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ZL.2016.00064

Nicht deklarierte Liegenschaft im Ausland; Rückforderung, mit marginaler Korrektur, ausgewiesen. (BGE 9C_636/2017)

Zürich SozVersG · 2017-06-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1952, bezog von Oktober 2000 (Urk. 9/80) bis Februar 2009 (Urk. 9/42 = Urk. 9/44 = Urk. 4/24a) und bezieht seit Mai 2014 (Urk. 9/38) Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Opfikon. Sie verneinte in den entsprechenden Formularen die Frage nach Liegenschaften be sitz im Ausland (vgl. Urk. 9/29 Ziff. 34b), was sich als wahrheitswidrig heraus stellte.

Die Stadt Opfikon forderte mit Verfügungen vom 29. Oktober 2015 zu viel be zahlte Zusatzleistungen zurück, dies für die Zeit von Mai 2014 bis Oktober 2015 im Betrag von Fr. 2‘059.-- (Urk. 9/19 = Urk. 4/2a) und für die Zeit von Mai 2001 bis September 2009 im Betrag von Fr. 18‘800.-- (Urk. 9/22 = Urk. 3/6 = Urk. 4/1c). Die dagegen am 19. November 2015 erhobenen (Urk. 9/13 = Urk. 9/14 , Urk. 9/15 = Urk. 9/16/1-3) und am 14. Dezember 2015 ergänzten (Urk. 9/6) Einsprachen wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. April 2016 ab (Urk. 9/4 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2016 (Urk. 2) erhob die Versi cherte

am 20. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 oben Ziff. 1) und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr monatliche Er gän zungsleistungen von Fr. 1‘313.-- (2014) und Fr. 1‘392.-- (2015) auszu richten (S. 2 oben Ziff. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2016 (Urk. 8) beantragte die Stadt Opfikon die Abweisung der Beschwerde.

Per 1. November 2016 übergab die Stadt Opfikon den Bereich Ergänzungs leis tungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (vgl. Urk. 12), welche Einsicht in die Akten nahm, ohne eine Stellungnahme einzureichen (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Rein vermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g). 1.3

Grundstücke, die einer in die Berechnung eingeschlossenen Person nicht zu eige nen Wohnzwecken dienen, sind zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). 1.4

Bei nicht selbst genutztem Liegenschafteneigentum im Ausland ist der bei einer Vermietung zu erzielende Ertrag als Verzichtseinkommen einzusetzen (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 E. 3).

Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, mit welchen die Durchführungsorgane bei der Beurteilung ausländischer Wohnungsmarktverhältnisse konfrontiert sind, ist ein hinreichende r E rfahrungs- und Annäherungswert zu ermitteln , der dem tatsächlich erzielbaren Marktmietwert einer im Ausland gelegenen Liegenschaft nahe kommt. Dafür kommen zwei gleichwertige Methoden in Frage (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 E. 4). Die eine Methode orientiert sich an der Praxis zum Vermögensverzicht und stellt auf den durchschnittlichen Zinssatz für Spar einlagen im Vorjahr ab. Die andere Methode bestimmt den fiktiven Mietzins als durchschnittlichen Ertrag von 5 %, abzüglich 20 % Unterhaltspauschale, mithin von 4 % (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Mai 2001 eine Liegenschaft in Tunesien an, und zwar von Mai 2001 bis Dezember 2002 mit Fr. 18‘125.-- beim Vermögen und mit Fr. 725.-- als Einkommen (Urk. 9/20/3-4) und von Januar 2003 bis Februar 2009 mit Fr. 30‘625.-- beim Vermögen und mit Fr. 1‘225.-- als Einkommen (Urk. 9/20/5-19). Daraus resul tierte eine Differenz zwischen altem Anspruch und neuem Anspruch von total Fr. 18‘800.-- (Urk. 9/20/20).

Von Mai 2014 bis Oktober 2015 rechnete sie die Liegenschaft ebenfalls mit Fr. 30‘625.-- beim Vermögen und mit Fr. 1‘225.-- als Einkommen an (Urk. 9/17/3-6). Daraus resultierte ein Rückforderung von Fr. 2‘059.-- (Urk. 9/19). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, die fragliche Lie genschaft sei nicht in dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Um fang in ihrem Eigentum, so dass tiefere - näher dargelegte - Liegenschaftswerte in die Berechnung einzusetzen seien (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.2.1, S. 10 Ziff. 4.2, S. 11 Ziff. 5.2). Ferner wandte sie sich gegen die Höhe des angenommenen hypo the tischen Mietertrags (Urk. 1 S. 9 Ziff. 3.2.3, S. 10 f. Ziff. 4.3, S. 11 f. Ziff. 5.4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Höhe der geltend gemachten Rückforderung, was davon abhängt, in welchem Umfang die genannte Liegenschaft in der An spruch s berechnung zu berücksichtigen ist. 2.4

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Steuerbe las tung infolge des 2014 erfolgten Kapitalbezugs korrekt berücksichtigt wurde. Dies bezüglich unterscheiden sich die am 19. Dezember 2014 verfügte Berechnung (Urk. 9/35 S. 3) und die der Rückforderung zugrunde gelegte Berechnung (Urk. 9/17/4-5) gar nicht, so dass dies auf die Höhe der strittigen Rückforderung keinen Einfluss hat. Abgesehen davon ist die Behauptung, die Steuerbelastung habe Fr. 9‘100.-- betragen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.1), falsch: Dieser Betrag erscheint zwar im Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde (Urk. 9/28/1 = Urk. 4/16a), aber nicht etwa als Steuerbetrag, sondern lediglich (mit 10 % des Kapitals) als satzbestimmende Kapitalleistung. Die effektiv in Rechnung gestellten Steuern betrugen Fr. 3‘637.70 (Urk. 9/28/2).

Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1

Die Liegenschaft in Tunesien umfasst zwei Stockwerke. Für das obere Stockwerk gehen die Parteien von einem Wert von 50‘000 tunesischen Dinar aus (Urk. 9/27/4, Urk. 1 S. 10 Ziff. 4.2), für das untere Stockwerk von 36‘250 Dinar (Urk. 9/27/4) beziehungsweise 35‘000 Dinar (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.5).

Das obere Stockwerk, darin stimmen die Parteien überein, gehört zur Hälfte der Beschwerdeführerin (Urk. 9/27/4, Urk. 1 S. 10 Ziff. 4.2). Bezüglich des unteren Stockwerks liegen unterschiedliche Standpunkte vor. 3.2

Aus den - der Beschwerdegegnerin nach und nach eingereichten - Unterlagen und den Angaben der Beschwerdeführerin lässt sich Folgendes ersehen:

Im Jahr 1987 verstarb der Vater der Beschwerdeführerin; vererbt wurde eine Liegenschaft im Wert von 36‘250 oder 35‘000 Dinar, wobei die Differenz, so die Beschwerdeführerin, den Kosten des Grundbucheintrags entspreche (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.2.1).

Der tiefere Betrag findet sich in einem (übersetzt) 2015 eingereichten unda tier ten Dokument mit dem Titel „Muster Bekanntmachung Besitzübertragung von Todes wegen“ (Urk. 9/12). Der höhere Betrag findet sich in einem Dokument der Steuerverwaltung vom 12. Juni 2015 (Urk. 9/27/1 = Urk. 4/3b), in welchem die Beschwerdeführerin als Steuerpflichtige mit Datum vom 2. Januar 1987 und dem Betrag von 36‘250 Dinar als Erbin sowie mit Datum vom 6. Juni 2003 und dem Betrag von 50‘000 Dinar als Käuferin genannt wird. 3.3

Gemäss Kaufvertrag vom 24. Mai 2003 erwarben die Beschwerdeführerin und ihr Bruder für 50‘000 tunesische Dinar das obere Stockwerk von ihren Ge schwis tern (Urk. 9/23 = Urk. 4/6), die zudem in einer „eidesstattlichen Erklä rung“ vom 18. Juli 2007 bestätigten, dass die 2003 verkauften Anteile das obere Stockwerk beträfen (Urk. 9/24 = Urk. 4/7). 3.4

Im Jahr 2007 wurde die Liegenschaft in 128 Teile aufgeteilt, wobei auf das obere Stockwerk 52 Teile entfielen und auf das untere deren 76 (Urk. 1 S. 11 Ziff. 5.2). In einem „Ergänzungsvertrag“ vom 10. April 2007 (Urk. 9/25 = Urk. 4/4a) und - mit, soweit ersichtlich, identischem Inhalt - vom 17. Juli 2007 (Urk. 4/5) wurde angegeben, dass die anderen Geschwister der Beschwerde füh rerin und ihrem Bruder 52 Anteile verkauften, und dass die Beschwerdeführerin neu über 34 Anteile verfüge und ihr Bruder über deren 42.

In einer „Miteigentumsurkunde“ vom 5. Februar 2008 (Urk. 9/11 = Urk. 4/8) wurde angegeben, von total 128 Anteilen seien am 20. Oktober 1999 7 Anteile und am 5. Februar 2008 ein Anteil und 26 Anteile an die Beschwerdeführerin gegangen. Gemäss ihrer Darstellung verfügte die Beschwerdeführerin nunmehr über 26 Anteile (die Hälfte des 52 Anteile ausmachenden oberen Stockwerks) plus 8 Anteile des 76 Anteile ausmachenden unteren Stockwerks (Urk. 1 S. 11 Ziff. 5.2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ist bei ihrer Berechnung (Urk. 9/27/4) davon ausge gang en, dass der Beschwerdeführerin 1987 eine Erbschaft von 36‘250 Dinar zugefallen sei. Vom - mit der erwähnten Differenz von 1‘250 Dinar - praktisch gleichen Betrag ging auch die Beschwerdeführerin selber aus. Allerdings machte sie (erstmals) in der Beschwerde geltend, nach tunesischem Erbrecht würden Sö hne doppelt soviel erben wie Töchter und deshalb habe ihr Anteil - bei acht Töchtern und vier Söhnen - lediglich 1/16 der (nach Abzug von 1/8 zugunsten ihrer Mutter verbleibenden) Erbschaft und damit 1‘914 Dinar betragen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.2.1). 4.2

Ein gewisses Indiz dafür, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin ein reales Fun dament habe könnte, ist der 2007 aufgesetzte „Ergänzungsvertrag“ (Urk. 9 /25). Dies vermag allerdings nicht ausschlaggebend zu sein, handelt es sich dabei doch lediglich um familieninterne Abmachungen im Binnenver häl tnis, unter anderem mit dem Ersuchen an den Leiter des Grundbuchamtes, ent sprechende Einträge vorzunehmen (S. 6 Mitte). Dafür, dass die Eigentumsver hältnisse im Grundbuch entsprechend dem eingereichten Ergänzungsvertrag ein getragen worden wären, hat die Beschwerdeführerin weiterhin keinen Nach weis erbracht.

Selbst wenn dies so vollzogen worden sein sollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Es ist der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich unbe nom men , mit ihren Familienangehörigen auch Vereinbarungen zu treffen, welche sie be nachteiligen, aber sie kann solche nicht der Beschwerdegegnerin entgegen hal ten, um die erhobene Rückforderung geringer ausfallen zu lassen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2014.00121 vom 3. März 2016). Entscheidend ins Gewicht fällt schliesslich, dass die Steuerbehörden die Beschwerdeführerin - im einzigen von ihr eingereichten amtlichen Dokument - auch noch im Jahr 2015 als Erbin der fraglichen 36‘250 Dinar deklarierten (Urk. 9/27/1). Dass die Beschwerde geg nerin - un abhängig von allfälligen privaten, familieninternen Abmachungen - auf dies e amtliche Bestätigung abgestellt hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. 4.3

Auch betreffend die Höhe des Betrags durfte die Beschwerdegegnerin auf die genannte amtliche Bescheinigung abstellen, mithin von 36‘250 (und nicht nur 35‘000) Dinar ausgehen. Der Unterschied ist zudem relativ geringfügig und wird weit übertroffen durch die Unschärfen, die sich aus dem verwendeten Wechsel kurs ergeben: Im ganzen Verfahren wurden für einen Dinar 50 Rappen einge setzt. Da der Wechselkurs in der Vergangenheit deutlich höher - beispielsweise 65 Rappen im Januar 2012 (www.f inanzen.net/waehrungsrechner ) - lag, wirkt sich der Kurs von nur 50 Rappen deutlich zugunsten der Beschwerdeführerin a us.

Damit erweist sich der Sachverhalt als dahingehend erstellt, dass seit dem Erb gang von 1987 das untere Stockwerk im Wert von 36‘250 Dinar, und seit Juni 2003 das obere Stockwerk im Wert von 50‘000 Dinar zur Hälfte, der Beschwer de führerin gehören. 4.4

Zur Ermittlung des als Verzichtseinkommen einzusetzenden hypothetischen Mietzinses stehen grundsätzlich zwei - gleichwertige - Methoden zur Verfügung (vorstehend E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin hat die Methode gewählt, die von einem durchschnittlichen Ertrag von netto 4 % ausgeht. Dies ist nicht zu bean standen, insbesondere da ein Abstellen auf den durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen in Zeiten der annähernden Null-Verzinsung kaum mehr geeignet sein dürfte, einen mutmasslichen Vermietungsertrag zu quantifizieren. 4.5

Der Kaufvertrag für das obere Stockwerk, das zur Hälfte von der Beschwer de führerin erworben wurde, wurde am 24. Mai 2003 abgeschlossen (Urk. 9/23).

Die Beschwerdegegnerin hat diese Transaktion bei den anrechenbaren Einnah men (Liegenschaften, Liegenschaftenertrag) im Jahr 2003 berücksichtigt, womit ein monatlicher Anspruch von Fr. 1‘260.-- resultierte (Urk. 9/20/5), während dieser im Jahr 2002 noch Fr. 1‘267.-- betragen hatte (Urk. 9/20/4). Richtiger weise hätte die Transaktion nicht ab Januar, sondern erst ab Juni 2003 in der Berechnung berücksichtigt werden dürfen. Mithin hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin für die Monate Januar bis Mai 2003 um Fr. 7.-- zu tief veranschlagt, so dass die Rückforderung um Fr. 35.-- (5 x Fr. 7.--) zu hoch ausgefallen ist.

In diesem Umfang ist deshalb die Beschwerde gutzuheissen und der ange foch tene Einspracheentscheid dahin abzuändern, dass die Beschwerdeführerin (statt Fr. 20‘859.--) Fr. 20‘824.-- zurückzuerstatten hat. 5.

Das ausgesprochen geringe teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin recht fertigt keine Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Op fikon vom 19. April 2016 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin Fr. 20‘824.-- zurückzuerstatten hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1952, bezog von Oktober 2000 (Urk. 9/80) bis Februar 2009 (Urk. 9/42 = Urk. 9/44 = Urk. 4/24a) und bezieht seit Mai 2014 (Urk. 9/38) Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Opfikon. Sie verneinte in den entsprechenden Formularen die Frage nach Liegenschaften be sitz im Ausland (vgl. Urk. 9/29 Ziff. 34b), was sich als wahrheitswidrig heraus stellte.

Die Stadt Opfikon forderte mit Verfügungen vom 29. Oktober 2015 zu viel be zahlte Zusatzleistungen zurück, dies für die Zeit von Mai 2014 bis Oktober 2015 im Betrag von Fr. 2‘059.-- (Urk. 9/19 = Urk. 4/2a) und für die Zeit von Mai 2001 bis September 2009 im Betrag von Fr. 18‘800.-- (Urk. 9/22 = Urk. 3/6 = Urk. 4/1c). Die dagegen am 19. November 2015 erhobenen (Urk. 9/13 = Urk. 9/14 , Urk. 9/15 = Urk. 9/16/1-3) und am 14. Dezember 2015 ergänzten (Urk. 9/6) Einsprachen wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. April 2016 ab (Urk. 9/4 = Urk. 2).

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).

E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Rein vermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g).

E. 1.3 Grundstücke, die einer in die Berechnung eingeschlossenen Person nicht zu eige nen Wohnzwecken dienen, sind zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

E. 1.4 Bei nicht selbst genutztem Liegenschafteneigentum im Ausland ist der bei einer Vermietung zu erzielende Ertrag als Verzichtseinkommen einzusetzen (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 E. 3).

Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, mit welchen die Durchführungsorgane bei der Beurteilung ausländischer Wohnungsmarktverhältnisse konfrontiert sind, ist ein hinreichende r E rfahrungs- und Annäherungswert zu ermitteln , der dem tatsächlich erzielbaren Marktmietwert einer im Ausland gelegenen Liegenschaft nahe kommt. Dafür kommen zwei gleichwertige Methoden in Frage (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 E. 4). Die eine Methode orientiert sich an der Praxis zum Vermögensverzicht und stellt auf den durchschnittlichen Zinssatz für Spar einlagen im Vorjahr ab. Die andere Methode bestimmt den fiktiven Mietzins als durchschnittlichen Ertrag von 5 %, abzüglich 20 % Unterhaltspauschale, mithin von 4 % (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 E. 3).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2016 (Urk. 2) erhob die Versi cherte

am 20. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 oben Ziff. 1) und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr monatliche Er gän zungsleistungen von Fr. 1‘313.-- (2014) und Fr. 1‘392.-- (2015) auszu richten (S. 2 oben Ziff. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2016 (Urk. 8) beantragte die Stadt Opfikon die Abweisung der Beschwerde.

Per 1. November 2016 übergab die Stadt Opfikon den Bereich Ergänzungs leis tungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (vgl. Urk. 12), welche Einsicht in die Akten nahm, ohne eine Stellungnahme einzureichen (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Mai 2001 eine Liegenschaft in Tunesien an, und zwar von Mai 2001 bis Dezember 2002 mit Fr. 18‘125.-- beim Vermögen und mit Fr. 725.-- als Einkommen (Urk. 9/20/3-4) und von Januar 2003 bis Februar 2009 mit Fr. 30‘625.-- beim Vermögen und mit Fr. 1‘225.-- als Einkommen (Urk. 9/20/5-19). Daraus resul tierte eine Differenz zwischen altem Anspruch und neuem Anspruch von total Fr. 18‘800.-- (Urk. 9/20/20).

Von Mai 2014 bis Oktober 2015 rechnete sie die Liegenschaft ebenfalls mit Fr. 30‘625.-- beim Vermögen und mit Fr. 1‘225.-- als Einkommen an (Urk. 9/17/3-6). Daraus resultierte ein Rückforderung von Fr. 2‘059.-- (Urk. 9/19).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, die fragliche Lie genschaft sei nicht in dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Um fang in ihrem Eigentum, so dass tiefere - näher dargelegte - Liegenschaftswerte in die Berechnung einzusetzen seien (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.2.1, S. 10 Ziff. 4.2, S. 11 Ziff. 5.2). Ferner wandte sie sich gegen die Höhe des angenommenen hypo the tischen Mietertrags (Urk. 1 S. 9 Ziff. 3.2.3, S. 10 f. Ziff. 4.3, S. 11 f. Ziff. 5.4).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Höhe der geltend gemachten Rückforderung, was davon abhängt, in welchem Umfang die genannte Liegenschaft in der An spruch s berechnung zu berücksichtigen ist.

E. 2.4 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Steuerbe las tung infolge des 2014 erfolgten Kapitalbezugs korrekt berücksichtigt wurde. Dies bezüglich unterscheiden sich die am 19. Dezember 2014 verfügte Berechnung (Urk. 9/35 S. 3) und die der Rückforderung zugrunde gelegte Berechnung (Urk. 9/17/4-5) gar nicht, so dass dies auf die Höhe der strittigen Rückforderung keinen Einfluss hat. Abgesehen davon ist die Behauptung, die Steuerbelastung habe Fr. 9‘100.-- betragen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.1), falsch: Dieser Betrag erscheint zwar im Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde (Urk. 9/28/1 = Urk. 4/16a), aber nicht etwa als Steuerbetrag, sondern lediglich (mit 10 % des Kapitals) als satzbestimmende Kapitalleistung. Die effektiv in Rechnung gestellten Steuern betrugen Fr. 3‘637.70 (Urk. 9/28/2).

Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3.1 Die Liegenschaft in Tunesien umfasst zwei Stockwerke. Für das obere Stockwerk gehen die Parteien von einem Wert von 50‘000 tunesischen Dinar aus (Urk. 9/27/4, Urk. 1 S. 10 Ziff. 4.2), für das untere Stockwerk von 36‘250 Dinar (Urk. 9/27/4) beziehungsweise 35‘000 Dinar (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.5).

Das obere Stockwerk, darin stimmen die Parteien überein, gehört zur Hälfte der Beschwerdeführerin (Urk. 9/27/4, Urk. 1 S. 10 Ziff. 4.2). Bezüglich des unteren Stockwerks liegen unterschiedliche Standpunkte vor.

E. 3.2 Aus den - der Beschwerdegegnerin nach und nach eingereichten - Unterlagen und den Angaben der Beschwerdeführerin lässt sich Folgendes ersehen:

Im Jahr 1987 verstarb der Vater der Beschwerdeführerin; vererbt wurde eine Liegenschaft im Wert von 36‘250 oder 35‘000 Dinar, wobei die Differenz, so die Beschwerdeführerin, den Kosten des Grundbucheintrags entspreche (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.2.1).

Der tiefere Betrag findet sich in einem (übersetzt) 2015 eingereichten unda tier ten Dokument mit dem Titel „Muster Bekanntmachung Besitzübertragung von Todes wegen“ (Urk. 9/12). Der höhere Betrag findet sich in einem Dokument der Steuerverwaltung vom 12. Juni 2015 (Urk. 9/27/1 = Urk. 4/3b), in welchem die Beschwerdeführerin als Steuerpflichtige mit Datum vom 2. Januar 1987 und dem Betrag von 36‘250 Dinar als Erbin sowie mit Datum vom 6. Juni 2003 und dem Betrag von 50‘000 Dinar als Käuferin genannt wird.

E. 3.3 Gemäss Kaufvertrag vom 24. Mai 2003 erwarben die Beschwerdeführerin und ihr Bruder für 50‘000 tunesische Dinar das obere Stockwerk von ihren Ge schwis tern (Urk. 9/23 = Urk. 4/6), die zudem in einer „eidesstattlichen Erklä rung“ vom 18. Juli 2007 bestätigten, dass die 2003 verkauften Anteile das obere Stockwerk beträfen (Urk. 9/24 = Urk. 4/7).

E. 3.4 Im Jahr 2007 wurde die Liegenschaft in 128 Teile aufgeteilt, wobei auf das obere Stockwerk 52 Teile entfielen und auf das untere deren 76 (Urk. 1 S. 11 Ziff. 5.2). In einem „Ergänzungsvertrag“ vom 10. April 2007 (Urk. 9/25 = Urk. 4/4a) und - mit, soweit ersichtlich, identischem Inhalt - vom 17. Juli 2007 (Urk. 4/5) wurde angegeben, dass die anderen Geschwister der Beschwerde füh rerin und ihrem Bruder 52 Anteile verkauften, und dass die Beschwerdeführerin neu über 34 Anteile verfüge und ihr Bruder über deren 42.

In einer „Miteigentumsurkunde“ vom 5. Februar 2008 (Urk. 9/11 = Urk. 4/8) wurde angegeben, von total 128 Anteilen seien am 20. Oktober 1999 7 Anteile und am 5. Februar 2008 ein Anteil und 26 Anteile an die Beschwerdeführerin gegangen. Gemäss ihrer Darstellung verfügte die Beschwerdeführerin nunmehr über 26 Anteile (die Hälfte des 52 Anteile ausmachenden oberen Stockwerks) plus 8 Anteile des 76 Anteile ausmachenden unteren Stockwerks (Urk. 1 S. 11 Ziff. 5.2).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist bei ihrer Berechnung (Urk. 9/27/4) davon ausge gang en, dass der Beschwerdeführerin 1987 eine Erbschaft von 36‘250 Dinar zugefallen sei. Vom - mit der erwähnten Differenz von 1‘250 Dinar - praktisch gleichen Betrag ging auch die Beschwerdeführerin selber aus. Allerdings machte sie (erstmals) in der Beschwerde geltend, nach tunesischem Erbrecht würden Sö hne doppelt soviel erben wie Töchter und deshalb habe ihr Anteil - bei acht Töchtern und vier Söhnen - lediglich 1/16 der (nach Abzug von 1/8 zugunsten ihrer Mutter verbleibenden) Erbschaft und damit 1‘914 Dinar betragen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.2.1).

E. 4.2 Ein gewisses Indiz dafür, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin ein reales Fun dament habe könnte, ist der 2007 aufgesetzte „Ergänzungsvertrag“ (Urk. 9 /25). Dies vermag allerdings nicht ausschlaggebend zu sein, handelt es sich dabei doch lediglich um familieninterne Abmachungen im Binnenver häl tnis, unter anderem mit dem Ersuchen an den Leiter des Grundbuchamtes, ent sprechende Einträge vorzunehmen (S. 6 Mitte). Dafür, dass die Eigentumsver hältnisse im Grundbuch entsprechend dem eingereichten Ergänzungsvertrag ein getragen worden wären, hat die Beschwerdeführerin weiterhin keinen Nach weis erbracht.

Selbst wenn dies so vollzogen worden sein sollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Es ist der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich unbe nom men , mit ihren Familienangehörigen auch Vereinbarungen zu treffen, welche sie be nachteiligen, aber sie kann solche nicht der Beschwerdegegnerin entgegen hal ten, um die erhobene Rückforderung geringer ausfallen zu lassen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2014.00121 vom 3. März 2016). Entscheidend ins Gewicht fällt schliesslich, dass die Steuerbehörden die Beschwerdeführerin - im einzigen von ihr eingereichten amtlichen Dokument - auch noch im Jahr 2015 als Erbin der fraglichen 36‘250 Dinar deklarierten (Urk. 9/27/1). Dass die Beschwerde geg nerin - un abhängig von allfälligen privaten, familieninternen Abmachungen - auf dies e amtliche Bestätigung abgestellt hat, ist deshalb nicht zu beanstanden.

E. 4.3 Auch betreffend die Höhe des Betrags durfte die Beschwerdegegnerin auf die genannte amtliche Bescheinigung abstellen, mithin von 36‘250 (und nicht nur 35‘000) Dinar ausgehen. Der Unterschied ist zudem relativ geringfügig und wird weit übertroffen durch die Unschärfen, die sich aus dem verwendeten Wechsel kurs ergeben: Im ganzen Verfahren wurden für einen Dinar 50 Rappen einge setzt. Da der Wechselkurs in der Vergangenheit deutlich höher - beispielsweise 65 Rappen im Januar 2012 (www.f inanzen.net/waehrungsrechner ) - lag, wirkt sich der Kurs von nur 50 Rappen deutlich zugunsten der Beschwerdeführerin a us.

Damit erweist sich der Sachverhalt als dahingehend erstellt, dass seit dem Erb gang von 1987 das untere Stockwerk im Wert von 36‘250 Dinar, und seit Juni 2003 das obere Stockwerk im Wert von 50‘000 Dinar zur Hälfte, der Beschwer de führerin gehören.

E. 4.4 Zur Ermittlung des als Verzichtseinkommen einzusetzenden hypothetischen Mietzinses stehen grundsätzlich zwei - gleichwertige - Methoden zur Verfügung (vorstehend E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin hat die Methode gewählt, die von einem durchschnittlichen Ertrag von netto 4 % ausgeht. Dies ist nicht zu bean standen, insbesondere da ein Abstellen auf den durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen in Zeiten der annähernden Null-Verzinsung kaum mehr geeignet sein dürfte, einen mutmasslichen Vermietungsertrag zu quantifizieren.

E. 4.5 Der Kaufvertrag für das obere Stockwerk, das zur Hälfte von der Beschwer de führerin erworben wurde, wurde am 24. Mai 2003 abgeschlossen (Urk. 9/23).

Die Beschwerdegegnerin hat diese Transaktion bei den anrechenbaren Einnah men (Liegenschaften, Liegenschaftenertrag) im Jahr 2003 berücksichtigt, womit ein monatlicher Anspruch von Fr. 1‘260.-- resultierte (Urk. 9/20/5), während dieser im Jahr 2002 noch Fr. 1‘267.-- betragen hatte (Urk. 9/20/4). Richtiger weise hätte die Transaktion nicht ab Januar, sondern erst ab Juni 2003 in der Berechnung berücksichtigt werden dürfen. Mithin hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin für die Monate Januar bis Mai 2003 um Fr. 7.-- zu tief veranschlagt, so dass die Rückforderung um Fr. 35.-- (5 x Fr. 7.--) zu hoch ausgefallen ist.

In diesem Umfang ist deshalb die Beschwerde gutzuheissen und der ange foch tene Einspracheentscheid dahin abzuändern, dass die Beschwerdeführerin (statt Fr. 20‘859.--) Fr. 20‘824.-- zurückzuerstatten hat.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00064

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 28. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1952, bezog von Oktober 2000 (Urk. 9/80) bis Februar 2009 (Urk. 9/42 = Urk. 9/44 = Urk. 4/24a) und bezieht seit Mai 2014 (Urk. 9/38) Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Opfikon. Sie verneinte in den entsprechenden Formularen die Frage nach Liegenschaften be sitz im Ausland (vgl. Urk. 9/29 Ziff. 34b), was sich als wahrheitswidrig heraus stellte.

Die Stadt Opfikon forderte mit Verfügungen vom 29. Oktober 2015 zu viel be zahlte Zusatzleistungen zurück, dies für die Zeit von Mai 2014 bis Oktober 2015 im Betrag von Fr. 2‘059.-- (Urk. 9/19 = Urk. 4/2a) und für die Zeit von Mai 2001 bis September 2009 im Betrag von Fr. 18‘800.-- (Urk. 9/22 = Urk. 3/6 = Urk. 4/1c). Die dagegen am 19. November 2015 erhobenen (Urk. 9/13 = Urk. 9/14 , Urk. 9/15 = Urk. 9/16/1-3) und am 14. Dezember 2015 ergänzten (Urk. 9/6) Einsprachen wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. April 2016 ab (Urk. 9/4 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2016 (Urk. 2) erhob die Versi cherte

am 20. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 oben Ziff. 1) und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr monatliche Er gän zungsleistungen von Fr. 1‘313.-- (2014) und Fr. 1‘392.-- (2015) auszu richten (S. 2 oben Ziff. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2016 (Urk. 8) beantragte die Stadt Opfikon die Abweisung der Beschwerde.

Per 1. November 2016 übergab die Stadt Opfikon den Bereich Ergänzungs leis tungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (vgl. Urk. 12), welche Einsicht in die Akten nahm, ohne eine Stellungnahme einzureichen (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Rein vermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g). 1.3

Grundstücke, die einer in die Berechnung eingeschlossenen Person nicht zu eige nen Wohnzwecken dienen, sind zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). 1.4

Bei nicht selbst genutztem Liegenschafteneigentum im Ausland ist der bei einer Vermietung zu erzielende Ertrag als Verzichtseinkommen einzusetzen (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 E. 3).

Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, mit welchen die Durchführungsorgane bei der Beurteilung ausländischer Wohnungsmarktverhältnisse konfrontiert sind, ist ein hinreichende r E rfahrungs- und Annäherungswert zu ermitteln , der dem tatsächlich erzielbaren Marktmietwert einer im Ausland gelegenen Liegenschaft nahe kommt. Dafür kommen zwei gleichwertige Methoden in Frage (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 E. 4). Die eine Methode orientiert sich an der Praxis zum Vermögensverzicht und stellt auf den durchschnittlichen Zinssatz für Spar einlagen im Vorjahr ab. Die andere Methode bestimmt den fiktiven Mietzins als durchschnittlichen Ertrag von 5 %, abzüglich 20 % Unterhaltspauschale, mithin von 4 % (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Mai 2001 eine Liegenschaft in Tunesien an, und zwar von Mai 2001 bis Dezember 2002 mit Fr. 18‘125.-- beim Vermögen und mit Fr. 725.-- als Einkommen (Urk. 9/20/3-4) und von Januar 2003 bis Februar 2009 mit Fr. 30‘625.-- beim Vermögen und mit Fr. 1‘225.-- als Einkommen (Urk. 9/20/5-19). Daraus resul tierte eine Differenz zwischen altem Anspruch und neuem Anspruch von total Fr. 18‘800.-- (Urk. 9/20/20).

Von Mai 2014 bis Oktober 2015 rechnete sie die Liegenschaft ebenfalls mit Fr. 30‘625.-- beim Vermögen und mit Fr. 1‘225.-- als Einkommen an (Urk. 9/17/3-6). Daraus resultierte ein Rückforderung von Fr. 2‘059.-- (Urk. 9/19). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, die fragliche Lie genschaft sei nicht in dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Um fang in ihrem Eigentum, so dass tiefere - näher dargelegte - Liegenschaftswerte in die Berechnung einzusetzen seien (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.2.1, S. 10 Ziff. 4.2, S. 11 Ziff. 5.2). Ferner wandte sie sich gegen die Höhe des angenommenen hypo the tischen Mietertrags (Urk. 1 S. 9 Ziff. 3.2.3, S. 10 f. Ziff. 4.3, S. 11 f. Ziff. 5.4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Höhe der geltend gemachten Rückforderung, was davon abhängt, in welchem Umfang die genannte Liegenschaft in der An spruch s berechnung zu berücksichtigen ist. 2.4

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Steuerbe las tung infolge des 2014 erfolgten Kapitalbezugs korrekt berücksichtigt wurde. Dies bezüglich unterscheiden sich die am 19. Dezember 2014 verfügte Berechnung (Urk. 9/35 S. 3) und die der Rückforderung zugrunde gelegte Berechnung (Urk. 9/17/4-5) gar nicht, so dass dies auf die Höhe der strittigen Rückforderung keinen Einfluss hat. Abgesehen davon ist die Behauptung, die Steuerbelastung habe Fr. 9‘100.-- betragen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.1), falsch: Dieser Betrag erscheint zwar im Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde (Urk. 9/28/1 = Urk. 4/16a), aber nicht etwa als Steuerbetrag, sondern lediglich (mit 10 % des Kapitals) als satzbestimmende Kapitalleistung. Die effektiv in Rechnung gestellten Steuern betrugen Fr. 3‘637.70 (Urk. 9/28/2).

Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1

Die Liegenschaft in Tunesien umfasst zwei Stockwerke. Für das obere Stockwerk gehen die Parteien von einem Wert von 50‘000 tunesischen Dinar aus (Urk. 9/27/4, Urk. 1 S. 10 Ziff. 4.2), für das untere Stockwerk von 36‘250 Dinar (Urk. 9/27/4) beziehungsweise 35‘000 Dinar (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.5).

Das obere Stockwerk, darin stimmen die Parteien überein, gehört zur Hälfte der Beschwerdeführerin (Urk. 9/27/4, Urk. 1 S. 10 Ziff. 4.2). Bezüglich des unteren Stockwerks liegen unterschiedliche Standpunkte vor. 3.2

Aus den - der Beschwerdegegnerin nach und nach eingereichten - Unterlagen und den Angaben der Beschwerdeführerin lässt sich Folgendes ersehen:

Im Jahr 1987 verstarb der Vater der Beschwerdeführerin; vererbt wurde eine Liegenschaft im Wert von 36‘250 oder 35‘000 Dinar, wobei die Differenz, so die Beschwerdeführerin, den Kosten des Grundbucheintrags entspreche (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.2.1).

Der tiefere Betrag findet sich in einem (übersetzt) 2015 eingereichten unda tier ten Dokument mit dem Titel „Muster Bekanntmachung Besitzübertragung von Todes wegen“ (Urk. 9/12). Der höhere Betrag findet sich in einem Dokument der Steuerverwaltung vom 12. Juni 2015 (Urk. 9/27/1 = Urk. 4/3b), in welchem die Beschwerdeführerin als Steuerpflichtige mit Datum vom 2. Januar 1987 und dem Betrag von 36‘250 Dinar als Erbin sowie mit Datum vom 6. Juni 2003 und dem Betrag von 50‘000 Dinar als Käuferin genannt wird. 3.3

Gemäss Kaufvertrag vom 24. Mai 2003 erwarben die Beschwerdeführerin und ihr Bruder für 50‘000 tunesische Dinar das obere Stockwerk von ihren Ge schwis tern (Urk. 9/23 = Urk. 4/6), die zudem in einer „eidesstattlichen Erklä rung“ vom 18. Juli 2007 bestätigten, dass die 2003 verkauften Anteile das obere Stockwerk beträfen (Urk. 9/24 = Urk. 4/7). 3.4

Im Jahr 2007 wurde die Liegenschaft in 128 Teile aufgeteilt, wobei auf das obere Stockwerk 52 Teile entfielen und auf das untere deren 76 (Urk. 1 S. 11 Ziff. 5.2). In einem „Ergänzungsvertrag“ vom 10. April 2007 (Urk. 9/25 = Urk. 4/4a) und - mit, soweit ersichtlich, identischem Inhalt - vom 17. Juli 2007 (Urk. 4/5) wurde angegeben, dass die anderen Geschwister der Beschwerde füh rerin und ihrem Bruder 52 Anteile verkauften, und dass die Beschwerdeführerin neu über 34 Anteile verfüge und ihr Bruder über deren 42.

In einer „Miteigentumsurkunde“ vom 5. Februar 2008 (Urk. 9/11 = Urk. 4/8) wurde angegeben, von total 128 Anteilen seien am 20. Oktober 1999 7 Anteile und am 5. Februar 2008 ein Anteil und 26 Anteile an die Beschwerdeführerin gegangen. Gemäss ihrer Darstellung verfügte die Beschwerdeführerin nunmehr über 26 Anteile (die Hälfte des 52 Anteile ausmachenden oberen Stockwerks) plus 8 Anteile des 76 Anteile ausmachenden unteren Stockwerks (Urk. 1 S. 11 Ziff. 5.2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ist bei ihrer Berechnung (Urk. 9/27/4) davon ausge gang en, dass der Beschwerdeführerin 1987 eine Erbschaft von 36‘250 Dinar zugefallen sei. Vom - mit der erwähnten Differenz von 1‘250 Dinar - praktisch gleichen Betrag ging auch die Beschwerdeführerin selber aus. Allerdings machte sie (erstmals) in der Beschwerde geltend, nach tunesischem Erbrecht würden Sö hne doppelt soviel erben wie Töchter und deshalb habe ihr Anteil - bei acht Töchtern und vier Söhnen - lediglich 1/16 der (nach Abzug von 1/8 zugunsten ihrer Mutter verbleibenden) Erbschaft und damit 1‘914 Dinar betragen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.2.1). 4.2

Ein gewisses Indiz dafür, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin ein reales Fun dament habe könnte, ist der 2007 aufgesetzte „Ergänzungsvertrag“ (Urk. 9 /25). Dies vermag allerdings nicht ausschlaggebend zu sein, handelt es sich dabei doch lediglich um familieninterne Abmachungen im Binnenver häl tnis, unter anderem mit dem Ersuchen an den Leiter des Grundbuchamtes, ent sprechende Einträge vorzunehmen (S. 6 Mitte). Dafür, dass die Eigentumsver hältnisse im Grundbuch entsprechend dem eingereichten Ergänzungsvertrag ein getragen worden wären, hat die Beschwerdeführerin weiterhin keinen Nach weis erbracht.

Selbst wenn dies so vollzogen worden sein sollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Es ist der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich unbe nom men , mit ihren Familienangehörigen auch Vereinbarungen zu treffen, welche sie be nachteiligen, aber sie kann solche nicht der Beschwerdegegnerin entgegen hal ten, um die erhobene Rückforderung geringer ausfallen zu lassen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2014.00121 vom 3. März 2016). Entscheidend ins Gewicht fällt schliesslich, dass die Steuerbehörden die Beschwerdeführerin - im einzigen von ihr eingereichten amtlichen Dokument - auch noch im Jahr 2015 als Erbin der fraglichen 36‘250 Dinar deklarierten (Urk. 9/27/1). Dass die Beschwerde geg nerin - un abhängig von allfälligen privaten, familieninternen Abmachungen - auf dies e amtliche Bestätigung abgestellt hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. 4.3

Auch betreffend die Höhe des Betrags durfte die Beschwerdegegnerin auf die genannte amtliche Bescheinigung abstellen, mithin von 36‘250 (und nicht nur 35‘000) Dinar ausgehen. Der Unterschied ist zudem relativ geringfügig und wird weit übertroffen durch die Unschärfen, die sich aus dem verwendeten Wechsel kurs ergeben: Im ganzen Verfahren wurden für einen Dinar 50 Rappen einge setzt. Da der Wechselkurs in der Vergangenheit deutlich höher - beispielsweise 65 Rappen im Januar 2012 (www.f inanzen.net/waehrungsrechner ) - lag, wirkt sich der Kurs von nur 50 Rappen deutlich zugunsten der Beschwerdeführerin a us.

Damit erweist sich der Sachverhalt als dahingehend erstellt, dass seit dem Erb gang von 1987 das untere Stockwerk im Wert von 36‘250 Dinar, und seit Juni 2003 das obere Stockwerk im Wert von 50‘000 Dinar zur Hälfte, der Beschwer de führerin gehören. 4.4

Zur Ermittlung des als Verzichtseinkommen einzusetzenden hypothetischen Mietzinses stehen grundsätzlich zwei - gleichwertige - Methoden zur Verfügung (vorstehend E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin hat die Methode gewählt, die von einem durchschnittlichen Ertrag von netto 4 % ausgeht. Dies ist nicht zu bean standen, insbesondere da ein Abstellen auf den durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen in Zeiten der annähernden Null-Verzinsung kaum mehr geeignet sein dürfte, einen mutmasslichen Vermietungsertrag zu quantifizieren. 4.5

Der Kaufvertrag für das obere Stockwerk, das zur Hälfte von der Beschwer de führerin erworben wurde, wurde am 24. Mai 2003 abgeschlossen (Urk. 9/23).

Die Beschwerdegegnerin hat diese Transaktion bei den anrechenbaren Einnah men (Liegenschaften, Liegenschaftenertrag) im Jahr 2003 berücksichtigt, womit ein monatlicher Anspruch von Fr. 1‘260.-- resultierte (Urk. 9/20/5), während dieser im Jahr 2002 noch Fr. 1‘267.-- betragen hatte (Urk. 9/20/4). Richtiger weise hätte die Transaktion nicht ab Januar, sondern erst ab Juni 2003 in der Berechnung berücksichtigt werden dürfen. Mithin hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin für die Monate Januar bis Mai 2003 um Fr. 7.-- zu tief veranschlagt, so dass die Rückforderung um Fr. 35.-- (5 x Fr. 7.--) zu hoch ausgefallen ist.

In diesem Umfang ist deshalb die Beschwerde gutzuheissen und der ange foch tene Einspracheentscheid dahin abzuändern, dass die Beschwerdeführerin (statt Fr. 20‘859.--) Fr. 20‘824.-- zurückzuerstatten hat. 5.

Das ausgesprochen geringe teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin recht fertigt keine Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Op fikon vom 19. April 2016 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin Fr. 20‘824.-- zurückzuerstatten hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher