Sachverhalt
1.
1.1
Y.___ , geboren 1920, bezog eine Altersrente der Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHV) und war in der Gemeinde A.___ wohnhaft, als er am
23. März 201 2 in ein in der Gemeinde A.___ gelegenes Pflegeheim eintrat ( Urk. 6/1 Ziff. 1). Am 2 8. Mai 2012 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Rente der AHV an ( Urk. 6/1). Mit Verfü gung vom 9. Juli 2012 ( Urk. 6/22) sprach ihm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), für die Zeit ab 1. April 2012 Ergänzungsleistungen zu. Am 7. Mai 2014 verstarb der Versicherte (vgl. Urk. 6/150).
1.2
Mit Verfügung vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 6/121-128 ) forderte die SVA
B.___ , geboren 1954, Sohn und Erbe des Versicherten (vgl. Urk.
6/150) ,
zur Rückerstattung von Ergänzungs
- und Zusatz leistungen
im Betrag von insge samt Fr. 25‘115.--
auf . Mit Schreiben vom 1 4. August 2014 (Urk.
6/143) er suchte X.___ , geboren 1927, überlebende Ehegattin, Erbin und Willensvollstreckerin des verstorbenen Versicherten (vgl. Urk. 6/150), die SVA um Erlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 25‘115.-- beziehungsweise um Abschreibung zufolge Nichteinbringlichkeit . Mit Schreiben vom 4. November 2014 ( Urk. 6/149) stellte die überlebende Ehegattin des verstorbe nen Versicherten die Rückerstattungs pflicht der Erben in Frage und hielt even tualiter am Erlassgesuch fest.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 ( Urk. 6/154) hob die SVA die Verfügung vom 1 6. Juni 2014 wiedererwägungsweise auf, weil B.___ nicht der ein zige Erbe des verstorbenen Versicherten sei , und stellte den Erlass einer gegen die Willensvollstreckerin gerichteten Rückerstattungsverfügung in Aussicht. 1.3
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 ( Urk. 6/155) forderte die SVA von der Willensvollstreckerin im Nachlass des Versicherten die Rückerstattung von Er gänzungs
- und Zusatzleistungen , welche dem Versicherten für die Zeit vom 1. August 2012 bis 3 1. Januar 2014 zu Unrecht ausgerichtet worden seien, im Bet rag von insgesamt Fr. 25‘115.-- . In teilweiser Gutheissung der von der Wil lensvollstreckerin am 2 1. Januar 2015 dagegen erhobene n Einsprache ( Urk. 6/156)
verrechnete die SVA mit E insprachee ntscheid vom 1. April 2016 ( Urk. 6/179 = Urk.
2) ihre Forderung im Betrag von Fr. 25‘ 115.-- mit einer Nachzahlung im Betrag von Fr.
1‘044.-- und reduzierte die Rückerstattungsfor derung auf insgesamt Fr. 24‘071. . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2016 ( Urk.
2) erhob die Willens - voll streckerin im Nachlass des Versicherte n am 3. Mai 2016 Beschwerde ( Urk. 1) mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben (S. 2). M it Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 ( Urk. 5) beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde . Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2016 zu gestellt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen über steigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.3
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundes - geset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfan gen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässi gen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezoge nen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wie dererwägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) davon aus, dass der Versicherte ihr eine Herabsetzung der Heimtaxen
des Pflegeheimes, in welchem er sich aufgehalten habe, nicht gemeldet habe. Sie habe erst am 1 0. Juni 2014
im Rahmen einer periodischen Prüfung von einer Reduktion der Heimtaxen erfahren. Die Beschwerdeführerin habe als Willensvollstreckerin im Nachlass des Versicherten zu Unrecht vom Versicherten bezogene Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 24‘071.--
zurückzuerstatten. 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die Berechnung der Rücker - stat tungsforderungsforderung zutreffend sei, dass sie jedoch als überle bende Ehegattin des verstorbenen Versicherten und Willensvollstreckerin in dessen Nachlass nicht persönlich zur Rückerstattung verpflichtet sei. Als Wil lensvollstreckerin obliege ihr lediglich die Pflicht, nach dem Willen des Erblas sers zu handeln, dessen Nachlass zu verwalten und dessen Schulden zu beglei chen. Sie hafte als Willen svollstreckerin jedoch nicht persönlich für Schulden des Erblassers, sondern habe diese nur aus dem Nachlass zu begleic hen, soweit der Nachlass über ausreichende Mittel verfüge. Die Schuldpflicht betreffe daher nicht sie als Willensvollstreckerin sondern den Nachlass beziehungsweise die Erben ( Urk. 1 S. 3). 3. 3. 1
Die Rechtskraft von nicht beanstandeten Verfügungsteilen bestimmt sich nach deren Charakter als eigenständige materielle Rechtsverhältnisse (BGE 130 V 501 E. 1.1), welche von den allein der Begründung dienenden Aspekten zu unter scheiden sind. Diese werden erst mit dem abschliessend entschiedenen Rechts verhältnis rechtskräftig (BGE 125 V 413 E. 2a und b; vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2.2). Nach dem auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu beachten den Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz indes nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (BGE 119 V 349 E. 1a). Demzufolge sind von der Beschwer deinstanz grundsätzlich nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 9C_719/2008 vom 3 1. Oktober 2008 E. 4.1). 3.2
Die Beschwerdegegnerin reduzierte in teilweiser Gutheissung der von der Be schwerdeführerin gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2014 ( Urk. 6/155) er hobene n Einsprache ( Urk. 6/156) mit dem angefochtenen Einsprachee ntscheid vom 1. April 2016 ( Urk. 2) ihre Forderung auf Rückerstattung auf insgesamt Fr.
24‘071. -- .
Die Beschwerde führ erin bestreitet den Bestand und den Umfang dieser Rückerstattungsforderung nicht. Vielmehr hielt sie in ihrer Beschwerde vom 3. Mai 2016 ( Urk. 1 S. 3) ausdrücklich fest, dass die Berechnung der Rück erstattungsforderung „anscheinend zutreffend“ sei. 3.3
Da weder der Bestand noch der Umfang der Rückerststattungsforderung bestrit ten wurden , ist vorliegend auf Grund der Parteivorbringen und mangels gegen teiliger Anhaltspunkte von einer Prüfung des Bestand es und des Umfang es der Rückerstattungsforderung im Betrag von insgesamt Fr.
24‘071.-- abzusehen . 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden indes , ob die Beschwerdeführerin bezüg lich dieser Forderung zu Recht die Beschwerde führerin als Willensvoll streckerin im Nachlass des Versicherten ins Recht fasste. 4.2
Rückerstattungspflichtig sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit . a ATSV insbesondere der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben. 4.3
Art. 603 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s
(ZGB) bestimmt, dass die Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch haftbar werden .
Mehrere Mit erben bilden eine Erbengemeinschaft al s Gemeinschaft zu r gesamte n Hand (Art. 602 Abs. 1 ZGB) .
Für die Passiven der Erbschaft besteht folglich eine Gesamt haftung. Damit der
Gläubiger des Erblassers nach dessen Tod nicht gegen sämt liche Miterben vorgehen muss, statuiert Art. 603 Abs. 1 ZGB eine Solidarhaf tung der Miterben . Dabei haftet jeder Miterbe persönlich
mit seinem ganzen Vermögen (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB).
Entsprechend dem Prinzip der Solidar haftung ist mit der einmaligen Begleichung
der Schuld die Forderung getilgt, und es sind alle Miterben befreit. Neben der Solidarhaftung besteht allerdings
ebenfalls eine Gesamthaftung der Miterben. Bei den Gemeinschaften zur ge samten
Hand ist ein Nebeneinander von Gesamt- und Solidarverpflichtung nicht ausgeschlossen (Stephan Wolf, in: Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZGB, Bern 2014, Art. 603 ZGB N 5 f.). 4.4
Die Solidarhaftung der Erben
greift auch dann, wenn Sicherungsmassregeln im Sinne von Art. 551 ff. ZGB angeordnet worden sind oder wenn ein Willens vollstrecker
(Art. 518 Abs. 1 ZGB) oder ein Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB) eingesetzt worden ist (Stephan Wolf, a.a.O., Art. 603 ZGB N 29) . Nach der Rechtsprechung (BGE 116 II 131 E. 2 und 3a) steht einem mit der Verwaltung der Erbschaft im Sinne von Art. 518 ZGB betrauten Willensvollstrecker an Stelle des materiell Berechtigten die aktive oder passive Prozessführungsbefug nis im eigenen Namen und als Partei zu. Ein gegen den Willensvollstrecker ge richtetes Urteil erfasst indes nur die zur Erbschaft gehörenden Vermögenswerte. Der Gläubiger, der zugleich auf die unverteilte Erbschaft und auf das persönli che Vermögen eines Erben greifen möchte, muss daher sowohl gegen diesen Er ben als auch gegen den Willensvollstrecker klagen, die beide passivlegitimiert sind (BGE 116 II 131 E. 3b und 4). 5. 5.1
Dem vom Bezirksgericht C.___ ausgestellten Erbschein vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 6/150) ist zu entnehmen, dass der am 7. Mai 2014 verstorbene Versi cherte als einzige gesetzliche Erben die Beschwerdeführerin und seine vier er wachsenen Kinder hinterlassen hat, dass der Nachlass nicht ausgeschlagen wor den ist, dass weder eine Einsprache im Sinne von Art. 559 ZGB noch eine Un gültigkeits -, Herabsetzungs- oder Erbschaftsklage erhoben wurde , dass der Erb lasser die Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin bestimmt hat , und dass die Beschwerdeführer in dieses Mandat angenommen hat . 5.2
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung betreffend Wiedererwägung vom 3. Dezember 2014 ( Urk. 6/154) fest, dass sie der Willensvollstreckerin im Nachlass des Versicherten eine angepasste Rückerstattungsverfügung eröffnen werde. In Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2014 eine Rückerstattungsverfügung, welche sie an die Beschwerdeführerin adressierte ( Urk. 6/155). Darin hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Versicherte die Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin in seinem Nachlass bestimmt habe, weshalb ihr die Verfügung zugestellt werde (S. 2). 5.3
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur gegen die Bes - chwer deführerin als Willensvollstreckerin sondern gleichzeitig auch gegen sie als solidarisch haftende Erbin hatte vorgehen woll e n , lassen sich den Akten nicht entnehmen. Auf Grund de s Wortlaut s der Verfügung vom 5. Dezember 2014 ( Urk. 6/155), des Einspracheentscheid s vom 1. April 2016 ( Urk. 2) und der Wiedererwägungsverfügung 3. Dezember 2014 (Urk. 6/154) ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass sowohl die Verfü gung vom 5. Dezember 2014 als auch der Einspracheentscheid vom 1. April 2016 lediglich an die Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin im Nachlass des Versicherten und nicht gleichzeitig an sie in ihrer Eigenschaft als Miterbin gerichtet worden sind . Demzufolge steht fest, dass die Beschwerdegegnerin ausschliesslich die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Willensvollstre ckerin
in Recht fasste . 6 . 6 .1
Zu prüfen bleibt , ob die Rückforderung der Beschwerdegegnerin nicht bereits verwirkt ist. 6 .2
Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ab lauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E.
4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Ver wirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerk samkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1; 122 V 274 f. E. 5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskon trolle
- unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Feh ler hätte Rechenschaft geben müssen. Nach der Rechtsprechung ist mit dem Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein „zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöse, zwar eine gewisse Rechtsunsicherheit verbunden, da häufig erst die Einleitung einer periodischen Überprüfung, deren Zeitpunkt von der Verwaltung bestimmt wird, die Verwir kungsfrist auslöst. Dies sei indessen hinzunehmen und könne nicht als willkür lich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 1 9. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung. 6 .3
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 3 0. Mai 2014 einen Sohn des verstorbenen Versicherten aufforderte, ihr die Heimrechnungen des Versicherten für die Zeit von Mai 2012 bis Dezember 2013 einzureichen (Urk.
6/117) . Dieser Aufforderung kam der Sohn des Versicherten am 1 0. Juni 2014 nach
(Eingang bei Beschwerde gegnerin , vgl. Aktenverzeichnis
Urk. 6 ). Frühestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin daher Kenntnis der Heimrechnungen nehmen könne n . Ab diesem Zeitpunkt hätte sie daher frü hesten wissen müssen, dass dem Versicherten zu Unrecht Leistungen ausge richtet wurden. Es ist daher von einem frühestmöglichen Beginn der ei n jährigen Verwirkungsfrist zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Die einjährige rela tive Verwirkungsfrist begann daher frühestens am 1 1. Juni 2014 zu laufen und endete frühestens am 10 . Juni 2015 . Die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist begann frühestens bei Bezug der Leistungen für den Monat August 2012 und damit frühestens am 1. Juli 2012 zu laufen und hat noch nicht geendet . Mit Erlass der Verfü gung vom 5. Dezember 2014 ( Urk. 6/155 ) hat die Beschwerde gegnerin den Rückfor derungsanspruch
jedenfalls rechtzeitig geltend gemacht. 7.
Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin als Willensvollstreckerin im Nachlass des Versicherten mit dem angefochtene n
Einspracheentscheid vom 1. April 2016 ( Urk. 2) zur Rücker stattung von dem Versicherten für die Zeit vom 1. August 2012 bis 3 1. Januar 2014 zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag Fr. 24‘071.-- verpflichtete . Die se Verpflichtung zur Rückerstattung betrifft indes nur den Nachlass des Versicherten beziehungsweise dessen unverteilte Erbschaft und die Beschwerdeführerin haftet nicht mit ihrem eigenen Vermögen.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen über steigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.
E. 1.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
E. 1.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundes - geset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfan gen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässi gen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezoge nen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wie dererwägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs.
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) davon aus, dass der Versicherte ihr eine Herabsetzung der Heimtaxen
des Pflegeheimes, in welchem er sich aufgehalten habe, nicht gemeldet habe. Sie habe erst am 1 0. Juni 2014
im Rahmen einer periodischen Prüfung von einer Reduktion der Heimtaxen erfahren. Die Beschwerdeführerin habe als Willensvollstreckerin im Nachlass des Versicherten zu Unrecht vom Versicherten bezogene Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 24‘071.--
zurückzuerstatten.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die Berechnung der Rücker - stat tungsforderungsforderung zutreffend sei, dass sie jedoch als überle bende Ehegattin des verstorbenen Versicherten und Willensvollstreckerin in dessen Nachlass nicht persönlich zur Rückerstattung verpflichtet sei. Als Wil lensvollstreckerin obliege ihr lediglich die Pflicht, nach dem Willen des Erblas sers zu handeln, dessen Nachlass zu verwalten und dessen Schulden zu beglei chen. Sie hafte als Willen svollstreckerin jedoch nicht persönlich für Schulden des Erblassers, sondern habe diese nur aus dem Nachlass zu begleic hen, soweit der Nachlass über ausreichende Mittel verfüge. Die Schuldpflicht betreffe daher nicht sie als Willensvollstreckerin sondern den Nachlass beziehungsweise die Erben ( Urk. 1 S. 3).
E. 3 1
Die Rechtskraft von nicht beanstandeten Verfügungsteilen bestimmt sich nach deren Charakter als eigenständige materielle Rechtsverhältnisse (BGE 130 V 501 E. 1.1), welche von den allein der Begründung dienenden Aspekten zu unter scheiden sind. Diese werden erst mit dem abschliessend entschiedenen Rechts verhältnis rechtskräftig (BGE 125 V 413 E. 2a und b; vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2.2). Nach dem auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu beachten den Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz indes nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (BGE 119 V 349 E. 1a). Demzufolge sind von der Beschwer deinstanz grundsätzlich nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 9C_719/2008 vom 3 1. Oktober 2008 E. 4.1).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin reduzierte in teilweiser Gutheissung der von der Be schwerdeführerin gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2014 ( Urk. 6/155) er hobene n Einsprache ( Urk. 6/156) mit dem angefochtenen Einsprachee ntscheid vom 1. April 2016 ( Urk. 2) ihre Forderung auf Rückerstattung auf insgesamt Fr.
24‘071. -- .
Die Beschwerde führ erin bestreitet den Bestand und den Umfang dieser Rückerstattungsforderung nicht. Vielmehr hielt sie in ihrer Beschwerde vom 3. Mai 2016 ( Urk. 1 S. 3) ausdrücklich fest, dass die Berechnung der Rück erstattungsforderung „anscheinend zutreffend“ sei.
E. 3.3 Da weder der Bestand noch der Umfang der Rückerststattungsforderung bestrit ten wurden , ist vorliegend auf Grund der Parteivorbringen und mangels gegen teiliger Anhaltspunkte von einer Prüfung des Bestand es und des Umfang es der Rückerstattungsforderung im Betrag von insgesamt Fr.
24‘071.-- abzusehen .
E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden indes , ob die Beschwerdeführerin bezüg lich dieser Forderung zu Recht die Beschwerde führerin als Willensvoll streckerin im Nachlass des Versicherten ins Recht fasste.
E. 4.2 Rückerstattungspflichtig sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit . a ATSV insbesondere der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben.
E. 4.3 Art. 603 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s
(ZGB) bestimmt, dass die Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch haftbar werden .
Mehrere Mit erben bilden eine Erbengemeinschaft al s Gemeinschaft zu r gesamte n Hand (Art. 602 Abs. 1 ZGB) .
Für die Passiven der Erbschaft besteht folglich eine Gesamt haftung. Damit der
Gläubiger des Erblassers nach dessen Tod nicht gegen sämt liche Miterben vorgehen muss, statuiert Art. 603 Abs. 1 ZGB eine Solidarhaf tung der Miterben . Dabei haftet jeder Miterbe persönlich
mit seinem ganzen Vermögen (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB).
Entsprechend dem Prinzip der Solidar haftung ist mit der einmaligen Begleichung
der Schuld die Forderung getilgt, und es sind alle Miterben befreit. Neben der Solidarhaftung besteht allerdings
ebenfalls eine Gesamthaftung der Miterben. Bei den Gemeinschaften zur ge samten
Hand ist ein Nebeneinander von Gesamt- und Solidarverpflichtung nicht ausgeschlossen (Stephan Wolf, in: Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZGB, Bern 2014, Art. 603 ZGB N 5 f.).
E. 4.4 Die Solidarhaftung der Erben
greift auch dann, wenn Sicherungsmassregeln im Sinne von Art. 551 ff. ZGB angeordnet worden sind oder wenn ein Willens vollstrecker
(Art. 518 Abs. 1 ZGB) oder ein Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB) eingesetzt worden ist (Stephan Wolf, a.a.O., Art. 603 ZGB N 29) . Nach der Rechtsprechung (BGE 116 II 131 E. 2 und 3a) steht einem mit der Verwaltung der Erbschaft im Sinne von Art. 518 ZGB betrauten Willensvollstrecker an Stelle des materiell Berechtigten die aktive oder passive Prozessführungsbefug nis im eigenen Namen und als Partei zu. Ein gegen den Willensvollstrecker ge richtetes Urteil erfasst indes nur die zur Erbschaft gehörenden Vermögenswerte. Der Gläubiger, der zugleich auf die unverteilte Erbschaft und auf das persönli che Vermögen eines Erben greifen möchte, muss daher sowohl gegen diesen Er ben als auch gegen den Willensvollstrecker klagen, die beide passivlegitimiert sind (BGE 116 II 131 E. 3b und 4).
E. 5.1 Dem vom Bezirksgericht C.___ ausgestellten Erbschein vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 6/150) ist zu entnehmen, dass der am 7. Mai 2014 verstorbene Versi cherte als einzige gesetzliche Erben die Beschwerdeführerin und seine vier er wachsenen Kinder hinterlassen hat, dass der Nachlass nicht ausgeschlagen wor den ist, dass weder eine Einsprache im Sinne von Art. 559 ZGB noch eine Un gültigkeits -, Herabsetzungs- oder Erbschaftsklage erhoben wurde , dass der Erb lasser die Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin bestimmt hat , und dass die Beschwerdeführer in dieses Mandat angenommen hat .
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung betreffend Wiedererwägung vom 3. Dezember 2014 ( Urk. 6/154) fest, dass sie der Willensvollstreckerin im Nachlass des Versicherten eine angepasste Rückerstattungsverfügung eröffnen werde. In Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2014 eine Rückerstattungsverfügung, welche sie an die Beschwerdeführerin adressierte ( Urk. 6/155). Darin hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Versicherte die Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin in seinem Nachlass bestimmt habe, weshalb ihr die Verfügung zugestellt werde (S. 2).
E. 5.3 Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur gegen die Bes - chwer deführerin als Willensvollstreckerin sondern gleichzeitig auch gegen sie als solidarisch haftende Erbin hatte vorgehen woll e n , lassen sich den Akten nicht entnehmen. Auf Grund de s Wortlaut s der Verfügung vom 5. Dezember 2014 ( Urk. 6/155), des Einspracheentscheid s vom 1. April 2016 ( Urk. 2) und der Wiedererwägungsverfügung 3. Dezember 2014 (Urk. 6/154) ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass sowohl die Verfü gung vom 5. Dezember 2014 als auch der Einspracheentscheid vom 1. April 2016 lediglich an die Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin im Nachlass des Versicherten und nicht gleichzeitig an sie in ihrer Eigenschaft als Miterbin gerichtet worden sind . Demzufolge steht fest, dass die Beschwerdegegnerin ausschliesslich die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Willensvollstre ckerin
in Recht fasste .
E. 6 ). Frühestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin daher Kenntnis der Heimrechnungen nehmen könne n . Ab diesem Zeitpunkt hätte sie daher frü hesten wissen müssen, dass dem Versicherten zu Unrecht Leistungen ausge richtet wurden. Es ist daher von einem frühestmöglichen Beginn der ei n jährigen Verwirkungsfrist zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Die einjährige rela tive Verwirkungsfrist begann daher frühestens am 1 1. Juni 2014 zu laufen und endete frühestens am
E. 10 . Juni 2015 . Die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist begann frühestens bei Bezug der Leistungen für den Monat August 2012 und damit frühestens am 1. Juli 2012 zu laufen und hat noch nicht geendet . Mit Erlass der Verfü gung vom 5. Dezember 2014 ( Urk. 6/155 ) hat die Beschwerde gegnerin den Rückfor derungsanspruch
jedenfalls rechtzeitig geltend gemacht. 7.
Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin als Willensvollstreckerin im Nachlass des Versicherten mit dem angefochtene n
Einspracheentscheid vom 1. April 2016 ( Urk. 2) zur Rücker stattung von dem Versicherten für die Zeit vom 1. August 2012 bis 3 1. Januar 2014 zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag Fr. 24‘071.-- verpflichtete . Die se Verpflichtung zur Rückerstattung betrifft indes nur den Nachlass des Versicherten beziehungsweise dessen unverteilte Erbschaft und die Beschwerdeführerin haftet nicht mit ihrem eigenen Vermögen.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00053 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
15. Juni 2016 in Sachen X.___ Willensvollst reckerin des Y.___ , gestorben am 7. Mai 201 4 Beschwerdeführerin vertreten durch Z.___ Bubenberg Advokatur und Notariat Schanzenstrasse 1, Postfach 8464, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Y.___ , geboren 1920, bezog eine Altersrente der Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHV) und war in der Gemeinde A.___ wohnhaft, als er am
23. März 201 2 in ein in der Gemeinde A.___ gelegenes Pflegeheim eintrat ( Urk. 6/1 Ziff. 1). Am 2 8. Mai 2012 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Rente der AHV an ( Urk. 6/1). Mit Verfü gung vom 9. Juli 2012 ( Urk. 6/22) sprach ihm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), für die Zeit ab 1. April 2012 Ergänzungsleistungen zu. Am 7. Mai 2014 verstarb der Versicherte (vgl. Urk. 6/150).
1.2
Mit Verfügung vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 6/121-128 ) forderte die SVA
B.___ , geboren 1954, Sohn und Erbe des Versicherten (vgl. Urk.
6/150) ,
zur Rückerstattung von Ergänzungs
- und Zusatz leistungen
im Betrag von insge samt Fr. 25‘115.--
auf . Mit Schreiben vom 1 4. August 2014 (Urk.
6/143) er suchte X.___ , geboren 1927, überlebende Ehegattin, Erbin und Willensvollstreckerin des verstorbenen Versicherten (vgl. Urk. 6/150), die SVA um Erlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 25‘115.-- beziehungsweise um Abschreibung zufolge Nichteinbringlichkeit . Mit Schreiben vom 4. November 2014 ( Urk. 6/149) stellte die überlebende Ehegattin des verstorbe nen Versicherten die Rückerstattungs pflicht der Erben in Frage und hielt even tualiter am Erlassgesuch fest.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 ( Urk. 6/154) hob die SVA die Verfügung vom 1 6. Juni 2014 wiedererwägungsweise auf, weil B.___ nicht der ein zige Erbe des verstorbenen Versicherten sei , und stellte den Erlass einer gegen die Willensvollstreckerin gerichteten Rückerstattungsverfügung in Aussicht. 1.3
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 ( Urk. 6/155) forderte die SVA von der Willensvollstreckerin im Nachlass des Versicherten die Rückerstattung von Er gänzungs
- und Zusatzleistungen , welche dem Versicherten für die Zeit vom 1. August 2012 bis 3 1. Januar 2014 zu Unrecht ausgerichtet worden seien, im Bet rag von insgesamt Fr. 25‘115.-- . In teilweiser Gutheissung der von der Wil lensvollstreckerin am 2 1. Januar 2015 dagegen erhobene n Einsprache ( Urk. 6/156)
verrechnete die SVA mit E insprachee ntscheid vom 1. April 2016 ( Urk. 6/179 = Urk.
2) ihre Forderung im Betrag von Fr. 25‘ 115.-- mit einer Nachzahlung im Betrag von Fr.
1‘044.-- und reduzierte die Rückerstattungsfor derung auf insgesamt Fr. 24‘071. . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2016 ( Urk.
2) erhob die Willens - voll streckerin im Nachlass des Versicherte n am 3. Mai 2016 Beschwerde ( Urk. 1) mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben (S. 2). M it Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 ( Urk. 5) beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde . Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2016 zu gestellt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen über steigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.3
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundes - geset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfan gen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässi gen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezoge nen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wie dererwägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) davon aus, dass der Versicherte ihr eine Herabsetzung der Heimtaxen
des Pflegeheimes, in welchem er sich aufgehalten habe, nicht gemeldet habe. Sie habe erst am 1 0. Juni 2014
im Rahmen einer periodischen Prüfung von einer Reduktion der Heimtaxen erfahren. Die Beschwerdeführerin habe als Willensvollstreckerin im Nachlass des Versicherten zu Unrecht vom Versicherten bezogene Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 24‘071.--
zurückzuerstatten. 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die Berechnung der Rücker - stat tungsforderungsforderung zutreffend sei, dass sie jedoch als überle bende Ehegattin des verstorbenen Versicherten und Willensvollstreckerin in dessen Nachlass nicht persönlich zur Rückerstattung verpflichtet sei. Als Wil lensvollstreckerin obliege ihr lediglich die Pflicht, nach dem Willen des Erblas sers zu handeln, dessen Nachlass zu verwalten und dessen Schulden zu beglei chen. Sie hafte als Willen svollstreckerin jedoch nicht persönlich für Schulden des Erblassers, sondern habe diese nur aus dem Nachlass zu begleic hen, soweit der Nachlass über ausreichende Mittel verfüge. Die Schuldpflicht betreffe daher nicht sie als Willensvollstreckerin sondern den Nachlass beziehungsweise die Erben ( Urk. 1 S. 3). 3. 3. 1
Die Rechtskraft von nicht beanstandeten Verfügungsteilen bestimmt sich nach deren Charakter als eigenständige materielle Rechtsverhältnisse (BGE 130 V 501 E. 1.1), welche von den allein der Begründung dienenden Aspekten zu unter scheiden sind. Diese werden erst mit dem abschliessend entschiedenen Rechts verhältnis rechtskräftig (BGE 125 V 413 E. 2a und b; vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2.2). Nach dem auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu beachten den Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz indes nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (BGE 119 V 349 E. 1a). Demzufolge sind von der Beschwer deinstanz grundsätzlich nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 9C_719/2008 vom 3 1. Oktober 2008 E. 4.1). 3.2
Die Beschwerdegegnerin reduzierte in teilweiser Gutheissung der von der Be schwerdeführerin gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2014 ( Urk. 6/155) er hobene n Einsprache ( Urk. 6/156) mit dem angefochtenen Einsprachee ntscheid vom 1. April 2016 ( Urk. 2) ihre Forderung auf Rückerstattung auf insgesamt Fr.
24‘071. -- .
Die Beschwerde führ erin bestreitet den Bestand und den Umfang dieser Rückerstattungsforderung nicht. Vielmehr hielt sie in ihrer Beschwerde vom 3. Mai 2016 ( Urk. 1 S. 3) ausdrücklich fest, dass die Berechnung der Rück erstattungsforderung „anscheinend zutreffend“ sei. 3.3
Da weder der Bestand noch der Umfang der Rückerststattungsforderung bestrit ten wurden , ist vorliegend auf Grund der Parteivorbringen und mangels gegen teiliger Anhaltspunkte von einer Prüfung des Bestand es und des Umfang es der Rückerstattungsforderung im Betrag von insgesamt Fr.
24‘071.-- abzusehen . 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden indes , ob die Beschwerdeführerin bezüg lich dieser Forderung zu Recht die Beschwerde führerin als Willensvoll streckerin im Nachlass des Versicherten ins Recht fasste. 4.2
Rückerstattungspflichtig sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit . a ATSV insbesondere der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben. 4.3
Art. 603 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s
(ZGB) bestimmt, dass die Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch haftbar werden .
Mehrere Mit erben bilden eine Erbengemeinschaft al s Gemeinschaft zu r gesamte n Hand (Art. 602 Abs. 1 ZGB) .
Für die Passiven der Erbschaft besteht folglich eine Gesamt haftung. Damit der
Gläubiger des Erblassers nach dessen Tod nicht gegen sämt liche Miterben vorgehen muss, statuiert Art. 603 Abs. 1 ZGB eine Solidarhaf tung der Miterben . Dabei haftet jeder Miterbe persönlich
mit seinem ganzen Vermögen (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB).
Entsprechend dem Prinzip der Solidar haftung ist mit der einmaligen Begleichung
der Schuld die Forderung getilgt, und es sind alle Miterben befreit. Neben der Solidarhaftung besteht allerdings
ebenfalls eine Gesamthaftung der Miterben. Bei den Gemeinschaften zur ge samten
Hand ist ein Nebeneinander von Gesamt- und Solidarverpflichtung nicht ausgeschlossen (Stephan Wolf, in: Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZGB, Bern 2014, Art. 603 ZGB N 5 f.). 4.4
Die Solidarhaftung der Erben
greift auch dann, wenn Sicherungsmassregeln im Sinne von Art. 551 ff. ZGB angeordnet worden sind oder wenn ein Willens vollstrecker
(Art. 518 Abs. 1 ZGB) oder ein Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB) eingesetzt worden ist (Stephan Wolf, a.a.O., Art. 603 ZGB N 29) . Nach der Rechtsprechung (BGE 116 II 131 E. 2 und 3a) steht einem mit der Verwaltung der Erbschaft im Sinne von Art. 518 ZGB betrauten Willensvollstrecker an Stelle des materiell Berechtigten die aktive oder passive Prozessführungsbefug nis im eigenen Namen und als Partei zu. Ein gegen den Willensvollstrecker ge richtetes Urteil erfasst indes nur die zur Erbschaft gehörenden Vermögenswerte. Der Gläubiger, der zugleich auf die unverteilte Erbschaft und auf das persönli che Vermögen eines Erben greifen möchte, muss daher sowohl gegen diesen Er ben als auch gegen den Willensvollstrecker klagen, die beide passivlegitimiert sind (BGE 116 II 131 E. 3b und 4). 5. 5.1
Dem vom Bezirksgericht C.___ ausgestellten Erbschein vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 6/150) ist zu entnehmen, dass der am 7. Mai 2014 verstorbene Versi cherte als einzige gesetzliche Erben die Beschwerdeführerin und seine vier er wachsenen Kinder hinterlassen hat, dass der Nachlass nicht ausgeschlagen wor den ist, dass weder eine Einsprache im Sinne von Art. 559 ZGB noch eine Un gültigkeits -, Herabsetzungs- oder Erbschaftsklage erhoben wurde , dass der Erb lasser die Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin bestimmt hat , und dass die Beschwerdeführer in dieses Mandat angenommen hat . 5.2
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung betreffend Wiedererwägung vom 3. Dezember 2014 ( Urk. 6/154) fest, dass sie der Willensvollstreckerin im Nachlass des Versicherten eine angepasste Rückerstattungsverfügung eröffnen werde. In Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2014 eine Rückerstattungsverfügung, welche sie an die Beschwerdeführerin adressierte ( Urk. 6/155). Darin hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Versicherte die Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin in seinem Nachlass bestimmt habe, weshalb ihr die Verfügung zugestellt werde (S. 2). 5.3
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur gegen die Bes - chwer deführerin als Willensvollstreckerin sondern gleichzeitig auch gegen sie als solidarisch haftende Erbin hatte vorgehen woll e n , lassen sich den Akten nicht entnehmen. Auf Grund de s Wortlaut s der Verfügung vom 5. Dezember 2014 ( Urk. 6/155), des Einspracheentscheid s vom 1. April 2016 ( Urk. 2) und der Wiedererwägungsverfügung 3. Dezember 2014 (Urk. 6/154) ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass sowohl die Verfü gung vom 5. Dezember 2014 als auch der Einspracheentscheid vom 1. April 2016 lediglich an die Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin im Nachlass des Versicherten und nicht gleichzeitig an sie in ihrer Eigenschaft als Miterbin gerichtet worden sind . Demzufolge steht fest, dass die Beschwerdegegnerin ausschliesslich die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Willensvollstre ckerin
in Recht fasste . 6 . 6 .1
Zu prüfen bleibt , ob die Rückforderung der Beschwerdegegnerin nicht bereits verwirkt ist. 6 .2
Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ab lauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E.
4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Ver wirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerk samkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1; 122 V 274 f. E. 5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskon trolle
- unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Feh ler hätte Rechenschaft geben müssen. Nach der Rechtsprechung ist mit dem Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein „zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöse, zwar eine gewisse Rechtsunsicherheit verbunden, da häufig erst die Einleitung einer periodischen Überprüfung, deren Zeitpunkt von der Verwaltung bestimmt wird, die Verwir kungsfrist auslöst. Dies sei indessen hinzunehmen und könne nicht als willkür lich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 1 9. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung. 6 .3
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 3 0. Mai 2014 einen Sohn des verstorbenen Versicherten aufforderte, ihr die Heimrechnungen des Versicherten für die Zeit von Mai 2012 bis Dezember 2013 einzureichen (Urk.
6/117) . Dieser Aufforderung kam der Sohn des Versicherten am 1 0. Juni 2014 nach
(Eingang bei Beschwerde gegnerin , vgl. Aktenverzeichnis
Urk. 6 ). Frühestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin daher Kenntnis der Heimrechnungen nehmen könne n . Ab diesem Zeitpunkt hätte sie daher frü hesten wissen müssen, dass dem Versicherten zu Unrecht Leistungen ausge richtet wurden. Es ist daher von einem frühestmöglichen Beginn der ei n jährigen Verwirkungsfrist zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Die einjährige rela tive Verwirkungsfrist begann daher frühestens am 1 1. Juni 2014 zu laufen und endete frühestens am 10 . Juni 2015 . Die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist begann frühestens bei Bezug der Leistungen für den Monat August 2012 und damit frühestens am 1. Juli 2012 zu laufen und hat noch nicht geendet . Mit Erlass der Verfü gung vom 5. Dezember 2014 ( Urk. 6/155 ) hat die Beschwerde gegnerin den Rückfor derungsanspruch
jedenfalls rechtzeitig geltend gemacht. 7.
Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin als Willensvollstreckerin im Nachlass des Versicherten mit dem angefochtene n
Einspracheentscheid vom 1. April 2016 ( Urk. 2) zur Rücker stattung von dem Versicherten für die Zeit vom 1. August 2012 bis 3 1. Januar 2014 zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag Fr. 24‘071.-- verpflichtete . Die se Verpflichtung zur Rückerstattung betrifft indes nur den Nachlass des Versicherten beziehungsweise dessen unverteilte Erbschaft und die Beschwerdeführerin haftet nicht mit ihrem eigenen Vermögen.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz