Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1947, bezieht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatz leis tungen zu seiner Altersrente (vgl. Urk. 10/23; Urk. 10/25; Urk. 10/30; Urk. 10/34; Urk. 10/46; Urk. 10/54; Urk. 10/64; Urk. 10/87; Urk. 10/102; Urk. 10/127; Urk. 10/147-148; Urk. 10/154).
Mit Rückerstattungsverfügung vom 20. Juli 2015 (Urk. 10/103) verpflichtete die Durchführungsstelle den Versicherten infolge rückwirkender Anrechnung der vier verpachteten Grundstücke und des Pachtzinses zur Rückerstattung von Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 77‘530.-- für die Zeit vom
1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2015. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 10/120; Urk. 10/135) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016 (Urk. 10/159 = Urk. 2) teilweise gut, indem der Rückforderungsbetrag auf Fr. 76‘872.70 reduziert wurde. 2.
Der Versicherte erhob am 29. Juni 2016 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2. Juni 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die massgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) einzuhalten sowie die Rückforderung auf der Basis der Verkehrswerte der vier landwirtschaftlichen Grundstücke entspre chend den durchschnittlichen Verkehrswerten der letzten fünf Jahre festzu legen (Urk. 1 S. 2).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Septem ber 2016 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2017 (Urk. 15) erklärte sie sich mit der Anrechnung des aktuellen vom Amt für Landschaft und Natur (ALN) genehmigten Verkaufspreises für die in Frage stehenden Pachtgrundstücke einverstanden. Mit Schreiben vom
25. Februar 2017 (Urk. 19) schloss sich der Beschwerdeführer diesem Antrag an. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleis tungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resul tiert als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S.
98). Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechts kräftig ausgerichteten Leistungen jedoch erforderlich, dass entweder die Vor aussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1).
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Es handelt sich bei diesen Fristen um Ver wirkungsfristen (BGE 139 V 6 E. 2). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein nahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b) sowie bei Alters rent nern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt. Gehört dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen ( lit . c).
Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG festlegen, wobei sie diesen auf höchstens einen Fünftel erhöhen können (Art. 11 Abs. 2 ELG). Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich in § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht und den Vermögensverzehr für Altersrentner in Heimen und Spitälern auf das Maximum von einem Fünftel erhöht. 1.3
Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Ver mögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke aller dings dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung einge schlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrs wert einzusetzen (Abs. 4). Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 4 ELV ist den Zielen des bäuerlichen Bodenrechts Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Stauffer/ Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 364 zu Art. 11). Von der in Art. 17 Abs. 6 ELV den Kantonen gewährten Möglichkeit, anstelle des Verkehrs wertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anzuwenden, hat der Kanton Zürich keinen Gebrauch ge macht (vgl. Weisung des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatz leistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2017, S. 10 Ziff. 2.2.1). 1.4
Der Verkehrswert entspricht dem Marktwert, das heisst dem mutmasslichen Erlös, der auf dem freien Markt erzielbar wäre. Wie der Verkehrswert zu ermitteln ist, wird in der Gesetzgebung nicht vorgeschrieben. Nach der Ver waltungspraxis ist dieser Wert in Anlehnung an einen amtlich festgesetzten oder sonst wie anerkannten Wert oder nötigenfalls durch eine Schätzung zu ermitteln (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 171; vgl. auch Urteil des Bundes ge richts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Anspruch auf die Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes zum doppelten Ertragswert besteht (vgl. 44 BGBB; Wegleitung über die Ergänzungsleis tungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz 3444.04). 2. 2.1
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Rückforderung infolge rückwir ken der Anrechnung von vier verpachteten Grundstücken verfügt wurde, welche der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen zwei Brüdern als Erbengemein schaft bereits seit längerem besitzt. Dies ergab sich erst im Rahmen der im Jahr 2014 eingeleiteten periodischen Leistungsüberprüfung (vgl. Urk. 10/71 S. 3 Ziff. 3; Urk. 10/77; Urk. 10/81; Urk. 10/83-86; Urk. 10/103 S. 2 ). Die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Anpassung der Berechnungsgrundlagen und eines allfälliges Rückforderungsanspruchs (vgl. hierzu vorstehend E. 1.1) ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Strittig sind einzig die bei der Berechnung zu berücksichtigenden Vermögenswerte dieser Grundstücke. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Berechnung des Rückforde rungs an spruchs als Berechnungsgrundlage für die Vermögenswerte der vier Grund stücke auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Erbteilung respektive auf die Verkehrswertschätzung der Zürcher Kantonalbank aus dem Jahr 1993 ab, wonach sich der Verkehrswert der vier Grundstücke auf insgesamt Fr. 404‘660.-- belaufe. Der anrechenbare Anteil pro Person (drei Brüder) be trage demnach Fr. 134‘886.-- (Fr. 404‘660.-- : 3; vgl. Urk. 2 S.
2 f., Urk. 10/114) . Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Ver kehrswertschätzung aus dem Jahr 1993 sei nicht mehr aktuell und die Bestimmungen des BGBB seien nicht eingehalten worden. Es seien die Grund stückschätzungen des ALN respektive des Bauernverbandes zu berücksich tigen (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3
Im Rahmen der dieselben Grundstücke betreffenden Beschwerdeverfahren der beiden Brüder des Beschwerdeführers reichten diese unter anderem ein Schreiben des ALN vom 7. November 2016 (Verfahren Nr. ZL.2016.00110 und ZL.2016.00111; jeweils Urk. 12/4) ein, wonach die betroffenen vier Grundstücke alle landwirtschaftlich genutzt und in den Geltungsbereich des BGBB fallen würden, der Ertragswert indessen keine Anwendung finde, da keine Nachkommen über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügen würden. Das bäuerliche Bodenrecht sei am 1. Januar 1994 in Kraft getreten. Im zuvor geltenden Landwirtschaftlichen Entschuldungsgesetz habe die Konzeption des höchstzulässigen Preises noch nicht existiert. Damals sei lediglich geprüft worden, ob Spekulationsabsichten vorlägen. Entsprechend habe keine um fass ende Preisstatistik existiert. Die Durchschnittswerte für Acker- bezieh ungs weise Wiesenland hätten ungefähr doppelt so viel betragen wie die heutigen Durchschnittswerte (S. 1 f.).
Zudem reichten sie drei Verfügungen des ALN vom 2 2. respektive
27. Septem ber 2016 (Verfahren Nr. ZL.2016.00110 und ZL.2016.00111; jeweils
Urk. 12/5) ein, wonach der Erwerb dieser vier in der Gemeinde Z.___ liegen den Grundstücke gestützt auf Art. 61 Abs. 2 BGBB zu den folgenden Kauf preisen bewilligt worden sei: - Kat.-Nr. A.___ („ B.___ “): pauschal Fr. 22‘857.-- - Kat.-Nr. C.___ („ D.___ “): pauschal Fr. 63‘759.-- - Kat.-Nr. E.___ („ F.___ “) und Kat.-Nr. G.___ („ H.___ “): pauschal Fr. 75‘658.--
Gestützt auf diese Erkenntnisse beantragte die Beschwerdegegnerin mit Ein gabe vom 2 7. Januar 2017 ( Urk.
15) die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass sie sich mit der Anrechnung der aktuellen vom ALN geneh migten Verkaufspreise für die in Frage stehenden Pachtgrundstücke einverstanden erkläre. Diesem Antrag schloss sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 5. Februar 2017 ( Urk.
19) an. 2.4
Nachdem nun hinsichtlich des anrechenbaren Werts der vier Grundstücke zur Bestimmung des Rückerstattungsanspruchs übereinstimmende Anträge vor lie gen und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang zu bringen sind, erweist sich die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2015 errechnete Rückforderung als unzutreffend. Die Sache ist daher zur Berech nung des konkreten Rückforderungsbetrages unter Berücksichtigung der vom ALN ermittelten Werten (vorstehend Ziff. 2.3) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2. Juni 2016 aufgehoben und festgestellt wird, dass zur Berechnung des Rückerstattungsanspruchs hinsichtlich des anrechenbaren Werts der vier Grundstücke auf die aktuellen vom Amt für Landschaft und Natur bewilligten Ver kaufspreise im Sinne der Erwägungen abzustellen ist.
Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleis tungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese nach neuerlicher Berechnung des Rückforderungsanspruchs unter Berücksichtigung dieser Grundstückswerte erneut verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1947, bezieht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatz leis tungen zu seiner Altersrente (vgl. Urk. 10/23; Urk. 10/25; Urk. 10/30; Urk. 10/34; Urk. 10/46; Urk. 10/54; Urk. 10/64; Urk. 10/87; Urk. 10/102; Urk. 10/127; Urk. 10/147-148; Urk. 10/154).
Mit Rückerstattungsverfügung vom 20. Juli 2015 (Urk. 10/103) verpflichtete die Durchführungsstelle den Versicherten infolge rückwirkender Anrechnung der vier verpachteten Grundstücke und des Pachtzinses zur Rückerstattung von Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 77‘530.-- für die Zeit vom
1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2015. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 10/120; Urk. 10/135) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016 (Urk. 10/159 = Urk. 2) teilweise gut, indem der Rückforderungsbetrag auf Fr. 76‘872.70 reduziert wurde.
E. 1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleis tungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resul tiert als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S.
98). Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechts kräftig ausgerichteten Leistungen jedoch erforderlich, dass entweder die Vor aussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1).
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Es handelt sich bei diesen Fristen um Ver wirkungsfristen (BGE 139 V 6 E. 2). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein nahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b) sowie bei Alters rent nern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt. Gehört dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen ( lit . c).
Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG festlegen, wobei sie diesen auf höchstens einen Fünftel erhöhen können (Art. 11 Abs. 2 ELG). Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich in § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht und den Vermögensverzehr für Altersrentner in Heimen und Spitälern auf das Maximum von einem Fünftel erhöht.
E. 1.3 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Ver mögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke aller dings dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung einge schlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrs wert einzusetzen (Abs. 4). Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 4 ELV ist den Zielen des bäuerlichen Bodenrechts Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Stauffer/ Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 364 zu Art. 11). Von der in Art. 17 Abs. 6 ELV den Kantonen gewährten Möglichkeit, anstelle des Verkehrs wertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anzuwenden, hat der Kanton Zürich keinen Gebrauch ge macht (vgl. Weisung des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatz leistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2017, S. 10 Ziff. 2.2.1).
E. 1.4 Der Verkehrswert entspricht dem Marktwert, das heisst dem mutmasslichen Erlös, der auf dem freien Markt erzielbar wäre. Wie der Verkehrswert zu ermitteln ist, wird in der Gesetzgebung nicht vorgeschrieben. Nach der Ver waltungspraxis ist dieser Wert in Anlehnung an einen amtlich festgesetzten oder sonst wie anerkannten Wert oder nötigenfalls durch eine Schätzung zu ermitteln (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 171; vgl. auch Urteil des Bundes ge richts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Anspruch auf die Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes zum doppelten Ertragswert besteht (vgl. 44 BGBB; Wegleitung über die Ergänzungsleis tungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz 3444.04).
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 2.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Rückforderung infolge rückwir ken der Anrechnung von vier verpachteten Grundstücken verfügt wurde, welche der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen zwei Brüdern als Erbengemein schaft bereits seit längerem besitzt. Dies ergab sich erst im Rahmen der im Jahr 2014 eingeleiteten periodischen Leistungsüberprüfung (vgl. Urk. 10/71 S. 3 Ziff. 3; Urk. 10/77; Urk. 10/81; Urk. 10/83-86; Urk. 10/103 S. 2 ). Die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Anpassung der Berechnungsgrundlagen und eines allfälliges Rückforderungsanspruchs (vgl. hierzu vorstehend E. 1.1) ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Strittig sind einzig die bei der Berechnung zu berücksichtigenden Vermögenswerte dieser Grundstücke.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Berechnung des Rückforde rungs an spruchs als Berechnungsgrundlage für die Vermögenswerte der vier Grund stücke auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Erbteilung respektive auf die Verkehrswertschätzung der Zürcher Kantonalbank aus dem Jahr 1993 ab, wonach sich der Verkehrswert der vier Grundstücke auf insgesamt Fr. 404‘660.-- belaufe. Der anrechenbare Anteil pro Person (drei Brüder) be trage demnach Fr. 134‘886.-- (Fr. 404‘660.-- : 3; vgl. Urk. 2 S.
E. 2.3 Im Rahmen der dieselben Grundstücke betreffenden Beschwerdeverfahren der beiden Brüder des Beschwerdeführers reichten diese unter anderem ein Schreiben des ALN vom 7. November 2016 (Verfahren Nr. ZL.2016.00110 und ZL.2016.00111; jeweils Urk. 12/4) ein, wonach die betroffenen vier Grundstücke alle landwirtschaftlich genutzt und in den Geltungsbereich des BGBB fallen würden, der Ertragswert indessen keine Anwendung finde, da keine Nachkommen über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügen würden. Das bäuerliche Bodenrecht sei am 1. Januar 1994 in Kraft getreten. Im zuvor geltenden Landwirtschaftlichen Entschuldungsgesetz habe die Konzeption des höchstzulässigen Preises noch nicht existiert. Damals sei lediglich geprüft worden, ob Spekulationsabsichten vorlägen. Entsprechend habe keine um fass ende Preisstatistik existiert. Die Durchschnittswerte für Acker- bezieh ungs weise Wiesenland hätten ungefähr doppelt so viel betragen wie die heutigen Durchschnittswerte (S. 1 f.).
Zudem reichten sie drei Verfügungen des ALN vom 2 2. respektive
27. Septem ber 2016 (Verfahren Nr. ZL.2016.00110 und ZL.2016.00111; jeweils
Urk. 12/5) ein, wonach der Erwerb dieser vier in der Gemeinde Z.___ liegen den Grundstücke gestützt auf Art. 61 Abs.
E. 2.4 Nachdem nun hinsichtlich des anrechenbaren Werts der vier Grundstücke zur Bestimmung des Rückerstattungsanspruchs übereinstimmende Anträge vor lie gen und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang zu bringen sind, erweist sich die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2015 errechnete Rückforderung als unzutreffend. Die Sache ist daher zur Berech nung des konkreten Rückforderungsbetrages unter Berücksichtigung der vom ALN ermittelten Werten (vorstehend Ziff. 2.3) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2. Juni 2016 aufgehoben und festgestellt wird, dass zur Berechnung des Rückerstattungsanspruchs hinsichtlich des anrechenbaren Werts der vier Grundstücke auf die aktuellen vom Amt für Landschaft und Natur bewilligten Ver kaufspreise im Sinne der Erwägungen abzustellen ist.
Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleis tungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese nach neuerlicher Berechnung des Rückforderungsanspruchs unter Berücksichtigung dieser Grundstückswerte erneut verfüge.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00093 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 16. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch den Beistand Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1947, bezieht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatz leis tungen zu seiner Altersrente (vgl. Urk. 10/23; Urk. 10/25; Urk. 10/30; Urk. 10/34; Urk. 10/46; Urk. 10/54; Urk. 10/64; Urk. 10/87; Urk. 10/102; Urk. 10/127; Urk. 10/147-148; Urk. 10/154).
Mit Rückerstattungsverfügung vom 20. Juli 2015 (Urk. 10/103) verpflichtete die Durchführungsstelle den Versicherten infolge rückwirkender Anrechnung der vier verpachteten Grundstücke und des Pachtzinses zur Rückerstattung von Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 77‘530.-- für die Zeit vom
1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2015. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 10/120; Urk. 10/135) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016 (Urk. 10/159 = Urk. 2) teilweise gut, indem der Rückforderungsbetrag auf Fr. 76‘872.70 reduziert wurde. 2.
Der Versicherte erhob am 29. Juni 2016 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2. Juni 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die massgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) einzuhalten sowie die Rückforderung auf der Basis der Verkehrswerte der vier landwirtschaftlichen Grundstücke entspre chend den durchschnittlichen Verkehrswerten der letzten fünf Jahre festzu legen (Urk. 1 S. 2).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Septem ber 2016 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2017 (Urk. 15) erklärte sie sich mit der Anrechnung des aktuellen vom Amt für Landschaft und Natur (ALN) genehmigten Verkaufspreises für die in Frage stehenden Pachtgrundstücke einverstanden. Mit Schreiben vom
25. Februar 2017 (Urk. 19) schloss sich der Beschwerdeführer diesem Antrag an. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleis tungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resul tiert als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S.
98). Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechts kräftig ausgerichteten Leistungen jedoch erforderlich, dass entweder die Vor aussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1).
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Es handelt sich bei diesen Fristen um Ver wirkungsfristen (BGE 139 V 6 E. 2). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein nahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b) sowie bei Alters rent nern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt. Gehört dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen ( lit . c).
Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG festlegen, wobei sie diesen auf höchstens einen Fünftel erhöhen können (Art. 11 Abs. 2 ELG). Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich in § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht und den Vermögensverzehr für Altersrentner in Heimen und Spitälern auf das Maximum von einem Fünftel erhöht. 1.3
Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Ver mögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke aller dings dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung einge schlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrs wert einzusetzen (Abs. 4). Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 4 ELV ist den Zielen des bäuerlichen Bodenrechts Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Stauffer/ Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 364 zu Art. 11). Von der in Art. 17 Abs. 6 ELV den Kantonen gewährten Möglichkeit, anstelle des Verkehrs wertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anzuwenden, hat der Kanton Zürich keinen Gebrauch ge macht (vgl. Weisung des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatz leistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2017, S. 10 Ziff. 2.2.1). 1.4
Der Verkehrswert entspricht dem Marktwert, das heisst dem mutmasslichen Erlös, der auf dem freien Markt erzielbar wäre. Wie der Verkehrswert zu ermitteln ist, wird in der Gesetzgebung nicht vorgeschrieben. Nach der Ver waltungspraxis ist dieser Wert in Anlehnung an einen amtlich festgesetzten oder sonst wie anerkannten Wert oder nötigenfalls durch eine Schätzung zu ermitteln (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 171; vgl. auch Urteil des Bundes ge richts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Anspruch auf die Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes zum doppelten Ertragswert besteht (vgl. 44 BGBB; Wegleitung über die Ergänzungsleis tungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz 3444.04). 2. 2.1
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Rückforderung infolge rückwir ken der Anrechnung von vier verpachteten Grundstücken verfügt wurde, welche der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen zwei Brüdern als Erbengemein schaft bereits seit längerem besitzt. Dies ergab sich erst im Rahmen der im Jahr 2014 eingeleiteten periodischen Leistungsüberprüfung (vgl. Urk. 10/71 S. 3 Ziff. 3; Urk. 10/77; Urk. 10/81; Urk. 10/83-86; Urk. 10/103 S. 2 ). Die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Anpassung der Berechnungsgrundlagen und eines allfälliges Rückforderungsanspruchs (vgl. hierzu vorstehend E. 1.1) ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Strittig sind einzig die bei der Berechnung zu berücksichtigenden Vermögenswerte dieser Grundstücke. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Berechnung des Rückforde rungs an spruchs als Berechnungsgrundlage für die Vermögenswerte der vier Grund stücke auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Erbteilung respektive auf die Verkehrswertschätzung der Zürcher Kantonalbank aus dem Jahr 1993 ab, wonach sich der Verkehrswert der vier Grundstücke auf insgesamt Fr. 404‘660.-- belaufe. Der anrechenbare Anteil pro Person (drei Brüder) be trage demnach Fr. 134‘886.-- (Fr. 404‘660.-- : 3; vgl. Urk. 2 S.
2 f., Urk. 10/114) . Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Ver kehrswertschätzung aus dem Jahr 1993 sei nicht mehr aktuell und die Bestimmungen des BGBB seien nicht eingehalten worden. Es seien die Grund stückschätzungen des ALN respektive des Bauernverbandes zu berücksich tigen (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3
Im Rahmen der dieselben Grundstücke betreffenden Beschwerdeverfahren der beiden Brüder des Beschwerdeführers reichten diese unter anderem ein Schreiben des ALN vom 7. November 2016 (Verfahren Nr. ZL.2016.00110 und ZL.2016.00111; jeweils Urk. 12/4) ein, wonach die betroffenen vier Grundstücke alle landwirtschaftlich genutzt und in den Geltungsbereich des BGBB fallen würden, der Ertragswert indessen keine Anwendung finde, da keine Nachkommen über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügen würden. Das bäuerliche Bodenrecht sei am 1. Januar 1994 in Kraft getreten. Im zuvor geltenden Landwirtschaftlichen Entschuldungsgesetz habe die Konzeption des höchstzulässigen Preises noch nicht existiert. Damals sei lediglich geprüft worden, ob Spekulationsabsichten vorlägen. Entsprechend habe keine um fass ende Preisstatistik existiert. Die Durchschnittswerte für Acker- bezieh ungs weise Wiesenland hätten ungefähr doppelt so viel betragen wie die heutigen Durchschnittswerte (S. 1 f.).
Zudem reichten sie drei Verfügungen des ALN vom 2 2. respektive
27. Septem ber 2016 (Verfahren Nr. ZL.2016.00110 und ZL.2016.00111; jeweils
Urk. 12/5) ein, wonach der Erwerb dieser vier in der Gemeinde Z.___ liegen den Grundstücke gestützt auf Art. 61 Abs. 2 BGBB zu den folgenden Kauf preisen bewilligt worden sei: - Kat.-Nr. A.___ („ B.___ “): pauschal Fr. 22‘857.-- - Kat.-Nr. C.___ („ D.___ “): pauschal Fr. 63‘759.-- - Kat.-Nr. E.___ („ F.___ “) und Kat.-Nr. G.___ („ H.___ “): pauschal Fr. 75‘658.--
Gestützt auf diese Erkenntnisse beantragte die Beschwerdegegnerin mit Ein gabe vom 2 7. Januar 2017 ( Urk.
15) die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass sie sich mit der Anrechnung der aktuellen vom ALN geneh migten Verkaufspreise für die in Frage stehenden Pachtgrundstücke einverstanden erkläre. Diesem Antrag schloss sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 5. Februar 2017 ( Urk.
19) an. 2.4
Nachdem nun hinsichtlich des anrechenbaren Werts der vier Grundstücke zur Bestimmung des Rückerstattungsanspruchs übereinstimmende Anträge vor lie gen und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang zu bringen sind, erweist sich die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2015 errechnete Rückforderung als unzutreffend. Die Sache ist daher zur Berech nung des konkreten Rückforderungsbetrages unter Berücksichtigung der vom ALN ermittelten Werten (vorstehend Ziff. 2.3) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2. Juni 2016 aufgehoben und festgestellt wird, dass zur Berechnung des Rückerstattungsanspruchs hinsichtlich des anrechenbaren Werts der vier Grundstücke auf die aktuellen vom Amt für Landschaft und Natur bewilligten Ver kaufspreise im Sinne der Erwägungen abzustellen ist.
Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleis tungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese nach neuerlicher Berechnung des Rückforderungsanspruchs unter Berücksichtigung dieser Grundstückswerte erneut verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans