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ZL.2016.00011

Wird anstelle einer Hypothek ein Privatdarlehen zum Erwerb einer Liegenschaft aufgenommen, sind die gestützt auf den diesbezüglichen Darlehensvertrag effektiv bezahlten Schuldzinsen den Hypothekarzinsen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG gleichzustellen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen bzgl. effektiver Zinszahlung und tatsächlicher Gewährung der Darlehen.

Zürich SozVersG · 2017-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1960, bezieht mit Wirkung ab Juni 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 14/57). Am 9. Juli 2015 meldete sie sich bei der Gemeindeverwaltung Y.___ , Durchführungsstelle für Zu satz leistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 14/23). Mit Verfügung vom 3. November 2015 gewährte diese der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2015 Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 553.-- pro Monat (Urk. 14/43). Gegen die Verfügung vom 3. November 2015 liess X.___ am 19. November 2015 (Urk. 14/32/12), ergänzt am 3. Dezember 2015 (Urk. 14/32/4-5), bei der Gemeindeverwaltung Y.___

Einsprache erheben. Mit am 9. Dezember 2015 versandtem Einspracheent scheid wies die Gemeindeverwaltung Y.___ diese Einsprache ab (Urk. 14/32/1-2 = Urk. 2). Am 18. Dezember 2015 verfügte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, dass die Zusatzleistungen ab Januar 2016 Fr. 565.-- betrügen, wobei monatlich Fr. 171.-- auf Ergänzungsleistungen sowie monatlich Fr. 394.-- auf eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung entfallen würden (Urk. 14/19-20). 2.

Gegen den genannten Einspracheentscheid liess die Versicherte am 25. Januar 2016 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei auf zuheben und es seien ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2015 Ergänzungs leis tungen in der Höhe von monatlich Fr. 1‘294.-- respektive jährlich Fr. 15‘528.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 1. Februar 2016 liess sie auch gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2015 Einsprache erheben (Urk. 14/13). Am 4. Februar 2016 reichte sie einen Beleg über die Zinszahlung an die Dar leh ens geber ein (Urk. 6 und Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 8. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 15. April 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenver siche rung; ELG ), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinde rungs kosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kan nten Ausgaben die anrechen baren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG) . 1.2

Zu den anerkannten Ausgaben gehören gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse n bis zur Höhe des Bruttoer trages der Liegenschaft . 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin hat im Mai 2015 eine Liegenschaft in der Gemeinde Y.___ erworben, welche sie selber bewohnt (Urk. 14/29). Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bilde t die Frage , ob im Rahmen des in vorstehender Erwägung 1.2 genannten Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG auch die Schuldzinsen

als Ausgaben zu berücksichtigen sind , welche die Beschwerde führerin für zum Erwerb der Liegenschaft aufgenommene Privatdarlehen zu bezahlen hat (vgl. Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefoch tenen Entscheid auf den Standpunkt, dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend würden als Schuldzinsen einzig die Hypothekarzinsen

anerkannt, nicht hingegen übrige Schuldzinsen (Urk. 2 S. 2). 2.3

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde demgegenüber zusam men gefasst vor, sie habe die beiden Privatdarlehen zweckgebunden zur Finan zierung der Liegenschaft aufgenommen (Urk. 1 S. 2 ff.) und sie bezahle die dafür gemäss vertraglicher Vereinbarung anfallenden Schuldzinsen effektiv (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 6 und Urk. 7). Der Begriff „Hypothek“ sei in der Schweiz nicht gesetzlich definiert. In Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG würden die Hypothekar zinsen gleichwertig mit den Gebäudeunterhaltskosten als anrechenbare Aus gaben genannt und in Relation zum Bruttoertrag einer Liegenschaft gesetzt. Daraus könne gefolgert werden, dass sämtliche Gewinnungskosten gemeint seien, welche die Erzielung des (Liegenschaften-)Ertrags ermöglichten. Ob das Darlehen grundpfandgesichert sei, könne nicht entscheidend sein (Urk. 1 S. 3 f.).

3.

3.1

Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass es in Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG um den für die Erzielung des Bruttoertrags der Liegenschaft no twendigen finan ziellen Aufwand geht, mithin um

die Berücksichtigung der Gewinnungs kosten (vgl. BGE 138 V 17 E. 4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2013 vom 19. Februar 2014 E. 5.3). Insoweit ist der Argumentation der Beschwer de führerin (vgl. E. 2.3

vorstehend) zuzustimmen. Unabhängig davon, ob die zwecks Erwerbs einer Liegenschaft aufgenommene Schuld/Forderung grund pfand gesichert ist, dienen die dafür auszurichtenden Schuldzinsen dem Erzielen eines Liegenschaftenertrages, welcher in Form des ein Natural-Ein kommen darstellenden Eigenmietwerts (Urteil des Bundesgerichts 9C_551/201 4 vom 13. März 2015 E. 3.1 mit Hinweisen) bei den Einkünften zu berücksich tigen ist. Gemäss Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG sind sie nach dem Gesagten wie der Hypothekarzins als Ausgaben anzuerkennen, da es sic h dabei um notwendige und effektiv anfallende Gewinnungskosten handelt. Folglich erweist sich der rechtliche Standpunkt der Beschwerdegegnerin als nicht haltbar, zumal dem Gesetz keine Definition des Begriffs „Hypothek“ zu entnehmen ist. 3.2

Die Schuldzinsen sind indes nur unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, dass sie effektiv bezahlt werden und dass entsprechende Darlehen tatsächlich dem Erwerb der Liegenschaft dienten.

Um die Liegenschaft zu erwerben, hat die Beschwerdeführerin einerseits eine Hypothek von Fr. 90‘000.-- bei der Z.___ Kantonalbank aufgenommen (Urk. 14/30). Zusätzlich hat sie mit Verträgen vom 31. Mai 2015 Darlehen von ihren Eltern im Umfang von Fr. 360‘000.-- (Urk. 14/26/1) sowie Fr. 110‘000.-- (Urk. 14/26/2) erhalten, was insgesamt (zusammen mit der Hy po thek) den vereinbarten Kaufpreis von Fr. 560‘000.-- ergibt (Urk. 14/29/2). Aufgrund des Korrespondierens des Betrages der aufgenommenen Darlehen mit dem Kaufpreis sowie angesichts der zeitlichen Nähe zum Kauf ist grund sätzlich plausibel, dass die Privatdarlehen wie die Hypothek für den Erwerb der Liegenschaft eingesetzt wurden. Ferner ist dem Darlehensvertrag vom 31. Mai 2015 über den Betrag von Fr. 360‘000.-- ausdrücklich zu entnehmen, dass das Darlehen für den Kauf der Liegenschaft in Y.___ gewährt wurde (Urk. 14/26/1). Beim gleichentags aufgenommenen Darlehen von Fr. 110‘000.-- wurde vereinbart, dass der Zins 0,5 Prozentpunkte unter dem von der Beschwerdeführerin mit der Z.___ Kantonalbank vereinbarten Hypothekarzins liege (Urk. 14/26/2, Urk. 14/32/4), was ebenfalls auf einen Konnex mit dem Erwerb der Liegenschaft hindeutet. Auch der für das Dar lehen über Fr. 360‘000.-- vereinbarte Zins von 1,9 % lehnt sich an derzeit für Hypotheken verlangte Zinssätze an. Insgesamt bestehen keine grundsätz li chen Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach die erwähnten Darlehen dem Kauf der Liegenschaft in Y.___ dienten. 3.3

Nicht genügend dokumentiert ist hingegen der Geldfluss bezüglich der beiden von den Eltern gewährten Darlehen über Fr. 360‘000.-- und Fr. 110‘000.--. Es ist nicht aktenkundig, ob die Darlehensvaluta direkt an die Verkäufer der Liegenschaft ausbezahlt wurden oder zunächst auf ein Konto der Beschwer deführerin. Am 12. Januar 2016 sodann, mithin nach dem Erlass des ange fochtenen Einspracheentscheides, erfolgte im Zusammenhang mit den beiden Darlehen eine Zinszahlung der Beschwerdeführerin an die Eltern im Betrag von Fr. 5‘245.--

(Urk. 7). Der Jahreszins für die beiden Privatdarlehen zu sammen beträgt Fr. 8‘902.--, nämlich gerundet Fr. 2‘062.-- (1,875 % von Fr. 110‘000.--; Urk. 14/32/7 in Verbindung mit Urk. 14/30/1, vgl. auch Urk. 14/32/4) sowie Fr. 6‘840.-- (1,9 % von Fr. 360‘000.--, Urk. 14/32/8). Somit entspricht die geleistete Zinszahlung pro rata temporis den verein barten Zinsen für die Zeit von circa Ende Mai bis und mit Dezember 2015. Für das grössere der beiden Darlehen legt der Vertrag jedoch eine viertel jährliche Bezahlung der Zinsen fest (Urk. 14/26/1), weshalb sich die Frage stellt, ob die Zinszahlung nicht regelmässig oder gegebenenfalls gar nur im Hinblick auf das Verfahren betreffend Zusatzleistungen getätigt wurde. Zu belegen ist eine regelmässige und fristgerechte Bezahlung der Zinsen. 3.4

Zu klären sind gegebenenfalls auch weitere Aspekte. Die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft ist nur unzureichend dokumentiert. Aus dem Verkauf von Stammanteilen an einer GmbH um den Jahreswechsel 2013/2014 (vgl. Urk. 14/26/1, Urk. 14/27) flo ssen der Beschwerdeführerin Barmittel von über Fr. 400‘000.-- zu (vgl. Urk. 14/25/3, Urk. 14/27/2). Daraufhin tätigte sie am 22. Juli 2014 eine Dar lehensrückzahlung im Betrag von Fr. 169‘805.60 an ihre Eltern, wobei sie an gab, es handle sich um eine Teilzahlung für die Firma (Urk. 14/25/3). Die Passiven der GmbH hatte indes der Käufer übernommen gehabt (Urk. 14/27/2 , Urk. 14/27/5). Ferner erfolgten bis und mit am 20. Mai 2015 weitere Dar lehensrückzahlungen an die Eltern der Beschwerdeführerin (Urk. 14/25/1-2), welche ihr Ende Mai 2015 wiederum die Darlehen für den Kauf der Liegen schaft gewährten. Nicht geklärt ist sodann der Verbleib der übrigen Bar mittel. 3.5

Zusammenfassend sind nach dem Gesagten in beweisrechtlicher Hinsicht weitere Abklärungen zu tätigen, um zu eruieren, ob die gewährten Darlehen tatsächlich für den Kauf der Liegenschaft in Y.___ verwendet wurden und ob die dafür vereinbarten Zinsen effektiv regelmässig bezahlt werden. Lässt sich dies rechtsgenüglich erstellen, so sind die Zinsen für die zwecks Erwerbs der Liegenschaft gewährten Privatdarlehen als Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG zu berücksichtigen. Die Sache ist für diese weiteren Abklärungen und zum hernach erneuten Entscheid im Sinne vorstehender Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2‘000 .-- (inkl. Mehrwertsteuer u nd Barauslagen) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spra cheentscheid der Gemeinde Y.___ (versandt am 9. Dezember 2015) aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leis tungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird , damit diese im Sinne der Erwä gungen weitere Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch der Beschwerde führerin auf Zusatzleistungen ab Juni 2015 neu entscheid e. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1960, bezieht mit Wirkung ab Juni 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 14/57). Am 9. Juli 2015 meldete sie sich bei der Gemeindeverwaltung Y.___ , Durchführungsstelle für Zu satz leistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 14/23). Mit Verfügung vom 3. November 2015 gewährte diese der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2015 Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 553.-- pro Monat (Urk. 14/43). Gegen die Verfügung vom 3. November 2015 liess X.___ am 19. November 2015 (Urk. 14/32/12), ergänzt am 3. Dezember 2015 (Urk. 14/32/4-5), bei der Gemeindeverwaltung Y.___

Einsprache erheben. Mit am 9. Dezember 2015 versandtem Einspracheent scheid wies die Gemeindeverwaltung Y.___ diese Einsprache ab (Urk. 14/32/1-2 = Urk. 2). Am 18. Dezember 2015 verfügte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, dass die Zusatzleistungen ab Januar 2016 Fr. 565.-- betrügen, wobei monatlich Fr. 171.-- auf Ergänzungsleistungen sowie monatlich Fr. 394.-- auf eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung entfallen würden (Urk. 14/19-20).

E. 1.1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenver siche rung; ELG ), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinde rungs kosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kan nten Ausgaben die anrechen baren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG) .

E. 1.2 Zu den anerkannten Ausgaben gehören gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse n bis zur Höhe des Bruttoer trages der Liegenschaft .

E. 2 S. 2).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat im Mai 2015 eine Liegenschaft in der Gemeinde Y.___ erworben, welche sie selber bewohnt (Urk. 14/29). Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bilde t die Frage , ob im Rahmen des in vorstehender Erwägung 1.2 genannten Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG auch die Schuldzinsen

als Ausgaben zu berücksichtigen sind , welche die Beschwerde führerin für zum Erwerb der Liegenschaft aufgenommene Privatdarlehen zu bezahlen hat (vgl. Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefoch tenen Entscheid auf den Standpunkt, dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend würden als Schuldzinsen einzig die Hypothekarzinsen

anerkannt, nicht hingegen übrige Schuldzinsen (Urk.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde demgegenüber zusam men gefasst vor, sie habe die beiden Privatdarlehen zweckgebunden zur Finan zierung der Liegenschaft aufgenommen (Urk. 1 S. 2 ff.) und sie bezahle die dafür gemäss vertraglicher Vereinbarung anfallenden Schuldzinsen effektiv (Urk. 1 S. 3 f., Urk.

E. 6 und Urk. 7). Der Begriff „Hypothek“ sei in der Schweiz nicht gesetzlich definiert. In Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG würden die Hypothekar zinsen gleichwertig mit den Gebäudeunterhaltskosten als anrechenbare Aus gaben genannt und in Relation zum Bruttoertrag einer Liegenschaft gesetzt. Daraus könne gefolgert werden, dass sämtliche Gewinnungskosten gemeint seien, welche die Erzielung des (Liegenschaften-)Ertrags ermöglichten. Ob das Darlehen grundpfandgesichert sei, könne nicht entscheidend sein (Urk. 1 S. 3 f.).

3.

3.1

Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass es in Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG um den für die Erzielung des Bruttoertrags der Liegenschaft no twendigen finan ziellen Aufwand geht, mithin um

die Berücksichtigung der Gewinnungs kosten (vgl. BGE 138 V 17 E. 4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2013 vom 19. Februar 2014 E. 5.3). Insoweit ist der Argumentation der Beschwer de führerin (vgl. E. 2.3

vorstehend) zuzustimmen. Unabhängig davon, ob die zwecks Erwerbs einer Liegenschaft aufgenommene Schuld/Forderung grund pfand gesichert ist, dienen die dafür auszurichtenden Schuldzinsen dem Erzielen eines Liegenschaftenertrages, welcher in Form des ein Natural-Ein kommen darstellenden Eigenmietwerts (Urteil des Bundesgerichts 9C_551/201 4 vom 13. März 2015 E. 3.1 mit Hinweisen) bei den Einkünften zu berücksich tigen ist. Gemäss Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG sind sie nach dem Gesagten wie der Hypothekarzins als Ausgaben anzuerkennen, da es sic h dabei um notwendige und effektiv anfallende Gewinnungskosten handelt. Folglich erweist sich der rechtliche Standpunkt der Beschwerdegegnerin als nicht haltbar, zumal dem Gesetz keine Definition des Begriffs „Hypothek“ zu entnehmen ist. 3.2

Die Schuldzinsen sind indes nur unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, dass sie effektiv bezahlt werden und dass entsprechende Darlehen tatsächlich dem Erwerb der Liegenschaft dienten.

Um die Liegenschaft zu erwerben, hat die Beschwerdeführerin einerseits eine Hypothek von Fr. 90‘000.-- bei der Z.___ Kantonalbank aufgenommen (Urk. 14/30). Zusätzlich hat sie mit Verträgen vom 31. Mai 2015 Darlehen von ihren Eltern im Umfang von Fr. 360‘000.-- (Urk. 14/26/1) sowie Fr. 110‘000.-- (Urk. 14/26/2) erhalten, was insgesamt (zusammen mit der Hy po thek) den vereinbarten Kaufpreis von Fr. 560‘000.-- ergibt (Urk. 14/29/2). Aufgrund des Korrespondierens des Betrages der aufgenommenen Darlehen mit dem Kaufpreis sowie angesichts der zeitlichen Nähe zum Kauf ist grund sätzlich plausibel, dass die Privatdarlehen wie die Hypothek für den Erwerb der Liegenschaft eingesetzt wurden. Ferner ist dem Darlehensvertrag vom 31. Mai 2015 über den Betrag von Fr. 360‘000.-- ausdrücklich zu entnehmen, dass das Darlehen für den Kauf der Liegenschaft in Y.___ gewährt wurde (Urk. 14/26/1). Beim gleichentags aufgenommenen Darlehen von Fr. 110‘000.-- wurde vereinbart, dass der Zins 0,5 Prozentpunkte unter dem von der Beschwerdeführerin mit der Z.___ Kantonalbank vereinbarten Hypothekarzins liege (Urk. 14/26/2, Urk. 14/32/4), was ebenfalls auf einen Konnex mit dem Erwerb der Liegenschaft hindeutet. Auch der für das Dar lehen über Fr. 360‘000.-- vereinbarte Zins von 1,9 % lehnt sich an derzeit für Hypotheken verlangte Zinssätze an. Insgesamt bestehen keine grundsätz li chen Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach die erwähnten Darlehen dem Kauf der Liegenschaft in Y.___ dienten. 3.3

Nicht genügend dokumentiert ist hingegen der Geldfluss bezüglich der beiden von den Eltern gewährten Darlehen über Fr. 360‘000.-- und Fr. 110‘000.--. Es ist nicht aktenkundig, ob die Darlehensvaluta direkt an die Verkäufer der Liegenschaft ausbezahlt wurden oder zunächst auf ein Konto der Beschwer deführerin. Am 12. Januar 2016 sodann, mithin nach dem Erlass des ange fochtenen Einspracheentscheides, erfolgte im Zusammenhang mit den beiden Darlehen eine Zinszahlung der Beschwerdeführerin an die Eltern im Betrag von Fr. 5‘245.--

(Urk. 7). Der Jahreszins für die beiden Privatdarlehen zu sammen beträgt Fr. 8‘902.--, nämlich gerundet Fr. 2‘062.-- (1,875 % von Fr. 110‘000.--; Urk. 14/32/7 in Verbindung mit Urk. 14/30/1, vgl. auch Urk. 14/32/4) sowie Fr. 6‘840.-- (1,9 % von Fr. 360‘000.--, Urk. 14/32/8). Somit entspricht die geleistete Zinszahlung pro rata temporis den verein barten Zinsen für die Zeit von circa Ende Mai bis und mit Dezember 2015. Für das grössere der beiden Darlehen legt der Vertrag jedoch eine viertel jährliche Bezahlung der Zinsen fest (Urk. 14/26/1), weshalb sich die Frage stellt, ob die Zinszahlung nicht regelmässig oder gegebenenfalls gar nur im Hinblick auf das Verfahren betreffend Zusatzleistungen getätigt wurde. Zu belegen ist eine regelmässige und fristgerechte Bezahlung der Zinsen. 3.4

Zu klären sind gegebenenfalls auch weitere Aspekte. Die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft ist nur unzureichend dokumentiert. Aus dem Verkauf von Stammanteilen an einer GmbH um den Jahreswechsel 2013/2014 (vgl. Urk. 14/26/1, Urk. 14/27) flo ssen der Beschwerdeführerin Barmittel von über Fr. 400‘000.-- zu (vgl. Urk. 14/25/3, Urk. 14/27/2). Daraufhin tätigte sie am 22. Juli 2014 eine Dar lehensrückzahlung im Betrag von Fr. 169‘805.60 an ihre Eltern, wobei sie an gab, es handle sich um eine Teilzahlung für die Firma (Urk. 14/25/3). Die Passiven der GmbH hatte indes der Käufer übernommen gehabt (Urk. 14/27/2 , Urk. 14/27/5). Ferner erfolgten bis und mit am 20. Mai 2015 weitere Dar lehensrückzahlungen an die Eltern der Beschwerdeführerin (Urk. 14/25/1-2), welche ihr Ende Mai 2015 wiederum die Darlehen für den Kauf der Liegen schaft gewährten. Nicht geklärt ist sodann der Verbleib der übrigen Bar mittel. 3.5

Zusammenfassend sind nach dem Gesagten in beweisrechtlicher Hinsicht weitere Abklärungen zu tätigen, um zu eruieren, ob die gewährten Darlehen tatsächlich für den Kauf der Liegenschaft in Y.___ verwendet wurden und ob die dafür vereinbarten Zinsen effektiv regelmässig bezahlt werden. Lässt sich dies rechtsgenüglich erstellen, so sind die Zinsen für die zwecks Erwerbs der Liegenschaft gewährten Privatdarlehen als Ausgaben im Sinne von Art.

E. 10 Abs. 3 lit. b ELG zu berücksichtigen. Die Sache ist für diese weiteren Abklärungen und zum hernach erneuten Entscheid im Sinne vorstehender Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2‘000 .-- (inkl. Mehrwertsteuer u nd Barauslagen) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spra cheentscheid der Gemeinde Y.___ (versandt am 9. Dezember 2015) aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leis tungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird , damit diese im Sinne der Erwä gungen weitere Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch der Beschwerde führerin auf Zusatzleistungen ab Juni 2015 neu entscheid e. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00011

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 30. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1960, bezieht mit Wirkung ab Juni 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 14/57). Am 9. Juli 2015 meldete sie sich bei der Gemeindeverwaltung Y.___ , Durchführungsstelle für Zu satz leistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 14/23). Mit Verfügung vom 3. November 2015 gewährte diese der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2015 Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 553.-- pro Monat (Urk. 14/43). Gegen die Verfügung vom 3. November 2015 liess X.___ am 19. November 2015 (Urk. 14/32/12), ergänzt am 3. Dezember 2015 (Urk. 14/32/4-5), bei der Gemeindeverwaltung Y.___

Einsprache erheben. Mit am 9. Dezember 2015 versandtem Einspracheent scheid wies die Gemeindeverwaltung Y.___ diese Einsprache ab (Urk. 14/32/1-2 = Urk. 2). Am 18. Dezember 2015 verfügte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, dass die Zusatzleistungen ab Januar 2016 Fr. 565.-- betrügen, wobei monatlich Fr. 171.-- auf Ergänzungsleistungen sowie monatlich Fr. 394.-- auf eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung entfallen würden (Urk. 14/19-20). 2.

Gegen den genannten Einspracheentscheid liess die Versicherte am 25. Januar 2016 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei auf zuheben und es seien ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2015 Ergänzungs leis tungen in der Höhe von monatlich Fr. 1‘294.-- respektive jährlich Fr. 15‘528.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 1. Februar 2016 liess sie auch gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2015 Einsprache erheben (Urk. 14/13). Am 4. Februar 2016 reichte sie einen Beleg über die Zinszahlung an die Dar leh ens geber ein (Urk. 6 und Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 8. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 15. April 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenver siche rung; ELG ), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinde rungs kosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kan nten Ausgaben die anrechen baren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG) . 1.2

Zu den anerkannten Ausgaben gehören gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse n bis zur Höhe des Bruttoer trages der Liegenschaft . 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin hat im Mai 2015 eine Liegenschaft in der Gemeinde Y.___ erworben, welche sie selber bewohnt (Urk. 14/29). Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bilde t die Frage , ob im Rahmen des in vorstehender Erwägung 1.2 genannten Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG auch die Schuldzinsen

als Ausgaben zu berücksichtigen sind , welche die Beschwerde führerin für zum Erwerb der Liegenschaft aufgenommene Privatdarlehen zu bezahlen hat (vgl. Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefoch tenen Entscheid auf den Standpunkt, dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend würden als Schuldzinsen einzig die Hypothekarzinsen

anerkannt, nicht hingegen übrige Schuldzinsen (Urk. 2 S. 2). 2.3

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde demgegenüber zusam men gefasst vor, sie habe die beiden Privatdarlehen zweckgebunden zur Finan zierung der Liegenschaft aufgenommen (Urk. 1 S. 2 ff.) und sie bezahle die dafür gemäss vertraglicher Vereinbarung anfallenden Schuldzinsen effektiv (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 6 und Urk. 7). Der Begriff „Hypothek“ sei in der Schweiz nicht gesetzlich definiert. In Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG würden die Hypothekar zinsen gleichwertig mit den Gebäudeunterhaltskosten als anrechenbare Aus gaben genannt und in Relation zum Bruttoertrag einer Liegenschaft gesetzt. Daraus könne gefolgert werden, dass sämtliche Gewinnungskosten gemeint seien, welche die Erzielung des (Liegenschaften-)Ertrags ermöglichten. Ob das Darlehen grundpfandgesichert sei, könne nicht entscheidend sein (Urk. 1 S. 3 f.).

3.

3.1

Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass es in Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG um den für die Erzielung des Bruttoertrags der Liegenschaft no twendigen finan ziellen Aufwand geht, mithin um

die Berücksichtigung der Gewinnungs kosten (vgl. BGE 138 V 17 E. 4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2013 vom 19. Februar 2014 E. 5.3). Insoweit ist der Argumentation der Beschwer de führerin (vgl. E. 2.3

vorstehend) zuzustimmen. Unabhängig davon, ob die zwecks Erwerbs einer Liegenschaft aufgenommene Schuld/Forderung grund pfand gesichert ist, dienen die dafür auszurichtenden Schuldzinsen dem Erzielen eines Liegenschaftenertrages, welcher in Form des ein Natural-Ein kommen darstellenden Eigenmietwerts (Urteil des Bundesgerichts 9C_551/201 4 vom 13. März 2015 E. 3.1 mit Hinweisen) bei den Einkünften zu berücksich tigen ist. Gemäss Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG sind sie nach dem Gesagten wie der Hypothekarzins als Ausgaben anzuerkennen, da es sic h dabei um notwendige und effektiv anfallende Gewinnungskosten handelt. Folglich erweist sich der rechtliche Standpunkt der Beschwerdegegnerin als nicht haltbar, zumal dem Gesetz keine Definition des Begriffs „Hypothek“ zu entnehmen ist. 3.2

Die Schuldzinsen sind indes nur unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, dass sie effektiv bezahlt werden und dass entsprechende Darlehen tatsächlich dem Erwerb der Liegenschaft dienten.

Um die Liegenschaft zu erwerben, hat die Beschwerdeführerin einerseits eine Hypothek von Fr. 90‘000.-- bei der Z.___ Kantonalbank aufgenommen (Urk. 14/30). Zusätzlich hat sie mit Verträgen vom 31. Mai 2015 Darlehen von ihren Eltern im Umfang von Fr. 360‘000.-- (Urk. 14/26/1) sowie Fr. 110‘000.-- (Urk. 14/26/2) erhalten, was insgesamt (zusammen mit der Hy po thek) den vereinbarten Kaufpreis von Fr. 560‘000.-- ergibt (Urk. 14/29/2). Aufgrund des Korrespondierens des Betrages der aufgenommenen Darlehen mit dem Kaufpreis sowie angesichts der zeitlichen Nähe zum Kauf ist grund sätzlich plausibel, dass die Privatdarlehen wie die Hypothek für den Erwerb der Liegenschaft eingesetzt wurden. Ferner ist dem Darlehensvertrag vom 31. Mai 2015 über den Betrag von Fr. 360‘000.-- ausdrücklich zu entnehmen, dass das Darlehen für den Kauf der Liegenschaft in Y.___ gewährt wurde (Urk. 14/26/1). Beim gleichentags aufgenommenen Darlehen von Fr. 110‘000.-- wurde vereinbart, dass der Zins 0,5 Prozentpunkte unter dem von der Beschwerdeführerin mit der Z.___ Kantonalbank vereinbarten Hypothekarzins liege (Urk. 14/26/2, Urk. 14/32/4), was ebenfalls auf einen Konnex mit dem Erwerb der Liegenschaft hindeutet. Auch der für das Dar lehen über Fr. 360‘000.-- vereinbarte Zins von 1,9 % lehnt sich an derzeit für Hypotheken verlangte Zinssätze an. Insgesamt bestehen keine grundsätz li chen Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach die erwähnten Darlehen dem Kauf der Liegenschaft in Y.___ dienten. 3.3

Nicht genügend dokumentiert ist hingegen der Geldfluss bezüglich der beiden von den Eltern gewährten Darlehen über Fr. 360‘000.-- und Fr. 110‘000.--. Es ist nicht aktenkundig, ob die Darlehensvaluta direkt an die Verkäufer der Liegenschaft ausbezahlt wurden oder zunächst auf ein Konto der Beschwer deführerin. Am 12. Januar 2016 sodann, mithin nach dem Erlass des ange fochtenen Einspracheentscheides, erfolgte im Zusammenhang mit den beiden Darlehen eine Zinszahlung der Beschwerdeführerin an die Eltern im Betrag von Fr. 5‘245.--

(Urk. 7). Der Jahreszins für die beiden Privatdarlehen zu sammen beträgt Fr. 8‘902.--, nämlich gerundet Fr. 2‘062.-- (1,875 % von Fr. 110‘000.--; Urk. 14/32/7 in Verbindung mit Urk. 14/30/1, vgl. auch Urk. 14/32/4) sowie Fr. 6‘840.-- (1,9 % von Fr. 360‘000.--, Urk. 14/32/8). Somit entspricht die geleistete Zinszahlung pro rata temporis den verein barten Zinsen für die Zeit von circa Ende Mai bis und mit Dezember 2015. Für das grössere der beiden Darlehen legt der Vertrag jedoch eine viertel jährliche Bezahlung der Zinsen fest (Urk. 14/26/1), weshalb sich die Frage stellt, ob die Zinszahlung nicht regelmässig oder gegebenenfalls gar nur im Hinblick auf das Verfahren betreffend Zusatzleistungen getätigt wurde. Zu belegen ist eine regelmässige und fristgerechte Bezahlung der Zinsen. 3.4

Zu klären sind gegebenenfalls auch weitere Aspekte. Die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft ist nur unzureichend dokumentiert. Aus dem Verkauf von Stammanteilen an einer GmbH um den Jahreswechsel 2013/2014 (vgl. Urk. 14/26/1, Urk. 14/27) flo ssen der Beschwerdeführerin Barmittel von über Fr. 400‘000.-- zu (vgl. Urk. 14/25/3, Urk. 14/27/2). Daraufhin tätigte sie am 22. Juli 2014 eine Dar lehensrückzahlung im Betrag von Fr. 169‘805.60 an ihre Eltern, wobei sie an gab, es handle sich um eine Teilzahlung für die Firma (Urk. 14/25/3). Die Passiven der GmbH hatte indes der Käufer übernommen gehabt (Urk. 14/27/2 , Urk. 14/27/5). Ferner erfolgten bis und mit am 20. Mai 2015 weitere Dar lehensrückzahlungen an die Eltern der Beschwerdeführerin (Urk. 14/25/1-2), welche ihr Ende Mai 2015 wiederum die Darlehen für den Kauf der Liegen schaft gewährten. Nicht geklärt ist sodann der Verbleib der übrigen Bar mittel. 3.5

Zusammenfassend sind nach dem Gesagten in beweisrechtlicher Hinsicht weitere Abklärungen zu tätigen, um zu eruieren, ob die gewährten Darlehen tatsächlich für den Kauf der Liegenschaft in Y.___ verwendet wurden und ob die dafür vereinbarten Zinsen effektiv regelmässig bezahlt werden. Lässt sich dies rechtsgenüglich erstellen, so sind die Zinsen für die zwecks Erwerbs der Liegenschaft gewährten Privatdarlehen als Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG zu berücksichtigen. Die Sache ist für diese weiteren Abklärungen und zum hernach erneuten Entscheid im Sinne vorstehender Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2‘000 .-- (inkl. Mehrwertsteuer u nd Barauslagen) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spra cheentscheid der Gemeinde Y.___ (versandt am 9. Dezember 2015) aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leis tungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird , damit diese im Sinne der Erwä gungen weitere Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch der Beschwerde führerin auf Zusatzleistungen ab Juni 2015 neu entscheid e. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer