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ZL.2015.00122

Anrechnung des Verzichtsvermögens erfolgte zu Recht, deutlicher Einnahmeüberschuss; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-11-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1935, verwitwet, seit März 2015 wohnhaft im Alters wohnheim Z.___ (vgl. Urk. 13/2d, Urk. 13/27-28, Urk. 13/30-31), bezieht eine ordentliche Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 13/A-C). Am 12. Februar 2015 meldete sie sich bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zu satz leistungen an (Urk. 13/31).

Mit Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 13/78) verneinte die Durchführungs stell e infolge eines Einnahmeüberschusses einen Anspruch der Versicherten auf Zu satzleistungen. Dagegen erhob die Versicherte am 15. Mai 2015 Einsprache (Urk. 13/43). Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Ein spra che entscheid vom 15. September 2015 (Urk. 13/79 = Urk. 2) abgewiesen. 2.

Die Versicherte erhob am 19. Oktober 2015 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 15. September 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und es seien ihr die ab Februar 2015 zustehenden Zusatzleistungen auszu richten (Urk. 1 S. 2). Am 6. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 7, Urk. 8/1-2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2016 (Urk. 12) die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).

Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Ver mögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen, wobei sie diesen auf höchstens einen Fünftel erhöhen können (Art. 11 Abs. 2 ELG). Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich in § 11 Abs. 3 ZLG Gebrauch gemacht und den Vermögensverzehr für Altersrentner in Heimen und Spitälern auf das Maximum von einem Fünftel erhöht. 1.3

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wor den ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entspre chender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b). 1.4

Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Be trag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahr vorhandene Vermögen massgebend. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aufgrund der in der Steuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 deklarierten Schenkung von Fr. 390‘000.-- an ihren Sohn von einem Vermö gensverzicht aus. Die eingereichten Unterlagen würden nicht beweisen, dass das Geld vor der Schenkung bereits teilweise dem Sohn gehört habe. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Verkaufserlös der spanischen Liegenschaft des Sohnes auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden sei. Zudem könnten die geltend gemachten Ausgaben des Sohnes nicht als Abzüge vom Verzichts vermögen anerkannt werden. Die Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 390‘000.-- abzüglich der jährlichen Amortisation sei daher korrekt erfolgt (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), das angerechnete Verzichtsvermögen habe lediglich teilweise als Schenkung zu gelten (S. 4). So habe ihr Sohn seine Ferienwohnung in P.___ im Jahr 1994 verkauft, wobei der Verkaufserlös auf das Bankkonto bei der O.___ Bank überwiesen worden sei. Dieses Bankkonto werde seither vom Sohn verwaltet. Nachdem ihr Lebenspartner verstorben sei, habe sie ihre eigene Liegenschaft verkaufen müssen, um die Erbansprüche der Tochter ihres Lebenspartners er füllen zu können. Dies wäre nicht notwendig gewesen, wenn das Geld auf dem Konto bei der O.___ Bank ihr eigenes und nicht dasjenige ihres Sohnes ge wesen wäre. Als sie in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe sie auch die zuletzt bewohnte Liegenschaft in P.___ verkauft. Dieser auf das Konto bei der O.___ Bank überwiesene Verkaufserlös in der Höhe von 228‘000 EUR er weise sich als Schenkung an den Sohn und sei demnach als Vermögensverzicht anrechenbar. Der Betrag von 152‘735 EUR habe demgegenüber bereits ihrem Sohn gehört und könne nicht als Vermögensverzicht angerechnet werden. Zu sätzlich sei zu berücksichtigen, dass ihr Sohn sie jahrelang unterstützt und ihr anfallende Auslagen übernommen habe, wobei ein Betrag von 15‘347 EUR nachgewiesen werden könne. Somit würden die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, weshalb sie Anspruch auf Zusatzleistungen habe (S. 5 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Höhe des angerechneten Vermögensverzichts und gestützt darauf der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen. 3. 3.1

Durch den Schenkungsvertrag vom 4. Januar 2009 (Urk. 3/13 = Urk. 13/68) ausgewiesen und zwischen den Parteien unbestritten ist die erfolgte Schenkung des Wertschriftendepots (257‘926.22 EUR) sowie des Kontoguthabens (2‘172.86 EUR) der Beschwerdeführerin bei der O.___ Bank in der Höhe von insge samt 260‘099.08 EUR

an deren Sohn. Entsprechend deklarierte die Beschwer deführerin in der Steuererklärung für das Jahr 2009 unter Berücksichtigung des damaligen Wechselkurses auch diese an den Sohn ausgerichtete Schenkung in der Höhe von umgerechnet Fr. 390‘000.-- (vgl. Urk. 13/7c S. 4 f.). Die Beschwer de gegnerin rechnete diesen Betrag vollumfänglich als Verzichtsvermö gen an (vgl. Urk. 2 S. 1 f., Urk. 13/37), wogegen die Beschwerdeführerin ledig lich einen Teil davon als Schenkung anerkannte und geltend machte, ein Teil betrag habe bereits zuvor dem Sohn gehört (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.). 3.2

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Sohn habe seine Liegenschaft in P.___ im Jahr 1994 verkauft und der Erlös sei auf das Konto bei der O.___ Bank geflossen (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), so lässt sich der Verkauf anhand der eingereichten Auszüge (Urk. 3/6-3/6/1) zwar nachvollziehen, allerdings finden sich in den Akten keine Belege darüber, wohin der Verkaufserlös über wie sen wurde. Die Beschwerdeführerin führte hierzu selbst aus, dass für die Zeit vor dem Jahr 2005 keine Bankunterlagen mehr vorhanden seien (vgl. Urk. 1 S. 5). Zu erwähnen bleibt ausserdem, dass der Sohn der Beschwerdeführerin angab, die Wohnung zu einem Kaufpreis von Fr. 50‘000.-- gemeinsam mit seiner Mut ter finanziert zu haben, wobei er selbst zirka Fr. 40‘000.-- aus der Erbschaft von seinem Onkel beigetragen habe (vgl. Urk. 13/35 S. 2).

Obwohl es im Bankenbereich denkbar ist, dass Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigter auseinanderfallen, so ist allein durch den Umstand, dass die Kor respondenz betreffend das Konto der Beschwerdeführerin bei der O.___ Bank an deren Sohn ging (vgl. Urk. 13/21, Urk. 13/48) und dieser das Geld nach Auskunft der Bank aktiv verwalte (vgl. Schreiben vom 7. Mai 2015, Urk. 3/14 = 13/69), ein Eigentumsnachweis des Sohnes nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Übrigen wurde die Bestätigung über die aktive Verwaltung des Wertschrif tendepots durch den Sohn auch erst im Mai 2015 und somit nach dem Zeit punkt erstellt, seit dem der Sohn selbst Inhaber dieser Depotbeziehung ist. Zwar erscheint es aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin durch aus plausibel, wenn administrative Angelegenheiten durch die Verwandt schaft erledigt werden. Daraus ergibt sich jedoch nicht ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse am Konto.

Aus dem geltend gemachten Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre eigene Liegenschaft zur Abgeltung des Erbanspruchs der Tochter ihres verstorbenen Lebenspartners habe verkaufen müssen (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.), lässt sich schliess lich nichts zu ihren Gunsten ableiten. So sind den Akten lediglich zwei Kaufver träge vom 27. März 2003 (Urk. 3/9 = Urk. 8/1, Urk. 8/2) zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin ihre eigene Liegenschaft an der A.___ für 180‘000 EUR verkauft und gleichzeitig vom Käufer dessen Liegenschaft an der B.___ für 90‘000 EUR gekauft hat . Die Gründe, weshalb die Be schwerdeführerin ihre eigene – teurere – Liegenschaft verkauft und eine preisgünstigere Liegenschaft gekauft hat, lassen sich hingegen nicht erkennen, und sind für die hier strittige Frage nicht relevant.

Nach dem Gesagten ist demnach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein Teilbetrag der im Jahr 2009 erfolgten Schenkung in der Höhe von insgesamt Fr. 390‘000.-- bereits zuvor dem Sohn der Beschwerdeführerin zugestanden hätte . Die Beschwerdeführerin hat sich entgegenhalten zu lassen, dass der Schen kungsvertrag (Urk. 3/13) in einer Weise abgefasst ist, der keinen Inter pre ta tions spielraum zulässt (vgl. vorstehend E. 1.3). Somit ist für die vorliegende Berech nung des Anspruchs auf Zusatzleis tungen der Gesamtbetrag von Fr. 390‘000.-- als Vermögensverzicht anzurech nen. 3.3

Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, dass ihr Sohn sie regelmässig unterstützt und anfallende Auslagen im Betrag von 15‘347 EUR über nommen habe (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), so wurden lediglich Quittungen und Rechnungen eingereicht, aus welchen nicht hervorgeht, wer tatsächlich dafür aufge kommen ist (vgl. Urk. 3/15 = Urk. 13/49). Es ist demnach nicht belegt, dass diese Kosten durch den Sohn der Beschwerdeführerin übernommen wurden, weshalb sie auch nicht vom Verzichtsvermögen abgezogen werden können. 3.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 390‘000.-- im Jahr 2009 beziehungsweise - unter Berücksichtigung von Art. 17a ELV (vorstehend E. 1.4) - von Fr. 340‘000.-- im Jahr 2015 zu Recht erfolgte. Dasselbe gilt für den be rechneten Vermögensverzehr in der Höhe von Fr. 70‘700.-- (vorstehend E. 1.2; vgl. zur Berechnung Urk. 13/37).

Die übrigen Berechnungspositionen sind unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 8) und nicht zu beanstanden. Somit ergibt sich selbst bei Berücksichtigung der maximal an rechenbaren Heimkosten (vgl. Urk. 13/37) ein deutlicher Einnahmeüberschuss.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1935, verwitwet, seit März 2015 wohnhaft im Alters wohnheim Z.___ (vgl. Urk. 13/2d, Urk. 13/27-28, Urk. 13/30-31), bezieht eine ordentliche Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 13/A-C). Am 12. Februar 2015 meldete sie sich bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zu satz leistungen an (Urk. 13/31).

Mit Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 13/78) verneinte die Durchführungs stell e infolge eines Einnahmeüberschusses einen Anspruch der Versicherten auf Zu satzleistungen. Dagegen erhob die Versicherte am 15. Mai 2015 Einsprache (Urk. 13/43). Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Ein spra che entscheid vom 15. September 2015 (Urk. 13/79 = Urk. 2) abgewiesen.

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).

E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).

Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Ver mögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen, wobei sie diesen auf höchstens einen Fünftel erhöhen können (Art. 11 Abs. 2 ELG). Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich in § 11 Abs. 3 ZLG Gebrauch gemacht und den Vermögensverzehr für Altersrentner in Heimen und Spitälern auf das Maximum von einem Fünftel erhöht.

E. 1.3 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wor den ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entspre chender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).

E. 1.4 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Be trag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahr vorhandene Vermögen massgebend.

E. 2 Die Versicherte erhob am 19. Oktober 2015 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 15. September 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und es seien ihr die ab Februar 2015 zustehenden Zusatzleistungen auszu richten (Urk. 1 S. 2). Am 6. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 7, Urk. 8/1-2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2016 (Urk. 12) die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aufgrund der in der Steuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 deklarierten Schenkung von Fr. 390‘000.-- an ihren Sohn von einem Vermö gensverzicht aus. Die eingereichten Unterlagen würden nicht beweisen, dass das Geld vor der Schenkung bereits teilweise dem Sohn gehört habe. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Verkaufserlös der spanischen Liegenschaft des Sohnes auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden sei. Zudem könnten die geltend gemachten Ausgaben des Sohnes nicht als Abzüge vom Verzichts vermögen anerkannt werden. Die Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 390‘000.-- abzüglich der jährlichen Amortisation sei daher korrekt erfolgt (S. 1 f.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), das angerechnete Verzichtsvermögen habe lediglich teilweise als Schenkung zu gelten (S. 4). So habe ihr Sohn seine Ferienwohnung in P.___ im Jahr 1994 verkauft, wobei der Verkaufserlös auf das Bankkonto bei der O.___ Bank überwiesen worden sei. Dieses Bankkonto werde seither vom Sohn verwaltet. Nachdem ihr Lebenspartner verstorben sei, habe sie ihre eigene Liegenschaft verkaufen müssen, um die Erbansprüche der Tochter ihres Lebenspartners er füllen zu können. Dies wäre nicht notwendig gewesen, wenn das Geld auf dem Konto bei der O.___ Bank ihr eigenes und nicht dasjenige ihres Sohnes ge wesen wäre. Als sie in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe sie auch die zuletzt bewohnte Liegenschaft in P.___ verkauft. Dieser auf das Konto bei der O.___ Bank überwiesene Verkaufserlös in der Höhe von 228‘000 EUR er weise sich als Schenkung an den Sohn und sei demnach als Vermögensverzicht anrechenbar. Der Betrag von 152‘735 EUR habe demgegenüber bereits ihrem Sohn gehört und könne nicht als Vermögensverzicht angerechnet werden. Zu sätzlich sei zu berücksichtigen, dass ihr Sohn sie jahrelang unterstützt und ihr anfallende Auslagen übernommen habe, wobei ein Betrag von 15‘347 EUR nachgewiesen werden könne. Somit würden die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, weshalb sie Anspruch auf Zusatzleistungen habe (S. 5 ff.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des angerechneten Vermögensverzichts und gestützt darauf der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 3.1 Durch den Schenkungsvertrag vom 4. Januar 2009 (Urk. 3/13 = Urk. 13/68) ausgewiesen und zwischen den Parteien unbestritten ist die erfolgte Schenkung des Wertschriftendepots (257‘926.22 EUR) sowie des Kontoguthabens (2‘172.86 EUR) der Beschwerdeführerin bei der O.___ Bank in der Höhe von insge samt 260‘099.08 EUR

an deren Sohn. Entsprechend deklarierte die Beschwer deführerin in der Steuererklärung für das Jahr 2009 unter Berücksichtigung des damaligen Wechselkurses auch diese an den Sohn ausgerichtete Schenkung in der Höhe von umgerechnet Fr. 390‘000.-- (vgl. Urk. 13/7c S. 4 f.). Die Beschwer de gegnerin rechnete diesen Betrag vollumfänglich als Verzichtsvermö gen an (vgl. Urk. 2 S. 1 f., Urk. 13/37), wogegen die Beschwerdeführerin ledig lich einen Teil davon als Schenkung anerkannte und geltend machte, ein Teil betrag habe bereits zuvor dem Sohn gehört (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.).

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Sohn habe seine Liegenschaft in P.___ im Jahr 1994 verkauft und der Erlös sei auf das Konto bei der O.___ Bank geflossen (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), so lässt sich der Verkauf anhand der eingereichten Auszüge (Urk. 3/6-3/6/1) zwar nachvollziehen, allerdings finden sich in den Akten keine Belege darüber, wohin der Verkaufserlös über wie sen wurde. Die Beschwerdeführerin führte hierzu selbst aus, dass für die Zeit vor dem Jahr 2005 keine Bankunterlagen mehr vorhanden seien (vgl. Urk. 1 S. 5). Zu erwähnen bleibt ausserdem, dass der Sohn der Beschwerdeführerin angab, die Wohnung zu einem Kaufpreis von Fr. 50‘000.-- gemeinsam mit seiner Mut ter finanziert zu haben, wobei er selbst zirka Fr. 40‘000.-- aus der Erbschaft von seinem Onkel beigetragen habe (vgl. Urk. 13/35 S. 2).

Obwohl es im Bankenbereich denkbar ist, dass Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigter auseinanderfallen, so ist allein durch den Umstand, dass die Kor respondenz betreffend das Konto der Beschwerdeführerin bei der O.___ Bank an deren Sohn ging (vgl. Urk. 13/21, Urk. 13/48) und dieser das Geld nach Auskunft der Bank aktiv verwalte (vgl. Schreiben vom 7. Mai 2015, Urk. 3/14 = 13/69), ein Eigentumsnachweis des Sohnes nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Übrigen wurde die Bestätigung über die aktive Verwaltung des Wertschrif tendepots durch den Sohn auch erst im Mai 2015 und somit nach dem Zeit punkt erstellt, seit dem der Sohn selbst Inhaber dieser Depotbeziehung ist. Zwar erscheint es aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin durch aus plausibel, wenn administrative Angelegenheiten durch die Verwandt schaft erledigt werden. Daraus ergibt sich jedoch nicht ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse am Konto.

Aus dem geltend gemachten Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre eigene Liegenschaft zur Abgeltung des Erbanspruchs der Tochter ihres verstorbenen Lebenspartners habe verkaufen müssen (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.), lässt sich schliess lich nichts zu ihren Gunsten ableiten. So sind den Akten lediglich zwei Kaufver träge vom 27. März 2003 (Urk. 3/9 = Urk. 8/1, Urk. 8/2) zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin ihre eigene Liegenschaft an der A.___ für 180‘000 EUR verkauft und gleichzeitig vom Käufer dessen Liegenschaft an der B.___ für 90‘000 EUR gekauft hat . Die Gründe, weshalb die Be schwerdeführerin ihre eigene – teurere – Liegenschaft verkauft und eine preisgünstigere Liegenschaft gekauft hat, lassen sich hingegen nicht erkennen, und sind für die hier strittige Frage nicht relevant.

Nach dem Gesagten ist demnach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein Teilbetrag der im Jahr 2009 erfolgten Schenkung in der Höhe von insgesamt Fr. 390‘000.-- bereits zuvor dem Sohn der Beschwerdeführerin zugestanden hätte . Die Beschwerdeführerin hat sich entgegenhalten zu lassen, dass der Schen kungsvertrag (Urk. 3/13) in einer Weise abgefasst ist, der keinen Inter pre ta tions spielraum zulässt (vgl. vorstehend E. 1.3). Somit ist für die vorliegende Berech nung des Anspruchs auf Zusatzleis tungen der Gesamtbetrag von Fr. 390‘000.-- als Vermögensverzicht anzurech nen.

E. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, dass ihr Sohn sie regelmässig unterstützt und anfallende Auslagen im Betrag von 15‘347 EUR über nommen habe (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), so wurden lediglich Quittungen und Rechnungen eingereicht, aus welchen nicht hervorgeht, wer tatsächlich dafür aufge kommen ist (vgl. Urk. 3/15 = Urk. 13/49). Es ist demnach nicht belegt, dass diese Kosten durch den Sohn der Beschwerdeführerin übernommen wurden, weshalb sie auch nicht vom Verzichtsvermögen abgezogen werden können.

E. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 390‘000.-- im Jahr 2009 beziehungsweise - unter Berücksichtigung von Art. 17a ELV (vorstehend E. 1.4) - von Fr. 340‘000.-- im Jahr 2015 zu Recht erfolgte. Dasselbe gilt für den be rechneten Vermögensverzehr in der Höhe von Fr. 70‘700.-- (vorstehend E. 1.2; vgl. zur Berechnung Urk. 13/37).

Die übrigen Berechnungspositionen sind unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 8) und nicht zu beanstanden. Somit ergibt sich selbst bei Berücksichtigung der maximal an rechenbaren Heimkosten (vgl. Urk. 13/37) ein deutlicher Einnahmeüberschuss.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00122 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 25. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Sohn Y.___ dieser vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach advokatur rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1935, verwitwet, seit März 2015 wohnhaft im Alters wohnheim Z.___ (vgl. Urk. 13/2d, Urk. 13/27-28, Urk. 13/30-31), bezieht eine ordentliche Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 13/A-C). Am 12. Februar 2015 meldete sie sich bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zu satz leistungen an (Urk. 13/31).

Mit Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 13/78) verneinte die Durchführungs stell e infolge eines Einnahmeüberschusses einen Anspruch der Versicherten auf Zu satzleistungen. Dagegen erhob die Versicherte am 15. Mai 2015 Einsprache (Urk. 13/43). Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Ein spra che entscheid vom 15. September 2015 (Urk. 13/79 = Urk. 2) abgewiesen. 2.

Die Versicherte erhob am 19. Oktober 2015 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 15. September 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und es seien ihr die ab Februar 2015 zustehenden Zusatzleistungen auszu richten (Urk. 1 S. 2). Am 6. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 7, Urk. 8/1-2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2016 (Urk. 12) die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).

Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Ver mögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen, wobei sie diesen auf höchstens einen Fünftel erhöhen können (Art. 11 Abs. 2 ELG). Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich in § 11 Abs. 3 ZLG Gebrauch gemacht und den Vermögensverzehr für Altersrentner in Heimen und Spitälern auf das Maximum von einem Fünftel erhöht. 1.3

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wor den ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entspre chender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b). 1.4

Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Be trag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahr vorhandene Vermögen massgebend. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aufgrund der in der Steuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 deklarierten Schenkung von Fr. 390‘000.-- an ihren Sohn von einem Vermö gensverzicht aus. Die eingereichten Unterlagen würden nicht beweisen, dass das Geld vor der Schenkung bereits teilweise dem Sohn gehört habe. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Verkaufserlös der spanischen Liegenschaft des Sohnes auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden sei. Zudem könnten die geltend gemachten Ausgaben des Sohnes nicht als Abzüge vom Verzichts vermögen anerkannt werden. Die Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 390‘000.-- abzüglich der jährlichen Amortisation sei daher korrekt erfolgt (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), das angerechnete Verzichtsvermögen habe lediglich teilweise als Schenkung zu gelten (S. 4). So habe ihr Sohn seine Ferienwohnung in P.___ im Jahr 1994 verkauft, wobei der Verkaufserlös auf das Bankkonto bei der O.___ Bank überwiesen worden sei. Dieses Bankkonto werde seither vom Sohn verwaltet. Nachdem ihr Lebenspartner verstorben sei, habe sie ihre eigene Liegenschaft verkaufen müssen, um die Erbansprüche der Tochter ihres Lebenspartners er füllen zu können. Dies wäre nicht notwendig gewesen, wenn das Geld auf dem Konto bei der O.___ Bank ihr eigenes und nicht dasjenige ihres Sohnes ge wesen wäre. Als sie in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe sie auch die zuletzt bewohnte Liegenschaft in P.___ verkauft. Dieser auf das Konto bei der O.___ Bank überwiesene Verkaufserlös in der Höhe von 228‘000 EUR er weise sich als Schenkung an den Sohn und sei demnach als Vermögensverzicht anrechenbar. Der Betrag von 152‘735 EUR habe demgegenüber bereits ihrem Sohn gehört und könne nicht als Vermögensverzicht angerechnet werden. Zu sätzlich sei zu berücksichtigen, dass ihr Sohn sie jahrelang unterstützt und ihr anfallende Auslagen übernommen habe, wobei ein Betrag von 15‘347 EUR nachgewiesen werden könne. Somit würden die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, weshalb sie Anspruch auf Zusatzleistungen habe (S. 5 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Höhe des angerechneten Vermögensverzichts und gestützt darauf der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen. 3. 3.1

Durch den Schenkungsvertrag vom 4. Januar 2009 (Urk. 3/13 = Urk. 13/68) ausgewiesen und zwischen den Parteien unbestritten ist die erfolgte Schenkung des Wertschriftendepots (257‘926.22 EUR) sowie des Kontoguthabens (2‘172.86 EUR) der Beschwerdeführerin bei der O.___ Bank in der Höhe von insge samt 260‘099.08 EUR

an deren Sohn. Entsprechend deklarierte die Beschwer deführerin in der Steuererklärung für das Jahr 2009 unter Berücksichtigung des damaligen Wechselkurses auch diese an den Sohn ausgerichtete Schenkung in der Höhe von umgerechnet Fr. 390‘000.-- (vgl. Urk. 13/7c S. 4 f.). Die Beschwer de gegnerin rechnete diesen Betrag vollumfänglich als Verzichtsvermö gen an (vgl. Urk. 2 S. 1 f., Urk. 13/37), wogegen die Beschwerdeführerin ledig lich einen Teil davon als Schenkung anerkannte und geltend machte, ein Teil betrag habe bereits zuvor dem Sohn gehört (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.). 3.2

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Sohn habe seine Liegenschaft in P.___ im Jahr 1994 verkauft und der Erlös sei auf das Konto bei der O.___ Bank geflossen (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), so lässt sich der Verkauf anhand der eingereichten Auszüge (Urk. 3/6-3/6/1) zwar nachvollziehen, allerdings finden sich in den Akten keine Belege darüber, wohin der Verkaufserlös über wie sen wurde. Die Beschwerdeführerin führte hierzu selbst aus, dass für die Zeit vor dem Jahr 2005 keine Bankunterlagen mehr vorhanden seien (vgl. Urk. 1 S. 5). Zu erwähnen bleibt ausserdem, dass der Sohn der Beschwerdeführerin angab, die Wohnung zu einem Kaufpreis von Fr. 50‘000.-- gemeinsam mit seiner Mut ter finanziert zu haben, wobei er selbst zirka Fr. 40‘000.-- aus der Erbschaft von seinem Onkel beigetragen habe (vgl. Urk. 13/35 S. 2).

Obwohl es im Bankenbereich denkbar ist, dass Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigter auseinanderfallen, so ist allein durch den Umstand, dass die Kor respondenz betreffend das Konto der Beschwerdeführerin bei der O.___ Bank an deren Sohn ging (vgl. Urk. 13/21, Urk. 13/48) und dieser das Geld nach Auskunft der Bank aktiv verwalte (vgl. Schreiben vom 7. Mai 2015, Urk. 3/14 = 13/69), ein Eigentumsnachweis des Sohnes nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Übrigen wurde die Bestätigung über die aktive Verwaltung des Wertschrif tendepots durch den Sohn auch erst im Mai 2015 und somit nach dem Zeit punkt erstellt, seit dem der Sohn selbst Inhaber dieser Depotbeziehung ist. Zwar erscheint es aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin durch aus plausibel, wenn administrative Angelegenheiten durch die Verwandt schaft erledigt werden. Daraus ergibt sich jedoch nicht ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse am Konto.

Aus dem geltend gemachten Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre eigene Liegenschaft zur Abgeltung des Erbanspruchs der Tochter ihres verstorbenen Lebenspartners habe verkaufen müssen (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.), lässt sich schliess lich nichts zu ihren Gunsten ableiten. So sind den Akten lediglich zwei Kaufver träge vom 27. März 2003 (Urk. 3/9 = Urk. 8/1, Urk. 8/2) zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin ihre eigene Liegenschaft an der A.___ für 180‘000 EUR verkauft und gleichzeitig vom Käufer dessen Liegenschaft an der B.___ für 90‘000 EUR gekauft hat . Die Gründe, weshalb die Be schwerdeführerin ihre eigene – teurere – Liegenschaft verkauft und eine preisgünstigere Liegenschaft gekauft hat, lassen sich hingegen nicht erkennen, und sind für die hier strittige Frage nicht relevant.

Nach dem Gesagten ist demnach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein Teilbetrag der im Jahr 2009 erfolgten Schenkung in der Höhe von insgesamt Fr. 390‘000.-- bereits zuvor dem Sohn der Beschwerdeführerin zugestanden hätte . Die Beschwerdeführerin hat sich entgegenhalten zu lassen, dass der Schen kungsvertrag (Urk. 3/13) in einer Weise abgefasst ist, der keinen Inter pre ta tions spielraum zulässt (vgl. vorstehend E. 1.3). Somit ist für die vorliegende Berech nung des Anspruchs auf Zusatzleis tungen der Gesamtbetrag von Fr. 390‘000.-- als Vermögensverzicht anzurech nen. 3.3

Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, dass ihr Sohn sie regelmässig unterstützt und anfallende Auslagen im Betrag von 15‘347 EUR über nommen habe (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), so wurden lediglich Quittungen und Rechnungen eingereicht, aus welchen nicht hervorgeht, wer tatsächlich dafür aufge kommen ist (vgl. Urk. 3/15 = Urk. 13/49). Es ist demnach nicht belegt, dass diese Kosten durch den Sohn der Beschwerdeführerin übernommen wurden, weshalb sie auch nicht vom Verzichtsvermögen abgezogen werden können. 3.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 390‘000.-- im Jahr 2009 beziehungsweise - unter Berücksichtigung von Art. 17a ELV (vorstehend E. 1.4) - von Fr. 340‘000.-- im Jahr 2015 zu Recht erfolgte. Dasselbe gilt für den be rechneten Vermögensverzehr in der Höhe von Fr. 70‘700.-- (vorstehend E. 1.2; vgl. zur Berechnung Urk. 13/37).

Die übrigen Berechnungspositionen sind unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 8) und nicht zu beanstanden. Somit ergibt sich selbst bei Berücksichtigung der maximal an rechenbaren Heimkosten (vgl. Urk. 13/37) ein deutlicher Einnahmeüberschuss.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans