Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1947, meldete sich am 20. Januar 2015 zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 8. März 2016 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, unter Anrechnung eines Verzichtvermögens einen Anspruch auf Zusatz leistungen (Urk. 8/40 = Urk. 8/41). Hieran hielt sie auf Einsprache vom 9. März 2016 (Urk. 8/48) hin mit Entscheid vom 5. September 2016 fest (Urk. 8/57 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2016 (Urk. 2) erhob X.___ am 19. September 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm kein Verzichtsvermögen anzurechnen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2016 schloss die Sozialver si che rungs anstalt des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus set zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g). 1.3
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht ode r ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 140 V 267 E. 2.2).
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wor den ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entspre chender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).
Ein Verzicht ist nicht alleine deswegen anzunehmen, wenn jemand vor der An meldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte; das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Hand habe für eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" (BGE 115 V 352 E. 5d, 121 V 204 E. 4b). 1.4
Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist ( Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist ( Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Be trag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist ( Abs. 3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2016 (Urk. 2) davon aus, dass aufgrund der Differenz zwischen dem gemeldeten Vermögen durch die Steuerbehörde Y.___ und dem aktuellen Vermögensstand von einer kontinuierlichen Vermögensverminderung seit dem Jahr 2008 auszugehen sei. Während des Anmelde- wie auch während des Ein spra cheverfahrens habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, diese Abnahme zu belegen. Sowohl in der Einsprache wie auch in der nachgereichten Ergänzung habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er das Vermögen benö tigt habe, um ausstehende Schulden bei Privatleuten zu begleichen. Belege dazu seien keine eingereicht worden (S. 1 unten). Auf bloss glaubhaft gemachte Sachbehauptungen könne nicht abgestellt werden. Da der Beschwerdeführer keine Belege hinsichtlich der zurückbezahlten Schulden bei Privaten oder sons tigen Vermögensausgaben habe einreichen können, müsse weiterhin von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden. Das berechnete Verzichtsvermögen belaufe sich auf Fr. 316‘000.--. Für das Jahr 2012 sei anzumerken, dass die Vermögensabnahme durch die Lebenshaltungskosten habe begründet werden können. Daher sei anstelle von Fr. 51‘000.-- ein Verzicht von Fr. 25‘000.-- an gerechnet worden (S. 2 unten). Der ermittelte Vermögenswert werde unverän dert auf den 1. Januar des folgenden Jahres übertragen und vermindere sich dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10‘000.-- (Art. 17a ELV). Der Vermögens verzicht habe sich daher seit dem Jahr 2008 von Fr. 316‘000.-- auf aktuell Fr. 246‘000.-- verkleinert. Aufgrund der fehlenden Belege müssten ein Vermö gensverzicht von Fr. 246‘000.-- sowie der darauf entfallende Ertrag angerechnet werden (S. 3 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe alle seine Unterlagen wahrheitsgetreu ausgefüllt und alles gemacht, was von ihm verlangt worden sei. Bis jetzt sei ihm von keiner Seite geholfen, noch sei ihm eine Unterstützung zugesagt worden. Die AHV-Rente reiche ihm einfach nicht zum Leben, so dass er grosse Mietschulden bekommen habe. Er habe seinen Fall mit dem Vermögensverlust mehrmals wahrheitsgetreu geschildert. Er sei im Jahr 2003 plötzlich IV-Rentner geworden und es sei ihm unmöglich ge wesen, die Liegenschaft mit Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 850‘000.-- auf längere Zeit zu halten. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Ver mö gens verzicht angenommen hat. 3.
3.1
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers fin den sich in den Akten eine Aufstellung der Gemeindesteuerämter Z.___ (vgl. Urk. 8/6/3-4) und Y.___ (vgl. Urk. 8/6/1-2) sowie eine Steuererklärung aus dem Jahr 2014 (vgl. Urk. 8/25). Daraus ergeben sich folgende Beträge (in Fran ken): Jahr (steuerbares) Einkommen Vermögen Ende Jahr Vermögens- änderung „ Ausgaben"* 2007 43'800 370'000
2008 44'400 265'000 -105'000 149'400 2009 57'700 196'000 -69'000 126'700 2010 48'900 126'000 -70'000 118'900 2011 50'200 79'000 -47'000 97'200 2012 19'700 28'000 -51'000 70'700 2013 19'600 11'000 -17'000 36'600 2014 19'994 3'509 -7'491 27'485 * „ Ausgaben“: (Vermögen Ende Vorjahr + Einnahmen) - Vermögen Ende Jahr 3.2 Das Vermögen des Beschwerdeführers verminderte sich somit innerhalb der vor stehenden Periode um total Fr. 366‘491.--. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer erklärte den Vermögensabbau im Wesentlichen damit, dass er gezwungen gewesen sei, seine Liegenschaft zu verkaufen, um seine Schulden zu tilgen (vgl. Urk. 8/3/1). Vom Verkaufserlös habe er Steuern (Grundstückgewinn-, Vermögens- und Gemeindesteuern), AHV-Beiträge und private Schulden zurückbezahlt sowie seinen Lebensunterhalt bestritten (vgl. Urk. 8/3/4, Urk. 8/15 S. 1, Urk. 8/32).
Auf erneute Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2016, den Vermögensrückgang zu begründen und entsprechende Belege und Quittungen zuzustellen (Urk. 8/33), führte der Beschwerdeführer aus, er habe noch Löhne an Freunde nachzahlen müssen, die ihm seine Pferde besorgt hätten, während er im Rollstuhl gesessen sei. Er habe eine Wohnung gebraucht und jemanden, der ihm im Haushalt und bei seinen täglichen Aufgaben geholfen habe. Von 2007 bis 2014 habe er jährlich Fr. 18‘000.-- für die Miete der Wohnung bezahlt. Er habe in all den Jahren seit 2003, als er invalid geworden sei, weiterhin seine AHV-Beiträge bezahlt. Seit seinem 65. Geburtstag habe er nur noch die AHV als Einnahmequelle, da seine Risiko-Versicherung nur bis zu dem Jahr bezahlt habe, in dem er 65 Jahre alt geworden sei. Dazu seien die Gemeinde-, Vermö gens- und Bundessteuern gekommen. Und er habe auch noch leben müssen, die IV- respektive die AHV-Rente habe dazu nicht ausgereicht. Unterlagen über den Verkauf der Liegenschaft habe er keine mehr (vgl. Urk. 8/36). 4.2
Gemäss Vermögensübersichten der Steuerämter Z.___ und Y.___ liegt zwi schen 2007 und 2014 ein Vermögensverzehr in der Höhe von insgesamt Fr. 366‘491.-- vor, für welchen der Beschwerdeführer keinerlei Belege oder Quittungen aufgelegt hat, die seine Aussagen zum Vermögensverbrauch (vgl. vorstehend E. 4.1) stützen. Dass die Vermögensabnahme in der genannten Peri ode erklärungsbedürftig ist, wurde dem Beschwerdeführer sowohl durch die Gemeindeverwaltung Y.___, Zusatzleistungen AHV/IV, als auch durch die Be schwerdegegnerin, welche seit 1. Januar 2016 für die Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ zuständig ist (vgl. Urk. 3/4, Urk. 8/14), verdeutlicht, und es wurde ihm mehrmals die Gelegenheit gegeben, geeignete Unterlagen bei zu bringen (vgl. Urk. 8/10, Urk. 8/33+34). Gemäss Aussage des Beschwerde füh rers sind keine entsprechenden Unterlagen (mehr) vorhanden (vgl. vorste hend E. 4.1).
Die Vermögenssbezüge beziehungsweise deren Verwendung vermag der Be schwer deführer somit nicht zu belegen. Auch wenn seine Ausführungen be tref fend des Vermögensverzehrs durchaus im Bereich des Möglichen liegen und der Wahrheit entsprechen könnten, und die Vermögenshingaben auch nicht mit der Absicht, später Ergänzungsleistungen beziehen zu können, erfolgt sind, so reicht dies ohne entsprechende Belege und Quittungen dennoch nicht aus, um von der Anrechnung von Verzichtsvermögen abzusehen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der
Vermögensverbrauch von ihm belegt werden muss . Kann er nicht belegen, dass die Vermögensentäusserungen im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt sind , so kann er sich nicht auf den tatsächlich gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich mangels entsprechen der Beweise einen Vermögensverzicht entgegenhalten lassen (vgl. vorstehend E. 1.3). 4.3
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin grund sätz lich zu Recht ein Verzichtsvermögen angenommen hat . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt damit die Höhe des von der Beschwerdegegnerin angenomme nen Vermögensverzichts.
Es steht fest und ist unbestritten, dass das Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 370‘000.-- im Jahr 2007 auf Fr. 28‘000.-- im Jahr 2012 sank (vgl. E. 3.1). Der jährliche Vermögensverzehr wurde als Verzichtsvermögen ange rechnet, wobei die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 Lebenshaltungskosten in der Höhe von Fr. 26‘000.-- berücksichtigte und daher das Verzichtsvermögen auf Fr. 316‘000.-- (Fr. 370‘000.-- ./. Fr. 28‘000. ./. Fr. 26‘000.--) veranschlagte (Urk. 2 S. 2 unten).
Dabei ging die Beschwerdegegnerin von Grundausgaben von Fr. 47‘524.-- (2008), Fr. 48‘128.-- (2009), Fr. 48‘452.-- (2010), Fr. 49‘058.-- (2011), Fr. 49‘226.-- (2012), Fr. 49‘482.-- (2013) und Fr. 49‘566.-- (2014) aus (vgl. Urk. 8/38), welche - mangels Belegen - vorliegend als „anerkannte Ausgaben“ zu gelten haben, zumal sie nicht substantiiert bestritten wurden. 5.2
Die nach Lage der Akten ermittelten effektiven Ausgaben (vorstehend E. 3.1) resultieren aus den jeweiligen jährlichen Einkommen plus einer allfälligen Ver mögensentnahme. Soweit diese effektiven Ausgaben die vorstehend ermittelten anerkannten Ausgaben übersteigen, ergibt sich ein Vermögensverzehr, der we der durch Belege noch eine aufwändige Lebenshaltung (vgl. vorliegend E. 1.3) erklärt ist. Somit ergibt sich, was folgt (in Franken): Jahr effektive Ausgaben anerkannte Ausgaben Differenz 2008 149'400 47'524 -101'876 2009 126'700 48'128 -78'572 2010 118'900 48'452 -70'448 2011 97'200 49'058 -48'142 2012 70'700 49'226 -21'474 2013 36'600 49'482 12'882 2014 27'485 49'566 22'081
Eine Differenz mit positivem Vorzeichen bedeutet, dass die effektiven Ausgaben tiefer waren als die (maximal) anerkannten, eine solche mit negativem Vorzei chen, dass die effektiven Ausgaben höher ausfielen als die maximal anerkann ten. Solche nicht belegte Mehrausgaben resultierten in den Jahren 2008 bis 2012.
Die zu Lasten des Beschwerdeführers resultierende Differenz, die sich aus der Gegenüberstellung der effektiven und den anerkannten höheren Ausgaben von Fr. 12‘882.-- (2013) und Fr. 22‘081.-- (2014) ergibt, ist im Rahmen von Lebenshaltungskosten als Verminderung des Verzichtsvermögens zu berücksichtigen. Entsprechend sind die seitens der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 anerkannten, aber nicht näher dargelegten Lebensunterhaltskosten im Umfang von Fr. 26‘000.-- (vgl. E. 5.1) zu korrigieren. 5.3
Da es an Belegen fehlt, aus denen sich ergäbe, welche adäquate Gegen leis tung diesen durch Vermögensentnahmen finanzierten Mehrausgaben mit überwie gender Wahrscheinlichkeit gegenüberstehen könnten, stellen sie Ver zichts ver mögen dar.
Das anzurechnende Verzichtsvermögen reduziert sich jährlich um Fr. 10‘000.-- (vorstehend E. 1.4). Das Verzichtsvermögen entwickelte sich somit wie folgt (in Franken):
kumuliert (-10'000)
2008 101'876
2009 78'572 170'448 2010 70'448 230'896 2011 48'142 269'038 2012 21'474 280'512 2013 -12‘882 257‘630 2014 -22‘081 225‘549 2015 215‘549
Zusammenfassend resultiert ein vom Beschwerdeführer nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erklärtes Verzichtsvermögen von Fr. 215‘549.-- für das Jahr 2015. 5.4
Bei einem Verzichtsvermögen von Fr. 215‘549.-- im Jahr 2015 ergibt sich bei einem Freibetrag von Fr. 37‘500.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 178‘049.--, wovon 1/10, mithin Fr. 17‘805.-- pro Jahr (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert Fr. 22‘278.--; Urk. 9/44/1), als Einnahmen an zurechnen sind. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Einnahmenüber schuss von Fr. 9‘616.-- (Urk. 9/44/2) vermindert sich damit auf einen Über schuss von Fr. 5‘143.-- (Fr. 9‘616.-- ./. Fr. 22‘278.-- + Fr. 17‘805.--), was be treffend das Jahr 2015 einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen entgegen steht.
Das Verzichtsvermögen im Jahr 2016 beläuft sich auf Fr. 205‘549.--; (Fr. 215‘549.-- ./. Fr. 10‘000.--). B ei einem Freibetrag von Fr. 37‘500.-- beträgt das anrechenbare Vermögen Fr. 1 6 8‘0 49 .--, wovon 1/10, mithin Fr. 1 6 ‘805.-- pro Jahr (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert von Fr. 2 1‘278. --; Urk. 9/4 3/1 ) als Einnahmen anzurechnen sind. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Einnahmenüberschuss von Fr. 8‘450.-- (Urk. 7/43/2) vermindert sich dami t auf einen Überschuss von Fr. 3‘977.-- ( Fr. 8‘450.-- ./. Fr. 2 1‘278 .-- + Fr.
1 6 ‘805.--), was auch bezüglich das Jahr 2016 einem Anspruch auf Ergän zungsleistungen entgegen steht. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergän zungs leistungen zu Recht verneint.
Somit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1947, meldete sich am 20. Januar 2015 zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 8. März 2016 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, unter Anrechnung eines Verzichtvermögens einen Anspruch auf Zusatz leistungen (Urk. 8/40 = Urk. 8/41). Hieran hielt sie auf Einsprache vom 9. März 2016 (Urk. 8/48) hin mit Entscheid vom 5. September 2016 fest (Urk. 8/57 = Urk. 2).
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus set zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g).
E. 1.3 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht ode r ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 140 V 267 E. 2.2).
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wor den ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entspre chender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).
Ein Verzicht ist nicht alleine deswegen anzunehmen, wenn jemand vor der An meldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte; das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Hand habe für eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" (BGE 115 V 352 E. 5d, 121 V 204 E. 4b).
E. 1.4 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist ( Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist ( Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Be trag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist ( Abs. 3).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2016 (Urk. 2) erhob X.___ am 19. September 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm kein Verzichtsvermögen anzurechnen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2016 schloss die Sozialver si che rungs anstalt des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2016 (Urk. 2) davon aus, dass aufgrund der Differenz zwischen dem gemeldeten Vermögen durch die Steuerbehörde Y.___ und dem aktuellen Vermögensstand von einer kontinuierlichen Vermögensverminderung seit dem Jahr 2008 auszugehen sei. Während des Anmelde- wie auch während des Ein spra cheverfahrens habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, diese Abnahme zu belegen. Sowohl in der Einsprache wie auch in der nachgereichten Ergänzung habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er das Vermögen benö tigt habe, um ausstehende Schulden bei Privatleuten zu begleichen. Belege dazu seien keine eingereicht worden (S. 1 unten). Auf bloss glaubhaft gemachte Sachbehauptungen könne nicht abgestellt werden. Da der Beschwerdeführer keine Belege hinsichtlich der zurückbezahlten Schulden bei Privaten oder sons tigen Vermögensausgaben habe einreichen können, müsse weiterhin von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden. Das berechnete Verzichtsvermögen belaufe sich auf Fr. 316‘000.--. Für das Jahr 2012 sei anzumerken, dass die Vermögensabnahme durch die Lebenshaltungskosten habe begründet werden können. Daher sei anstelle von Fr. 51‘000.-- ein Verzicht von Fr. 25‘000.-- an gerechnet worden (S. 2 unten). Der ermittelte Vermögenswert werde unverän dert auf den 1. Januar des folgenden Jahres übertragen und vermindere sich dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10‘000.-- (Art. 17a ELV). Der Vermögens verzicht habe sich daher seit dem Jahr 2008 von Fr. 316‘000.-- auf aktuell Fr. 246‘000.-- verkleinert. Aufgrund der fehlenden Belege müssten ein Vermö gensverzicht von Fr. 246‘000.-- sowie der darauf entfallende Ertrag angerechnet werden (S. 3 oben).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe alle seine Unterlagen wahrheitsgetreu ausgefüllt und alles gemacht, was von ihm verlangt worden sei. Bis jetzt sei ihm von keiner Seite geholfen, noch sei ihm eine Unterstützung zugesagt worden. Die AHV-Rente reiche ihm einfach nicht zum Leben, so dass er grosse Mietschulden bekommen habe. Er habe seinen Fall mit dem Vermögensverlust mehrmals wahrheitsgetreu geschildert. Er sei im Jahr 2003 plötzlich IV-Rentner geworden und es sei ihm unmöglich ge wesen, die Liegenschaft mit Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 850‘000.-- auf längere Zeit zu halten.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Ver mö gens verzicht angenommen hat.
E. 3.1 Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers fin den sich in den Akten eine Aufstellung der Gemeindesteuerämter Z.___ (vgl. Urk. 8/6/3-4) und Y.___ (vgl. Urk. 8/6/1-2) sowie eine Steuererklärung aus dem Jahr 2014 (vgl. Urk. 8/25). Daraus ergeben sich folgende Beträge (in Fran ken): Jahr (steuerbares) Einkommen Vermögen Ende Jahr Vermögens- änderung „ Ausgaben"* 2007 43'800 370'000
2008 44'400 265'000 -105'000 149'400 2009 57'700 196'000 -69'000 126'700 2010 48'900 126'000 -70'000 118'900 2011 50'200 79'000 -47'000 97'200 2012 19'700 28'000 -51'000 70'700 2013 19'600 11'000 -17'000 36'600 2014 19'994 3'509 -7'491 27'485 * „ Ausgaben“: (Vermögen Ende Vorjahr + Einnahmen) - Vermögen Ende Jahr
E. 3.2 Das Vermögen des Beschwerdeführers verminderte sich somit innerhalb der vor stehenden Periode um total Fr. 366‘491.--.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer erklärte den Vermögensabbau im Wesentlichen damit, dass er gezwungen gewesen sei, seine Liegenschaft zu verkaufen, um seine Schulden zu tilgen (vgl. Urk. 8/3/1). Vom Verkaufserlös habe er Steuern (Grundstückgewinn-, Vermögens- und Gemeindesteuern), AHV-Beiträge und private Schulden zurückbezahlt sowie seinen Lebensunterhalt bestritten (vgl. Urk. 8/3/4, Urk. 8/15 S. 1, Urk. 8/32).
Auf erneute Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2016, den Vermögensrückgang zu begründen und entsprechende Belege und Quittungen zuzustellen (Urk. 8/33), führte der Beschwerdeführer aus, er habe noch Löhne an Freunde nachzahlen müssen, die ihm seine Pferde besorgt hätten, während er im Rollstuhl gesessen sei. Er habe eine Wohnung gebraucht und jemanden, der ihm im Haushalt und bei seinen täglichen Aufgaben geholfen habe. Von 2007 bis 2014 habe er jährlich Fr. 18‘000.-- für die Miete der Wohnung bezahlt. Er habe in all den Jahren seit 2003, als er invalid geworden sei, weiterhin seine AHV-Beiträge bezahlt. Seit seinem 65. Geburtstag habe er nur noch die AHV als Einnahmequelle, da seine Risiko-Versicherung nur bis zu dem Jahr bezahlt habe, in dem er 65 Jahre alt geworden sei. Dazu seien die Gemeinde-, Vermö gens- und Bundessteuern gekommen. Und er habe auch noch leben müssen, die IV- respektive die AHV-Rente habe dazu nicht ausgereicht. Unterlagen über den Verkauf der Liegenschaft habe er keine mehr (vgl. Urk. 8/36).
E. 4.2 Gemäss Vermögensübersichten der Steuerämter Z.___ und Y.___ liegt zwi schen 2007 und 2014 ein Vermögensverzehr in der Höhe von insgesamt Fr. 366‘491.-- vor, für welchen der Beschwerdeführer keinerlei Belege oder Quittungen aufgelegt hat, die seine Aussagen zum Vermögensverbrauch (vgl. vorstehend E. 4.1) stützen. Dass die Vermögensabnahme in der genannten Peri ode erklärungsbedürftig ist, wurde dem Beschwerdeführer sowohl durch die Gemeindeverwaltung Y.___, Zusatzleistungen AHV/IV, als auch durch die Be schwerdegegnerin, welche seit 1. Januar 2016 für die Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ zuständig ist (vgl. Urk. 3/4, Urk. 8/14), verdeutlicht, und es wurde ihm mehrmals die Gelegenheit gegeben, geeignete Unterlagen bei zu bringen (vgl. Urk. 8/10, Urk. 8/33+34). Gemäss Aussage des Beschwerde füh rers sind keine entsprechenden Unterlagen (mehr) vorhanden (vgl. vorste hend E. 4.1).
Die Vermögenssbezüge beziehungsweise deren Verwendung vermag der Be schwer deführer somit nicht zu belegen. Auch wenn seine Ausführungen be tref fend des Vermögensverzehrs durchaus im Bereich des Möglichen liegen und der Wahrheit entsprechen könnten, und die Vermögenshingaben auch nicht mit der Absicht, später Ergänzungsleistungen beziehen zu können, erfolgt sind, so reicht dies ohne entsprechende Belege und Quittungen dennoch nicht aus, um von der Anrechnung von Verzichtsvermögen abzusehen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der
Vermögensverbrauch von ihm belegt werden muss . Kann er nicht belegen, dass die Vermögensentäusserungen im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt sind , so kann er sich nicht auf den tatsächlich gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich mangels entsprechen der Beweise einen Vermögensverzicht entgegenhalten lassen (vgl. vorstehend E. 1.3).
E. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin grund sätz lich zu Recht ein Verzichtsvermögen angenommen hat .
E. 5.1 Zu prüfen bleibt damit die Höhe des von der Beschwerdegegnerin angenomme nen Vermögensverzichts.
Es steht fest und ist unbestritten, dass das Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 370‘000.-- im Jahr 2007 auf Fr. 28‘000.-- im Jahr 2012 sank (vgl. E. 3.1). Der jährliche Vermögensverzehr wurde als Verzichtsvermögen ange rechnet, wobei die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 Lebenshaltungskosten in der Höhe von Fr. 26‘000.-- berücksichtigte und daher das Verzichtsvermögen auf Fr. 316‘000.-- (Fr. 370‘000.-- ./. Fr. 28‘000. ./. Fr. 26‘000.--) veranschlagte (Urk. 2 S. 2 unten).
Dabei ging die Beschwerdegegnerin von Grundausgaben von Fr. 47‘524.-- (2008), Fr. 48‘128.-- (2009), Fr. 48‘452.-- (2010), Fr. 49‘058.-- (2011), Fr. 49‘226.-- (2012), Fr. 49‘482.-- (2013) und Fr. 49‘566.-- (2014) aus (vgl. Urk. 8/38), welche - mangels Belegen - vorliegend als „anerkannte Ausgaben“ zu gelten haben, zumal sie nicht substantiiert bestritten wurden.
E. 5.2 Die nach Lage der Akten ermittelten effektiven Ausgaben (vorstehend E. 3.1) resultieren aus den jeweiligen jährlichen Einkommen plus einer allfälligen Ver mögensentnahme. Soweit diese effektiven Ausgaben die vorstehend ermittelten anerkannten Ausgaben übersteigen, ergibt sich ein Vermögensverzehr, der we der durch Belege noch eine aufwändige Lebenshaltung (vgl. vorliegend E. 1.3) erklärt ist. Somit ergibt sich, was folgt (in Franken): Jahr effektive Ausgaben anerkannte Ausgaben Differenz 2008 149'400 47'524 -101'876 2009 126'700 48'128 -78'572 2010 118'900 48'452 -70'448 2011 97'200 49'058 -48'142 2012 70'700 49'226 -21'474 2013 36'600 49'482 12'882 2014 27'485 49'566 22'081
Eine Differenz mit positivem Vorzeichen bedeutet, dass die effektiven Ausgaben tiefer waren als die (maximal) anerkannten, eine solche mit negativem Vorzei chen, dass die effektiven Ausgaben höher ausfielen als die maximal anerkann ten. Solche nicht belegte Mehrausgaben resultierten in den Jahren 2008 bis 2012.
Die zu Lasten des Beschwerdeführers resultierende Differenz, die sich aus der Gegenüberstellung der effektiven und den anerkannten höheren Ausgaben von Fr. 12‘882.-- (2013) und Fr. 22‘081.-- (2014) ergibt, ist im Rahmen von Lebenshaltungskosten als Verminderung des Verzichtsvermögens zu berücksichtigen. Entsprechend sind die seitens der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 anerkannten, aber nicht näher dargelegten Lebensunterhaltskosten im Umfang von Fr. 26‘000.-- (vgl. E. 5.1) zu korrigieren.
E. 5.3 Da es an Belegen fehlt, aus denen sich ergäbe, welche adäquate Gegen leis tung diesen durch Vermögensentnahmen finanzierten Mehrausgaben mit überwie gender Wahrscheinlichkeit gegenüberstehen könnten, stellen sie Ver zichts ver mögen dar.
Das anzurechnende Verzichtsvermögen reduziert sich jährlich um Fr. 10‘000.-- (vorstehend E. 1.4). Das Verzichtsvermögen entwickelte sich somit wie folgt (in Franken):
kumuliert (-10'000)
2008 101'876
2009 78'572 170'448 2010 70'448 230'896 2011 48'142 269'038 2012 21'474 280'512 2013 -12‘882 257‘630 2014 -22‘081 225‘549 2015 215‘549
Zusammenfassend resultiert ein vom Beschwerdeführer nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erklärtes Verzichtsvermögen von Fr. 215‘549.-- für das Jahr 2015.
E. 5.4 Bei einem Verzichtsvermögen von Fr. 215‘549.-- im Jahr 2015 ergibt sich bei einem Freibetrag von Fr. 37‘500.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 178‘049.--, wovon 1/10, mithin Fr. 17‘805.-- pro Jahr (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert Fr. 22‘278.--; Urk. 9/44/1), als Einnahmen an zurechnen sind. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Einnahmenüber schuss von Fr. 9‘616.-- (Urk. 9/44/2) vermindert sich damit auf einen Über schuss von Fr. 5‘143.-- (Fr. 9‘616.-- ./. Fr. 22‘278.-- + Fr. 17‘805.--), was be treffend das Jahr 2015 einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen entgegen steht.
Das Verzichtsvermögen im Jahr 2016 beläuft sich auf Fr. 205‘549.--; (Fr. 215‘549.-- ./. Fr. 10‘000.--). B ei einem Freibetrag von Fr. 37‘500.-- beträgt das anrechenbare Vermögen Fr. 1
E. 6 ‘805.--), was auch bezüglich das Jahr 2016 einem Anspruch auf Ergän zungsleistungen entgegen steht. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergän zungs leistungen zu Recht verneint.
Somit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00136 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 20. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1947, meldete sich am 20. Januar 2015 zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 8. März 2016 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, unter Anrechnung eines Verzichtvermögens einen Anspruch auf Zusatz leistungen (Urk. 8/40 = Urk. 8/41). Hieran hielt sie auf Einsprache vom 9. März 2016 (Urk. 8/48) hin mit Entscheid vom 5. September 2016 fest (Urk. 8/57 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2016 (Urk. 2) erhob X.___ am 19. September 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm kein Verzichtsvermögen anzurechnen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2016 schloss die Sozialver si che rungs anstalt des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus set zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g). 1.3
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht ode r ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 140 V 267 E. 2.2).
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wor den ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entspre chender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).
Ein Verzicht ist nicht alleine deswegen anzunehmen, wenn jemand vor der An meldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte; das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Hand habe für eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" (BGE 115 V 352 E. 5d, 121 V 204 E. 4b). 1.4
Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist ( Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist ( Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Be trag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist ( Abs. 3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2016 (Urk. 2) davon aus, dass aufgrund der Differenz zwischen dem gemeldeten Vermögen durch die Steuerbehörde Y.___ und dem aktuellen Vermögensstand von einer kontinuierlichen Vermögensverminderung seit dem Jahr 2008 auszugehen sei. Während des Anmelde- wie auch während des Ein spra cheverfahrens habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, diese Abnahme zu belegen. Sowohl in der Einsprache wie auch in der nachgereichten Ergänzung habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er das Vermögen benö tigt habe, um ausstehende Schulden bei Privatleuten zu begleichen. Belege dazu seien keine eingereicht worden (S. 1 unten). Auf bloss glaubhaft gemachte Sachbehauptungen könne nicht abgestellt werden. Da der Beschwerdeführer keine Belege hinsichtlich der zurückbezahlten Schulden bei Privaten oder sons tigen Vermögensausgaben habe einreichen können, müsse weiterhin von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden. Das berechnete Verzichtsvermögen belaufe sich auf Fr. 316‘000.--. Für das Jahr 2012 sei anzumerken, dass die Vermögensabnahme durch die Lebenshaltungskosten habe begründet werden können. Daher sei anstelle von Fr. 51‘000.-- ein Verzicht von Fr. 25‘000.-- an gerechnet worden (S. 2 unten). Der ermittelte Vermögenswert werde unverän dert auf den 1. Januar des folgenden Jahres übertragen und vermindere sich dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10‘000.-- (Art. 17a ELV). Der Vermögens verzicht habe sich daher seit dem Jahr 2008 von Fr. 316‘000.-- auf aktuell Fr. 246‘000.-- verkleinert. Aufgrund der fehlenden Belege müssten ein Vermö gensverzicht von Fr. 246‘000.-- sowie der darauf entfallende Ertrag angerechnet werden (S. 3 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe alle seine Unterlagen wahrheitsgetreu ausgefüllt und alles gemacht, was von ihm verlangt worden sei. Bis jetzt sei ihm von keiner Seite geholfen, noch sei ihm eine Unterstützung zugesagt worden. Die AHV-Rente reiche ihm einfach nicht zum Leben, so dass er grosse Mietschulden bekommen habe. Er habe seinen Fall mit dem Vermögensverlust mehrmals wahrheitsgetreu geschildert. Er sei im Jahr 2003 plötzlich IV-Rentner geworden und es sei ihm unmöglich ge wesen, die Liegenschaft mit Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 850‘000.-- auf längere Zeit zu halten. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Ver mö gens verzicht angenommen hat. 3.
3.1
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers fin den sich in den Akten eine Aufstellung der Gemeindesteuerämter Z.___ (vgl. Urk. 8/6/3-4) und Y.___ (vgl. Urk. 8/6/1-2) sowie eine Steuererklärung aus dem Jahr 2014 (vgl. Urk. 8/25). Daraus ergeben sich folgende Beträge (in Fran ken): Jahr (steuerbares) Einkommen Vermögen Ende Jahr Vermögens- änderung „ Ausgaben"* 2007 43'800 370'000
2008 44'400 265'000 -105'000 149'400 2009 57'700 196'000 -69'000 126'700 2010 48'900 126'000 -70'000 118'900 2011 50'200 79'000 -47'000 97'200 2012 19'700 28'000 -51'000 70'700 2013 19'600 11'000 -17'000 36'600 2014 19'994 3'509 -7'491 27'485 * „ Ausgaben“: (Vermögen Ende Vorjahr + Einnahmen) - Vermögen Ende Jahr 3.2 Das Vermögen des Beschwerdeführers verminderte sich somit innerhalb der vor stehenden Periode um total Fr. 366‘491.--. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer erklärte den Vermögensabbau im Wesentlichen damit, dass er gezwungen gewesen sei, seine Liegenschaft zu verkaufen, um seine Schulden zu tilgen (vgl. Urk. 8/3/1). Vom Verkaufserlös habe er Steuern (Grundstückgewinn-, Vermögens- und Gemeindesteuern), AHV-Beiträge und private Schulden zurückbezahlt sowie seinen Lebensunterhalt bestritten (vgl. Urk. 8/3/4, Urk. 8/15 S. 1, Urk. 8/32).
Auf erneute Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2016, den Vermögensrückgang zu begründen und entsprechende Belege und Quittungen zuzustellen (Urk. 8/33), führte der Beschwerdeführer aus, er habe noch Löhne an Freunde nachzahlen müssen, die ihm seine Pferde besorgt hätten, während er im Rollstuhl gesessen sei. Er habe eine Wohnung gebraucht und jemanden, der ihm im Haushalt und bei seinen täglichen Aufgaben geholfen habe. Von 2007 bis 2014 habe er jährlich Fr. 18‘000.-- für die Miete der Wohnung bezahlt. Er habe in all den Jahren seit 2003, als er invalid geworden sei, weiterhin seine AHV-Beiträge bezahlt. Seit seinem 65. Geburtstag habe er nur noch die AHV als Einnahmequelle, da seine Risiko-Versicherung nur bis zu dem Jahr bezahlt habe, in dem er 65 Jahre alt geworden sei. Dazu seien die Gemeinde-, Vermö gens- und Bundessteuern gekommen. Und er habe auch noch leben müssen, die IV- respektive die AHV-Rente habe dazu nicht ausgereicht. Unterlagen über den Verkauf der Liegenschaft habe er keine mehr (vgl. Urk. 8/36). 4.2
Gemäss Vermögensübersichten der Steuerämter Z.___ und Y.___ liegt zwi schen 2007 und 2014 ein Vermögensverzehr in der Höhe von insgesamt Fr. 366‘491.-- vor, für welchen der Beschwerdeführer keinerlei Belege oder Quittungen aufgelegt hat, die seine Aussagen zum Vermögensverbrauch (vgl. vorstehend E. 4.1) stützen. Dass die Vermögensabnahme in der genannten Peri ode erklärungsbedürftig ist, wurde dem Beschwerdeführer sowohl durch die Gemeindeverwaltung Y.___, Zusatzleistungen AHV/IV, als auch durch die Be schwerdegegnerin, welche seit 1. Januar 2016 für die Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ zuständig ist (vgl. Urk. 3/4, Urk. 8/14), verdeutlicht, und es wurde ihm mehrmals die Gelegenheit gegeben, geeignete Unterlagen bei zu bringen (vgl. Urk. 8/10, Urk. 8/33+34). Gemäss Aussage des Beschwerde füh rers sind keine entsprechenden Unterlagen (mehr) vorhanden (vgl. vorste hend E. 4.1).
Die Vermögenssbezüge beziehungsweise deren Verwendung vermag der Be schwer deführer somit nicht zu belegen. Auch wenn seine Ausführungen be tref fend des Vermögensverzehrs durchaus im Bereich des Möglichen liegen und der Wahrheit entsprechen könnten, und die Vermögenshingaben auch nicht mit der Absicht, später Ergänzungsleistungen beziehen zu können, erfolgt sind, so reicht dies ohne entsprechende Belege und Quittungen dennoch nicht aus, um von der Anrechnung von Verzichtsvermögen abzusehen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der
Vermögensverbrauch von ihm belegt werden muss . Kann er nicht belegen, dass die Vermögensentäusserungen im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt sind , so kann er sich nicht auf den tatsächlich gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich mangels entsprechen der Beweise einen Vermögensverzicht entgegenhalten lassen (vgl. vorstehend E. 1.3). 4.3
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin grund sätz lich zu Recht ein Verzichtsvermögen angenommen hat . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt damit die Höhe des von der Beschwerdegegnerin angenomme nen Vermögensverzichts.
Es steht fest und ist unbestritten, dass das Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 370‘000.-- im Jahr 2007 auf Fr. 28‘000.-- im Jahr 2012 sank (vgl. E. 3.1). Der jährliche Vermögensverzehr wurde als Verzichtsvermögen ange rechnet, wobei die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 Lebenshaltungskosten in der Höhe von Fr. 26‘000.-- berücksichtigte und daher das Verzichtsvermögen auf Fr. 316‘000.-- (Fr. 370‘000.-- ./. Fr. 28‘000. ./. Fr. 26‘000.--) veranschlagte (Urk. 2 S. 2 unten).
Dabei ging die Beschwerdegegnerin von Grundausgaben von Fr. 47‘524.-- (2008), Fr. 48‘128.-- (2009), Fr. 48‘452.-- (2010), Fr. 49‘058.-- (2011), Fr. 49‘226.-- (2012), Fr. 49‘482.-- (2013) und Fr. 49‘566.-- (2014) aus (vgl. Urk. 8/38), welche - mangels Belegen - vorliegend als „anerkannte Ausgaben“ zu gelten haben, zumal sie nicht substantiiert bestritten wurden. 5.2
Die nach Lage der Akten ermittelten effektiven Ausgaben (vorstehend E. 3.1) resultieren aus den jeweiligen jährlichen Einkommen plus einer allfälligen Ver mögensentnahme. Soweit diese effektiven Ausgaben die vorstehend ermittelten anerkannten Ausgaben übersteigen, ergibt sich ein Vermögensverzehr, der we der durch Belege noch eine aufwändige Lebenshaltung (vgl. vorliegend E. 1.3) erklärt ist. Somit ergibt sich, was folgt (in Franken): Jahr effektive Ausgaben anerkannte Ausgaben Differenz 2008 149'400 47'524 -101'876 2009 126'700 48'128 -78'572 2010 118'900 48'452 -70'448 2011 97'200 49'058 -48'142 2012 70'700 49'226 -21'474 2013 36'600 49'482 12'882 2014 27'485 49'566 22'081
Eine Differenz mit positivem Vorzeichen bedeutet, dass die effektiven Ausgaben tiefer waren als die (maximal) anerkannten, eine solche mit negativem Vorzei chen, dass die effektiven Ausgaben höher ausfielen als die maximal anerkann ten. Solche nicht belegte Mehrausgaben resultierten in den Jahren 2008 bis 2012.
Die zu Lasten des Beschwerdeführers resultierende Differenz, die sich aus der Gegenüberstellung der effektiven und den anerkannten höheren Ausgaben von Fr. 12‘882.-- (2013) und Fr. 22‘081.-- (2014) ergibt, ist im Rahmen von Lebenshaltungskosten als Verminderung des Verzichtsvermögens zu berücksichtigen. Entsprechend sind die seitens der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 anerkannten, aber nicht näher dargelegten Lebensunterhaltskosten im Umfang von Fr. 26‘000.-- (vgl. E. 5.1) zu korrigieren. 5.3
Da es an Belegen fehlt, aus denen sich ergäbe, welche adäquate Gegen leis tung diesen durch Vermögensentnahmen finanzierten Mehrausgaben mit überwie gender Wahrscheinlichkeit gegenüberstehen könnten, stellen sie Ver zichts ver mögen dar.
Das anzurechnende Verzichtsvermögen reduziert sich jährlich um Fr. 10‘000.-- (vorstehend E. 1.4). Das Verzichtsvermögen entwickelte sich somit wie folgt (in Franken):
kumuliert (-10'000)
2008 101'876
2009 78'572 170'448 2010 70'448 230'896 2011 48'142 269'038 2012 21'474 280'512 2013 -12‘882 257‘630 2014 -22‘081 225‘549 2015 215‘549
Zusammenfassend resultiert ein vom Beschwerdeführer nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erklärtes Verzichtsvermögen von Fr. 215‘549.-- für das Jahr 2015. 5.4
Bei einem Verzichtsvermögen von Fr. 215‘549.-- im Jahr 2015 ergibt sich bei einem Freibetrag von Fr. 37‘500.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 178‘049.--, wovon 1/10, mithin Fr. 17‘805.-- pro Jahr (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert Fr. 22‘278.--; Urk. 9/44/1), als Einnahmen an zurechnen sind. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Einnahmenüber schuss von Fr. 9‘616.-- (Urk. 9/44/2) vermindert sich damit auf einen Über schuss von Fr. 5‘143.-- (Fr. 9‘616.-- ./. Fr. 22‘278.-- + Fr. 17‘805.--), was be treffend das Jahr 2015 einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen entgegen steht.
Das Verzichtsvermögen im Jahr 2016 beläuft sich auf Fr. 205‘549.--; (Fr. 215‘549.-- ./. Fr. 10‘000.--). B ei einem Freibetrag von Fr. 37‘500.-- beträgt das anrechenbare Vermögen Fr. 1 6 8‘0 49 .--, wovon 1/10, mithin Fr. 1 6 ‘805.-- pro Jahr (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert von Fr. 2 1‘278. --; Urk. 9/4 3/1 ) als Einnahmen anzurechnen sind. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Einnahmenüberschuss von Fr. 8‘450.-- (Urk. 7/43/2) vermindert sich dami t auf einen Überschuss von Fr. 3‘977.-- ( Fr. 8‘450.-- ./. Fr. 2 1‘278 .-- + Fr.
1 6 ‘805.--), was auch bezüglich das Jahr 2016 einem Anspruch auf Ergän zungsleistungen entgegen steht. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergän zungs leistungen zu Recht verneint.
Somit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager