Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1944, bezog seit dem 1. August 2009 Ergänzungs leistungen und kantonale Beihilfe
zu seiner Altersrente (Urk. 6/161) .
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatz leistungen zur AHV/IV, im Zuge der gegen Ende 2013 eingeleiteten Über prüfung der Zusatzleistungen (Urk. 6/96) erfahren hatte, dass der Versicherte in der Steuererklärung 2012 (Urk. 6/86) per Ende 2012 als Vermögen ein en
Anteil an der Kommanditgesellschaft Y.___ (Urk. 6/65) von Fr. 450‘6 00.- deklariert hatte
– anders als noch in der ursprünglich einge reichten Steuererklärung 2008 mit einem deklarierten Vermögen per Ende 2008 von Fr. 0.- (Urk. 6/178) -, nahm
sie nach weiteren Abklärun gen rück wirkend ab 1. August 2009 ein e Neuberechnung der Zusatzleistungen vor. Gestützt darauf stellte sie die Zusatzleistungen und die Vergütung der Krank heits
- und Behinderungskosten infolge von Einnahmenüber schüssen (Urk. 6/15,
Urk. 6/17, Urk. 6/19, Urk. 6/23-24, Urk. 6/26, Urk. 6/28-29) rück wirkend per 1. August 2009 ein und forderte vom Versicherten
die in der Zeit vom 1. August 2009 bis 3 1. Juli 2015 zu Unrecht bezoge nen Ergän zungs leis tungen und kantonalen Beihilfen von insgesamt Fr. 53‘490.- sowie die in den Jahren 2010 bis 2013 ausgerichteten Krank heits
- und Behinderungskosten von insgesamt Fr. 2‘341.25 zurück (Verfü gung en vom 3. Juli
2015,
Urk. 6/30, Urk. 6 /32 und Urk. 6/35). Die da gegen erhobene Einsprache vom 6. August 2015 (Urk. 6/8) wies sie mit Entscheid vom 1 8. Februar 2015 ab (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 3 0. März 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm ab 1. August 2009 und weiterhin Zusatzleistungen zu gewähren und Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten . In der Beschwerde ant wort vom 1 2. Mai 2016 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
1.1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungs gericht liche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung bezieh ungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhält nisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tat bestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 1.1.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ver langt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechts stellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.21 und 229 E. 5.2;
Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2016 vom 22. Juni 2016).
1.2
Die Einsprache vom 6. August 2015 (Urk. 6/8) richtete sich ihrem Titel nach gegen die Verfügungen vom 3. Juli 2015 betreffend die Aufhebung und Rück forderung der Krankheits- und Behinderungskosten (Urk. 6/32 und 6/35). Aus der Begründung der Einsprache ergibt sich jedoch, dass sich der Be schwerdeführer nicht nur gegen die Verfügung betreffend Krankheits- und Behinderungskosten wehrte, sondern auch gegen die gleichentags erlassene Verfügung, mit der die Zusatzleistungen rückwirkend aufgehoben und zurück gefordert wurden.
Auch der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015 trägt den Titel „Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Zu satzleistungen“. Jedoch wurde auch hier die Begründung auf den gesamten Anspruch sowohl auf Zusatzleistungen als auch auf Krankheits- und Behin derungskosten ausgedehnt, und im Dispositiv wurde die Einsprache generell abgewiesen.
Vom Gehalt h er bezieht er sich somit auf die gesamte n zur Diskussion stehen de n Leistungen und die gesamte Rückerstattung.
Aus einer allfällig mangel haften Begründung ist dem Beschwerdeführer kein R echtsnachteil er wachsen, bezie hen sich doch sowohl sein Antrag, als auch seine Begründung auf beide Rückerstattungs forderungen. Zum gleichen Ergebnis kommt man auch, wenn man berück sichtigt, dass auch die Grundsätze für eine Ausdeh nung des An fechtungsge genstandes aus prozessökonomischen Gründen (BGE 130 V 5 01) erfüllt wä ren respektive eine Rückweisung zu m Erlass eines weiteren Ein spra che e nt scheides
einem formalistischen Leerlauf gleich käme.
Auf die Beschwerde ist daher vollumfänglich einzutreten und die Recht mässigkeit des Einspracheentscheids und der ihm zugrunde liegenden Verfü gungen ist umfassend zu prüfen, zumal sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 grundsätzlich zu ihrem V orgehen und zur Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers äusserte (Urk. 5) . 2.
2 .1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hint erlassenen- und Invalidenversi cherung (ELG) erfüllen, Zu satzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüs sen zur Deckung ihres Exis tenzbe darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes, ZLG). 2 .2
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben (Art. 10 ELG)
die
anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Personen, die aufgrund eines Einnah men überschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleis tung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behin de rungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). 2 .3 2 .3.1
Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG unter an derem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen . Gemäss Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grund sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1).
Nach Art. 11 Abs. 1 lit . c dieser Bestimmung wird zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Alters rentnern ein Zehntel des Rein vermögens, so w eit es bei allein ste henden Per sonen Fr. 37 ‘ 500 .-- übersteigt, als Einnahme ange rechnet. Ebenfalls al s Ein nahmen angerechnet werden Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG, Art. 15 ZLG); auch dies bezüglich sind die Bewertungsregeln nach Art. 17 ELV an wendbar (BGE 113 V 194 E. 5b, SVR 1996 EL Nr. 20 S. 60 E. 7a). 2 .3.2
Gemäss
Art. 23 Abs. 1 ELV ist in zeit licher Hinsicht für die Berechnung der jährlich en Ergänzungsleistung in der Re gel das am 1. Januar des Bezugs jahres vorhandene Vermögen massgebend. Können Personen bei der Neuan mel dung od er auch während der Leistungsbe rechtigung glaubhaft machen, dass während de s Zeitraums, für welchen sie Er gänzungsleistungen begehren, ein wesentlich geringeres Vermögen vorhanden ist, ist auf das Vermögen bei Be ginn dieses Zeitraums abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV; Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., S. 167). Eine Neuberech nung der jäh rlichen Ergänzungsleistungen we gen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlic h möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV) . 2 .4 2 .4.1
Bei der Anspruchsberechnung sind grundsätzlich nur tatsächlich verein nah mte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Per son ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch mach t oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver antwortenden Gründen von der Aus übung einer möglichen und zu mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011
EL
Nr.
4 S. 11, Urteil des Bundesge richts 9C_558/2013 vom 12. Novem ber 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen) .
Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung
(BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 2 .4.2
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leis tungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtli chen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hin weisen). 2 .4.3
Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zu rück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. 2 .5
Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind vom Bezüger oder von der Bezügerin zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen können jedoch nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwä gung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erh ebli cher Bedeutung der Berichti gung) oder die für die prozessuale Revision (w egen vorbestandener neuer Tatsa chen oder Beweismittel) bestehenden Vo r aussetzungen im Sinne von Art. 53 ATSG erfüllt sind . B ei der Neuberech nung von Zusatz leistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnis sen auszugehen, wie sie im Rückerstattungsze itraum tat sächlich bestanden ha ben. Namentlich sind alle anspruchsrelev anten Tatsa chenänderungen zu be rücksichtigen (BGE 122 V 19 E. 3) . 2 .6
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). Die Mitwir kungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche d ie Be hörde ohne die Mitwir kung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand er heben könnte (BGE 124 II 365 E . 2b mit Hinweis; Urteil des Bun des gerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).
Kommen die versicherte Person oder andere Pe rsonen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldba rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolge hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent li chen auf den Standpunkt, ausgehend von der Steuererklärung 201 2 und der Bilanz 2013 (korrekt: 2012) sei bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zusatzleis tungen vo n einem Vermögen von Fr. 460‘59 8.49 auszugeh en. Da raus resul tiere nach Abzug der uneinbringlichen Forderungen von insgesamt Fr. 218‘025.23 – und der Einlage der Stieftochter von Fr. 10‘000.-
- ein über den g esamten Zeitraum massgebendes Vermögen von Fr. 232‘573.2 6. Ausgehend von diesem Vermögen santeil
resultierten
im gesam ten massge ben den Zeitraum Einna h menüberschüsse von jeweils über Fr. 13‘000.-, wes halb die Rückerstattungsforderung korrekt sei. Aus den eingereichten Bilan z en per Ende 2014 könne d er Beschwerdeführer n ichts ableiten, da gemäss diesen das Eigenkapital mit Fr. 493‘022.45 noch höher sei. 3 .2
Der Einsprache (Urk. 6/8) und der Beschwerde (Urk.
1) sowie dem E-Mail vo m 1 4. Mai 2015 (Urk. 3/3) legte der Beschwerdeführer die Steuer er klärung 2014 sowie verschiedene Buchhaltungs unterlagen der Gesellschaft bei
(Urk. 3/3- 5,
Urk. 6/9-11). Gestützt darauf macht er zusammengef asst im Wes ent lichen geltend, aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass insgesamt Ab schrei bungen von Forderungen in der Höhe von Fr. 1‘166‘523.- vorge nommen worden seien. S ein Bestreben, diese Eigenmittel, sowohl die in der Bilanz 2013 aus gewiesenen als auch die in der Bilanz 2014 v erbliebenen, beizubringen, sei bis heute nicht erfolgreich gewesen . Aus diesem Sach verhalt ergebe sich, dass alle Vermögenswerte, die in der Jahresrechnung 2014 abgeschrieben w o rden seien, seit deren Verbuchung nicht werthaltig gewesen seien. Der Umstand, dass letztlich der weitaus grösste Teil der Forderungen habe abge schrieben werden müssen, zeige, dass die Hauptmasse der Forderungen objek tiv nicht werthal tig gewesen sei oder sich letztlich zumindest als wertlos herausgestellt habe. Daher sei es falsch, Bilanzpositionen, die sich am Ende der Leistungsperiode als wertlos erweisen würden, a ls Vermögen zu betrach ten. Die von der Beschwerdegegnerin errechneten Eigenmittel von Fr. 232‘573.26 würden nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen. 4 . 4 .1
Der Beschwerdeführer ist einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Y.___ mit Einzelunterschriftsberechti gung (Handelsregisterauszug, Urk. 6/65). Er ist somit geschäftsführendes Organ dieser Gesellschaft, was auch aus seinen Vorbringen hervorgeht (Urk. 1). Unbestritten ist, dass sein Vermögensanteil an der Gesellschaft grund sätzlich deren Eigenkapi t al abzüglich einer Kommanditsumme von Fr. 10‘000.- ent spricht (Urk. 1-2). Dies geht auch daraus hervor, dass der in der Steuer er klärung 2012 deklarierte Vermögensanteil an der Firma von gerundet Fr. 450‘600.- (Urk. 6/86) dem in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital per Ende 2012 von Fr. 460‘598.49 (Urk. 6/62/21) abzüglich der Kommandit summe von Fr. 10‘000.- entspricht (Urk. 6/65) .
Wie erwähnt macht der Beschwerdeführer nun gestützt auf die vorge legten Buchhaltungsunterlagen geltend, im Jahr 2014 seien Abschreibungen von Forderungen in der Höhe von Fr. 1‘166‘523.- vorgenommen worden, welche bei der Berechnung seines Vermögensanteils an der Gesellschaft auch rück wirkend zu berücksichtigen se i en . Die Zusam mensetzung dieses Abschrei bungs betrages ergibt sich aus dem vom Be schwerdeführer vorgelegten A us zug des Kontos Nr. 4810 (Urk. 6/9). Diese Abschreibungen entsprechen den in der Bilanz 2012 (Urk. 6/62/17-18) ausgewiesenen Forderungen der Gesell schaft gegen die Z.___ AG, die A.___ GmbH und die B.___ im Gesamtbetrag von Fr. 219‘178.35, welche die SVA im Gesamtbetrag von Fr. 218‘025.23 als uneinbringlich berücksich tigt hat (Urk. 2) - die geringe Differenz von Fr. 219‘178.35 gemäss Konto auszug (Urk. 6/6 -9) zu Fr. 218‘025.23 gemäss Bilanz (Urk. 6/62/17-18) fällt bei der Berechnun g der Einnahmenüberschüsse nicht ins Gewicht
– und der Hauptforderung der Gesellschaft gegen die D.___ SA im Betrag von Fr. 947‘344.69 (Urk. 6/9) . Die Forderung gegen die D.___ SA wurde gemäss Kontoauszug per Ende 2014 vollumfänglich abgeschrieben (Urk. 6/9). Somit zielen die Vorbringen des Beschwerdeführers darauf ab, bei der Berechnung seines Anteils an der Gesellschaft sei die Abschreibung von Fr. 947‘344.69 nicht nur ab 1. Januar 2015 zu berücksichtigen, sondern vielmehr bereits rückwirkend ab 1. August 2009. 4 .2 4 .2.1
D ie Beschwerdegegnerin stützte sich
bei der Ermittlung des anzurechnenden Anteils auf die Steuer er klärung des Versicherten für das Jahr 2012 (Urk. 6/86) und d i e vorgelegte n Bilanzen der Firma per Ende 2009, Ende 2010, Ende 2011, Ende 2012 und Ende 2013 (Urk. 6/62/9-37) .
In den Bilanzen, bezüg lich er welcher der Beschwerdeführer sich behaften lassen muss, wurde ein Eigenkapital zwischen Fr. 407‘909.97 (2009) und Fr. 474‘669.93 (2013) ausgewiesen. Obwohl die Forderungen gegenüber der Z.___ AG, der A.___ GmbH und der B.___ erst per Ende 2014 abgeschrieben wurden (Urk. 9/1 und Urk. 3/5), brachte die Be schwerdegegnerin den Betrag von Fr. 218‘025.23 für den gesamten Zeitraum von 2009 bis 2014 in Abzug, was mindestens fraglich ist. Da dieses Vorgehen sich zwar zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt, aber trotz dem zu einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 189‘884.56 (2009) bis Fr.
256‘644.70 (2013) führt, das keinen Anspruch auf Zusatzleistungen oder Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gibt, kann es bei der Abweisung der Beschwerde für den Zeitraum von 2009 bis 2014 sein Bewen den haben. Indes besteht kein Anlass, und es wäre aufgrund der einge reichten Bilanzen für die Jahre 2009-2014 auch nicht
korrekt, auch die per Ende 2014 vorgenommene Abschreibung von Fr. 947 ‘ 344.69 bereits in den früheren Jahren vom Eigenkapital in Abzug zu bringen, als sie bilanzmässig als Vermögen ausgewiesen wurde. 4 .2 .2
Bezüglich der Ermittlung des Anteils des Beschwerdeführers an der Gesell schaft ab 1. Januar 2015 vermag der Hinweis
der Beschwerde gegnerin, dass in der Bilanz 2014 trotz der vorgenommenen Abschreibungen der Forderun gen immer noch ein Eigenkapital von Fr. 493‘022.4 5 ausgewiesen sei (Urk. 2; Urk. 3/5), nicht zu überzeugen, zeigt doch bereits eine Plausibilitätskontrolle der Bilanz per Ende 2014 (insbesondere mit Blick auf die darin bilanzierten Akt iv en und das Fremdkapital), dass diese Annahme nicht zu treffen kann. Letz t lich vermag diese Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht zu verdecken, dass die Frage nach dem anzurechnenden Wert der Forderung der Gesellschaft gegen die D.___ SA weitgehend ungeklärt ist. Ebenfalls unge klärt ist die damit ver bundene und aufgrund der Akten (Urk. 6/40) sich stellende Frage, ob im Zu sammenhang mit dieser Forderung allenfalls ein Ver zichts ver mögen vorliegt . Zur abschliessenden Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2015 besteht daher weiterer Abklärungsbedarf. Die Beschwerdegegnerin wird ergänzende Abklä rungen zu täti gen haben, gegebenenfalls mittels Beweisauflagen im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens . Den Beschwerdeführer trifft dabei eine entsprechende Mitwirkungspfl icht. Hernach wird die Beschwerdegegne rin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen und auf Krankheits- und Behinderungskosten und über die Rückerstattungsforderung für die Zeit ab 1. Januar 2015 neu zu verfügen haben. 4 .3
Nach dem Gesagten ist die Sache bezüglich des Leistungsanspruchs und der Rückerstattungsforderung ab 1. Januar 2015 zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und nochmaliger Verfügung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen. Inso weit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben;
im Übrigen ist er zu bestäti gen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass d er angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2015 für die Zeit ab 1. Januar 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leis tungen zur AHV
/
IV, zurückge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gung en vorgehe. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1944, bezog seit dem 1. August 2009 Ergänzungs leistungen und kantonale Beihilfe
zu seiner Altersrente (Urk. 6/161) .
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatz leistungen zur AHV/IV, im Zuge der gegen Ende 2013 eingeleiteten Über prüfung der Zusatzleistungen (Urk. 6/96) erfahren hatte, dass der Versicherte in der Steuererklärung 2012 (Urk. 6/86) per Ende 2012 als Vermögen ein en
Anteil an der Kommanditgesellschaft Y.___ (Urk. 6/65) von Fr. 450‘6 00.- deklariert hatte
– anders als noch in der ursprünglich einge reichten Steuererklärung 2008 mit einem deklarierten Vermögen per Ende 2008 von Fr. 0.- (Urk. 6/178) -, nahm
sie nach weiteren Abklärun gen rück wirkend ab 1. August 2009 ein e Neuberechnung der Zusatzleistungen vor. Gestützt darauf stellte sie die Zusatzleistungen und die Vergütung der Krank heits
- und Behinderungskosten infolge von Einnahmenüber schüssen (Urk. 6/15,
Urk. 6/17, Urk. 6/19, Urk. 6/23-24, Urk. 6/26, Urk. 6/28-29) rück wirkend per 1. August 2009 ein und forderte vom Versicherten
die in der Zeit vom 1. August 2009 bis 3 1. Juli 2015 zu Unrecht bezoge nen Ergän zungs leis tungen und kantonalen Beihilfen von insgesamt Fr. 53‘490.- sowie die in den Jahren 2010 bis 2013 ausgerichteten Krank heits
- und Behinderungskosten von insgesamt Fr. 2‘341.25 zurück (Verfü gung en vom 3. Juli
2015,
Urk. 6/30, Urk.
E. 1.1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungs gericht liche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung bezieh ungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhält nisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tat bestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).
E. 1.1.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ver langt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechts stellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.21 und 229 E. 5.2;
Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2016 vom 22. Juni 2016).
E. 1.2 Die Einsprache vom 6. August 2015 (Urk. 6/8) richtete sich ihrem Titel nach gegen die Verfügungen vom 3. Juli 2015 betreffend die Aufhebung und Rück forderung der Krankheits- und Behinderungskosten (Urk. 6/32 und 6/35). Aus der Begründung der Einsprache ergibt sich jedoch, dass sich der Be schwerdeführer nicht nur gegen die Verfügung betreffend Krankheits- und Behinderungskosten wehrte, sondern auch gegen die gleichentags erlassene Verfügung, mit der die Zusatzleistungen rückwirkend aufgehoben und zurück gefordert wurden.
Auch der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015 trägt den Titel „Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Zu satzleistungen“. Jedoch wurde auch hier die Begründung auf den gesamten Anspruch sowohl auf Zusatzleistungen als auch auf Krankheits- und Behin derungskosten ausgedehnt, und im Dispositiv wurde die Einsprache generell abgewiesen.
Vom Gehalt h er bezieht er sich somit auf die gesamte n zur Diskussion stehen de n Leistungen und die gesamte Rückerstattung.
Aus einer allfällig mangel haften Begründung ist dem Beschwerdeführer kein R echtsnachteil er wachsen, bezie hen sich doch sowohl sein Antrag, als auch seine Begründung auf beide Rückerstattungs forderungen. Zum gleichen Ergebnis kommt man auch, wenn man berück sichtigt, dass auch die Grundsätze für eine Ausdeh nung des An fechtungsge genstandes aus prozessökonomischen Gründen (BGE 130 V 5 01) erfüllt wä ren respektive eine Rückweisung zu m Erlass eines weiteren Ein spra che e nt scheides
einem formalistischen Leerlauf gleich käme.
Auf die Beschwerde ist daher vollumfänglich einzutreten und die Recht mässigkeit des Einspracheentscheids und der ihm zugrunde liegenden Verfü gungen ist umfassend zu prüfen, zumal sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 grundsätzlich zu ihrem V orgehen und zur Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers äusserte (Urk. 5) . 2.
2 .1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hint erlassenen- und Invalidenversi cherung (ELG) erfüllen, Zu satzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüs sen zur Deckung ihres Exis tenzbe darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes, ZLG). 2 .2
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben (Art. 10 ELG)
die
anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Personen, die aufgrund eines Einnah men überschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleis tung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behin de rungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs.
E. 6 ELG). 2 .3 2 .3.1
Als Einnahmen angerechnet werden nach Art.
E. 11 Abs. 1 lit . g ELG, Art. 15 ZLG); auch dies bezüglich sind die Bewertungsregeln nach Art. 17 ELV an wendbar (BGE 113 V 194 E. 5b, SVR 1996 EL Nr. 20 S. 60 E. 7a). 2 .3.2
Gemäss
Art. 23 Abs. 1 ELV ist in zeit licher Hinsicht für die Berechnung der jährlich en Ergänzungsleistung in der Re gel das am 1. Januar des Bezugs jahres vorhandene Vermögen massgebend. Können Personen bei der Neuan mel dung od er auch während der Leistungsbe rechtigung glaubhaft machen, dass während de s Zeitraums, für welchen sie Er gänzungsleistungen begehren, ein wesentlich geringeres Vermögen vorhanden ist, ist auf das Vermögen bei Be ginn dieses Zeitraums abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV; Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., S. 167). Eine Neuberech nung der jäh rlichen Ergänzungsleistungen we gen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlic h möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV) . 2 .4 2 .4.1
Bei der Anspruchsberechnung sind grundsätzlich nur tatsächlich verein nah mte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Per son ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch mach t oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver antwortenden Gründen von der Aus übung einer möglichen und zu mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011
EL
Nr.
4 S. 11, Urteil des Bundesge richts 9C_558/2013 vom 12. Novem ber 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen) .
Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung
(BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 2 .4.2
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leis tungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtli chen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hin weisen). 2 .4.3
Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zu rück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. 2 .5
Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind vom Bezüger oder von der Bezügerin zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen können jedoch nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwä gung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erh ebli cher Bedeutung der Berichti gung) oder die für die prozessuale Revision (w egen vorbestandener neuer Tatsa chen oder Beweismittel) bestehenden Vo r aussetzungen im Sinne von Art. 53 ATSG erfüllt sind . B ei der Neuberech nung von Zusatz leistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnis sen auszugehen, wie sie im Rückerstattungsze itraum tat sächlich bestanden ha ben. Namentlich sind alle anspruchsrelev anten Tatsa chenänderungen zu be rücksichtigen (BGE 122 V 19 E. 3) . 2 .6
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). Die Mitwir kungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche d ie Be hörde ohne die Mitwir kung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand er heben könnte (BGE 124 II 365 E . 2b mit Hinweis; Urteil des Bun des gerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).
Kommen die versicherte Person oder andere Pe rsonen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldba rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolge hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent li chen auf den Standpunkt, ausgehend von der Steuererklärung 201 2 und der Bilanz 2013 (korrekt: 2012) sei bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zusatzleis tungen vo n einem Vermögen von Fr. 460‘59 8.49 auszugeh en. Da raus resul tiere nach Abzug der uneinbringlichen Forderungen von insgesamt Fr. 218‘025.23 – und der Einlage der Stieftochter von Fr. 10‘000.-
- ein über den g esamten Zeitraum massgebendes Vermögen von Fr. 232‘573.2 6. Ausgehend von diesem Vermögen santeil
resultierten
im gesam ten massge ben den Zeitraum Einna h menüberschüsse von jeweils über Fr. 13‘000.-, wes halb die Rückerstattungsforderung korrekt sei. Aus den eingereichten Bilan z en per Ende 2014 könne d er Beschwerdeführer n ichts ableiten, da gemäss diesen das Eigenkapital mit Fr. 493‘022.45 noch höher sei. 3 .2
Der Einsprache (Urk. 6/8) und der Beschwerde (Urk.
1) sowie dem E-Mail vo m 1 4. Mai 2015 (Urk. 3/3) legte der Beschwerdeführer die Steuer er klärung 2014 sowie verschiedene Buchhaltungs unterlagen der Gesellschaft bei
(Urk. 3/3- 5,
Urk. 6/9-11). Gestützt darauf macht er zusammengef asst im Wes ent lichen geltend, aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass insgesamt Ab schrei bungen von Forderungen in der Höhe von Fr. 1‘166‘523.- vorge nommen worden seien. S ein Bestreben, diese Eigenmittel, sowohl die in der Bilanz 2013 aus gewiesenen als auch die in der Bilanz 2014 v erbliebenen, beizubringen, sei bis heute nicht erfolgreich gewesen . Aus diesem Sach verhalt ergebe sich, dass alle Vermögenswerte, die in der Jahresrechnung 2014 abgeschrieben w o rden seien, seit deren Verbuchung nicht werthaltig gewesen seien. Der Umstand, dass letztlich der weitaus grösste Teil der Forderungen habe abge schrieben werden müssen, zeige, dass die Hauptmasse der Forderungen objek tiv nicht werthal tig gewesen sei oder sich letztlich zumindest als wertlos herausgestellt habe. Daher sei es falsch, Bilanzpositionen, die sich am Ende der Leistungsperiode als wertlos erweisen würden, a ls Vermögen zu betrach ten. Die von der Beschwerdegegnerin errechneten Eigenmittel von Fr. 232‘573.26 würden nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen. 4 . 4 .1
Der Beschwerdeführer ist einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Y.___ mit Einzelunterschriftsberechti gung (Handelsregisterauszug, Urk. 6/65). Er ist somit geschäftsführendes Organ dieser Gesellschaft, was auch aus seinen Vorbringen hervorgeht (Urk. 1). Unbestritten ist, dass sein Vermögensanteil an der Gesellschaft grund sätzlich deren Eigenkapi t al abzüglich einer Kommanditsumme von Fr. 10‘000.- ent spricht (Urk. 1-2). Dies geht auch daraus hervor, dass der in der Steuer er klärung 2012 deklarierte Vermögensanteil an der Firma von gerundet Fr. 450‘600.- (Urk. 6/86) dem in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital per Ende 2012 von Fr. 460‘598.49 (Urk. 6/62/21) abzüglich der Kommandit summe von Fr. 10‘000.- entspricht (Urk. 6/65) .
Wie erwähnt macht der Beschwerdeführer nun gestützt auf die vorge legten Buchhaltungsunterlagen geltend, im Jahr 2014 seien Abschreibungen von Forderungen in der Höhe von Fr. 1‘166‘523.- vorgenommen worden, welche bei der Berechnung seines Vermögensanteils an der Gesellschaft auch rück wirkend zu berücksichtigen se i en . Die Zusam mensetzung dieses Abschrei bungs betrages ergibt sich aus dem vom Be schwerdeführer vorgelegten A us zug des Kontos Nr. 4810 (Urk. 6/9). Diese Abschreibungen entsprechen den in der Bilanz 2012 (Urk. 6/62/17-18) ausgewiesenen Forderungen der Gesell schaft gegen die Z.___ AG, die A.___ GmbH und die B.___ im Gesamtbetrag von Fr. 219‘178.35, welche die SVA im Gesamtbetrag von Fr. 218‘025.23 als uneinbringlich berücksich tigt hat (Urk. 2) - die geringe Differenz von Fr. 219‘178.35 gemäss Konto auszug (Urk. 6/6 -9) zu Fr. 218‘025.23 gemäss Bilanz (Urk. 6/62/17-18) fällt bei der Berechnun g der Einnahmenüberschüsse nicht ins Gewicht
– und der Hauptforderung der Gesellschaft gegen die D.___ SA im Betrag von Fr. 947‘344.69 (Urk. 6/9) . Die Forderung gegen die D.___ SA wurde gemäss Kontoauszug per Ende 2014 vollumfänglich abgeschrieben (Urk. 6/9). Somit zielen die Vorbringen des Beschwerdeführers darauf ab, bei der Berechnung seines Anteils an der Gesellschaft sei die Abschreibung von Fr. 947‘344.69 nicht nur ab 1. Januar 2015 zu berücksichtigen, sondern vielmehr bereits rückwirkend ab 1. August 2009. 4 .2 4 .2.1
D ie Beschwerdegegnerin stützte sich
bei der Ermittlung des anzurechnenden Anteils auf die Steuer er klärung des Versicherten für das Jahr 2012 (Urk. 6/86) und d i e vorgelegte n Bilanzen der Firma per Ende 2009, Ende 2010, Ende 2011, Ende 2012 und Ende 2013 (Urk. 6/62/9-37) .
In den Bilanzen, bezüg lich er welcher der Beschwerdeführer sich behaften lassen muss, wurde ein Eigenkapital zwischen Fr. 407‘909.97 (2009) und Fr. 474‘669.93 (2013) ausgewiesen. Obwohl die Forderungen gegenüber der Z.___ AG, der A.___ GmbH und der B.___ erst per Ende 2014 abgeschrieben wurden (Urk. 9/1 und Urk. 3/5), brachte die Be schwerdegegnerin den Betrag von Fr. 218‘025.23 für den gesamten Zeitraum von 2009 bis 2014 in Abzug, was mindestens fraglich ist. Da dieses Vorgehen sich zwar zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt, aber trotz dem zu einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 189‘884.56 (2009) bis Fr.
256‘644.70 (2013) führt, das keinen Anspruch auf Zusatzleistungen oder Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gibt, kann es bei der Abweisung der Beschwerde für den Zeitraum von 2009 bis 2014 sein Bewen den haben. Indes besteht kein Anlass, und es wäre aufgrund der einge reichten Bilanzen für die Jahre 2009-2014 auch nicht
korrekt, auch die per Ende 2014 vorgenommene Abschreibung von Fr. 947 ‘ 344.69 bereits in den früheren Jahren vom Eigenkapital in Abzug zu bringen, als sie bilanzmässig als Vermögen ausgewiesen wurde. 4 .2 .2
Bezüglich der Ermittlung des Anteils des Beschwerdeführers an der Gesell schaft ab 1. Januar 2015 vermag der Hinweis
der Beschwerde gegnerin, dass in der Bilanz 2014 trotz der vorgenommenen Abschreibungen der Forderun gen immer noch ein Eigenkapital von Fr. 493‘022.4 5 ausgewiesen sei (Urk. 2; Urk. 3/5), nicht zu überzeugen, zeigt doch bereits eine Plausibilitätskontrolle der Bilanz per Ende 2014 (insbesondere mit Blick auf die darin bilanzierten Akt iv en und das Fremdkapital), dass diese Annahme nicht zu treffen kann. Letz t lich vermag diese Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht zu verdecken, dass die Frage nach dem anzurechnenden Wert der Forderung der Gesellschaft gegen die D.___ SA weitgehend ungeklärt ist. Ebenfalls unge klärt ist die damit ver bundene und aufgrund der Akten (Urk. 6/40) sich stellende Frage, ob im Zu sammenhang mit dieser Forderung allenfalls ein Ver zichts ver mögen vorliegt . Zur abschliessenden Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2015 besteht daher weiterer Abklärungsbedarf. Die Beschwerdegegnerin wird ergänzende Abklä rungen zu täti gen haben, gegebenenfalls mittels Beweisauflagen im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens . Den Beschwerdeführer trifft dabei eine entsprechende Mitwirkungspfl icht. Hernach wird die Beschwerdegegne rin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen und auf Krankheits- und Behinderungskosten und über die Rückerstattungsforderung für die Zeit ab 1. Januar 2015 neu zu verfügen haben. 4 .3
Nach dem Gesagten ist die Sache bezüglich des Leistungsanspruchs und der Rückerstattungsforderung ab 1. Januar 2015 zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und nochmaliger Verfügung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen. Inso weit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben;
im Übrigen ist er zu bestäti gen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass d er angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2015 für die Zeit ab 1. Januar 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leis tungen zur AHV
/
IV, zurückge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gung en vorgehe. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00042 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
31. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1944, bezog seit dem 1. August 2009 Ergänzungs leistungen und kantonale Beihilfe
zu seiner Altersrente (Urk. 6/161) .
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatz leistungen zur AHV/IV, im Zuge der gegen Ende 2013 eingeleiteten Über prüfung der Zusatzleistungen (Urk. 6/96) erfahren hatte, dass der Versicherte in der Steuererklärung 2012 (Urk. 6/86) per Ende 2012 als Vermögen ein en
Anteil an der Kommanditgesellschaft Y.___ (Urk. 6/65) von Fr. 450‘6 00.- deklariert hatte
– anders als noch in der ursprünglich einge reichten Steuererklärung 2008 mit einem deklarierten Vermögen per Ende 2008 von Fr. 0.- (Urk. 6/178) -, nahm
sie nach weiteren Abklärun gen rück wirkend ab 1. August 2009 ein e Neuberechnung der Zusatzleistungen vor. Gestützt darauf stellte sie die Zusatzleistungen und die Vergütung der Krank heits
- und Behinderungskosten infolge von Einnahmenüber schüssen (Urk. 6/15,
Urk. 6/17, Urk. 6/19, Urk. 6/23-24, Urk. 6/26, Urk. 6/28-29) rück wirkend per 1. August 2009 ein und forderte vom Versicherten
die in der Zeit vom 1. August 2009 bis 3 1. Juli 2015 zu Unrecht bezoge nen Ergän zungs leis tungen und kantonalen Beihilfen von insgesamt Fr. 53‘490.- sowie die in den Jahren 2010 bis 2013 ausgerichteten Krank heits
- und Behinderungskosten von insgesamt Fr. 2‘341.25 zurück (Verfü gung en vom 3. Juli
2015,
Urk. 6/30, Urk. 6 /32 und Urk. 6/35). Die da gegen erhobene Einsprache vom 6. August 2015 (Urk. 6/8) wies sie mit Entscheid vom 1 8. Februar 2015 ab (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 3 0. März 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm ab 1. August 2009 und weiterhin Zusatzleistungen zu gewähren und Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten . In der Beschwerde ant wort vom 1 2. Mai 2016 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
1.1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungs gericht liche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung bezieh ungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhält nisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tat bestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 1.1.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ver langt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechts stellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.21 und 229 E. 5.2;
Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2016 vom 22. Juni 2016).
1.2
Die Einsprache vom 6. August 2015 (Urk. 6/8) richtete sich ihrem Titel nach gegen die Verfügungen vom 3. Juli 2015 betreffend die Aufhebung und Rück forderung der Krankheits- und Behinderungskosten (Urk. 6/32 und 6/35). Aus der Begründung der Einsprache ergibt sich jedoch, dass sich der Be schwerdeführer nicht nur gegen die Verfügung betreffend Krankheits- und Behinderungskosten wehrte, sondern auch gegen die gleichentags erlassene Verfügung, mit der die Zusatzleistungen rückwirkend aufgehoben und zurück gefordert wurden.
Auch der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015 trägt den Titel „Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Zu satzleistungen“. Jedoch wurde auch hier die Begründung auf den gesamten Anspruch sowohl auf Zusatzleistungen als auch auf Krankheits- und Behin derungskosten ausgedehnt, und im Dispositiv wurde die Einsprache generell abgewiesen.
Vom Gehalt h er bezieht er sich somit auf die gesamte n zur Diskussion stehen de n Leistungen und die gesamte Rückerstattung.
Aus einer allfällig mangel haften Begründung ist dem Beschwerdeführer kein R echtsnachteil er wachsen, bezie hen sich doch sowohl sein Antrag, als auch seine Begründung auf beide Rückerstattungs forderungen. Zum gleichen Ergebnis kommt man auch, wenn man berück sichtigt, dass auch die Grundsätze für eine Ausdeh nung des An fechtungsge genstandes aus prozessökonomischen Gründen (BGE 130 V 5 01) erfüllt wä ren respektive eine Rückweisung zu m Erlass eines weiteren Ein spra che e nt scheides
einem formalistischen Leerlauf gleich käme.
Auf die Beschwerde ist daher vollumfänglich einzutreten und die Recht mässigkeit des Einspracheentscheids und der ihm zugrunde liegenden Verfü gungen ist umfassend zu prüfen, zumal sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 grundsätzlich zu ihrem V orgehen und zur Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers äusserte (Urk. 5) . 2.
2 .1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hint erlassenen- und Invalidenversi cherung (ELG) erfüllen, Zu satzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüs sen zur Deckung ihres Exis tenzbe darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes, ZLG). 2 .2
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben (Art. 10 ELG)
die
anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Personen, die aufgrund eines Einnah men überschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleis tung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behin de rungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). 2 .3 2 .3.1
Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG unter an derem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen . Gemäss Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grund sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1).
Nach Art. 11 Abs. 1 lit . c dieser Bestimmung wird zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Alters rentnern ein Zehntel des Rein vermögens, so w eit es bei allein ste henden Per sonen Fr. 37 ‘ 500 .-- übersteigt, als Einnahme ange rechnet. Ebenfalls al s Ein nahmen angerechnet werden Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG, Art. 15 ZLG); auch dies bezüglich sind die Bewertungsregeln nach Art. 17 ELV an wendbar (BGE 113 V 194 E. 5b, SVR 1996 EL Nr. 20 S. 60 E. 7a). 2 .3.2
Gemäss
Art. 23 Abs. 1 ELV ist in zeit licher Hinsicht für die Berechnung der jährlich en Ergänzungsleistung in der Re gel das am 1. Januar des Bezugs jahres vorhandene Vermögen massgebend. Können Personen bei der Neuan mel dung od er auch während der Leistungsbe rechtigung glaubhaft machen, dass während de s Zeitraums, für welchen sie Er gänzungsleistungen begehren, ein wesentlich geringeres Vermögen vorhanden ist, ist auf das Vermögen bei Be ginn dieses Zeitraums abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV; Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., S. 167). Eine Neuberech nung der jäh rlichen Ergänzungsleistungen we gen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlic h möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV) . 2 .4 2 .4.1
Bei der Anspruchsberechnung sind grundsätzlich nur tatsächlich verein nah mte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Per son ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch mach t oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver antwortenden Gründen von der Aus übung einer möglichen und zu mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011
EL
Nr.
4 S. 11, Urteil des Bundesge richts 9C_558/2013 vom 12. Novem ber 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen) .
Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung
(BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 2 .4.2
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leis tungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtli chen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hin weisen). 2 .4.3
Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zu rück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. 2 .5
Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind vom Bezüger oder von der Bezügerin zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen können jedoch nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwä gung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erh ebli cher Bedeutung der Berichti gung) oder die für die prozessuale Revision (w egen vorbestandener neuer Tatsa chen oder Beweismittel) bestehenden Vo r aussetzungen im Sinne von Art. 53 ATSG erfüllt sind . B ei der Neuberech nung von Zusatz leistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnis sen auszugehen, wie sie im Rückerstattungsze itraum tat sächlich bestanden ha ben. Namentlich sind alle anspruchsrelev anten Tatsa chenänderungen zu be rücksichtigen (BGE 122 V 19 E. 3) . 2 .6
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). Die Mitwir kungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche d ie Be hörde ohne die Mitwir kung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand er heben könnte (BGE 124 II 365 E . 2b mit Hinweis; Urteil des Bun des gerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).
Kommen die versicherte Person oder andere Pe rsonen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldba rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolge hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent li chen auf den Standpunkt, ausgehend von der Steuererklärung 201 2 und der Bilanz 2013 (korrekt: 2012) sei bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zusatzleis tungen vo n einem Vermögen von Fr. 460‘59 8.49 auszugeh en. Da raus resul tiere nach Abzug der uneinbringlichen Forderungen von insgesamt Fr. 218‘025.23 – und der Einlage der Stieftochter von Fr. 10‘000.-
- ein über den g esamten Zeitraum massgebendes Vermögen von Fr. 232‘573.2 6. Ausgehend von diesem Vermögen santeil
resultierten
im gesam ten massge ben den Zeitraum Einna h menüberschüsse von jeweils über Fr. 13‘000.-, wes halb die Rückerstattungsforderung korrekt sei. Aus den eingereichten Bilan z en per Ende 2014 könne d er Beschwerdeführer n ichts ableiten, da gemäss diesen das Eigenkapital mit Fr. 493‘022.45 noch höher sei. 3 .2
Der Einsprache (Urk. 6/8) und der Beschwerde (Urk.
1) sowie dem E-Mail vo m 1 4. Mai 2015 (Urk. 3/3) legte der Beschwerdeführer die Steuer er klärung 2014 sowie verschiedene Buchhaltungs unterlagen der Gesellschaft bei
(Urk. 3/3- 5,
Urk. 6/9-11). Gestützt darauf macht er zusammengef asst im Wes ent lichen geltend, aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass insgesamt Ab schrei bungen von Forderungen in der Höhe von Fr. 1‘166‘523.- vorge nommen worden seien. S ein Bestreben, diese Eigenmittel, sowohl die in der Bilanz 2013 aus gewiesenen als auch die in der Bilanz 2014 v erbliebenen, beizubringen, sei bis heute nicht erfolgreich gewesen . Aus diesem Sach verhalt ergebe sich, dass alle Vermögenswerte, die in der Jahresrechnung 2014 abgeschrieben w o rden seien, seit deren Verbuchung nicht werthaltig gewesen seien. Der Umstand, dass letztlich der weitaus grösste Teil der Forderungen habe abge schrieben werden müssen, zeige, dass die Hauptmasse der Forderungen objek tiv nicht werthal tig gewesen sei oder sich letztlich zumindest als wertlos herausgestellt habe. Daher sei es falsch, Bilanzpositionen, die sich am Ende der Leistungsperiode als wertlos erweisen würden, a ls Vermögen zu betrach ten. Die von der Beschwerdegegnerin errechneten Eigenmittel von Fr. 232‘573.26 würden nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen. 4 . 4 .1
Der Beschwerdeführer ist einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Y.___ mit Einzelunterschriftsberechti gung (Handelsregisterauszug, Urk. 6/65). Er ist somit geschäftsführendes Organ dieser Gesellschaft, was auch aus seinen Vorbringen hervorgeht (Urk. 1). Unbestritten ist, dass sein Vermögensanteil an der Gesellschaft grund sätzlich deren Eigenkapi t al abzüglich einer Kommanditsumme von Fr. 10‘000.- ent spricht (Urk. 1-2). Dies geht auch daraus hervor, dass der in der Steuer er klärung 2012 deklarierte Vermögensanteil an der Firma von gerundet Fr. 450‘600.- (Urk. 6/86) dem in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital per Ende 2012 von Fr. 460‘598.49 (Urk. 6/62/21) abzüglich der Kommandit summe von Fr. 10‘000.- entspricht (Urk. 6/65) .
Wie erwähnt macht der Beschwerdeführer nun gestützt auf die vorge legten Buchhaltungsunterlagen geltend, im Jahr 2014 seien Abschreibungen von Forderungen in der Höhe von Fr. 1‘166‘523.- vorgenommen worden, welche bei der Berechnung seines Vermögensanteils an der Gesellschaft auch rück wirkend zu berücksichtigen se i en . Die Zusam mensetzung dieses Abschrei bungs betrages ergibt sich aus dem vom Be schwerdeführer vorgelegten A us zug des Kontos Nr. 4810 (Urk. 6/9). Diese Abschreibungen entsprechen den in der Bilanz 2012 (Urk. 6/62/17-18) ausgewiesenen Forderungen der Gesell schaft gegen die Z.___ AG, die A.___ GmbH und die B.___ im Gesamtbetrag von Fr. 219‘178.35, welche die SVA im Gesamtbetrag von Fr. 218‘025.23 als uneinbringlich berücksich tigt hat (Urk. 2) - die geringe Differenz von Fr. 219‘178.35 gemäss Konto auszug (Urk. 6/6 -9) zu Fr. 218‘025.23 gemäss Bilanz (Urk. 6/62/17-18) fällt bei der Berechnun g der Einnahmenüberschüsse nicht ins Gewicht
– und der Hauptforderung der Gesellschaft gegen die D.___ SA im Betrag von Fr. 947‘344.69 (Urk. 6/9) . Die Forderung gegen die D.___ SA wurde gemäss Kontoauszug per Ende 2014 vollumfänglich abgeschrieben (Urk. 6/9). Somit zielen die Vorbringen des Beschwerdeführers darauf ab, bei der Berechnung seines Anteils an der Gesellschaft sei die Abschreibung von Fr. 947‘344.69 nicht nur ab 1. Januar 2015 zu berücksichtigen, sondern vielmehr bereits rückwirkend ab 1. August 2009. 4 .2 4 .2.1
D ie Beschwerdegegnerin stützte sich
bei der Ermittlung des anzurechnenden Anteils auf die Steuer er klärung des Versicherten für das Jahr 2012 (Urk. 6/86) und d i e vorgelegte n Bilanzen der Firma per Ende 2009, Ende 2010, Ende 2011, Ende 2012 und Ende 2013 (Urk. 6/62/9-37) .
In den Bilanzen, bezüg lich er welcher der Beschwerdeführer sich behaften lassen muss, wurde ein Eigenkapital zwischen Fr. 407‘909.97 (2009) und Fr. 474‘669.93 (2013) ausgewiesen. Obwohl die Forderungen gegenüber der Z.___ AG, der A.___ GmbH und der B.___ erst per Ende 2014 abgeschrieben wurden (Urk. 9/1 und Urk. 3/5), brachte die Be schwerdegegnerin den Betrag von Fr. 218‘025.23 für den gesamten Zeitraum von 2009 bis 2014 in Abzug, was mindestens fraglich ist. Da dieses Vorgehen sich zwar zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt, aber trotz dem zu einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 189‘884.56 (2009) bis Fr.
256‘644.70 (2013) führt, das keinen Anspruch auf Zusatzleistungen oder Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gibt, kann es bei der Abweisung der Beschwerde für den Zeitraum von 2009 bis 2014 sein Bewen den haben. Indes besteht kein Anlass, und es wäre aufgrund der einge reichten Bilanzen für die Jahre 2009-2014 auch nicht
korrekt, auch die per Ende 2014 vorgenommene Abschreibung von Fr. 947 ‘ 344.69 bereits in den früheren Jahren vom Eigenkapital in Abzug zu bringen, als sie bilanzmässig als Vermögen ausgewiesen wurde. 4 .2 .2
Bezüglich der Ermittlung des Anteils des Beschwerdeführers an der Gesell schaft ab 1. Januar 2015 vermag der Hinweis
der Beschwerde gegnerin, dass in der Bilanz 2014 trotz der vorgenommenen Abschreibungen der Forderun gen immer noch ein Eigenkapital von Fr. 493‘022.4 5 ausgewiesen sei (Urk. 2; Urk. 3/5), nicht zu überzeugen, zeigt doch bereits eine Plausibilitätskontrolle der Bilanz per Ende 2014 (insbesondere mit Blick auf die darin bilanzierten Akt iv en und das Fremdkapital), dass diese Annahme nicht zu treffen kann. Letz t lich vermag diese Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht zu verdecken, dass die Frage nach dem anzurechnenden Wert der Forderung der Gesellschaft gegen die D.___ SA weitgehend ungeklärt ist. Ebenfalls unge klärt ist die damit ver bundene und aufgrund der Akten (Urk. 6/40) sich stellende Frage, ob im Zu sammenhang mit dieser Forderung allenfalls ein Ver zichts ver mögen vorliegt . Zur abschliessenden Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2015 besteht daher weiterer Abklärungsbedarf. Die Beschwerdegegnerin wird ergänzende Abklä rungen zu täti gen haben, gegebenenfalls mittels Beweisauflagen im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens . Den Beschwerdeführer trifft dabei eine entsprechende Mitwirkungspfl icht. Hernach wird die Beschwerdegegne rin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen und auf Krankheits- und Behinderungskosten und über die Rückerstattungsforderung für die Zeit ab 1. Januar 2015 neu zu verfügen haben. 4 .3
Nach dem Gesagten ist die Sache bezüglich des Leistungsanspruchs und der Rückerstattungsforderung ab 1. Januar 2015 zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und nochmaliger Verfügung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen. Inso weit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben;
im Übrigen ist er zu bestäti gen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass d er angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2015 für die Zeit ab 1. Januar 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leis tungen zur AHV
/
IV, zurückge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gung en vorgehe. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel