Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 40 , bezieht von der Stadt Winterthur, Zusatz leis tungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungs stelle ), Zusatzleistungen ( Urk. 10/18-40) zu ihrer Altersrente (Urk. 1 0 / 41/11). Nachdem die Durch füh rungsstelle im Rahmen der periodischen Überprüfung 2015 erfahren hatte, dass die Versicherte seit Juli 2012 zwei minderjährige Enkel kinder bei sich zur Pflege aufgenommen hat , deren Eltern in Nigeria leben ( Urk. 10/9, Urk. 10/13/3, Urk. 10/13/5, Urk. 10/14, Urk. 10/17), berechnete sie den An spruch auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung eines auf einen Drittel reduzierten Miet zinses rückwirkend ab Juli 2012 neu und ermittelte für die Zeit von Juli 2012 bis Mai 2015 einen Rückerstattungsanspruch von Fr. 25‘280.-- (Urk. 10/12). Mit Verfügung
21. Mai 2015 verpflichtete sie die Versicherte zur Rück er stattung von zu Unrecht geleisteten Zusatzleistungen vom 1. Juli 2012 bis 31. Mai 2015 im Betrag von Fr. 25‘280.-- ( Fr. 9‘878.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 6‘868.-- Beihilfen , Fr. 8‘534.--
Gemeindezu schüsse ; Urk. 1 0/11 ). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom
5. Juni 2015 Einsprache ( Urk. 10/6 ), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom
10. August 2015 abwies (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
4. September 2015 Be schwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentscheid vom
10. August 2015 sei aufzuheben und es sei auf eine Rückforderung zu ver zichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde ant wort
vom 1. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundes ge set zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden versi cherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen beste hend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantona len Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eid genös sischen Alters-, Hinter lassenen- und Invaliden versicherung, ZLG). 1.2
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Ausla gen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1.3
1.3.1
Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG ermittelt.
D er Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben kosten werden bei alleinstehend en Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG bis zu einem jährliche n Höchstbetrag von Fr. 1 3'200.-- (Ziff. 1) als Ausgaben aner kannt. 1.3.2
Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel che
nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Miet zins auf die einzelnen
Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Per so nen, welche nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berech nung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.
Die Auf teilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden versicherung, ELV ; vgl. BGE 142 V 299 E. 3.2, 127 V 10 E. 5.d ) .
Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Ein familienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleich lautenden Art. 3b Abs. 1 lit . b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilien hauses untervermietet ist (Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz 3231.03). 1.3.3
D ie Aufteilung des Mietzinses setzt nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet sind; es genügt das gemeinsame Woh nen. Die Regelung in Art. 16c ELV dient dazu, die indirekte Finan zierung von Perso nen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu ver hindern (BGE 142 V 299 E. 3.2, 127 V 10 E. 5d). Ein Abweichen von dieser Grundregel ist nur in engen Grenzen zugelassen, so vor allem wenn die Auf teilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 142 V 299 E. 3.2 und E. 5.2 , 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).
Gemäss Rz 3231.04 WEL kann in Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den gröss ten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, je nach den Ver hält nissen eine andere Aufteilung vor genommen werden. Bei EL-beziehenden Per sonen, die mit unterhaltspflichtigen Kindern zusammenleben, welche kei nen Anspruch auf eine Kinde rrente be gründen, ist grundsätzlich keine Miet zinsaufteilung vorzu nehmen (vgl. auch BGE 142 V 299 E. 3.2.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts P 56/00 vom 5. Juli 2001 E. 2b ) . 1 .4
1. 4 .1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistun gen zu rückzuerstatten.
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; soge nannter Erlass).
Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungs rechts , ATSV).
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrecht mässig gewährten Leistungen und seine oder ihre E rben ( Art. 2 Abs. 1 lit . a ATSV) . 1 .4 .2
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 98). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leis tungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungs pflicht (Müller, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 354, Art. 25 ATSG Rz 8; Urteil des Bundesgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). 1 .5
1 .5 .1
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision mass ge benden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E.
4b, 42 E.
2b, je mit Hin weisen).
D er Versiche rungs träger kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungs weise auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zwei fellos un richtig ist eine Verfügung, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtig keit der Ver fügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Sep tember 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 1 .5 .2
Mittels pro zes su aler Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird
auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese auf grund neu ent deckter, seinerzeit ohne Versch ulden unbekannt geblie bener vorbe standener Tat sachen oder Beweis mittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a , Urteil des Bundes ge richts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen). 1.6
1.6.1
Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurück zu erstatten, u.a. wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältn isse gekommen sind (Abs. 1 lit . a).
Ü ber die Rückerstattung zu Unrecht bezo gener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Be stimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die ( sinngemässe ) An wen dung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss
bundes ge r ichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG sinngemäss
vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). 1.6.2
Art. 19 ZLG enthält keine näheren Angaben dazu, worin die „günstigen Ver hältnisse“ bestehen. 1994 hat die damalige Direktion der Fürsorge des Kan tons Zürich einen Entwurf von Richtlinien zur Handhabung der günstigen Verhältnisse im Sinne des ZLG in Vernehmlassung gegeben; zwar wurde auf den Erlass von Richtlinien verzichtet, der Entwurf aber dennoch als Richt schnur publiziert, und zwar in der Zeitschrift des Fachverban des für Zusatz leistungen (ZL-Ak tuell, Ausgabe 2/95, S.
21
f.; www.zl-fachverband.ch/
downloads /199502.pdf). Gemäss Richtlinienentwurf handelt es sich um günstige Verhältnisse, wenn das Vermögen (bis zum AHV-Alter den fünf fachen und) ab dem AHV-Alter den dreifachen Vermögensfreibetrag über steigt.
Mit der Formulierung „in der Regel" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die bezogenen Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sind, in Ausnahmesituationen aber auf eine Rückerstattung verzichtet wer den kann. Im eben genannten Richtlinienentwurf wird dem dahingehend Rechnung getragen, als bei der Beurteilung, ob günstige Verhältnisse vor lie gen, verschiedene weitere Faktoren berücksichtigt werden sollen, so nament lich das Alter, die gesamte finanzielle Situation (Vermögen und Ein kommen), Familienlasten, Heim-, Pflege- oder Krankheitskosten, allfäl liger Liegen schaftsunterhalt , die Weiterführung der gewohnten Lebens haltung und das Verhältnis des Rückerstattungsbetrags zum verbleibenden R estvermögen über der Freigrenze (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich ZL.2012.00092 E. 1). 1. 7
Nach Art. 13 der Verordnung der Stadt Winterthur über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen vom 2 1. Juni 2004 (nachfolgend: GZV) findet das ZLG sowie die dazu ge hö renden Ausführungsbestimmungen sinngemäss auch auf die Gemeinde zu schüsse Anwendung, soweit diese Verordnung nicht abweichende Bestim mungen enthält. Die GZV enthält keine Regelung zur Rückerstattung von zu Unrecht bezo gener Gemeindezuschüsse, weshalb § 19 ZLG auch auf die Ge meindezuschüsse
sinngemäss anwendbar ist. 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, in den Pflegeverträgen , welche im September 2012 zwischen der Tochter der Beschwerde führerin und dieser mit Wirkung ab Oktober 2012 bezüglich der beiden Enkel kinder abgeschlossenen worden seien, sei in Zusammenarbeit mit dem Amt für Jugend und Berufsberatung als Aufsichtsbehörde ein Betrag von Fr. 400.-- pro Kind für die Ernährung, jedoch weder ein Beitrag an den Mietzins noch an die Haushaltsführung ver einbart worden. Die Eltern der beiden Enkelkinder seien geschieden und würden beide in Nigeria leben. Die Mutter der Kinder sei Schweizerin und erwerbstätig. Sie verdiene jedoch zu wenig, um ihre Kinder mehr unter stüt zen zu können. Der Vater sei zwar wohlhabend, bezahle aber bereits das Schulgeld für die beiden Kinder (Privat schulen) und weigere sich, mehr an die Erziehung seiner Kinder bei zusteuern. A uf die Anrechnung eines Beitra ges für die Haushaltsführung könne verzichtet werden, der Mietzins sei aber zwingend durch drei zu teilen. D a die beiden Enkelkinder der Be schwerde führerin nicht in der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin ein geschlossen seien, könne der Mietzinsanteil dieser beiden Personen nicht durch die Zusa tzleistungen finanziert werden, weshalb die Rückforderung von Fr. 25‘280.-- für den Zeitraum von Juli 2012 bis Mai 2015 rechtens sei ( Urk. 2 S. 2 f. ). 2 .2
D ie Beschwerde führerin bringt dagegen vor, es sei ihr nicht bewusst gewe sen, dass sie die Kinder ihrer Tochter als Mitbewohner ihrer Wohnung hätt e melden sollen, als sie und ihre Tochter im Sommer 2012 entschieden hätten, dass ihre Tochter allein nach Nigeria zurückkehre und sie die Kinder zur Pflege aufnehme. Es sei ihr bewusst, dass ihre Unkenntnis bezüglich der Mel depflicht nichts daran ändere, dass die Ergänzungsleistungen nicht für die Mietanteile der Kinder als Mitbewohner aufzukommen hätten . Sie sei jedoch finanziell nicht in der Lage, diesen Betrag zurückzuzahlen. Sie könne weder auf ihre Tochter noch auf den Vater der Kinder Rückgriff nehmen. Das Ein kommen ihrer Toch ter in Nigeria sei relativ tief. Deren Ex-Mann sei zwar wohlhabend, jedoch sei dem Scheidungsurteil zu entnehmen, zu welchen Unterhaltsbeiträgen er verpflichtet worden sei. Er bezahle ihr Fr. 800.-- und komme für die Versicherungs- und Schulkosten seiner Kinder auf. Er sei nicht bereit, mehr an den Unterhalt der Kinder beizusteuern. Im September 2012 hätten sie und ihre Tochter in Zusammenarbeit mit dem Amt für Jugend- und Berufsberatung Pflegeverträge mit Wirkung ab Anfang des darauffol genden Monats abgeschlossen. Darin sei als Pflegegeld einzig der Betrag von Fr. 400.-- pro Kind vereinbart worden . Es seien ihr weder ein Betrag für die Haus haltsführung noch ein Anteil an den Mietzins zuge sprochen worden. Wäre es ihr bewusst gewesen, dass sich die Kinder als Mit bewohner am Mietzins hätten beteiligen müssen, hätte sie gefordert, dies in den Pflegeverträgen zu berücksichtigen (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Mai 2015 zu Recht den Betrag von Fr. 25‘280.-- für die von Juli 2012 bis Mai 2015 zu viel geleisteten Zusatzleistungen, und zwar Fr. 9‘878.-- Ergän zungsl eistungen , Fr. 6‘868.-- Beihilfen, Fr. 8‘534.-- Gemeindezu schüsse ( Urk. 10/11) , von der Beschwerde führerin zurück gefordert hat. 3.
3.1
Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2012 zu sammen mit zwei Enkelkindern (geboren 199 6 und
2001 ,
Urk. 3/2 S. 1 ) in der von ihr gemie teten 3 ½ -Zimmer wohnung ( Urk. 10/ 27/9, Urk. 10/22/12 ) wohnt e . Zu Recht anerkannt wurde auch, dass die Beschwerdegegnerin
in Anwen dung von Art. 16c ELV
rückwirkend eine Neuberechnung mit Aufteilung des Miet zinses auf drei Personen vorgenommen hat , da allein die Beschwerde führerin in die EL-Berechnung eingeschlossen ist und die Ergänzungsleistungen nicht auch für Mietanteile von Per sonen aufkommen soll en , welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind.
Insbesondere liegt kein Ausnahmefall in Sinne von Rz 3231.04 WEL vor. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts P 56/00 vom 5. Juli 2001 , auf welches die WEL in der Fussnote 69 zu Rz 3231.04 WEL verweist, sind Aus nahmen zulässig, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (E. 2b) . Dies ist hier indes nicht der Fall. Denn die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf ihre Enkelkinder k eine rechtliche Unterhaltspflicht. N icht entscheidend ist dabei , ob und wie viel Einkom men die unterhaltspflichtigen Eltern erzielen und welche Schei dungs vereinbarung diese getroffen haben .
Auch die Vereinbarung der Pfle geleistungen hat darauf keinen Einfluss. Im Übrigen sprechen auch keine anderen Umstände für das Abweichen vom Grundsatz der Mietzinsaufteilung an sich und der Aufteilung nach Köpfen. Wie die Beschwerde führerin selbst ausführte, ändert auch ihr fehlendes Bewusstsein zur Melde pflicht nichts daran, dass der unrechtmässige Zustand nachträglich zu korrigieren ist. Ein Rückkommenstitel (Art. 53 ATSG) ist damit zu bejahen. 3.2
3.2.1
Was die Beschwerde führerin des Weiteren vorbringt, bezieht sich auf ihre finanzielle Situation , welche in Bezug auf die zurückgeforderten bundes rechtlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 9‘878.--
gegebenen falls erst bei der Prüfung eines Erlassgesuches nach Massgabe von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG eine Rolle spielen kann . Die Prüfung eines Erlassge suches hat in der Regel jedoch erst nach Rechtskraft des Entscheides über die
Rückforderung zu erfolgen.
Soweit die Beschwerde führerin mit ihrem Antrag, es sei von einer Rück forde rung bei ihr abzusehen ( Urk. 1), somit ein Erlassgesuch bezüglich der Rück erstattungsforderung stellt, ist darauf hinzuweisen, dass spätestens innert 30
Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung (res pektive dieses Entscheides) ein schriftliches und begrün detes Gesuch um Erlass der Rückerstattung bei der Beschwerdegegnerin ge stellt werden kann ( Art. 4 Abs. 4 ATSV), über welches in der Folge von der Beschwerdegegnerin mittels Verfügung zu befinden ist ( Art. 4 Abs. 5 ATSV). 3.2.2
In Bezug auf die zurückgeforderte
Beihilfe im Betrag von Fr. 6‘868.-- und die Gemeindezuschüsse in der Höhe von Fr. 8‘534.-- ist betreffend den Rück er stattungsanspruch der Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob diese r de r
Anfor derung von § 19 Abs. 1 lit . a ZLG standhält , wonach eine Rück forderung günstige Verhältnisse bedingt ( vgl. E. 1.6-1.7 hiervor; Urteil des Bundesge richts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2) .
Eine solche Prüfung hat die Beschwerdegegnerin jedoch bisher nicht vorge nommen , was sie unter Berücksichtigung der Erwägungen 1.6-1.7 hiervor nachzuholen hat. 4.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 21. Mai 2015 ( Urk. 10/11) zu Recht die in der Zeit von Juli 2012 bis Mai 2015 zu Unrecht geleisteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 9‘878.-- zurück ge fordert hat .
In Bezug auf die Rückforderung der Beihilfe von Fr. 6‘868.-- und der Gemein dezuschüsse von Fr. 8‘534.-- ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Voraussetzung nach § 19 Abs. 1 lit . a ZLG zurückzuweisen.
In diesem Sinne und Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom
10. August 2015 ( Urk.
2) aufzu heben. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache ent scheid insoweit aufgehoben, als damit von der Beschwerdeführerin Beihilfe von Fr. 6‘868.-- und Gemeindezuschüsse von Fr. 8‘534.-- zurückgefordert wurden, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin insofern zur ergänzenden Prüfung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wie sen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 0/11 ). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom
5. Juni 2015 Einsprache ( Urk. 10/6 ), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom
10. August 2015 abwies (Urk. 2).
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundes ge set zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden versi cherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen beste hend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantona len Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eid genös sischen Alters-, Hinter lassenen- und Invaliden versicherung, ZLG).
E. 1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Ausla gen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) .
E. 1.3.1 Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG ermittelt.
D er Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben kosten werden bei alleinstehend en Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG bis zu einem jährliche n Höchstbetrag von Fr. 1 3'200.-- (Ziff. 1) als Ausgaben aner kannt.
E. 1.3.2 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel che
nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Miet zins auf die einzelnen
Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Per so nen, welche nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berech nung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.
Die Auf teilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden versicherung, ELV ; vgl. BGE 142 V 299 E. 3.2, 127 V 10 E. 5.d ) .
Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Ein familienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleich lautenden Art. 3b Abs. 1 lit . b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilien hauses untervermietet ist (Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz 3231.03).
E. 1.3.3 D ie Aufteilung des Mietzinses setzt nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet sind; es genügt das gemeinsame Woh nen. Die Regelung in Art. 16c ELV dient dazu, die indirekte Finan zierung von Perso nen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu ver hindern (BGE 142 V 299 E. 3.2, 127 V 10 E. 5d). Ein Abweichen von dieser Grundregel ist nur in engen Grenzen zugelassen, so vor allem wenn die Auf teilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 142 V 299 E. 3.2 und E. 5.2 , 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).
Gemäss Rz 3231.04 WEL kann in Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den gröss ten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, je nach den Ver hält nissen eine andere Aufteilung vor genommen werden. Bei EL-beziehenden Per sonen, die mit unterhaltspflichtigen Kindern zusammenleben, welche kei nen Anspruch auf eine Kinde rrente be gründen, ist grundsätzlich keine Miet zinsaufteilung vorzu nehmen (vgl. auch BGE 142 V 299 E. 3.2.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts P 56/00 vom 5. Juli 2001 E. 2b ) . 1 .4
1.
E. 1.6.1 Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurück zu erstatten, u.a. wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältn isse gekommen sind (Abs. 1 lit . a).
Ü ber die Rückerstattung zu Unrecht bezo gener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Be stimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die ( sinngemässe ) An wen dung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss
bundes ge r ichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG sinngemäss
vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).
E. 1.6.2 Art. 19 ZLG enthält keine näheren Angaben dazu, worin die „günstigen Ver hältnisse“ bestehen. 1994 hat die damalige Direktion der Fürsorge des Kan tons Zürich einen Entwurf von Richtlinien zur Handhabung der günstigen Verhältnisse im Sinne des ZLG in Vernehmlassung gegeben; zwar wurde auf den Erlass von Richtlinien verzichtet, der Entwurf aber dennoch als Richt schnur publiziert, und zwar in der Zeitschrift des Fachverban des für Zusatz leistungen (ZL-Ak tuell, Ausgabe 2/95, S.
21
f.; www.zl-fachverband.ch/
downloads /199502.pdf). Gemäss Richtlinienentwurf handelt es sich um günstige Verhältnisse, wenn das Vermögen (bis zum AHV-Alter den fünf fachen und) ab dem AHV-Alter den dreifachen Vermögensfreibetrag über steigt.
Mit der Formulierung „in der Regel" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die bezogenen Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sind, in Ausnahmesituationen aber auf eine Rückerstattung verzichtet wer den kann. Im eben genannten Richtlinienentwurf wird dem dahingehend Rechnung getragen, als bei der Beurteilung, ob günstige Verhältnisse vor lie gen, verschiedene weitere Faktoren berücksichtigt werden sollen, so nament lich das Alter, die gesamte finanzielle Situation (Vermögen und Ein kommen), Familienlasten, Heim-, Pflege- oder Krankheitskosten, allfäl liger Liegen schaftsunterhalt , die Weiterführung der gewohnten Lebens haltung und das Verhältnis des Rückerstattungsbetrags zum verbleibenden R estvermögen über der Freigrenze (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich ZL.2012.00092 E. 1). 1.
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
4. September 2015 Be schwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentscheid vom
10. August 2015 sei aufzuheben und es sei auf eine Rückforderung zu ver zichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde ant wort
vom 1. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Mai 2015 zu Recht den Betrag von Fr. 25‘280.-- für die von Juli 2012 bis Mai 2015 zu viel geleisteten Zusatzleistungen, und zwar Fr. 9‘878.-- Ergän zungsl eistungen , Fr. 6‘868.-- Beihilfen, Fr. 8‘534.-- Gemeindezu schüsse ( Urk. 10/11) , von der Beschwerde führerin zurück gefordert hat. 3.
3.1
Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2012 zu sammen mit zwei Enkelkindern (geboren 199 6 und
2001 ,
Urk. 3/2 S. 1 ) in der von ihr gemie teten 3 ½ -Zimmer wohnung ( Urk. 10/ 27/9, Urk. 10/22/12 ) wohnt e . Zu Recht anerkannt wurde auch, dass die Beschwerdegegnerin
in Anwen dung von Art. 16c ELV
rückwirkend eine Neuberechnung mit Aufteilung des Miet zinses auf drei Personen vorgenommen hat , da allein die Beschwerde führerin in die EL-Berechnung eingeschlossen ist und die Ergänzungsleistungen nicht auch für Mietanteile von Per sonen aufkommen soll en , welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind.
Insbesondere liegt kein Ausnahmefall in Sinne von Rz 3231.04 WEL vor. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts P 56/00 vom 5. Juli 2001 , auf welches die WEL in der Fussnote 69 zu Rz 3231.04 WEL verweist, sind Aus nahmen zulässig, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (E. 2b) . Dies ist hier indes nicht der Fall. Denn die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf ihre Enkelkinder k eine rechtliche Unterhaltspflicht. N icht entscheidend ist dabei , ob und wie viel Einkom men die unterhaltspflichtigen Eltern erzielen und welche Schei dungs vereinbarung diese getroffen haben .
Auch die Vereinbarung der Pfle geleistungen hat darauf keinen Einfluss. Im Übrigen sprechen auch keine anderen Umstände für das Abweichen vom Grundsatz der Mietzinsaufteilung an sich und der Aufteilung nach Köpfen. Wie die Beschwerde führerin selbst ausführte, ändert auch ihr fehlendes Bewusstsein zur Melde pflicht nichts daran, dass der unrechtmässige Zustand nachträglich zu korrigieren ist. Ein Rückkommenstitel (Art. 53 ATSG) ist damit zu bejahen. 3.2
3.2.1
Was die Beschwerde führerin des Weiteren vorbringt, bezieht sich auf ihre finanzielle Situation , welche in Bezug auf die zurückgeforderten bundes rechtlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 9‘878.--
gegebenen falls erst bei der Prüfung eines Erlassgesuches nach Massgabe von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG eine Rolle spielen kann . Die Prüfung eines Erlassge suches hat in der Regel jedoch erst nach Rechtskraft des Entscheides über die
Rückforderung zu erfolgen.
Soweit die Beschwerde führerin mit ihrem Antrag, es sei von einer Rück forde rung bei ihr abzusehen ( Urk. 1), somit ein Erlassgesuch bezüglich der Rück erstattungsforderung stellt, ist darauf hinzuweisen, dass spätestens innert 30
Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung (res pektive dieses Entscheides) ein schriftliches und begrün detes Gesuch um Erlass der Rückerstattung bei der Beschwerdegegnerin ge stellt werden kann ( Art. 4 Abs. 4 ATSV), über welches in der Folge von der Beschwerdegegnerin mittels Verfügung zu befinden ist ( Art. 4 Abs. 5 ATSV). 3.2.2
In Bezug auf die zurückgeforderte
Beihilfe im Betrag von Fr. 6‘868.-- und die Gemeindezuschüsse in der Höhe von Fr. 8‘534.-- ist betreffend den Rück er stattungsanspruch der Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob diese r de r
Anfor derung von § 19 Abs. 1 lit . a ZLG standhält , wonach eine Rück forderung günstige Verhältnisse bedingt ( vgl. E. 1.6-1.7 hiervor; Urteil des Bundesge richts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2) .
Eine solche Prüfung hat die Beschwerdegegnerin jedoch bisher nicht vorge nommen , was sie unter Berücksichtigung der Erwägungen 1.6-1.7 hiervor nachzuholen hat. 4.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 21. Mai 2015 ( Urk. 10/11) zu Recht die in der Zeit von Juli 2012 bis Mai 2015 zu Unrecht geleisteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 9‘878.-- zurück ge fordert hat .
In Bezug auf die Rückforderung der Beihilfe von Fr. 6‘868.-- und der Gemein dezuschüsse von Fr. 8‘534.-- ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Voraussetzung nach § 19 Abs. 1 lit . a ZLG zurückzuweisen.
In diesem Sinne und Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom
10. August 2015 ( Urk.
2) aufzu heben. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache ent scheid insoweit aufgehoben, als damit von der Beschwerdeführerin Beihilfe von Fr. 6‘868.-- und Gemeindezuschüsse von Fr. 8‘534.-- zurückgefordert wurden, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin insofern zur ergänzenden Prüfung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wie sen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 4 .1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistun gen zu rückzuerstatten.
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; soge nannter Erlass).
Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungs rechts , ATSV).
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrecht mässig gewährten Leistungen und seine oder ihre E rben ( Art. 2 Abs. 1 lit . a ATSV) . 1 .4 .2
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 98). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leis tungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungs pflicht (Müller, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 354, Art. 25 ATSG Rz 8; Urteil des Bundesgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). 1 .5
1 .5 .1
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision mass ge benden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E.
4b, 42 E.
2b, je mit Hin weisen).
D er Versiche rungs träger kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungs weise auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zwei fellos un richtig ist eine Verfügung, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtig keit der Ver fügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Sep tember 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 1 .5 .2
Mittels pro zes su aler Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird
auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese auf grund neu ent deckter, seinerzeit ohne Versch ulden unbekannt geblie bener vorbe standener Tat sachen oder Beweis mittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a , Urteil des Bundes ge richts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen).
E. 7 Nach Art. 13 der Verordnung der Stadt Winterthur über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen vom 2 1. Juni 2004 (nachfolgend: GZV) findet das ZLG sowie die dazu ge hö renden Ausführungsbestimmungen sinngemäss auch auf die Gemeinde zu schüsse Anwendung, soweit diese Verordnung nicht abweichende Bestim mungen enthält. Die GZV enthält keine Regelung zur Rückerstattung von zu Unrecht bezo gener Gemeindezuschüsse, weshalb § 19 ZLG auch auf die Ge meindezuschüsse
sinngemäss anwendbar ist. 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, in den Pflegeverträgen , welche im September 2012 zwischen der Tochter der Beschwerde führerin und dieser mit Wirkung ab Oktober 2012 bezüglich der beiden Enkel kinder abgeschlossenen worden seien, sei in Zusammenarbeit mit dem Amt für Jugend und Berufsberatung als Aufsichtsbehörde ein Betrag von Fr. 400.-- pro Kind für die Ernährung, jedoch weder ein Beitrag an den Mietzins noch an die Haushaltsführung ver einbart worden. Die Eltern der beiden Enkelkinder seien geschieden und würden beide in Nigeria leben. Die Mutter der Kinder sei Schweizerin und erwerbstätig. Sie verdiene jedoch zu wenig, um ihre Kinder mehr unter stüt zen zu können. Der Vater sei zwar wohlhabend, bezahle aber bereits das Schulgeld für die beiden Kinder (Privat schulen) und weigere sich, mehr an die Erziehung seiner Kinder bei zusteuern. A uf die Anrechnung eines Beitra ges für die Haushaltsführung könne verzichtet werden, der Mietzins sei aber zwingend durch drei zu teilen. D a die beiden Enkelkinder der Be schwerde führerin nicht in der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin ein geschlossen seien, könne der Mietzinsanteil dieser beiden Personen nicht durch die Zusa tzleistungen finanziert werden, weshalb die Rückforderung von Fr. 25‘280.-- für den Zeitraum von Juli 2012 bis Mai 2015 rechtens sei ( Urk. 2 S. 2 f. ). 2 .2
D ie Beschwerde führerin bringt dagegen vor, es sei ihr nicht bewusst gewe sen, dass sie die Kinder ihrer Tochter als Mitbewohner ihrer Wohnung hätt e melden sollen, als sie und ihre Tochter im Sommer 2012 entschieden hätten, dass ihre Tochter allein nach Nigeria zurückkehre und sie die Kinder zur Pflege aufnehme. Es sei ihr bewusst, dass ihre Unkenntnis bezüglich der Mel depflicht nichts daran ändere, dass die Ergänzungsleistungen nicht für die Mietanteile der Kinder als Mitbewohner aufzukommen hätten . Sie sei jedoch finanziell nicht in der Lage, diesen Betrag zurückzuzahlen. Sie könne weder auf ihre Tochter noch auf den Vater der Kinder Rückgriff nehmen. Das Ein kommen ihrer Toch ter in Nigeria sei relativ tief. Deren Ex-Mann sei zwar wohlhabend, jedoch sei dem Scheidungsurteil zu entnehmen, zu welchen Unterhaltsbeiträgen er verpflichtet worden sei. Er bezahle ihr Fr. 800.-- und komme für die Versicherungs- und Schulkosten seiner Kinder auf. Er sei nicht bereit, mehr an den Unterhalt der Kinder beizusteuern. Im September 2012 hätten sie und ihre Tochter in Zusammenarbeit mit dem Amt für Jugend- und Berufsberatung Pflegeverträge mit Wirkung ab Anfang des darauffol genden Monats abgeschlossen. Darin sei als Pflegegeld einzig der Betrag von Fr. 400.-- pro Kind vereinbart worden . Es seien ihr weder ein Betrag für die Haus haltsführung noch ein Anteil an den Mietzins zuge sprochen worden. Wäre es ihr bewusst gewesen, dass sich die Kinder als Mit bewohner am Mietzins hätten beteiligen müssen, hätte sie gefordert, dies in den Pflegeverträgen zu berücksichtigen (Urk. 1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00119 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
27. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 40 , bezieht von der Stadt Winterthur, Zusatz leis tungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungs stelle ), Zusatzleistungen ( Urk. 10/18-40) zu ihrer Altersrente (Urk. 1 0 / 41/11). Nachdem die Durch füh rungsstelle im Rahmen der periodischen Überprüfung 2015 erfahren hatte, dass die Versicherte seit Juli 2012 zwei minderjährige Enkel kinder bei sich zur Pflege aufgenommen hat , deren Eltern in Nigeria leben ( Urk. 10/9, Urk. 10/13/3, Urk. 10/13/5, Urk. 10/14, Urk. 10/17), berechnete sie den An spruch auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung eines auf einen Drittel reduzierten Miet zinses rückwirkend ab Juli 2012 neu und ermittelte für die Zeit von Juli 2012 bis Mai 2015 einen Rückerstattungsanspruch von Fr. 25‘280.-- (Urk. 10/12). Mit Verfügung
21. Mai 2015 verpflichtete sie die Versicherte zur Rück er stattung von zu Unrecht geleisteten Zusatzleistungen vom 1. Juli 2012 bis 31. Mai 2015 im Betrag von Fr. 25‘280.-- ( Fr. 9‘878.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 6‘868.-- Beihilfen , Fr. 8‘534.--
Gemeindezu schüsse ; Urk. 1 0/11 ). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom
5. Juni 2015 Einsprache ( Urk. 10/6 ), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom
10. August 2015 abwies (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
4. September 2015 Be schwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentscheid vom
10. August 2015 sei aufzuheben und es sei auf eine Rückforderung zu ver zichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde ant wort
vom 1. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundes ge set zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden versi cherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen beste hend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantona len Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eid genös sischen Alters-, Hinter lassenen- und Invaliden versicherung, ZLG). 1.2
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Ausla gen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1.3
1.3.1
Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG ermittelt.
D er Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben kosten werden bei alleinstehend en Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG bis zu einem jährliche n Höchstbetrag von Fr. 1 3'200.-- (Ziff. 1) als Ausgaben aner kannt. 1.3.2
Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel che
nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Miet zins auf die einzelnen
Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Per so nen, welche nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berech nung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.
Die Auf teilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden versicherung, ELV ; vgl. BGE 142 V 299 E. 3.2, 127 V 10 E. 5.d ) .
Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Ein familienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleich lautenden Art. 3b Abs. 1 lit . b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilien hauses untervermietet ist (Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz 3231.03). 1.3.3
D ie Aufteilung des Mietzinses setzt nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet sind; es genügt das gemeinsame Woh nen. Die Regelung in Art. 16c ELV dient dazu, die indirekte Finan zierung von Perso nen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu ver hindern (BGE 142 V 299 E. 3.2, 127 V 10 E. 5d). Ein Abweichen von dieser Grundregel ist nur in engen Grenzen zugelassen, so vor allem wenn die Auf teilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 142 V 299 E. 3.2 und E. 5.2 , 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).
Gemäss Rz 3231.04 WEL kann in Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den gröss ten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, je nach den Ver hält nissen eine andere Aufteilung vor genommen werden. Bei EL-beziehenden Per sonen, die mit unterhaltspflichtigen Kindern zusammenleben, welche kei nen Anspruch auf eine Kinde rrente be gründen, ist grundsätzlich keine Miet zinsaufteilung vorzu nehmen (vgl. auch BGE 142 V 299 E. 3.2.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts P 56/00 vom 5. Juli 2001 E. 2b ) . 1 .4
1. 4 .1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistun gen zu rückzuerstatten.
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; soge nannter Erlass).
Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil de s Sozialversicherungs rechts , ATSV).
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrecht mässig gewährten Leistungen und seine oder ihre E rben ( Art. 2 Abs. 1 lit . a ATSV) . 1 .4 .2
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 98). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leis tungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungs pflicht (Müller, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 354, Art. 25 ATSG Rz 8; Urteil des Bundesgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). 1 .5
1 .5 .1
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision mass ge benden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E.
4b, 42 E.
2b, je mit Hin weisen).
D er Versiche rungs träger kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungs weise auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zwei fellos un richtig ist eine Verfügung, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtig keit der Ver fügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Sep tember 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 1 .5 .2
Mittels pro zes su aler Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird
auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese auf grund neu ent deckter, seinerzeit ohne Versch ulden unbekannt geblie bener vorbe standener Tat sachen oder Beweis mittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a , Urteil des Bundes ge richts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen). 1.6
1.6.1
Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurück zu erstatten, u.a. wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältn isse gekommen sind (Abs. 1 lit . a).
Ü ber die Rückerstattung zu Unrecht bezo gener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Be stimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die ( sinngemässe ) An wen dung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss
bundes ge r ichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG sinngemäss
vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). 1.6.2
Art. 19 ZLG enthält keine näheren Angaben dazu, worin die „günstigen Ver hältnisse“ bestehen. 1994 hat die damalige Direktion der Fürsorge des Kan tons Zürich einen Entwurf von Richtlinien zur Handhabung der günstigen Verhältnisse im Sinne des ZLG in Vernehmlassung gegeben; zwar wurde auf den Erlass von Richtlinien verzichtet, der Entwurf aber dennoch als Richt schnur publiziert, und zwar in der Zeitschrift des Fachverban des für Zusatz leistungen (ZL-Ak tuell, Ausgabe 2/95, S.
21
f.; www.zl-fachverband.ch/
downloads /199502.pdf). Gemäss Richtlinienentwurf handelt es sich um günstige Verhältnisse, wenn das Vermögen (bis zum AHV-Alter den fünf fachen und) ab dem AHV-Alter den dreifachen Vermögensfreibetrag über steigt.
Mit der Formulierung „in der Regel" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die bezogenen Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sind, in Ausnahmesituationen aber auf eine Rückerstattung verzichtet wer den kann. Im eben genannten Richtlinienentwurf wird dem dahingehend Rechnung getragen, als bei der Beurteilung, ob günstige Verhältnisse vor lie gen, verschiedene weitere Faktoren berücksichtigt werden sollen, so nament lich das Alter, die gesamte finanzielle Situation (Vermögen und Ein kommen), Familienlasten, Heim-, Pflege- oder Krankheitskosten, allfäl liger Liegen schaftsunterhalt , die Weiterführung der gewohnten Lebens haltung und das Verhältnis des Rückerstattungsbetrags zum verbleibenden R estvermögen über der Freigrenze (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich ZL.2012.00092 E. 1). 1. 7
Nach Art. 13 der Verordnung der Stadt Winterthur über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen vom 2 1. Juni 2004 (nachfolgend: GZV) findet das ZLG sowie die dazu ge hö renden Ausführungsbestimmungen sinngemäss auch auf die Gemeinde zu schüsse Anwendung, soweit diese Verordnung nicht abweichende Bestim mungen enthält. Die GZV enthält keine Regelung zur Rückerstattung von zu Unrecht bezo gener Gemeindezuschüsse, weshalb § 19 ZLG auch auf die Ge meindezuschüsse
sinngemäss anwendbar ist. 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, in den Pflegeverträgen , welche im September 2012 zwischen der Tochter der Beschwerde führerin und dieser mit Wirkung ab Oktober 2012 bezüglich der beiden Enkel kinder abgeschlossenen worden seien, sei in Zusammenarbeit mit dem Amt für Jugend und Berufsberatung als Aufsichtsbehörde ein Betrag von Fr. 400.-- pro Kind für die Ernährung, jedoch weder ein Beitrag an den Mietzins noch an die Haushaltsführung ver einbart worden. Die Eltern der beiden Enkelkinder seien geschieden und würden beide in Nigeria leben. Die Mutter der Kinder sei Schweizerin und erwerbstätig. Sie verdiene jedoch zu wenig, um ihre Kinder mehr unter stüt zen zu können. Der Vater sei zwar wohlhabend, bezahle aber bereits das Schulgeld für die beiden Kinder (Privat schulen) und weigere sich, mehr an die Erziehung seiner Kinder bei zusteuern. A uf die Anrechnung eines Beitra ges für die Haushaltsführung könne verzichtet werden, der Mietzins sei aber zwingend durch drei zu teilen. D a die beiden Enkelkinder der Be schwerde führerin nicht in der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin ein geschlossen seien, könne der Mietzinsanteil dieser beiden Personen nicht durch die Zusa tzleistungen finanziert werden, weshalb die Rückforderung von Fr. 25‘280.-- für den Zeitraum von Juli 2012 bis Mai 2015 rechtens sei ( Urk. 2 S. 2 f. ). 2 .2
D ie Beschwerde führerin bringt dagegen vor, es sei ihr nicht bewusst gewe sen, dass sie die Kinder ihrer Tochter als Mitbewohner ihrer Wohnung hätt e melden sollen, als sie und ihre Tochter im Sommer 2012 entschieden hätten, dass ihre Tochter allein nach Nigeria zurückkehre und sie die Kinder zur Pflege aufnehme. Es sei ihr bewusst, dass ihre Unkenntnis bezüglich der Mel depflicht nichts daran ändere, dass die Ergänzungsleistungen nicht für die Mietanteile der Kinder als Mitbewohner aufzukommen hätten . Sie sei jedoch finanziell nicht in der Lage, diesen Betrag zurückzuzahlen. Sie könne weder auf ihre Tochter noch auf den Vater der Kinder Rückgriff nehmen. Das Ein kommen ihrer Toch ter in Nigeria sei relativ tief. Deren Ex-Mann sei zwar wohlhabend, jedoch sei dem Scheidungsurteil zu entnehmen, zu welchen Unterhaltsbeiträgen er verpflichtet worden sei. Er bezahle ihr Fr. 800.-- und komme für die Versicherungs- und Schulkosten seiner Kinder auf. Er sei nicht bereit, mehr an den Unterhalt der Kinder beizusteuern. Im September 2012 hätten sie und ihre Tochter in Zusammenarbeit mit dem Amt für Jugend- und Berufsberatung Pflegeverträge mit Wirkung ab Anfang des darauffol genden Monats abgeschlossen. Darin sei als Pflegegeld einzig der Betrag von Fr. 400.-- pro Kind vereinbart worden . Es seien ihr weder ein Betrag für die Haus haltsführung noch ein Anteil an den Mietzins zuge sprochen worden. Wäre es ihr bewusst gewesen, dass sich die Kinder als Mit bewohner am Mietzins hätten beteiligen müssen, hätte sie gefordert, dies in den Pflegeverträgen zu berücksichtigen (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Mai 2015 zu Recht den Betrag von Fr. 25‘280.-- für die von Juli 2012 bis Mai 2015 zu viel geleisteten Zusatzleistungen, und zwar Fr. 9‘878.-- Ergän zungsl eistungen , Fr. 6‘868.-- Beihilfen, Fr. 8‘534.-- Gemeindezu schüsse ( Urk. 10/11) , von der Beschwerde führerin zurück gefordert hat. 3.
3.1
Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2012 zu sammen mit zwei Enkelkindern (geboren 199 6 und
2001 ,
Urk. 3/2 S. 1 ) in der von ihr gemie teten 3 ½ -Zimmer wohnung ( Urk. 10/ 27/9, Urk. 10/22/12 ) wohnt e . Zu Recht anerkannt wurde auch, dass die Beschwerdegegnerin
in Anwen dung von Art. 16c ELV
rückwirkend eine Neuberechnung mit Aufteilung des Miet zinses auf drei Personen vorgenommen hat , da allein die Beschwerde führerin in die EL-Berechnung eingeschlossen ist und die Ergänzungsleistungen nicht auch für Mietanteile von Per sonen aufkommen soll en , welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind.
Insbesondere liegt kein Ausnahmefall in Sinne von Rz 3231.04 WEL vor. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts P 56/00 vom 5. Juli 2001 , auf welches die WEL in der Fussnote 69 zu Rz 3231.04 WEL verweist, sind Aus nahmen zulässig, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (E. 2b) . Dies ist hier indes nicht der Fall. Denn die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf ihre Enkelkinder k eine rechtliche Unterhaltspflicht. N icht entscheidend ist dabei , ob und wie viel Einkom men die unterhaltspflichtigen Eltern erzielen und welche Schei dungs vereinbarung diese getroffen haben .
Auch die Vereinbarung der Pfle geleistungen hat darauf keinen Einfluss. Im Übrigen sprechen auch keine anderen Umstände für das Abweichen vom Grundsatz der Mietzinsaufteilung an sich und der Aufteilung nach Köpfen. Wie die Beschwerde führerin selbst ausführte, ändert auch ihr fehlendes Bewusstsein zur Melde pflicht nichts daran, dass der unrechtmässige Zustand nachträglich zu korrigieren ist. Ein Rückkommenstitel (Art. 53 ATSG) ist damit zu bejahen. 3.2
3.2.1
Was die Beschwerde führerin des Weiteren vorbringt, bezieht sich auf ihre finanzielle Situation , welche in Bezug auf die zurückgeforderten bundes rechtlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 9‘878.--
gegebenen falls erst bei der Prüfung eines Erlassgesuches nach Massgabe von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG eine Rolle spielen kann . Die Prüfung eines Erlassge suches hat in der Regel jedoch erst nach Rechtskraft des Entscheides über die
Rückforderung zu erfolgen.
Soweit die Beschwerde führerin mit ihrem Antrag, es sei von einer Rück forde rung bei ihr abzusehen ( Urk. 1), somit ein Erlassgesuch bezüglich der Rück erstattungsforderung stellt, ist darauf hinzuweisen, dass spätestens innert 30
Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung (res pektive dieses Entscheides) ein schriftliches und begrün detes Gesuch um Erlass der Rückerstattung bei der Beschwerdegegnerin ge stellt werden kann ( Art. 4 Abs. 4 ATSV), über welches in der Folge von der Beschwerdegegnerin mittels Verfügung zu befinden ist ( Art. 4 Abs. 5 ATSV). 3.2.2
In Bezug auf die zurückgeforderte
Beihilfe im Betrag von Fr. 6‘868.-- und die Gemeindezuschüsse in der Höhe von Fr. 8‘534.-- ist betreffend den Rück er stattungsanspruch der Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob diese r de r
Anfor derung von § 19 Abs. 1 lit . a ZLG standhält , wonach eine Rück forderung günstige Verhältnisse bedingt ( vgl. E. 1.6-1.7 hiervor; Urteil des Bundesge richts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2) .
Eine solche Prüfung hat die Beschwerdegegnerin jedoch bisher nicht vorge nommen , was sie unter Berücksichtigung der Erwägungen 1.6-1.7 hiervor nachzuholen hat. 4.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 21. Mai 2015 ( Urk. 10/11) zu Recht die in der Zeit von Juli 2012 bis Mai 2015 zu Unrecht geleisteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 9‘878.-- zurück ge fordert hat .
In Bezug auf die Rückforderung der Beihilfe von Fr. 6‘868.-- und der Gemein dezuschüsse von Fr. 8‘534.-- ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Voraussetzung nach § 19 Abs. 1 lit . a ZLG zurückzuweisen.
In diesem Sinne und Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom
10. August 2015 ( Urk.
2) aufzu heben. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache ent scheid insoweit aufgehoben, als damit von der Beschwerdeführerin Beihilfe von Fr. 6‘868.-- und Gemeindezuschüsse von Fr. 8‘534.-- zurückgefordert wurden, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin insofern zur ergänzenden Prüfung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wie sen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann