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ZL.2015.00121

Rückforderung der zu viel bezahlten Zusatzleistungen infolge rückwirkender Anrechnung eines Freizügigkeitsguthabens, allerdings sind davon die Steuern abzuziehen, der vom Beschwerdeführer gerügte angerechnete Vermögensverzicht ist nicht zweifellos unrichtig; Rückweisung zur Neuberechnung.

Zürich SozVersG · 2016-11-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1952, bezieht seit dem 1. Mai 2009 eine halbe Rente der Invaliden versicherung

(vgl. Urk. 9/14 S. 32 ff. , Urk. 9/15 S. 8 , Urk. 9/21 S.

27 f. ). Die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), entrichtet dem Versicherten zu seiner Rente Zusatzleistungen ( vgl. Urk. 9/14-17, Urk. 9/20-22).

Mit Verfügungen vom 1 0. Juni 2015 ( Urk. 9/23-26) berechnete die Durch führungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen infolge der rückwirkenden Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ab Erreichen des 60.

Altersjahres des Versicherten neu und verpflichtete ihn gleichzeitig zur Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 22‘987. -- ( Urk. 9/28) .

Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 1 2. August 2015 Einsprache und machte dabei geltend, die Revisionsberechnungen seien ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts vorzunehmen ( vgl. Urk. 13/2 S. 2 ). Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 7. September 2015 ( Urk.

2) abgewiesen. 2.

Der Versicherte erhob am 1 4. Oktober 2015 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 7. September 2015 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und es sei die Angelegenheit ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Durch führungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7.

Dezember 2015 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. De zember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein nahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinste hende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) sowie auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). 1.3

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). Recht sprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausge richteten Leistungen jedoch erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfül lt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1).

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Sind die Voraussetzungen einer prozessualen Revision erfüllt, ist die EL-Stelle verpflichtet, die bereits rechtskräftige Verfü gung neu zu beurteil en (vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1.

Januar 2016, Rz

4750.03). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, das s der Versicherungs träger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

Dieses Zurückkommen liegt – beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe

– im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 117 V 8 E. 2a; vgl. auch WEL Rz 4760.04-4760.06). 1.4

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahr es vorhan dene Vermögen massgebend . In Anbetracht d er formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung dar über in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbe ständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Mög lichkeit der während der Bemessungsdaue r vorgesehenen Revisionsgründe von Jahr zu Jah r neu festge legt werden können (BGE 128 V 39 E. 3b ). 1.5

Bei der Prüfung der Frage, wie der Rückforderungsbetrag zu berechnen sei, ist davon auszugehen, dass die Ergänzungsleistungen eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner bezwecken. Es sind deshalb, abgesehen vom Tatbestand des Vermögensverzichts, bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berück sichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmä lert verfügen kann (BGE

122 V 19 E. 5a). Mit anderen Worten ist b ei der Neuberechnung im Hinblick auf eine Rückforderung von zu

viel bezogenen Ergänzungsleistungen

von den Ver hältnissen auszugehen , wie sie im Rück erstattungs zeitraum tatsächlich bestanden haben. Es sind alle an spruchsrelevanten Berechnungsfaktoren, a lso sowohl die anspruchserhöhen den

als auch die anspruchsver mindernden zu berücksichtigen und nicht nur diejeni gen, die Anlass für die Neuberechnu ng und die Rückforderung gaben

(BGE 122 V 19 E. 5c, WEL Rz 4620.02-4620.03 ).

Es würde dem Grundsatz der Rückerstattungspflicht als einer an das Recht gebun denen versicherungsmässigen Sanktion ohne pönalen Charakter, die lediglich verhindern will, dass der Versicherte von der Versicherung mehr erhält, als dem Gesetz entspricht, widersprechen, wenn der EL-Bezüger im Rückforderungs prozess nicht Tatsachenänderungen zu seinen Gunsten " einredeweise " geltend machen könnte (BGE 126 V 23 E. 4b, 122 V 19 E. 5 dd ). 1.6

Auch im Rahmen des Rückerstattungsrechts im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt aber, dass der Entscheid über das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf eine Verfügung im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (BGE 133 V 50

E.

4 ). Hieraus folgt, dass es dem Versicherungsträger auch freisteht, über die Modalitäten einer Wiedererwägung zu entscheiden; mithin kann das Gericht die Verwaltung nicht dazu anhalten, ein anderes als das wiedererwägungsweise korrigierte Element infolge ursprünglicher Unrichtigkeit zu ändern (vgl. Urteil 9C_836/2010 vom 2 0. Mai 2011 E. 3.2 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) fest, der Anspruch auf Zusatzleistungen habe infolge der Anrechnung des Frei zügigkeits guthabens des Beschwerdeführers ab dessen 6 0. Altersjahr rückwir kend neu berechnet werden müssen (S. 1). Eine Einsprache könne sich nur darauf beziehen. Die übrigen Berechnungsgrundlagen , so insbesondere auch die Beträge des entäusserten Vermögens, entsprächen den seit Oktober 2012 erfassten Daten und seien längst nicht mehr einsprachefähig (S. 2).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

8) führte sie ergänzend aus, dem Beschwerde führer sei seit der Gesuchstellung um Zusatzleistungen ein Vermögensverzicht angerechnet worden, da er auf die Auszahlung seines Erbteils aus dem Nachlass der Mutter und des damit einhergehenden Liegens chaftenverkaufs verzichtet habe (S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer ein ( Urk. 1), er sei von seinem Bruder übervorteilt worden, weshalb kein Vermögensverzicht angenommen werden dürfe. Auch die Beschwerdegegnerin sei der Ansicht gewesen, dass er von seinem Bruder zumindest benachteiligt worden sei. Da es sich um ein Dauerrechtsverhältnis handle, müsse eine unrichtige und nicht gesetzeskon forme Grundlage korrigiert werden (S. 6 f. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist,

ob dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzicht angerechnet werden d urfte . 3. 3.1

Nachdem der Beschwerdeführer bereits bei der Anmeldung für den Bezug von Zusatzleistungen bejaht hatte , dass er ein Pensionskassen-/ Freizügigkeits guthaben und/oder Vorsorgekonten besitze (vgl. Urk. 9/1 S. 2), wurde das bei der Raiffeisen deponierte Freizügigkeitsguthaben (vgl. hierzu Urk. 9/14 S. 17 ff. ) bei den jeweiligen Berechnungen des Anspruchs auf Zusatzleistungen zwar aufgeführt, allerdings nicht angerechnet (vgl. Urk. 9/13 S. 1, Urk. 9/14 S. 5 , Urk.

9/15 S. 5, Urk. 9/16 S. 4 , Urk. 9/21 S. 5). Im Juni 2015 erkannte die Beschwerdegegnerin, dass Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen seien, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit bestehe, die se zu beziehen ,

was bei Männern unter anderem ab dem vollendeten 6 0. Altersjahr möglich sei (vgl. Urk. 9/23 S. 8 f.). Entsprechend berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Oktober 2012 unter Berücksichtigung d es

Freizügigkeits guthabens

mit Verfügungen vom 1 0. Juni 2015 ( Urk. 9/23-2 6 ) neu, da der am 2 7. September 1952 geborene Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt das 6 0. Altersjahr vollendet ha be . Gleichzeitig forderte sie zu viel bezahlte Zusatz leistungen von insgesamt Fr.

22‘987.-- zurück ( Urk. 9/28). 3.2

Nach der Rechtsprechung sind Freizügigkeitsleistungen als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können , wobei es keine Rolle spielt, ob vom Bezugsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht wird ( BGE 140 V 201 ) . Dies ist unter anderem nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) der Fall .

Gestützt auf diese Rechtslage erweisen sich die ursprünglich erlassenen

formell rechtskräftigen - Verfügungen als zweifellos unrichtig, wobei die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (vorstehend E. 1.3). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich demnach grundsätzlich als rechtens, wobei sie bei den Neuberechnungen korrekter weise auch jeweils das am 1. Januar des Bezugsjahr vorhandene Vermögen anrechnete ( vgl. Urk. 9/23 S. 4 und S. 7; Urk.

9/24 S. 4 und S. 7; Urk. 9/25 S. 4 und S. 7; Urk. 9/26 S. 4 und S. 23 ). Die rückwirkende Anrechnung d es Freizügigkeitsguthabens blieb im Übrigen auch von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten. 3.3

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch bei der Berück sichtigung eines auf einem Freizügigkeitskonto stehen gelassenen Guthabens die Steuern, die bei einem Bezug anfallen würden abzuziehen (BGE 140 V 201). So hielt das Bundesgericht fest, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL Ansprechers abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen wer den (BGE 140 V 201 E. 4.2).

Da der mögliche Bezug des Freizügigkeitskontos für dessen Berücksichtigung in der EL-Berechnung ausreicht, der Bezug mithin fingiert wird, sind die Steuern, die dieser Bezug - fiktiv - auslösen würde und welche den dem Vorsorgenehmer zufliessenden Betrag entsprechend mindern würden, ebenso zu berücksichtigen. Mit anderen Worten darf nur der (fiktive) Nettobetrag als hypothetisches Ver mögen (hypothetisches Reinvermögen) angerechnet werden. Andernfalls würde die von der Rechtsprechung mit de r Anrechnung des Freizügigkeits kontos ab dem möglichen Bezug bezweckte G leichstellung zwischen Vorsorge nehmern, die auf den Bezug des Guthabens verzichten, und den effektiven Bezügern solcher Guthaben in ihr Gegenteil verkehrt: Die Anrechnung eines (fiktiven) Bruttobe trages hätte eine unzulässige Schlechterstellung des auf einen Bezug verzich tenden EL-Bezügers gegenüber einem das Freizügigkeitskonto beziehenden EL Bezüger, bei welchem die Steuern , da bereits angefallen, berück sichtigt würden, zur Folge (BGE 140 V 201 E. 4.3).

Welche Steuerschuld der Bezug des Freizügigkeitsguthabens im Jahr 2012 aus gelöst hätte, wird der Beschwerdeführer nachzuweisen haben (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.4). Die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird den Anspruch alsdann unter Berücksichtigung der Steuern, die bei einem Bezug im Jahr 2012 angefallen wären, neu zu berechnen haben. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer rügt e die Anrechnung eines Verm ögensverzichts (vgl.

Urk.

1 S. 2 ff. , Urk. 13/ 2 S. 2 ff. ), welcher bereits seit der Anmeldung für den Bezug von Zusatzleistungen angerechnet und in Übereinstimmung mit der Rechtslage (vgl. Art. 17a ELV) jeweils jährlich um Fr. 10‘000.-- reduziert wurde (vgl. Urk. 9/14 S. 5 und S. 31;

Urk. 9/15 S. 5 ; Urk. 9/16 S. 4; Urk. 9/20 S. 5;

Urk. 9/2 1 S. 5 und S. 22 ) . Obwohl diese Verfügungen bereits in formelle Rechtskraft erwuchsen und die erfolgte Neuberechnung und Rückforderung nicht aufgrund dieses Vermögensverzichts durchgeführt wurde, sind nach der Rechtsprechung alle anspruchsrelevanten Berechnungsfaktoren , sowohl die anspruchserhöhenden als auch die anspruchsvermindernden, zu berüc ksichtigen (vor stehend E. 1.5). 4.2

Hinsichtlich der strittigen Anrechnung des Vermögensverzichts lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer besass zusammen mit seinem Bruder eine Liegenschaft aus dem Nachlass der Mutter. Dem Kaufvertrag vom 1 3. Juni 2007 ( Urk. 9/9 S. 4 ff.) ist zu entnehmen, dass das Objekt mit einer Grundpfandschuld von insgesamt Fr. 1‘ 054 ‘000.-- belehnt gewesen sei , weshalb der Verkaufserlös bei einem Verkaufspreis von Fr. 1‘200 ‘000.-- relativ gering ausfiel . Die Beschwerdegegnerin stellte gestützt auf den Vermögensstatus über den Nachlass der Mutter vom 1 8. Februar 1994 ( Urk. 9/9 S. 3) allerdings fest, dass die hypothekarische Belastung damals lediglich Fr. 835’00 0 .-- betra gen habe (vgl. auch Urk. 9/9 S. 1 , Urk. 9/18 S. 1 unten ). Der Bruder des Beschwerdeführers begründete dies damit, dass die Hypothek zur Finanzierung der gemeinsamen Firma erhöht worden sei (vgl. Schreiben vom 2 1. Dezember 2010, Urk. 9/12 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin allerdings fest, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer an der Firma seines Bruders beteiligt gewesen sei , was der Beschwerdeführer auch schriftlich bestätigt habe (vgl. Bestätigung vom 1 0. Februar 2011, Urk. 9/9 S. 2) . Der Beschwerdeführer bewege sich intellektuell auf einem bescheidenen Niveau und es sei deshalb glaubhaft, dass er über die geschäftlichen Dinge seines Bru ders keine Ahnung habe. Es mache den Anschein, dass sein Bruder daraus einen Vorteil gezogen habe. Weitere Recherchen würden jedoch wenig erfolgsverspre chend erscheinen. Falls keine weiteren Beweismittel vorgelegt würden, sei des halb die Hälfte dieser nicht mehr genau eruierbaren Mittel als Vermögensver zicht anzurechnen, beginnend im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs im 2007 (vgl. Urk. 9/9 S. 1 , Urk. 9/18 S. 2). 4.3

Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorge brachten Rügen (vgl. Urk. 1 S. 5 ff. ) lassen allerdings keine Tatsachenänderungen erkennen und es wurden auch keine neuen, bisher unberücksichtigten Beweismittel eingereicht, weshalb es vorliegend an der Voraussetzung für eine prozessuele Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) fehlt. Somit ist ein Zurückkommen auf die formell rechtskräftigen Verfügungen hinsichtlich des Vermögensverzichts nur unter dem Aspekt der Wiedererwägung möglich (vorstehend E. 1.3, E. 1.5-1.6). Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch bereits eingetreten ist oder nicht, hat sie sich doch insbesondere zu den Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit sowie der Erheblichkeit nicht ge äussert, womit es

für das vor liegende Verfahren an einem Anfechtungsobjekt fehlen würde. Da sich aller dings selbst bei materieller Prüfung nichts Abweichendes ergibt, kann diese Frage offen bleiben. Soweit der Beschwerdeführer nämlich geltend macht, auch die Beschwerdegegnerin habe damals bereits erkannt, dass er sich auf beschei denem intellektuellem Niveau bewege und von seinem Bruder zumindest benachteiligt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), so lässt sich darin keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügungen erkennen, liegt eine solche nur vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass eine Unrichtigkeit vorliegt. Es ist nur ein einziger Schluss, derjenige der Unri chtigkeit möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 2 7. Januar 2011 E. 2). Da der Leistungsansprecher d ie Beweislast für das Fehlen von Einkommen und Vermö gen trägt (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a, Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E.

4.2.2 und 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2) und der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat , w as eine Übervorteilung durch den Bruder oder eine allfällige Urteilsunfähigkeit hinsichtlich der Verzichtshandlung belege n würde , erweist sich die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung des Vermö gensverzichts aufgrund der vorliegenden Aktenlage als rechtens. Eine zweifel lose Unrichtigkeit liegt jedenfalls nicht vor. 4.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass

die vorgenommene Neuberech nung infolge der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ab Vollendung des 6 0. Altersjahres des Beschwerdeführers grundsätzlich rechtens war. Jedoch wird die Durchführungsstelle die Steuern, die bei einem Bezug im Jahr 2012 angefallen wären, zu berücksichtigen haben und alsdann über den Anspruch beziehungsweise eine Rückforderung neu zu befinden haben. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer

gerügten Anrechnung eines Vermögensverzichts ergibt sich sodann weder ein Revisionsgrund noch liegt eine zweifellose Unrichtigkeit vor.

Die Beschwerde ist daher im Sinne obiger Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die Durchführungsstelle zurückzuweisen. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

In Bezug auf die Neuberechnung infolge der Anrechnung des Freizügigkeits gutha bens obsiegt der Beschwerdeführer mit der Rückweisung. In Bezug auf die Anrechnung des Vermögensverzichts jedoch unterliegt er. In Anwendung oben genannter Kriterien ist dem Beschwerdeführer daher eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu Lasten der Durchführungsstelle zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. September 2015 aufgehoben, und es wird die Sache an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch des Beschwerdeführers neu befinde. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1952, bezieht seit dem 1. Mai 2009 eine halbe Rente der Invaliden versicherung

(vgl. Urk. 9/14 S. 32 ff. , Urk. 9/15 S. 8 , Urk. 9/21 S.

27 f. ). Die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), entrichtet dem Versicherten zu seiner Rente Zusatzleistungen ( vgl. Urk. 9/14-17, Urk. 9/20-22).

Mit Verfügungen vom 1 0. Juni 2015 ( Urk. 9/23-26) berechnete die Durch führungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen infolge der rückwirkenden Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ab Erreichen des 60.

Altersjahres des Versicherten neu und verpflichtete ihn gleichzeitig zur Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 22‘987. -- ( Urk. 9/28) .

Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 1 2. August 2015 Einsprache und machte dabei geltend, die Revisionsberechnungen seien ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts vorzunehmen ( vgl. Urk. 13/2 S. 2 ). Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 7. September 2015 ( Urk.

2) abgewiesen.

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art.

E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein nahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinste hende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) sowie auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).

E. 1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). Recht sprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausge richteten Leistungen jedoch erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfül lt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1).

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Sind die Voraussetzungen einer prozessualen Revision erfüllt, ist die EL-Stelle verpflichtet, die bereits rechtskräftige Verfü gung neu zu beurteil en (vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1.

Januar 2016, Rz

4750.03). Ferner bestimmt Art. 53 Abs.

E. 1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahr es vorhan dene Vermögen massgebend . In Anbetracht d er formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung dar über in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbe ständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Mög lichkeit der während der Bemessungsdaue r vorgesehenen Revisionsgründe von Jahr zu Jah r neu festge legt werden können (BGE 128 V 39 E. 3b ).

E. 1.5 Bei der Prüfung der Frage, wie der Rückforderungsbetrag zu berechnen sei, ist davon auszugehen, dass die Ergänzungsleistungen eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner bezwecken. Es sind deshalb, abgesehen vom Tatbestand des Vermögensverzichts, bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berück sichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmä lert verfügen kann (BGE

122 V 19 E. 5a). Mit anderen Worten ist b ei der Neuberechnung im Hinblick auf eine Rückforderung von zu

viel bezogenen Ergänzungsleistungen

von den Ver hältnissen auszugehen , wie sie im Rück erstattungs zeitraum tatsächlich bestanden haben. Es sind alle an spruchsrelevanten Berechnungsfaktoren, a lso sowohl die anspruchserhöhen den

als auch die anspruchsver mindernden zu berücksichtigen und nicht nur diejeni gen, die Anlass für die Neuberechnu ng und die Rückforderung gaben

(BGE 122 V 19 E. 5c, WEL Rz 4620.02-4620.03 ).

Es würde dem Grundsatz der Rückerstattungspflicht als einer an das Recht gebun denen versicherungsmässigen Sanktion ohne pönalen Charakter, die lediglich verhindern will, dass der Versicherte von der Versicherung mehr erhält, als dem Gesetz entspricht, widersprechen, wenn der EL-Bezüger im Rückforderungs prozess nicht Tatsachenänderungen zu seinen Gunsten " einredeweise " geltend machen könnte (BGE 126 V 23 E. 4b, 122 V 19 E.

E. 1.6 Auch im Rahmen des Rückerstattungsrechts im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt aber, dass der Entscheid über das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf eine Verfügung im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (BGE 133 V 50

E.

4 ). Hieraus folgt, dass es dem Versicherungsträger auch freisteht, über die Modalitäten einer Wiedererwägung zu entscheiden; mithin kann das Gericht die Verwaltung nicht dazu anhalten, ein anderes als das wiedererwägungsweise korrigierte Element infolge ursprünglicher Unrichtigkeit zu ändern (vgl. Urteil 9C_836/2010 vom 2 0. Mai 2011 E. 3.2 ). 2.

E. 2 ATSG, das s der Versicherungs träger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

Dieses Zurückkommen liegt – beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe

– im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 117 V 8 E. 2a; vgl. auch WEL Rz 4760.04-4760.06).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) fest, der Anspruch auf Zusatzleistungen habe infolge der Anrechnung des Frei zügigkeits guthabens des Beschwerdeführers ab dessen 6 0. Altersjahr rückwir kend neu berechnet werden müssen (S. 1). Eine Einsprache könne sich nur darauf beziehen. Die übrigen Berechnungsgrundlagen , so insbesondere auch die Beträge des entäusserten Vermögens, entsprächen den seit Oktober 2012 erfassten Daten und seien längst nicht mehr einsprachefähig (S. 2).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

8) führte sie ergänzend aus, dem Beschwerde führer sei seit der Gesuchstellung um Zusatzleistungen ein Vermögensverzicht angerechnet worden, da er auf die Auszahlung seines Erbteils aus dem Nachlass der Mutter und des damit einhergehenden Liegens chaftenverkaufs verzichtet habe (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer ein ( Urk. 1), er sei von seinem Bruder übervorteilt worden, weshalb kein Vermögensverzicht angenommen werden dürfe. Auch die Beschwerdegegnerin sei der Ansicht gewesen, dass er von seinem Bruder zumindest benachteiligt worden sei. Da es sich um ein Dauerrechtsverhältnis handle, müsse eine unrichtige und nicht gesetzeskon forme Grundlage korrigiert werden (S. 6 f. ).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist,

ob dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzicht angerechnet werden d urfte . 3. 3.1

Nachdem der Beschwerdeführer bereits bei der Anmeldung für den Bezug von Zusatzleistungen bejaht hatte , dass er ein Pensionskassen-/ Freizügigkeits guthaben und/oder Vorsorgekonten besitze (vgl. Urk. 9/1 S. 2), wurde das bei der Raiffeisen deponierte Freizügigkeitsguthaben (vgl. hierzu Urk. 9/14 S. 17 ff. ) bei den jeweiligen Berechnungen des Anspruchs auf Zusatzleistungen zwar aufgeführt, allerdings nicht angerechnet (vgl. Urk. 9/13 S. 1, Urk. 9/14 S. 5 , Urk.

9/15 S. 5, Urk. 9/16 S. 4 , Urk. 9/21 S. 5). Im Juni 2015 erkannte die Beschwerdegegnerin, dass Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen seien, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit bestehe, die se zu beziehen ,

was bei Männern unter anderem ab dem vollendeten 6 0. Altersjahr möglich sei (vgl. Urk. 9/23 S. 8 f.). Entsprechend berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Oktober 2012 unter Berücksichtigung d es

Freizügigkeits guthabens

mit Verfügungen vom 1 0. Juni 2015 ( Urk. 9/23-2

E. 5 dd ).

E. 6 ) neu, da der am 2 7. September 1952 geborene Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt das 6 0. Altersjahr vollendet ha be . Gleichzeitig forderte sie zu viel bezahlte Zusatz leistungen von insgesamt Fr.

22‘987.-- zurück ( Urk. 9/28). 3.2

Nach der Rechtsprechung sind Freizügigkeitsleistungen als Vermögen im Sinne von Art.

E. 11 Abs. 1 lit . c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können , wobei es keine Rolle spielt, ob vom Bezugsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht wird ( BGE 140 V 201 ) . Dies ist unter anderem nach Art.

E. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) der Fall .

Gestützt auf diese Rechtslage erweisen sich die ursprünglich erlassenen

formell rechtskräftigen - Verfügungen als zweifellos unrichtig, wobei die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (vorstehend E. 1.3). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich demnach grundsätzlich als rechtens, wobei sie bei den Neuberechnungen korrekter weise auch jeweils das am 1. Januar des Bezugsjahr vorhandene Vermögen anrechnete ( vgl. Urk. 9/23 S. 4 und S. 7; Urk.

9/24 S. 4 und S. 7; Urk. 9/25 S. 4 und S. 7; Urk. 9/26 S. 4 und S. 23 ). Die rückwirkende Anrechnung d es Freizügigkeitsguthabens blieb im Übrigen auch von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten. 3.3

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch bei der Berück sichtigung eines auf einem Freizügigkeitskonto stehen gelassenen Guthabens die Steuern, die bei einem Bezug anfallen würden abzuziehen (BGE 140 V 201). So hielt das Bundesgericht fest, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL Ansprechers abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen wer den (BGE 140 V 201 E. 4.2).

Da der mögliche Bezug des Freizügigkeitskontos für dessen Berücksichtigung in der EL-Berechnung ausreicht, der Bezug mithin fingiert wird, sind die Steuern, die dieser Bezug - fiktiv - auslösen würde und welche den dem Vorsorgenehmer zufliessenden Betrag entsprechend mindern würden, ebenso zu berücksichtigen. Mit anderen Worten darf nur der (fiktive) Nettobetrag als hypothetisches Ver mögen (hypothetisches Reinvermögen) angerechnet werden. Andernfalls würde die von der Rechtsprechung mit de r Anrechnung des Freizügigkeits kontos ab dem möglichen Bezug bezweckte G leichstellung zwischen Vorsorge nehmern, die auf den Bezug des Guthabens verzichten, und den effektiven Bezügern solcher Guthaben in ihr Gegenteil verkehrt: Die Anrechnung eines (fiktiven) Bruttobe trages hätte eine unzulässige Schlechterstellung des auf einen Bezug verzich tenden EL-Bezügers gegenüber einem das Freizügigkeitskonto beziehenden EL Bezüger, bei welchem die Steuern , da bereits angefallen, berück sichtigt würden, zur Folge (BGE 140 V 201 E. 4.3).

Welche Steuerschuld der Bezug des Freizügigkeitsguthabens im Jahr 2012 aus gelöst hätte, wird der Beschwerdeführer nachzuweisen haben (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.4). Die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird den Anspruch alsdann unter Berücksichtigung der Steuern, die bei einem Bezug im Jahr 2012 angefallen wären, neu zu berechnen haben. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer rügt e die Anrechnung eines Verm ögensverzichts (vgl.

Urk.

1 S. 2 ff. , Urk. 13/ 2 S. 2 ff. ), welcher bereits seit der Anmeldung für den Bezug von Zusatzleistungen angerechnet und in Übereinstimmung mit der Rechtslage (vgl. Art. 17a ELV) jeweils jährlich um Fr. 10‘000.-- reduziert wurde (vgl. Urk. 9/14 S. 5 und S. 31;

Urk. 9/15 S. 5 ; Urk. 9/16 S. 4; Urk. 9/20 S. 5;

Urk. 9/2 1 S. 5 und S. 22 ) . Obwohl diese Verfügungen bereits in formelle Rechtskraft erwuchsen und die erfolgte Neuberechnung und Rückforderung nicht aufgrund dieses Vermögensverzichts durchgeführt wurde, sind nach der Rechtsprechung alle anspruchsrelevanten Berechnungsfaktoren , sowohl die anspruchserhöhenden als auch die anspruchsvermindernden, zu berüc ksichtigen (vor stehend E. 1.5). 4.2

Hinsichtlich der strittigen Anrechnung des Vermögensverzichts lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer besass zusammen mit seinem Bruder eine Liegenschaft aus dem Nachlass der Mutter. Dem Kaufvertrag vom 1 3. Juni 2007 ( Urk. 9/9 S. 4 ff.) ist zu entnehmen, dass das Objekt mit einer Grundpfandschuld von insgesamt Fr. 1‘ 054 ‘000.-- belehnt gewesen sei , weshalb der Verkaufserlös bei einem Verkaufspreis von Fr. 1‘200 ‘000.-- relativ gering ausfiel . Die Beschwerdegegnerin stellte gestützt auf den Vermögensstatus über den Nachlass der Mutter vom 1 8. Februar 1994 ( Urk. 9/9 S. 3) allerdings fest, dass die hypothekarische Belastung damals lediglich Fr. 835’00 0 .-- betra gen habe (vgl. auch Urk. 9/9 S. 1 , Urk. 9/18 S. 1 unten ). Der Bruder des Beschwerdeführers begründete dies damit, dass die Hypothek zur Finanzierung der gemeinsamen Firma erhöht worden sei (vgl. Schreiben vom 2 1. Dezember 2010, Urk. 9/12 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin allerdings fest, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer an der Firma seines Bruders beteiligt gewesen sei , was der Beschwerdeführer auch schriftlich bestätigt habe (vgl. Bestätigung vom 1 0. Februar 2011, Urk. 9/9 S. 2) . Der Beschwerdeführer bewege sich intellektuell auf einem bescheidenen Niveau und es sei deshalb glaubhaft, dass er über die geschäftlichen Dinge seines Bru ders keine Ahnung habe. Es mache den Anschein, dass sein Bruder daraus einen Vorteil gezogen habe. Weitere Recherchen würden jedoch wenig erfolgsverspre chend erscheinen. Falls keine weiteren Beweismittel vorgelegt würden, sei des halb die Hälfte dieser nicht mehr genau eruierbaren Mittel als Vermögensver zicht anzurechnen, beginnend im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs im 2007 (vgl. Urk. 9/9 S. 1 , Urk. 9/18 S. 2). 4.3

Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorge brachten Rügen (vgl. Urk. 1 S. 5 ff. ) lassen allerdings keine Tatsachenänderungen erkennen und es wurden auch keine neuen, bisher unberücksichtigten Beweismittel eingereicht, weshalb es vorliegend an der Voraussetzung für eine prozessuele Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) fehlt. Somit ist ein Zurückkommen auf die formell rechtskräftigen Verfügungen hinsichtlich des Vermögensverzichts nur unter dem Aspekt der Wiedererwägung möglich (vorstehend E. 1.3, E. 1.5-1.6). Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch bereits eingetreten ist oder nicht, hat sie sich doch insbesondere zu den Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit sowie der Erheblichkeit nicht ge äussert, womit es

für das vor liegende Verfahren an einem Anfechtungsobjekt fehlen würde. Da sich aller dings selbst bei materieller Prüfung nichts Abweichendes ergibt, kann diese Frage offen bleiben. Soweit der Beschwerdeführer nämlich geltend macht, auch die Beschwerdegegnerin habe damals bereits erkannt, dass er sich auf beschei denem intellektuellem Niveau bewege und von seinem Bruder zumindest benachteiligt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), so lässt sich darin keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügungen erkennen, liegt eine solche nur vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass eine Unrichtigkeit vorliegt. Es ist nur ein einziger Schluss, derjenige der Unri chtigkeit möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 2 7. Januar 2011 E. 2). Da der Leistungsansprecher d ie Beweislast für das Fehlen von Einkommen und Vermö gen trägt (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a, Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E.

4.2.2 und 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2) und der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat , w as eine Übervorteilung durch den Bruder oder eine allfällige Urteilsunfähigkeit hinsichtlich der Verzichtshandlung belege n würde , erweist sich die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung des Vermö gensverzichts aufgrund der vorliegenden Aktenlage als rechtens. Eine zweifel lose Unrichtigkeit liegt jedenfalls nicht vor. 4.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass

die vorgenommene Neuberech nung infolge der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ab Vollendung des 6 0. Altersjahres des Beschwerdeführers grundsätzlich rechtens war. Jedoch wird die Durchführungsstelle die Steuern, die bei einem Bezug im Jahr 2012 angefallen wären, zu berücksichtigen haben und alsdann über den Anspruch beziehungsweise eine Rückforderung neu zu befinden haben. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer

gerügten Anrechnung eines Vermögensverzichts ergibt sich sodann weder ein Revisionsgrund noch liegt eine zweifellose Unrichtigkeit vor.

Die Beschwerde ist daher im Sinne obiger Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die Durchführungsstelle zurückzuweisen. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

In Bezug auf die Neuberechnung infolge der Anrechnung des Freizügigkeits gutha bens obsiegt der Beschwerdeführer mit der Rückweisung. In Bezug auf die Anrechnung des Vermögensverzichts jedoch unterliegt er. In Anwendung oben genannter Kriterien ist dem Beschwerdeführer daher eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu Lasten der Durchführungsstelle zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. September 2015 aufgehoben, und es wird die Sache an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch des Beschwerdeführers neu befinde. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00121 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

16. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat Le Soldat & Blickle , Rechtsanwälte Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1952, bezieht seit dem 1. Mai 2009 eine halbe Rente der Invaliden versicherung

(vgl. Urk. 9/14 S. 32 ff. , Urk. 9/15 S. 8 , Urk. 9/21 S.

27 f. ). Die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), entrichtet dem Versicherten zu seiner Rente Zusatzleistungen ( vgl. Urk. 9/14-17, Urk. 9/20-22).

Mit Verfügungen vom 1 0. Juni 2015 ( Urk. 9/23-26) berechnete die Durch führungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen infolge der rückwirkenden Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ab Erreichen des 60.

Altersjahres des Versicherten neu und verpflichtete ihn gleichzeitig zur Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 22‘987. -- ( Urk. 9/28) .

Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 1 2. August 2015 Einsprache und machte dabei geltend, die Revisionsberechnungen seien ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts vorzunehmen ( vgl. Urk. 13/2 S. 2 ). Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 7. September 2015 ( Urk.

2) abgewiesen. 2.

Der Versicherte erhob am 1 4. Oktober 2015 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 7. September 2015 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuhe ben und es sei die Angelegenheit ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Durch führungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7.

Dezember 2015 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. De zember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein nahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinste hende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) sowie auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). 1.3

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). Recht sprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausge richteten Leistungen jedoch erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfül lt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1).

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Sind die Voraussetzungen einer prozessualen Revision erfüllt, ist die EL-Stelle verpflichtet, die bereits rechtskräftige Verfü gung neu zu beurteil en (vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1.

Januar 2016, Rz

4750.03). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, das s der Versicherungs träger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

Dieses Zurückkommen liegt – beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe

– im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 117 V 8 E. 2a; vgl. auch WEL Rz 4760.04-4760.06). 1.4

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahr es vorhan dene Vermögen massgebend . In Anbetracht d er formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung dar über in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbe ständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Mög lichkeit der während der Bemessungsdaue r vorgesehenen Revisionsgründe von Jahr zu Jah r neu festge legt werden können (BGE 128 V 39 E. 3b ). 1.5

Bei der Prüfung der Frage, wie der Rückforderungsbetrag zu berechnen sei, ist davon auszugehen, dass die Ergänzungsleistungen eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner bezwecken. Es sind deshalb, abgesehen vom Tatbestand des Vermögensverzichts, bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berück sichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmä lert verfügen kann (BGE

122 V 19 E. 5a). Mit anderen Worten ist b ei der Neuberechnung im Hinblick auf eine Rückforderung von zu

viel bezogenen Ergänzungsleistungen

von den Ver hältnissen auszugehen , wie sie im Rück erstattungs zeitraum tatsächlich bestanden haben. Es sind alle an spruchsrelevanten Berechnungsfaktoren, a lso sowohl die anspruchserhöhen den

als auch die anspruchsver mindernden zu berücksichtigen und nicht nur diejeni gen, die Anlass für die Neuberechnu ng und die Rückforderung gaben

(BGE 122 V 19 E. 5c, WEL Rz 4620.02-4620.03 ).

Es würde dem Grundsatz der Rückerstattungspflicht als einer an das Recht gebun denen versicherungsmässigen Sanktion ohne pönalen Charakter, die lediglich verhindern will, dass der Versicherte von der Versicherung mehr erhält, als dem Gesetz entspricht, widersprechen, wenn der EL-Bezüger im Rückforderungs prozess nicht Tatsachenänderungen zu seinen Gunsten " einredeweise " geltend machen könnte (BGE 126 V 23 E. 4b, 122 V 19 E. 5 dd ). 1.6

Auch im Rahmen des Rückerstattungsrechts im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt aber, dass der Entscheid über das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf eine Verfügung im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (BGE 133 V 50

E.

4 ). Hieraus folgt, dass es dem Versicherungsträger auch freisteht, über die Modalitäten einer Wiedererwägung zu entscheiden; mithin kann das Gericht die Verwaltung nicht dazu anhalten, ein anderes als das wiedererwägungsweise korrigierte Element infolge ursprünglicher Unrichtigkeit zu ändern (vgl. Urteil 9C_836/2010 vom 2 0. Mai 2011 E. 3.2 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) fest, der Anspruch auf Zusatzleistungen habe infolge der Anrechnung des Frei zügigkeits guthabens des Beschwerdeführers ab dessen 6 0. Altersjahr rückwir kend neu berechnet werden müssen (S. 1). Eine Einsprache könne sich nur darauf beziehen. Die übrigen Berechnungsgrundlagen , so insbesondere auch die Beträge des entäusserten Vermögens, entsprächen den seit Oktober 2012 erfassten Daten und seien längst nicht mehr einsprachefähig (S. 2).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

8) führte sie ergänzend aus, dem Beschwerde führer sei seit der Gesuchstellung um Zusatzleistungen ein Vermögensverzicht angerechnet worden, da er auf die Auszahlung seines Erbteils aus dem Nachlass der Mutter und des damit einhergehenden Liegens chaftenverkaufs verzichtet habe (S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer ein ( Urk. 1), er sei von seinem Bruder übervorteilt worden, weshalb kein Vermögensverzicht angenommen werden dürfe. Auch die Beschwerdegegnerin sei der Ansicht gewesen, dass er von seinem Bruder zumindest benachteiligt worden sei. Da es sich um ein Dauerrechtsverhältnis handle, müsse eine unrichtige und nicht gesetzeskon forme Grundlage korrigiert werden (S. 6 f. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist,

ob dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzicht angerechnet werden d urfte . 3. 3.1

Nachdem der Beschwerdeführer bereits bei der Anmeldung für den Bezug von Zusatzleistungen bejaht hatte , dass er ein Pensionskassen-/ Freizügigkeits guthaben und/oder Vorsorgekonten besitze (vgl. Urk. 9/1 S. 2), wurde das bei der Raiffeisen deponierte Freizügigkeitsguthaben (vgl. hierzu Urk. 9/14 S. 17 ff. ) bei den jeweiligen Berechnungen des Anspruchs auf Zusatzleistungen zwar aufgeführt, allerdings nicht angerechnet (vgl. Urk. 9/13 S. 1, Urk. 9/14 S. 5 , Urk.

9/15 S. 5, Urk. 9/16 S. 4 , Urk. 9/21 S. 5). Im Juni 2015 erkannte die Beschwerdegegnerin, dass Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen seien, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit bestehe, die se zu beziehen ,

was bei Männern unter anderem ab dem vollendeten 6 0. Altersjahr möglich sei (vgl. Urk. 9/23 S. 8 f.). Entsprechend berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Oktober 2012 unter Berücksichtigung d es

Freizügigkeits guthabens

mit Verfügungen vom 1 0. Juni 2015 ( Urk. 9/23-2 6 ) neu, da der am 2 7. September 1952 geborene Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt das 6 0. Altersjahr vollendet ha be . Gleichzeitig forderte sie zu viel bezahlte Zusatz leistungen von insgesamt Fr.

22‘987.-- zurück ( Urk. 9/28). 3.2

Nach der Rechtsprechung sind Freizügigkeitsleistungen als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können , wobei es keine Rolle spielt, ob vom Bezugsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht wird ( BGE 140 V 201 ) . Dies ist unter anderem nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) der Fall .

Gestützt auf diese Rechtslage erweisen sich die ursprünglich erlassenen

formell rechtskräftigen - Verfügungen als zweifellos unrichtig, wobei die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (vorstehend E. 1.3). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich demnach grundsätzlich als rechtens, wobei sie bei den Neuberechnungen korrekter weise auch jeweils das am 1. Januar des Bezugsjahr vorhandene Vermögen anrechnete ( vgl. Urk. 9/23 S. 4 und S. 7; Urk.

9/24 S. 4 und S. 7; Urk. 9/25 S. 4 und S. 7; Urk. 9/26 S. 4 und S. 23 ). Die rückwirkende Anrechnung d es Freizügigkeitsguthabens blieb im Übrigen auch von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten. 3.3

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch bei der Berück sichtigung eines auf einem Freizügigkeitskonto stehen gelassenen Guthabens die Steuern, die bei einem Bezug anfallen würden abzuziehen (BGE 140 V 201). So hielt das Bundesgericht fest, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL Ansprechers abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen wer den (BGE 140 V 201 E. 4.2).

Da der mögliche Bezug des Freizügigkeitskontos für dessen Berücksichtigung in der EL-Berechnung ausreicht, der Bezug mithin fingiert wird, sind die Steuern, die dieser Bezug - fiktiv - auslösen würde und welche den dem Vorsorgenehmer zufliessenden Betrag entsprechend mindern würden, ebenso zu berücksichtigen. Mit anderen Worten darf nur der (fiktive) Nettobetrag als hypothetisches Ver mögen (hypothetisches Reinvermögen) angerechnet werden. Andernfalls würde die von der Rechtsprechung mit de r Anrechnung des Freizügigkeits kontos ab dem möglichen Bezug bezweckte G leichstellung zwischen Vorsorge nehmern, die auf den Bezug des Guthabens verzichten, und den effektiven Bezügern solcher Guthaben in ihr Gegenteil verkehrt: Die Anrechnung eines (fiktiven) Bruttobe trages hätte eine unzulässige Schlechterstellung des auf einen Bezug verzich tenden EL-Bezügers gegenüber einem das Freizügigkeitskonto beziehenden EL Bezüger, bei welchem die Steuern , da bereits angefallen, berück sichtigt würden, zur Folge (BGE 140 V 201 E. 4.3).

Welche Steuerschuld der Bezug des Freizügigkeitsguthabens im Jahr 2012 aus gelöst hätte, wird der Beschwerdeführer nachzuweisen haben (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.4). Die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird den Anspruch alsdann unter Berücksichtigung der Steuern, die bei einem Bezug im Jahr 2012 angefallen wären, neu zu berechnen haben. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer rügt e die Anrechnung eines Verm ögensverzichts (vgl.

Urk.

1 S. 2 ff. , Urk. 13/ 2 S. 2 ff. ), welcher bereits seit der Anmeldung für den Bezug von Zusatzleistungen angerechnet und in Übereinstimmung mit der Rechtslage (vgl. Art. 17a ELV) jeweils jährlich um Fr. 10‘000.-- reduziert wurde (vgl. Urk. 9/14 S. 5 und S. 31;

Urk. 9/15 S. 5 ; Urk. 9/16 S. 4; Urk. 9/20 S. 5;

Urk. 9/2 1 S. 5 und S. 22 ) . Obwohl diese Verfügungen bereits in formelle Rechtskraft erwuchsen und die erfolgte Neuberechnung und Rückforderung nicht aufgrund dieses Vermögensverzichts durchgeführt wurde, sind nach der Rechtsprechung alle anspruchsrelevanten Berechnungsfaktoren , sowohl die anspruchserhöhenden als auch die anspruchsvermindernden, zu berüc ksichtigen (vor stehend E. 1.5). 4.2

Hinsichtlich der strittigen Anrechnung des Vermögensverzichts lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer besass zusammen mit seinem Bruder eine Liegenschaft aus dem Nachlass der Mutter. Dem Kaufvertrag vom 1 3. Juni 2007 ( Urk. 9/9 S. 4 ff.) ist zu entnehmen, dass das Objekt mit einer Grundpfandschuld von insgesamt Fr. 1‘ 054 ‘000.-- belehnt gewesen sei , weshalb der Verkaufserlös bei einem Verkaufspreis von Fr. 1‘200 ‘000.-- relativ gering ausfiel . Die Beschwerdegegnerin stellte gestützt auf den Vermögensstatus über den Nachlass der Mutter vom 1 8. Februar 1994 ( Urk. 9/9 S. 3) allerdings fest, dass die hypothekarische Belastung damals lediglich Fr. 835’00 0 .-- betra gen habe (vgl. auch Urk. 9/9 S. 1 , Urk. 9/18 S. 1 unten ). Der Bruder des Beschwerdeführers begründete dies damit, dass die Hypothek zur Finanzierung der gemeinsamen Firma erhöht worden sei (vgl. Schreiben vom 2 1. Dezember 2010, Urk. 9/12 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin allerdings fest, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer an der Firma seines Bruders beteiligt gewesen sei , was der Beschwerdeführer auch schriftlich bestätigt habe (vgl. Bestätigung vom 1 0. Februar 2011, Urk. 9/9 S. 2) . Der Beschwerdeführer bewege sich intellektuell auf einem bescheidenen Niveau und es sei deshalb glaubhaft, dass er über die geschäftlichen Dinge seines Bru ders keine Ahnung habe. Es mache den Anschein, dass sein Bruder daraus einen Vorteil gezogen habe. Weitere Recherchen würden jedoch wenig erfolgsverspre chend erscheinen. Falls keine weiteren Beweismittel vorgelegt würden, sei des halb die Hälfte dieser nicht mehr genau eruierbaren Mittel als Vermögensver zicht anzurechnen, beginnend im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs im 2007 (vgl. Urk. 9/9 S. 1 , Urk. 9/18 S. 2). 4.3

Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorge brachten Rügen (vgl. Urk. 1 S. 5 ff. ) lassen allerdings keine Tatsachenänderungen erkennen und es wurden auch keine neuen, bisher unberücksichtigten Beweismittel eingereicht, weshalb es vorliegend an der Voraussetzung für eine prozessuele Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) fehlt. Somit ist ein Zurückkommen auf die formell rechtskräftigen Verfügungen hinsichtlich des Vermögensverzichts nur unter dem Aspekt der Wiedererwägung möglich (vorstehend E. 1.3, E. 1.5-1.6). Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch bereits eingetreten ist oder nicht, hat sie sich doch insbesondere zu den Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit sowie der Erheblichkeit nicht ge äussert, womit es

für das vor liegende Verfahren an einem Anfechtungsobjekt fehlen würde. Da sich aller dings selbst bei materieller Prüfung nichts Abweichendes ergibt, kann diese Frage offen bleiben. Soweit der Beschwerdeführer nämlich geltend macht, auch die Beschwerdegegnerin habe damals bereits erkannt, dass er sich auf beschei denem intellektuellem Niveau bewege und von seinem Bruder zumindest benachteiligt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), so lässt sich darin keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügungen erkennen, liegt eine solche nur vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass eine Unrichtigkeit vorliegt. Es ist nur ein einziger Schluss, derjenige der Unri chtigkeit möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 2 7. Januar 2011 E. 2). Da der Leistungsansprecher d ie Beweislast für das Fehlen von Einkommen und Vermö gen trägt (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a, Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E.

4.2.2 und 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2) und der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat , w as eine Übervorteilung durch den Bruder oder eine allfällige Urteilsunfähigkeit hinsichtlich der Verzichtshandlung belege n würde , erweist sich die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung des Vermö gensverzichts aufgrund der vorliegenden Aktenlage als rechtens. Eine zweifel lose Unrichtigkeit liegt jedenfalls nicht vor. 4.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass

die vorgenommene Neuberech nung infolge der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ab Vollendung des 6 0. Altersjahres des Beschwerdeführers grundsätzlich rechtens war. Jedoch wird die Durchführungsstelle die Steuern, die bei einem Bezug im Jahr 2012 angefallen wären, zu berücksichtigen haben und alsdann über den Anspruch beziehungsweise eine Rückforderung neu zu befinden haben. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer

gerügten Anrechnung eines Vermögensverzichts ergibt sich sodann weder ein Revisionsgrund noch liegt eine zweifellose Unrichtigkeit vor.

Die Beschwerde ist daher im Sinne obiger Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die Durchführungsstelle zurückzuweisen. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

In Bezug auf die Neuberechnung infolge der Anrechnung des Freizügigkeits gutha bens obsiegt der Beschwerdeführer mit der Rückweisung. In Bezug auf die Anrechnung des Vermögensverzichts jedoch unterliegt er. In Anwendung oben genannter Kriterien ist dem Beschwerdeführer daher eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu Lasten der Durchführungsstelle zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. September 2015 aufgehoben, und es wird die Sache an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch des Beschwerdeführers neu befinde. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans