Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 48 , wohnte ab dem 5. Mai 2015 als Untermieterin in der 5½-Zimmer miet wohnung ihres Sohnes mit ihm, dessen Ehefrau und deren drei Kindern (Urk. 1 S. 3 f. und S. 5, Urk. 3/7, Urk. 8/1, Urk. 8/3, Urk. 8/7). Mit undatiertem Formular (ohne Ein gangsstempel) meldete sie sich bei der Gemeinde Y.___ zum Bezug von Zusatz leistungen zu ihrer AHV-Rente an ( Urk. 8/2). Die Durchführungsstelle für Zusatz leistun gen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___
(nach folgend: Durchführungsstelle) sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2015 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1‘381.-- pro Monat ab dem 1. Juni 2015 zu ( Urk. 8/5). Dagegen erhob die Ver sicherte mit Schrei ben vom 6. August 2015 Einsprache und rügte die Höhe des in der ZL-Berechnung berücksichtigten Mietzinses (Urk. 8/8/2). Die Durch führungsstelle wies die Ein sprache mit Einsprache entscheid vom 14. Dezember 2015 ab (Urk. 2).
Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 stellte die Durchführungsstelle die Zusatz leistungen wegen des Umzuges der Versicherten in die Gemeinde Z.___ per 1. Februar 2016 ein (Urk. 8/11). 2.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2015 und beantragte, dieser und die Verfügung vom 7. Juli 2015 seien aufzu heben und es seien ihr rückwirkend ab 1. Juni 2015 die ihr gesetzlich zustehenden Zusatzleistungen zu gewähren, aus gehend von den monatlichen Mietausgaben von Fr. 7‘200.-- pro Jahr respektive Fr. 600.-- pro Monat; eventualiter sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese eine Neuberechnung der Zusatzleistungen rückwir kend ab 1. Juni 2015 tätigen könne (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwo rt vom 25. Februar 2016 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 7 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Vorliegend fällt die Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenz be darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ZLG). 1. 3
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1. 4
1. 4 .1
Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG ermittelt.
D er Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bei alleinstehend en Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG bis zu einem jährliche n Höchstbetrag von Fr. 1 3'200.-- (Ziff. 1) als Ausgaben aner kannt. 1.4 .2
Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel che
nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen
Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Per sonen, welche nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berech nung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.
Die Auf teilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c der Verordnung über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden versicherung, ELV) . Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Ein familienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleich lautenden Art. 3b Abs. 1 lit . b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilien hauses untervermietet ist (Wegleitung über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz 3231.03).
Die Regelung in Art. 16c ELV dient dazu, die indirekte Finanzierung von Perso nen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d). Ein Abweichen von dieser Grundregel ist nur in engen Grenzen zugelassen, so vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).
Gemäss Rz 3231.04 WEL
kann i n Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den gröss ten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, je nach den Ver hält nissen eine andere Aufteilung vor genommen werden. Bei EL-beziehenden Per sonen, die mit unterhaltspflichtigen Kindern zusammenleben, welche keinen Anspruch auf eine Kinde rrente be gründen, ist grundsätz lich keine Miet zinsauf teilung vorzu nehmen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, im Haushalt des Sohnes der Beschwerdeführerin würden mit ihr sechs Personen wohnen, wobei nur die Beschwerdeführerin in die EL-Be rechnung eingeschlossen sei. Ein Ausnahmefall des Grundsatzes, dass der Miet zins, wenn mehrere Personen in einer Wohnung wohnen würden, zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen sei, liege nicht vor. Bei einem Mietzins gemäss dem Mietvertrag von monatlich Fr. 2‘300.-- sei der Unter miet vertrag mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 600.-- offensichtlich übersetzt. Es sei daher zu Recht ein Sechstel von Fr. 383.-- angerechnet worden ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es liege mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 600.-- kein übersetzter Mietzins vor. Das Zimmer in der Woh nung ihres Sohnes sei von ihr bezogen worden, damit sie von den übrigen Familienmitgliedern unterstützt werden könne. Sie erhalte Pflege- und Betreu ungsleistungen der Familie. Aufgrund ihrer Vergesslichkeit und ihrer Migräne sei sie nicht mehr fähig, alleine aus dem Haus zu gehen und den Haushalt selbst zu besorgen. Die Kosten für eine eigene Wohnung und eine Pflegekraft wären höher als Fr. 600.-- pro Monat. Die Aufteilung des Mietzinses auf alle Fami lienmitglieder zu gleichen Teilen erscheine stossend, da die zwei jüngsten Kin der und die Ehefrau des Hauptmieters ihren Anteil an den Unterhaltskosten in natura durch Haushaltsarbeiten, Besorgungs- und Pflegearbeiten leisten würden. Eine weitergehende finanzielle Verpflichtung könne ihnen aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit respektive dem sehr geringen Einkommen weder finanziell zugemutet werden, noch wäre eine solche rechtlich durchsetzbar. Bezüglich des Sohnes A.___ habe von den Eltern bis Oktober 2015 zudem noch eine Unterhaltspflicht bestanden. Bei EL-beziehenden Personen, die mit unterhaltspflichtigen Personen zusammenleben würden, welche keinen An spruch auf eine Kinderrente begründen würden, sei nach Rz 3231.04 WEL grundsätzlich keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen . Eine Aufteilung nach Köpfen rechtfertige sich nicht, zumal effektiv ein Miet zins vereinbart und bezahlt worden sei ( Urk. 1 S. 6 f.) 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit ab Mai 2015 zu Recht einen Mietzins von monat lich Fr. 383.-- respektive Fr. 4‘596.-- berücksichtigt hat.
3.
3.1
Es ist unstrittig erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ab Anfang Mai 2015 zu sammen mit ihrem erwachsenen Sohn , dessen Ehefrau und deren drei Kinder n , (geboren 1997, 1996 und früher, Urk. 3/8/1, Urk. 3/9) in der vom Sohn gemie teten 5½-Zimmer wohnung wohnte (Urk. 1 S. 3 f. und S. 5, Urk. 3/7, Urk. 8/1, Urk. 8/3, Urk. 8/7). Damit wohnten 6 Personen in der Mietwohnung, wobei nur die Beschwerdeführerin in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 16c ELV
zu Recht eine
Aufteilung des Mietzinses vornahm. 3.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt ein Ausnahmefall in Sinne von Rz 3231.04 WEL nicht vor. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts P 56/00 vom 5. Juli 2001 , auf welches die WEL in der Fussnote 69 zu Rz 3231.04 WEL verweist, sind Aus nahmen zulässig, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivil recht lichen Unterhaltspflicht beruht (E. 2b) . Dies ist hier indes gerade nicht der Fall. Denn es besteht weder in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführerin noch in Bezug auf ihre Enkelkinder eine Unterhaltspflicht. Würde der Mietzins nicht nach Köpfen aufgeteilt, würde damit entgegen dem Zweck der Bestimmung in Art. 16c ELV (AHI 1998 S. 34) nicht verhindert, dass die Ergänzungs leistungen auch für Mietanteile von Per sonen aufkommt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Es ist daher nicht entscheidend, ob und wie viel Einkommen die einzelnen Familien mitglieder erzielen . Ebenfalls nicht massgeblich ist, welcher Betrag im Unter mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und deren Sohn sowie Schwie gertochter (Urk. 8/3) festgelegt wurde ( Rz 3231.03 WEL) . Dies gilt um so mehr, als für tatsäch liche monatliche Mietzinszahlungen in der Höhe von Fr. 600.-- als Beweis lediglich Quittungen für die Monate Mai bis August 2015, alle datiert vom 7. August 2015, vorgelegt wurden (Urk. 3/4).
Im Übrigen sprechen auch keine anderen Umstände für das Abweichen vom Grundsatz der Mietzinsaufteilung an sich und der Aufteilung nach Köpfen. Ins besondere
bewohnte die Beschwerdeführerin in der 5 ½ -Zimmerw ohnung ihres Sohnes gemäss dem Untermie tvertrag lediglich ein unmöbliertes Zimmer mit dem Recht zur Mitbenützung der Küche, des Wohnzimmers, des Bad e zimmers und der Waschküche ( Urk. 8/3). Diese Raumaufteilung führt mit der Mit zinsaufteilung nach Köpfen nicht zu einem stossenden Ergebnis.
Sodann dürfen weder allfällige Pflege- und Haushalt führungsleistungen der Familie für die Beschwerde führerin noch die Auslagen für die Verköstigung
mit dem Mietzinsbetrag berücksichtigt werden .
Eine Entschädigung für Pflege leis tungen wäre nicht über die jährliche Ergänzungsleistung ( Art. 9 ff. ELG), son dern über die Kostenbeteiligung nach Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG zu prüfen und zu vergüten. Eine Pflegebedürftigkeit der Be schwerdeführerin
ist indes nicht belegt. Ohnehin müsste als Voraussetzung für die Ausrichtung von Entschädigungen für durch Familienangehörige erbrachte Pflegeleistungen e ine Erwerbseinbusse der pflegenden Person gegeben und nachgewiesen sein (Urteil e des Bundesge richts 9C_902/2009 und 8C_227/2007
vom 2 3. November 2007 E. 4.1 ), was hier weder behauptet wurde noch den Akten zu entnehmen ist. 3.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin als Mietzinsausgabe einen Sechstel des Mietzinses von Fr. 2'300.-- ( Urk. 8/1), mit hin von monatlich Fr. 383.-- in der ZL-Berechnung ab Mai 2015 berück sichtigt hat . Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, führt zu keiner ande ren Betrachtungsweise.
Der Einspracheentscheid vom 1 4. Dezember 2015 ( Urk. 2) ist damit rechtens. Die Be schwerde ist folglich abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 48 , wohnte ab dem 5. Mai 2015 als Untermieterin in der 5½-Zimmer miet wohnung ihres Sohnes mit ihm, dessen Ehefrau und deren drei Kindern (Urk. 1 S. 3 f. und S. 5, Urk. 3/7, Urk. 8/1, Urk. 8/3, Urk. 8/7). Mit undatiertem Formular (ohne Ein gangsstempel) meldete sie sich bei der Gemeinde Y.___ zum Bezug von Zusatz leistungen zu ihrer AHV-Rente an ( Urk. 8/2). Die Durchführungsstelle für Zusatz leistun gen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___
(nach folgend: Durchführungsstelle) sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2015 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1‘381.-- pro Monat ab dem 1. Juni 2015 zu ( Urk. 8/5). Dagegen erhob die Ver sicherte mit Schrei ben vom 6. August 2015 Einsprache und rügte die Höhe des in der ZL-Berechnung berücksichtigten Mietzinses (Urk. 8/8/2). Die Durch führungsstelle wies die Ein sprache mit Einsprache entscheid vom 14. Dezember 2015 ab (Urk. 2).
Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 stellte die Durchführungsstelle die Zusatz leistungen wegen des Umzuges der Versicherten in die Gemeinde Z.___ per 1. Februar 2016 ein (Urk. 8/11).
E. 1.1 Vorliegend fällt die Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ).
E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenz be darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ZLG). 1.
E. 1.4 .2
Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel che
nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen
Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Per sonen, welche nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berech nung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.
Die Auf teilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c der Verordnung über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden versicherung, ELV) . Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Ein familienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleich lautenden Art. 3b Abs. 1 lit . b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilien hauses untervermietet ist (Wegleitung über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz 3231.03).
Die Regelung in Art. 16c ELV dient dazu, die indirekte Finanzierung von Perso nen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d). Ein Abweichen von dieser Grundregel ist nur in engen Grenzen zugelassen, so vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).
Gemäss Rz 3231.04 WEL
kann i n Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den gröss ten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, je nach den Ver hält nissen eine andere Aufteilung vor genommen werden. Bei EL-beziehenden Per sonen, die mit unterhaltspflichtigen Kindern zusammenleben, welche keinen Anspruch auf eine Kinde rrente be gründen, ist grundsätz lich keine Miet zinsauf teilung vorzu nehmen. 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2015 und beantragte, dieser und die Verfügung vom 7. Juli 2015 seien aufzu heben und es seien ihr rückwirkend ab 1. Juni 2015 die ihr gesetzlich zustehenden Zusatzleistungen zu gewähren, aus gehend von den monatlichen Mietausgaben von Fr. 7‘200.-- pro Jahr respektive Fr. 600.-- pro Monat; eventualiter sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese eine Neuberechnung der Zusatzleistungen rückwir kend ab 1. Juni 2015 tätigen könne (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwo rt vom 25. Februar 2016 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 7 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, im Haushalt des Sohnes der Beschwerdeführerin würden mit ihr sechs Personen wohnen, wobei nur die Beschwerdeführerin in die EL-Be rechnung eingeschlossen sei. Ein Ausnahmefall des Grundsatzes, dass der Miet zins, wenn mehrere Personen in einer Wohnung wohnen würden, zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen sei, liege nicht vor. Bei einem Mietzins gemäss dem Mietvertrag von monatlich Fr. 2‘300.-- sei der Unter miet vertrag mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 600.-- offensichtlich übersetzt. Es sei daher zu Recht ein Sechstel von Fr. 383.-- angerechnet worden ( Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es liege mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 600.-- kein übersetzter Mietzins vor. Das Zimmer in der Woh nung ihres Sohnes sei von ihr bezogen worden, damit sie von den übrigen Familienmitgliedern unterstützt werden könne. Sie erhalte Pflege- und Betreu ungsleistungen der Familie. Aufgrund ihrer Vergesslichkeit und ihrer Migräne sei sie nicht mehr fähig, alleine aus dem Haus zu gehen und den Haushalt selbst zu besorgen. Die Kosten für eine eigene Wohnung und eine Pflegekraft wären höher als Fr. 600.-- pro Monat. Die Aufteilung des Mietzinses auf alle Fami lienmitglieder zu gleichen Teilen erscheine stossend, da die zwei jüngsten Kin der und die Ehefrau des Hauptmieters ihren Anteil an den Unterhaltskosten in natura durch Haushaltsarbeiten, Besorgungs- und Pflegearbeiten leisten würden. Eine weitergehende finanzielle Verpflichtung könne ihnen aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit respektive dem sehr geringen Einkommen weder finanziell zugemutet werden, noch wäre eine solche rechtlich durchsetzbar. Bezüglich des Sohnes A.___ habe von den Eltern bis Oktober 2015 zudem noch eine Unterhaltspflicht bestanden. Bei EL-beziehenden Personen, die mit unterhaltspflichtigen Personen zusammenleben würden, welche keinen An spruch auf eine Kinderrente begründen würden, sei nach Rz 3231.04 WEL grundsätzlich keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen . Eine Aufteilung nach Köpfen rechtfertige sich nicht, zumal effektiv ein Miet zins vereinbart und bezahlt worden sei ( Urk. 1 S. 6 f.)
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit ab Mai 2015 zu Recht einen Mietzins von monat lich Fr. 383.-- respektive Fr. 4‘596.-- berücksichtigt hat.
3.
E. 3 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1.
E. 3.1 Es ist unstrittig erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ab Anfang Mai 2015 zu sammen mit ihrem erwachsenen Sohn , dessen Ehefrau und deren drei Kinder n , (geboren 1997, 1996 und früher, Urk. 3/8/1, Urk. 3/9) in der vom Sohn gemie teten 5½-Zimmer wohnung wohnte (Urk. 1 S. 3 f. und S. 5, Urk. 3/7, Urk. 8/1, Urk. 8/3, Urk. 8/7). Damit wohnten 6 Personen in der Mietwohnung, wobei nur die Beschwerdeführerin in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 16c ELV
zu Recht eine
Aufteilung des Mietzinses vornahm.
E. 3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt ein Ausnahmefall in Sinne von Rz 3231.04 WEL nicht vor. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts P 56/00 vom 5. Juli 2001 , auf welches die WEL in der Fussnote 69 zu Rz 3231.04 WEL verweist, sind Aus nahmen zulässig, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivil recht lichen Unterhaltspflicht beruht (E. 2b) . Dies ist hier indes gerade nicht der Fall. Denn es besteht weder in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführerin noch in Bezug auf ihre Enkelkinder eine Unterhaltspflicht. Würde der Mietzins nicht nach Köpfen aufgeteilt, würde damit entgegen dem Zweck der Bestimmung in Art. 16c ELV (AHI 1998 S. 34) nicht verhindert, dass die Ergänzungs leistungen auch für Mietanteile von Per sonen aufkommt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Es ist daher nicht entscheidend, ob und wie viel Einkommen die einzelnen Familien mitglieder erzielen . Ebenfalls nicht massgeblich ist, welcher Betrag im Unter mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und deren Sohn sowie Schwie gertochter (Urk. 8/3) festgelegt wurde ( Rz 3231.03 WEL) . Dies gilt um so mehr, als für tatsäch liche monatliche Mietzinszahlungen in der Höhe von Fr. 600.-- als Beweis lediglich Quittungen für die Monate Mai bis August 2015, alle datiert vom 7. August 2015, vorgelegt wurden (Urk. 3/4).
Im Übrigen sprechen auch keine anderen Umstände für das Abweichen vom Grundsatz der Mietzinsaufteilung an sich und der Aufteilung nach Köpfen. Ins besondere
bewohnte die Beschwerdeführerin in der 5 ½ -Zimmerw ohnung ihres Sohnes gemäss dem Untermie tvertrag lediglich ein unmöbliertes Zimmer mit dem Recht zur Mitbenützung der Küche, des Wohnzimmers, des Bad e zimmers und der Waschküche ( Urk. 8/3). Diese Raumaufteilung führt mit der Mit zinsaufteilung nach Köpfen nicht zu einem stossenden Ergebnis.
Sodann dürfen weder allfällige Pflege- und Haushalt führungsleistungen der Familie für die Beschwerde führerin noch die Auslagen für die Verköstigung
mit dem Mietzinsbetrag berücksichtigt werden .
Eine Entschädigung für Pflege leis tungen wäre nicht über die jährliche Ergänzungsleistung ( Art.
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin als Mietzinsausgabe einen Sechstel des Mietzinses von Fr. 2'300.-- ( Urk. 8/1), mit hin von monatlich Fr. 383.-- in der ZL-Berechnung ab Mai 2015 berück sichtigt hat . Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, führt zu keiner ande ren Betrachtungsweise.
Der Einspracheentscheid vom 1 4. Dezember 2015 ( Urk. 2) ist damit rechtens. Die Be schwerde ist folglich abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann
E. 4 .1
Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG ermittelt.
D er Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bei alleinstehend en Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG bis zu einem jährliche n Höchstbetrag von Fr. 1 3'200.-- (Ziff. 1) als Ausgaben aner kannt.
E. 9 ff. ELG), son dern über die Kostenbeteiligung nach Art.
E. 14 Abs. 1 lit . b ELG zu prüfen und zu vergüten. Eine Pflegebedürftigkeit der Be schwerdeführerin
ist indes nicht belegt. Ohnehin müsste als Voraussetzung für die Ausrichtung von Entschädigungen für durch Familienangehörige erbrachte Pflegeleistungen e ine Erwerbseinbusse der pflegenden Person gegeben und nachgewiesen sein (Urteil e des Bundesge richts 9C_902/2009 und 8C_227/2007
vom 2 3. November 2007 E. 4.1 ), was hier weder behauptet wurde noch den Akten zu entnehmen ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00015 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
17. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwältin Irena Bogdanovic, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 48 , wohnte ab dem 5. Mai 2015 als Untermieterin in der 5½-Zimmer miet wohnung ihres Sohnes mit ihm, dessen Ehefrau und deren drei Kindern (Urk. 1 S. 3 f. und S. 5, Urk. 3/7, Urk. 8/1, Urk. 8/3, Urk. 8/7). Mit undatiertem Formular (ohne Ein gangsstempel) meldete sie sich bei der Gemeinde Y.___ zum Bezug von Zusatz leistungen zu ihrer AHV-Rente an ( Urk. 8/2). Die Durchführungsstelle für Zusatz leistun gen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___
(nach folgend: Durchführungsstelle) sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2015 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1‘381.-- pro Monat ab dem 1. Juni 2015 zu ( Urk. 8/5). Dagegen erhob die Ver sicherte mit Schrei ben vom 6. August 2015 Einsprache und rügte die Höhe des in der ZL-Berechnung berücksichtigten Mietzinses (Urk. 8/8/2). Die Durch führungsstelle wies die Ein sprache mit Einsprache entscheid vom 14. Dezember 2015 ab (Urk. 2).
Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 stellte die Durchführungsstelle die Zusatz leistungen wegen des Umzuges der Versicherten in die Gemeinde Z.___ per 1. Februar 2016 ein (Urk. 8/11). 2.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2015 und beantragte, dieser und die Verfügung vom 7. Juli 2015 seien aufzu heben und es seien ihr rückwirkend ab 1. Juni 2015 die ihr gesetzlich zustehenden Zusatzleistungen zu gewähren, aus gehend von den monatlichen Mietausgaben von Fr. 7‘200.-- pro Jahr respektive Fr. 600.-- pro Monat; eventualiter sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese eine Neuberechnung der Zusatzleistungen rückwir kend ab 1. Juni 2015 tätigen könne (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwo rt vom 25. Februar 2016 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 7 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Vorliegend fällt die Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundes geset zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenz be darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ZLG). 1. 3
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1. 4
1. 4 .1
Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG ermittelt.
D er Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bei alleinstehend en Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG bis zu einem jährliche n Höchstbetrag von Fr. 1 3'200.-- (Ziff. 1) als Ausgaben aner kannt. 1.4 .2
Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel che
nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen
Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Per sonen, welche nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berech nung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.
Die Auf teilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c der Verordnung über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden versicherung, ELV) . Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Ein familienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleich lautenden Art. 3b Abs. 1 lit . b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilien hauses untervermietet ist (Wegleitung über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz 3231.03).
Die Regelung in Art. 16c ELV dient dazu, die indirekte Finanzierung von Perso nen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d). Ein Abweichen von dieser Grundregel ist nur in engen Grenzen zugelassen, so vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).
Gemäss Rz 3231.04 WEL
kann i n Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den gröss ten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, je nach den Ver hält nissen eine andere Aufteilung vor genommen werden. Bei EL-beziehenden Per sonen, die mit unterhaltspflichtigen Kindern zusammenleben, welche keinen Anspruch auf eine Kinde rrente be gründen, ist grundsätz lich keine Miet zinsauf teilung vorzu nehmen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, im Haushalt des Sohnes der Beschwerdeführerin würden mit ihr sechs Personen wohnen, wobei nur die Beschwerdeführerin in die EL-Be rechnung eingeschlossen sei. Ein Ausnahmefall des Grundsatzes, dass der Miet zins, wenn mehrere Personen in einer Wohnung wohnen würden, zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen sei, liege nicht vor. Bei einem Mietzins gemäss dem Mietvertrag von monatlich Fr. 2‘300.-- sei der Unter miet vertrag mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 600.-- offensichtlich übersetzt. Es sei daher zu Recht ein Sechstel von Fr. 383.-- angerechnet worden ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es liege mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 600.-- kein übersetzter Mietzins vor. Das Zimmer in der Woh nung ihres Sohnes sei von ihr bezogen worden, damit sie von den übrigen Familienmitgliedern unterstützt werden könne. Sie erhalte Pflege- und Betreu ungsleistungen der Familie. Aufgrund ihrer Vergesslichkeit und ihrer Migräne sei sie nicht mehr fähig, alleine aus dem Haus zu gehen und den Haushalt selbst zu besorgen. Die Kosten für eine eigene Wohnung und eine Pflegekraft wären höher als Fr. 600.-- pro Monat. Die Aufteilung des Mietzinses auf alle Fami lienmitglieder zu gleichen Teilen erscheine stossend, da die zwei jüngsten Kin der und die Ehefrau des Hauptmieters ihren Anteil an den Unterhaltskosten in natura durch Haushaltsarbeiten, Besorgungs- und Pflegearbeiten leisten würden. Eine weitergehende finanzielle Verpflichtung könne ihnen aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit respektive dem sehr geringen Einkommen weder finanziell zugemutet werden, noch wäre eine solche rechtlich durchsetzbar. Bezüglich des Sohnes A.___ habe von den Eltern bis Oktober 2015 zudem noch eine Unterhaltspflicht bestanden. Bei EL-beziehenden Personen, die mit unterhaltspflichtigen Personen zusammenleben würden, welche keinen An spruch auf eine Kinderrente begründen würden, sei nach Rz 3231.04 WEL grundsätzlich keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen . Eine Aufteilung nach Köpfen rechtfertige sich nicht, zumal effektiv ein Miet zins vereinbart und bezahlt worden sei ( Urk. 1 S. 6 f.) 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit ab Mai 2015 zu Recht einen Mietzins von monat lich Fr. 383.-- respektive Fr. 4‘596.-- berücksichtigt hat.
3.
3.1
Es ist unstrittig erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ab Anfang Mai 2015 zu sammen mit ihrem erwachsenen Sohn , dessen Ehefrau und deren drei Kinder n , (geboren 1997, 1996 und früher, Urk. 3/8/1, Urk. 3/9) in der vom Sohn gemie teten 5½-Zimmer wohnung wohnte (Urk. 1 S. 3 f. und S. 5, Urk. 3/7, Urk. 8/1, Urk. 8/3, Urk. 8/7). Damit wohnten 6 Personen in der Mietwohnung, wobei nur die Beschwerdeführerin in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 16c ELV
zu Recht eine
Aufteilung des Mietzinses vornahm. 3.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt ein Ausnahmefall in Sinne von Rz 3231.04 WEL nicht vor. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts P 56/00 vom 5. Juli 2001 , auf welches die WEL in der Fussnote 69 zu Rz 3231.04 WEL verweist, sind Aus nahmen zulässig, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivil recht lichen Unterhaltspflicht beruht (E. 2b) . Dies ist hier indes gerade nicht der Fall. Denn es besteht weder in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführerin noch in Bezug auf ihre Enkelkinder eine Unterhaltspflicht. Würde der Mietzins nicht nach Köpfen aufgeteilt, würde damit entgegen dem Zweck der Bestimmung in Art. 16c ELV (AHI 1998 S. 34) nicht verhindert, dass die Ergänzungs leistungen auch für Mietanteile von Per sonen aufkommt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Es ist daher nicht entscheidend, ob und wie viel Einkommen die einzelnen Familien mitglieder erzielen . Ebenfalls nicht massgeblich ist, welcher Betrag im Unter mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und deren Sohn sowie Schwie gertochter (Urk. 8/3) festgelegt wurde ( Rz 3231.03 WEL) . Dies gilt um so mehr, als für tatsäch liche monatliche Mietzinszahlungen in der Höhe von Fr. 600.-- als Beweis lediglich Quittungen für die Monate Mai bis August 2015, alle datiert vom 7. August 2015, vorgelegt wurden (Urk. 3/4).
Im Übrigen sprechen auch keine anderen Umstände für das Abweichen vom Grundsatz der Mietzinsaufteilung an sich und der Aufteilung nach Köpfen. Ins besondere
bewohnte die Beschwerdeführerin in der 5 ½ -Zimmerw ohnung ihres Sohnes gemäss dem Untermie tvertrag lediglich ein unmöbliertes Zimmer mit dem Recht zur Mitbenützung der Küche, des Wohnzimmers, des Bad e zimmers und der Waschküche ( Urk. 8/3). Diese Raumaufteilung führt mit der Mit zinsaufteilung nach Köpfen nicht zu einem stossenden Ergebnis.
Sodann dürfen weder allfällige Pflege- und Haushalt führungsleistungen der Familie für die Beschwerde führerin noch die Auslagen für die Verköstigung
mit dem Mietzinsbetrag berücksichtigt werden .
Eine Entschädigung für Pflege leis tungen wäre nicht über die jährliche Ergänzungsleistung ( Art. 9 ff. ELG), son dern über die Kostenbeteiligung nach Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG zu prüfen und zu vergüten. Eine Pflegebedürftigkeit der Be schwerdeführerin
ist indes nicht belegt. Ohnehin müsste als Voraussetzung für die Ausrichtung von Entschädigungen für durch Familienangehörige erbrachte Pflegeleistungen e ine Erwerbseinbusse der pflegenden Person gegeben und nachgewiesen sein (Urteil e des Bundesge richts 9C_902/2009 und 8C_227/2007
vom 2 3. November 2007 E. 4.1 ), was hier weder behauptet wurde noch den Akten zu entnehmen ist. 3.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin als Mietzinsausgabe einen Sechstel des Mietzinses von Fr. 2'300.-- ( Urk. 8/1), mit hin von monatlich Fr. 383.-- in der ZL-Berechnung ab Mai 2015 berück sichtigt hat . Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, führt zu keiner ande ren Betrachtungsweise.
Der Einspracheentscheid vom 1 4. Dezember 2015 ( Urk. 2) ist damit rechtens. Die Be schwerde ist folglich abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann