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ZL.2016.00044

Nachzahlungsbetrag von Ergänzungsleistungen ist zum Vermögen hinzuzurechnen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-05-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

M it Urteil des hiesigen Gerichts vom 27 . August 2014 im Verfahren ZL. 2014.00003 (Urk. 7/46) wurde die von X.___, geboren 1965, gegen den Einspracheentscheid der Stadt Y.___, Amt für Zusatz leistun gen zur AHV/IV vom 13. Dezember 2013 (Urk. 7/V/3) erhobene Beschwerde (Urk. 7/44/1-4) gutgeheissen, der Einspracheentscheid aufgehoben

und die Sache zur Neuberechnung des Leistungsanspruches ohne hypothetisches Ein kommen des Ehegatten an die Stadt Y.___, Amt f ür Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen. 1.2

Am

13. November 2015

erliess die Stadt Y.___, Amt f ür Zusatzleistungen zur AHV/IV, erneut eine Verfügung, wonach gemäss der darin vorgenommenen Berechnung für die Zeitperiode von April 2013 bis Ende November 2015 eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 51‘237.-- sowie ein monatlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1‘687.- - resultierte, wobei die Nach zahlung im Betrag von Fr. 51‘500.-- ab November 2015 in der Berechnung als Vermögensbestandteil berücksichtigt wurde (Urk. 7/V/5).

Die dag egen von der Versicherten am 28 .

November 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/65) wies die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 30 . März 2016

ab (Urk. 7/V/11 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 5 . April 2016 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30 . März 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei neu zu beurteilen und die Nachzahlungen seien nicht in die Berechnung der fortfahrenden Ergänzungsleistungen miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 1 f.).

Mit Beschwerdeantwort vom 20 . April 2016 beantragte die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25 . April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen oder Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Ein nahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Als Einnahme gilt unter anderem auch ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren 60'0 00 Franken übersteigt (Art . 11 Abs. 1 lit . c ELG).

Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitz kanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 der

Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung; ELV). Zeitlich massge bend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind in der Regel die während des vorgenommenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Ein nahmen, sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 1.3

Zum Vermögen einer Ergänzung s leistungen

beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbe weglichen Sachen, sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte. Die Herkunft der einzelnen Vermögens werte ist unerheblich (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL,

Rz 3443.01, Stand per 1. Januar 2015). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung seien die vorhan denen Vermögenswerte zu berücksichtigen, über welche die e rgänzungs leistungsberechtigte Perso n ungeschmälert verfügen könne (S. 2 Ziff.

3). Es handle sich bei der Nachzahlung um eine Kapitalzahlung, die als Vermögens bestandteil in die Berechnung aufzunehmen sei. Gemäss Rechtsprechung sei die Herkunft des Vermögens sodann unerheblich (S. 2 Ziff.

4).

Es sei durchaus möglich, dass für die Beschwerdeführerin während der Dauer des Verwaltungs- und Rech t smittelverfahrens eine etwas sparsamere Lebensgestaltung nötig geworden sei, es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass sie und ihr Ehemann hätten Not leiden müssen. Hiergegen spreche da s auch ohne berücksichtig te Nachzahlung vorhandene Vermögen von weit über Fr. 100‘000.-- (S. 2 Ziff. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei nicht einverstanden mit dem Einbeziehen der Nachzahlung in die Berechnung der laufenden Ergänzungsleistungen . Die Fr. 286.-- bezögen sich lediglich auf die Differenz, die sich in der Berechnung des Anspruchs ergebe, weil nun die Nachzahlung einbezogen werde. Das Vermögen wäre nie auf dem Stand, der für die Berechnung vom 1 3. November 2015 genommen worden sei, wenn die Ergänzungsleistung en

rechtmässig und rechtzeitig ausbezahlt worden wäre n . Sie betrachte die Nachzahlung nicht als echte Kapitalzahlung.

Es sei nicht akzeptabel, dass trotz der Anerkennung eines Unrechts, dies es nachwir kend auch die folgenden Leistungen schmälern solle. Der Vermögensverzehr sei ja ber eits berücksichtigt, sonst werde er quasi doppel t berechnet. Es könne min destens verlangt werden, dass die unrechtmässig verweigerte n

Ergänzungs leistungen nicht eine Senkung des monatlichen Anspru chs zur Folge hätten . Der für das Jahr 2016 berechnete Verlust betrage konkret Fr. 3‘432.--, für 2017 und 2018 wären es dann gemäss Verbrauch jeweils weniger, insgesamt gehe es aber um eine Summe von über Fr. 6‘000.--, die nebst dem erlittenem Zwangssparen in der Vergangenheit nun in Zukunft verweigert werde

(S. 1 f.) . 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 1 3. November 2015 verfügte Nachzahlung der von April 2013 bis November 2015 geschuldeten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 51‘500.-- bei der Anspruchsprüfung ab November 2015 zu Recht als Vermögensbestandteil berücksich tigt hat (vgl. Urk. 7/V/5 S. 8) . 3.2

Es mag zwar sein, wie die Beschwerdeführerin ausführte (vorstehend E. 2.2), dass ihr Vermögen nie diesen Stand gehabt hätte, wenn die Ergänzungs leistungen von Anfang an korrekt ausbezahlt worden wären, indem sie diese fortlaufend verbraucht hätte . Dies ist jedoch vorliegend nicht ausschlaggebend, weil bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung auf Zusatzleistungen grundsätzlich sämtliche vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versi cherte Person ungeschmälert verfügen kann, berücksichtigt

werden und dies zudem unabhängig von deren Herkunft (Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2012 vom 2 8. November 2012, E. 3.2).

Wie in Art. 9 Abs. 1 ELG festgehalten, entsprechen die jährlichen Ergänzungs leistungen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Ein Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen, wie ihn die Beschwerdeführerin sinngemäss durch die Nichtanrechnung der Nach zahlungen geltend macht, besteht nicht.

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab November 2015 den Nachzahlungsbetrag beim Vermögen berücksichtigte . 4.

Der angefoc htene Einspracheentscheid vom 3 0. März 2016 ist nicht zu bean standen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen oder Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Ein nahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.2 Als Einnahme gilt unter anderem auch ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren 60'0 00 Franken übersteigt (Art . 11 Abs. 1 lit . c ELG).

Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitz kanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 der

Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung; ELV). Zeitlich massge bend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind in der Regel die während des vorgenommenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Ein nahmen, sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

E. 1.3 Zum Vermögen einer Ergänzung s leistungen

beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbe weglichen Sachen, sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte. Die Herkunft der einzelnen Vermögens werte ist unerheblich (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL,

Rz 3443.01, Stand per 1. Januar 2015).

E. 2 Die Versicherte erhob am 5 . April 2016 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30 . März 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei neu zu beurteilen und die Nachzahlungen seien nicht in die Berechnung der fortfahrenden Ergänzungsleistungen miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 1 f.).

Mit Beschwerdeantwort vom 20 . April 2016 beantragte die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25 . April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung seien die vorhan denen Vermögenswerte zu berücksichtigen, über welche die e rgänzungs leistungsberechtigte Perso n ungeschmälert verfügen könne (S. 2 Ziff.

3). Es handle sich bei der Nachzahlung um eine Kapitalzahlung, die als Vermögens bestandteil in die Berechnung aufzunehmen sei. Gemäss Rechtsprechung sei die Herkunft des Vermögens sodann unerheblich (S. 2 Ziff.

4).

Es sei durchaus möglich, dass für die Beschwerdeführerin während der Dauer des Verwaltungs- und Rech t smittelverfahrens eine etwas sparsamere Lebensgestaltung nötig geworden sei, es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass sie und ihr Ehemann hätten Not leiden müssen. Hiergegen spreche da s auch ohne berücksichtig te Nachzahlung vorhandene Vermögen von weit über Fr. 100‘000.-- (S. 2 Ziff. 5).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei nicht einverstanden mit dem Einbeziehen der Nachzahlung in die Berechnung der laufenden Ergänzungsleistungen . Die Fr. 286.-- bezögen sich lediglich auf die Differenz, die sich in der Berechnung des Anspruchs ergebe, weil nun die Nachzahlung einbezogen werde. Das Vermögen wäre nie auf dem Stand, der für die Berechnung vom 1 3. November 2015 genommen worden sei, wenn die Ergänzungsleistung en

rechtmässig und rechtzeitig ausbezahlt worden wäre n . Sie betrachte die Nachzahlung nicht als echte Kapitalzahlung.

Es sei nicht akzeptabel, dass trotz der Anerkennung eines Unrechts, dies es nachwir kend auch die folgenden Leistungen schmälern solle. Der Vermögensverzehr sei ja ber eits berücksichtigt, sonst werde er quasi doppel t berechnet. Es könne min destens verlangt werden, dass die unrechtmässig verweigerte n

Ergänzungs leistungen nicht eine Senkung des monatlichen Anspru chs zur Folge hätten . Der für das Jahr 2016 berechnete Verlust betrage konkret Fr. 3‘432.--, für 2017 und 2018 wären es dann gemäss Verbrauch jeweils weniger, insgesamt gehe es aber um eine Summe von über Fr. 6‘000.--, die nebst dem erlittenem Zwangssparen in der Vergangenheit nun in Zukunft verweigert werde

(S. 1 f.) .

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 1 3. November 2015 verfügte Nachzahlung der von April 2013 bis November 2015 geschuldeten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 51‘500.-- bei der Anspruchsprüfung ab November 2015 zu Recht als Vermögensbestandteil berücksich tigt hat (vgl. Urk. 7/V/5 S. 8) .

E. 3.2 Es mag zwar sein, wie die Beschwerdeführerin ausführte (vorstehend E. 2.2), dass ihr Vermögen nie diesen Stand gehabt hätte, wenn die Ergänzungs leistungen von Anfang an korrekt ausbezahlt worden wären, indem sie diese fortlaufend verbraucht hätte . Dies ist jedoch vorliegend nicht ausschlaggebend, weil bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung auf Zusatzleistungen grundsätzlich sämtliche vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versi cherte Person ungeschmälert verfügen kann, berücksichtigt

werden und dies zudem unabhängig von deren Herkunft (Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2012 vom 2 8. November 2012, E. 3.2).

Wie in Art. 9 Abs. 1 ELG festgehalten, entsprechen die jährlichen Ergänzungs leistungen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Ein Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen, wie ihn die Beschwerdeführerin sinngemäss durch die Nichtanrechnung der Nach zahlungen geltend macht, besteht nicht.

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab November 2015 den Nachzahlungsbetrag beim Vermögen berücksichtigte .

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00044 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

18. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

M it Urteil des hiesigen Gerichts vom 27 . August 2014 im Verfahren ZL. 2014.00003 (Urk. 7/46) wurde die von X.___, geboren 1965, gegen den Einspracheentscheid der Stadt Y.___, Amt für Zusatz leistun gen zur AHV/IV vom 13. Dezember 2013 (Urk. 7/V/3) erhobene Beschwerde (Urk. 7/44/1-4) gutgeheissen, der Einspracheentscheid aufgehoben

und die Sache zur Neuberechnung des Leistungsanspruches ohne hypothetisches Ein kommen des Ehegatten an die Stadt Y.___, Amt f ür Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen. 1.2

Am

13. November 2015

erliess die Stadt Y.___, Amt f ür Zusatzleistungen zur AHV/IV, erneut eine Verfügung, wonach gemäss der darin vorgenommenen Berechnung für die Zeitperiode von April 2013 bis Ende November 2015 eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 51‘237.-- sowie ein monatlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1‘687.- - resultierte, wobei die Nach zahlung im Betrag von Fr. 51‘500.-- ab November 2015 in der Berechnung als Vermögensbestandteil berücksichtigt wurde (Urk. 7/V/5).

Die dag egen von der Versicherten am 28 .

November 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/65) wies die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 30 . März 2016

ab (Urk. 7/V/11 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 5 . April 2016 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30 . März 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei neu zu beurteilen und die Nachzahlungen seien nicht in die Berechnung der fortfahrenden Ergänzungsleistungen miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 1 f.).

Mit Beschwerdeantwort vom 20 . April 2016 beantragte die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25 . April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen oder Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Ein nahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Als Einnahme gilt unter anderem auch ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren 60'0 00 Franken übersteigt (Art . 11 Abs. 1 lit . c ELG).

Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitz kanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 der

Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung; ELV). Zeitlich massge bend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind in der Regel die während des vorgenommenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Ein nahmen, sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 1.3

Zum Vermögen einer Ergänzung s leistungen

beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbe weglichen Sachen, sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte. Die Herkunft der einzelnen Vermögens werte ist unerheblich (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL,

Rz 3443.01, Stand per 1. Januar 2015). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung seien die vorhan denen Vermögenswerte zu berücksichtigen, über welche die e rgänzungs leistungsberechtigte Perso n ungeschmälert verfügen könne (S. 2 Ziff.

3). Es handle sich bei der Nachzahlung um eine Kapitalzahlung, die als Vermögens bestandteil in die Berechnung aufzunehmen sei. Gemäss Rechtsprechung sei die Herkunft des Vermögens sodann unerheblich (S. 2 Ziff.

4).

Es sei durchaus möglich, dass für die Beschwerdeführerin während der Dauer des Verwaltungs- und Rech t smittelverfahrens eine etwas sparsamere Lebensgestaltung nötig geworden sei, es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass sie und ihr Ehemann hätten Not leiden müssen. Hiergegen spreche da s auch ohne berücksichtig te Nachzahlung vorhandene Vermögen von weit über Fr. 100‘000.-- (S. 2 Ziff. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei nicht einverstanden mit dem Einbeziehen der Nachzahlung in die Berechnung der laufenden Ergänzungsleistungen . Die Fr. 286.-- bezögen sich lediglich auf die Differenz, die sich in der Berechnung des Anspruchs ergebe, weil nun die Nachzahlung einbezogen werde. Das Vermögen wäre nie auf dem Stand, der für die Berechnung vom 1 3. November 2015 genommen worden sei, wenn die Ergänzungsleistung en

rechtmässig und rechtzeitig ausbezahlt worden wäre n . Sie betrachte die Nachzahlung nicht als echte Kapitalzahlung.

Es sei nicht akzeptabel, dass trotz der Anerkennung eines Unrechts, dies es nachwir kend auch die folgenden Leistungen schmälern solle. Der Vermögensverzehr sei ja ber eits berücksichtigt, sonst werde er quasi doppel t berechnet. Es könne min destens verlangt werden, dass die unrechtmässig verweigerte n

Ergänzungs leistungen nicht eine Senkung des monatlichen Anspru chs zur Folge hätten . Der für das Jahr 2016 berechnete Verlust betrage konkret Fr. 3‘432.--, für 2017 und 2018 wären es dann gemäss Verbrauch jeweils weniger, insgesamt gehe es aber um eine Summe von über Fr. 6‘000.--, die nebst dem erlittenem Zwangssparen in der Vergangenheit nun in Zukunft verweigert werde

(S. 1 f.) . 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 1 3. November 2015 verfügte Nachzahlung der von April 2013 bis November 2015 geschuldeten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 51‘500.-- bei der Anspruchsprüfung ab November 2015 zu Recht als Vermögensbestandteil berücksich tigt hat (vgl. Urk. 7/V/5 S. 8) . 3.2

Es mag zwar sein, wie die Beschwerdeführerin ausführte (vorstehend E. 2.2), dass ihr Vermögen nie diesen Stand gehabt hätte, wenn die Ergänzungs leistungen von Anfang an korrekt ausbezahlt worden wären, indem sie diese fortlaufend verbraucht hätte . Dies ist jedoch vorliegend nicht ausschlaggebend, weil bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung auf Zusatzleistungen grundsätzlich sämtliche vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versi cherte Person ungeschmälert verfügen kann, berücksichtigt

werden und dies zudem unabhängig von deren Herkunft (Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2012 vom 2 8. November 2012, E. 3.2).

Wie in Art. 9 Abs. 1 ELG festgehalten, entsprechen die jährlichen Ergänzungs leistungen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Ein Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen, wie ihn die Beschwerdeführerin sinngemäss durch die Nichtanrechnung der Nach zahlungen geltend macht, besteht nicht.

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab November 2015 den Nachzahlungsbetrag beim Vermögen berücksichtigte . 4.

Der angefoc htene Einspracheentscheid vom 3 0. März 2016 ist nicht zu bean standen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan