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ZL.2016.00096

Zuständigkeit zur Bearbeitung des Gesuches um/ Ausrichtung von Zusatzleistungen Wohnsitzbegründung unter anderem bejaht bei Miete einer Wohnung. Aufenthalt in Strafanstalt hat keine Auswirkungen auf einmal begründeten Wohnsitz; Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. ZGB; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-10-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der unter Beistandschaft (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

gemäss Art. 394 und Art. 395 de s Zivilgesetzbuches, ZGB; Urk. 8/ V) stehende Z.___, geboren 1975, bezog eine Invalidenrente der

Invalid enversicherung (vgl. Urk. 8 /A1-A3, Urk. 8/B) sowie Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente (vgl. Urk. 8/7). Infolge Wohnsitzes in der Gemeinde A.___ richtete die S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,

an

Z.___

sowie an seine getrennt von ihm lebende Tochter X.___, geboren 2007, Zusatzleistungen aus (vgl.

Urk. 7/7/ 3- 6, Urk. 8/7) .

Mit Schreiben vom 1 6. Februar 2016 teilte die Beiständin von

Z.___ der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen AHV/IV,

mit, dass dieser per 1 5. Februar 2016 von se inem bisherigen Wohnort in

A.___ in die Stadt B.___ gezogen sei und seinen Wohnsitz dorthin verlegt habe. Sodann beantragte sie die Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Invalidenrente bei der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, da der Rentner neu in der Stadt B.___ wohnhaft sei (vgl. Urk. 8/6a und Urk. 8/6b) .

Auf entsprechende telefonische Aufforderung seitens der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 9. März 2016 (vgl. Urk. 8 / 17) teilte die Bei ständin am 2 4. März 2016 mit, dass Z.___

sich nicht persönlich in B.___ anmelden könne, weil er in C.___ verhaftet worden sei und sich auc h weiterhin in Haft befinde. Seine persönlichen Effekten befänden sich jedoch in dem gemieteten Zimmer (Urk. 8 /18).

Mit Verfügungen vom 2 9. Febr uar 2016 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Zusatzleistungen für

Z.___

sowie X.___

infolge Wohnsitzwechsels ab 1. März 2016 ein (vgl. Urk. 7/7/1, Urk. 10/3 / 3-4).

Mit Verfügung en vom 2. Mai 2016 (Urk. 7/V1, Urk. 8/V1) stellte die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Bearbeitung der Gesuche von Z.___ und von X.___ um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/ IV vom 1 6. Februar 2016 (Urk. 8/6b) und vom 1 3. April 2016 (vgl. Urk.

7/7) man gels Wohnsitzbegründung von

Z.___ in B.___ ein .

Dagegen e rhob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, Zusatz leistungen zur AHV/IV, am 1 2. Mai und am 2. Juni 2016 Einsprache (Urk.

8/21-22) .

Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2016 wies die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Einsprachen ab

(Urk. 7/V2,

Urk. 8/V2 = Urk. 2). 2. 2.1

X.___, gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___, erhob am 6. Juli 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 2. Juni 2016 (Urk.

2) und beantragte Zusatzleistungen für die Monate März und April 2016 respektive sinngemäss die Klärung der Zuständigkeit (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 4 . A ugust 2016 (Urk. 6) beantragte die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der

Beschwerde, was de r

Beschwerdeführer in

1 am

1 3. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Dieser Prozess wurde unter der

Prozessnummer ZL.2016.00096 angelegt. 2.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzlei stungen zur AHV/IV, erhob am 2 0. Juli 2016 g egen den Einspracheentscheid

der

Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 22 . Juni 2016

(Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser

und die Verfügungen vom 2. Mai 2016 seien aufzuheben, und das Amt für Zusatzleistungen der Stadt B.___ sei anzuweisen, auf die Gesuche um Ausri chtung von Zusatzleistungen von

Z.___

und X.___ einzutreten (Urk. 10/1 S. 1). Die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, sch loss mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2016 auf Abweisung der

Beschwerde (Urk. 10/6), was der

Beschwerdeführe rin 2 am 1 3. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Dieser Prozess wurde unter der

Prozessnummer ZL.2016.00104 angelegt. 2.3

Da beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und es um die identische Frage d er örtlichen Zuständigkeit geht, rechtfertigt es sich, die zwei Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen .

Mittels Gerichtsv erfügung en vom 13. September 2016 wurde der Prozess Nr. ZL.2016.00104 mit dem vorliegen den Prozess Nr. ZL.2016.00096 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt, das Verfahren Nr. ZL.2016 .00104 als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 9, Urk. 10/7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusse res, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Ver bleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, son der n darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E.

3.6 mit Hinweisen). Nicht erfor der lich ist die Absicht, für immer o der für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorüberge henden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebens mittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen:

Der

Mittelpunkt

der Lebensinteressen befindet sich an dem jenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person kon zentrieren, sodass der en Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem an der en Ort (BGE 125 III 10 0 mit Hinweisen). Die Bestimmungen des ZGB über den Wohnsitz sehen sodann vor, dass der einmal begründete Wohn sitz einer Person bestehen bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). 1. 2

Gemäss

Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung der Kanton zuständig, in dem der Bezüger oder die Bezügerin Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt begründet keine neue Zuständigkeit.

Nach Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Entge gennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergän zungsleistungen zuständig sind. 1.3

Gemäss

§ 21 Abs. 1 des Zürcher Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) sind die Zusatzleistungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin den zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Gemäss

§ 21 Abs. 2 ZLG begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin machte in ihrem Einspracheentscheid (Urk.

2) geltend,

Z.___

halte sich nicht in B.___ auf, und aus dem Umstand, dass für ihn ein möbliertes Zimmer gemietet worden sei und sich angeblich persönliche Gegenstände dort befänden, könne nicht geschlossen werden, dass der Rentner in B.___ Wohnsitz begründet habe. Unter diesen Umständen greife die Ver mutung von Art. 24 Abs. 1 ZGB wonach ein einmal begründeter Wohnsitz so lan ge bestehen bleibe, bis ein neuer Wohnsitz beg ründet worden sei .

Z.___

habe sich bis dato nicht als Einwoh ner der Stadt B.___ angemeldet (S. 2 Ziff. 4). 2.2

Dageg en machte die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde (Urk. 1)

sinnge mäss geltend, es seien die Zuständigkeitsfrage zu klären und die Ergänzungs leistungen für die Monate März und April 2016 auszurichten . 2.3

D ie Beschwerdeführerin 2 hielt in ihrer Beschwerde (Urk. 10/1) sodann fest, Z.___

habe die Erfordernisse für eine Wohnsitzbegründung in der Stadt B.___ erfüllt. So habe er am 1 0. Februar 2016 den Mietvertrag für die möblierte Einzimmerwohnung in B.___ unterzeichnet und der Mietbeginn sei am 1 5. Februar 2016 gewesen. Gemäss Angaben der Beiständin sei er in diese Wohnung eingezogen und habe dort auch seine persönlichen Ef fekten aufbe wahrt. Damit habe Z.___ seine Absicht manifestiert, in der Wohnung in B.___ dauerhaft zu verbleiben. Für die Begründung eines Wohnsitzes spiele es keine Rolle, ob eine Meldung beim Personenmeldeamt erfolgt sei. Es gebe kein en Grund, an den Angaben der Beiständin zu zweifeln. Der Umstand, dass sich Z.___

seit März 201 6 in D.___ aufhalte, ändere nichts an der Wohnsitzbegründung (S. 3). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin 2

oder die Beschwerde gegnerin für die Festsetzung und Auszahlung von Zusatzleistungen an Z.___

beziehungsweise an X.___

ab März 2016 zuständig ist. Entsche idend ist dabei die Frage, ob der Versicherte in der Stadt B.___ einen neuen Wohnsitz begründet hat oder nicht. Die Frage beurteilt sich gestützt auf Art. 21 Abs. 2 ELG nach Zürcher Recht und damit nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 ZLG, womit der zivilrechtliche Wohnsitz massgebend ist (vgl. vorstehend E.

12 3) .

3.2

Unbestritten ist, dass der Invalidenrentner Z.___ seinen Wohnsitz bis zu seinem Wegzug im Februar 2016 (vgl. Urk. 10/3/2) in der Gemeinde A.___ hatte .

Die Beschwerdegegnerin verneinte indes eine Wohnsitzbegründung von

Z.___

in der Stadt B.___

mit der Begründung, er habe sich nicht als Einwohner der Stadt B.___ angemeldet, und es sei nicht ausgewiesen, dass sich seine persönlichen Sachen tatsächlich in der i n B.___ gemieteten Wohnung befä nden (vgl. vorstehend E. 2.1). 3.3

Wie ausgeführt (vgl. vorstehe nd E. 1.1), befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und welchen sie sich zum Mittelpunkt ihr er Lebensinte ressen gemacht hat, wobei die innere Absicht des dauernden Verbleibens nach aussen erkennbar geworden sein muss.

Der Mittelpunkt der Lebensbeziehung

befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekte n befinden.

Ist die objektiv erkennbare Absicht des dauernden Verweilens und der Begrün dung eines neuen Lebensmittelpunktes gegeben, so genügt ein Aufenthalt kür zester Dauer (Einzug) zur Begründung eines Wohnsitzes (vgl. Basler Kommen tar, Z ivilgesetzbuch I, Daniel Staehelin, Art. 23 N 6 und N 21).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist für d en zivilrechtlichen Wohnsitz unmassgebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.3). Dieses

Kriterium ist lediglich als Indiz für die Absicht des dauernden Verbleibens zu werten (vgl. Basler Kommentar,

a.a.O., Art. 23 N 23). 3.4

Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Beiständin für den Versicherten per 1 5. Februar 2016 eine Wohnung in B.___ mietete (Urk. 8/16). Unbestritten und ebenso ausgewiesen ist, dass die Beiständin am 1 6. Februar 2016 sowohl die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 10/3/1), als auch die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 8/6a), über den am 1 5. Februar 2016 erfolgten Umzug nach B.___ informierte. Daraufhin zog die Gemeinde A.___ mit Schreiben vom 1 9. Februar 2016 (Urk. 10/3/2) die Forderungsabtretung betreffend die Miete für die Notunterkunft per sofort zurück und hielt fest, dass der Versicherte nicht mehr in der Notunterkunft in A.___ wohne. Am 2 4. März 2016 (Urk. 8/18) teilte die Beiständin der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, schliesslich mit, dass sich die persönlichen Effekten des Versicherten in der Wohnung in B.___ befänden.

Nicht nur der Umstand, dass die Beiständin für den Versicherten eine Wohnung in B.___ mietete, sondern vielmehr auch die Tatsachen, dass sie beide Ämter zeitnah über den am Tag zuvor erfolgten Umzug schriftlich unterrichtete und die Gemeinde A.___ den Auszug aus der Notunterkunft ebenfalls zeitnah schriftlich bestätigte, lassen nicht nur den Umzug, sondern auch die Wohnsitz nahme in B.___ als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, zumal die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, auch keine substantiierten Vor bringen gegen das Argument, es befänden sich in der B.___ Wohnung die persönlichen Effekten des Versicherten, vorbrachte. Damit sind die genannten Umstände und Tatsachen als Indizien, welche für eine Wohnsitzbegründung in der Stadt B.___ sprechen, stärker zu gewichten, als das von der Beschwerdegegnerin vo rgebrachte Indiz der f ehlenden Einwohnera nmeldung und es ist als über wiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass Z.___

in der Stadt B.___ einen neuen Wohnsitz begründet h at . 3. 5

A ufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass sich Z.___

mit der Absicht dauernden Verbleibens im Februar 2016 in die Stadt B.___ begeben und dort seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet hat.

Zuständig zur Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen für die Zeit ab März 2016

ist daher die Beschwerdegegnerin, weshalb in Gutheissung der Beschwerden der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2016 (Urk.

2) aufzuheben ist . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde n wird der Einspracheentscheid der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 22 . Juni 2016 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Beurteilung der Gesuche von

Z.___

und X.___

um Ausrichtung von Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. März 2016 zuständig ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der unter Beistandschaft (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

gemäss Art. 394 und Art. 395 de s Zivilgesetzbuches, ZGB; Urk. 8/ V) stehende Z.___, geboren 1975, bezog eine Invalidenrente der

Invalid enversicherung (vgl. Urk. 8 /A1-A3, Urk. 8/B) sowie Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente (vgl. Urk. 8/7). Infolge Wohnsitzes in der Gemeinde A.___ richtete die S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,

an

Z.___

sowie an seine getrennt von ihm lebende Tochter X.___, geboren 2007, Zusatzleistungen aus (vgl.

Urk. 7/7/

E. 1.3 Gemäss

§ 21 Abs. 1 des Zürcher Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) sind die Zusatzleistungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin den zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Gemäss

§ 21 Abs. 2 ZLG begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin machte in ihrem Einspracheentscheid (Urk.

2) geltend,

Z.___

halte sich nicht in B.___ auf, und aus dem Umstand, dass für ihn ein möbliertes Zimmer gemietet worden sei und sich angeblich persönliche Gegenstände dort befänden, könne nicht geschlossen werden, dass der Rentner in B.___ Wohnsitz begründet habe. Unter diesen Umständen greife die Ver mutung von Art. 24 Abs. 1 ZGB wonach ein einmal begründeter Wohnsitz so lan ge bestehen bleibe, bis ein neuer Wohnsitz beg ründet worden sei .

Z.___

habe sich bis dato nicht als Einwoh ner der Stadt B.___ angemeldet (S. 2 Ziff. 4). 2.2

Dageg en machte die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde (Urk. 1)

sinnge mäss geltend, es seien die Zuständigkeitsfrage zu klären und die Ergänzungs leistungen für die Monate März und April 2016 auszurichten . 2.3

D ie Beschwerdeführerin 2 hielt in ihrer Beschwerde (Urk. 10/1) sodann fest, Z.___

habe die Erfordernisse für eine Wohnsitzbegründung in der Stadt B.___ erfüllt. So habe er am 1 0. Februar 2016 den Mietvertrag für die möblierte Einzimmerwohnung in B.___ unterzeichnet und der Mietbeginn sei am 1 5. Februar 2016 gewesen. Gemäss Angaben der Beiständin sei er in diese Wohnung eingezogen und habe dort auch seine persönlichen Ef fekten aufbe wahrt. Damit habe Z.___ seine Absicht manifestiert, in der Wohnung in B.___ dauerhaft zu verbleiben. Für die Begründung eines Wohnsitzes spiele es keine Rolle, ob eine Meldung beim Personenmeldeamt erfolgt sei. Es gebe kein en Grund, an den Angaben der Beiständin zu zweifeln. Der Umstand, dass sich Z.___

seit März 201 6 in D.___ aufhalte, ändere nichts an der Wohnsitzbegründung (S. 3). 3.

E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin 2

oder die Beschwerde gegnerin für die Festsetzung und Auszahlung von Zusatzleistungen an Z.___

beziehungsweise an X.___

ab März 2016 zuständig ist. Entsche idend ist dabei die Frage, ob der Versicherte in der Stadt B.___ einen neuen Wohnsitz begründet hat oder nicht. Die Frage beurteilt sich gestützt auf Art. 21 Abs. 2 ELG nach Zürcher Recht und damit nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 ZLG, womit der zivilrechtliche Wohnsitz massgebend ist (vgl. vorstehend E.

E. 3.2 Unbestritten ist, dass der Invalidenrentner Z.___ seinen Wohnsitz bis zu seinem Wegzug im Februar 2016 (vgl. Urk. 10/3/2) in der Gemeinde A.___ hatte .

Die Beschwerdegegnerin verneinte indes eine Wohnsitzbegründung von

Z.___

in der Stadt B.___

mit der Begründung, er habe sich nicht als Einwohner der Stadt B.___ angemeldet, und es sei nicht ausgewiesen, dass sich seine persönlichen Sachen tatsächlich in der i n B.___ gemieteten Wohnung befä nden (vgl. vorstehend E. 2.1).

E. 3.3 Wie ausgeführt (vgl. vorstehe nd E. 1.1), befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und welchen sie sich zum Mittelpunkt ihr er Lebensinte ressen gemacht hat, wobei die innere Absicht des dauernden Verbleibens nach aussen erkennbar geworden sein muss.

Der Mittelpunkt der Lebensbeziehung

befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekte n befinden.

Ist die objektiv erkennbare Absicht des dauernden Verweilens und der Begrün dung eines neuen Lebensmittelpunktes gegeben, so genügt ein Aufenthalt kür zester Dauer (Einzug) zur Begründung eines Wohnsitzes (vgl. Basler Kommen tar, Z ivilgesetzbuch I, Daniel Staehelin, Art. 23 N 6 und N 21).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist für d en zivilrechtlichen Wohnsitz unmassgebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.3). Dieses

Kriterium ist lediglich als Indiz für die Absicht des dauernden Verbleibens zu werten (vgl. Basler Kommentar,

a.a.O., Art. 23 N 23).

E. 3.4 Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Beiständin für den Versicherten per 1 5. Februar 2016 eine Wohnung in B.___ mietete (Urk. 8/16). Unbestritten und ebenso ausgewiesen ist, dass die Beiständin am 1 6. Februar 2016 sowohl die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 10/3/1), als auch die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 8/6a), über den am 1 5. Februar 2016 erfolgten Umzug nach B.___ informierte. Daraufhin zog die Gemeinde A.___ mit Schreiben vom 1 9. Februar 2016 (Urk. 10/3/2) die Forderungsabtretung betreffend die Miete für die Notunterkunft per sofort zurück und hielt fest, dass der Versicherte nicht mehr in der Notunterkunft in A.___ wohne. Am 2 4. März 2016 (Urk. 8/18) teilte die Beiständin der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, schliesslich mit, dass sich die persönlichen Effekten des Versicherten in der Wohnung in B.___ befänden.

Nicht nur der Umstand, dass die Beiständin für den Versicherten eine Wohnung in B.___ mietete, sondern vielmehr auch die Tatsachen, dass sie beide Ämter zeitnah über den am Tag zuvor erfolgten Umzug schriftlich unterrichtete und die Gemeinde A.___ den Auszug aus der Notunterkunft ebenfalls zeitnah schriftlich bestätigte, lassen nicht nur den Umzug, sondern auch die Wohnsitz nahme in B.___ als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, zumal die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, auch keine substantiierten Vor bringen gegen das Argument, es befänden sich in der B.___ Wohnung die persönlichen Effekten des Versicherten, vorbrachte. Damit sind die genannten Umstände und Tatsachen als Indizien, welche für eine Wohnsitzbegründung in der Stadt B.___ sprechen, stärker zu gewichten, als das von der Beschwerdegegnerin vo rgebrachte Indiz der f ehlenden Einwohnera nmeldung und es ist als über wiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass Z.___

in der Stadt B.___ einen neuen Wohnsitz begründet h at . 3. 5

A ufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass sich Z.___

mit der Absicht dauernden Verbleibens im Februar 2016 in die Stadt B.___ begeben und dort seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet hat.

Zuständig zur Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen für die Zeit ab März 2016

ist daher die Beschwerdegegnerin, weshalb in Gutheissung der Beschwerden der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2016 (Urk.

2) aufzuheben ist . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde n wird der Einspracheentscheid der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 22 . Juni 2016 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Beurteilung der Gesuche von

Z.___

und X.___

um Ausrichtung von Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. März 2016 zuständig ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 3.6 mit Hinweisen). Nicht erfor der lich ist die Absicht, für immer o der für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorüberge henden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebens mittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen:

Der

Mittelpunkt

der Lebensinteressen befindet sich an dem jenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person kon zentrieren, sodass der en Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem an der en Ort (BGE 125 III 10 0 mit Hinweisen). Die Bestimmungen des ZGB über den Wohnsitz sehen sodann vor, dass der einmal begründete Wohn sitz einer Person bestehen bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). 1. 2

Gemäss

Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung der Kanton zuständig, in dem der Bezüger oder die Bezügerin Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt begründet keine neue Zuständigkeit.

Nach Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Entge gennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergän zungsleistungen zuständig sind.

E. 6 , Urk. 8/7) .

Mit Schreiben vom 1 6. Februar 2016 teilte die Beiständin von

Z.___ der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen AHV/IV,

mit, dass dieser per 1 5. Februar 2016 von se inem bisherigen Wohnort in

A.___ in die Stadt B.___ gezogen sei und seinen Wohnsitz dorthin verlegt habe. Sodann beantragte sie die Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Invalidenrente bei der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, da der Rentner neu in der Stadt B.___ wohnhaft sei (vgl. Urk. 8/6a und Urk. 8/6b) .

Auf entsprechende telefonische Aufforderung seitens der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 9. März 2016 (vgl. Urk.

E. 8 /18).

Mit Verfügungen vom 2 9. Febr uar 2016 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Zusatzleistungen für

Z.___

sowie X.___

infolge Wohnsitzwechsels ab 1. März 2016 ein (vgl. Urk. 7/7/1, Urk. 10/3 / 3-4).

Mit Verfügung en vom 2. Mai 2016 (Urk. 7/V1, Urk. 8/V1) stellte die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Bearbeitung der Gesuche von Z.___ und von X.___ um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/ IV vom 1 6. Februar 2016 (Urk. 8/6b) und vom 1 3. April 2016 (vgl. Urk.

7/7) man gels Wohnsitzbegründung von

Z.___ in B.___ ein .

Dagegen e rhob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, Zusatz leistungen zur AHV/IV, am 1 2. Mai und am 2. Juni 2016 Einsprache (Urk.

8/21-22) .

Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2016 wies die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Einsprachen ab

(Urk. 7/V2,

Urk. 8/V2 = Urk. 2). 2. 2.1

X.___, gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___, erhob am 6. Juli 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 2. Juni 2016 (Urk.

2) und beantragte Zusatzleistungen für die Monate März und April 2016 respektive sinngemäss die Klärung der Zuständigkeit (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 4 . A ugust 2016 (Urk. 6) beantragte die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der

Beschwerde, was de r

Beschwerdeführer in

1 am

1 3. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Dieser Prozess wurde unter der

Prozessnummer ZL.2016.00096 angelegt. 2.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzlei stungen zur AHV/IV, erhob am 2 0. Juli 2016 g egen den Einspracheentscheid

der

Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 22 . Juni 2016

(Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser

und die Verfügungen vom 2. Mai 2016 seien aufzuheben, und das Amt für Zusatzleistungen der Stadt B.___ sei anzuweisen, auf die Gesuche um Ausri chtung von Zusatzleistungen von

Z.___

und X.___ einzutreten (Urk. 10/1 S. 1). Die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, sch loss mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2016 auf Abweisung der

Beschwerde (Urk. 10/6), was der

Beschwerdeführe rin 2 am 1 3. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Dieser Prozess wurde unter der

Prozessnummer ZL.2016.00104 angelegt. 2.3

Da beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und es um die identische Frage d er örtlichen Zuständigkeit geht, rechtfertigt es sich, die zwei Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen .

Mittels Gerichtsv erfügung en vom 13. September 2016 wurde der Prozess Nr. ZL.2016.00104 mit dem vorliegen den Prozess Nr. ZL.2016.00096 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt, das Verfahren Nr. ZL.2016 .00104 als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk.

E. 9 , Urk. 10/7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusse res, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Ver bleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, son der n darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E.

E. 12 3) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00096 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

20. Oktober 2016 in Sachen 1.

X.___, geb. 2007 2.

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdeführerinnen Beschwerdeführerin 1 gesetzlich vertreten d urch die Mutter Y.___ gegen Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der unter Beistandschaft (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

gemäss Art. 394 und Art. 395 de s Zivilgesetzbuches, ZGB; Urk. 8/ V) stehende Z.___, geboren 1975, bezog eine Invalidenrente der

Invalid enversicherung (vgl. Urk. 8 /A1-A3, Urk. 8/B) sowie Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente (vgl. Urk. 8/7). Infolge Wohnsitzes in der Gemeinde A.___ richtete die S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,

an

Z.___

sowie an seine getrennt von ihm lebende Tochter X.___, geboren 2007, Zusatzleistungen aus (vgl.

Urk. 7/7/ 3- 6, Urk. 8/7) .

Mit Schreiben vom 1 6. Februar 2016 teilte die Beiständin von

Z.___ der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen AHV/IV,

mit, dass dieser per 1 5. Februar 2016 von se inem bisherigen Wohnort in

A.___ in die Stadt B.___ gezogen sei und seinen Wohnsitz dorthin verlegt habe. Sodann beantragte sie die Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Invalidenrente bei der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, da der Rentner neu in der Stadt B.___ wohnhaft sei (vgl. Urk. 8/6a und Urk. 8/6b) .

Auf entsprechende telefonische Aufforderung seitens der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 9. März 2016 (vgl. Urk. 8 / 17) teilte die Bei ständin am 2 4. März 2016 mit, dass Z.___

sich nicht persönlich in B.___ anmelden könne, weil er in C.___ verhaftet worden sei und sich auc h weiterhin in Haft befinde. Seine persönlichen Effekten befänden sich jedoch in dem gemieteten Zimmer (Urk. 8 /18).

Mit Verfügungen vom 2 9. Febr uar 2016 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Zusatzleistungen für

Z.___

sowie X.___

infolge Wohnsitzwechsels ab 1. März 2016 ein (vgl. Urk. 7/7/1, Urk. 10/3 / 3-4).

Mit Verfügung en vom 2. Mai 2016 (Urk. 7/V1, Urk. 8/V1) stellte die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Bearbeitung der Gesuche von Z.___ und von X.___ um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/ IV vom 1 6. Februar 2016 (Urk. 8/6b) und vom 1 3. April 2016 (vgl. Urk.

7/7) man gels Wohnsitzbegründung von

Z.___ in B.___ ein .

Dagegen e rhob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, Zusatz leistungen zur AHV/IV, am 1 2. Mai und am 2. Juni 2016 Einsprache (Urk.

8/21-22) .

Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2016 wies die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Einsprachen ab

(Urk. 7/V2,

Urk. 8/V2 = Urk. 2). 2. 2.1

X.___, gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___, erhob am 6. Juli 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 2. Juni 2016 (Urk.

2) und beantragte Zusatzleistungen für die Monate März und April 2016 respektive sinngemäss die Klärung der Zuständigkeit (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 4 . A ugust 2016 (Urk. 6) beantragte die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der

Beschwerde, was de r

Beschwerdeführer in

1 am

1 3. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Dieser Prozess wurde unter der

Prozessnummer ZL.2016.00096 angelegt. 2.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzlei stungen zur AHV/IV, erhob am 2 0. Juli 2016 g egen den Einspracheentscheid

der

Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 22 . Juni 2016

(Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser

und die Verfügungen vom 2. Mai 2016 seien aufzuheben, und das Amt für Zusatzleistungen der Stadt B.___ sei anzuweisen, auf die Gesuche um Ausri chtung von Zusatzleistungen von

Z.___

und X.___ einzutreten (Urk. 10/1 S. 1). Die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, sch loss mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2016 auf Abweisung der

Beschwerde (Urk. 10/6), was der

Beschwerdeführe rin 2 am 1 3. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Dieser Prozess wurde unter der

Prozessnummer ZL.2016.00104 angelegt. 2.3

Da beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und es um die identische Frage d er örtlichen Zuständigkeit geht, rechtfertigt es sich, die zwei Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen .

Mittels Gerichtsv erfügung en vom 13. September 2016 wurde der Prozess Nr. ZL.2016.00104 mit dem vorliegen den Prozess Nr. ZL.2016.00096 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt, das Verfahren Nr. ZL.2016 .00104 als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 9, Urk. 10/7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusse res, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Ver bleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, son der n darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E.

3.6 mit Hinweisen). Nicht erfor der lich ist die Absicht, für immer o der für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorüberge henden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebens mittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen:

Der

Mittelpunkt

der Lebensinteressen befindet sich an dem jenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person kon zentrieren, sodass der en Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem an der en Ort (BGE 125 III 10 0 mit Hinweisen). Die Bestimmungen des ZGB über den Wohnsitz sehen sodann vor, dass der einmal begründete Wohn sitz einer Person bestehen bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). 1. 2

Gemäss

Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung der Kanton zuständig, in dem der Bezüger oder die Bezügerin Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt begründet keine neue Zuständigkeit.

Nach Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Entge gennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergän zungsleistungen zuständig sind. 1.3

Gemäss

§ 21 Abs. 1 des Zürcher Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) sind die Zusatzleistungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin den zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Gemäss

§ 21 Abs. 2 ZLG begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin machte in ihrem Einspracheentscheid (Urk.

2) geltend,

Z.___

halte sich nicht in B.___ auf, und aus dem Umstand, dass für ihn ein möbliertes Zimmer gemietet worden sei und sich angeblich persönliche Gegenstände dort befänden, könne nicht geschlossen werden, dass der Rentner in B.___ Wohnsitz begründet habe. Unter diesen Umständen greife die Ver mutung von Art. 24 Abs. 1 ZGB wonach ein einmal begründeter Wohnsitz so lan ge bestehen bleibe, bis ein neuer Wohnsitz beg ründet worden sei .

Z.___

habe sich bis dato nicht als Einwoh ner der Stadt B.___ angemeldet (S. 2 Ziff. 4). 2.2

Dageg en machte die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde (Urk. 1)

sinnge mäss geltend, es seien die Zuständigkeitsfrage zu klären und die Ergänzungs leistungen für die Monate März und April 2016 auszurichten . 2.3

D ie Beschwerdeführerin 2 hielt in ihrer Beschwerde (Urk. 10/1) sodann fest, Z.___

habe die Erfordernisse für eine Wohnsitzbegründung in der Stadt B.___ erfüllt. So habe er am 1 0. Februar 2016 den Mietvertrag für die möblierte Einzimmerwohnung in B.___ unterzeichnet und der Mietbeginn sei am 1 5. Februar 2016 gewesen. Gemäss Angaben der Beiständin sei er in diese Wohnung eingezogen und habe dort auch seine persönlichen Ef fekten aufbe wahrt. Damit habe Z.___ seine Absicht manifestiert, in der Wohnung in B.___ dauerhaft zu verbleiben. Für die Begründung eines Wohnsitzes spiele es keine Rolle, ob eine Meldung beim Personenmeldeamt erfolgt sei. Es gebe kein en Grund, an den Angaben der Beiständin zu zweifeln. Der Umstand, dass sich Z.___

seit März 201 6 in D.___ aufhalte, ändere nichts an der Wohnsitzbegründung (S. 3). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin 2

oder die Beschwerde gegnerin für die Festsetzung und Auszahlung von Zusatzleistungen an Z.___

beziehungsweise an X.___

ab März 2016 zuständig ist. Entsche idend ist dabei die Frage, ob der Versicherte in der Stadt B.___ einen neuen Wohnsitz begründet hat oder nicht. Die Frage beurteilt sich gestützt auf Art. 21 Abs. 2 ELG nach Zürcher Recht und damit nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 ZLG, womit der zivilrechtliche Wohnsitz massgebend ist (vgl. vorstehend E.

12 3) .

3.2

Unbestritten ist, dass der Invalidenrentner Z.___ seinen Wohnsitz bis zu seinem Wegzug im Februar 2016 (vgl. Urk. 10/3/2) in der Gemeinde A.___ hatte .

Die Beschwerdegegnerin verneinte indes eine Wohnsitzbegründung von

Z.___

in der Stadt B.___

mit der Begründung, er habe sich nicht als Einwohner der Stadt B.___ angemeldet, und es sei nicht ausgewiesen, dass sich seine persönlichen Sachen tatsächlich in der i n B.___ gemieteten Wohnung befä nden (vgl. vorstehend E. 2.1). 3.3

Wie ausgeführt (vgl. vorstehe nd E. 1.1), befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und welchen sie sich zum Mittelpunkt ihr er Lebensinte ressen gemacht hat, wobei die innere Absicht des dauernden Verbleibens nach aussen erkennbar geworden sein muss.

Der Mittelpunkt der Lebensbeziehung

befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekte n befinden.

Ist die objektiv erkennbare Absicht des dauernden Verweilens und der Begrün dung eines neuen Lebensmittelpunktes gegeben, so genügt ein Aufenthalt kür zester Dauer (Einzug) zur Begründung eines Wohnsitzes (vgl. Basler Kommen tar, Z ivilgesetzbuch I, Daniel Staehelin, Art. 23 N 6 und N 21).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist für d en zivilrechtlichen Wohnsitz unmassgebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.3). Dieses

Kriterium ist lediglich als Indiz für die Absicht des dauernden Verbleibens zu werten (vgl. Basler Kommentar,

a.a.O., Art. 23 N 23). 3.4

Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Beiständin für den Versicherten per 1 5. Februar 2016 eine Wohnung in B.___ mietete (Urk. 8/16). Unbestritten und ebenso ausgewiesen ist, dass die Beiständin am 1 6. Februar 2016 sowohl die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 10/3/1), als auch die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 8/6a), über den am 1 5. Februar 2016 erfolgten Umzug nach B.___ informierte. Daraufhin zog die Gemeinde A.___ mit Schreiben vom 1 9. Februar 2016 (Urk. 10/3/2) die Forderungsabtretung betreffend die Miete für die Notunterkunft per sofort zurück und hielt fest, dass der Versicherte nicht mehr in der Notunterkunft in A.___ wohne. Am 2 4. März 2016 (Urk. 8/18) teilte die Beiständin der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, schliesslich mit, dass sich die persönlichen Effekten des Versicherten in der Wohnung in B.___ befänden.

Nicht nur der Umstand, dass die Beiständin für den Versicherten eine Wohnung in B.___ mietete, sondern vielmehr auch die Tatsachen, dass sie beide Ämter zeitnah über den am Tag zuvor erfolgten Umzug schriftlich unterrichtete und die Gemeinde A.___ den Auszug aus der Notunterkunft ebenfalls zeitnah schriftlich bestätigte, lassen nicht nur den Umzug, sondern auch die Wohnsitz nahme in B.___ als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, zumal die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, auch keine substantiierten Vor bringen gegen das Argument, es befänden sich in der B.___ Wohnung die persönlichen Effekten des Versicherten, vorbrachte. Damit sind die genannten Umstände und Tatsachen als Indizien, welche für eine Wohnsitzbegründung in der Stadt B.___ sprechen, stärker zu gewichten, als das von der Beschwerdegegnerin vo rgebrachte Indiz der f ehlenden Einwohnera nmeldung und es ist als über wiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass Z.___

in der Stadt B.___ einen neuen Wohnsitz begründet h at . 3. 5

A ufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass sich Z.___

mit der Absicht dauernden Verbleibens im Februar 2016 in die Stadt B.___ begeben und dort seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet hat.

Zuständig zur Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen für die Zeit ab März 2016

ist daher die Beschwerdegegnerin, weshalb in Gutheissung der Beschwerden der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2016 (Urk.

2) aufzuheben ist . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde n wird der Einspracheentscheid der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 22 . Juni 2016 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Beurteilung der Gesuche von

Z.___

und X.___

um Ausrichtung von Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. März 2016 zuständig ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan