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ZL.2016.00039

Nichteintreten auf Beschwerde mangels klaren Rechtsbegehrens und Begründung. Abweisung URV-Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit.

Zürich SozVersG · 2016-04-22 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00039 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Fonti Beschluss vom

22. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Am 1 6. März 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (Urk. 1) gegen den

Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016

des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (Urk. 2). 2.

Mit Verfügung vom

22. März 2016, zugestellt am

26. März 2016 (Urk. 4), setzte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 1 6. März 2016 zu verbessern und genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird oder darzulegen, inwiefern ein Feststellungsinteresse vorliegt, sowie

darzutun, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird . Dies verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 3). 3.

Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. 4 .

Da die Beschwerde vom 1 6. März 2016 (Urk. 1) den Anforderungen von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

(GSVGer) nicht genügt und der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist seine Eingabe nicht ver besserte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.

Dieser Beschluss ist ohne Anhörung der Gegenpartei zu fassen, da die Beschwerde infolge des fehlenden Antrags und der fehlenden Begründung aus sichtslos ist (§ 19 Abs. 2 GSVGer). Aus diesem Grund ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlich en Rechtsvertreters (vgl. Urk. 1) abzuweisen.

Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertre tung wird abgewiesen. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Fonti