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ZL.2015.00136

Reduzierter Mietzins stellt vorliegend keine Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter dar; keine Pauschale für Warmwasser analog Art. 16b ELV. Abweisung. (BGE 9C_223/2017)

Zürich SozVersG · 2017-01-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1948, bezieht seit August 2012 Zusatz leistungen von der

Stadt Winterthur , Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend Durchführungsstelle) , zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHV ; Urk. 12/37, vgl. Urk. 12/38/1 ).

Mit Verfügung vom 21. November 2014

(Urk. 12/28) berechnete die Durch führungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund des Umzuges der Versicherten sowie des gleichzeitigen Einzuges ihres Sohnes neu und kürzte die Leistungen ab Oktober 2014 auf Fr. 1‘106.-- pro Monat (bestehend aus Fr. 836.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 202.-- Beihilfe und Fr. 68.-- Gemeinde zuschuss ) . Die Versicherte erhob dagegen am 16. Dezember 2014 Einsprache (Urk. 12/23) .

Die Durchführungsstelle berechnete mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 (Urk. 12/25) den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund des Auszuges des Sohnes der Versicherten zu dessen Vater neu und erhöhte die Leistungen ab Januar auf Fr. 1‘625.-- pro Monat (bestehend aus Fr. 1‘355 .-- Ergänzungs leistungen , Fr. 202.-- Beihilfe und Fr. 68.-- Gemeindezuschuss) . Mit Verfü gung vom 13. Januar 2015 (Urk. 12/21) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund der höheren Altersrente der AHV der Versicherten neu und kürzte die Leistungen ab Januar 2015 auf Fr. 1‘618.-- pro Monat ( bestehend aus Fr. 1‘348 .-- Ergänzungsleistungen, Fr. 202.-- Beihilfe und Fr. 68.-- Gemeindezuschuss).

Die Durchführungsstelle berechnete mit Verfügung vom 30. April

2015 (Urk. 12/19) den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund der veränderten Vermögensituation sowie der Anpassung der deutschen Rente der Ver sicher ten neu und erhöhte die Leistungen ab Februar 2015 auf Fr. 1‘655.-

- pro Monat (bestehend aus Fr. 1‘385.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 202.-- Beihilfe und Fr. 68.-- Gemeindezuschuss) . Die von der Versicherten dagegen erhobene undatierte, bei der Durchführungsstelle am 5. Juni 2015 eingegangene Einsprache (Urk. 12/17, vgl. Urk. 12/16) wies die Durchfüh rung s stell e mit Entscheid vom 22. Juni 2015 ab (Urk. 12/14). Mit Eingabe vom 3. Juli

2015 stellte die Versicherte ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2015 und ergänzte die noch hängige Einsprache vom 16. Dezember 2014 (Urk. 12/11 = Urk. 3/3 ). Die Versicherte beantragte sodann mit Schreiben vom 1. September 2015 die Berücksichti gung des geänderten Eurokurs es für ihre deutsche Rente (Urk. 12/8).

Die Durchführun gsstelle vereinigte daraufhin die Verfahren bezüglich der Einsprache vom 16. Dezember 2014 sowie des Wiedererwägungsgesuch es aus prozessökonomischen Gründen und hiess mit Entscheid vom 18. November 2015 die Einsprache unter Aufhebung der angefochtene n Verfügung vom 21. Novemb er 2014 dahingehend gut, als dass sie den Anspruch neu zu berechnen und darüber neu zu verfügen habe. Zudem wies sie das Wiederer wägungsgesuch ab (Urk. 12/7 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 18. Dezember 2015 Beschwerde gegen den Ein sprache-/Wiedererwägungsentscheid vom 18. November

2015 (Urk. 2) und bean tragte, dieser sei aufzuheben und es sei bei der Berechnung ihrer Aus gaben eine Pauschale für Warmwasser analog der Pauschale für Heizkosten (Art. 16b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung, ELV) im Betrag von Fr. 840. -- anzu rech nen. Eventuell seien ihr die effektiven Kosten für das Warmwasser anzurech nen. Zudem seien ihr die kantonale Beihilfe und ein Gemeindezu schuss aus zurichten, insbesondere sei beim Gemeindezuschuss die Erhöhung des nicht angerechneten Mietzinses zu berücksichtigen (Urk. 12/5 = Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 25. April 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) die unent geltliche Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwer de ant wort zugestellt (Urk. 13).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Nicht ange rechnet werden unter anderem private Leistungen mit ausgesprochenem Für sor ge charakter (Abs. 3 lit . c). 1.4

Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt. Bei einer allein stehenden Person, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt (zu Hause lebende Person) , werden unter anderem der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von maximal Fr. 13‘200 .-- pro Jahr anerkannt Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG).

Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b des Bundesgesetz es betref fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obli gationenrecht , OR ) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übri gen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt (Art. 16b Abs. 1 ELV). Die Pau schale beträgt pro Jahr Fr. 840.-- (Art. 16b Abs. 2 i.V.m . Art. 16a ELV). 1.5

Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen, wobei die Erhe bung von Arbeitgeberbeiträge n ausgeschlossen ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG).

Im Kanton Zürich können nach Massgabe der Vorschriften des ELG und aufgrund des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich (ZLG) nebst den Ergänzungsleistungen gemäss ELG auch Beihilfen und Zuschüsse ausgerich tet werden (§ 1 Abs. 1 ZLG).

Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind (§ 20 Abs. 1 ZLG). Die Stadt Win terthur gewährt Gemeindezuschüsse nach Massgabe des ZLG , der Zusatzleis tungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) und der Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemein de zuschüssen (nachfolgend Vollzugsverordnung ). Anspruch auf den ordentli chen Gemeindezuschuss haben Personen, die alle persönlichen Vorausset zungen zum Beizug der gesetzlichen Beihilfe gemäss ZLG erfüllen und bei der Anmeldung des Anspruchs seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz in der S tadt Winterthur haben (Art. 2 der

Voll zugsverordnung ). Der jährliche Höchstbeitrag des ordentlichen Gemeindezu schusses beträgt für Einzelpersonen Fr. 816.-- (Art. 3 lit . a der Vollzugsver ordnung ). Zudem haben Personen, welche die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 2 der Vollzugsverordnung erfüllen und deren Mietzins höher als der ergänzungsleistungsrechtliche Mietzinsabzug ist , Anspruch auf einen Mietzinszuschuss (Art. 5 Abs. 1 der Vollzugsverordnung ). Es werden die Mehr aufwendungen , das heisst die Differenz des effektiven Mietzinses zum ergän zungsleistungsrechtlichen Höchstmietzinszuschuss, berücksichtigt und betra gen jährlich für Einzelpersonen maximal Fr. 2‘196.-- (Art. 6 der Voll zugsver ordnung ).

2. 2.1

In Bezug auf die Zusatzleistungen ab Februar 2015, welche vorliegend den Streitgegenstand bilden, ist die Höhe der Miete bei den anerkannten Ausga ben bezi ehungsweise die Nichtgewährung

eines Gemeindezuschuss es sowie die Nichtgewährung

einer Pauschale für Warmwasser angefochten. Die übri gen Positionen der EL-Berechnung sind nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. II.6 ). Es besteht denn auch kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 2 mit Hinweisen).

2.2

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einsprache/- Wiedererwä gungsentscheid vom 18. November 2015 (Urk. 2) aus, dass der reduzierte Mietzins von Fr. 1‘100.-- und nicht der volle Mietzins von Fr. 1‘500.-- ge mäss Mietvertrag anzurechnen sei, da es sich bei der Reduktion um Fr. 400.-- nicht um eine Leistung mit ausgesproc henem Fürsorgecharakter handle (S. 7 f. Ziff. 5). Das Mietzinsmaximum für Alleinstehende von Fr. 1‘100.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 13‘200.-- pro Jahr beinhalte zu dem bereits die Nebenkosten. Die Pauschale für die Heizkosten von jährlich Fr. 840.-- gemäss Art. 16b ELV sei für die Beheizung der Mietwohnung und damit nicht für die Erwärmung des Warmwassers gedacht. Vorliegend wür den die Heizkosten sodann mit einer Pauschale von monatlich Fr. 100.-- im Mietzins berücksichtigt, weshalb keine zusätzliche Pauschale für die Erwär mung des Warmwassers berücksichtigt werden könne (S. 8 Ziff. 5).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, mit einigen Ergänzungen, fest (Urk. 11) . 2.3

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk.

1) auf den Standpunkt, dass ihr die Mietzinsreduktion und die Zurver fügung stellung der Wohnung durch ihren Ex-Ehemann nur aufgrund ihrer Bedürf tigkeit gewährt werde. Deshalb sei die gesamte Miete gemäss Mietver trag zu berücksichtigen beziehungsweise sei ihr der Betrag von Fr. 2‘196.-- beim Gemeindezuschuss anzurechnen (S. 6 f. Ziff. III. 2-3). Zudem müsse Art. 16b ELV analog für den Fall gelten, in dem das Warmwasser nicht in den Nebenkosten inbegriffen sei; dies umso mehr, als in Art. 257b Abs. 1 OR die Kosten für Warmwasser ausdrücklich erwähnt seien. Die Kosten für Warm wasser seien ein typischer Bestandteil der Nebenkosten und müssten von den Ergänzungsleistungen gedeckt werden (S. 7 f. Ziff. III. 4). 3. 3.1

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 in einer Wohnung im Y.___ wohnt. Der monatliche Mietzins beträgt gemäss Mietvertrag vom 17. September 2014 (Urk. 12/29/1) Fr. 1‘300.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 200.-- (Pauschale für Heizung von Fr. 100.--, Pauschale für sonstige Nebenkosten von Fr. 100.--), mithin Fr. 1‘500.-- brutto. Ferner geht aus dem Mietvertrag hervor, dass der Ver mieter der Beschwerdeführerin eine Mietzinsreduktion von monatlich Fr. 400 .--

gewährt , so lange die Beschwerdeführerin die Wohnung persönlich bewohne. Die Reduktion sei auf einen Drittmieter nicht übertragbar und entfalle, wenn die Wohnung oder Teile davon untervermietet würden (S. 1 unten). Zusätzlich wurde vereinbart, dass die Erwärmung von Warmwasser über den Boiler in der Küche erfolge. Die Stromkosten würden der Beschwer deführerin über die Stromrechnung direkt belastet (S. 2 Mitte). Beim Ver mieter dieser Wohnung handelt es sich um den Ex-Ehemann der Beschwer deführerin, dies ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. III.1, Urk. 2 S. 7 Ziff. 5). 3.2

Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich bei der Reduktion von Fr. 400.-- des monatlichen Mietzinses durch den Vermieter, der zugleich der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin ist, um eine Leistung mit ausgesproch enem Fürsor gecharakter handelt .

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben nur diejenigen Leistun gen ausgesprochenen Fürsorgecharakter, die freiwillig und auf Zusehen hin gewährt werden und jedes Mal oder zumindest periodisch der Hilfsbedürftig keit des Bezügers angepasst werden (BGE 139 V 574 E. 3.3.2). Der Mietzins beziehungsweise der Teil des Mietzinses, für welchen Fürsorgebehörden, ge meinnützige Institutionen, Verwandte oder allenfalls Dritte in fürsorgerischer Weise aufkommen, ist als Mietzinsausgabe anzuerkennen. Ebenso ist eine solche Ausgabe in Fällen anzuerkennen in denen versicherte Personen bei nahen Verwandten zu einem Vorzugspreis oder unentgeltlich wohnen kön nen ( Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV , WEL , Stand 1. Januar 2016, Rz . 3237.02).

Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (WEL Rz . 3455.01). Darunter fällt auch der (regelmässige) Verzicht des Vermieters beziehungs weise des Eigentümers einer Wohnung oder eines Hauses auf die Bezahlung eines Entgelts (Miete) für die Benützung der Liegenschaft, insbesondere fürs Wohnen (BGE 139 V 574 E. 3.3.3).

3.3

Die vom Vermieter an die Beschwerdeführerin vertraglich gewährte

Miet zins re duktion ist einzig an die Bedingung geknüpft, dass die Beschwer deführerin die Wohnung persönlich bewohnt (vorstehend E. 3.1). Die Miet zinsreduktion wird der Beschwerdeführerin daher generell eingeräumt und es findet dem nach keine (periodische) Überprüfung ihrer Hilfsbedürftigkeit statt. Die Be schwer deführerin hätte somit selbst bei einer Verbesserung ihrer fi nanziellen Situation Anspruch auf die Mietzinsr eduktion. Die Voraussetzun gen einer Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (vorstehend E. 3.2) sind demzufolge nicht erfüllt.

Ausserdem findet vorliegend die Regelung in WEL Rz . 3237.02, wonach die Mietzinsausgabe in Fällen anzuerkennen ist, in denen die versicherte Person bei nahen Verwandten zu einem Vorzugspreis wohnen können ( vorstehend E. 3.2), keine Anwendung. Denn zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann besteht keine (enge) verwandtschaftliche Beziehung . Die Aner kennung der Mietzinsausgabe in WEL Rz . 3237.02 ist klar geregelt und be zieht sich nur auf nahe Verwandte, weshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Ziff. III.2) – kein Raum für die Ausdehnung dieses Begriffes besteht (vgl. hierzu BGE 139 V 578 E. 3.3.1 , in welchem das Bundesgericht die Anwendung der Regelung in WEL Rz . 3237.02 aufgrund der fehlenden verwandtschaftlichen Beziehung zwischen dem bei seiner Lebens partnerin unentgeltlich lebenden Beschwerdeführer verneint hat ).

Folglich ist bei der EL-Berechnung vom effektiv bezahlten Mietzins, mithin von Fr. 1‘100.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 13‘200.-- pro Jahr auszuge hen. Damit wird der gesamte, von der Beschwerdeführerin effektiv bezahlte Mietzins als Ausgabe berücksichtigt, denn das Mietzinsmaximum für Allein stehende beträgt ebenfalls Fr. 13‘200. -- (vgl. vorstehend E. 1.4) . Dementspre chend besteht

kein Raum mehr für die Gewährung eines Gemeindezuschus ses ,

namentlich eines Mietzinszuschusses nach Art. 6 der Vollzugsverord nung (vgl . vorstehend E. 1.5 ). 4. 4.1

Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pauschale für Warmwasser analog der in Art. 16b ELV geregelten Pauschale für Heiz kosten hat. 4.2

Wie bereits dargelegt wurde, beträgt der monatliche Mietzins Fr. 1‘300.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 200.-- (Pauschale für Heizung von Fr. 100.--, Pauschale für sonstige Nebenkosten von Fr. 100. --), mithin Fr. 1‘500 . -- brutto . Ferner wurde vereinbart, dass die Erwärmung von Warmwasser über den Boiler in der Küche erfolgt und die Stromkosten der Beschwerdeführerin über die Stromrechnung direkt belastet werden (vorstehend E. 3.1).

Damit ist ein monatlicher Mietzins vorgesehen, bei dem die Nebenkosten vo m Vermieter mit diesem in Rechnung gestellt werden. Separat in Rech nung gestellte, das heisst im Mietvertrag nicht vereinbarte Nebenkosten, wie bei spielsweise Wasser-/Abwasserkosten, sind rechtsprechungsgemäss bei der Be rechnung der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG nicht zu berücksichtigen ( Urteil des Bundesgericht s 8C_741/2008 vom 17. Dezember 2008) .

Die Pauschale für Heizkosten in Art. 16b ELV wurde gestützt auf die Dele gationsno rm in Art. 9 Abs. 5 lit . f ELG erlassen, wonach der Bundesrat die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung zu bestimmen hat, so fern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen. Diese Pauschale betrifft aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmungen in Gesetz und Verordnung die Heizkosten und damit nicht die Kosten für die Erwärmung des Warmwassers. Vorliegend werden sodann die Heizkosten mit einer Pauschale von monatlich Fr. 100. -- bereits im Mietzins berücksichtigt. Es kann somit keine zusätzliche Pauschale für die Erwärmung des Warm wassers gemäss Art. 16b ELV als Ausgabe bei der Berechnung der Zusatz leistung berücksichtigt werden. 5.

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen nur die effektiv be zahlten Mietkosten anerkannt hat und der Beschwerdeführerin keinen Ge meindezuschuss , namentlich ein Mietzinszuschuss, sowie keine Pauschale für Warmwasser gewährt hat.

Zusammenfassend ist die Ermittlung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 30. April 2015 (Urk. 12/19), bestätigt durch den Einsprache-/ Wieder er wägungsentscheid vom 18. November 2015 (Urk. 2), nicht zu bean standen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Mit Honorarnote vom 10. Mai 2016 (Urk. 16) machte die unentgeltliche Recht s vertreterin der Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 10

Stunden 25 Minuten sowie Barauslagen

von 3 % des Zeitaufwandes (ohne Mehr wertsteuer) geltend , was als angemessen erscheint. In Anwendung des ge richtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die Rechtsan wältin

Lotti Sig au szurichten ist, auf Fr. 2‘ 5 49 . 30.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht von § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 2'5 49 . 30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1948, bezieht seit August 2012 Zusatz leistungen von der

Stadt Winterthur , Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend Durchführungsstelle) , zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHV ; Urk. 12/37, vgl. Urk. 12/38/1 ).

Mit Verfügung vom 21. November 2014

(Urk. 12/28) berechnete die Durch führungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund des Umzuges der Versicherten sowie des gleichzeitigen Einzuges ihres Sohnes neu und kürzte die Leistungen ab Oktober 2014 auf Fr. 1‘106.-- pro Monat (bestehend aus Fr. 836.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 202.-- Beihilfe und Fr. 68.-- Gemeinde zuschuss ) . Die Versicherte erhob dagegen am 16. Dezember 2014 Einsprache (Urk. 12/23) .

Die Durchführungsstelle berechnete mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 (Urk. 12/25) den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund des Auszuges des Sohnes der Versicherten zu dessen Vater neu und erhöhte die Leistungen ab Januar auf Fr. 1‘625.-- pro Monat (bestehend aus Fr. 1‘355 .-- Ergänzungs leistungen , Fr. 202.-- Beihilfe und Fr. 68.-- Gemeindezuschuss) . Mit Verfü gung vom 13. Januar 2015 (Urk. 12/21) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund der höheren Altersrente der AHV der Versicherten neu und kürzte die Leistungen ab Januar 2015 auf Fr. 1‘618.-- pro Monat ( bestehend aus Fr. 1‘348 .-- Ergänzungsleistungen, Fr. 202.-- Beihilfe und Fr. 68.-- Gemeindezuschuss).

Die Durchführungsstelle berechnete mit Verfügung vom 30. April

2015 (Urk. 12/19) den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund der veränderten Vermögensituation sowie der Anpassung der deutschen Rente der Ver sicher ten neu und erhöhte die Leistungen ab Februar 2015 auf Fr. 1‘655.-

- pro Monat (bestehend aus Fr. 1‘385.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 202.-- Beihilfe und Fr. 68.-- Gemeindezuschuss) . Die von der Versicherten dagegen erhobene undatierte, bei der Durchführungsstelle am 5. Juni 2015 eingegangene Einsprache (Urk. 12/17, vgl. Urk. 12/16) wies die Durchfüh rung s stell e mit Entscheid vom 22. Juni 2015 ab (Urk. 12/14). Mit Eingabe vom 3. Juli

2015 stellte die Versicherte ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2015 und ergänzte die noch hängige Einsprache vom 16. Dezember 2014 (Urk. 12/11 = Urk. 3/3 ). Die Versicherte beantragte sodann mit Schreiben vom 1. September 2015 die Berücksichti gung des geänderten Eurokurs es für ihre deutsche Rente (Urk. 12/8).

Die Durchführun gsstelle vereinigte daraufhin die Verfahren bezüglich der Einsprache vom 16. Dezember 2014 sowie des Wiedererwägungsgesuch es aus prozessökonomischen Gründen und hiess mit Entscheid vom 18. November 2015 die Einsprache unter Aufhebung der angefochtene n Verfügung vom 21. Novemb er 2014 dahingehend gut, als dass sie den Anspruch neu zu berechnen und darüber neu zu verfügen habe. Zudem wies sie das Wiederer wägungsgesuch ab (Urk. 12/7 = Urk. 2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).

E. 1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.3 Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Nicht ange rechnet werden unter anderem private Leistungen mit ausgesprochenem Für sor ge charakter (Abs. 3 lit . c).

E. 1.4 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt. Bei einer allein stehenden Person, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt (zu Hause lebende Person) , werden unter anderem der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von maximal Fr. 13‘200 .-- pro Jahr anerkannt Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG).

Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b des Bundesgesetz es betref fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obli gationenrecht , OR ) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übri gen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt (Art. 16b Abs. 1 ELV). Die Pau schale beträgt pro Jahr Fr. 840.-- (Art. 16b Abs. 2 i.V.m . Art. 16a ELV).

E. 2 Abs. 2 ELG).

Im Kanton Zürich können nach Massgabe der Vorschriften des ELG und aufgrund des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich (ZLG) nebst den Ergänzungsleistungen gemäss ELG auch Beihilfen und Zuschüsse ausgerich tet werden (§ 1 Abs. 1 ZLG).

Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind (§ 20 Abs. 1 ZLG). Die Stadt Win terthur gewährt Gemeindezuschüsse nach Massgabe des ZLG , der Zusatzleis tungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) und der Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemein de zuschüssen (nachfolgend Vollzugsverordnung ). Anspruch auf den ordentli chen Gemeindezuschuss haben Personen, die alle persönlichen Vorausset zungen zum Beizug der gesetzlichen Beihilfe gemäss ZLG erfüllen und bei der Anmeldung des Anspruchs seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz in der S tadt Winterthur haben (Art. 2 der

Voll zugsverordnung ). Der jährliche Höchstbeitrag des ordentlichen Gemeindezu schusses beträgt für Einzelpersonen Fr. 816.-- (Art. 3 lit . a der Vollzugsver ordnung ). Zudem haben Personen, welche die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 2 der Vollzugsverordnung erfüllen und deren Mietzins höher als der ergänzungsleistungsrechtliche Mietzinsabzug ist , Anspruch auf einen Mietzinszuschuss (Art. 5 Abs. 1 der Vollzugsverordnung ). Es werden die Mehr aufwendungen , das heisst die Differenz des effektiven Mietzinses zum ergän zungsleistungsrechtlichen Höchstmietzinszuschuss, berücksichtigt und betra gen jährlich für Einzelpersonen maximal Fr. 2‘196.-- (Art. 6 der Voll zugsver ordnung ).

E. 2.1 In Bezug auf die Zusatzleistungen ab Februar 2015, welche vorliegend den Streitgegenstand bilden, ist die Höhe der Miete bei den anerkannten Ausga ben bezi ehungsweise die Nichtgewährung

eines Gemeindezuschuss es sowie die Nichtgewährung

einer Pauschale für Warmwasser angefochten. Die übri gen Positionen der EL-Berechnung sind nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. II.6 ). Es besteht denn auch kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 2 mit Hinweisen).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einsprache/- Wiedererwä gungsentscheid vom 18. November 2015 (Urk. 2) aus, dass der reduzierte Mietzins von Fr. 1‘100.-- und nicht der volle Mietzins von Fr. 1‘500.-- ge mäss Mietvertrag anzurechnen sei, da es sich bei der Reduktion um Fr. 400.-- nicht um eine Leistung mit ausgesproc henem Fürsorgecharakter handle (S. 7 f. Ziff. 5). Das Mietzinsmaximum für Alleinstehende von Fr. 1‘100.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 13‘200.-- pro Jahr beinhalte zu dem bereits die Nebenkosten. Die Pauschale für die Heizkosten von jährlich Fr. 840.-- gemäss Art. 16b ELV sei für die Beheizung der Mietwohnung und damit nicht für die Erwärmung des Warmwassers gedacht. Vorliegend wür den die Heizkosten sodann mit einer Pauschale von monatlich Fr. 100.-- im Mietzins berücksichtigt, weshalb keine zusätzliche Pauschale für die Erwär mung des Warmwassers berücksichtigt werden könne (S. 8 Ziff. 5).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, mit einigen Ergänzungen, fest (Urk. 11) .

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk.

1) auf den Standpunkt, dass ihr die Mietzinsreduktion und die Zurver fügung stellung der Wohnung durch ihren Ex-Ehemann nur aufgrund ihrer Bedürf tigkeit gewährt werde. Deshalb sei die gesamte Miete gemäss Mietver trag zu berücksichtigen beziehungsweise sei ihr der Betrag von Fr. 2‘196.-- beim Gemeindezuschuss anzurechnen (S. 6 f. Ziff. III. 2-3). Zudem müsse Art. 16b ELV analog für den Fall gelten, in dem das Warmwasser nicht in den Nebenkosten inbegriffen sei; dies umso mehr, als in Art. 257b Abs. 1 OR die Kosten für Warmwasser ausdrücklich erwähnt seien. Die Kosten für Warm wasser seien ein typischer Bestandteil der Nebenkosten und müssten von den Ergänzungsleistungen gedeckt werden (S. 7 f. Ziff. III. 4).

E. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 in einer Wohnung im Y.___ wohnt. Der monatliche Mietzins beträgt gemäss Mietvertrag vom 17. September 2014 (Urk. 12/29/1) Fr. 1‘300.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 200.-- (Pauschale für Heizung von Fr. 100.--, Pauschale für sonstige Nebenkosten von Fr. 100.--), mithin Fr. 1‘500.-- brutto. Ferner geht aus dem Mietvertrag hervor, dass der Ver mieter der Beschwerdeführerin eine Mietzinsreduktion von monatlich Fr. 400 .--

gewährt , so lange die Beschwerdeführerin die Wohnung persönlich bewohne. Die Reduktion sei auf einen Drittmieter nicht übertragbar und entfalle, wenn die Wohnung oder Teile davon untervermietet würden (S. 1 unten). Zusätzlich wurde vereinbart, dass die Erwärmung von Warmwasser über den Boiler in der Küche erfolge. Die Stromkosten würden der Beschwer deführerin über die Stromrechnung direkt belastet (S. 2 Mitte). Beim Ver mieter dieser Wohnung handelt es sich um den Ex-Ehemann der Beschwer deführerin, dies ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. III.1, Urk. 2 S. 7 Ziff. 5).

E. 3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich bei der Reduktion von Fr. 400.-- des monatlichen Mietzinses durch den Vermieter, der zugleich der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin ist, um eine Leistung mit ausgesproch enem Fürsor gecharakter handelt .

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben nur diejenigen Leistun gen ausgesprochenen Fürsorgecharakter, die freiwillig und auf Zusehen hin gewährt werden und jedes Mal oder zumindest periodisch der Hilfsbedürftig keit des Bezügers angepasst werden (BGE 139 V 574 E. 3.3.2). Der Mietzins beziehungsweise der Teil des Mietzinses, für welchen Fürsorgebehörden, ge meinnützige Institutionen, Verwandte oder allenfalls Dritte in fürsorgerischer Weise aufkommen, ist als Mietzinsausgabe anzuerkennen. Ebenso ist eine solche Ausgabe in Fällen anzuerkennen in denen versicherte Personen bei nahen Verwandten zu einem Vorzugspreis oder unentgeltlich wohnen kön nen ( Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV , WEL , Stand 1. Januar 2016, Rz . 3237.02).

Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (WEL Rz . 3455.01). Darunter fällt auch der (regelmässige) Verzicht des Vermieters beziehungs weise des Eigentümers einer Wohnung oder eines Hauses auf die Bezahlung eines Entgelts (Miete) für die Benützung der Liegenschaft, insbesondere fürs Wohnen (BGE 139 V 574 E. 3.3.3).

E. 3.3 Die vom Vermieter an die Beschwerdeführerin vertraglich gewährte

Miet zins re duktion ist einzig an die Bedingung geknüpft, dass die Beschwer deführerin die Wohnung persönlich bewohnt (vorstehend E. 3.1). Die Miet zinsreduktion wird der Beschwerdeführerin daher generell eingeräumt und es findet dem nach keine (periodische) Überprüfung ihrer Hilfsbedürftigkeit statt. Die Be schwer deführerin hätte somit selbst bei einer Verbesserung ihrer fi nanziellen Situation Anspruch auf die Mietzinsr eduktion. Die Voraussetzun gen einer Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (vorstehend E. 3.2) sind demzufolge nicht erfüllt.

Ausserdem findet vorliegend die Regelung in WEL Rz . 3237.02, wonach die Mietzinsausgabe in Fällen anzuerkennen ist, in denen die versicherte Person bei nahen Verwandten zu einem Vorzugspreis wohnen können ( vorstehend E. 3.2), keine Anwendung. Denn zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann besteht keine (enge) verwandtschaftliche Beziehung . Die Aner kennung der Mietzinsausgabe in WEL Rz . 3237.02 ist klar geregelt und be zieht sich nur auf nahe Verwandte, weshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Ziff. III.2) – kein Raum für die Ausdehnung dieses Begriffes besteht (vgl. hierzu BGE 139 V 578 E. 3.3.1 , in welchem das Bundesgericht die Anwendung der Regelung in WEL Rz . 3237.02 aufgrund der fehlenden verwandtschaftlichen Beziehung zwischen dem bei seiner Lebens partnerin unentgeltlich lebenden Beschwerdeführer verneint hat ).

Folglich ist bei der EL-Berechnung vom effektiv bezahlten Mietzins, mithin von Fr. 1‘100.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 13‘200.-- pro Jahr auszuge hen. Damit wird der gesamte, von der Beschwerdeführerin effektiv bezahlte Mietzins als Ausgabe berücksichtigt, denn das Mietzinsmaximum für Allein stehende beträgt ebenfalls Fr. 13‘200. -- (vgl. vorstehend E. 1.4) . Dementspre chend besteht

kein Raum mehr für die Gewährung eines Gemeindezuschus ses ,

namentlich eines Mietzinszuschusses nach Art. 6 der Vollzugsverord nung (vgl . vorstehend E.

E. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pauschale für Warmwasser analog der in Art. 16b ELV geregelten Pauschale für Heiz kosten hat.

E. 4.2 Wie bereits dargelegt wurde, beträgt der monatliche Mietzins Fr. 1‘300.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 200.-- (Pauschale für Heizung von Fr. 100.--, Pauschale für sonstige Nebenkosten von Fr. 100. --), mithin Fr. 1‘500 . -- brutto . Ferner wurde vereinbart, dass die Erwärmung von Warmwasser über den Boiler in der Küche erfolgt und die Stromkosten der Beschwerdeführerin über die Stromrechnung direkt belastet werden (vorstehend E. 3.1).

Damit ist ein monatlicher Mietzins vorgesehen, bei dem die Nebenkosten vo m Vermieter mit diesem in Rechnung gestellt werden. Separat in Rech nung gestellte, das heisst im Mietvertrag nicht vereinbarte Nebenkosten, wie bei spielsweise Wasser-/Abwasserkosten, sind rechtsprechungsgemäss bei der Be rechnung der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG nicht zu berücksichtigen ( Urteil des Bundesgericht s 8C_741/2008 vom 17. Dezember 2008) .

Die Pauschale für Heizkosten in Art. 16b ELV wurde gestützt auf die Dele gationsno rm in Art. 9 Abs. 5 lit . f ELG erlassen, wonach der Bundesrat die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung zu bestimmen hat, so fern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen. Diese Pauschale betrifft aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmungen in Gesetz und Verordnung die Heizkosten und damit nicht die Kosten für die Erwärmung des Warmwassers. Vorliegend werden sodann die Heizkosten mit einer Pauschale von monatlich Fr. 100. -- bereits im Mietzins berücksichtigt. Es kann somit keine zusätzliche Pauschale für die Erwärmung des Warm wassers gemäss Art. 16b ELV als Ausgabe bei der Berechnung der Zusatz leistung berücksichtigt werden.

E. 5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen nur die effektiv be zahlten Mietkosten anerkannt hat und der Beschwerdeführerin keinen Ge meindezuschuss , namentlich ein Mietzinszuschuss, sowie keine Pauschale für Warmwasser gewährt hat.

Zusammenfassend ist die Ermittlung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 30. April 2015 (Urk. 12/19), bestätigt durch den Einsprache-/ Wieder er wägungsentscheid vom 18. November 2015 (Urk. 2), nicht zu bean standen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 6 Mit Honorarnote vom 10. Mai 2016 (Urk. 16) machte die unentgeltliche Recht s vertreterin der Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 10

Stunden 25 Minuten sowie Barauslagen

von 3 % des Zeitaufwandes (ohne Mehr wertsteuer) geltend , was als angemessen erscheint. In Anwendung des ge richtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die Rechtsan wältin

Lotti Sig au szurichten ist, auf Fr. 2‘ 5 49 . 30.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht von § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 2'5 49 . 30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00136 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom

23. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1948, bezieht seit August 2012 Zusatz leistungen von der

Stadt Winterthur , Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend Durchführungsstelle) , zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHV ; Urk. 12/37, vgl. Urk. 12/38/1 ).

Mit Verfügung vom 21. November 2014

(Urk. 12/28) berechnete die Durch führungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund des Umzuges der Versicherten sowie des gleichzeitigen Einzuges ihres Sohnes neu und kürzte die Leistungen ab Oktober 2014 auf Fr. 1‘106.-- pro Monat (bestehend aus Fr. 836.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 202.-- Beihilfe und Fr. 68.-- Gemeinde zuschuss ) . Die Versicherte erhob dagegen am 16. Dezember 2014 Einsprache (Urk. 12/23) .

Die Durchführungsstelle berechnete mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 (Urk. 12/25) den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund des Auszuges des Sohnes der Versicherten zu dessen Vater neu und erhöhte die Leistungen ab Januar auf Fr. 1‘625.-- pro Monat (bestehend aus Fr. 1‘355 .-- Ergänzungs leistungen , Fr. 202.-- Beihilfe und Fr. 68.-- Gemeindezuschuss) . Mit Verfü gung vom 13. Januar 2015 (Urk. 12/21) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund der höheren Altersrente der AHV der Versicherten neu und kürzte die Leistungen ab Januar 2015 auf Fr. 1‘618.-- pro Monat ( bestehend aus Fr. 1‘348 .-- Ergänzungsleistungen, Fr. 202.-- Beihilfe und Fr. 68.-- Gemeindezuschuss).

Die Durchführungsstelle berechnete mit Verfügung vom 30. April

2015 (Urk. 12/19) den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund der veränderten Vermögensituation sowie der Anpassung der deutschen Rente der Ver sicher ten neu und erhöhte die Leistungen ab Februar 2015 auf Fr. 1‘655.-

- pro Monat (bestehend aus Fr. 1‘385.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 202.-- Beihilfe und Fr. 68.-- Gemeindezuschuss) . Die von der Versicherten dagegen erhobene undatierte, bei der Durchführungsstelle am 5. Juni 2015 eingegangene Einsprache (Urk. 12/17, vgl. Urk. 12/16) wies die Durchfüh rung s stell e mit Entscheid vom 22. Juni 2015 ab (Urk. 12/14). Mit Eingabe vom 3. Juli

2015 stellte die Versicherte ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2015 und ergänzte die noch hängige Einsprache vom 16. Dezember 2014 (Urk. 12/11 = Urk. 3/3 ). Die Versicherte beantragte sodann mit Schreiben vom 1. September 2015 die Berücksichti gung des geänderten Eurokurs es für ihre deutsche Rente (Urk. 12/8).

Die Durchführun gsstelle vereinigte daraufhin die Verfahren bezüglich der Einsprache vom 16. Dezember 2014 sowie des Wiedererwägungsgesuch es aus prozessökonomischen Gründen und hiess mit Entscheid vom 18. November 2015 die Einsprache unter Aufhebung der angefochtene n Verfügung vom 21. Novemb er 2014 dahingehend gut, als dass sie den Anspruch neu zu berechnen und darüber neu zu verfügen habe. Zudem wies sie das Wiederer wägungsgesuch ab (Urk. 12/7 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 18. Dezember 2015 Beschwerde gegen den Ein sprache-/Wiedererwägungsentscheid vom 18. November

2015 (Urk. 2) und bean tragte, dieser sei aufzuheben und es sei bei der Berechnung ihrer Aus gaben eine Pauschale für Warmwasser analog der Pauschale für Heizkosten (Art. 16b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung, ELV) im Betrag von Fr. 840. -- anzu rech nen. Eventuell seien ihr die effektiven Kosten für das Warmwasser anzurech nen. Zudem seien ihr die kantonale Beihilfe und ein Gemeindezu schuss aus zurichten, insbesondere sei beim Gemeindezuschuss die Erhöhung des nicht angerechneten Mietzinses zu berücksichtigen (Urk. 12/5 = Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 25. April 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) die unent geltliche Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwer de ant wort zugestellt (Urk. 13).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Nicht ange rechnet werden unter anderem private Leistungen mit ausgesprochenem Für sor ge charakter (Abs. 3 lit . c). 1.4

Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt. Bei einer allein stehenden Person, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt (zu Hause lebende Person) , werden unter anderem der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von maximal Fr. 13‘200 .-- pro Jahr anerkannt Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG).

Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b des Bundesgesetz es betref fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obli gationenrecht , OR ) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übri gen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt (Art. 16b Abs. 1 ELV). Die Pau schale beträgt pro Jahr Fr. 840.-- (Art. 16b Abs. 2 i.V.m . Art. 16a ELV). 1.5

Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen, wobei die Erhe bung von Arbeitgeberbeiträge n ausgeschlossen ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG).

Im Kanton Zürich können nach Massgabe der Vorschriften des ELG und aufgrund des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich (ZLG) nebst den Ergänzungsleistungen gemäss ELG auch Beihilfen und Zuschüsse ausgerich tet werden (§ 1 Abs. 1 ZLG).

Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind (§ 20 Abs. 1 ZLG). Die Stadt Win terthur gewährt Gemeindezuschüsse nach Massgabe des ZLG , der Zusatzleis tungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) und der Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemein de zuschüssen (nachfolgend Vollzugsverordnung ). Anspruch auf den ordentli chen Gemeindezuschuss haben Personen, die alle persönlichen Vorausset zungen zum Beizug der gesetzlichen Beihilfe gemäss ZLG erfüllen und bei der Anmeldung des Anspruchs seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz in der S tadt Winterthur haben (Art. 2 der

Voll zugsverordnung ). Der jährliche Höchstbeitrag des ordentlichen Gemeindezu schusses beträgt für Einzelpersonen Fr. 816.-- (Art. 3 lit . a der Vollzugsver ordnung ). Zudem haben Personen, welche die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 2 der Vollzugsverordnung erfüllen und deren Mietzins höher als der ergänzungsleistungsrechtliche Mietzinsabzug ist , Anspruch auf einen Mietzinszuschuss (Art. 5 Abs. 1 der Vollzugsverordnung ). Es werden die Mehr aufwendungen , das heisst die Differenz des effektiven Mietzinses zum ergän zungsleistungsrechtlichen Höchstmietzinszuschuss, berücksichtigt und betra gen jährlich für Einzelpersonen maximal Fr. 2‘196.-- (Art. 6 der Voll zugsver ordnung ).

2. 2.1

In Bezug auf die Zusatzleistungen ab Februar 2015, welche vorliegend den Streitgegenstand bilden, ist die Höhe der Miete bei den anerkannten Ausga ben bezi ehungsweise die Nichtgewährung

eines Gemeindezuschuss es sowie die Nichtgewährung

einer Pauschale für Warmwasser angefochten. Die übri gen Positionen der EL-Berechnung sind nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. II.6 ). Es besteht denn auch kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 2 mit Hinweisen).

2.2

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einsprache/- Wiedererwä gungsentscheid vom 18. November 2015 (Urk. 2) aus, dass der reduzierte Mietzins von Fr. 1‘100.-- und nicht der volle Mietzins von Fr. 1‘500.-- ge mäss Mietvertrag anzurechnen sei, da es sich bei der Reduktion um Fr. 400.-- nicht um eine Leistung mit ausgesproc henem Fürsorgecharakter handle (S. 7 f. Ziff. 5). Das Mietzinsmaximum für Alleinstehende von Fr. 1‘100.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 13‘200.-- pro Jahr beinhalte zu dem bereits die Nebenkosten. Die Pauschale für die Heizkosten von jährlich Fr. 840.-- gemäss Art. 16b ELV sei für die Beheizung der Mietwohnung und damit nicht für die Erwärmung des Warmwassers gedacht. Vorliegend wür den die Heizkosten sodann mit einer Pauschale von monatlich Fr. 100.-- im Mietzins berücksichtigt, weshalb keine zusätzliche Pauschale für die Erwär mung des Warmwassers berücksichtigt werden könne (S. 8 Ziff. 5).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, mit einigen Ergänzungen, fest (Urk. 11) . 2.3

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk.

1) auf den Standpunkt, dass ihr die Mietzinsreduktion und die Zurver fügung stellung der Wohnung durch ihren Ex-Ehemann nur aufgrund ihrer Bedürf tigkeit gewährt werde. Deshalb sei die gesamte Miete gemäss Mietver trag zu berücksichtigen beziehungsweise sei ihr der Betrag von Fr. 2‘196.-- beim Gemeindezuschuss anzurechnen (S. 6 f. Ziff. III. 2-3). Zudem müsse Art. 16b ELV analog für den Fall gelten, in dem das Warmwasser nicht in den Nebenkosten inbegriffen sei; dies umso mehr, als in Art. 257b Abs. 1 OR die Kosten für Warmwasser ausdrücklich erwähnt seien. Die Kosten für Warm wasser seien ein typischer Bestandteil der Nebenkosten und müssten von den Ergänzungsleistungen gedeckt werden (S. 7 f. Ziff. III. 4). 3. 3.1

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 in einer Wohnung im Y.___ wohnt. Der monatliche Mietzins beträgt gemäss Mietvertrag vom 17. September 2014 (Urk. 12/29/1) Fr. 1‘300.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 200.-- (Pauschale für Heizung von Fr. 100.--, Pauschale für sonstige Nebenkosten von Fr. 100.--), mithin Fr. 1‘500.-- brutto. Ferner geht aus dem Mietvertrag hervor, dass der Ver mieter der Beschwerdeführerin eine Mietzinsreduktion von monatlich Fr. 400 .--

gewährt , so lange die Beschwerdeführerin die Wohnung persönlich bewohne. Die Reduktion sei auf einen Drittmieter nicht übertragbar und entfalle, wenn die Wohnung oder Teile davon untervermietet würden (S. 1 unten). Zusätzlich wurde vereinbart, dass die Erwärmung von Warmwasser über den Boiler in der Küche erfolge. Die Stromkosten würden der Beschwer deführerin über die Stromrechnung direkt belastet (S. 2 Mitte). Beim Ver mieter dieser Wohnung handelt es sich um den Ex-Ehemann der Beschwer deführerin, dies ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. III.1, Urk. 2 S. 7 Ziff. 5). 3.2

Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich bei der Reduktion von Fr. 400.-- des monatlichen Mietzinses durch den Vermieter, der zugleich der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin ist, um eine Leistung mit ausgesproch enem Fürsor gecharakter handelt .

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben nur diejenigen Leistun gen ausgesprochenen Fürsorgecharakter, die freiwillig und auf Zusehen hin gewährt werden und jedes Mal oder zumindest periodisch der Hilfsbedürftig keit des Bezügers angepasst werden (BGE 139 V 574 E. 3.3.2). Der Mietzins beziehungsweise der Teil des Mietzinses, für welchen Fürsorgebehörden, ge meinnützige Institutionen, Verwandte oder allenfalls Dritte in fürsorgerischer Weise aufkommen, ist als Mietzinsausgabe anzuerkennen. Ebenso ist eine solche Ausgabe in Fällen anzuerkennen in denen versicherte Personen bei nahen Verwandten zu einem Vorzugspreis oder unentgeltlich wohnen kön nen ( Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV , WEL , Stand 1. Januar 2016, Rz . 3237.02).

Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (WEL Rz . 3455.01). Darunter fällt auch der (regelmässige) Verzicht des Vermieters beziehungs weise des Eigentümers einer Wohnung oder eines Hauses auf die Bezahlung eines Entgelts (Miete) für die Benützung der Liegenschaft, insbesondere fürs Wohnen (BGE 139 V 574 E. 3.3.3).

3.3

Die vom Vermieter an die Beschwerdeführerin vertraglich gewährte

Miet zins re duktion ist einzig an die Bedingung geknüpft, dass die Beschwer deführerin die Wohnung persönlich bewohnt (vorstehend E. 3.1). Die Miet zinsreduktion wird der Beschwerdeführerin daher generell eingeräumt und es findet dem nach keine (periodische) Überprüfung ihrer Hilfsbedürftigkeit statt. Die Be schwer deführerin hätte somit selbst bei einer Verbesserung ihrer fi nanziellen Situation Anspruch auf die Mietzinsr eduktion. Die Voraussetzun gen einer Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (vorstehend E. 3.2) sind demzufolge nicht erfüllt.

Ausserdem findet vorliegend die Regelung in WEL Rz . 3237.02, wonach die Mietzinsausgabe in Fällen anzuerkennen ist, in denen die versicherte Person bei nahen Verwandten zu einem Vorzugspreis wohnen können ( vorstehend E. 3.2), keine Anwendung. Denn zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann besteht keine (enge) verwandtschaftliche Beziehung . Die Aner kennung der Mietzinsausgabe in WEL Rz . 3237.02 ist klar geregelt und be zieht sich nur auf nahe Verwandte, weshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Ziff. III.2) – kein Raum für die Ausdehnung dieses Begriffes besteht (vgl. hierzu BGE 139 V 578 E. 3.3.1 , in welchem das Bundesgericht die Anwendung der Regelung in WEL Rz . 3237.02 aufgrund der fehlenden verwandtschaftlichen Beziehung zwischen dem bei seiner Lebens partnerin unentgeltlich lebenden Beschwerdeführer verneint hat ).

Folglich ist bei der EL-Berechnung vom effektiv bezahlten Mietzins, mithin von Fr. 1‘100.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 13‘200.-- pro Jahr auszuge hen. Damit wird der gesamte, von der Beschwerdeführerin effektiv bezahlte Mietzins als Ausgabe berücksichtigt, denn das Mietzinsmaximum für Allein stehende beträgt ebenfalls Fr. 13‘200. -- (vgl. vorstehend E. 1.4) . Dementspre chend besteht

kein Raum mehr für die Gewährung eines Gemeindezuschus ses ,

namentlich eines Mietzinszuschusses nach Art. 6 der Vollzugsverord nung (vgl . vorstehend E. 1.5 ). 4. 4.1

Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pauschale für Warmwasser analog der in Art. 16b ELV geregelten Pauschale für Heiz kosten hat. 4.2

Wie bereits dargelegt wurde, beträgt der monatliche Mietzins Fr. 1‘300.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 200.-- (Pauschale für Heizung von Fr. 100.--, Pauschale für sonstige Nebenkosten von Fr. 100. --), mithin Fr. 1‘500 . -- brutto . Ferner wurde vereinbart, dass die Erwärmung von Warmwasser über den Boiler in der Küche erfolgt und die Stromkosten der Beschwerdeführerin über die Stromrechnung direkt belastet werden (vorstehend E. 3.1).

Damit ist ein monatlicher Mietzins vorgesehen, bei dem die Nebenkosten vo m Vermieter mit diesem in Rechnung gestellt werden. Separat in Rech nung gestellte, das heisst im Mietvertrag nicht vereinbarte Nebenkosten, wie bei spielsweise Wasser-/Abwasserkosten, sind rechtsprechungsgemäss bei der Be rechnung der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG nicht zu berücksichtigen ( Urteil des Bundesgericht s 8C_741/2008 vom 17. Dezember 2008) .

Die Pauschale für Heizkosten in Art. 16b ELV wurde gestützt auf die Dele gationsno rm in Art. 9 Abs. 5 lit . f ELG erlassen, wonach der Bundesrat die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung zu bestimmen hat, so fern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen. Diese Pauschale betrifft aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmungen in Gesetz und Verordnung die Heizkosten und damit nicht die Kosten für die Erwärmung des Warmwassers. Vorliegend werden sodann die Heizkosten mit einer Pauschale von monatlich Fr. 100. -- bereits im Mietzins berücksichtigt. Es kann somit keine zusätzliche Pauschale für die Erwärmung des Warm wassers gemäss Art. 16b ELV als Ausgabe bei der Berechnung der Zusatz leistung berücksichtigt werden. 5.

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen nur die effektiv be zahlten Mietkosten anerkannt hat und der Beschwerdeführerin keinen Ge meindezuschuss , namentlich ein Mietzinszuschuss, sowie keine Pauschale für Warmwasser gewährt hat.

Zusammenfassend ist die Ermittlung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 30. April 2015 (Urk. 12/19), bestätigt durch den Einsprache-/ Wieder er wägungsentscheid vom 18. November 2015 (Urk. 2), nicht zu bean standen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Mit Honorarnote vom 10. Mai 2016 (Urk. 16) machte die unentgeltliche Recht s vertreterin der Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 10

Stunden 25 Minuten sowie Barauslagen

von 3 % des Zeitaufwandes (ohne Mehr wertsteuer) geltend , was als angemessen erscheint. In Anwendung des ge richtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die Rechtsan wältin

Lotti Sig au szurichten ist, auf Fr. 2‘ 5 49 . 30.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht von § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 2'5 49 . 30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger