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ZL.2016.00016

Anrechnung einer (unverteilten) Erbschaft als Vermögen zum Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft rechtens. Zeitlich geltend gemachte Schulden sind nicht zu berücksichtigen; Abweisung. (BGE 9C_382/2017)

Zürich SozVersG · 2017-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1951 , meldete sich am 10. September 2012 bei der Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle) , zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 11/103). Mit Verfüg ung vom 21. Mai 2013 sprach die Durchführungs stelle der Versicherten monatliche Zusatzleistungen ab 1. April 2013, mithin per Beginn des Bezugs einer Altersrente ( vgl. Urk. 11/73), zu (Urk. 11/56). 1.2

Am 7. Oktober

2013 starb die Mutter der Versicherten (vgl. Urk. 3/17, Urk. 11/ 26 ). Mit vier Verfügungen vom 13. März 2015 rechnete die Durch führungsstelle der Versicherten einen provisorischen Anteil an der unver teilten Erbschaft als Vermögen an und kürzte

die Leistungen für die Zeit dauer vom 1. November bis 31. Dezember 2013 auf Fr. 462.-- pro Monat

( bestehend aus Fr. 383.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 79. -- Beihilfe , Urk. 11/20 [Revision 3] ), vom 1. Januar bis 31. März 2014 auf Fr. 597 .-- pro Monat ( bestehend aus Fr. 395.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 202. -- Bei hilfe , Urk. 11/21 [Revision 4] ), vom 1. April bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 669.-- pro Monat ( bestehend aus Fr. 467.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 202. -- Beihilfe , Urk. 11/22 [Revision 5] ) und ab 1. Januar 2015 au f Fr. 706.-- pro Monat ( bestehend aus Fr. 504.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 202. -- Beihilfe , Urk. 11/23 [ Revision 6] ) . Mit einer weiteren am gleichen Tag er stellten Verfügung (Urk. 11/19) forderte die Du rchführungsstelle für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. März 2015 zu viel ausgerichtete Zusatzleis tungen in der Höhe von Fr. 10‘128.-- zurück. Dagegen erhob d ie Versicherte am

23. April 2015 Einsprache (Urk. 19) .

Die Durchführungsstelle hiess die Einsprache der Versicherten vom 23. April 2015 (Urk. 19) mit Entscheid vom 4. Januar 2016 (Urk. 11/6 = Urk. 16/7 = Urk. 2) teilweise gut, in dem sie den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund der zwischenzeitlich vollzogenen Erbteilung unter Berücksichtigung der Schul den neu berechnete. Im Rahmen des Einspracheverfahrens erliess die Durchführungsstelle am

9. Dezember 2015 fünf Verfügungen und

legte die Leistungen für die

Zeit dauer vom 1. November bis 31. Dezember 2013 neu auf Fr. 383.-- pro Monat ( bestehend aus Fr. 383.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 0. -- Beihilfe , Urk. 11/9 = Urk. 3/1 [Revision 7] ) , vom 1. Januar bis

31. Dezem ber 2014 auf Fr. 465.-- pro Monat ( bestehend aus Fr. 392.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 73. -- Beihilfe , Urk. 11/10-11 = Urk. 3/1 [Revi sionen 8-9] ) und vom

1. Januar bis 31. Dezember

2015 au f Fr. 599 .-- pro Monat ( bestehend aus Fr. 410.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 189. -- Bei hilfe , Urk. 11/12-13 = Urk. 3/1 [Revisionen 10-11] ) fest . Mit einer weiteren am gleichen Tag erstellten Verfü gung legte die Durchführungsstelle zudem den Anspruch auf Zusatzleistun gen ab 1. Januar 2016 auf Fr. 612.-- fest ( bestehend aus Fr. 423.-- Ergän zungsleistungen und Fr. 189. -- Beihilfe , Urk. 11/14 = Urk. 3/1 [Revision 12] ) . Die Dur chführungsstelle forderte mit einer ebenfalls am 9. Dezember 2015 erstellten Verfügung (Urk. 11/ 8 = Urk. 3/1 ) zu viel ausgerichtete Zusatzleis tungen infolge der erfolg t en Revi sionen in der Höhe von Fr. 13‘802.-- zu rück.

Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte am 6. Februar 2016 Ein sprache (Urk. 16/4).

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 (Urk. 2) erhob die Ver sicherte am 5. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Höhe der Ergänzungsleistungen gestützt auf folge nde Vermögenswerte zu berechnen: So seien beim Vermögen nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte bezie hungsweise einbringliche Forderungen aus der Erbschaft aufzurechnen, das heisst vom 1. November 2013 bis 1. August 2015 ein Betrag von Fr. 25‘666 .-- . Zudem sei auf dem Betrag der Erbschaft kein Zins aufzurechnen und beim Vermögen seien sämtliche Schulden, jeweils vom Entstehungszeitpunkt bis zur Tilgung der Forderung ,

zum Abzug zuzulassen, nämlich ab

1. November 2013 Fr. 74‘700 -- , ab 31. Dezember 2013 zusätzlich Fr. 6‘000 .-- , vom 1. Januar bis 31. März 2014 zusätzlich Fr. 3‘000 .-- , vom 1. April bis 31. Dezember 2014 zusätzlich Fr. 4‘500 .-- und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 zusätzlich Fr. 1‘700 .-- . Ferner seien ihr die Beihilfen ungekürzt zu gewähren und die Akten der Vorinstanz beizuziehen (Urk. 11/5 = Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-6). Mit Ein gabe vom 8. Februar 2016 reichte die Versicherte eine Ergänz ung der Be schwerde ein (Urk. 5), welche der Durchführungsstelle am 10. Februar 2016 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 7).

Die Durchführungsstelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2016 die Abweisung der Be schwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. März 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingaben vom 27. August 2016 (Urk. 13) und vom 31. Januar 2017 ( Urk. 15) weitere Unterlagen ein,

welche der Beschwer degegnerin am 3. März 201 7 zur Kennt nis zugestellt

wurden (Urk. 20).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übe rsteigt ( lit . c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV ( lit . d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.3

Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzge bung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitz kanton zu bewerten (Abs. 1).

Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen zäh len zum Vermögen unter anderem auch angefallene (aber auch unverteilte ) Erbschaften ( Cari giet /

Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 163). Vom angerechneten Vermögen sind die belegten Schulden ab zu ziehen

( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 166). 1.4

Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine voraussichtlich längere Zeit dauernde wesentliche Verminderung oder Erhö h ung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der Ergänzungsleistung auf die veränderten, auf ein Jahr umge rechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung ab z ustellen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 3414.02). 1.5

Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen, wobei die Erhe bung von Arbeitgeberbeiträgen ausgeschlossen ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG).

Im Kanton Zürich können nach Massgabe der Vorschriften des ELG und auf grund des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich (ZLG) nebst den Er gänzungsleistungen gemäss ELG auch Beihilfen und Zuschüsse ausgerichtet werden (§ 1 Abs. 1 ZLG). 1.6

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweis füh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversiche rungs ge richts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusam mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E.

3d/ bb ; Maurer, Sozial versicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a ). Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 (Urk. 2) aus, dass die Berechnungen der Zusatzleistungen in folge der zwischenzeitlich vollzogenen Erbteilung rückwirkend definitiv an gepasst worden seien (S. 1 unten). So sei die Verfügung vom 13. März 2015 für die Zeitdauer vom 1. November bis 31. Dezember 2013 (Revision 3) durch die Verfügung vom 9. Dezember 2015 ( Rev ision 7 ) m it Vermögensanpassung per 31. Dezember 20 12 m it Anrechnung der Erbschaft ab 1. November 2013 abzüglich ausgewiesenen Schulden , die Verfügung vom 13. März 2015 für die Zeitdauer vom

1. Januar bis 31. März 2014 (Revision 4) durch die Verfü gung vom 9. Dezember 2015 ( Rev ision 8 ) m it Vermögensanpassung per 31. Dezember 20 13 m it Anrechnung der Erbschaft und abzüglich ausgewie senen Schulden , die Verfügung vom 13. März 2015 für die Zeitdauer vom

1. April bis 31. Dezember 2014 (Revision 5) durch die Verfügung vom 9. Dezember 2015 ( Rev ision 9) m it Anrechnung der Erbschaft und abzüglich ausgewiesenen Schulden sowie die Verfügung vom 13. März 2015 für die Zeitdauer vom

1. Januar bis 31. Dezember 2015 (Revision 6) durch die zwei Verfügung en vom 9. Dezember 2015 ( Rev isionen 10-11) m it Anrechnung der Erbschaft und abzüglich ausgewiesenen Schulden ersetzt worden (S. 2 oben).

Die Beschwerdeführerin mache total Fr. 50‘000 .-- Schulden geltend und for dere die Anrechnung beim Vermögen. Von den Schulden seien Fr. 8‘249.35 im Jahr 2012, Fr. 3‘241.15 im Jahr 2013 und Fr. 1‘ 270.0 5 im Jahr 2014 dokumentiert und bei den Vermögen in den Jahren, in welchem die Schuld entstanden sei, berücksichtigt worden. Die Darlehensrückzahlung vom 30. September 2013 über Fr. 15‘000.-- sei als Schuld ebenfalls in der gefor derten Schuldanerkennung enthalten. Das Darlehen sei beim Vermögen per 31. Dezember 2013 bereits nicht mehr berücksichtigt worden, daher könne dies als Schuld nicht nochmals in Abzug gebracht werden. Die restliche Schuldanerkennung von Fr. 25‘000.--, welche für Prozesskosten geltend ge macht werde, sei nicht belegt und werde erst im Vermögen berücksichtigt, wenn eine bezahlte Rechnung der Gerichtskosten vorliege. Provisorische Ge richtskosten, welche über das Internet abrufbar seien, könnten nicht aner kannt werden (S. 2 Mitte). Sobald die bezahlten Belege der Mandats- und Gerichtskosten vorliegen würden, könne die Schuld in der Höhe der Kosten anerkannt werden (S. 2 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Erbschaft zu einem grossen Teil aus Darlehensforderungen gegen ihre Geschwister (Fr. 328‘763.-- von insgesamt Fr. 486‘621.--, vgl. Urk. 3/16) und die weitaus grösste Forderung gegen einen Schu ldner im Ausland bestanden habe. Angesichts des ausländischen Wohnsitzes und der Weigerung des Schuldners, diese Forderung zu begleichen, sei diese Forde rung bis zum Datum der Rückzahlung am 31. Dezember 2014 als unein bringlich und wertlos zu betrachten. Dass sich die Situation zum Guten ge wendet habe, sei zum einen dem unermüdlichen Einsatz ihrer Tochter und zum anderem dem Zufall, dass die Darlehen wider Erwarten zurückbezahlt worden seien, zu verdanken. Die meisten Miterben hätten ihre Erbteile vor- beziehungsweise überzogen und daher kein Interesse an einer (raschen) Erb teilung gehabt. Diese Wendung dürfe für die Beurteilung der Situation jedoch keine Rolle spielen, weshalb für die Beurteilung des Anspruchs auf Zusatz leistungen vorzugehen sei , wie wenn die Darlehensforderung bis heute nicht beglichen und ihr Erbteil bis heute noch nicht ausgerichtet worden wäre. Somit sei für die Berechnung des Vermögens lediglich der um den Anteil an den uneinbringlichen Forderungen reduzierte Erbteil, das heisst statt Fr. 96‘115.-- lediglich Fr. 25‘666.-- (6/28 der uneinbringlichen Forderungen von Fr. 328‘763.--), als Vermögen aufzurechnen . (S. 9 f. Ziff. III.1). Zudem habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Vermögensertrages verkannt, dass die Darlehen nur bis 3

1. Juli 2014 verzinst worden seien (vgl. Urk. 3/17 S. 2 Ziff. A.I.d ) und der Betrag von Fr. 96‘115.-- erst im Juli 2015 mit den Zinsen bis 31. Juli 2014 ausbezahlt worden sei. Zur Ermittlung des Zinsbetrages müsse somit von einem abgezinsten Betrag per 1. November 2013 ausgegangen werden (S. 10 Ziff. III.1).

Mit Abtretungsvertrag vom 20. März 20 14 (vgl. Urk. 3/18 = Urk. 11/16 S.

17) habe sie sich zudem verpflichtet, den Betrag von Fr. 40‘000 .-- nach Ab schluss der Erbteilung beziehungsweise nach Erhalt der Erbschaft an ihre Tochter in Abgeltung der jahrelangen finanziellen und tatkräftig en Unter stützung zu überweisen (S. 10 Ziff. III.2). Am 10. Dezember 2014 habe sie – unausweichlich zur Durchsetzung ihres Erbteils – weitere Fr. 25‘000.-- an ihre Tochter abgetreten (vgl. Urk. 3/22 = Urk. 11/16 S. 19 ) , damit sich

diese bereit erklärt habe , weitere Schritte zwecks Durchsetzung ihre s Anspruchs auf ihren Erbteil in die Wege zu leiten (S. 12 Ziff. III.3).

Die Beschwerdegegnerin habe die Existenz des Darlehens über Fr. 15‘000 .-- nicht verneint (vgl. Urk. 3/1), habe es jedoch mit der Zahlung vom 30. September 2013 fälschlicherweise als zurückbezahlt erachtet. Grund für diese Zahlung an ihre Tochter sei die Auszahlung der Lebensversicherung Swisslife am 21. September 2013 gewesen, woran sie ihrer Tochter zirka im Jahr 1991 einen Anteil versprochen habe, weil sie sich den Besuch des Gym nasiums selbst habe finanzieren müssen ( S. 10 f. Ziff. III.2). So habe ihre Tochter seit dem 12. Lebensjahr zum Lebensunterhalt beigetragen und sie bis heute finanziell und tatkräftig unterstützt. Sie und ihre Tochter hätten zwar keine schriftlichen Darlehensverträge abgeschlossen, sie seien sich jedoch immer einig gewesen, dass sie für die Rückzahlung die Auszahlung der Lebensversicherung verwenden werde und dass die Unterstützungsleistungen ihrer Tochter keine „Geschenke“, sondern rückzahlbare zinslose Darlehen aus mündlichen Verträgen darstellen sollten (S. 6 Ziff. II , S. 11 Ziff. III. 2 ). Diese Darlehensschulden , die seit 31. Dezember 2012 mindestens Fr. 74‘700 .-- betrage n würden , seien bis heute nicht zurückbezahlt worden (vgl. Urk. 3/8, Urk. 3/21). Bei den Zahlungen an ihre Tochter handle es sich um die Tilg ung anderer Forderungen ( S. 11 Ziff. II I .2).

Ihre Tochter habe ihr zudem in ihrer Abrechnung (vgl. Urk. 3/23) ihren Auf wand und ihre Auslagen im Zusammenhang mit der Erbteilung in der Höhe von Fr. 10‘000.-- in Rechnung gestellt. In einer weiter en Abrechnung

(vgl. Urk. 3/25) seien sie übereingekommen, dass die weiteren Fr. 15‘000 .-- als Ent löhnung ihrer anderen Dienstleistungen und Auslagen seit ihrer Kniege lenksoperation im August 2013 zu leisten seien. Die Forderungen ihrer Tochter aus der Abrechnung Erbteilung und aus

der Abrechnung Dienstleis tungen – nicht aber die Schuld von Fr. 74‘700.-- – habe sie mit Zahlung vom 15. Juli 2015 getilgt (S. 12 Ziff. III.3). 2.3

Streitig und zu prüfen ist

die Höhe der Zusatzleistungen der Beschwerde f ühre rin für die Zeitdauer vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 201 5.

M assgebend sind somit die Berechnung en des Vermö gens per

31. Dezember 2012, per 31 . Dezember 2013 sowie per 31. Dezember 201 4. Umstritten sind

insbesondere die Höhe des Anteils an der ( unverteilten ) Erbschaft sowie die Anrechnung der Schulden. Die anderen Position en der Berechn ungen sind unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 5 S. 1 f. ). 3.

3. 1

3.1.1

Nachfolgend sind die Anrechnung und der Zeitpunkt der ( unverteilten ) Erb schaft als Vermögen zu prüfen . 3.1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anteil an einer unverteil ten Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 des Schweizeri schen Zivilgesetzbuchs, ZGB). Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn sich dieser Anteil zwar nicht genau beziffern lässt, ein Ergänzungsleistungsanspruch un ter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur jedoch sicher ausgeschlossen werden kann Unter dem Anteil an einer unver teilten Erbschaft ist der Anspruch des jeweiligen Erben am Liquidationsergeb nis bei Auflösung der Gemeinschaft zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Nichtberücksichtigung einer unverteilten Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistung stellt eine zweifellos unrichtige Rechtsanwendung im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dar und hat bei er heblicher Bedeutung einer Berichtigung in masslicher Hinsicht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen zur Folge ( Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 3.1. 3

Aus den Akten geht hervor , dass die Beschwerdegegnerin der Beschwer defüh rerin mit ( vier ) Verfügungen vom 13. März 2015 rückwirkend per 1. Novem ber 2013 einen provisorischen Anteil an der unverteilten Erb schaft in der Höhe von Fr. 69‘517.-- als Vermögen angerechnet hat ( Urk. 11/20-23 [ Revisionen 3-6 ] ). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das ver wal tete Vermögen der Erblasserin per 7. Oktober 2013 (Todestag), welches insge samt Fr. 486‘621.-- betr ug (vgl. Urk. 3/16 = Urk. 11/16 S. 37 , Urk. 11/26/3-9 S. 3 unten) , und teilte dieses zwischen den sieben Kindern der Erblasserin auf, weshalb der B eschwerdeführerin 1/7 angerechnet wurde .

Nach Kenntnis der zwischenzeitlich vollzogenen Erbteilung berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Zusatzleistungen neu und rechnete der Beschwerdeführerin mit ( fünf ) Verfügungen vom 9. Dezember 2015 rück wirkend per 1. November 2013 eine Erbschaft in der Höhe von Fr. 96‘115 .-- als Vermögen an (Urk. 11/9-13 = Urk. 3/1 [ Revision en 7-11 ] ). Die Beschwer degegnerin stützte sich dabei auf den Erbteilungsvertrag vom Juni 2015 , a us welchem hervor geht, dass ein teilbares Nachlassvermögen von Fr. 476‘ 689.42 bestand und die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Erbteil in der Höhe von Fr. 96‘114 .87 hat (Urk. 3/17 = Urk. 11/16 S. 39-43). Der Erbteil wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2015 ausbezahlt (Urk. 3/26/8).

Der Er bteil der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 96‘115 .--

ist unbe strit ten (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. III.1) . 3.1. 4

Nach dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Tod ihrer Mutter am 7. Oktober 2013 ihren Erbteil erworben hat. Dabei ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) unerheblich, dass die Erbschaft zu einem grossen Teil aus Darlehensforderungen gegen Geschwis ter und die weitaus grösste Forderung gegen einen Schuldner im Ausland bestand. Denn allfällige Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen als solche kein Abgehen von der Anrechnung unverteilter Erbschaften bei der Ergänzungsleistungsberechnung. Vielmehr wird verlangt, dass sämtliche recht lichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Erbansprüche wahrgenom men werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_1067/2009 vom 12. April 2010 E. 2.3).

Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin nach der vollzogenen Erbtei lung der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend per 1. November 2013 den effektiven Erb teil in der Höhe von Fr. 96‘115.-- als Vermögen angerech net (Urk. 11/9-13 = Urk. 3/1 [ Revision en 7-11 ] ).

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs des Erbteils am 7. Oktober 2013 der Beschwerdegegnerin nur das Vermögen der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2012 (vgl. Verfügung vom 9. Dezem ber 20 15 in Urk. 11/9

[ Revision 7 ] ) bekannt war, weshalb sie dieses zu Recht für die Neuberechnung der Zusatzleistungen per 1. November 2013 unter Be rück sichtigung des dazukommenden Erbanteils in der Höhe von Fr. 96‘115.-- herangezogen hat. In der Vermögensaufstellung hätte jedoch korrekterweise " Vermögen am 31. Oktober 2013 " und nicht Vermögen am 31. Dezember 2012 stehen sollen. 3.2 3.2.1

Nachstehend ist die Anrechnung eines allfälligen Vermögensertrages zu prüfen. 3.2.2

Zu den Einkünften aus beweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG (vgl. vorstehend E. 1.2) zählt der realisierte Kapitalertrag, namentlich die Bruttozinsen aus Sparguthaben und Wertpapieren sowie Gewinnanteile jeder Art, sodann die durch die Verpachtung oder Vermietung beweglicher Sachen erzielten Pacht- beziehungsweise Mietzinse und von einem Darlehensschuld ner bezogener Darlehenszins (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl . , Zürich/Basel/Genf 2015, N 304 zu Art. 11).

3.2.3

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwer de führer in bei der Berechnung des Vermögensertrages für die Zeitdauer vom

1. November 2013 bis 31. Dezember 2014 auf den Erbteil von Fr. 96‘115.-- einen Zins von Fr. 384.-- (basierend auf der Berechnung des Vermögens am 31. Dezember 2012 und am

31. Dezember 2013 ) angerechnet hat (vgl. die Verfügungen vom

9. Dezember 2015

in Urk. 11/9-11 = Urk. 3/1 [ Revisio nen

7-9 ] ). Bei der Berechnung des Vermögensertrages für die Zeitdauer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 rechnete die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin sodann auf dem Erbteil von Fr. 96‘115 .-- einen Zins von Fr. 173. -- (basierend auf der Berechnung des Vermögens am 31. Dezember 2014 ) an (vgl. die Verfügungen vom 9. Dezember 2015 in Urk. 11/12 -13 = Urk. 3/1

[ Revision en 10-11 ] ). 3.2.4

Ist nach dem vorstehend (E. 3.1.2) Gesagten die Anrechnung eines Anteils an einer unverteilten Erbschaft als Vermögen rechtens, so ist für diesen Vermögenswert auch ein Zins anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die gemäss RZ 3482.10 WEL massgeblichen durchschnittlichen Zinssätze für Spareinlagen für das Jahr 2013 in Höhe von 0.4 % und für das Jahr 2014 in Höhe von 0.18 %, was nicht zu beanstanden ist. 3.3 3.3.1

Zu prüfen bleibt die Anrechnung der geltend gemachten Schulden. Umstrit ten ist namentlich die Höhe der Darlehen, die restlichen Schuldpositi onen per 31. Dezember 2012, per 31. Dezember 2013 und per 31. Dezember 2014 sind unbestritten (vgl. Urk. 11/146 S. 2).

Ausserdem ist zu prüfen, ob Vermögenswerte vorliegen, auf die verzichtet worden ist . 3.3.2

Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG (vgl. vorstehend E. 1.2) die Schulden des Anspre chers oder Bezügers von Ergänzungsleistungen vom rohen Vermögen abzu ziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Un gewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Zudem muss d ie Schuld einwandfrei belegt sein ( BGE 142 V 311 E. 3.1).

3.3.3

Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 1.2 ). Eine Verzichts handlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versi cherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleis tung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).

3.3.4

Aus den Akten ergibt sich , dass die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2013 mit ihrer Tochter Z.___ einen Darlehensvertrag (Urk. 11/79) ab ge schloss en hat , i n welchem vereinbart wurde, dass ihr ihre Tochter ein zins loses Darlehen von maximal Fr. 30‘000.-- gewährt. Die Tochter verpflichtete sich, der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 1‘500 .-- (bei Bedarf bis Fr. 3‘000 .-- ) auf ihr Konto ( B.___ Konto-Nummer A.___ )

zu über weisen, beginnend ab November 2012 bis zur Auszahlung einer existenz sichernden AHV/EL-Rente (Ziff. 1, Ziff. 4). Das Darlehen wurde zum Zweck der Deckung der Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin ge währt (Ziff. 2).

Aus den eingereichten Bankbelegen der Tochter für die Zeitdauer vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2005 (Urk. 3/8) sowie der Beschwerdeführer in vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2015 (Urk. 3/8, Urk. 3/21) ist ersicht lich , dass die Tochter der Beschwerdeführerin über die Jahre auf ihr Konto bei der B.___ (Konto-Nummer A.___ ) Beträge zwischen Fr. 300.-- und Fr. 10‘000.-- überwiesen hat. Aus der Mehrheit der Bankbelege ist je doch nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese Za hlungen erfolgt sind; ver einzelt waren die Zahlungen mit Mitteilungen wie „Geldsegen vom Steuer amt“ (vgl. Einzahlung vom 17. April 2007 in Urk. 3/8), „Danke fürs Woh nung Hüten und Pflanzen giessen“ (vgl. Einzahlungen vom 17. Juli 2007 und 17. März 2008 in Urk. 3/8), „fürs Tüpfli “ (vgl. Einzahlung vom 22. September 2008 in Urk. 3/8), „Weihnachtsgeschenk“ (vgl. Einzahlung vom 22. D ezember 2008 in Urk. 3/8) und „Geburtstagsgeschenk“ (vgl. Einzahlung vom 17. März 2009 in Urk. 3/8) versehen. Zwischen dem 22. November 2012 und dem 24. Juli 2013 überwies die Tochter der Beschwerdeführerin sodann zehn Zahlungen in der Höhe von jeweils Fr. 1‘500 .-- , mithin gesamthaft Fr. 15‘000 . --, die jeweils mit der Mitteilung „Unterstützung“ und dem be treffenden Monat oder nur mit dem Monat versehen waren (Urk. 3/8, Urk. 3/21) . Infolge Ablauf der Lebensversicherung der SwissLife wurden der Beschwerdeführerin am 23. September

2013 Fr. 57‘269.25 ausbezahlt (Urk. 3/21 S. 15, vgl. Urk. 11/146/5). Am 30. September 2013 überwies die Beschwerdeführerin ihrer Tochter Fr. 15‘000.-- mit dem Vermerk „Rückzah lung Darlehen“ (Urk. 3/21 S. 17, Urk. 11/146/3). 3.3. 5

Die erfolgten Zahlungen der Tochter an die Beschwerdeführerin zwischen dem 22. November 2012 und dem 24. Juli 2013 in der Höhe von jeweils Fr. 1‘500.--, mithin gesamthaft von Fr. 15‘000.--, sind auf den Darlehens vertrag vom 8. Januar 2013 (vorstehend E. 3.3. 4 ) zurück zuführen. Dieses Dar lehen ist der Höhe von Fr. 15‘000.-- ist denn auch unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. III.2, Urk. 2 S. 2 Mitte, Urk. 11/148).

Es mag zutreffen, dass die Tochter (Jahrgang 1978 , vgl. Urk. 11 /103 Ziff. 8 ) die Beschwerdeführerin seit dem 12. Lebensjahr, mithin seit 1991, finanziell unterstützt, so liegen auch Bankauszüge seit April 2004 vor, welche entspre chende Zahlungen von der Tochter an die Mutter belegen (vorstehend E. 3.3.4 ). Jedoch vermögen diese Bankbelege

allein nicht zu beweisen, dass es sich bei diesen Zahlungen

– mit Ausnahme derjenigen, welche auf de m am 8. Januar 2013 abgeschlosse nen Darlehensvertrag in der Höhe von ge samt haft Fr. 15‘000.-- beruhen –

nicht um freiwillige Zahlungen handelt, sondern um rück zahlungspflichtige Darlehensbeträge. Ausserdem enthielten die Zah lungen auch keine entsprechende Mitteilung, die auf eine Unterstützung seit ens der Tochter hinweisen würden (vorstehend E. 3.3.4) , was im Übrigen für sich allein ebenfalls keine Darlehenss chuld en zu begründen vermag . Da ran vermag auch die schriftliche Bestätigung der mündlichen Darlehensver träge durch die Tochter am

16. Januar 2016 (Urk. 3/14) , die somit erst im Nachhinein erstellt wurde, nichts zu ändern. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Darlehenss chuld en

gegenüber ihrer Tochter von mindestens Fr. 74‘700 .-- (vorstehend E. 2.2) sind demzufolge nicht rechtsgenüglich be legt, weshalb diese nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden können.

Das Gleiche gilt für die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Zahlung vo m 30. September 2013 in der Höhe von Fr. 15‘000.-- an ihre Tochter sei in Ab geltung eines zirka im Jahr 1991 an ihre Tochter mündlich versprochenen Anteils an der Auszahlung der Lebensversicherung Swisslife erfolgt (vorste h end E. 2.2) . So liegt nur eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Darle h ensverträge der Tochter vom 16. Januar 2016 (Urk. 3/14) vor, die das münd liche Versprechen im Jahr 1991 nicht rechtsgenügend zu belegen vermag.

In Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin weder die mündli chen Darlehensverträge noch das Versprechen an einem Anteil an der Aus zahlung der Lebensversicherung belegen konnte, erscheint es als überwie gend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Zahlung vom 30. September 2013 in der Höhe von Fr. 15‘000.-- an ihre Tochter das mittels Darlehensvertrag vom 8. Januar 2013 gewährte Darlehen in der Höhe von gesamthaft Fr. 15‘000. -- zurückgezahlt hat. Dies gilt umso mehr, als dass diese Zahlung mit dem Vermerk „Rückzahlung Darlehen“ in Auftrag gegeben worden war (vorstehend E. 3.3. 4 ). Die Berücksichtigung der beiden Zahlun gen von der Tochter an die Beschwerdeführerin von jeweils Fr. 1‘500 .-- im November und Dezember 2012 (vgl. Urk. 3/8) , mithin gesamt haft von Fr. 3‘00 0.--, bei der Berechnung der Schulden per 31. Dezember 2013 und die Berücksichtigung der restlichen acht Zahlungen von jeweils Fr. 1‘500 .-- von Januar bis Juli 2013 (vgl. Urk. 3/21), mithin gesamthaft von Fr. 12‘000.--, sowie der Darlehensrückzahlung von Fr. 15‘000. -- am 30. September 2013 bei der Berechnung der Schulden per

31. Dezember 2013 durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/146 S. 2) erscheint deshalb nach dem Gesagten als rechtens. 3.3.6

M it Abtretungsvertrag vom 20. März 2014 (Urk. 3/18 = Urk. 11/16 S. 17) trat die Beschwerdeführerin zudem einen Anteil von Fr. 40‘000.-- ihrer Erbschaft an ihre Tochter " in Abgeltung ihrer jahrelangen finanziellen und tatkräftigen Unterstützung " ab (Ziff. 1-2). Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, im Rahmen der Erbteilung die Interessen ihrer Tochter wahrzunehmen und den Betrag von Fr. 40‘000.-- nach Abschluss der Erbteilung beziehungsweise nach Erhalt der Erbschaft an ihre Tochter zu überweisen (Ziff. 4). Mit Nach trag vom 10. Dezember 2014 (Urk. 3/22 = Urk. 11/16 S. 19) zum Abtretungs vertrag vom 20. März 2014 trat die Beschwerdeführerin weitere Fr. 25‘000.--

an ihre Tochter ab (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin verpflich tete sich, im Rahmen der Erbteilung die Interessen ihrer Tochter wahrzuneh men und den Betrag von Fr. 25‘000.-- nach Abschluss der Erbteilung bezie hungsweise nach Erhalt der Erbschaft an ihre Tochter zu überweisen (Ziff. 3). Die Tochter verpflichtete sich sodann, ein Schlichtungsverfahren als Vertre terin der Beschwerdeführerin zu bestreiten, für das Verfahren vor dem Be zirksgericht C.___ für einen Rechtsvertreter besorgt zu sein und die Kosten vorschüsse an das Gericht und an den dafür engagierten Rechtsvertreter zu leisten sowie die Beschwerdeführerin regelmässig über das Verfahren und die Kosten zu informieren (Ziff. 4).

Aus der Steuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Privatschulden in der Höhe von Fr. 50‘000. -- (zwei Mal Fr. 25‘000.--) gegenüber ihrer Tochter geltend machte (Urk. 11/16 S. 21).

3. 3.7

Es wurde bereits festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten mündlichen Darlehensverträge zwischen ihr und ihrer Tochter nicht b elegt werden konnten (vorstehend E. 3.3.5 ) .

D ie erste Abtre tung im März 2014 in der Höhe von Fr. 40‘000 .--, kann aus den selben Gründen nicht als Schuld anerkannt werde n . Bei den von der Tochter geleisteten Zahlungen kann es sich durchaus um freiwillige Schenkungen gehandelt haben; es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich dabei um rückerstattungspflichtige Zuwendungen gehandelt hat. Dies insbesondere, als keine echtzeitlichen Angaben über die Art der Zuwendung vorliegen. Dementsprechend erfolgte d ie Abtretung in der Höhe von Fr. 40‘000.-- somit grundsätzlich ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adä quate Gegenleistung . Da der Beschwerdeführerin ihr Erbanteil erst am

8. Juli 2015 ausbezahlt wurde (vorstehend E. 3.1.3) und sie ihrer Ver pflich tung zur Auszahlung von Fr. 40‘000.-- an ihre Tochter somit Ende 2014 gar noch nicht nachkommen konnte, ist diese Abtretung für die Berechnung des Ver mögens per 31. Dezember 2014 unbeachtlich .

E s kann vorliegend offen ge lassen werden, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin ein

Ver zichtsvermögen anzurechnen wäre, d enn für die Berechnung eines allfällig en Verzichtsvermögens ist der Zeitpunkt der Verzichtshandlung , vorliegend so mit das Auszahlungsdatum, massgebend (Müller, a.a.O., N 410 zu Art. 11). Das Gleiche gilt für die zweite Abtretung im Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 25‘ 000.--. D ie Beschwerdeführerin konnte dieser Verpflich tung aufgrund der Auszahlung ihres Erbanteils am 8. Juli 2015 bis Ende De zember 2014 noch gar nicht nachkommen, weshalb die Frage eines allfälli gen Vermögens verzichts ebenf alls offen gelassen werden kann – eine Auszahlung ist nicht erfolgt.

Die Beschwerdegegnerin hat die beiden Abtretung en somit zu Recht bei der Vermögensberechnung weder als Schuld noch als Vermögensverzicht berück sichtigt. 3.3.8

Ferner stellte die Tochter der Beschwerdeführerin mit Abrechnung vom 28. Juni 2015 für ihren Aufwand und ihre Auslagen im Zusammenhang mit der Erbteilung Fr. 10‘005.-- (richtig: Fr. 9‘905. -- ) in Rechnung (Urk. 3/23). Mit Abrechnung vom 16. Januar 2016 - die Beschwerdeführerin spricht hier ebenfalls vom 28. Juni 2015 (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. III.3) – stellte die Tochter der Beschwerdeführerin weitere Fr. 15‘200.-- für ihre Unterstützungsleistun gen in Rechnung (Urk. 3/25) . Die Beschwerdeführerin machte sodann gel tend, die beiden Forderungen ihrer Tochter mit der Zahlung vom 15. Juli 2015 (Urk. 3/26/8) in der Höhe von Fr. 25‘000.-- getilgt zu haben (Urk. 1 S. 12 Ziff. III.3 , vorstehend E. 2.2 ).

In der Abrechnung Erbteilung vom 28. Juni 2015 (Urk. 3/23) , die nur von der Tochter unterzeichnet ist, sind zwar die einzelnen Aufwendungen der Tochter auf g eführt, e s fehlen jedoch Belege, die aufzeigen würden, dass die Tochter tat sächlich die genannten Aufwendungen getätigt hat und diese auch not wen dig und gerechtfertigt waren. Diese Abrechnung vermag deshalb nicht ein wandfrei eine Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter zu be gründen.

Mit der Abrechnung vom 16. Januar 2016, die von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter unterzeichnet wurde, machte die Beschwerdeführerin sodann diverse Unterstützungsleistungen ihrer Tochter in Ze itraum vom August 2013 bis Dezember 2015 geltend. Aus den eingereichten Bankbelegen (Urk. 3/21) sind die genannten Einzahlungen nicht ersichtlich , weshalb die Tochter die Zahlungen zumindest nicht auf das Konto der Beschwerdeführe rin bei der B.___ (Konto-Nummer A.___ ) überwiesen hat. Zudem fehlen jegliche Belege, welche diese Zahlungen auf ein anderes Konto oder Barübergaben nachweisen würden. Daraus folgt, dass die geltend gemachte Schuld in der Höhe von Fr. 15‘200.-- nicht einwandfrei belegt ist. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin, falls sie diese Beträge auch effektiv erhalten hat, diese Zahlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin als Einkünfte deklarieren müssen, weshalb es rechtsmissbräuchlich erscheinen würde, diese Zahlungen nun im Nachhinein als Schuld geltend zu machen.

Demzufolge sind die geltend gemachten Schulden gestützt auf die Abrech nun gen vom 28. Juni 2015 und 16. Januar 2016 nicht einwandfrei belegt, weshalb diese nicht als Schulden anzuerkennen sind. Auffallend ist zudem, dass die beschwerdeweise genannten Schulden (vgl. Urk.

1 S.

1) erst nach Neuberechnung der Zusatzleistungen aufgrund der unverteilten und zunächst nicht gemeldeten Erbschaft geltend gemachten wurden. Hinzu kommt, dass lediglich Schulden berücksichtigt werden können, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Dies trifft zu, wenn der Schuldner ernst haft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweis). Angesichts der verwandschaftlichen Verhältnisse - es handelt sich um Mutter und Tochter - und der verhältnismässig beengten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist dies nicht überwiegend wahrschein lich. 3.3.9

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht lediglich die ausgewiesenen Schulden bei der Ermittlung des Vermögens berücksichtigt, namentlich im Umfang von Fr. 8‘249.35 im Jahr 2012, Fr. 3‘241.15 im Jahr 201 3 und Fr. 1‘270.05 im Jahr 2014 (vgl. vorstehend E. 2.1 , Urk. 11/146 S. 2 ). 3.4

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend ab 1. November 2013 einen Erb teil in der (effektiven) Höhe von Fr. 96‘115. -- plus Zinsen als Vermögen angerechnet und sich bei der Vermöge nsberechnung auf das Vermögen per

31. Dezember 2012 gestützt hat. Ferner hat sie die ausgewiesenen Schulden bei der Ermittlung des Vermögens korrekt berücksichtigt, namentlich Fr. 8‘249 .35 im Jahr 2012, Fr. 3‘241.15 im Jahr 2013 und Fr. 1‘270.05 im Jahr 201 4.

Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Berechnung des Vermögens per 31. Dezember

2012 beziehungsweise per

31. Oktober

2013, per 31. Dezem ber

2013 sowie per 31. Dezember 2014 korrekt durchgeführt hat, weshalb diese Berechnungen nicht zu beanstanden sind. Die Beschwe rdegeg nerin hat zudem den Vermögensverzehr (vgl. vorstehend E. 1.2) in der vor liegend zu beurteilenden Zeitdauer vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2015

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 Ziff. III.1)

– korrekt berechnet und der Beschwerdeführerin als Einnahme angerechnet (vgl. die Verfügu ngen vom 9. Dezember

2015 in Urk. 11/9-11 = Urk. 3/1

[ Revisionen 7-9 ] ).

4. 4.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleis tungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resul tiert

als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV , 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). 4.2

Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kanto na len Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 ELV). Der R ückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem das EL- Durchführungsorgan davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525 mit Hinweisen; Urteil 8C_632/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3). 4.3

Nach Lage der Akten erfuhr die Beschwerdegegnerin erst im März 2015 vom Erwerb des Erbteils beziehungsweise vom Tod der Erblasserin im Oktober 2013 (vgl. Eingangsstempel Urk. 11/26 und Urk. 11/28 sowie Urk. 11/24 und Urk. 11/17). Die Rückforderungsverfügung vom 13. März 2015 (Urk. 11/19) erging somit rechtzeitig innerhalb der Frist von einem Jahr, ebenso diejenige vom 9. Dezember 2015. 4.4

Die rückwirkend vorgenommene Berechnung der geschuldeten Ergänzungs leis tungen erfolgte nach dem vorstehend Gesagten in korrekter Weise. Da sich damit eine Änderung des Anspruchs im Sinne einer Verringerung ergab, war auch die Rückforderungsverfügung (Urk. 11/19 und Urk. 11/8) rechtens. 5 . 5 .1

Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr seien die kantonalen Beihilfen ungekürzt auszurichten (Urk. 1 S. 13 Ziff. III.4). 5 .2

Die Ausrichtung von Beihilfe n setzt gemäss § 13 Abs. 1 ZLG voraus, dass die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4–6 ELG erfüllt sind und die Person, die Leistungen beansprucht, in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer gewissen Mindestdauer im Kanton gewohnt hat.

Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende Fr. 2‘420.-- (§ 16 Abs. 1 ZLG ). Gemäss § 17 Abs. 1 ZLG wird f ür die Be rech nung der Beihilfe

auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergän zungs leis tung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungs leistungen als anrechenbare E innahmen behandelt werden ( lit .

a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchst betrag der Beihilfe erhöht wird ( lit . b). 5 .3

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Berechnung der Beihilfen für die vorliegend zu beurteilende Zeitdauer vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2015 gestützt auf die Bedarfsberechnung für die jähr liche Ergänzungsleistung bereits durchgeführt hat (vgl. Verfügungen vom 9. Dezember 2015 [Revisionen 7-11]). Da die Höhe der Beihilfen von der Höhe der zugesprochenen Ergänzungsleistungen abhängig ist, und diese nac h dem Gesagten korrekt berechnet und gekürzt wurden, ist auch die Kürzung der Beihilfen nicht zu beanstanden.

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen . 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übe rsteigt ( lit . c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV ( lit . d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g).

E. 1.3 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzge bung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitz kanton zu bewerten (Abs. 1).

Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen zäh len zum Vermögen unter anderem auch angefallene (aber auch unverteilte ) Erbschaften ( Cari giet /

Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 163). Vom angerechneten Vermögen sind die belegten Schulden ab zu ziehen

( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 166).

E. 1.4 Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine voraussichtlich längere Zeit dauernde wesentliche Verminderung oder Erhö h ung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der Ergänzungsleistung auf die veränderten, auf ein Jahr umge rechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung ab z ustellen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 3414.02).

E. 1.5 Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen, wobei die Erhe bung von Arbeitgeberbeiträgen ausgeschlossen ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG).

Im Kanton Zürich können nach Massgabe der Vorschriften des ELG und auf grund des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich (ZLG) nebst den Er gänzungsleistungen gemäss ELG auch Beihilfen und Zuschüsse ausgerichtet werden (§ 1 Abs. 1 ZLG).

E. 1.6 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweis füh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversiche rungs ge richts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusam mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E.

3d/ bb ; Maurer, Sozial versicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a ). Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 (Urk. 2) erhob die Ver sicherte am 5. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Höhe der Ergänzungsleistungen gestützt auf folge nde Vermögenswerte zu berechnen: So seien beim Vermögen nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte bezie hungsweise einbringliche Forderungen aus der Erbschaft aufzurechnen, das heisst vom 1. November 2013 bis 1. August 2015 ein Betrag von Fr. 25‘666 .-- . Zudem sei auf dem Betrag der Erbschaft kein Zins aufzurechnen und beim Vermögen seien sämtliche Schulden, jeweils vom Entstehungszeitpunkt bis zur Tilgung der Forderung ,

zum Abzug zuzulassen, nämlich ab

1. November 2013 Fr. 74‘700 -- , ab 31. Dezember 2013 zusätzlich Fr. 6‘000 .-- , vom 1. Januar bis 31. März 2014 zusätzlich Fr. 3‘000 .-- , vom 1. April bis 31. Dezember 2014 zusätzlich Fr. 4‘500 .-- und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 zusätzlich Fr. 1‘700 .-- . Ferner seien ihr die Beihilfen ungekürzt zu gewähren und die Akten der Vorinstanz beizuziehen (Urk. 11/5 = Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-6). Mit Ein gabe vom 8. Februar 2016 reichte die Versicherte eine Ergänz ung der Be schwerde ein (Urk. 5), welche der Durchführungsstelle am 10. Februar 2016 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 7).

Die Durchführungsstelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2016 die Abweisung der Be schwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. März 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingaben vom 27. August 2016 (Urk. 13) und vom 31. Januar 2017 ( Urk. 15) weitere Unterlagen ein,

welche der Beschwer degegnerin am 3. März 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 (Urk. 2) aus, dass die Berechnungen der Zusatzleistungen in folge der zwischenzeitlich vollzogenen Erbteilung rückwirkend definitiv an gepasst worden seien (S. 1 unten). So sei die Verfügung vom 13. März 2015 für die Zeitdauer vom 1. November bis 31. Dezember 2013 (Revision 3) durch die Verfügung vom 9. Dezember 2015 ( Rev ision

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Erbschaft zu einem grossen Teil aus Darlehensforderungen gegen ihre Geschwister (Fr. 328‘763.-- von insgesamt Fr. 486‘621.--, vgl. Urk. 3/16) und die weitaus grösste Forderung gegen einen Schu ldner im Ausland bestanden habe. Angesichts des ausländischen Wohnsitzes und der Weigerung des Schuldners, diese Forderung zu begleichen, sei diese Forde rung bis zum Datum der Rückzahlung am 31. Dezember 2014 als unein bringlich und wertlos zu betrachten. Dass sich die Situation zum Guten ge wendet habe, sei zum einen dem unermüdlichen Einsatz ihrer Tochter und zum anderem dem Zufall, dass die Darlehen wider Erwarten zurückbezahlt worden seien, zu verdanken. Die meisten Miterben hätten ihre Erbteile vor- beziehungsweise überzogen und daher kein Interesse an einer (raschen) Erb teilung gehabt. Diese Wendung dürfe für die Beurteilung der Situation jedoch keine Rolle spielen, weshalb für die Beurteilung des Anspruchs auf Zusatz leistungen vorzugehen sei , wie wenn die Darlehensforderung bis heute nicht beglichen und ihr Erbteil bis heute noch nicht ausgerichtet worden wäre. Somit sei für die Berechnung des Vermögens lediglich der um den Anteil an den uneinbringlichen Forderungen reduzierte Erbteil, das heisst statt Fr. 96‘115.-- lediglich Fr. 25‘666.-- (6/28 der uneinbringlichen Forderungen von Fr. 328‘763.--), als Vermögen aufzurechnen . (S. 9 f. Ziff. III.1). Zudem habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Vermögensertrages verkannt, dass die Darlehen nur bis 3

1. Juli 2014 verzinst worden seien (vgl. Urk. 3/17 S. 2 Ziff. A.I.d ) und der Betrag von Fr. 96‘115.-- erst im Juli 2015 mit den Zinsen bis 31. Juli 2014 ausbezahlt worden sei. Zur Ermittlung des Zinsbetrages müsse somit von einem abgezinsten Betrag per 1. November 2013 ausgegangen werden (S. 10 Ziff. III.1).

Mit Abtretungsvertrag vom 20. März 20

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist

die Höhe der Zusatzleistungen der Beschwerde f ühre rin für die Zeitdauer vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 201 5.

M assgebend sind somit die Berechnung en des Vermö gens per

31. Dezember 2012, per 31 . Dezember 2013 sowie per 31. Dezember 201 4. Umstritten sind

insbesondere die Höhe des Anteils an der ( unverteilten ) Erbschaft sowie die Anrechnung der Schulden. Die anderen Position en der Berechn ungen sind unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 5 S. 1 f. ). 3.

3. 1

3.1.1

Nachfolgend sind die Anrechnung und der Zeitpunkt der ( unverteilten ) Erb schaft als Vermögen zu prüfen . 3.1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anteil an einer unverteil ten Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 des Schweizeri schen Zivilgesetzbuchs, ZGB). Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn sich dieser Anteil zwar nicht genau beziffern lässt, ein Ergänzungsleistungsanspruch un ter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur jedoch sicher ausgeschlossen werden kann Unter dem Anteil an einer unver teilten Erbschaft ist der Anspruch des jeweiligen Erben am Liquidationsergeb nis bei Auflösung der Gemeinschaft zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Nichtberücksichtigung einer unverteilten Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistung stellt eine zweifellos unrichtige Rechtsanwendung im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dar und hat bei er heblicher Bedeutung einer Berichtigung in masslicher Hinsicht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen zur Folge ( Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 3.1. 3

Aus den Akten geht hervor , dass die Beschwerdegegnerin der Beschwer defüh rerin mit ( vier ) Verfügungen vom 13. März 2015 rückwirkend per 1. Novem ber 2013 einen provisorischen Anteil an der unverteilten Erb schaft in der Höhe von Fr. 69‘517.-- als Vermögen angerechnet hat ( Urk. 11/20-23 [ Revisionen 3-6 ] ). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das ver wal tete Vermögen der Erblasserin per 7. Oktober 2013 (Todestag), welches insge samt Fr. 486‘621.-- betr ug (vgl. Urk. 3/16 = Urk. 11/16 S. 37 , Urk. 11/26/3-9 S. 3 unten) , und teilte dieses zwischen den sieben Kindern der Erblasserin auf, weshalb der B eschwerdeführerin 1/7 angerechnet wurde .

Nach Kenntnis der zwischenzeitlich vollzogenen Erbteilung berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Zusatzleistungen neu und rechnete der Beschwerdeführerin mit ( fünf ) Verfügungen vom 9. Dezember 2015 rück wirkend per 1. November 2013 eine Erbschaft in der Höhe von Fr. 96‘115 .-- als Vermögen an (Urk. 11/9-13 = Urk. 3/1 [ Revision en 7-11 ] ). Die Beschwer degegnerin stützte sich dabei auf den Erbteilungsvertrag vom Juni 2015 , a us welchem hervor geht, dass ein teilbares Nachlassvermögen von Fr. 476‘ 689.42 bestand und die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Erbteil in der Höhe von Fr. 96‘114 .87 hat (Urk. 3/17 = Urk. 11/16 S. 39-43). Der Erbteil wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2015 ausbezahlt (Urk. 3/26/8).

Der Er bteil der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 96‘115 .--

ist unbe strit ten (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. III.1) . 3.1. 4

Nach dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Tod ihrer Mutter am 7. Oktober 2013 ihren Erbteil erworben hat. Dabei ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) unerheblich, dass die Erbschaft zu einem grossen Teil aus Darlehensforderungen gegen Geschwis ter und die weitaus grösste Forderung gegen einen Schuldner im Ausland bestand. Denn allfällige Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen als solche kein Abgehen von der Anrechnung unverteilter Erbschaften bei der Ergänzungsleistungsberechnung. Vielmehr wird verlangt, dass sämtliche recht lichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Erbansprüche wahrgenom men werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_1067/2009 vom 12. April 2010 E. 2.3).

Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin nach der vollzogenen Erbtei lung der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend per 1. November 2013 den effektiven Erb teil in der Höhe von Fr. 96‘115.-- als Vermögen angerech net (Urk. 11/9-13 = Urk. 3/1 [ Revision en 7-11 ] ).

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs des Erbteils am 7. Oktober 2013 der Beschwerdegegnerin nur das Vermögen der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2012 (vgl. Verfügung vom 9. Dezem ber 20

E. 7 ) m it Vermögensanpassung per 31. Dezember 20

E. 12 m it Anrechnung der Erbschaft ab 1. November 2013 abzüglich ausgewiesenen Schulden , die Verfügung vom 13. März 2015 für die Zeitdauer vom

1. Januar bis 31. März 2014 (Revision 4) durch die Verfü gung vom 9. Dezember 2015 ( Rev ision 8 ) m it Vermögensanpassung per 31. Dezember 20

E. 13 m it Anrechnung der Erbschaft und abzüglich ausgewie senen Schulden , die Verfügung vom 13. März 2015 für die Zeitdauer vom

1. April bis 31. Dezember 2014 (Revision 5) durch die Verfügung vom 9. Dezember 2015 ( Rev ision 9) m it Anrechnung der Erbschaft und abzüglich ausgewiesenen Schulden sowie die Verfügung vom 13. März 2015 für die Zeitdauer vom

1. Januar bis 31. Dezember 2015 (Revision 6) durch die zwei Verfügung en vom 9. Dezember 2015 ( Rev isionen 10-11) m it Anrechnung der Erbschaft und abzüglich ausgewiesenen Schulden ersetzt worden (S. 2 oben).

Die Beschwerdeführerin mache total Fr. 50‘000 .-- Schulden geltend und for dere die Anrechnung beim Vermögen. Von den Schulden seien Fr. 8‘249.35 im Jahr 2012, Fr. 3‘241.15 im Jahr 2013 und Fr. 1‘ 270.0 5 im Jahr 2014 dokumentiert und bei den Vermögen in den Jahren, in welchem die Schuld entstanden sei, berücksichtigt worden. Die Darlehensrückzahlung vom 30. September 2013 über Fr. 15‘000.-- sei als Schuld ebenfalls in der gefor derten Schuldanerkennung enthalten. Das Darlehen sei beim Vermögen per 31. Dezember 2013 bereits nicht mehr berücksichtigt worden, daher könne dies als Schuld nicht nochmals in Abzug gebracht werden. Die restliche Schuldanerkennung von Fr. 25‘000.--, welche für Prozesskosten geltend ge macht werde, sei nicht belegt und werde erst im Vermögen berücksichtigt, wenn eine bezahlte Rechnung der Gerichtskosten vorliege. Provisorische Ge richtskosten, welche über das Internet abrufbar seien, könnten nicht aner kannt werden (S. 2 Mitte). Sobald die bezahlten Belege der Mandats- und Gerichtskosten vorliegen würden, könne die Schuld in der Höhe der Kosten anerkannt werden (S. 2 unten).

E. 14 (vgl. Urk. 3/18 = Urk. 11/16 S.

17) habe sie sich zudem verpflichtet, den Betrag von Fr. 40‘000 .-- nach Ab schluss der Erbteilung beziehungsweise nach Erhalt der Erbschaft an ihre Tochter in Abgeltung der jahrelangen finanziellen und tatkräftig en Unter stützung zu überweisen (S. 10 Ziff. III.2). Am 10. Dezember 2014 habe sie – unausweichlich zur Durchsetzung ihres Erbteils – weitere Fr. 25‘000.-- an ihre Tochter abgetreten (vgl. Urk. 3/22 = Urk. 11/16 S. 19 ) , damit sich

diese bereit erklärt habe , weitere Schritte zwecks Durchsetzung ihre s Anspruchs auf ihren Erbteil in die Wege zu leiten (S. 12 Ziff. III.3).

Die Beschwerdegegnerin habe die Existenz des Darlehens über Fr. 15‘000 .-- nicht verneint (vgl. Urk. 3/1), habe es jedoch mit der Zahlung vom 30. September 2013 fälschlicherweise als zurückbezahlt erachtet. Grund für diese Zahlung an ihre Tochter sei die Auszahlung der Lebensversicherung Swisslife am 21. September 2013 gewesen, woran sie ihrer Tochter zirka im Jahr 1991 einen Anteil versprochen habe, weil sie sich den Besuch des Gym nasiums selbst habe finanzieren müssen ( S. 10 f. Ziff. III.2). So habe ihre Tochter seit dem 12. Lebensjahr zum Lebensunterhalt beigetragen und sie bis heute finanziell und tatkräftig unterstützt. Sie und ihre Tochter hätten zwar keine schriftlichen Darlehensverträge abgeschlossen, sie seien sich jedoch immer einig gewesen, dass sie für die Rückzahlung die Auszahlung der Lebensversicherung verwenden werde und dass die Unterstützungsleistungen ihrer Tochter keine „Geschenke“, sondern rückzahlbare zinslose Darlehen aus mündlichen Verträgen darstellen sollten (S. 6 Ziff. II , S. 11 Ziff. III. 2 ). Diese Darlehensschulden , die seit 31. Dezember 2012 mindestens Fr. 74‘700 .-- betrage n würden , seien bis heute nicht zurückbezahlt worden (vgl. Urk. 3/8, Urk. 3/21). Bei den Zahlungen an ihre Tochter handle es sich um die Tilg ung anderer Forderungen ( S. 11 Ziff. II I .2).

Ihre Tochter habe ihr zudem in ihrer Abrechnung (vgl. Urk. 3/23) ihren Auf wand und ihre Auslagen im Zusammenhang mit der Erbteilung in der Höhe von Fr. 10‘000.-- in Rechnung gestellt. In einer weiter en Abrechnung

(vgl. Urk. 3/25) seien sie übereingekommen, dass die weiteren Fr. 15‘000 .-- als Ent löhnung ihrer anderen Dienstleistungen und Auslagen seit ihrer Kniege lenksoperation im August 2013 zu leisten seien. Die Forderungen ihrer Tochter aus der Abrechnung Erbteilung und aus

der Abrechnung Dienstleis tungen – nicht aber die Schuld von Fr. 74‘700.-- – habe sie mit Zahlung vom 15. Juli 2015 getilgt (S. 12 Ziff. III.3).

E. 15 in Urk. 11/9

[ Revision 7 ] ) bekannt war, weshalb sie dieses zu Recht für die Neuberechnung der Zusatzleistungen per 1. November 2013 unter Be rück sichtigung des dazukommenden Erbanteils in der Höhe von Fr. 96‘115.-- herangezogen hat. In der Vermögensaufstellung hätte jedoch korrekterweise " Vermögen am 31. Oktober 2013 " und nicht Vermögen am 31. Dezember 2012 stehen sollen. 3.2 3.2.1

Nachstehend ist die Anrechnung eines allfälligen Vermögensertrages zu prüfen. 3.2.2

Zu den Einkünften aus beweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG (vgl. vorstehend E. 1.2) zählt der realisierte Kapitalertrag, namentlich die Bruttozinsen aus Sparguthaben und Wertpapieren sowie Gewinnanteile jeder Art, sodann die durch die Verpachtung oder Vermietung beweglicher Sachen erzielten Pacht- beziehungsweise Mietzinse und von einem Darlehensschuld ner bezogener Darlehenszins (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl . , Zürich/Basel/Genf 2015, N 304 zu Art. 11).

3.2.3

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwer de führer in bei der Berechnung des Vermögensertrages für die Zeitdauer vom

1. November 2013 bis 31. Dezember 2014 auf den Erbteil von Fr. 96‘115.-- einen Zins von Fr. 384.-- (basierend auf der Berechnung des Vermögens am 31. Dezember 2012 und am

31. Dezember 2013 ) angerechnet hat (vgl. die Verfügungen vom

9. Dezember 2015

in Urk. 11/9-11 = Urk. 3/1 [ Revisio nen

7-9 ] ). Bei der Berechnung des Vermögensertrages für die Zeitdauer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 rechnete die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin sodann auf dem Erbteil von Fr. 96‘115 .-- einen Zins von Fr. 173. -- (basierend auf der Berechnung des Vermögens am 31. Dezember 2014 ) an (vgl. die Verfügungen vom 9. Dezember 2015 in Urk. 11/12 -13 = Urk. 3/1

[ Revision en 10-11 ] ). 3.2.4

Ist nach dem vorstehend (E. 3.1.2) Gesagten die Anrechnung eines Anteils an einer unverteilten Erbschaft als Vermögen rechtens, so ist für diesen Vermögenswert auch ein Zins anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die gemäss RZ 3482.10 WEL massgeblichen durchschnittlichen Zinssätze für Spareinlagen für das Jahr 2013 in Höhe von 0.4 % und für das Jahr 2014 in Höhe von 0.18 %, was nicht zu beanstanden ist. 3.3 3.3.1

Zu prüfen bleibt die Anrechnung der geltend gemachten Schulden. Umstrit ten ist namentlich die Höhe der Darlehen, die restlichen Schuldpositi onen per 31. Dezember 2012, per 31. Dezember 2013 und per 31. Dezember 2014 sind unbestritten (vgl. Urk. 11/146 S. 2).

Ausserdem ist zu prüfen, ob Vermögenswerte vorliegen, auf die verzichtet worden ist . 3.3.2

Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG (vgl. vorstehend E. 1.2) die Schulden des Anspre chers oder Bezügers von Ergänzungsleistungen vom rohen Vermögen abzu ziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Un gewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Zudem muss d ie Schuld einwandfrei belegt sein ( BGE 142 V 311 E. 3.1).

3.3.3

Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 1.2 ). Eine Verzichts handlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versi cherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleis tung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).

3.3.4

Aus den Akten ergibt sich , dass die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2013 mit ihrer Tochter Z.___ einen Darlehensvertrag (Urk. 11/79) ab ge schloss en hat , i n welchem vereinbart wurde, dass ihr ihre Tochter ein zins loses Darlehen von maximal Fr. 30‘000.-- gewährt. Die Tochter verpflichtete sich, der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 1‘500 .-- (bei Bedarf bis Fr. 3‘000 .-- ) auf ihr Konto ( B.___ Konto-Nummer A.___ )

zu über weisen, beginnend ab November 2012 bis zur Auszahlung einer existenz sichernden AHV/EL-Rente (Ziff. 1, Ziff. 4). Das Darlehen wurde zum Zweck der Deckung der Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin ge währt (Ziff. 2).

Aus den eingereichten Bankbelegen der Tochter für die Zeitdauer vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2005 (Urk. 3/8) sowie der Beschwerdeführer in vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2015 (Urk. 3/8, Urk. 3/21) ist ersicht lich , dass die Tochter der Beschwerdeführerin über die Jahre auf ihr Konto bei der B.___ (Konto-Nummer A.___ ) Beträge zwischen Fr. 300.-- und Fr. 10‘000.-- überwiesen hat. Aus der Mehrheit der Bankbelege ist je doch nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese Za hlungen erfolgt sind; ver einzelt waren die Zahlungen mit Mitteilungen wie „Geldsegen vom Steuer amt“ (vgl. Einzahlung vom 17. April 2007 in Urk. 3/8), „Danke fürs Woh nung Hüten und Pflanzen giessen“ (vgl. Einzahlungen vom 17. Juli 2007 und 17. März 2008 in Urk. 3/8), „fürs Tüpfli “ (vgl. Einzahlung vom 22. September 2008 in Urk. 3/8), „Weihnachtsgeschenk“ (vgl. Einzahlung vom 22. D ezember 2008 in Urk. 3/8) und „Geburtstagsgeschenk“ (vgl. Einzahlung vom 17. März 2009 in Urk. 3/8) versehen. Zwischen dem 22. November 2012 und dem 24. Juli 2013 überwies die Tochter der Beschwerdeführerin sodann zehn Zahlungen in der Höhe von jeweils Fr. 1‘500 .-- , mithin gesamthaft Fr. 15‘000 . --, die jeweils mit der Mitteilung „Unterstützung“ und dem be treffenden Monat oder nur mit dem Monat versehen waren (Urk. 3/8, Urk. 3/21) . Infolge Ablauf der Lebensversicherung der SwissLife wurden der Beschwerdeführerin am 23. September

2013 Fr. 57‘269.25 ausbezahlt (Urk. 3/21 S. 15, vgl. Urk. 11/146/5). Am 30. September 2013 überwies die Beschwerdeführerin ihrer Tochter Fr. 15‘000.-- mit dem Vermerk „Rückzah lung Darlehen“ (Urk. 3/21 S. 17, Urk. 11/146/3). 3.3. 5

Die erfolgten Zahlungen der Tochter an die Beschwerdeführerin zwischen dem 22. November 2012 und dem 24. Juli 2013 in der Höhe von jeweils Fr. 1‘500.--, mithin gesamthaft von Fr. 15‘000.--, sind auf den Darlehens vertrag vom 8. Januar 2013 (vorstehend E. 3.3. 4 ) zurück zuführen. Dieses Dar lehen ist der Höhe von Fr. 15‘000.-- ist denn auch unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. III.2, Urk. 2 S. 2 Mitte, Urk. 11/148).

Es mag zutreffen, dass die Tochter (Jahrgang 1978 , vgl. Urk. 11 /103 Ziff. 8 ) die Beschwerdeführerin seit dem 12. Lebensjahr, mithin seit 1991, finanziell unterstützt, so liegen auch Bankauszüge seit April 2004 vor, welche entspre chende Zahlungen von der Tochter an die Mutter belegen (vorstehend E. 3.3.4 ). Jedoch vermögen diese Bankbelege

allein nicht zu beweisen, dass es sich bei diesen Zahlungen

– mit Ausnahme derjenigen, welche auf de m am 8. Januar 2013 abgeschlosse nen Darlehensvertrag in der Höhe von ge samt haft Fr. 15‘000.-- beruhen –

nicht um freiwillige Zahlungen handelt, sondern um rück zahlungspflichtige Darlehensbeträge. Ausserdem enthielten die Zah lungen auch keine entsprechende Mitteilung, die auf eine Unterstützung seit ens der Tochter hinweisen würden (vorstehend E. 3.3.4) , was im Übrigen für sich allein ebenfalls keine Darlehenss chuld en zu begründen vermag . Da ran vermag auch die schriftliche Bestätigung der mündlichen Darlehensver träge durch die Tochter am

16. Januar 2016 (Urk. 3/14) , die somit erst im Nachhinein erstellt wurde, nichts zu ändern. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Darlehenss chuld en

gegenüber ihrer Tochter von mindestens Fr. 74‘700 .-- (vorstehend E. 2.2) sind demzufolge nicht rechtsgenüglich be legt, weshalb diese nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden können.

Das Gleiche gilt für die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Zahlung vo m 30. September 2013 in der Höhe von Fr. 15‘000.-- an ihre Tochter sei in Ab geltung eines zirka im Jahr 1991 an ihre Tochter mündlich versprochenen Anteils an der Auszahlung der Lebensversicherung Swisslife erfolgt (vorste h end E. 2.2) . So liegt nur eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Darle h ensverträge der Tochter vom 16. Januar 2016 (Urk. 3/14) vor, die das münd liche Versprechen im Jahr 1991 nicht rechtsgenügend zu belegen vermag.

In Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin weder die mündli chen Darlehensverträge noch das Versprechen an einem Anteil an der Aus zahlung der Lebensversicherung belegen konnte, erscheint es als überwie gend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Zahlung vom 30. September 2013 in der Höhe von Fr. 15‘000.-- an ihre Tochter das mittels Darlehensvertrag vom 8. Januar 2013 gewährte Darlehen in der Höhe von gesamthaft Fr. 15‘000. -- zurückgezahlt hat. Dies gilt umso mehr, als dass diese Zahlung mit dem Vermerk „Rückzahlung Darlehen“ in Auftrag gegeben worden war (vorstehend E. 3.3. 4 ). Die Berücksichtigung der beiden Zahlun gen von der Tochter an die Beschwerdeführerin von jeweils Fr. 1‘500 .-- im November und Dezember 2012 (vgl. Urk. 3/8) , mithin gesamt haft von Fr. 3‘00 0.--, bei der Berechnung der Schulden per 31. Dezember 2013 und die Berücksichtigung der restlichen acht Zahlungen von jeweils Fr. 1‘500 .-- von Januar bis Juli 2013 (vgl. Urk. 3/21), mithin gesamthaft von Fr. 12‘000.--, sowie der Darlehensrückzahlung von Fr. 15‘000. -- am 30. September 2013 bei der Berechnung der Schulden per

31. Dezember 2013 durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/146 S. 2) erscheint deshalb nach dem Gesagten als rechtens. 3.3.6

M it Abtretungsvertrag vom 20. März 2014 (Urk. 3/18 = Urk. 11/16 S. 17) trat die Beschwerdeführerin zudem einen Anteil von Fr. 40‘000.-- ihrer Erbschaft an ihre Tochter " in Abgeltung ihrer jahrelangen finanziellen und tatkräftigen Unterstützung " ab (Ziff. 1-2). Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, im Rahmen der Erbteilung die Interessen ihrer Tochter wahrzunehmen und den Betrag von Fr. 40‘000.-- nach Abschluss der Erbteilung beziehungsweise nach Erhalt der Erbschaft an ihre Tochter zu überweisen (Ziff. 4). Mit Nach trag vom 10. Dezember 2014 (Urk. 3/22 = Urk. 11/16 S. 19) zum Abtretungs vertrag vom 20. März 2014 trat die Beschwerdeführerin weitere Fr. 25‘000.--

an ihre Tochter ab (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin verpflich tete sich, im Rahmen der Erbteilung die Interessen ihrer Tochter wahrzuneh men und den Betrag von Fr. 25‘000.-- nach Abschluss der Erbteilung bezie hungsweise nach Erhalt der Erbschaft an ihre Tochter zu überweisen (Ziff. 3). Die Tochter verpflichtete sich sodann, ein Schlichtungsverfahren als Vertre terin der Beschwerdeführerin zu bestreiten, für das Verfahren vor dem Be zirksgericht C.___ für einen Rechtsvertreter besorgt zu sein und die Kosten vorschüsse an das Gericht und an den dafür engagierten Rechtsvertreter zu leisten sowie die Beschwerdeführerin regelmässig über das Verfahren und die Kosten zu informieren (Ziff. 4).

Aus der Steuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Privatschulden in der Höhe von Fr. 50‘000. -- (zwei Mal Fr. 25‘000.--) gegenüber ihrer Tochter geltend machte (Urk. 11/16 S. 21).

3. 3.7

Es wurde bereits festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten mündlichen Darlehensverträge zwischen ihr und ihrer Tochter nicht b elegt werden konnten (vorstehend E. 3.3.5 ) .

D ie erste Abtre tung im März 2014 in der Höhe von Fr. 40‘000 .--, kann aus den selben Gründen nicht als Schuld anerkannt werde n . Bei den von der Tochter geleisteten Zahlungen kann es sich durchaus um freiwillige Schenkungen gehandelt haben; es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich dabei um rückerstattungspflichtige Zuwendungen gehandelt hat. Dies insbesondere, als keine echtzeitlichen Angaben über die Art der Zuwendung vorliegen. Dementsprechend erfolgte d ie Abtretung in der Höhe von Fr. 40‘000.-- somit grundsätzlich ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adä quate Gegenleistung . Da der Beschwerdeführerin ihr Erbanteil erst am

8. Juli 2015 ausbezahlt wurde (vorstehend E. 3.1.3) und sie ihrer Ver pflich tung zur Auszahlung von Fr. 40‘000.-- an ihre Tochter somit Ende 2014 gar noch nicht nachkommen konnte, ist diese Abtretung für die Berechnung des Ver mögens per 31. Dezember 2014 unbeachtlich .

E s kann vorliegend offen ge lassen werden, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin ein

Ver zichtsvermögen anzurechnen wäre, d enn für die Berechnung eines allfällig en Verzichtsvermögens ist der Zeitpunkt der Verzichtshandlung , vorliegend so mit das Auszahlungsdatum, massgebend (Müller, a.a.O., N 410 zu Art. 11). Das Gleiche gilt für die zweite Abtretung im Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 25‘ 000.--. D ie Beschwerdeführerin konnte dieser Verpflich tung aufgrund der Auszahlung ihres Erbanteils am 8. Juli 2015 bis Ende De zember 2014 noch gar nicht nachkommen, weshalb die Frage eines allfälli gen Vermögens verzichts ebenf alls offen gelassen werden kann – eine Auszahlung ist nicht erfolgt.

Die Beschwerdegegnerin hat die beiden Abtretung en somit zu Recht bei der Vermögensberechnung weder als Schuld noch als Vermögensverzicht berück sichtigt. 3.3.8

Ferner stellte die Tochter der Beschwerdeführerin mit Abrechnung vom 28. Juni 2015 für ihren Aufwand und ihre Auslagen im Zusammenhang mit der Erbteilung Fr. 10‘005.-- (richtig: Fr. 9‘905. -- ) in Rechnung (Urk. 3/23). Mit Abrechnung vom 16. Januar 2016 - die Beschwerdeführerin spricht hier ebenfalls vom 28. Juni 2015 (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. III.3) – stellte die Tochter der Beschwerdeführerin weitere Fr. 15‘200.-- für ihre Unterstützungsleistun gen in Rechnung (Urk. 3/25) . Die Beschwerdeführerin machte sodann gel tend, die beiden Forderungen ihrer Tochter mit der Zahlung vom 15. Juli 2015 (Urk. 3/26/8) in der Höhe von Fr. 25‘000.-- getilgt zu haben (Urk. 1 S. 12 Ziff. III.3 , vorstehend E. 2.2 ).

In der Abrechnung Erbteilung vom 28. Juni 2015 (Urk. 3/23) , die nur von der Tochter unterzeichnet ist, sind zwar die einzelnen Aufwendungen der Tochter auf g eführt, e s fehlen jedoch Belege, die aufzeigen würden, dass die Tochter tat sächlich die genannten Aufwendungen getätigt hat und diese auch not wen dig und gerechtfertigt waren. Diese Abrechnung vermag deshalb nicht ein wandfrei eine Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter zu be gründen.

Mit der Abrechnung vom 16. Januar 2016, die von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter unterzeichnet wurde, machte die Beschwerdeführerin sodann diverse Unterstützungsleistungen ihrer Tochter in Ze itraum vom August 2013 bis Dezember 2015 geltend. Aus den eingereichten Bankbelegen (Urk. 3/21) sind die genannten Einzahlungen nicht ersichtlich , weshalb die Tochter die Zahlungen zumindest nicht auf das Konto der Beschwerdeführe rin bei der B.___ (Konto-Nummer A.___ ) überwiesen hat. Zudem fehlen jegliche Belege, welche diese Zahlungen auf ein anderes Konto oder Barübergaben nachweisen würden. Daraus folgt, dass die geltend gemachte Schuld in der Höhe von Fr. 15‘200.-- nicht einwandfrei belegt ist. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin, falls sie diese Beträge auch effektiv erhalten hat, diese Zahlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin als Einkünfte deklarieren müssen, weshalb es rechtsmissbräuchlich erscheinen würde, diese Zahlungen nun im Nachhinein als Schuld geltend zu machen.

Demzufolge sind die geltend gemachten Schulden gestützt auf die Abrech nun gen vom 28. Juni 2015 und 16. Januar 2016 nicht einwandfrei belegt, weshalb diese nicht als Schulden anzuerkennen sind. Auffallend ist zudem, dass die beschwerdeweise genannten Schulden (vgl. Urk.

1 S.

1) erst nach Neuberechnung der Zusatzleistungen aufgrund der unverteilten und zunächst nicht gemeldeten Erbschaft geltend gemachten wurden. Hinzu kommt, dass lediglich Schulden berücksichtigt werden können, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Dies trifft zu, wenn der Schuldner ernst haft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweis). Angesichts der verwandschaftlichen Verhältnisse - es handelt sich um Mutter und Tochter - und der verhältnismässig beengten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist dies nicht überwiegend wahrschein lich. 3.3.9

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht lediglich die ausgewiesenen Schulden bei der Ermittlung des Vermögens berücksichtigt, namentlich im Umfang von Fr. 8‘249.35 im Jahr 2012, Fr. 3‘241.15 im Jahr 201 3 und Fr. 1‘270.05 im Jahr 2014 (vgl. vorstehend E. 2.1 , Urk. 11/146 S. 2 ). 3.4

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend ab 1. November 2013 einen Erb teil in der (effektiven) Höhe von Fr. 96‘115. -- plus Zinsen als Vermögen angerechnet und sich bei der Vermöge nsberechnung auf das Vermögen per

31. Dezember 2012 gestützt hat. Ferner hat sie die ausgewiesenen Schulden bei der Ermittlung des Vermögens korrekt berücksichtigt, namentlich Fr. 8‘249 .35 im Jahr 2012, Fr. 3‘241.15 im Jahr 2013 und Fr. 1‘270.05 im Jahr 201 4.

Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Berechnung des Vermögens per 31. Dezember

2012 beziehungsweise per

31. Oktober

2013, per 31. Dezem ber

2013 sowie per 31. Dezember 2014 korrekt durchgeführt hat, weshalb diese Berechnungen nicht zu beanstanden sind. Die Beschwe rdegeg nerin hat zudem den Vermögensverzehr (vgl. vorstehend E. 1.2) in der vor liegend zu beurteilenden Zeitdauer vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2015

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 Ziff. III.1)

– korrekt berechnet und der Beschwerdeführerin als Einnahme angerechnet (vgl. die Verfügu ngen vom 9. Dezember

2015 in Urk. 11/9-11 = Urk. 3/1

[ Revisionen 7-9 ] ).

4. 4.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleis tungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resul tiert

als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV , 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). 4.2

Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kanto na len Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 ELV). Der R ückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem das EL- Durchführungsorgan davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525 mit Hinweisen; Urteil 8C_632/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3). 4.3

Nach Lage der Akten erfuhr die Beschwerdegegnerin erst im März 2015 vom Erwerb des Erbteils beziehungsweise vom Tod der Erblasserin im Oktober 2013 (vgl. Eingangsstempel Urk. 11/26 und Urk. 11/28 sowie Urk. 11/24 und Urk. 11/17). Die Rückforderungsverfügung vom 13. März 2015 (Urk. 11/19) erging somit rechtzeitig innerhalb der Frist von einem Jahr, ebenso diejenige vom 9. Dezember 2015. 4.4

Die rückwirkend vorgenommene Berechnung der geschuldeten Ergänzungs leis tungen erfolgte nach dem vorstehend Gesagten in korrekter Weise. Da sich damit eine Änderung des Anspruchs im Sinne einer Verringerung ergab, war auch die Rückforderungsverfügung (Urk. 11/19 und Urk. 11/8) rechtens. 5 . 5 .1

Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr seien die kantonalen Beihilfen ungekürzt auszurichten (Urk. 1 S. 13 Ziff. III.4). 5 .2

Die Ausrichtung von Beihilfe n setzt gemäss § 13 Abs. 1 ZLG voraus, dass die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4–6 ELG erfüllt sind und die Person, die Leistungen beansprucht, in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer gewissen Mindestdauer im Kanton gewohnt hat.

Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende Fr. 2‘420.-- (§ 16 Abs. 1 ZLG ). Gemäss § 17 Abs. 1 ZLG wird f ür die Be rech nung der Beihilfe

auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergän zungs leis tung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungs leistungen als anrechenbare E innahmen behandelt werden ( lit .

a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchst betrag der Beihilfe erhöht wird ( lit . b). 5 .3

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Berechnung der Beihilfen für die vorliegend zu beurteilende Zeitdauer vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2015 gestützt auf die Bedarfsberechnung für die jähr liche Ergänzungsleistung bereits durchgeführt hat (vgl. Verfügungen vom 9. Dezember 2015 [Revisionen 7-11]). Da die Höhe der Beihilfen von der Höhe der zugesprochenen Ergänzungsleistungen abhängig ist, und diese nac h dem Gesagten korrekt berechnet und gekürzt wurden, ist auch die Kürzung der Beihilfen nicht zu beanstanden.

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen . 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00016 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil

vom

31. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1951 , meldete sich am 10. September 2012 bei der Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle) , zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 11/103). Mit Verfüg ung vom 21. Mai 2013 sprach die Durchführungs stelle der Versicherten monatliche Zusatzleistungen ab 1. April 2013, mithin per Beginn des Bezugs einer Altersrente ( vgl. Urk. 11/73), zu (Urk. 11/56). 1.2

Am 7. Oktober

2013 starb die Mutter der Versicherten (vgl. Urk. 3/17, Urk. 11/ 26 ). Mit vier Verfügungen vom 13. März 2015 rechnete die Durch führungsstelle der Versicherten einen provisorischen Anteil an der unver teilten Erbschaft als Vermögen an und kürzte

die Leistungen für die Zeit dauer vom 1. November bis 31. Dezember 2013 auf Fr. 462.-- pro Monat

( bestehend aus Fr. 383.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 79. -- Beihilfe , Urk. 11/20 [Revision 3] ), vom 1. Januar bis 31. März 2014 auf Fr. 597 .-- pro Monat ( bestehend aus Fr. 395.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 202. -- Bei hilfe , Urk. 11/21 [Revision 4] ), vom 1. April bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 669.-- pro Monat ( bestehend aus Fr. 467.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 202. -- Beihilfe , Urk. 11/22 [Revision 5] ) und ab 1. Januar 2015 au f Fr. 706.-- pro Monat ( bestehend aus Fr. 504.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 202. -- Beihilfe , Urk. 11/23 [ Revision 6] ) . Mit einer weiteren am gleichen Tag er stellten Verfügung (Urk. 11/19) forderte die Du rchführungsstelle für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. März 2015 zu viel ausgerichtete Zusatzleis tungen in der Höhe von Fr. 10‘128.-- zurück. Dagegen erhob d ie Versicherte am

23. April 2015 Einsprache (Urk. 19) .

Die Durchführungsstelle hiess die Einsprache der Versicherten vom 23. April 2015 (Urk. 19) mit Entscheid vom 4. Januar 2016 (Urk. 11/6 = Urk. 16/7 = Urk. 2) teilweise gut, in dem sie den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund der zwischenzeitlich vollzogenen Erbteilung unter Berücksichtigung der Schul den neu berechnete. Im Rahmen des Einspracheverfahrens erliess die Durchführungsstelle am

9. Dezember 2015 fünf Verfügungen und

legte die Leistungen für die

Zeit dauer vom 1. November bis 31. Dezember 2013 neu auf Fr. 383.-- pro Monat ( bestehend aus Fr. 383.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 0. -- Beihilfe , Urk. 11/9 = Urk. 3/1 [Revision 7] ) , vom 1. Januar bis

31. Dezem ber 2014 auf Fr. 465.-- pro Monat ( bestehend aus Fr. 392.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 73. -- Beihilfe , Urk. 11/10-11 = Urk. 3/1 [Revi sionen 8-9] ) und vom

1. Januar bis 31. Dezember

2015 au f Fr. 599 .-- pro Monat ( bestehend aus Fr. 410.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 189. -- Bei hilfe , Urk. 11/12-13 = Urk. 3/1 [Revisionen 10-11] ) fest . Mit einer weiteren am gleichen Tag erstellten Verfü gung legte die Durchführungsstelle zudem den Anspruch auf Zusatzleistun gen ab 1. Januar 2016 auf Fr. 612.-- fest ( bestehend aus Fr. 423.-- Ergän zungsleistungen und Fr. 189. -- Beihilfe , Urk. 11/14 = Urk. 3/1 [Revision 12] ) . Die Dur chführungsstelle forderte mit einer ebenfalls am 9. Dezember 2015 erstellten Verfügung (Urk. 11/ 8 = Urk. 3/1 ) zu viel ausgerichtete Zusatzleis tungen infolge der erfolg t en Revi sionen in der Höhe von Fr. 13‘802.-- zu rück.

Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte am 6. Februar 2016 Ein sprache (Urk. 16/4).

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 (Urk. 2) erhob die Ver sicherte am 5. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Höhe der Ergänzungsleistungen gestützt auf folge nde Vermögenswerte zu berechnen: So seien beim Vermögen nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte bezie hungsweise einbringliche Forderungen aus der Erbschaft aufzurechnen, das heisst vom 1. November 2013 bis 1. August 2015 ein Betrag von Fr. 25‘666 .-- . Zudem sei auf dem Betrag der Erbschaft kein Zins aufzurechnen und beim Vermögen seien sämtliche Schulden, jeweils vom Entstehungszeitpunkt bis zur Tilgung der Forderung ,

zum Abzug zuzulassen, nämlich ab

1. November 2013 Fr. 74‘700 -- , ab 31. Dezember 2013 zusätzlich Fr. 6‘000 .-- , vom 1. Januar bis 31. März 2014 zusätzlich Fr. 3‘000 .-- , vom 1. April bis 31. Dezember 2014 zusätzlich Fr. 4‘500 .-- und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 zusätzlich Fr. 1‘700 .-- . Ferner seien ihr die Beihilfen ungekürzt zu gewähren und die Akten der Vorinstanz beizuziehen (Urk. 11/5 = Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-6). Mit Ein gabe vom 8. Februar 2016 reichte die Versicherte eine Ergänz ung der Be schwerde ein (Urk. 5), welche der Durchführungsstelle am 10. Februar 2016 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 7).

Die Durchführungsstelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2016 die Abweisung der Be schwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. März 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingaben vom 27. August 2016 (Urk. 13) und vom 31. Januar 2017 ( Urk. 15) weitere Unterlagen ein,

welche der Beschwer degegnerin am 3. März 201 7 zur Kennt nis zugestellt

wurden (Urk. 20).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übe rsteigt ( lit . c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV ( lit . d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.3

Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzge bung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitz kanton zu bewerten (Abs. 1).

Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen zäh len zum Vermögen unter anderem auch angefallene (aber auch unverteilte ) Erbschaften ( Cari giet /

Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 163). Vom angerechneten Vermögen sind die belegten Schulden ab zu ziehen

( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 166). 1.4

Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine voraussichtlich längere Zeit dauernde wesentliche Verminderung oder Erhö h ung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der Ergänzungsleistung auf die veränderten, auf ein Jahr umge rechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung ab z ustellen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 3414.02). 1.5

Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen, wobei die Erhe bung von Arbeitgeberbeiträgen ausgeschlossen ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG).

Im Kanton Zürich können nach Massgabe der Vorschriften des ELG und auf grund des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich (ZLG) nebst den Er gänzungsleistungen gemäss ELG auch Beihilfen und Zuschüsse ausgerichtet werden (§ 1 Abs. 1 ZLG). 1.6

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweis füh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversiche rungs ge richts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusam mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E.

3d/ bb ; Maurer, Sozial versicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a ). Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 (Urk. 2) aus, dass die Berechnungen der Zusatzleistungen in folge der zwischenzeitlich vollzogenen Erbteilung rückwirkend definitiv an gepasst worden seien (S. 1 unten). So sei die Verfügung vom 13. März 2015 für die Zeitdauer vom 1. November bis 31. Dezember 2013 (Revision 3) durch die Verfügung vom 9. Dezember 2015 ( Rev ision 7 ) m it Vermögensanpassung per 31. Dezember 20 12 m it Anrechnung der Erbschaft ab 1. November 2013 abzüglich ausgewiesenen Schulden , die Verfügung vom 13. März 2015 für die Zeitdauer vom

1. Januar bis 31. März 2014 (Revision 4) durch die Verfü gung vom 9. Dezember 2015 ( Rev ision 8 ) m it Vermögensanpassung per 31. Dezember 20 13 m it Anrechnung der Erbschaft und abzüglich ausgewie senen Schulden , die Verfügung vom 13. März 2015 für die Zeitdauer vom

1. April bis 31. Dezember 2014 (Revision 5) durch die Verfügung vom 9. Dezember 2015 ( Rev ision 9) m it Anrechnung der Erbschaft und abzüglich ausgewiesenen Schulden sowie die Verfügung vom 13. März 2015 für die Zeitdauer vom

1. Januar bis 31. Dezember 2015 (Revision 6) durch die zwei Verfügung en vom 9. Dezember 2015 ( Rev isionen 10-11) m it Anrechnung der Erbschaft und abzüglich ausgewiesenen Schulden ersetzt worden (S. 2 oben).

Die Beschwerdeführerin mache total Fr. 50‘000 .-- Schulden geltend und for dere die Anrechnung beim Vermögen. Von den Schulden seien Fr. 8‘249.35 im Jahr 2012, Fr. 3‘241.15 im Jahr 2013 und Fr. 1‘ 270.0 5 im Jahr 2014 dokumentiert und bei den Vermögen in den Jahren, in welchem die Schuld entstanden sei, berücksichtigt worden. Die Darlehensrückzahlung vom 30. September 2013 über Fr. 15‘000.-- sei als Schuld ebenfalls in der gefor derten Schuldanerkennung enthalten. Das Darlehen sei beim Vermögen per 31. Dezember 2013 bereits nicht mehr berücksichtigt worden, daher könne dies als Schuld nicht nochmals in Abzug gebracht werden. Die restliche Schuldanerkennung von Fr. 25‘000.--, welche für Prozesskosten geltend ge macht werde, sei nicht belegt und werde erst im Vermögen berücksichtigt, wenn eine bezahlte Rechnung der Gerichtskosten vorliege. Provisorische Ge richtskosten, welche über das Internet abrufbar seien, könnten nicht aner kannt werden (S. 2 Mitte). Sobald die bezahlten Belege der Mandats- und Gerichtskosten vorliegen würden, könne die Schuld in der Höhe der Kosten anerkannt werden (S. 2 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Erbschaft zu einem grossen Teil aus Darlehensforderungen gegen ihre Geschwister (Fr. 328‘763.-- von insgesamt Fr. 486‘621.--, vgl. Urk. 3/16) und die weitaus grösste Forderung gegen einen Schu ldner im Ausland bestanden habe. Angesichts des ausländischen Wohnsitzes und der Weigerung des Schuldners, diese Forderung zu begleichen, sei diese Forde rung bis zum Datum der Rückzahlung am 31. Dezember 2014 als unein bringlich und wertlos zu betrachten. Dass sich die Situation zum Guten ge wendet habe, sei zum einen dem unermüdlichen Einsatz ihrer Tochter und zum anderem dem Zufall, dass die Darlehen wider Erwarten zurückbezahlt worden seien, zu verdanken. Die meisten Miterben hätten ihre Erbteile vor- beziehungsweise überzogen und daher kein Interesse an einer (raschen) Erb teilung gehabt. Diese Wendung dürfe für die Beurteilung der Situation jedoch keine Rolle spielen, weshalb für die Beurteilung des Anspruchs auf Zusatz leistungen vorzugehen sei , wie wenn die Darlehensforderung bis heute nicht beglichen und ihr Erbteil bis heute noch nicht ausgerichtet worden wäre. Somit sei für die Berechnung des Vermögens lediglich der um den Anteil an den uneinbringlichen Forderungen reduzierte Erbteil, das heisst statt Fr. 96‘115.-- lediglich Fr. 25‘666.-- (6/28 der uneinbringlichen Forderungen von Fr. 328‘763.--), als Vermögen aufzurechnen . (S. 9 f. Ziff. III.1). Zudem habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Vermögensertrages verkannt, dass die Darlehen nur bis 3

1. Juli 2014 verzinst worden seien (vgl. Urk. 3/17 S. 2 Ziff. A.I.d ) und der Betrag von Fr. 96‘115.-- erst im Juli 2015 mit den Zinsen bis 31. Juli 2014 ausbezahlt worden sei. Zur Ermittlung des Zinsbetrages müsse somit von einem abgezinsten Betrag per 1. November 2013 ausgegangen werden (S. 10 Ziff. III.1).

Mit Abtretungsvertrag vom 20. März 20 14 (vgl. Urk. 3/18 = Urk. 11/16 S.

17) habe sie sich zudem verpflichtet, den Betrag von Fr. 40‘000 .-- nach Ab schluss der Erbteilung beziehungsweise nach Erhalt der Erbschaft an ihre Tochter in Abgeltung der jahrelangen finanziellen und tatkräftig en Unter stützung zu überweisen (S. 10 Ziff. III.2). Am 10. Dezember 2014 habe sie – unausweichlich zur Durchsetzung ihres Erbteils – weitere Fr. 25‘000.-- an ihre Tochter abgetreten (vgl. Urk. 3/22 = Urk. 11/16 S. 19 ) , damit sich

diese bereit erklärt habe , weitere Schritte zwecks Durchsetzung ihre s Anspruchs auf ihren Erbteil in die Wege zu leiten (S. 12 Ziff. III.3).

Die Beschwerdegegnerin habe die Existenz des Darlehens über Fr. 15‘000 .-- nicht verneint (vgl. Urk. 3/1), habe es jedoch mit der Zahlung vom 30. September 2013 fälschlicherweise als zurückbezahlt erachtet. Grund für diese Zahlung an ihre Tochter sei die Auszahlung der Lebensversicherung Swisslife am 21. September 2013 gewesen, woran sie ihrer Tochter zirka im Jahr 1991 einen Anteil versprochen habe, weil sie sich den Besuch des Gym nasiums selbst habe finanzieren müssen ( S. 10 f. Ziff. III.2). So habe ihre Tochter seit dem 12. Lebensjahr zum Lebensunterhalt beigetragen und sie bis heute finanziell und tatkräftig unterstützt. Sie und ihre Tochter hätten zwar keine schriftlichen Darlehensverträge abgeschlossen, sie seien sich jedoch immer einig gewesen, dass sie für die Rückzahlung die Auszahlung der Lebensversicherung verwenden werde und dass die Unterstützungsleistungen ihrer Tochter keine „Geschenke“, sondern rückzahlbare zinslose Darlehen aus mündlichen Verträgen darstellen sollten (S. 6 Ziff. II , S. 11 Ziff. III. 2 ). Diese Darlehensschulden , die seit 31. Dezember 2012 mindestens Fr. 74‘700 .-- betrage n würden , seien bis heute nicht zurückbezahlt worden (vgl. Urk. 3/8, Urk. 3/21). Bei den Zahlungen an ihre Tochter handle es sich um die Tilg ung anderer Forderungen ( S. 11 Ziff. II I .2).

Ihre Tochter habe ihr zudem in ihrer Abrechnung (vgl. Urk. 3/23) ihren Auf wand und ihre Auslagen im Zusammenhang mit der Erbteilung in der Höhe von Fr. 10‘000.-- in Rechnung gestellt. In einer weiter en Abrechnung

(vgl. Urk. 3/25) seien sie übereingekommen, dass die weiteren Fr. 15‘000 .-- als Ent löhnung ihrer anderen Dienstleistungen und Auslagen seit ihrer Kniege lenksoperation im August 2013 zu leisten seien. Die Forderungen ihrer Tochter aus der Abrechnung Erbteilung und aus

der Abrechnung Dienstleis tungen – nicht aber die Schuld von Fr. 74‘700.-- – habe sie mit Zahlung vom 15. Juli 2015 getilgt (S. 12 Ziff. III.3). 2.3

Streitig und zu prüfen ist

die Höhe der Zusatzleistungen der Beschwerde f ühre rin für die Zeitdauer vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 201 5.

M assgebend sind somit die Berechnung en des Vermö gens per

31. Dezember 2012, per 31 . Dezember 2013 sowie per 31. Dezember 201 4. Umstritten sind

insbesondere die Höhe des Anteils an der ( unverteilten ) Erbschaft sowie die Anrechnung der Schulden. Die anderen Position en der Berechn ungen sind unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 5 S. 1 f. ). 3.

3. 1

3.1.1

Nachfolgend sind die Anrechnung und der Zeitpunkt der ( unverteilten ) Erb schaft als Vermögen zu prüfen . 3.1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anteil an einer unverteil ten Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 des Schweizeri schen Zivilgesetzbuchs, ZGB). Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn sich dieser Anteil zwar nicht genau beziffern lässt, ein Ergänzungsleistungsanspruch un ter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur jedoch sicher ausgeschlossen werden kann Unter dem Anteil an einer unver teilten Erbschaft ist der Anspruch des jeweiligen Erben am Liquidationsergeb nis bei Auflösung der Gemeinschaft zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Nichtberücksichtigung einer unverteilten Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistung stellt eine zweifellos unrichtige Rechtsanwendung im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dar und hat bei er heblicher Bedeutung einer Berichtigung in masslicher Hinsicht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen zur Folge ( Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 3.1. 3

Aus den Akten geht hervor , dass die Beschwerdegegnerin der Beschwer defüh rerin mit ( vier ) Verfügungen vom 13. März 2015 rückwirkend per 1. Novem ber 2013 einen provisorischen Anteil an der unverteilten Erb schaft in der Höhe von Fr. 69‘517.-- als Vermögen angerechnet hat ( Urk. 11/20-23 [ Revisionen 3-6 ] ). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das ver wal tete Vermögen der Erblasserin per 7. Oktober 2013 (Todestag), welches insge samt Fr. 486‘621.-- betr ug (vgl. Urk. 3/16 = Urk. 11/16 S. 37 , Urk. 11/26/3-9 S. 3 unten) , und teilte dieses zwischen den sieben Kindern der Erblasserin auf, weshalb der B eschwerdeführerin 1/7 angerechnet wurde .

Nach Kenntnis der zwischenzeitlich vollzogenen Erbteilung berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Zusatzleistungen neu und rechnete der Beschwerdeführerin mit ( fünf ) Verfügungen vom 9. Dezember 2015 rück wirkend per 1. November 2013 eine Erbschaft in der Höhe von Fr. 96‘115 .-- als Vermögen an (Urk. 11/9-13 = Urk. 3/1 [ Revision en 7-11 ] ). Die Beschwer degegnerin stützte sich dabei auf den Erbteilungsvertrag vom Juni 2015 , a us welchem hervor geht, dass ein teilbares Nachlassvermögen von Fr. 476‘ 689.42 bestand und die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Erbteil in der Höhe von Fr. 96‘114 .87 hat (Urk. 3/17 = Urk. 11/16 S. 39-43). Der Erbteil wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2015 ausbezahlt (Urk. 3/26/8).

Der Er bteil der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 96‘115 .--

ist unbe strit ten (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. III.1) . 3.1. 4

Nach dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Tod ihrer Mutter am 7. Oktober 2013 ihren Erbteil erworben hat. Dabei ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) unerheblich, dass die Erbschaft zu einem grossen Teil aus Darlehensforderungen gegen Geschwis ter und die weitaus grösste Forderung gegen einen Schuldner im Ausland bestand. Denn allfällige Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen als solche kein Abgehen von der Anrechnung unverteilter Erbschaften bei der Ergänzungsleistungsberechnung. Vielmehr wird verlangt, dass sämtliche recht lichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Erbansprüche wahrgenom men werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_1067/2009 vom 12. April 2010 E. 2.3).

Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin nach der vollzogenen Erbtei lung der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend per 1. November 2013 den effektiven Erb teil in der Höhe von Fr. 96‘115.-- als Vermögen angerech net (Urk. 11/9-13 = Urk. 3/1 [ Revision en 7-11 ] ).

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs des Erbteils am 7. Oktober 2013 der Beschwerdegegnerin nur das Vermögen der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2012 (vgl. Verfügung vom 9. Dezem ber 20 15 in Urk. 11/9

[ Revision 7 ] ) bekannt war, weshalb sie dieses zu Recht für die Neuberechnung der Zusatzleistungen per 1. November 2013 unter Be rück sichtigung des dazukommenden Erbanteils in der Höhe von Fr. 96‘115.-- herangezogen hat. In der Vermögensaufstellung hätte jedoch korrekterweise " Vermögen am 31. Oktober 2013 " und nicht Vermögen am 31. Dezember 2012 stehen sollen. 3.2 3.2.1

Nachstehend ist die Anrechnung eines allfälligen Vermögensertrages zu prüfen. 3.2.2

Zu den Einkünften aus beweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG (vgl. vorstehend E. 1.2) zählt der realisierte Kapitalertrag, namentlich die Bruttozinsen aus Sparguthaben und Wertpapieren sowie Gewinnanteile jeder Art, sodann die durch die Verpachtung oder Vermietung beweglicher Sachen erzielten Pacht- beziehungsweise Mietzinse und von einem Darlehensschuld ner bezogener Darlehenszins (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl . , Zürich/Basel/Genf 2015, N 304 zu Art. 11).

3.2.3

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwer de führer in bei der Berechnung des Vermögensertrages für die Zeitdauer vom

1. November 2013 bis 31. Dezember 2014 auf den Erbteil von Fr. 96‘115.-- einen Zins von Fr. 384.-- (basierend auf der Berechnung des Vermögens am 31. Dezember 2012 und am

31. Dezember 2013 ) angerechnet hat (vgl. die Verfügungen vom

9. Dezember 2015

in Urk. 11/9-11 = Urk. 3/1 [ Revisio nen

7-9 ] ). Bei der Berechnung des Vermögensertrages für die Zeitdauer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 rechnete die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin sodann auf dem Erbteil von Fr. 96‘115 .-- einen Zins von Fr. 173. -- (basierend auf der Berechnung des Vermögens am 31. Dezember 2014 ) an (vgl. die Verfügungen vom 9. Dezember 2015 in Urk. 11/12 -13 = Urk. 3/1

[ Revision en 10-11 ] ). 3.2.4

Ist nach dem vorstehend (E. 3.1.2) Gesagten die Anrechnung eines Anteils an einer unverteilten Erbschaft als Vermögen rechtens, so ist für diesen Vermögenswert auch ein Zins anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die gemäss RZ 3482.10 WEL massgeblichen durchschnittlichen Zinssätze für Spareinlagen für das Jahr 2013 in Höhe von 0.4 % und für das Jahr 2014 in Höhe von 0.18 %, was nicht zu beanstanden ist. 3.3 3.3.1

Zu prüfen bleibt die Anrechnung der geltend gemachten Schulden. Umstrit ten ist namentlich die Höhe der Darlehen, die restlichen Schuldpositi onen per 31. Dezember 2012, per 31. Dezember 2013 und per 31. Dezember 2014 sind unbestritten (vgl. Urk. 11/146 S. 2).

Ausserdem ist zu prüfen, ob Vermögenswerte vorliegen, auf die verzichtet worden ist . 3.3.2

Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG (vgl. vorstehend E. 1.2) die Schulden des Anspre chers oder Bezügers von Ergänzungsleistungen vom rohen Vermögen abzu ziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Un gewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Zudem muss d ie Schuld einwandfrei belegt sein ( BGE 142 V 311 E. 3.1).

3.3.3

Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 1.2 ). Eine Verzichts handlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versi cherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleis tung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber fak tisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).

3.3.4

Aus den Akten ergibt sich , dass die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2013 mit ihrer Tochter Z.___ einen Darlehensvertrag (Urk. 11/79) ab ge schloss en hat , i n welchem vereinbart wurde, dass ihr ihre Tochter ein zins loses Darlehen von maximal Fr. 30‘000.-- gewährt. Die Tochter verpflichtete sich, der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 1‘500 .-- (bei Bedarf bis Fr. 3‘000 .-- ) auf ihr Konto ( B.___ Konto-Nummer A.___ )

zu über weisen, beginnend ab November 2012 bis zur Auszahlung einer existenz sichernden AHV/EL-Rente (Ziff. 1, Ziff. 4). Das Darlehen wurde zum Zweck der Deckung der Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin ge währt (Ziff. 2).

Aus den eingereichten Bankbelegen der Tochter für die Zeitdauer vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2005 (Urk. 3/8) sowie der Beschwerdeführer in vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2015 (Urk. 3/8, Urk. 3/21) ist ersicht lich , dass die Tochter der Beschwerdeführerin über die Jahre auf ihr Konto bei der B.___ (Konto-Nummer A.___ ) Beträge zwischen Fr. 300.-- und Fr. 10‘000.-- überwiesen hat. Aus der Mehrheit der Bankbelege ist je doch nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese Za hlungen erfolgt sind; ver einzelt waren die Zahlungen mit Mitteilungen wie „Geldsegen vom Steuer amt“ (vgl. Einzahlung vom 17. April 2007 in Urk. 3/8), „Danke fürs Woh nung Hüten und Pflanzen giessen“ (vgl. Einzahlungen vom 17. Juli 2007 und 17. März 2008 in Urk. 3/8), „fürs Tüpfli “ (vgl. Einzahlung vom 22. September 2008 in Urk. 3/8), „Weihnachtsgeschenk“ (vgl. Einzahlung vom 22. D ezember 2008 in Urk. 3/8) und „Geburtstagsgeschenk“ (vgl. Einzahlung vom 17. März 2009 in Urk. 3/8) versehen. Zwischen dem 22. November 2012 und dem 24. Juli 2013 überwies die Tochter der Beschwerdeführerin sodann zehn Zahlungen in der Höhe von jeweils Fr. 1‘500 .-- , mithin gesamthaft Fr. 15‘000 . --, die jeweils mit der Mitteilung „Unterstützung“ und dem be treffenden Monat oder nur mit dem Monat versehen waren (Urk. 3/8, Urk. 3/21) . Infolge Ablauf der Lebensversicherung der SwissLife wurden der Beschwerdeführerin am 23. September

2013 Fr. 57‘269.25 ausbezahlt (Urk. 3/21 S. 15, vgl. Urk. 11/146/5). Am 30. September 2013 überwies die Beschwerdeführerin ihrer Tochter Fr. 15‘000.-- mit dem Vermerk „Rückzah lung Darlehen“ (Urk. 3/21 S. 17, Urk. 11/146/3). 3.3. 5

Die erfolgten Zahlungen der Tochter an die Beschwerdeführerin zwischen dem 22. November 2012 und dem 24. Juli 2013 in der Höhe von jeweils Fr. 1‘500.--, mithin gesamthaft von Fr. 15‘000.--, sind auf den Darlehens vertrag vom 8. Januar 2013 (vorstehend E. 3.3. 4 ) zurück zuführen. Dieses Dar lehen ist der Höhe von Fr. 15‘000.-- ist denn auch unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. III.2, Urk. 2 S. 2 Mitte, Urk. 11/148).

Es mag zutreffen, dass die Tochter (Jahrgang 1978 , vgl. Urk. 11 /103 Ziff. 8 ) die Beschwerdeführerin seit dem 12. Lebensjahr, mithin seit 1991, finanziell unterstützt, so liegen auch Bankauszüge seit April 2004 vor, welche entspre chende Zahlungen von der Tochter an die Mutter belegen (vorstehend E. 3.3.4 ). Jedoch vermögen diese Bankbelege

allein nicht zu beweisen, dass es sich bei diesen Zahlungen

– mit Ausnahme derjenigen, welche auf de m am 8. Januar 2013 abgeschlosse nen Darlehensvertrag in der Höhe von ge samt haft Fr. 15‘000.-- beruhen –

nicht um freiwillige Zahlungen handelt, sondern um rück zahlungspflichtige Darlehensbeträge. Ausserdem enthielten die Zah lungen auch keine entsprechende Mitteilung, die auf eine Unterstützung seit ens der Tochter hinweisen würden (vorstehend E. 3.3.4) , was im Übrigen für sich allein ebenfalls keine Darlehenss chuld en zu begründen vermag . Da ran vermag auch die schriftliche Bestätigung der mündlichen Darlehensver träge durch die Tochter am

16. Januar 2016 (Urk. 3/14) , die somit erst im Nachhinein erstellt wurde, nichts zu ändern. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Darlehenss chuld en

gegenüber ihrer Tochter von mindestens Fr. 74‘700 .-- (vorstehend E. 2.2) sind demzufolge nicht rechtsgenüglich be legt, weshalb diese nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden können.

Das Gleiche gilt für die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Zahlung vo m 30. September 2013 in der Höhe von Fr. 15‘000.-- an ihre Tochter sei in Ab geltung eines zirka im Jahr 1991 an ihre Tochter mündlich versprochenen Anteils an der Auszahlung der Lebensversicherung Swisslife erfolgt (vorste h end E. 2.2) . So liegt nur eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Darle h ensverträge der Tochter vom 16. Januar 2016 (Urk. 3/14) vor, die das münd liche Versprechen im Jahr 1991 nicht rechtsgenügend zu belegen vermag.

In Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin weder die mündli chen Darlehensverträge noch das Versprechen an einem Anteil an der Aus zahlung der Lebensversicherung belegen konnte, erscheint es als überwie gend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Zahlung vom 30. September 2013 in der Höhe von Fr. 15‘000.-- an ihre Tochter das mittels Darlehensvertrag vom 8. Januar 2013 gewährte Darlehen in der Höhe von gesamthaft Fr. 15‘000. -- zurückgezahlt hat. Dies gilt umso mehr, als dass diese Zahlung mit dem Vermerk „Rückzahlung Darlehen“ in Auftrag gegeben worden war (vorstehend E. 3.3. 4 ). Die Berücksichtigung der beiden Zahlun gen von der Tochter an die Beschwerdeführerin von jeweils Fr. 1‘500 .-- im November und Dezember 2012 (vgl. Urk. 3/8) , mithin gesamt haft von Fr. 3‘00 0.--, bei der Berechnung der Schulden per 31. Dezember 2013 und die Berücksichtigung der restlichen acht Zahlungen von jeweils Fr. 1‘500 .-- von Januar bis Juli 2013 (vgl. Urk. 3/21), mithin gesamthaft von Fr. 12‘000.--, sowie der Darlehensrückzahlung von Fr. 15‘000. -- am 30. September 2013 bei der Berechnung der Schulden per

31. Dezember 2013 durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/146 S. 2) erscheint deshalb nach dem Gesagten als rechtens. 3.3.6

M it Abtretungsvertrag vom 20. März 2014 (Urk. 3/18 = Urk. 11/16 S. 17) trat die Beschwerdeführerin zudem einen Anteil von Fr. 40‘000.-- ihrer Erbschaft an ihre Tochter " in Abgeltung ihrer jahrelangen finanziellen und tatkräftigen Unterstützung " ab (Ziff. 1-2). Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, im Rahmen der Erbteilung die Interessen ihrer Tochter wahrzunehmen und den Betrag von Fr. 40‘000.-- nach Abschluss der Erbteilung beziehungsweise nach Erhalt der Erbschaft an ihre Tochter zu überweisen (Ziff. 4). Mit Nach trag vom 10. Dezember 2014 (Urk. 3/22 = Urk. 11/16 S. 19) zum Abtretungs vertrag vom 20. März 2014 trat die Beschwerdeführerin weitere Fr. 25‘000.--

an ihre Tochter ab (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin verpflich tete sich, im Rahmen der Erbteilung die Interessen ihrer Tochter wahrzuneh men und den Betrag von Fr. 25‘000.-- nach Abschluss der Erbteilung bezie hungsweise nach Erhalt der Erbschaft an ihre Tochter zu überweisen (Ziff. 3). Die Tochter verpflichtete sich sodann, ein Schlichtungsverfahren als Vertre terin der Beschwerdeführerin zu bestreiten, für das Verfahren vor dem Be zirksgericht C.___ für einen Rechtsvertreter besorgt zu sein und die Kosten vorschüsse an das Gericht und an den dafür engagierten Rechtsvertreter zu leisten sowie die Beschwerdeführerin regelmässig über das Verfahren und die Kosten zu informieren (Ziff. 4).

Aus der Steuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Privatschulden in der Höhe von Fr. 50‘000. -- (zwei Mal Fr. 25‘000.--) gegenüber ihrer Tochter geltend machte (Urk. 11/16 S. 21).

3. 3.7

Es wurde bereits festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten mündlichen Darlehensverträge zwischen ihr und ihrer Tochter nicht b elegt werden konnten (vorstehend E. 3.3.5 ) .

D ie erste Abtre tung im März 2014 in der Höhe von Fr. 40‘000 .--, kann aus den selben Gründen nicht als Schuld anerkannt werde n . Bei den von der Tochter geleisteten Zahlungen kann es sich durchaus um freiwillige Schenkungen gehandelt haben; es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich dabei um rückerstattungspflichtige Zuwendungen gehandelt hat. Dies insbesondere, als keine echtzeitlichen Angaben über die Art der Zuwendung vorliegen. Dementsprechend erfolgte d ie Abtretung in der Höhe von Fr. 40‘000.-- somit grundsätzlich ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adä quate Gegenleistung . Da der Beschwerdeführerin ihr Erbanteil erst am

8. Juli 2015 ausbezahlt wurde (vorstehend E. 3.1.3) und sie ihrer Ver pflich tung zur Auszahlung von Fr. 40‘000.-- an ihre Tochter somit Ende 2014 gar noch nicht nachkommen konnte, ist diese Abtretung für die Berechnung des Ver mögens per 31. Dezember 2014 unbeachtlich .

E s kann vorliegend offen ge lassen werden, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin ein

Ver zichtsvermögen anzurechnen wäre, d enn für die Berechnung eines allfällig en Verzichtsvermögens ist der Zeitpunkt der Verzichtshandlung , vorliegend so mit das Auszahlungsdatum, massgebend (Müller, a.a.O., N 410 zu Art. 11). Das Gleiche gilt für die zweite Abtretung im Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 25‘ 000.--. D ie Beschwerdeführerin konnte dieser Verpflich tung aufgrund der Auszahlung ihres Erbanteils am 8. Juli 2015 bis Ende De zember 2014 noch gar nicht nachkommen, weshalb die Frage eines allfälli gen Vermögens verzichts ebenf alls offen gelassen werden kann – eine Auszahlung ist nicht erfolgt.

Die Beschwerdegegnerin hat die beiden Abtretung en somit zu Recht bei der Vermögensberechnung weder als Schuld noch als Vermögensverzicht berück sichtigt. 3.3.8

Ferner stellte die Tochter der Beschwerdeführerin mit Abrechnung vom 28. Juni 2015 für ihren Aufwand und ihre Auslagen im Zusammenhang mit der Erbteilung Fr. 10‘005.-- (richtig: Fr. 9‘905. -- ) in Rechnung (Urk. 3/23). Mit Abrechnung vom 16. Januar 2016 - die Beschwerdeführerin spricht hier ebenfalls vom 28. Juni 2015 (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. III.3) – stellte die Tochter der Beschwerdeführerin weitere Fr. 15‘200.-- für ihre Unterstützungsleistun gen in Rechnung (Urk. 3/25) . Die Beschwerdeführerin machte sodann gel tend, die beiden Forderungen ihrer Tochter mit der Zahlung vom 15. Juli 2015 (Urk. 3/26/8) in der Höhe von Fr. 25‘000.-- getilgt zu haben (Urk. 1 S. 12 Ziff. III.3 , vorstehend E. 2.2 ).

In der Abrechnung Erbteilung vom 28. Juni 2015 (Urk. 3/23) , die nur von der Tochter unterzeichnet ist, sind zwar die einzelnen Aufwendungen der Tochter auf g eführt, e s fehlen jedoch Belege, die aufzeigen würden, dass die Tochter tat sächlich die genannten Aufwendungen getätigt hat und diese auch not wen dig und gerechtfertigt waren. Diese Abrechnung vermag deshalb nicht ein wandfrei eine Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter zu be gründen.

Mit der Abrechnung vom 16. Januar 2016, die von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter unterzeichnet wurde, machte die Beschwerdeführerin sodann diverse Unterstützungsleistungen ihrer Tochter in Ze itraum vom August 2013 bis Dezember 2015 geltend. Aus den eingereichten Bankbelegen (Urk. 3/21) sind die genannten Einzahlungen nicht ersichtlich , weshalb die Tochter die Zahlungen zumindest nicht auf das Konto der Beschwerdeführe rin bei der B.___ (Konto-Nummer A.___ ) überwiesen hat. Zudem fehlen jegliche Belege, welche diese Zahlungen auf ein anderes Konto oder Barübergaben nachweisen würden. Daraus folgt, dass die geltend gemachte Schuld in der Höhe von Fr. 15‘200.-- nicht einwandfrei belegt ist. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin, falls sie diese Beträge auch effektiv erhalten hat, diese Zahlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin als Einkünfte deklarieren müssen, weshalb es rechtsmissbräuchlich erscheinen würde, diese Zahlungen nun im Nachhinein als Schuld geltend zu machen.

Demzufolge sind die geltend gemachten Schulden gestützt auf die Abrech nun gen vom 28. Juni 2015 und 16. Januar 2016 nicht einwandfrei belegt, weshalb diese nicht als Schulden anzuerkennen sind. Auffallend ist zudem, dass die beschwerdeweise genannten Schulden (vgl. Urk.

1 S.

1) erst nach Neuberechnung der Zusatzleistungen aufgrund der unverteilten und zunächst nicht gemeldeten Erbschaft geltend gemachten wurden. Hinzu kommt, dass lediglich Schulden berücksichtigt werden können, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Dies trifft zu, wenn der Schuldner ernst haft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweis). Angesichts der verwandschaftlichen Verhältnisse - es handelt sich um Mutter und Tochter - und der verhältnismässig beengten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist dies nicht überwiegend wahrschein lich. 3.3.9

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht lediglich die ausgewiesenen Schulden bei der Ermittlung des Vermögens berücksichtigt, namentlich im Umfang von Fr. 8‘249.35 im Jahr 2012, Fr. 3‘241.15 im Jahr 201 3 und Fr. 1‘270.05 im Jahr 2014 (vgl. vorstehend E. 2.1 , Urk. 11/146 S. 2 ). 3.4

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend ab 1. November 2013 einen Erb teil in der (effektiven) Höhe von Fr. 96‘115. -- plus Zinsen als Vermögen angerechnet und sich bei der Vermöge nsberechnung auf das Vermögen per

31. Dezember 2012 gestützt hat. Ferner hat sie die ausgewiesenen Schulden bei der Ermittlung des Vermögens korrekt berücksichtigt, namentlich Fr. 8‘249 .35 im Jahr 2012, Fr. 3‘241.15 im Jahr 2013 und Fr. 1‘270.05 im Jahr 201 4.

Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Berechnung des Vermögens per 31. Dezember

2012 beziehungsweise per

31. Oktober

2013, per 31. Dezem ber

2013 sowie per 31. Dezember 2014 korrekt durchgeführt hat, weshalb diese Berechnungen nicht zu beanstanden sind. Die Beschwe rdegeg nerin hat zudem den Vermögensverzehr (vgl. vorstehend E. 1.2) in der vor liegend zu beurteilenden Zeitdauer vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2015

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 Ziff. III.1)

– korrekt berechnet und der Beschwerdeführerin als Einnahme angerechnet (vgl. die Verfügu ngen vom 9. Dezember

2015 in Urk. 11/9-11 = Urk. 3/1

[ Revisionen 7-9 ] ).

4. 4.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleis tungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resul tiert

als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV , 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). 4.2

Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kanto na len Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 ELV). Der R ückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem das EL- Durchführungsorgan davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525 mit Hinweisen; Urteil 8C_632/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3). 4.3

Nach Lage der Akten erfuhr die Beschwerdegegnerin erst im März 2015 vom Erwerb des Erbteils beziehungsweise vom Tod der Erblasserin im Oktober 2013 (vgl. Eingangsstempel Urk. 11/26 und Urk. 11/28 sowie Urk. 11/24 und Urk. 11/17). Die Rückforderungsverfügung vom 13. März 2015 (Urk. 11/19) erging somit rechtzeitig innerhalb der Frist von einem Jahr, ebenso diejenige vom 9. Dezember 2015. 4.4

Die rückwirkend vorgenommene Berechnung der geschuldeten Ergänzungs leis tungen erfolgte nach dem vorstehend Gesagten in korrekter Weise. Da sich damit eine Änderung des Anspruchs im Sinne einer Verringerung ergab, war auch die Rückforderungsverfügung (Urk. 11/19 und Urk. 11/8) rechtens. 5 . 5 .1

Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr seien die kantonalen Beihilfen ungekürzt auszurichten (Urk. 1 S. 13 Ziff. III.4). 5 .2

Die Ausrichtung von Beihilfe n setzt gemäss § 13 Abs. 1 ZLG voraus, dass die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4–6 ELG erfüllt sind und die Person, die Leistungen beansprucht, in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer gewissen Mindestdauer im Kanton gewohnt hat.

Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende Fr. 2‘420.-- (§ 16 Abs. 1 ZLG ). Gemäss § 17 Abs. 1 ZLG wird f ür die Be rech nung der Beihilfe

auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergän zungs leis tung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungs leistungen als anrechenbare E innahmen behandelt werden ( lit .

a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchst betrag der Beihilfe erhöht wird ( lit . b). 5 .3

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Berechnung der Beihilfen für die vorliegend zu beurteilende Zeitdauer vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2015 gestützt auf die Bedarfsberechnung für die jähr liche Ergänzungsleistung bereits durchgeführt hat (vgl. Verfügungen vom 9. Dezember 2015 [Revisionen 7-11]). Da die Höhe der Beihilfen von der Höhe der zugesprochenen Ergänzungsleistungen abhängig ist, und diese nac h dem Gesagten korrekt berechnet und gekürzt wurden, ist auch die Kürzung der Beihilfen nicht zu beanstanden.

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen . 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger