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ZL.2016.00056

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens aufgrund nachträglicher Verfügung der Beschwerdegegnerin; nachträglicher Wegfall des Rechtsschutzinteresses.

Zürich SozVersG · 2017-02-28 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00056 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Referentin Gerichtsschreiberin Schüpbach Verfügung vom

28. Februar 2017 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende gegen Stadt Z.___ Sozialversicherungsamt Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin 1.

1.1

Am 4. Juli 2014 reichte das Ehepaar X.___ und Y.___ beim Sozialversicherungsamt Z.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle) ein Gesuch um Zusatzleistungen ein (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 wurde der Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2014 bejaht und der monatliche Betrag auf Fr. 1‘136.-- beziehungsweise Fr. 1‘175.-- ab dem 1. Januar 2015 festgelegt (Urk. 7/2). 1.2

Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 (Urk. 7/5) informierte die Durchführungs stelle das Ehepaar über die rechtlichen Bestimmungen betreffend die An rechnung eines hypothetischen Einkommens des nichtinvaliden Ehegatten und teilte dem Ehepaar mit, dass ab 1. Juli 2015 ein solches in der Höhe von Fr. 35‘946.-- für die Ehefrau angerechnet und deshalb voraussichtlich kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr bestehen werde.

1.3

Am 2 2. Juni 2015 reichte das Ehepaar di verse ärztliche Unterlagen sowie eine Kopie der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung der Ehefrau ein (Urk. 7/6).

Mit Schreiben vom 2 3. Juni 2015 informierte die Durchführungsstelle das Ehepaar, dass aufgrund der neu eingereichten Unterlagen von der Anrech nung eines hypothetischen Einkommens für die nächsten 6-8 Wochen abge sehen werde . Die Angelegenheit werde anfangs August 2015 erneut geprüft (Urk. 7/7/1).

Am 2 7. August 2015 (Urk. 7/7/3) forderte die Durchführungsstelle das Ehe paar erneut auf, einen ausführlichen und aktuellen Arztbericht über den Gesundheitszustand der Ehefrau einzureichen, ansonsten per 1. Oktober 2015 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde.

Gestützt auf einen medizinischen Bericht, welcher eine Arbeitsunfähigkeit bis am 1. November 2015 bescheinigte, forderte die Durchführungsstelle das Eh e paar mit Schreiben vom 2 4. September 2015 (Urk. 7/7/4) auf, erneut einen aktuellen Bericht einzureichen, ansonsten ab dem 1. November

2015 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. 1.4

Mit Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 7/9/1) wurde sodann ein hypo thetisches Einkommen von Fr. 35‘964.-- pro Jahr angerechnet und die Aus richtung von Zusatzleistungen infolge eines Einnahmeüberschusses per 3 0. November

2015 eingestellt. Die von den Versicherten dagegen am 2 5. November 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/10/1) wurde von der Durch führungsstelle mit Entscheid vom 1 1. April

2016 abgewiesen (Urk. 7/12 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2016 erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 9. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten,

der Ein spracheentscheid vom 11 . April 2016 sei auf zu heben, und von der Anrech n ung eines hypothetischen Einkom mens sei abzusehen. Es seien ihnen Zu satzleistungen in der bisherigen Höhe auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden am 16 . Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Eingabe vom 2 3. Februar 2017 (Urk.

10) reichte die Beschwerdegegnerin eine Verfügung vom gleichen Tag zu den Akten (Urk. 11), mit welcher rück wirkend per Juli 2014 der Anspruch neu berechnet und für das Jahr 2014 auf Fr. 1‘204.-- pro Monat, auf Fr. 1‘243.-- beziehungsweise Fr. 1‘277.-- pro Monat für das Jahr 2015, auf Fr. 1‘28 8. -- beziehungsweise Fr. 489.-- pro Monat für das Jahr 2016 und auf Fr. 374.-- pro Monat für das Jahr 2017 festgesetzt wurde. Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wurde gänzlich abgesehen.

Der Referent zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen d ie zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheent scheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umge kehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachur teilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Im vorliegenden Verfahren bildet nach dem Gesagten allein die Einstellung der Zusatzleistungen infolge der Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens der Ehefrau Str eit- und Anfechtungsge genstand.

Gestützt auf die neue Verfügung vom 2 3. Februar 2017 und den dazugehö rigen Berechnungsblätter (Urk.

11) steht fest, dass aufgrund dieser neuen Berechnungen rückwirkend per Juli 2014 einen durchgehenden Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen besteht, wobei kein hypothe tisches Einkommen angerechnet wurde. Den Begehren der Beschwerdefüh renden wurde somit stattgegeben. 1.3

D ie Beschwerdeführenden sind deshalb nicht mehr beschwert und ihr Inte resse am vorliege nden Prozess ist dahingefallen. Da bei dieser Sachlage kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Streitsache mehr besteht (BGE 125 V 373 E. 1), ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzu schreiben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos, weshalb sich das Gesuch der Beschwerdefüh renden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S.

2) ebenfalls als gegenstandslos erweist. Die Referent in verfügt: 1.

Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ und Y.___ - Stadt Z. ___ Sozialversicherungsamt, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schüpbach