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ZL.2016.00032

übereinstimmender Antrag auf Rückweisung

Zürich SozVersG · 2016-05-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1952, bezieht seit Februar 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/D). Mit Verfügung vom 8. Dezem ber 2015 (Urk. 3/1) legte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ den Anspruch des Versicherten ab Januar 2016 auf monatlich Fr. 3‘545.-- fest. Die dagegen am 2. Februar 2016

erhobene Ein spra che

wies die Durchführungsstelle mit Einspracheent scheid vom 4. Februar 2016 (Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 (Urk.

2) erhob der Versi cherte am 9. März 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2016 (Urk.

6) beantragte die Beschwerde gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidfindung, was dem Beschwerdeführer am 1 3. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt di e erforderlichen Auskünfte ein.

Soweit versicherte oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach kommen, so kann der Versicherungsträger gemäss

Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Dazu muss er diese Personen schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, da der Sachverhalt unvollständig und überdies unzutreffend fest gestellt worden sei, sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidfindung zurück zuweisen (Urk. 1 S. 6 oben). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem fest, nach Überprüfung der Akten sei den Anträgen des Beschwerdeführers zuzu stimmen (Urk. 6 S. 2 oben). 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim-mende Anträge (vgl.

Urk. 1 S. 1; Urk.

6) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Ab klärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist. 3. 3.1

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts, ATSG). 3.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten .

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Prozessentschädigung (vgl. Urk. 1 S.

1) ist zu bemerken, dass sowohl in § 34 Abs. 1 GSVGer als auch in Art. 61 Abs. 2 lit . a ATSG vo m Ersatz der Parteikosten die Rede ist. Dazu zählen in erster Linie die Vertretungskosten, das heisst der Aufwand und die Baraus lagen der Vertretung. Daraus folgt, dass grundsätzlich nicht entschädigt wird, wer seine Interessen im Beschwerdeverfahren selber wahrnimmt, unabhängig davon, ob es sich bei der nicht vertretenen Person um einen Anwalt oder um einen ju ristischen Laien handelt. Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Inte ressenwah rung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- oder zumutbarerweise nebenbei z ur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 129 V 116 f. E. 4, 119 V 134 f. E. 4d). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht ersichtlich und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Prozessent schä digung zusteht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefoch tene Einsprache entscheid vom 4. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1952, bezieht seit Februar 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/D). Mit Verfügung vom 8. Dezem ber 2015 (Urk. 3/1) legte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ den Anspruch des Versicherten ab Januar 2016 auf monatlich Fr. 3‘545.-- fest. Die dagegen am 2. Februar 2016

erhobene Ein spra che

wies die Durchführungsstelle mit Einspracheent scheid vom 4. Februar 2016 (Urk.

2) ab.

E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt di e erforderlichen Auskünfte ein.

Soweit versicherte oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach kommen, so kann der Versicherungsträger gemäss

Art. 43 Abs.

E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 (Urk.

2) erhob der Versi cherte am 9. März 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2016 (Urk.

6) beantragte die Beschwerde gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidfindung, was dem Beschwerdeführer am 1 3. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, da der Sachverhalt unvollständig und überdies unzutreffend fest gestellt worden sei, sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidfindung zurück zuweisen (Urk. 1 S. 6 oben).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem fest, nach Überprüfung der Akten sei den Anträgen des Beschwerdeführers zuzu stimmen (Urk.

E. 2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim-mende Anträge (vgl.

Urk. 1 S. 1; Urk.

6) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Ab klärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist. 3.

E. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Dazu muss er diese Personen schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist.

E. 3.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts, ATSG).

E. 3.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten .

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Prozessentschädigung (vgl. Urk. 1 S.

1) ist zu bemerken, dass sowohl in § 34 Abs. 1 GSVGer als auch in Art. 61 Abs. 2 lit . a ATSG vo m Ersatz der Parteikosten die Rede ist. Dazu zählen in erster Linie die Vertretungskosten, das heisst der Aufwand und die Baraus lagen der Vertretung. Daraus folgt, dass grundsätzlich nicht entschädigt wird, wer seine Interessen im Beschwerdeverfahren selber wahrnimmt, unabhängig davon, ob es sich bei der nicht vertretenen Person um einen Anwalt oder um einen ju ristischen Laien handelt. Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Inte ressenwah rung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- oder zumutbarerweise nebenbei z ur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 129 V 116 f. E. 4, 119 V 134 f. E. 4d). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht ersichtlich und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Prozessent schä digung zusteht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefoch tene Einsprache entscheid vom 4. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

E. 6 S. 2 oben).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00032 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Sager Urteil vom

4. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1952, bezieht seit Februar 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/D). Mit Verfügung vom 8. Dezem ber 2015 (Urk. 3/1) legte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ den Anspruch des Versicherten ab Januar 2016 auf monatlich Fr. 3‘545.-- fest. Die dagegen am 2. Februar 2016

erhobene Ein spra che

wies die Durchführungsstelle mit Einspracheent scheid vom 4. Februar 2016 (Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 (Urk.

2) erhob der Versi cherte am 9. März 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2016 (Urk.

6) beantragte die Beschwerde gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidfindung, was dem Beschwerdeführer am 1 3. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt di e erforderlichen Auskünfte ein.

Soweit versicherte oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach kommen, so kann der Versicherungsträger gemäss

Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Dazu muss er diese Personen schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, da der Sachverhalt unvollständig und überdies unzutreffend fest gestellt worden sei, sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidfindung zurück zuweisen (Urk. 1 S. 6 oben). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem fest, nach Überprüfung der Akten sei den Anträgen des Beschwerdeführers zuzu stimmen (Urk. 6 S. 2 oben). 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim-mende Anträge (vgl.

Urk. 1 S. 1; Urk.

6) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Ab klärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist. 3. 3.1

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts, ATSG). 3.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten .

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Prozessentschädigung (vgl. Urk. 1 S.

1) ist zu bemerken, dass sowohl in § 34 Abs. 1 GSVGer als auch in Art. 61 Abs. 2 lit . a ATSG vo m Ersatz der Parteikosten die Rede ist. Dazu zählen in erster Linie die Vertretungskosten, das heisst der Aufwand und die Baraus lagen der Vertretung. Daraus folgt, dass grundsätzlich nicht entschädigt wird, wer seine Interessen im Beschwerdeverfahren selber wahrnimmt, unabhängig davon, ob es sich bei der nicht vertretenen Person um einen Anwalt oder um einen ju ristischen Laien handelt. Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Inte ressenwah rung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- oder zumutbarerweise nebenbei z ur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 129 V 116 f. E. 4, 119 V 134 f. E. 4d). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht ersichtlich und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Prozessent schä digung zusteht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefoch tene Einsprache entscheid vom 4. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager