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ZL.2015.00123

Frage, ob Mietzins für eine zweite Wohnung an einem anderen Ort anzurechnen ist; Voraussetzung der Unentbehrlichkeit aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen - weiterhin wie bei früheren Entscheiden des SVGer - nicht erfüllt.

Zürich SozVersG · 2016-10-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1957, bezieht Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente. Sie ist im Elternhaus in Y.___ angemeldet. Nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1987 zog die Versicherte zusa mmen mit dem Kind nach Z.___ , wo sie sich als Wochenaufenthalterin anmeldete. Die Stadt Y.___ stellte den ursprünglich in ihrer Stadt begründeten Wohnsitz der Versicherten bisher nie in Abrede und richtete ihr Zusatzleistungen aus (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL. 2008.00058 vom 26. Februar 2010 , Sachverhalt E. 1 , Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 7/4.2, 7/4.2a, 3/1 ).

Nach einer periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen (vgl. Urk. 7/4.1) sprach die Stadt Y.___ der Versicherten ab 1. August 2015 weiterhin Ergän zungsleistungen und Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 965.-- monatlich zu ( Urk. 7/4 ; vgl. auch Urk. 7/8 ). Dagegen erhob die Versicherte am 15. September 2015 Einsprache und machte geltend, die aktuelle Miete zuzüglich der Neben kosten sei seit Jahren nicht korrekt berücksichtigt worden ( Urk. 7/5). Mit Ein spracheentscheid vom 21. September 2015 wies die Stadt Y.___ die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 14. Oktober 2015 mit dem sinn - gemässen Rechtsbegehren, di e Miete der Wohnung in Z.___ im Betrag von Fr. 1‘000.-- sei bei den anrechenbaren Ausgaben zu berücksichtigen ( Urk. 1 , 3/1 und 3/3 ). In der Beschwerdeantwort vom 4. November 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung ( Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alte rs-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ELG) haben Per sonen mit Wohnsitz und gewöhnli chem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes ü ber den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung

be ziehen, Anspruch auf Ergänzungsleis tungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Als anerkannte Ausgaben gelten nach Art. 10 ELG bei Personen, die nicht dau ernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem Maximalbetrag pro Ja hr (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligato rische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversiche rung (inkl. Unfalldeckung) entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG). 1.3

Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berech nung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

Nach der Rechtsprechung sind Mietzinsen für eine zweite Wohnung an einem anderen Ort im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrages nur dann abzugsfähig, wenn die zweite Wohnung für die betreffende Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen unentbehrlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 4.1 mit Hinweisen). 1.4

Nach Art. 25 Abs. 1 ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung unter anderem dann zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn bei der periodischen Überprüfung eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben oder anre chenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird. Macht die Ände rung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung ver zichtet werden. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der Verfügung vom 1 9. August 2015 Mietkosten von Fr. 3‘870.-- pro Jahr

oder

Fr. 322.50

im Monat ( Urk. 7/4). Dies entspricht einem Viertel der Miete von Fr. 1‘310.-- der Wohnung an der A.___ in Y.___ , die neben der Beschwerdeführerin von drei weiteren erwachsenen Personen bewohnt wird ( Urk. 7/4.2, 7/7 S. 2).

Im Einspracheentscheid vom 2 1. September 2015 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden sei, dass nicht der Mietvertrag in Z.___ als Berechnungsgrundlage genommen werde, wo sie als Wochenaufenthalterin lebe, sondern der Mietvertrag der elterlichen Wohnung in Y.___ , wo sie immer noch zivilrechtlich angemeldet sei. Diese Grundsatzfrage sei durch das Sozialversicherungsgericht bereits zweimal in dem Sinne entschieden worden, dass die Mietauslagen für die Wohnung in Z.___ nicht berücksichtigt werden könnten. Das Bundesgericht sei auf die Beschwerde n gegen die Entscheid e des Sozialversicherungsgerichts nicht einge treten. Entsprechend sei die Einsprache abzuweisen ( Urk. 2 S. 2; vgl. auch 7/1 -3). 2.2

In der Beschwerde vom 1 4. Oktober 2015 führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, sich in einem reizfreien Klima aufzuhalten, damit sich ihr Gesundheitszustand nicht verschlechtere. Der Auf enthalt im reizfreien Klima stelle eine Therapie dar, die durch einen Facharzt angeordnet worden sei. Seit dreissig Jahren habe sie mit dieser Therapie gute Erfahrungen gemacht und die Lebensqualität sei nachweislich stabilisiert wor den ( Urk. 1). 3.

3.1

Im Urteil ZL.2008.00058 vom 2 6. Februar 2010 hielt das Sozialversicherungs gericht fest, ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Y.___ habe, sei nicht Gegenstand des Verfahrens und könne dahingestellt bleiben. Anzurechnen sei ein Viertel des Mietzinses der elterlichen Wohnung in Y.___ (E. 3.1) . Zur Frage der strittigen Mietzinsanrechnung der Wohnung in Z.___ führte das Gericht in den Urteilen ZL.2008.00058 vom 2 6. Februar 2010 und ZL.2010.00087 vom 2 9. Oktober 2010 aus, nach den Angaben von Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Dermatologie und Venerologie, im Zeugnis vom 1 9. Mai 2008 leide die Versi cherte an einer schweren generalisierten Neurodermitis atopica , wobei sich das schubweise auftretende und bis anhin weitgehend therapieresistente Hautleiden - seit sich die Beschwerdeführerin regelmässig im Hochgebirgsklima aufhalte - zurückgebildet und sich soweit stabilisiert habe, dass nur noch sporadische dermatologische Kontrollen und Therapien notwendig seien, was eine massive Kosteneinsparung mit sich bringe. Dies stelle jedoch keinen Ausnahmegrund dar, wonach eine Wohngelegenheit im Kanton C.___ für die Beschwerdeführerin unentbehrlich wäre und damit bei der Berechnung der Zusatzleistungen angerechnet werden müsste (vgl. Urteil e des Sozialversicherungsgerichts ZL.2008.00058 vom 2 6. Februar 2010, E. 3 [ Urk. 7/1] , und ZL.2010.00087 vom 2 9. Oktober 2010). 3.2

Im aktuellen Bericht vom 1 9. Oktober 2015 führte Dr. B.___ aus, einzig durch den regelmässigen Aufenthalt im Hochgebirgsklima des D.___ habe sich das chronische Hautleiden gebessert , so dass nur noch wenige dermatologische Therapien und Kontrollen notwendig seien . Die Folge sei eine massive Kosten einsparung für die Sozialwerke. Im Falle einer massiven Verschlechterung müsste zukünftig auch eine Klimatherapie in der Hochgebirgsklinik E.___ diskutiert werden. Aus dermatologischer Sicht und aus ökonomischen Überlegungen bestehe somit eine klare Indikation für den regelm ässigen Auf enthalt im Reizklima . Dem habe die Versicherte bereits selbst Rechnung getra gen und sich eine günstige Kleinwohnung im D.___ gesucht ( Urk. 3/3). 3.3

Aus diesem aktuellen Zeugnis von

Dr. B.___

vom 1 9. Oktober 2015 ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte zur Frage der - nur ausnahmsweise möglichen

- Anrechnung des zweiten Mietzins es in Z.___ . Namentlich wird daraus keine (wesentliche) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2010.00087 vom 2 9. Oktober 2010).

Die Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2008.00058 vom 2 6. Februar 2010 ( Urk. 7/1) behalten damit ihre Gültigkeit. Weiterhin kann nicht angenommen werden, zwei Wohnungen seien bezie hungsweise eine zweite Wohnung an einem anderen Ort sei aus gesundheit lichen Gründen unentbehrlich.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1957, bezieht Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente. Sie ist im Elternhaus in Y.___ angemeldet. Nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1987 zog die Versicherte zusa mmen mit dem Kind nach Z.___ , wo sie sich als Wochenaufenthalterin anmeldete. Die Stadt Y.___ stellte den ursprünglich in ihrer Stadt begründeten Wohnsitz der Versicherten bisher nie in Abrede und richtete ihr Zusatzleistungen aus (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL. 2008.00058 vom 26. Februar 2010 , Sachverhalt E. 1 , Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 7/4.2, 7/4.2a, 3/1 ).

Nach einer periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen (vgl. Urk. 7/4.1) sprach die Stadt Y.___ der Versicherten ab 1. August 2015 weiterhin Ergän zungsleistungen und Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 965.-- monatlich zu ( Urk. 7/4 ; vgl. auch Urk. 7/8 ). Dagegen erhob die Versicherte am 15. September 2015 Einsprache und machte geltend, die aktuelle Miete zuzüglich der Neben kosten sei seit Jahren nicht korrekt berücksichtigt worden ( Urk. 7/5). Mit Ein spracheentscheid vom 21. September 2015 wies die Stadt Y.___ die Einsprache ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alte rs-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ELG) haben Per sonen mit Wohnsitz und gewöhnli chem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes ü ber den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung

be ziehen, Anspruch auf Ergänzungsleis tungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.2 Als anerkannte Ausgaben gelten nach Art. 10 ELG bei Personen, die nicht dau ernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem Maximalbetrag pro Ja hr (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligato rische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversiche rung (inkl. Unfalldeckung) entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG).

E. 1.3 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berech nung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

Nach der Rechtsprechung sind Mietzinsen für eine zweite Wohnung an einem anderen Ort im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrages nur dann abzugsfähig, wenn die zweite Wohnung für die betreffende Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen unentbehrlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Nach Art. 25 Abs. 1 ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung unter anderem dann zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn bei der periodischen Überprüfung eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben oder anre chenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird. Macht die Ände rung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung ver zichtet werden.

E. 2 S. 2; vgl. auch 7/1 -3).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der Verfügung vom 1 9. August 2015 Mietkosten von Fr. 3‘870.-- pro Jahr

oder

Fr. 322.50

im Monat ( Urk. 7/4). Dies entspricht einem Viertel der Miete von Fr. 1‘310.-- der Wohnung an der A.___ in Y.___ , die neben der Beschwerdeführerin von drei weiteren erwachsenen Personen bewohnt wird ( Urk. 7/4.2, 7/7 S. 2).

Im Einspracheentscheid vom 2 1. September 2015 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden sei, dass nicht der Mietvertrag in Z.___ als Berechnungsgrundlage genommen werde, wo sie als Wochenaufenthalterin lebe, sondern der Mietvertrag der elterlichen Wohnung in Y.___ , wo sie immer noch zivilrechtlich angemeldet sei. Diese Grundsatzfrage sei durch das Sozialversicherungsgericht bereits zweimal in dem Sinne entschieden worden, dass die Mietauslagen für die Wohnung in Z.___ nicht berücksichtigt werden könnten. Das Bundesgericht sei auf die Beschwerde n gegen die Entscheid e des Sozialversicherungsgerichts nicht einge treten. Entsprechend sei die Einsprache abzuweisen ( Urk.

E. 2.2 In der Beschwerde vom 1 4. Oktober 2015 führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, sich in einem reizfreien Klima aufzuhalten, damit sich ihr Gesundheitszustand nicht verschlechtere. Der Auf enthalt im reizfreien Klima stelle eine Therapie dar, die durch einen Facharzt angeordnet worden sei. Seit dreissig Jahren habe sie mit dieser Therapie gute Erfahrungen gemacht und die Lebensqualität sei nachweislich stabilisiert wor den ( Urk. 1).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 3.1 Im Urteil ZL.2008.00058 vom 2 6. Februar 2010 hielt das Sozialversicherungs gericht fest, ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Y.___ habe, sei nicht Gegenstand des Verfahrens und könne dahingestellt bleiben. Anzurechnen sei ein Viertel des Mietzinses der elterlichen Wohnung in Y.___ (E. 3.1) . Zur Frage der strittigen Mietzinsanrechnung der Wohnung in Z.___ führte das Gericht in den Urteilen ZL.2008.00058 vom 2 6. Februar 2010 und ZL.2010.00087 vom 2 9. Oktober 2010 aus, nach den Angaben von Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Dermatologie und Venerologie, im Zeugnis vom 1 9. Mai 2008 leide die Versi cherte an einer schweren generalisierten Neurodermitis atopica , wobei sich das schubweise auftretende und bis anhin weitgehend therapieresistente Hautleiden - seit sich die Beschwerdeführerin regelmässig im Hochgebirgsklima aufhalte - zurückgebildet und sich soweit stabilisiert habe, dass nur noch sporadische dermatologische Kontrollen und Therapien notwendig seien, was eine massive Kosteneinsparung mit sich bringe. Dies stelle jedoch keinen Ausnahmegrund dar, wonach eine Wohngelegenheit im Kanton C.___ für die Beschwerdeführerin unentbehrlich wäre und damit bei der Berechnung der Zusatzleistungen angerechnet werden müsste (vgl. Urteil e des Sozialversicherungsgerichts ZL.2008.00058 vom 2 6. Februar 2010, E. 3 [ Urk. 7/1] , und ZL.2010.00087 vom 2 9. Oktober 2010).

E. 3.2 Im aktuellen Bericht vom 1 9. Oktober 2015 führte Dr. B.___ aus, einzig durch den regelmässigen Aufenthalt im Hochgebirgsklima des D.___ habe sich das chronische Hautleiden gebessert , so dass nur noch wenige dermatologische Therapien und Kontrollen notwendig seien . Die Folge sei eine massive Kosten einsparung für die Sozialwerke. Im Falle einer massiven Verschlechterung müsste zukünftig auch eine Klimatherapie in der Hochgebirgsklinik E.___ diskutiert werden. Aus dermatologischer Sicht und aus ökonomischen Überlegungen bestehe somit eine klare Indikation für den regelm ässigen Auf enthalt im Reizklima . Dem habe die Versicherte bereits selbst Rechnung getra gen und sich eine günstige Kleinwohnung im D.___ gesucht ( Urk. 3/3).

E. 3.3 Aus diesem aktuellen Zeugnis von

Dr. B.___

vom 1 9. Oktober 2015 ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte zur Frage der - nur ausnahmsweise möglichen

- Anrechnung des zweiten Mietzins es in Z.___ . Namentlich wird daraus keine (wesentliche) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2010.00087 vom 2 9. Oktober 2010).

Die Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2008.00058 vom 2 6. Februar 2010 ( Urk. 7/1) behalten damit ihre Gültigkeit. Weiterhin kann nicht angenommen werden, zwei Wohnungen seien bezie hungsweise eine zweite Wohnung an einem anderen Ort sei aus gesundheit lichen Gründen unentbehrlich.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00123 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld Urteil vom

19. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1957, bezieht Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente. Sie ist im Elternhaus in Y.___ angemeldet. Nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1987 zog die Versicherte zusa mmen mit dem Kind nach Z.___ , wo sie sich als Wochenaufenthalterin anmeldete. Die Stadt Y.___ stellte den ursprünglich in ihrer Stadt begründeten Wohnsitz der Versicherten bisher nie in Abrede und richtete ihr Zusatzleistungen aus (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL. 2008.00058 vom 26. Februar 2010 , Sachverhalt E. 1 , Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 7/4.2, 7/4.2a, 3/1 ).

Nach einer periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen (vgl. Urk. 7/4.1) sprach die Stadt Y.___ der Versicherten ab 1. August 2015 weiterhin Ergän zungsleistungen und Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 965.-- monatlich zu ( Urk. 7/4 ; vgl. auch Urk. 7/8 ). Dagegen erhob die Versicherte am 15. September 2015 Einsprache und machte geltend, die aktuelle Miete zuzüglich der Neben kosten sei seit Jahren nicht korrekt berücksichtigt worden ( Urk. 7/5). Mit Ein spracheentscheid vom 21. September 2015 wies die Stadt Y.___ die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 14. Oktober 2015 mit dem sinn - gemässen Rechtsbegehren, di e Miete der Wohnung in Z.___ im Betrag von Fr. 1‘000.-- sei bei den anrechenbaren Ausgaben zu berücksichtigen ( Urk. 1 , 3/1 und 3/3 ). In der Beschwerdeantwort vom 4. November 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung ( Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alte rs-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ELG) haben Per sonen mit Wohnsitz und gewöhnli chem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes ü ber den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung

be ziehen, Anspruch auf Ergänzungsleis tungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Als anerkannte Ausgaben gelten nach Art. 10 ELG bei Personen, die nicht dau ernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem Maximalbetrag pro Ja hr (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligato rische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversiche rung (inkl. Unfalldeckung) entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG). 1.3

Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berech nung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

Nach der Rechtsprechung sind Mietzinsen für eine zweite Wohnung an einem anderen Ort im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrages nur dann abzugsfähig, wenn die zweite Wohnung für die betreffende Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen unentbehrlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 4.1 mit Hinweisen). 1.4

Nach Art. 25 Abs. 1 ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung unter anderem dann zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn bei der periodischen Überprüfung eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben oder anre chenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird. Macht die Ände rung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung ver zichtet werden. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der Verfügung vom 1 9. August 2015 Mietkosten von Fr. 3‘870.-- pro Jahr

oder

Fr. 322.50

im Monat ( Urk. 7/4). Dies entspricht einem Viertel der Miete von Fr. 1‘310.-- der Wohnung an der A.___ in Y.___ , die neben der Beschwerdeführerin von drei weiteren erwachsenen Personen bewohnt wird ( Urk. 7/4.2, 7/7 S. 2).

Im Einspracheentscheid vom 2 1. September 2015 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden sei, dass nicht der Mietvertrag in Z.___ als Berechnungsgrundlage genommen werde, wo sie als Wochenaufenthalterin lebe, sondern der Mietvertrag der elterlichen Wohnung in Y.___ , wo sie immer noch zivilrechtlich angemeldet sei. Diese Grundsatzfrage sei durch das Sozialversicherungsgericht bereits zweimal in dem Sinne entschieden worden, dass die Mietauslagen für die Wohnung in Z.___ nicht berücksichtigt werden könnten. Das Bundesgericht sei auf die Beschwerde n gegen die Entscheid e des Sozialversicherungsgerichts nicht einge treten. Entsprechend sei die Einsprache abzuweisen ( Urk. 2 S. 2; vgl. auch 7/1 -3). 2.2

In der Beschwerde vom 1 4. Oktober 2015 führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, sich in einem reizfreien Klima aufzuhalten, damit sich ihr Gesundheitszustand nicht verschlechtere. Der Auf enthalt im reizfreien Klima stelle eine Therapie dar, die durch einen Facharzt angeordnet worden sei. Seit dreissig Jahren habe sie mit dieser Therapie gute Erfahrungen gemacht und die Lebensqualität sei nachweislich stabilisiert wor den ( Urk. 1). 3.

3.1

Im Urteil ZL.2008.00058 vom 2 6. Februar 2010 hielt das Sozialversicherungs gericht fest, ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Y.___ habe, sei nicht Gegenstand des Verfahrens und könne dahingestellt bleiben. Anzurechnen sei ein Viertel des Mietzinses der elterlichen Wohnung in Y.___ (E. 3.1) . Zur Frage der strittigen Mietzinsanrechnung der Wohnung in Z.___ führte das Gericht in den Urteilen ZL.2008.00058 vom 2 6. Februar 2010 und ZL.2010.00087 vom 2 9. Oktober 2010 aus, nach den Angaben von Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Dermatologie und Venerologie, im Zeugnis vom 1 9. Mai 2008 leide die Versi cherte an einer schweren generalisierten Neurodermitis atopica , wobei sich das schubweise auftretende und bis anhin weitgehend therapieresistente Hautleiden - seit sich die Beschwerdeführerin regelmässig im Hochgebirgsklima aufhalte - zurückgebildet und sich soweit stabilisiert habe, dass nur noch sporadische dermatologische Kontrollen und Therapien notwendig seien, was eine massive Kosteneinsparung mit sich bringe. Dies stelle jedoch keinen Ausnahmegrund dar, wonach eine Wohngelegenheit im Kanton C.___ für die Beschwerdeführerin unentbehrlich wäre und damit bei der Berechnung der Zusatzleistungen angerechnet werden müsste (vgl. Urteil e des Sozialversicherungsgerichts ZL.2008.00058 vom 2 6. Februar 2010, E. 3 [ Urk. 7/1] , und ZL.2010.00087 vom 2 9. Oktober 2010). 3.2

Im aktuellen Bericht vom 1 9. Oktober 2015 führte Dr. B.___ aus, einzig durch den regelmässigen Aufenthalt im Hochgebirgsklima des D.___ habe sich das chronische Hautleiden gebessert , so dass nur noch wenige dermatologische Therapien und Kontrollen notwendig seien . Die Folge sei eine massive Kosten einsparung für die Sozialwerke. Im Falle einer massiven Verschlechterung müsste zukünftig auch eine Klimatherapie in der Hochgebirgsklinik E.___ diskutiert werden. Aus dermatologischer Sicht und aus ökonomischen Überlegungen bestehe somit eine klare Indikation für den regelm ässigen Auf enthalt im Reizklima . Dem habe die Versicherte bereits selbst Rechnung getra gen und sich eine günstige Kleinwohnung im D.___ gesucht ( Urk. 3/3). 3.3

Aus diesem aktuellen Zeugnis von

Dr. B.___

vom 1 9. Oktober 2015 ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte zur Frage der - nur ausnahmsweise möglichen

- Anrechnung des zweiten Mietzins es in Z.___ . Namentlich wird daraus keine (wesentliche) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2010.00087 vom 2 9. Oktober 2010).

Die Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2008.00058 vom 2 6. Februar 2010 ( Urk. 7/1) behalten damit ihre Gültigkeit. Weiterhin kann nicht angenommen werden, zwei Wohnungen seien bezie hungsweise eine zweite Wohnung an einem anderen Ort sei aus gesundheit lichen Gründen unentbehrlich.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld