Beschwerdeführer sie bereits mit der zugesprochenen Invaliden-Kinderrente zu unterstützen , andererseits sind Beiträge eines EL-Bezügers an den Unterhalt seines noch in Ausbildung stehenden, volljährigen Kindes nicht abzugsberechtigt, denn ein EL-Bezüger hat (aus Gründen der Unzumutbarkeit) gegenüber seinem volljährigen Kind keine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB mehr (ZAK 1991 324 f. E. 2b). 3.6

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht in ihrer Verfügung vom 13. Juni 2016 (Urk. 11/13) keine Unterhaltsleistungen des Beschwerde führers als Ausgabe in der Anspruchsberechnung für das Jahr 2016 berück sichtigt. 3.7

Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist der Anspruch des Beschwer de führers auf Zusatzleistungen zur Zeit jedenfalls zu verneinen. Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob die in der Vergangenheit geleisteten Unterhaltszahlungen allenfalls als Verzichtsvermögen anzurechnen wären. 4. 4.1

Zu prüfen ist des Weiteren die Anrechnung der erst nachträglich deklarierten Liegenschaft in Portugal. 4.2

Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetz gebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert

einzusetzen (Abs. 4).

In Art. 17 Abs. 5 ELV werden für die Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegen schaft keine eigentlichen Bewertungsregeln aufgestellt ( Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 171) . Unter dem Verkehrswert wird der Verkaufswert verstanden, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt ( Urteil des Bundesge richts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 120 V 10 E. 1; AHI 1998 S.

273 f.). Massgebend ist der Verkehrswert der Liegenschaft zum Ver äusserungszeitpunkt (BGE 113 V 190 E. 5c). Weil der so ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des EL - Anspruchs grundsätzlich nicht praktikabel. Der EL-rechtliche Verkehrswert hat sich daher soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (Urteil des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1; SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a).

Als geeignete Bewertungsm ethode hat das Bundesgericht neben dem bereits im Gesetz genannten Repartitionswert (gesamtschweizerisch vereinheitlichter Steuer wert, Art. 17 Abs. 6 ELV, vgl . Carigiet /Koch, a.a.O., S. 171 ; Urteil des Bundesgerichts P 31/01 vom 13. Dezember 2001, E.

2a) im Falle einer bebauten Liegenschaft etwa das Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert, wie es im Kanton Thurgau praktiziert wird, als in der Regel sachgerecht beurteilt (Urteil des Bundesgericht 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). 4.3

Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ist eine selbstbewohnte Liegenschaft bis zu einem Grenzwert von Fr. 112'500.-- bei der Bemessung des Vermögens nicht zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung fällt der Freibetrag bei selbst bewohnten Liegen schaften im Ausland grundsätzlich nicht in Betracht, weil der EL Anspruch den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt (Art. 4 Abs. 1 ELG und Art. 13 ATSG). Nach der Rechtsprechung und Verwaltungs pra xis gilt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz vorbehältlich hier nicht zutreffender Ausnahmen - als unterbrochen, wenn sich der Leistungsansprecher während mehr als drei Monaten im Ausland aufhält (BGE 126 V 465 E. 2c). Hält sich der Leistungsansprecher nur kurzfristig (beispielsweise ferienhalber) in einer eigenen Liegenschaft im Ausland auf, so dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird, kann nicht von einer selbst bewohnten Liegenschaft im Sinne der Gesetzes be stimmung gesprochen werden und der Leistungsansprecher kann den Freibetrag für eine selbst bewohnte Liegenschaft nicht in Anspruch nehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.3.1).

So verhält es sich auch vorliegend. Würde man von einer selbst bewohnten Liegenschaft ausgehen, so hätte der Beschwerdeführer aufgrund des Wohnsitzes im Ausland ohnehin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie s eine Tochter in diesem Haus leben , da diese nicht in der ZL -Berechnung berücksich tigt werden (vgl. vorstehend E. 3.2) . Somit kommt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) – nicht der privilegierte Freibetrag von Fr. 112‘500. -- zur Anwendung, sondern die Liegenschaft ist zum Verkehrswert anzurechnen . 4.4

In Bezug auf die Bewertung der fraglichen Liegenschaft in Portugal befinden sich eine Bestätigung des Steueramtes von A.___ vom 29. Juni 2016, welche den Wert der registrierten Immobilie mit Euro 133‘836.05 aus weist (Urk. 11/9) , sowie ein Bankauszug der B.___ vom Juni 2016, welcher den Versicherungswert der Immobilie mit Euro 170‘994.59 beziffert (Urk. 11/10) , in den Akten .

Demnach ist von einem Verkehrswert des Grundstückes in Portugal im Betrag von insgesamt Euro 152‘415.3 2 auszugehen (Euro 133‘836.05 + Euro 170‘ 994.59 . /. 2; vgl. vorstehend E. 4.2) .

Dem Beschwerdeführer ist daher für die Bemessung seines Leistungsanspruches ab März 2016 der Gegenwert von Euro 152‘415.35 als Vermögen anzurechnen. Da die Frage des Umrechnungskurses weder im ELG noch in der dazugehörigen Verordnung geregelt ist, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin b ei der Umrechnung des Werts der Liegenschaft von der Fremdwährung Euro in Franken auf den aktuellen Wechsel kurs stützte, welcher gemäss Währungsrechner im März 2016 1.08

Franken/Euro betrug (vgl. auch d en von der Europäischen Zentralbank ver öffentli chten Referenzwechselkurs, https://www.bundesbank.de) . Demzufolge ist das Haus in Portugal mit Fr. 164‘609.-- als Vermögen anzurechnen. 5. 5.1

Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhan dene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versi cherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen beziehungsweise Einnahmen verzichtet hat, wo sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer mög lichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen ; vgl. vorstehend E. 1.4 ). 5.2

Es ist unbestritten, dass das Haus in Portugal durch die Ehegattin des Beschwer deführers sowie seine Tochter bewohnt wird, weshalb es nicht vermietet wird und der Beschwerdeführer keine Einkünfte aus unbewe glichem Vermögen dar aus erzielt .

Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. No vember 2016 die Anrechnung eines Einkommensverzicht s im Umfang von 5 % des Werts der Liegenschaft als Einnahmen (Urk. 10 S. 4). Da der Beschwerde führer die Bemessung des Mietwerts der Liegenschaft in Portugal nicht bestreitet und den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach diese Bemessung den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich nicht ange messen wäre, ist dem Beschwerdeführer für die Zeit ab März 2016 ein hypothe tischer Mietwert von 5 % des Verkehrswertes als Einkommensverzicht anzu rechnen , wovon allerdings die jährlichen Aufwendungen für Hypothekarzinsen

und Unterhalt von maximal 20 % des Bruttoert r ages in Abzug zu bringen sind (vgl.

WEL Rz 3260.02

i.V.m .

§ 30 Abs. 5 des Steuergesetzes des Kantons Zürich und Verweis auf die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privat vermögens vom 7. September 2002 ) , was ein en anrechenbare n Ertrag von Fr. 5‘160.-- ergibt (vgl. Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin, Urk. 11/22).

Dieser Betrag ist als Einkommen in der Anspruchsberechnung zu berücksichti gen. 6. 6.1

Strittig ist schliesslich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kom mens des Beschwerdeführers. 6.2

Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde unter anderem gel tend, dass es ih m nicht möglich sei, das angerechnete Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 1 ). Somit ist zu überprüfen, ob ih m die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches

Einkommen in der Höhe von Fr. 12‘860 .-- angerechnet hat (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 11/V/1 ). 6.3

Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat sächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens fol gende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinste henden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditäts grad von 40 bis unter 50 Prozent ( lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invalidi tätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ( lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent ( lit . c).

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbil dung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsitua tion die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder ver unmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungs pflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3.2 mit Hin weisen). 6.4

Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).

Mit Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

14. August 2015 wird auf die eigene RAD-Untersuchung abgestellt, in welcher der Facharzt eine chronische Lumbalgie, eine chronische Zervikalgie mit pseudoradikulärer Aus strahlung links bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), chronische Bewegungs- und belastungsabhängige Schulterschmerzen sowie eine chronische belastungsabhängige Gonalgie links bei bekannter, medialbetonter Gonarthrose beidseits und bildgebend nachgewiesener degenerativer Innen menisku s läsion links als Diagnosen erhob (vgl. Urk. 11/18 S. 2). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gelangte der Facharzt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit April 2013 nicht mehr arbeitsfähig sei, hingegen in einer angepassten Tätigkeit seit 20. März 2015 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise vier Stunden täglich unter Beachtung eines Belastungsprofils von je zwei Stunden mit einer Stunde Pause bestehe ( vgl. Urk. 11/18 S. 2; Urk. 11/21, Urk. 11/A1). Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle im Dezember 2015 einen Invaliditäts grad von 61 % (Urk. 11/A1). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht des C.___ vom 23. März 2015 (Urk. 11/18 Beilage 2 ) enthält keine Angaben zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers, womit dieser nicht geeignet ist, eine Arbeitsunfä higkeit rechtsgen üglich zu beweisen. Dieser Bericht vermag nichts an den Fest stellungen der IV-Stelle zu ändern, wurde er doch im Rahmen der damaligen Würdigung bereits berücksichtigt. Allenfalls rechtfertigt lediglich eine nach der Rentenzusprache eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes ein Abweichen von der Invaliditätsbe messung der IV-Stelle, mithin bei Vorliegen von Tatsachenveränderungen in einem Zeitraum, der nicht von den Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle erfasst wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.5). Zwar weisen die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, eine vollständige Arbeitsunfä higkeit des Beschwerdeführers von Dezember 2015 bis April 2016 aus (Urk. 11/18 Beilage 3), mithin über den Verfügungszeitpunkt hinaus . Diese ver mögen hingegen das IV-Ergebnis nicht zu verändern , zumal die IV-Stelle in Kenntnis der vorangegangenen Berichte von Dr. D.___ entschied (vgl.

Urk. 11/21 ) und es sich zudem lediglich um pauschale Arztzeugnisse handelt, welche weder eine Diagnose enthalten, noch eine durch Befunde unter mauerte und nachvollziehbare Begründung für die angeblich vollständige Arbeits unfä higkeit des Beschwerdeführers abgeben . Darauf kann nicht abge stellt werden.

Demnach ist nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 61 % auszugehen. 6.5

Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sind Umstände ersichtlich, welche die Annahme, dass er das vermutete Mindestein kommen nicht erzielen könnte, umzustossen vermöchten. I m Rahmen der Beschwerde führte er mangelnde Berufsbildung und seinen Migrationshinter grund an (Urk. 1 S. 6 f.). Weshalb ihm deshalb nicht zumutbar sein sollte, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, ist nicht ersichtlich, zumal er vor Eintritt des Gesundheitsschadens trotz dieser Faktoren eine Arbeitstätigkeit ausgeübt hat. Darüber hinaus legte der bereits seit 1994 immer wieder für eine längere Zeit sich in der Schweiz aufhaltende und mittlerweile über eine Niederlassungsbe willigung C verfügende Beschwerdeführer (vgl.

Urk. 11/2) keine mangelnde Anpassung oder Integration dar (vgl. Urk. 14 S. 2) , weshalb seine Vorbringen die Betrachtungsweise der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, zumal darüber hinaus auch keine Bemü hungen von Seiten des Beschwerdeführers dargelegt werden, eine Stelle zu fin den und seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.

Zusammenfas send ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine invalidi täts fremden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen, welche ih m die Ver wertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verun mögli chen. Demnach ist ihm ein hypothetisches

Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen. 6.6

Im Jahr 2016 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 60 b is unter 70 Prozent Fr. 12‘860.-- (vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV sowie Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherungen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2016, Tabellenteil, Tabelle T3.1, Berech nungsansätze für alleinstehende Personen und Kinder, 2007-2017, S. 26).

Dabei handelt es sich um einen Betrag von monatlich Fr. 631.10 (Fr. 12‘860.-- minus den Freibetrag von Fr. 1‘500.--, davon 2/3, geteilt durch 12), was bei der ärztlich fest gestellten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s auch mittels einer eingeschränkten, gelegentlich ausgeübten Erwerbstätigkeit als erzielbar erscheint. 7.

Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist .

8. 8.1

Das Verfahren ist kostenlos. 8.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 8.3

Mit Honorarnote vom

12. Mai 2017 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von 16 Stunden und 51

Minuten sowie Barauslagen von Fr. 3 7.30 geltend (Urk. 17 /2).

Der geltend gemachte Aufwand von über 16 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von fast fünf Stunden für die Beschwerdeschrift und gar fünfeinhalb Stunden für die Stellungnahme vom 5. Januar 2017 als überhöht. Diese Stellungnahme wurde unaufgefordert eingereicht und umfasst knapp drei Seiten materielle Vorbringen, welche sich jedoch im Wesentlichen in Wieder holungen der in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation erschöpfen. Dafür erscheint ein Aufwand von eineinhalb Stunden als angemessen, womit eine Kürzung um vier Stunden erfolgt. Ebenso sind insgesamt fünf Stunden und zehn Minuten für Aktenstudium, rechtliche Abklärungen und Verfassen der Beschwerdeschrift angesichts des Umstands, dass der Rechtsvertreter den Sach verhalt und die Akten aus dem Verwaltungsverfahren kannte, nicht angemes sen. Hierfür ist der Aufwand um eine Stunde zu kürzen. Bei einer Kürzung von insgesamt fünf Stunden resultiert ein Aufwand von ins gesamt 11 Stunden und 51 Minuten, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und den geltend gemachten Baraus lagen von Fr. 37.30 den Betrag von Fr. 2‘856.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) ergibt. Mit diesem Betrag ist Rechtsanwalt Hanspeter Kümin , Zürich, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Zürich, wird mit Fr. 2'856 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Kümin - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1967 und seit 1. Juli 2014 Bezüger einer ganzen Rente und ab 1. Juni 2015 einer Dreiviertelsrente der Invali den versicherung zuzüglich Kinderrente für seine 1996 geborene, noch in Ausbil dung stehende Tochter (Urk. 11/A-A1), meldete sich am

16. März 2016 (Urk. 11/6a , vgl. Urk. 11/19) zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an. Mit Ver fügung vom 13. Juni 2016 (Urk. 11/13) verneinte das Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungs stelle) einen An spruch auf Zusatzleistungen. Die vom Versicherten am 18. Juli 2016 (Urk. 11/14) dage gen erhobene und mit Schreiben vom 30. und 31. August 2016 (Urk. 11/17, Urk. 11/20) ergänzte Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom

14. September 2016 (Urk. 11/V2 = Urk. 2) ab.

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistung sgesetzes

des Kantons Zürich ,

ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).

E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbs ein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehe paaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) ;

f erner Ein künfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie (bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Rein ver mö gens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Grundsätzlich anrechenbar sind namentlich auch Liegen schaften eines Versicherten im Ausland (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.2 ).

Solche sind insofern als Vermögen anzu rech nen, als deren Verkaufserlöse auch tatsächlich in die Schweiz ausgeführt wer den könnten (Urteile des Bundesgerichts P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 f. und 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3).

Ebenfalls als Einnahmen berücksichtigt werden Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ).

E. 1.4 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Inva li den versicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Ver mö gens werte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).

Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung i m Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Ver pflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen ver zichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Ver mögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundes gerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hin weisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE

120 V 182 E.

4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungs leis tungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversiche rungs rechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich („Verzicht“) voraus, dass die Vermögens ver minde rung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Ver mögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).

E. 1.5 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vor ausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.

E. 1.08 Franken/Euro betrug (vgl. auch d en von der Europäischen Zentralbank ver öffentli chten Referenzwechselkurs, https://www.bundesbank.de) . Demzufolge ist das Haus in Portugal mit Fr. 164‘609.-- als Vermögen anzurechnen. 5. 5.1

Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhan dene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versi cherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen beziehungsweise Einnahmen verzichtet hat, wo sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer mög lichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen ; vgl. vorstehend E. 1.4 ). 5.2

Es ist unbestritten, dass das Haus in Portugal durch die Ehegattin des Beschwer deführers sowie seine Tochter bewohnt wird, weshalb es nicht vermietet wird und der Beschwerdeführer keine Einkünfte aus unbewe glichem Vermögen dar aus erzielt .

Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. No vember 2016 die Anrechnung eines Einkommensverzicht s im Umfang von 5 % des Werts der Liegenschaft als Einnahmen (Urk. 10 S. 4). Da der Beschwerde führer die Bemessung des Mietwerts der Liegenschaft in Portugal nicht bestreitet und den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach diese Bemessung den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich nicht ange messen wäre, ist dem Beschwerdeführer für die Zeit ab März 2016 ein hypothe tischer Mietwert von 5 % des Verkehrswertes als Einkommensverzicht anzu rechnen , wovon allerdings die jährlichen Aufwendungen für Hypothekarzinsen

und Unterhalt von maximal 20 % des Bruttoert r ages in Abzug zu bringen sind (vgl.

WEL Rz 3260.02

i.V.m .

§ 30 Abs. 5 des Steuergesetzes des Kantons Zürich und Verweis auf die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privat vermögens vom 7. September 2002 ) , was ein en anrechenbare n Ertrag von Fr. 5‘160.-- ergibt (vgl. Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin, Urk. 11/22).

Dieser Betrag ist als Einkommen in der Anspruchsberechnung zu berücksichti gen. 6.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Sep tember 20 16 (Urk. 2) davon aus, dass Ausgaben für familienrechtliche Unter haltsleistungen für die in Portugal lebende Ehefrau und Tochter im Betrag von Fr. 16‘800. -- (monatlich Fr. 1‘400.--) nicht anzurechnen seien , da der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr in der Lage sei, für Unterhaltsleistungen von im Ausland lebenden Familienan gehörigen aufzukommen. Die von ihm geleisteten Zahlungen würden seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen . Bei Berücksichtigung dieser Zahlungen als Ausgabe würde dies zur Zusprache von Zusatzleistungen führen, was zur Folge hätte, dass die Ehefrau, die Tochter und die Liegenschaft in Portugal mit staatlichen Leistungen aus der Schweiz finanziert und unterstützt würden. Dies sei offensichtlich nicht der Zweck der Ergänzungsleistungen, die einzig der Sicherung des Lebensunterhaltes von Rentenbezügern in der Schweiz dien ten . Ob auch für das Jahr 2016 noch Unterhaltszahlungen nach Portugal geleistet würden, sei nicht bekannt. Allerdings dürften selbst diese Zahlungen nicht als Ausgabe berücksichtigt werden, da diese die Verhältnisse des Beschwerdeführers weit überstiegen (S. 2 f. ). Ferner sei nicht der höhere Vermögensfreibetrag für Grundeigentümer in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigten , da er seine Liegenschaft nicht selbst bewohne (S. 3). Schliesslich sei ihm als Teilinvalider ein Einkommen aus der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit von jährlich Fr. 12‘860.-- anzurechnen (S. 3 ff.).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, seine in Portugal lebende Ehefrau sei aufgrund chronische r Krankheiten arbeitslos und seine Tochter befinde sich noch in Ausbildung , weshalb er sie monatlich mit einem Betrag von Fr. 1‘400.-- unterstütze (S. 4 f.). Er habe in Portugal ein kleines Haus erworben, in welchem seine Ehefrau und seine Tochter lebten. Das Reinvermögen betrage gemäss Registerauszug umgerechnet Fr. 124‘423.90, weshalb in Anwendung des höheren Freibetrages für Wohn eigentümer gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ein Betrag von Fr. 794.95 anzu rechnen sei (S. 5). Da er über keine Ausbildung verfüge und nur portugiesisch spreche sowie auch im Rahmen des IV-Verfahrens keine Aus-, Fort- oder Umbildung durchgeführt worden sei, könne er seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, weshalb ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe (S. 6 f.).

Unter Berücksichtigung der – näher ausgeführten – Ein kommens- und Vermögenssituation resultier t e n ein Ergänzungsleistungsan spruch von

Fr. 1‘770.60 , jährliche Beihilfen von Fr. 2‘420.-- sowie ein Gemein dezuschuss von jährlich Fr. 3‘900.-- (S. 5-6, S. 8).

Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2017 (Urk. 14) präzisierte er – näher aus ge führt - die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruches, welcher Fr. 3‘475.05 betrage (S. 4).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatz leistungen, insbesondere die Frage der An rechnung der familienrechtliche n Unterhaltsbeiträge an die in Portugal lebende Ehefrau und Tochter, die Wert anrechnung der ausländischen Wohnimmobilie und die Anrechnung eines Min desterwerbseinkommens. 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob und falls ja, in welcher Höhe Unterhalts beiträge zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, er müsse Ehefrau und Tochter, welche in Portugal in seinem Haus lebten, mit monatlich Fr. 1‘400.-- unterstützen (vgl. vorstehend E. 2.2; Urk. 1 S. 4 ff.). 3.2

Gemäss Art. 10 ELV fällt ein Ehegatte oder ein anderes Familienmitglied bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht, wenn es sich für längere Zeit im Ausland aufhält. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Tochter in Portugal leben, bedeutet dies , dass der in der Schweiz wohnhafte

Beschwerdeführer EL-rechtlich als Alleinstehender zu betrachten ist. Bei der Anspruchsberechnung sind demnach nur seine persönlichen Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen. Zu den persönlichen Auslagen gehören auch geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an die im Ausland lebenden Familienmitglieder, sofern sie effektiv erbracht werden (vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand Januar 2016, Rz

3270.0 1 ). 3.3

Aktenmässig ist mittels Postquittungen belegt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 insgesamt Fr. 16‘000. -- auf das Konto Nr. 003 20192043020 der Z.___ einbezahlt hat. Ebenso findet sich eine Einzahlung vom 30. März 2015 im Betrag von Fr. 1‘000.-- auf ein Konto mit dem Namen des Beschwerdeführers als Begünstigte n (Urk.

E. 6 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Bei hilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61). 2.

E. 6.1 Strittig ist schliesslich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kom mens des Beschwerdeführers.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde unter anderem gel tend, dass es ih m nicht möglich sei, das angerechnete Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 1 ). Somit ist zu überprüfen, ob ih m die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches

Einkommen in der Höhe von Fr. 12‘860 .-- angerechnet hat (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 11/V/1 ).

E. 6.3 Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat sächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens fol gende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinste henden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditäts grad von 40 bis unter 50 Prozent ( lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invalidi tätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ( lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent ( lit . c).

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbil dung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsitua tion die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder ver unmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungs pflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3.2 mit Hin weisen).

E. 6.4 Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).

Mit Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

14. August 2015 wird auf die eigene RAD-Untersuchung abgestellt, in welcher der Facharzt eine chronische Lumbalgie, eine chronische Zervikalgie mit pseudoradikulärer Aus strahlung links bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), chronische Bewegungs- und belastungsabhängige Schulterschmerzen sowie eine chronische belastungsabhängige Gonalgie links bei bekannter, medialbetonter Gonarthrose beidseits und bildgebend nachgewiesener degenerativer Innen menisku s läsion links als Diagnosen erhob (vgl. Urk. 11/18 S. 2). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gelangte der Facharzt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit April 2013 nicht mehr arbeitsfähig sei, hingegen in einer angepassten Tätigkeit seit 20. März 2015 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise vier Stunden täglich unter Beachtung eines Belastungsprofils von je zwei Stunden mit einer Stunde Pause bestehe ( vgl. Urk. 11/18 S. 2; Urk. 11/21, Urk. 11/A1). Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle im Dezember 2015 einen Invaliditäts grad von 61 % (Urk. 11/A1). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht des C.___ vom 23. März 2015 (Urk. 11/18 Beilage 2 ) enthält keine Angaben zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers, womit dieser nicht geeignet ist, eine Arbeitsunfä higkeit rechtsgen üglich zu beweisen. Dieser Bericht vermag nichts an den Fest stellungen der IV-Stelle zu ändern, wurde er doch im Rahmen der damaligen Würdigung bereits berücksichtigt. Allenfalls rechtfertigt lediglich eine nach der Rentenzusprache eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes ein Abweichen von der Invaliditätsbe messung der IV-Stelle, mithin bei Vorliegen von Tatsachenveränderungen in einem Zeitraum, der nicht von den Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle erfasst wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.5). Zwar weisen die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, eine vollständige Arbeitsunfä higkeit des Beschwerdeführers von Dezember 2015 bis April 2016 aus (Urk. 11/18 Beilage 3), mithin über den Verfügungszeitpunkt hinaus . Diese ver mögen hingegen das IV-Ergebnis nicht zu verändern , zumal die IV-Stelle in Kenntnis der vorangegangenen Berichte von Dr. D.___ entschied (vgl.

Urk. 11/21 ) und es sich zudem lediglich um pauschale Arztzeugnisse handelt, welche weder eine Diagnose enthalten, noch eine durch Befunde unter mauerte und nachvollziehbare Begründung für die angeblich vollständige Arbeits unfä higkeit des Beschwerdeführers abgeben . Darauf kann nicht abge stellt werden.

Demnach ist nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 61 % auszugehen.

E. 6.5 Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sind Umstände ersichtlich, welche die Annahme, dass er das vermutete Mindestein kommen nicht erzielen könnte, umzustossen vermöchten. I m Rahmen der Beschwerde führte er mangelnde Berufsbildung und seinen Migrationshinter grund an (Urk. 1 S. 6 f.). Weshalb ihm deshalb nicht zumutbar sein sollte, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, ist nicht ersichtlich, zumal er vor Eintritt des Gesundheitsschadens trotz dieser Faktoren eine Arbeitstätigkeit ausgeübt hat. Darüber hinaus legte der bereits seit 1994 immer wieder für eine längere Zeit sich in der Schweiz aufhaltende und mittlerweile über eine Niederlassungsbe willigung C verfügende Beschwerdeführer (vgl.

Urk. 11/2) keine mangelnde Anpassung oder Integration dar (vgl. Urk. 14 S. 2) , weshalb seine Vorbringen die Betrachtungsweise der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, zumal darüber hinaus auch keine Bemü hungen von Seiten des Beschwerdeführers dargelegt werden, eine Stelle zu fin den und seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.

Zusammenfas send ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine invalidi täts fremden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen, welche ih m die Ver wertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verun mögli chen. Demnach ist ihm ein hypothetisches

Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen.

E. 6.6 Im Jahr 2016 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 60 b is unter 70 Prozent Fr. 12‘860.-- (vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV sowie Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherungen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2016, Tabellenteil, Tabelle T3.1, Berech nungsansätze für alleinstehende Personen und Kinder, 2007-2017, S. 26).

Dabei handelt es sich um einen Betrag von monatlich Fr. 631.10 (Fr. 12‘860.-- minus den Freibetrag von Fr. 1‘500.--, davon 2/3, geteilt durch 12), was bei der ärztlich fest gestellten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s auch mittels einer eingeschränkten, gelegentlich ausgeübten Erwerbstätigkeit als erzielbar erscheint. 7.

Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist .

8. 8.1

Das Verfahren ist kostenlos. 8.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 8.3

Mit Honorarnote vom

12. Mai 2017 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von

E. 9 /9-10

=

Urk. 11/5 ). Der Beschwer deführer machte mit Verweis auf die familiäre Unterstützungspflicht gemäss Zivilgesetzbuch geltend, dies e Beträge würden Unterhaltszahlungen an die Ehe frau und Toc hter darstellen . Eine Vereinbarung bestehe nicht und sei auch nicht erforderlich (vgl. Urk. 11/6a).

Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldleistungen (Abs. 2). Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs. 3). 3.4

Im vorliegenden Verfahren stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der Beschwer deführer alleine in der Schweiz lebt, seine Ehefrau und seine erwach sene Tochter hingegen in seinem Haus in Portugal wohnen . Aus den Akten geht

- mit Ausnahme der Steuererklärung 2015, in welcher er den Zivilstand als getrennt ang ab (vgl. Urk. 11/7) -

nicht hervor, dass die Ehe gerichtlich getrennt oder geschieden ist. Dies wird auch nicht geltend gemacht noch wurde eine Trennungsvereinbarung eingereicht . Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer im Anmeldeformular zum Bezug von Zusatzleistungen (Urk. 11/19), welches er unterschriftlich bestätigt wahrheitsgetreu ausgefüllt habe - jedoch darauf ver zichtete, Angaben zu seinem Haus in Portugal zu machen (vgl. S. 4 )

- zu seinem Zivilstand an, verheiratet zu sein (vgl. S. 1). Noch weniger wird ausgeführt, weshalb der Beschwerdeführer bei der demgemäss bloss räumlich getrennten Ehe nicht in Portugal bei seiner Familie in seinem eigenen Haus lebt , statt dessen nach krankheitsbedingter Aufgabe seiner Arbeitsstelle (vgl. Urk. 11/

E. 14 ) es vorzieht, weiterhin in eine m

Zimmer (vgl. Urk. 11/9) in Y.___

zu wohnen und damit die Finanzierung von zwei Haushalten in Kauf nimmt .

Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage ist für die Anerkennung von familienrechtlichen Unterhaltszahlungen als Ausgabe Voraussetzung, dass sie entweder richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich kon kretisiert worden sind (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 4.2.2 ). Die Auseinandersetzung über den Bestand und die Höhe der konkreten familienrechtlichen Unterhaltspflicht de s

Beschwerdeführers muss also abge schlossen sein, damit Art. 10 Abs. 3 lit .

e ELG Anwendung finden bzw. die EL Anspruchsberechnung durchgeführt werden kann ( Carigiet /Koch, Ergän zungs leistunge n zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 144) . Davon ist vorliegend nicht die Rede . Mangels vorgängig festgesetzter und betragsmässig definierter Unter haltspflicht können bereits aus diesem Grund keine Beträge als Unterhalts zahlungen im Sinne von Art. 163 ZGB als Ausgabe in der Anspruchsberech nung für das Jahr 2016 berücksichtigt werden.

Darüber hinaus lassen d ie im Recht liegenden , mit Postquittungen belegte n Zahlungen nach Portugal im Umfang von insgesamt Fr. 17‘000.-- nicht den Schluss der reinen Unterhaltszahlung zu , sondern weisen nur erbrachte Leistun gen für das Jahr 2015 aus, welche der Beschwerdeführer sich zudem auch nur leisten konnte, solange er Krankentaggelder bezog ( vgl. Urk. 11/14 S. 4 Mitte ).

Denn selbst bei Vorliegen einer durch die Parteien festgelegten Unterhaltsver pflichtung ist offensichtlich, dass die EL-Stellen nicht unbesehen jede Zahlung als Ausgabe anerkennen können. Dies würde zu einer missbräuchlichen Aus richtung von Ergänzungsleistungen führen. Die Unterhaltsbeiträge müssen sowohl den finanziellen Möglichkeiten der EL berechtigten Person als a uch dem Bedarf des berechtigten Ehegatten entsprechen. Diesbezüglich hat das Bundes gericht festgehalten, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn ein EL-Ansprecher Unterhaltsleistungen einzig im Hinblick auf zu erwartende Ergänzungs leistungen erhöht, obwohl diese über seinen finanziellen Möglichkeiten liegen (Urteil des Bundesgericht 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.4) .

Diese Grund sätze müssten bei der Festlegung einer Unterhaltspflicht berücksichtigt werden. 3.5

Unabhängig davon ist kein Unterhalt für die 1996 geborene Tochter des Beschwerdeführers geschuldet. Einerseits hat der Beschwerdeführer sie bereits mit der zugesprochenen Invaliden-Kinderrente zu unterstützen , andererseits sind Beiträge eines EL-Bezügers an den Unterhalt seines noch in Ausbildung stehenden, volljährigen Kindes nicht abzugsberechtigt, denn ein EL-Bezüger hat (aus Gründen der Unzumutbarkeit) gegenüber seinem volljährigen Kind keine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB mehr (ZAK 1991 324 f. E. 2b). 3.6

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht in ihrer Verfügung vom 13. Juni 2016 (Urk. 11/13) keine Unterhaltsleistungen des Beschwerde führers als Ausgabe in der Anspruchsberechnung für das Jahr 2016 berück sichtigt. 3.7

Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist der Anspruch des Beschwer de führers auf Zusatzleistungen zur Zeit jedenfalls zu verneinen. Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob die in der Vergangenheit geleisteten Unterhaltszahlungen allenfalls als Verzichtsvermögen anzurechnen wären. 4. 4.1

Zu prüfen ist des Weiteren die Anrechnung der erst nachträglich deklarierten Liegenschaft in Portugal. 4.2

Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetz gebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert

einzusetzen (Abs. 4).

In Art. 17 Abs. 5 ELV werden für die Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegen schaft keine eigentlichen Bewertungsregeln aufgestellt ( Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 171) . Unter dem Verkehrswert wird der Verkaufswert verstanden, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt ( Urteil des Bundesge richts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 120 V 10 E. 1; AHI 1998 S.

273 f.). Massgebend ist der Verkehrswert der Liegenschaft zum Ver äusserungszeitpunkt (BGE 113 V 190 E. 5c). Weil der so ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des EL - Anspruchs grundsätzlich nicht praktikabel. Der EL-rechtliche Verkehrswert hat sich daher soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (Urteil des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1; SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a).

Als geeignete Bewertungsm ethode hat das Bundesgericht neben dem bereits im Gesetz genannten Repartitionswert (gesamtschweizerisch vereinheitlichter Steuer wert, Art. 17 Abs. 6 ELV, vgl . Carigiet /Koch, a.a.O., S. 171 ; Urteil des Bundesgerichts P 31/01 vom 13. Dezember 2001, E.

2a) im Falle einer bebauten Liegenschaft etwa das Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert, wie es im Kanton Thurgau praktiziert wird, als in der Regel sachgerecht beurteilt (Urteil des Bundesgericht 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). 4.3

Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ist eine selbstbewohnte Liegenschaft bis zu einem Grenzwert von Fr. 112'500.-- bei der Bemessung des Vermögens nicht zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung fällt der Freibetrag bei selbst bewohnten Liegen schaften im Ausland grundsätzlich nicht in Betracht, weil der EL Anspruch den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt (Art. 4 Abs. 1 ELG und Art. 13 ATSG). Nach der Rechtsprechung und Verwaltungs pra xis gilt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz vorbehältlich hier nicht zutreffender Ausnahmen - als unterbrochen, wenn sich der Leistungsansprecher während mehr als drei Monaten im Ausland aufhält (BGE 126 V 465 E. 2c). Hält sich der Leistungsansprecher nur kurzfristig (beispielsweise ferienhalber) in einer eigenen Liegenschaft im Ausland auf, so dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird, kann nicht von einer selbst bewohnten Liegenschaft im Sinne der Gesetzes be stimmung gesprochen werden und der Leistungsansprecher kann den Freibetrag für eine selbst bewohnte Liegenschaft nicht in Anspruch nehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.3.1).

So verhält es sich auch vorliegend. Würde man von einer selbst bewohnten Liegenschaft ausgehen, so hätte der Beschwerdeführer aufgrund des Wohnsitzes im Ausland ohnehin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie s eine Tochter in diesem Haus leben , da diese nicht in der ZL -Berechnung berücksich tigt werden (vgl. vorstehend E. 3.2) . Somit kommt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) – nicht der privilegierte Freibetrag von Fr. 112‘500. -- zur Anwendung, sondern die Liegenschaft ist zum Verkehrswert anzurechnen . 4.4

In Bezug auf die Bewertung der fraglichen Liegenschaft in Portugal befinden sich eine Bestätigung des Steueramtes von A.___ vom 29. Juni 2016, welche den Wert der registrierten Immobilie mit Euro 133‘836.05 aus weist (Urk. 11/9) , sowie ein Bankauszug der B.___ vom Juni 2016, welcher den Versicherungswert der Immobilie mit Euro 170‘994.59 beziffert (Urk. 11/10) , in den Akten .

Demnach ist von einem Verkehrswert des Grundstückes in Portugal im Betrag von insgesamt Euro 152‘415.3 2 auszugehen (Euro 133‘836.05 + Euro 170‘ 994.59 . /. 2; vgl. vorstehend E. 4.2) .

Dem Beschwerdeführer ist daher für die Bemessung seines Leistungsanspruches ab März 2016 der Gegenwert von Euro 152‘415.35 als Vermögen anzurechnen. Da die Frage des Umrechnungskurses weder im ELG noch in der dazugehörigen Verordnung geregelt ist, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin b ei der Umrechnung des Werts der Liegenschaft von der Fremdwährung Euro in Franken auf den aktuellen Wechsel kurs stützte, welcher gemäss Währungsrechner im März 2016

E. 16 Stunden und 51

Minuten sowie Barauslagen von Fr. 3 7.30 geltend (Urk.

E. 17 /2).

Der geltend gemachte Aufwand von über 16 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von fast fünf Stunden für die Beschwerdeschrift und gar fünfeinhalb Stunden für die Stellungnahme vom 5. Januar 2017 als überhöht. Diese Stellungnahme wurde unaufgefordert eingereicht und umfasst knapp drei Seiten materielle Vorbringen, welche sich jedoch im Wesentlichen in Wieder holungen der in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation erschöpfen. Dafür erscheint ein Aufwand von eineinhalb Stunden als angemessen, womit eine Kürzung um vier Stunden erfolgt. Ebenso sind insgesamt fünf Stunden und zehn Minuten für Aktenstudium, rechtliche Abklärungen und Verfassen der Beschwerdeschrift angesichts des Umstands, dass der Rechtsvertreter den Sach verhalt und die Akten aus dem Verwaltungsverfahren kannte, nicht angemes sen. Hierfür ist der Aufwand um eine Stunde zu kürzen. Bei einer Kürzung von insgesamt fünf Stunden resultiert ein Aufwand von ins gesamt 11 Stunden und 51 Minuten, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und den geltend gemachten Baraus lagen von Fr. 37.30 den Betrag von Fr. 2‘856.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) ergibt. Mit diesem Betrag ist Rechtsanwalt Hanspeter Kümin , Zürich, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Zürich, wird mit Fr. 2'856 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Kümin - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00148

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

12. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin Advokatur

Kümin Dufourstrasse 147, Postfach, 8034 Zürich gegen Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1967 und seit 1. Juli 2014 Bezüger einer ganzen Rente und ab 1. Juni 2015 einer Dreiviertelsrente der Invali den versicherung zuzüglich Kinderrente für seine 1996 geborene, noch in Ausbil dung stehende Tochter (Urk. 11/A-A1), meldete sich am

16. März 2016 (Urk. 11/6a , vgl. Urk. 11/19) zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an. Mit Ver fügung vom 13. Juni 2016 (Urk. 11/13) verneinte das Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungs stelle) einen An spruch auf Zusatzleistungen. Die vom Versicherten am 18. Juli 2016 (Urk. 11/14) dage gen erhobene und mit Schreiben vom 30. und 31. August 2016 (Urk. 11/17, Urk. 11/20) ergänzte Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom

14. September 2016 (Urk. 11/V2 = Urk. 2) ab. 2. 2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2016 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 17. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm im Sinne der Erwägungen seiner Beschwerde schrift Ergänzungsleistungen sowie kantonale und kommunale Zusatzleistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Festsetzung dieser Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. A).

Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2016 (Urk. 10) beantragte die Durchführungsstell e primär die Abweisung der Beschwerde, zeigte sich aber im Eventualantrag bereit, eine Berechnung höchstens gemäss ihren Ausführungen neu zu erstellen (S. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 29. November 2016 (Urk. 12) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 lit . A Ziff. 4) die unentgeltliche Rechts vertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zuge stellt. 2.2

Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 (Urk. 14) liess sich der Beschwerdeführer noch mals vernehmen. Seine Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistung sgesetzes

des Kantons Zürich ,

ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbs ein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehe paaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) ;

f erner Ein künfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie (bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Rein ver mö gens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Grundsätzlich anrechenbar sind namentlich auch Liegen schaften eines Versicherten im Ausland (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.2 ).

Solche sind insofern als Vermögen anzu rech nen, als deren Verkaufserlöse auch tatsächlich in die Schweiz ausgeführt wer den könnten (Urteile des Bundesgerichts P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 f. und 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3).

Ebenfalls als Einnahmen berücksichtigt werden Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ). 1.4

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Inva li den versicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Ver mö gens werte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).

Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung i m Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Ver pflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen ver zichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Ver mögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundes gerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hin weisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE

120 V 182 E.

4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungs leis tungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversiche rungs rechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich („Verzicht“) voraus, dass die Vermögens ver minde rung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Ver mögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). 1.5

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vor ausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1. 6

Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Bei hilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Sep tember 20 16 (Urk. 2) davon aus, dass Ausgaben für familienrechtliche Unter haltsleistungen für die in Portugal lebende Ehefrau und Tochter im Betrag von Fr. 16‘800. -- (monatlich Fr. 1‘400.--) nicht anzurechnen seien , da der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr in der Lage sei, für Unterhaltsleistungen von im Ausland lebenden Familienan gehörigen aufzukommen. Die von ihm geleisteten Zahlungen würden seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen . Bei Berücksichtigung dieser Zahlungen als Ausgabe würde dies zur Zusprache von Zusatzleistungen führen, was zur Folge hätte, dass die Ehefrau, die Tochter und die Liegenschaft in Portugal mit staatlichen Leistungen aus der Schweiz finanziert und unterstützt würden. Dies sei offensichtlich nicht der Zweck der Ergänzungsleistungen, die einzig der Sicherung des Lebensunterhaltes von Rentenbezügern in der Schweiz dien ten . Ob auch für das Jahr 2016 noch Unterhaltszahlungen nach Portugal geleistet würden, sei nicht bekannt. Allerdings dürften selbst diese Zahlungen nicht als Ausgabe berücksichtigt werden, da diese die Verhältnisse des Beschwerdeführers weit überstiegen (S. 2 f. ). Ferner sei nicht der höhere Vermögensfreibetrag für Grundeigentümer in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigten , da er seine Liegenschaft nicht selbst bewohne (S. 3). Schliesslich sei ihm als Teilinvalider ein Einkommen aus der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit von jährlich Fr. 12‘860.-- anzurechnen (S. 3 ff.). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, seine in Portugal lebende Ehefrau sei aufgrund chronische r Krankheiten arbeitslos und seine Tochter befinde sich noch in Ausbildung , weshalb er sie monatlich mit einem Betrag von Fr. 1‘400.-- unterstütze (S. 4 f.). Er habe in Portugal ein kleines Haus erworben, in welchem seine Ehefrau und seine Tochter lebten. Das Reinvermögen betrage gemäss Registerauszug umgerechnet Fr. 124‘423.90, weshalb in Anwendung des höheren Freibetrages für Wohn eigentümer gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ein Betrag von Fr. 794.95 anzu rechnen sei (S. 5). Da er über keine Ausbildung verfüge und nur portugiesisch spreche sowie auch im Rahmen des IV-Verfahrens keine Aus-, Fort- oder Umbildung durchgeführt worden sei, könne er seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, weshalb ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe (S. 6 f.).

Unter Berücksichtigung der – näher ausgeführten – Ein kommens- und Vermögenssituation resultier t e n ein Ergänzungsleistungsan spruch von

Fr. 1‘770.60 , jährliche Beihilfen von Fr. 2‘420.-- sowie ein Gemein dezuschuss von jährlich Fr. 3‘900.-- (S. 5-6, S. 8).

Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2017 (Urk. 14) präzisierte er – näher aus ge führt - die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruches, welcher Fr. 3‘475.05 betrage (S. 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatz leistungen, insbesondere die Frage der An rechnung der familienrechtliche n Unterhaltsbeiträge an die in Portugal lebende Ehefrau und Tochter, die Wert anrechnung der ausländischen Wohnimmobilie und die Anrechnung eines Min desterwerbseinkommens. 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob und falls ja, in welcher Höhe Unterhalts beiträge zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, er müsse Ehefrau und Tochter, welche in Portugal in seinem Haus lebten, mit monatlich Fr. 1‘400.-- unterstützen (vgl. vorstehend E. 2.2; Urk. 1 S. 4 ff.). 3.2

Gemäss Art. 10 ELV fällt ein Ehegatte oder ein anderes Familienmitglied bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht, wenn es sich für längere Zeit im Ausland aufhält. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Tochter in Portugal leben, bedeutet dies , dass der in der Schweiz wohnhafte

Beschwerdeführer EL-rechtlich als Alleinstehender zu betrachten ist. Bei der Anspruchsberechnung sind demnach nur seine persönlichen Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen. Zu den persönlichen Auslagen gehören auch geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an die im Ausland lebenden Familienmitglieder, sofern sie effektiv erbracht werden (vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand Januar 2016, Rz

3270.0 1 ). 3.3

Aktenmässig ist mittels Postquittungen belegt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 insgesamt Fr. 16‘000. -- auf das Konto Nr. 003 20192043020 der Z.___ einbezahlt hat. Ebenso findet sich eine Einzahlung vom 30. März 2015 im Betrag von Fr. 1‘000.-- auf ein Konto mit dem Namen des Beschwerdeführers als Begünstigte n (Urk. 9 /9-10

=

Urk. 11/5 ). Der Beschwer deführer machte mit Verweis auf die familiäre Unterstützungspflicht gemäss Zivilgesetzbuch geltend, dies e Beträge würden Unterhaltszahlungen an die Ehe frau und Toc hter darstellen . Eine Vereinbarung bestehe nicht und sei auch nicht erforderlich (vgl. Urk. 11/6a).

Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldleistungen (Abs. 2). Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs. 3). 3.4

Im vorliegenden Verfahren stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der Beschwer deführer alleine in der Schweiz lebt, seine Ehefrau und seine erwach sene Tochter hingegen in seinem Haus in Portugal wohnen . Aus den Akten geht

- mit Ausnahme der Steuererklärung 2015, in welcher er den Zivilstand als getrennt ang ab (vgl. Urk. 11/7) -

nicht hervor, dass die Ehe gerichtlich getrennt oder geschieden ist. Dies wird auch nicht geltend gemacht noch wurde eine Trennungsvereinbarung eingereicht . Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer im Anmeldeformular zum Bezug von Zusatzleistungen (Urk. 11/19), welches er unterschriftlich bestätigt wahrheitsgetreu ausgefüllt habe - jedoch darauf ver zichtete, Angaben zu seinem Haus in Portugal zu machen (vgl. S. 4 )

- zu seinem Zivilstand an, verheiratet zu sein (vgl. S. 1). Noch weniger wird ausgeführt, weshalb der Beschwerdeführer bei der demgemäss bloss räumlich getrennten Ehe nicht in Portugal bei seiner Familie in seinem eigenen Haus lebt , statt dessen nach krankheitsbedingter Aufgabe seiner Arbeitsstelle (vgl. Urk. 11/ 14 ) es vorzieht, weiterhin in eine m

Zimmer (vgl. Urk. 11/9) in Y.___

zu wohnen und damit die Finanzierung von zwei Haushalten in Kauf nimmt .

Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage ist für die Anerkennung von familienrechtlichen Unterhaltszahlungen als Ausgabe Voraussetzung, dass sie entweder richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich kon kretisiert worden sind (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 4.2.2 ). Die Auseinandersetzung über den Bestand und die Höhe der konkreten familienrechtlichen Unterhaltspflicht de s

Beschwerdeführers muss also abge schlossen sein, damit Art. 10 Abs. 3 lit .

e ELG Anwendung finden bzw. die EL Anspruchsberechnung durchgeführt werden kann ( Carigiet /Koch, Ergän zungs leistunge n zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 144) . Davon ist vorliegend nicht die Rede . Mangels vorgängig festgesetzter und betragsmässig definierter Unter haltspflicht können bereits aus diesem Grund keine Beträge als Unterhalts zahlungen im Sinne von Art. 163 ZGB als Ausgabe in der Anspruchsberech nung für das Jahr 2016 berücksichtigt werden.

Darüber hinaus lassen d ie im Recht liegenden , mit Postquittungen belegte n Zahlungen nach Portugal im Umfang von insgesamt Fr. 17‘000.-- nicht den Schluss der reinen Unterhaltszahlung zu , sondern weisen nur erbrachte Leistun gen für das Jahr 2015 aus, welche der Beschwerdeführer sich zudem auch nur leisten konnte, solange er Krankentaggelder bezog ( vgl. Urk. 11/14 S. 4 Mitte ).

Denn selbst bei Vorliegen einer durch die Parteien festgelegten Unterhaltsver pflichtung ist offensichtlich, dass die EL-Stellen nicht unbesehen jede Zahlung als Ausgabe anerkennen können. Dies würde zu einer missbräuchlichen Aus richtung von Ergänzungsleistungen führen. Die Unterhaltsbeiträge müssen sowohl den finanziellen Möglichkeiten der EL berechtigten Person als a uch dem Bedarf des berechtigten Ehegatten entsprechen. Diesbezüglich hat das Bundes gericht festgehalten, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn ein EL-Ansprecher Unterhaltsleistungen einzig im Hinblick auf zu erwartende Ergänzungs leistungen erhöht, obwohl diese über seinen finanziellen Möglichkeiten liegen (Urteil des Bundesgericht 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.4) .

Diese Grund sätze müssten bei der Festlegung einer Unterhaltspflicht berücksichtigt werden. 3.5

Unabhängig davon ist kein Unterhalt für die 1996 geborene Tochter des Beschwerdeführers geschuldet. Einerseits hat der Beschwerdeführer sie bereits mit der zugesprochenen Invaliden-Kinderrente zu unterstützen , andererseits sind Beiträge eines EL-Bezügers an den Unterhalt seines noch in Ausbildung stehenden, volljährigen Kindes nicht abzugsberechtigt, denn ein EL-Bezüger hat (aus Gründen der Unzumutbarkeit) gegenüber seinem volljährigen Kind keine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB mehr (ZAK 1991 324 f. E. 2b). 3.6

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht in ihrer Verfügung vom 13. Juni 2016 (Urk. 11/13) keine Unterhaltsleistungen des Beschwerde führers als Ausgabe in der Anspruchsberechnung für das Jahr 2016 berück sichtigt. 3.7

Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist der Anspruch des Beschwer de führers auf Zusatzleistungen zur Zeit jedenfalls zu verneinen. Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob die in der Vergangenheit geleisteten Unterhaltszahlungen allenfalls als Verzichtsvermögen anzurechnen wären. 4. 4.1

Zu prüfen ist des Weiteren die Anrechnung der erst nachträglich deklarierten Liegenschaft in Portugal. 4.2

Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetz gebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert

einzusetzen (Abs. 4).

In Art. 17 Abs. 5 ELV werden für die Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegen schaft keine eigentlichen Bewertungsregeln aufgestellt ( Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 171) . Unter dem Verkehrswert wird der Verkaufswert verstanden, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt ( Urteil des Bundesge richts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 120 V 10 E. 1; AHI 1998 S.

273 f.). Massgebend ist der Verkehrswert der Liegenschaft zum Ver äusserungszeitpunkt (BGE 113 V 190 E. 5c). Weil der so ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des EL - Anspruchs grundsätzlich nicht praktikabel. Der EL-rechtliche Verkehrswert hat sich daher soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (Urteil des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1; SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a).

Als geeignete Bewertungsm ethode hat das Bundesgericht neben dem bereits im Gesetz genannten Repartitionswert (gesamtschweizerisch vereinheitlichter Steuer wert, Art. 17 Abs. 6 ELV, vgl . Carigiet /Koch, a.a.O., S. 171 ; Urteil des Bundesgerichts P 31/01 vom 13. Dezember 2001, E.

2a) im Falle einer bebauten Liegenschaft etwa das Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert, wie es im Kanton Thurgau praktiziert wird, als in der Regel sachgerecht beurteilt (Urteil des Bundesgericht 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). 4.3

Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ist eine selbstbewohnte Liegenschaft bis zu einem Grenzwert von Fr. 112'500.-- bei der Bemessung des Vermögens nicht zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung fällt der Freibetrag bei selbst bewohnten Liegen schaften im Ausland grundsätzlich nicht in Betracht, weil der EL Anspruch den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt (Art. 4 Abs. 1 ELG und Art. 13 ATSG). Nach der Rechtsprechung und Verwaltungs pra xis gilt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz vorbehältlich hier nicht zutreffender Ausnahmen - als unterbrochen, wenn sich der Leistungsansprecher während mehr als drei Monaten im Ausland aufhält (BGE 126 V 465 E. 2c). Hält sich der Leistungsansprecher nur kurzfristig (beispielsweise ferienhalber) in einer eigenen Liegenschaft im Ausland auf, so dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird, kann nicht von einer selbst bewohnten Liegenschaft im Sinne der Gesetzes be stimmung gesprochen werden und der Leistungsansprecher kann den Freibetrag für eine selbst bewohnte Liegenschaft nicht in Anspruch nehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.3.1).

So verhält es sich auch vorliegend. Würde man von einer selbst bewohnten Liegenschaft ausgehen, so hätte der Beschwerdeführer aufgrund des Wohnsitzes im Ausland ohnehin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie s eine Tochter in diesem Haus leben , da diese nicht in der ZL -Berechnung berücksich tigt werden (vgl. vorstehend E. 3.2) . Somit kommt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) – nicht der privilegierte Freibetrag von Fr. 112‘500. -- zur Anwendung, sondern die Liegenschaft ist zum Verkehrswert anzurechnen . 4.4

In Bezug auf die Bewertung der fraglichen Liegenschaft in Portugal befinden sich eine Bestätigung des Steueramtes von A.___ vom 29. Juni 2016, welche den Wert der registrierten Immobilie mit Euro 133‘836.05 aus weist (Urk. 11/9) , sowie ein Bankauszug der B.___ vom Juni 2016, welcher den Versicherungswert der Immobilie mit Euro 170‘994.59 beziffert (Urk. 11/10) , in den Akten .

Demnach ist von einem Verkehrswert des Grundstückes in Portugal im Betrag von insgesamt Euro 152‘415.3 2 auszugehen (Euro 133‘836.05 + Euro 170‘ 994.59 . /. 2; vgl. vorstehend E. 4.2) .

Dem Beschwerdeführer ist daher für die Bemessung seines Leistungsanspruches ab März 2016 der Gegenwert von Euro 152‘415.35 als Vermögen anzurechnen. Da die Frage des Umrechnungskurses weder im ELG noch in der dazugehörigen Verordnung geregelt ist, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin b ei der Umrechnung des Werts der Liegenschaft von der Fremdwährung Euro in Franken auf den aktuellen Wechsel kurs stützte, welcher gemäss Währungsrechner im März 2016 1.08

Franken/Euro betrug (vgl. auch d en von der Europäischen Zentralbank ver öffentli chten Referenzwechselkurs, https://www.bundesbank.de) . Demzufolge ist das Haus in Portugal mit Fr. 164‘609.-- als Vermögen anzurechnen. 5. 5.1

Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhan dene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versi cherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen beziehungsweise Einnahmen verzichtet hat, wo sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer mög lichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen ; vgl. vorstehend E. 1.4 ). 5.2

Es ist unbestritten, dass das Haus in Portugal durch die Ehegattin des Beschwer deführers sowie seine Tochter bewohnt wird, weshalb es nicht vermietet wird und der Beschwerdeführer keine Einkünfte aus unbewe glichem Vermögen dar aus erzielt .

Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. No vember 2016 die Anrechnung eines Einkommensverzicht s im Umfang von 5 % des Werts der Liegenschaft als Einnahmen (Urk. 10 S. 4). Da der Beschwerde führer die Bemessung des Mietwerts der Liegenschaft in Portugal nicht bestreitet und den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach diese Bemessung den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich nicht ange messen wäre, ist dem Beschwerdeführer für die Zeit ab März 2016 ein hypothe tischer Mietwert von 5 % des Verkehrswertes als Einkommensverzicht anzu rechnen , wovon allerdings die jährlichen Aufwendungen für Hypothekarzinsen

und Unterhalt von maximal 20 % des Bruttoert r ages in Abzug zu bringen sind (vgl.

WEL Rz 3260.02

i.V.m .

§ 30 Abs. 5 des Steuergesetzes des Kantons Zürich und Verweis auf die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privat vermögens vom 7. September 2002 ) , was ein en anrechenbare n Ertrag von Fr. 5‘160.-- ergibt (vgl. Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin, Urk. 11/22).

Dieser Betrag ist als Einkommen in der Anspruchsberechnung zu berücksichti gen. 6. 6.1

Strittig ist schliesslich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kom mens des Beschwerdeführers. 6.2

Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde unter anderem gel tend, dass es ih m nicht möglich sei, das angerechnete Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 1 ). Somit ist zu überprüfen, ob ih m die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches

Einkommen in der Höhe von Fr. 12‘860 .-- angerechnet hat (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 11/V/1 ). 6.3

Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat sächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens fol gende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinste henden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditäts grad von 40 bis unter 50 Prozent ( lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invalidi tätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ( lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent ( lit . c).

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbil dung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsitua tion die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder ver unmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungs pflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3.2 mit Hin weisen). 6.4

Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).

Mit Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

14. August 2015 wird auf die eigene RAD-Untersuchung abgestellt, in welcher der Facharzt eine chronische Lumbalgie, eine chronische Zervikalgie mit pseudoradikulärer Aus strahlung links bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), chronische Bewegungs- und belastungsabhängige Schulterschmerzen sowie eine chronische belastungsabhängige Gonalgie links bei bekannter, medialbetonter Gonarthrose beidseits und bildgebend nachgewiesener degenerativer Innen menisku s läsion links als Diagnosen erhob (vgl. Urk. 11/18 S. 2). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gelangte der Facharzt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit April 2013 nicht mehr arbeitsfähig sei, hingegen in einer angepassten Tätigkeit seit 20. März 2015 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise vier Stunden täglich unter Beachtung eines Belastungsprofils von je zwei Stunden mit einer Stunde Pause bestehe ( vgl. Urk. 11/18 S. 2; Urk. 11/21, Urk. 11/A1). Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle im Dezember 2015 einen Invaliditäts grad von 61 % (Urk. 11/A1). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht des C.___ vom 23. März 2015 (Urk. 11/18 Beilage 2 ) enthält keine Angaben zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers, womit dieser nicht geeignet ist, eine Arbeitsunfä higkeit rechtsgen üglich zu beweisen. Dieser Bericht vermag nichts an den Fest stellungen der IV-Stelle zu ändern, wurde er doch im Rahmen der damaligen Würdigung bereits berücksichtigt. Allenfalls rechtfertigt lediglich eine nach der Rentenzusprache eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes ein Abweichen von der Invaliditätsbe messung der IV-Stelle, mithin bei Vorliegen von Tatsachenveränderungen in einem Zeitraum, der nicht von den Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle erfasst wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.5). Zwar weisen die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, eine vollständige Arbeitsunfä higkeit des Beschwerdeführers von Dezember 2015 bis April 2016 aus (Urk. 11/18 Beilage 3), mithin über den Verfügungszeitpunkt hinaus . Diese ver mögen hingegen das IV-Ergebnis nicht zu verändern , zumal die IV-Stelle in Kenntnis der vorangegangenen Berichte von Dr. D.___ entschied (vgl.

Urk. 11/21 ) und es sich zudem lediglich um pauschale Arztzeugnisse handelt, welche weder eine Diagnose enthalten, noch eine durch Befunde unter mauerte und nachvollziehbare Begründung für die angeblich vollständige Arbeits unfä higkeit des Beschwerdeführers abgeben . Darauf kann nicht abge stellt werden.

Demnach ist nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 61 % auszugehen. 6.5

Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sind Umstände ersichtlich, welche die Annahme, dass er das vermutete Mindestein kommen nicht erzielen könnte, umzustossen vermöchten. I m Rahmen der Beschwerde führte er mangelnde Berufsbildung und seinen Migrationshinter grund an (Urk. 1 S. 6 f.). Weshalb ihm deshalb nicht zumutbar sein sollte, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, ist nicht ersichtlich, zumal er vor Eintritt des Gesundheitsschadens trotz dieser Faktoren eine Arbeitstätigkeit ausgeübt hat. Darüber hinaus legte der bereits seit 1994 immer wieder für eine längere Zeit sich in der Schweiz aufhaltende und mittlerweile über eine Niederlassungsbe willigung C verfügende Beschwerdeführer (vgl.

Urk. 11/2) keine mangelnde Anpassung oder Integration dar (vgl. Urk. 14 S. 2) , weshalb seine Vorbringen die Betrachtungsweise der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, zumal darüber hinaus auch keine Bemü hungen von Seiten des Beschwerdeführers dargelegt werden, eine Stelle zu fin den und seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.

Zusammenfas send ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine invalidi täts fremden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen, welche ih m die Ver wertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verun mögli chen. Demnach ist ihm ein hypothetisches

Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen. 6.6

Im Jahr 2016 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 60 b is unter 70 Prozent Fr. 12‘860.-- (vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV sowie Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherungen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2016, Tabellenteil, Tabelle T3.1, Berech nungsansätze für alleinstehende Personen und Kinder, 2007-2017, S. 26).

Dabei handelt es sich um einen Betrag von monatlich Fr. 631.10 (Fr. 12‘860.-- minus den Freibetrag von Fr. 1‘500.--, davon 2/3, geteilt durch 12), was bei der ärztlich fest gestellten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s auch mittels einer eingeschränkten, gelegentlich ausgeübten Erwerbstätigkeit als erzielbar erscheint. 7.

Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist .

8. 8.1

Das Verfahren ist kostenlos. 8.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 8.3

Mit Honorarnote vom

12. Mai 2017 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von 16 Stunden und 51

Minuten sowie Barauslagen von Fr. 3 7.30 geltend (Urk. 17 /2).

Der geltend gemachte Aufwand von über 16 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von fast fünf Stunden für die Beschwerdeschrift und gar fünfeinhalb Stunden für die Stellungnahme vom 5. Januar 2017 als überhöht. Diese Stellungnahme wurde unaufgefordert eingereicht und umfasst knapp drei Seiten materielle Vorbringen, welche sich jedoch im Wesentlichen in Wieder holungen der in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation erschöpfen. Dafür erscheint ein Aufwand von eineinhalb Stunden als angemessen, womit eine Kürzung um vier Stunden erfolgt. Ebenso sind insgesamt fünf Stunden und zehn Minuten für Aktenstudium, rechtliche Abklärungen und Verfassen der Beschwerdeschrift angesichts des Umstands, dass der Rechtsvertreter den Sach verhalt und die Akten aus dem Verwaltungsverfahren kannte, nicht angemes sen. Hierfür ist der Aufwand um eine Stunde zu kürzen. Bei einer Kürzung von insgesamt fünf Stunden resultiert ein Aufwand von ins gesamt 11 Stunden und 51 Minuten, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und den geltend gemachten Baraus lagen von Fr. 37.30 den Betrag von Fr. 2‘856.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) ergibt. Mit diesem Betrag ist Rechtsanwalt Hanspeter Kümin , Zürich, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Zürich, wird mit Fr. 2'856 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Kümin - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler