Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1923, ist Bezügerin einer AHV-Altersrente (vgl. Urk. 6/24, Urk. 6/41) und meldete sich am 2 0. Februar 2012 (Eingang) bei der Gemeinde Z.___
zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an ( Urk. 6/45). Diese leitete die Anmeldung am 2 2. Februar 2012 an die Gemeinde A.___ weiter ( Urk. 6/37).
Die Ausgleichskasse Y.___ verneinte mit Verfügung vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 6/30 = Urk. 6/14/5) und Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2013 ( Urk. 6/15/1 = Urk. 6/14/3) einen Anspruch auf Zusatzleistungen, da infolge Anrechnung eines Verzichtsvermögens ein Einnahmenüberschuss resultierte.
Dagegen erhob die Versicherte am 3 1. Januar 2014 Beschwerde ( Urk. 6/14/2), worauf das Obergericht des Kantons Y.___ die Sache an die seines Erachtens zu ständige Gemeinde Z.___ zurückwies ( Urk. 6/9).
2.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 1 0. Februar 2016 ( 9C_181/2015 = BGE 142 V 67 = Urk. 1 ) gut und wies die Sache zur materiellen Behandlung der gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2013 erhobenen Beschwerde an das hiesige Gericht zurück.
Am 1 1. Mai 2016 reichte die Ausgleichskasse Y.___ aufforderungsgemäss (vgl. Urk.
2) die Verfahrensakten
( Urk. 14/1-45) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit wurde vom Bundesgericht dahingehend entschieden, dass die Ausgleichskasse Y.___ für die Festsetzung und die Auszah lung der Ergänzungsleistungen zuständig ist, und für die Beurteilung der gegen deren Einspracheentscheid erhobenen Beschwerde das hiesige Gericht (BGE 142 V 67 E. 3.5). 2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net . 2.2
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter ande rem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g).
Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E.
4.2 S. 332). 2. 3
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wor den ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Febru ar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Wer nicht darzutun vermag, dass die Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre ch ender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten las sen (BGE 121 V 205 E. 4b). Allerdings bietet d as Ergänzungsleistungssystem keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „ Lebensfüh rungskontrolle " vor zu nehmen und danach zu fragen, ob die Gesuch stellende Person in der Ver gangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Die Ergänzungs leistungsbehörden haben vielmehr von den tatsächlichen Verhältnissen auszu gehen, dass ein e g esuch stelle nde Person nicht (mehr) über die notwendigen Mittel zur ange messenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht da nach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen). 2.4
Das hiesige Gericht hat in einem Fall bei einer alleinstehenden versicherten Per son durchschnittliche jährliche Lebenshaltungskosten von rund Fr. 50‘000.-- angenommen (Urteil ZL.2010.00093 vom 2 3. Mai 2012 E. 3.4). Das Bundesge richt hat sodann im gleichen Fall „mindestens Fr. 60‘000.--„ als ausgewiesen erachtet (Urteil 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). 2.5
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 2.6
Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist ( Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist ( Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Janu ar des Bezugsjahres massgebend ist ( Abs. 3). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1 5. Mai 2012 von einem Vermögensverzicht von Fr. 477‘500.-- aus einem Hausverkauf im Jahr 1995 aus, nämlich ¾ Erbanteil von Fr. 850‘000.-- abzüglich die jährliche Verzichts vermögensverminderung von Fr. 10‘000.-- bis 2012 ( Urk. 6/30).
Im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 1 8. Dezember 2013 ( Urk. 6/15/1) führte sie unter anderem aus, dem Erbteilungsvertrag von 1992 lasse sich nicht entnehmen, wem das in B.___ gelegene Wohnhaus, allenfalls auf Anrechnung, zugeteilt worden sei. Dass das Eigentum an der Liegenschaft der Erbengemein schaft verblieben sei, spreche dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Nutz niessung oder ein Wohnrecht eingeräumt worden sei, oder dass es sich beim Erbteilungsvertrag um eine objektiv partielle, nur das Wertschriftenvermögen betreffende, Teilung handle (S. 2 f. Ziff. 2.2).
Gestützt auf den Erbteilungsvertrag und den Kaufvertrag von 1995 müsse ange nommen werden, dass die Beschwerdeführerin folgenden Anspruch gehabt habe (S. 3 Ziff. 2.3): Im Dezember 1992
Fr. 123‘906.25 des Wertschriftenvermögens (1/2 von Fr. 152‘500 plus 5/8 von Fr. 76‘250.--) und im Januar 1995, als die Erben gemeinschaft die Liegenschaft veräusserte, Fr. 585‘379.37 (1/2 von Fr. 720‘590 . -- plus 5/8 von Fr. 360‘295.--).
Gemäss Erbteilungsvertrag habe die Beschwerdeführerin Ende 1992 vom Wertschriftenvermögen mit Fr. 152‘500.-- mehr als ihren Anspruch von Fr. 123‘906.-- erhalten. Der Betrag von Fr. 585‘479.--, auf den sie 1995 ver zichtet habe, sei um diese Differenz von Fr. 28‘594.-- zu reduzieren, so dass unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisationen von Fr. 10‘000.-- im Jahr 2012 ein Verzichtsvermögen von Fr. 396‘885.--, im Jahr 2013 ein solches von 386‘885.-- und im Jahr 2014 ein solches von Fr. 376‘885.-- anzurechnen sei (S.
3 Ziff. 2.3). 3.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk. 6/14/2) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den ihr auf grund des Teilungsvertrags und des nachmaligen Liegenschaftenverkaufes zustehenden Anspruch mit rund Fr. 123‘906.-- (Barschaft) und Fr. 585‘479.-- (Anteil Liegenschaft) an sich korrekt beziffert (S. 6 Ziff. 2.3 Abs. 1).
Sie habe anlässlich der Erbteilung das gesamte Barvermögen und beim Liegen schaftenverkauf den gesamten Verkaufserlös von netto Fr. 720‘590.-- erhalten. Davon habe sie den Kindern je Fr. 90‘000.-- ausbezahlt . Deren Anspruch habe gemäss den Berechnungen der Beschwerdegegnerin Fr. 163‘703.-- betragen. Die
Kinder hätten also eine Schenkung im Umfang der Differenz zum erhaltenen Betrag ( Fr. 270‘000.--) , mithin Fr. 106‘297.-- , erhalten (S. 6 f. Ziff. 2.3 Abs. 3).
Zusammen mit der im Jahr 2001 erfolgten Schenkung von Fr. 60‘000.-- liege ein Vermögensverzicht von total Fr. 166‘297.-- vor (S. 7 Ziff. 2.4), womit für die Jahre 2012 bis 2014 ein
- näher bezifferter - Anspruch auf Ergänzungsleis tungen resultiere (S. 7 Ziff. 2.5-7).
Ihre Vorbringen ergänzte sie mit zwei Berechnungsblättern ( Urk. 6/14/15-16) .
3.3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 6/13) aus, mög licherweise sei es unrichtig gewesen, einen Vermögensverzicht bezüglich dem Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf anzunehmen. Auf der anderen Seite sei mit der Darstellung der Beschwerdeführerin auch nicht bewiesen, dass sie das gesamte Barvermögen ( Fr. 152‘500.--) und den gesamten Verkaufserlös ( Fr. 720‘590.--) erhalten habe. Generell scheine die Nachzeichnung der Vermögensentwicklung erklärungsbedürftig; unklar sei insbesondere, weshalb die Be schwerdeführerin 1996 einen „Zufluss aus Hausverkauf“ von zirka Fr. 450‘000.-- gehabt haben solle und weshalb 2001 eine Schenkung mit Fr. 50‘000.-- zu Buche schlage. 3.4
Die Beschwerdeführerin führte dazu in einer weiteren Stellungnahme ( Urk. 6/11/2) aus, ihr sei gemäss Erbteilungsvertrag das gesamte Bar- und Wertschriftenvermögen angewiesen worden; nach Abzug der Todesfallkosten und einem Teil ihrer Lebenshaltungskosten habe sich ihr Bankguthaben per Ende 1992 laut Steuererklärung auf Fr. 132‘000.-- belaufen. Diesbezüglich habe kein Vermögensverzicht stattgefunden; vor dem Erbgang habe sie über gar keine eigenen Bankguthaben verfügt (S. 1 f. Ziff. 1).
1995 sei der Liegenschaftenerlös von netto rund Fr. 720‘000.-- auf ihr Konto geflossen. Im gleichen Jahr habe sie ihren Kindern je Fr. 90‘000.--, total also Fr. 270‘000.-- ausgerichtet, womit ihr netto rund Fr. 450‘000.-- verblieben seien, was ihren Kontosaldo per Ende 1995 begründe (S. 2 Ziff. 2).
Im Jahr 2001 sei eine Schenkung von (3 x Fr. 20‘000.-- =) Fr. 60‘000.-- ausge richtet worden. In der von ihr erstellten Zusammenstellung (vgl. Urk. 6/14/16) sei dies unter Abzug der jährlichen Amortisation von Fr. 10‘000.-- mit Fr. 50‘000.-- berücksichtigt (S. 2 Ziff. 3). 3.5
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin ein Verzichtsvermö gen und allenfalls in welcher Höhe anzurechnen sei. 4. 4.1
Gemäss dem Erbteilungsvertrag vom 6. Dezember 1992 ( Urk. 6/14/7) betrug das Wertschriftenvermögen per Ende 1992 Fr. 152‘500.-- (S. 1 Mitte). Als unbelas tetes Vermögen der Beschwerdeführerin nach Erbteilung wurden Fr. 423‘192.-- ausgewiesen, zusammengesetzt aus dem genannten Barvermögen, einem kapi talisierten Wohnrecht ( Fr. 124‘615.--) und Liegenschaftsteilen ( Fr. 166‘077.--), sowie Fr. 100‘428.-- als nutzniessungsbelastetes Vermögen (S. 4). 4.2
Gemäss Kaufvertrag vom 2 5. Januar 1995 ( Urk. 6/14/9) betrug der gesamte Kauf preis Fr. 850‘000.-- (S. 4 Mitte). Darauf waren Grundstücksgewinnsteuern von Fr. 129‘410.-- zu entrichten, womit ein Nettoerlös von Fr. 720‘590 .--
resul tierte ( Urk. 6/14/10). 4.3
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihren drei Kindern im Jahr 1995 total Fr. 270‘000.-- und im Jahr 2001 weitere Fr. 60‘000.-- zukommen liess.
Ihr Bar- und Wertschriftenvermögen betrug Ende 1992 Fr. 132‘000.-- und Ende 2011 Fr. 180‘935.-- ( Urk. 6/14/16).
Daraus ergibt sich die folgende Vermögensentwicklung von 1992 bis 2011 in Franken: Stand 1992: 132‘000 + Liegenschaftenerlös : 720‘590 ./. Schenkung 1995: 270‘000 ./. Schenkung 2001: 60‘000 Zwischenergebnis: 522‘590 Stand 2011: 180‘935 Differenz: 341‘655
Unter Berücksichtigung der Zu- und Abflüsse ( Liegenschaftenerlös / Schen kungen) resultiert mithin ein Vermögensverzehr von 1992 bis 2011 von Fr. 341‘655.--, was aufgerundet Fr. 18‘000.-- pro Jahr entspricht ( Fr. 341‘655.-- : 19 = Fr. 17‘982.--). 4.4
Die Beschwerdeführerin bezieht eine AHV-Altersrente , die Fr. 22‘000.-- im Jahr 1992 und Fr. 27‘840.-- im Jahr 2011 betrug ( Urk. 6/14/16). Im Erbvertrag von 1992 wurde das ihr zugesprochene Wohnrecht mit Fr. 11‘743.-- pro Jahr ein gesetzt ( Urk. 6/14/7 S. 4 Mitte), in ihrer eigenen Zusammenstellung setzte sie dafür von 1997 bis 2007 Fr. 20‘000.-- ein ( Urk. 6/14/16).
Berücksichtigt man die Altersrente mit durchschnittlich Fr. 25‘000.-- und das Wohnrecht mit Fr. 20‘000.--, so ergibt sich zusammen mit dem durchschnittli chen jährlichen Vermögensverzehr von Fr. 18‘000.-- (vorstehend E.
4.3) ein Total von Fr. 63‘000.-- für die durchschnittliche jährliche Lebenshaltung. Dieser Betrag bewegt sich damit in einer Grössenordnung, die nachvollziehbar er scheint und sich jedenfalls in einem nicht aussergewöhnlichen Rahmen (vgl. vorstehend E. 2.5) befindet.
Der dabei berücksichtige jährliche Vermögensverzehr ist damit plausibel erklärt und hinreichend begründet, so dass darin keine Verzichtshandlung erblickt werden kann. 4.5
Die 1995 den Kindern überlassenen Beträge stellen
- auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/14/2 S. 2 f. Ziff. 2.3 Abs.
3) - in dem Umfang, in welchem sie deren Ansprüche überstiegen, mithin Fr. 106‘297.--, eine Schen kung dar und sind somit als Verzichtsvermögen einzustufen. Gleiches gilt für die im Jahr 2001 erfolgte Auszahlung von Fr. 60‘000.--, w omit sich unter Be rücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr. 10‘000.-- (vorstehend E. 2.8) folgende Entwicklung des Verzichtsvermögen s (in Franken) ergibt : 1995 106‘297 1996 96‘297 1997 86‘297 1998 76‘297 1999 66‘297 2000 56‘297 2001 10 6‘297 2002 96‘297 2003 8 6‘297 2004 7 6‘297 2005 6 6‘297 2006 5 6‘297 2007 4 6‘297 2008 3 6‘297 2009 2 6‘297 2010 1 6‘297 2011 6‘297
Damit belief sich das Verzichtsvermögen im erstmal s massgebenden Zeitpunkt (Ende 2011) auf Fr. 6‘297.--. 4.6
Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid (mit der Annahme weit höherer Verzichtsvermögen für die Jahre 2012-2014) als unzutreffend. In Gut heis sung der dagegen erhobenen Beschwerde ist er aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin ab 2012 ausgehend von einem Verzichtsvermögen Ende 2011 von Fr. 6‘297.-- festsetze. 5.
Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim bis Ende 2014 praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 2‘500.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerde geg nerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs stelle
Y.___ vom 1 8. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache wird an sie zurück ge wiesen , damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin ab 2012 ausgehend von einem Verzichtsvermögen am 3 1. Dezember 2011 von Fr. 6‘297.-- festsetze. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Orlando Rabaglio - Sozialversicherungsstelle Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1923, ist Bezügerin einer AHV-Altersrente (vgl. Urk. 6/24, Urk. 6/41) und meldete sich am 2 0. Februar 2012 (Eingang) bei der Gemeinde Z.___
zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an ( Urk. 6/45). Diese leitete die Anmeldung am 2 2. Februar 2012 an die Gemeinde A.___ weiter ( Urk. 6/37).
Die Ausgleichskasse Y.___ verneinte mit Verfügung vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 6/30 = Urk. 6/14/5) und Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2013 ( Urk. 6/15/1 = Urk. 6/14/3) einen Anspruch auf Zusatzleistungen, da infolge Anrechnung eines Verzichtsvermögens ein Einnahmenüberschuss resultierte.
Dagegen erhob die Versicherte am 3 1. Januar 2014 Beschwerde ( Urk. 6/14/2), worauf das Obergericht des Kantons Y.___ die Sache an die seines Erachtens zu ständige Gemeinde Z.___ zurückwies ( Urk. 6/9).
E. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net .
E. 2.1 Gemäss Art.
E. 2.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter ande rem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g).
Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E.
4.2 S. 332).
E. 2.3 Abs.
3) - in dem Umfang, in welchem sie deren Ansprüche überstiegen, mithin Fr. 106‘297.--, eine Schen kung dar und sind somit als Verzichtsvermögen einzustufen. Gleiches gilt für die im Jahr 2001 erfolgte Auszahlung von Fr. 60‘000.--, w omit sich unter Be rücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr. 10‘000.-- (vorstehend E. 2.8) folgende Entwicklung des Verzichtsvermögen s (in Franken) ergibt : 1995 106‘297 1996 96‘297 1997 86‘297 1998 76‘297 1999 66‘297 2000 56‘297 2001 10 6‘297 2002 96‘297 2003
E. 2.4 Das hiesige Gericht hat in einem Fall bei einer alleinstehenden versicherten Per son durchschnittliche jährliche Lebenshaltungskosten von rund Fr. 50‘000.-- angenommen (Urteil ZL.2010.00093 vom 2 3. Mai 2012 E. 3.4). Das Bundesge richt hat sodann im gleichen Fall „mindestens Fr. 60‘000.--„ als ausgewiesen erachtet (Urteil 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1).
E. 2.5 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
E. 2.6 Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist ( Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist ( Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Janu ar des Bezugsjahres massgebend ist ( Abs. 3).
E. 3 Ziff. 2.3).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1 5. Mai 2012 von einem Vermögensverzicht von Fr. 477‘500.-- aus einem Hausverkauf im Jahr 1995 aus, nämlich ¾ Erbanteil von Fr. 850‘000.-- abzüglich die jährliche Verzichts vermögensverminderung von Fr. 10‘000.-- bis 2012 ( Urk. 6/30).
Im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 1 8. Dezember 2013 ( Urk. 6/15/1) führte sie unter anderem aus, dem Erbteilungsvertrag von 1992 lasse sich nicht entnehmen, wem das in B.___ gelegene Wohnhaus, allenfalls auf Anrechnung, zugeteilt worden sei. Dass das Eigentum an der Liegenschaft der Erbengemein schaft verblieben sei, spreche dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Nutz niessung oder ein Wohnrecht eingeräumt worden sei, oder dass es sich beim Erbteilungsvertrag um eine objektiv partielle, nur das Wertschriftenvermögen betreffende, Teilung handle (S. 2 f. Ziff. 2.2).
Gestützt auf den Erbteilungsvertrag und den Kaufvertrag von 1995 müsse ange nommen werden, dass die Beschwerdeführerin folgenden Anspruch gehabt habe (S. 3 Ziff. 2.3): Im Dezember 1992
Fr. 123‘906.25 des Wertschriftenvermögens (1/2 von Fr. 152‘500 plus 5/8 von Fr. 76‘250.--) und im Januar 1995, als die Erben gemeinschaft die Liegenschaft veräusserte, Fr. 585‘379.37 (1/2 von Fr. 720‘590 . -- plus 5/8 von Fr. 360‘295.--).
Gemäss Erbteilungsvertrag habe die Beschwerdeführerin Ende 1992 vom Wertschriftenvermögen mit Fr. 152‘500.-- mehr als ihren Anspruch von Fr. 123‘906.-- erhalten. Der Betrag von Fr. 585‘479.--, auf den sie 1995 ver zichtet habe, sei um diese Differenz von Fr. 28‘594.-- zu reduzieren, so dass unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisationen von Fr. 10‘000.-- im Jahr 2012 ein Verzichtsvermögen von Fr. 396‘885.--, im Jahr 2013 ein solches von 386‘885.-- und im Jahr 2014 ein solches von Fr. 376‘885.-- anzurechnen sei (S.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk. 6/14/2) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den ihr auf grund des Teilungsvertrags und des nachmaligen Liegenschaftenverkaufes zustehenden Anspruch mit rund Fr. 123‘906.-- (Barschaft) und Fr. 585‘479.-- (Anteil Liegenschaft) an sich korrekt beziffert (S. 6 Ziff.
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 6/13) aus, mög licherweise sei es unrichtig gewesen, einen Vermögensverzicht bezüglich dem Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf anzunehmen. Auf der anderen Seite sei mit der Darstellung der Beschwerdeführerin auch nicht bewiesen, dass sie das gesamte Barvermögen ( Fr. 152‘500.--) und den gesamten Verkaufserlös ( Fr. 720‘590.--) erhalten habe. Generell scheine die Nachzeichnung der Vermögensentwicklung erklärungsbedürftig; unklar sei insbesondere, weshalb die Be schwerdeführerin 1996 einen „Zufluss aus Hausverkauf“ von zirka Fr. 450‘000.-- gehabt haben solle und weshalb 2001 eine Schenkung mit Fr. 50‘000.-- zu Buche schlage.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin führte dazu in einer weiteren Stellungnahme ( Urk. 6/11/2) aus, ihr sei gemäss Erbteilungsvertrag das gesamte Bar- und Wertschriftenvermögen angewiesen worden; nach Abzug der Todesfallkosten und einem Teil ihrer Lebenshaltungskosten habe sich ihr Bankguthaben per Ende 1992 laut Steuererklärung auf Fr. 132‘000.-- belaufen. Diesbezüglich habe kein Vermögensverzicht stattgefunden; vor dem Erbgang habe sie über gar keine eigenen Bankguthaben verfügt (S. 1 f. Ziff. 1).
1995 sei der Liegenschaftenerlös von netto rund Fr. 720‘000.-- auf ihr Konto geflossen. Im gleichen Jahr habe sie ihren Kindern je Fr. 90‘000.--, total also Fr. 270‘000.-- ausgerichtet, womit ihr netto rund Fr. 450‘000.-- verblieben seien, was ihren Kontosaldo per Ende 1995 begründe (S. 2 Ziff. 2).
Im Jahr 2001 sei eine Schenkung von (3 x Fr. 20‘000.-- =) Fr. 60‘000.-- ausge richtet worden. In der von ihr erstellten Zusammenstellung (vgl. Urk. 6/14/16) sei dies unter Abzug der jährlichen Amortisation von Fr. 10‘000.-- mit Fr. 50‘000.-- berücksichtigt (S. 2 Ziff. 3).
E. 3.5 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin ein Verzichtsvermö gen und allenfalls in welcher Höhe anzurechnen sei.
E. 4.1 Gemäss dem Erbteilungsvertrag vom 6. Dezember 1992 ( Urk. 6/14/7) betrug das Wertschriftenvermögen per Ende 1992 Fr. 152‘500.-- (S. 1 Mitte). Als unbelas tetes Vermögen der Beschwerdeführerin nach Erbteilung wurden Fr. 423‘192.-- ausgewiesen, zusammengesetzt aus dem genannten Barvermögen, einem kapi talisierten Wohnrecht ( Fr. 124‘615.--) und Liegenschaftsteilen ( Fr. 166‘077.--), sowie Fr. 100‘428.-- als nutzniessungsbelastetes Vermögen (S. 4).
E. 4.2 Gemäss Kaufvertrag vom 2 5. Januar 1995 ( Urk. 6/14/9) betrug der gesamte Kauf preis Fr. 850‘000.-- (S. 4 Mitte). Darauf waren Grundstücksgewinnsteuern von Fr. 129‘410.-- zu entrichten, womit ein Nettoerlös von Fr. 720‘590 .--
resul tierte ( Urk. 6/14/10).
E. 4.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihren drei Kindern im Jahr 1995 total Fr. 270‘000.-- und im Jahr 2001 weitere Fr. 60‘000.-- zukommen liess.
Ihr Bar- und Wertschriftenvermögen betrug Ende 1992 Fr. 132‘000.-- und Ende 2011 Fr. 180‘935.-- ( Urk. 6/14/16).
Daraus ergibt sich die folgende Vermögensentwicklung von 1992 bis 2011 in Franken: Stand 1992: 132‘000 + Liegenschaftenerlös : 720‘590 ./. Schenkung 1995: 270‘000 ./. Schenkung 2001: 60‘000 Zwischenergebnis: 522‘590 Stand 2011: 180‘935 Differenz: 341‘655
Unter Berücksichtigung der Zu- und Abflüsse ( Liegenschaftenerlös / Schen kungen) resultiert mithin ein Vermögensverzehr von 1992 bis 2011 von Fr. 341‘655.--, was aufgerundet Fr. 18‘000.-- pro Jahr entspricht ( Fr. 341‘655.-- : 19 = Fr. 17‘982.--).
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin bezieht eine AHV-Altersrente , die Fr. 22‘000.-- im Jahr 1992 und Fr. 27‘840.-- im Jahr 2011 betrug ( Urk. 6/14/16). Im Erbvertrag von 1992 wurde das ihr zugesprochene Wohnrecht mit Fr. 11‘743.-- pro Jahr ein gesetzt ( Urk. 6/14/7 S. 4 Mitte), in ihrer eigenen Zusammenstellung setzte sie dafür von 1997 bis 2007 Fr. 20‘000.-- ein ( Urk. 6/14/16).
Berücksichtigt man die Altersrente mit durchschnittlich Fr. 25‘000.-- und das Wohnrecht mit Fr. 20‘000.--, so ergibt sich zusammen mit dem durchschnittli chen jährlichen Vermögensverzehr von Fr. 18‘000.-- (vorstehend E.
4.3) ein Total von Fr. 63‘000.-- für die durchschnittliche jährliche Lebenshaltung. Dieser Betrag bewegt sich damit in einer Grössenordnung, die nachvollziehbar er scheint und sich jedenfalls in einem nicht aussergewöhnlichen Rahmen (vgl. vorstehend E. 2.5) befindet.
Der dabei berücksichtige jährliche Vermögensverzehr ist damit plausibel erklärt und hinreichend begründet, so dass darin keine Verzichtshandlung erblickt werden kann.
E. 4.5 Die 1995 den Kindern überlassenen Beträge stellen
- auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/14/2 S. 2 f. Ziff.
E. 4.6 Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid (mit der Annahme weit höherer Verzichtsvermögen für die Jahre 2012-2014) als unzutreffend. In Gut heis sung der dagegen erhobenen Beschwerde ist er aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin ab 2012 ausgehend von einem Verzichtsvermögen Ende 2011 von Fr. 6‘297.-- festsetze. 5.
Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim bis Ende 2014 praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 2‘500.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerde geg nerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs stelle
Y.___ vom 1 8. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache wird an sie zurück ge wiesen , damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin ab 2012 ausgehend von einem Verzichtsvermögen am 3 1. Dezember 2011 von Fr. 6‘297.-- festsetze. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Orlando Rabaglio - Sozialversicherungsstelle Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 8 6‘297 2004 7 6‘297 2005 6 6‘297 2006 5 6‘297 2007 4 6‘297 2008 3 6‘297 2009 2 6‘297 2010 1 6‘297 2011 6‘297
Damit belief sich das Verzichtsvermögen im erstmal s massgebenden Zeitpunkt (Ende 2011) auf Fr. 6‘297.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00023 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
8. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio rabaglio
schär
ag Seefeldstrasse 45, Postfach 1260, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsstelle Y.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1923, ist Bezügerin einer AHV-Altersrente (vgl. Urk. 6/24, Urk. 6/41) und meldete sich am 2 0. Februar 2012 (Eingang) bei der Gemeinde Z.___
zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an ( Urk. 6/45). Diese leitete die Anmeldung am 2 2. Februar 2012 an die Gemeinde A.___ weiter ( Urk. 6/37).
Die Ausgleichskasse Y.___ verneinte mit Verfügung vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 6/30 = Urk. 6/14/5) und Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2013 ( Urk. 6/15/1 = Urk. 6/14/3) einen Anspruch auf Zusatzleistungen, da infolge Anrechnung eines Verzichtsvermögens ein Einnahmenüberschuss resultierte.
Dagegen erhob die Versicherte am 3 1. Januar 2014 Beschwerde ( Urk. 6/14/2), worauf das Obergericht des Kantons Y.___ die Sache an die seines Erachtens zu ständige Gemeinde Z.___ zurückwies ( Urk. 6/9).
2.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 1 0. Februar 2016 ( 9C_181/2015 = BGE 142 V 67 = Urk. 1 ) gut und wies die Sache zur materiellen Behandlung der gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2013 erhobenen Beschwerde an das hiesige Gericht zurück.
Am 1 1. Mai 2016 reichte die Ausgleichskasse Y.___ aufforderungsgemäss (vgl. Urk.
2) die Verfahrensakten
( Urk. 14/1-45) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit wurde vom Bundesgericht dahingehend entschieden, dass die Ausgleichskasse Y.___ für die Festsetzung und die Auszah lung der Ergänzungsleistungen zuständig ist, und für die Beurteilung der gegen deren Einspracheentscheid erhobenen Beschwerde das hiesige Gericht (BGE 142 V 67 E. 3.5). 2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net . 2.2
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter ande rem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g).
Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E.
4.2 S. 332). 2. 3
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wor den ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Febru ar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Wer nicht darzutun vermag, dass die Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre ch ender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten las sen (BGE 121 V 205 E. 4b). Allerdings bietet d as Ergänzungsleistungssystem keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „ Lebensfüh rungskontrolle " vor zu nehmen und danach zu fragen, ob die Gesuch stellende Person in der Ver gangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Die Ergänzungs leistungsbehörden haben vielmehr von den tatsächlichen Verhältnissen auszu gehen, dass ein e g esuch stelle nde Person nicht (mehr) über die notwendigen Mittel zur ange messenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht da nach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen). 2.4
Das hiesige Gericht hat in einem Fall bei einer alleinstehenden versicherten Per son durchschnittliche jährliche Lebenshaltungskosten von rund Fr. 50‘000.-- angenommen (Urteil ZL.2010.00093 vom 2 3. Mai 2012 E. 3.4). Das Bundesge richt hat sodann im gleichen Fall „mindestens Fr. 60‘000.--„ als ausgewiesen erachtet (Urteil 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). 2.5
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 2.6
Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist ( Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist ( Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Janu ar des Bezugsjahres massgebend ist ( Abs. 3). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1 5. Mai 2012 von einem Vermögensverzicht von Fr. 477‘500.-- aus einem Hausverkauf im Jahr 1995 aus, nämlich ¾ Erbanteil von Fr. 850‘000.-- abzüglich die jährliche Verzichts vermögensverminderung von Fr. 10‘000.-- bis 2012 ( Urk. 6/30).
Im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 1 8. Dezember 2013 ( Urk. 6/15/1) führte sie unter anderem aus, dem Erbteilungsvertrag von 1992 lasse sich nicht entnehmen, wem das in B.___ gelegene Wohnhaus, allenfalls auf Anrechnung, zugeteilt worden sei. Dass das Eigentum an der Liegenschaft der Erbengemein schaft verblieben sei, spreche dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Nutz niessung oder ein Wohnrecht eingeräumt worden sei, oder dass es sich beim Erbteilungsvertrag um eine objektiv partielle, nur das Wertschriftenvermögen betreffende, Teilung handle (S. 2 f. Ziff. 2.2).
Gestützt auf den Erbteilungsvertrag und den Kaufvertrag von 1995 müsse ange nommen werden, dass die Beschwerdeführerin folgenden Anspruch gehabt habe (S. 3 Ziff. 2.3): Im Dezember 1992
Fr. 123‘906.25 des Wertschriftenvermögens (1/2 von Fr. 152‘500 plus 5/8 von Fr. 76‘250.--) und im Januar 1995, als die Erben gemeinschaft die Liegenschaft veräusserte, Fr. 585‘379.37 (1/2 von Fr. 720‘590 . -- plus 5/8 von Fr. 360‘295.--).
Gemäss Erbteilungsvertrag habe die Beschwerdeführerin Ende 1992 vom Wertschriftenvermögen mit Fr. 152‘500.-- mehr als ihren Anspruch von Fr. 123‘906.-- erhalten. Der Betrag von Fr. 585‘479.--, auf den sie 1995 ver zichtet habe, sei um diese Differenz von Fr. 28‘594.-- zu reduzieren, so dass unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisationen von Fr. 10‘000.-- im Jahr 2012 ein Verzichtsvermögen von Fr. 396‘885.--, im Jahr 2013 ein solches von 386‘885.-- und im Jahr 2014 ein solches von Fr. 376‘885.-- anzurechnen sei (S.
3 Ziff. 2.3). 3.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk. 6/14/2) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den ihr auf grund des Teilungsvertrags und des nachmaligen Liegenschaftenverkaufes zustehenden Anspruch mit rund Fr. 123‘906.-- (Barschaft) und Fr. 585‘479.-- (Anteil Liegenschaft) an sich korrekt beziffert (S. 6 Ziff. 2.3 Abs. 1).
Sie habe anlässlich der Erbteilung das gesamte Barvermögen und beim Liegen schaftenverkauf den gesamten Verkaufserlös von netto Fr. 720‘590.-- erhalten. Davon habe sie den Kindern je Fr. 90‘000.-- ausbezahlt . Deren Anspruch habe gemäss den Berechnungen der Beschwerdegegnerin Fr. 163‘703.-- betragen. Die
Kinder hätten also eine Schenkung im Umfang der Differenz zum erhaltenen Betrag ( Fr. 270‘000.--) , mithin Fr. 106‘297.-- , erhalten (S. 6 f. Ziff. 2.3 Abs. 3).
Zusammen mit der im Jahr 2001 erfolgten Schenkung von Fr. 60‘000.-- liege ein Vermögensverzicht von total Fr. 166‘297.-- vor (S. 7 Ziff. 2.4), womit für die Jahre 2012 bis 2014 ein
- näher bezifferter - Anspruch auf Ergänzungsleis tungen resultiere (S. 7 Ziff. 2.5-7).
Ihre Vorbringen ergänzte sie mit zwei Berechnungsblättern ( Urk. 6/14/15-16) .
3.3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 6/13) aus, mög licherweise sei es unrichtig gewesen, einen Vermögensverzicht bezüglich dem Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf anzunehmen. Auf der anderen Seite sei mit der Darstellung der Beschwerdeführerin auch nicht bewiesen, dass sie das gesamte Barvermögen ( Fr. 152‘500.--) und den gesamten Verkaufserlös ( Fr. 720‘590.--) erhalten habe. Generell scheine die Nachzeichnung der Vermögensentwicklung erklärungsbedürftig; unklar sei insbesondere, weshalb die Be schwerdeführerin 1996 einen „Zufluss aus Hausverkauf“ von zirka Fr. 450‘000.-- gehabt haben solle und weshalb 2001 eine Schenkung mit Fr. 50‘000.-- zu Buche schlage. 3.4
Die Beschwerdeführerin führte dazu in einer weiteren Stellungnahme ( Urk. 6/11/2) aus, ihr sei gemäss Erbteilungsvertrag das gesamte Bar- und Wertschriftenvermögen angewiesen worden; nach Abzug der Todesfallkosten und einem Teil ihrer Lebenshaltungskosten habe sich ihr Bankguthaben per Ende 1992 laut Steuererklärung auf Fr. 132‘000.-- belaufen. Diesbezüglich habe kein Vermögensverzicht stattgefunden; vor dem Erbgang habe sie über gar keine eigenen Bankguthaben verfügt (S. 1 f. Ziff. 1).
1995 sei der Liegenschaftenerlös von netto rund Fr. 720‘000.-- auf ihr Konto geflossen. Im gleichen Jahr habe sie ihren Kindern je Fr. 90‘000.--, total also Fr. 270‘000.-- ausgerichtet, womit ihr netto rund Fr. 450‘000.-- verblieben seien, was ihren Kontosaldo per Ende 1995 begründe (S. 2 Ziff. 2).
Im Jahr 2001 sei eine Schenkung von (3 x Fr. 20‘000.-- =) Fr. 60‘000.-- ausge richtet worden. In der von ihr erstellten Zusammenstellung (vgl. Urk. 6/14/16) sei dies unter Abzug der jährlichen Amortisation von Fr. 10‘000.-- mit Fr. 50‘000.-- berücksichtigt (S. 2 Ziff. 3). 3.5
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin ein Verzichtsvermö gen und allenfalls in welcher Höhe anzurechnen sei. 4. 4.1
Gemäss dem Erbteilungsvertrag vom 6. Dezember 1992 ( Urk. 6/14/7) betrug das Wertschriftenvermögen per Ende 1992 Fr. 152‘500.-- (S. 1 Mitte). Als unbelas tetes Vermögen der Beschwerdeführerin nach Erbteilung wurden Fr. 423‘192.-- ausgewiesen, zusammengesetzt aus dem genannten Barvermögen, einem kapi talisierten Wohnrecht ( Fr. 124‘615.--) und Liegenschaftsteilen ( Fr. 166‘077.--), sowie Fr. 100‘428.-- als nutzniessungsbelastetes Vermögen (S. 4). 4.2
Gemäss Kaufvertrag vom 2 5. Januar 1995 ( Urk. 6/14/9) betrug der gesamte Kauf preis Fr. 850‘000.-- (S. 4 Mitte). Darauf waren Grundstücksgewinnsteuern von Fr. 129‘410.-- zu entrichten, womit ein Nettoerlös von Fr. 720‘590 .--
resul tierte ( Urk. 6/14/10). 4.3
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihren drei Kindern im Jahr 1995 total Fr. 270‘000.-- und im Jahr 2001 weitere Fr. 60‘000.-- zukommen liess.
Ihr Bar- und Wertschriftenvermögen betrug Ende 1992 Fr. 132‘000.-- und Ende 2011 Fr. 180‘935.-- ( Urk. 6/14/16).
Daraus ergibt sich die folgende Vermögensentwicklung von 1992 bis 2011 in Franken: Stand 1992: 132‘000 + Liegenschaftenerlös : 720‘590 ./. Schenkung 1995: 270‘000 ./. Schenkung 2001: 60‘000 Zwischenergebnis: 522‘590 Stand 2011: 180‘935 Differenz: 341‘655
Unter Berücksichtigung der Zu- und Abflüsse ( Liegenschaftenerlös / Schen kungen) resultiert mithin ein Vermögensverzehr von 1992 bis 2011 von Fr. 341‘655.--, was aufgerundet Fr. 18‘000.-- pro Jahr entspricht ( Fr. 341‘655.-- : 19 = Fr. 17‘982.--). 4.4
Die Beschwerdeführerin bezieht eine AHV-Altersrente , die Fr. 22‘000.-- im Jahr 1992 und Fr. 27‘840.-- im Jahr 2011 betrug ( Urk. 6/14/16). Im Erbvertrag von 1992 wurde das ihr zugesprochene Wohnrecht mit Fr. 11‘743.-- pro Jahr ein gesetzt ( Urk. 6/14/7 S. 4 Mitte), in ihrer eigenen Zusammenstellung setzte sie dafür von 1997 bis 2007 Fr. 20‘000.-- ein ( Urk. 6/14/16).
Berücksichtigt man die Altersrente mit durchschnittlich Fr. 25‘000.-- und das Wohnrecht mit Fr. 20‘000.--, so ergibt sich zusammen mit dem durchschnittli chen jährlichen Vermögensverzehr von Fr. 18‘000.-- (vorstehend E.
4.3) ein Total von Fr. 63‘000.-- für die durchschnittliche jährliche Lebenshaltung. Dieser Betrag bewegt sich damit in einer Grössenordnung, die nachvollziehbar er scheint und sich jedenfalls in einem nicht aussergewöhnlichen Rahmen (vgl. vorstehend E. 2.5) befindet.
Der dabei berücksichtige jährliche Vermögensverzehr ist damit plausibel erklärt und hinreichend begründet, so dass darin keine Verzichtshandlung erblickt werden kann. 4.5
Die 1995 den Kindern überlassenen Beträge stellen
- auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/14/2 S. 2 f. Ziff. 2.3 Abs.
3) - in dem Umfang, in welchem sie deren Ansprüche überstiegen, mithin Fr. 106‘297.--, eine Schen kung dar und sind somit als Verzichtsvermögen einzustufen. Gleiches gilt für die im Jahr 2001 erfolgte Auszahlung von Fr. 60‘000.--, w omit sich unter Be rücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr. 10‘000.-- (vorstehend E. 2.8) folgende Entwicklung des Verzichtsvermögen s (in Franken) ergibt : 1995 106‘297 1996 96‘297 1997 86‘297 1998 76‘297 1999 66‘297 2000 56‘297 2001 10 6‘297 2002 96‘297 2003 8 6‘297 2004 7 6‘297 2005 6 6‘297 2006 5 6‘297 2007 4 6‘297 2008 3 6‘297 2009 2 6‘297 2010 1 6‘297 2011 6‘297
Damit belief sich das Verzichtsvermögen im erstmal s massgebenden Zeitpunkt (Ende 2011) auf Fr. 6‘297.--. 4.6
Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid (mit der Annahme weit höherer Verzichtsvermögen für die Jahre 2012-2014) als unzutreffend. In Gut heis sung der dagegen erhobenen Beschwerde ist er aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin ab 2012 ausgehend von einem Verzichtsvermögen Ende 2011 von Fr. 6‘297.-- festsetze. 5.
Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim bis Ende 2014 praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 2‘500.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerde geg nerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs stelle
Y.___ vom 1 8. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache wird an sie zurück ge wiesen , damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin ab 2012 ausgehend von einem Verzichtsvermögen am 3 1. Dezember 2011 von Fr. 6‘297.-- festsetze. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Orlando Rabaglio - Sozialversicherungsstelle Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher