Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1959, bezieht seit Januar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und erhielt seit Oktober 2003 Zusatzleistungen der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV.
Anlässlich einer periodischen Überprüfung wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2016 der Anspruch auf Zusatzleistungen ab März 2016 verneint mit der Be grün dung, dass die anerkannten Ausgaben gering er seien als die anrechenbaren Einnahmen ( Urk. 9/117-118 ). Dagegen er hob der Versicherte am 2 8. Februar 2016
Einsprache (Urk. 9 / 119 ), welche d ie Durchführungsstelle m it Einspracheent scheid vom 1 9. Juli 2016 abwies (Urk. 9 / V23 = Urk. 2). 2 .
Der Versicherte erhob am 2 9. Juli 201 6 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid de r Durchführungsstelle vom 19 . Juli 201 6 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihm wieder Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit Eingabe vom 2 6. August 2016 ( Urk.
6) reichte der Versicherte Dok u mente zu den Akten ( Urk. 7/0-12). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2016 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk.
8 ), was dem Beschwerdeführer am 15 . September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2
Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), bei Altersrentnerinnen und Altersrentner ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr . 37'500.- - über steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansp rechende Person verzichtet hat .
Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG). 1.3
Für die Bemessung des Mietwertes unter anderem der vom Eigentümer bewohn ten Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). 1.4
Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Be rech nung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Be rech nung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergän zungs leistung
ausser Betrac ht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV ). Die Auf tei lung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV ).
Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, ver hindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen. So vor allem , wenn die Auf teilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139). 1.5
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten Ein nahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23
Abs. 1 ELV). 2.
Im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) verneinte die Beschwerdegegnerin infolge eines Einnahmenüberschusses einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zu satzleistungen für die Zeit ab 1. März 201 6 . Berechnungsgrundlage dafür bildet e die Verfügung vom 4 . Februar 201 6 (Urk. 9 / 117-118 ). Gegen diese Berechnung brachte der Beschwerdeführer einspracheweise (Urk. 9 / 119-119a ) und in seiner Be schwerde vom 29 . Juli 201 6 ( Urk. 1) verschiedene Einwände vor, auf welche im Folgen den im Einzelnen einzugehen ist . 3. 3.1
Als Ausgaben rechtente die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den allgemeinen Lebensbedarf entsprechend Art. 10 Abs. 1. lit . a Ziff. 1 ELG Fr.
19‘2 9 0.-- an, was nicht zu beanstanden ist. 3.2
Die Ausgaben für die „Miete“ wurden aus Fr. 10‘000.-- entsprechend dem durch den Steuerkommissär festgesetzten Eigenmietwert (vgl.
Urk. 9/111b, Urk. 9/112) plus Nebenkosten in der Höhe von Fr. 1‘680. -- festgesetzt.
D ie mit Fr. 1‘680.-- veranschlagten Nebenkosten entsprechen dem in Art. 16a Abs. 1 und Abs. 3 ELV festgesetzten Pauschalbet rag und sind nicht zu bean standen. 3.3
G emäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG sind d ie Kosten für die obligatorische Kranken pflegeversicherung mit einem jährlichen Pauschalbetrag einzusetzen und haben der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obli ga torische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unf alldeckung) zu ent spre chen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat gestützt auf Art. 54a Abs. 3 ELV in Art. 2 der Verordnung üb er die Durchschnittsprämien 2016 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleis tungen be züglich des Kantons Zürich drei Prämienregionen festgele gt. Die Stadt
Zürich fällt in die Prämienregion 1 , wonach für Erwachsene eine Durch schnittsprämie von Fr. 5 ‘ 628 .-- angerechnet wird . Der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Betrag von Fr. 5 ‘ 628 . -- ist demnach nicht zu bean stan den . 3.4
Zusammenfassend erweisen sich die festgesetzten anrechenbaren Ausgaben im Umfang von Fr. 3 7 ‘ 100 .-- pro Jahr als korrekt. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er habe das Haus seiner Mutter im Jahre 2005 übernommen und mittels Erhöhung der Hypothekarschulden Kapital beschafft, um seine zwei Brüder auszuzahlen. Der Verkehrswert sei im Jahr 2004 mit Fr. 1‘200‘000.-- eingeschätzt worden.
Der ange rechnete Vermögensertrag aus der Liegenschaft sei viel zu hoch, er betrage lediglich Fr. 7‘135.--. Es bestehe ein Renovationsbedarf von mindestens Fr. 40‘000.-- pro Jahr. Derzeit seien ausserdem Rückzahlungen in Raten von monatlich Fr. 1‘000.-- für ein Darlehen des Bruders sowie Abzahlungsraten von monatlich Fr. 500.-- an eine Baufirma für die Erneuerung der Kanalisation zu leisten. Zudem sei in der Berechnung das angerechnete Vermögen insofern zu korrigieren, als die Schulden tatsächlich Fr. 1‘045‘093.-- betragen würden.
4.2
Diesbezügl ich wies die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid darauf hin, dass zum Verkehrswert der Liegenschaft eine Schätzung einer Fachperson aus dem Jahre 2004 vorliege, welche in Abwägung von Realwert und Ertragswert einen Verkehrswert als Mietobjekt von Fr. 1‘200‘000.-- nenne (vgl. Urk. 9/70). Weiter führte die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar aus, dass diese Verkehrs wertschätzung inzwischen zwölf Jahre alt und angesichts der allgemeinen Preis steigerung im Immobilienmarkt auf dem Stadtgebiet Z.___ kaum mehr zu treffend sei. Der Grundstückswert einer Fläche von 737
m 2 inklusive Gebäude grundfläche mit Lageklasse 5 in ruhiger, zentraler Lage in A.___ würde sich heute eher in der Gegend von Fr. 1‘600‘000.-- oder Fr. 1‘800‘000. -- bewegen, wobei eine solche Annahme selbstverständlich rein spekulativ sei . In der angefochtenen Verfügung sei deshalb und mit Blick auf den deutlichen Renovationsbedarf und die eher mittelmässige Bausubstanz zum Vorteil des Beschwerdeführers mit der Verkehrswertschätzung aus dem Jahre 2004 gerech net worden ( Urk. 2 S. 2 unten) .
Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind nachvollziehbar begründet und stehen im Einklang mit der Rechts- und Aktenlage, weshal b
sie nicht zu beanstanden sind. 4.3
Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese nach Art. 17 Abs. 4 ELV zum Verkehrswert einzusetzen. Wird nur ein Teil der Liegenschaft zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist der selbst bewohnte Teil zum Steuerwert und der übrige Teil zum Verkehrswert anzurechnen (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, 3. Auf lage , S. 1836).
4.4
Die Beschwerdegegnerin setzte bei der Berechnu ng des Liegenschaften-Vermö gens den Wert des vom Beschwerdeführer bewohnten Teils der Liegen schaft (1/3 ) entsprechend der Bewertung der Liegenschaft für die Steuerer klärung (Fr. 728‘000.--) mit Fr. 242‘667.-- fest. Den Wert des nicht selbstbe wohn ten , vermieteten Teils der Liegenschaft (2/3) setzte die Beschwerdegegnerin ent sprechend dem Verkehrswert (vgl. vorstehend E. 4.2) mit Fr. 800‘000.-- (2/3 von Fr. 1‘200‘ 000.--) fest. Davon zog sie den bei selbstbewohnten Lie gen schaften in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG gewährten Freibetrag von Fr. 112‘500.-- ab. Das so ermittelte Reinvermögen aus der Liegenschaft im Umfang von Fr. 930‘167.-- ist damit nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 2 S. 3) .
Die hypothekarische Gesamtbelastung benannte die Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid mit Fr. 1‘045‘093.55 ( Urk. 2 S. 3), was den Ausführungen des Beschwerdeführers entspricht und aufgrund der Akten ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.
4.5
Miet- und Pachtzinsen einer Liegenschaft sind bei den Einnahmen des Eigen tümers grundsätzlich in der vertraglichen Höhe anzurechnen. Nur wenn der vertraglich vereinbarte Miet- oder Pachtzins offensichtlich unter dem ortsüb lichen liegt, ist der Letztere als Vermögensertrag einzusetzen .
Dasselbe gilt für Fälle, in denen kein Mietzins vereinbart wurde, oder wenn die Liegenschaft leer steht, obwohl eine Vermietung möglich wäre (Rz 3433 . 03 der Weg lei tung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). Nach konstanter Recht spre chung ist zudem auch der Eigenmietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft zu den Einnahmen zu rechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2014 vom 1 3. März 2015).
Hinsichtlich der Berechnung des B ruttoertrages aus der Liegenschaft ist zu be rücksichtige n, dass der Beschwerdeführer zwei
Wohneinheit en der Liegenschaft
vermietet hat und daraus monatliche Einnahmen von
Fr. 4‘925.-- ( Fr. 2 ‘ 9 00 .-- und Fr. 2‘025.--) erzielt (vgl . Urk. 9 / 122 ). Die Beschwerdegegnerin errechnete somit
korrekterweise einen jährlichen Betrag von Fr. 59 ‘1 0 0.- -.
Der Mietwert der eigenen Wohnung wurde gemäss Einschätzung des Steuer kommissärs, welcher den Wert der Eigennutzung auf Fr. 10 ‘ 0 00.-- festgesetzt hat, übernommen (vgl. Urk. 2 S. 4) .
Damit resultiert aus der Vermietung und aus dem Eigenmietwert ein Bruttoer trag im Jahr von Fr. 6 9‘ 100 .--. Dies e
Aufstellung ist nicht zu beanstanden. 4. 6
Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich der Abzüge vom Bruttoertrag d er Liegenschaft weiter geltend, die Unterhaltskosten des Grundstückes seien höh er als die gew ährten 20 % des Bruttoertrages.
Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG gelten Gebäude unterhaltskosten und Hypo thekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als anerkannte Ausgaben.
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die Hypothekarzinsen im Rahmen der Berechnung des Nettoertrages der Liegenschaft im Umfang von Fr. 15 ‘ 137 .-- und somit vollumf änglich . So waren für die Fix- Hypothek im Umfang von Fr. 600 ‘000. -- in der Zeit von Januar bis Dezember 2014 Fr. 11 ‘ 100 . -- an Zinsen (vgl. Urk. 9 / 126 S. 1 ) und für die Flex-Rollover-Hypothek im Umfang von Fr. 380‘000.-- in derselben Zeit Fr. 4‘037.70 an Zinsen fällig (vgl. Urk. 9/126 S.
2). Weitere geschuldete Hypothekarzinse sind nicht belegt. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Zinsausweise für das Jahr 2015 zwar nicht vorlägen, sich die Hypothekar zinsen jedoch gemäss den einzelnen Belastungsanzeigen des Mietzinskontos bei der Credit Suisse in der gleichen Grössenordnung bewegen würden, als korrekt und nachvollziehbar erweisen (vgl. Urk. 9/121).
Was die Gebäudeunterhaltskosten anbelangt, sieht Art. 16 Abs. 1 ELV vor, dass hierfür der für die direkte Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalab zug gelte. Das Bundesgericht hat diesbezüglich die Gesetzmässigkeit dieser Be stimmung bestätigt und festgehalten, dass sie keineswegs zu einem stossenden Ergebnis führe und die Pauschalierung die über die Jahre hinweg unterschied lich hoch ausfallenden Unterhaltskosten aus gleiche und im Übrigen verhindert werden solle, dass eine vernachlässigte Liegenschaft auf Kosten der EL saniert werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.4) . Für eine Anrechnung der effektiven Unterhaltskosten besteht daher vorliegend kein Raum, und der von der Beschwerdegegnerin
gestützt auf die Verfügung der Fi nanzdirektion über die Pauschalisierung für den Unterhalt und die Verwal tung von Liegenschaften des Privatvermögens in der Höhe von 20 % veran schlag t e Pauschalabzug ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 2 S. 4 ). 4.7
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich in Bezug auf die Be rech nung des Liegenschaften-Vermögens und -Einkommens einerseits zwar k ein Rein ver mögen
ergibt , anderer seits jedoch ein Nettoertrag von Fr. 40 ‘ 143 . -- resu l tiert .
4.8
Unbestritten blieben hinsichtlich der anrechenbaren Einnahmen die von der Be schwerdegegnerin angerechneten Einnahmen aus der Rente der Eidgenössi schen Invalidenversicherung im Umfang von Fr. 19 ‘ 236.-- (vgl. Urk. 9 / 119 a S.
3 ). Hinzuzurechnen ist der festgelegte Nettoertrag der Liegenschaft von Fr. 40 ‘ 143 .-- (vgl. vorstehend E. 4. 7) , was totale Einnahmen in der Höhe von Fr. 59‘379. -- ergibt. 5.
Aufgrund des Gesagten stehen anrechenbaren Ausgaben in der Höhe von Fr. 3 7 ‘ 100 . -- (vgl. vorstehend E. 3.4) anrechenbare Einnahmen von Fr. 5 9 ‘ 379 .-- entgegen, was zu einem Einnahmeüberschuss von Fr. 22 ‘ 279 .-- führt.
D ie Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Anspruch des Beschwer deführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. März 201 6 verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1959, bezieht seit Januar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und erhielt seit Oktober 2003 Zusatzleistungen der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV.
Anlässlich einer periodischen Überprüfung wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2016 der Anspruch auf Zusatzleistungen ab März 2016 verneint mit der Be grün dung, dass die anerkannten Ausgaben gering er seien als die anrechenbaren Einnahmen ( Urk. 9/117-118 ). Dagegen er hob der Versicherte am
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 1.2 Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), bei Altersrentnerinnen und Altersrentner ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr . 37'500.- - über steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansp rechende Person verzichtet hat .
Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG).
E. 1.3 Für die Bemessung des Mietwertes unter anderem der vom Eigentümer bewohn ten Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
E. 1.4 Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Be rech nung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Be rech nung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergän zungs leistung
ausser Betrac ht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV ). Die Auf tei lung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV ).
Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, ver hindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen. So vor allem , wenn die Auf teilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).
E. 1.5 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten Ein nahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23
Abs. 1 ELV). 2.
Im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) verneinte die Beschwerdegegnerin infolge eines Einnahmenüberschusses einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zu satzleistungen für die Zeit ab 1. März 201 6 . Berechnungsgrundlage dafür bildet e die Verfügung vom 4 . Februar 201 6 (Urk. 9 / 117-118 ). Gegen diese Berechnung brachte der Beschwerdeführer einspracheweise (Urk. 9 / 119-119a ) und in seiner Be schwerde vom 29 . Juli 201 6 ( Urk. 1) verschiedene Einwände vor, auf welche im Folgen den im Einzelnen einzugehen ist . 3. 3.1
Als Ausgaben rechtente die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den allgemeinen Lebensbedarf entsprechend Art.
E. 2 .
Der Versicherte erhob am 2 9. Juli 201
E. 6 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihm wieder Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit Eingabe vom 2 6. August 2016 ( Urk.
6) reichte der Versicherte Dok u mente zu den Akten ( Urk. 7/0-12). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2016 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 8 ), was dem Beschwerdeführer am 15 . September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 10 Abs. 1. lit . a Ziff. 1 ELG Fr.
19‘2 9 0.-- an, was nicht zu beanstanden ist. 3.2
Die Ausgaben für die „Miete“ wurden aus Fr. 10‘000.-- entsprechend dem durch den Steuerkommissär festgesetzten Eigenmietwert (vgl.
Urk. 9/111b, Urk. 9/112) plus Nebenkosten in der Höhe von Fr. 1‘680. -- festgesetzt.
D ie mit Fr. 1‘680.-- veranschlagten Nebenkosten entsprechen dem in Art. 16a Abs. 1 und Abs. 3 ELV festgesetzten Pauschalbet rag und sind nicht zu bean standen. 3.3
G emäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG sind d ie Kosten für die obligatorische Kranken pflegeversicherung mit einem jährlichen Pauschalbetrag einzusetzen und haben der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obli ga torische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unf alldeckung) zu ent spre chen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat gestützt auf Art. 54a Abs. 3 ELV in Art. 2 der Verordnung üb er die Durchschnittsprämien 2016 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleis tungen be züglich des Kantons Zürich drei Prämienregionen festgele gt. Die Stadt
Zürich fällt in die Prämienregion 1 , wonach für Erwachsene eine Durch schnittsprämie von Fr. 5 ‘ 628 .-- angerechnet wird . Der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Betrag von Fr. 5 ‘ 628 . -- ist demnach nicht zu bean stan den . 3.4
Zusammenfassend erweisen sich die festgesetzten anrechenbaren Ausgaben im Umfang von Fr. 3 7 ‘ 100 .-- pro Jahr als korrekt. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er habe das Haus seiner Mutter im Jahre 2005 übernommen und mittels Erhöhung der Hypothekarschulden Kapital beschafft, um seine zwei Brüder auszuzahlen. Der Verkehrswert sei im Jahr 2004 mit Fr. 1‘200‘000.-- eingeschätzt worden.
Der ange rechnete Vermögensertrag aus der Liegenschaft sei viel zu hoch, er betrage lediglich Fr. 7‘135.--. Es bestehe ein Renovationsbedarf von mindestens Fr. 40‘000.-- pro Jahr. Derzeit seien ausserdem Rückzahlungen in Raten von monatlich Fr. 1‘000.-- für ein Darlehen des Bruders sowie Abzahlungsraten von monatlich Fr. 500.-- an eine Baufirma für die Erneuerung der Kanalisation zu leisten. Zudem sei in der Berechnung das angerechnete Vermögen insofern zu korrigieren, als die Schulden tatsächlich Fr. 1‘045‘093.-- betragen würden.
4.2
Diesbezügl ich wies die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid darauf hin, dass zum Verkehrswert der Liegenschaft eine Schätzung einer Fachperson aus dem Jahre 2004 vorliege, welche in Abwägung von Realwert und Ertragswert einen Verkehrswert als Mietobjekt von Fr. 1‘200‘000.-- nenne (vgl. Urk. 9/70). Weiter führte die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar aus, dass diese Verkehrs wertschätzung inzwischen zwölf Jahre alt und angesichts der allgemeinen Preis steigerung im Immobilienmarkt auf dem Stadtgebiet Z.___ kaum mehr zu treffend sei. Der Grundstückswert einer Fläche von 737
m 2 inklusive Gebäude grundfläche mit Lageklasse 5 in ruhiger, zentraler Lage in A.___ würde sich heute eher in der Gegend von Fr. 1‘600‘000.-- oder Fr. 1‘800‘000. -- bewegen, wobei eine solche Annahme selbstverständlich rein spekulativ sei . In der angefochtenen Verfügung sei deshalb und mit Blick auf den deutlichen Renovationsbedarf und die eher mittelmässige Bausubstanz zum Vorteil des Beschwerdeführers mit der Verkehrswertschätzung aus dem Jahre 2004 gerech net worden ( Urk. 2 S. 2 unten) .
Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind nachvollziehbar begründet und stehen im Einklang mit der Rechts- und Aktenlage, weshal b
sie nicht zu beanstanden sind. 4.3
Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese nach Art. 17 Abs. 4 ELV zum Verkehrswert einzusetzen. Wird nur ein Teil der Liegenschaft zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist der selbst bewohnte Teil zum Steuerwert und der übrige Teil zum Verkehrswert anzurechnen (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, 3. Auf lage , S. 1836).
4.4
Die Beschwerdegegnerin setzte bei der Berechnu ng des Liegenschaften-Vermö gens den Wert des vom Beschwerdeführer bewohnten Teils der Liegen schaft (1/3 ) entsprechend der Bewertung der Liegenschaft für die Steuerer klärung (Fr. 728‘000.--) mit Fr. 242‘667.-- fest. Den Wert des nicht selbstbe wohn ten , vermieteten Teils der Liegenschaft (2/3) setzte die Beschwerdegegnerin ent sprechend dem Verkehrswert (vgl. vorstehend E. 4.2) mit Fr. 800‘000.-- (2/3 von Fr. 1‘200‘ 000.--) fest. Davon zog sie den bei selbstbewohnten Lie gen schaften in Art.
E. 11 Abs. 1 lit. c ELG gewährten Freibetrag von Fr. 112‘500.-- ab. Das so ermittelte Reinvermögen aus der Liegenschaft im Umfang von Fr. 930‘167.-- ist damit nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 2 S. 3) .
Die hypothekarische Gesamtbelastung benannte die Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid mit Fr. 1‘045‘093.55 ( Urk. 2 S. 3), was den Ausführungen des Beschwerdeführers entspricht und aufgrund der Akten ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.
4.5
Miet- und Pachtzinsen einer Liegenschaft sind bei den Einnahmen des Eigen tümers grundsätzlich in der vertraglichen Höhe anzurechnen. Nur wenn der vertraglich vereinbarte Miet- oder Pachtzins offensichtlich unter dem ortsüb lichen liegt, ist der Letztere als Vermögensertrag einzusetzen .
Dasselbe gilt für Fälle, in denen kein Mietzins vereinbart wurde, oder wenn die Liegenschaft leer steht, obwohl eine Vermietung möglich wäre (Rz 3433 . 03 der Weg lei tung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). Nach konstanter Recht spre chung ist zudem auch der Eigenmietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft zu den Einnahmen zu rechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2014 vom 1 3. März 2015).
Hinsichtlich der Berechnung des B ruttoertrages aus der Liegenschaft ist zu be rücksichtige n, dass der Beschwerdeführer zwei
Wohneinheit en der Liegenschaft
vermietet hat und daraus monatliche Einnahmen von
Fr. 4‘925.-- ( Fr. 2 ‘ 9 00 .-- und Fr. 2‘025.--) erzielt (vgl . Urk. 9 / 122 ). Die Beschwerdegegnerin errechnete somit
korrekterweise einen jährlichen Betrag von Fr. 59 ‘1 0 0.- -.
Der Mietwert der eigenen Wohnung wurde gemäss Einschätzung des Steuer kommissärs, welcher den Wert der Eigennutzung auf Fr. 10 ‘ 0 00.-- festgesetzt hat, übernommen (vgl. Urk. 2 S. 4) .
Damit resultiert aus der Vermietung und aus dem Eigenmietwert ein Bruttoer trag im Jahr von Fr. 6 9‘ 100 .--. Dies e
Aufstellung ist nicht zu beanstanden. 4. 6
Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich der Abzüge vom Bruttoertrag d er Liegenschaft weiter geltend, die Unterhaltskosten des Grundstückes seien höh er als die gew ährten 20 % des Bruttoertrages.
Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG gelten Gebäude unterhaltskosten und Hypo thekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als anerkannte Ausgaben.
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die Hypothekarzinsen im Rahmen der Berechnung des Nettoertrages der Liegenschaft im Umfang von Fr.
E. 15 ‘ 137 .-- und somit vollumf änglich . So waren für die Fix- Hypothek im Umfang von Fr. 600 ‘000. -- in der Zeit von Januar bis Dezember 2014 Fr. 11 ‘ 100 . -- an Zinsen (vgl. Urk. 9 / 126 S. 1 ) und für die Flex-Rollover-Hypothek im Umfang von Fr. 380‘000.-- in derselben Zeit Fr. 4‘037.70 an Zinsen fällig (vgl. Urk. 9/126 S.
2). Weitere geschuldete Hypothekarzinse sind nicht belegt. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Zinsausweise für das Jahr 2015 zwar nicht vorlägen, sich die Hypothekar zinsen jedoch gemäss den einzelnen Belastungsanzeigen des Mietzinskontos bei der Credit Suisse in der gleichen Grössenordnung bewegen würden, als korrekt und nachvollziehbar erweisen (vgl. Urk. 9/121).
Was die Gebäudeunterhaltskosten anbelangt, sieht Art. 16 Abs. 1 ELV vor, dass hierfür der für die direkte Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalab zug gelte. Das Bundesgericht hat diesbezüglich die Gesetzmässigkeit dieser Be stimmung bestätigt und festgehalten, dass sie keineswegs zu einem stossenden Ergebnis führe und die Pauschalierung die über die Jahre hinweg unterschied lich hoch ausfallenden Unterhaltskosten aus gleiche und im Übrigen verhindert werden solle, dass eine vernachlässigte Liegenschaft auf Kosten der EL saniert werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.4) . Für eine Anrechnung der effektiven Unterhaltskosten besteht daher vorliegend kein Raum, und der von der Beschwerdegegnerin
gestützt auf die Verfügung der Fi nanzdirektion über die Pauschalisierung für den Unterhalt und die Verwal tung von Liegenschaften des Privatvermögens in der Höhe von 20 % veran schlag t e Pauschalabzug ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 2 S. 4 ). 4.7
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich in Bezug auf die Be rech nung des Liegenschaften-Vermögens und -Einkommens einerseits zwar k ein Rein ver mögen
ergibt , anderer seits jedoch ein Nettoertrag von Fr. 40 ‘ 143 . -- resu l tiert .
4.8
Unbestritten blieben hinsichtlich der anrechenbaren Einnahmen die von der Be schwerdegegnerin angerechneten Einnahmen aus der Rente der Eidgenössi schen Invalidenversicherung im Umfang von Fr.
E. 19 ‘ 236.-- (vgl. Urk. 9 / 119 a S.
3 ). Hinzuzurechnen ist der festgelegte Nettoertrag der Liegenschaft von Fr. 40 ‘ 143 .-- (vgl. vorstehend E. 4. 7) , was totale Einnahmen in der Höhe von Fr. 59‘379. -- ergibt. 5.
Aufgrund des Gesagten stehen anrechenbaren Ausgaben in der Höhe von Fr. 3 7 ‘ 100 . -- (vgl. vorstehend E. 3.4) anrechenbare Einnahmen von Fr. 5 9 ‘ 379 .-- entgegen, was zu einem Einnahmeüberschuss von Fr.
E. 22 ‘ 279 .-- führt.
D ie Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Anspruch des Beschwer deführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. März 201 6 verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00107
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
23. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1959, bezieht seit Januar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und erhielt seit Oktober 2003 Zusatzleistungen der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV.
Anlässlich einer periodischen Überprüfung wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2016 der Anspruch auf Zusatzleistungen ab März 2016 verneint mit der Be grün dung, dass die anerkannten Ausgaben gering er seien als die anrechenbaren Einnahmen ( Urk. 9/117-118 ). Dagegen er hob der Versicherte am 2 8. Februar 2016
Einsprache (Urk. 9 / 119 ), welche d ie Durchführungsstelle m it Einspracheent scheid vom 1 9. Juli 2016 abwies (Urk. 9 / V23 = Urk. 2). 2 .
Der Versicherte erhob am 2 9. Juli 201 6 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid de r Durchführungsstelle vom 19 . Juli 201 6 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihm wieder Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Mit Eingabe vom 2 6. August 2016 ( Urk.
6) reichte der Versicherte Dok u mente zu den Akten ( Urk. 7/0-12). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2016 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk.
8 ), was dem Beschwerdeführer am 15 . September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2
Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), bei Altersrentnerinnen und Altersrentner ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr . 37'500.- - über steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansp rechende Person verzichtet hat .
Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG). 1.3
Für die Bemessung des Mietwertes unter anderem der vom Eigentümer bewohn ten Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). 1.4
Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Be rech nung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Be rech nung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergän zungs leistung
ausser Betrac ht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV ). Die Auf tei lung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV ).
Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, ver hindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen. So vor allem , wenn die Auf teilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139). 1.5
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten Ein nahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23
Abs. 1 ELV). 2.
Im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) verneinte die Beschwerdegegnerin infolge eines Einnahmenüberschusses einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zu satzleistungen für die Zeit ab 1. März 201 6 . Berechnungsgrundlage dafür bildet e die Verfügung vom 4 . Februar 201 6 (Urk. 9 / 117-118 ). Gegen diese Berechnung brachte der Beschwerdeführer einspracheweise (Urk. 9 / 119-119a ) und in seiner Be schwerde vom 29 . Juli 201 6 ( Urk. 1) verschiedene Einwände vor, auf welche im Folgen den im Einzelnen einzugehen ist . 3. 3.1
Als Ausgaben rechtente die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den allgemeinen Lebensbedarf entsprechend Art. 10 Abs. 1. lit . a Ziff. 1 ELG Fr.
19‘2 9 0.-- an, was nicht zu beanstanden ist. 3.2
Die Ausgaben für die „Miete“ wurden aus Fr. 10‘000.-- entsprechend dem durch den Steuerkommissär festgesetzten Eigenmietwert (vgl.
Urk. 9/111b, Urk. 9/112) plus Nebenkosten in der Höhe von Fr. 1‘680. -- festgesetzt.
D ie mit Fr. 1‘680.-- veranschlagten Nebenkosten entsprechen dem in Art. 16a Abs. 1 und Abs. 3 ELV festgesetzten Pauschalbet rag und sind nicht zu bean standen. 3.3
G emäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG sind d ie Kosten für die obligatorische Kranken pflegeversicherung mit einem jährlichen Pauschalbetrag einzusetzen und haben der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obli ga torische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unf alldeckung) zu ent spre chen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat gestützt auf Art. 54a Abs. 3 ELV in Art. 2 der Verordnung üb er die Durchschnittsprämien 2016 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleis tungen be züglich des Kantons Zürich drei Prämienregionen festgele gt. Die Stadt
Zürich fällt in die Prämienregion 1 , wonach für Erwachsene eine Durch schnittsprämie von Fr. 5 ‘ 628 .-- angerechnet wird . Der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Betrag von Fr. 5 ‘ 628 . -- ist demnach nicht zu bean stan den . 3.4
Zusammenfassend erweisen sich die festgesetzten anrechenbaren Ausgaben im Umfang von Fr. 3 7 ‘ 100 .-- pro Jahr als korrekt. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er habe das Haus seiner Mutter im Jahre 2005 übernommen und mittels Erhöhung der Hypothekarschulden Kapital beschafft, um seine zwei Brüder auszuzahlen. Der Verkehrswert sei im Jahr 2004 mit Fr. 1‘200‘000.-- eingeschätzt worden.
Der ange rechnete Vermögensertrag aus der Liegenschaft sei viel zu hoch, er betrage lediglich Fr. 7‘135.--. Es bestehe ein Renovationsbedarf von mindestens Fr. 40‘000.-- pro Jahr. Derzeit seien ausserdem Rückzahlungen in Raten von monatlich Fr. 1‘000.-- für ein Darlehen des Bruders sowie Abzahlungsraten von monatlich Fr. 500.-- an eine Baufirma für die Erneuerung der Kanalisation zu leisten. Zudem sei in der Berechnung das angerechnete Vermögen insofern zu korrigieren, als die Schulden tatsächlich Fr. 1‘045‘093.-- betragen würden.
4.2
Diesbezügl ich wies die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid darauf hin, dass zum Verkehrswert der Liegenschaft eine Schätzung einer Fachperson aus dem Jahre 2004 vorliege, welche in Abwägung von Realwert und Ertragswert einen Verkehrswert als Mietobjekt von Fr. 1‘200‘000.-- nenne (vgl. Urk. 9/70). Weiter führte die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar aus, dass diese Verkehrs wertschätzung inzwischen zwölf Jahre alt und angesichts der allgemeinen Preis steigerung im Immobilienmarkt auf dem Stadtgebiet Z.___ kaum mehr zu treffend sei. Der Grundstückswert einer Fläche von 737
m 2 inklusive Gebäude grundfläche mit Lageklasse 5 in ruhiger, zentraler Lage in A.___ würde sich heute eher in der Gegend von Fr. 1‘600‘000.-- oder Fr. 1‘800‘000. -- bewegen, wobei eine solche Annahme selbstverständlich rein spekulativ sei . In der angefochtenen Verfügung sei deshalb und mit Blick auf den deutlichen Renovationsbedarf und die eher mittelmässige Bausubstanz zum Vorteil des Beschwerdeführers mit der Verkehrswertschätzung aus dem Jahre 2004 gerech net worden ( Urk. 2 S. 2 unten) .
Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind nachvollziehbar begründet und stehen im Einklang mit der Rechts- und Aktenlage, weshal b
sie nicht zu beanstanden sind. 4.3
Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese nach Art. 17 Abs. 4 ELV zum Verkehrswert einzusetzen. Wird nur ein Teil der Liegenschaft zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist der selbst bewohnte Teil zum Steuerwert und der übrige Teil zum Verkehrswert anzurechnen (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, 3. Auf lage , S. 1836).
4.4
Die Beschwerdegegnerin setzte bei der Berechnu ng des Liegenschaften-Vermö gens den Wert des vom Beschwerdeführer bewohnten Teils der Liegen schaft (1/3 ) entsprechend der Bewertung der Liegenschaft für die Steuerer klärung (Fr. 728‘000.--) mit Fr. 242‘667.-- fest. Den Wert des nicht selbstbe wohn ten , vermieteten Teils der Liegenschaft (2/3) setzte die Beschwerdegegnerin ent sprechend dem Verkehrswert (vgl. vorstehend E. 4.2) mit Fr. 800‘000.-- (2/3 von Fr. 1‘200‘ 000.--) fest. Davon zog sie den bei selbstbewohnten Lie gen schaften in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG gewährten Freibetrag von Fr. 112‘500.-- ab. Das so ermittelte Reinvermögen aus der Liegenschaft im Umfang von Fr. 930‘167.-- ist damit nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 2 S. 3) .
Die hypothekarische Gesamtbelastung benannte die Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid mit Fr. 1‘045‘093.55 ( Urk. 2 S. 3), was den Ausführungen des Beschwerdeführers entspricht und aufgrund der Akten ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.
4.5
Miet- und Pachtzinsen einer Liegenschaft sind bei den Einnahmen des Eigen tümers grundsätzlich in der vertraglichen Höhe anzurechnen. Nur wenn der vertraglich vereinbarte Miet- oder Pachtzins offensichtlich unter dem ortsüb lichen liegt, ist der Letztere als Vermögensertrag einzusetzen .
Dasselbe gilt für Fälle, in denen kein Mietzins vereinbart wurde, oder wenn die Liegenschaft leer steht, obwohl eine Vermietung möglich wäre (Rz 3433 . 03 der Weg lei tung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). Nach konstanter Recht spre chung ist zudem auch der Eigenmietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft zu den Einnahmen zu rechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2014 vom 1 3. März 2015).
Hinsichtlich der Berechnung des B ruttoertrages aus der Liegenschaft ist zu be rücksichtige n, dass der Beschwerdeführer zwei
Wohneinheit en der Liegenschaft
vermietet hat und daraus monatliche Einnahmen von
Fr. 4‘925.-- ( Fr. 2 ‘ 9 00 .-- und Fr. 2‘025.--) erzielt (vgl . Urk. 9 / 122 ). Die Beschwerdegegnerin errechnete somit
korrekterweise einen jährlichen Betrag von Fr. 59 ‘1 0 0.- -.
Der Mietwert der eigenen Wohnung wurde gemäss Einschätzung des Steuer kommissärs, welcher den Wert der Eigennutzung auf Fr. 10 ‘ 0 00.-- festgesetzt hat, übernommen (vgl. Urk. 2 S. 4) .
Damit resultiert aus der Vermietung und aus dem Eigenmietwert ein Bruttoer trag im Jahr von Fr. 6 9‘ 100 .--. Dies e
Aufstellung ist nicht zu beanstanden. 4. 6
Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich der Abzüge vom Bruttoertrag d er Liegenschaft weiter geltend, die Unterhaltskosten des Grundstückes seien höh er als die gew ährten 20 % des Bruttoertrages.
Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG gelten Gebäude unterhaltskosten und Hypo thekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als anerkannte Ausgaben.
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die Hypothekarzinsen im Rahmen der Berechnung des Nettoertrages der Liegenschaft im Umfang von Fr. 15 ‘ 137 .-- und somit vollumf änglich . So waren für die Fix- Hypothek im Umfang von Fr. 600 ‘000. -- in der Zeit von Januar bis Dezember 2014 Fr. 11 ‘ 100 . -- an Zinsen (vgl. Urk. 9 / 126 S. 1 ) und für die Flex-Rollover-Hypothek im Umfang von Fr. 380‘000.-- in derselben Zeit Fr. 4‘037.70 an Zinsen fällig (vgl. Urk. 9/126 S.
2). Weitere geschuldete Hypothekarzinse sind nicht belegt. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Zinsausweise für das Jahr 2015 zwar nicht vorlägen, sich die Hypothekar zinsen jedoch gemäss den einzelnen Belastungsanzeigen des Mietzinskontos bei der Credit Suisse in der gleichen Grössenordnung bewegen würden, als korrekt und nachvollziehbar erweisen (vgl. Urk. 9/121).
Was die Gebäudeunterhaltskosten anbelangt, sieht Art. 16 Abs. 1 ELV vor, dass hierfür der für die direkte Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalab zug gelte. Das Bundesgericht hat diesbezüglich die Gesetzmässigkeit dieser Be stimmung bestätigt und festgehalten, dass sie keineswegs zu einem stossenden Ergebnis führe und die Pauschalierung die über die Jahre hinweg unterschied lich hoch ausfallenden Unterhaltskosten aus gleiche und im Übrigen verhindert werden solle, dass eine vernachlässigte Liegenschaft auf Kosten der EL saniert werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.4) . Für eine Anrechnung der effektiven Unterhaltskosten besteht daher vorliegend kein Raum, und der von der Beschwerdegegnerin
gestützt auf die Verfügung der Fi nanzdirektion über die Pauschalisierung für den Unterhalt und die Verwal tung von Liegenschaften des Privatvermögens in der Höhe von 20 % veran schlag t e Pauschalabzug ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 2 S. 4 ). 4.7
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich in Bezug auf die Be rech nung des Liegenschaften-Vermögens und -Einkommens einerseits zwar k ein Rein ver mögen
ergibt , anderer seits jedoch ein Nettoertrag von Fr. 40 ‘ 143 . -- resu l tiert .
4.8
Unbestritten blieben hinsichtlich der anrechenbaren Einnahmen die von der Be schwerdegegnerin angerechneten Einnahmen aus der Rente der Eidgenössi schen Invalidenversicherung im Umfang von Fr. 19 ‘ 236.-- (vgl. Urk. 9 / 119 a S.
3 ). Hinzuzurechnen ist der festgelegte Nettoertrag der Liegenschaft von Fr. 40 ‘ 143 .-- (vgl. vorstehend E. 4. 7) , was totale Einnahmen in der Höhe von Fr. 59‘379. -- ergibt. 5.
Aufgrund des Gesagten stehen anrechenbaren Ausgaben in der Höhe von Fr. 3 7 ‘ 100 . -- (vgl. vorstehend E. 3.4) anrechenbare Einnahmen von Fr. 5 9 ‘ 379 .-- entgegen, was zu einem Einnahmeüberschuss von Fr. 22 ‘ 279 .-- führt.
D ie Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Anspruch des Beschwer deführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. März 201 6 verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach