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ZL.2016.00005

Anspruch auf URV im Verwaltungsverfahren aufgrund der Umstände und der Komplexität des Sachverhalts bejaht. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2017-02-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1982, bezieht seit August 2012 eine halbe Invaliden rente ( Urk. 8/19) und erhält seit Oktober 2012 Zusatzleistungen zur IV-Rente (vgl. Urk. 8/36).

Mit Verfügungen vom 29.  Juli und 1 3. August 2015 setzte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Bülach (nachfolgend: Durchführungs stelle ) den monatli chen Anspruch der Versicherten rückwirkend für die Zeit von Februar bis April 2011 und ab Oktober 2012 n eu fest und forderte ins gesamt Fr. 10‘145.-- zurück ( Urk. 8/91-121, vgl. auch Urk. 8/124) .

Dagegen erhob die Versicherte am 28 . August 2015 (Urk. 8/138 ) , ergänzt am 2 1. September 2015 ( Urk. 8/139) Einsprache und rügte insbesondere die Höhe der Rückerstattungsforderung und ersuchte um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung . 1.2

Mit Entscheid vom 2 7. November 2015 hiess die Durchführungsstelle die Ein sprache der Versicherten teilweise gut, berechnete den Anspruch auf Zu satzleistungen neu und reduzierte d en Rückforderungsbetrag auf Fr. 2‘438.--, wobei bereits eine Verrechnung in Höhe von Fr. 327.-- stattgefunden habe und somit ein Restbetrag von Fr. 2‘111.-- bestehe. Das Gesuch um Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wies die Durchführungsstelle ab ( Urk. 8/164 = Urk. 2). 2.

Gegen diese n Entscheid (Urk. 2 ) erhob die Versicherte am 14 . Januar 201 6 Beschwerde und beantragte , dieser sei bezüglich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Vertretung im Einspracheverfahren aufzuheben und es sei ihr für das Einspracheverfahren die unen t geltliche Rechtsver tretung zu gewähren und die Rechtsvertreterin sei im Umfang von Fr. 1‘957.80 für den anwaltlichen Aufwand im Einsprachever fahren zu entschädigen (Urk. 1).

In der Beschwerdeant wort vom 3 . Februar 201 6 schloss die Beschwerdegeg ne rin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. Februar 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk .

1) die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren be willigt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10) . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgelt li che r Rechtsvertreter bewil ligt. Wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG gelten als Vo raussetzungen der unentgeltlichen Vertretung die finanzielle Bedürftig keit, die fehlende Aus sichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. Eine an waltliche Vertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen eine Rechtsan wältin oder ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige recht li che oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Ver tretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Ver trau ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 117 V 408 E. 5 a, 114 V 228 E. 5 b, AHI 2000 S. 163 E. 2 a).

Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwend baren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Ver fah rens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechts fra gen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Ver fahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechts stel lung droht, ist die Verbei ständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Unter suchungs grundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizial maxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Ver beiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4 b). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Bewil li gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgelehnt hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 ) auf den Standpunkt, dass die angefochtene Verfügung im Ein spracheverfahren überprüft werde und hier erstmal das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Die formellen Anforderungen an eine Einsprache seine gering. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer persön li chen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, den Anforderungen eines derartigen Verfahrens zu genügen, zumal sie bis anhin den Kontakt mit der Durchführungsstelle selbst geführt habe und im Januar 2014 selbständig eine Einsprache erhoben habe. Selbst wenn der Beschwer deführerin das Erheben einer Einsprache nicht zumutbar gewesen wäre, wäre für die auch der Beizug einer unentgeltlichen Fach- oder Vertrauensperson einer sozialen Institution möglich gewesen. Die Voraussetzung der Notwendigkeit einer Vertretung sei vorliegend nicht erfüllt (S. 6). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk. 1) , dass die Not wendigkeit einer Rechtsvertretung grundsätzlich bejaht werde, wenn ein be güterter Mensch, der den Anwalt selbst bevorschussen und das Kostenrisiko im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung tragen müsste, selbst einen An walt mandatieren würde. Dies wäre vorliegend mit überwiegender Wahr scheinlichkeit der Fall. Im konkreten Fall hätten sich ihr verschiedene rechtli che und tatsächliche Fragen gestellt, welche von ihr als fremdsprachige und rechtsunkundige Person nicht ohne weiteres zu beantworten gewesen seien (S. 4). Zudem habe sie sich im Verfahren dadurch belastet gesehen, dass die Beschwerdegegnerin wegen der verspäteten Meldung der Liegenschaft in Bosnien im Sommer 2015 eine Strafanzeige eingereicht habe. Die Neube rechnung des EL-Anspruchs und die Rückforderung seien denn auch unter an derem mit der nachträglichen Anrechnung eines hypothetischen Vermö gens ertrages

in Z usammen hang gestanden (S. 5 oben) . Es stehe fest, dass die Einsprache notwendig und berechtigt gewesen sei. Ohne anwaltliche Unter stützung wären die Berechnungsgrundlagen rückwirkend nicht angepasst wor den und es wäre eine zu hohe Rückforderung vorgenommen worden. Au f grund der anwaltlichen Vertretung hätten die offenen Fragen und stritti gen Punkte im Verwaltungsverfahren geklärt werden können (S. 6). 3. 3.1

Es ist zwar mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Be schwer de führerin aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten grundsätzlich in der Lage wa r, sich im Verfahren zurechtzufinden und ihre Interessen wahr zu nehmen. Dies zeigte sie insbesondere auch mit ihren vorherigen Eingaben (vgl. Urk. 8/39, Urk. 8/55, Urk. 8/90) sowie der Einsprache vom Januar 2014 ( Urk. 8/59) an die Beschwerdegegnerin. 3.2

Hingegen muss die Frage nach der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertre tung vorliegend aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und der konkreten Umstände bejaht werden. So kann vorliegend insofern von einem Ausnah m e fall gesprochen werden, bei dem der Beizug eine r anwaltlichen Vertretung als notwendig erschien, als es sich bei de n tatsächlichen Frage n nach der Höhe der angerechneten Kinderzulagen und Kleinkinder betreuungs beiträge, der Meldepflichtverletzung, des Werts der Liegenschaft in Bosnien sowie des hypothetischen Ertrags derselben

um schwierige rechtliche Frage n handelte. Dies gilt umso m ehr, als vorliegend eben gerade nicht nur eine einzelne Po sition der Berechnung, sondern diverse sachverhaltsmässig komplexe Zu sammenhänge strittig waren. So war zeitgleich ein weiteres Verwaltungs ver fahren betreffend Kleinkinder betreuungs beiträge

(vgl. Urk. 8/138, Urk. 8/142, Urk. 8/155-156) wie auch ein Verfahren über die Alimentenbe vorschussung (vgl. Urk. 8/65, Urk. 8/87 , Urk. 8/157 ) mit Einfluss auf das vorliegende Ver fahren hängig . Dass die Neuberechnung der Zusatzleistungen mit der Rück for derung sowie die Revisionen der Alimentenbevorschussung und der Klein kinderbetreuungsbeiträge für die Beschwerdeführerin zu kom plex waren, um das Einspracheverfahren selbständig und ohne anwaltliche Vertretung zu bewältigen, erscheint vorliegend aufgrund der Umstände sowie der Akten nach vollziehbar. Zudem bleibt - entgegen den Ausführungen der Beschwer degegnerin

– zu berücksichtigen, dass trotz der Gutheissung der früheren Einsprache der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/59) bezüglich der Kin derzulagen in

späteren Zusatzleistung-Verfügungen erneut zu hohe Einnah men ange rech n et wurden (vgl. Urk. 2 S. 3 f. ).

Dass bezüglich der Kinderzula gen weder von der Beschwerdegegne rin noch von der Beschwerdeführerin Licht in diese Unüb er sichtlichkeit des Sachver haltes gebracht wurde (vgl. Urk. 8/140, Urk. 8/143) ,

rechtfertigt in diesem konkreten Einzelfall und unter Berücksichtigung der Besonderheit der einzelnen Ver fahrensschritte den Bei zug einer Rechtsver tretung durchaus.

Daran vermag auch der Umstand, dass das in Frage steh ende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersu chungs grundsatz

beh errscht wird, nichts zu ändern. Angesichts der erwähn ten

Unüber sicht li ch keit des Sachverhaltes sowie der Vielzahl und Komplexi tät der zu beantwor tenden Rechtsfragen präsentierte sich im vorliegenden Verwaltungsverfahren sowohl in prozessualer als auch in materieller Hinsicht ein anspruchsvoller Sachverhalt, dessen Anfor derungen die Beschwerdefüh rerin nicht zu genügen vermochte und welcher die Erforderlich keit einer an waltlichen Vertretung durchaus rechtfertigte.

Mit Hilfe der anwaltlichen Vertretung konnten die strittigen Fragen bereits im Verwaltungsverfahren vollumfänglich geklärt w erden.

3.3

Nach dem Gesagten ist vorliegend die Voraussetzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen. Da die Beschwerdegegnerin de r Be schwer deführe rin Ergänzungsleistungen zuerkannte ,

ist auch das Erfor dernis der Bedürftigkeit erfüllt. Von einer Aussichtslosigkeit des Verfahrens kann ebenfalls nicht die Rede sein, zumal die Einsprache der Beschwerdefüh re rin schliesslich in sämt lichen Punkten teilweise gutgeheissen wurde. Dies führt zur Gutheissung der vorliegenden Be schwerde.

Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid vom 27. November 2015 inso weit aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf un ent geltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren hat und die

unentgeltliche Rechtsvertreterin , Stephanie Schwarz, Winterthur, mit Fr. 1‘957.80 für den anwalt lichen Aufwand zu entschädigen ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 1'182.90.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Stadt Bülach , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgelt li che r Rechtsvertreter bewil ligt. Wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG gelten als Vo raussetzungen der unentgeltlichen Vertretung die finanzielle Bedürftig keit, die fehlende Aus sichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. Eine an waltliche Vertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen eine Rechtsan wältin oder ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige recht li che oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Ver tretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Ver trau ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 117 V 408 E. 5 a, 114 V 228 E. 5 b, AHI 2000 S. 163 E. 2 a).

Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwend baren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Ver fah rens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechts fra gen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Ver fahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechts stel lung droht, ist die Verbei ständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Unter suchungs grundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizial maxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Ver beiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4 b). 2.

E. 2 Gegen diese n Entscheid (Urk. 2 ) erhob die Versicherte am 14 . Januar 201

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Bewil li gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgelehnt hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 ) auf den Standpunkt, dass die angefochtene Verfügung im Ein spracheverfahren überprüft werde und hier erstmal das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Die formellen Anforderungen an eine Einsprache seine gering. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer persön li chen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, den Anforderungen eines derartigen Verfahrens zu genügen, zumal sie bis anhin den Kontakt mit der Durchführungsstelle selbst geführt habe und im Januar 2014 selbständig eine Einsprache erhoben habe. Selbst wenn der Beschwer deführerin das Erheben einer Einsprache nicht zumutbar gewesen wäre, wäre für die auch der Beizug einer unentgeltlichen Fach- oder Vertrauensperson einer sozialen Institution möglich gewesen. Die Voraussetzung der Notwendigkeit einer Vertretung sei vorliegend nicht erfüllt (S. 6).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk. 1) , dass die Not wendigkeit einer Rechtsvertretung grundsätzlich bejaht werde, wenn ein be güterter Mensch, der den Anwalt selbst bevorschussen und das Kostenrisiko im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung tragen müsste, selbst einen An walt mandatieren würde. Dies wäre vorliegend mit überwiegender Wahr scheinlichkeit der Fall. Im konkreten Fall hätten sich ihr verschiedene rechtli che und tatsächliche Fragen gestellt, welche von ihr als fremdsprachige und rechtsunkundige Person nicht ohne weiteres zu beantworten gewesen seien (S. 4). Zudem habe sie sich im Verfahren dadurch belastet gesehen, dass die Beschwerdegegnerin wegen der verspäteten Meldung der Liegenschaft in Bosnien im Sommer 2015 eine Strafanzeige eingereicht habe. Die Neube rechnung des EL-Anspruchs und die Rückforderung seien denn auch unter an derem mit der nachträglichen Anrechnung eines hypothetischen Vermö gens ertrages

in Z usammen hang gestanden (S. 5 oben) . Es stehe fest, dass die Einsprache notwendig und berechtigt gewesen sei. Ohne anwaltliche Unter stützung wären die Berechnungsgrundlagen rückwirkend nicht angepasst wor den und es wäre eine zu hohe Rückforderung vorgenommen worden. Au f grund der anwaltlichen Vertretung hätten die offenen Fragen und stritti gen Punkte im Verwaltungsverfahren geklärt werden können (S. 6). 3. 3.1

Es ist zwar mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Be schwer de führerin aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten grundsätzlich in der Lage wa r, sich im Verfahren zurechtzufinden und ihre Interessen wahr zu nehmen. Dies zeigte sie insbesondere auch mit ihren vorherigen Eingaben (vgl. Urk. 8/39, Urk. 8/55, Urk. 8/90) sowie der Einsprache vom Januar 2014 ( Urk. 8/59) an die Beschwerdegegnerin. 3.2

Hingegen muss die Frage nach der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertre tung vorliegend aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und der konkreten Umstände bejaht werden. So kann vorliegend insofern von einem Ausnah m e fall gesprochen werden, bei dem der Beizug eine r anwaltlichen Vertretung als notwendig erschien, als es sich bei de n tatsächlichen Frage n nach der Höhe der angerechneten Kinderzulagen und Kleinkinder betreuungs beiträge, der Meldepflichtverletzung, des Werts der Liegenschaft in Bosnien sowie des hypothetischen Ertrags derselben

um schwierige rechtliche Frage n handelte. Dies gilt umso m ehr, als vorliegend eben gerade nicht nur eine einzelne Po sition der Berechnung, sondern diverse sachverhaltsmässig komplexe Zu sammenhänge strittig waren. So war zeitgleich ein weiteres Verwaltungs ver fahren betreffend Kleinkinder betreuungs beiträge

(vgl. Urk. 8/138, Urk. 8/142, Urk. 8/155-156) wie auch ein Verfahren über die Alimentenbe vorschussung (vgl. Urk. 8/65, Urk. 8/87 , Urk. 8/157 ) mit Einfluss auf das vorliegende Ver fahren hängig . Dass die Neuberechnung der Zusatzleistungen mit der Rück for derung sowie die Revisionen der Alimentenbevorschussung und der Klein kinderbetreuungsbeiträge für die Beschwerdeführerin zu kom plex waren, um das Einspracheverfahren selbständig und ohne anwaltliche Vertretung zu bewältigen, erscheint vorliegend aufgrund der Umstände sowie der Akten nach vollziehbar. Zudem bleibt - entgegen den Ausführungen der Beschwer degegnerin

– zu berücksichtigen, dass trotz der Gutheissung der früheren Einsprache der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/59) bezüglich der Kin derzulagen in

späteren Zusatzleistung-Verfügungen erneut zu hohe Einnah men ange rech n et wurden (vgl. Urk. 2 S. 3 f. ).

Dass bezüglich der Kinderzula gen weder von der Beschwerdegegne rin noch von der Beschwerdeführerin Licht in diese Unüb er sichtlichkeit des Sachver haltes gebracht wurde (vgl. Urk. 8/140, Urk. 8/143) ,

rechtfertigt in diesem konkreten Einzelfall und unter Berücksichtigung der Besonderheit der einzelnen Ver fahrensschritte den Bei zug einer Rechtsver tretung durchaus.

Daran vermag auch der Umstand, dass das in Frage steh ende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersu chungs grundsatz

beh errscht wird, nichts zu ändern. Angesichts der erwähn ten

Unüber sicht li ch keit des Sachverhaltes sowie der Vielzahl und Komplexi tät der zu beantwor tenden Rechtsfragen präsentierte sich im vorliegenden Verwaltungsverfahren sowohl in prozessualer als auch in materieller Hinsicht ein anspruchsvoller Sachverhalt, dessen Anfor derungen die Beschwerdefüh rerin nicht zu genügen vermochte und welcher die Erforderlich keit einer an waltlichen Vertretung durchaus rechtfertigte.

Mit Hilfe der anwaltlichen Vertretung konnten die strittigen Fragen bereits im Verwaltungsverfahren vollumfänglich geklärt w erden.

3.3

Nach dem Gesagten ist vorliegend die Voraussetzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen. Da die Beschwerdegegnerin de r Be schwer deführe rin Ergänzungsleistungen zuerkannte ,

ist auch das Erfor dernis der Bedürftigkeit erfüllt. Von einer Aussichtslosigkeit des Verfahrens kann ebenfalls nicht die Rede sein, zumal die Einsprache der Beschwerdefüh re rin schliesslich in sämt lichen Punkten teilweise gutgeheissen wurde. Dies führt zur Gutheissung der vorliegenden Be schwerde.

Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid vom 27. November 2015 inso weit aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf un ent geltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren hat und die

unentgeltliche Rechtsvertreterin , Stephanie Schwarz, Winterthur, mit Fr. 1‘957.80 für den anwalt lichen Aufwand zu entschädigen ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 1'182.90.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Stadt Bülach , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 6 schloss die Beschwerdegeg ne rin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 7 ).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. Februar 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk .

1) die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren be willigt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10) . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00005 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil

vom

24. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Stadt Bülach Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Feldstrasse 99, Postfach, 8180 Bülach Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1982, bezieht seit August 2012 eine halbe Invaliden rente ( Urk. 8/19) und erhält seit Oktober 2012 Zusatzleistungen zur IV-Rente (vgl. Urk. 8/36).

Mit Verfügungen vom 29.  Juli und 1 3. August 2015 setzte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Bülach (nachfolgend: Durchführungs stelle ) den monatli chen Anspruch der Versicherten rückwirkend für die Zeit von Februar bis April 2011 und ab Oktober 2012 n eu fest und forderte ins gesamt Fr. 10‘145.-- zurück ( Urk. 8/91-121, vgl. auch Urk. 8/124) .

Dagegen erhob die Versicherte am 28 . August 2015 (Urk. 8/138 ) , ergänzt am 2 1. September 2015 ( Urk. 8/139) Einsprache und rügte insbesondere die Höhe der Rückerstattungsforderung und ersuchte um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung . 1.2

Mit Entscheid vom 2 7. November 2015 hiess die Durchführungsstelle die Ein sprache der Versicherten teilweise gut, berechnete den Anspruch auf Zu satzleistungen neu und reduzierte d en Rückforderungsbetrag auf Fr. 2‘438.--, wobei bereits eine Verrechnung in Höhe von Fr. 327.-- stattgefunden habe und somit ein Restbetrag von Fr. 2‘111.-- bestehe. Das Gesuch um Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wies die Durchführungsstelle ab ( Urk. 8/164 = Urk. 2). 2.

Gegen diese n Entscheid (Urk. 2 ) erhob die Versicherte am 14 . Januar 201 6 Beschwerde und beantragte , dieser sei bezüglich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Vertretung im Einspracheverfahren aufzuheben und es sei ihr für das Einspracheverfahren die unen t geltliche Rechtsver tretung zu gewähren und die Rechtsvertreterin sei im Umfang von Fr. 1‘957.80 für den anwaltlichen Aufwand im Einsprachever fahren zu entschädigen (Urk. 1).

In der Beschwerdeant wort vom 3 . Februar 201 6 schloss die Beschwerdegeg ne rin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. Februar 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk .

1) die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren be willigt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10) . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgelt li che r Rechtsvertreter bewil ligt. Wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG gelten als Vo raussetzungen der unentgeltlichen Vertretung die finanzielle Bedürftig keit, die fehlende Aus sichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. Eine an waltliche Vertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen eine Rechtsan wältin oder ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige recht li che oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Ver tretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Ver trau ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 117 V 408 E. 5 a, 114 V 228 E. 5 b, AHI 2000 S. 163 E. 2 a).

Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwend baren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Ver fah rens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechts fra gen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Ver fahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechts stel lung droht, ist die Verbei ständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Unter suchungs grundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizial maxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Ver beiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4 b). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Bewil li gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgelehnt hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 ) auf den Standpunkt, dass die angefochtene Verfügung im Ein spracheverfahren überprüft werde und hier erstmal das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Die formellen Anforderungen an eine Einsprache seine gering. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer persön li chen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, den Anforderungen eines derartigen Verfahrens zu genügen, zumal sie bis anhin den Kontakt mit der Durchführungsstelle selbst geführt habe und im Januar 2014 selbständig eine Einsprache erhoben habe. Selbst wenn der Beschwer deführerin das Erheben einer Einsprache nicht zumutbar gewesen wäre, wäre für die auch der Beizug einer unentgeltlichen Fach- oder Vertrauensperson einer sozialen Institution möglich gewesen. Die Voraussetzung der Notwendigkeit einer Vertretung sei vorliegend nicht erfüllt (S. 6). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend ( Urk. 1) , dass die Not wendigkeit einer Rechtsvertretung grundsätzlich bejaht werde, wenn ein be güterter Mensch, der den Anwalt selbst bevorschussen und das Kostenrisiko im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung tragen müsste, selbst einen An walt mandatieren würde. Dies wäre vorliegend mit überwiegender Wahr scheinlichkeit der Fall. Im konkreten Fall hätten sich ihr verschiedene rechtli che und tatsächliche Fragen gestellt, welche von ihr als fremdsprachige und rechtsunkundige Person nicht ohne weiteres zu beantworten gewesen seien (S. 4). Zudem habe sie sich im Verfahren dadurch belastet gesehen, dass die Beschwerdegegnerin wegen der verspäteten Meldung der Liegenschaft in Bosnien im Sommer 2015 eine Strafanzeige eingereicht habe. Die Neube rechnung des EL-Anspruchs und die Rückforderung seien denn auch unter an derem mit der nachträglichen Anrechnung eines hypothetischen Vermö gens ertrages

in Z usammen hang gestanden (S. 5 oben) . Es stehe fest, dass die Einsprache notwendig und berechtigt gewesen sei. Ohne anwaltliche Unter stützung wären die Berechnungsgrundlagen rückwirkend nicht angepasst wor den und es wäre eine zu hohe Rückforderung vorgenommen worden. Au f grund der anwaltlichen Vertretung hätten die offenen Fragen und stritti gen Punkte im Verwaltungsverfahren geklärt werden können (S. 6). 3. 3.1

Es ist zwar mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Be schwer de führerin aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten grundsätzlich in der Lage wa r, sich im Verfahren zurechtzufinden und ihre Interessen wahr zu nehmen. Dies zeigte sie insbesondere auch mit ihren vorherigen Eingaben (vgl. Urk. 8/39, Urk. 8/55, Urk. 8/90) sowie der Einsprache vom Januar 2014 ( Urk. 8/59) an die Beschwerdegegnerin. 3.2

Hingegen muss die Frage nach der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertre tung vorliegend aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und der konkreten Umstände bejaht werden. So kann vorliegend insofern von einem Ausnah m e fall gesprochen werden, bei dem der Beizug eine r anwaltlichen Vertretung als notwendig erschien, als es sich bei de n tatsächlichen Frage n nach der Höhe der angerechneten Kinderzulagen und Kleinkinder betreuungs beiträge, der Meldepflichtverletzung, des Werts der Liegenschaft in Bosnien sowie des hypothetischen Ertrags derselben

um schwierige rechtliche Frage n handelte. Dies gilt umso m ehr, als vorliegend eben gerade nicht nur eine einzelne Po sition der Berechnung, sondern diverse sachverhaltsmässig komplexe Zu sammenhänge strittig waren. So war zeitgleich ein weiteres Verwaltungs ver fahren betreffend Kleinkinder betreuungs beiträge

(vgl. Urk. 8/138, Urk. 8/142, Urk. 8/155-156) wie auch ein Verfahren über die Alimentenbe vorschussung (vgl. Urk. 8/65, Urk. 8/87 , Urk. 8/157 ) mit Einfluss auf das vorliegende Ver fahren hängig . Dass die Neuberechnung der Zusatzleistungen mit der Rück for derung sowie die Revisionen der Alimentenbevorschussung und der Klein kinderbetreuungsbeiträge für die Beschwerdeführerin zu kom plex waren, um das Einspracheverfahren selbständig und ohne anwaltliche Vertretung zu bewältigen, erscheint vorliegend aufgrund der Umstände sowie der Akten nach vollziehbar. Zudem bleibt - entgegen den Ausführungen der Beschwer degegnerin

– zu berücksichtigen, dass trotz der Gutheissung der früheren Einsprache der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/59) bezüglich der Kin derzulagen in

späteren Zusatzleistung-Verfügungen erneut zu hohe Einnah men ange rech n et wurden (vgl. Urk. 2 S. 3 f. ).

Dass bezüglich der Kinderzula gen weder von der Beschwerdegegne rin noch von der Beschwerdeführerin Licht in diese Unüb er sichtlichkeit des Sachver haltes gebracht wurde (vgl. Urk. 8/140, Urk. 8/143) ,

rechtfertigt in diesem konkreten Einzelfall und unter Berücksichtigung der Besonderheit der einzelnen Ver fahrensschritte den Bei zug einer Rechtsver tretung durchaus.

Daran vermag auch der Umstand, dass das in Frage steh ende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersu chungs grundsatz

beh errscht wird, nichts zu ändern. Angesichts der erwähn ten

Unüber sicht li ch keit des Sachverhaltes sowie der Vielzahl und Komplexi tät der zu beantwor tenden Rechtsfragen präsentierte sich im vorliegenden Verwaltungsverfahren sowohl in prozessualer als auch in materieller Hinsicht ein anspruchsvoller Sachverhalt, dessen Anfor derungen die Beschwerdefüh rerin nicht zu genügen vermochte und welcher die Erforderlich keit einer an waltlichen Vertretung durchaus rechtfertigte.

Mit Hilfe der anwaltlichen Vertretung konnten die strittigen Fragen bereits im Verwaltungsverfahren vollumfänglich geklärt w erden.

3.3

Nach dem Gesagten ist vorliegend die Voraussetzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen. Da die Beschwerdegegnerin de r Be schwer deführe rin Ergänzungsleistungen zuerkannte ,

ist auch das Erfor dernis der Bedürftigkeit erfüllt. Von einer Aussichtslosigkeit des Verfahrens kann ebenfalls nicht die Rede sein, zumal die Einsprache der Beschwerdefüh re rin schliesslich in sämt lichen Punkten teilweise gutgeheissen wurde. Dies führt zur Gutheissung der vorliegenden Be schwerde.

Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid vom 27. November 2015 inso weit aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf un ent geltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren hat und die

unentgeltliche Rechtsvertreterin , Stephanie Schwarz, Winterthur, mit Fr. 1‘957.80 für den anwalt lichen Aufwand zu entschädigen ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 1'182.90.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Stadt Bülach , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach