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ZL.2016.00115

Verletzung Mitwirkungspflicht betreffend Einreichen von Unterlagen. Belegte Arbeitsbemühungen müssen hingegen als ausreichend und ernsthaft angesehen werden. Lediglich das effektive Einkommen ist anrechenbar. Rückweisung zur Berechnung ab 2015.

Zürich SozVersG · 2017-09-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 196 0, bezieht eine ga nze Rente der Invalidenversi che rung . Am 31 . Oktober 20 14 meldete sie sich bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an

(Urk. 10 / 83).

Mit Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 10/35) verneinte die Durchfüh rungs stelle infolge eines Einnahmeüberschusses einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen. Dagegen erhob die Versicherte am 29. September 2015 Ein spra che (Urk. 10/39) und beanstandete insbesondere die Höhe des dem Ehemann angerechneten Erwerbseinkommens.

Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 (Urk. 10/51-52, Urk. 10/V3) wurde die Ver fü gung vom 25. August 2015 in Wiedererwägung gezogen und das Erwerbs ein kommen des Ehemannes der Versicherten nach den neuen Ermittlungen korri giert. Infolge eines nach wie vor bestehenden Einnahmeüberschusses wurde der Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen auch mit der Neuberechnung verneint. Die von der Versicherten am 22. Februar 2016 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 10/53) wurde von der Durchführungsstelle mit Ein spracheent scheid vom 13. Juni 2016 (Urk. 10/V5 = Urk. 2) abgewiesen. 2.

Die Versicherte erhob am 19. August 2016 (Urk. 1), ergänzt am 17. September 2016 (Urk. 6), Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom 13. Juni 2016 (Urk . 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei das tat sächliche Einkommen des Ehemannes in den Berechnungen zu berücksichtigen, da sie ausreichende und ernsthafte Arbeitsbemühungen nachgewiesen hätten. Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 (Urk. 9) die Abweisung der Be schwer de, was der Beschwerdeführerin am 29. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). 1.3

Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bun des (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die ob liga torische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG). 1.4

Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergän zungs leistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahr es vorhandene Vermögen massgebend. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann trotz erneuter mehrfacher Auf for derung die nötigen Unterlagen betreffend die Töchter nicht eingereicht hätten. Es sei ihnen eine letzte Frist bis zum 21. März 2016 gewährt worden, um die verlangten Unterlagen einzureichen, dies mit der Androhung, dass auf die Ein sprache nicht eingetreten werde, falls die Unterlagen bis dann nicht vorlägen. Da die Unterlagen weiterhin nicht eingereicht worden seien, sei auf die Einspra che nicht einzutreten, soweit es um die Berücksichtigung der beiden Töchter bei der Berechnung der Zusatzleistungen gehe (S. 2 oben).

Was das anrechenbare Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerde füh rerin betreffe, so sei mit Schreiben vom 15. Januar 2016 mitgeteilt worden, dass für die Jahre 2015 und 2016 die Werte des Jahres 2014 übernommen würden. Falls diese Werte nicht zutreffen sollten, müsse dies nachgewiesen und die vollständigen Unterlagen eingereicht werden, aus welchen die tatsächlich erziel ten Einkünfte hervorgingen. Falls die Einkünfte 2015 und 2016 tiefer als die Werte von 2014 sein sollten, könne jedoch nicht das in den beiden Jahren tat sächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet werden. In diesem Fall sei ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 60‘000.-- anzurechnen, ausser es werde nachgewiesen, dass der Ehemann sich ausreichend, aber erfolglos um Arbeit bemüht habe. Dies sei dann umfassend zu belegen. Der Ehemann habe bisher an Nachweisen für seine Arbeitsbemühungen einzig eine Zusammen stellung von zehn E-Mails von April 2016 mit Absagen auf Bewerbungen ein gereicht. Allein aus diesen E-Mails liessen sich die Arbeitsbemühungen des Ehemannes nicht beurteilen. Aufgrund der bisher eingereichten Unterlagen seien keine ausreichenden und ernsthaften Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Somit müsste nun eigentlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 60‘000.-- angerechnet werden. Darauf könne jedoch verzichtet werden, weil sich dadurch der Einnahmeüberschuss noch vergrössern und am Ergebnis nichts ändern würde. 2.2

D emgegenüber stellte sich die Beschwerdeführe rin sinngemäss auf den Stand punkt (Urk. 1, Urk. 6), bisher seien die Bewerbungsbemühungen ihres Ehemannes von Januar bis Juni 2016 eingereicht worden. Es sei deshalb bis heute nicht ganz klar, was genau einzureichen sei, wenn dies so nicht akzeptiert werde. Sie hätten sich daran orientiert, was beim RAV üblich sei, das heisse zehn Bewerbungs be mühungen pro Monat. 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatz leis tungen, insbesondere ob dem Ehemann der Beschwerdeführerin das tatsächlich erzielte oder ein hypothetisches Ein kommen von Fr. 60‘000 .-- jährlich anzu rechnen ist. 3. 3.1

Das sozial v ersicherungsrechtliche V erwaltungs- und V erwaltungsgerichts be sc hwer de v erfahren ist v om Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem V er wal tung und Sozial v ersicherungsgericht v on sich aus für die richtige und v oll stän dige Abklärung des Sach v erhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mit wirkungspflicht der v ersicherten Person (BGE

120

V

357 E. 1a mit zahlrei chen Hinweisen = RKU V 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, ist für alle leistungsbegrün denden Umstände beweispflichtig und muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Ent scheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edi tion v on Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit v ernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 E.

2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts K 150/03 v om 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen). 3.2

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43

Abs . 3

ATSG). 3.3

Aus dem Text des Einspracheentscheides vom 13. Juli 2016 (Urk. 2) ergibt sich zweifelsfrei die Absicht der Beschwerdegegnerin, die Einsprache der Beschwer deführerin in Bezug auf die Berücksichtigung der Töchter zur Berechnung der Zu satzleistungen abzuweisen. Die Formulierung, auf die Einsprache werde „nicht eingetreten“, ist deshalb als Versehen zu betrach ten, welches darauf zurück zuführen ist, dass in Art. 43 Abs. 3 ATSG von einem Nichteintreten bei unent schuldbarem Nichtmitwirken die Rede ist, welches sich aber auf ein gestelltes Leistungsbegehren und nicht auf das gegen eine ergan gene Verfügung erhobene Rechtsmittel bezieht. 3.4

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin nach der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen mehrfach auf ge fordert hatte, Unterlagen betreffend die beiden Töchter (Schule, Ausbildung, Lehrlingslohn etc.) einzureichen (vgl. Urk. 10/19-, Urk. 10/21, Urk. 10/23, Urk. 10/25-26, Urk. 10/31; vgl. auch Urk. 10/33). Die Beschwerdeführerin kam diesen Aufforderungen bezüglich des Einreichens von Unterlagen nicht nach, sondern machte lediglich vage Ausführungen zum Ausbildungsstand, Lohn etc. der Töchter, ohne dies zu belegen (Urk. 10/20, Urk. 10/22, Urk. 10/24, Urk. 10/ 30, Urk. 10/32, Urk. 10/53).

Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 (Urk. 10/57) machte die Beschwerde geg nerin die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie trotz unzähliger Auf forderungen während mehr als neun Monaten keinerlei Unterlagen betreffend die Töchter eingereicht habe und die Töchter deshalb bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden könnten (S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin nun bereits seit mehr als einem Jahr wisse, welche Unterlagen und Angaben betreffend die Töchter benötigt würden und der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt worden sei, wo sie die Unterlagen beschaffen könne. Schliesslich forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwer de führerin ein letztes Mal auf, die verlangten Unterlagen bis spätestens am 21. März 2016 einzureichen, ansonsten auf die Einsprache diesbezüglich nicht eingetreten werde (S. 3 unten).

Im Schreiben vom 19. März 2016 (Urk. 10/59) machte die Beschwerdeführerin wiederum einige Angaben zu den Töchtern, ohne diese jedoch mit den gefor der ten Unterlagen zu belegen, und reichte lediglich einen Lehrvertrag (Urk. 10/58) ein. In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwer deführerin auf Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung der Töchter (vgl. Urk. 10/35-36, Urk. 10/V1). 3.5

Indem die Beschwerdeführerin trotz der zahlreichen Aufforderungen der Be schwer degegnerin nie die geforderten Unterlagen einreichte, hat sie in nicht nur leichter Weise gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen. Mit der unterlassenen Reaktion auf die Schrei ben

der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin es am Min destmass an Mi t wirkung, welche von ihr erwartet werden konnte, fehlen lassen und ihre Mit wirkungspflicht damit verletzt. So hätte die Be schwer deführerin in den zahlreichen ihr angesetzten Fristen wenigstens dieje ni gen Unterlagen einreichen können, auf welche sie Zugriff hatte beziehungs weise welche sie hätte beschaffen können. Die Beschwerdeführerin tat jedoch nichts dergleichen. Vielmehr forderte sie von der Beschwerdegegnerin, hypothe tische Werte betreffend die Töchter in die Berechnung einzusetzen. 3.6

Aus den Akten geht demnach hervor, dass die Beschwerdeführerin trotz mehr facher schriftlicher und mit Fristansetzung verbundener Aufforderung sowie nach unmiss verständlicher Androhung der Rechtsnachteile die geforderten Unte r lagen betreffend die Töchter nicht eingereicht hat. Ohne umfassende Abklärung der wirtschaftlichen und persönlichen V erhältnisse der Töchter ist es nicht mög lich, diese in die Berechnung für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und allfällig e weitere Zusatz leistungen miteinzubeziehen. E s gehört zur Mitwirkungspflicht der v ersicherten Person, dass sie die ein v erlangten Belege ordnungsgemäss de r Durchführungsstelle einreicht (BGE 121 V 204 E. 6a).

Demnach erweist sich das Vor gehen der Beschwerdegegnerin als kor rekt. 4. 4.1

Betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehe mannes der Beschwerdeführerin gilt Folgendes:

Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist von den tatsächlichen Verhält nissen nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Ar beits marktes aus zugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönli chen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-be rech tigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Erwerbsein kommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, S. 156). 4.2

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin reichte die Beschwerde führerin nicht nur eine Zusammenstellung von zehn E-Mails mit Absagen auf Bewerbungen ihres Ehemannes von April 2016 an Nachweisen ein, sondern belegte die Arbeitsbemühungen ihres Ehemannes vielmehr mit schriftlichen Absagen sowie den dazugehörigen Stelleninseraten für die Monate Januar (Urk. 10/66; 10 Bewerbungen), Februar (Urk. 10/67; 10 Bewerbungen), März (Urk. 10/68; 10 Bewerbungen), April (Urk. 10/60a; 10 Bewerbungen), Mai (Urk. 10/64; 10 Bewerbungen), Juni (Urk. 10/71; 8 Bewerbungen) und Juli (Urk. 10/72; 2 Bewerbungen) des Jahres 2016. Zudem wurde auch das Motiva tions schreiben des Ehemannes, welches jeweils angepasst werde, eingereicht (Urk. 10/64a). Den eingereichten Stelleninseraten ist sodann zu entnehmen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin auf ernst zu nehmende Inserate seinem Bildungsniveau entsprechend und nicht „aufs Geratewohl“ auf irgend welche Stellenausschreibungen oder spontan beworben hat. Die Bewerbungen sind ausserdem weder telefonisch noch persönlich, sondern schriftlich erfolgt. Der Ehemann hat sich demnach rechtsprechungsgemäss um offene Arbeits gelegenheiten bemüht, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertrags abschluss erheblich grösser sind als beispielsweise bei Blindbewerbungen. Seine Bewerbungen sind demnach sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17 wonach mindestens zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat zu erfolgen haben) als genügend zu bewerten, womit vor liegend entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin durchaus von ernsthaften Arbeitsbemühungen die Rede sein kann. 4.3

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auch für die Jahre 2015 und 2016 auf die Zahlen des Jahres 2014 beziehungsweise auf ein hypothetisches Erwerbs einkommen abzustellen, kann nach dem Gesagten nicht geschützt werden. Viel mehr hätte sie die erfolglosen Stellenbemühungen prüfen müssen, zumal diese geeignet sind, zur Annahme zu führen, dass eine Erwerbsfähigkeit nicht ver wer tet werden kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159). Die Beschwerdegegnerin darf demnach lediglich das effektiv erzielte Einkommen des Ehemannes der Beschwer deführerin anrechnen. 4.4

Aus den Lohnausweisen des Jahres 2015 geht ein Erwerbseinkommen von Fr. 20‘439.-- hervor (Urk. 10/55-56), welches zu Fr. 12‘626.-- anrechenbar ist (Fr. 20‘439.-- minus Freibetrag von Fr. 1‘500.--, 2/3 davon), zudem wurden dem Ehemann Arbeitslosengelder in der Höhe von Fr. 22‘955.-- (Urk. 10/54) aus be zahlt, was vorliegend Einnahmen des Ehemannes von total Fr. 35‘581.-- für das Jahr 2015 ergibt.

Zu diesen Einnahmen sind die unbestrittenen Einkommen der Beschwerde führerin von Fr. 5‘424.-- (Renten der Invalidenversicherung) sowie von Fr. 3‘240.-- (Leistungen der Krankenkasse) hinzuzurechnen, was Gesamtein nah men des Ehepaars von Fr. 44‘245.-- für das Jahr 2015 ergibt.

Deshalb ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie den Leistungsanspruch ab 2015 unter Anrechnung des effektiven Einkommens des Ehemannes ermittle und dar über neu verfüge. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 13. Juni 2016 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 und 2016 ein hypothetisches Ein kommen des Ehemannes angerechnet wurde und die Sache wird an die Beschwer de gegnerin zurückgewiesen, damit sie gemäss den Erwägungen ver fa hre. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 196 0, bezieht eine ga nze Rente der Invalidenversi che rung . Am 31 . Oktober 20 14 meldete sie sich bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an

(Urk. 10 / 83).

Mit Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 10/35) verneinte die Durchfüh rungs stelle infolge eines Einnahmeüberschusses einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen. Dagegen erhob die Versicherte am 29. September 2015 Ein spra che (Urk. 10/39) und beanstandete insbesondere die Höhe des dem Ehemann angerechneten Erwerbseinkommens.

Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 (Urk. 10/51-52, Urk. 10/V3) wurde die Ver fü gung vom 25. August 2015 in Wiedererwägung gezogen und das Erwerbs ein kommen des Ehemannes der Versicherten nach den neuen Ermittlungen korri giert. Infolge eines nach wie vor bestehenden Einnahmeüberschusses wurde der Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen auch mit der Neuberechnung verneint. Die von der Versicherten am 22. Februar 2016 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 10/53) wurde von der Durchführungsstelle mit Ein spracheent scheid vom 13. Juni 2016 (Urk. 10/V5 = Urk. 2) abgewiesen.

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.2 Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL).

E. 1.3 Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bun des (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die ob liga torische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG).

E. 1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergän zungs leistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahr es vorhandene Vermögen massgebend.

E. 2 Die Versicherte erhob am 19. August 2016 (Urk. 1), ergänzt am 17. September 2016 (Urk. 6), Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom 13. Juni 2016 (Urk . 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei das tat sächliche Einkommen des Ehemannes in den Berechnungen zu berücksichtigen, da sie ausreichende und ernsthafte Arbeitsbemühungen nachgewiesen hätten. Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 (Urk. 9) die Abweisung der Be schwer de, was der Beschwerdeführerin am 29. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann trotz erneuter mehrfacher Auf for derung die nötigen Unterlagen betreffend die Töchter nicht eingereicht hätten. Es sei ihnen eine letzte Frist bis zum 21. März 2016 gewährt worden, um die verlangten Unterlagen einzureichen, dies mit der Androhung, dass auf die Ein sprache nicht eingetreten werde, falls die Unterlagen bis dann nicht vorlägen. Da die Unterlagen weiterhin nicht eingereicht worden seien, sei auf die Einspra che nicht einzutreten, soweit es um die Berücksichtigung der beiden Töchter bei der Berechnung der Zusatzleistungen gehe (S. 2 oben).

Was das anrechenbare Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerde füh rerin betreffe, so sei mit Schreiben vom 15. Januar 2016 mitgeteilt worden, dass für die Jahre 2015 und 2016 die Werte des Jahres 2014 übernommen würden. Falls diese Werte nicht zutreffen sollten, müsse dies nachgewiesen und die vollständigen Unterlagen eingereicht werden, aus welchen die tatsächlich erziel ten Einkünfte hervorgingen. Falls die Einkünfte 2015 und 2016 tiefer als die Werte von 2014 sein sollten, könne jedoch nicht das in den beiden Jahren tat sächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet werden. In diesem Fall sei ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 60‘000.-- anzurechnen, ausser es werde nachgewiesen, dass der Ehemann sich ausreichend, aber erfolglos um Arbeit bemüht habe. Dies sei dann umfassend zu belegen. Der Ehemann habe bisher an Nachweisen für seine Arbeitsbemühungen einzig eine Zusammen stellung von zehn E-Mails von April 2016 mit Absagen auf Bewerbungen ein gereicht. Allein aus diesen E-Mails liessen sich die Arbeitsbemühungen des Ehemannes nicht beurteilen. Aufgrund der bisher eingereichten Unterlagen seien keine ausreichenden und ernsthaften Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Somit müsste nun eigentlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 60‘000.-- angerechnet werden. Darauf könne jedoch verzichtet werden, weil sich dadurch der Einnahmeüberschuss noch vergrössern und am Ergebnis nichts ändern würde.

E. 2.2 D emgegenüber stellte sich die Beschwerdeführe rin sinngemäss auf den Stand punkt (Urk. 1, Urk. 6), bisher seien die Bewerbungsbemühungen ihres Ehemannes von Januar bis Juni 2016 eingereicht worden. Es sei deshalb bis heute nicht ganz klar, was genau einzureichen sei, wenn dies so nicht akzeptiert werde. Sie hätten sich daran orientiert, was beim RAV üblich sei, das heisse zehn Bewerbungs be mühungen pro Monat.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatz leis tungen, insbesondere ob dem Ehemann der Beschwerdeführerin das tatsächlich erzielte oder ein hypothetisches Ein kommen von Fr. 60‘000 .-- jährlich anzu rechnen ist.

E. 3 ATSG).

E. 3.1 Das sozial v ersicherungsrechtliche V erwaltungs- und V erwaltungsgerichts be sc hwer de v erfahren ist v om Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem V er wal tung und Sozial v ersicherungsgericht v on sich aus für die richtige und v oll stän dige Abklärung des Sach v erhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mit wirkungspflicht der v ersicherten Person (BGE

120

V

357 E. 1a mit zahlrei chen Hinweisen = RKU V 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, ist für alle leistungsbegrün denden Umstände beweispflichtig und muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Ent scheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edi tion v on Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit v ernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 E.

2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts K 150/03 v om 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 3.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43

Abs .

E. 3.3 Aus dem Text des Einspracheentscheides vom 13. Juli 2016 (Urk. 2) ergibt sich zweifelsfrei die Absicht der Beschwerdegegnerin, die Einsprache der Beschwer deführerin in Bezug auf die Berücksichtigung der Töchter zur Berechnung der Zu satzleistungen abzuweisen. Die Formulierung, auf die Einsprache werde „nicht eingetreten“, ist deshalb als Versehen zu betrach ten, welches darauf zurück zuführen ist, dass in Art. 43 Abs. 3 ATSG von einem Nichteintreten bei unent schuldbarem Nichtmitwirken die Rede ist, welches sich aber auf ein gestelltes Leistungsbegehren und nicht auf das gegen eine ergan gene Verfügung erhobene Rechtsmittel bezieht.

E. 3.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin nach der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen mehrfach auf ge fordert hatte, Unterlagen betreffend die beiden Töchter (Schule, Ausbildung, Lehrlingslohn etc.) einzureichen (vgl. Urk. 10/19-, Urk. 10/21, Urk. 10/23, Urk. 10/25-26, Urk. 10/31; vgl. auch Urk. 10/33). Die Beschwerdeführerin kam diesen Aufforderungen bezüglich des Einreichens von Unterlagen nicht nach, sondern machte lediglich vage Ausführungen zum Ausbildungsstand, Lohn etc. der Töchter, ohne dies zu belegen (Urk. 10/20, Urk. 10/22, Urk. 10/24, Urk. 10/ 30, Urk. 10/32, Urk. 10/53).

Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 (Urk. 10/57) machte die Beschwerde geg nerin die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie trotz unzähliger Auf forderungen während mehr als neun Monaten keinerlei Unterlagen betreffend die Töchter eingereicht habe und die Töchter deshalb bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden könnten (S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin nun bereits seit mehr als einem Jahr wisse, welche Unterlagen und Angaben betreffend die Töchter benötigt würden und der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt worden sei, wo sie die Unterlagen beschaffen könne. Schliesslich forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwer de führerin ein letztes Mal auf, die verlangten Unterlagen bis spätestens am 21. März 2016 einzureichen, ansonsten auf die Einsprache diesbezüglich nicht eingetreten werde (S. 3 unten).

Im Schreiben vom 19. März 2016 (Urk. 10/59) machte die Beschwerdeführerin wiederum einige Angaben zu den Töchtern, ohne diese jedoch mit den gefor der ten Unterlagen zu belegen, und reichte lediglich einen Lehrvertrag (Urk. 10/58) ein. In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwer deführerin auf Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung der Töchter (vgl. Urk. 10/35-36, Urk. 10/V1).

E. 3.5 Indem die Beschwerdeführerin trotz der zahlreichen Aufforderungen der Be schwer degegnerin nie die geforderten Unterlagen einreichte, hat sie in nicht nur leichter Weise gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen. Mit der unterlassenen Reaktion auf die Schrei ben

der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin es am Min destmass an Mi t wirkung, welche von ihr erwartet werden konnte, fehlen lassen und ihre Mit wirkungspflicht damit verletzt. So hätte die Be schwer deführerin in den zahlreichen ihr angesetzten Fristen wenigstens dieje ni gen Unterlagen einreichen können, auf welche sie Zugriff hatte beziehungs weise welche sie hätte beschaffen können. Die Beschwerdeführerin tat jedoch nichts dergleichen. Vielmehr forderte sie von der Beschwerdegegnerin, hypothe tische Werte betreffend die Töchter in die Berechnung einzusetzen.

E. 3.6 Aus den Akten geht demnach hervor, dass die Beschwerdeführerin trotz mehr facher schriftlicher und mit Fristansetzung verbundener Aufforderung sowie nach unmiss verständlicher Androhung der Rechtsnachteile die geforderten Unte r lagen betreffend die Töchter nicht eingereicht hat. Ohne umfassende Abklärung der wirtschaftlichen und persönlichen V erhältnisse der Töchter ist es nicht mög lich, diese in die Berechnung für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und allfällig e weitere Zusatz leistungen miteinzubeziehen. E s gehört zur Mitwirkungspflicht der v ersicherten Person, dass sie die ein v erlangten Belege ordnungsgemäss de r Durchführungsstelle einreicht (BGE 121 V 204 E. 6a).

Demnach erweist sich das Vor gehen der Beschwerdegegnerin als kor rekt.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 4.1 Betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehe mannes der Beschwerdeführerin gilt Folgendes:

Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist von den tatsächlichen Verhält nissen nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Ar beits marktes aus zugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönli chen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-be rech tigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Erwerbsein kommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, S. 156).

E. 4.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin reichte die Beschwerde führerin nicht nur eine Zusammenstellung von zehn E-Mails mit Absagen auf Bewerbungen ihres Ehemannes von April 2016 an Nachweisen ein, sondern belegte die Arbeitsbemühungen ihres Ehemannes vielmehr mit schriftlichen Absagen sowie den dazugehörigen Stelleninseraten für die Monate Januar (Urk. 10/66; 10 Bewerbungen), Februar (Urk. 10/67; 10 Bewerbungen), März (Urk. 10/68; 10 Bewerbungen), April (Urk. 10/60a; 10 Bewerbungen), Mai (Urk. 10/64; 10 Bewerbungen), Juni (Urk. 10/71; 8 Bewerbungen) und Juli (Urk. 10/72; 2 Bewerbungen) des Jahres 2016. Zudem wurde auch das Motiva tions schreiben des Ehemannes, welches jeweils angepasst werde, eingereicht (Urk. 10/64a). Den eingereichten Stelleninseraten ist sodann zu entnehmen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin auf ernst zu nehmende Inserate seinem Bildungsniveau entsprechend und nicht „aufs Geratewohl“ auf irgend welche Stellenausschreibungen oder spontan beworben hat. Die Bewerbungen sind ausserdem weder telefonisch noch persönlich, sondern schriftlich erfolgt. Der Ehemann hat sich demnach rechtsprechungsgemäss um offene Arbeits gelegenheiten bemüht, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertrags abschluss erheblich grösser sind als beispielsweise bei Blindbewerbungen. Seine Bewerbungen sind demnach sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17 wonach mindestens zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat zu erfolgen haben) als genügend zu bewerten, womit vor liegend entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin durchaus von ernsthaften Arbeitsbemühungen die Rede sein kann.

E. 4.3 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auch für die Jahre 2015 und 2016 auf die Zahlen des Jahres 2014 beziehungsweise auf ein hypothetisches Erwerbs einkommen abzustellen, kann nach dem Gesagten nicht geschützt werden. Viel mehr hätte sie die erfolglosen Stellenbemühungen prüfen müssen, zumal diese geeignet sind, zur Annahme zu führen, dass eine Erwerbsfähigkeit nicht ver wer tet werden kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159). Die Beschwerdegegnerin darf demnach lediglich das effektiv erzielte Einkommen des Ehemannes der Beschwer deführerin anrechnen.

E. 4.4 Aus den Lohnausweisen des Jahres 2015 geht ein Erwerbseinkommen von Fr. 20‘439.-- hervor (Urk. 10/55-56), welches zu Fr. 12‘626.-- anrechenbar ist (Fr. 20‘439.-- minus Freibetrag von Fr. 1‘500.--, 2/3 davon), zudem wurden dem Ehemann Arbeitslosengelder in der Höhe von Fr. 22‘955.-- (Urk. 10/54) aus be zahlt, was vorliegend Einnahmen des Ehemannes von total Fr. 35‘581.-- für das Jahr 2015 ergibt.

Zu diesen Einnahmen sind die unbestrittenen Einkommen der Beschwerde führerin von Fr. 5‘424.-- (Renten der Invalidenversicherung) sowie von Fr. 3‘240.-- (Leistungen der Krankenkasse) hinzuzurechnen, was Gesamtein nah men des Ehepaars von Fr. 44‘245.-- für das Jahr 2015 ergibt.

Deshalb ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie den Leistungsanspruch ab 2015 unter Anrechnung des effektiven Einkommens des Ehemannes ermittle und dar über neu verfüge. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 13. Juni 2016 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 und 2016 ein hypothetisches Ein kommen des Ehemannes angerechnet wurde und die Sache wird an die Beschwer de gegnerin zurückgewiesen, damit sie gemäss den Erwägungen ver fa hre. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00115

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 12. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 196 0, bezieht eine ga nze Rente der Invalidenversi che rung . Am 31 . Oktober 20 14 meldete sie sich bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an

(Urk. 10 / 83).

Mit Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 10/35) verneinte die Durchfüh rungs stelle infolge eines Einnahmeüberschusses einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen. Dagegen erhob die Versicherte am 29. September 2015 Ein spra che (Urk. 10/39) und beanstandete insbesondere die Höhe des dem Ehemann angerechneten Erwerbseinkommens.

Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 (Urk. 10/51-52, Urk. 10/V3) wurde die Ver fü gung vom 25. August 2015 in Wiedererwägung gezogen und das Erwerbs ein kommen des Ehemannes der Versicherten nach den neuen Ermittlungen korri giert. Infolge eines nach wie vor bestehenden Einnahmeüberschusses wurde der Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen auch mit der Neuberechnung verneint. Die von der Versicherten am 22. Februar 2016 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 10/53) wurde von der Durchführungsstelle mit Ein spracheent scheid vom 13. Juni 2016 (Urk. 10/V5 = Urk. 2) abgewiesen. 2.

Die Versicherte erhob am 19. August 2016 (Urk. 1), ergänzt am 17. September 2016 (Urk. 6), Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom 13. Juni 2016 (Urk . 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei das tat sächliche Einkommen des Ehemannes in den Berechnungen zu berücksichtigen, da sie ausreichende und ernsthafte Arbeitsbemühungen nachgewiesen hätten. Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 (Urk. 9) die Abweisung der Be schwer de, was der Beschwerdeführerin am 29. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). 1.3

Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bun des (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die ob liga torische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG). 1.4

Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergän zungs leistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahr es vorhandene Vermögen massgebend. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann trotz erneuter mehrfacher Auf for derung die nötigen Unterlagen betreffend die Töchter nicht eingereicht hätten. Es sei ihnen eine letzte Frist bis zum 21. März 2016 gewährt worden, um die verlangten Unterlagen einzureichen, dies mit der Androhung, dass auf die Ein sprache nicht eingetreten werde, falls die Unterlagen bis dann nicht vorlägen. Da die Unterlagen weiterhin nicht eingereicht worden seien, sei auf die Einspra che nicht einzutreten, soweit es um die Berücksichtigung der beiden Töchter bei der Berechnung der Zusatzleistungen gehe (S. 2 oben).

Was das anrechenbare Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerde füh rerin betreffe, so sei mit Schreiben vom 15. Januar 2016 mitgeteilt worden, dass für die Jahre 2015 und 2016 die Werte des Jahres 2014 übernommen würden. Falls diese Werte nicht zutreffen sollten, müsse dies nachgewiesen und die vollständigen Unterlagen eingereicht werden, aus welchen die tatsächlich erziel ten Einkünfte hervorgingen. Falls die Einkünfte 2015 und 2016 tiefer als die Werte von 2014 sein sollten, könne jedoch nicht das in den beiden Jahren tat sächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet werden. In diesem Fall sei ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 60‘000.-- anzurechnen, ausser es werde nachgewiesen, dass der Ehemann sich ausreichend, aber erfolglos um Arbeit bemüht habe. Dies sei dann umfassend zu belegen. Der Ehemann habe bisher an Nachweisen für seine Arbeitsbemühungen einzig eine Zusammen stellung von zehn E-Mails von April 2016 mit Absagen auf Bewerbungen ein gereicht. Allein aus diesen E-Mails liessen sich die Arbeitsbemühungen des Ehemannes nicht beurteilen. Aufgrund der bisher eingereichten Unterlagen seien keine ausreichenden und ernsthaften Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Somit müsste nun eigentlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 60‘000.-- angerechnet werden. Darauf könne jedoch verzichtet werden, weil sich dadurch der Einnahmeüberschuss noch vergrössern und am Ergebnis nichts ändern würde. 2.2

D emgegenüber stellte sich die Beschwerdeführe rin sinngemäss auf den Stand punkt (Urk. 1, Urk. 6), bisher seien die Bewerbungsbemühungen ihres Ehemannes von Januar bis Juni 2016 eingereicht worden. Es sei deshalb bis heute nicht ganz klar, was genau einzureichen sei, wenn dies so nicht akzeptiert werde. Sie hätten sich daran orientiert, was beim RAV üblich sei, das heisse zehn Bewerbungs be mühungen pro Monat. 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatz leis tungen, insbesondere ob dem Ehemann der Beschwerdeführerin das tatsächlich erzielte oder ein hypothetisches Ein kommen von Fr. 60‘000 .-- jährlich anzu rechnen ist. 3. 3.1

Das sozial v ersicherungsrechtliche V erwaltungs- und V erwaltungsgerichts be sc hwer de v erfahren ist v om Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem V er wal tung und Sozial v ersicherungsgericht v on sich aus für die richtige und v oll stän dige Abklärung des Sach v erhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mit wirkungspflicht der v ersicherten Person (BGE

120

V

357 E. 1a mit zahlrei chen Hinweisen = RKU V 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, ist für alle leistungsbegrün denden Umstände beweispflichtig und muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Ent scheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edi tion v on Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit v ernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 E.

2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts K 150/03 v om 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen). 3.2

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43

Abs . 3

ATSG). 3.3

Aus dem Text des Einspracheentscheides vom 13. Juli 2016 (Urk. 2) ergibt sich zweifelsfrei die Absicht der Beschwerdegegnerin, die Einsprache der Beschwer deführerin in Bezug auf die Berücksichtigung der Töchter zur Berechnung der Zu satzleistungen abzuweisen. Die Formulierung, auf die Einsprache werde „nicht eingetreten“, ist deshalb als Versehen zu betrach ten, welches darauf zurück zuführen ist, dass in Art. 43 Abs. 3 ATSG von einem Nichteintreten bei unent schuldbarem Nichtmitwirken die Rede ist, welches sich aber auf ein gestelltes Leistungsbegehren und nicht auf das gegen eine ergan gene Verfügung erhobene Rechtsmittel bezieht. 3.4

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin nach der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen mehrfach auf ge fordert hatte, Unterlagen betreffend die beiden Töchter (Schule, Ausbildung, Lehrlingslohn etc.) einzureichen (vgl. Urk. 10/19-, Urk. 10/21, Urk. 10/23, Urk. 10/25-26, Urk. 10/31; vgl. auch Urk. 10/33). Die Beschwerdeführerin kam diesen Aufforderungen bezüglich des Einreichens von Unterlagen nicht nach, sondern machte lediglich vage Ausführungen zum Ausbildungsstand, Lohn etc. der Töchter, ohne dies zu belegen (Urk. 10/20, Urk. 10/22, Urk. 10/24, Urk. 10/ 30, Urk. 10/32, Urk. 10/53).

Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 (Urk. 10/57) machte die Beschwerde geg nerin die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie trotz unzähliger Auf forderungen während mehr als neun Monaten keinerlei Unterlagen betreffend die Töchter eingereicht habe und die Töchter deshalb bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden könnten (S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin nun bereits seit mehr als einem Jahr wisse, welche Unterlagen und Angaben betreffend die Töchter benötigt würden und der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt worden sei, wo sie die Unterlagen beschaffen könne. Schliesslich forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwer de führerin ein letztes Mal auf, die verlangten Unterlagen bis spätestens am 21. März 2016 einzureichen, ansonsten auf die Einsprache diesbezüglich nicht eingetreten werde (S. 3 unten).

Im Schreiben vom 19. März 2016 (Urk. 10/59) machte die Beschwerdeführerin wiederum einige Angaben zu den Töchtern, ohne diese jedoch mit den gefor der ten Unterlagen zu belegen, und reichte lediglich einen Lehrvertrag (Urk. 10/58) ein. In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwer deführerin auf Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung der Töchter (vgl. Urk. 10/35-36, Urk. 10/V1). 3.5

Indem die Beschwerdeführerin trotz der zahlreichen Aufforderungen der Be schwer degegnerin nie die geforderten Unterlagen einreichte, hat sie in nicht nur leichter Weise gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen. Mit der unterlassenen Reaktion auf die Schrei ben

der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin es am Min destmass an Mi t wirkung, welche von ihr erwartet werden konnte, fehlen lassen und ihre Mit wirkungspflicht damit verletzt. So hätte die Be schwer deführerin in den zahlreichen ihr angesetzten Fristen wenigstens dieje ni gen Unterlagen einreichen können, auf welche sie Zugriff hatte beziehungs weise welche sie hätte beschaffen können. Die Beschwerdeführerin tat jedoch nichts dergleichen. Vielmehr forderte sie von der Beschwerdegegnerin, hypothe tische Werte betreffend die Töchter in die Berechnung einzusetzen. 3.6

Aus den Akten geht demnach hervor, dass die Beschwerdeführerin trotz mehr facher schriftlicher und mit Fristansetzung verbundener Aufforderung sowie nach unmiss verständlicher Androhung der Rechtsnachteile die geforderten Unte r lagen betreffend die Töchter nicht eingereicht hat. Ohne umfassende Abklärung der wirtschaftlichen und persönlichen V erhältnisse der Töchter ist es nicht mög lich, diese in die Berechnung für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und allfällig e weitere Zusatz leistungen miteinzubeziehen. E s gehört zur Mitwirkungspflicht der v ersicherten Person, dass sie die ein v erlangten Belege ordnungsgemäss de r Durchführungsstelle einreicht (BGE 121 V 204 E. 6a).

Demnach erweist sich das Vor gehen der Beschwerdegegnerin als kor rekt. 4. 4.1

Betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehe mannes der Beschwerdeführerin gilt Folgendes:

Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist von den tatsächlichen Verhält nissen nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Ar beits marktes aus zugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönli chen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-be rech tigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Erwerbsein kommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, S. 156). 4.2

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin reichte die Beschwerde führerin nicht nur eine Zusammenstellung von zehn E-Mails mit Absagen auf Bewerbungen ihres Ehemannes von April 2016 an Nachweisen ein, sondern belegte die Arbeitsbemühungen ihres Ehemannes vielmehr mit schriftlichen Absagen sowie den dazugehörigen Stelleninseraten für die Monate Januar (Urk. 10/66; 10 Bewerbungen), Februar (Urk. 10/67; 10 Bewerbungen), März (Urk. 10/68; 10 Bewerbungen), April (Urk. 10/60a; 10 Bewerbungen), Mai (Urk. 10/64; 10 Bewerbungen), Juni (Urk. 10/71; 8 Bewerbungen) und Juli (Urk. 10/72; 2 Bewerbungen) des Jahres 2016. Zudem wurde auch das Motiva tions schreiben des Ehemannes, welches jeweils angepasst werde, eingereicht (Urk. 10/64a). Den eingereichten Stelleninseraten ist sodann zu entnehmen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin auf ernst zu nehmende Inserate seinem Bildungsniveau entsprechend und nicht „aufs Geratewohl“ auf irgend welche Stellenausschreibungen oder spontan beworben hat. Die Bewerbungen sind ausserdem weder telefonisch noch persönlich, sondern schriftlich erfolgt. Der Ehemann hat sich demnach rechtsprechungsgemäss um offene Arbeits gelegenheiten bemüht, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertrags abschluss erheblich grösser sind als beispielsweise bei Blindbewerbungen. Seine Bewerbungen sind demnach sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17 wonach mindestens zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat zu erfolgen haben) als genügend zu bewerten, womit vor liegend entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin durchaus von ernsthaften Arbeitsbemühungen die Rede sein kann. 4.3

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auch für die Jahre 2015 und 2016 auf die Zahlen des Jahres 2014 beziehungsweise auf ein hypothetisches Erwerbs einkommen abzustellen, kann nach dem Gesagten nicht geschützt werden. Viel mehr hätte sie die erfolglosen Stellenbemühungen prüfen müssen, zumal diese geeignet sind, zur Annahme zu führen, dass eine Erwerbsfähigkeit nicht ver wer tet werden kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159). Die Beschwerdegegnerin darf demnach lediglich das effektiv erzielte Einkommen des Ehemannes der Beschwer deführerin anrechnen. 4.4

Aus den Lohnausweisen des Jahres 2015 geht ein Erwerbseinkommen von Fr. 20‘439.-- hervor (Urk. 10/55-56), welches zu Fr. 12‘626.-- anrechenbar ist (Fr. 20‘439.-- minus Freibetrag von Fr. 1‘500.--, 2/3 davon), zudem wurden dem Ehemann Arbeitslosengelder in der Höhe von Fr. 22‘955.-- (Urk. 10/54) aus be zahlt, was vorliegend Einnahmen des Ehemannes von total Fr. 35‘581.-- für das Jahr 2015 ergibt.

Zu diesen Einnahmen sind die unbestrittenen Einkommen der Beschwerde führerin von Fr. 5‘424.-- (Renten der Invalidenversicherung) sowie von Fr. 3‘240.-- (Leistungen der Krankenkasse) hinzuzurechnen, was Gesamtein nah men des Ehepaars von Fr. 44‘245.-- für das Jahr 2015 ergibt.

Deshalb ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie den Leistungsanspruch ab 2015 unter Anrechnung des effektiven Einkommens des Ehemannes ermittle und dar über neu verfüge. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 13. Juni 2016 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 und 2016 ein hypothetisches Ein kommen des Ehemannes angerechnet wurde und die Sache wird an die Beschwer de gegnerin zurückgewiesen, damit sie gemäss den Erwägungen ver fa hre. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach