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ZL.2016.00075

Das Verzichtsvermögen ist deutlich geringer als im Einspracheentscheid angenommen; Rückweisung zur Neuberechnung

Zürich SozVersG · 2017-10-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1939 , reichte im Juni 2015 beim Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL ) ein Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV ein (vgl. Urk. 7/22) . Das AZL

zog die noch vorhandenen Steuererklärungen des Gesuchsteller s bei ( Urk. 7/19) und forderte weitere Unterlagen an ( Urk. 7/22 und 7/24). Mit Verfügung vom 1 0. August 2015 verneinte es einen Zusatz leistungs anspruch ab Juni 2015 ( Urk. 7/V1). Dagegen erhob der Gesuchsteller Ein sprache, worauf das AZL

ihn mit Schreiben vom 2 1. September 2015 nochmals zum Vermögensverbrauch befragte und ihm die Gelegenheit einräumte, die notwendigen Unterlagen und Erklärungen bis Ende Oktober 2015 einzureichen. Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2015 gab d er Gesuchsteller

nebst einer Excel-Tabelle mit seinen Erklärung en

weitere Belege zu den Akten ( vgl. Urk. 7/35 und 7/36) . Am 2 6. November 2015 fand ein persönliches Gespräch beim AZL statt ( Urk. 7/39) . Mit Ein spracheentscheid vom 2 4. Mai 201 6

hiess

das AZL die Ein spra che teilweise gut, indem es sei nen Berechnungen einen Vermögensverzicht von Fr. 173‘000. -- anstatt von Fr. 350‘000.-- zu Grunde legte, indessen einen Zusatz leistungsanspruch verneinte , da die anrechenbaren Einnahmen von Fr. 45‘286.-- d ie anerkannten Ausgaben von Fr. 34‘170.-- überstiegen ( Urk. 2 = 7 / V4 und 3 /1 = 7/V3 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. Mai 2016 erhob X.___

mit Eingabe vom 8. Juni 2016 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem s inngemässen Antrag, es seien ihm

Zusatz leistungen zuzusprechen. Das AZL schloss am 2 2. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. Juli 2016 Kenntnis gegeben ( Urk. 9 ).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungs leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG).

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 12 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergän zungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten an rechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen ( Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) anzurechnen ( Art. 23 Abs. 3 ELV). 1.2

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) und bei Altersrentne rinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei allein stehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG).

Ebenso sind Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Der anzurechnende Betrag von Vermö genswerten, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) , wird jähr lich um Fr. 10‘000.-- vermindert ( Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermö gens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ( Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergän zungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres mass gebend ( Art. 17a Abs. 3 ELV). 1.3

Im Bereich der Ergänzungsleistungen trägt der Leistungsansprecher die Beweis last für das (ganze oder teilweise) Fehlen von Einkommen und Vermö gen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a und 6b). 1.4

Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden für die kantonale Beihilfe entsprechende Anwendung, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist ( § 15 des Gesetzes über die Zusatzleis tungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob das AZL zu Recht ein en Vermögensverzicht von Fr. 173‘000.-- beziehungsweise ein Gesamtvermögen von Fr. 202‘315. -- bei der Berechnung des Zusatz leistungsanspruches berücksichtigte (vgl. Urk. 1 ,

2 und 6 ). 3. 3.1

Zur Diskussion steht ein Zusatz leistungsanspruch ab Juni 201 5. Es ist daher entscheidend, wie sich die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführer s am 1. Januar 201 5 präsentierten und welche anerkannten Ausgaben und anrechen baren Einnahmen er im Jahr 2014 hatte. 3.2

Es ist insoweit unbestritten und belegt, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2015 ein Guthaben von Fr. 21‘818.37 auf seinem Privatkonto ( Urk. 7/8 S. 8) und ein Guthaben von Fr. 9‘329.90 auf seinem Sparkonto ( Urk. 7/9) bei der Y.___

hatte . Überdies verfügte er über einen Anspruch auf die Hälfte de s Guthabens von

Fr. 10‘245.86 auf dem Privatkonto (Konto-Nr. A.___ ) bei der Z.___ ( Urk. 7/10 , 7/10a und 7/10b ; vgl. auch Urk. 7/5a S. 3). 3.3

Das AZL vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid den Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2015 ein Vermögensverzicht von Fr. 173‘000.--

anzurechnen. Zur Begründung führte es an, das Vermögen des Beschwerdeführer s

und seiner damaligen Ehefrau habe sich gemäss den Steuer erklärungen 2003 und 2004 im Verla uf des Jahres 2004 um Fr. 141‘971 . -- ver mindert . Dies , obwohl der Beschwerdeführer im fraglichen Jahr Kapitalaus zahlungen von total Fr. 132‘000.-- erhalten habe . Der Beschwerdeführer habe hierzu lediglich vorgebracht , die Ausgaben liessen sich mit der Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards erklären. Er habe jedoch keine Belege für seine Behauptung beigebracht. In Anbetracht des bisherigen Lebensstandards würden Fr. 100‘000.-- als Ausgaben anerkannt. Der unerklärt geb liebene Differenzbe trag von Fr. 173‘000.-- sei als Vermögensverzicht anzurechnen. Ebenso sei eine Schenkung von Fr. 50‘000.-- an die beiden Kinder als Vermögensverzicht anzurechnen. Darüber hinaus habe sich das Vermögen gemäss den Steuerer klärungen 2009 und 2010 im Jahr 2010 um Fr. 261‘407.-- vermindert. Da der Beschwerdeführer infolge Scheidung rund die Hälfte des Vermögens seiner ehemaligen Ehefrau habe überweisen müssen, sei ihm eine Vermögensreduktion von Fr. 130‘703.-- anzulasten, für die er keine Belege beigebracht habe. Selbst wenn man von einem Lebensbedarf von Fr. 80‘000.--

ausgehe, seien dem Beschwerdeführer noch rund Fr. 50‘000.-- als weiterer Verzicht anzurechnen. Der Vermögensverzicht von insgesamt Fr. 273‘000.-- sei teilweise amortisiert worden und habe am 1. Januar 2015 noch Fr. 173‘000.-- betragen (vgl. Urk. 2). 4. 4.1

Es trifft zwar zu, dass sich das steuerbare Vermögen ab dem 3 1. Dezember 2003 bis zum 3 1. Dezember 2004 um Fr. 141‘971.-- verminderte ( Urk. 8/1 S. 4 und 8/2 S. 4; Fr. 322‘980.-- - Fr. 181‘009.-- ; vgl. Urk. 2 S. 3 ). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass (unter anderem) auch Steuerwerte von Lebens- und Ren tenversicherungen zu m steuerbaren Vermögen zu zählen sind. Unter diesem Titel wurden in den betreffenden Steuererklärungen am 3 1. Dezember 2003 Fr. 316‘717.-- und am 3 1. Dezember 2004 noch Fr. 207‘886.-- als massgebliche Steuerwerte deklariert ( Urk. 8/1 S. 4 und 8/2 S. 4), was einen Differenzbetrag von Fr. 108‘831.-- ergibt.

Die betreffenden Angaben erscheinen in Anbetracht der vom

Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer mit der Basler Versicherungen vereinbarten Lebens versicherungen „ Flexifonds “ für eine Laufzei t vom 1 5. Juni 1999 bis zum 15. Juni 2009

mit einer Versicherungssumme von Fr. 219‘443.-- und „ Profit line “ für eine Laufzeit von 1998 bis 2008 mit eine r Versicherungssumme von Fr. 15‘689. -- ,

je mit

degressiven Steuerwerten ( Urk. 8/4 S. 13 f. , 8/5 S. 16 f. , 8/6 S. 14 und 8/7 S. 14 ) , als glaubhaft . Die Abnahme des steuerbaren Vermögens ist somit im Umfang von

Fr. 108‘831. -- einzig auf eine veränderte Bewertung de r selben Versicherungsleistungsanspr ü che zurückzuführen und dementsprechend hinreichend belegt. Eine weitere Reduktion um Fr. 738.--ergibt sich auch aus der Änderung der Steuerwerte der B.___ -Aktien (Fr. 2‘724.-- am 3 1. Dezember 2003 bzw. Fr. 1‘986.-- am 3 1. Dezember 2004; vgl. Urk. 8/1 S. 11 und 8/2 S. 6).

Es bleibt zu prüfen wie sich die restliche Vermögensminderung im Betrag von Fr. 32 ‘ 402 .-- erklären lässt. Dem AZL ist dahingehend beizupflichten, dass der

Beschwerdeführer

am 1 1. August 2004 eine Kapitalabfindung von Fr. 100‘000.-- infolge Unfalls erhielt ( Urk. 8/20, Auszug per 3 1. August 2004, S. 1) , welche er

– insoweit korrekt – unter dem Titel „übrige Einkünfte und Gewinne“ in der Steu ererklärung 2004 deklariert e (Urk.

8/2 S. 2) . Die Einkünfte insgesamt beliefen sich der betreffenden Steuererklärung zufolge bloss auf Fr. 93‘126.--, da der Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einen

Verlust von Fr. 25‘371.-- erlitten hatte ( Urk. 8/2 S. 2 und 3). Hinzuzurechnen ist eine Zahlung der Basler Lebensversicherung von Fr. 32‘292.-- am 8. Juli 2004 (Urk. 8/20, Aus zug per 3 0. Juli 2004 S. 1) , welche gegenüber dem Steueramt unerwähnt geblie ben ist (vgl. Urk. 8/2 ) . Es ist somit von Einkünften von Fr. 125‘418.-- im Jahr 2004 auszugehen.

Aus den einge reichten Kontoauszügen der Z.___ betreffend das Konto-Nr. A.___ geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau im Jahr 2004 Bezüge von insgesamt Fr. 154‘062.43 tätigte n ( Urk. 8/20). Mit Ausnahme eines Übertrages von Fr. 25‘000.-- auf ein Spa rkonto am 16. August 2004 (Urk. 8/20, Auszug per 3 1. August 2004 S. 2) , sind die diversen Auslagen aufgrund der einzelnen Buchungsdetails mit überwiegender Wahr scheinlichkeit den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzuordnen (Miete von Fr. 2‘193.--, Leasinggebühren von Fr. 993.25, Krankenkassenprämien von Fr. 1‘306.10, diverse Arztkosten , Einkäufe etc.; vgl. Urk. 8/20).

Sie sind daher im Umfang

von Fr. 129‘062.43 zu berücksichtigen. Auf dem frag lichen Konto erfolgten im selben Jahr Gutschriften von insgesamt Fr. 173‘169.83, darunter die Kapitalabfindung von Fr. 100‘000.--, die Lebens versicherungszahlung von Fr. 32‘292.-- und die AHV-Rentenzahlungen von insgesamt Fr. 9‘702.-- ( Fr. 1‘617 .-- pro Monat seit Juli 2004) , welche als bereits deklarierte bzw. berücksichtigte Einnahmen in Abzug zu b ringen sind. Es resul tiert ein relevanter Gutschriftenb etrag von Fr. 31‘175.83, der sich vorwiegend aus Vergütungen der Krankenkasse G.___

zusammensetzt (vgl. Urk. 8/20).

Den Einnahmen von Fr. 156‘593.83 ( Fr. 125‘418.-- + Fr. 31‘175.83) standen somit lediglich Auslagen von Fr. 129‘062.43 gegenüber. Mit der Beibehaltung des bis herigen gepflegten Lebensstandards lässt sich die noch zur Diskussion stehende Vermögensminderung von Fr. 32‘402.-- folglich nicht erklären . Ebenso wenig wurde sie auf eine andere Weise belegt. Aufgrund des Zeitablaufes ist sie dem Beschwerdeführer

indessen nicht mehr als Verzichtsvermögen anzulasten , da sich der fragliche Betrag ab dem 1. Januar 2005 nach jedem Jahr um Fr. 10‘000.-- verminderte, so dass er am 1. Januar 2009 Fr. 0.-- betrug (vgl. Art. 17a ELV) . 4.2

Der Beschwerdeführer

hat zu Recht eingeräumt , dass er und seine damalige Ehe frau am 16. November 2009 einen Betrag von Fr. 50 ‘000.-- ihren beiden Kinder schenkte n ( Urk. 7/34 S. 1 und 3 , 7/39 S. 1 und

7/42). Diese Schenkung ist als Verm ögensverzicht zu qualifizieren, der sich bis zum 1. Januar 2015 indessen auf Fr. 0.-- reduzierte (vgl. Art. 17a ELV). 4.3

Gemäss der Steuererklärung 2009 betrug das steuerbare Vermögen des Beschwer deführer s und seiner damaligen Ehefrau am 31. Dezember 2009 Fr. 495‘359.-- ( Urk. 8/7 S. 2) . Dazu gehörte unter anderem ein (Teil-)Betrag von Fr. 360‘000.--, den der Beschwerdeführer als Erbe seiner Mutter am 7. Oktober 2009 aus deren Nachlassvermögen erhalten hatte (vgl. Urk. 7/12a, 7/24a und 7/33a S. 9), ungeachtet dessen, dass die Erbschaft in der Steuererklärung 2009 fälschlicherweise bloss

mit Fr. 320‘000. -- beziffert wurde ( Urk. 8/7 S. 4). In sei ner Steuererklärung 2010 deklarierte der – inzwischen von seiner Ehefrau

getrennt lebende – Beschwerdeführer

ein steuerbares Vermögen per 31. Dezember 2010 von Fr. 233‘952.-- ( Urk. 8/8 S. 2).

Die Behauptung des Beschwerdeführer s, er und seine damalige Ehefrau hätten das vorhandene Vermögen auf geteilt in ihren jeweiligen Steuererklärungen 2010 deklariert (vgl. Urk.

7 /AN S. 2) , erscheint bereits in Anbetracht der Bestä tigung der C.___ GmbH vom 2 9. Juli 2015 (Urk. 7/26) und der Steu ererklärung 2010 des Beschwerdeführer s ( Urk. 8/8) als glaubhaft. Aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur betreffenden Steuererklärung geht hervor, dass der Beschwerdeführer

– mit dem Vermerk ½ – lediglich die Hälfte der Werte des Z.___ Privatkontos (Konto-Nr. A.___ ) , des Z.___ Anlage sparkontos (Konto-Nr. D.___ ) , des Mieterkautionskontos bei der E.___ , der Kassenobligationen der Z.___ und des Fonds bei der Z.___ im Gesamtbetrag von Fr. 129‘178.-- angab ( Urk. 8/8 S. 9). Dies

deckt sich mit den eingereichten Steu erwerte n der auf beide Eheleute lautenden Konti bei der Z.___

( Urk. 8/13 und 8/26 ). Die andere Hälfte der Vermögenswerte

im Betrag von Fr. 129 ‘ 178.-- hatte somit die

damalige Ehefrau des Beschwerdeführer s

nebst einem weiteren Ver mögensbetrag von Fr. 57‘376. -- ( Vermögenswerte auf dem Privat- und dem S parkonto bei der F.___ ; vgl. Urk. 8/7 S. 16 und 7/26; vgl. auch Urk. 8/8 S. 9) zu versteuern .

Dementsprechend ist – mangels anderslautender Belege – davon auszugehen, das s das Ehepaar , das im Eheschutzverfahren keine Gütertrennung vereinbart hatte (vgl. Urk. 7/5 ), am 3 1. Dezember 2010 noch gemeinsam über Fr. 420‘506. -- ( Fr. 233‘952.-- + Fr. 129‘178.-- + Fr. 57‘376.--) Vermögen ver fügte. In demselben waren auch weitere (Teil-)Be träge von Fr. 50‘000.-- und Fr. 2‘368.-- enthalten, die der Beschwerdeführer als Erbe seiner Mutter aus deren Nachlassvermögen auf sein Postkonto und in b ar ausbezahlt erhalten hatte ( Urk. 7/12a).

Demnach ist eine Vermögensverminderung von Fr. 74‘853.-- im Jahr 2010 zu prüfen ( Fr. 495‘359.-- -

Fr. 420‘506.--; vgl. auch Urk. 7/26). Der Beschwerde führer bezog eine Altersrente von Fr. 24‘540.-- ( Urk. 8/8 S. 3 f. und 7/A S. 6 ) und dessen damalige Ehefrau hatte Einkünfte aus ihrer Altersrente und ihrem Nebenerwerbseinkommen von mindestens

Fr. 20‘000.-- (vgl. Urk. 8/7 S. 5 und 10 sowie Urk. 7/5a S. 2) . Es ist somit von jährlichen Einnahmen von rund Fr. 44‘540.-- auszugehen.

Der Trennungsvereinbarung entsprechend (vgl. Urk. 7/5 S. 2) wurden die Mietkos ten (samt Nebenkosten) der damaligen Ehefrau des Besch w e rdeführer s, die Krankenkassenprämien beider Eheleute samt Franchisen und Selbstbehalten, Strom und Telefon/TV, Steuern, Vereine, Zahnarzt, Zeitungsabonnemente, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Verkehrs- und Rechtsschutzversicherung sowie Auto (ohne Benzin) vom gemeinsamen Privatk onto bei der Z.___ bezahlt. Den betreffenden Kontoauszügen zufolge wur den Zahlungen von insgesamt Fr. 99‘132.35 getätigt, während Vergütungs gutschriften der Krankenkasse G.___ und der H.___ Versicherungen im Gesamtbetrag von Fr. 27‘036.45 erfolgten (vgl. Urk. 8/26). Es sind somit Auslagen von Fr. 72‘095.90 und damit einherge hend ein Manko von Fr. 27‘555.90 ( Fr. 44‘540.-- - Fr. 72‘095.90) ausgewiesen .

Die übrigen persönlichen Auslagen hatte die damalige Ehefrau des Beschwer de führer s von ihrem Konto bei der F.___ , auf das ihre Altersrente einbezahlt wurde, zu begleichen. Der Beschwerdeführer zahlte seine übrigen Auslagen über sein Postkonto, auf das seine Altersrente floss ( vgl. Urk. 7/5). Diesbezüglich wurden keine Kontounterlagen eingereicht. Es ist jedoch belegt, dass der Beschwerde führer

Mietkosten von Fr. 6‘ 288 .-- pro Jahr zu tragen hatte ( Urk. 7/ 17 und 7/16 ) , und es erscheint glaubhaft , dass er sich mit weiteren Fr. 14‘112 .-- pro Jahr an den Kosten des Haushalts, den er mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen führte, beteiligte ( Urk. 7/8 S. 1 und 7/21 S. 1; Fr. 1‘700.-- x 12 = Fr. 20‘400 .--

– Fr. 6‘ 288 .--). Das Manko erhöht sich somit auf Fr. 47‘955.9 0.

Zu Gunsten des Beschwerdeführer s ist davon auszugehen, dass er und seine damalige Ehefrau den noch unerklärt gebliebenen Restbetrag von Fr. 26‘897.10 ( Fr. 74‘853.-- -

Fr. 47‘953.90)

ihrem bisherigen gepflegten Lebensstandard entsprechend für ihre persönlichen Auslagen (Kleidung, Auswärtsessen etc.) verbrauchten. Es ist somit von Ausgaben von insgesamt Fr. 119‘393. -- (Vermö gensminderung von Fr. 74‘853.-- zuzüglich Einnahmen von Fr. 44‘540.--) im Jahr 2010 auszugehen, die in Anbetracht der namhaften Gesundheitskosten als nachvollziehbar erscheinen. Für das Jahr 2010 ist folglich kein Vermögensver zicht anzuneh m en. 4.4

In der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 3 1. Dezember 2014 erhielt der Beschwer deführer

Altersrentenzahlungen von insgesamt Fr. 109‘152.-- (Urk. 7/A S. 5). Während desselben Zeitraums hatte seine damalige Ehefrau Ein künfte von mindestens rund Fr. 80‘000.-- (vgl. Urk. 8/7 S. 5 und 10 sowie Urk. 7/5a S. 2).

Die Bestreitung der Lebenshaltungskosten erfolgte bis zum 3 1. Dezember 2014 unverändert entsprechend der Trennungsvereinbarung ( Urk. 7/5 S. 2 und 7/ 5a S. 2).

Den Kontoauszügen der

Z.___ lässt sich entnehmen, dass im Jahr 2011 Belastun gen von Fr. 108‘112.60 und Gutschriften der Krankenkasse G.___ von Fr. 54‘464.95 auf dem Privatkonto des damaligen Ehepaars erfolgten (vgl. Urk.

8/27). Es sind somit Auslagen von Fr. 53‘647.65 belegt.

Im Jahr 2012 wurden Bezüge von Fr. 102‘ 433.70 getätigt (vgl. Urk. 7/28) . Davon in Abzug zu bringen sind Auszahlungen von Fr. 25‘000.-- am 3 0. März und von Fr. 8‘000.-- am 1 1. Mai 2012, die sich ohne weitere Belege nicht der Bestreitung allgemeiner Lebenshaltungskosten zuordnen lassen. Überdies wur den Zahlungen der Krankenkasse G.___

von insgesamt Fr. 16‘424.45 gutgeschrie ben. Es ist folglich von belegten Auslagen von Fr. 53‘009.25 auszugehen.

Aus den Kontoauszügen der Z.___ betreffend das Jahr 2013 gehen Belastungen von Fr. 66‘691.65 und Gutschriften der Krankenkasse G.___ von Fr. 8‘963.65 her vor, womit Auslagen von Fr. 57‘728.-- ausgewiesen sind (vgl. Urk. 8/29).

Im Jahr 2014 wurden vom Privatkonto bei der Z.___

Fr. 65‘643.55 bezogen, wäh rend die Krankenkasse G.___

Fr. 8‘836.35 darauf einbezahlte ( Urk. 8/30). Es wurden somit effektiv Auslagen von Fr. 56‘807.20 getätigt.

Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass Ausgaben von Fr. 221‘19 2 . 1 0 mit den Kontoauszügen des gemeinsamen Privatkontos bei der Z.___ ausgewiesen sind.

Belegt sind sodann die Mietkosten des Beschwerdeführer s, die ab dem 1.

Februar 2014 lediglich noch Fr. 512.-- betrugen. Es ist ihm dennoch unver ändert ein monatlicher Betrag von Fr. 1‘700.-- für die Beteiligung an den gemeinsamen Wohn- und Haushaltskosten für das Zusammenleben mit seiner neuen Partnerin zuzugestehen. Demensprechend ist ein weiterer Ausgabenb e trag von Fr. 81‘600.-- (48 x Fr. 1‘700.--) belegt.

Zugunsten des Beschwe rdeführer s ist ferner davon auszugehen, dass er und seine damalige Ehefrau – ihrem gewohnten Lebensstandard entsprechend – einen weiteren Betrag von rund Fr. 30‘000. -- pro Jahr , das heisst insgesamt Fr. 120‘000.--

für ihre persönlichen Auslagen (Kleidung, Auswärtsessen etc.) verbrauchten.

Den Einnahmen von Fr. 1 89 ‘ 152 .-- standen somit Auslagen von Fr. 422‘792.10 gegenüber. Damit lässt sich die Reduktion des ehelichen Vermögens von Fr. 420‘506.-- um Fr. 23 3‘64 0. 10 erklären. Es stellt sich die Frage nach dem Verbleib der restlichen Fr. 18 6 ‘ 865 . 9 0. Am 1. Januar 2015 lagen

noch Fr. 10‘245.86 auf dem gemeinsamen Sparkonto bei der Z.___ ( Urk. 7/10, 7/10a , 7/10b und 8/31 ) und

Fr. 31‘148.27 auf den Konti des Beschwerdeführer s bei der Y.___ ( Urk. 7/8 S. 8 und 7/9).

Mangels gegenteiliger Belege ist davon auszugehen, dass sich die weiteren Fr. 145 ‘ 471 . 7 7 auf Konti der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführer s bei der F.___ bef anden (vgl. auch Urk. 7/5a S. 3 f.) . 4.5

Das Guthaben auf dem gemeinsamen Konto der Z.___ von Fr. 10‘245.86 wurde anlässlich der Scheidung vom 6. November 2014 unter den Eheleuten hälftig geteilt. Zudem ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er seiner Ehefrau nicht nur den in der Scheidungsvereinbarung aufgeführten Betrag von Fr. 100‘000.--, sondern den erwähnten Betrag von Fr. 145‘471.77 zukommen liess (vgl. Urk. 7/5a). Dies , obwohl das Vermögen von Fr. 495‘359.--, das in der gemeinsamen Steuererklärung 2009 noch deklariert worden war ( Urk. 8/7 S. 2), im Umfang von Fr. 360‘000.-- aus seiner Erbschaft bestand (vgl. Urk. 7/12a, 7/24a und 7/33a S. 9), mithin

Eigengut im Sinne von Art. 198 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)

darstellte . Zu demselben gehör t en auch die weiteren (Teil-)Be träge von Fr. 50‘000.-- und Fr. 2‘368.--, welche der Beschwerdeführer aus dem Nachlassvermögen seiner Mutter erhielt (Urk. 7/12a). Seither wurde lediglich noch Vermögen verzehrt. Gemäss der bundesgericht lichen Rechtsprechung sind der Aufwand für den Unterhalt der Familie sowie die Auslagen zur Erzielung eines Erwerbseinkommens und die darauf lastenden Steuern (in der Regel) von der Errungenschaft zu tragen . Werden die Lebens haltungskosten aus dem Eigengut beglichen, steht dieser Masse eine Ersatzfor derung gegen die Errungenschaft zu (BGE 135 III 337).

Daraus folgt auch die

– wi derlegbare – natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der lau fenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigen guts angreifen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. Septem ber 2011 E. 3.2.1).

Es stellt sich daher die Frage, weshalb der Beschwerdeführer im Scheidungsver fahren nicht geltend machte, man habe zuerst Errungenschafts vermögen und erst später sein Eigengut verbraucht. Zumindest aber hätte sich der Beschwer deführer

auf die gesetzliche Vermutung berufen müssen, alles noch vorhandene Vermögen sei Errungenschaft ( Art. 200 Abs. 3 ZGB) und müsse hälftig geteilt werden (vgl. Art. 210 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 215 ZGB). Es genügte nicht, die Guthaben der gemeinsamen Konti und die gemeinsam gehaltenen Wertschriften von rund Fr. 50‘000.-- bei der Scheidung je zur Hälfte aufzuteilen ( Urk. 7/21 S. 1 und 7/34 S. 1). Der der Ehefrau zugeteilte Betrag von Fr. 145‘471.77 hätte ebenfalls mindestens hälftig geteilt werden müssen.

Aus dem Gesagten folgt, dass dem Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem am 3 1. Dezember 2015 vorhandenen Vermögen von Fr. 36‘271.20 ( Fr. 31 ‘ 148 . 27 zuzüglich die Hälfte von Fr. 10 ‘ 245.86 , mithin

Fr. 5‘122.93) noch ein Vermögensver zicht von Fr. 7 2 ‘ 735 . 9 0 (die Hälfte von Fr. 145‘471.77) vom November 2014 anzurechnen ist , der per 1. Januar 2015 mit dem vollen Betrag in die Zusatz leistungsberechnung miteinzubeziehen ist . Das AZL wird den Zusatz leistungs anspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2015 und ab Januar 2016 unter Berücksichtigung dieser Faktoren neu zu berechnen haben. Die Sache ist hierfür zurückzuweisen; die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistun gen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Juni 2015 und ab Januar 2016 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 3. Oktober 2015 gab d er Gesuchsteller

nebst einer Excel-Tabelle mit seinen Erklärung en

weitere Belege zu den Akten ( vgl. Urk. 7/35 und 7/36) . Am 2 6. November 2015 fand ein persönliches Gespräch beim AZL statt ( Urk. 7/39) . Mit Ein spracheentscheid vom 2 4. Mai 201

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungs leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG).

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art.

E. 1.2 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) und bei Altersrentne rinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei allein stehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG).

Ebenso sind Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Der anzurechnende Betrag von Vermö genswerten, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) , wird jähr lich um Fr. 10‘000.-- vermindert ( Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermö gens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ( Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergän zungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres mass gebend ( Art. 17a Abs. 3 ELV).

E. 1.3 Im Bereich der Ergänzungsleistungen trägt der Leistungsansprecher die Beweis last für das (ganze oder teilweise) Fehlen von Einkommen und Vermö gen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a und 6b).

E. 1.4 Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden für die kantonale Beihilfe entsprechende Anwendung, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist ( §

E. 6 hiess

das AZL die Ein spra che teilweise gut, indem es sei nen Berechnungen einen Vermögensverzicht von Fr. 173‘000. -- anstatt von Fr. 350‘000.-- zu Grunde legte, indessen einen Zusatz leistungsanspruch verneinte , da die anrechenbaren Einnahmen von Fr. 45‘286.-- d ie anerkannten Ausgaben von Fr. 34‘170.-- überstiegen ( Urk. 2 =

E. 7 / V4 und 3 /1 = 7/V3 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. Mai 2016 erhob X.___

mit Eingabe vom 8. Juni 2016 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem s inngemässen Antrag, es seien ihm

Zusatz leistungen zuzusprechen. Das AZL schloss am 2 2. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. Juli 2016 Kenntnis gegeben ( Urk.

E. 9 ).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 12 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergän zungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten an rechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen ( Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) anzurechnen ( Art. 23 Abs. 3 ELV).

E. 15 des Gesetzes über die Zusatzleis tungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob das AZL zu Recht ein en Vermögensverzicht von Fr. 173‘000.-- beziehungsweise ein Gesamtvermögen von Fr. 202‘315. -- bei der Berechnung des Zusatz leistungsanspruches berücksichtigte (vgl. Urk. 1 ,

2 und 6 ). 3. 3.1

Zur Diskussion steht ein Zusatz leistungsanspruch ab Juni 201 5. Es ist daher entscheidend, wie sich die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführer s am 1. Januar 201 5 präsentierten und welche anerkannten Ausgaben und anrechen baren Einnahmen er im Jahr 2014 hatte. 3.2

Es ist insoweit unbestritten und belegt, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2015 ein Guthaben von Fr. 21‘818.37 auf seinem Privatkonto ( Urk. 7/8 S. 8) und ein Guthaben von Fr. 9‘329.90 auf seinem Sparkonto ( Urk. 7/9) bei der Y.___

hatte . Überdies verfügte er über einen Anspruch auf die Hälfte de s Guthabens von

Fr. 10‘245.86 auf dem Privatkonto (Konto-Nr. A.___ ) bei der Z.___ ( Urk. 7/10 , 7/10a und 7/10b ; vgl. auch Urk. 7/5a S. 3). 3.3

Das AZL vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid den Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2015 ein Vermögensverzicht von Fr. 173‘000.--

anzurechnen. Zur Begründung führte es an, das Vermögen des Beschwerdeführer s

und seiner damaligen Ehefrau habe sich gemäss den Steuer erklärungen 2003 und 2004 im Verla uf des Jahres 2004 um Fr. 141‘971 . -- ver mindert . Dies , obwohl der Beschwerdeführer im fraglichen Jahr Kapitalaus zahlungen von total Fr. 132‘000.-- erhalten habe . Der Beschwerdeführer habe hierzu lediglich vorgebracht , die Ausgaben liessen sich mit der Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards erklären. Er habe jedoch keine Belege für seine Behauptung beigebracht. In Anbetracht des bisherigen Lebensstandards würden Fr. 100‘000.-- als Ausgaben anerkannt. Der unerklärt geb liebene Differenzbe trag von Fr. 173‘000.-- sei als Vermögensverzicht anzurechnen. Ebenso sei eine Schenkung von Fr. 50‘000.-- an die beiden Kinder als Vermögensverzicht anzurechnen. Darüber hinaus habe sich das Vermögen gemäss den Steuerer klärungen 2009 und 2010 im Jahr 2010 um Fr. 261‘407.-- vermindert. Da der Beschwerdeführer infolge Scheidung rund die Hälfte des Vermögens seiner ehemaligen Ehefrau habe überweisen müssen, sei ihm eine Vermögensreduktion von Fr. 130‘703.-- anzulasten, für die er keine Belege beigebracht habe. Selbst wenn man von einem Lebensbedarf von Fr. 80‘000.--

ausgehe, seien dem Beschwerdeführer noch rund Fr. 50‘000.-- als weiterer Verzicht anzurechnen. Der Vermögensverzicht von insgesamt Fr. 273‘000.-- sei teilweise amortisiert worden und habe am 1. Januar 2015 noch Fr. 173‘000.-- betragen (vgl. Urk. 2). 4. 4.1

Es trifft zwar zu, dass sich das steuerbare Vermögen ab dem 3 1. Dezember 2003 bis zum 3 1. Dezember 2004 um Fr. 141‘971.-- verminderte ( Urk. 8/1 S. 4 und 8/2 S. 4; Fr. 322‘980.-- - Fr. 181‘009.-- ; vgl. Urk. 2 S. 3 ). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass (unter anderem) auch Steuerwerte von Lebens- und Ren tenversicherungen zu m steuerbaren Vermögen zu zählen sind. Unter diesem Titel wurden in den betreffenden Steuererklärungen am 3 1. Dezember 2003 Fr. 316‘717.-- und am 3 1. Dezember 2004 noch Fr. 207‘886.-- als massgebliche Steuerwerte deklariert ( Urk. 8/1 S. 4 und 8/2 S. 4), was einen Differenzbetrag von Fr. 108‘831.-- ergibt.

Die betreffenden Angaben erscheinen in Anbetracht der vom

Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer mit der Basler Versicherungen vereinbarten Lebens versicherungen „ Flexifonds “ für eine Laufzei t vom 1 5. Juni 1999 bis zum 15. Juni 2009

mit einer Versicherungssumme von Fr. 219‘443.-- und „ Profit line “ für eine Laufzeit von 1998 bis 2008 mit eine r Versicherungssumme von Fr. 15‘689. -- ,

je mit

degressiven Steuerwerten ( Urk. 8/4 S. 13 f. , 8/5 S.

E. 16 f. , 8/6 S. 14 und 8/7 S. 14 ) , als glaubhaft . Die Abnahme des steuerbaren Vermögens ist somit im Umfang von

Fr. 108‘831. -- einzig auf eine veränderte Bewertung de r selben Versicherungsleistungsanspr ü che zurückzuführen und dementsprechend hinreichend belegt. Eine weitere Reduktion um Fr. 738.--ergibt sich auch aus der Änderung der Steuerwerte der B.___ -Aktien (Fr. 2‘724.-- am 3 1. Dezember 2003 bzw. Fr. 1‘986.-- am 3 1. Dezember 2004; vgl. Urk. 8/1 S. 11 und 8/2 S. 6).

Es bleibt zu prüfen wie sich die restliche Vermögensminderung im Betrag von Fr. 32 ‘ 402 .-- erklären lässt. Dem AZL ist dahingehend beizupflichten, dass der

Beschwerdeführer

am 1 1. August 2004 eine Kapitalabfindung von Fr. 100‘000.-- infolge Unfalls erhielt ( Urk. 8/20, Auszug per 3 1. August 2004, S. 1) , welche er

– insoweit korrekt – unter dem Titel „übrige Einkünfte und Gewinne“ in der Steu ererklärung 2004 deklariert e (Urk.

8/2 S. 2) . Die Einkünfte insgesamt beliefen sich der betreffenden Steuererklärung zufolge bloss auf Fr. 93‘126.--, da der Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einen

Verlust von Fr. 25‘371.-- erlitten hatte ( Urk. 8/2 S. 2 und 3). Hinzuzurechnen ist eine Zahlung der Basler Lebensversicherung von Fr. 32‘292.-- am 8. Juli 2004 (Urk. 8/20, Aus zug per 3 0. Juli 2004 S. 1) , welche gegenüber dem Steueramt unerwähnt geblie ben ist (vgl. Urk. 8/2 ) . Es ist somit von Einkünften von Fr. 125‘418.-- im Jahr 2004 auszugehen.

Aus den einge reichten Kontoauszügen der Z.___ betreffend das Konto-Nr. A.___ geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau im Jahr 2004 Bezüge von insgesamt Fr. 154‘062.43 tätigte n ( Urk. 8/20). Mit Ausnahme eines Übertrages von Fr. 25‘000.-- auf ein Spa rkonto am 16. August 2004 (Urk. 8/20, Auszug per 3 1. August 2004 S. 2) , sind die diversen Auslagen aufgrund der einzelnen Buchungsdetails mit überwiegender Wahr scheinlichkeit den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzuordnen (Miete von Fr. 2‘193.--, Leasinggebühren von Fr. 993.25, Krankenkassenprämien von Fr. 1‘306.10, diverse Arztkosten , Einkäufe etc.; vgl. Urk. 8/20).

Sie sind daher im Umfang

von Fr. 129‘062.43 zu berücksichtigen. Auf dem frag lichen Konto erfolgten im selben Jahr Gutschriften von insgesamt Fr. 173‘169.83, darunter die Kapitalabfindung von Fr. 100‘000.--, die Lebens versicherungszahlung von Fr. 32‘292.-- und die AHV-Rentenzahlungen von insgesamt Fr. 9‘702.-- ( Fr. 1‘617 .-- pro Monat seit Juli 2004) , welche als bereits deklarierte bzw. berücksichtigte Einnahmen in Abzug zu b ringen sind. Es resul tiert ein relevanter Gutschriftenb etrag von Fr. 31‘175.83, der sich vorwiegend aus Vergütungen der Krankenkasse G.___

zusammensetzt (vgl. Urk. 8/20).

Den Einnahmen von Fr. 156‘593.83 ( Fr. 125‘418.-- + Fr. 31‘175.83) standen somit lediglich Auslagen von Fr. 129‘062.43 gegenüber. Mit der Beibehaltung des bis herigen gepflegten Lebensstandards lässt sich die noch zur Diskussion stehende Vermögensminderung von Fr. 32‘402.-- folglich nicht erklären . Ebenso wenig wurde sie auf eine andere Weise belegt. Aufgrund des Zeitablaufes ist sie dem Beschwerdeführer

indessen nicht mehr als Verzichtsvermögen anzulasten , da sich der fragliche Betrag ab dem 1. Januar 2005 nach jedem Jahr um Fr. 10‘000.-- verminderte, so dass er am 1. Januar 2009 Fr. 0.-- betrug (vgl. Art. 17a ELV) . 4.2

Der Beschwerdeführer

hat zu Recht eingeräumt , dass er und seine damalige Ehe frau am 16. November 2009 einen Betrag von Fr. 50 ‘000.-- ihren beiden Kinder schenkte n ( Urk. 7/34 S. 1 und 3 , 7/39 S. 1 und

7/42). Diese Schenkung ist als Verm ögensverzicht zu qualifizieren, der sich bis zum 1. Januar 2015 indessen auf Fr. 0.-- reduzierte (vgl. Art. 17a ELV). 4.3

Gemäss der Steuererklärung 2009 betrug das steuerbare Vermögen des Beschwer deführer s und seiner damaligen Ehefrau am 31. Dezember 2009 Fr. 495‘359.-- ( Urk. 8/7 S. 2) . Dazu gehörte unter anderem ein (Teil-)Betrag von Fr. 360‘000.--, den der Beschwerdeführer als Erbe seiner Mutter am 7. Oktober 2009 aus deren Nachlassvermögen erhalten hatte (vgl. Urk. 7/12a, 7/24a und 7/33a S. 9), ungeachtet dessen, dass die Erbschaft in der Steuererklärung 2009 fälschlicherweise bloss

mit Fr. 320‘000. -- beziffert wurde ( Urk. 8/7 S. 4). In sei ner Steuererklärung 2010 deklarierte der – inzwischen von seiner Ehefrau

getrennt lebende – Beschwerdeführer

ein steuerbares Vermögen per 31. Dezember 2010 von Fr. 233‘952.-- ( Urk. 8/8 S. 2).

Die Behauptung des Beschwerdeführer s, er und seine damalige Ehefrau hätten das vorhandene Vermögen auf geteilt in ihren jeweiligen Steuererklärungen 2010 deklariert (vgl. Urk.

7 /AN S. 2) , erscheint bereits in Anbetracht der Bestä tigung der C.___ GmbH vom 2 9. Juli 2015 (Urk. 7/26) und der Steu ererklärung 2010 des Beschwerdeführer s ( Urk. 8/8) als glaubhaft. Aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur betreffenden Steuererklärung geht hervor, dass der Beschwerdeführer

– mit dem Vermerk ½ – lediglich die Hälfte der Werte des Z.___ Privatkontos (Konto-Nr. A.___ ) , des Z.___ Anlage sparkontos (Konto-Nr. D.___ ) , des Mieterkautionskontos bei der E.___ , der Kassenobligationen der Z.___ und des Fonds bei der Z.___ im Gesamtbetrag von Fr. 129‘178.-- angab ( Urk. 8/8 S. 9). Dies

deckt sich mit den eingereichten Steu erwerte n der auf beide Eheleute lautenden Konti bei der Z.___

( Urk. 8/13 und 8/26 ). Die andere Hälfte der Vermögenswerte

im Betrag von Fr. 129 ‘ 178.-- hatte somit die

damalige Ehefrau des Beschwerdeführer s

nebst einem weiteren Ver mögensbetrag von Fr. 57‘376. -- ( Vermögenswerte auf dem Privat- und dem S parkonto bei der F.___ ; vgl. Urk. 8/7 S. 16 und 7/26; vgl. auch Urk. 8/8 S. 9) zu versteuern .

Dementsprechend ist – mangels anderslautender Belege – davon auszugehen, das s das Ehepaar , das im Eheschutzverfahren keine Gütertrennung vereinbart hatte (vgl. Urk. 7/5 ), am 3 1. Dezember 2010 noch gemeinsam über Fr. 420‘506. -- ( Fr. 233‘952.-- + Fr. 129‘178.-- + Fr. 57‘376.--) Vermögen ver fügte. In demselben waren auch weitere (Teil-)Be träge von Fr. 50‘000.-- und Fr. 2‘368.-- enthalten, die der Beschwerdeführer als Erbe seiner Mutter aus deren Nachlassvermögen auf sein Postkonto und in b ar ausbezahlt erhalten hatte ( Urk. 7/12a).

Demnach ist eine Vermögensverminderung von Fr. 74‘853.-- im Jahr 2010 zu prüfen ( Fr. 495‘359.-- -

Fr. 420‘506.--; vgl. auch Urk. 7/26). Der Beschwerde führer bezog eine Altersrente von Fr. 24‘540.-- ( Urk. 8/8 S. 3 f. und 7/A S. 6 ) und dessen damalige Ehefrau hatte Einkünfte aus ihrer Altersrente und ihrem Nebenerwerbseinkommen von mindestens

Fr. 20‘000.-- (vgl. Urk. 8/7 S. 5 und 10 sowie Urk. 7/5a S. 2) . Es ist somit von jährlichen Einnahmen von rund Fr. 44‘540.-- auszugehen.

Der Trennungsvereinbarung entsprechend (vgl. Urk. 7/5 S. 2) wurden die Mietkos ten (samt Nebenkosten) der damaligen Ehefrau des Besch w e rdeführer s, die Krankenkassenprämien beider Eheleute samt Franchisen und Selbstbehalten, Strom und Telefon/TV, Steuern, Vereine, Zahnarzt, Zeitungsabonnemente, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Verkehrs- und Rechtsschutzversicherung sowie Auto (ohne Benzin) vom gemeinsamen Privatk onto bei der Z.___ bezahlt. Den betreffenden Kontoauszügen zufolge wur den Zahlungen von insgesamt Fr. 99‘132.35 getätigt, während Vergütungs gutschriften der Krankenkasse G.___ und der H.___ Versicherungen im Gesamtbetrag von Fr. 27‘036.45 erfolgten (vgl. Urk. 8/26). Es sind somit Auslagen von Fr. 72‘095.90 und damit einherge hend ein Manko von Fr. 27‘555.90 ( Fr. 44‘540.-- - Fr. 72‘095.90) ausgewiesen .

Die übrigen persönlichen Auslagen hatte die damalige Ehefrau des Beschwer de führer s von ihrem Konto bei der F.___ , auf das ihre Altersrente einbezahlt wurde, zu begleichen. Der Beschwerdeführer zahlte seine übrigen Auslagen über sein Postkonto, auf das seine Altersrente floss ( vgl. Urk. 7/5). Diesbezüglich wurden keine Kontounterlagen eingereicht. Es ist jedoch belegt, dass der Beschwerde führer

Mietkosten von Fr. 6‘ 288 .-- pro Jahr zu tragen hatte ( Urk. 7/

E. 17 und 7/16 ) , und es erscheint glaubhaft , dass er sich mit weiteren Fr. 14‘112 .-- pro Jahr an den Kosten des Haushalts, den er mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen führte, beteiligte ( Urk. 7/8 S. 1 und 7/21 S. 1; Fr. 1‘700.-- x 12 = Fr. 20‘400 .--

– Fr. 6‘ 288 .--). Das Manko erhöht sich somit auf Fr. 47‘955.9 0.

Zu Gunsten des Beschwerdeführer s ist davon auszugehen, dass er und seine damalige Ehefrau den noch unerklärt gebliebenen Restbetrag von Fr. 26‘897.10 ( Fr. 74‘853.-- -

Fr. 47‘953.90)

ihrem bisherigen gepflegten Lebensstandard entsprechend für ihre persönlichen Auslagen (Kleidung, Auswärtsessen etc.) verbrauchten. Es ist somit von Ausgaben von insgesamt Fr. 119‘393. -- (Vermö gensminderung von Fr. 74‘853.-- zuzüglich Einnahmen von Fr. 44‘540.--) im Jahr 2010 auszugehen, die in Anbetracht der namhaften Gesundheitskosten als nachvollziehbar erscheinen. Für das Jahr 2010 ist folglich kein Vermögensver zicht anzuneh m en. 4.4

In der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 3 1. Dezember 2014 erhielt der Beschwer deführer

Altersrentenzahlungen von insgesamt Fr. 109‘152.-- (Urk. 7/A S. 5). Während desselben Zeitraums hatte seine damalige Ehefrau Ein künfte von mindestens rund Fr. 80‘000.-- (vgl. Urk. 8/7 S. 5 und 10 sowie Urk. 7/5a S. 2).

Die Bestreitung der Lebenshaltungskosten erfolgte bis zum 3 1. Dezember 2014 unverändert entsprechend der Trennungsvereinbarung ( Urk. 7/5 S. 2 und 7/ 5a S. 2).

Den Kontoauszügen der

Z.___ lässt sich entnehmen, dass im Jahr 2011 Belastun gen von Fr. 108‘112.60 und Gutschriften der Krankenkasse G.___ von Fr. 54‘464.95 auf dem Privatkonto des damaligen Ehepaars erfolgten (vgl. Urk.

8/27). Es sind somit Auslagen von Fr. 53‘647.65 belegt.

Im Jahr 2012 wurden Bezüge von Fr. 102‘ 433.70 getätigt (vgl. Urk. 7/28) . Davon in Abzug zu bringen sind Auszahlungen von Fr. 25‘000.-- am 3 0. März und von Fr. 8‘000.-- am 1 1. Mai 2012, die sich ohne weitere Belege nicht der Bestreitung allgemeiner Lebenshaltungskosten zuordnen lassen. Überdies wur den Zahlungen der Krankenkasse G.___

von insgesamt Fr. 16‘424.45 gutgeschrie ben. Es ist folglich von belegten Auslagen von Fr. 53‘009.25 auszugehen.

Aus den Kontoauszügen der Z.___ betreffend das Jahr 2013 gehen Belastungen von Fr. 66‘691.65 und Gutschriften der Krankenkasse G.___ von Fr. 8‘963.65 her vor, womit Auslagen von Fr. 57‘728.-- ausgewiesen sind (vgl. Urk. 8/29).

Im Jahr 2014 wurden vom Privatkonto bei der Z.___

Fr. 65‘643.55 bezogen, wäh rend die Krankenkasse G.___

Fr. 8‘836.35 darauf einbezahlte ( Urk. 8/30). Es wurden somit effektiv Auslagen von Fr. 56‘807.20 getätigt.

Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass Ausgaben von Fr. 221‘19 2 . 1 0 mit den Kontoauszügen des gemeinsamen Privatkontos bei der Z.___ ausgewiesen sind.

Belegt sind sodann die Mietkosten des Beschwerdeführer s, die ab dem 1.

Februar 2014 lediglich noch Fr. 512.-- betrugen. Es ist ihm dennoch unver ändert ein monatlicher Betrag von Fr. 1‘700.-- für die Beteiligung an den gemeinsamen Wohn- und Haushaltskosten für das Zusammenleben mit seiner neuen Partnerin zuzugestehen. Demensprechend ist ein weiterer Ausgabenb e trag von Fr. 81‘600.-- (48 x Fr. 1‘700.--) belegt.

Zugunsten des Beschwe rdeführer s ist ferner davon auszugehen, dass er und seine damalige Ehefrau – ihrem gewohnten Lebensstandard entsprechend – einen weiteren Betrag von rund Fr. 30‘000. -- pro Jahr , das heisst insgesamt Fr. 120‘000.--

für ihre persönlichen Auslagen (Kleidung, Auswärtsessen etc.) verbrauchten.

Den Einnahmen von Fr. 1 89 ‘ 152 .-- standen somit Auslagen von Fr. 422‘792.10 gegenüber. Damit lässt sich die Reduktion des ehelichen Vermögens von Fr. 420‘506.-- um Fr. 23 3‘64 0. 10 erklären. Es stellt sich die Frage nach dem Verbleib der restlichen Fr.

E. 18 6 ‘ 865 . 9 0. Am 1. Januar 2015 lagen

noch Fr. 10‘245.86 auf dem gemeinsamen Sparkonto bei der Z.___ ( Urk. 7/10, 7/10a , 7/10b und 8/31 ) und

Fr. 31‘148.27 auf den Konti des Beschwerdeführer s bei der Y.___ ( Urk. 7/8 S. 8 und 7/9).

Mangels gegenteiliger Belege ist davon auszugehen, dass sich die weiteren Fr. 145 ‘ 471 . 7 7 auf Konti der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführer s bei der F.___ bef anden (vgl. auch Urk. 7/5a S. 3 f.) . 4.5

Das Guthaben auf dem gemeinsamen Konto der Z.___ von Fr. 10‘245.86 wurde anlässlich der Scheidung vom 6. November 2014 unter den Eheleuten hälftig geteilt. Zudem ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er seiner Ehefrau nicht nur den in der Scheidungsvereinbarung aufgeführten Betrag von Fr. 100‘000.--, sondern den erwähnten Betrag von Fr. 145‘471.77 zukommen liess (vgl. Urk. 7/5a). Dies , obwohl das Vermögen von Fr. 495‘359.--, das in der gemeinsamen Steuererklärung 2009 noch deklariert worden war ( Urk. 8/7 S. 2), im Umfang von Fr. 360‘000.-- aus seiner Erbschaft bestand (vgl. Urk. 7/12a, 7/24a und 7/33a S. 9), mithin

Eigengut im Sinne von Art. 198 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)

darstellte . Zu demselben gehör t en auch die weiteren (Teil-)Be träge von Fr. 50‘000.-- und Fr. 2‘368.--, welche der Beschwerdeführer aus dem Nachlassvermögen seiner Mutter erhielt (Urk. 7/12a). Seither wurde lediglich noch Vermögen verzehrt. Gemäss der bundesgericht lichen Rechtsprechung sind der Aufwand für den Unterhalt der Familie sowie die Auslagen zur Erzielung eines Erwerbseinkommens und die darauf lastenden Steuern (in der Regel) von der Errungenschaft zu tragen . Werden die Lebens haltungskosten aus dem Eigengut beglichen, steht dieser Masse eine Ersatzfor derung gegen die Errungenschaft zu (BGE 135 III 337).

Daraus folgt auch die

– wi derlegbare – natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der lau fenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigen guts angreifen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. Septem ber 2011 E. 3.2.1).

Es stellt sich daher die Frage, weshalb der Beschwerdeführer im Scheidungsver fahren nicht geltend machte, man habe zuerst Errungenschafts vermögen und erst später sein Eigengut verbraucht. Zumindest aber hätte sich der Beschwer deführer

auf die gesetzliche Vermutung berufen müssen, alles noch vorhandene Vermögen sei Errungenschaft ( Art. 200 Abs. 3 ZGB) und müsse hälftig geteilt werden (vgl. Art. 210 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 215 ZGB). Es genügte nicht, die Guthaben der gemeinsamen Konti und die gemeinsam gehaltenen Wertschriften von rund Fr. 50‘000.-- bei der Scheidung je zur Hälfte aufzuteilen ( Urk. 7/21 S. 1 und 7/34 S. 1). Der der Ehefrau zugeteilte Betrag von Fr. 145‘471.77 hätte ebenfalls mindestens hälftig geteilt werden müssen.

Aus dem Gesagten folgt, dass dem Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem am 3 1. Dezember 2015 vorhandenen Vermögen von Fr. 36‘271.20 ( Fr. 31 ‘ 148 . 27 zuzüglich die Hälfte von Fr. 10 ‘ 245.86 , mithin

Fr. 5‘122.93) noch ein Vermögensver zicht von Fr. 7 2 ‘ 735 . 9 0 (die Hälfte von Fr. 145‘471.77) vom November 2014 anzurechnen ist , der per 1. Januar 2015 mit dem vollen Betrag in die Zusatz leistungsberechnung miteinzubeziehen ist . Das AZL wird den Zusatz leistungs anspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2015 und ab Januar 2016 unter Berücksichtigung dieser Faktoren neu zu berechnen haben. Die Sache ist hierfür zurückzuweisen; die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistun gen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Juni 2015 und ab Januar 2016 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00075

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

27. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1939 , reichte im Juni 2015 beim Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL ) ein Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV ein (vgl. Urk. 7/22) . Das AZL

zog die noch vorhandenen Steuererklärungen des Gesuchsteller s bei ( Urk. 7/19) und forderte weitere Unterlagen an ( Urk. 7/22 und 7/24). Mit Verfügung vom 1 0. August 2015 verneinte es einen Zusatz leistungs anspruch ab Juni 2015 ( Urk. 7/V1). Dagegen erhob der Gesuchsteller Ein sprache, worauf das AZL

ihn mit Schreiben vom 2 1. September 2015 nochmals zum Vermögensverbrauch befragte und ihm die Gelegenheit einräumte, die notwendigen Unterlagen und Erklärungen bis Ende Oktober 2015 einzureichen. Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2015 gab d er Gesuchsteller

nebst einer Excel-Tabelle mit seinen Erklärung en

weitere Belege zu den Akten ( vgl. Urk. 7/35 und 7/36) . Am 2 6. November 2015 fand ein persönliches Gespräch beim AZL statt ( Urk. 7/39) . Mit Ein spracheentscheid vom 2 4. Mai 201 6

hiess

das AZL die Ein spra che teilweise gut, indem es sei nen Berechnungen einen Vermögensverzicht von Fr. 173‘000. -- anstatt von Fr. 350‘000.-- zu Grunde legte, indessen einen Zusatz leistungsanspruch verneinte , da die anrechenbaren Einnahmen von Fr. 45‘286.-- d ie anerkannten Ausgaben von Fr. 34‘170.-- überstiegen ( Urk. 2 = 7 / V4 und 3 /1 = 7/V3 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. Mai 2016 erhob X.___

mit Eingabe vom 8. Juni 2016 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem s inngemässen Antrag, es seien ihm

Zusatz leistungen zuzusprechen. Das AZL schloss am 2 2. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. Juli 2016 Kenntnis gegeben ( Urk. 9 ).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungs leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG).

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 12 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergän zungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten an rechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen ( Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) anzurechnen ( Art. 23 Abs. 3 ELV). 1.2

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) und bei Altersrentne rinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei allein stehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG).

Ebenso sind Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Der anzurechnende Betrag von Vermö genswerten, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) , wird jähr lich um Fr. 10‘000.-- vermindert ( Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermö gens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ( Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergän zungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres mass gebend ( Art. 17a Abs. 3 ELV). 1.3

Im Bereich der Ergänzungsleistungen trägt der Leistungsansprecher die Beweis last für das (ganze oder teilweise) Fehlen von Einkommen und Vermö gen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a und 6b). 1.4

Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden für die kantonale Beihilfe entsprechende Anwendung, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist ( § 15 des Gesetzes über die Zusatzleis tungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob das AZL zu Recht ein en Vermögensverzicht von Fr. 173‘000.-- beziehungsweise ein Gesamtvermögen von Fr. 202‘315. -- bei der Berechnung des Zusatz leistungsanspruches berücksichtigte (vgl. Urk. 1 ,

2 und 6 ). 3. 3.1

Zur Diskussion steht ein Zusatz leistungsanspruch ab Juni 201 5. Es ist daher entscheidend, wie sich die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführer s am 1. Januar 201 5 präsentierten und welche anerkannten Ausgaben und anrechen baren Einnahmen er im Jahr 2014 hatte. 3.2

Es ist insoweit unbestritten und belegt, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2015 ein Guthaben von Fr. 21‘818.37 auf seinem Privatkonto ( Urk. 7/8 S. 8) und ein Guthaben von Fr. 9‘329.90 auf seinem Sparkonto ( Urk. 7/9) bei der Y.___

hatte . Überdies verfügte er über einen Anspruch auf die Hälfte de s Guthabens von

Fr. 10‘245.86 auf dem Privatkonto (Konto-Nr. A.___ ) bei der Z.___ ( Urk. 7/10 , 7/10a und 7/10b ; vgl. auch Urk. 7/5a S. 3). 3.3

Das AZL vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid den Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2015 ein Vermögensverzicht von Fr. 173‘000.--

anzurechnen. Zur Begründung führte es an, das Vermögen des Beschwerdeführer s

und seiner damaligen Ehefrau habe sich gemäss den Steuer erklärungen 2003 und 2004 im Verla uf des Jahres 2004 um Fr. 141‘971 . -- ver mindert . Dies , obwohl der Beschwerdeführer im fraglichen Jahr Kapitalaus zahlungen von total Fr. 132‘000.-- erhalten habe . Der Beschwerdeführer habe hierzu lediglich vorgebracht , die Ausgaben liessen sich mit der Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards erklären. Er habe jedoch keine Belege für seine Behauptung beigebracht. In Anbetracht des bisherigen Lebensstandards würden Fr. 100‘000.-- als Ausgaben anerkannt. Der unerklärt geb liebene Differenzbe trag von Fr. 173‘000.-- sei als Vermögensverzicht anzurechnen. Ebenso sei eine Schenkung von Fr. 50‘000.-- an die beiden Kinder als Vermögensverzicht anzurechnen. Darüber hinaus habe sich das Vermögen gemäss den Steuerer klärungen 2009 und 2010 im Jahr 2010 um Fr. 261‘407.-- vermindert. Da der Beschwerdeführer infolge Scheidung rund die Hälfte des Vermögens seiner ehemaligen Ehefrau habe überweisen müssen, sei ihm eine Vermögensreduktion von Fr. 130‘703.-- anzulasten, für die er keine Belege beigebracht habe. Selbst wenn man von einem Lebensbedarf von Fr. 80‘000.--

ausgehe, seien dem Beschwerdeführer noch rund Fr. 50‘000.-- als weiterer Verzicht anzurechnen. Der Vermögensverzicht von insgesamt Fr. 273‘000.-- sei teilweise amortisiert worden und habe am 1. Januar 2015 noch Fr. 173‘000.-- betragen (vgl. Urk. 2). 4. 4.1

Es trifft zwar zu, dass sich das steuerbare Vermögen ab dem 3 1. Dezember 2003 bis zum 3 1. Dezember 2004 um Fr. 141‘971.-- verminderte ( Urk. 8/1 S. 4 und 8/2 S. 4; Fr. 322‘980.-- - Fr. 181‘009.-- ; vgl. Urk. 2 S. 3 ). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass (unter anderem) auch Steuerwerte von Lebens- und Ren tenversicherungen zu m steuerbaren Vermögen zu zählen sind. Unter diesem Titel wurden in den betreffenden Steuererklärungen am 3 1. Dezember 2003 Fr. 316‘717.-- und am 3 1. Dezember 2004 noch Fr. 207‘886.-- als massgebliche Steuerwerte deklariert ( Urk. 8/1 S. 4 und 8/2 S. 4), was einen Differenzbetrag von Fr. 108‘831.-- ergibt.

Die betreffenden Angaben erscheinen in Anbetracht der vom

Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer mit der Basler Versicherungen vereinbarten Lebens versicherungen „ Flexifonds “ für eine Laufzei t vom 1 5. Juni 1999 bis zum 15. Juni 2009

mit einer Versicherungssumme von Fr. 219‘443.-- und „ Profit line “ für eine Laufzeit von 1998 bis 2008 mit eine r Versicherungssumme von Fr. 15‘689. -- ,

je mit

degressiven Steuerwerten ( Urk. 8/4 S. 13 f. , 8/5 S. 16 f. , 8/6 S. 14 und 8/7 S. 14 ) , als glaubhaft . Die Abnahme des steuerbaren Vermögens ist somit im Umfang von

Fr. 108‘831. -- einzig auf eine veränderte Bewertung de r selben Versicherungsleistungsanspr ü che zurückzuführen und dementsprechend hinreichend belegt. Eine weitere Reduktion um Fr. 738.--ergibt sich auch aus der Änderung der Steuerwerte der B.___ -Aktien (Fr. 2‘724.-- am 3 1. Dezember 2003 bzw. Fr. 1‘986.-- am 3 1. Dezember 2004; vgl. Urk. 8/1 S. 11 und 8/2 S. 6).

Es bleibt zu prüfen wie sich die restliche Vermögensminderung im Betrag von Fr. 32 ‘ 402 .-- erklären lässt. Dem AZL ist dahingehend beizupflichten, dass der

Beschwerdeführer

am 1 1. August 2004 eine Kapitalabfindung von Fr. 100‘000.-- infolge Unfalls erhielt ( Urk. 8/20, Auszug per 3 1. August 2004, S. 1) , welche er

– insoweit korrekt – unter dem Titel „übrige Einkünfte und Gewinne“ in der Steu ererklärung 2004 deklariert e (Urk.

8/2 S. 2) . Die Einkünfte insgesamt beliefen sich der betreffenden Steuererklärung zufolge bloss auf Fr. 93‘126.--, da der Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einen

Verlust von Fr. 25‘371.-- erlitten hatte ( Urk. 8/2 S. 2 und 3). Hinzuzurechnen ist eine Zahlung der Basler Lebensversicherung von Fr. 32‘292.-- am 8. Juli 2004 (Urk. 8/20, Aus zug per 3 0. Juli 2004 S. 1) , welche gegenüber dem Steueramt unerwähnt geblie ben ist (vgl. Urk. 8/2 ) . Es ist somit von Einkünften von Fr. 125‘418.-- im Jahr 2004 auszugehen.

Aus den einge reichten Kontoauszügen der Z.___ betreffend das Konto-Nr. A.___ geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau im Jahr 2004 Bezüge von insgesamt Fr. 154‘062.43 tätigte n ( Urk. 8/20). Mit Ausnahme eines Übertrages von Fr. 25‘000.-- auf ein Spa rkonto am 16. August 2004 (Urk. 8/20, Auszug per 3 1. August 2004 S. 2) , sind die diversen Auslagen aufgrund der einzelnen Buchungsdetails mit überwiegender Wahr scheinlichkeit den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzuordnen (Miete von Fr. 2‘193.--, Leasinggebühren von Fr. 993.25, Krankenkassenprämien von Fr. 1‘306.10, diverse Arztkosten , Einkäufe etc.; vgl. Urk. 8/20).

Sie sind daher im Umfang

von Fr. 129‘062.43 zu berücksichtigen. Auf dem frag lichen Konto erfolgten im selben Jahr Gutschriften von insgesamt Fr. 173‘169.83, darunter die Kapitalabfindung von Fr. 100‘000.--, die Lebens versicherungszahlung von Fr. 32‘292.-- und die AHV-Rentenzahlungen von insgesamt Fr. 9‘702.-- ( Fr. 1‘617 .-- pro Monat seit Juli 2004) , welche als bereits deklarierte bzw. berücksichtigte Einnahmen in Abzug zu b ringen sind. Es resul tiert ein relevanter Gutschriftenb etrag von Fr. 31‘175.83, der sich vorwiegend aus Vergütungen der Krankenkasse G.___

zusammensetzt (vgl. Urk. 8/20).

Den Einnahmen von Fr. 156‘593.83 ( Fr. 125‘418.-- + Fr. 31‘175.83) standen somit lediglich Auslagen von Fr. 129‘062.43 gegenüber. Mit der Beibehaltung des bis herigen gepflegten Lebensstandards lässt sich die noch zur Diskussion stehende Vermögensminderung von Fr. 32‘402.-- folglich nicht erklären . Ebenso wenig wurde sie auf eine andere Weise belegt. Aufgrund des Zeitablaufes ist sie dem Beschwerdeführer

indessen nicht mehr als Verzichtsvermögen anzulasten , da sich der fragliche Betrag ab dem 1. Januar 2005 nach jedem Jahr um Fr. 10‘000.-- verminderte, so dass er am 1. Januar 2009 Fr. 0.-- betrug (vgl. Art. 17a ELV) . 4.2

Der Beschwerdeführer

hat zu Recht eingeräumt , dass er und seine damalige Ehe frau am 16. November 2009 einen Betrag von Fr. 50 ‘000.-- ihren beiden Kinder schenkte n ( Urk. 7/34 S. 1 und 3 , 7/39 S. 1 und

7/42). Diese Schenkung ist als Verm ögensverzicht zu qualifizieren, der sich bis zum 1. Januar 2015 indessen auf Fr. 0.-- reduzierte (vgl. Art. 17a ELV). 4.3

Gemäss der Steuererklärung 2009 betrug das steuerbare Vermögen des Beschwer deführer s und seiner damaligen Ehefrau am 31. Dezember 2009 Fr. 495‘359.-- ( Urk. 8/7 S. 2) . Dazu gehörte unter anderem ein (Teil-)Betrag von Fr. 360‘000.--, den der Beschwerdeführer als Erbe seiner Mutter am 7. Oktober 2009 aus deren Nachlassvermögen erhalten hatte (vgl. Urk. 7/12a, 7/24a und 7/33a S. 9), ungeachtet dessen, dass die Erbschaft in der Steuererklärung 2009 fälschlicherweise bloss

mit Fr. 320‘000. -- beziffert wurde ( Urk. 8/7 S. 4). In sei ner Steuererklärung 2010 deklarierte der – inzwischen von seiner Ehefrau

getrennt lebende – Beschwerdeführer

ein steuerbares Vermögen per 31. Dezember 2010 von Fr. 233‘952.-- ( Urk. 8/8 S. 2).

Die Behauptung des Beschwerdeführer s, er und seine damalige Ehefrau hätten das vorhandene Vermögen auf geteilt in ihren jeweiligen Steuererklärungen 2010 deklariert (vgl. Urk.

7 /AN S. 2) , erscheint bereits in Anbetracht der Bestä tigung der C.___ GmbH vom 2 9. Juli 2015 (Urk. 7/26) und der Steu ererklärung 2010 des Beschwerdeführer s ( Urk. 8/8) als glaubhaft. Aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur betreffenden Steuererklärung geht hervor, dass der Beschwerdeführer

– mit dem Vermerk ½ – lediglich die Hälfte der Werte des Z.___ Privatkontos (Konto-Nr. A.___ ) , des Z.___ Anlage sparkontos (Konto-Nr. D.___ ) , des Mieterkautionskontos bei der E.___ , der Kassenobligationen der Z.___ und des Fonds bei der Z.___ im Gesamtbetrag von Fr. 129‘178.-- angab ( Urk. 8/8 S. 9). Dies

deckt sich mit den eingereichten Steu erwerte n der auf beide Eheleute lautenden Konti bei der Z.___

( Urk. 8/13 und 8/26 ). Die andere Hälfte der Vermögenswerte

im Betrag von Fr. 129 ‘ 178.-- hatte somit die

damalige Ehefrau des Beschwerdeführer s

nebst einem weiteren Ver mögensbetrag von Fr. 57‘376. -- ( Vermögenswerte auf dem Privat- und dem S parkonto bei der F.___ ; vgl. Urk. 8/7 S. 16 und 7/26; vgl. auch Urk. 8/8 S. 9) zu versteuern .

Dementsprechend ist – mangels anderslautender Belege – davon auszugehen, das s das Ehepaar , das im Eheschutzverfahren keine Gütertrennung vereinbart hatte (vgl. Urk. 7/5 ), am 3 1. Dezember 2010 noch gemeinsam über Fr. 420‘506. -- ( Fr. 233‘952.-- + Fr. 129‘178.-- + Fr. 57‘376.--) Vermögen ver fügte. In demselben waren auch weitere (Teil-)Be träge von Fr. 50‘000.-- und Fr. 2‘368.-- enthalten, die der Beschwerdeführer als Erbe seiner Mutter aus deren Nachlassvermögen auf sein Postkonto und in b ar ausbezahlt erhalten hatte ( Urk. 7/12a).

Demnach ist eine Vermögensverminderung von Fr. 74‘853.-- im Jahr 2010 zu prüfen ( Fr. 495‘359.-- -

Fr. 420‘506.--; vgl. auch Urk. 7/26). Der Beschwerde führer bezog eine Altersrente von Fr. 24‘540.-- ( Urk. 8/8 S. 3 f. und 7/A S. 6 ) und dessen damalige Ehefrau hatte Einkünfte aus ihrer Altersrente und ihrem Nebenerwerbseinkommen von mindestens

Fr. 20‘000.-- (vgl. Urk. 8/7 S. 5 und 10 sowie Urk. 7/5a S. 2) . Es ist somit von jährlichen Einnahmen von rund Fr. 44‘540.-- auszugehen.

Der Trennungsvereinbarung entsprechend (vgl. Urk. 7/5 S. 2) wurden die Mietkos ten (samt Nebenkosten) der damaligen Ehefrau des Besch w e rdeführer s, die Krankenkassenprämien beider Eheleute samt Franchisen und Selbstbehalten, Strom und Telefon/TV, Steuern, Vereine, Zahnarzt, Zeitungsabonnemente, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Verkehrs- und Rechtsschutzversicherung sowie Auto (ohne Benzin) vom gemeinsamen Privatk onto bei der Z.___ bezahlt. Den betreffenden Kontoauszügen zufolge wur den Zahlungen von insgesamt Fr. 99‘132.35 getätigt, während Vergütungs gutschriften der Krankenkasse G.___ und der H.___ Versicherungen im Gesamtbetrag von Fr. 27‘036.45 erfolgten (vgl. Urk. 8/26). Es sind somit Auslagen von Fr. 72‘095.90 und damit einherge hend ein Manko von Fr. 27‘555.90 ( Fr. 44‘540.-- - Fr. 72‘095.90) ausgewiesen .

Die übrigen persönlichen Auslagen hatte die damalige Ehefrau des Beschwer de führer s von ihrem Konto bei der F.___ , auf das ihre Altersrente einbezahlt wurde, zu begleichen. Der Beschwerdeführer zahlte seine übrigen Auslagen über sein Postkonto, auf das seine Altersrente floss ( vgl. Urk. 7/5). Diesbezüglich wurden keine Kontounterlagen eingereicht. Es ist jedoch belegt, dass der Beschwerde führer

Mietkosten von Fr. 6‘ 288 .-- pro Jahr zu tragen hatte ( Urk. 7/ 17 und 7/16 ) , und es erscheint glaubhaft , dass er sich mit weiteren Fr. 14‘112 .-- pro Jahr an den Kosten des Haushalts, den er mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen führte, beteiligte ( Urk. 7/8 S. 1 und 7/21 S. 1; Fr. 1‘700.-- x 12 = Fr. 20‘400 .--

– Fr. 6‘ 288 .--). Das Manko erhöht sich somit auf Fr. 47‘955.9 0.

Zu Gunsten des Beschwerdeführer s ist davon auszugehen, dass er und seine damalige Ehefrau den noch unerklärt gebliebenen Restbetrag von Fr. 26‘897.10 ( Fr. 74‘853.-- -

Fr. 47‘953.90)

ihrem bisherigen gepflegten Lebensstandard entsprechend für ihre persönlichen Auslagen (Kleidung, Auswärtsessen etc.) verbrauchten. Es ist somit von Ausgaben von insgesamt Fr. 119‘393. -- (Vermö gensminderung von Fr. 74‘853.-- zuzüglich Einnahmen von Fr. 44‘540.--) im Jahr 2010 auszugehen, die in Anbetracht der namhaften Gesundheitskosten als nachvollziehbar erscheinen. Für das Jahr 2010 ist folglich kein Vermögensver zicht anzuneh m en. 4.4

In der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 3 1. Dezember 2014 erhielt der Beschwer deführer

Altersrentenzahlungen von insgesamt Fr. 109‘152.-- (Urk. 7/A S. 5). Während desselben Zeitraums hatte seine damalige Ehefrau Ein künfte von mindestens rund Fr. 80‘000.-- (vgl. Urk. 8/7 S. 5 und 10 sowie Urk. 7/5a S. 2).

Die Bestreitung der Lebenshaltungskosten erfolgte bis zum 3 1. Dezember 2014 unverändert entsprechend der Trennungsvereinbarung ( Urk. 7/5 S. 2 und 7/ 5a S. 2).

Den Kontoauszügen der

Z.___ lässt sich entnehmen, dass im Jahr 2011 Belastun gen von Fr. 108‘112.60 und Gutschriften der Krankenkasse G.___ von Fr. 54‘464.95 auf dem Privatkonto des damaligen Ehepaars erfolgten (vgl. Urk.

8/27). Es sind somit Auslagen von Fr. 53‘647.65 belegt.

Im Jahr 2012 wurden Bezüge von Fr. 102‘ 433.70 getätigt (vgl. Urk. 7/28) . Davon in Abzug zu bringen sind Auszahlungen von Fr. 25‘000.-- am 3 0. März und von Fr. 8‘000.-- am 1 1. Mai 2012, die sich ohne weitere Belege nicht der Bestreitung allgemeiner Lebenshaltungskosten zuordnen lassen. Überdies wur den Zahlungen der Krankenkasse G.___

von insgesamt Fr. 16‘424.45 gutgeschrie ben. Es ist folglich von belegten Auslagen von Fr. 53‘009.25 auszugehen.

Aus den Kontoauszügen der Z.___ betreffend das Jahr 2013 gehen Belastungen von Fr. 66‘691.65 und Gutschriften der Krankenkasse G.___ von Fr. 8‘963.65 her vor, womit Auslagen von Fr. 57‘728.-- ausgewiesen sind (vgl. Urk. 8/29).

Im Jahr 2014 wurden vom Privatkonto bei der Z.___

Fr. 65‘643.55 bezogen, wäh rend die Krankenkasse G.___

Fr. 8‘836.35 darauf einbezahlte ( Urk. 8/30). Es wurden somit effektiv Auslagen von Fr. 56‘807.20 getätigt.

Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass Ausgaben von Fr. 221‘19 2 . 1 0 mit den Kontoauszügen des gemeinsamen Privatkontos bei der Z.___ ausgewiesen sind.

Belegt sind sodann die Mietkosten des Beschwerdeführer s, die ab dem 1.

Februar 2014 lediglich noch Fr. 512.-- betrugen. Es ist ihm dennoch unver ändert ein monatlicher Betrag von Fr. 1‘700.-- für die Beteiligung an den gemeinsamen Wohn- und Haushaltskosten für das Zusammenleben mit seiner neuen Partnerin zuzugestehen. Demensprechend ist ein weiterer Ausgabenb e trag von Fr. 81‘600.-- (48 x Fr. 1‘700.--) belegt.

Zugunsten des Beschwe rdeführer s ist ferner davon auszugehen, dass er und seine damalige Ehefrau – ihrem gewohnten Lebensstandard entsprechend – einen weiteren Betrag von rund Fr. 30‘000. -- pro Jahr , das heisst insgesamt Fr. 120‘000.--

für ihre persönlichen Auslagen (Kleidung, Auswärtsessen etc.) verbrauchten.

Den Einnahmen von Fr. 1 89 ‘ 152 .-- standen somit Auslagen von Fr. 422‘792.10 gegenüber. Damit lässt sich die Reduktion des ehelichen Vermögens von Fr. 420‘506.-- um Fr. 23 3‘64 0. 10 erklären. Es stellt sich die Frage nach dem Verbleib der restlichen Fr. 18 6 ‘ 865 . 9 0. Am 1. Januar 2015 lagen

noch Fr. 10‘245.86 auf dem gemeinsamen Sparkonto bei der Z.___ ( Urk. 7/10, 7/10a , 7/10b und 8/31 ) und

Fr. 31‘148.27 auf den Konti des Beschwerdeführer s bei der Y.___ ( Urk. 7/8 S. 8 und 7/9).

Mangels gegenteiliger Belege ist davon auszugehen, dass sich die weiteren Fr. 145 ‘ 471 . 7 7 auf Konti der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführer s bei der F.___ bef anden (vgl. auch Urk. 7/5a S. 3 f.) . 4.5

Das Guthaben auf dem gemeinsamen Konto der Z.___ von Fr. 10‘245.86 wurde anlässlich der Scheidung vom 6. November 2014 unter den Eheleuten hälftig geteilt. Zudem ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er seiner Ehefrau nicht nur den in der Scheidungsvereinbarung aufgeführten Betrag von Fr. 100‘000.--, sondern den erwähnten Betrag von Fr. 145‘471.77 zukommen liess (vgl. Urk. 7/5a). Dies , obwohl das Vermögen von Fr. 495‘359.--, das in der gemeinsamen Steuererklärung 2009 noch deklariert worden war ( Urk. 8/7 S. 2), im Umfang von Fr. 360‘000.-- aus seiner Erbschaft bestand (vgl. Urk. 7/12a, 7/24a und 7/33a S. 9), mithin

Eigengut im Sinne von Art. 198 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)

darstellte . Zu demselben gehör t en auch die weiteren (Teil-)Be träge von Fr. 50‘000.-- und Fr. 2‘368.--, welche der Beschwerdeführer aus dem Nachlassvermögen seiner Mutter erhielt (Urk. 7/12a). Seither wurde lediglich noch Vermögen verzehrt. Gemäss der bundesgericht lichen Rechtsprechung sind der Aufwand für den Unterhalt der Familie sowie die Auslagen zur Erzielung eines Erwerbseinkommens und die darauf lastenden Steuern (in der Regel) von der Errungenschaft zu tragen . Werden die Lebens haltungskosten aus dem Eigengut beglichen, steht dieser Masse eine Ersatzfor derung gegen die Errungenschaft zu (BGE 135 III 337).

Daraus folgt auch die

– wi derlegbare – natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der lau fenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigen guts angreifen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. Septem ber 2011 E. 3.2.1).

Es stellt sich daher die Frage, weshalb der Beschwerdeführer im Scheidungsver fahren nicht geltend machte, man habe zuerst Errungenschafts vermögen und erst später sein Eigengut verbraucht. Zumindest aber hätte sich der Beschwer deführer

auf die gesetzliche Vermutung berufen müssen, alles noch vorhandene Vermögen sei Errungenschaft ( Art. 200 Abs. 3 ZGB) und müsse hälftig geteilt werden (vgl. Art. 210 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 215 ZGB). Es genügte nicht, die Guthaben der gemeinsamen Konti und die gemeinsam gehaltenen Wertschriften von rund Fr. 50‘000.-- bei der Scheidung je zur Hälfte aufzuteilen ( Urk. 7/21 S. 1 und 7/34 S. 1). Der der Ehefrau zugeteilte Betrag von Fr. 145‘471.77 hätte ebenfalls mindestens hälftig geteilt werden müssen.

Aus dem Gesagten folgt, dass dem Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem am 3 1. Dezember 2015 vorhandenen Vermögen von Fr. 36‘271.20 ( Fr. 31 ‘ 148 . 27 zuzüglich die Hälfte von Fr. 10 ‘ 245.86 , mithin

Fr. 5‘122.93) noch ein Vermögensver zicht von Fr. 7 2 ‘ 735 . 9 0 (die Hälfte von Fr. 145‘471.77) vom November 2014 anzurechnen ist , der per 1. Januar 2015 mit dem vollen Betrag in die Zusatz leistungsberechnung miteinzubeziehen ist . Das AZL wird den Zusatz leistungs anspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2015 und ab Januar 2016 unter Berücksichtigung dieser Faktoren neu zu berechnen haben. Die Sache ist hierfür zurückzuweisen; die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistun gen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Juni 2015 und ab Januar 2016 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke