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ZL.2016.00086

Beteiligung an grossem Bauprojekt in der Schweiz und an Landerschliessungsprojekt in Florida ist kein Vermögensverzicht; Gutheissung

Zürich SozVersG · 2017-10-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1941, meldete sich am 14. Juli 2015 bei der Gemeinde Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/0 bis Urk. 7/a). Die Gemeinde verneinte mit Verfügung vom 4. November 2015 unter Hinweis auf einen von ihr angerechneten Vermögensverzicht (vgl. Urk. 7/0a) einen Leistungsanspruch (Urk. 7/1). Die dagegen am 11. Dezember 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies sie mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 (Urk. 7/4 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 erhob der Versicherte am 20. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und der An spruch auf Zusatzleistungen sei ohne Annahme eines Vermögensverzichts neu festzulegen, eventuell sei die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-3).

Die Gemeinde hielt mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 (Urk. 6) an ihrem Entscheid fest.

Mit Gerichtsverfügung vom 2. November 2016 (Urk. 15) wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 4) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt.

Am 3. März 2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 20). Am 23. März 2017 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 24), was dem Beschwerdeführer am 30. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Am 5. und 8. September 2017 reichte dieser weitere Eingaben ein (Urk. 27 und Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Dies stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungs recht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Au B.___ e, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. Sep tem ber 2008). 1.4

Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermin dern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) un ter ande rem aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1989 ein Erbschaft (Fr. 3‘875‘635) erhalten. Per 31. Dezember 1989 habe er über Aktiven von total rund Fr. 81‘161‘276 und Passiven von Fr. 89‘170‘202 verfügt. Am 28. Mai 1993 sei über ihn der Konkurs eröffnet und es seien Aktiven von rund Fr. 60‘000‘000 und Passiven von rund Fr. 150‘000‘000 festgestellt worden. Gemäss Schlussbe richt des Konkursamts vom 23. Mai 2003 habe er hoch spekulative Investiti o nen - namentlich Fr. 10‘000‘000 in ein Landerschliessungsprojekt in Z.___ und in ein Grosseinkaufszentrum in A.___ - getätigt (S. 2 Ziff. 2.2). Der Be schwerde führer habe Mittel mindestens in der Höhe der erhaltenen Erbschaft in Investiti onen einfliessen lassen; diese investierten Eigenmittel seien aufgrund des Kon kurses nicht mehr vorhanden. Aus den - näher dargelegten – Umstän den sei auf eine (zu) hohe Risikobereitschaft des Beschwerdeführers zu schlies sen, weshalb ein Verzichtsvermögen in der Höhe der Erbschaft (Fr. 3‘875‘635) einzusetzen sei (S. 3 Ziff. 2.3). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 20), das Risiko eines Totalverlustes stelle sich prinzipiell bei jeder Vermögensanlage; mit Blick auf einen allfälligen Vermögensverzicht entscheidend sei die Wahr scheinlichkeit, mit der sich ein Totalverlust verwirkliche (S. 2 Ziff. 2). Im Ver gleich mit der - näher dargelegten - Praxis des Bundesgerichts (vgl. S. 2 f. Ziff. 3) werde deutlich, dass seine Investitionen nicht als Vermögensverzicht ta xiert werden könnten (S. 3 Ziff. 4). Die beiden Hauptprojekte, deren Realisie rungsschwierigkeiten seinen Konkurs ausgelöst hätten, seien schliesslich reali siert worden und seien rentabel (S. 5 Ziff. 8). Ein Vermögensverzicht könne nur vorliegen, wenn im Zeitpunkt der Investition von einer sehr hohen Wahrschein lichkeit eines Totalverlustes ausgegangen werden müsse, die Investition aber den noch getätigt werde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen (S. 6 Ziff. 12). 2.3

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzicht in der von der Be schwerdegegnerin angenommenen Höhe anzurechnen ist. 3. 3.1

In der Steuererklärung 1990 (Urk. 7/3d Beilage) deklarierte der Beschwerdefüh rer folgende Vermögenswerte per 31. Dezember 1989 (gerundet): - Geschäfts- und Beteiligungskapital: Fr. 33‘449‘704 - Wertschriften und Guthaben: Fr. 46‘373‘572 - diverse weitere: Fr. 1‘338‘000 Total Aktiven Fr. 81‘161‘276 - Schulden gemäss Schuldenverzeichnis Fr. 41‘927‘131 - Schulden gemäss Jahresrechnung Fr. 47‘243‘072 Total Passiven Fr. 89‘170‘202 3.2

Gemäss dem Schlussbericht des Konkursamtes an das zuständige Bezirksgericht vom 23. Mai 2003 (Urk. 7/0a/3) wurde am 28. Mai 1993 der Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet und die Inventaraufnahme ergab, dass zirka Fr. 60 Millionen Aktiven zirka Fr. 150 Millionen Schulden gegenüberstanden (S. 1). Das Konkursamt habe sich während fast zehn Jahren durch einen Wirtschafts komplex gekämpft, der „unter dem Zeichen von risikoreichen Finanzanlagen, Steuerspargebilden und Gesellschaftskonstruktionen alle Facetten rechtlicher, wirtschaftlicher und internationaler Aufgabenstellungen“ gezeigt habe (S. 1 f.).

Die wesentlichsten Positionen seien gewesen (S. 2 Mitte): - Investitionen in die B.___, d.h. eine ur sprüngliche Investition von Fr. 10‘000‘000 in ein Landerschliessungs projekt, welche sich seit der Konkurseröffnung von vom Alligator-be wohnten Sumpfland in die Kleinstadt „C.___“ mit schon einigen hun dert Einwohnern gewandelt habe - zwei Hotels und ein Baurecht auf D.___ - Beteiligung am Grosseinkaufszentrum „E.___“ in A.___, bei der unter anderem die Mietzinseinnahmen und Zinsaufrechnungen des 150-Millionen-Fr.-Projekts zu regeln gewesen seien

Die Verwertungen hätten auch zu verschiedenen Folgekonkursen von Gesellschaf ten des Beschwerdeführers geführt (S. 2 unten).

Der Beschwerdeführer habe den Konkursgrund vor rund 10 Jahren wie folgt umschrieben (S. 3 Mitte): Ich tätige verschiedene Geschäfte im In- und Ausland. Dabei werden Mittel und Kredite aus einem Geschäft zur Finanzierung anderer Tätigkeiten einge setzt. Ich habe zusammen mit F.___ das Einkaufszentrum E.___ in A.___ erstellt. Heute halten wir davon noch 70/100 Miteigentum. Die Fremdfinan zierung dieses Objektes wurde durch den G.___ geleistet. Mit Wissen dieser Grossbank erhielten wir im Rahmen dieses Kredites auch Mittel zugesprochen, die für andere Investitionen bestimmt waren. Unter anderem wurden von mir wesentliche Vermögenswerte in Beteiligungen an der B.___ investiert. Bedingt durch Bauverzögerungen in A.___ (Mieterstreckungs verfahren etc.) konnten wir erst drei Jahre später eröffnen und mussten einen massiven Anstieg der Hypothekarzinsen sowie nach der Eröffnung enorme Mietzinsausfälle (aufgrund der Wirtschaftslage) hinnehmen. Eine Rückzahlung der Fremdleistungen war noch nicht möglich, da das Projekt in Amerika, ebenfalls bedingt durch Bewilligungen (Aenderungen in den Verordnungen der USA) verzögert wurde und noch keinen Gewinn abwarf. Selbstverständlich hatten auch andere Investitionen Einfluss auf den heutigen Vermögensstand. So hätten die Hotels auf D.___ ausgebaut und dadurch optimaler genutzt werden können.

Bringe man den Konkursgrund auf einen kurzen Nenner, so sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer einst über eine Million von seinem Vater geerbt habe. Derart ausgerüstet sei er in die Hochfinanz vorgestossen und habe für sich und seine Investoren hoch spekulative Investitionen getätigt. Über zehn Jahre hinweg sei ein Kartenhausgebilde entstanden, das letztlich, wie vom Beschwer deführer dargelegt, durch die A.___ Verzögerung ins Rütteln gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe offenbar über Jahre sehr gewinnbringende Anlagen getätigt und seine Reputation als Anlageberater sei ausgezeichnet gewesen, sei aber den Verlockungen des grossen Geschäfts verfallen (S. 3 unten). 3.3

In der Steuererklärung 2002 (Urk. 7/a chronologisch) deklarierte der Beschwer de führer folgende Vermögenswerte per 31. Dezember 2002: - Total der Vermögenswerte Fr. 1‘790‘670 - Schulden gemäss Schuldenverzeichnis Fr. 1‘546‘470 - steuerbares Vermögen Fr. 244‘200

In der Folge wurde das steuerbare Vermögen wie folgt deklariert (Urk. 7/a chro no logisch): Fr. 2003 204‘900 2004 146‘214 2005 167‘923 2006 135‘984 2007 133‘019 2008 81‘384 2009

- 197‘397 2010* 0 2011** 0 2012* 0 2013 0

* Einschätzungsvorschlag (2010) beziehungsweise -entscheid (2012)

** Schlussrechnung (2011) 3.4

Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerdeführer in seiner Replik (Urk. 20) unter anderem geltend, er habe sich als ausgewiesener Fachmann am Projekt E.___ beteiligt, als Teil eines Konsortiums, unter anderem mit Fremdkapital der G.___ finanziert. Das Projekt habe massive Ver zögerungen erfahren, was Zusatzkosten generiert und auch dazu geführt habe, dass es sich in einem viel schlechteren Fremdfinanzierungs- und Zinsumfeld und einer schlechteren Wirtschaftslage wieder gefunden habe. Es habe dennoch fertiggestellt werden können. Der von der G.___ gewährte Baukredit sei auch während der Verzögerungen erhöht worden, wodurch der Bau habe fertigge stellt werden können. Die Liegenschaft sei voll vermietet gewesen, unter ande rem an die G.___. Kurz vor der Eröffnung habe die G.___ dann aber eine weitere Krediterhöhung um Fr. 2 Millionen verweigert, was eine im Verhältnis zur ge samten Kreditsumme von Fr. 200 Millionen unbedeutende Restfinanzierung ei nes letztlich erfolgreichen und finanziell lukrativen Projektes in der Phase der Fertigstellung bedeutet hätte. Dieses Vorgehen der G.___ habe dazu geführt, dass er in Konkurs gefallen sei, und auch dazu, dass sie zuletzt E.___ aus dem Konkurs heraus mit den damit verbundenen Profitmöglichkeiten zu überaus fa vorablen Konditionen habe übernehmen können (S. 4 Ziff. 6). 3.5

Unter anderem aus den im Zusammenhang mit E.___ investierten Mitteln, also insbesondere zum Teil aus den von der G.___ bereitgestellten Fremdmitteln und mit deren Einverständnis, teilweise auch mit Eigenmitteln, sei die Beteili gung an der B.___ realisiert worden. Als Folge des Konkurses hätten er und seine Ehefrau die Kontrolle über die zuvor an der B.___ gehaltenen Beteiligun gen verloren, unter anderem auch deshalb, weil ehemalige Partner später gegen ihn agiert hätten. Auch in diesem Projekt habe es nicht vorhergesehene Ent wicklungen und Verzögerungen gegeben, insbesondere aus der Immobilienkrise (S. 4 f. Ziff. 7). 3.6

Es könne nicht gesagt werden, es habe von Anfang an mit sehr hoher Wahr scheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Ver mögens gerechnet werden müssen, so dass kein vernünftiger Mensch eine sol che Anlage getätigt hätte. Er sei persönlich in die Projekte involviert gewesen und verfüge über das für solche Projekte notwendige Know-how für Baupro jekte und Investitionen und habe keineswegs von einer sehr hohen Wahr scheinlichkeit eines Totalverlustes ausgehen müssen. Die Projekte seien ge meinsam mit ande ren Partnern angegangen worden. Weder er noch seine Part ner hätten inves tiert, wenn sie von einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Ver lustes des ganzen oder eines erheblichen Teil der investierten Mittel hätten aus gehen müssen (S. 5 f. Ziff. 10).

Das Fremdkapital habe insbesondere von der G.___ gestammt. Es habe also - an ders als in einer Reihe früherer Fälle aus der Gerichtspraxis - nicht etwa ein In vestment in unkontrollierbare, womöglich nur in der Fantasie existierende Pro jekte Dritter vorgelegen, welche dem Investor das Geld mit unrealistischen Versprechen abgeluchst hätten. Die Projekte seien real gewesen und zusammen mit verschiedenen Geschäftspartnern realisiert worden, welche sie ebenfalls als aussichtsreich betrachtet hätten und an deren Seriosität er nicht habe zweifeln müssen, und sie seien von einer Schweizer Grossbank mitfinanziert worden. Der hohe Anteil an Fremdfinanzierung durch eine Grossbank habe sich im damals üblichen Rahmen bewegt; die Banken seien damals unter Umständen bereit ge wesen, praktisch vollumfänglich fremdfinanzierte Projekte zu finanzieren, und die Finanzierung wäre ja konkret auch nicht erhältlich gewesen, wenn das nicht üblich gewesen wäre. Auslöser des Verlusts sei zudem das Gebaren der finan zierenden Bank gewesen und das spätere Verhalten ehemaliger Geschäfts partner, welche die sich ihnen durch den Konkurs bietende Gelegenheit ergrif fen hätten, Aktiven unter Wert zu erstehen (S. 6). 4. 4.1

Es ist unbestritten, dass die Weigerung der G.___, den - vom Beschwerdeführer mit Fr. 200 Millionen bezifferten - Baukredit für das Einkaufszentrum E.___ in A.___ um weitere Fr. 2 Millionen aufzustocken, zum Konkurs des Be schwerdeführers geführt hat, in dessen Folge auch die B.___-Beteiligung und weitere Anlagen des Beschwerdeführers verloren gingen. Ebenso steht fest, dass die Bewältigung des Konkurses annähernd zehn Jahre beanspruchte. Unbestrit ten ist schliesslich, dass aus dem Landerschliessungsprojekt in Z.___ die Ort schaft C.___ entstanden ist, und dass das Einkaufszentrum E.___ in A.___ in Betrieb ist (vgl. www.E.___.ch

).

Die Beschwerdegegnerin taxierte die Beteiligung des Beschwerdeführers am Ein kaufszentrums-Bauprojekt E.___ und an der Landerschliessungsgesell schaft B.___ als hoch spekulativ - wobei sie sich an die entsprechende Formu lierung im Schlussbericht des Konkursamtes anlehnte (vgl. vorstehend E. 3.2) - und rech ne te dem Beschwerdeführer mit dieser Begründung ein Verzichtsver mögen in der Höhe der 1989 erlangten Erbschaft an (vorstehend E. 2.1). 4.2

Im Schlussbericht des Konkursamtes wurde berichtet, man sei während fast zehn Jahren mit einem Wirtschaftskomplex konfrontiert gewesen, geprägt von ri si koreichen Finanzanlagen, Steuerspargebilden und Gesellschaftskonstruktio nen. Der Beschwerdeführer habe für sich und seine Investoren hoch spekulative Investitionen getätigt und es sei über die Jahre hinweg ein ‚Kartenhausgebilde‘ entstanden; dieses sei vom Liquiditätsproblem beim A.___ Bauprojekt ins Wanken gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe offenbar über Jahre sehr gewinnbringende Anlagen getätigt und seine Reputation als Anlageberater sei ausgezeichnet gewesen, er sei dann jedoch den Verlockungen des grossen Ge schäfts verfallen (vorstehend E. 3.2). 4.3

Es dürfte zutreffen, dass die Vermögenssituation des Beschwerdeführers ange sichts einer Vielzahl von grösseren und kleineren, und wohl teilweise miteinan der verflochtenen Anlagen und Beteiligungen unübersichtlich und für Dritte nur mit grossem Aufwand durchschaubar gewesen ist. Die lange Dauer des Kon kursverfahrens und die Wortwahl im Schlussbericht des Konkursamtes lassen dies deutlich werden.

Damit ist jedoch keineswegs der Nachweis erbracht, dass die Investitionen des Beschwerdeführers in das Einkaufszentrums-Bauprojekt und in das Lander schliessungsprojekt so zu qualifizieren sind, dass sie als Vermögensverzicht zu behandeln wären. 4.4

Die Anlage eines Vermögens ist trotz bestehenden Verlustrisiken nur dann ein Vermögensverzicht, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6, 9C_507/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 5.2, 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1).

Über den Verzichtscharakter ei ner Vermögensverminderung entscheidet in diesem Fall das Ausmass des Risi kos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen wird, wobei die Recht sprechung die Grenze bei einem Verhalten zieht, das einem va-banque-Spiel im Sinne eines „alles oder nichts“ gleich zusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 3.2; vgl. auch 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5). 4.5

Nimmt man die erwähnte Rechtsprechung zum Massstab, so ist im Verhalten des Beschwerdeführers ein solcher - ihm von der Beschwerdegegnerin vorge worfener - Leichtsinn nicht erkennbar. Gewiss hatte das A.___ Bauprojekt eine ausserordentliche Grössenordnung. Es war aber gleichzeitig massgeblich von einer Grossbank mitfinanziert und wurde schliesslich auch erfolgreich realisiert, unter anderem mit dieser Bank als Mieterin. Den Konkurs des Beschwerdefüh rers ausgelöst hat mithin keineswegs ein Scheitern des Projekts, sondern der Rückzug der Bank aus der Kreditgewährung zu einem für ihn sehr ungünstigen (und für die Bank mutmasslich günstigen) Zeitpunkt. Wenn, wer in Kooperation mit einer Grossbank ein - wenn auch sehr grosses - Bauprojekt unternimmt, von Anfang an und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Totalverlust zu rechnen hätte, gäbe es wohl gar keine solchen Projekte. Mithin kann die Be teiligung des Beschwerdeführers am Einkaufszentrums-Bauprojekt nicht als hoch spekulativ im Sinne der Vermögensverzichts-Rechtsprechung taxiert wer den.

Dass der Beschwerdeführer mit dem B.___-Projekt in Z.___ zu Verlust gekom men ist, liegt ebenfalls nicht am Projekt, das nach allem, was aktenkundig ist, durchaus erfolgreich war, sondern am anderweitig verursachten Konkurs und dessen Folgewirkungen. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass die Investition in dem Masse risikoreich gewesen, dass „ ein (erheblicher) Verlust von Anfang an ( … ) sehr wahrscheinlich und damit absehbar “ (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6) gewesen wäre .

Die Beschwerdegegnerin hat denn auch etwas dieser Art nicht geltend gemacht. Sie hat lediglich die Charakterisierungen aus dem Schlussbericht des Kon kursamtes übernommen, die jedoch den insgesamt - nach fast zehnjähriger Be anspruchung - entstandenen Eindruck spiegelten und zu wenig substantiiert sind, um auf die in Frage stehende konkrete Investition bezogen zu werden. 4.6

Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beteiligung des Beschwerdeführers am Einkaufszentrums-Bauprojekt in A.___ und am Landerschliessungsprojekt in Z.___ seien im Sinne der massgebenden Rechtsprechung einem Vermögens verzicht gleichzusetzen, würde voraussetzen, dass von Anfang an mit sehr ho her Wahrscheinlichkeit mit einem so erheblichen Verlust zu rechnen gewesen wäre, dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (vorste hend E. 4.4). Dies ist, wie sich gezeigt hat (vorstehend E. 4.5), nicht der Fall und das Anrechnen eines Verzichtsmögens erweist sich damit als nicht gerechtfer tigt.

Aus diesem Grund ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ohne An nahme eines Vermögensverzichts festlege. 5.

5.1

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.2

Mit Honorarnote vom 11. September 2017 machte der unentgeltliche Rechtsver treter einen Aufwand von 20 Stunden und Barauslagen von Fr. 379.70 geltend (Urk. 29/2).

Der geltend gemachte Aufwand von 20 Stunden ist der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. In Rechnung gestellt wurden unter anderem mehr als 6 Stunden Aufwand, der mit „Telefon, Emails oder Besprechung Mandant" bezeichnet wurde, welcher nicht zu entschädigen ist. Nicht zu entschädigen ist ausserdem der Aufwand für die Eingaben an das Gericht, welche erst nach Bestellung der Honorarnote durch das Gericht verfasst worden sind, von 2 1/2 Stunden . Damit bleibt ein zu entschädigender Aufwand von 11 1/2 Stunden. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 379.70 (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt dies eine Ent schädigung von Fr. 3'142.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), wel che von der Beschwerdegegnerin zu leisten ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ vom 12. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ohne An nahme eines Vermögensverzichts festlege. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'142 .50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Gemeinde Y.___, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 27 - 28 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1941, meldete sich am 14. Juli 2015 bei der Gemeinde Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/0 bis Urk. 7/a). Die Gemeinde verneinte mit Verfügung vom 4. November 2015 unter Hinweis auf einen von ihr angerechneten Vermögensverzicht (vgl. Urk. 7/0a) einen Leistungsanspruch (Urk. 7/1). Die dagegen am 11. Dezember 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies sie mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 (Urk. 7/4 = Urk. 2) ab.

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Dies stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungs recht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Au B.___ e, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. Sep tem ber 2008).

E. 1.4 Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermin dern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 erhob der Versicherte am 20. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und der An spruch auf Zusatzleistungen sei ohne Annahme eines Vermögensverzichts neu festzulegen, eventuell sei die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-3).

Die Gemeinde hielt mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 (Urk. 6) an ihrem Entscheid fest.

Mit Gerichtsverfügung vom 2. November 2016 (Urk. 15) wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 4) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt.

Am 3. März 2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 20). Am 23. März 2017 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 24), was dem Beschwerdeführer am 30. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Am 5. und 8. September 2017 reichte dieser weitere Eingaben ein (Urk. 27 und Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) un ter ande rem aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1989 ein Erbschaft (Fr. 3‘875‘635) erhalten. Per 31. Dezember 1989 habe er über Aktiven von total rund Fr. 81‘161‘276 und Passiven von Fr. 89‘170‘202 verfügt. Am 28. Mai 1993 sei über ihn der Konkurs eröffnet und es seien Aktiven von rund Fr. 60‘000‘000 und Passiven von rund Fr. 150‘000‘000 festgestellt worden. Gemäss Schlussbe richt des Konkursamts vom 23. Mai 2003 habe er hoch spekulative Investiti o nen - namentlich Fr. 10‘000‘000 in ein Landerschliessungsprojekt in Z.___ und in ein Grosseinkaufszentrum in A.___ - getätigt (S. 2 Ziff. 2.2). Der Be schwerde führer habe Mittel mindestens in der Höhe der erhaltenen Erbschaft in Investiti onen einfliessen lassen; diese investierten Eigenmittel seien aufgrund des Kon kurses nicht mehr vorhanden. Aus den - näher dargelegten – Umstän den sei auf eine (zu) hohe Risikobereitschaft des Beschwerdeführers zu schlies sen, weshalb ein Verzichtsvermögen in der Höhe der Erbschaft (Fr. 3‘875‘635) einzusetzen sei (S. 3 Ziff. 2.3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 20), das Risiko eines Totalverlustes stelle sich prinzipiell bei jeder Vermögensanlage; mit Blick auf einen allfälligen Vermögensverzicht entscheidend sei die Wahr scheinlichkeit, mit der sich ein Totalverlust verwirkliche (S. 2 Ziff. 2). Im Ver gleich mit der - näher dargelegten - Praxis des Bundesgerichts (vgl. S. 2 f. Ziff. 3) werde deutlich, dass seine Investitionen nicht als Vermögensverzicht ta xiert werden könnten (S. 3 Ziff. 4). Die beiden Hauptprojekte, deren Realisie rungsschwierigkeiten seinen Konkurs ausgelöst hätten, seien schliesslich reali siert worden und seien rentabel (S. 5 Ziff. 8). Ein Vermögensverzicht könne nur vorliegen, wenn im Zeitpunkt der Investition von einer sehr hohen Wahrschein lichkeit eines Totalverlustes ausgegangen werden müsse, die Investition aber den noch getätigt werde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen (S. 6 Ziff. 12).

E. 2.3 Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzicht in der von der Be schwerdegegnerin angenommenen Höhe anzurechnen ist.

E. 3.1 In der Steuererklärung 1990 (Urk. 7/3d Beilage) deklarierte der Beschwerdefüh rer folgende Vermögenswerte per 31. Dezember 1989 (gerundet): - Geschäfts- und Beteiligungskapital: Fr. 33‘449‘704 - Wertschriften und Guthaben: Fr. 46‘373‘572 - diverse weitere: Fr. 1‘338‘000 Total Aktiven Fr. 81‘161‘276 - Schulden gemäss Schuldenverzeichnis Fr. 41‘927‘131 - Schulden gemäss Jahresrechnung Fr. 47‘243‘072 Total Passiven Fr. 89‘170‘202

E. 3.2 Gemäss dem Schlussbericht des Konkursamtes an das zuständige Bezirksgericht vom 23. Mai 2003 (Urk. 7/0a/3) wurde am 28. Mai 1993 der Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet und die Inventaraufnahme ergab, dass zirka Fr. 60 Millionen Aktiven zirka Fr. 150 Millionen Schulden gegenüberstanden (S. 1). Das Konkursamt habe sich während fast zehn Jahren durch einen Wirtschafts komplex gekämpft, der „unter dem Zeichen von risikoreichen Finanzanlagen, Steuerspargebilden und Gesellschaftskonstruktionen alle Facetten rechtlicher, wirtschaftlicher und internationaler Aufgabenstellungen“ gezeigt habe (S. 1 f.).

Die wesentlichsten Positionen seien gewesen (S. 2 Mitte): - Investitionen in die B.___, d.h. eine ur sprüngliche Investition von Fr. 10‘000‘000 in ein Landerschliessungs projekt, welche sich seit der Konkurseröffnung von vom Alligator-be wohnten Sumpfland in die Kleinstadt „C.___“ mit schon einigen hun dert Einwohnern gewandelt habe - zwei Hotels und ein Baurecht auf D.___ - Beteiligung am Grosseinkaufszentrum „E.___“ in A.___, bei der unter anderem die Mietzinseinnahmen und Zinsaufrechnungen des 150-Millionen-Fr.-Projekts zu regeln gewesen seien

Die Verwertungen hätten auch zu verschiedenen Folgekonkursen von Gesellschaf ten des Beschwerdeführers geführt (S. 2 unten).

Der Beschwerdeführer habe den Konkursgrund vor rund 10 Jahren wie folgt umschrieben (S. 3 Mitte): Ich tätige verschiedene Geschäfte im In- und Ausland. Dabei werden Mittel und Kredite aus einem Geschäft zur Finanzierung anderer Tätigkeiten einge setzt. Ich habe zusammen mit F.___ das Einkaufszentrum E.___ in A.___ erstellt. Heute halten wir davon noch 70/100 Miteigentum. Die Fremdfinan zierung dieses Objektes wurde durch den G.___ geleistet. Mit Wissen dieser Grossbank erhielten wir im Rahmen dieses Kredites auch Mittel zugesprochen, die für andere Investitionen bestimmt waren. Unter anderem wurden von mir wesentliche Vermögenswerte in Beteiligungen an der B.___ investiert. Bedingt durch Bauverzögerungen in A.___ (Mieterstreckungs verfahren etc.) konnten wir erst drei Jahre später eröffnen und mussten einen massiven Anstieg der Hypothekarzinsen sowie nach der Eröffnung enorme Mietzinsausfälle (aufgrund der Wirtschaftslage) hinnehmen. Eine Rückzahlung der Fremdleistungen war noch nicht möglich, da das Projekt in Amerika, ebenfalls bedingt durch Bewilligungen (Aenderungen in den Verordnungen der USA) verzögert wurde und noch keinen Gewinn abwarf. Selbstverständlich hatten auch andere Investitionen Einfluss auf den heutigen Vermögensstand. So hätten die Hotels auf D.___ ausgebaut und dadurch optimaler genutzt werden können.

Bringe man den Konkursgrund auf einen kurzen Nenner, so sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer einst über eine Million von seinem Vater geerbt habe. Derart ausgerüstet sei er in die Hochfinanz vorgestossen und habe für sich und seine Investoren hoch spekulative Investitionen getätigt. Über zehn Jahre hinweg sei ein Kartenhausgebilde entstanden, das letztlich, wie vom Beschwer deführer dargelegt, durch die A.___ Verzögerung ins Rütteln gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe offenbar über Jahre sehr gewinnbringende Anlagen getätigt und seine Reputation als Anlageberater sei ausgezeichnet gewesen, sei aber den Verlockungen des grossen Geschäfts verfallen (S. 3 unten).

E. 3.3 In der Steuererklärung 2002 (Urk. 7/a chronologisch) deklarierte der Beschwer de führer folgende Vermögenswerte per 31. Dezember 2002: - Total der Vermögenswerte Fr. 1‘790‘670 - Schulden gemäss Schuldenverzeichnis Fr. 1‘546‘470 - steuerbares Vermögen Fr. 244‘200

In der Folge wurde das steuerbare Vermögen wie folgt deklariert (Urk. 7/a chro no logisch): Fr. 2003 204‘900 2004 146‘214 2005 167‘923 2006 135‘984 2007 133‘019 2008 81‘384 2009

- 197‘397 2010* 0 2011** 0 2012* 0 2013 0

* Einschätzungsvorschlag (2010) beziehungsweise -entscheid (2012)

** Schlussrechnung (2011)

E. 3.4 Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerdeführer in seiner Replik (Urk. 20) unter anderem geltend, er habe sich als ausgewiesener Fachmann am Projekt E.___ beteiligt, als Teil eines Konsortiums, unter anderem mit Fremdkapital der G.___ finanziert. Das Projekt habe massive Ver zögerungen erfahren, was Zusatzkosten generiert und auch dazu geführt habe, dass es sich in einem viel schlechteren Fremdfinanzierungs- und Zinsumfeld und einer schlechteren Wirtschaftslage wieder gefunden habe. Es habe dennoch fertiggestellt werden können. Der von der G.___ gewährte Baukredit sei auch während der Verzögerungen erhöht worden, wodurch der Bau habe fertigge stellt werden können. Die Liegenschaft sei voll vermietet gewesen, unter ande rem an die G.___. Kurz vor der Eröffnung habe die G.___ dann aber eine weitere Krediterhöhung um Fr. 2 Millionen verweigert, was eine im Verhältnis zur ge samten Kreditsumme von Fr. 200 Millionen unbedeutende Restfinanzierung ei nes letztlich erfolgreichen und finanziell lukrativen Projektes in der Phase der Fertigstellung bedeutet hätte. Dieses Vorgehen der G.___ habe dazu geführt, dass er in Konkurs gefallen sei, und auch dazu, dass sie zuletzt E.___ aus dem Konkurs heraus mit den damit verbundenen Profitmöglichkeiten zu überaus fa vorablen Konditionen habe übernehmen können (S. 4 Ziff. 6).

E. 3.5 Unter anderem aus den im Zusammenhang mit E.___ investierten Mitteln, also insbesondere zum Teil aus den von der G.___ bereitgestellten Fremdmitteln und mit deren Einverständnis, teilweise auch mit Eigenmitteln, sei die Beteili gung an der B.___ realisiert worden. Als Folge des Konkurses hätten er und seine Ehefrau die Kontrolle über die zuvor an der B.___ gehaltenen Beteiligun gen verloren, unter anderem auch deshalb, weil ehemalige Partner später gegen ihn agiert hätten. Auch in diesem Projekt habe es nicht vorhergesehene Ent wicklungen und Verzögerungen gegeben, insbesondere aus der Immobilienkrise (S. 4 f. Ziff. 7).

E. 3.6 Es könne nicht gesagt werden, es habe von Anfang an mit sehr hoher Wahr scheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Ver mögens gerechnet werden müssen, so dass kein vernünftiger Mensch eine sol che Anlage getätigt hätte. Er sei persönlich in die Projekte involviert gewesen und verfüge über das für solche Projekte notwendige Know-how für Baupro jekte und Investitionen und habe keineswegs von einer sehr hohen Wahr scheinlichkeit eines Totalverlustes ausgehen müssen. Die Projekte seien ge meinsam mit ande ren Partnern angegangen worden. Weder er noch seine Part ner hätten inves tiert, wenn sie von einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Ver lustes des ganzen oder eines erheblichen Teil der investierten Mittel hätten aus gehen müssen (S. 5 f. Ziff. 10).

Das Fremdkapital habe insbesondere von der G.___ gestammt. Es habe also - an ders als in einer Reihe früherer Fälle aus der Gerichtspraxis - nicht etwa ein In vestment in unkontrollierbare, womöglich nur in der Fantasie existierende Pro jekte Dritter vorgelegen, welche dem Investor das Geld mit unrealistischen Versprechen abgeluchst hätten. Die Projekte seien real gewesen und zusammen mit verschiedenen Geschäftspartnern realisiert worden, welche sie ebenfalls als aussichtsreich betrachtet hätten und an deren Seriosität er nicht habe zweifeln müssen, und sie seien von einer Schweizer Grossbank mitfinanziert worden. Der hohe Anteil an Fremdfinanzierung durch eine Grossbank habe sich im damals üblichen Rahmen bewegt; die Banken seien damals unter Umständen bereit ge wesen, praktisch vollumfänglich fremdfinanzierte Projekte zu finanzieren, und die Finanzierung wäre ja konkret auch nicht erhältlich gewesen, wenn das nicht üblich gewesen wäre. Auslöser des Verlusts sei zudem das Gebaren der finan zierenden Bank gewesen und das spätere Verhalten ehemaliger Geschäfts partner, welche die sich ihnen durch den Konkurs bietende Gelegenheit ergrif fen hätten, Aktiven unter Wert zu erstehen (S. 6).

E. 4.1 Es ist unbestritten, dass die Weigerung der G.___, den - vom Beschwerdeführer mit Fr. 200 Millionen bezifferten - Baukredit für das Einkaufszentrum E.___ in A.___ um weitere Fr. 2 Millionen aufzustocken, zum Konkurs des Be schwerdeführers geführt hat, in dessen Folge auch die B.___-Beteiligung und weitere Anlagen des Beschwerdeführers verloren gingen. Ebenso steht fest, dass die Bewältigung des Konkurses annähernd zehn Jahre beanspruchte. Unbestrit ten ist schliesslich, dass aus dem Landerschliessungsprojekt in Z.___ die Ort schaft C.___ entstanden ist, und dass das Einkaufszentrum E.___ in A.___ in Betrieb ist (vgl. www.E.___.ch

).

Die Beschwerdegegnerin taxierte die Beteiligung des Beschwerdeführers am Ein kaufszentrums-Bauprojekt E.___ und an der Landerschliessungsgesell schaft B.___ als hoch spekulativ - wobei sie sich an die entsprechende Formu lierung im Schlussbericht des Konkursamtes anlehnte (vgl. vorstehend E. 3.2) - und rech ne te dem Beschwerdeführer mit dieser Begründung ein Verzichtsver mögen in der Höhe der 1989 erlangten Erbschaft an (vorstehend E. 2.1).

E. 4.2 Im Schlussbericht des Konkursamtes wurde berichtet, man sei während fast zehn Jahren mit einem Wirtschaftskomplex konfrontiert gewesen, geprägt von ri si koreichen Finanzanlagen, Steuerspargebilden und Gesellschaftskonstruktio nen. Der Beschwerdeführer habe für sich und seine Investoren hoch spekulative Investitionen getätigt und es sei über die Jahre hinweg ein ‚Kartenhausgebilde‘ entstanden; dieses sei vom Liquiditätsproblem beim A.___ Bauprojekt ins Wanken gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe offenbar über Jahre sehr gewinnbringende Anlagen getätigt und seine Reputation als Anlageberater sei ausgezeichnet gewesen, er sei dann jedoch den Verlockungen des grossen Ge schäfts verfallen (vorstehend E. 3.2).

E. 4.3 Es dürfte zutreffen, dass die Vermögenssituation des Beschwerdeführers ange sichts einer Vielzahl von grösseren und kleineren, und wohl teilweise miteinan der verflochtenen Anlagen und Beteiligungen unübersichtlich und für Dritte nur mit grossem Aufwand durchschaubar gewesen ist. Die lange Dauer des Kon kursverfahrens und die Wortwahl im Schlussbericht des Konkursamtes lassen dies deutlich werden.

Damit ist jedoch keineswegs der Nachweis erbracht, dass die Investitionen des Beschwerdeführers in das Einkaufszentrums-Bauprojekt und in das Lander schliessungsprojekt so zu qualifizieren sind, dass sie als Vermögensverzicht zu behandeln wären.

E. 4.4 Die Anlage eines Vermögens ist trotz bestehenden Verlustrisiken nur dann ein Vermögensverzicht, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6, 9C_507/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 5.2, 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1).

Über den Verzichtscharakter ei ner Vermögensverminderung entscheidet in diesem Fall das Ausmass des Risi kos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen wird, wobei die Recht sprechung die Grenze bei einem Verhalten zieht, das einem va-banque-Spiel im Sinne eines „alles oder nichts“ gleich zusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 3.2; vgl. auch 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5).

E. 4.5 Nimmt man die erwähnte Rechtsprechung zum Massstab, so ist im Verhalten des Beschwerdeführers ein solcher - ihm von der Beschwerdegegnerin vorge worfener - Leichtsinn nicht erkennbar. Gewiss hatte das A.___ Bauprojekt eine ausserordentliche Grössenordnung. Es war aber gleichzeitig massgeblich von einer Grossbank mitfinanziert und wurde schliesslich auch erfolgreich realisiert, unter anderem mit dieser Bank als Mieterin. Den Konkurs des Beschwerdefüh rers ausgelöst hat mithin keineswegs ein Scheitern des Projekts, sondern der Rückzug der Bank aus der Kreditgewährung zu einem für ihn sehr ungünstigen (und für die Bank mutmasslich günstigen) Zeitpunkt. Wenn, wer in Kooperation mit einer Grossbank ein - wenn auch sehr grosses - Bauprojekt unternimmt, von Anfang an und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Totalverlust zu rechnen hätte, gäbe es wohl gar keine solchen Projekte. Mithin kann die Be teiligung des Beschwerdeführers am Einkaufszentrums-Bauprojekt nicht als hoch spekulativ im Sinne der Vermögensverzichts-Rechtsprechung taxiert wer den.

Dass der Beschwerdeführer mit dem B.___-Projekt in Z.___ zu Verlust gekom men ist, liegt ebenfalls nicht am Projekt, das nach allem, was aktenkundig ist, durchaus erfolgreich war, sondern am anderweitig verursachten Konkurs und dessen Folgewirkungen. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass die Investition in dem Masse risikoreich gewesen, dass „ ein (erheblicher) Verlust von Anfang an ( … ) sehr wahrscheinlich und damit absehbar “ (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6) gewesen wäre .

Die Beschwerdegegnerin hat denn auch etwas dieser Art nicht geltend gemacht. Sie hat lediglich die Charakterisierungen aus dem Schlussbericht des Kon kursamtes übernommen, die jedoch den insgesamt - nach fast zehnjähriger Be anspruchung - entstandenen Eindruck spiegelten und zu wenig substantiiert sind, um auf die in Frage stehende konkrete Investition bezogen zu werden.

E. 4.6 Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beteiligung des Beschwerdeführers am Einkaufszentrums-Bauprojekt in A.___ und am Landerschliessungsprojekt in Z.___ seien im Sinne der massgebenden Rechtsprechung einem Vermögens verzicht gleichzusetzen, würde voraussetzen, dass von Anfang an mit sehr ho her Wahrscheinlichkeit mit einem so erheblichen Verlust zu rechnen gewesen wäre, dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (vorste hend E. 4.4). Dies ist, wie sich gezeigt hat (vorstehend E. 4.5), nicht der Fall und das Anrechnen eines Verzichtsmögens erweist sich damit als nicht gerechtfer tigt.

Aus diesem Grund ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ohne An nahme eines Vermögensverzichts festlege.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 5.1 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

E. 5.2 Mit Honorarnote vom 11. September 2017 machte der unentgeltliche Rechtsver treter einen Aufwand von 20 Stunden und Barauslagen von Fr. 379.70 geltend (Urk. 29/2).

Der geltend gemachte Aufwand von 20 Stunden ist der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. In Rechnung gestellt wurden unter anderem mehr als 6 Stunden Aufwand, der mit „Telefon, Emails oder Besprechung Mandant" bezeichnet wurde, welcher nicht zu entschädigen ist. Nicht zu entschädigen ist ausserdem der Aufwand für die Eingaben an das Gericht, welche erst nach Bestellung der Honorarnote durch das Gericht verfasst worden sind, von 2 1/2 Stunden . Damit bleibt ein zu entschädigender Aufwand von 11 1/2 Stunden. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 379.70 (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt dies eine Ent schädigung von Fr. 3'142.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), wel che von der Beschwerdegegnerin zu leisten ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ vom 12. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ohne An nahme eines Vermögensverzichts festlege. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'142 .50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Gemeinde Y.___, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 27 - 28 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00086 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Goethestrasse 16, Postfach, 8712 Stäfa Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1941, meldete sich am 14. Juli 2015 bei der Gemeinde Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/0 bis Urk. 7/a). Die Gemeinde verneinte mit Verfügung vom 4. November 2015 unter Hinweis auf einen von ihr angerechneten Vermögensverzicht (vgl. Urk. 7/0a) einen Leistungsanspruch (Urk. 7/1). Die dagegen am 11. Dezember 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies sie mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 (Urk. 7/4 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 erhob der Versicherte am 20. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und der An spruch auf Zusatzleistungen sei ohne Annahme eines Vermögensverzichts neu festzulegen, eventuell sei die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-3).

Die Gemeinde hielt mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 (Urk. 6) an ihrem Entscheid fest.

Mit Gerichtsverfügung vom 2. November 2016 (Urk. 15) wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 4) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt.

Am 3. März 2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 20). Am 23. März 2017 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 24), was dem Beschwerdeführer am 30. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Am 5. und 8. September 2017 reichte dieser weitere Eingaben ein (Urk. 27 und Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Dies stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungs recht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Au B.___ e, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. Sep tem ber 2008). 1.4

Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermin dern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) un ter ande rem aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1989 ein Erbschaft (Fr. 3‘875‘635) erhalten. Per 31. Dezember 1989 habe er über Aktiven von total rund Fr. 81‘161‘276 und Passiven von Fr. 89‘170‘202 verfügt. Am 28. Mai 1993 sei über ihn der Konkurs eröffnet und es seien Aktiven von rund Fr. 60‘000‘000 und Passiven von rund Fr. 150‘000‘000 festgestellt worden. Gemäss Schlussbe richt des Konkursamts vom 23. Mai 2003 habe er hoch spekulative Investiti o nen - namentlich Fr. 10‘000‘000 in ein Landerschliessungsprojekt in Z.___ und in ein Grosseinkaufszentrum in A.___ - getätigt (S. 2 Ziff. 2.2). Der Be schwerde führer habe Mittel mindestens in der Höhe der erhaltenen Erbschaft in Investiti onen einfliessen lassen; diese investierten Eigenmittel seien aufgrund des Kon kurses nicht mehr vorhanden. Aus den - näher dargelegten – Umstän den sei auf eine (zu) hohe Risikobereitschaft des Beschwerdeführers zu schlies sen, weshalb ein Verzichtsvermögen in der Höhe der Erbschaft (Fr. 3‘875‘635) einzusetzen sei (S. 3 Ziff. 2.3). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 20), das Risiko eines Totalverlustes stelle sich prinzipiell bei jeder Vermögensanlage; mit Blick auf einen allfälligen Vermögensverzicht entscheidend sei die Wahr scheinlichkeit, mit der sich ein Totalverlust verwirkliche (S. 2 Ziff. 2). Im Ver gleich mit der - näher dargelegten - Praxis des Bundesgerichts (vgl. S. 2 f. Ziff. 3) werde deutlich, dass seine Investitionen nicht als Vermögensverzicht ta xiert werden könnten (S. 3 Ziff. 4). Die beiden Hauptprojekte, deren Realisie rungsschwierigkeiten seinen Konkurs ausgelöst hätten, seien schliesslich reali siert worden und seien rentabel (S. 5 Ziff. 8). Ein Vermögensverzicht könne nur vorliegen, wenn im Zeitpunkt der Investition von einer sehr hohen Wahrschein lichkeit eines Totalverlustes ausgegangen werden müsse, die Investition aber den noch getätigt werde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen (S. 6 Ziff. 12). 2.3

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzicht in der von der Be schwerdegegnerin angenommenen Höhe anzurechnen ist. 3. 3.1

In der Steuererklärung 1990 (Urk. 7/3d Beilage) deklarierte der Beschwerdefüh rer folgende Vermögenswerte per 31. Dezember 1989 (gerundet): - Geschäfts- und Beteiligungskapital: Fr. 33‘449‘704 - Wertschriften und Guthaben: Fr. 46‘373‘572 - diverse weitere: Fr. 1‘338‘000 Total Aktiven Fr. 81‘161‘276 - Schulden gemäss Schuldenverzeichnis Fr. 41‘927‘131 - Schulden gemäss Jahresrechnung Fr. 47‘243‘072 Total Passiven Fr. 89‘170‘202 3.2

Gemäss dem Schlussbericht des Konkursamtes an das zuständige Bezirksgericht vom 23. Mai 2003 (Urk. 7/0a/3) wurde am 28. Mai 1993 der Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet und die Inventaraufnahme ergab, dass zirka Fr. 60 Millionen Aktiven zirka Fr. 150 Millionen Schulden gegenüberstanden (S. 1). Das Konkursamt habe sich während fast zehn Jahren durch einen Wirtschafts komplex gekämpft, der „unter dem Zeichen von risikoreichen Finanzanlagen, Steuerspargebilden und Gesellschaftskonstruktionen alle Facetten rechtlicher, wirtschaftlicher und internationaler Aufgabenstellungen“ gezeigt habe (S. 1 f.).

Die wesentlichsten Positionen seien gewesen (S. 2 Mitte): - Investitionen in die B.___, d.h. eine ur sprüngliche Investition von Fr. 10‘000‘000 in ein Landerschliessungs projekt, welche sich seit der Konkurseröffnung von vom Alligator-be wohnten Sumpfland in die Kleinstadt „C.___“ mit schon einigen hun dert Einwohnern gewandelt habe - zwei Hotels und ein Baurecht auf D.___ - Beteiligung am Grosseinkaufszentrum „E.___“ in A.___, bei der unter anderem die Mietzinseinnahmen und Zinsaufrechnungen des 150-Millionen-Fr.-Projekts zu regeln gewesen seien

Die Verwertungen hätten auch zu verschiedenen Folgekonkursen von Gesellschaf ten des Beschwerdeführers geführt (S. 2 unten).

Der Beschwerdeführer habe den Konkursgrund vor rund 10 Jahren wie folgt umschrieben (S. 3 Mitte): Ich tätige verschiedene Geschäfte im In- und Ausland. Dabei werden Mittel und Kredite aus einem Geschäft zur Finanzierung anderer Tätigkeiten einge setzt. Ich habe zusammen mit F.___ das Einkaufszentrum E.___ in A.___ erstellt. Heute halten wir davon noch 70/100 Miteigentum. Die Fremdfinan zierung dieses Objektes wurde durch den G.___ geleistet. Mit Wissen dieser Grossbank erhielten wir im Rahmen dieses Kredites auch Mittel zugesprochen, die für andere Investitionen bestimmt waren. Unter anderem wurden von mir wesentliche Vermögenswerte in Beteiligungen an der B.___ investiert. Bedingt durch Bauverzögerungen in A.___ (Mieterstreckungs verfahren etc.) konnten wir erst drei Jahre später eröffnen und mussten einen massiven Anstieg der Hypothekarzinsen sowie nach der Eröffnung enorme Mietzinsausfälle (aufgrund der Wirtschaftslage) hinnehmen. Eine Rückzahlung der Fremdleistungen war noch nicht möglich, da das Projekt in Amerika, ebenfalls bedingt durch Bewilligungen (Aenderungen in den Verordnungen der USA) verzögert wurde und noch keinen Gewinn abwarf. Selbstverständlich hatten auch andere Investitionen Einfluss auf den heutigen Vermögensstand. So hätten die Hotels auf D.___ ausgebaut und dadurch optimaler genutzt werden können.

Bringe man den Konkursgrund auf einen kurzen Nenner, so sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer einst über eine Million von seinem Vater geerbt habe. Derart ausgerüstet sei er in die Hochfinanz vorgestossen und habe für sich und seine Investoren hoch spekulative Investitionen getätigt. Über zehn Jahre hinweg sei ein Kartenhausgebilde entstanden, das letztlich, wie vom Beschwer deführer dargelegt, durch die A.___ Verzögerung ins Rütteln gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe offenbar über Jahre sehr gewinnbringende Anlagen getätigt und seine Reputation als Anlageberater sei ausgezeichnet gewesen, sei aber den Verlockungen des grossen Geschäfts verfallen (S. 3 unten). 3.3

In der Steuererklärung 2002 (Urk. 7/a chronologisch) deklarierte der Beschwer de führer folgende Vermögenswerte per 31. Dezember 2002: - Total der Vermögenswerte Fr. 1‘790‘670 - Schulden gemäss Schuldenverzeichnis Fr. 1‘546‘470 - steuerbares Vermögen Fr. 244‘200

In der Folge wurde das steuerbare Vermögen wie folgt deklariert (Urk. 7/a chro no logisch): Fr. 2003 204‘900 2004 146‘214 2005 167‘923 2006 135‘984 2007 133‘019 2008 81‘384 2009

- 197‘397 2010* 0 2011** 0 2012* 0 2013 0

* Einschätzungsvorschlag (2010) beziehungsweise -entscheid (2012)

** Schlussrechnung (2011) 3.4

Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerdeführer in seiner Replik (Urk. 20) unter anderem geltend, er habe sich als ausgewiesener Fachmann am Projekt E.___ beteiligt, als Teil eines Konsortiums, unter anderem mit Fremdkapital der G.___ finanziert. Das Projekt habe massive Ver zögerungen erfahren, was Zusatzkosten generiert und auch dazu geführt habe, dass es sich in einem viel schlechteren Fremdfinanzierungs- und Zinsumfeld und einer schlechteren Wirtschaftslage wieder gefunden habe. Es habe dennoch fertiggestellt werden können. Der von der G.___ gewährte Baukredit sei auch während der Verzögerungen erhöht worden, wodurch der Bau habe fertigge stellt werden können. Die Liegenschaft sei voll vermietet gewesen, unter ande rem an die G.___. Kurz vor der Eröffnung habe die G.___ dann aber eine weitere Krediterhöhung um Fr. 2 Millionen verweigert, was eine im Verhältnis zur ge samten Kreditsumme von Fr. 200 Millionen unbedeutende Restfinanzierung ei nes letztlich erfolgreichen und finanziell lukrativen Projektes in der Phase der Fertigstellung bedeutet hätte. Dieses Vorgehen der G.___ habe dazu geführt, dass er in Konkurs gefallen sei, und auch dazu, dass sie zuletzt E.___ aus dem Konkurs heraus mit den damit verbundenen Profitmöglichkeiten zu überaus fa vorablen Konditionen habe übernehmen können (S. 4 Ziff. 6). 3.5

Unter anderem aus den im Zusammenhang mit E.___ investierten Mitteln, also insbesondere zum Teil aus den von der G.___ bereitgestellten Fremdmitteln und mit deren Einverständnis, teilweise auch mit Eigenmitteln, sei die Beteili gung an der B.___ realisiert worden. Als Folge des Konkurses hätten er und seine Ehefrau die Kontrolle über die zuvor an der B.___ gehaltenen Beteiligun gen verloren, unter anderem auch deshalb, weil ehemalige Partner später gegen ihn agiert hätten. Auch in diesem Projekt habe es nicht vorhergesehene Ent wicklungen und Verzögerungen gegeben, insbesondere aus der Immobilienkrise (S. 4 f. Ziff. 7). 3.6

Es könne nicht gesagt werden, es habe von Anfang an mit sehr hoher Wahr scheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Ver mögens gerechnet werden müssen, so dass kein vernünftiger Mensch eine sol che Anlage getätigt hätte. Er sei persönlich in die Projekte involviert gewesen und verfüge über das für solche Projekte notwendige Know-how für Baupro jekte und Investitionen und habe keineswegs von einer sehr hohen Wahr scheinlichkeit eines Totalverlustes ausgehen müssen. Die Projekte seien ge meinsam mit ande ren Partnern angegangen worden. Weder er noch seine Part ner hätten inves tiert, wenn sie von einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Ver lustes des ganzen oder eines erheblichen Teil der investierten Mittel hätten aus gehen müssen (S. 5 f. Ziff. 10).

Das Fremdkapital habe insbesondere von der G.___ gestammt. Es habe also - an ders als in einer Reihe früherer Fälle aus der Gerichtspraxis - nicht etwa ein In vestment in unkontrollierbare, womöglich nur in der Fantasie existierende Pro jekte Dritter vorgelegen, welche dem Investor das Geld mit unrealistischen Versprechen abgeluchst hätten. Die Projekte seien real gewesen und zusammen mit verschiedenen Geschäftspartnern realisiert worden, welche sie ebenfalls als aussichtsreich betrachtet hätten und an deren Seriosität er nicht habe zweifeln müssen, und sie seien von einer Schweizer Grossbank mitfinanziert worden. Der hohe Anteil an Fremdfinanzierung durch eine Grossbank habe sich im damals üblichen Rahmen bewegt; die Banken seien damals unter Umständen bereit ge wesen, praktisch vollumfänglich fremdfinanzierte Projekte zu finanzieren, und die Finanzierung wäre ja konkret auch nicht erhältlich gewesen, wenn das nicht üblich gewesen wäre. Auslöser des Verlusts sei zudem das Gebaren der finan zierenden Bank gewesen und das spätere Verhalten ehemaliger Geschäfts partner, welche die sich ihnen durch den Konkurs bietende Gelegenheit ergrif fen hätten, Aktiven unter Wert zu erstehen (S. 6). 4. 4.1

Es ist unbestritten, dass die Weigerung der G.___, den - vom Beschwerdeführer mit Fr. 200 Millionen bezifferten - Baukredit für das Einkaufszentrum E.___ in A.___ um weitere Fr. 2 Millionen aufzustocken, zum Konkurs des Be schwerdeführers geführt hat, in dessen Folge auch die B.___-Beteiligung und weitere Anlagen des Beschwerdeführers verloren gingen. Ebenso steht fest, dass die Bewältigung des Konkurses annähernd zehn Jahre beanspruchte. Unbestrit ten ist schliesslich, dass aus dem Landerschliessungsprojekt in Z.___ die Ort schaft C.___ entstanden ist, und dass das Einkaufszentrum E.___ in A.___ in Betrieb ist (vgl. www.E.___.ch

).

Die Beschwerdegegnerin taxierte die Beteiligung des Beschwerdeführers am Ein kaufszentrums-Bauprojekt E.___ und an der Landerschliessungsgesell schaft B.___ als hoch spekulativ - wobei sie sich an die entsprechende Formu lierung im Schlussbericht des Konkursamtes anlehnte (vgl. vorstehend E. 3.2) - und rech ne te dem Beschwerdeführer mit dieser Begründung ein Verzichtsver mögen in der Höhe der 1989 erlangten Erbschaft an (vorstehend E. 2.1). 4.2

Im Schlussbericht des Konkursamtes wurde berichtet, man sei während fast zehn Jahren mit einem Wirtschaftskomplex konfrontiert gewesen, geprägt von ri si koreichen Finanzanlagen, Steuerspargebilden und Gesellschaftskonstruktio nen. Der Beschwerdeführer habe für sich und seine Investoren hoch spekulative Investitionen getätigt und es sei über die Jahre hinweg ein ‚Kartenhausgebilde‘ entstanden; dieses sei vom Liquiditätsproblem beim A.___ Bauprojekt ins Wanken gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe offenbar über Jahre sehr gewinnbringende Anlagen getätigt und seine Reputation als Anlageberater sei ausgezeichnet gewesen, er sei dann jedoch den Verlockungen des grossen Ge schäfts verfallen (vorstehend E. 3.2). 4.3

Es dürfte zutreffen, dass die Vermögenssituation des Beschwerdeführers ange sichts einer Vielzahl von grösseren und kleineren, und wohl teilweise miteinan der verflochtenen Anlagen und Beteiligungen unübersichtlich und für Dritte nur mit grossem Aufwand durchschaubar gewesen ist. Die lange Dauer des Kon kursverfahrens und die Wortwahl im Schlussbericht des Konkursamtes lassen dies deutlich werden.

Damit ist jedoch keineswegs der Nachweis erbracht, dass die Investitionen des Beschwerdeführers in das Einkaufszentrums-Bauprojekt und in das Lander schliessungsprojekt so zu qualifizieren sind, dass sie als Vermögensverzicht zu behandeln wären. 4.4

Die Anlage eines Vermögens ist trotz bestehenden Verlustrisiken nur dann ein Vermögensverzicht, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6, 9C_507/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 5.2, 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1).

Über den Verzichtscharakter ei ner Vermögensverminderung entscheidet in diesem Fall das Ausmass des Risi kos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen wird, wobei die Recht sprechung die Grenze bei einem Verhalten zieht, das einem va-banque-Spiel im Sinne eines „alles oder nichts“ gleich zusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 3.2; vgl. auch 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5). 4.5

Nimmt man die erwähnte Rechtsprechung zum Massstab, so ist im Verhalten des Beschwerdeführers ein solcher - ihm von der Beschwerdegegnerin vorge worfener - Leichtsinn nicht erkennbar. Gewiss hatte das A.___ Bauprojekt eine ausserordentliche Grössenordnung. Es war aber gleichzeitig massgeblich von einer Grossbank mitfinanziert und wurde schliesslich auch erfolgreich realisiert, unter anderem mit dieser Bank als Mieterin. Den Konkurs des Beschwerdefüh rers ausgelöst hat mithin keineswegs ein Scheitern des Projekts, sondern der Rückzug der Bank aus der Kreditgewährung zu einem für ihn sehr ungünstigen (und für die Bank mutmasslich günstigen) Zeitpunkt. Wenn, wer in Kooperation mit einer Grossbank ein - wenn auch sehr grosses - Bauprojekt unternimmt, von Anfang an und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Totalverlust zu rechnen hätte, gäbe es wohl gar keine solchen Projekte. Mithin kann die Be teiligung des Beschwerdeführers am Einkaufszentrums-Bauprojekt nicht als hoch spekulativ im Sinne der Vermögensverzichts-Rechtsprechung taxiert wer den.

Dass der Beschwerdeführer mit dem B.___-Projekt in Z.___ zu Verlust gekom men ist, liegt ebenfalls nicht am Projekt, das nach allem, was aktenkundig ist, durchaus erfolgreich war, sondern am anderweitig verursachten Konkurs und dessen Folgewirkungen. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass die Investition in dem Masse risikoreich gewesen, dass „ ein (erheblicher) Verlust von Anfang an ( … ) sehr wahrscheinlich und damit absehbar “ (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6) gewesen wäre .

Die Beschwerdegegnerin hat denn auch etwas dieser Art nicht geltend gemacht. Sie hat lediglich die Charakterisierungen aus dem Schlussbericht des Kon kursamtes übernommen, die jedoch den insgesamt - nach fast zehnjähriger Be anspruchung - entstandenen Eindruck spiegelten und zu wenig substantiiert sind, um auf die in Frage stehende konkrete Investition bezogen zu werden. 4.6

Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beteiligung des Beschwerdeführers am Einkaufszentrums-Bauprojekt in A.___ und am Landerschliessungsprojekt in Z.___ seien im Sinne der massgebenden Rechtsprechung einem Vermögens verzicht gleichzusetzen, würde voraussetzen, dass von Anfang an mit sehr ho her Wahrscheinlichkeit mit einem so erheblichen Verlust zu rechnen gewesen wäre, dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (vorste hend E. 4.4). Dies ist, wie sich gezeigt hat (vorstehend E. 4.5), nicht der Fall und das Anrechnen eines Verzichtsmögens erweist sich damit als nicht gerechtfer tigt.

Aus diesem Grund ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ohne An nahme eines Vermögensverzichts festlege. 5.

5.1

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.2

Mit Honorarnote vom 11. September 2017 machte der unentgeltliche Rechtsver treter einen Aufwand von 20 Stunden und Barauslagen von Fr. 379.70 geltend (Urk. 29/2).

Der geltend gemachte Aufwand von 20 Stunden ist der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. In Rechnung gestellt wurden unter anderem mehr als 6 Stunden Aufwand, der mit „Telefon, Emails oder Besprechung Mandant" bezeichnet wurde, welcher nicht zu entschädigen ist. Nicht zu entschädigen ist ausserdem der Aufwand für die Eingaben an das Gericht, welche erst nach Bestellung der Honorarnote durch das Gericht verfasst worden sind, von 2 1/2 Stunden . Damit bleibt ein zu entschädigender Aufwand von 11 1/2 Stunden. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 379.70 (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt dies eine Ent schädigung von Fr. 3'142.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), wel che von der Beschwerdegegnerin zu leisten ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ vom 12. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ohne An nahme eines Vermögensverzichts festlege. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'142 .50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Gemeinde Y.___, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 27 - 28 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher