Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 19 60, bezieht seit August 2009 eine
Viertels rente der Invalidenversicherung (vgl. Mitteilung Beschluss der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons
Y.___, IV-Stelle, vom 1 0. April 2012, Urk. 7/ 43/61). 1.2
Nachdem sich die Versicherte im April 2015 zum Bezug von Zusatzleistun gen zu ihrer Invaliden rente angemeldet hatte (Urk. 7/7), wies die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (im Folgenden Durchfüh rungs stelle) ihr Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 6. Mai 2015 (Urk. 7/ 30-33) ab, wo bei sie ih r ein hypothetisches Einkommen anrechnete (vgl. Berechnungs blä tt er
Urk. 7/ 26-29). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 34) hiess die Durchfüh rungs stelle mit Entscheid vom
28. September 2015 (Urk. 7/ 64) teilweise gut und die pendente lite erlassenen Verfügungen vom 3 0. September 2015 (Urk. 7/57-58), wonach der Versicherten vorerst kein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, wurden bestätigt . 1.3
Mit Verfügung vom 1 7. November 2015 (Urk. 7/73) verneinte die Durchfüh rungs stelle einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen, wobei sie ihr ein hypothetisches Einkommen anrechnete (vgl. Berechnungsblätter Urk. 7/67-70). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/77) wies die Durchführungsstelle mit Ent scheid vom 2 6. April 2016 (Urk. 7/91 = Urk.
2) ab. 2.
Gege n den Einspracheentscheid vom 2 6. April 2016 (Urk. 2) erhob d ie Ver si cherte mit Eingabe vom 2 3. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihr Ergänzungsleistungen aus zu rich ten, ins besondere sei ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen . Mit Ver nehm lassung vom 2 3. August 2016 er suchte die Beschwerdegegnerin um Ab weisung der Be schwerde (Urk. 6), was der Beschwerde führer in am 2 4. August 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den an rechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbs ein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehe paaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Ver mögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). 1.4
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist einzig, o b und gegebenenfalls ab wann der Be schwer deführer in bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hy po the ti sches E rwerbseinkommen anzurechnen ist. 2.2
Dem umstrittenen Verzichtseinkommen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer in wurde per 1. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 7/ 43/61).
Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2015 (Urk. 7/43/5) wurde festgehalten, dass sich d ie tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht wesentlich geän dert hätten.
Die Beschwerdeführerin machte eine Verschlechterung des Gesund heitszu stan des geltend, woraufhin die IV-Stelle mit Vorbescheid vom Juli 2016 sowie Ver fügung vom November 2016 eine Erhöhung der Invalidenrente ablehnte (vgl. Urk. 9) .
Nachdem ihr Begehren um Zusatzleistungen a bgewiesen worden war, machte die Beschwerdeführer in in ihrer Einsprache und Beschwerde sinngemäss geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, weshalb ihr kein hypo the tisches Erwerbseinkommen angerechnet werden könne (Urk. 1/1-1/2). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Beschwerde unter anderem gel tend, dass es ihr nicht möglich sei, das angerechnete Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 1/1). Somit ist in einem ersten Schritt zu überprüfen, ob ihr die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 25'720.-- angerechnet hat (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 7/67). 3.2
Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Er werbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat säch lich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgen de Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbet rag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invali di tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Inva li ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbil dung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsitua tion die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder ver unmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungs pflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Um stände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersicht lich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Be zü ger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hin weisen). 3.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben an (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art . 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeits be mühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeits bemüh ungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindest anzahl an Bewerbungen ist indes nicht möglich. Das Quantitativ beur teilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen ver sicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Auf lage, Basel 2007, S. 2430 Rz 839). Zu berücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung der versicherten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Urteil des damaligen Eidge nössi schen Ver sicherungsgerichts vom 25. April 2005 C 10/05 E. 2.3.1). 3.4
Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
Gemäss Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 3. Dezember 2010 (Urk. 7/43/73-74) ist der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Service-Angestellte durchschnittlich 2.5 Stunden täglich zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin 4.5 Stunden täglich arbeitsfähig, wobei der erhöhte Pausenbedarf bereits abgezogen sei. Diese Beur teilung des RAD wurde sowohl am 1 7. Juni 2011 (Urk. 7/43/65-66)
als auch am 1 7. Oktober 2011 (Urk. 7/43/63-64) bestätigt.
Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 7/43/81-84), welcher bis heute bestätigt wurde (vgl. Urk. 7/43/5, Urk. 9).
Nach dem Gesagten vermögen die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte nichts an den Feststellungen der IV-Stelle zu ändern, wurden diese doch im Rah men der damaligen Würdi gung bereits berücksichtigt und als nicht genü gen d befunden, um eine Ver schlechterung nachzuweisen.
Demnach ist nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit von 4.5 Stunden täglich in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 42 % auszu gehen. 3. 5
Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen de r Beschwerdeführer in sind Um stände ersichtlich, welche die Annahme, dass sie das vermutete Mindestein kom men nicht erzielen könnte, umzustossen vermöchten. Im Rahmen der Beschwer de
machte sie sinngemäss in erster Linie die mangelnde Verwertbarkeit ihrer
Rest ar beits fähigkeit aufgrund ihrer Gesundheit
geltend, begründete dies jedoch nicht weiter (Urk. 1 /1). Weshalb es der Beschwerdeführer in nicht zu mutbar sein sollte, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, ist deshalb nicht er sichtlich.
Die Arbeitsbemühungen der Beschwerde führerin sind wie folgt dokumentiert (Urk. 7/89): - August 2015 : 3 Bewerbungen - September 2015 : 4 Bewerbungen - Oktober 2015 : 6 Bewerbungen - November 2015 : 5 Bewerbungen
D ie Nachweise dieser im Quantitativ dokumentierten Bemühungen de r Beschwer de führer in wurden dem hiesigen Gericht nicht eingereicht; es handelte sich mehrheitlich um telefonische Abklärungen.
Blindbewerbungen können nach der Rechtsprechung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007, C 16/07 E. 3.1) durchaus sinnvoll sein und der Abklärung dienen, ob eine Stelle frei ist; indes sen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgs aussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind. Telefonische Be werbungen sind in qualitativer Hinsicht ungenügend. Selbst bei der Annahme, dass es sich bei sämtliche n aufgelistet en Bemühungen der Beschwerdeführerin um schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Arbeitsgelegenheiten gehan delt hätte, verbleiben für den Zeitraum von August bis November 2015 pro Monat durch schnittlich vier bis fünf Bewerbungen, was in Beachtung der zehn bis zwölf geeigneten monatlichen Arbeitsbemühungen gemäss der Recht spre chung zur Arbeitslosen versicherung als quantitativ ungenügend zu gelten hat.
Damit kann im Ergebnis von einer ungenügenden Anzahl an Bewerbungen aus gegangen werden. Darüber hinaus ist aus den Akten ersichtlich, dass die Be schwerdeführerin per 1 5. Januar 2016 von der Arbeitsvermittlung im RAV abge meldet worden ist (Urk. 7/81). Weitere Bewerbungsbemühungen wurden nicht nachgewiesen .
Zusammenfas send ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführer in keine inva lidi tätsfremden Beeinträchtigungen der Erwerb sfähigkeit vorliegen, welche ihr
die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmög li chen . Demnach ist ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen. 3.6
Im Jahr 2016 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 4 0 bis unter 5 0 Prozent Fr. 25 '720. -- (vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV sowie Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherungen der Er gän zungsleistungen zur AHV und IV 201 6, Tabellenteil, Tabelle T3.1, Berech nungs ansätze der EL für allein stehende Personen und Kinder, 200 7 -201 7, S. 26).
Dabei handelt es sich um einen Betrag von monatlich Fr. 1‘345.60 (Fr. 25‘720.-- minus den Freibetrag von Fr. 1‘500.--, davon 2/3, geteilt durch 12), was bei der ärztlich festgestellten, doch substantiellen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auch mittels einer eingeschränkte n, gelegentlich ausgeübte n Erwerbs tätig keit als erzielbar erscheint. 4.
Zusammenfassen d hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer in mit Ver fü gung vom 1 7 . November 2015 (Urk. 7 / 73) und Einspracheentscheid vom 2 6. Apri l 2016 (Urk. 2) zu Recht ein hypotheti sches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV angerechnet. Der angefochtene Entscheid erweist sich dem nach als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 0. April 2012, Urk. 7/ 43/61).
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den an rechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbs ein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehe paaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Ver mögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
E. 1.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).
E. 2 3. August 2016 er suchte die Beschwerdegegnerin um Ab weisung der Be schwerde (Urk. 6), was der Beschwerde führer in am 2 4. August 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist einzig, o b und gegebenenfalls ab wann der Be schwer deführer in bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hy po the ti sches E rwerbseinkommen anzurechnen ist.
E. 2.2 Dem umstrittenen Verzichtseinkommen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer in wurde per 1. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 7/ 43/61).
Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2015 (Urk. 7/43/5) wurde festgehalten, dass sich d ie tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht wesentlich geän dert hätten.
Die Beschwerdeführerin machte eine Verschlechterung des Gesund heitszu stan des geltend, woraufhin die IV-Stelle mit Vorbescheid vom Juli 2016 sowie Ver fügung vom November 2016 eine Erhöhung der Invalidenrente ablehnte (vgl. Urk. 9) .
Nachdem ihr Begehren um Zusatzleistungen a bgewiesen worden war, machte die Beschwerdeführer in in ihrer Einsprache und Beschwerde sinngemäss geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, weshalb ihr kein hypo the tisches Erwerbseinkommen angerechnet werden könne (Urk. 1/1-1/2).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Beschwerde unter anderem gel tend, dass es ihr nicht möglich sei, das angerechnete Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 1/1). Somit ist in einem ersten Schritt zu überprüfen, ob ihr die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 25'720.-- angerechnet hat (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 7/67).
E. 3.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Er werbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat säch lich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgen de Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbet rag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invali di tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Inva li ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbil dung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsitua tion die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder ver unmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungs pflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Um stände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersicht lich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Be zü ger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hin weisen).
E. 3.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben an (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art . 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeits be mühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeits bemüh ungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindest anzahl an Bewerbungen ist indes nicht möglich. Das Quantitativ beur teilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen ver sicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Auf lage, Basel 2007, S. 2430 Rz 839). Zu berücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung der versicherten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Urteil des damaligen Eidge nössi schen Ver sicherungsgerichts vom 25. April 2005 C 10/05 E. 2.3.1).
E. 3.4 Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
Gemäss Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 3. Dezember 2010 (Urk. 7/43/73-74) ist der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Service-Angestellte durchschnittlich 2.5 Stunden täglich zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin 4.5 Stunden täglich arbeitsfähig, wobei der erhöhte Pausenbedarf bereits abgezogen sei. Diese Beur teilung des RAD wurde sowohl am 1 7. Juni 2011 (Urk. 7/43/65-66)
als auch am 1 7. Oktober 2011 (Urk. 7/43/63-64) bestätigt.
Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 7/43/81-84), welcher bis heute bestätigt wurde (vgl. Urk. 7/43/5, Urk. 9).
Nach dem Gesagten vermögen die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte nichts an den Feststellungen der IV-Stelle zu ändern, wurden diese doch im Rah men der damaligen Würdi gung bereits berücksichtigt und als nicht genü gen d befunden, um eine Ver schlechterung nachzuweisen.
Demnach ist nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit von 4.5 Stunden täglich in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 42 % auszu gehen.
E. 3.6 Im Jahr 2016 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 4 0 bis unter 5 0 Prozent Fr. 25 '720. -- (vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV sowie Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherungen der Er gän zungsleistungen zur AHV und IV 201
E. 5 Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen de r Beschwerdeführer in sind Um stände ersichtlich, welche die Annahme, dass sie das vermutete Mindestein kom men nicht erzielen könnte, umzustossen vermöchten. Im Rahmen der Beschwer de
machte sie sinngemäss in erster Linie die mangelnde Verwertbarkeit ihrer
Rest ar beits fähigkeit aufgrund ihrer Gesundheit
geltend, begründete dies jedoch nicht weiter (Urk. 1 /1). Weshalb es der Beschwerdeführer in nicht zu mutbar sein sollte, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, ist deshalb nicht er sichtlich.
Die Arbeitsbemühungen der Beschwerde führerin sind wie folgt dokumentiert (Urk. 7/89): - August 2015 : 3 Bewerbungen - September 2015 : 4 Bewerbungen - Oktober 2015 :
E. 6 , Tabellenteil, Tabelle T3.1, Berech nungs ansätze der EL für allein stehende Personen und Kinder, 200
E. 7 / 73) und Einspracheentscheid vom 2 6. Apri l 2016 (Urk. 2) zu Recht ein hypotheti sches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV angerechnet. Der angefochtene Entscheid erweist sich dem nach als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00083
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
21. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 19 60, bezieht seit August 2009 eine
Viertels rente der Invalidenversicherung (vgl. Mitteilung Beschluss der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons
Y.___, IV-Stelle, vom 1 0. April 2012, Urk. 7/ 43/61). 1.2
Nachdem sich die Versicherte im April 2015 zum Bezug von Zusatzleistun gen zu ihrer Invaliden rente angemeldet hatte (Urk. 7/7), wies die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (im Folgenden Durchfüh rungs stelle) ihr Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 6. Mai 2015 (Urk. 7/ 30-33) ab, wo bei sie ih r ein hypothetisches Einkommen anrechnete (vgl. Berechnungs blä tt er
Urk. 7/ 26-29). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 34) hiess die Durchfüh rungs stelle mit Entscheid vom
28. September 2015 (Urk. 7/ 64) teilweise gut und die pendente lite erlassenen Verfügungen vom 3 0. September 2015 (Urk. 7/57-58), wonach der Versicherten vorerst kein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, wurden bestätigt . 1.3
Mit Verfügung vom 1 7. November 2015 (Urk. 7/73) verneinte die Durchfüh rungs stelle einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen, wobei sie ihr ein hypothetisches Einkommen anrechnete (vgl. Berechnungsblätter Urk. 7/67-70). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/77) wies die Durchführungsstelle mit Ent scheid vom 2 6. April 2016 (Urk. 7/91 = Urk.
2) ab. 2.
Gege n den Einspracheentscheid vom 2 6. April 2016 (Urk. 2) erhob d ie Ver si cherte mit Eingabe vom 2 3. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihr Ergänzungsleistungen aus zu rich ten, ins besondere sei ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen . Mit Ver nehm lassung vom 2 3. August 2016 er suchte die Beschwerdegegnerin um Ab weisung der Be schwerde (Urk. 6), was der Beschwerde führer in am 2 4. August 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den an rechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbs ein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehe paaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wieder kehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Ver mögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). 1.4
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verant wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist einzig, o b und gegebenenfalls ab wann der Be schwer deführer in bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hy po the ti sches E rwerbseinkommen anzurechnen ist. 2.2
Dem umstrittenen Verzichtseinkommen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer in wurde per 1. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 7/ 43/61).
Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2015 (Urk. 7/43/5) wurde festgehalten, dass sich d ie tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht wesentlich geän dert hätten.
Die Beschwerdeführerin machte eine Verschlechterung des Gesund heitszu stan des geltend, woraufhin die IV-Stelle mit Vorbescheid vom Juli 2016 sowie Ver fügung vom November 2016 eine Erhöhung der Invalidenrente ablehnte (vgl. Urk. 9) .
Nachdem ihr Begehren um Zusatzleistungen a bgewiesen worden war, machte die Beschwerdeführer in in ihrer Einsprache und Beschwerde sinngemäss geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, weshalb ihr kein hypo the tisches Erwerbseinkommen angerechnet werden könne (Urk. 1/1-1/2). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Beschwerde unter anderem gel tend, dass es ihr nicht möglich sei, das angerechnete Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 1/1). Somit ist in einem ersten Schritt zu überprüfen, ob ihr die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 25'720.-- angerechnet hat (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 7/67). 3.2
Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Er werbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat säch lich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgen de Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbet rag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invali di tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Inva li ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbil dung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsitua tion die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder ver unmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungs pflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Um stände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersicht lich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Be zü ger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hin weisen). 3.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben an (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art . 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeits be mühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeits bemüh ungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindest anzahl an Bewerbungen ist indes nicht möglich. Das Quantitativ beur teilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen ver sicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Auf lage, Basel 2007, S. 2430 Rz 839). Zu berücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung der versicherten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Urteil des damaligen Eidge nössi schen Ver sicherungsgerichts vom 25. April 2005 C 10/05 E. 2.3.1). 3.4
Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
Gemäss Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 3. Dezember 2010 (Urk. 7/43/73-74) ist der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Service-Angestellte durchschnittlich 2.5 Stunden täglich zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin 4.5 Stunden täglich arbeitsfähig, wobei der erhöhte Pausenbedarf bereits abgezogen sei. Diese Beur teilung des RAD wurde sowohl am 1 7. Juni 2011 (Urk. 7/43/65-66)
als auch am 1 7. Oktober 2011 (Urk. 7/43/63-64) bestätigt.
Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 7/43/81-84), welcher bis heute bestätigt wurde (vgl. Urk. 7/43/5, Urk. 9).
Nach dem Gesagten vermögen die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte nichts an den Feststellungen der IV-Stelle zu ändern, wurden diese doch im Rah men der damaligen Würdi gung bereits berücksichtigt und als nicht genü gen d befunden, um eine Ver schlechterung nachzuweisen.
Demnach ist nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit von 4.5 Stunden täglich in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 42 % auszu gehen. 3. 5
Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen de r Beschwerdeführer in sind Um stände ersichtlich, welche die Annahme, dass sie das vermutete Mindestein kom men nicht erzielen könnte, umzustossen vermöchten. Im Rahmen der Beschwer de
machte sie sinngemäss in erster Linie die mangelnde Verwertbarkeit ihrer
Rest ar beits fähigkeit aufgrund ihrer Gesundheit
geltend, begründete dies jedoch nicht weiter (Urk. 1 /1). Weshalb es der Beschwerdeführer in nicht zu mutbar sein sollte, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, ist deshalb nicht er sichtlich.
Die Arbeitsbemühungen der Beschwerde führerin sind wie folgt dokumentiert (Urk. 7/89): - August 2015 : 3 Bewerbungen - September 2015 : 4 Bewerbungen - Oktober 2015 : 6 Bewerbungen - November 2015 : 5 Bewerbungen
D ie Nachweise dieser im Quantitativ dokumentierten Bemühungen de r Beschwer de führer in wurden dem hiesigen Gericht nicht eingereicht; es handelte sich mehrheitlich um telefonische Abklärungen.
Blindbewerbungen können nach der Rechtsprechung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007, C 16/07 E. 3.1) durchaus sinnvoll sein und der Abklärung dienen, ob eine Stelle frei ist; indes sen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgs aussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind. Telefonische Be werbungen sind in qualitativer Hinsicht ungenügend. Selbst bei der Annahme, dass es sich bei sämtliche n aufgelistet en Bemühungen der Beschwerdeführerin um schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Arbeitsgelegenheiten gehan delt hätte, verbleiben für den Zeitraum von August bis November 2015 pro Monat durch schnittlich vier bis fünf Bewerbungen, was in Beachtung der zehn bis zwölf geeigneten monatlichen Arbeitsbemühungen gemäss der Recht spre chung zur Arbeitslosen versicherung als quantitativ ungenügend zu gelten hat.
Damit kann im Ergebnis von einer ungenügenden Anzahl an Bewerbungen aus gegangen werden. Darüber hinaus ist aus den Akten ersichtlich, dass die Be schwerdeführerin per 1 5. Januar 2016 von der Arbeitsvermittlung im RAV abge meldet worden ist (Urk. 7/81). Weitere Bewerbungsbemühungen wurden nicht nachgewiesen .
Zusammenfas send ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführer in keine inva lidi tätsfremden Beeinträchtigungen der Erwerb sfähigkeit vorliegen, welche ihr
die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmög li chen . Demnach ist ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen. 3.6
Im Jahr 2016 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 4 0 bis unter 5 0 Prozent Fr. 25 '720. -- (vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV sowie Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherungen der Er gän zungsleistungen zur AHV und IV 201 6, Tabellenteil, Tabelle T3.1, Berech nungs ansätze der EL für allein stehende Personen und Kinder, 200 7 -201 7, S. 26).
Dabei handelt es sich um einen Betrag von monatlich Fr. 1‘345.60 (Fr. 25‘720.-- minus den Freibetrag von Fr. 1‘500.--, davon 2/3, geteilt durch 12), was bei der ärztlich festgestellten, doch substantiellen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auch mittels einer eingeschränkte n, gelegentlich ausgeübte n Erwerbs tätig keit als erzielbar erscheint. 4.
Zusammenfassen d hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer in mit Ver fü gung vom 1 7 . November 2015 (Urk. 7 / 73) und Einspracheentscheid vom 2 6. Apri l 2016 (Urk. 2) zu Recht ein hypotheti sches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV angerechnet. Der angefochtene Entscheid erweist sich dem nach als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach