opencaselaw.ch

ZL.2016.00133

Berücksichtigung der polnischen Altersrente im Umfang der Bruttorente als anrechenbares Einkommen; keine Berücksichtigung der polnischen Abzüge für Steuern und Krankenversicherung wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers; Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2016-11-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1946, bezog seit 1. November 2011 eine ordentliche Alters rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/ 73 ), eine polnische sozialversicherungsrechtliche Rente (vgl. Urk. 7/53, Urk. 7/75, Urk. 7/146) sowie Ergän zungs

- und Zusatz leistungen ,

als die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend: SVA) , dem Versicherten mit Schreiben vom 4. Juni 2015 (Urk.

7/140) mitteilte, dass sie eine periodische Überprüfung seines Leistungsanspruchs durchführe und ihn um Einreichung des ausgefüllten Formulars „Periodische Überprüfung 2014“ und der darin aufgeführten erforderlichen Unterlagen auf forderte. Mit Schreiben vom 16. September 2014 (Urk. 7/151) forderte die SVA den Versicherten zu weiteren Angaben und zur Einreichung weiterer Unterlagen auf. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 (Urk. 7/219) informierte sie ihn über die Ergebnisse der periodischen Überprüfung. 1.2

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 (Urk. 7/183) stellte die SVA die Ausrich tung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen per 1. November 2011 ein und forderte vom Versicherten für die Zeit vom 1. November 2001 bis 30. November 2015 zu Unrecht ausgerichtete Leist ungen im Betrag von Fr. 96‘222. zurück. Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Dezember 2015 (Urk.

7/187) bemass die SVA gleichzeitig den Leistungsanspruch des Versicherten für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2015 sowie für die Zeit v om 1. November 2011 bis 30. November 2015 neu und sprach ihm für letzteren Zeitraum eine Nachzahlung an Ergän zungs

- und Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 86‘106.-- zu. Mit Mitteilung vom 3. Dezember 2015 (Urk. 7/218) verrechnete die SVA die Rückforderung im Betrag von Fr. 96‘222.-- mit der Nachzahlung im Betrag von Fr. 86‘106.--, wo raus eine Rückforderung im Umfang eines Restbetrags von Fr. 10‘116.-- resul tierte. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 (Urk. 7/222) bemass die SVA den Leistungsanspruch des Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2016 neu . 1.3

Am 15. Januar 2016 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 7/238) gegen die Verfü gung der SVA vom 3. Dezember 2015 betreffend Nachzahlung im Betrag von Fr. 86‘106.-- (Urk. 7/187) und am 1. Februar 2016 Einsprache (Urk. 7/242) gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2015 (Urk. 7/222) und beantragte, dass ihm bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs die polnische

R ente nicht im Umfang des Bruttorentenbetrag s sondern lediglich im Umfang der Nettorente als Einnahmen anzurechnen seien . Mit Entscheid vom 25. Juli 2016 (Urk. 7/248 = Urk. 2 ) wies die SVA die Einsprachen des Versicherten vom 15. Januar und vom 1. Februar 2016 ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

25. Juli 2016 ( Urk.

2) erhob der Ver si cherte am

14. September 2016 (Urk. 1) Beschwerde und bean trag te,

dieser sei aufzuhe ben und es sei ihm bei der Bemessung seines Leistungsanspruch die polnische Altersrente lediglich im Umfang der Nettorente anzurechnen. In formeller Hin sicht beantragte der Versicherte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wir kung zu erteilen sei (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom

30. September 2016 (Urk. 6 ) beantragte die SVA die Abwei sung der Beschwerde . Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerde führer am 24. Oktober 2016 zugestellt (Urk. 8 ).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

1.1.1

Auf den Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Republik Y.___ ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( Freizügig keitsabkommen , FZA) in persönlicher Hinsicht anwendbar . Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wendeten die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehö rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1409/71), und die Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 oder gleichwertige Vorschriften (VO 574/72) an. Durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom

4. Mai 2012 E. 2.1) sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004, geändert durch die Verord nung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009) sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 987/2009) mit Wirkung per 1. April 2012 abgelöst worden. 1.1. 2

Gemäss Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 gilt d iese Verordnung auch für die beson deren beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäss deren Art. 70 , welche sowohl Merkmale der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen. Art. 70 Abs. 4 VO Nr. 883/2004 bestimmt, dass beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne von Abs. 2 dieser Bestimmung ausschliesslich in dem Mitgliedstaat gewährt werden , in dem die betreffenden Personen wohnen, und dass sie nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates vom Träger des Wohnor ts und zu seinen Lasten gewährt werden. 1.1. 3

Art. 70 Abs. 2 lit . c bestimmt, dass die beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne der VO Nr. 883/2004 im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sein müssen.

Für die Schweiz sind in Anhang X der unter Anderem die Ergänzungs leistungen

gemäss ELG und gleichartige in kantonalen Rechtsvors chriften vor gesehene Leistungen als beitragsunabhängige Geld leistungen aufgeführt. Dem nach untersteh e n die Ergänzungsleistungen und die kantonalen Zusatzleistun gen nicht dem Prinzip des Leistungsexports gemäss Art. 7 VO Nr. 883/2004 (vorstehend E. 1.1.3; vgl. BGE 141 V 530 ) . 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.3

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.--

u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Be rechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h). 1.4

Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

Gemäss § 20 Abs. 1 (ZLG) können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a

ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61).

Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung finden, soweit durch diese Ver ordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung. 1.5

Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG werden bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause le bende Personen) als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr Fr. 19'290.- - als Ausgaben anerkannt (Betrag gemäss Art. 1 V erordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Kraft seit 1. Januar 2015). Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG setzt den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf sodann für Ehepaare ( Ziff.

2) sowie für rentenberech tigte Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, fest. Weitere Differenzierungen nimmt das Gesetz nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 9 C_893/2015 vom 2 0. Juni 2016 E. 5.1 f.).

Der Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf umfasst insbesondere die Kosten für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Strom, Wasser, Steuern, kulturelle Bedürfnisse (vgl. Ralph Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007 S. 1694 N. 80). 1.6

Nach der Rechtsprechung (BGE 128 V 39) kann eine Verfügung über Ergän zungs leistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalen der jahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überp rüfung können deshalb die Grund l agen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2016 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer der Bruttobetrag seiner polnischen Rente als Einnahme anzurechnen sei, und dass ihm insbeson dere auch die ihm von der polnischen Rente von den polnischen Behörden in Abzug gebrachten Verwaltungsgebühren und Krankenkosten als Einnahmen anzurechnen seien. Denn diese Abzüge stellten Aufwendungen dar, welche von der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf umfasst würden (S.

3). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihm bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs hinsichtlich der von ihm bezogenen polnischen Rente nicht der Bruttorentenbetrag sondern lediglich der Nettorente nbetrag als Einnahmen anzurechnen sei. Er machte gelten d , dass es sich bei Steuern, Krankheitskosten und Verwaltungsgebühren zwar grundsätzlich um Abzüge handle, welche vom allgemeinen Lebensbedarf gedeckt seien , dass die schweizerische Altersrente in des ohne Abzüge gewährt werde, weshalb er als Bezüger einer schweizerischen und einer polnischen Altersrente im Vergleich zu Personen, welche ausschliess lich eine schweizerische Altersrente beziehen würden , zu Unrecht schlechter gestellt würde (S. 4). 3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3 0. September 2010 bis 3 1. August 2011 eine polnische sozialversicherungsrecht liche Erwerbsunfähigkeits rente ( Urk. 7/163, Urk. 7 /45, Urk. 7/75) und in der Zeit ab 1. September 2011 eine polnische Altersrente bezog ( Urk. 7/163, Urk. 7/146/3-7). Dabei fällt auf, dass die polnischen Rentenentscheide vom 2 9. November 2010 ( Urk. 7/45) und vom 9. Juni 2011 ( Urk. 7/75) an die schweizerische Wohnadresse des Beschwerdeführers adressiert waren. Demgegenüber war die polnische Ren tenbescheinigung vom 1. März 2014 ( Urk. 7/146/5-6 = Urk.

3) an eine in Polen gelegene Adresse des Beschwerdeführers adressiert. 3.2

Der polnische n Bescheinigung betreffend Rentenauszahlung an den Beschwerde führer im Jahre 2010 ( Urk. 7/53) ist sodann zu entnehmen, dem Beschwerdefüh re r im Jahre 2010 keine Gebühren oder Abgaben, insbesondere keine solchen für polnische Steuern und Krankenversicherung von seiner polnischen Rente i n Ab zug gebracht wurden. Demgegenüber ist der polnischen Rentenbescheinigung für den Monat März 2014 ( Urk. 7/146/5) zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von der monatlichen Bruttorente im Betrag von PLN

1‘339.--, ein Betrag von PLN 91.-- für Steuern sowie ein Betrag von insgesamt PLN 120.48 für Kranken versicherung abgezogen wurden, und dass dem Beschwerdeführer ein

Nettoren te nbetrag

von PLN 1‘127.18 ausbezahlt wurde, was unbestritten ist ( Urk. 1 S. 3) .

Des Gleichen ist der Bescheinigung der polnischen Rentenversicherungsanstalt (ZUS) vom 2 0. Oktober 2014 ( Urk. 7/163) zu entnehmen, dass die dem Beschwer deführer für die Zeit vom 3 0. September 2010 3 1. August 2011 der Bruttorenten betrag und für die Zeit seit dem 1. September 2011 ein im Vergleich zum Brutto rentenbetrag kleiner Nettorentenbetrag ausbezahlt wurde. 4. 4.1

In Bezug auf die dem Beschwerdeführer von seiner polnischen Altersrente in Ab zug gebrachten Beträge für Krankenversicherung gilt es die besondere n Vor schriften für die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft für Rentner und ihre Familienangehörigen des Abschnitt s 2 des Titels III in Kapitel 1 der VO 883/2004 zu beachten . In Art. 23 der VO 883/2004 ist der Sach- leistungsanspruch von Rentnern geregelt, welche einen Rentenanspruch auf Grund der Rechtsvorschrif ten mehrerer Mitgliedstaaten haben und einen An-spruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft in ihrem Wohnland haben. Nach dieser Bestimmung hat eine Pe rson wie auch ihre Familienange hörigen, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschrif ten dieses Mitgliedstaats Anspruch auf eine Rente hätte. 4.2

Demgegenüber gilt es bezüglich der dem Beschwerdeführer von seiner polnischen Altersrente in Abzug gebrachten Beträge für Steuern das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 2. September 1991 (schweizerisch-polnisches Doppelbesteue - rungsabkommen ) zu beachten. Gemäss Ar t . 18 dieses Abkommens können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden , abgesehen von der Ausnahme für Ruhegehälter aus öffentlichen Dienstverhältnissen (vgl. Art. 19 Abs. 2 des Abkommens) , grundsätzlich nur in dem Staat besteuert wer den, in welchem die betr offene Person Wohnsitz hat .

4.3

4.3.1

Da der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum unbestrittenermassen in der Schweiz Wohnsitz hatte , hätten ihm von seiner polnischen Altersrente daher grundsätzlich weder Beträge für Steuern noch solche für Krankenversicherung in Abzug gebracht werden dürfen. 4.3.2

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2 6. September 2014 (Urk. 7/154) handelt es sich bei der polnischen Adresse, an welche die polnische Rentenbescheinigung für den Monat März 2014 ( Urk. 7/146/5) gerichtet wurde ( Z.___ , A.___ , B.___ ), um die Adresse eines Grundstücks in Polen, welches sich in seinem Eigentum befunden habe (S. 2). 4.3. 3

In seinem Schreiben 1 0. November 2014 ( Urk. 7/162) führte der Beschwerdefüh rer sodann aus, dass seine polnische Altersrente auf das polnische Bankkonto seiner Ehegattin ausbezahlt worden sei . Die auf das polnische Konto fliessenden Leistungen habe er ausschliesslich für die Begleichung von Kosten für medizini sche Behandlungen in Polen verwendet . Denn er könne sich diese Behandlungen in der Schweiz aus finanziellen Gründen nicht leisten. 4.4

In Würdigung der gesamten Umstände ist daher mit dem massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer gegenüber den polnischen Behörden eine Rentenauszahlung auf das polnische Bankkonto seiner Ehegattin veranlasst und dabei den polnischen Behörden einen Wohnsitz in Polen, nämlich einen solchen an der Z.___ , A.___ , B.___ ,

bekannt gab . Infolgedessen gingen die polnischen Behörden von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Polen aus und brachten auf den monatlichen Rentenleistungen die gemäss polnischem Recht geschuldeten Steuern und Beiträge für Krankenversicherung in Abzug. 5. 5.1

Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer aus finanziellen Überlegungen, mit der Absicht Kosten für medizinische Behandlungen einzuspa ren ,

gegenüber den polnischen Behörden ein polnisches Bankkonto und einen polnischen Wohnsitz bekannt gab. 5.2

Art. 2 Abs. 2 ZGB gewährt offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öf fentlichen Recht. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 134 I 65 E. 5.1.; 131 I 166 E. 6.1

mit Hinweisen), und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde (BGE 125 III 257 E. 2c). Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten erscheint aber rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechts - missbrauchsverbot sanktioniert werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.3; SVR 2014 UV Nr. 9 S. 29, 8C_607/2013 E. 6.1 mit Hinweisen). 5.3

Das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher gegenüber den polnischen Behör den entgegen den tatsächlichen Verhältnissen und mithin wahrheitswidrig einen polnische n

Wohnsitz meldete mit der Absicht, damit Kosten für medizinische Be handlung zu vermindern, erscheint als zweckwidrig und damit als rechtsmiss bräuchlich . Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2016 ( Urk.

2) da von ausging, dass die dem Beschwerdeführer von d er polnischen Altersrente in Abzug gebrachten Beträge für Steuern und Krankenversicherung Lebenshal tungskosten darstellten, welche vom Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebens bedarf

umfasst werden.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerde - führers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächVolz

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 3

Art. 70 Abs. 2 lit . c bestimmt, dass die beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne der VO Nr. 883/2004 im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sein müssen.

Für die Schweiz sind in Anhang X der unter Anderem die Ergänzungs leistungen

gemäss ELG und gleichartige in kantonalen Rechtsvors chriften vor gesehene Leistungen als beitragsunabhängige Geld leistungen aufgeführt. Dem nach untersteh e n die Ergänzungsleistungen und die kantonalen Zusatzleistun gen nicht dem Prinzip des Leistungsexports gemäss Art. 7 VO Nr. 883/2004 (vorstehend E. 1.1.3; vgl. BGE 141 V 530 ) .

E. 1.1.1 Auf den Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Republik Y.___ ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( Freizügig keitsabkommen , FZA) in persönlicher Hinsicht anwendbar . Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wendeten die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehö rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1409/71), und die Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 oder gleichwertige Vorschriften (VO 574/72) an. Durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom

4. Mai 2012 E. 2.1) sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004, geändert durch die Verord nung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009) sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 987/2009) mit Wirkung per 1. April 2012 abgelöst worden.

E. 1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.

E. 1.3 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.--

u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Be rechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h).

E. 1.4 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

Gemäss § 20 Abs. 1 (ZLG) können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a

ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61).

Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung finden, soweit durch diese Ver ordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung.

E. 1.5 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG werden bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause le bende Personen) als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr Fr. 19'290.- - als Ausgaben anerkannt (Betrag gemäss Art. 1 V erordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Kraft seit 1. Januar 2015). Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG setzt den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf sodann für Ehepaare ( Ziff.

2) sowie für rentenberech tigte Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, fest. Weitere Differenzierungen nimmt das Gesetz nicht vor (Urteil des Bundesgerichts

E. 1.6 Nach der Rechtsprechung (BGE 128 V 39) kann eine Verfügung über Ergän zungs leistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalen der jahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überp rüfung können deshalb die Grund l agen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden . 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom

25. Juli 2016 ( Urk.

2) erhob der Ver si cherte am

14. September 2016 (Urk. 1) Beschwerde und bean trag te,

dieser sei aufzuhe ben und es sei ihm bei der Bemessung seines Leistungsanspruch die polnische Altersrente lediglich im Umfang der Nettorente anzurechnen. In formeller Hin sicht beantragte der Versicherte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wir kung zu erteilen sei (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom

30. September 2016 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2016 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer der Bruttobetrag seiner polnischen Rente als Einnahme anzurechnen sei, und dass ihm insbeson dere auch die ihm von der polnischen Rente von den polnischen Behörden in Abzug gebrachten Verwaltungsgebühren und Krankenkosten als Einnahmen anzurechnen seien. Denn diese Abzüge stellten Aufwendungen dar, welche von der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf umfasst würden (S.

3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihm bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs hinsichtlich der von ihm bezogenen polnischen Rente nicht der Bruttorentenbetrag sondern lediglich der Nettorente nbetrag als Einnahmen anzurechnen sei. Er machte gelten d , dass es sich bei Steuern, Krankheitskosten und Verwaltungsgebühren zwar grundsätzlich um Abzüge handle, welche vom allgemeinen Lebensbedarf gedeckt seien , dass die schweizerische Altersrente in des ohne Abzüge gewährt werde, weshalb er als Bezüger einer schweizerischen und einer polnischen Altersrente im Vergleich zu Personen, welche ausschliess lich eine schweizerische Altersrente beziehen würden , zu Unrecht schlechter gestellt würde (S. 4). 3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3 0. September 2010 bis 3 1. August 2011 eine polnische sozialversicherungsrecht liche Erwerbsunfähigkeits rente ( Urk. 7/163, Urk. 7 /45, Urk. 7/75) und in der Zeit ab 1. September 2011 eine polnische Altersrente bezog ( Urk. 7/163, Urk. 7/146/3-7). Dabei fällt auf, dass die polnischen Rentenentscheide vom 2 9. November 2010 ( Urk. 7/45) und vom 9. Juni 2011 ( Urk. 7/75) an die schweizerische Wohnadresse des Beschwerdeführers adressiert waren. Demgegenüber war die polnische Ren tenbescheinigung vom 1. März 2014 ( Urk. 7/146/5-6 = Urk.

3) an eine in Polen gelegene Adresse des Beschwerdeführers adressiert. 3.2

Der polnische n Bescheinigung betreffend Rentenauszahlung an den Beschwerde führer im Jahre 2010 ( Urk. 7/53) ist sodann zu entnehmen, dem Beschwerdefüh re r im Jahre 2010 keine Gebühren oder Abgaben, insbesondere keine solchen für polnische Steuern und Krankenversicherung von seiner polnischen Rente i n Ab zug gebracht wurden. Demgegenüber ist der polnischen Rentenbescheinigung für den Monat März 2014 ( Urk. 7/146/5) zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von der monatlichen Bruttorente im Betrag von PLN

1‘339.--, ein Betrag von PLN 91.-- für Steuern sowie ein Betrag von insgesamt PLN 120.48 für Kranken versicherung abgezogen wurden, und dass dem Beschwerdeführer ein

Nettoren te nbetrag

von PLN 1‘127.18 ausbezahlt wurde, was unbestritten ist ( Urk. 1 S. 3) .

Des Gleichen ist der Bescheinigung der polnischen Rentenversicherungsanstalt (ZUS) vom 2 0. Oktober 2014 ( Urk. 7/163) zu entnehmen, dass die dem Beschwer deführer für die Zeit vom 3 0. September 2010 3 1. August 2011 der Bruttorenten betrag und für die Zeit seit dem 1. September 2011 ein im Vergleich zum Brutto rentenbetrag kleiner Nettorentenbetrag ausbezahlt wurde. 4. 4.1

In Bezug auf die dem Beschwerdeführer von seiner polnischen Altersrente in Ab zug gebrachten Beträge für Krankenversicherung gilt es die besondere n Vor schriften für die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft für Rentner und ihre Familienangehörigen des Abschnitt s 2 des Titels III in Kapitel 1 der VO 883/2004 zu beachten . In Art. 23 der VO 883/2004 ist der Sach- leistungsanspruch von Rentnern geregelt, welche einen Rentenanspruch auf Grund der Rechtsvorschrif ten mehrerer Mitgliedstaaten haben und einen An-spruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft in ihrem Wohnland haben. Nach dieser Bestimmung hat eine Pe rson wie auch ihre Familienange hörigen, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschrif ten dieses Mitgliedstaats Anspruch auf eine Rente hätte. 4.2

Demgegenüber gilt es bezüglich der dem Beschwerdeführer von seiner polnischen Altersrente in Abzug gebrachten Beträge für Steuern das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 2. September 1991 (schweizerisch-polnisches Doppelbesteue - rungsabkommen ) zu beachten. Gemäss Ar t . 18 dieses Abkommens können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden , abgesehen von der Ausnahme für Ruhegehälter aus öffentlichen Dienstverhältnissen (vgl. Art. 19 Abs. 2 des Abkommens) , grundsätzlich nur in dem Staat besteuert wer den, in welchem die betr offene Person Wohnsitz hat .

4.3

4.3.1

Da der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum unbestrittenermassen in der Schweiz Wohnsitz hatte , hätten ihm von seiner polnischen Altersrente daher grundsätzlich weder Beträge für Steuern noch solche für Krankenversicherung in Abzug gebracht werden dürfen. 4.3.2

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2 6. September 2014 (Urk. 7/154) handelt es sich bei der polnischen Adresse, an welche die polnische Rentenbescheinigung für den Monat März 2014 ( Urk. 7/146/5) gerichtet wurde ( Z.___ , A.___ , B.___ ), um die Adresse eines Grundstücks in Polen, welches sich in seinem Eigentum befunden habe (S. 2). 4.3. 3

In seinem Schreiben 1 0. November 2014 ( Urk. 7/162) führte der Beschwerdefüh rer sodann aus, dass seine polnische Altersrente auf das polnische Bankkonto seiner Ehegattin ausbezahlt worden sei . Die auf das polnische Konto fliessenden Leistungen habe er ausschliesslich für die Begleichung von Kosten für medizini sche Behandlungen in Polen verwendet . Denn er könne sich diese Behandlungen in der Schweiz aus finanziellen Gründen nicht leisten. 4.4

In Würdigung der gesamten Umstände ist daher mit dem massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer gegenüber den polnischen Behörden eine Rentenauszahlung auf das polnische Bankkonto seiner Ehegattin veranlasst und dabei den polnischen Behörden einen Wohnsitz in Polen, nämlich einen solchen an der Z.___ , A.___ , B.___ ,

bekannt gab . Infolgedessen gingen die polnischen Behörden von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Polen aus und brachten auf den monatlichen Rentenleistungen die gemäss polnischem Recht geschuldeten Steuern und Beiträge für Krankenversicherung in Abzug. 5. 5.1

Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer aus finanziellen Überlegungen, mit der Absicht Kosten für medizinische Behandlungen einzuspa ren ,

gegenüber den polnischen Behörden ein polnisches Bankkonto und einen polnischen Wohnsitz bekannt gab. 5.2

Art. 2 Abs. 2 ZGB gewährt offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öf fentlichen Recht. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 134 I 65 E. 5.1.; 131 I 166 E. 6.1

mit Hinweisen), und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde (BGE 125 III 257 E. 2c). Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten erscheint aber rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechts - missbrauchsverbot sanktioniert werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.3; SVR 2014 UV Nr. 9 S. 29, 8C_607/2013 E. 6.1 mit Hinweisen). 5.3

Das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher gegenüber den polnischen Behör den entgegen den tatsächlichen Verhältnissen und mithin wahrheitswidrig einen polnische n

Wohnsitz meldete mit der Absicht, damit Kosten für medizinische Be handlung zu vermindern, erscheint als zweckwidrig und damit als rechtsmiss bräuchlich . Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2016 ( Urk.

2) da von ausging, dass die dem Beschwerdeführer von d er polnischen Altersrente in Abzug gebrachten Beträge für Steuern und Krankenversicherung Lebenshal tungskosten darstellten, welche vom Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebens bedarf

umfasst werden.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerde - führers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächVolz

E. 6 ) beantragte die SVA die Abwei sung der Beschwerde . Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerde führer am 24. Oktober 2016 zugestellt (Urk.

E. 8 ).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 9 C_893/2015 vom 2 0. Juni 2016 E. 5.1 f.).

Der Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf umfasst insbesondere die Kosten für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Strom, Wasser, Steuern, kulturelle Bedürfnisse (vgl. Ralph Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007 S. 1694 N. 80).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00133 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

14. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1946, bezog seit 1. November 2011 eine ordentliche Alters rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/ 73 ), eine polnische sozialversicherungsrechtliche Rente (vgl. Urk. 7/53, Urk. 7/75, Urk. 7/146) sowie Ergän zungs

- und Zusatz leistungen ,

als die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend: SVA) , dem Versicherten mit Schreiben vom 4. Juni 2015 (Urk.

7/140) mitteilte, dass sie eine periodische Überprüfung seines Leistungsanspruchs durchführe und ihn um Einreichung des ausgefüllten Formulars „Periodische Überprüfung 2014“ und der darin aufgeführten erforderlichen Unterlagen auf forderte. Mit Schreiben vom 16. September 2014 (Urk. 7/151) forderte die SVA den Versicherten zu weiteren Angaben und zur Einreichung weiterer Unterlagen auf. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 (Urk. 7/219) informierte sie ihn über die Ergebnisse der periodischen Überprüfung. 1.2

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 (Urk. 7/183) stellte die SVA die Ausrich tung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen per 1. November 2011 ein und forderte vom Versicherten für die Zeit vom 1. November 2001 bis 30. November 2015 zu Unrecht ausgerichtete Leist ungen im Betrag von Fr. 96‘222. zurück. Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Dezember 2015 (Urk.

7/187) bemass die SVA gleichzeitig den Leistungsanspruch des Versicherten für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2015 sowie für die Zeit v om 1. November 2011 bis 30. November 2015 neu und sprach ihm für letzteren Zeitraum eine Nachzahlung an Ergän zungs

- und Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 86‘106.-- zu. Mit Mitteilung vom 3. Dezember 2015 (Urk. 7/218) verrechnete die SVA die Rückforderung im Betrag von Fr. 96‘222.-- mit der Nachzahlung im Betrag von Fr. 86‘106.--, wo raus eine Rückforderung im Umfang eines Restbetrags von Fr. 10‘116.-- resul tierte. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 (Urk. 7/222) bemass die SVA den Leistungsanspruch des Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2016 neu . 1.3

Am 15. Januar 2016 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 7/238) gegen die Verfü gung der SVA vom 3. Dezember 2015 betreffend Nachzahlung im Betrag von Fr. 86‘106.-- (Urk. 7/187) und am 1. Februar 2016 Einsprache (Urk. 7/242) gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2015 (Urk. 7/222) und beantragte, dass ihm bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs die polnische

R ente nicht im Umfang des Bruttorentenbetrag s sondern lediglich im Umfang der Nettorente als Einnahmen anzurechnen seien . Mit Entscheid vom 25. Juli 2016 (Urk. 7/248 = Urk. 2 ) wies die SVA die Einsprachen des Versicherten vom 15. Januar und vom 1. Februar 2016 ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

25. Juli 2016 ( Urk.

2) erhob der Ver si cherte am

14. September 2016 (Urk. 1) Beschwerde und bean trag te,

dieser sei aufzuhe ben und es sei ihm bei der Bemessung seines Leistungsanspruch die polnische Altersrente lediglich im Umfang der Nettorente anzurechnen. In formeller Hin sicht beantragte der Versicherte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wir kung zu erteilen sei (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom

30. September 2016 (Urk. 6 ) beantragte die SVA die Abwei sung der Beschwerde . Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerde führer am 24. Oktober 2016 zugestellt (Urk. 8 ).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

1.1.1

Auf den Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Republik Y.___ ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( Freizügig keitsabkommen , FZA) in persönlicher Hinsicht anwendbar . Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wendeten die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehö rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1409/71), und die Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 oder gleichwertige Vorschriften (VO 574/72) an. Durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom

4. Mai 2012 E. 2.1) sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004, geändert durch die Verord nung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009) sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 987/2009) mit Wirkung per 1. April 2012 abgelöst worden. 1.1. 2

Gemäss Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 gilt d iese Verordnung auch für die beson deren beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäss deren Art. 70 , welche sowohl Merkmale der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen. Art. 70 Abs. 4 VO Nr. 883/2004 bestimmt, dass beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne von Abs. 2 dieser Bestimmung ausschliesslich in dem Mitgliedstaat gewährt werden , in dem die betreffenden Personen wohnen, und dass sie nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates vom Träger des Wohnor ts und zu seinen Lasten gewährt werden. 1.1. 3

Art. 70 Abs. 2 lit . c bestimmt, dass die beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne der VO Nr. 883/2004 im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sein müssen.

Für die Schweiz sind in Anhang X der unter Anderem die Ergänzungs leistungen

gemäss ELG und gleichartige in kantonalen Rechtsvors chriften vor gesehene Leistungen als beitragsunabhängige Geld leistungen aufgeführt. Dem nach untersteh e n die Ergänzungsleistungen und die kantonalen Zusatzleistun gen nicht dem Prinzip des Leistungsexports gemäss Art. 7 VO Nr. 883/2004 (vorstehend E. 1.1.3; vgl. BGE 141 V 530 ) . 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.3

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.--

u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Be rechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h). 1.4

Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

Gemäss § 20 Abs. 1 (ZLG) können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a

ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61).

Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung finden, soweit durch diese Ver ordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung. 1.5

Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG werden bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause le bende Personen) als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr Fr. 19'290.- - als Ausgaben anerkannt (Betrag gemäss Art. 1 V erordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Kraft seit 1. Januar 2015). Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG setzt den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf sodann für Ehepaare ( Ziff.

2) sowie für rentenberech tigte Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, fest. Weitere Differenzierungen nimmt das Gesetz nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 9 C_893/2015 vom 2 0. Juni 2016 E. 5.1 f.).

Der Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf umfasst insbesondere die Kosten für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Strom, Wasser, Steuern, kulturelle Bedürfnisse (vgl. Ralph Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007 S. 1694 N. 80). 1.6

Nach der Rechtsprechung (BGE 128 V 39) kann eine Verfügung über Ergän zungs leistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalen der jahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überp rüfung können deshalb die Grund l agen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2016 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer der Bruttobetrag seiner polnischen Rente als Einnahme anzurechnen sei, und dass ihm insbeson dere auch die ihm von der polnischen Rente von den polnischen Behörden in Abzug gebrachten Verwaltungsgebühren und Krankenkosten als Einnahmen anzurechnen seien. Denn diese Abzüge stellten Aufwendungen dar, welche von der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf umfasst würden (S.

3). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihm bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs hinsichtlich der von ihm bezogenen polnischen Rente nicht der Bruttorentenbetrag sondern lediglich der Nettorente nbetrag als Einnahmen anzurechnen sei. Er machte gelten d , dass es sich bei Steuern, Krankheitskosten und Verwaltungsgebühren zwar grundsätzlich um Abzüge handle, welche vom allgemeinen Lebensbedarf gedeckt seien , dass die schweizerische Altersrente in des ohne Abzüge gewährt werde, weshalb er als Bezüger einer schweizerischen und einer polnischen Altersrente im Vergleich zu Personen, welche ausschliess lich eine schweizerische Altersrente beziehen würden , zu Unrecht schlechter gestellt würde (S. 4). 3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3 0. September 2010 bis 3 1. August 2011 eine polnische sozialversicherungsrecht liche Erwerbsunfähigkeits rente ( Urk. 7/163, Urk. 7 /45, Urk. 7/75) und in der Zeit ab 1. September 2011 eine polnische Altersrente bezog ( Urk. 7/163, Urk. 7/146/3-7). Dabei fällt auf, dass die polnischen Rentenentscheide vom 2 9. November 2010 ( Urk. 7/45) und vom 9. Juni 2011 ( Urk. 7/75) an die schweizerische Wohnadresse des Beschwerdeführers adressiert waren. Demgegenüber war die polnische Ren tenbescheinigung vom 1. März 2014 ( Urk. 7/146/5-6 = Urk.

3) an eine in Polen gelegene Adresse des Beschwerdeführers adressiert. 3.2

Der polnische n Bescheinigung betreffend Rentenauszahlung an den Beschwerde führer im Jahre 2010 ( Urk. 7/53) ist sodann zu entnehmen, dem Beschwerdefüh re r im Jahre 2010 keine Gebühren oder Abgaben, insbesondere keine solchen für polnische Steuern und Krankenversicherung von seiner polnischen Rente i n Ab zug gebracht wurden. Demgegenüber ist der polnischen Rentenbescheinigung für den Monat März 2014 ( Urk. 7/146/5) zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von der monatlichen Bruttorente im Betrag von PLN

1‘339.--, ein Betrag von PLN 91.-- für Steuern sowie ein Betrag von insgesamt PLN 120.48 für Kranken versicherung abgezogen wurden, und dass dem Beschwerdeführer ein

Nettoren te nbetrag

von PLN 1‘127.18 ausbezahlt wurde, was unbestritten ist ( Urk. 1 S. 3) .

Des Gleichen ist der Bescheinigung der polnischen Rentenversicherungsanstalt (ZUS) vom 2 0. Oktober 2014 ( Urk. 7/163) zu entnehmen, dass die dem Beschwer deführer für die Zeit vom 3 0. September 2010 3 1. August 2011 der Bruttorenten betrag und für die Zeit seit dem 1. September 2011 ein im Vergleich zum Brutto rentenbetrag kleiner Nettorentenbetrag ausbezahlt wurde. 4. 4.1

In Bezug auf die dem Beschwerdeführer von seiner polnischen Altersrente in Ab zug gebrachten Beträge für Krankenversicherung gilt es die besondere n Vor schriften für die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft für Rentner und ihre Familienangehörigen des Abschnitt s 2 des Titels III in Kapitel 1 der VO 883/2004 zu beachten . In Art. 23 der VO 883/2004 ist der Sach- leistungsanspruch von Rentnern geregelt, welche einen Rentenanspruch auf Grund der Rechtsvorschrif ten mehrerer Mitgliedstaaten haben und einen An-spruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft in ihrem Wohnland haben. Nach dieser Bestimmung hat eine Pe rson wie auch ihre Familienange hörigen, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschrif ten dieses Mitgliedstaats Anspruch auf eine Rente hätte. 4.2

Demgegenüber gilt es bezüglich der dem Beschwerdeführer von seiner polnischen Altersrente in Abzug gebrachten Beträge für Steuern das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 2. September 1991 (schweizerisch-polnisches Doppelbesteue - rungsabkommen ) zu beachten. Gemäss Ar t . 18 dieses Abkommens können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden , abgesehen von der Ausnahme für Ruhegehälter aus öffentlichen Dienstverhältnissen (vgl. Art. 19 Abs. 2 des Abkommens) , grundsätzlich nur in dem Staat besteuert wer den, in welchem die betr offene Person Wohnsitz hat .

4.3

4.3.1

Da der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum unbestrittenermassen in der Schweiz Wohnsitz hatte , hätten ihm von seiner polnischen Altersrente daher grundsätzlich weder Beträge für Steuern noch solche für Krankenversicherung in Abzug gebracht werden dürfen. 4.3.2

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2 6. September 2014 (Urk. 7/154) handelt es sich bei der polnischen Adresse, an welche die polnische Rentenbescheinigung für den Monat März 2014 ( Urk. 7/146/5) gerichtet wurde ( Z.___ , A.___ , B.___ ), um die Adresse eines Grundstücks in Polen, welches sich in seinem Eigentum befunden habe (S. 2). 4.3. 3

In seinem Schreiben 1 0. November 2014 ( Urk. 7/162) führte der Beschwerdefüh rer sodann aus, dass seine polnische Altersrente auf das polnische Bankkonto seiner Ehegattin ausbezahlt worden sei . Die auf das polnische Konto fliessenden Leistungen habe er ausschliesslich für die Begleichung von Kosten für medizini sche Behandlungen in Polen verwendet . Denn er könne sich diese Behandlungen in der Schweiz aus finanziellen Gründen nicht leisten. 4.4

In Würdigung der gesamten Umstände ist daher mit dem massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer gegenüber den polnischen Behörden eine Rentenauszahlung auf das polnische Bankkonto seiner Ehegattin veranlasst und dabei den polnischen Behörden einen Wohnsitz in Polen, nämlich einen solchen an der Z.___ , A.___ , B.___ ,

bekannt gab . Infolgedessen gingen die polnischen Behörden von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Polen aus und brachten auf den monatlichen Rentenleistungen die gemäss polnischem Recht geschuldeten Steuern und Beiträge für Krankenversicherung in Abzug. 5. 5.1

Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer aus finanziellen Überlegungen, mit der Absicht Kosten für medizinische Behandlungen einzuspa ren ,

gegenüber den polnischen Behörden ein polnisches Bankkonto und einen polnischen Wohnsitz bekannt gab. 5.2

Art. 2 Abs. 2 ZGB gewährt offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öf fentlichen Recht. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 134 I 65 E. 5.1.; 131 I 166 E. 6.1

mit Hinweisen), und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde (BGE 125 III 257 E. 2c). Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten erscheint aber rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechts - missbrauchsverbot sanktioniert werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.3; SVR 2014 UV Nr. 9 S. 29, 8C_607/2013 E. 6.1 mit Hinweisen). 5.3

Das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher gegenüber den polnischen Behör den entgegen den tatsächlichen Verhältnissen und mithin wahrheitswidrig einen polnische n

Wohnsitz meldete mit der Absicht, damit Kosten für medizinische Be handlung zu vermindern, erscheint als zweckwidrig und damit als rechtsmiss bräuchlich . Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2016 ( Urk.

2) da von ausging, dass die dem Beschwerdeführer von d er polnischen Altersrente in Abzug gebrachten Beträge für Steuern und Krankenversicherung Lebenshal tungskosten darstellten, welche vom Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebens bedarf

umfasst werden.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerde - führers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächVolz