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ZL.2016.00142

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens einer Teilinvaliden; gesetzliche Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV wurde durch die eingereichten Arztberichte nicht widerlegt; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-03-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965, bezog seit März 1997 eine Invalidenrente der Invalidenversicherung , zuletzt seit Mai 2010 eine halbe Rente bei einem Invali ditätsgrad von 54 % (vgl. Urk. 7/24/28 S. 2 ff. Ziff. 1.1-1.4 ) . Nachdem die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente nzusprache im Februar 2014 wiedererwägungsweise auf gehoben hatte (vgl. Urk. 7/26 S. 2 ff.) , stellte auch die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur ( Durchführungsstelle ), die bisher ausgerichteten Zusatzleistungen ein ( vgl. Verfügung vom 5. März 2014, Urk. 7/26 S. 1 ).

In Nachachtung des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 2 9. Mai 2015 ( Urk. 7/24/28 ; Verfahren Nr.

IV.2014.00294 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab dem 1. April 2014 wiederum eine halbe Invalidenrente zu (vgl. Verfügungen vom 3. und 2 6. August 2015, Urk. 7/24/7-8). Hierüber informierte die Versicherte auch die Durchführungsstelle und meldete sich erneut zum Bezug von Zusatz leistungen an (vgl. Urk. 7/23 S. 15 ff. ; Urk. 7/24/23).

Mit Verfügung vom 2 0. November 2015 ( Urk. 7/23 S. 1 ) berechnete die Durch führungsstelle daher den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit von April 2014 bis November 2015 und rechnete der Versicherten unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 19‘210 . -- respektive privile giert von Fr. 12‘140. -- an (vgl. Urk. 7/23 S. 4 f.) . Die dagegen von der Versi cherten erhobene Einsprache ( Urk. 7/9; Urk. 7/21) wies die Durch führungs stelle mit Einspracheentscheid vom 1. September 2016 ( Urk. 7/5 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 3 0. September 2016 Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid vom 1. September 2016 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei auf zu heben und es sei von der ab dem 1. April 2014 erfolgten Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Die Durch führungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2016 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Die bei der Beschwerdegegnerin telefonisch einverlangten Unterlagen ( Urk. 14; Urk. 15/1-2) wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März 2018 ( Urk.

16) zur Stellungnahme unterbreitet. Diese nahm am 8. März 2018 unter Beilage eines weiteren Arztberichtes Stellung ( Urk. 18-19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei ent spricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Ein künfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozent satz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). 1.2

Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teili nva liden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeit abschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalender jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugs jahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 ELV).

Invaliden unt er 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Drei viertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchs tbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist min destens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen , welcher in den Jahren 2013 und 2014 bei Alleinstehenden Fr. 19‘210.-- betrug

( Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG ; Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2016 des Bunde samtes für Sozialversi cherungen , Tabellenteil, Tabelle T3.1, S. 26, Berechnungsansätze der EL für alleinstehende Personen und Kinder der Jahre 2007-2017 ). 1.3

Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarkt situation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungs pflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Ver mutung eines Einkommensverzicht s umzustossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu kein em schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte ( BGE 140 V 267 E.

2.2,

117 V 153 E. 2c ; Urteil des Bunde sgerichts 9C_321/2013 vo m 19. September 2013 E. 2.1- 2. 2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S.

154). 1.4

Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die inva liditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung ge bunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiede nen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird ( BGE 140 V 267 E. 5.1). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat . Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV Entscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheits zustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der über wiegenden Wahrscheinlichkeit selbstän dig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E.

7.1- 7. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung ei nes hypothetischen Erwerbs einkommens damit, dass die IV-Stelle rückwirkend per April 2014 die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente festgelegt habe. Da bisher weder vergebliche Suchbemühungen noch die Einleitung eines invalidenversiche rungs rechtlichen Revisionsverfahrens nachgewiesen worden sei en , müsse ein hypothetische s Erwerbseinkommen angerechnet werden . Dies trotz des Umstan des,

dass

in den eingereichten Arztzeugnissen der Grund sowie der Grad und die vor aussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ersichtlich sei en (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), aufgrund der medizinischen Berichte sei klar erstellt, dass sie mit der Arbeitsfä higkeit von 30-40 % lediglich in der Lage sei, den Haushalt einigermassen ord nungsgemäss zu führen. Die Erwerbsfähigkeit sei aber zu 90 % , zeitweise sogar zu 100 % eingeschränkt (S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 3. 3.1

Zunächst ist festzuhalt en, dass die Beschwerdeführerin

unbestrittenermassen nicht unselbständig erwerbstätig ist beziehungsweise lediglich in einem betref fend Einkommen nicht näher umschriebenen Ausmass einer selbständigen künstlerischen Tätig keit nachgeht (vgl. Urk. 3 S. 3; vgl. auch Urk. 7/23 S. 16) und somit den Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht , weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Einkommensverzichts greift (vor stehend E. 1.2-1.3). Dabei bringt sie keine inva liditätsfremden Gründe vor , wel che die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen würden. Sie macht einzig gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend und beruft sic h dabei auf mehrere Bericht e der behandelnden Ärzte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ , beide Fachärzte für Psychiatrie und Psychothera pie (vgl. Urk. 1 S. 1 ; Urk. 7/21 S. 1 f. ). 3.2

Hinsichtlich der Be urteilung der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an die Invaliditäts bemessung der IV-Stelle gebunden (vorstehend E. 1.4). Aus dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. Mai 2015 ( Urk. 7/24/28; Verfahren Nr.

IV.2014.00294) in der invalidenversicherungsrechtlichen Sache geht hervor, dass weder die Voraussetzungen für eine Rentenrevision noch für ein Zurück kommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache erfüllt

seien und daher weiter hin von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer ange passten Tätigkeit aufgrund des psychischen Leidens auszugehen sei. Die der Beschwerdeführerin per Mai 2010 zugesprochene halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % könne deshalb nicht aufgehoben werden (vgl.

Erwägungen 4.1-4.6 und 5 des genannten Urteils). I n Nachachtung dieses Urteils sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin

daher mit Verfügungen vom 3. und 2 6. August 2015 ( Urk. 7/24/7-8) rückwirkend ab dem 1. April 2014 wei terhin

eine halbe Invalidenrente zu . Diese Verfügungen erwuchsen unangefoch ten in Rechtskraft und sind somit für die Beschwerdegegnerin verbindlich, wenn die Beschwerdeführerin nicht nach zuweisen vermag , dass sich ihr Gesundheits zustand seither erheblich und dauernd verschlechtert hat.

Dieser Nachweis gelingt ihr mit den eingereichten Arztberichten nicht. So wird darin zwar seit April 2014 bis auf weiteres eine 90%ige, zeitweise sogar eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit attestiert , wobei teilweise auch die gestellten Diag nosen genannt werden. Keinem Bericht lässt sich indessen e ine Befundauf nahme entnehmen (vgl. Urk. 7/4 S. 1 ff.; Urk. 7/10 S. 1 ff. ; Urk. 7/21 S. 3 f.).

Ausschlaggebend ist allerdings, dass Dr. A.___ und Dr. B.___ selbst fest hiel ten , dass keine Verschlechterung seit Februar 2014 eingetreten sei , sie jedoch mit der Einschätzung des Gesundheitszustandes durch die IV-Stelle nicht einig seien (vgl. Schreiben vom 2 9. Juni 2016, Urk. 7/10 S. 1 f.). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Festlegung durch die IV-Stelle respektive des im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. Mai 2015 ( Urk. 7/24/28, Verfahren Nr. IV.2014.00294) berücksichtigten Zeitraums ist demzufolge gerade nicht erstellt , zumal vorliegend ohnehin der Zeitraum von April 2014 bis November 2015 relevant ist (vgl. Urk. 2). Daher erübrigen sich auch Weiterun gen zu den Berichten von Dr. A.___ vom 27. September 2016 (Urk. 3) sowie 30. März 2017 (Urk. 19), worin eine Neubeurteilung wegen neuer medizinischer Fakten nahegelegt wird . Folglich ist nach wie vor von einer 60 %igen Arbeitsfä higkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit und einem Invalidi tätsgrad von 54 % auszugehen. 3.3

Mit der angefochtenen Verfügung vom 2 0. November 2015 ( Urk. 7/23 S. 1) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen für die Zeit von Ap ril 2014 bis November 201 5. Das anzu rechnende hypothetische Erwerbseinkommen beträgt daher Fr. 19‘210.-- pro Jahr (vorstehend E. 1.2) . Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin korrekter weise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1‘000.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon an (vgl. Urk. 7/2 3 S. 4 f.; vorstehend E. 1.1 ). 3.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens der teilinvaliden Beschwer de führerin in der Höhe von Fr. 19‘210 . -- respektive privilegiert von Fr. 12‘140.-- zu Recht erfolgt ist.

Die Gewährung einer Übergangsfrist nach Art. 25 Abs. 4 ELV erweist sich – angesichts der künstlerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bereits zuvor thematisiert wurde (vgl. hierzu Urk. 15/1-2) – als nicht gerechtfertigt.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (vgl.

Urk. 1 S. 1) erweist sich infolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens ( Art. 61 lit. a ATSG) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Winterthur , unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1965, bezog seit März 1997 eine Invalidenrente der Invalidenversicherung , zuletzt seit Mai 2010 eine halbe Rente bei einem Invali ditätsgrad von 54 % (vgl. Urk. 7/24/28 S. 2 ff. Ziff. 1.1-1.4 ) . Nachdem die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente nzusprache im Februar 2014 wiedererwägungsweise auf gehoben hatte (vgl. Urk. 7/26 S. 2 ff.) , stellte auch die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur ( Durchführungsstelle ), die bisher ausgerichteten Zusatzleistungen ein ( vgl. Verfügung vom 5. März 2014, Urk. 7/26 S. 1 ).

In Nachachtung des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 2 9. Mai 2015 ( Urk. 7/24/28 ; Verfahren Nr.

IV.2014.00294 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab dem 1. April 2014 wiederum eine halbe Invalidenrente zu (vgl. Verfügungen vom 3. und 2 6. August 2015, Urk. 7/24/7-8). Hierüber informierte die Versicherte auch die Durchführungsstelle und meldete sich erneut zum Bezug von Zusatz leistungen an (vgl. Urk. 7/23 S. 15 ff. ; Urk. 7/24/23).

Mit Verfügung vom 2 0. November 2015 ( Urk. 7/23 S. 1 ) berechnete die Durch führungsstelle daher den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit von April 2014 bis November 2015 und rechnete der Versicherten unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 19‘210 . -- respektive privile giert von Fr. 12‘140. -- an (vgl. Urk. 7/23 S. 4 f.) . Die dagegen von der Versi cherten erhobene Einsprache ( Urk. 7/9; Urk. 7/21) wies die Durch führungs stelle mit Einspracheentscheid vom 1. September 2016 ( Urk. 7/5 = Urk.

2) ab.

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei ent spricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Ein künfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozent satz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

E. 1.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teili nva liden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeit abschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalender jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugs jahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 ELV).

Invaliden unt er 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Drei viertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchs tbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist min destens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen , welcher in den Jahren 2013 und 2014 bei Alleinstehenden Fr. 19‘210.-- betrug

( Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG ; Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2016 des Bunde samtes für Sozialversi cherungen , Tabellenteil, Tabelle T3.1, S. 26, Berechnungsansätze der EL für alleinstehende Personen und Kinder der Jahre 2007-2017 ).

E. 1.3 Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarkt situation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungs pflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Ver mutung eines Einkommensverzicht s umzustossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu kein em schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte ( BGE 140 V 267 E.

2.2,

117 V 153 E. 2c ; Urteil des Bunde sgerichts 9C_321/2013 vo m 19. September 2013 E. 2.1- 2. 2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S.

154).

E. 1.4 Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die inva liditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung ge bunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiede nen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird ( BGE 140 V 267 E. 5.1). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat . Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV Entscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheits zustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der über wiegenden Wahrscheinlichkeit selbstän dig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E.

7.1-

E. 2 Die Versicherte erhob am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung ei nes hypothetischen Erwerbs einkommens damit, dass die IV-Stelle rückwirkend per April 2014 die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente festgelegt habe. Da bisher weder vergebliche Suchbemühungen noch die Einleitung eines invalidenversiche rungs rechtlichen Revisionsverfahrens nachgewiesen worden sei en , müsse ein hypothetische s Erwerbseinkommen angerechnet werden . Dies trotz des Umstan des,

dass

in den eingereichten Arztzeugnissen der Grund sowie der Grad und die vor aussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ersichtlich sei en (vgl. Urk. 2 S. 3 f.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), aufgrund der medizinischen Berichte sei klar erstellt, dass sie mit der Arbeitsfä higkeit von 30-40 % lediglich in der Lage sei, den Haushalt einigermassen ord nungsgemäss zu führen. Die Erwerbsfähigkeit sei aber zu 90 % , zeitweise sogar zu 100 % eingeschränkt (S. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 3.

E. 3 0. September 2016 Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid vom 1. September 2016 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei auf zu heben und es sei von der ab dem 1. April 2014 erfolgten Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Die Durch führungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2016 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Die bei der Beschwerdegegnerin telefonisch einverlangten Unterlagen ( Urk. 14; Urk. 15/1-2) wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März 2018 ( Urk.

16) zur Stellungnahme unterbreitet. Diese nahm am 8. März 2018 unter Beilage eines weiteren Arztberichtes Stellung ( Urk. 18-19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Zunächst ist festzuhalt en, dass die Beschwerdeführerin

unbestrittenermassen nicht unselbständig erwerbstätig ist beziehungsweise lediglich in einem betref fend Einkommen nicht näher umschriebenen Ausmass einer selbständigen künstlerischen Tätig keit nachgeht (vgl. Urk. 3 S. 3; vgl. auch Urk. 7/23 S. 16) und somit den Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht , weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Einkommensverzichts greift (vor stehend E. 1.2-1.3). Dabei bringt sie keine inva liditätsfremden Gründe vor , wel che die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen würden. Sie macht einzig gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend und beruft sic h dabei auf mehrere Bericht e der behandelnden Ärzte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ , beide Fachärzte für Psychiatrie und Psychothera pie (vgl. Urk. 1 S. 1 ; Urk. 7/21 S. 1 f. ).

E. 3.2 Hinsichtlich der Be urteilung der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an die Invaliditäts bemessung der IV-Stelle gebunden (vorstehend E. 1.4). Aus dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. Mai 2015 ( Urk. 7/24/28; Verfahren Nr.

IV.2014.00294) in der invalidenversicherungsrechtlichen Sache geht hervor, dass weder die Voraussetzungen für eine Rentenrevision noch für ein Zurück kommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache erfüllt

seien und daher weiter hin von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer ange passten Tätigkeit aufgrund des psychischen Leidens auszugehen sei. Die der Beschwerdeführerin per Mai 2010 zugesprochene halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % könne deshalb nicht aufgehoben werden (vgl.

Erwägungen 4.1-4.6 und 5 des genannten Urteils). I n Nachachtung dieses Urteils sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin

daher mit Verfügungen vom 3. und 2 6. August 2015 ( Urk. 7/24/7-8) rückwirkend ab dem 1. April 2014 wei terhin

eine halbe Invalidenrente zu . Diese Verfügungen erwuchsen unangefoch ten in Rechtskraft und sind somit für die Beschwerdegegnerin verbindlich, wenn die Beschwerdeführerin nicht nach zuweisen vermag , dass sich ihr Gesundheits zustand seither erheblich und dauernd verschlechtert hat.

Dieser Nachweis gelingt ihr mit den eingereichten Arztberichten nicht. So wird darin zwar seit April 2014 bis auf weiteres eine 90%ige, zeitweise sogar eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit attestiert , wobei teilweise auch die gestellten Diag nosen genannt werden. Keinem Bericht lässt sich indessen e ine Befundauf nahme entnehmen (vgl. Urk. 7/4 S. 1 ff.; Urk. 7/10 S. 1 ff. ; Urk. 7/21 S. 3 f.).

Ausschlaggebend ist allerdings, dass Dr. A.___ und Dr. B.___ selbst fest hiel ten , dass keine Verschlechterung seit Februar 2014 eingetreten sei , sie jedoch mit der Einschätzung des Gesundheitszustandes durch die IV-Stelle nicht einig seien (vgl. Schreiben vom 2 9. Juni 2016, Urk. 7/10 S. 1 f.). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Festlegung durch die IV-Stelle respektive des im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. Mai 2015 ( Urk. 7/24/28, Verfahren Nr. IV.2014.00294) berücksichtigten Zeitraums ist demzufolge gerade nicht erstellt , zumal vorliegend ohnehin der Zeitraum von April 2014 bis November 2015 relevant ist (vgl. Urk. 2). Daher erübrigen sich auch Weiterun gen zu den Berichten von Dr. A.___ vom 27. September 2016 (Urk. 3) sowie 30. März 2017 (Urk. 19), worin eine Neubeurteilung wegen neuer medizinischer Fakten nahegelegt wird . Folglich ist nach wie vor von einer 60 %igen Arbeitsfä higkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit und einem Invalidi tätsgrad von 54 % auszugehen.

E. 3.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 2 0. November 2015 ( Urk. 7/23 S. 1) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen für die Zeit von Ap ril 2014 bis November 201 5. Das anzu rechnende hypothetische Erwerbseinkommen beträgt daher Fr. 19‘210.-- pro Jahr (vorstehend E. 1.2) . Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin korrekter weise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1‘000.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon an (vgl. Urk. 7/2 3 S. 4 f.; vorstehend E. 1.1 ).

E. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens der teilinvaliden Beschwer de führerin in der Höhe von Fr. 19‘210 . -- respektive privilegiert von Fr. 12‘140.-- zu Recht erfolgt ist.

Die Gewährung einer Übergangsfrist nach Art. 25 Abs. 4 ELV erweist sich – angesichts der künstlerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bereits zuvor thematisiert wurde (vgl. hierzu Urk. 15/1-2) – als nicht gerechtfertigt.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (vgl.

Urk. 1 S. 1) erweist sich infolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens ( Art. 61 lit. a ATSG) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Winterthur , unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

E. 7 2). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00142

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

20. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965, bezog seit März 1997 eine Invalidenrente der Invalidenversicherung , zuletzt seit Mai 2010 eine halbe Rente bei einem Invali ditätsgrad von 54 % (vgl. Urk. 7/24/28 S. 2 ff. Ziff. 1.1-1.4 ) . Nachdem die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente nzusprache im Februar 2014 wiedererwägungsweise auf gehoben hatte (vgl. Urk. 7/26 S. 2 ff.) , stellte auch die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur ( Durchführungsstelle ), die bisher ausgerichteten Zusatzleistungen ein ( vgl. Verfügung vom 5. März 2014, Urk. 7/26 S. 1 ).

In Nachachtung des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 2 9. Mai 2015 ( Urk. 7/24/28 ; Verfahren Nr.

IV.2014.00294 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab dem 1. April 2014 wiederum eine halbe Invalidenrente zu (vgl. Verfügungen vom 3. und 2 6. August 2015, Urk. 7/24/7-8). Hierüber informierte die Versicherte auch die Durchführungsstelle und meldete sich erneut zum Bezug von Zusatz leistungen an (vgl. Urk. 7/23 S. 15 ff. ; Urk. 7/24/23).

Mit Verfügung vom 2 0. November 2015 ( Urk. 7/23 S. 1 ) berechnete die Durch führungsstelle daher den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit von April 2014 bis November 2015 und rechnete der Versicherten unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 19‘210 . -- respektive privile giert von Fr. 12‘140. -- an (vgl. Urk. 7/23 S. 4 f.) . Die dagegen von der Versi cherten erhobene Einsprache ( Urk. 7/9; Urk. 7/21) wies die Durch führungs stelle mit Einspracheentscheid vom 1. September 2016 ( Urk. 7/5 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 3 0. September 2016 Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid vom 1. September 2016 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei auf zu heben und es sei von der ab dem 1. April 2014 erfolgten Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Die Durch führungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2016 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Die bei der Beschwerdegegnerin telefonisch einverlangten Unterlagen ( Urk. 14; Urk. 15/1-2) wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März 2018 ( Urk.

16) zur Stellungnahme unterbreitet. Diese nahm am 8. März 2018 unter Beilage eines weiteren Arztberichtes Stellung ( Urk. 18-19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei ent spricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Ein künfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozent satz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). 1.2

Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teili nva liden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeit abschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalender jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugs jahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 ELV).

Invaliden unt er 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Drei viertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchs tbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist min destens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen , welcher in den Jahren 2013 und 2014 bei Alleinstehenden Fr. 19‘210.-- betrug

( Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG ; Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2016 des Bunde samtes für Sozialversi cherungen , Tabellenteil, Tabelle T3.1, S. 26, Berechnungsansätze der EL für alleinstehende Personen und Kinder der Jahre 2007-2017 ). 1.3

Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarkt situation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungs pflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Ver mutung eines Einkommensverzicht s umzustossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu kein em schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte ( BGE 140 V 267 E.

2.2,

117 V 153 E. 2c ; Urteil des Bunde sgerichts 9C_321/2013 vo m 19. September 2013 E. 2.1- 2. 2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S.

154). 1.4

Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die inva liditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung ge bunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiede nen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird ( BGE 140 V 267 E. 5.1). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat . Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV Entscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheits zustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der über wiegenden Wahrscheinlichkeit selbstän dig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E.

7.1- 7. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung ei nes hypothetischen Erwerbs einkommens damit, dass die IV-Stelle rückwirkend per April 2014 die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente festgelegt habe. Da bisher weder vergebliche Suchbemühungen noch die Einleitung eines invalidenversiche rungs rechtlichen Revisionsverfahrens nachgewiesen worden sei en , müsse ein hypothetische s Erwerbseinkommen angerechnet werden . Dies trotz des Umstan des,

dass

in den eingereichten Arztzeugnissen der Grund sowie der Grad und die vor aussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ersichtlich sei en (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), aufgrund der medizinischen Berichte sei klar erstellt, dass sie mit der Arbeitsfä higkeit von 30-40 % lediglich in der Lage sei, den Haushalt einigermassen ord nungsgemäss zu führen. Die Erwerbsfähigkeit sei aber zu 90 % , zeitweise sogar zu 100 % eingeschränkt (S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 3. 3.1

Zunächst ist festzuhalt en, dass die Beschwerdeführerin

unbestrittenermassen nicht unselbständig erwerbstätig ist beziehungsweise lediglich in einem betref fend Einkommen nicht näher umschriebenen Ausmass einer selbständigen künstlerischen Tätig keit nachgeht (vgl. Urk. 3 S. 3; vgl. auch Urk. 7/23 S. 16) und somit den Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht , weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Einkommensverzichts greift (vor stehend E. 1.2-1.3). Dabei bringt sie keine inva liditätsfremden Gründe vor , wel che die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen würden. Sie macht einzig gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend und beruft sic h dabei auf mehrere Bericht e der behandelnden Ärzte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ , beide Fachärzte für Psychiatrie und Psychothera pie (vgl. Urk. 1 S. 1 ; Urk. 7/21 S. 1 f. ). 3.2

Hinsichtlich der Be urteilung der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an die Invaliditäts bemessung der IV-Stelle gebunden (vorstehend E. 1.4). Aus dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. Mai 2015 ( Urk. 7/24/28; Verfahren Nr.

IV.2014.00294) in der invalidenversicherungsrechtlichen Sache geht hervor, dass weder die Voraussetzungen für eine Rentenrevision noch für ein Zurück kommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache erfüllt

seien und daher weiter hin von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer ange passten Tätigkeit aufgrund des psychischen Leidens auszugehen sei. Die der Beschwerdeführerin per Mai 2010 zugesprochene halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % könne deshalb nicht aufgehoben werden (vgl.

Erwägungen 4.1-4.6 und 5 des genannten Urteils). I n Nachachtung dieses Urteils sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin

daher mit Verfügungen vom 3. und 2 6. August 2015 ( Urk. 7/24/7-8) rückwirkend ab dem 1. April 2014 wei terhin

eine halbe Invalidenrente zu . Diese Verfügungen erwuchsen unangefoch ten in Rechtskraft und sind somit für die Beschwerdegegnerin verbindlich, wenn die Beschwerdeführerin nicht nach zuweisen vermag , dass sich ihr Gesundheits zustand seither erheblich und dauernd verschlechtert hat.

Dieser Nachweis gelingt ihr mit den eingereichten Arztberichten nicht. So wird darin zwar seit April 2014 bis auf weiteres eine 90%ige, zeitweise sogar eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit attestiert , wobei teilweise auch die gestellten Diag nosen genannt werden. Keinem Bericht lässt sich indessen e ine Befundauf nahme entnehmen (vgl. Urk. 7/4 S. 1 ff.; Urk. 7/10 S. 1 ff. ; Urk. 7/21 S. 3 f.).

Ausschlaggebend ist allerdings, dass Dr. A.___ und Dr. B.___ selbst fest hiel ten , dass keine Verschlechterung seit Februar 2014 eingetreten sei , sie jedoch mit der Einschätzung des Gesundheitszustandes durch die IV-Stelle nicht einig seien (vgl. Schreiben vom 2 9. Juni 2016, Urk. 7/10 S. 1 f.). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Festlegung durch die IV-Stelle respektive des im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. Mai 2015 ( Urk. 7/24/28, Verfahren Nr. IV.2014.00294) berücksichtigten Zeitraums ist demzufolge gerade nicht erstellt , zumal vorliegend ohnehin der Zeitraum von April 2014 bis November 2015 relevant ist (vgl. Urk. 2). Daher erübrigen sich auch Weiterun gen zu den Berichten von Dr. A.___ vom 27. September 2016 (Urk. 3) sowie 30. März 2017 (Urk. 19), worin eine Neubeurteilung wegen neuer medizinischer Fakten nahegelegt wird . Folglich ist nach wie vor von einer 60 %igen Arbeitsfä higkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit und einem Invalidi tätsgrad von 54 % auszugehen. 3.3

Mit der angefochtenen Verfügung vom 2 0. November 2015 ( Urk. 7/23 S. 1) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen für die Zeit von Ap ril 2014 bis November 201 5. Das anzu rechnende hypothetische Erwerbseinkommen beträgt daher Fr. 19‘210.-- pro Jahr (vorstehend E. 1.2) . Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin korrekter weise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1‘000.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon an (vgl. Urk. 7/2 3 S. 4 f.; vorstehend E. 1.1 ). 3.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens der teilinvaliden Beschwer de führerin in der Höhe von Fr. 19‘210 . -- respektive privilegiert von Fr. 12‘140.-- zu Recht erfolgt ist.

Die Gewährung einer Übergangsfrist nach Art. 25 Abs. 4 ELV erweist sich – angesichts der künstlerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bereits zuvor thematisiert wurde (vgl. hierzu Urk. 15/1-2) – als nicht gerechtfertigt.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (vgl.

Urk. 1 S. 1) erweist sich infolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens ( Art. 61 lit. a ATSG) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Winterthur , unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans