Sachverhalt
1.
Der 1951 geborene X.___ bezieht eine AHV-Rente ( Urk. 6/11). Am 1 4. September 2015 ersuchte er um die Zusprechung von Zusat zleistungen zu seine r Altersrente
( Urk. 6/18). Nach Abklärung der Einkommens- und Vermö gensverhältnisse sprach ihm die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 1 1. November 2015 ab 1. November 2015 Ergänzungs leistungen in Höhe von monatlich Fr. 947.-- zu . Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte sie unter anderem den Nettojahres lohn der Ehefrau des Leistungsansprechers in Höhe von Fr. 25‘712.-- sowie ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehe frau von Fr. 17‘645.-- , wobei sie nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘500.-- 2/3 des Gesamtbetrages, entspre chend Fr. 27‘904.--, anrechnete ( Urk. 6/24). Die vom Leistungsansprecher dage gen erhobene Einsprache mit dem Antrag, es seien der Berechnung der Ergän zungsleistungen die tatsächlichen Erwerbseinkünfte der Eheleute zugrunde zu legen ( Urk. 6/25/2) , wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2016 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, mit Eingabe vom 1 6. März 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung höherer Ergänzungsleistungen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 5. April 2016 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jähr liche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG] die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen . Die a nerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG).
Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.- übe rsteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Brutto erwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten ( Art. 10 Abs. 3 lit . a ELG) sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungs beiträge (unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung; Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG) abgezogen werden ( Art. 11a der Verordnung über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]).
A ngerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht ver zichtet worden ist ( BGE 142 V 12 E. 3.1; vgl. auch Rz 3482.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] , Stand
1. Januar 2016 ). 1.2
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetz buches ) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesund heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen ( BGE 142 V 12 E. 3. 2. mit weiteren Hinweisen ). 1.3
Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung einerseits dadurch Rechnung getragen, dass dem nicht invaliden Ehegatten
sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeits pensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen ange rechnet wird . Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V E. 3.2 und 5.4) .
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach neuem Scheidungsrecht bezüglich der durch die Rechtsprechung festgelegten bisherigen Alter sgrenze von 45 Jah re n für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben eine Erhöhung in Betracht zu zi ehe n ist und auch Art. 14b lit . c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELV) von d er Hypothese ausgeht, dass nichtinvaliden Witwen ohne min derjährige Kinder im Alter von 51 bis 60 Jahren der Wiedereinsti eg ins Berufs leben zumutbar ist . Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berück sichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehe frau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (vgl. BGE 142 V E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012, E. 1.3 mit Hinweisen).
2.
2. 1
Di e Durchführungsstelle begründete die Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau bei der Ergänzungsleistungsberechnung im angefochtenen Ein spracheentscheid damit, der nicht invaliden Ehepartnerin des Beschwerdeführers sei es unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände zumutbar, ihre bishe rige , im Rahmen eines 60 % -Pensums ausgeübte Erwerbstätigkeit auf ein Voll zeitpensum auszudehnen. Gemäss der Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundes amtes für Statistik könnte die Ehefrau im Bereich Reinigung oder als sonstige Hilfskraft in einem 40 % -Pensum ein mittleres Bruttoei nkommen von Fr. 1‘773.-- erzielen, wobei der niedrige Lohn für solche Tätigkeiten bei Fr. 1‘551.00 brutto liege. Das bei den Einnahmen berücksichtigte , tatsächliche, jährliche Erwerbseinkommen der Ehefrau ermittle sich demnach folgendermas sen: Vom effektiv im 60%-Pensum erzielten Jahreslohn von Fr. 31‘200.-- ( Fr. 2‘400.-- x 13) seien gemäss Randziffer 3421.04 der Wegleitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) die obligatorischen Beiträge an die AHV, ALV, NBU und BVG von total 15.166 % in Abzug zu bringen.
Die Beiträge von 0.9 % des Bruttoeinkommens an die Krankentaggeldversicherung seien demgegenüber nicht abzuziehen, da es sich nicht um obligatorische Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes handle.
Auch der monatlich für die Verpflegung vom Bruttolohn abgezogene Betrag von Fr. 210. -- könne nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei nicht um effektive Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung handle. Hinge gen seien zusätzlich die Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr vo n Fr. 756.-- abzuziehen, was einen effektiven Nettolohn von Fr. 25‘712.20 ergebe . Ausgehend vom effektiven monatlichen Bruttolohn von Fr. 2‘400.-- für eine 60%-Erwerbstätigkeit sei von einem zusätzlichen hypothetischen Monatslohn von Fr. 1‘600.-- ( Fr. 2‘400.--: 60 x 40) auszugehen, welcher im verbleibenden 40 %
- Pensum erzielt werden könnte. Auf das Jahr hochgerechnet ergebe dies ein zusätzliches Bruttoeinkommen von Fr. 20‘800.--. Nach Abzug der Sozial versicherungsbeiträge von total 15.166 % verbleibe ein hypothetischer Netto lohn von Fr. 17‘645.4 5. Vom effektiven und hypothetischen Erwerbseinkommen von total Fr. 43‘357.65 seien, nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1‘500.--, 2/3, also Fr. 27‘904. -- bei den Einnahmen anzurechnen ( Urk. 2 S. 3 f. ).
2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Frau habe im Jahr 2015 ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 1‘804.40 erhalten, was unter Berücksichtigung des dreizehnten Monatslohns einem Netto-Jahres einkommen von Fr. 23‘457.20 entspreche.
Von diesem Betrag sei die Stadtver waltung bereits früher im Rahmen der Berechnung der Unterstützungsbeiträge ausgegangen. Das von der Durchführungsstelle ermittelte Nettoeinkommen von Fr. 25‘712.20 sei nicht nachvollziehbar. Sodann sei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommen s seiner Ehefrau rechtswidrig . Es könne keine Rede davon sein, dass sie freiwillig auf ein zusätzliches Einkommen im Umfang der hypothetischen Anrechnung verzichtet habe. Seine Ehepartnerin dürfe völlig frei und unabhängig von seinen Rechten und Pflichten entscheiden, ob und in welchem Umfang sie erwerbstätig sei . Hinzu komme, dass ihr aus sachlichen Gründen eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne.
Sie s e i heute 56 Jahre alt, lebe seit 2002 in der Schweiz, verfüge über keine hier anerkannte Ausbildung und spreche nur wenig Englisch und kaum Deutsch. In ihrer Heimat Thailand sei sie als Hilfsgärtnerin tätig gewesen. Als Folge seiner Arbeitsunfähigkeit habe sie in der Schweiz eine Stelle als Hilfs köchin angenommen , und zwar in einem thailändischen Lokal, dessen Ange stellte praktisch ausschliesslich thailändisch sprechen wü rden. Im fraglichen Betrieb sei eine Ausdehnung ihres Arbeitspensums über die heutigen 60 % hinaus
nicht möglich. Sie habe bereits mehrmals darum ersucht, ihre Bewerbungen seien aber abgelehnt worden. Bei dieser Sachlage habe sie die Wahl zwischen dem Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle und der Suche nach einer neuen Arbeit. Wegen der ungenügenden Sprachkenntnisse und Ausbildung sei sie für eine andere Stelle aber nicht vermittelbar ( Urk. 1). 2.3
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort an ihre n Darlegungen fest ( Urk. 5). 3. 3.1
Strittig ist zunächst die Höhe des anrechenbaren tatsächlichen Erwerbseinkom mens der Ehefrau des Beschwerdeführers.
Unbestrittenermassen beläuft sich das durch die Ehefrau erwirtschafte te Bruttoein kommen auf monatlich Fr. 2‘400. -- ( Urk. 6 /6/2) und, unter Berück sichtigung des 1 3. Monatslohns, auf Fr. 31‘200.-- pro Jahr . Hiervon sind die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Beiträge an die AHV, ALV, NBUV und BVG von insgesamt 15.166 % in Abzug zu bringen, womit jährliche Einkünfte von Fr. 2 6‘468.20
übrig bleiben .
Die Durchführungsstelle hat die ebenfalls ausgewiesenen , vom Arbeitgeber abge zogenen Beiträge an die Krankentaggeldversicherung von 0.9 %
von Fr. 2‘400.-- zu Recht nicht berücksichtigt, da es sich hierbei um eine freiwillige Versicherung und nicht um eine obligatorische einkommensabhängige Sozial versicherung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG in Verbindung mit Art. 11a ELV handelt. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Durchführungsstelle die Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 756.-- als Gewin nungskosten vom Bruttolohn abgezogen hat ( Urk. 2 S. 4 , Urk. 6 /6/1 ).
Nicht gefolgt werden kann der Durchführungsstelle dagegen, soweit sie den laut den Lohnabrechnungen monatlich vom Bruttolohn abgezogenen Betrag von Fr. 210.-- pro Monat für die Verpflegung ( Urk. 6 /6/2) nicht als Gewinnungs kosten anerkennt. Die von ihr angeführte Begründung, es handle sich hierbei um keine effektiven Mehrkosten ( Urk. 5 S. 2) , hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung können in dem Masse als Gewinnungskosten vom Einkommen abgezogen werden, in welchem sie die in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Verbindung mit Art. 11a ELV festgesetzten Beiträge übersteigen (BGE 123 V 258).
In Art. 11 Abs. 2 AHVV wird für das Mittagessen von einem Kostenansatz von Fr. 10.-- und für das Abendessen von einem solchen von Fr. 8.-- ausgegangen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau sehr unterschiedliche Arbeitszeiten und Schichten hat ( Urk. 6 /6/1); folglich kann
davon ausgegangen werden , dass sie teils das Mittagessen, teils das Abendessen auswärts einnimmt. Deshalb rechtfertigt es sich, von einem Kostenansatz von Fr. 9.--, dem Durchschnitt der Ansätze für das Mittag- und Abendessen gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV, pro Tag und angesichts des von der Ehefrau versehenen 60 % -Pensums von Fr. 27.-- pro Woche für die Verpflegung auszugehen. Bei jährlich 47 Arbeitswochen
– die Ehefrau hat Anspruch auf fünf Ferienwochen ( Urk. 8/6/5) - entspricht dies einem Betrag von Fr. 1‘269.--. Misst man die im Arbeitsvertrag vorgesehenen ( Urk. 6/6/5) und in den Lohnabrechnungen sodann ausgewiesenen auswärtigen Verpflegungskosten von Fr. 210.-- pro Monat ( Urk. 6/2) und Fr. 2‘520.-- pro Jahr an diesem Betrag, resultieren jährliche Mehrkosten von Fr. 1‘251.-- für die aus wärtige Verpflegung. Auch diese
sind als Gewinnungskosten vom Brutto jahre slohn abzuziehen. Auf diese Weise ver bleibt ein anrechenbarer (Netto-) Jahre slohn von Fr. 24‘461.20 (= Fr. 26‘468.20 - Fr. 756.-- - Fr. 1251.--) , und nicht, wie von der Durchführungsstelle angenom men, von Fr. 25‘712.20 ( Urk. 2 S. 4). 3.2
3.2.1
Zu prüfen ist sodann, ob ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers anzurechnen ist. 3.2.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau am 5. November 1959 geboren worden ist und somit bei der Einreichung des Zusatzleistungsgesuchs am 1 4. September 2015 knapp 56 Jahre alt war ( Urk. 6/26) . In ihrer Heimat arbei tete sie während 16 Jahren als Hilfsgärtnerin. Sie reiste 2002 in die Schweiz ein und besitzt mittlerweile das Schweizer Bürgerrecht. Sie hat laut eigenen Anga ben keine gesundheitlichen Beschwerden und fühlt sich arbeitsfähig ( Urk. 6 /7/1 S. 2) . Seit 2009 ist sie im gleichen thailändischen Restaurant als Hilfsköchin tätig .
Laut eigenen Angaben beträgt der Beschäftigungsgrad momentan 60 % ( Urk. 6 /7 /1 S. 3 ) .
A us den Lohnangaben im von der Durchführungsstelle beige zogenen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) kann aber geschlos sen werden, dass sie in den Jahren 2009 bis 2010 in einem höheren Pensum von mindestens zu 70-80 %
angestellt war ( Urk. 8/8) , zumal auch im am 1 5. Februar 2010 unterzeichnete n Arbeitsvertrag ein Vol lzeitpensum erwähnt wird ( Urk. 6 /6/5).
Ihre Anfrage beim Arbeitgeber , ob sie ihr Pensum nicht auf 100 % erhöhen könne, wurde von diesem abschlägig beurteilt mit der Begrün dung, dass er bereits genügend Mitarbeiter habe ( Urk. 6 /7/1 S. 3) . Anlässlich einer Besprechung vom 2 1. Oktober 2015 gelangte die Abklärungsperson der Durchführungsstelle zum Eindruck, dass die Ehefrau ein wenig Deutsch spreche, sich aber insgesamt nur mit Mühe verständigen könne ( Urk. 6 /7/1 S. 1). Ihr Ehemann , also der Beschwerdeführer, ist nicht pflegebedürftig , und sie hat auch keine Kinder zu versorgen ( Urk. 6 /7/1 S. 2).
3.2 . 3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht von seiner nicht invaliden und nicht im AHV- Rentenalter stehenden
Ehefrau mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ( Art. 163 ZGB) ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämt liche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügt, auch tatsächlich realisiert . Auch ist es den Eheleuten zumutbar, sich so umzuorganisieren, dass der nicht mehr erwerbstätige Beschwerdeführer sich vermehrt im Haushalt betätigt (vgl. die Urteil e des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 2 3. Juni 2010, E. 2.2.2.1, 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen und P 38/03 vom 2. Dezember 2003, E. 4.1 ; vgl. auch Rz 3482.03 der WEL ).
Die Ehefrau ist nach eigenen Angaben g esund und fühlt sich, jedenfalls bezo gen auf die aktuelle Stelle als Hilfsköchin,
als zu 100 % arbeitsfähig .
Zudem hat sie bereits in den Jahren 2009 bis 201 0
mindestens zu 70-80 % gearbeite
t. Mit Blick auf diese Gegebenheiten und die Regelung in Art. 14b lit . c ELV, wonach
nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder im Alter von 51 bis 60 Jah ren der Wiedereinstieg ins Berufsleben zugemutet wird,
wäre es der bei der
Gesuchseinreichung im Jahr 2015
knapp 56 Jährigen
Ehefrau
t rotz ihres Alter s zumutbar gewesen, ihr damaliges Arbeitspensum von 60 %
auf ein Vollzeit pensum zu erhöhen.
Das s die Ehefrau über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfügt, wirkt sich auf ihre Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten nicht negativ aus. Das gleiche gilt für ihre bloss rudimentären Deutschkennt nisse (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011, E. 5.1) . Da die Ehefrau seit 2002 in der Schweiz lebt , kann davon ausgegangen werden, dass ihre Sprachkenntnisse jedenfalls zur Bewältigung des Alltags in der Schweiz ausreichen. Damit dürften die rudimentären Deutschkenntnisse auch für zahlreiche Hilfsarbeiten kein Hindernis darstellen.
Ferner deutet nichts darauf hin, dass der Ehefrau eine andere Hilfstätigkeit etwa im Reinigungsdienst medizinisch nicht zumutbar wäre. Schliesslich fehlen Anhaltspunkte und es wird auch nicht geltend gemacht, dass die Arbeitsmarktlage für Hilfsarbeiten, etwa in der Küche oder im Reinigungsdienst,
im Grossraum Zürich generell schwierig ist .
Vielmehr ist gestützt auf di e Akten davon auszugehen, dass die Ehefrau bisher keine Anstrengungen unternommen hat, um eine zweite Arbeitsstelle im Teilzeitpensum oder eine Vollzeitstelle bei einem anderen Arbeitgeber zu finden (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011, E. 5.4) .
Aus dem Argument, seine Frau habe die Wahl zwischen dem Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle und der Suche nach einer neuen Arbeit, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Ehefrau das Suchen einer neuen Arbeit im Vollzeitpensum nach dem Gesagten ohne Weiteres zumutbar war. 3.2.4
Zu prüfen bleibt , wieviel die Ehefrau in einer Hilfstätigkeit im Vollzeitpensum hypothetisch im Jahr 2015 verdienen könnte. Da davon auszugehen ist, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich ist, und die Ehefrau sehr unregelmässige Arbeitszeiten hat ( Urk. 8/6/1 ) , ist die Annahme der Durchführungsstelle, sie hätte
nebst der angestammten Arbeit zu 60 % als Hilfsköchin ohne Weiteres eine zweite Teilzeittätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % aufnehmen können ( Urk. 2 S. 4) , nicht zulässig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie zur Ausweitung ihres Arbeitspensum s eine neue Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % hätte suchen müssen. Es rechtfertigt sich, das möglichst konkret zu bestimmende hypothetische Erwerbseinkommen
gleich wie die Durchführungsstelle anhand des
individuel len Lohnrechners „ Salarium “ des Bundesamtes für Statistik ( im Internet abruf bar)
und dabei der
für die Region Zürich ermittelten Löhne festzusetzen . Da die Ehefrau in der Schweiz bisher nur als Hilfsköchin tätig war, ist auf den
statis tischen Lohn von Hilfskr äften
ohne abgeschlossene Berufsausbildung in der Nahrungsmittelzubereitung (Branche Gastronomie )
abzustellen. In einer solchen Tätigkeit hätte s ie gemäss „ Salarium “ im Jahr 2014
einen Monatslohn von
Fr. 3‘764.--
( Mittelwert , umgerechnet auf 12 Monatslöhne bei einer Wochen arbeitszeit von 40 Stunden und einer Unternehmensgrösse von 20-49 Beschäf tigten , unter Berücksichtigung der Nationalität als Schweizerin und des Alter s im Jahr 2015 von 56 Jahren ) erzielt .
Dieser Betrag ist auf ein ganzes Jahr und die im Jahr 2015 in der Gast ronomi e betriebsübliche w öchentliche Arbeitszeit von 4 2.3 Stunden hochzurechnen (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche; im Internet abrufbar) und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Beherbergung und Gastronomie; 2014: 104.3; 2015: 104.6). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 47‘902.55 ( Fr. 3‘764.-- x 12 : 40 x 42.3 : 104.3 x 104.6).
Lohnmindernde Faktoren, welche einen Abzug von diesem statistischen Lohn rechtfertigen, sind nicht ersichtlich; insbesondere wirken sich das fortgeschrittene Alter und die bloss minimalen Deutschkenntnisse bei Hilfsarbeiten
nicht lohnmindernd aus (vgl. Rz 3482.04 der WEL sowie
Meyer / Reichmuth , Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Invalidenver sicherung , 3. Aufla ge, Zürich 2014, Art. 28a Rz 109 ff. mit weiteren Hinweisen ).
Dami t ist von einem hypothetischen Bruttoe rwerbsei nkommen der Ehefrau im Jahr 2015
in einer Hilfstätigkeit in der Gastronomie von
Fr. 47‘902.55
bei einem 100%igen Beschäftigungspensum auszugehen. Zieht man hiervon wie die Durchführungsstelle für die AHV, ALV, NBU und BVG Beiträge in Höhe von insgesamt 15,166 % des Bruttoeinkommens ab ( Urk. 2 S. 4), verbleibt ein hypothetischer Nettolohn von Fr. 40‘ 637.6 5. Als Verzichtseinkommen ist nur derjenige Teil, der den von der Ehefrau effektiv erzielten Nettolohn von Fr. 24‘461.20 (vorstehende E. 3.1) übersteigt, also Fr. 16‘176.45, anzurechnen.
3.3
Nach dem Gesagten beläuft sich
dass zu berücksichtigende Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers auf total Fr. 40‘637.65 (effektives Nettoein kommen in Höhe von Fr. 24‘461.20 zuzüglich des hypothetischen Nettoein kommens von Fr. 16‘176.45). Dies entspricht einem privilegiert anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 26‘091.75 ( Fr. 40‘637.65 – Fr. 1‘500.-- x 2/3; vgl. vorstehende Erwägung 1.1). 3. 4
Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 2 0. Juli 2015 ab 1. November 2015 eine um 1 Jahr vorbezogene AHV-Rente zugesprochen worden ( Urk. 6/11) . Bereits 2014 war er nicht mehr berufstätig und Sozialhilfebezüger ( Urk. 6/17). Demnach war der künftige Bezug von Ergänzungsleistungen für ihn und seine Frau zumindest Monate im Voraus absehbar und es stand der Ehepartnerin genügend Zeit zur Verfügung, um auf den 1. November 2015 hin
eine Arbeits stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % anzutreten. Deshalb hat die Durchführungsstelle das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau zu Recht ab 1. November 2015 angerechnet,
ohne der Ehefrau noch eine
(weitere) Über gangsfrist für die zumutbare Ausdehnung des Arbeitspensums zuzugestehen (vorstehende Erwägung 1.3 ) .
4.
Dem Beschwerdeführer sind nach dem Gesagten nur effektive und hypothe tische Erwerbseinkünfte der Ehefrau in Höhe von Fr. 26‘091.75 anzurechnen, und nicht, wie von der Durchführungsstelle angenommen, von Fr. 27‘904.-- ( Urk. 2 S. 4). Unter Berüc ksichtigung seiner AHV-Rente von Fr. 14‘508.-- und des Vermögensertrags in Höhe von Fr. 1. -- ( Urk. 6/24) betragen die gesamten anrechenbaren Einnahmen gerundet Fr. 40‘601.--. Bei anerkannten Aus - gaben von Fr. 53‘775.-- ( Urk. 6/24) verbleibt ein Ausgabenüberschuss von Fr. 13‘174.--
im Jahr und Fr. 1 ‘ 098.-- im Monat . Der Beschwerdeführer hat ab 1. November 2015 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen in dieser Höhe.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der jährlichen Ergänzungs leistungen in den nächsten Jahren kein hypothetisches Erwerbsein kommen der Ehefrau mehr anzurechnen sein wird, wenn diese trotz ausreichen der Arbeitsbemühungen keine neue Stelle findet (vgl. Rz 3482.03 der WEL). Der Beschwerdeführer wird der Durchführungsstelle gegebenenfalls entsprechende erfolglose Stellenbemühungen melden können. 5.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Demzufolge ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘ 500.-- zuzusprechen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
vom 1 1. Februar 2016 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer ab dem 1. November 2015 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘098.-- hat.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘ 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hadrian Meister - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 1. November 2015 ab 1. November 2015 Ergänzungs leistungen in Höhe von monatlich Fr. 947.-- zu . Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte sie unter anderem den Nettojahres lohn der Ehefrau des Leistungsansprechers in Höhe von Fr. 25‘712.-- sowie ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehe frau von Fr. 17‘645.-- , wobei sie nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘500.-- 2/3 des Gesamtbetrages, entspre chend Fr. 27‘904.--, anrechnete ( Urk. 6/24). Die vom Leistungsansprecher dage gen erhobene Einsprache mit dem Antrag, es seien der Berechnung der Ergän zungsleistungen die tatsächlichen Erwerbseinkünfte der Eheleute zugrunde zu legen ( Urk. 6/25/2) , wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2016 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jähr liche Ergänzungsleistung im Sinne von Art.
E. 1.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetz buches ) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesund heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen ( BGE 142 V 12 E. 3. 2. mit weiteren Hinweisen ).
E. 1.3 Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung einerseits dadurch Rechnung getragen, dass dem nicht invaliden Ehegatten
sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeits pensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen ange rechnet wird . Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V E. 3.2 und 5.4) .
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach neuem Scheidungsrecht bezüglich der durch die Rechtsprechung festgelegten bisherigen Alter sgrenze von 45 Jah re n für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben eine Erhöhung in Betracht zu zi ehe n ist und auch Art. 14b lit . c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELV) von d er Hypothese ausgeht, dass nichtinvaliden Witwen ohne min derjährige Kinder im Alter von 51 bis 60 Jahren der Wiedereinsti eg ins Berufs leben zumutbar ist . Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berück sichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehe frau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (vgl. BGE 142 V E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012, E. 1.3 mit Hinweisen).
2.
2. 1
Di e Durchführungsstelle begründete die Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau bei der Ergänzungsleistungsberechnung im angefochtenen Ein spracheentscheid damit, der nicht invaliden Ehepartnerin des Beschwerdeführers sei es unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände zumutbar, ihre bishe rige , im Rahmen eines 60 % -Pensums ausgeübte Erwerbstätigkeit auf ein Voll zeitpensum auszudehnen. Gemäss der Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundes amtes für Statistik könnte die Ehefrau im Bereich Reinigung oder als sonstige Hilfskraft in einem 40 % -Pensum ein mittleres Bruttoei nkommen von Fr. 1‘773.-- erzielen, wobei der niedrige Lohn für solche Tätigkeiten bei Fr. 1‘551.00 brutto liege. Das bei den Einnahmen berücksichtigte , tatsächliche, jährliche Erwerbseinkommen der Ehefrau ermittle sich demnach folgendermas sen: Vom effektiv im 60%-Pensum erzielten Jahreslohn von Fr. 31‘200.-- ( Fr. 2‘400.-- x 13) seien gemäss Randziffer 3421.04 der Wegleitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) die obligatorischen Beiträge an die AHV, ALV, NBU und BVG von total 15.166 % in Abzug zu bringen.
Die Beiträge von 0.9 % des Bruttoeinkommens an die Krankentaggeldversicherung seien demgegenüber nicht abzuziehen, da es sich nicht um obligatorische Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes handle.
Auch der monatlich für die Verpflegung vom Bruttolohn abgezogene Betrag von Fr. 210. -- könne nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei nicht um effektive Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung handle. Hinge gen seien zusätzlich die Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr vo n Fr. 756.-- abzuziehen, was einen effektiven Nettolohn von Fr. 25‘712.20 ergebe . Ausgehend vom effektiven monatlichen Bruttolohn von Fr. 2‘400.-- für eine 60%-Erwerbstätigkeit sei von einem zusätzlichen hypothetischen Monatslohn von Fr. 1‘600.-- ( Fr. 2‘400.--: 60 x 40) auszugehen, welcher im verbleibenden 40 %
- Pensum erzielt werden könnte. Auf das Jahr hochgerechnet ergebe dies ein zusätzliches Bruttoeinkommen von Fr. 20‘800.--. Nach Abzug der Sozial versicherungsbeiträge von total 15.166 % verbleibe ein hypothetischer Netto lohn von Fr. 17‘645.4 5. Vom effektiven und hypothetischen Erwerbseinkommen von total Fr. 43‘357.65 seien, nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1‘500.--, 2/3, also Fr. 27‘904. -- bei den Einnahmen anzurechnen ( Urk. 2 S.
E. 2 Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, mit Eingabe vom 1 6. März 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung höherer Ergänzungsleistungen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 5. April 2016 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Frau habe im Jahr 2015 ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 1‘804.40 erhalten, was unter Berücksichtigung des dreizehnten Monatslohns einem Netto-Jahres einkommen von Fr. 23‘457.20 entspreche.
Von diesem Betrag sei die Stadtver waltung bereits früher im Rahmen der Berechnung der Unterstützungsbeiträge ausgegangen. Das von der Durchführungsstelle ermittelte Nettoeinkommen von Fr. 25‘712.20 sei nicht nachvollziehbar. Sodann sei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommen s seiner Ehefrau rechtswidrig . Es könne keine Rede davon sein, dass sie freiwillig auf ein zusätzliches Einkommen im Umfang der hypothetischen Anrechnung verzichtet habe. Seine Ehepartnerin dürfe völlig frei und unabhängig von seinen Rechten und Pflichten entscheiden, ob und in welchem Umfang sie erwerbstätig sei . Hinzu komme, dass ihr aus sachlichen Gründen eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne.
Sie s e i heute 56 Jahre alt, lebe seit 2002 in der Schweiz, verfüge über keine hier anerkannte Ausbildung und spreche nur wenig Englisch und kaum Deutsch. In ihrer Heimat Thailand sei sie als Hilfsgärtnerin tätig gewesen. Als Folge seiner Arbeitsunfähigkeit habe sie in der Schweiz eine Stelle als Hilfs köchin angenommen , und zwar in einem thailändischen Lokal, dessen Ange stellte praktisch ausschliesslich thailändisch sprechen wü rden. Im fraglichen Betrieb sei eine Ausdehnung ihres Arbeitspensums über die heutigen 60 % hinaus
nicht möglich. Sie habe bereits mehrmals darum ersucht, ihre Bewerbungen seien aber abgelehnt worden. Bei dieser Sachlage habe sie die Wahl zwischen dem Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle und der Suche nach einer neuen Arbeit. Wegen der ungenügenden Sprachkenntnisse und Ausbildung sei sie für eine andere Stelle aber nicht vermittelbar ( Urk. 1).
E. 2.3 Stunden hochzurechnen (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche; im Internet abrufbar) und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Beherbergung und Gastronomie; 2014: 104.3; 2015: 104.6). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 47‘902.55 ( Fr. 3‘764.-- x
E. 3 f. ).
E. 3.1 Strittig ist zunächst die Höhe des anrechenbaren tatsächlichen Erwerbseinkom mens der Ehefrau des Beschwerdeführers.
Unbestrittenermassen beläuft sich das durch die Ehefrau erwirtschafte te Bruttoein kommen auf monatlich Fr. 2‘400. -- ( Urk.
E. 3.2 . 3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht von seiner nicht invaliden und nicht im AHV- Rentenalter stehenden
Ehefrau mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ( Art. 163 ZGB) ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämt liche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügt, auch tatsächlich realisiert . Auch ist es den Eheleuten zumutbar, sich so umzuorganisieren, dass der nicht mehr erwerbstätige Beschwerdeführer sich vermehrt im Haushalt betätigt (vgl. die Urteil e des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 2 3. Juni 2010, E. 2.2.2.1, 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen und P 38/03 vom 2. Dezember 2003, E. 4.1 ; vgl. auch Rz 3482.03 der WEL ).
Die Ehefrau ist nach eigenen Angaben g esund und fühlt sich, jedenfalls bezo gen auf die aktuelle Stelle als Hilfsköchin,
als zu 100 % arbeitsfähig .
Zudem hat sie bereits in den Jahren 2009 bis 201 0
mindestens zu 70-80 % gearbeite
t. Mit Blick auf diese Gegebenheiten und die Regelung in Art. 14b lit . c ELV, wonach
nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder im Alter von 51 bis 60 Jah ren der Wiedereinstieg ins Berufsleben zugemutet wird,
wäre es der bei der
Gesuchseinreichung im Jahr 2015
knapp 56 Jährigen
Ehefrau
t rotz ihres Alter s zumutbar gewesen, ihr damaliges Arbeitspensum von 60 %
auf ein Vollzeit pensum zu erhöhen.
Das s die Ehefrau über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfügt, wirkt sich auf ihre Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten nicht negativ aus. Das gleiche gilt für ihre bloss rudimentären Deutschkennt nisse (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011, E. 5.1) . Da die Ehefrau seit 2002 in der Schweiz lebt , kann davon ausgegangen werden, dass ihre Sprachkenntnisse jedenfalls zur Bewältigung des Alltags in der Schweiz ausreichen. Damit dürften die rudimentären Deutschkenntnisse auch für zahlreiche Hilfsarbeiten kein Hindernis darstellen.
Ferner deutet nichts darauf hin, dass der Ehefrau eine andere Hilfstätigkeit etwa im Reinigungsdienst medizinisch nicht zumutbar wäre. Schliesslich fehlen Anhaltspunkte und es wird auch nicht geltend gemacht, dass die Arbeitsmarktlage für Hilfsarbeiten, etwa in der Küche oder im Reinigungsdienst,
im Grossraum Zürich generell schwierig ist .
Vielmehr ist gestützt auf di e Akten davon auszugehen, dass die Ehefrau bisher keine Anstrengungen unternommen hat, um eine zweite Arbeitsstelle im Teilzeitpensum oder eine Vollzeitstelle bei einem anderen Arbeitgeber zu finden (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011, E. 5.4) .
Aus dem Argument, seine Frau habe die Wahl zwischen dem Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle und der Suche nach einer neuen Arbeit, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Ehefrau das Suchen einer neuen Arbeit im Vollzeitpensum nach dem Gesagten ohne Weiteres zumutbar war.
E. 3.2.1 Zu prüfen ist sodann, ob ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers anzurechnen ist.
E. 3.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau am 5. November 1959 geboren worden ist und somit bei der Einreichung des Zusatzleistungsgesuchs am 1 4. September 2015 knapp 56 Jahre alt war ( Urk. 6/26) . In ihrer Heimat arbei tete sie während 16 Jahren als Hilfsgärtnerin. Sie reiste 2002 in die Schweiz ein und besitzt mittlerweile das Schweizer Bürgerrecht. Sie hat laut eigenen Anga ben keine gesundheitlichen Beschwerden und fühlt sich arbeitsfähig ( Urk. 6 /7/1 S. 2) . Seit 2009 ist sie im gleichen thailändischen Restaurant als Hilfsköchin tätig .
Laut eigenen Angaben beträgt der Beschäftigungsgrad momentan 60 % ( Urk. 6 /7 /1 S. 3 ) .
A us den Lohnangaben im von der Durchführungsstelle beige zogenen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) kann aber geschlos sen werden, dass sie in den Jahren 2009 bis 2010 in einem höheren Pensum von mindestens zu 70-80 %
angestellt war ( Urk. 8/8) , zumal auch im am 1 5. Februar 2010 unterzeichnete n Arbeitsvertrag ein Vol lzeitpensum erwähnt wird ( Urk. 6 /6/5).
Ihre Anfrage beim Arbeitgeber , ob sie ihr Pensum nicht auf 100 % erhöhen könne, wurde von diesem abschlägig beurteilt mit der Begrün dung, dass er bereits genügend Mitarbeiter habe ( Urk. 6 /7/1 S. 3) . Anlässlich einer Besprechung vom 2 1. Oktober 2015 gelangte die Abklärungsperson der Durchführungsstelle zum Eindruck, dass die Ehefrau ein wenig Deutsch spreche, sich aber insgesamt nur mit Mühe verständigen könne ( Urk. 6 /7/1 S. 1). Ihr Ehemann , also der Beschwerdeführer, ist nicht pflegebedürftig , und sie hat auch keine Kinder zu versorgen ( Urk. 6 /7/1 S. 2).
E. 3.2.4 Zu prüfen bleibt , wieviel die Ehefrau in einer Hilfstätigkeit im Vollzeitpensum hypothetisch im Jahr 2015 verdienen könnte. Da davon auszugehen ist, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich ist, und die Ehefrau sehr unregelmässige Arbeitszeiten hat ( Urk. 8/6/1 ) , ist die Annahme der Durchführungsstelle, sie hätte
nebst der angestammten Arbeit zu 60 % als Hilfsköchin ohne Weiteres eine zweite Teilzeittätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % aufnehmen können ( Urk. 2 S. 4) , nicht zulässig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie zur Ausweitung ihres Arbeitspensum s eine neue Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % hätte suchen müssen. Es rechtfertigt sich, das möglichst konkret zu bestimmende hypothetische Erwerbseinkommen
gleich wie die Durchführungsstelle anhand des
individuel len Lohnrechners „ Salarium “ des Bundesamtes für Statistik ( im Internet abruf bar)
und dabei der
für die Region Zürich ermittelten Löhne festzusetzen . Da die Ehefrau in der Schweiz bisher nur als Hilfsköchin tätig war, ist auf den
statis tischen Lohn von Hilfskr äften
ohne abgeschlossene Berufsausbildung in der Nahrungsmittelzubereitung (Branche Gastronomie )
abzustellen. In einer solchen Tätigkeit hätte s ie gemäss „ Salarium “ im Jahr 2014
einen Monatslohn von
Fr. 3‘764.--
( Mittelwert , umgerechnet auf 12 Monatslöhne bei einer Wochen arbeitszeit von 40 Stunden und einer Unternehmensgrösse von 20-49 Beschäf tigten , unter Berücksichtigung der Nationalität als Schweizerin und des Alter s im Jahr 2015 von 56 Jahren ) erzielt .
Dieser Betrag ist auf ein ganzes Jahr und die im Jahr 2015 in der Gast ronomi e betriebsübliche w öchentliche Arbeitszeit von 4
E. 3.3 Nach dem Gesagten beläuft sich
dass zu berücksichtigende Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers auf total Fr. 40‘637.65 (effektives Nettoein kommen in Höhe von Fr. 24‘461.20 zuzüglich des hypothetischen Nettoein kommens von Fr. 16‘176.45). Dies entspricht einem privilegiert anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 26‘091.75 ( Fr. 40‘637.65 – Fr. 1‘500.-- x 2/3; vgl. vorstehende Erwägung 1.1). 3. 4
Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 2 0. Juli 2015 ab 1. November 2015 eine um 1 Jahr vorbezogene AHV-Rente zugesprochen worden ( Urk. 6/11) . Bereits 2014 war er nicht mehr berufstätig und Sozialhilfebezüger ( Urk. 6/17). Demnach war der künftige Bezug von Ergänzungsleistungen für ihn und seine Frau zumindest Monate im Voraus absehbar und es stand der Ehepartnerin genügend Zeit zur Verfügung, um auf den 1. November 2015 hin
eine Arbeits stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % anzutreten. Deshalb hat die Durchführungsstelle das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau zu Recht ab 1. November 2015 angerechnet,
ohne der Ehefrau noch eine
(weitere) Über gangsfrist für die zumutbare Ausdehnung des Arbeitspensums zuzugestehen (vorstehende Erwägung 1.3 ) .
4.
Dem Beschwerdeführer sind nach dem Gesagten nur effektive und hypothe tische Erwerbseinkünfte der Ehefrau in Höhe von Fr. 26‘091.75 anzurechnen, und nicht, wie von der Durchführungsstelle angenommen, von Fr. 27‘904.-- ( Urk. 2 S. 4). Unter Berüc ksichtigung seiner AHV-Rente von Fr. 14‘508.-- und des Vermögensertrags in Höhe von Fr. 1. -- ( Urk. 6/24) betragen die gesamten anrechenbaren Einnahmen gerundet Fr. 40‘601.--. Bei anerkannten Aus - gaben von Fr. 53‘775.-- ( Urk. 6/24) verbleibt ein Ausgabenüberschuss von Fr. 13‘174.--
im Jahr und Fr. 1 ‘ 098.-- im Monat . Der Beschwerdeführer hat ab 1. November 2015 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen in dieser Höhe.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der jährlichen Ergänzungs leistungen in den nächsten Jahren kein hypothetisches Erwerbsein kommen der Ehefrau mehr anzurechnen sein wird, wenn diese trotz ausreichen der Arbeitsbemühungen keine neue Stelle findet (vgl. Rz 3482.03 der WEL). Der Beschwerdeführer wird der Durchführungsstelle gegebenenfalls entsprechende erfolglose Stellenbemühungen melden können. 5.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Demzufolge ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘ 500.-- zuzusprechen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
vom 1 1. Februar 2016 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer ab dem 1. November 2015 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘098.-- hat.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘ 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hadrian Meister - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
E. 6 /6/2) und, unter Berück sichtigung des 1 3. Monatslohns, auf Fr. 31‘200.-- pro Jahr . Hiervon sind die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Beiträge an die AHV, ALV, NBUV und BVG von insgesamt 15.166 % in Abzug zu bringen, womit jährliche Einkünfte von Fr. 2 6‘468.20
übrig bleiben .
Die Durchführungsstelle hat die ebenfalls ausgewiesenen , vom Arbeitgeber abge zogenen Beiträge an die Krankentaggeldversicherung von 0.9 %
von Fr. 2‘400.-- zu Recht nicht berücksichtigt, da es sich hierbei um eine freiwillige Versicherung und nicht um eine obligatorische einkommensabhängige Sozial versicherung im Sinne von Art.
E. 10 Abs. 3 lit . c ELG in Verbindung mit Art. 11a ELV handelt. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Durchführungsstelle die Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 756.-- als Gewin nungskosten vom Bruttolohn abgezogen hat ( Urk. 2 S. 4 , Urk. 6 /6/1 ).
Nicht gefolgt werden kann der Durchführungsstelle dagegen, soweit sie den laut den Lohnabrechnungen monatlich vom Bruttolohn abgezogenen Betrag von Fr. 210.-- pro Monat für die Verpflegung ( Urk. 6 /6/2) nicht als Gewinnungs kosten anerkennt. Die von ihr angeführte Begründung, es handle sich hierbei um keine effektiven Mehrkosten ( Urk. 5 S. 2) , hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung können in dem Masse als Gewinnungskosten vom Einkommen abgezogen werden, in welchem sie die in Art.
E. 11 Abs. 2 AHVV, pro Tag und angesichts des von der Ehefrau versehenen 60 % -Pensums von Fr. 27.-- pro Woche für die Verpflegung auszugehen. Bei jährlich 47 Arbeitswochen
– die Ehefrau hat Anspruch auf fünf Ferienwochen ( Urk. 8/6/5) - entspricht dies einem Betrag von Fr. 1‘269.--. Misst man die im Arbeitsvertrag vorgesehenen ( Urk. 6/6/5) und in den Lohnabrechnungen sodann ausgewiesenen auswärtigen Verpflegungskosten von Fr. 210.-- pro Monat ( Urk. 6/2) und Fr. 2‘520.-- pro Jahr an diesem Betrag, resultieren jährliche Mehrkosten von Fr. 1‘251.-- für die aus wärtige Verpflegung. Auch diese
sind als Gewinnungskosten vom Brutto jahre slohn abzuziehen. Auf diese Weise ver bleibt ein anrechenbarer (Netto-) Jahre slohn von Fr. 24‘461.20 (= Fr. 26‘468.20 - Fr. 756.-- - Fr. 1251.--) , und nicht, wie von der Durchführungsstelle angenom men, von Fr. 25‘712.20 ( Urk. 2 S. 4).
E. 12 : 40 x 42.3 : 104.3 x 104.6).
Lohnmindernde Faktoren, welche einen Abzug von diesem statistischen Lohn rechtfertigen, sind nicht ersichtlich; insbesondere wirken sich das fortgeschrittene Alter und die bloss minimalen Deutschkenntnisse bei Hilfsarbeiten
nicht lohnmindernd aus (vgl. Rz 3482.04 der WEL sowie
Meyer / Reichmuth , Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Invalidenver sicherung , 3. Aufla ge, Zürich 2014, Art. 28a Rz 109 ff. mit weiteren Hinweisen ).
Dami t ist von einem hypothetischen Bruttoe rwerbsei nkommen der Ehefrau im Jahr 2015
in einer Hilfstätigkeit in der Gastronomie von
Fr. 47‘902.55
bei einem 100%igen Beschäftigungspensum auszugehen. Zieht man hiervon wie die Durchführungsstelle für die AHV, ALV, NBU und BVG Beiträge in Höhe von insgesamt 15,166 % des Bruttoeinkommens ab ( Urk. 2 S. 4), verbleibt ein hypothetischer Nettolohn von Fr. 40‘ 637.6 5. Als Verzichtseinkommen ist nur derjenige Teil, der den von der Ehefrau effektiv erzielten Nettolohn von Fr. 24‘461.20 (vorstehende E. 3.1) übersteigt, also Fr. 16‘176.45, anzurechnen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00036
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
27. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister Sophienstrasse 2, Postfach 525, 8044 Zürich gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1951 geborene X.___ bezieht eine AHV-Rente ( Urk. 6/11). Am 1 4. September 2015 ersuchte er um die Zusprechung von Zusat zleistungen zu seine r Altersrente
( Urk. 6/18). Nach Abklärung der Einkommens- und Vermö gensverhältnisse sprach ihm die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 1 1. November 2015 ab 1. November 2015 Ergänzungs leistungen in Höhe von monatlich Fr. 947.-- zu . Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte sie unter anderem den Nettojahres lohn der Ehefrau des Leistungsansprechers in Höhe von Fr. 25‘712.-- sowie ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehe frau von Fr. 17‘645.-- , wobei sie nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘500.-- 2/3 des Gesamtbetrages, entspre chend Fr. 27‘904.--, anrechnete ( Urk. 6/24). Die vom Leistungsansprecher dage gen erhobene Einsprache mit dem Antrag, es seien der Berechnung der Ergän zungsleistungen die tatsächlichen Erwerbseinkünfte der Eheleute zugrunde zu legen ( Urk. 6/25/2) , wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2016 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, mit Eingabe vom 1 6. März 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung höherer Ergänzungsleistungen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 5. April 2016 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jähr liche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG] die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen . Die a nerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG).
Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.- übe rsteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Brutto erwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten ( Art. 10 Abs. 3 lit . a ELG) sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungs beiträge (unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung; Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG) abgezogen werden ( Art. 11a der Verordnung über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]).
A ngerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht ver zichtet worden ist ( BGE 142 V 12 E. 3.1; vgl. auch Rz 3482.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] , Stand
1. Januar 2016 ). 1.2
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetz buches ) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesund heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen ( BGE 142 V 12 E. 3. 2. mit weiteren Hinweisen ). 1.3
Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung einerseits dadurch Rechnung getragen, dass dem nicht invaliden Ehegatten
sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeits pensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen ange rechnet wird . Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V E. 3.2 und 5.4) .
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach neuem Scheidungsrecht bezüglich der durch die Rechtsprechung festgelegten bisherigen Alter sgrenze von 45 Jah re n für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben eine Erhöhung in Betracht zu zi ehe n ist und auch Art. 14b lit . c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELV) von d er Hypothese ausgeht, dass nichtinvaliden Witwen ohne min derjährige Kinder im Alter von 51 bis 60 Jahren der Wiedereinsti eg ins Berufs leben zumutbar ist . Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berück sichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehe frau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (vgl. BGE 142 V E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012, E. 1.3 mit Hinweisen).
2.
2. 1
Di e Durchführungsstelle begründete die Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau bei der Ergänzungsleistungsberechnung im angefochtenen Ein spracheentscheid damit, der nicht invaliden Ehepartnerin des Beschwerdeführers sei es unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände zumutbar, ihre bishe rige , im Rahmen eines 60 % -Pensums ausgeübte Erwerbstätigkeit auf ein Voll zeitpensum auszudehnen. Gemäss der Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundes amtes für Statistik könnte die Ehefrau im Bereich Reinigung oder als sonstige Hilfskraft in einem 40 % -Pensum ein mittleres Bruttoei nkommen von Fr. 1‘773.-- erzielen, wobei der niedrige Lohn für solche Tätigkeiten bei Fr. 1‘551.00 brutto liege. Das bei den Einnahmen berücksichtigte , tatsächliche, jährliche Erwerbseinkommen der Ehefrau ermittle sich demnach folgendermas sen: Vom effektiv im 60%-Pensum erzielten Jahreslohn von Fr. 31‘200.-- ( Fr. 2‘400.-- x 13) seien gemäss Randziffer 3421.04 der Wegleitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) die obligatorischen Beiträge an die AHV, ALV, NBU und BVG von total 15.166 % in Abzug zu bringen.
Die Beiträge von 0.9 % des Bruttoeinkommens an die Krankentaggeldversicherung seien demgegenüber nicht abzuziehen, da es sich nicht um obligatorische Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes handle.
Auch der monatlich für die Verpflegung vom Bruttolohn abgezogene Betrag von Fr. 210. -- könne nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei nicht um effektive Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung handle. Hinge gen seien zusätzlich die Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr vo n Fr. 756.-- abzuziehen, was einen effektiven Nettolohn von Fr. 25‘712.20 ergebe . Ausgehend vom effektiven monatlichen Bruttolohn von Fr. 2‘400.-- für eine 60%-Erwerbstätigkeit sei von einem zusätzlichen hypothetischen Monatslohn von Fr. 1‘600.-- ( Fr. 2‘400.--: 60 x 40) auszugehen, welcher im verbleibenden 40 %
- Pensum erzielt werden könnte. Auf das Jahr hochgerechnet ergebe dies ein zusätzliches Bruttoeinkommen von Fr. 20‘800.--. Nach Abzug der Sozial versicherungsbeiträge von total 15.166 % verbleibe ein hypothetischer Netto lohn von Fr. 17‘645.4 5. Vom effektiven und hypothetischen Erwerbseinkommen von total Fr. 43‘357.65 seien, nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1‘500.--, 2/3, also Fr. 27‘904. -- bei den Einnahmen anzurechnen ( Urk. 2 S. 3 f. ).
2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Frau habe im Jahr 2015 ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 1‘804.40 erhalten, was unter Berücksichtigung des dreizehnten Monatslohns einem Netto-Jahres einkommen von Fr. 23‘457.20 entspreche.
Von diesem Betrag sei die Stadtver waltung bereits früher im Rahmen der Berechnung der Unterstützungsbeiträge ausgegangen. Das von der Durchführungsstelle ermittelte Nettoeinkommen von Fr. 25‘712.20 sei nicht nachvollziehbar. Sodann sei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommen s seiner Ehefrau rechtswidrig . Es könne keine Rede davon sein, dass sie freiwillig auf ein zusätzliches Einkommen im Umfang der hypothetischen Anrechnung verzichtet habe. Seine Ehepartnerin dürfe völlig frei und unabhängig von seinen Rechten und Pflichten entscheiden, ob und in welchem Umfang sie erwerbstätig sei . Hinzu komme, dass ihr aus sachlichen Gründen eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne.
Sie s e i heute 56 Jahre alt, lebe seit 2002 in der Schweiz, verfüge über keine hier anerkannte Ausbildung und spreche nur wenig Englisch und kaum Deutsch. In ihrer Heimat Thailand sei sie als Hilfsgärtnerin tätig gewesen. Als Folge seiner Arbeitsunfähigkeit habe sie in der Schweiz eine Stelle als Hilfs köchin angenommen , und zwar in einem thailändischen Lokal, dessen Ange stellte praktisch ausschliesslich thailändisch sprechen wü rden. Im fraglichen Betrieb sei eine Ausdehnung ihres Arbeitspensums über die heutigen 60 % hinaus
nicht möglich. Sie habe bereits mehrmals darum ersucht, ihre Bewerbungen seien aber abgelehnt worden. Bei dieser Sachlage habe sie die Wahl zwischen dem Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle und der Suche nach einer neuen Arbeit. Wegen der ungenügenden Sprachkenntnisse und Ausbildung sei sie für eine andere Stelle aber nicht vermittelbar ( Urk. 1). 2.3
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort an ihre n Darlegungen fest ( Urk. 5). 3. 3.1
Strittig ist zunächst die Höhe des anrechenbaren tatsächlichen Erwerbseinkom mens der Ehefrau des Beschwerdeführers.
Unbestrittenermassen beläuft sich das durch die Ehefrau erwirtschafte te Bruttoein kommen auf monatlich Fr. 2‘400. -- ( Urk. 6 /6/2) und, unter Berück sichtigung des 1 3. Monatslohns, auf Fr. 31‘200.-- pro Jahr . Hiervon sind die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Beiträge an die AHV, ALV, NBUV und BVG von insgesamt 15.166 % in Abzug zu bringen, womit jährliche Einkünfte von Fr. 2 6‘468.20
übrig bleiben .
Die Durchführungsstelle hat die ebenfalls ausgewiesenen , vom Arbeitgeber abge zogenen Beiträge an die Krankentaggeldversicherung von 0.9 %
von Fr. 2‘400.-- zu Recht nicht berücksichtigt, da es sich hierbei um eine freiwillige Versicherung und nicht um eine obligatorische einkommensabhängige Sozial versicherung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG in Verbindung mit Art. 11a ELV handelt. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Durchführungsstelle die Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 756.-- als Gewin nungskosten vom Bruttolohn abgezogen hat ( Urk. 2 S. 4 , Urk. 6 /6/1 ).
Nicht gefolgt werden kann der Durchführungsstelle dagegen, soweit sie den laut den Lohnabrechnungen monatlich vom Bruttolohn abgezogenen Betrag von Fr. 210.-- pro Monat für die Verpflegung ( Urk. 6 /6/2) nicht als Gewinnungs kosten anerkennt. Die von ihr angeführte Begründung, es handle sich hierbei um keine effektiven Mehrkosten ( Urk. 5 S. 2) , hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung können in dem Masse als Gewinnungskosten vom Einkommen abgezogen werden, in welchem sie die in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Verbindung mit Art. 11a ELV festgesetzten Beiträge übersteigen (BGE 123 V 258).
In Art. 11 Abs. 2 AHVV wird für das Mittagessen von einem Kostenansatz von Fr. 10.-- und für das Abendessen von einem solchen von Fr. 8.-- ausgegangen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau sehr unterschiedliche Arbeitszeiten und Schichten hat ( Urk. 6 /6/1); folglich kann
davon ausgegangen werden , dass sie teils das Mittagessen, teils das Abendessen auswärts einnimmt. Deshalb rechtfertigt es sich, von einem Kostenansatz von Fr. 9.--, dem Durchschnitt der Ansätze für das Mittag- und Abendessen gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV, pro Tag und angesichts des von der Ehefrau versehenen 60 % -Pensums von Fr. 27.-- pro Woche für die Verpflegung auszugehen. Bei jährlich 47 Arbeitswochen
– die Ehefrau hat Anspruch auf fünf Ferienwochen ( Urk. 8/6/5) - entspricht dies einem Betrag von Fr. 1‘269.--. Misst man die im Arbeitsvertrag vorgesehenen ( Urk. 6/6/5) und in den Lohnabrechnungen sodann ausgewiesenen auswärtigen Verpflegungskosten von Fr. 210.-- pro Monat ( Urk. 6/2) und Fr. 2‘520.-- pro Jahr an diesem Betrag, resultieren jährliche Mehrkosten von Fr. 1‘251.-- für die aus wärtige Verpflegung. Auch diese
sind als Gewinnungskosten vom Brutto jahre slohn abzuziehen. Auf diese Weise ver bleibt ein anrechenbarer (Netto-) Jahre slohn von Fr. 24‘461.20 (= Fr. 26‘468.20 - Fr. 756.-- - Fr. 1251.--) , und nicht, wie von der Durchführungsstelle angenom men, von Fr. 25‘712.20 ( Urk. 2 S. 4). 3.2
3.2.1
Zu prüfen ist sodann, ob ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers anzurechnen ist. 3.2.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau am 5. November 1959 geboren worden ist und somit bei der Einreichung des Zusatzleistungsgesuchs am 1 4. September 2015 knapp 56 Jahre alt war ( Urk. 6/26) . In ihrer Heimat arbei tete sie während 16 Jahren als Hilfsgärtnerin. Sie reiste 2002 in die Schweiz ein und besitzt mittlerweile das Schweizer Bürgerrecht. Sie hat laut eigenen Anga ben keine gesundheitlichen Beschwerden und fühlt sich arbeitsfähig ( Urk. 6 /7/1 S. 2) . Seit 2009 ist sie im gleichen thailändischen Restaurant als Hilfsköchin tätig .
Laut eigenen Angaben beträgt der Beschäftigungsgrad momentan 60 % ( Urk. 6 /7 /1 S. 3 ) .
A us den Lohnangaben im von der Durchführungsstelle beige zogenen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) kann aber geschlos sen werden, dass sie in den Jahren 2009 bis 2010 in einem höheren Pensum von mindestens zu 70-80 %
angestellt war ( Urk. 8/8) , zumal auch im am 1 5. Februar 2010 unterzeichnete n Arbeitsvertrag ein Vol lzeitpensum erwähnt wird ( Urk. 6 /6/5).
Ihre Anfrage beim Arbeitgeber , ob sie ihr Pensum nicht auf 100 % erhöhen könne, wurde von diesem abschlägig beurteilt mit der Begrün dung, dass er bereits genügend Mitarbeiter habe ( Urk. 6 /7/1 S. 3) . Anlässlich einer Besprechung vom 2 1. Oktober 2015 gelangte die Abklärungsperson der Durchführungsstelle zum Eindruck, dass die Ehefrau ein wenig Deutsch spreche, sich aber insgesamt nur mit Mühe verständigen könne ( Urk. 6 /7/1 S. 1). Ihr Ehemann , also der Beschwerdeführer, ist nicht pflegebedürftig , und sie hat auch keine Kinder zu versorgen ( Urk. 6 /7/1 S. 2).
3.2 . 3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht von seiner nicht invaliden und nicht im AHV- Rentenalter stehenden
Ehefrau mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ( Art. 163 ZGB) ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämt liche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügt, auch tatsächlich realisiert . Auch ist es den Eheleuten zumutbar, sich so umzuorganisieren, dass der nicht mehr erwerbstätige Beschwerdeführer sich vermehrt im Haushalt betätigt (vgl. die Urteil e des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 2 3. Juni 2010, E. 2.2.2.1, 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen und P 38/03 vom 2. Dezember 2003, E. 4.1 ; vgl. auch Rz 3482.03 der WEL ).
Die Ehefrau ist nach eigenen Angaben g esund und fühlt sich, jedenfalls bezo gen auf die aktuelle Stelle als Hilfsköchin,
als zu 100 % arbeitsfähig .
Zudem hat sie bereits in den Jahren 2009 bis 201 0
mindestens zu 70-80 % gearbeite
t. Mit Blick auf diese Gegebenheiten und die Regelung in Art. 14b lit . c ELV, wonach
nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder im Alter von 51 bis 60 Jah ren der Wiedereinstieg ins Berufsleben zugemutet wird,
wäre es der bei der
Gesuchseinreichung im Jahr 2015
knapp 56 Jährigen
Ehefrau
t rotz ihres Alter s zumutbar gewesen, ihr damaliges Arbeitspensum von 60 %
auf ein Vollzeit pensum zu erhöhen.
Das s die Ehefrau über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfügt, wirkt sich auf ihre Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten nicht negativ aus. Das gleiche gilt für ihre bloss rudimentären Deutschkennt nisse (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011, E. 5.1) . Da die Ehefrau seit 2002 in der Schweiz lebt , kann davon ausgegangen werden, dass ihre Sprachkenntnisse jedenfalls zur Bewältigung des Alltags in der Schweiz ausreichen. Damit dürften die rudimentären Deutschkenntnisse auch für zahlreiche Hilfsarbeiten kein Hindernis darstellen.
Ferner deutet nichts darauf hin, dass der Ehefrau eine andere Hilfstätigkeit etwa im Reinigungsdienst medizinisch nicht zumutbar wäre. Schliesslich fehlen Anhaltspunkte und es wird auch nicht geltend gemacht, dass die Arbeitsmarktlage für Hilfsarbeiten, etwa in der Küche oder im Reinigungsdienst,
im Grossraum Zürich generell schwierig ist .
Vielmehr ist gestützt auf di e Akten davon auszugehen, dass die Ehefrau bisher keine Anstrengungen unternommen hat, um eine zweite Arbeitsstelle im Teilzeitpensum oder eine Vollzeitstelle bei einem anderen Arbeitgeber zu finden (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011, E. 5.4) .
Aus dem Argument, seine Frau habe die Wahl zwischen dem Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle und der Suche nach einer neuen Arbeit, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Ehefrau das Suchen einer neuen Arbeit im Vollzeitpensum nach dem Gesagten ohne Weiteres zumutbar war. 3.2.4
Zu prüfen bleibt , wieviel die Ehefrau in einer Hilfstätigkeit im Vollzeitpensum hypothetisch im Jahr 2015 verdienen könnte. Da davon auszugehen ist, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich ist, und die Ehefrau sehr unregelmässige Arbeitszeiten hat ( Urk. 8/6/1 ) , ist die Annahme der Durchführungsstelle, sie hätte
nebst der angestammten Arbeit zu 60 % als Hilfsköchin ohne Weiteres eine zweite Teilzeittätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % aufnehmen können ( Urk. 2 S. 4) , nicht zulässig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie zur Ausweitung ihres Arbeitspensum s eine neue Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % hätte suchen müssen. Es rechtfertigt sich, das möglichst konkret zu bestimmende hypothetische Erwerbseinkommen
gleich wie die Durchführungsstelle anhand des
individuel len Lohnrechners „ Salarium “ des Bundesamtes für Statistik ( im Internet abruf bar)
und dabei der
für die Region Zürich ermittelten Löhne festzusetzen . Da die Ehefrau in der Schweiz bisher nur als Hilfsköchin tätig war, ist auf den
statis tischen Lohn von Hilfskr äften
ohne abgeschlossene Berufsausbildung in der Nahrungsmittelzubereitung (Branche Gastronomie )
abzustellen. In einer solchen Tätigkeit hätte s ie gemäss „ Salarium “ im Jahr 2014
einen Monatslohn von
Fr. 3‘764.--
( Mittelwert , umgerechnet auf 12 Monatslöhne bei einer Wochen arbeitszeit von 40 Stunden und einer Unternehmensgrösse von 20-49 Beschäf tigten , unter Berücksichtigung der Nationalität als Schweizerin und des Alter s im Jahr 2015 von 56 Jahren ) erzielt .
Dieser Betrag ist auf ein ganzes Jahr und die im Jahr 2015 in der Gast ronomi e betriebsübliche w öchentliche Arbeitszeit von 4 2.3 Stunden hochzurechnen (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche; im Internet abrufbar) und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Beherbergung und Gastronomie; 2014: 104.3; 2015: 104.6). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 47‘902.55 ( Fr. 3‘764.-- x 12 : 40 x 42.3 : 104.3 x 104.6).
Lohnmindernde Faktoren, welche einen Abzug von diesem statistischen Lohn rechtfertigen, sind nicht ersichtlich; insbesondere wirken sich das fortgeschrittene Alter und die bloss minimalen Deutschkenntnisse bei Hilfsarbeiten
nicht lohnmindernd aus (vgl. Rz 3482.04 der WEL sowie
Meyer / Reichmuth , Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Invalidenver sicherung , 3. Aufla ge, Zürich 2014, Art. 28a Rz 109 ff. mit weiteren Hinweisen ).
Dami t ist von einem hypothetischen Bruttoe rwerbsei nkommen der Ehefrau im Jahr 2015
in einer Hilfstätigkeit in der Gastronomie von
Fr. 47‘902.55
bei einem 100%igen Beschäftigungspensum auszugehen. Zieht man hiervon wie die Durchführungsstelle für die AHV, ALV, NBU und BVG Beiträge in Höhe von insgesamt 15,166 % des Bruttoeinkommens ab ( Urk. 2 S. 4), verbleibt ein hypothetischer Nettolohn von Fr. 40‘ 637.6 5. Als Verzichtseinkommen ist nur derjenige Teil, der den von der Ehefrau effektiv erzielten Nettolohn von Fr. 24‘461.20 (vorstehende E. 3.1) übersteigt, also Fr. 16‘176.45, anzurechnen.
3.3
Nach dem Gesagten beläuft sich
dass zu berücksichtigende Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers auf total Fr. 40‘637.65 (effektives Nettoein kommen in Höhe von Fr. 24‘461.20 zuzüglich des hypothetischen Nettoein kommens von Fr. 16‘176.45). Dies entspricht einem privilegiert anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 26‘091.75 ( Fr. 40‘637.65 – Fr. 1‘500.-- x 2/3; vgl. vorstehende Erwägung 1.1). 3. 4
Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 2 0. Juli 2015 ab 1. November 2015 eine um 1 Jahr vorbezogene AHV-Rente zugesprochen worden ( Urk. 6/11) . Bereits 2014 war er nicht mehr berufstätig und Sozialhilfebezüger ( Urk. 6/17). Demnach war der künftige Bezug von Ergänzungsleistungen für ihn und seine Frau zumindest Monate im Voraus absehbar und es stand der Ehepartnerin genügend Zeit zur Verfügung, um auf den 1. November 2015 hin
eine Arbeits stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % anzutreten. Deshalb hat die Durchführungsstelle das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau zu Recht ab 1. November 2015 angerechnet,
ohne der Ehefrau noch eine
(weitere) Über gangsfrist für die zumutbare Ausdehnung des Arbeitspensums zuzugestehen (vorstehende Erwägung 1.3 ) .
4.
Dem Beschwerdeführer sind nach dem Gesagten nur effektive und hypothe tische Erwerbseinkünfte der Ehefrau in Höhe von Fr. 26‘091.75 anzurechnen, und nicht, wie von der Durchführungsstelle angenommen, von Fr. 27‘904.-- ( Urk. 2 S. 4). Unter Berüc ksichtigung seiner AHV-Rente von Fr. 14‘508.-- und des Vermögensertrags in Höhe von Fr. 1. -- ( Urk. 6/24) betragen die gesamten anrechenbaren Einnahmen gerundet Fr. 40‘601.--. Bei anerkannten Aus - gaben von Fr. 53‘775.-- ( Urk. 6/24) verbleibt ein Ausgabenüberschuss von Fr. 13‘174.--
im Jahr und Fr. 1 ‘ 098.-- im Monat . Der Beschwerdeführer hat ab 1. November 2015 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen in dieser Höhe.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der jährlichen Ergänzungs leistungen in den nächsten Jahren kein hypothetisches Erwerbsein kommen der Ehefrau mehr anzurechnen sein wird, wenn diese trotz ausreichen der Arbeitsbemühungen keine neue Stelle findet (vgl. Rz 3482.03 der WEL). Der Beschwerdeführer wird der Durchführungsstelle gegebenenfalls entsprechende erfolglose Stellenbemühungen melden können. 5.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Demzufolge ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘ 500.-- zuzusprechen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
vom 1 1. Februar 2016 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer ab dem 1. November 2015 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘098.-- hat.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘ 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hadrian Meister - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt