opencaselaw.ch

ZL.2016.00118

Rückforderung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen gegenüber der Erbin rechtens, spezielle Verjährungsregel gemäss § 19 Abs. 4 ZLG; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-10-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1925, bezog von der Stadt Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), seit Dezember 2002 Zusatz leis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen sowie Gemeindezu schüssen und Einmalzulagen (vgl. Urk. 7/110). Am 10. September 2015 verstarb er (Urk. 7/101). Als gesetzliche Erbin hinterliess er seine Tochter Z.___. In seinem Testament setzte er jedoch als alleinige Erbin seines Nachlasses Y.___ ein (vgl. Urk. 7/108; Urk. 7/115).

Mit Rückerstattungsverfügung vom 19. April 2016 (Urk. 7/V39) stellte die Durch führungsstelle einen Rückerstattungsanspruch für die dem verstorbenen Ver sicherten in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 30. September 2015 ausge richteten Beihilfen sowie Gemeindezuschüssen und Einmalzulagen von insge samt Fr. 31‘498.-- fest und verpflichtete Y.___ zur Rückerstattung des verbleibenden Nettonachlassvermögens in derzeit noch unbekannter Höhe, maximal jedoch von Fr. 31‘498.--. Die dagegen von Y.___ erhobene Einsprache (Urk. 7/114) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2016 (Urk. 7/V40 = Urk. 2) ab und legte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 26‘035.-- fest. 2.

Am 29. August 2016 erhob Y.___ Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 29. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss dessen Auf he bung (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Oktober 2016 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung (Urk. 9), was der Beschwer degegnerin am 19. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdeführerin sodann die persönliche Anhörung vor dem hiesigen Gericht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Aus gaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leis tungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Der Kanton Zürich kennt nebst den bundesrechtlich geregelten Ergän zungs leistungen sowohl Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit. b ZLG) als auch Gemein de zuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit. c ZLG). 1.2

Nach § 19 Abs. 1 lit. b ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen aus dem Nach lass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person in der Regel zurück zuerstatten (Satz 1). Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kinder oder Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 25‘000.-- übersteigt (Satz 2).

Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten ha t, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).

Diese Bestimmungen finden gemäss Art. 12 Abs. 1 der städtischen Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich) auch auf Gemeindezuschüsse Anwendung. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse freiwillige Leistungen seien, welche den erhöhten Lebenskosten des Bezügers Rechnung tragen sollten und nicht der Wahrung oder Bildung von vererbbarem Vermögen dienen würden. Di e an den verstorbenen Bezüger ausgerichteten Leistungen seien daher aus dessen Nettonachlass zurückzufordern. Die Rückerstattungsverfügung sei fristgerecht erfolgt (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Rückforderung sei nicht fristgerecht erfolgt. Eine solche sei innerhalb von zwei Monaten ab dem Todestag einzufordern. Unter diesen Umständen hätte sie die Erbschaft nie angenommen. Die Adoptivtochter des Verstorbenen habe auf das Erbe verzichtet. Ausserdem sei es merkwürdig, dass die Rückforderung fast genau dem Betrag der Banküberweisung entspreche (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung der Beihilfen sowie Gemein de zuschüsse und Einmalzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 26‘035.-- zu Recht er folgt ist. 3. 3.1

Vorab ist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten persönlichen Anhörung (vgl. Urk. 11) festzuhalten, dass eine solche nicht als notwendig erachtet wird. Ein Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde sodann nicht gestellt (vgl. hierzu BGE 122 V 47 E. 3a). 3.2

In den Akten findet sich eine Zusammenstellung der an den verstorbenen Ver sicherten in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 30. September 2015 von der Be schwerdegegnerin ausgerichteten Zusatzleistungen (Urk. 7/110). Danach wurden ihm Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 202‘415.--, Beihilfen im Gesamt betrag von Fr. 27‘472.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 3‘426.-- und Ein mal zulagen in der Höhe von Fr. 600.-- ausgerichtet (S. 2). Die Höhe dieser Leistungen blieb unbestritten und es besteht auch kein Anlass, diese in Frage zu stellen. Damit besteht grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht der rechtmässig ausgerichteten Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Einmalzulagen bis zur Höhe von maximal Fr. 31‘498.-- (Fr. 27‘472.-- + Fr. 3‘426.-- + Fr. 600.--). 3.3

Rückerstattungspflichtig ist die Beschwerdeführerin als testamentarisch einge setzte Alleinerbin (vgl. Urk. 7/108; Urk. 7/115). Die Tochter des verstorbenen Versicherten als gesetzliche Erbin erhob gegen die Testamentseröffnung nach Lage der Akten weder Einsprache noch Berufung (vgl. hierzu Urk. 7/108 S. 3 Dispositiv-Ziffern 3 und 8). Am 15. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin sodann auch der Erbschein zugestellt (vgl. Urk. 7/112). Da es sich bei ihr nicht um eine Verwandte des Verstorbenen handelt, ist bei der Rückforderung keine Freigrenze des Nachlassvermögens zu beachten. 3.4

Aktenkundig ist weiter, dass mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 (Urk. 7/V) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich für den Versicherten eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) angeordnet wurde.

Das von der Beiständin verwaltete Vermögen betrug laut Schlussbericht per

23. November

2015 Fr. 31‘848.50. Mit Verfügung vom 28. April

2016 (Urk. 7/111) genehmigte die KESB der Stadt Zürich diesen Schlussbericht (Dis positiv-Ziffer 1). Dabei setzte sie die Entschädigung inklusive Sozialver siche rungsbeiträge auf Fr. 4‘293.-- fest und erwähnte zusätzliche Pauschal-/Reise spesen von Fr. 250.--. Die Beiständin wurde deshalb angewiesen, den Gesamt betrag von Fr. 4‘543.-- aus dem Nachlassvermögen zu beziehen und an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich einzuzahlen (Dispositiv-Ziffer 2). Sodann wurde die Beiständin eingeladen, nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist das Nachlassvermögen nach Abzug der Entschädigung und Pauschal-/Reise spesen sowie der Gebühren und Kosten der Beschwerdegegnerin zu überweisen (Dispositiv-Ziffer 3). Die Gebühren wurden auf Fr. 700.-- festgesetzt (Dispositiv-Ziffer 5).

Gestützt auf diese Anordnungen der KESB ermittelte die Beschwerdegegnerin nach Abzug der Entschädigung, Spesen sowie Gebühren und Kosten von ins gesamt Fr. 5‘243.-- zutreffenderweise einen verbleibenden Nettonachlass in der Höhe von Fr. 26‘605.50. Hiervon zog sie aus Kulanz zusätzlich die von der Beschwerdeführerin gutgläubig getätigten Auslagen für die Gerichtsgebühr von Fr. 450.-- sowie den Erbschein von Fr. 120.-- ab und setzte die Rücker statt ungs summe demzufolge auf Fr. 26‘035.-- fest (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7/108 S. 2 f.). Allfällige weitere gerechtfertigte Abzüge sind nicht ersichtlich, woran auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Auflistung ihrer für den Verstorbenen getätigten Arbeit (vgl. Urk. 9) nichts zu ändern vermag. Die Hilfestellungen zu gunsten des Verstorbenen erfolgten unentgeltlich und ohne vertragliche Grund lage. Ein Abgeltungsanspruch besteht nicht. Die Höhe der verfügten Rückforderung von insgesamt Fr. 26‘035.-- ist demnach nicht zu beanstanden. Anzumerken bleibt, dass das verbliebene Nachlassvermögen nach Lage der Akten am 21. April 2016 und somit noch vor Erlass der KESB-Verfügung bereits an die Beschwer deführerin überwiesen wurde (vgl. Urk. 1; Urk. 7/114; Urk. 7/118 S. 2). 3.5

Zu prüfen bleibt eine allfällige Verjährung der Rückerstattungsforderung. Da vor liegend rechtmässig bezogene Beihilfen und Gemeindezuschüsse zurückge fordert werden, kommt die besondere Verjährungsregel von § 19 Abs. 4 ZLG zur Anwendung (vorstehend E. 1.2). Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Ver jährungsfrist gemäss § 1 ZLG und Art. 12 Abs. 2 der städtischen Zusatz leis tungsveordnung mit Verweis auf das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. Urk. 2 S. 2) betrifft demgegen über unrechtmässige bezogene Leistungen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Rückforderung hätte innerhalb von zwei Monaten ab dem Todestag eingefordert werden müssen (vgl. Urk. 1), besteht hierfür keine gesetzliche Grund lage.

Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin die Rückforderung sieben Monate nach dem Todestag des verstorbenen Versicherten eingefordert hatte und die letzte Beihilfezahlung sowie Leistung von Gemeindezuschüssen im Jahr 2014 erfolgte (vgl. Urk. 7/110 S. 1), ist die Rückerstattung in jedem Fall innert der gesetz li chen Frist erfolgt. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin ist dem nach noch nicht verjährt. 3.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die dem verstorbenen Versicherten rechtmässig ausgerichteten Beihilfen sowie Gemein de zuschüsse im Betrag von Fr. 26‘035.-- zu Recht von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat, wobei der Rückforderungsanspruch noch nicht verjährt ist.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1925, bezog von der Stadt Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), seit Dezember 2002 Zusatz leis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen sowie Gemeindezu schüssen und Einmalzulagen (vgl. Urk. 7/110). Am 10. September 2015 verstarb er (Urk. 7/101). Als gesetzliche Erbin hinterliess er seine Tochter Z.___. In seinem Testament setzte er jedoch als alleinige Erbin seines Nachlasses Y.___ ein (vgl. Urk. 7/108; Urk. 7/115).

Mit Rückerstattungsverfügung vom 19. April 2016 (Urk. 7/V39) stellte die Durch führungsstelle einen Rückerstattungsanspruch für die dem verstorbenen Ver sicherten in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 30. September 2015 ausge richteten Beihilfen sowie Gemeindezuschüssen und Einmalzulagen von insge samt Fr. 31‘498.-- fest und verpflichtete Y.___ zur Rückerstattung des verbleibenden Nettonachlassvermögens in derzeit noch unbekannter Höhe, maximal jedoch von Fr. 31‘498.--. Die dagegen von Y.___ erhobene Einsprache (Urk. 7/114) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2016 (Urk. 7/V40 = Urk. 2) ab und legte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 26‘035.-- fest.

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Aus gaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leis tungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Der Kanton Zürich kennt nebst den bundesrechtlich geregelten Ergän zungs leistungen sowohl Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit. b ZLG) als auch Gemein de zuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit. c ZLG).

E. 1.2 Nach § 19 Abs. 1 lit. b ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen aus dem Nach lass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person in der Regel zurück zuerstatten (Satz 1). Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kinder oder Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 25‘000.-- übersteigt (Satz 2).

Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten ha t, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).

Diese Bestimmungen finden gemäss Art. 12 Abs. 1 der städtischen Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich) auch auf Gemeindezuschüsse Anwendung.

E. 2 Am 29. August 2016 erhob Y.___ Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 29. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss dessen Auf he bung (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Oktober 2016 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung (Urk. 9), was der Beschwer degegnerin am 19. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdeführerin sodann die persönliche Anhörung vor dem hiesigen Gericht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse freiwillige Leistungen seien, welche den erhöhten Lebenskosten des Bezügers Rechnung tragen sollten und nicht der Wahrung oder Bildung von vererbbarem Vermögen dienen würden. Di e an den verstorbenen Bezüger ausgerichteten Leistungen seien daher aus dessen Nettonachlass zurückzufordern. Die Rückerstattungsverfügung sei fristgerecht erfolgt (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Rückforderung sei nicht fristgerecht erfolgt. Eine solche sei innerhalb von zwei Monaten ab dem Todestag einzufordern. Unter diesen Umständen hätte sie die Erbschaft nie angenommen. Die Adoptivtochter des Verstorbenen habe auf das Erbe verzichtet. Ausserdem sei es merkwürdig, dass die Rückforderung fast genau dem Betrag der Banküberweisung entspreche (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung der Beihilfen sowie Gemein de zuschüsse und Einmalzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 26‘035.-- zu Recht er folgt ist.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 3.1 Vorab ist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten persönlichen Anhörung (vgl. Urk. 11) festzuhalten, dass eine solche nicht als notwendig erachtet wird. Ein Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde sodann nicht gestellt (vgl. hierzu BGE 122 V 47 E. 3a).

E. 3.2 In den Akten findet sich eine Zusammenstellung der an den verstorbenen Ver sicherten in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 30. September 2015 von der Be schwerdegegnerin ausgerichteten Zusatzleistungen (Urk. 7/110). Danach wurden ihm Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 202‘415.--, Beihilfen im Gesamt betrag von Fr. 27‘472.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 3‘426.-- und Ein mal zulagen in der Höhe von Fr. 600.-- ausgerichtet (S. 2). Die Höhe dieser Leistungen blieb unbestritten und es besteht auch kein Anlass, diese in Frage zu stellen. Damit besteht grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht der rechtmässig ausgerichteten Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Einmalzulagen bis zur Höhe von maximal Fr. 31‘498.-- (Fr. 27‘472.-- + Fr. 3‘426.-- + Fr. 600.--).

E. 3.3 Rückerstattungspflichtig ist die Beschwerdeführerin als testamentarisch einge setzte Alleinerbin (vgl. Urk. 7/108; Urk. 7/115). Die Tochter des verstorbenen Versicherten als gesetzliche Erbin erhob gegen die Testamentseröffnung nach Lage der Akten weder Einsprache noch Berufung (vgl. hierzu Urk. 7/108 S. 3 Dispositiv-Ziffern 3 und 8). Am 15. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin sodann auch der Erbschein zugestellt (vgl. Urk. 7/112). Da es sich bei ihr nicht um eine Verwandte des Verstorbenen handelt, ist bei der Rückforderung keine Freigrenze des Nachlassvermögens zu beachten.

E. 3.4 Aktenkundig ist weiter, dass mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 (Urk. 7/V) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich für den Versicherten eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) angeordnet wurde.

Das von der Beiständin verwaltete Vermögen betrug laut Schlussbericht per

23. November

2015 Fr. 31‘848.50. Mit Verfügung vom 28. April

2016 (Urk. 7/111) genehmigte die KESB der Stadt Zürich diesen Schlussbericht (Dis positiv-Ziffer 1). Dabei setzte sie die Entschädigung inklusive Sozialver siche rungsbeiträge auf Fr. 4‘293.-- fest und erwähnte zusätzliche Pauschal-/Reise spesen von Fr. 250.--. Die Beiständin wurde deshalb angewiesen, den Gesamt betrag von Fr. 4‘543.-- aus dem Nachlassvermögen zu beziehen und an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich einzuzahlen (Dispositiv-Ziffer 2). Sodann wurde die Beiständin eingeladen, nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist das Nachlassvermögen nach Abzug der Entschädigung und Pauschal-/Reise spesen sowie der Gebühren und Kosten der Beschwerdegegnerin zu überweisen (Dispositiv-Ziffer 3). Die Gebühren wurden auf Fr. 700.-- festgesetzt (Dispositiv-Ziffer 5).

Gestützt auf diese Anordnungen der KESB ermittelte die Beschwerdegegnerin nach Abzug der Entschädigung, Spesen sowie Gebühren und Kosten von ins gesamt Fr. 5‘243.-- zutreffenderweise einen verbleibenden Nettonachlass in der Höhe von Fr. 26‘605.50. Hiervon zog sie aus Kulanz zusätzlich die von der Beschwerdeführerin gutgläubig getätigten Auslagen für die Gerichtsgebühr von Fr. 450.-- sowie den Erbschein von Fr. 120.-- ab und setzte die Rücker statt ungs summe demzufolge auf Fr. 26‘035.-- fest (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7/108 S. 2 f.). Allfällige weitere gerechtfertigte Abzüge sind nicht ersichtlich, woran auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Auflistung ihrer für den Verstorbenen getätigten Arbeit (vgl. Urk. 9) nichts zu ändern vermag. Die Hilfestellungen zu gunsten des Verstorbenen erfolgten unentgeltlich und ohne vertragliche Grund lage. Ein Abgeltungsanspruch besteht nicht. Die Höhe der verfügten Rückforderung von insgesamt Fr. 26‘035.-- ist demnach nicht zu beanstanden. Anzumerken bleibt, dass das verbliebene Nachlassvermögen nach Lage der Akten am 21. April 2016 und somit noch vor Erlass der KESB-Verfügung bereits an die Beschwer deführerin überwiesen wurde (vgl. Urk. 1; Urk. 7/114; Urk. 7/118 S. 2).

E. 3.5 Zu prüfen bleibt eine allfällige Verjährung der Rückerstattungsforderung. Da vor liegend rechtmässig bezogene Beihilfen und Gemeindezuschüsse zurückge fordert werden, kommt die besondere Verjährungsregel von § 19 Abs. 4 ZLG zur Anwendung (vorstehend E. 1.2). Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Ver jährungsfrist gemäss § 1 ZLG und Art. 12 Abs. 2 der städtischen Zusatz leis tungsveordnung mit Verweis auf das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. Urk. 2 S. 2) betrifft demgegen über unrechtmässige bezogene Leistungen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Rückforderung hätte innerhalb von zwei Monaten ab dem Todestag eingefordert werden müssen (vgl. Urk. 1), besteht hierfür keine gesetzliche Grund lage.

Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin die Rückforderung sieben Monate nach dem Todestag des verstorbenen Versicherten eingefordert hatte und die letzte Beihilfezahlung sowie Leistung von Gemeindezuschüssen im Jahr 2014 erfolgte (vgl. Urk. 7/110 S. 1), ist die Rückerstattung in jedem Fall innert der gesetz li chen Frist erfolgt. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin ist dem nach noch nicht verjährt.

E. 3.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die dem verstorbenen Versicherten rechtmässig ausgerichteten Beihilfen sowie Gemein de zuschüsse im Betrag von Fr. 26‘035.-- zu Recht von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat, wobei der Rückforderungsanspruch noch nicht verjährt ist.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00118

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 25. Oktober 2017 in Sachen

Erbin des X.___, gestorben am 10. September 2015

Y.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1925, bezog von der Stadt Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), seit Dezember 2002 Zusatz leis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen sowie Gemeindezu schüssen und Einmalzulagen (vgl. Urk. 7/110). Am 10. September 2015 verstarb er (Urk. 7/101). Als gesetzliche Erbin hinterliess er seine Tochter Z.___. In seinem Testament setzte er jedoch als alleinige Erbin seines Nachlasses Y.___ ein (vgl. Urk. 7/108; Urk. 7/115).

Mit Rückerstattungsverfügung vom 19. April 2016 (Urk. 7/V39) stellte die Durch führungsstelle einen Rückerstattungsanspruch für die dem verstorbenen Ver sicherten in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 30. September 2015 ausge richteten Beihilfen sowie Gemeindezuschüssen und Einmalzulagen von insge samt Fr. 31‘498.-- fest und verpflichtete Y.___ zur Rückerstattung des verbleibenden Nettonachlassvermögens in derzeit noch unbekannter Höhe, maximal jedoch von Fr. 31‘498.--. Die dagegen von Y.___ erhobene Einsprache (Urk. 7/114) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2016 (Urk. 7/V40 = Urk. 2) ab und legte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 26‘035.-- fest. 2.

Am 29. August 2016 erhob Y.___ Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 29. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss dessen Auf he bung (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Oktober 2016 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung (Urk. 9), was der Beschwer degegnerin am 19. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdeführerin sodann die persönliche Anhörung vor dem hiesigen Gericht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Aus gaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leis tungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Der Kanton Zürich kennt nebst den bundesrechtlich geregelten Ergän zungs leistungen sowohl Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit. b ZLG) als auch Gemein de zuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit. c ZLG). 1.2

Nach § 19 Abs. 1 lit. b ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen aus dem Nach lass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person in der Regel zurück zuerstatten (Satz 1). Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kinder oder Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 25‘000.-- übersteigt (Satz 2).

Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten ha t, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).

Diese Bestimmungen finden gemäss Art. 12 Abs. 1 der städtischen Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich) auch auf Gemeindezuschüsse Anwendung. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse freiwillige Leistungen seien, welche den erhöhten Lebenskosten des Bezügers Rechnung tragen sollten und nicht der Wahrung oder Bildung von vererbbarem Vermögen dienen würden. Di e an den verstorbenen Bezüger ausgerichteten Leistungen seien daher aus dessen Nettonachlass zurückzufordern. Die Rückerstattungsverfügung sei fristgerecht erfolgt (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Rückforderung sei nicht fristgerecht erfolgt. Eine solche sei innerhalb von zwei Monaten ab dem Todestag einzufordern. Unter diesen Umständen hätte sie die Erbschaft nie angenommen. Die Adoptivtochter des Verstorbenen habe auf das Erbe verzichtet. Ausserdem sei es merkwürdig, dass die Rückforderung fast genau dem Betrag der Banküberweisung entspreche (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung der Beihilfen sowie Gemein de zuschüsse und Einmalzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 26‘035.-- zu Recht er folgt ist. 3. 3.1

Vorab ist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten persönlichen Anhörung (vgl. Urk. 11) festzuhalten, dass eine solche nicht als notwendig erachtet wird. Ein Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde sodann nicht gestellt (vgl. hierzu BGE 122 V 47 E. 3a). 3.2

In den Akten findet sich eine Zusammenstellung der an den verstorbenen Ver sicherten in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 30. September 2015 von der Be schwerdegegnerin ausgerichteten Zusatzleistungen (Urk. 7/110). Danach wurden ihm Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 202‘415.--, Beihilfen im Gesamt betrag von Fr. 27‘472.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 3‘426.-- und Ein mal zulagen in der Höhe von Fr. 600.-- ausgerichtet (S. 2). Die Höhe dieser Leistungen blieb unbestritten und es besteht auch kein Anlass, diese in Frage zu stellen. Damit besteht grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht der rechtmässig ausgerichteten Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Einmalzulagen bis zur Höhe von maximal Fr. 31‘498.-- (Fr. 27‘472.-- + Fr. 3‘426.-- + Fr. 600.--). 3.3

Rückerstattungspflichtig ist die Beschwerdeführerin als testamentarisch einge setzte Alleinerbin (vgl. Urk. 7/108; Urk. 7/115). Die Tochter des verstorbenen Versicherten als gesetzliche Erbin erhob gegen die Testamentseröffnung nach Lage der Akten weder Einsprache noch Berufung (vgl. hierzu Urk. 7/108 S. 3 Dispositiv-Ziffern 3 und 8). Am 15. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin sodann auch der Erbschein zugestellt (vgl. Urk. 7/112). Da es sich bei ihr nicht um eine Verwandte des Verstorbenen handelt, ist bei der Rückforderung keine Freigrenze des Nachlassvermögens zu beachten. 3.4

Aktenkundig ist weiter, dass mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 (Urk. 7/V) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich für den Versicherten eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) angeordnet wurde.

Das von der Beiständin verwaltete Vermögen betrug laut Schlussbericht per

23. November

2015 Fr. 31‘848.50. Mit Verfügung vom 28. April

2016 (Urk. 7/111) genehmigte die KESB der Stadt Zürich diesen Schlussbericht (Dis positiv-Ziffer 1). Dabei setzte sie die Entschädigung inklusive Sozialver siche rungsbeiträge auf Fr. 4‘293.-- fest und erwähnte zusätzliche Pauschal-/Reise spesen von Fr. 250.--. Die Beiständin wurde deshalb angewiesen, den Gesamt betrag von Fr. 4‘543.-- aus dem Nachlassvermögen zu beziehen und an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich einzuzahlen (Dispositiv-Ziffer 2). Sodann wurde die Beiständin eingeladen, nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist das Nachlassvermögen nach Abzug der Entschädigung und Pauschal-/Reise spesen sowie der Gebühren und Kosten der Beschwerdegegnerin zu überweisen (Dispositiv-Ziffer 3). Die Gebühren wurden auf Fr. 700.-- festgesetzt (Dispositiv-Ziffer 5).

Gestützt auf diese Anordnungen der KESB ermittelte die Beschwerdegegnerin nach Abzug der Entschädigung, Spesen sowie Gebühren und Kosten von ins gesamt Fr. 5‘243.-- zutreffenderweise einen verbleibenden Nettonachlass in der Höhe von Fr. 26‘605.50. Hiervon zog sie aus Kulanz zusätzlich die von der Beschwerdeführerin gutgläubig getätigten Auslagen für die Gerichtsgebühr von Fr. 450.-- sowie den Erbschein von Fr. 120.-- ab und setzte die Rücker statt ungs summe demzufolge auf Fr. 26‘035.-- fest (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 7/108 S. 2 f.). Allfällige weitere gerechtfertigte Abzüge sind nicht ersichtlich, woran auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Auflistung ihrer für den Verstorbenen getätigten Arbeit (vgl. Urk. 9) nichts zu ändern vermag. Die Hilfestellungen zu gunsten des Verstorbenen erfolgten unentgeltlich und ohne vertragliche Grund lage. Ein Abgeltungsanspruch besteht nicht. Die Höhe der verfügten Rückforderung von insgesamt Fr. 26‘035.-- ist demnach nicht zu beanstanden. Anzumerken bleibt, dass das verbliebene Nachlassvermögen nach Lage der Akten am 21. April 2016 und somit noch vor Erlass der KESB-Verfügung bereits an die Beschwer deführerin überwiesen wurde (vgl. Urk. 1; Urk. 7/114; Urk. 7/118 S. 2). 3.5

Zu prüfen bleibt eine allfällige Verjährung der Rückerstattungsforderung. Da vor liegend rechtmässig bezogene Beihilfen und Gemeindezuschüsse zurückge fordert werden, kommt die besondere Verjährungsregel von § 19 Abs. 4 ZLG zur Anwendung (vorstehend E. 1.2). Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Ver jährungsfrist gemäss § 1 ZLG und Art. 12 Abs. 2 der städtischen Zusatz leis tungsveordnung mit Verweis auf das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. Urk. 2 S. 2) betrifft demgegen über unrechtmässige bezogene Leistungen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Rückforderung hätte innerhalb von zwei Monaten ab dem Todestag eingefordert werden müssen (vgl. Urk. 1), besteht hierfür keine gesetzliche Grund lage.

Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin die Rückforderung sieben Monate nach dem Todestag des verstorbenen Versicherten eingefordert hatte und die letzte Beihilfezahlung sowie Leistung von Gemeindezuschüssen im Jahr 2014 erfolgte (vgl. Urk. 7/110 S. 1), ist die Rückerstattung in jedem Fall innert der gesetz li chen Frist erfolgt. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin ist dem nach noch nicht verjährt. 3.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die dem verstorbenen Versicherten rechtmässig ausgerichteten Beihilfen sowie Gemein de zuschüsse im Betrag von Fr. 26‘035.-- zu Recht von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat, wobei der Rückforderungsanspruch noch nicht verjährt ist.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans