Sachverhalt
1. X.___ , geboren 1952, wurde n durch die Stadt Y.___ , Zusatzleistun gen zur AHV/IV, unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermö gens für den Dezember 2015 kantonale Beihilfen von Fr. 1 14 .-- respektive ab Januar 2016 Ergänzungsleistungen von Fr. 423.-- pro Monat zugesprochen
(Verfügung vom 2 1. Juli 2016, Urk. 8/31 ; vgl. auch Berechnungsblätter, Urk. 8/7 +8 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 2. August 2016 ( Urk. 8/14) hiess die Stadt Y.___ mit Einspracheentscheid vom 1 4. September 2016 dahingehend gut, dass das Verzichtsvermögen per 2015 auf Fr. 221‘250.-- respektive per 2016 auf Fr. 211‘250.-- festgesetzt wurde ( Urk. 8/29 = Urk. 2). Per 1. November 2016 übergab die Stadt Y.___ die Abwicklung der Zusatz leistungen zur AHV/IV der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA; vgl. Urk. 8/47). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. September 2016 ( Urk.
2) erhob X.___ am 2 0. September 2016 Beschwerde und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Dezember 2015 neu berechne, indem ihm ein Renteneinkommen von Fr. 14‘256 .-- anstatt Fr. 14‘388 .-- und kein hypothetisches Vermögen angerechnet werde . Eventuell sei für das Jahr 2015 ein Vermögen von Fr. 149‘467.-- und für das Jahr 2016 von Fr. 134‘520.-- (vor Abzug des Freibetrages) anzurechnen ( Urk. 1 S. 2). Die Anträge auf unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren sowie das Beschwerdeverfahren zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 0. Oktober 2016 zurück ( Urk. 6).
In der Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2016 schloss die SVA auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vorausset zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt ( lit . c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat ( lit . g). 1.3
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). 1.4
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wor den ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entspre chender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b). 1.5
Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist ( Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist ( Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist ( Abs. 3). 2. 2.1
Die Stadt Y.___ ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. September 2016 ( Urk.
2) davon aus,
dass die Eigentumsübertragung der geschenkten Liegenschaft am 2 9. Februar 2008 stattgefunden habe . Der als Ver zichtsvermögen anzurechnende Vermögenswert per 2015 sei daher von vormals Fr. 231‘250.-- richtigerweise auf Fr. 221‘250.-- und per 2016 auf Fr. 211‘250. -- festzusetzen (S. 2 Ziff. 5).
In der Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2016 ( Urk.
7) führte die ergänzend aus, der Vermögensverzicht berechne sich aus dem Miteigentumsanteil von Fr. 400‘000.-- (gemäss Abtretungsvertrag aus dem Jahre 2008). Davon werde die ausgewiesene Hypothekarschuld von Fr. 118‘750.-- abgezogen. Werde ein hypothetisches Vermögen angerechnet, so amortisiere sich der Betrag nach anfänglicher Übertragung aufs Folgejahr um jährlich Fr. 10‘000.--. Dies ergebe für das Jahr 2016 einen Vermögensverzicht von Fr. 211‘250.-- (S. 2 oben). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 sei dem Beschwerdeführer eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1‘199.-- zugesprochen worden. Diese Verfügung sei am 2 6. August 2016 ersetzt worden, da der Beschwerdeführer aufgrund eines Rentenvorbezugs nur Anspruch auf eine Rente von Fr. 1‘188.-- habe. Die s sei in der Berechnung zu korrigieren (S. 2 Ziff. 4).
Zum Abzug von Schulden führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerde führer sei AHV-Rentner und den Berechnungsunterlagen sei zu entnehmen, dass er - ohne das angerechnete hypothetische Vermögen - über sehr wenig Vermögen verfüge. Die AHV-Rente sei weder pfändbar noch abtretbar, dasselbe gelte für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (S. 2 untern Ziff. 5). Da die AHV-Rente unpfändbar sei und auch keine sonstigen Vermögenswerte vorhan den seien, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Schulden aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht begli chen werden müssen beziehungsweise vom Gläubiger nicht durchgesetzt werden können und somit die wirtschaftliche Substanz der Vermögenswerte nicht belastet werde. Da keine Anhaltspunkte bestehen würden, dass der Beschwer deführer in naher Zukunft zu neuem, der Zwangsvollstreckung unterliegendem Vermögen kommen werde, seien diese Schulden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht anzurechnen. Es bleibe somit beim Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 211‘250.-- für das Jahr 2016 (S. 3 oben). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1), gemäss Rechtsprechung seien Schulden dann zu berück sichtigen, wenn anzunehmen sei, dass die Gläubiger diese Forderungen durch setzen würden, wenn der Zusatzleistungsbezüger zu (neuem) Verm ögen komme. Dies sei im vorliegenden Fall offensichtlich (S. 4 Ziff. 18). Hypothetisches Ver mögen werde angerechnet, weil der sparsame Bezüger nicht schlechter gestellt werden soll als derjenige, welcher sein Vermögen verschenkt habe. Dass führe aber umgekehrt auch dazu, dass der Zusatzleistungsbezüger, der Vermögen verschenkt habe, nicht schlechter gestellt werden soll, als derjenige Bezüger, welcher sein Vermögen behalten habe. Insbesondere soll er bezüglich der Anrechnung von Schulden nicht schlechter gestellt werden als ein Zusatzleis tungsbezüger, welcher als Vermögen ein Haus besitzt, welches mit einer hohen Hypothek belastet sei. In diesem Fall sei es klar, dass die Hypothekarschuld vom Vermögen (Haus) abgezogen werde. Dasselbe müsse für Schulden gelten, wenn das Vermögen nur noch hypothetisch vorhanden sei (S. 5 oben). Wenn er immer noch (oder wieder) Eigentümer des Miteigentumsanteils wäre, den er verschenkt habe, würden die Gläubiger auf jeden Fall versuchen, diesen Miteigentumsanteil zu verwerten. Darum würden die Schulden das (hypothetische ) Vermögen belasten und seien davon abzuziehen. Damit könne ihm kein Vermögen bezie hungsweise kein Vermögensverzehr und kein Vermögensertrag angerechnet werden (S. 5 Ziff. 20-21).
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin die Höhe des anzurechnenden Vermögen s falsch berechnet habe und Art. 17a ELV gesetzwidrig sei ( S. 5 f. Ziff. 22-26 ). Bei richtiger Anwendung ergebe sich ein anzurechnendes Vermögen von Fr. 134‘520.-- (S. 6
Ziff. 27). Im Weiteren sei der angefochtene Einspracheentscheid insofern zu korrigieren, als zu hohe Einnahmen aus Renten angerechnet worden seien. Die Altersrente des Beschwerdeführers betrage Fr. 1‘188.-- und nicht Fr. 1‘199.-- (S. 6 Ziff. 29). 2.3
Strittig und zu prüfen ist
zunächst , ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein Ver zichtsvermögen in der Höhe von Fr. 221‘250.-- für das Jahr 2015 respektive Fr. 211‘250.-- für das Jahr 2016 angerechnet hat. Des Weiteren ist die Berück sichtigung der Schulden strittig. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hält zu Recht fest, dass die Anfangshöhe des Verzicht vermögens von Fr. 281‘250.-- für das Jahr 2008 unbestritten ist. Dieses ergibt sich aus dem Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 400‘000.- - , welchen dieser am 2 9. Februar 2008 schenkungshalber seinem Sohn Z.___ abtrat (vgl. Abtretungsvertrag , Urk. 8/6/1-9) ,
und einer Hypothekarschuld von Fr. 118‘750.-- (vgl. Urk. 7 S. 2 oben, Urk. 8/14/3 oben) .
Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang jedoch die
jährliche Verminderung des anzurechnend en Betrag s gemäss Art. 17a ELV (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 22 ff.) . 3.2
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass Art. 17a ELV gesetzwidrig sei und die Festsetzung eines hypothetischen Verbrauchs nicht in den Kompetenzbe reich des Bundesrates falle, so kann ihm nicht gefolgt werden. Der Bundesrat wird in Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG ermächtigt, Regelungen über die Bewertung des Vermögens zu erlassen. Von dieser umfassenden Kompetenz hat er in den Arti keln 15c, 17, 17a und 18 ELV Gebrauch gemacht.
Zur Gesetzesmässigkeit von Art. 17a Abs. 1 und Abs. 2 ELV äusserte sich das Bundesgericht in BGE 118 V 150 in Erwägung 3c/ aa dahingehend, dass die Kompetenz des Bundesrates zur Regelung der Fragen betreffend die Anspruchs berechtigung zweifellos die Regelung der Amortisation des […] anrechenbaren Verzichtvermögens umschliesst, weshalb sich Art. 17a ELV ohne weiteres im Rahmen der formellgesetzlichen Delegationsnorm hält.
Hinsichtlich des Masses der Amortisation kommt das Bundesgericht in Erwägung 3c/cc zum Schluss , dass die vom Bundesrat getroffene Regelung weder eine willkürliche und rechtsungleiche no ch dem gesetzlichen Grundsatz der Anrechenbarkeit zuwiderlaufende Lösung darstelle (vgl. au ch Urteil des Bundesgerichts 9C_ 732/2014 vom 1 2. Dezember 2014 E. 4.2.1).
Auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit die Amortisation betreffend , ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen, zumal sich der Beschwerdeführer mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auseinan dergesetzt hat. 3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend , dass die Schulden aus Betreibun gen und Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 234‘859.65 zu berücksichtigen und vom hypothetischen Vermögen abzuziehen seien ( Urk. 1 S.4). 3.3.2
Das Bundesgericht präzisierte in BGE 142 V 311
in Erwägung 3.3 die Rechtspre chung zu den Voraussetzungen, unter denen bei der Bestimmung des Reinver mögens nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG
Schulden des EL-Ansprechers vom rohen Vermögen abzuziehen sind. Nach Art. 17 Abs. 1 ELV ( i.V.m . Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohn sitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegender weise , ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und § 38
Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich . Darunter ist die positive Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt . Weiter können lediglich Schulden berück sichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss .
Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
( SchKG ) ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldn er über neues Vermögen verfügt . Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass ein solches Papier, welches das Ungenügen des gesamten der schweizerischen Vollstreckung unterliegenden Vermögens zur Befriedig ung des Gläubigers bescheinigt , als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt ( Art. 149 Abs. 2 SchKG), d.h. als Titel für die Erlangung pro visorischer Rechtsöffnung. Sodann verjährt die durch den Verlustschein verur kundete Forderung grundsätzlich (erst) 20 Jahre nach der Ausstellung ( Art. 149a Abs. 1 SchKG ). Dies spricht dafür, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird, wenn eine neue Betreibung Erfolg verspricht, was der Fall sein kann, wenn er über einen Inkassodienst verfügt, die Schuld nicht unbedeutend ist und der Schuldner zu neuem Vermögen kommen kann. Die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, lässt jedenfalls nicht den
rechtlichen Schluss zu, dass die Schuld die wirt schaftliche Substanz
des Vermögens nicht belastet und da mit nicht abzugsfähig wäre.
Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gege ben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können ( Art. 9 Abs. 1 ELG ). 3.3.3
Der Beschwerdeführer ist AHV-Rentner und besitzt keinerlei Vermögenswerte. Sodann bestehen offene Verlustscheine aus Pfändungen in der Höhe von Fr. 177‘063.95 (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister, Urk. 8/28/ 6 -7) . Ange sichts dieser Ausgangslage ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass eine Verbesserung der wirtschaftlichen beziehungsweise finanziellen Lage des Beschwerdeführer s unwahrscheinlich ist und mit der Erfüllung dieser For derungen nicht ernsthaft gerechnet werden kann . Zwar ist die vorli egende Schuld nicht unbedeutend und die Gläubiger sind fast ausschliesslich der Staat und eine Ausgleichskasse, die ihre Forderungen gegebenenfalls wohl weiter verfolgen würden. D och ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen zu neuem (pfändbarem) Vermögen kommen wird. Entsprechend sind neue Betreibungen wenig bis gar nicht erfolgsversprechend. Die vorliegenden Umstände sprechen somit dafür, dass die vorliegende Schuld die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belastet, womit die Voraus setzungen für die Abzugsfähigkeit nicht gegeben sind.
3.3.4
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Dass die Gläubiger versuchen würden die bestehenden Forderungen durchzuset zen, wenn der Beschwerdeführer zu (neuem) Vermögen kommt ( Urk. 1 S. 4 Ziff.
18) oder immer noch Miteigentümer der Liegenschaft wäre ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 12) , ist zwar anzunehmen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Vermögen respektive seinen Miteigen tumsanteil ohne adäquate Gegenleistung verschenkt hat. Aufgrund der gesam ten Umstände ist nicht überwiegend wahrscheinlich , dass der Beschwerdeführer überhaupt zu neuem Vermögen kommen kann (und wird) , weshalb eine neue Betreibung gerade keinen Erfolg verspricht (vgl. vorstehend E. 3.3.3). 3.4
Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerdegegnerin bei der Anrech nung des hypothetischen Vermögens den Betrag nach anfänglicher Übertragung aufs Folgejahr rechtmässig um jährlich Fr. 10‘000.-- amortisiert (vgl. vorstehend E. 3.1-2) und zu Recht einen Schuldabzug verneint hat (vgl. vorstehend E. 3.3) .
Die Höhe des Vermögensverzichts von Fr. 2 2 1‘250.-- für das Jahr 201 5 respek tive von Fr. 211‘250.-- für das Jahr 2016 erweist sich damit als korrekt. 4. 4.1
Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, dass der jährliche Rentenbetrag Fr. 1‘188.-- und nicht Fr. 1‘199.-- betrage ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 29). Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass infolge nachträglich gemeldeter AHV-pflichtiger Einkommen die Rentenleistung des Beschwerdeführers neu berechnet wurde und der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine Rente in der Höhe von Fr. 1‘188.-- hat (vgl. Urk. 8/24), was die Beschwerdegeg nerin in der Vernehmlassung anerkannte ( Urk. 7 S.2). 4.2
Bei beweglichem Vermögen von Fr. 14‘061.-- ( Urk. 8/21/1) und einem Verzichts vermögen von Fr. 221‘250.-- im Jahr 2015 ergibt sich gesamthaft ein Vermögen von Fr. 235‘311 .-- , wovon - nach Abzug des Freibetrages von Fr.
37‘500.-- - 1/10, mithin Fr. 19‘781.-- pro Jahr ( Urk. 8/7/1) als Einnahmen anzurechnen sind . Bei einem hypothetischen
E rtrag
aus Vermögensverzicht von Fr. 442.50 (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert Fr. 223.--; 0.2% vom Verzichtsvermögen, vgl.
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL , Stand Januar 2017, Rz 3482.10) und AHV-Leistungen in der Höhe von Fr. 14‘256.-- (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert Fr. 14‘388.--; vgl. Urk. 8/7/1) resultieren für das Jahr 2015 anrechenbare Ein nahmen von Fr. 34‘ 479.50 ( Fr. 19‘781.-- + Fr. 442.50 + Fr. 14‘256.--) .
Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Einnahmenüberschuss von Fr. 42.-- ( Urk. 8/7/1) erhöht sich damit auf einen Einnahmeüberschuss von Fr. 129.50 ( Fr. 34‘350. -- . /. Fr. 34‘ 479.50 ), was betreffend das Jahr 2015 einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen entgegensteht . 4.3
Bei beweglichem Vermögen von Fr. 715.-- ( Urk. 8/21/3) und einem Verzichtsver mögen von Fr. 211‘250.- - (Fr. 221‘250.-- ./. Fr. 10‘000.--) im Jahr 2016 ergibt sich gesamthaft ein Vermögen von Fr. 211‘965.--, wovon - nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37‘500.-- - 1/10, mithin Fr. 17‘446.-- pro Jahr ( Urk. 8/7/2) als Einnahmen anzurechnen sind.
Bei einem hypothetischen Ertrag aus Vermögensverzicht von Fr. 211 .-- (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert Fr. 213.--; 0.1% vom Verzichtsvermögen , vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL , Stand Januar 2017, Rz 3482.10) und AHV-Leistungen in der Höhe von Fr. 14‘256.-- (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert Fr. 14‘388.--; vgl. Urk. 8/7/ 2 ) resultieren für das Jahr 2016 anrechenbare Einnahmen von Fr. 31‘913.-- ( Fr. 17‘446.-- + Fr. 211.-- + Fr. 14‘256.--).
Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Ausgabenüberschuss von Fr. 2‘459.-- ( Urk. 8/7/2 ) erhöht sich dami t auf einen Ausgabenüberschuss von Fr. 2‘593 .-- ( Fr. 34‘506. -- . /. Fr. 31‘913.-- ), womit grundsätzlich ein Anspruch auf Zusatzleistungen gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG ausgewiesen ist . 4.4
In Bezug auf die Auszahlung bleibt F olgendes zu beachten: Ergibt die Bedarfs rechnung nach Art. 9-11 ELG einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung, richtet die SVA für jede Person, die in die Bedarfsrechnung einbezogen wird, mindestens den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegever siche rung gemäss Art.
10 Abs. 3 lit . d ELG aus ( § 12
Abs. 1 des
Zusatz l eistungs ge set z es , ZLG). Allerdings ist gemäss
Art. 21a ELG der jährliche Pauschal betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d in Abweichung von Art. 20 ATSG seit Januar 2014 direkt dem Kr ankenversicherer auszuzahlen . Dies führt dazu, dass die monatliche Auszahlung der Ergänzungs leistungen zur AHV und IV um den Betrag der Prämienpauschale tiefer ausfällt. I st hingegen der Anspruch höher als der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung , so zahlt die Gemeinde den Unterschied als Ergän zungsleistung aus ( § 12 Abs. 2 ZLG).
In der vorliegend en Berechnung fällt der Ausgabenüberschuss für das Jahr 2016 tiefer aus , als der jährliche Pauschalbetrag für die obligator ische Krankenpfle geversicherung. Entsprechend erfolgt jedenfalls keine (direkte) Auszahlung von Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer. 5.
Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. September 2016 ein Verzichtsvermögen von Fr. 221‘250.-- für das Jahr 2015 beziehungsweise von Fr. 211‘250.-- für das Jahr 2016 berücksichtigte. Sodann resultiert unter Berücksichtigung der tieferen AHV-Leistungen zwar ein höherer Ausgaben überschuss (vgl. vorstehend E. 4.3) , dieser liegt aber immer noch deutlich unter dem jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversiche rung, womit sich der Anspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht ändert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 14 .-- respektive ab Januar 2016 Ergänzungsleistungen von Fr. 423.-- pro Monat zugesprochen
(Verfügung vom 2 1. Juli 2016, Urk. 8/31 ; vgl. auch Berechnungsblätter, Urk. 8/7 +8 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 2. August 2016 ( Urk. 8/14) hiess die Stadt Y.___ mit Einspracheentscheid vom 1 4. September 2016 dahingehend gut, dass das Verzichtsvermögen per 2015 auf Fr. 221‘250.-- respektive per 2016 auf Fr. 211‘250.-- festgesetzt wurde ( Urk. 8/29 = Urk. 2). Per 1. November 2016 übergab die Stadt Y.___ die Abwicklung der Zusatz leistungen zur AHV/IV der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA; vgl. Urk. 8/47).
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vorausset zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art.
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt ( lit . c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat ( lit . g).
E. 1.3 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).
E. 1.4 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wor den ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entspre chender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).
E. 1.5 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist ( Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist ( Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist ( Abs. 3).
E. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
E. 2.1 Die Stadt Y.___ ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. September 2016 ( Urk.
2) davon aus,
dass die Eigentumsübertragung der geschenkten Liegenschaft am 2 9. Februar 2008 stattgefunden habe . Der als Ver zichtsvermögen anzurechnende Vermögenswert per 2015 sei daher von vormals Fr. 231‘250.-- richtigerweise auf Fr. 221‘250.-- und per 2016 auf Fr. 211‘250. -- festzusetzen (S. 2 Ziff. 5).
In der Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2016 ( Urk.
7) führte die ergänzend aus, der Vermögensverzicht berechne sich aus dem Miteigentumsanteil von Fr. 400‘000.-- (gemäss Abtretungsvertrag aus dem Jahre 2008). Davon werde die ausgewiesene Hypothekarschuld von Fr. 118‘750.-- abgezogen. Werde ein hypothetisches Vermögen angerechnet, so amortisiere sich der Betrag nach anfänglicher Übertragung aufs Folgejahr um jährlich Fr. 10‘000.--. Dies ergebe für das Jahr 2016 einen Vermögensverzicht von Fr. 211‘250.-- (S. 2 oben). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 sei dem Beschwerdeführer eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1‘199.-- zugesprochen worden. Diese Verfügung sei am 2 6. August 2016 ersetzt worden, da der Beschwerdeführer aufgrund eines Rentenvorbezugs nur Anspruch auf eine Rente von Fr. 1‘188.-- habe. Die s sei in der Berechnung zu korrigieren (S. 2 Ziff. 4).
Zum Abzug von Schulden führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerde führer sei AHV-Rentner und den Berechnungsunterlagen sei zu entnehmen, dass er - ohne das angerechnete hypothetische Vermögen - über sehr wenig Vermögen verfüge. Die AHV-Rente sei weder pfändbar noch abtretbar, dasselbe gelte für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (S. 2 untern Ziff. 5). Da die AHV-Rente unpfändbar sei und auch keine sonstigen Vermögenswerte vorhan den seien, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Schulden aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht begli chen werden müssen beziehungsweise vom Gläubiger nicht durchgesetzt werden können und somit die wirtschaftliche Substanz der Vermögenswerte nicht belastet werde. Da keine Anhaltspunkte bestehen würden, dass der Beschwer deführer in naher Zukunft zu neuem, der Zwangsvollstreckung unterliegendem Vermögen kommen werde, seien diese Schulden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht anzurechnen. Es bleibe somit beim Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 211‘250.-- für das Jahr 2016 (S. 3 oben).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1), gemäss Rechtsprechung seien Schulden dann zu berück sichtigen, wenn anzunehmen sei, dass die Gläubiger diese Forderungen durch setzen würden, wenn der Zusatzleistungsbezüger zu (neuem) Verm ögen komme. Dies sei im vorliegenden Fall offensichtlich (S. 4 Ziff. 18). Hypothetisches Ver mögen werde angerechnet, weil der sparsame Bezüger nicht schlechter gestellt werden soll als derjenige, welcher sein Vermögen verschenkt habe. Dass führe aber umgekehrt auch dazu, dass der Zusatzleistungsbezüger, der Vermögen verschenkt habe, nicht schlechter gestellt werden soll, als derjenige Bezüger, welcher sein Vermögen behalten habe. Insbesondere soll er bezüglich der Anrechnung von Schulden nicht schlechter gestellt werden als ein Zusatzleis tungsbezüger, welcher als Vermögen ein Haus besitzt, welches mit einer hohen Hypothek belastet sei. In diesem Fall sei es klar, dass die Hypothekarschuld vom Vermögen (Haus) abgezogen werde. Dasselbe müsse für Schulden gelten, wenn das Vermögen nur noch hypothetisch vorhanden sei (S. 5 oben). Wenn er immer noch (oder wieder) Eigentümer des Miteigentumsanteils wäre, den er verschenkt habe, würden die Gläubiger auf jeden Fall versuchen, diesen Miteigentumsanteil zu verwerten. Darum würden die Schulden das (hypothetische ) Vermögen belasten und seien davon abzuziehen. Damit könne ihm kein Vermögen bezie hungsweise kein Vermögensverzehr und kein Vermögensertrag angerechnet werden (S. 5 Ziff. 20-21).
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin die Höhe des anzurechnenden Vermögen s falsch berechnet habe und Art. 17a ELV gesetzwidrig sei ( S. 5 f. Ziff. 22-26 ). Bei richtiger Anwendung ergebe sich ein anzurechnendes Vermögen von Fr. 134‘520.-- (S.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist
zunächst , ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein Ver zichtsvermögen in der Höhe von Fr. 221‘250.-- für das Jahr 2015 respektive Fr. 211‘250.-- für das Jahr 2016 angerechnet hat. Des Weiteren ist die Berück sichtigung der Schulden strittig. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hält zu Recht fest, dass die Anfangshöhe des Verzicht vermögens von Fr. 281‘250.-- für das Jahr 2008 unbestritten ist. Dieses ergibt sich aus dem Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 400‘000.- - , welchen dieser am 2 9. Februar 2008 schenkungshalber seinem Sohn Z.___ abtrat (vgl. Abtretungsvertrag , Urk. 8/6/1-9) ,
und einer Hypothekarschuld von Fr. 118‘750.-- (vgl. Urk.
E. 6 Ziff. 29).
E. 7 S. 2 oben, Urk. 8/14/3 oben) .
Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang jedoch die
jährliche Verminderung des anzurechnend en Betrag s gemäss Art. 17a ELV (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 22 ff.) . 3.2
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass Art. 17a ELV gesetzwidrig sei und die Festsetzung eines hypothetischen Verbrauchs nicht in den Kompetenzbe reich des Bundesrates falle, so kann ihm nicht gefolgt werden. Der Bundesrat wird in Art.
E. 9 Abs. 5 lit . b ELG ermächtigt, Regelungen über die Bewertung des Vermögens zu erlassen. Von dieser umfassenden Kompetenz hat er in den Arti keln 15c, 17, 17a und 18 ELV Gebrauch gemacht.
Zur Gesetzesmässigkeit von Art. 17a Abs. 1 und Abs. 2 ELV äusserte sich das Bundesgericht in BGE 118 V 150 in Erwägung 3c/ aa dahingehend, dass die Kompetenz des Bundesrates zur Regelung der Fragen betreffend die Anspruchs berechtigung zweifellos die Regelung der Amortisation des […] anrechenbaren Verzichtvermögens umschliesst, weshalb sich Art. 17a ELV ohne weiteres im Rahmen der formellgesetzlichen Delegationsnorm hält.
Hinsichtlich des Masses der Amortisation kommt das Bundesgericht in Erwägung 3c/cc zum Schluss , dass die vom Bundesrat getroffene Regelung weder eine willkürliche und rechtsungleiche no ch dem gesetzlichen Grundsatz der Anrechenbarkeit zuwiderlaufende Lösung darstelle (vgl. au ch Urteil des Bundesgerichts 9C_ 732/2014 vom 1 2. Dezember 2014 E. 4.2.1).
Auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit die Amortisation betreffend , ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen, zumal sich der Beschwerdeführer mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auseinan dergesetzt hat. 3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend , dass die Schulden aus Betreibun gen und Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 234‘859.65 zu berücksichtigen und vom hypothetischen Vermögen abzuziehen seien ( Urk. 1 S.4). 3.3.2
Das Bundesgericht präzisierte in BGE 142 V 311
in Erwägung 3.3 die Rechtspre chung zu den Voraussetzungen, unter denen bei der Bestimmung des Reinver mögens nach Art.
E. 11 Abs. 1 lit . c ELG
Schulden des EL-Ansprechers vom rohen Vermögen abzuziehen sind. Nach Art. 17 Abs. 1 ELV ( i.V.m . Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohn sitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegender weise , ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist. Gemäss Art.
E. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und § 38
Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich . Darunter ist die positive Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt . Weiter können lediglich Schulden berück sichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss .
Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
( SchKG ) ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldn er über neues Vermögen verfügt . Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass ein solches Papier, welches das Ungenügen des gesamten der schweizerischen Vollstreckung unterliegenden Vermögens zur Befriedig ung des Gläubigers bescheinigt , als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt ( Art. 149 Abs. 2 SchKG), d.h. als Titel für die Erlangung pro visorischer Rechtsöffnung. Sodann verjährt die durch den Verlustschein verur kundete Forderung grundsätzlich (erst) 20 Jahre nach der Ausstellung ( Art. 149a Abs. 1 SchKG ). Dies spricht dafür, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird, wenn eine neue Betreibung Erfolg verspricht, was der Fall sein kann, wenn er über einen Inkassodienst verfügt, die Schuld nicht unbedeutend ist und der Schuldner zu neuem Vermögen kommen kann. Die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, lässt jedenfalls nicht den
rechtlichen Schluss zu, dass die Schuld die wirt schaftliche Substanz
des Vermögens nicht belastet und da mit nicht abzugsfähig wäre.
Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gege ben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können ( Art. 9 Abs. 1 ELG ). 3.3.3
Der Beschwerdeführer ist AHV-Rentner und besitzt keinerlei Vermögenswerte. Sodann bestehen offene Verlustscheine aus Pfändungen in der Höhe von Fr. 177‘063.95 (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister, Urk. 8/28/ 6 -7) . Ange sichts dieser Ausgangslage ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass eine Verbesserung der wirtschaftlichen beziehungsweise finanziellen Lage des Beschwerdeführer s unwahrscheinlich ist und mit der Erfüllung dieser For derungen nicht ernsthaft gerechnet werden kann . Zwar ist die vorli egende Schuld nicht unbedeutend und die Gläubiger sind fast ausschliesslich der Staat und eine Ausgleichskasse, die ihre Forderungen gegebenenfalls wohl weiter verfolgen würden. D och ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen zu neuem (pfändbarem) Vermögen kommen wird. Entsprechend sind neue Betreibungen wenig bis gar nicht erfolgsversprechend. Die vorliegenden Umstände sprechen somit dafür, dass die vorliegende Schuld die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belastet, womit die Voraus setzungen für die Abzugsfähigkeit nicht gegeben sind.
3.3.4
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Dass die Gläubiger versuchen würden die bestehenden Forderungen durchzuset zen, wenn der Beschwerdeführer zu (neuem) Vermögen kommt ( Urk. 1 S. 4 Ziff.
18) oder immer noch Miteigentümer der Liegenschaft wäre ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 12) , ist zwar anzunehmen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Vermögen respektive seinen Miteigen tumsanteil ohne adäquate Gegenleistung verschenkt hat. Aufgrund der gesam ten Umstände ist nicht überwiegend wahrscheinlich , dass der Beschwerdeführer überhaupt zu neuem Vermögen kommen kann (und wird) , weshalb eine neue Betreibung gerade keinen Erfolg verspricht (vgl. vorstehend E. 3.3.3). 3.4
Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerdegegnerin bei der Anrech nung des hypothetischen Vermögens den Betrag nach anfänglicher Übertragung aufs Folgejahr rechtmässig um jährlich Fr. 10‘000.-- amortisiert (vgl. vorstehend E. 3.1-2) und zu Recht einen Schuldabzug verneint hat (vgl. vorstehend E. 3.3) .
Die Höhe des Vermögensverzichts von Fr. 2 2 1‘250.-- für das Jahr 201 5 respek tive von Fr. 211‘250.-- für das Jahr 2016 erweist sich damit als korrekt. 4. 4.1
Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, dass der jährliche Rentenbetrag Fr. 1‘188.-- und nicht Fr. 1‘199.-- betrage ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 29). Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass infolge nachträglich gemeldeter AHV-pflichtiger Einkommen die Rentenleistung des Beschwerdeführers neu berechnet wurde und der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine Rente in der Höhe von Fr. 1‘188.-- hat (vgl. Urk. 8/24), was die Beschwerdegeg nerin in der Vernehmlassung anerkannte ( Urk. 7 S.2). 4.2
Bei beweglichem Vermögen von Fr. 14‘061.-- ( Urk. 8/21/1) und einem Verzichts vermögen von Fr. 221‘250.-- im Jahr 2015 ergibt sich gesamthaft ein Vermögen von Fr. 235‘311 .-- , wovon - nach Abzug des Freibetrages von Fr.
37‘500.-- - 1/10, mithin Fr. 19‘781.-- pro Jahr ( Urk. 8/7/1) als Einnahmen anzurechnen sind . Bei einem hypothetischen
E rtrag
aus Vermögensverzicht von Fr. 442.50 (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert Fr. 223.--; 0.2% vom Verzichtsvermögen, vgl.
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL , Stand Januar 2017, Rz 3482.10) und AHV-Leistungen in der Höhe von Fr. 14‘256.-- (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert Fr. 14‘388.--; vgl. Urk. 8/7/1) resultieren für das Jahr 2015 anrechenbare Ein nahmen von Fr. 34‘ 479.50 ( Fr. 19‘781.-- + Fr. 442.50 + Fr. 14‘256.--) .
Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Einnahmenüberschuss von Fr. 42.-- ( Urk. 8/7/1) erhöht sich damit auf einen Einnahmeüberschuss von Fr. 129.50 ( Fr. 34‘350. -- . /. Fr. 34‘ 479.50 ), was betreffend das Jahr 2015 einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen entgegensteht . 4.3
Bei beweglichem Vermögen von Fr. 715.-- ( Urk. 8/21/3) und einem Verzichtsver mögen von Fr. 211‘250.- - (Fr. 221‘250.-- ./. Fr. 10‘000.--) im Jahr 2016 ergibt sich gesamthaft ein Vermögen von Fr. 211‘965.--, wovon - nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37‘500.-- - 1/10, mithin Fr. 17‘446.-- pro Jahr ( Urk. 8/7/2) als Einnahmen anzurechnen sind.
Bei einem hypothetischen Ertrag aus Vermögensverzicht von Fr. 211 .-- (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert Fr. 213.--; 0.1% vom Verzichtsvermögen , vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL , Stand Januar 2017, Rz 3482.10) und AHV-Leistungen in der Höhe von Fr. 14‘256.-- (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert Fr. 14‘388.--; vgl. Urk. 8/7/ 2 ) resultieren für das Jahr 2016 anrechenbare Einnahmen von Fr. 31‘913.-- ( Fr. 17‘446.-- + Fr. 211.-- + Fr. 14‘256.--).
Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Ausgabenüberschuss von Fr. 2‘459.-- ( Urk. 8/7/2 ) erhöht sich dami t auf einen Ausgabenüberschuss von Fr. 2‘593 .-- ( Fr. 34‘506. -- . /. Fr. 31‘913.-- ), womit grundsätzlich ein Anspruch auf Zusatzleistungen gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG ausgewiesen ist . 4.4
In Bezug auf die Auszahlung bleibt F olgendes zu beachten: Ergibt die Bedarfs rechnung nach Art. 9-11 ELG einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung, richtet die SVA für jede Person, die in die Bedarfsrechnung einbezogen wird, mindestens den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegever siche rung gemäss Art.
10 Abs. 3 lit . d ELG aus ( § 12
Abs. 1 des
Zusatz l eistungs ge set z es , ZLG). Allerdings ist gemäss
Art. 21a ELG der jährliche Pauschal betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d in Abweichung von Art. 20 ATSG seit Januar 2014 direkt dem Kr ankenversicherer auszuzahlen . Dies führt dazu, dass die monatliche Auszahlung der Ergänzungs leistungen zur AHV und IV um den Betrag der Prämienpauschale tiefer ausfällt. I st hingegen der Anspruch höher als der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung , so zahlt die Gemeinde den Unterschied als Ergän zungsleistung aus ( § 12 Abs. 2 ZLG).
In der vorliegend en Berechnung fällt der Ausgabenüberschuss für das Jahr 2016 tiefer aus , als der jährliche Pauschalbetrag für die obligator ische Krankenpfle geversicherung. Entsprechend erfolgt jedenfalls keine (direkte) Auszahlung von Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer. 5.
Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. September 2016 ein Verzichtsvermögen von Fr. 221‘250.-- für das Jahr 2015 beziehungsweise von Fr. 211‘250.-- für das Jahr 2016 berücksichtigte. Sodann resultiert unter Berücksichtigung der tieferen AHV-Leistungen zwar ein höherer Ausgaben überschuss (vgl. vorstehend E. 4.3) , dieser liegt aber immer noch deutlich unter dem jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversiche rung, womit sich der Anspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht ändert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00135
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
8. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1952, wurde n durch die Stadt Y.___ , Zusatzleistun gen zur AHV/IV, unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermö gens für den Dezember 2015 kantonale Beihilfen von Fr. 1 14 .-- respektive ab Januar 2016 Ergänzungsleistungen von Fr. 423.-- pro Monat zugesprochen
(Verfügung vom 2 1. Juli 2016, Urk. 8/31 ; vgl. auch Berechnungsblätter, Urk. 8/7 +8 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 2. August 2016 ( Urk. 8/14) hiess die Stadt Y.___ mit Einspracheentscheid vom 1 4. September 2016 dahingehend gut, dass das Verzichtsvermögen per 2015 auf Fr. 221‘250.-- respektive per 2016 auf Fr. 211‘250.-- festgesetzt wurde ( Urk. 8/29 = Urk. 2). Per 1. November 2016 übergab die Stadt Y.___ die Abwicklung der Zusatz leistungen zur AHV/IV der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA; vgl. Urk. 8/47). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. September 2016 ( Urk.
2) erhob X.___ am 2 0. September 2016 Beschwerde und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Dezember 2015 neu berechne, indem ihm ein Renteneinkommen von Fr. 14‘256 .-- anstatt Fr. 14‘388 .-- und kein hypothetisches Vermögen angerechnet werde . Eventuell sei für das Jahr 2015 ein Vermögen von Fr. 149‘467.-- und für das Jahr 2016 von Fr. 134‘520.-- (vor Abzug des Freibetrages) anzurechnen ( Urk. 1 S. 2). Die Anträge auf unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren sowie das Beschwerdeverfahren zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 0. Oktober 2016 zurück ( Urk. 6).
In der Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2016 schloss die SVA auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vorausset zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt ( lit . c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat ( lit . g). 1.3
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). 1.4
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wor den ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entspre chender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b). 1.5
Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist ( Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist ( Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist ( Abs. 3). 2. 2.1
Die Stadt Y.___ ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. September 2016 ( Urk.
2) davon aus,
dass die Eigentumsübertragung der geschenkten Liegenschaft am 2 9. Februar 2008 stattgefunden habe . Der als Ver zichtsvermögen anzurechnende Vermögenswert per 2015 sei daher von vormals Fr. 231‘250.-- richtigerweise auf Fr. 221‘250.-- und per 2016 auf Fr. 211‘250. -- festzusetzen (S. 2 Ziff. 5).
In der Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2016 ( Urk.
7) führte die ergänzend aus, der Vermögensverzicht berechne sich aus dem Miteigentumsanteil von Fr. 400‘000.-- (gemäss Abtretungsvertrag aus dem Jahre 2008). Davon werde die ausgewiesene Hypothekarschuld von Fr. 118‘750.-- abgezogen. Werde ein hypothetisches Vermögen angerechnet, so amortisiere sich der Betrag nach anfänglicher Übertragung aufs Folgejahr um jährlich Fr. 10‘000.--. Dies ergebe für das Jahr 2016 einen Vermögensverzicht von Fr. 211‘250.-- (S. 2 oben). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 sei dem Beschwerdeführer eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1‘199.-- zugesprochen worden. Diese Verfügung sei am 2 6. August 2016 ersetzt worden, da der Beschwerdeführer aufgrund eines Rentenvorbezugs nur Anspruch auf eine Rente von Fr. 1‘188.-- habe. Die s sei in der Berechnung zu korrigieren (S. 2 Ziff. 4).
Zum Abzug von Schulden führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerde führer sei AHV-Rentner und den Berechnungsunterlagen sei zu entnehmen, dass er - ohne das angerechnete hypothetische Vermögen - über sehr wenig Vermögen verfüge. Die AHV-Rente sei weder pfändbar noch abtretbar, dasselbe gelte für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (S. 2 untern Ziff. 5). Da die AHV-Rente unpfändbar sei und auch keine sonstigen Vermögenswerte vorhan den seien, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Schulden aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht begli chen werden müssen beziehungsweise vom Gläubiger nicht durchgesetzt werden können und somit die wirtschaftliche Substanz der Vermögenswerte nicht belastet werde. Da keine Anhaltspunkte bestehen würden, dass der Beschwer deführer in naher Zukunft zu neuem, der Zwangsvollstreckung unterliegendem Vermögen kommen werde, seien diese Schulden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht anzurechnen. Es bleibe somit beim Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 211‘250.-- für das Jahr 2016 (S. 3 oben). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1), gemäss Rechtsprechung seien Schulden dann zu berück sichtigen, wenn anzunehmen sei, dass die Gläubiger diese Forderungen durch setzen würden, wenn der Zusatzleistungsbezüger zu (neuem) Verm ögen komme. Dies sei im vorliegenden Fall offensichtlich (S. 4 Ziff. 18). Hypothetisches Ver mögen werde angerechnet, weil der sparsame Bezüger nicht schlechter gestellt werden soll als derjenige, welcher sein Vermögen verschenkt habe. Dass führe aber umgekehrt auch dazu, dass der Zusatzleistungsbezüger, der Vermögen verschenkt habe, nicht schlechter gestellt werden soll, als derjenige Bezüger, welcher sein Vermögen behalten habe. Insbesondere soll er bezüglich der Anrechnung von Schulden nicht schlechter gestellt werden als ein Zusatzleis tungsbezüger, welcher als Vermögen ein Haus besitzt, welches mit einer hohen Hypothek belastet sei. In diesem Fall sei es klar, dass die Hypothekarschuld vom Vermögen (Haus) abgezogen werde. Dasselbe müsse für Schulden gelten, wenn das Vermögen nur noch hypothetisch vorhanden sei (S. 5 oben). Wenn er immer noch (oder wieder) Eigentümer des Miteigentumsanteils wäre, den er verschenkt habe, würden die Gläubiger auf jeden Fall versuchen, diesen Miteigentumsanteil zu verwerten. Darum würden die Schulden das (hypothetische ) Vermögen belasten und seien davon abzuziehen. Damit könne ihm kein Vermögen bezie hungsweise kein Vermögensverzehr und kein Vermögensertrag angerechnet werden (S. 5 Ziff. 20-21).
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin die Höhe des anzurechnenden Vermögen s falsch berechnet habe und Art. 17a ELV gesetzwidrig sei ( S. 5 f. Ziff. 22-26 ). Bei richtiger Anwendung ergebe sich ein anzurechnendes Vermögen von Fr. 134‘520.-- (S. 6
Ziff. 27). Im Weiteren sei der angefochtene Einspracheentscheid insofern zu korrigieren, als zu hohe Einnahmen aus Renten angerechnet worden seien. Die Altersrente des Beschwerdeführers betrage Fr. 1‘188.-- und nicht Fr. 1‘199.-- (S. 6 Ziff. 29). 2.3
Strittig und zu prüfen ist
zunächst , ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein Ver zichtsvermögen in der Höhe von Fr. 221‘250.-- für das Jahr 2015 respektive Fr. 211‘250.-- für das Jahr 2016 angerechnet hat. Des Weiteren ist die Berück sichtigung der Schulden strittig. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hält zu Recht fest, dass die Anfangshöhe des Verzicht vermögens von Fr. 281‘250.-- für das Jahr 2008 unbestritten ist. Dieses ergibt sich aus dem Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 400‘000.- - , welchen dieser am 2 9. Februar 2008 schenkungshalber seinem Sohn Z.___ abtrat (vgl. Abtretungsvertrag , Urk. 8/6/1-9) ,
und einer Hypothekarschuld von Fr. 118‘750.-- (vgl. Urk. 7 S. 2 oben, Urk. 8/14/3 oben) .
Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang jedoch die
jährliche Verminderung des anzurechnend en Betrag s gemäss Art. 17a ELV (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 22 ff.) . 3.2
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass Art. 17a ELV gesetzwidrig sei und die Festsetzung eines hypothetischen Verbrauchs nicht in den Kompetenzbe reich des Bundesrates falle, so kann ihm nicht gefolgt werden. Der Bundesrat wird in Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG ermächtigt, Regelungen über die Bewertung des Vermögens zu erlassen. Von dieser umfassenden Kompetenz hat er in den Arti keln 15c, 17, 17a und 18 ELV Gebrauch gemacht.
Zur Gesetzesmässigkeit von Art. 17a Abs. 1 und Abs. 2 ELV äusserte sich das Bundesgericht in BGE 118 V 150 in Erwägung 3c/ aa dahingehend, dass die Kompetenz des Bundesrates zur Regelung der Fragen betreffend die Anspruchs berechtigung zweifellos die Regelung der Amortisation des […] anrechenbaren Verzichtvermögens umschliesst, weshalb sich Art. 17a ELV ohne weiteres im Rahmen der formellgesetzlichen Delegationsnorm hält.
Hinsichtlich des Masses der Amortisation kommt das Bundesgericht in Erwägung 3c/cc zum Schluss , dass die vom Bundesrat getroffene Regelung weder eine willkürliche und rechtsungleiche no ch dem gesetzlichen Grundsatz der Anrechenbarkeit zuwiderlaufende Lösung darstelle (vgl. au ch Urteil des Bundesgerichts 9C_ 732/2014 vom 1 2. Dezember 2014 E. 4.2.1).
Auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit die Amortisation betreffend , ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen, zumal sich der Beschwerdeführer mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auseinan dergesetzt hat. 3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend , dass die Schulden aus Betreibun gen und Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 234‘859.65 zu berücksichtigen und vom hypothetischen Vermögen abzuziehen seien ( Urk. 1 S.4). 3.3.2
Das Bundesgericht präzisierte in BGE 142 V 311
in Erwägung 3.3 die Rechtspre chung zu den Voraussetzungen, unter denen bei der Bestimmung des Reinver mögens nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG
Schulden des EL-Ansprechers vom rohen Vermögen abzuziehen sind. Nach Art. 17 Abs. 1 ELV ( i.V.m . Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohn sitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegender weise , ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und § 38
Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich . Darunter ist die positive Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt . Weiter können lediglich Schulden berück sichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss .
Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
( SchKG ) ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldn er über neues Vermögen verfügt . Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass ein solches Papier, welches das Ungenügen des gesamten der schweizerischen Vollstreckung unterliegenden Vermögens zur Befriedig ung des Gläubigers bescheinigt , als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt ( Art. 149 Abs. 2 SchKG), d.h. als Titel für die Erlangung pro visorischer Rechtsöffnung. Sodann verjährt die durch den Verlustschein verur kundete Forderung grundsätzlich (erst) 20 Jahre nach der Ausstellung ( Art. 149a Abs. 1 SchKG ). Dies spricht dafür, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird, wenn eine neue Betreibung Erfolg verspricht, was der Fall sein kann, wenn er über einen Inkassodienst verfügt, die Schuld nicht unbedeutend ist und der Schuldner zu neuem Vermögen kommen kann. Die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, lässt jedenfalls nicht den
rechtlichen Schluss zu, dass die Schuld die wirt schaftliche Substanz
des Vermögens nicht belastet und da mit nicht abzugsfähig wäre.
Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gege ben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können ( Art. 9 Abs. 1 ELG ). 3.3.3
Der Beschwerdeführer ist AHV-Rentner und besitzt keinerlei Vermögenswerte. Sodann bestehen offene Verlustscheine aus Pfändungen in der Höhe von Fr. 177‘063.95 (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister, Urk. 8/28/ 6 -7) . Ange sichts dieser Ausgangslage ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass eine Verbesserung der wirtschaftlichen beziehungsweise finanziellen Lage des Beschwerdeführer s unwahrscheinlich ist und mit der Erfüllung dieser For derungen nicht ernsthaft gerechnet werden kann . Zwar ist die vorli egende Schuld nicht unbedeutend und die Gläubiger sind fast ausschliesslich der Staat und eine Ausgleichskasse, die ihre Forderungen gegebenenfalls wohl weiter verfolgen würden. D och ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen zu neuem (pfändbarem) Vermögen kommen wird. Entsprechend sind neue Betreibungen wenig bis gar nicht erfolgsversprechend. Die vorliegenden Umstände sprechen somit dafür, dass die vorliegende Schuld die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belastet, womit die Voraus setzungen für die Abzugsfähigkeit nicht gegeben sind.
3.3.4
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Dass die Gläubiger versuchen würden die bestehenden Forderungen durchzuset zen, wenn der Beschwerdeführer zu (neuem) Vermögen kommt ( Urk. 1 S. 4 Ziff.
18) oder immer noch Miteigentümer der Liegenschaft wäre ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 12) , ist zwar anzunehmen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Vermögen respektive seinen Miteigen tumsanteil ohne adäquate Gegenleistung verschenkt hat. Aufgrund der gesam ten Umstände ist nicht überwiegend wahrscheinlich , dass der Beschwerdeführer überhaupt zu neuem Vermögen kommen kann (und wird) , weshalb eine neue Betreibung gerade keinen Erfolg verspricht (vgl. vorstehend E. 3.3.3). 3.4
Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerdegegnerin bei der Anrech nung des hypothetischen Vermögens den Betrag nach anfänglicher Übertragung aufs Folgejahr rechtmässig um jährlich Fr. 10‘000.-- amortisiert (vgl. vorstehend E. 3.1-2) und zu Recht einen Schuldabzug verneint hat (vgl. vorstehend E. 3.3) .
Die Höhe des Vermögensverzichts von Fr. 2 2 1‘250.-- für das Jahr 201 5 respek tive von Fr. 211‘250.-- für das Jahr 2016 erweist sich damit als korrekt. 4. 4.1
Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, dass der jährliche Rentenbetrag Fr. 1‘188.-- und nicht Fr. 1‘199.-- betrage ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 29). Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass infolge nachträglich gemeldeter AHV-pflichtiger Einkommen die Rentenleistung des Beschwerdeführers neu berechnet wurde und der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine Rente in der Höhe von Fr. 1‘188.-- hat (vgl. Urk. 8/24), was die Beschwerdegeg nerin in der Vernehmlassung anerkannte ( Urk. 7 S.2). 4.2
Bei beweglichem Vermögen von Fr. 14‘061.-- ( Urk. 8/21/1) und einem Verzichts vermögen von Fr. 221‘250.-- im Jahr 2015 ergibt sich gesamthaft ein Vermögen von Fr. 235‘311 .-- , wovon - nach Abzug des Freibetrages von Fr.
37‘500.-- - 1/10, mithin Fr. 19‘781.-- pro Jahr ( Urk. 8/7/1) als Einnahmen anzurechnen sind . Bei einem hypothetischen
E rtrag
aus Vermögensverzicht von Fr. 442.50 (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert Fr. 223.--; 0.2% vom Verzichtsvermögen, vgl.
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL , Stand Januar 2017, Rz 3482.10) und AHV-Leistungen in der Höhe von Fr. 14‘256.-- (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert Fr. 14‘388.--; vgl. Urk. 8/7/1) resultieren für das Jahr 2015 anrechenbare Ein nahmen von Fr. 34‘ 479.50 ( Fr. 19‘781.-- + Fr. 442.50 + Fr. 14‘256.--) .
Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Einnahmenüberschuss von Fr. 42.-- ( Urk. 8/7/1) erhöht sich damit auf einen Einnahmeüberschuss von Fr. 129.50 ( Fr. 34‘350. -- . /. Fr. 34‘ 479.50 ), was betreffend das Jahr 2015 einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen entgegensteht . 4.3
Bei beweglichem Vermögen von Fr. 715.-- ( Urk. 8/21/3) und einem Verzichtsver mögen von Fr. 211‘250.- - (Fr. 221‘250.-- ./. Fr. 10‘000.--) im Jahr 2016 ergibt sich gesamthaft ein Vermögen von Fr. 211‘965.--, wovon - nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37‘500.-- - 1/10, mithin Fr. 17‘446.-- pro Jahr ( Urk. 8/7/2) als Einnahmen anzurechnen sind.
Bei einem hypothetischen Ertrag aus Vermögensverzicht von Fr. 211 .-- (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert Fr. 213.--; 0.1% vom Verzichtsvermögen , vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL , Stand Januar 2017, Rz 3482.10) und AHV-Leistungen in der Höhe von Fr. 14‘256.-- (statt wie von der Beschwerdegegnerin postuliert Fr. 14‘388.--; vgl. Urk. 8/7/ 2 ) resultieren für das Jahr 2016 anrechenbare Einnahmen von Fr. 31‘913.-- ( Fr. 17‘446.-- + Fr. 211.-- + Fr. 14‘256.--).
Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Ausgabenüberschuss von Fr. 2‘459.-- ( Urk. 8/7/2 ) erhöht sich dami t auf einen Ausgabenüberschuss von Fr. 2‘593 .-- ( Fr. 34‘506. -- . /. Fr. 31‘913.-- ), womit grundsätzlich ein Anspruch auf Zusatzleistungen gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG ausgewiesen ist . 4.4
In Bezug auf die Auszahlung bleibt F olgendes zu beachten: Ergibt die Bedarfs rechnung nach Art. 9-11 ELG einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung, richtet die SVA für jede Person, die in die Bedarfsrechnung einbezogen wird, mindestens den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegever siche rung gemäss Art.
10 Abs. 3 lit . d ELG aus ( § 12
Abs. 1 des
Zusatz l eistungs ge set z es , ZLG). Allerdings ist gemäss
Art. 21a ELG der jährliche Pauschal betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d in Abweichung von Art. 20 ATSG seit Januar 2014 direkt dem Kr ankenversicherer auszuzahlen . Dies führt dazu, dass die monatliche Auszahlung der Ergänzungs leistungen zur AHV und IV um den Betrag der Prämienpauschale tiefer ausfällt. I st hingegen der Anspruch höher als der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung , so zahlt die Gemeinde den Unterschied als Ergän zungsleistung aus ( § 12 Abs. 2 ZLG).
In der vorliegend en Berechnung fällt der Ausgabenüberschuss für das Jahr 2016 tiefer aus , als der jährliche Pauschalbetrag für die obligator ische Krankenpfle geversicherung. Entsprechend erfolgt jedenfalls keine (direkte) Auszahlung von Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer. 5.
Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. September 2016 ein Verzichtsvermögen von Fr. 221‘250.-- für das Jahr 2015 beziehungsweise von Fr. 211‘250.-- für das Jahr 2016 berücksichtigte. Sodann resultiert unter Berücksichtigung der tieferen AHV-Leistungen zwar ein höherer Ausgaben überschuss (vgl. vorstehend E. 4.3) , dieser liegt aber immer noch deutlich unter dem jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversiche rung, womit sich der Anspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht ändert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager